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0398/05
0003/05
0085/05
0085/05B
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0084/05
0237/1/05
0002/05
0163/1/05
0449/05
0044/05B
0237/05B
0235/05
0794/05B
0085/1/05
0044/1/05
0539/05B
0744/05
0205/3/05
0304/05
0234/05
0237/05
0513/05
0338/05
0338/1/05
0794/1/05
0205/2/05
0794/05
0780/04
0780/2/04
0525/04
0547/04B
0983/04
0951/04B
0860/04
0951/04
0780/04B
0365/04
0958/04
Drucksache 775/17 (Beschluss)

... bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich in den weiteren Verhandlungen dieses Verordnungsvorschlags und bei zukünftigen Initiativen dafür einzusetzen, dass die darin enthaltenen Regelungen zu Vorhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate aus Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 87/1/17

... ) hinzuwirken. Die NSFR verfolgt das Ziel, das strukturelle Liquiditätsrisiko zu begrenzen. Allerdings ist dies bei Förderbanken strukturell äußerst gering, da sich Förderbanken in erster Linie durch die Aufnahme langfristiger Kredite oder die Emission langfristiger Schuldverschreibungen refinanzieren. Zudem verfügen Förderbanken über ein hohes Maß an Kernkapital, was sich ebenfalls risikomindernd auswirkt. Die Risiken, denen man mit der Einführung der NSFR begegnen will, sind bei Förderbanken faktisch nicht vorhanden. Förderbanken stellen anerkanntermaßen lediglich ein geringes Risiko für die Stabilität der Finanzmärkte dar. Die NSFR birgt gleichzeitig erhebliche und unnötige administrative Kosten für die Umsetzung, Berechnung, Überwachung und Übermittlung der Kennziffern, welche die Fördertätigkeiten der Institute belasten und damit einschränken.



Drucksache 47/1/17

... 6. Der Bundesrat bittet im Übrigen, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu diesen beiden Vorschlägen und zum Vorschlag zur Änderung der Insolvenzrangfolgenrichtlinie (BR-Drucksache 777/16) zu prüfen, wie die Regelung über die Anforderungen an MREL so angepasst werden kann, dass Schuldtitel mit festen Konditionen wie etwa Schuldverschreibungen von kleinen und mittleren Unternehmen oder kleinen und mittleren Banken nicht benachteiligt werden. Er erinnert insoweit an seine Stellungnahme vom 12. Juni 2015 (BR-Drucksache 193/15(B)). Die vorgesehene Regelung privilegiert strukturierte Finanzprodukte wie Derivate und strukturierte Schuldtitel, die im Investmentbanking generiert werden. Damit fördert die Regelung genau die Produkte, die maßgeblich zum Ausbruch der Finanzkrise beigetragen haben, während solides Bankgeschäft benachteiligt wird.



Drucksache 47/17 (Beschluss)

... 6. Der Bundesrat bittet im Übrigen, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu diesen beiden Vorschlägen und zum Vorschlag zur Änderung der Insolvenzrangfolgenrichtlinie (BR-Drucksache 777/16) zu prüfen, wie die Regelung über die Anforderungen an MREL so angepasst werden kann, dass Schuldtitel mit festen Konditionen wie etwa Schuldverschreibungen von kleinen und mittleren Unternehmen oder kleinen und mittleren Banken nicht benachteiligt werden. Er erinnert insoweit an seine Stellungnahme vom 12. Juni 2015 (BR-Drucksache 193/15(B)). Die vorgesehene Regelung privilegiert strukturierte Finanzprodukte wie Derivate und strukturierte Schuldtitel, die im Investmentbanking generiert werden. Damit fördert die Regelung genau die Produkte, die maßgeblich zum Ausbruch der Finanzkrise beigetragen haben, während solides Bankgeschäft benachteiligt wird.



Drucksache 38/1/17

... /EU /EU in der Fassung des Vorschlags der Kommission vom 23. November 2016) ist nicht präzise genug gefasst. Denn ein Teil der Refinanzierung der Förderinstitute erfolgt durch Instrumente, die an institutionelle Investoren ausgereicht werden und als gedeckte Einlagen zu qualifizieren sind (wie beispielsweise Namensschuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen). Daher ist dem ihrem Geschäftsmodell immanenten Grundsatz folgend, kein Einlagengeschäft mit Privatpersonen zu tätigen, dieses Kriterium entweder zu streichen oder eine Formulierung zu wählen, die darauf abstellt, dass die Förderinstitute keine direkten Empfänger von Spareinlagen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sind.



