[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

238 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Verschiedenheit"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 28/11

... - Bestimmung des Anwendungsbereichs der technischen Standards als zusätzliches Instrument zur Erreichung konvergenter Aufsichtspraktiken und eines gemeinsamen Regelwerks; - angemessene und maßvolle Integration der behördlichen Befugnis zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in Bereichen, für die die sektoralen Rechtsvorschriften bereits eine gemeinsame Beschlussfassung vorsehen;



Drucksache 327/11

... (4) Bei Meinungsverschiedenheiten können die unstreitigen Beträge nicht zurückgehalten werden.



Drucksache 855/11

... Beilegung von Meinungsverschiedenheiten



Drucksache 181/11

... Im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit dem Kreditgeber, die nicht beigelegt werden können, kann der Kreditnehmer bei folgender Stelle Beschwerde einlegen:



Drucksache 733/11

... Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden bei Ende der Sechsmonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/20 10 an die EBA verwiesen, so stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung über ihre Entscheidung ergangen ist, und entscheidet dann in Übereinstimmung mit dem Beschluss der EBA. Die Sechsmonatsfrist gilt als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne der genannten Verordnung. Die EBA trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit dieser Angelegenheit befasst werden.



Drucksache 312/10

... Absatz 2 sieht vor, dass vom Fernleitungsnetzbetreiber und dem Anschlusswilligen ein verbindlicher Realisierungsfahrplan zu erarbeiten ist, der die wesentlichen Schritte des Netzausbaus regelt. Dieser Fahrplan ist erforderlich, um eine verbindliche Arbeits- und Vertrauensgrundlage zu schaffen und Meinungsverschiedenheiten aufgrund eines unterschiedlichen Verständnisses zu vermeiden.



Drucksache 226/10

... § 44c Trägerversammlung § 44d Geschäftsführer § 44e Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit § 44f Bewirtschaftung von Bundesmitteln § 44g Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung § 44h Personalvertretung § 44i Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung § 44j Gleichstellungsbeauftragte § 44k Stellenbewirtschaftung



Drucksache 850/10

... Die Umsetzung der Vorgaben zum vereinfachten Verkaufsprospekt haben in der Praxis erhebliche Probleme aufgeworfen. Vielfach sind die Angaben im vereinfachten Verkaufsprospekt zu umfangreich und für den Anleger nur schwer verständlich. Zudem fehlt es auf Grund der Verschiedenheit der nationalen Umsetzungen der OGAW-Richtlinie an einer internationalen Vergleichbarkeit. Dies erschwert den grenzüberschreitenden

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 850/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Investmentgesetzes

§ 12
Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr

§ 12a
Besonderheiten für die Verwaltung von EU-Investmentvermögen durch Kapitalanlagegesellschaften

§ 13
Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-Verwaltungsgesellschaften.

§ 13a
Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften

§ 15
Meldungen an die Europäische Kommission

§ 20
Beauftragung und jährliche Prüfung

§ 40
Genehmigung der Verschmelzung

§ 40a
Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen

§ 40b
Verschmelzungsplan

§ 40c
Prüfung der Verschmelzung

§ 40d
Verschmelzungsinformationen

§ 40e
Rechte der Anleger

§ 40f
Kosten der Verschmelzung

§ 40g
Wirksamwerden der Verschmelzung

§ 40h
Rechtsfolgen der Verschmelzung

§ 42
Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen.

§ 42a
Information mittels eines dauerhaften Datenträgers

§ 45
Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichts.

Abschnitt 1a
Master-Feeder-Strukturen

§ 45a
Genehmigung des Feederfonds

§ 45b
Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen

§ 45c
Pflichten und Besonderheiten für Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank

§ 45d
Mitteilungspflichten der Bundesanstalt

§ 45e
Abwicklung eines Masterfonds

§ 45f
Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds

§ 45g
Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds

§ 61
Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen.

§ 63a
Anlagegrenzen und Anlagebeschränkungen für Feederfonds

§ 94
Rechnungslegung für Spezial-Sondervermögen.

§ 99a
Sondervorschriften für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften

§ 103
Ausgabe der Aktien.

§ 121
Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten.

§ 123
Maßgebliche Sprachfassung

§ 127
Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen.

§ 128
Anzeigepflicht

§ 129
Veröffentlichungspflichten

Abschnitt 3
Öffentlicher Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes

§ 130
Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen anwendbare Vorschriften

§ 131
Pflichten bei öffentlichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Inland

§ 132
Anzeige von EU-Investmentanteilen zum öffentlichen Vertrieb im Inland

§ 133
Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs

§ 143c
Beschwerde- und Schlichtungsverfahren

§ 148
Übergangsvorschrift zur Aufhebung des § 127 Absatz 5

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

Artikel 5
Änderung des Geldwäschegesetzes

Artikel 6
Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 8
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 9
Änderung des Investmentsteuergesetzes

Artikel 10
Änderung des Zerlegungsgesetzes

Artikel 11
Änderung des REIT-Gesetzes

Artikel 12
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Artikel 13
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

Artikel 14
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

1. Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG

a Ausweitung des Europäischen Passes für Verwaltungsgesellschaften

b Grenzüberschreitende Verschmelzung

c Master-Feeder-Konstruktionen

d Wesentliche Anlegerinformationen

e Grenzüberschreitende Notifizierung

f Verbesserung der Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden

2. Verbesserung der Rahmenbedingungen für Mikrofinanzfonds

3. Anpassungen der steuerlichen Rahmenbedingungen im Investmentsteuergesetz

4. Anpassung des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens bei sammel- und streifbandverwahrten Aktien und Anteilen

5. Verlängerung der Fristen für Vor-REITs

6. Anpassung der Umstrukturierungsvergünstigung von Unternehmen im Rahmen der Grunderwerbsteuer

III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes

1. Alternativen

2. Folgen und Auswirkungen

3. Nachhaltigkeit

4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 1

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 6

Zu Buchstabe f

Zu Absatz 6a

Zu Buchstabe g

Zu Absatz 8a

Zu Buchstabe h

Zu Absatz 10

Zu Buchstabe i

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe j

Zu Absatz 17

Zu Absatz 18

Zu Buchstabe k

Zu Absatz 21

Zu Buchstabe l

Zu Absatz 25

Zu Absatz 26

Zu Absatz 27

Zu Absatz 28

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 7

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 3a

Zu Absatz 3b

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 14

Zu § 12a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 17

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 2

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 2a

Zu Absatz 2b

Zu Absatz 2c

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 5

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 28

Zu Absatz 3

Zu Nummer 29

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 30

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 31

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 32

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu § 40

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 40a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 40b

Zu § 40c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 40d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 40e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 40f

