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0774/03
0155/03B
0774/03B
0450/03
0849/03
Drucksache 391/18

... § 149 Absatz 2 Nummer 2 regelt, dass bei Verstößen gegen Artikel 3, 4, und 5 Geoblocking-VO eine Geldbuße bis zu 300.000 Euro verhängt werden kann. Der vorgesehene Bußgeldrahmen ermöglicht sowohl leichte Verstöße gegen die Diskriminierungsverbote mit einer entsprechend niedrigeren Bußgeldhöhe sowie auch schwere Verstöße interessengerecht abzubilden. Auch kann bei der Festsetzung der Höhe des Bußgeldes die Größe des Unternehmens berücksichtigt werden. Die Festlegung der Höhe der Buße innerhalb des möglichen Bußgeldrahmen sollte bei einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gem. Artikel 3 Geoblocking-VO zudem dem Umstand Rechnung tragen, dass viele Unternehmen, insbesondere kleinere und mittelständische Unternehmen ihre Online-Benutzeroberflächen sowie den Zugang durch externe IT-Firmen gestalten lassen, weil sie selbst nicht über das entsprechende Fachwissen verfügen. Die fahrlässige Begehung des Tatbestandes ist erfüllt, wenn der Anbieter den Tatbestand pflichtwidrig verwirklicht, obwohl er seine Verwirklichung hätte verhindern können. Hier kommt es also auf die Möglichkeit des Anbieters an, erkennen zu können, dass sein Tun oder Unterlassen seine Sorgfaltspflicht verletzt. Damit sind die die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Anbieters entscheidend. Auch wenn der Anbieter durch die Freischaltung der Onlinebenutzeroberfläche, die Verantwortung für die Ausgestaltung der Internetseite bzw. der App übernimmt, bedeutet dies mangels eigenem Fachwissen nicht zwingend, dass er das Ausmaß der Sorgfaltspflichtverletzung erkennt. Mit der Bußgeldhöhe sollte abgebildet werden, dass es sich bei der Gestaltung von Online-Benutzeroberflächen um einen komplexeren Sachverhalt handelt als die Ausgestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Festlegung von Zahlungsmodalitäten, die keine Informatikkenntnisse voraussetzen.

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Drucksache 391/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Nummer 1a

Zu Nummer 1b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3a

Zu Nummer 3b

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 223/18

... 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass natürliche oder juristische Personen oder ihre Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen nach nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Artikel 4 bis 8 anzufechten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

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Drucksache 223/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultationen der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
Gegenstand und Zweck

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Verpflichtungen der Betreiber von Aufbereitungsanlagen hinsichtlich der Wasserqualität

Artikel 5
Risikomanagement

Artikel 6
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser

Artikel 7
Erteilung der Genehmigung

Artikel 8
Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen

Artikel 9
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Artikel 10
Information der Öffentlichkeit

Artikel 11
Information über die Überwachung der Umsetzung

Artikel 12
Zugang zu Gerichten

Artikel 13
Evaluierung

Artikel 14
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 15
Ausschussverfahren

Artikel 16
Sanktionen

Artikel 17
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Zweck

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Verpflichtungen der Betreiber von Aufbereitungsanlagen hinsichtlich der Wasserqualität

Artikel 5
Risikomanagement

Artikel 6
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser

Artikel 7
Erteilung der Genehmigung

Artikel 8
Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen

Artikel 9
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Artikel 10
Information der Öffentlichkeit

Artikel 11
Information über die Überwachung der Umsetzung

Artikel 12
Zugang zu Gerichten

Artikel 13
Evaluierung

Artikel 14
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 15
Ausschussverfahren

Artikel 16
Sanktionen

Artikel 17
Inkrafttreten und Geltungsbeginn


 
 
 


Drucksache 304/18

... -Grundverordnung - DS-GVO) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Als unmittelbar geltendes Recht regelt die Verordnung in Kapitel VIII grundsätzlich abschließend die Rechtsbehelfe, Ansprüche und Sanktionen bei Verstößen gegen die DS-GVO. Für zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche Dritter lässt die DS-GVO den Mitgliedstaaten nur einen sehr begrenzten Spielraum. Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht lediglich ein (eingeschränktes) Verbandsklagerecht unter den Voraussetzungen des Artikels 80 Absatz 2 i.V.m. Absatz 1 DS-GVO vorsehen.

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Drucksache 304/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Erfüllungsaufwand

D.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

D.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

D.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Artikel 2
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Auswirkungen des Gesetzes

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 155/18 (Beschluss)

... /EG /EG vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen bestehende Möglichkeit für qualifizierte Einrichtungen, Unterlassungsklagen anzustrengen, um Verstöße gegen verbraucherschützendes Unionsrecht zu unterbinden und zu verhindern, sowie die Möglichkeit der Verbraucherinnen und Verbraucher, durch individuelle Klagen Ersatz eines aus diesen rechtswidrigen Praktiken entstehenden Schadens geltend zu machen, erscheinen nicht ausreichend, um die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher effektiv zu schützen. Der Bundesrat stimmt daher im Grundsatz mit der Kommission darin überein, dass die Möglichkeit bestehen sollte, Kollektivinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher im Rahmen einer Verbandsklage zu vertreten.



