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"Untersagen"
Drucksache 181/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetz es und anderer Gesetze
... (3) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c bedarf eine Untersagung der Zustimmung der Bundesregierung. Anordnungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Verteidigung sowie des Benehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Drucksache 5/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
... Soweit es in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt, die Behandlung müsse "auch objektiv ‚gerichtet sein auf ...‘", bleibt unklar, worin eine "objektive" Zweckrichtung bestehen bzw. anhand welcher Kriterien eine solche festzustellen wäre. Da in der Begründung des Entwurfs von "Einwirkungen" (physischer oder psychischer Natur) die Rede ist, lässt dies vermuten, dass eine Behandlung über ein bloßes Handeln hinaus das Vorliegen eines davon abgrenzbaren Erfolgs erfordern könnte. Indes sind - so zutreffend die Begründung des Entwurfs - die zu untersagenden "Behandlungen" gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie von vornherein ungeeignet sind, den beabsichtigten Erfolg herbeizuführen. Daher bleibt unklar, was in objektiver Hinsicht eine tatbestandsmäßige Einwirkung ausmachen soll. Unter die Legaldefinition des Entwurfs lässt sich im Ergebnis jedes beliebige Tun, Dulden oder Unterlassen subsumieren, sobald es mit der entsprechenden subjektiven Zielrichtung ("gerichtet auf") erfolgt. Laut Begründung des Entwurfs müssen Einwirkungen "ein hinreichendes Gewicht haben", um zur tatbestandlichen "Behandlung" zu werden, ohne dass diese Einschränkung näher erläutert wird. Insbesondere ließe die bisherige Fassung der Legaldefinition es durchaus zu, auch die in der Entwurfsbegründung als regelmäßig tatbestandslos bezeichneten seelsorgerischen Gespräche bei entsprechender Zweckrichtung des Gesprächspartners als Konversionsbehandlung zu bewerten.
Drucksache 268/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung , Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz - BinSchAbfÜbkAG )
... (6) Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass ein Fahrzeug nicht den Vorgaben dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder des Übereinkommens entspricht, und stellt diese Tatsache eine schwere oder wiederholte Verletzung der Vorgaben dar, so soll die zuständige Behörde die Weiterfahrt des betroffenen Fahrzeugs untersagen bis die erforderlichen Maßnahmen getroffen oder der Verstoß beseitigt worden ist."
1. Zu § 2 Absatz 5 Satz 2 BinSchAbfÜbkAG
2. Zu § 2 Absatz 6 BinSchAbfÜbkAG
3. Zu § 2 Absatz 10 - neu - BinSchAbfÜbkAG
4. Zu § 3 Absatz 2 BinSchAbfÜbkAG
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu § 3
6. Zu § 4 Absatz 3 Nummer 5 BinSchAbfÜbkAG
7. Zu § 17 Absatz 1 Nummern 1 und 2, Absatz 2, Absatz 3 BinSchAbfÜbkAG
8. Zu § 17 Absatz 6 BinSchAbfÜbkAG
9. Zu § 17 Absatz 7 BinSchAbfÜbkAV
10. Zu § 18 Absatz 1 Nummer 4 BinSchAbfÜbkAV
11. Zu § 18 Absatz 5 und § 22 Absatz 2 Nummer 1 BinSchAbfÜbkAG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 268/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung , Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz - BinSchAbfÜbkAG )
... (6) Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass ein Fahrzeug nicht den Vorgaben dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder des Übereinkommens entspricht, und stellt diese Tatsache eine schwere oder wiederholte Verletzung der Vorgaben dar, so soll die zuständige Behörde die Weiterfahrt des betroffenen Fahrzeugs untersagen bis die erforderlichen Maßnahmen getroffen oder der Verstoß beseitigt worden ist."