Zu § 40g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 40h

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 35

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 36

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2a

Zu Absatz 2b

Zu Absatz 2c

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe h

Zu Absatz 6

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 5a

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 41

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 42

Zu § 45a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 45b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 45c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 45d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 45e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 45f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 45g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 43

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 44

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Nummer 54

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 55

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 56

Zu Nummer 57

Zu Nummer 58

Zu Nummer 59

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 4

Zu Nummer 60

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 61

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 62

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 63

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 64

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 65

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 6

Zu Nummer 66

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 67

Zu Absatz 5

Zu Nummer 68

Zu Nummer 69

Zu Nummer 70

Zu Nummer 71

Zu Nummer 72

Zu Nummer 73

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 74

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 75

Zu Nummer 76

Zu Nummer 77

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 78

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 1

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1a

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 79

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 80

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 1

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 81

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 2

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 82

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 83

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 84

Zu Abschnitt 3 Öffentlicher Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes :

Zu § 130

Zu § 131

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 132

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 133

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 85

Zu Nummer 86

Zu Nummer 87

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 88

Zu Nummer 89

Zu Nummer 90

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2b

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe gg

Zu Nummer 6a

Zu Nummer 6b

Zu Nummer 6c

Zu Doppelbuchstabe hh

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 16a

Zu Nummer 16b

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Doppelbuchstabe gg

Zu Doppelbuchstabe hh

Zu Nummer 91

Zu Nummer 92

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 93

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 94

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 95

Zu Artikel 2

Zu Nummer n

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer n

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

5 Allgemein

Ist -Zustand

5 Neuregelung

Im Einzelnen:

5 Inlandsabwicklung

5 Auslandsbezug

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

5 Allgemein

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 1a

Zu Absatz 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1443: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Richtlinie)

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 3. Dezember 2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren


 
 
 


Drucksache 155/10

... Weiterführende Überlegungen zur Errichtung neuer Europäischer Aufsichtsbehörden (ESA) u. a. für den Bereich Bankenwesen wurden von der Europäischen Kommission in Form eines Pakets von Legislativvorschlägen vorgelegt. Die Verhandlungen darüber dauern an. Im Wesentlichen soll über die ESAs, die aus den bestehenden Ausschüssen für das Bankenwesen, den Wertpapierhandel sowie das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hervorgehen sollen, die kohärente Anwendung und Durchsetzung einheitlicher, grundlegender technischer Regeln sichergestellt, die Effektivität gemeinsamen Handelns in Notfällen gestärkt und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Aufsichtsbehörden beigelegt werden.



Drucksache 138/10

... I. in der Erwägung, dass die fortgesetzte Maßregelung in Bezug auf politische Meinungsverschiedenheiten als ein Versuch der Junta gesehen werden muss, im Vorfeld der für Ende dieses Jahres vorgesehenen nationalen Wahlen eine größere Kontrolle über die Medien zu erlangen;



Drucksache 226/10 (Beschluss)

... Gemäß § 18b Absatz 3 Satz 2, § 44c Absatz 1 Satz 6 und § 44d Absatz 2 Satz 5 SGB II-E hat bei Meinungsverschiedenheiten über die Besetzung des Vorsitzes der Trägerversammlung und des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung, die Agentur für Arbeit ein Erstbesetzungsrecht. Im Falle des Kooperationsausschusses liegt dieses Erstbesetzungsrecht bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Da für die Mitglieder des Kooperationsausschusses ein Vertretungsrecht besteht, besteht die Möglichkeit, dass auch dort der Vorsitzende zunächst von der Agentur für Arbeit bestimmt wird. Im Rahmen einer dauerhaften und kooperativen Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung ist es jedoch angemessen, die Möglichkeit einer paritätischen Besetzung der wichtigsten Gremien im Rahmen der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung nicht auszuschließen. Den Interessen der Beteiligten Parteien kommt hierbei der Losentscheid am nächsten.



Drucksache 811/10

... Zu diesem Zweck sollten die neuen Behörden ihre Befugnisse zur Durchführung von „Peer Reviews“ nutzen und bei diesen Prüfungen den Sanktionsbefugnissen einen prioritären Stellenwert einräumen. Auch ihre Befugnisse zur Erhebung von Informationen über Sanktionen sollten die neuen Behörden voll ausschöpfen, um die nationalen Rechtsvorschriften zu überwachen und den Austausch von Informationen und empfehlenswerten Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. In bestimmten Bereichen, in denen die Aufsichtsbehörden mehrerer Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsamen Beschlussfassung verpflichtet sind, sind die neuen europäischen Finanzaufsichtsbehörden ferner zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Behörden befugt.



Drucksache 226/1/10

... Der Kooperationsausschuss koordiniert die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene. Im Kooperationsausschuss vereinbaren das Land und der Bund jährlich die Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik auf Landesebene. Die Beratungen über die Zielvereinbarungen nach § 48b Absatz 1 Nummer 3 SGB II-E werden vom Kooperationsausschüssen geführt. Ebenso kommt dem Kooperationsausschuss beratende Tätigkeit bei der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers nach § 44c Absatz 2 Nummer 1 SGB II-E zu, und eine Empfehlungskompetenz bei Weisungen in grundsätzlichen Angelegenheiten nach § 44b Absatz 3 Satz 4 SGB II-E. Darüber hinaus entscheidet der Kooperationsausschuss bei Meinungsverschiedenheiten über die Weisungszuständigkeit der Träger. Die Vertretungsregelung ließe zu, dass auf Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit der Bundesagentur für Arbeit als Vertreter ein Träger der Grundsicherung über diese grundsätzlichen Punkte entscheiden könnte.



Drucksache 113/10

... Darüber hinaus wird es in den kommenden Jahren darauf ankommen, mit Schwellenländern strategische Beziehungen einzugehen, um gemeinsame Angelegenheiten zu erörtern, ein gemeinsames Herangehen an Regulierungs- und andere Fragen zu fördern und bilaterale Meinungsverschiedenheiten zu lösen. Für diese Beziehungen wären flexible, eher politische als technische Strukturen ins Auge zu fassen.



Drucksache 177/10

... G. unter Hinweis auf die Verschiedenheit der europäischen Meere und die Besonderheiten der Flotten und der Fischfangpraxis auf jedem dieser Meere,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 177/10




2 Allgemeines

2 Einzelaspekte

Schutz und Erhaltung der Ressourcen und wissenschaftliche Erkenntnisse

Rentabilität der Fangtätigkeit und Aufwertung des Berufsfelds

Bewirtschaftungsmodelle, Dezentralisierung, verantwortungsbewussteres Handeln und Überwachung

Bewirtschaftung der Fangflotten der Gemeinschaft

Aquakultur und verarbeitete Produkte

Märkte und Vermarktungstätigkeit

3 Außenbeziehungen

Integrierte Meerespolitik


 
 
 


Drucksache 496/10

... (4) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden ausschließlich auf dem Verhandlungsweg beigelegt.