Drucksache 148/18 (Beschluss)

... "(2a) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der

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Drucksache 148/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 105a - neu - § 140 Absatz 2a - neu - MarkenG


 
 
 


Drucksache 176/18

... Vor dem Hintergrund entsprechender Feststellungen hat sich die Europäische Kommission in ihrer Empfehlung 2013/396/EU vom 11. Juni 2013 für "Gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten" (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 60) ausgesprochen und diese Empfehlungen in ihrem Bericht vom 25. Januar 2018 über die Umsetzung dieser Empfehlung nochmals bekräftigt (Rats-Dok. 6043/18; Kom-Dok. COM(2018) 40 final).

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Drucksache 176/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 606
Musterfeststellungsklage

§ 607
Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage

§ 608
Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen

§ 609
Klageregister; Verordnungsermächtigung

§ 610
Besonderheiten der Musterfeststellungsklage

§ 611
Vergleich

§ 612
Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil

§ 613
Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils; Aussetzung

Artikel 3
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 5
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 7
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 8
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 9
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Vorbemerkung

2. Bündelungsmöglichkeiten nach der Zivilprozessordnung ZPO

3. Sonderfälle des kollektiven Rechtsschutzes im Zivilprozess außerhalb der ZPO

4. Lösungskonzept

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu § 606

Zu § 607

Zu § 608

Zu § 609

Zu § 610

Zu § 611

Zu § 612

Zu § 613

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu den Artikeln 7

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats gem. § 6 Absatz 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterfeststellungsklage, (NKR-Nummer 4012, BMJV)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

II.2 Weitere Kosten

II.3 ‘One in one out’-Regel

II.4 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 423/1/18

... Von den Sicherheitsspezifikationen abweichende Handlung oder Unterlassung mit Hinweis auf einen systematischen Fehler oder bei Täuschung oder Fälschung zur Vertuschung der Abweichung." ‘

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Drucksache 423/1/18




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 17a - neu - StrlSchV

2. Zu Artikel 1 § 24 Nummer 4 Buchstabe b und Buchstabe c, Nummer 6, § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 StrlSchV

3. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV

4. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1

5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 1

6. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 StrlSchV

7. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 5 - neu -, § 85 Absatz 6 - neu - StrlSchV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 StrlSchV

9. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a StrlSchV

10. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Satz 3 - neu - StrlSchV

11. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 StrlSchV

12. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 4 StrlSchV

13. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 3 Satz 4 StrlSchV

14. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV

15. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 1 einleitender Satzteil und Absatz 2 StrlSchV

16. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV

17. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 StrlSchV

18. Zu Artikel 1 § 65 Absatz 2 StrlSchV

19. Zu Artikel 1 § 65 Absatz 3 Satz 4 - neu - StrlSchV

20. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 4 - neu - StrlSchV

21. Zu Artikel 1 § 80 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV

22. Zu Artikel 1 § 82 Absatz 2 StrlSchV

23. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 2 Satz 2 - neu - StrlSchV

24. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 3 Satz 2 - neu - StrlSchV

25. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 6 Satz 3 - neu - StrlSchV

26. Zu Artikel 1 § 98 Satz 2 - neu - StrlSchV

27. Zu Artikel 1 § 100 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StrlSchV

28. Zu Artikel 1 § 100 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c - neu - StrlSchV

29. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 6 - neu - StrlSchV

30. Zu Artikel 1 § 110 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

31. Zu Artikel 1 § 129, § 184 Absatz 2 Nummer 24a - neu -, 24b - neu - StrlSchV

§ 129
Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

32. Zu Artikel 1 § 130 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 StrlSchV

33. Zu Artikel 1 § 131 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 StrlSchV

34. Zu Artikel 1 § 142 Absatz 2 Nummer 1a - neu -, Nummer 2, Nummer 3, Nummer 4, Absatz 3 StrlSchV

35. Zu Artikel 1 § 144 Absatz 3 StrlSchV

36. Zu Artikel 1 § 147 Satz 1 StrlSchV

37. Zu Artikel 1 § 148 Absatz 3 - neu - StrlSchV

38. Zu Artikel 1 § 149 Absatz 3 - neu - StrlSchV

39. Zu Artikel 1 § 153 Absatz 2 StrlSchV

40. Zu Artikel 1 § 157 Absatz 5 StrlSchV

41. Zu Artikel 1 § 158 Absatz 1 Satz 2 - neu - StrlSchV

42. Zu Artikel 1 § 175 Absatz 1 Satz 3 - neu -, § 199 Satz 2 - neu - StrlSchV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

43. Zu Artikel 1 § 183 Absatz 1 Nummer 4, Nummer 5, Nummer 6, Nummer 8, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 StrlSchV

44. Zu Artikel 1 § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 StrlSchV

45. Zu Artikel 1 § 185 StrlSchV

§ 185
Bauartzulassung (§§ 16 bis 26)