Drucksache 222/17

... -Verschreibungsverordnung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 222/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1

§ 5
Substitution, Verschreiben von Substitutionsmitteln

§ 5a
Verschreiben von Substitutionsmitteln mit dem Stoff Diamorphin

§ 18
Übergangsvorschrift

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Rechtsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 87/17 (Beschluss)

... ) hinzuwirken. Die NSFR verfolgt das Ziel, das strukturelle Liquiditätsrisiko zu begrenzen. Allerdings ist dies bei Förderbanken strukturell äußerst gering, da sich Förderbanken in erster Linie durch die Aufnahme langfristiger Kredite oder die Emission langfristiger Schuldverschreibungen refinanzieren. Zudem verfügen Förderbanken über ein hohes Maß an Kernkapital, was sich ebenfalls risikomindernd auswirkt. Die Risiken, denen man mit der Einführung der NSFR begegnen will, sind bei Förderbanken faktisch nicht vorhanden. Förderbanken stellen anerkanntermaßen lediglich ein geringes Risiko für die Stabilität der Finanzmärkte dar. Die NSFR birgt gleichzeitig erhebliche und unnötige administrative Kosten für die Umsetzung, Berechnung, Überwachung und Übermittlung der Kennziffern, welche die Fördertätigkeiten der Institute belasten und damit einschränken.



Drucksache 38/17 (Beschluss)

... /EU in der Fassung des Vorschlags der Kommission vom 23. November 2016) ist nicht präzise genug gefasst. Denn ein Teil der Refinanzierung der Förderinstitute erfolgt durch Instrumente, die an institutionelle Investoren ausgereicht werden und als gedeckte Einlagen zu qualifizieren sind (wie beispielsweise Namensschuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen). Daher ist dem ihrem Geschäftsmodell immanenten Grundsatz folgend, kein Einlagengeschäft mit Privatpersonen zu tätigen, dieses Kriterium entweder zu streichen oder eine Formulierung zu wählen, die darauf abstellt, dass die Förderinstitute keine direkten Empfänger von Spareinlagen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sind.



Drucksache 775/1/17

... bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich in den weiteren Verhandlungen dieses Verordnungsvorschlags und bei zukünftigen Initiativen dafür einzusetzen, dass die darin enthaltenen Regelungen zu Vorhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate aus Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 532/16

... Gedeckte Schuldverschreibungen bilden in Europa einen der größten Märkte für Privatanleihen und sind ein wichtiger Kanal für längerfristige Finanzierungen. Für Kreditinstitute haben sie eine wichtige Funktion bei der Kanalisierung von Finanzmitteln zum Immobilienmarkt und für staatlich verbürgte Instrumente, einschließlich bestimmter KMUDarlehen. Auf Grundlage der Ergebnisse der kürzlich durchgeführten öffentlichen Konsultation und einer laufenden Studie wird die Kommission im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der Kapitalmarktunion darlegen, welche rechtlichen Änderungen gegebenenfalls erforderlich sind, um die Entwicklung der Märkte für gedeckte Schuldverschreibungen in der gesamten EU zu unterstützen.



Drucksache 194/16

... Die Kommission wird die Mitgliedstaaten darüber hinaus bei der Entwicklung von elektronischen Gesundheitsdiensten ("eHealth-Dienste") unterstützen. Diese sollen es auf der Grundlage der vom eHealth-Netz31 angenommenen ePrescription-Leitlinien und der Lösungen für Telemedizin und Telemonitoring unter anderem ermöglichen, elektronische Verschreibungen ("ePrescriptions") grenzübergreifend auszutauschen, insbesondere mit Blick auf eine erfolgreiche Behandlung durch die Europäischen Referenznetze32. Darüber hinaus wird die Kommission die Erarbeitung des Berichts und der Leitlinien des eHealthNetzes zum elektronischen Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu ihren Gesundheitsdaten unterstützen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 194/16




1. Einleitung

2. Ziele und Grundsätze

3. Politische SCHWERPUNKTE

3.1. Modernisierung der öffentlichen Verwaltung mit Hilfe der IKT auf der Basis zentraler digitaler Grundlagentechnologien

3.2. Grenzübergreifende Mobilität dank interoperabler digitaler öffentlicher Dienste

3.3. Vereinfachung der digitalen Interaktion zwischen Behörden und Bürgerinnen/Bürgern oder Unternehmen mit dem Ziel hochwertiger öffentlicher Dienste

4. Umsetzung des Aktionsplans


 
 
 


Drucksache 396/16

... Arzneimittelverschreibungsverordnung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 396/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Artikel 1

§ 7

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union EU und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Auswirkungen der Verordnung

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Für pharmazeutische Unternehmer