Drucksache 14/09

... 159 Dieser Artikel geht auf einen Vorschlag der britischen Delegation (Arbeitsdokument Nr. 2) mit dem Ziel zurück, die Anwendung der darin genannten Artikel zu erleichtern, indem er der ersuchenden Behörde eines Vertragsstaats ermöglicht, zu wissen, an welche Behörde sie sich im ersuchten Staat wenden muss, wenn eine Übertragung der Zuständigkeit an einen angemessenen Gerichtsstand (Artikel 8 und 9) oder eine Unterbringung im Ausland (Artikel 33) beabsichtigt ist. Diese Bestimmung ist jedoch für die Vertragsstaaten freiwillig, die aufgrund der Verschiedenheit und der hohen Anzahl der Behörden, die je nach Sachverhalt befasst werden können, häufig nicht in der Lage wären, vollständige Listen zu übermitteln.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 14/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern Übersetzung

Kapitel I
Anwendungsbereich des Übereinkommens

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Kapitel II
Zuständigkeit

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Kapitel III
Anzuwendendes Recht

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Kapitel IV
Anerkennung und Vollstreckung

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 28

Kapitel V
Zusammenarbeit

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 38

Artikel 39

Kapitel VI
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 40

Artikel 41

Artikel 42

Artikel 43

Artikel 44

Artikel 45

Artikel 46

Artikel 47

Artikel 48

Artikel 49

Artikel 50

Artikel 51

Artikel 52

Artikel 53

Artikel 54

Artikel 55

Artikel 56

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 57

Artikel 58

Artikel 59

Artikel 60

Artikel 61

Artikel 62

Artikel 63

Denkschrift

A. Allgemeines

I. Hintergrund

II. Bisherige Rechtslage und ihre Grenzen

III. Vorteile des neuen Übereinkommens

1. Vorteile gegenüber dem Haager Minderjährigenschutzübereinkommen

2. Vorteile gegenüber dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen

3. Sinnvolle Ergänzung der Brüssel-IIa-Verordnung

IV. Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft

V. Wesentlicher Inhalt des Übereinkommens und Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten

1. Zielsetzung; Anwendungsbereich

2. Internationale Zuständigkeit

3. Anwendbares Recht

4. Anerkennung und Vollstreckung

5. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

VI. Verhältnis zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten

1. Verhältnis zum sonstigen Gemeinschaftsrecht

2. Verhältnis zum Haager Minderjährigenschutzübereinkommen von 1961

3. Verhältnis zum Haager Kindesentführungsübereinkommen von 1980

4. Verhältnis zum Europäischen Sorgerechtsübereinkommen von 1980

VII. Inkrafttreten und internationale Akzeptanz des Übereinkommens

B. Besonderes

I. Vorbehalte

II. Sonstiges

Anlage zur
Denkschrift Erläuternder Bericht zu dem Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Übersetzung)

Allgemeiner Rahmen, wesentliche Ausrichtung und Gliederung des Übereinkommens

Kommentar

Überschrift des Übereinkommens

3 Präambel

Kapitel I
Anwendungsbereich des Übereinkommens

Artikel 1
(Ziel des Übereinkommens13))

Absatz 1

Buchstabe a

Buchstabe n

Buchstabe n

Absatz 2

Artikel 2
(Kinder, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist)

Artikel 3
(Aufzählung der Schutzmaßnahmen)

Buchstabe a

Buchstabe b

Buchstabe c

Buchstabe d

Buchstabe e

Buchstabe f

Buchstabe g

Artikel 4
(Vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossene Gebiete)

Buchstabe a

Buchstabe b

Buchstabe c

Buchstabe d

Buchstabe e

Buchstabe f

Buchstabe g

Buchstabe h

Buchstabe i

Buchstabe j

Kapitel II
Zuständigkeit

Artikel 5
(Zuständigkeit der Behörden des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes)

Absatz 1

Absatz 2

Artikel 6
(Flüchtlingskinder, in ein anderes Land gelangte Kinder oder solche ohne gewöhnlichen Aufenthalt)

Absatz 1

Absatz 2

Artikel 7
(Widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes)

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Artikel 8 und 9
(Übertragung der Zuständigkeit an einen geeigneten Gerichtsstand oder von diesem eingeforderte Zuständigkeit)

Artikel 8
(Übertragung der Zuständigkeit an einen geeigneten Gerichtsstand)

Absatz 1

Absatz 2

Absätze 3 und 4

Artikel 9
(Eingeforderte Zuständigkeit seitens eines geeigneten Gerichtsstands)

Artikel 10
(Gerichtsstand der Ehescheidung)

Absatz 1

Absatz 2

Artikel 11
und 12 (Konkurrierende Zuständigkeit der Behörden des Staates, in dem das Kind anwesend oder das ihm gehörende Vermögen belegen ist)

Artikel 11
(Zuständigkeit in dringenden Fällen)

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Artikel 12
(Vorläufige territorial beschränkte Maßnahmen)

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Artikel 13
(Konflikte konkurrierender Zuständigkeiten) Absatz 1

Absatz 2

Artikel 14
(Beibehaltung der Maßnahmen im Fall veränderter Umstände)

Schlussbemerkung

Kapitel III
Anzuwendendes Recht

Artikel 15
(Auf Schutzmaßnahmen anzuwendendes Recht)

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Artikel 16 bis 18
(Elterliche Verantwortung kraft Gesetzes)

Artikel 16
(Zuweisung oder Erlöschen der elterlichen Verantwortung)

Absatz 1

Absatz 2

Absätze 3 und 4

Artikel 17
(Ausübung der elterlichen Verantwortung)

Artikel 18
(Entzug oder Änderung der elterlichen Verantwortung)

Artikel 19
(Schutz Dritter)

Artikel 20
(Allseitiger Charakter der Kollisionsnormen)

Artikel 21
(Rück- und Weiterverweisung und Kollision von Systemen)

Artikel 22
(ordre public)

Kapitel IV
Anerkennung und Vollstreckung

Artikel 23
(Anerkennung und Gründe für die Versagung der Anerkennung)

Absatz 1

Absatz 2

Buchstabe b

Buchstabe c

Buchstabe d

Buchstabe e

Buchstabe f

Artikel 24
(Vorsorglicher Antrag auf Anerkennung oder Nichtanerkennung)

Artikel 25
(Tatsachenfeststellung zur Zuständigkeit)

Artikel 26
(Vollstreckbarerklärung)

Artikel 27
(Verbot einer Nachprüfung in der Sache)