46. Zu Artikel 1 § 189 Absatz 1a - neu - und Absatz 2a - neu - StrlSchV

47. Zu Artikel 1 § 193 Absatz 1 und Absatz 2 StrlSchV

§ 193
Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden und erhaltenen Expositionen (§§ 100, 101, Anlage 11)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

48. Zu Artikel 1 Anlage 1 [§ 2] Teil A Nummer 2 StrlSchV

49. Zu Artikel 1 Anlage 3 [zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 96] Teil B Nummer 9 StrlSchV

50. Zu Artikel 1 Anlage 3 [zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 86] Teil C Satz 2 - neu - StrlSchV

51. Zu Artikel 1 Anlage 4 [zu den §§ 5, 10, 11, 12, 16, 31, 35, 36, 37, 52, 57, 58, 61, 70, 83, 87, 88, 89, 92, 104, 106, 167, 187 und Anlage 3] Tabelle 1 Erläuterungen zu Spalte 4 Satz 2 - neu - StrlSchV

52. Zu Artikel 1 Anlage 8 [zu den §§ 35, 36, 37 sowie zu Anlage 4] Teil C Nummer 1 Satz 1 StrlSchV

53. Zu Artikel 1 Anlage 11 [zu den §§ 100, 101, 102, 160, 168, Anlage 6 und Anlage 8] Teil C Nummer 4 Satz 1 bis 3 StrlSchV

54. Zu Artikel 1 Anlage 14 [zu § 108] Abschnitt I. Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c, Abschnitt II. StrlSchV

55. Zu Artikel 1 Anlage 15 [zu § 108] Nummer 7 StrlSchV

56. Zu Artikel 1 Anlage 18 [zu den §§ 171, 197] Teil C Nummer 2 Tabelle Spalte 2 StrlSchV

57. Zu Artikel 1 Anlage 18 [zu den §§ 171, 197] Teil D Tabelle, Satz 2 - neu - StrlSchV

58. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 4 einleitender Satzteil AtEV

59. Zu Artikel 4 NiSV

60. Zu Artikel 4 § 5 Absatz 1 und Absatz 2, § 6 Absatz 1 und Absatz 2, § 7 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3, § 8 NiSV

§ 8
Stimulation des Zentralen Nervensystems

61. Zu Artikel 15 Nummer 2 § 3 Absatz 5 , Nummer 3 § 5 Absatz 5 AtZüV

62. Zu Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 3 AtSMV

63. Zu Artikel 18 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - Anlage 1 Nummer 1.2 Kriterium N 1.2.1 , Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - Anlage 2 Nummer 1.2 Kriterium N 1.2.1 , Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - Anlage 3 Nummer 1.2 Kriterium N 1.2.1 , Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - Anlage 4 Nummer 1.2 Kriterium N 1.2.1 , Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - Anlage 5 Nummer 1.1 Kriterium N 1.1.1 , Nummer 10 Anlage 6 Nummer 1.2 Kriterium N 1.2.1,

68. Zu Artikel 20 Absatz 3 Inkrafttreten von Artikel 4 - NiSV Artikel 20 Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:

70. Zu Artikel 1 § 181 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV

71. Zum Erfüllungsaufwand der Länder


 
 
 


Drucksache 152/18

... Die Kommission schlägt mit der "Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher" ein modernisiertes System von Verbandsklagen vor, das auf der bestehenden Richtlinie über Unterlassungsklagen aufbaut27. Das System ermöglicht qualifizierten Einrichtungen ohne Erwerbszweck, beispielsweise

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 152/18




1. Einleitung

1.1. Aufbau eines fairen Binnenmarkts für Verbraucher und Unternehmen

1.2 Einführung der Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher

2. Modernisierung des GEMEINSCHAFTLICHEN BESITZSTANDS IM VERBRAUCHERSCHUTZ

- Neue Instrumente für Verbraucher - individuelle Rechtsbehelfe.

- Mehr Transparenz für Verbraucher auf Online-Marktplätzen.

- Ausweitung des Verbraucherschutzes auf kostenlose Dienste.

- Entlastung für Unternehmen.

3. Besserer Rechtsschutz für Verbraucher, wirksame DURCHSETZUNG sowie verstärkte Zusammenarbeit der Behörden in einem FAIREN und SICHEREN Binnenmarkt

3.1 Besserer Rechtsschutz für Verbraucher

- Nutzung des vollen Potenzials behördlicher Verfügungen zur Sicherstellung des Rechtsschutzes für Verbraucher bei Massenschadensereignissen.

- Stärkung der vorhandenen Instrumente für Verbraucher - Alternative Streitbeilegung und Online-Streitbeilegung.

3.2 Wirksame Durchsetzung und verstärkte Zusammenarbeit der Behörden in einem fairen und sicheren Binnenmarkt

a Wirksamerer Sanktionen, vor allem für weitverbreitete Verstöße

b Hilfe für die Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung für die neue CPC-Verordnung

c Aufbau von Kapazitäten

- Finanzierung und Koordinierung für die E-Enforcement Academy.