Für Kliniken

Für Bürgerinnen und Bürger

Für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

Pharmazeutische Unternehmer

Sonstige Beteiligte

6. Weitere Folgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe g

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 205/16

... Eine bessere Interoperabilität würde auch den Austausch elektronischer Gesundheitsdaten ermöglichen, beginnend mit Patientenakten und elektronischen Verschreibungen, wobei dieser Austausch im Einklang mit den Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten erfolgen muss. Dies würde neue Möglichkeiten für eine Digitalisierung im großen Maßstab eröffnen und eine breit angelegte Einführung und Übernahme von Lösungen der elektronischen Gesundheitsdienste fördern. Entscheidende Erfolgsfaktoren sind hierbei die Einbindung eines breiten Spektrums von Interessenträgern, ein starkes Engagement der Endnutzer und eine uneingeschränkte internationale Zusammenarbeit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 205/16




1. IKT-NORMEN als Eckpfeiler des Digitalen Binnenmarkts

2. FESTLEGUNG von NORMEN für IKT in einem SICH RASCH WANDELNDEN und SCHWIERIGEN Globalen Kontext

3. EUROPAS Antwort: EIN ZWEI-SÄULEN-PLAN zur SCHWERPUNKTSETZUNG in der IKT-NORMUNG für den Digitalen Binnenmarkt und zu DEREN Durchführung

3.1. Fünf Schwerpunktbereiche: die Bausteine der IKT-Normung

3.1.1. Cloud Computing

3.1.2. Internet der Dinge

3.1.3. 5G-Kommunikationsnetze

3.1.4. Cybersicherheit

3.1.5. Daten

3.1.6. Die weitergehenden Auswirkungen der Digitalisierung auf die Industrie und die Verbraucher

3.2. Durch Normen eine Führungsrolle erringen und behaupten - eine Verpflichtung auf hoher Ebene

1 Validierung von Prioritäten und Steigerung der Effizienz des Normungsprozesses in Europa:

2 Regelmäßige Überprüfung und Überwachung der Fortschritte:

3 Verbesserte EU-Unterstützung für die Normungsschwerpunkte im IKT-Bereich:

4 Gewährleistung eines fairen und nicht diskriminierenden Zugangs

5 Verstärkung der Präsenz der EU im internationalen Dialog und in der IKT-Normen betreffenden Zusammenarbeit:


 
 
 


Drucksache 19/15

... Der Fonds bietet eine neue Risikoübernahmekapazität, die es der EIB ermöglichen wird, in Aktien, nachrangige Schuldverschreibungen und risikoreichere Tranchen vorrangiger Schuldtitel zu investieren sowie Bonitätsverbesserungen für förderwürdige Projekte zu gewähren. Ein erster Beitrag zu dieser Risikoübernahmekapazität wird aus dem EU-Haushalt (in Form eines neuen Garantiefonds) und aus den Mitteln der EIB bereitgestellt. Die Inanspruchnahme dieser EU-Garantie und der EIB-Mittel hat keine Auswirkungen auf das Defizit oder den Schuldenstand der Mitgliedstaaten.



Drucksache 193/15 (Beschluss)

... - Inhaberschuldverschreibungen



Drucksache 193/1/15

... - Inhaberschuldverschreibungen



Drucksache 22/15

... Die Finanzierung der Aktiengesellschaft soll in zweierlei Hinsicht flexibilisiert werden. Erstens kann nach jetziger Rechtslage aufsichtsrechtlich kein regulatorisches Kernkapital gebildet werden, indem die Gesellschaft stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgibt. Denn der Vorzug wird seit jeher als zwingend nachzahlbare Vorabdividende verstanden, und das verhindert die Anerkennung als Kernkapital. Den Gesellschaften soll deswegen aktienrechtlich eine angemessene Gestaltungsmöglichkeit eröffnet werden, mit der sie Kernkapital auch durch die Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien bilden können. Zweitens sehen die aktienrechtlichen Bestimmungen bei Wandelschuldverschreibungen bisher nur ein Umtauschrecht des Gläubigers vor, nicht aber auch ein solches der Gesellschaft als Schuldnerin. Ein Umtauschrecht der Gesellschaft, mit dem diese die Anleihen gegen Gewährung von Anteilen in Grundkapital umwandelt, kann jedoch ein sinnvolles Instrument sein, um eine Unternehmenskrise zu verhindern oder zu bewältigen. Dafür sollen geeignete rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden.



Drucksache 283/15

... "3. Mindestanforderungen an eine im grenzüberschreitenden Verkehr anerkennungsfähige Verschreibung und".

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Drucksache 283/15




Gesetz

Artikel 1
* Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 22a
Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen

§ 27b
Zweitmeinung

§ 43b
Nichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen

§ 44a
Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen.

§ 47a
Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen

§ 75a
Förderung der Weiterbildung

§ 92a
Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss

§ 92b
Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss

§ 106b
Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen

§ 119c
Medizinische Behandlungszentren

§ 137h
Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse

Elfter Abschnitt

§ 140a
Besondere Versorgung

§ 279
Verwaltungsrat und Geschäftsführer; Beirat.