Artikel 28
(Vollstreckung)

Kapitel V
Zusammenarbeit

Artikel 29
(Einrichtung einer Zentralen Behörde)

Artikel 30
(Allgemeine Pflicht zur Zusammenarbeit)

Artikel 31
(Mitteilungen, Vermittlung, Ermittlung des Aufenthaltsorts)

Artikel 32
(Ersuchen um Bericht oder Maßnahmen)

Artikel 33
(Grenzüberschreitende Unterbringung)

Artikel 34
(Erteilung von konkreten Auskünften zu einem bestimmten Kind)

Absatz 1

Absatz 2

Artikel 35
(Hilfe bei der Durchführung der Maßnahmen, Umgangsrecht)

Absatz 1

Artikel 36
(Kind in schwerer Gefahr)

Artikel 37
(Informationen, die das Kind gefährden)

Artikel 38
(Kosten)

Artikel 39
(Vereinbarungen zwischen Vertragsstaaten)

Kapitel VI
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 40
(Internationale Bescheinigung)

Artikel 41
(Schutz persönlicher Daten)

Artikel 42
(Vertrauliche Behandlung der Informationen)

Artikel 43
(Verzicht auf Legalisation)

Artikel 44
(Bestimmung der Behörden)

Artikel 45
(Empfänger von Mitteilungen und Erklärungen)

Artikel 46 bis 49
(Bundesstaatsklauseln)

Artikel 46
(Nichtanwendung des Übereinkommens bei innerstaatlichen Kollisionen)

Artikel 47
(Interlokale Kollisionen, allgemeine Bestimmungen)

Artikel 48
(Interlokale Kollisionen, besondere Regeln für das anzuwendende Recht)

Artikel 49
(Interpersonale Kollisionen, anzuwendendes Recht)

Artikel 50 bis 52
(Kollisionen zwischen Übereinkommen)

Artikel 50
(Vorrang des Kindesentführungsübereinkommens)

Artikel 51
(Ersatz der Übereinkommen von 1902 und 1961)

Artikel 52
(Kollisionen mit anderen Übereinkommen, Entkoppelungsklausel)

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Artikel 53
(Zeitliche Anwendung des Übereinkommens)

Artikel 54
(Sprachen, in denen die Mitteilungen verfasst werden)

Artikel 55
(Vorbehalte zum Vermögen)

Artikel 56
(Überwachung der Anwendung des Übereinkommens)

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 57 bis 63

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 710: Gesetz zur Änderung des internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (Haager Kinderschutzübereinkommen)


 
 
 


Drucksache 441/09

... Zur Gewährleistung eines sicheren AIFM-Sektors werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten immer dann zusammenarbeiten müssen, wenn dies zur Erreichung der Richtlinienziele erforderlich ist. Angesichts des grenzübergreifenden Charakters der Risiken im AIFM-Sektor wird eine Voraussetzung für eine wirksame Systemaufsicht darin bestehen, dass die zu diesem Zweck sachdienlichen Daten auf europäischer oder sogar globaler Ebene rechtzeitig ausgetauscht werden. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats werden die für die Systemaufsicht maßgeblichen Daten deshalb in geeigneter aggregierter Form an die Behörden anderer Mitgliedstaaten weitergeben müssen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden wird die Angelegenheit dem CESR zur Schlichtung vorgelegt, damit rasch eine gangbare Lösung gefunden werden kann.



Drucksache 4/1/09

... Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Unternehmen, Betriebe und sonstige private Stellen ihr Datenschutzkonzept und ihre informationstechnischen Einrichtungen durch eine weitere Kontrollstelle überprüfen lassen können. Hierdurch kann sowohl die Stellung des jeweiligen betrieblichen Datenschutzbeauftragten als auch die Stellung der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde nachhaltig beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei der Beurteilung von Datenschutzfragen Meinungsverschiedenheiten zwischen der privaten Kontrollstelle und den für die Datenschutzkontrolle zuständigen Aufsichtsbehörden auftreten.



Drucksache 71/09

... (1) Die Schutzmächte stellen ihre guten Dienste in allen Fällen zur Verfügung, in denen sie dies im Interesse des Kulturguts für angezeigt erachten, insbesondere wenn zwischen den an dem Konflikt beteiligten Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung dieses Protokolls Meinungsverschiedenheiten bestehen.



Drucksache 877/09

... § 44c Trägerversammlung § 44d Geschäftsführer § 44e Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit



Drucksache 736/09 (Beschluss)

... - Die Kompetenzen der Europäischen Aufsichtsbehörde zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden dürfen nicht dazu führen, dass sie über nationales Arbeits- und Sozialrecht bestimmt.



Drucksache 282/09

... Ab Beginn der – möglichen – kommerziellen Einführung der CCS-Technologie nach dem Jahr 2020 kann bezüglich der zu erwartenden Routine bei Antragstellung und Genehmigungsverfahren in begrenztem Umfang mit Rationalisierungseffekten gerechnet werden. Allerdings dürften diese aufgrund der Standortgebundenheit jedoch wegen der Verschiedenheit der jeweiligen geologischen Verhältnisse vor Ort nicht sehr ins Gewicht fallen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 282/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben des Bundes

2. Haushaltsausgaben der Länder

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über den Transport und die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid (Kohlendioxid-Speicherungsgesetz – KSpG)