- Es liefert den Mitgliedstaaten Unterstützung zur Sicherstellung,

d Koordinierte Durchsetzung

3.3 Einführung von Rechtsvorschriften für die Sicherheit von Non-Food-Produkten

a Modernisierung des Schnellwarnsystems

b Die beste Nutzung der koordinierten Marktüberwachung

4. Internationale Zusammenarbeit

a Kooperationsvereinbarungen zum Ausbau der Koordinierung mit Partnern außerhalb der EU

b Produktsicherheit: eine globale Herausforderung

5. Sicherstellung der GLEICHBEHANDLUNG von VERBRAUCHERN IM Binnenmarkt: Bekämpfung des Problems der ZWEIERLEI QUALITÄT von VERBRAUCHSGÜTERN

6. BEWUSSTSEINSBILDUNG und AUFBAU von KAPAZITÄTEN

6.1 Dialog mit den Verbrauchern und Informationskampagne

6.2 Ausbildung, Schulung, Ausbau von Kapazitäten und andere Informationsinstrumente

7. Vorbereitung der VERBRAUCHERPOLITIK für ZUKÜNFTIGE Herausforderungen

- Künstliche Intelligenz.

- Internet der Dinge.

- Nachhaltiger Verbrauch.

8. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 231/18 (Beschluss)

... 3. Er beobachtet mit Sorge, dass diese europäischen Werte durch Rechts- und Verfassungsänderungen sowie staatliche Maßnahmen oder Unterlassungen in einzelnen Mitgliedstaaten unter Druck geraten. Wenn grundlegende Werte nicht mehr hinreichend geachtet werden, besteht die Gefahr, dass die Gemeinschaft erodiert.



Drucksache 231/1/18

... 3. Der Bundesrat beobachtet mit Sorge, dass diese europäischen Werte durch Rechts- und Verfassungsänderungen sowie staatliche Maßnahmen oder Unterlassungen in einzelnen Mitgliedstaaten unter Druck geraten. Wenn grundlegende Werte nicht mehr hinreichend geachtet werden, besteht die Gefahr, dass die Gemeinschaft erodiert.



Drucksache 224/18

... 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass natürliche oder juristische Personen oder deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen nach nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Artikel 5, 6, 7 und 8 anzufechten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 224/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

5 Einwegkunststoffartikel

Szenario 2a - Geringere Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle

Szenario 2b - Mittlere Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle

Szenario 2c - Mittlere bis starke Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle gewählte Option

Szenario 2d - Stärkste Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle

5 Fanggerät

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
Ziele

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Verbrauchsminderung

Artikel 5
Beschränkung des Inverkehrbringens

Artikel 6
Produktanforderungen

Artikel 7
Kennzeichnungsvorschriften

Artikel 8
Erweiterte Herstellerverantwortung

Artikel 9
Getrenntsammlung

Artikel 10
Sensibilisierungsmaßnahmen

Artikel 11
Maßnahmenkoordinierung

Artikel 12
Zugang zu Gerichten

Artikel 13
Angaben zur Durchführungsüberwachung

Artikel 14
Sanktionen

Artikel 15
Evaluierung und Überprüfung

Artikel 16
Ausschussverfahren

Artikel 17
Umsetzung

Artikel 18
Inkrafttreten

Artikel 19
Adressaten

ANNEX Anhang zum Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt

Anhang

Teil
A Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 4 (Verminderung des Verbrauchs)

Teil
B Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 5 (Beschränkung des Inverkehrbringens)

Teil
C Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 6 (Produktanforderungen)

Teil
D Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 7 (Kennzeichnungsvorschriften)

Teil
E Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 8 (Erweiterte Herstellerverantwortung)

Teil
F Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 9 (Getrenntsammlung)

Teil
G Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 10 (Sensibilisierung)


 
 
 


Drucksache 208/18

... unterscheiden, deren gegenständlicher Anwendungs- bzw. Regelungsbereich sich aber mit dem Anwendungsbereich von harmonisierten Normen deckt. Es trägt auch zu der effektiven Durchführung der europäischen Akkreditierungsverordnung im nationalen Kontext (ef-fet utile-Grundsatz) bei, wenn solche Kompetenzbestätigungen durch andere Stellen als die nationale Akkreditierungsstelle unterlassen werden.



Drucksache 382/1/18

... § 12 GeschGehG-E erstreckt die Verantwortlichkeit für verschuldensunabhängige Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Rücknahme vom Markt sowie die Auskunft über rechtsverletzende Produkte auf das Unternehmen, bei dem der Rechtsverletzer beschäftigt oder von dem er beauftragt ist. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist sehr weit gefasst. Angemessen kann eine solche Haftungserweiterung jedoch nur sein, wenn es eine Kausalität oder zumindest einen engen Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und Funktion des Rechtsverletzers für das Unternehmen gibt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 382/1/18




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 GeschGehG

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 GeschGehG

3. Zu Artikel 1 § 12 Satz 1 GeschGehG

4. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1, 2 und 3 GeschGehG

5. Zu Artikel 1 § 17 und § 18 GeschGehG

a Ordnungsmittel

b Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens

6. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 1 GeschGehG


 
 
 


Drucksache 173/18

... (29) Um eine ernsthafte Schädigung des öffentlichen Interesses wirksam aufdecken und verhindern zu können, sollte der Hinweisgeberschutz nicht nur bei der Meldung rechtswidriger Handlungen zur Anwendung kommen, sondern auch bei der Meldung von Rechtsmissbrauch, also Handlungen oder Unterlassungen, die in formaler Hinsicht nicht als rechtswidrig erscheinen, die jedoch mit dem Ziel oder Zweck der einschlägigen Rechtsvorschriften unvereinbar sind.

