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0560/03
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0155/03B
0940/03
0504/03
0649/03
0831/03
0572/03
0856/03
Drucksache 289/1/17

... aufgenommenen Aufgabe zur Überprüfung der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit insbesondere von Teilzeitbeschäftigten. Die Durchsetzung dieser Vorschrift begegnet erheblichen Schwierigkeiten, da eine Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten nach dem



Drucksache 58/17

... Der Dienst ist grundsätzlich ganztägig zu leisten (§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes [BFDG]); ein Teilzeitdienst ist jedoch in Abstimmung mit der Einsatzstelle ausnahmsweise möglich, wenn in der Person der oder des Dienstleistenden liegende Gründe dies erfordern (beispielsweise verminderte körperliche Leistungsfähigkeit oder Familienpflichten). Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte erhält während des Bundesfreiwilligendienstes mindestens ihr oder sein Ruhegehalt in der erdienten Höhe. Ein etwaiges mit der Einsatzstelle daneben vereinbartes "Taschengeld" bleibt jedenfalls bis zu einer Höhe von derzeit 450 Euro pro Monat zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres anrechnungsfrei.



Drucksache 315/17

... 2. einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt; dies gilt nicht, wenn das soziale Netzwerk mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einen längeren Zeitraum für die Löschung oder Sperrung des offensichtlich rechtswidrigen Inhalts vereinbart hat,



Drucksache 747/1/17

... 1. Der Bundesrat hat zum Entwurf eines völkerrechtlichen Vertrags über eine verstärkte Wirtschaftsunion am 17. Januar 2012 (vergleiche BR-Drucksache 864/11(B)) Stellung genommen. Darin hat er die Zielsetzung des Vertrages, die Wirtschafts- und Währungsunion zu einer fiskalpolitischen Stabilitätsunion weiterzuentwickeln, begrüßt. Er vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Vertrag um eine Angelegenheit der EU handle. Zudem forderte er, dass die zunächst intergouvernemental vereinbarten Regelungen so schnell wie möglich in die vertraglichen Grundlagen der EU zu überführen seien. Der vorliegende Richtlinienvorschlag greift diese Forderung grundsätzlich auf.



Drucksache 59/17 (Beschluss)

... a) Mit dem Gesetzentwurf werden bei nahestehenden Personen die in anderen Staaten aufgrund eines als schädlich eingestuften Präferenzregimes nicht oder nur niedrig besteuerten Lizenzeinnahmen einer korrespondierenden Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs in Deutschland unterworfen. Im Ergebnis erhöht sich damit die steuerliche Belastung für inländische Unternehmen bei Nutzung von geistigem Eigentum aus Staaten, deren Präferenzregime nicht dem nun vereinbarten OECD-Standard entspricht.



Drucksache 419/17

... "Fernleitungsnetzbetreiber haben für die Vergabe von Ein- und Ausspeisekapazitäten eine oder eine begrenzte Anzahl gemeinsamer Kapazitätsbuchungsplattformen einzurichten und zu betreiben oder durch einen vereinbarten Dritten betreiben zu lassen, über die die Kapazitäten nach § 13 vergeben werden (Primärkapazitätsbuchungsplattform)."



Drucksache 753/1/17

... 15. Der Bundesrat lehnt die Schaffung eines europäischen Wirtschafts- und Finanzministers ab. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt bzw. der Fiskalpakt als dessen Weiterentwicklung geben bereits heute einen geeigneten Rahmen vor, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten agieren können. Der Vorschlag der Kommission hin zu einer stärkeren Zentralisierung (bei der Kommission) und die Vermischung von Verantwortlichkeiten können bestehende finanzpolitische Zielkonflikte zwischen den Mitgliedstaaten nicht auflösen, sondern verlagern diese nur auf eine andere Entscheidungsebene, für die eine demokratische Kontrolle fehlt. Im bisherigen System ist diese über die Beteiligung der jeweiligen nationalen Parlamente gewährleistet. Auch der Grundsatz der Einheit von Handlungskompetenz und finanzieller Verantwortung wird gefährdet und damit die fiskalische Disziplin der Mitgliedstaaten weiter geschwächt. Gerade die Kommission stand in der Vergangenheit stets für eine Politik der Kompromisse zu Lasten der - zwischen den Mitgliedstaaten vertraglich vereinbarten - stabilitätsorientierten Haushaltspolitik. Eine "Quasi-Integration" der Zuständigkeit für die Wirtschafts- und Finanzpolitik der Eurozone bei der Kommission würde diese Tendenz weiter verstärken.