1. Zu § 2 Absatz 5 Satz 2 BinSchAbfÜbkAG
2. Zu § 2 Absatz 6 BinSchAbfÜbkAG
3. Zu § 3 Absatz 2 BinSchAbfÜbkAG
4. Zu § 4 Absatz 3 Nummer 5 BinSchAbfÜbkAG
5. Zu § 17 Absatz 1 Nummern 1 und 2, Absatz 2, Absatz 3 BinSchAbfÜbkAG
6. Zu § 17 Absatz 6 BinSchAbfÜbkAG
7. Zu § 17 Absatz 7 BinSchAbfÜbkAG
8. Zu § 18 Absatz 1 Nummer 4 BinSchAbfÜbkAG
9. Zu § 18 Absatz 5 und § 22 Absatz 2 Nummer 1 BinSchAbfÜbkAG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 196/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
... so angepasst werden, dass einerseits für die Schuldner keine unnötigen Belastungen entstehen, andererseits aber Inkassodienstleistungen nach wie vor wirtschaftlich erbracht werden können. Dabei sollen Schuldner vor allem in den Fällen entlastet werden, in denen sie die Forderungen auf ein erstes Mahnschreiben hin begleichen oder in denen Forderungen von bis zu 50 Euro eingezogen werden. Die Ersatzfähigkeit der Kosten, die im Fall einer Doppelbeauftragung von einerseits Inkassodienstleistern und andererseits Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten entstehen, soll auf die seltenen Fälle beschränkt werden, in denen eine solche Doppelbeauftragung aus besonderen Gründen sachgerecht war. Schuldner sollen über die beim Abschluss von Zahlungsvereinbarungen entstehenden Kosten und die Rechtsfolgen von Schuldanerkenntnissen aufgeklärt werden müssen. Die Anforderungen an die Eignung und Zuverlässigkeit nach dem RDG zu registrierender Personen soll eindeutig im RDG selbst festgeschrieben werden. Im Bereich der Aufsicht sollen die Bedeutung von Untersagungsverfügungen sowie die Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger gestärkt und sollen weitere Zentralisierungen gefördert werden. Die unterschiedliche kostenrechtliche Behandlung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten im gerichtlichen Mahnverfahren soll aufgehoben werden. In § 288 Absatz 4 des
Drucksache 92/20
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Europameisterschaft 2020
... -Immissionsschutzgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung erforderlichen Anforderungen treffen bzw. soll sie die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage ganz oder teilweise untersagen, wenn die schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden. Die Anforderungen werden für Freizeitanlagen und Freiluftgaststätten, wo öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien angeboten werden können, zwar konkretisiert durch die "Freizeitlärm-Richtlinie" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 6. März 2015, die in verschiedenen Ländern durch Erlass in den Vollzug eingeführt worden ist. Die LAI-"Freizeitlärm-Richtlinie" kann aber trotz ihrer fachlichen Validität keine rechtliche Verbindlichkeit vermitteln. Insbesondere enthält sie keine Regelungen, die den Besonderheiten der Fußball-Europameisterschaft 2020 mit ihren 22 Spieltagen vom 12. Juni bis 12. Juli 2020 (bei neun spielfreien Tagen innerhalb von 31 Tagen) und ihren öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien Rechnung trägt. Von den insgesamt 36 Spielen der Vorrunde (Gruppenspiele), bei denen die reguläre Spielzeit von 90 Minuten plus Halbzeitpause von 15 Minuten maßgeblich ist, beginnen sieben Spiele um 15 Uhr (jeweils Mitteleuropäische Sommerzeit, MESZ), 14 Spiele um 18 Uhr und 15 Spiele um 21 Uhr. Von den 15 Spielen der Finalrunde beginnen sechs Spiele um 18 Uhr und neun Spiele um 21 Uhr.
Drucksache 268/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung , Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz - BinSchAbfÜbkAG )
... 1. die Weiterfahrt des betroffenen Fahrzeugs untersagen oder
Drucksache 74/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetz es an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
... (7) Hat die Abwicklungsbehörde einen oder mehrere der in Absatz 2 genannten Verträge beendet, so kann sie der zentralen Gegenpartei vorübergehend untersagen, das Clearing für neue Verträge derselben Art vorzunehmen.
Drucksache 98/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
... bb Im neuen Satz 3 wird das Wort "kann" durch das Wort "hat", das Wort "anordnen" durch das Wort "anzuordnen" und das Wort "untersagen" durch die Wörter "zu untersagen" ersetzt.
Drucksache 341/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetz es und anderer Gesetze
... "(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann einen Erwerb im Sinne des § 55 bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist gegenüber dem unmittelbaren Erwerber untersagen oder Anordnungen erlassen, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten."
Drucksache 5/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
... Es ist untersagt eine Konversionsintervention durchzuführen."
Drucksache 576/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
... Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa. Diese Vorschrift umfasst nunmehr auch die Möglichkeit, unter den genannten Voraussetzungen auch die Betätigung als Luftfahrer zu untersagen.
Drucksache 283/19
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge - COM(2019) 208 final
... "(1) Ab dem 2. Juli 2007 dürfen die nationalen Behörden aus Gründen, die die Emissionen oder den Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugen betreffen, auf einen diesbezüglichen Antrag des Herstellers die EG-Typgenehmigung oder die nationale Typgenehmigung für einen neuen Fahrzeugtyp nicht versagen oder die Zulassung verweigern oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs untersagen, wenn das betreffende Fahrzeug nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung entspricht, insbesondere den in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Euro-5-Grenzwerten bzw. den in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Euro-6-Grenzwerten."