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Drucksache 173/18




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG25, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Sachlicher Anwendungsbereich

Artikel 2
Persönlicher Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
INTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen

Artikel 4
Pflicht zur Einrichtung interner Kanäle und Verfahren für Meldungen und Folgemaßnahmen

Artikel 5
Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen

Kapitel III
EXTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen

Artikel 6
Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle und Ergreifung geeigneter Folgemaßnahmen

Artikel 7
Gestaltung geeigneter externer Meldekanäle

Artikel 8
Zuständige Mitarbeiter

Artikel 9
Verfahrensvorschriften für externe Meldungen

Artikel 10
Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und deren Weiterverfolgung

Artikel 11
Dokumentation eingehender Meldungen

Artikel 12
Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden

Kapitel IV
Schutz von HINWEISGEBERN und Betroffenen Personen

Artikel 13
Bedingungen für den Schutz von Hinweisgebern

Artikel 14
Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber

Artikel 15
Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien

Artikel 16
Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen

Artikel 17
Sanktionen

Artikel 18
Verarbeitung personenbezogener Daten

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 19
Günstigere Behandlung

Artikel 20
Umsetzung

Artikel 21
Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung

Artikel 22
Inkrafttreten

Artikel 23
Adressaten

ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

Anhang

Teil I

A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i - Öffentliches Auftragswesen:

B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iii - Produktsicherheit:

D. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:

E. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:

F. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vi - Kerntechnische Sicherheit:

G. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vii - Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz:

H. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer viii - Öffentliche Gesundheit:

I. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ix - Verbraucherschutz: Verbraucherrechte und Verbraucherschutzvorschriften nach Maßgabe der

J. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer x - Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen:

Teil II
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie bezieht sich auf folgende Rechtsvorschriften der Union:

A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

1. Finanzdienstleistungen:

2. Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:

C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:


 
 
 


Drucksache 268/18

... /EG /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind,

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Drucksache 268/18




Initiativgesetz des Bundestages Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Buch 6 Musterfeststellungsverfahren

§ 32c
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren

Buch 6 Musterfeststellungsverfahren

§ 606
Musterfeststellungsklage

§ 607
Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage

§ 608
Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen

§ 609
Klageregister; Verordnungsermächtigung

§ 610
Besonderheiten der Musterfeststellungsklage

§ 611
Vergleich

§ 612
Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil

§ 613
Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils; Aussetzung

§ 614
Rechtsmittel

Artikel 3
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 5
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 7
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 8
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 9
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Artikel 11
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 245/18

... Durch die Verbesserung des Schutzes vor staatlichen Handlungen, Unterlassungen oder Maßnahmen, die das Rechtsstaatsprinzip in dem betreffenden Mitgliedstaat beeinträchtigen und die seine Fähigkeit, seinen Haushaltsverpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, wird der Vorschlag positive Auswirkungen auf den Gesamthaushalt der Union haben.

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Drucksache 245/18




1. Kontext des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der NACHTRÄGLICHEN Bewertung, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Nachträgliche Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Externes Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand der Verordnung

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Maßnahmen

Artikel 4
Inhalt der Maßnahmen

Artikel 5
Verfahren

Artikel 6
Aufhebung von Maßnahmen

Artikel 7
Unterrichtung des Europäischen Parlaments

Artikel 8
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 240/1/18

... 5. Der Bundesrat lehnt das Reformumsetzungsinstrument ab. Er befürchtet, dass damit ein negativer Gesamteffekt auf Strukturreformen in der WWU verbunden sein kann, weil es Anreize setzt, Reformen möglichst nur gegen finanzielle Zuwendung zu unternehmen (hohe Wahrscheinlichkeit von Mitnahmeeffekten) bzw. aus eigenem Antrieb heraus zu unterlassen.



Drucksache 155/1/18

... 7. Der Bundesrat stellt schließlich fest, dass es sich bei der vorgeschlagenen Verbandsklage in Wahrheit um eine EU-Vorgabe im Bereich des Zivilverfahrens-rechts handelt. Er gibt zu bedenken, dass die geplante Verbandsklage angesichts ihres äußerst weiten Anwendungsbereichs anders als die bestehende Unterlassungsklage einem horizontalen Verfahrensinstrument gleichkommt, das selbst in den nicht umfassten Bereichen Anpassungsdruck auf das nationale Zivilprozessrecht ausüben dürfte. Was das Zivilverfahrensrecht anbelangt, erlaubt Artikel 81 Absatz 2 AEUV jedoch nur unter engen Voraussetzungen Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen. Voraussetzung ist stets ein grenzüberschreitender Bezug. Der Vorschlag beschränkt sich jedoch nicht auf grenzüberschreitende Sachverhalte, sondern verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung einer Verbandsklage auch für rein nationale Fallgestaltungen. Die Kompetenzbegrenzung im Hinblick auf das Zivilverfahrensrecht darf nicht unter Rückgriff auf die Binnenmarktkompetenz umgangen werden.