Drucksache 181/17 (Beschluss)

... Hingegen erscheint eine Ausgestaltung, bei der es nicht darauf ankommen soll, von wem die Initiative für den Vertragsschluss im Einzelfall ausgeht, für die hier in Frage stehende branchenübergreifende Regelung als zu weitgehend. Vor allem für Verträge, bei denen der Verbraucher aus eigenem Antrieb den telefonischen Kontakt zum Unternehmer sucht - wie dies beispielsweise bei Katalogbestellungen, der Beauftragung von handwerklichen Leistungen und ähnlichen Geschäften häufig der Fall ist - würden die neuen Formvorschriften eine unverhältnismäßige Erschwernis des telefonischen Geschäftsverkehrs und der Vertragsfreiheit allgemein bedeuten. Gleiches gilt für die Fälle, in denen es sich zwar um ein vom Unternehmer veranlasstes Telefonat handelt, mit dem Anruf jedoch keine Werbezwecke verfolgt werden. Denkbar sind hier beispielsweise Anrufe des Unternehmers im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung (z.B. zur Klärung von Leistungs-, Service- oder Gewährleistungsfragen), bei deren Gelegenheit der Verbraucher aus eigenem Antrieb weitere Bestellungen oder Aufträge vergibt. Dem etwaigen Interesse des Verbrauchers nach einer Dokumentation des Vereinbarten dürften in solchen Fällen die allgemeinen Vorschriften über Fernabsatzverträge bereits ausreichend Rechnung tragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 181/17 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 181/17

... Hingegen erscheint eine Ausgestaltung, bei der es nicht darauf ankommen soll, von wem die Initiative für den Vertragsschluss im Einzelfall ausgeht, für die hier in Frage stehende branchenübergreifende Regelung als zu weitgehend. Vor allem für Verträge, bei denen der Verbraucher aus eigenem Antrieb den telefonischen Kontakt zum Unternehmer sucht - wie dies beispielsweise bei Katalogbestellungen, der Beauftragung von handwerklichen Leistungen und ähnlichen Geschäften häufig der Fall ist - würden die neuen Formvorschriften eine unverhältnismäßige Erschwernis des telefonischen Geschäftsverkehrs und der Vertragsfreiheit allgemein bedeuten. Gleiches gilt für die Fälle, in denen es sich zwar um ein vom Unternehmer veranlasstes Telefonat handelt, mit dem Anruf jedoch keine Werbezwecke verfolgt werden. Denkbar sind hier beispielsweise Anrufe des Unternehmers im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung (z.B. zur Klärung von Leistungs-, Service- oder Gewährleistungsfragen) bei deren Gelegenheit der Verbraucher aus eigenem Antrieb weitere Bestellungen bzw. Aufträge vergibt. Dem etwaigen Interesse des Verbrauchers nach einer Dokumentation des Vereinbarten dürften in solchen Fällen die allgemeinen Vorschriften über Fernabsatzverträge bereits ausreichend Rechnung tragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 181/17




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 312c1
Vertragsschluss bei telefonischen Fernabsatzverträgen

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 524/1/17

... 1. Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Kommission, eine faire Besteuerung in ganz Europa herbeizuführen und den Kampf gegen aggressive Steuersparmodelle voranzutreiben. Ein zentraler Aspekt bei dem im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vereinbarten Aktionsplan zur Vermeidung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Action-Points on Base Erosion and Profit Shifting -



Drucksache 190/17

... V umfasst die Krankenhausbehandlung alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind. Dazu gehört ausdrücklich nach dieser Vorschrift auch die Krankenpflege. Gemäß § 7 KHEntgG werden die allgemeinen Krankenhausleistungen über Fallpauschalen und Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (DRG) (§ 9KHEntgG) abgerechnet.