§ 1
Zweck des Gesetzes

§ 2
Geltungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Transport

§ 4
Planfeststellung für Kohlendioxidleitungen; Rechtsverordnungsermächtigung

Teil 3
Dauerhafte Speicherung

Abschnitt 1
Bundesweite Bewertung und Register

§ 5
Analyse und Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung

§ 6
Register

Abschnitt 2
Genehmigung und Betrieb

Unterabschnitt 1
Untersuchung

§ 7
Untersuchungsgenehmigung

§ 8
Verfahrens- und Formvorschriften

§ 9
Nebenbestimmungen und Widerruf der Genehmigung

§ 10
Benutzung fremder Grundstücke

Unterabschnitt 2
Errichtung und Betrieb

§ 11
Planfeststellung für Errichtung und Betrieb eines Kohlendioxidspeichers

§ 12
Antrag auf Planfeststellung

§ 13
Planfeststellung

§ 14
Duldungspflicht

§ 15
Enteignungsrechtliche Vorwirkung

§ 16
Widerruf der Planfeststellung

Unterabschnitt 3
Stilllegung und Nachsorge

§ 17
Stilllegung

§ 18
Nachsorge

Unterabschnitt 4
Nachweise und Programme

§ 19
Sicherheitsnachweis

§ 20
Überwachungskonzept

Unterabschnitt 5
Betreiberpflichten

§ 21
Anpassung

§ 22
Eigenüberwachung

§ 23
Maßnahmen bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten

§ 24
Anforderungen an Kohlendioxidströme

Unterabschnitt 6
Rechtsverordnungsermächtigungen

§ 25
Anforderungen an Kohlendioxidspeicher

§ 26
Anforderungen an das Verfahren

Abschnitt 3
Überprüfung durch die zuständige Behörde; Aufsicht

§ 27
Überprüfung durch die zuständige Behörde

§ 28
Aufsicht

Teil 4
Haftung und Vorsorge

§ 29
Haftung

§ 30
Deckungsvorsorge

§ 31
Übertragung der Verantwortung

§ 32
Nachsorgebeitrag; Rechtsverordnungsermächtigung

§ 33
Rechtsverordnungen für Deckungsvorsorge und Übertragung von Pflichten

Teil 5
Anschluss und Zugang Dritter

§ 34
Anschluss und Zugang; Rechtsverordnungsermächtigung

§ 35
Befugnisse der Regulierungsbehörde; Rechtsverordnungsermächtigung

§ 36
Behördliches und gerichtliches Verfahren für den Anschluss und Zugang Dritter

Teil 6
Speichervorhaben zum Zweck der Forschung

§ 37
Genehmigung von Speichervorhaben zum Zweck der Forschung

§ 38
Stilllegung und Nachsorge bei Speichervorhaben zum Zweck der Forschung

§ 39
Anwendbare Vorschriften

Teil 7
Schlussbestimmungen

§ 40
Zuständige Behörden

§ 41
Gebühren und Auslagen

§ 42
Bußgeldvorschriften

§ 43
Evaluierungsbericht

§ 44
Übergangsvorschrift

Anlage 1
(zu § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 2 Nummer 1 und § 32 Absatz 2 Satz 2)

1. Datenerhebung Stufe 1 :

2. Erstellung eines 3-D-Erdmodells Stufe 2

3. Charakterisierung des dynamischen Speicherverhaltens, der Sensibilität sowie Risikobewertung Stufe 3

3.1 Charakterisierung des dynamischen Speicherverhaltens Stufe 3.1

3.1.1 Es sind mindestens folgende Faktoren zu beachten:

3.1.2 Die dynamische Modellierung liefert Erkenntnisse über

3.2 Charakterisierung der Sensibilität Stufe 3.2

3.3 Risikobewertung Stufe 3.3

3.3.1. Charakterisierung der Gefahren

3.3.2. Bewertung der Gefährdung

3.3.3. Folgenabschätzung

3.3.4. Risikocharakterisierung

Anlage 2
(zu § 17 Absatz 1 und § 20 Absatz 1)

1. Aufstellung und Aktualisierung des Überwachungsplans

1.1. Aufstellung des Überwachungskonzepts

1.2. Aktualisierung des Plans

2. Nachsorgeüberwachung

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 3
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Umweltschadensgesetzes

Artikel 5
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Artikel 6
Änderung der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen

§ 7a
Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Wesentlicher Inhalt

IV. Gesetzesfolgen

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Teil 1
Einleitende Bestimmungen

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Teil 2
Transport

Zu § 4

Teil 3
Genehmigung und Betrieb

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Teil 4
Haftung und Vorsorge

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Teil 5
Anschluss und Zugang Dritter

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Teil 6
Speichervorhaben zum Zweck der Forschung

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Artikel 2
(Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit)

Artikel 3
(Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes)

Artikel 4
(Änderung des Umweltschadensgesetzes)

Artikel 5
(Änderung der 4. BImSchV)

Artikel 6
(Änderung der 13. BImSchV)

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 856: Gesetz zur Regelung von Abscheidung, Transport und dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid


 
 
 


Drucksache 339/09

... Durch die Zunahme von Armut und sozialen Unruhen könnten latente politische Meinungsverschiedenheiten in akute Konflikte umschlagen. Unmittelbar spürbar wird die Verknappung staatlicher Mittel vor allem, wenn aufgrund von Haushaltsengpässen keine Gehälter mehr an Bedienstete des öffentlichen Sektors einschließlich Polizei und Armee gezahlt können, und dadurch die Gefahr von Auseinandersetzungen oder sogar eines Militärputsches entsteht. Im Zuge der Krise könnten sich die politischen Fronten verhärten und bürgerkriegsähnliche Unruhen ausbrechen, wenn verschiedene Volksgruppen die alleinige Macht oder den Zugang zu Ressourcen beanspruchen. Außerdem könnten durch die Krise die massiven Migrationsströme sowohl innerhalb der Länder als auch innerhalb der Regionen weiter anschwellen und den Migrationsdruck auf die Industrieländer noch mehr erhöhen.



Drucksache 11/09

... Beilegung von Meinungsverschiedenheiten



Drucksache 288/09

... Meinungsverschiedenheiten zwischen den an die endgültige Entscheidung nach Artikel 16 gebundenen Parteien über die Auslegung oder Durchführung dieser Entscheidung können von jeder von ihnen dem Schiedsgericht, das die Entscheidung gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.



Drucksache 915/09

... 9. weist mit Nachdruck darauf hin, dass gutnachbarliche Beziehungen als Grundvoraussetzung für Stabilität und Zusammenarbeit in der Region sowie für einen ungehinderten Erweiterungsprozess sehr wichtig sind; fordert jedes der betroffenen Länder daher auf, alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Meinungsverschiedenheiten, die sie mit ihren Nachbarn haben, bereits in einer frühen Phase des Erweiterungsprozesses zu klären; weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass solche bilateralen Kontroversen von den betroffenen Parteien gelöst werden sollten; schlägt vor, dass die Europäische Union alles in ihrer Macht Stehende tun sollte, um eine Lösung herbeizuführen, wenn die betroffenen Parteien nicht in der Lage sind, diese Konflikte beizulegen; weist darauf hin, dass solche Konflikte an sich zwar kein Hindernis für Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt sein dürfen, die Europäische Union es jedoch vermeiden sollte, sich mit solchen offenen bilateralen Konflikten zu belasten, und bemüht sein sollte, vor dem Beitritt eine Lösung herbeizuführen;



Drucksache 740/09

... (36) Ein Aufsichtsorgan, das sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter der Kommission, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, der Europäischen Zentralbank und der beiden anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten unabhängig und lediglich im Gemeinschaftsinteresse handeln. Für Rechtsakte allgemeiner Art, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen, sollten die im Vertrag festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden, wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw. Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen Ausschuss untersucht werden.



Drucksache 739/09

... (35) Ein Aufsichtsorgan, dass sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter der Kommission, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken und der beiden anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten unabhängig und lediglich im Gemeinschaftsinteresse handeln. Für Rechtsakte allgemeiner Art, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen, sollten die im Vertrag festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden, wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw. Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem kleinen Ausschuss untersucht werden.