Drucksache 536/18

... - indem sichergestellt wurde, dass diese Grundsätze bei der eigenen Tätigkeit des Europäischen Parlaments uneingeschränkt eingehalten werden, beispielsweise mittels Folgenabschätzungen eigener wesentlicher Abänderungen oder Prüfung des Mehrwerts vom Parlament auf der Grundlage von Artikel 225 AEUV eingebrachter Vorschläge für neue Rechtsvorschriften sowie der durch Unterlassen von Handeln auf europäischer Ebene verursachten Kosten; und - durch Kontrolle der Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit bei der Erarbeitung von Entwürfen für Folgenabschätzungen, wobei der Schwerpunkt auf dem europäischen Mehrwert gegenüber Ausgaben oder Maßnahmen der Mitgliedstaaten lag.

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Drucksache 536/18




ÜBER die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit Jahresbericht 2017

1. Einführung

2. Anwendung der Grundsätze durch die EU-ORGANE

2.1. Die Kommission

Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Weniger, aber effizienteres Handeln

Subsidiaritäts - und Verhältnismäßigkeitsprüfung

5 Folgenabschätzungen

Evaluierungen und Fitness-Checks

2.2. Folgemaßnahmen zu begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente

2.3. Das Europäische Parlament

2.4. Der Rat der Europäischen Union

2.5. Ausschuss der Regionen31

2.6. Gerichtshof der Europäischen Union

3. Wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄßIGKEIT erhoben WURDEN

3.1. Vorschläge, zu denen 2017 die meisten begründeten Stellungnahmen eingingen

- Vorschlag über den Elektrizitätsbinnenmarkt

- Zwei Vorschläge des Dienstleistungspakets

- Vorschlag zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige

3.2 Verfahren der gelben Karte und politische Ergebnisse - der Fall der Europäischen Staatsanwaltschaft

4. SCHLUSSBEMERKUNG

Anhang des
Berichts der Kommission Jahresbericht 2017 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit

Liste der Kommissionsdokumente, zu der die Kommission im Jahr 2017 begründete Stellungnahmen1 von nationalen Parlamenten hinsichtlich der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips erhalten hat


 
 
 


Drucksache 430/1/18

... Angesichts der nach wie vor weit verbreiteten Unsicherheit insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen über wettbewerbsrechtlichen Abmahnverfahren sollte im Zuge der Gesamtanpassung des Bundesrechts an die DSGVO eine ausdrückliche Ausschlussregelung getroffen werden. Die Geltendmachung von Datenschutzverstößen durch zugelassene Verbraucherschutzvereinigungen nach dem Unterlassungsklagegesetz bleibt durch die Ergänzung unberührt.

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Drucksache 430/1/18




1. Zu Artikel 8 Nummer 3 § 21 BDBOSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 12 Nummer 7a - neu - § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 BDSG

3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2:

Zu Artikel 12 Nummer 7a

4. Hilfshilfsempfehlung zu Ziffer 2:

Zu Artikel 12 Nummer 7a

5. Hilfshilfsempfehlung zu Ziffer 2:

Zu Artikel 12 Nummer 7a

6. Zu Artikel 12 Nummer 7a - neu - § 44a - neu - BDSG

§ 44a
Anwendung der Vorschriften über das Wettbewerbsrecht

7. Zu Artikel 16 Nummer 10 Buchstabe a § 11 Absatz 1 Nummer 1 BMG , Nummer 26 § 44 Absatz 3 und 4 BMG , Nummer 35 § 58 BMG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

8. Zu Artikel 21 Nummer 3 § 28a Absatz 2 Satz 2, 3, Absatz 3 Satz 2 GenTG

9. Zu Artikel 23 Nummer 4 § 26 Absatz 1 Nummer 1a - neu -, 1b - neu - GenDG

10. Zu Artikel 47 Nummer 7 Buchstabe c - neu - § 10 Absatz 4 AZR

11. Zu Artikel 81 Nummer 4 Buchstabe c § 14 Absatz 8 Satz 1, 2a - neu -, 2b - neu - GewO

12. Zu Artikel 82 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Satz 1a - neu - IHKG

13. Zu Artikel 128 Nummer 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 204 Absatz 2 Satz 1 SGB VII , Doppelbuchstabe bb § 204 Absatz 2 Satz 2, 3 SGB VII

14. Zu Artikel 131 Änderung der Regelungen über den Sozialdatenschutz im SGB X

15. Zu Artikel 154 Nummer 6 § 16 Absatz 3a Satz 2 LuftSiG

16. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 382/18 (Beschluss)

... § 12 GeschGehG-E erstreckt die Verantwortlichkeit für verschuldensunabhängige Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Rücknahme vom Markt sowie die Auskunft über rechtsverletzende

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Drucksache 382/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 GeschGehG