Drucksache 289/17

... "(3) Ein Beschäftigungsverbot im Sinne dieses Gesetzes ist nur ein Beschäftigungsverbot nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16. Für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau und eine ihr Gleichgestellte tritt an die Stelle des Beschäftigungsverbots das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit nach den §§ 3, 8, 13 Absatz 2 und § 16. Für eine Frau, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, tritt an die Stelle des Beschäftigungsverbots nach Satz 1 die Befreiung von der vertraglich vereinbarten Leistungspflicht; die Frau kann sich jedoch gegenüber der dem Arbeitgeber gleichgestellten Person oder Gesellschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 dazu bereit erklären, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen."



Drucksache 543/1/17

... 2. Kommissionspräsident Juncker hat in seiner Rede zur Lage der Union vom 13. September 2017 erste Schlussfolgerungen aus der laufenden Debatte gezogen und seine Vorschläge für die weitere Entwicklung der EU dargelegt. Der Bundesrat unterstützt das Anliegen, eine geeintere, stärkere und demokratischere Union zu schaffen, die sich handlungsfähig gegenüber künftigen Herausforderungen zeigt. Im Übrigen spricht er sich für die sorgfältige Prüfung der von Präsident Juncker unterbreiteten Vorschläge aus. Er weist allerdings vorsorglich darauf hin, dass als Voraussetzung für die vom Kommissionspräsidenten angesprochenen Erweiterungsprozesse - sowohl der Eurozone, des Schengen-Raumes als auch der EU insgesamt - die vollständige Erfüllung der hierfür vertraglich vereinbarten Kriterien außer Frage stehen muss. Der Bundesrat erinnert insoweit an seine grundsätzlich aufgeschlossene Bewertung einer differenzierten Integration - einer Methode, die sich auch in der Vergangenheit in vielen Bereichen bewährt hat.



Drucksache 181/1/17

... Hingegen erscheint eine Ausgestaltung, bei der es nicht darauf ankommen soll, von wem die Initiative für den Vertragsschluss im Einzelfall ausgeht, für die hier in Frage stehende branchenübergreifende Regelung als zu weitgehend. Vor allem für Verträge, bei denen der Verbraucher aus eigenem Antrieb den telefonischen Kontakt zum Unternehmer sucht - wie dies beispielsweise bei Katalogbestellungen, der Beauftragung von handwerklichen Leistungen und ähnlichen Geschäften häufig der Fall ist - würden die neuen Formvorschriften eine unverhältnismäßige Erschwernis des telefonischen Geschäftsverkehrs und der Vertragsfreiheit allgemein bedeuten. Gleiches gilt für die Fälle, in denen es sich zwar um ein vom Unternehmer veranlasstes Telefonat handelt, mit dem Anruf jedoch keine Werbezwecke verfolgt werden. Denkbar sind hier beispielsweise Anrufe des Unternehmers im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung (z.B. zur Klärung von Leistungs-, Service- oder Gewährleistungsfragen), bei deren Gelegenheit der Verbraucher aus eigenem Antrieb weitere Bestellungen oder Aufträge vergibt. Dem etwaigen Interesse des Verbrauchers nach einer Dokumentation des Vereinbarten dürften in solchen Fällen die allgemeinen Vorschriften über Fernabsatzverträge bereits ausreichend Rechnung tragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 181/1/17




'Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetz

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 731/17

... Mit der Vorlage des Weißbuchs der Kommission zur Zukunft Europas am 1. März 2017 wurde eine breit angelegte Debatte über die EU von morgen angestoßen. Dabei werden die Union und ihre Mitgliedstaaten aufgerufen, besser mit den Bürgerinnen und Bürgern zu kommunizieren, ihnen mehr Rechenschaft abzulegen und gemeinsam vereinbarte Maßnahmen schneller und besser umzusetzen, wie z.B. die Europäische Säule sozialer Rechte. Durch das Reflexionspapier der Kommission über die Zukunft der EU-Finanzen vom 28. Juni 2017 erhielt diese Debatte weitere Impulse, da in diesem Papier Optionen und Szenarien für die künftige Ausrichtung des EU-Haushalts aufgezeigt werden, unter anderem auch eine Option, wonach die GAP bis zu einem gewissen Grad kofinanziert werden könnte, und welche Auswirkungen das hätte. Wie in dem Reflexionspapier dargelegt, sollte der EU-Haushalt weiterhin auf aktuelle Trends reagieren, die die EU in den kommenden Jahren formen werden. Es gibt zudem eine Reihe neuer Herausforderungen, in denen mehr Aufgaben als heute auf den EU-Haushalt zukommen. In diesem Zusammenhang müssen alle bestehenden Instrumente, einschließlich der GAP, einer Prüfung unterzogen werden. Mit der vorliegenden Mitteilung soll weder den Ergebnissen dieser Debatte noch den Vorschlägen für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) vorgegriffen werden.