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 106
Wirtschaftlichkeitsprüfung

§ 106a
Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen

§ 106c
Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen

§ 296
Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

§ 297
Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 7
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 9
Änderung des Krankenpflegegesetzes

Artikel 10
Änderung des Altenpflegegesetzes

Artikel 11
Änderung des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes

Artikel 12
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 13
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

§ 44
Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds

Artikel 14
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Artikel 15
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Artikel 16
Änderung der Schiedsamtsverordnung

§ 22a
Bei einer Erweiterung des Bundesschiedsamtes um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft haben die beteiligten Körperschaften und die Deutsche Krankenhausgesellschaft die Kosten nach § 12 Satz 2 und die Gebühr nach § 20 jeweils entsprechend ihrem Stimmanteil zu tragen.

Artikel 17
Änderung der Schiedsstellenverordnung

Artikel 18
Änderung des Gesetzes über ein Informationssystem zur Bewertung medizinischer Technologien

Artikel 19
Änderung der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung

Artikel 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 16/15

... Zu nennen sind hier insbesondere Fälle, in denen Absprachen zur Vergütung einer Patientenzuführung festgestellt werden konnten. Hier wird der Nehmer (Angehöriger eines Heilberufs) von der Geberseite dafür belohnt, dass er für die Abnahme gerade ihrer auf Gesundheitsfürsorge ausgerichteten Dienst- oder Sachleistungen durch die zu behandelnden Patienten sorgt. Von Bedeutung sind überdies Vereinbarungen zwischen Arzneimittelunternehmen und Ärzten, die darauf abzielen, dass die das Arzneimittel eines bestimmten Herstellers verschreibenden Ärzte für die Verschreibung ein Entgelt in Form eines Rabattes, einer Rückzahlung, eines Kick-Backs oder einer sonstigen Vergünstigung erhalten. Eine solche Fallkonstellation lag auch der Grundsatzentscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 29. März 2012 (BGH - GrS - St 57, 202) zugrunde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 16/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

I. Bund

II. Länder und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 299a
Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen

§ 300
Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

§ 302
Erweiterter Verfall

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 419/15

... (6) Schuldtitel im Sinne dieses Satzes sind auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, sowie Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen, die nicht als Einlagen unter Absatz 4 Nummer 1 oder 2 fallen. Schuldtitel, die in den Anwendungsbereich des § 91 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes fallen, und Schuldtitel, welche von Anstalten des öffentlichen Rechts begeben wurden, die nicht insolvenzfähig sind, sowie Geldmarktinstrumente zählen nicht zu den Schuldtiteln im Sinne von Satz 1.



Drucksache 226/15

... 6. Namensschuldverschreibungen und



Drucksache 63/15

... Verglichen mit anderen Rechtsräumen ist die kapitalmarktgestützte Finanzierung in Europa relativ schwach ausgeprägt. Unsere Märkte für Beteiligungskapital, Schuldverschreibungen und andere Instrumente tragen in geringerem Umfang zur Wachstumsfinanzierung bei und die europäischen Unternehmen sind weiterhin stark von den Banken abhängig, weshalb unsere Volkswirtschaften empfindlich auf eine Einschränkung der Kreditvergabe durch die Banken reagieren. Auch das Vertrauen der Anleger ist unzureichend, so dass Ersparnisse in Europa womöglich nicht immer dem produktivsten Zweck zugeführt werden. Das Investitionsniveau in Europa liegt historisch gesehen deutlich unter dem Normalwert und die europäischen Finanzmärkte können mit ihren globalen Konkurrenten nicht Schritt halten.



Drucksache 97/15

... Die Einführung der Nachweispflicht für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die bei Kleintieren wie Hund und Katze angewendet werden, ist erforderlich, um mittels Überwachung die Arzneimittelsicherheit und die Tiergesundheit wahren zu können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 97/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung mit arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Arzneimittelverwendung in landwirtschaftlichen Betrieben

§ 1
Ermittlung der bundesweiten Kennzahlen

§ 2
Schriftlicher Plan

§ 3
Löschung der Daten

Anlage
(zu § 1) Ermittlung der Kennzahlen

Artikel 2
Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung)

§ 1
Nachweise über Erwerb und Anwendung durch den Tierhalter

§ 2
Führung von Nachweisen über die Anwendung durch den Tierhalter

§ 3
Führen von Nachweisen bei sonstigen Personen

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

Artikel 3
Änderung der DIMDI-Arzneimittelverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Artikel 2

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3177: Entwurf einer Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 371/15

... (4) Auf vom Fonds ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, sowie auf die dafür gezahlten Dividenden oder Zinsen werden keine Steuern irgendwelcher Art erhoben,



Drucksache 46/15

... 2. Schuldverschreibungen und Genussrechten,



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.