Drucksache 4/09 (Beschluss)

... Hierdurch kann sowohl die Stellung des jeweiligen betrieblichen Datenschutzbeauftragten als auch die Stellung der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde nachhaltig beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere dann wenn bei der Beurteilung von Datenschutzfragen Meinungsverschiedenheiten zwischen der privaten Kontrollstelle und den für die Datenschutzkontrolle zuständigen Aufsichtsbehörden auftreten.



Drucksache 745/09

... Aus der obigen Analyse lassen sich drei generelle Schlussfolgerungen ziehen: Erstens offenbart die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit oft Meinungsverschiedenheiten im Rat, doch für das Europäische Parlament gilt dies in geringerem Maße, da hier ein breiterer Konsens in Bezug auf die Notwendigkeit und den Mehrwert von Maßnahmen auf EU-Ebene zu bestehen scheint. Zweitens steigt die Anzahl der Stellungnahmen zu den Vorschlägen der Kommission, die ihr von nationalen Parlamenten übermittelt werden, rasch an und verdoppelt sich fast jedes Jahr. Diese Entwicklung dürfte sich nach der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon und der Einführung der gelben und orangen Karte fortsetzen und auf diese Weise die Debatte über Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit bereichern. Drittens sind Folgenabschätzungen zum wichtigsten Instrument geworden, um bei der Vorbereitung politischer Initiativen Fragen im Zusammenhang mit der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit innerhalb der Kommission anzusprechen. Der Ausschuss für Folgenabschätzung spielt hier eine Schlüsselrolle und der überarbeitete Leitfaden zur Folgenabschätzung wird voraussichtlich weitere Fortschritte in diesem Bereich bewirken.



Drucksache 171/09

... Bei der Verhandlung der Landesbasisfallwerte 2009, die für die Vergütung von Krankenhausleistungen mit DRG-Fallpauschalen erforderlich sind, bestehen zwischen den Krankenkassen und den Krankenhäusern auf der Landesebene Meinungsverschiedenheiten über eine mit dem



Drucksache 822/09

... • angemessene und maßvolle Integration der behördlichen Befugnis zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten in Bereichen, für die die sektoralen Rechtsvorschriften bereits eine gemeinsame Beschlussfassung vorsehen, und



Drucksache 172/09

... Beim Bund entstehen zusätzliche Aufgaben durch die vorgesehene Genehmigungspflicht von klinischen Prüfungen und die Entscheidungsbefugnis bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Einstufung von Medizinprodukten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Dies führt zu einem Personalmehrbedarf von insgesamt voraussichtlich 28 Mitarbeitern. Die anfallenden Personal- und Sachausgaben lassen sich weit überwiegend durch kostendeckende Gebühren i.S.d. Verwaltungskostengesetzes refinanzieren. Zusätzliche Aufgaben ergeben sich außerdem durch die Bearbeitung von Vorkommnismeldungen im Zusammenhang mit der Durchführung von klinischen Prüfungen. Hierbei handelt es sich um hoheitliche Aufgaben, denen keine Gebühreneinnahmen gegenüberstehen.



Drucksache 668/09

... Der Hinweis auf Personenverschiedenheit lautet: "



Drucksache 177/09 (Beschluss)

... Die Ergänzung des § 814 Absatz 2 ZPO-E erfolgt zur Klarstellung. Mit der Eröffnung paralleler Verwertungsverfahren kann es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Gläubigern, Schuldner und Vollstreckungsorganen über die Wahl des bestmöglichen Verwertungsverfahrens kommen. Die bisherige Formulierung des § 814 Absatz 2 ZPO-E ("



Drucksache 738/09

... (36) Ein Aufsichtsorgan, dass sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter der Kommission, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, der Europäischen Zentralbank und der beiden anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten unabhängig und lediglich im Gemeinschaftsinteresse handeln. Für Rechtsakte allgemeiner Art, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen, sollten die im Vertrag festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden, wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw. Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen Ausschuss untersucht werden.



Drucksache 825/09

... Er steht in angemessenem Verhältnis zu dem allgemeinen Ziel der EU, die Kyoto-Ziele der EU zu erreichen, und enthält wettbewerbsneutrale und sozialverträgliche und nachhaltige Reduktionsziele, die der Verschiedenheit der europäischen Automobilhersteller Rechnung tragen und ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Herstellern vermeiden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 825/09




Begründung

Inhalt des Vorschlags

- Gründe und Ziele

- Allgemeiner Hintergrund

- Geltende Vorschriften in diesem Bereich

- Übereinstimmung mit anderen Maßnahmen und Zielen der Union

1. Konsultation interessierter Kreise und Folgenabschätzung

- Konsultation interessierter Kreise

Konsultationsmethoden, Hauptzielgruppen und allgemeines Profil der Befragten

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Angewandte Methodik

Wichtigste konsultierte Organisationen/Sachverständige

Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung

- Folgenabschätzung

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Schlusselaspekte des Vorschlags:

2. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Rechtsgrundlage

- Subsidiaritätsprinzip

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments:

- Budgetäre Auswirkungen

- Aufhebung geltender Vorschriften

3. Zusätzliche Informationen

- Überprufungs-/Revisions-/Verfallsklausel

- Europäischer Wirtschaftsraum

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Ziele

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen

Artikel 5
Begünstigung

Artikel 6
Emissionsgemeinschaften

Artikel 7
Überwachung und Meldung der durchschnittlichen Emissionen

Artikel 8
Abgabe wegen Emissionsüberschreitung

Artikel 9
Veröffentlichung der Leistungen der Hersteller

Artikel 10
Ausnahmeregelung für bestimmte Hersteller

Artikel 11
Ökoinnovationen

Artikel 12
Überprufung und Berichterstattung

Artikel 13
Ausschussverfahren

Artikel 14
Inkrafttreten

Anhang I
Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen

Anhang II
Überwachung und Meldung der Emissionen

A. Erfassung von Angaben über leichte Nutzfahrzeuge und Bestimmung von Daten für die CO2-Überwachung

B. Verfahren zur Bestimmung der Daten für die CO2-Überwachung neuer leichter Nutzfahrzeuge

C. Format für die Übermittlung von Angaben


 
 
 


Drucksache 736/1/09

... - Die Kompetenzen der Europäischen Aufsichtsbehörde zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden dürfen nicht dazu führen, dass sie über nationales Arbeits- und Sozialrecht bestimmt.