Drucksache 179/17

... Mit der Regelung werden die bereits bestehenden und national sowie international vereinbarten Maßnahmen zur Verhinderung der Ausreise von gewaltbereiten Personen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel, sich an irregulären Kampfhandlungen auf ausländischen Staatsgebieten zu beteiligen, umgesetzt.



Drucksache 659/17

... Der Vorschlag definiert einen Rahmen für den Status des zertifizierten Steuerpflichtigen; für die operativen Maßnahmen zu seiner Kontrolle und Anwendung sind die Mitgliedstaaten zuständig. Insbesondere sind allein die Mitgliedstaaten befugt, einzelnen Steuerpflichtigen den Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen auf der Grundlage gemeinsam vereinbarter Kriterien zu- und abzuerkennen.



Drucksache 119/17

... vorgesehen). Sobald größere Klarheit über Art und Inhalt der von der ICAO zur Anwendung des GMBM verabschiedeten Rechtsinstrumente sowie über die Absichten unserer internationalen Partner im Hinblick auf die Anwendung des GMBM besteht, wird das EU-EHS einer neuen Bewertung und Überarbeitung für die Zeit nach 2020 unterzogen. Dabei wird auch die notwendige Kohärenz mit der gesamtwirtschaftlichen Verpflichtung der EU im Rahmen des Übereinkommens von Paris und ihrem vereinbarten Ziel berücksichtigt, die THG-Emissionen EU-weit bis 2030 um 40 % gegenüber dem Niveau von 1999 zu verringern.



Drucksache 213/17 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat nimmt den Verordnungsvorschlag zur Kenntnis. Mit der zwischenzeitlich vereinbarten Verpflichtung zur systematischen Konsultation von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte wurde einer Hauptforderung des Rates Rechnung getragen, so dass mit dem vorliegenden Vorschlag nun 168 Richtlinien und Verordnungen in einem zweiten Anlauf formell an den Vertrag von Lissabon angepasst werden sollen.



Drucksache 650/17

... Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es unmöglich, die finanziellen Auswirkungen dieser Initiative genau zu beziffern, da wesentliche Elemente des multilateralen Investitionsgerichtshofs erst noch auf multilateraler Ebene verhandelt werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass die Option der Errichtung des Gerichtshofs weniger kostspielig ist als die alternative Option einer Aufrechterhaltung der in bereits ausgehandelten oder noch auszuhandelnden Übereinkünften vereinbarten ICS und des bestehenden Systems. Ausgehend von verschiedenen Annahmen wurde eine Reihe von Berechnungen angestellt, die im Folgenabschätzungsbericht enthalten sind.



Drucksache 347/17

... § 42a Absatz 4 EnWG legt eine Preisobergrenze fest. Diese soll verhindern, dass der Mieter, der sich bei der Miete von Wohnräumen einem strukturellen Verhandlungsungleichgewicht gegenüber dem Vermieter ausgesetzt sieht, wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als wenn er seinen Strom über einen Grundversorgungstarif bezieht. In der Jahresendabrechnung (das meint die jährliche Abrechnung der Kosten auf Basis des tatsächlichen Stromverbrauchs) muss ein Vergleich erfolgen zwischen dem im Mieterstrom-vertrag vereinbarten Strompreis, bestehend aus Mieterstrompreis und Strompreis nach Absatz 2 Satz 3, und dem Preis, der 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, entspricht. Dies ermöglicht dem Mieter, ohne dass er selber Berechnungen dazu anstellen müsste, zu erkennen, ob der von ihm gezahlte Mieterstrompreis der gesetzlichen Vorgabe genügt. Wird der Höchstpreis überschritten, muss in der Jahresendabrechnung eine Herabsetzung erfolgen, ohne dass der Mieter hier tätig werden muss. Der Anbieter des Mieterstroms darf nur den Preis für Mieterstrom verlangen, der maximal dem Höchstpreis entspricht.