Drucksache 598/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
... "(5a) Ist die für die Aufsicht über einen Verpflichteten nach § 50 Nummer 1 Buchstabe g und h zuständige Behörde eine Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1, wenn die ausländische Behörde selbst keine Maßnahmen ergreift oder sich die von ihr ergriffenen Maßnahmen als unzureichend erweisen und eine sofortige Abhilfe geboten ist, nach Unterrichtung der zuständigen ausländischen Behörde die zur Behebung eines schweren Verstoßes erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Soweit erforderlich, kann sie die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen. In dringenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 vor Unterrichtung die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Die Maßnahmen müssen befristet und im Hinblick auf den mit ihnen verfolgten Zweck, der Abwendung schwerer Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der zuständigen Aufsichtsbehörden, angemessen sein. Sie sind zu beenden, wenn die festgestellten schweren Verstöße abgewendet wurden. In dringenden Fällen des Satzes 3 ist die ausländische Behörde über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
Drucksache 258/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2370
vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34 /EU
/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
... "Insbesondere darf die Auslagerung von Funktionen nicht zu einer Beeinträchtigung des Zugangsrechts für andere Zugangsberechtigte führen. Die Auslagerung von Funktionen ist vom Infrastrukturbetreiber unter Angabe des auszuführenden Unternehmens sowie des Zeitraums und der ausgelagerten Funktionen und Aufgaben zu veröffentlichen. Beabsichtigt ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Auslagerung von Funktionen, ist dies vorab bei der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Auslagerung zu untersagen. Dies gilt auch für bestehende Auslagerungen von Funktionen."
Drucksache 363/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)
... Die Schusswaffe soll damit von (zuverlässigkeitsüberprüften) Jägern verwendet werden dürfen, sofern nicht andere Vorschriften dies untersagen. Dies betrifft beispielsweise Vorschriften des Eigentumsrechts, des Jagdrechts (Führen von Schusswaffen im fremden Revier, Ausschließlichkeit des Jagdausübungsrechts), des Naturschutzrechts (besonderer und strenger Artenschutz) oder des Tierschutzrechts (vernünftiger Grund).
Drucksache 504/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz - HebRefG )
... (2) Die Praxiseinsätze dürfen nur in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen durchgeführt werden, die sicherstellen, dass die studierende Person während eines Praxiseinsatzes durch eine praxisanleitende Person im Umfang von mindestens 25 Prozent der von der studierenden Person während eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl angeleitet wird. Abweichend von Satz 1 können die Länder bis zum Jahr 2030 einen geringeren Umfang für die Praxisanleitung vorsehen, jedoch nicht unter 15 Prozent der von der studierenden Person während eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl. Im Fall von Rechtsverstößen kann die zuständige Landesbehörde einem Krankenhaus, einer freiberuflichen Hebamme, einer ambulanten hebammengeleiteten Einrichtung oder einer weiteren Einrichtung die Durchführung der Praxiseinsätze untersagen.
Drucksache 651/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)
... (2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, die eine Gefährdung der Benutzer der Schießstätte oder Dritter befürchten lassen, kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung der Schießstätte bis zur Beseitigung der Mängel untersagen. Der weitere Betrieb oder die Benutzung der Schießstätte ist im Fall der Untersagung nach Satz 1 verboten.
Drucksache 629/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)
... Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird oder sich aus dem Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern aufzufordern. Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird. Einer Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, kann in Abweichung von Satz 3 nicht untersagt werden, die dem Betrieb einer Einrichtung nach § 33 Nummer 3 dienenden Räume zu betreten. Einer Person, die einer gesetzlichen Unterbringungspflicht unterliegt, kann in Abweichung von Satz 3 nicht untersagt werden, die dem Betrieb einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 oder einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 dienenden Räume zu betreten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein vom Gesundheitsamt nach Satz 3 erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung.
Drucksache 207/19
Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es
... Ein besserer Schutz vor Messerangriffen wird im Ergebnis zu einer deutlichen Stärkung des Sicherheitsempfindens in der Bevölkerung führen. Die Verordnungsermächtigung der Länder zur Einrichtung von Waffenverbotszonen soll daher über kriminalitätsbelastete Orte hinaus auf solche Orte erstreckt werden, an denen sich viele Menschen aufhalten. Weiterhin soll in diesen Verbotszonen bei Bedarf auch das Führen von Messern jeglicher Art untersagt werden dürfen. Daneben soll das in § 42a Absatz 1 Nummer 3 zweite Alternative
Drucksache 157/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2370
vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34 /EU
/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
... "Insbesondere darf die Auslagerung von Funktionen nicht zu einer Beeinträchtigung des Zugangsrechts für andere Zugangsberechtigte führen. Die Auslagerung von Funktionen ist vom Infrastrukturbetreiber unter Angabe des auszuführenden Unternehmens sowie des Zeitraums und der ausgelagerten Funktionen und Aufgaben zu veröffentlichen. Beabsichtigt ein Ei-senbahninfrastrukturunternehmen eine Auslagerung von Funktionen, ist dies vorab bei der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Auslagerung zu untersagen. Dies gilt auch für bestehende Auslagerungen von Funktionen."
Drucksache 594/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) Nr. 2017/745
und die Verordnung (EU) Nr. 2017/746
(Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz - MPEUAnpG )
... alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.