Drucksache 177/1/09

... Die Ergänzung des § 814 Absatz 2 ZPO-E erfolgt zur Klarstellung. Mit der Eröffnung paralleler Verwertungsverfahren kann es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Gläubigern, Schuldner und Vollstreckungsorganen über die Wahl des bestmöglichen Verwertungsverfahrens kommen. Die bisherige Formulierung des § 814 Absatz 2 ZPO-E ("



Drucksache 400/08

... (2) Diese Vorschriften wirken sich unmittelbar auf die Anforderungen an Bauprodukte aus. Diese Anforderungen wiederum finden auf nationaler Ebene ihren Niederschlag in Produktnormen, technischen Zulassungen sowie anderen technischen Spezifikationen und Bestimmungen für Bauprodukte. Infolge ihrer Verschiedenheit behindern diese Anforderungen den Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 400/08




Begründung

1. Kontext des Vorschlages

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

1.2. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

2.1. Anhörungsmethoden und allgemeines Profil der Befragten

2.2. Abschätzung der Auswirkungen von Handlungsalternativen

Option 1 - kein Tätigwerden der Gemeinschaft: keine Änderung

Option 2 – keine Rechtsvorschriften

Option 3 – Überarbeitung der Bauprodukte-Richtlinie: die bevorzugte Option

3. Behandlung der Problempunkte

3.1. Präzisierungsbedarf

3.2. Stärkung der Glaubwürdigkeit des Systems

3.3. Vereinfachungsbedarf

3.3.1. Allgemein anwendbare Bestimmungen

3.3.2. Besondere Bestimmungen

3.3.3. System der Europäischen Technischen Bewertung

4. Rechtliche Aspekte

4.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

4.2. Rechtsgrundlage

4.3. Subsidiarität

4.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Basisanforderungen an Bauwerke und wesentliche Produktmerkmale

Kapitel II
Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung

Artikel 4
Bedingungen für die Erstellung von Leistungserklärungen

Artikel 5
Inhalt der Leistungserklärung

Artikel 6
Form der Leistungserklärung

Artikel 7
Verwendung der CE-Kennzeichnung

Artikel 8
Vorschriften und Auflagen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

Artikel 9
Produktinfostellen

Kapitel III
Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

Artikel 10
Pflichten der Hersteller

Artikel 11
Bevollmächtigte

Artikel 12
Pflichten der Importeure

Artikel 13
Pflichten der Händler

Artikel 14
Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten

Artikel 15
Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Kapitel IV
Harmonisierte technische Spezifikationen

Artikel 16
Harmonisierte Normen

Artikel 17
Formale Einwände gegen harmonisierte Normen

Artikel 18
[17] Leistungsstufen oder -klassen

Artikel 19
[18] Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

Artikel 20
[19] Europäisches Bewertungsdokument

Artikel 21
[20] Europäische Technische Bewertung

Kapitel V
Technische Bewertungsstellen

Artikel 22
[21] Benennung Technischer Bewertungsstellen

Artikel 23
[22] Anforderungen an Technische Bewertungsstellen

Artikel 24
[23] Begutachtung Technischer Bewertungsstellen

Artikel 25
[24] Koordinierung Technischer Bewertungsstellen

Kapitel VI
Vereinfachte Verfahren

Artikel 26
[25] Verwendung einer Spezifischen Technischen Dokumentation

Artikel 27
[26] Verwendung einer Spezifischen Technischen Dokumentation durch Kleinstunternehmen

Artikel 28
[27] Verwendung einer Spezifischer Technischen Dokumentation für individuell gefertigte Produkte

Kapitel VII
Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen

Artikel 29
[28] Notifizierung

Artikel 30
[29] Notifizierende Behörden

Artikel 31
[30] Anforderungen an notifizierende Behörden

Artikel 32
[31] Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Artikel 33
[32] Anforderungen an notifizierte Stellen

Artikel 34
Konformitätsvermutung

Artikel 35
[33] Zweigstellen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 36
[34] Prüfungen im Beisein von Zeugen

Artikel 37
[35] Anträge auf Notifizierung

Artikel 38
[36] Notifizierungsverfahren

Artikel 39
[37] Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

Artikel 40
[38] Änderungen der Notifizierung

Artikel 41
[39] Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen

Artikel 42
[40] Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

Artikel 43
[41] Meldepflichten der notifizierten Stellen

Artikel 44
[42] Erfahrungsaustausch

Artikel 45
[43] Koordinierung der notifizierten Stellen

Kapitel VIII
Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren

Artikel 46
[44] Verfahren zur Behandlung von Bauprodukten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene

Artikel 47
[45] Schutzklauselverfahren der Gemeinschaft

Artikel 48
[46] Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit durch konforme Bauprodukte

Artikel 49
[47] Formale Nichtkonformität

Kapitel IX
Schlussbestimmungen

Artikel 50
[48] Änderung der Anhänge

Artikel 51
[49] Ausschuss

Artikel 52
[50] Aufhebung

Artikel 53
[51] Übergangsbestimmungen

Artikel 54
[52] Inkrafttreten

Anhang I
Basisanforderungen an Bauwerke

1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

2. Brandschutz

3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

4. Nutzungssicherheit

5. Lärmschutz

6. Energieeinsparung und Wärmeschutz

7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen

Anhang II
Verfahren zur Annahme eines Europäischen Bewertungsdokuments und zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung

Anhang III
Leistungserklärung

Leistungserklärung Nr. ....................

Anhang IV
Produktbereiche und Anforderungen an die Technischen Bewertungsstellen

Tabelle

Tabelle

Anhang V
Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

1. Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

1.1. System 1 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

1.2. System 2 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

1.3. System 3 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

1.4. System 4 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

1.5. System 5 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

2. Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit beteiligt sind


 
 
 


Drucksache 377/08

... 16. ist der Auffassung, dass es für alle politischen Kräfte und ethnischen Gruppen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eine gemeinsame Herausforderung ist den Beweis zu erbringen, dass das Land künftig frei ist von Konflikten, die über die normalen politischen Meinungsverschiedenheiten hinausgehen, und die im In- und Ausland negativ beurteilt werden, wie z.B. der Boykott demokratischer Staatseinrichtungen, und damit zu zeigen, dass das Land reif ist für den Prozess der Integration in die Europäische Union;



Drucksache 965/1/08

... 13. Der Bundesrat hält es grundsätzlich für begrüßenswert, ein Schlichtungsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten der Mitgliedstaaten über die Anwendung der Verordnung vorzusehen. Damit kann die effektive Anwendung der Verordnung bei Auslegungsproblemen beschleunigt werden. Er hält jedoch die im Verordnungsvorschlag vorgesehene Ausgestaltung des Streitschlichtungsverfahrens für unzureichend, da sein Ergebnis endgültig ist und nicht angefochten werden kann. Der Bundesrat hält es stattdessen unter Verweis auf Artikel 68 Absatz 3 EGV für erforderlich, in der vorgeschlagenen Verordnung die Möglichkeit vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten bei Auslegungsfragen weiterhin den EuGH anrufen können, um die einheitliche Anwendung sicherzustellen.