Drucksache 681/17

... Schließlich schlägt der Bundesrat vor, dass die Kommission ihre Ressourcen stärker,, für die Überprüfung und Validierung der Daten einsetzen soll. Die Kommission erinnert den Bundesrat daran, dass sich das EU-Justizbarometer aus verschiedenen Datenquellen speist, die jeweils eigenen Qualitätssicherungs- und Validierungsverfahren unterliegen. Die meisten Daten werden von den zuständigen nationalen Behörden bereitgestellt und validiert, entweder von den Justizbehörden selbst (z.B. von den obersten Gerichtshöfen oder Räten für das Justizwesen) oder von den Justizministerien. Was die Bedenken des Bundesrates in Bezug auf das Fehlen rechtsvergleichender Definitionen angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die zugrunde liegenden Definitionen zum großen Teil auf den von den einschlägigen Stellen, darunter die CEPEI, vereinbarten gemeinsamen Definitionen basieren. Die Kommission hat das Sekretariat der CEPEJ auf dieses wichtige Thema aufmerksam gemacht.



Drucksache 403/17

... (1) Die Indexdaten sind in einem zwischen dem Betreiber des Transparenzregisters und den Landesjustizverwaltungen vereinbarten strukturierten Format zu übermitteln.



Drucksache 232/17 (Beschluss)

... (1) 1Die internationale Organisation, ihre Gelder, Guthaben und sonstigen Vermögenswerte sind von allen Zöllen, Verboten und Beschränkungen hinsichtlich der von der internationalen Organisation für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände einschließlich einer angemessenen Anzahl an Kraftfahrzeugen befreit. 2Die demgemäß zollfrei eingeführten oder gekauften Gegenstände dürfen jedoch in Deutschland nur zu den mit der Bundesregierung vereinbarten Bedingungen und unter Zahlung der anzuwendenden Zölle verkauft, entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben oder in anderer Weise veräußert werden.



Drucksache 289/17 (Beschluss)

... aufgenommenen Aufgabe zur Überprüfung der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit insbesondere von Teilzeitbeschäftigten. Die Durchsetzung dieser Vorschrift begegnet erheblichen Schwierigkeiten, da eine Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten nach dem



Drucksache 185/17

... wird auf eine Vertretung auf angemessener Ebene17 verwiesen, und die von den Mitgliedstaaten vereinbarte Geschäftsordnung des Berufungsausschusses besagt, dass die Vertretung im Allgemeinen nicht unterhalb der Ebene der Ständigen Vertreter angesiedelt sein sollte18. Bislang wurden die Mitgliedstaaten in den meisten Fällen durch ihre Ständigen Vertretungen vertreten.



Drucksache 411/17

... (2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags können die vereinbarten tarifvertraglichen Regelungen nach Absatz 1 im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin übernommen werden.



Drucksache 347/1/17

... Die Vertragsfreiheit des Mieters in Bezug auf die Belieferung mit Strom ist umfassend sicherzustellen. Dies gilt nicht nur für die Konstellation, dass die Abnahme von Mieterstrom im Mietvertrag selbst vereinbart werden soll. Vielmehr ist es notwendig, alle bedingungshaften Verknüpfungen zwischen dem Mietvertrag und der Abnahme von Mieterstrom, die auf die Entscheidungsfreiheit des Mieters einwirken können, auszuschließen.



Drucksache 724/16

... a) In Satz 1 werden die Wörter "zu einem von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch am fünften" durch die Wörter "am zweiten" ersetzt.



Drucksache 812/16

... (2) Abweichend von Absatz 1 kann auch die Zahlung einer Reisekostenpauschale vereinbart werden.