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 GeschGehG

3. Zu Artikel 1 § 12 Satz 1 GeschGehG

4. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1, 2 und 3 GeschGehG

5. Zu Artikel 1 § 17 und § 18 GeschGehG

a Ordnungsmittel

b Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens

6. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 1 GeschGehG


 
 
 


Drucksache 148/1/18

... "(2a) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der

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Drucksache 148/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 105a - neu - § 140 Absatz 2a - neu - MarkenG


 
 
 


Drucksache 6/17

... (16) Im Interesse der Effizienz, Wirksamkeit und Kohärenz des Notifizierungsverfahrens sollte die Kommission weiterhin befugt sein, Beschlüsse zu fassen, mit denen dem betreffenden Mitgliedstaat aufgegeben wird, den Erlass notifizierter Maßnahmen zu unterlassen oder bereits erlassene Maßnahmen aufzuheben, sofern sie gegen die Richtlinie



Drucksache 65/17

... Bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen durch die Vollstreckungsbehörden ist ebenso wie bei der Vollstreckung privat-rechtlicher Geldforderungen durch den Gerichtsvollzieher die Vollstreckung insbesondere in das bewegliche Vermögen nur möglich, wenn die Anschrift bzw. der regelmäßige Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners bekannt ist. Die Anschrift ist auch erforderlich, um die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners vor Ort aufklären zu können, um Informationsschreiben und andere Schriftstücke übersenden zu können sowie um in Einzelfällen jegliche Verwechslung für nachfolgende Maßnahmen und Auskunftsersuchen auszuschließen. Um die Anschrift des Vollstreckungsschuldners herauszufinden, stützen sich die Sachaufklärungsbefugnisse vorrangig auf die Melderegister sowie bei Ausländern auf das Ausländerzentralregister. Regelmäßig muss der Vollstreckungsschuldner davon ausgehen, dass seine Anschrift auf diese Weise ermittelt werden kann. Sofern sich die Anschrift auf diese Weise nicht ermitteln lässt, müssen zum Zwecke der Durchführung der Vollstreckung und im Interesse der Gleichbehandlung der Vollstreckungsschuldner alle weiteren Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Anschrift zu ermitteln. Durch die Regelung wird verhindert, dass Vollstreckungsschuldner sich durch das Unterlassen von Meldungen an das Melderegister oder das Ausländerzentralregister der Vollstreckung entziehen können und damit faktisch besser gestellt würden.

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Drucksache 65/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes

§ 5a
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners

§ 5b
Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde

Artikel 2
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 4
Änderungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

§ 74a
Übermittlung für die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens.

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

1. Jährlicher Erfüllungsaufwand Bund

2. Jährlicher Erfüllungsaufwand Länder und Kommunen

3. Einmaliger Erfüllungsaufwand Bund und Länder

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Zustimmungsbedürftigkeit

VIII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu § 5a

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 5b

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Verwaltung Bund jährlich

Verwaltung Länder jährlich

Bund und Länder einmalig

II.2 Erwägungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

III. Zusammenfassung


 
 
 


Drucksache 182/17 (Beschluss)

... § 56 Absatz 1 Nummer 57 stellt auf Zuwiderhandlungen gegen eine "Angabepflicht" ab. Die Bezugsnorm des § 20 Absatz 3 bezieht sich dagegen auf Mitteilungen, weshalb dieser Begriff in den Bußgeldtatbestand aufgenommen werden sollte. Dies erscheint auch im Ergebnis zutreffend, da nach § 20 Absatz 3 Satz 1 nicht nur Angaben mitzuteilen sind, sondern auch die Änderung von Angaben. In der jetzigen Fassung des Tatbestandes wäre das Unterlassen der Mitteilung von Änderungen der Angaben wohl nicht erfasst, da sich der Tatbestand nur auf die Angabepflicht nicht aber auf die Mitteilungspflicht erstreckt.

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Drucksache 182/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG

5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG

10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG

11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG

12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG

13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG

14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG

15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG

16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG

17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG

18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG

20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG

21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG

22. Zu Artikel 1 § 18 GwG

23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E

24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG

25. Zu Artikel 1 § 32 GwG

26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG

27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG

28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG

29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG

30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.

31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG

32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG

33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E

34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG

35. Zu Artikel 1 § 56 GwG

36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:

37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:


 
 
 


Drucksache 379/1/17

... Qualitätssichernde Anordnungen müssen gleichwohl als Verwaltungsakt vom Adressaten ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen. Die Nachkontrolle durch die nach Landesrecht zuständige Behörde unterfällt nicht dem Verantwortungskreis des Adressaten. Sie wird deshalb als Anordnungsinstrument gestrichen und als eigenständige Regelung in den Absatz 2 überführt. Weiter wird klargestellt, dass beide qualitätssichernde Maßnahmen gleichzeitig angeordnet werden können.