Drucksache 965/08 (Beschluss)

... 13. Der Bundesrat hält es grundsätzlich für begrüßenswert, ein Schlichtungsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten der Mitgliedstaaten über die Anwendung der Verordnung vorzusehen. Damit kann die effektive Anwendung der Verordnung bei Auslegungsproblemen beschleunigt werden. Er hält jedoch die im Verordnungsvorschlag vorgesehene Ausgestaltung des Streitschlichtungsverfahrens für unzureichend, da sein Ergebnis endgültig ist und nicht angefochten werden kann. Der Bundesrat hält es stattdessen unter Verweis auf Artikel 68 Absatz 3 EGV für erforderlich, in der vorgeschlagenen Verordnung die Möglichkeit vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten bei Auslegungsfragen weiterhin den EuGH anrufen können, um die einheitliche Anwendung sicherzustellen.



Drucksache 95/08

... der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht von der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ausgeschlossen sind, wird das vereinfachte europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nicht gewählt werden (z.B. Streitigkeiten bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Abschlussprüfer nach § 324 des



Drucksache 139/08

... H. in der Erwägung, dass die Prioritäten der Europäischen Union und des Europarats auf dem zweiten Internet Governance Forum der Kinderschutz im Internet, der Schutz und die Förderung der Meinungsfreiheit, die zur Wahrung der Verschiedenheit notwendige Offenheit und Zugänglichkeit, IP-Adressen und IP-Nummern sowie das "



Drucksache 716/08 Verschiedenheit


Drucksache 490/08

... 28. stellt fest, dass manchmal der Sache abträgliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedstaaten zutage treten, beispielsweise im Bereich der Erhebung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr, der Bedingungen für die Gewährung bestimmter vereinfachter Verfahren, der Häufigkeit physischer Warenkontrollen und der Sanktionen;



Drucksache 965/08

... (2) Das Schlichtungsverfahren wird auf Ersuchen eines der an derdieser Meinungsverschiedenheit beteiligten Mitgliedstaaten an den Vorsitzenden des durch Artikel 4027 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 eingesetzten Ausschusses eingeleitet. Mit der Inanspruchnahme des Schlichtungsverfahrens verpflichten sich die beteiligten Mitgliedstaaten, die vorgeschlagene Lösung weitestgehend zu berücksichtigen.



Drucksache 149/08

... ", an dem die Hersteller von DCM-haltigen Farbabbeizern und von alternativen Abbeizmethoden teilnahmen. Da nach wie vor Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertretern der Industrie und der Behörden bestanden, gab die Kommission eine weitere Studie in Auftrag, die neue Erkenntnisse bringen sollte, um die Folgenabschätzung etwaiger gemeinschaftsweiter Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von DCM-haltigen Farbabbeizern beurteilen zu können.



Drucksache 176/08

... Artikel 17 regelt das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung des Pariser Übereinkommens. Während solche Streitigkeiten bisher vom Direktionsausschuss zu prüfen waren, sollen die Streitparteien nunmehr versuchen, ihre Meinungsverschiedenheiten einvernehmlich innerhalb von sechs Monaten beizulegen. Misslingt dieser Versuch, treffen sich alle Vertragsparteien, um die Streitparteien bei einer gütlichen Einigung zu unterstützen, Artikel 17 Abs. a und b. Wird die Streitigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach Zusammenkunft aller Vertragsparteien beigelegt kann – wie bisher – jede Streitpartei die Streitsache dem Europäischen Kernenergie-Gericht vorlegen, Artikel 17 Abs. c.



Drucksache 829/08 (Beschluss)

... Mit der Aufnahme einer Antragsfrist in § 119a Abs. 1 Satz 1 StPO-E soll die abschließende Klärung von Meinungsverschiedenheiten im Vollzug der Untersuchungshaft innerhalb eines angemessenen Zeitraums gewährleistet werden.



Drucksache 642/08

... Meinungsverschiedenheiten



Drucksache 832/08

... Danach gilt dieses auch für Kapitalanlagen, die vor seinem Inkrafttreten vorgenommen worden sind. Das Abkommen gilt jedoch nicht für Meinungsverschiedenheiten, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.



Drucksache 160/08

... – wissenschaftliche und technische Unterstützung der Kommission und der mit den in diesem Anhang aufgeführten Aspekten befassten zuständigen Behörden, vor allem bei Meinungsverschiedenheiten über die Ergebnisse serologischer Titrierungen."



Drucksache 829/08

... Nach § 119a Abs. 3 StPO-E ist vorgesehen, dass (auch) der Vollzugsanstalt gegen gerichtliche Entscheidungen über Vollzugsentscheidungen und -maßnahmen künftig ein eigenes Beschwerderecht zusteht. Eine signifikante Mehrbelastung der Beschwerdegerichte ist dadurch nicht zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass etwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen Gerichten und Vollzugsanstalten in der Regel einvernehmlich gelöst werden können. § 147 Abs. 2 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 StPO-E hat einen gewissen Vollzugsmehraufwand für die Staatsanwaltschaften im Vergleich zur bisherigen Rechtslage zur Folge. Dieser wird allerdings durch eine entsprechende Entlastung der Gerichte weitgehend kompensiert werden. Die Erteilung der zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung notwendigen Informationen dürfte die Zahl der Rechtsmittel gegen Haftanordnungen reduzieren.



Drucksache 829/1/08

... Mit der Aufnahme einer Antragsfrist in § 119a Abs. 1 Satz 1 StPO-E soll die abschließende Klärung von Meinungsverschiedenheiten im Vollzug der Untersuchungshaft innerhalb eines angemessenen Zeitraums gewährleistet werden.



Drucksache 334/07

... In diesem Punkt besteht keine Meinungsverschiedenheit zwischen Bundesrat und Kommission. Nach Auffassung der Kommission muss die Wahl der Instrumente von Fall zu Fall und entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß der Definition in Artikel 5 EG-Vertrag erfolgen. Nach Protokoll (30) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit "



Drucksache 560/07

... Beilegung von Meinungsverschiedenheiten



Drucksache 671/07

... (2) Das Direktorium berät unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin. Es fasst seine Beschlüsse - auch im Falle von Meinungsverschiedenheiten - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag. Das Direktorium regelt die innere Organisation der Bundesanstalt durch eine Geschäftsordnung. Über die Geschäftsordnung und deren Änderungen, die der Genehmigung des Bundesministeriums bedürfen, beschließt das Direktorium einstimmig.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.