Drucksache 84/16 (Beschluss)

... 2. Der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages sieht mit § 504a BGB eine Pflicht der Kreditinstitute zur Beratung der Kundinnen und Kunden erst dann vor, wenn diese die ihnen eingeräumte Möglichkeit der Kontoüberziehung ununterbrochen über einen Zeitraum von sechs Monaten in Anspruch genommen haben und die durchschnittliche Höhe des in Anspruch genommenen Betrages 75 Prozent des vereinbarten Höchstbetrages, das heißt des vereinbarten Dispositionskreditlimits übersteigt.



Drucksache 371/16

... (2) Andere als die genehmigten Entgelte dürfen nicht vereinbart werden. Ist in einem Vertrag eine Entgeltvereinbarung wegen Verstoßes gegen Satz 1 unwirksam, gilt das jeweils genehmigte Entgelt als vereinbart. Das genehmigte Entgelt gilt als billiges Entgelt im Sinne des § 315 des



Drucksache 601/1/16

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Ausgestaltung des Arztinformationssystems nach § 35a Absatz 3a und § 73 Absatz 9 SGB V darauf zu achten, dass die im Pharmadialog vereinbarten Ziele - die Ergebnisse der Nutzenbewertung so aufzubereiten, dass sie besser und schneller zugänglich sind und eine noch bessere Versorgung der Patientinnen und Patienten sichergestellt wird - erreicht werden. Um die Therapiefreiheit der Ärztinnen und Ärzte zu stärken, muss die Information neutral, kompakt, übersichtlich und verständlich aufbereitet sowie schnell zugänglich sein und darf nicht der Verordnungssteuerung dienen.



Drucksache 769/16 (Beschluss)

... Dies gilt z.B. für die Begründung hinsichtlich der Änderungen zum Artikel 104b GG. So beschränkt sich Artikel 104b Absatz 3 Satz 2 GG(neu) vereinbarungsgemäß auf die Regelung, dass die Einzelheiten der nach Satz 1 vorgesehenen Unterrichtung über die Durchführung der Maßnahmen im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vereinbart werden sollen. Im Referentenentwurf hieß es hingegen noch, die Bundesregierung könne zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung u.a. Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen.



Drucksache 579/16

... Entsprechend dem mit dem Haushaltsauschuss des Deutschen Bundestages vereinbarten Verfahren erhält die Vorsitzende des Haushaltsausschusses eine Kopie des Schreibens zur Unterrichtung des Präsidenten des Deutschen Bundestages über die überplanmäßige Ausgabe.



Drucksache 518/16

... Der Vorschlag steht mit maßgeblichen politischen Prioritäten der EU im Einklang und trägt zu diesen bei, darunter die Klimaschutz- und Energiepolitik bis 2020, 2030 und 2050, einschließlich der Energieunion und der im Rahmen der COP 21 vereinbarten Verpflichtungen, das Paket zur Kreislaufwirtschaft, die Strategie Europa 2020, der digitale Binnenmarkt, die Kapitalmarktunion, die Binnenmarktstrategie, der einheitliche europäische Verkehrsraum, die Europäische Agenda für neue Kompetenzen und andere langfristige strategische Prioritäten der EU.



Drucksache 432/16 (Beschluss)

... c) Nach Ansicht des Bundesrates erfordern die vereinbarten Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens eine Nachjustierung des Bundesverkehrswegeplanes mit wirksamer Stärkung der Bundeswasserstraßen für den Güterverkehr sowie der Anlagen des kombinierten Verkehrs. Hierbei sind deutlich mehr Anreize zur Verlagerung des Straßenverkehrs auf Schiene und Binnenschiff sowie eine stärkere Vernetzung der Verkehrsmittel erforderlich. Die Hinderungsgründe für durchgehende Transportketten sollten beseitigt werden. In diesem Zusammenhang plädiert der Bundesrat für ein Forschungsprogramm zur Verbesserung der durchgängigen Informationsbereitstellung für intermodale Transportketten, zur Verbesserung der Integration der



Drucksache 235/16

... Eine Geringwertigkeits- oder Bagatellgrenze ist, wie auch bei § 299 StGB und den §§ 331 ff. StGB, nicht vorgesehen. Geringwertige oder allgemein übliche Zuwendungen, die objektiv nicht geeignet sind, auf das Verhalten der am Wettbewerb Beteiligten Einfluss zu nehmen, unterfallen grundsätzlich als sozialadäquate Zuwendungen nicht dem Tatbestand (vgl. Krick, in Münchener Kommentar, StGB, 2. Auflage, § 299 Rn. 29). Nachträgliche Zuwendungen sind vom Tatbestand ohnehin nicht erfasst. Dies gilt allerdings nicht, wenn die nachträgliche Zuwendung bereits vor dem Wettbewerb vereinbart wurde.



Drucksache 619/16 (Beschluss)

... Gemäß der Verständigungsmitteilung vom 30. August 2016 wurden im Zuge der Verständigung zwischen BMWi und Europäischer Kommission offenbar Ausschreibungen als Regelfall für die Förderhöhenermittlung für neue und modernisierte KWK-Anlagen in den Größenklassen von mehr als 1 Megawatt bis zu 50 Megawatt vereinbart. Vor dem Hintergrund, dass die Beihilfegenehmigung zum KWKG 2016 jedoch bislang nicht bekannt ist und Investitionen im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung ohne vermeidbare bürokratische Zusatzhürden ermöglicht werden sollten, sollten Spielräume genutzt und der Bereich ausschreibungspflichtiger Anlagen entsprechend stärker eingegrenzt werden. Deshalb sollten insbesondere kleinere Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2 Megawatt von der Ausschreibungspflicht ausgenommen werden. Nicht nur knüpfen im derzeit geltenden KWKG 2016 bereits zahlreiche Regelungen etwa zu vereinfachten Nachweisführungs- und Mitteilungspflichten, größenklassenabhängigen Zuschlagsabsenkungen sowie zum Ausschluss von Zuschlagskürzungen an die Schwelle von 2 Megawatt elektrischer Leistung an; auch würde eine Ausschreibungspflicht erst ab 2 Megawatt die nach § 9 Absatz 1 Nummer 3



Drucksache 73/16

... "(4) Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Konzessionsabgaben besteht auch nach Ablauf des Wegenutzungsvertrages bis zur Übertragung der Verteilungsanlagen auf einen neuen Vertragspartner nach § 46 Absatz 2 fort. Satz 1 gilt nicht, wenn die Gemeinde es unterlassen hat, ein Verfahren nach § 46 Absatz 3 bis 5 durchzuführen."



Drucksache 320/16

... "Zu diesem Zweck kann der zum Steuerabzug Verpflichtete den Fehlbetrag von einem bei ihm unterhaltenen und auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Konto, ohne Einwilligung des Gläubigers, einziehen. Soweit der Gläubiger nicht vor Zufluss der Kapitalerträge widerspricht, darf der zum Steuerabzug Verpflichtete auch insoweit die Geldbeträge von einem auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Gläubiger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde."



Drucksache 84/1/16

... 2. Der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages sieht mit § 504a BGB eine Pflicht der Kreditinstitute zur Beratung der Kundinnen und Kunden erst dann vor, wenn diese die ihnen eingeräumte Möglichkeit der Kontoüberziehung ununterbrochen über einen Zeitraum von sechs Monaten in Anspruch genommen haben und die durchschnittliche Höhe des in Anspruch genommenen Betrages 75 Prozent des vereinbarten Höchstbetrages, das heißt des vereinbarten Dispositionskreditlimits übersteigt.



Drucksache 780/1/16

... Die Beschränkung auf tarifvertraglich vereinbarte opt-out-Systeme behindert die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung, ohne dass dies durch ein Interesse der Arbeitnehmer an sicheren Betriebsrenten gefordert wäre.



Drucksache 601/16 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Ausgestaltung des Arztinformationssystems nach § 35a Absatz 3a und § 73 Absatz 9 SGB V darauf zu achten, dass die im Pharmadialog vereinbarten Ziele - die Ergebnisse der Nutzenbewertung so aufzubereiten, dass sie besser und schneller zugänglich sind und eine noch bessere Versorgung der Patientinnen und Patienten sichergestellt wird - erreicht werden. Um die Therapiefreiheit der Ärztinnen und Ärzte zu stärken, muss die Information neutral, kompakt, übersichtlich und verständlich aufbereitet sowie schnell zugänglich sein und darf nicht der Verordnungssteuerung dienen.



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Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.