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Drucksache 379/1/17




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 letzter Satzteil FahrlGDV

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3

3. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 3a - neu - FahrlGDV

4. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e FahrlGDV

5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 FahrlGDV

6. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - FahrlGDV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 1 § 16 FahrlGDV

8. Zu Artikel 3 § 2 Absatz 4 Satz 01 - neu -, Satz 3a - neu - FahrlPrüfO

9. Zu Artikel 3 § 3 Absatz 1a - neu - FahrlPrüfO

10. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 FahrlPrüfO

11. Zu Artikel 3 § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 Satz 1, Satz 2 FahrlPrüfO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 379/17 (Beschluss)

... Qualitätssichernde Anordnungen müssen gleichwohl als Verwaltungsakt vom Adressaten ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen. Die Nachkontrolle durch die nach Landesrecht zuständige Behörde unterfällt nicht dem Verantwortungskreis des Adressaten. Sie wird deshalb als Anordnungsinstrument gestrichen und als eigenständige Regelung in den Absatz 2

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Drucksache 379/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 letzter Satzteil FahrlGDV

2. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 3

3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e FahrlGDV

4. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 FahrlGDV

5. Zu Artikel 1 § 16 FahrlGDV

6. Zu Artikel 3 § 2 Absatz 4 Satz 01 - neu -, Satz 3a - neu - FahrlPrüfO

7. Zu Artikel 3 § 3 Absatz 1a - neu - FahrlPrüfO

8. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 FahrlPrüfO

9. Zu Artikel 3 § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 FahrlPrüfO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 7 Satz 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 645/17

... Dem elektronischen Dokument soll nach Absatz 3 ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Format XML (Extensible Markup Language) beigefügt werden, der die automatisierte Erfassung bestimmter Grunddaten durch die Gerichte und im weiteren Verfahren die Zuordnung des elektronischen Dokuments zu einem (bereits anhängigen) Gerichtsverfahren ermöglicht. Die Regelung orientiert sich an der Formvorschrift des § 130 ZPO. Dementsprechend ist grundsätzlich stets ein entsprechender strukturierter Datensatz beizufügen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die ausnahmsweise ein Absehen von der Übermittlung einzelner oder aller Angaben rechtfertigen. Solche besonderen Umstände können etwa vorliegen, wenn die Daten bei eilbedürftigen Vorgängen nicht rechtzeitig in Erfahrung gebracht werden können. Insbesondere die professionellen Prozessbeteiligten wie die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden grundsätzlich verpflichtet, einen strukturierten Datensatz bei Gericht einzureichen. Das besondere elektronische Anwaltspostfach wird daher die automatisierte Erstellung und Übermittlung eines strukturierten Datensatzes vorsehen. Die Angaben im Strukturdatensatz können jedoch ebenso wenig wie etwa Erklärungen im Betreff der elektronischen Nachricht den Vortrag im elektronischen Dokument ersetzen. Für das Gerichtsverfahren maßgeblich bleiben weiterhin die Angaben im als PDF oder TIFF eingereichten elektronischen Dokument selbst. Eine Zurückweisung des elektronischen Dokuments wegen unterlassener oder fehlerhafter Übermittlung eines strukturierten Datensatzes kommt daher nicht in Betracht. Strukturiert erfasst werden sollen möglichst alle für die Zuordnung eines elektronischen Dokuments zu einem Gerichtsverfahren und die weitere Verarbeitung durch das Gericht sinnvollen Angaben. Mindestens sollen aber die Bezeichnung des Gerichts (Nummer 1) sowie das gerichtliche Aktenzeichen, sofern bekannt (Nummer 2), die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten (Nummer 3), die Angabe des Verfahrensgegenstandes (Nummer 4) und das Aktenzeichen eines denselben Gegenstand betreffenden Verfahrens sowie die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle (etwa einem anderen Gericht oder einer Behörde), sofern bekannt (Nummer 5), in einem strukturierten Datensatz übermittelt werden. Die Bundesregierung gibt nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 die Definiti-ons- oder Schemadateien für strukturierte maschinenlesbare Datensätze, derer sich die Beteiligten bedienen sollen, bekannt. Die Bekanntmachungen können auch weitere Inhalte des strukturierten Datensatzes bestimmen, wie etwa das Rechtsgebiet oder die Eilbedürftigkeit. Die Angaben sollen bei Zustellungen und sonstigen Mitteilungen durch das Gericht oder die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher ebenfalls als strukturierter Datensatz an die Parteien, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden und sonstigen Verfahrensbeteiligten übermittelt werden. Einer ausdrücklichen Regelung, die in der Verordnung auch nicht erfolgen könnte, bedarf es dafür nicht.



Drucksache 1/1/17

... 35. Der Bundesrat regt eine Überprüfung der Regelung zu den Pflichten der Unternehmensleitung in Artikel 18 des Richtlinienvorschlags an. Die dort vorgesehenen Pflichten dürften sich in vielen Fällen schon aus dem Gesellschaftsrecht der Mitgliedstaaten ergeben. Zudem hängen die Pflichten von den jeweiligen Gesellschaftsformen der Mitgliedstaaten ab, so dass sich unionsweite Vorgaben nur schwer einfügen lassen. Nicht klar wird auch, ob diese Pflichten, wie die Überschrift des Kapitels 5 nahelegt, nur im Zusammenhang mit Verhandlungen über einen präventiven Restrukturierungsplan oder allgemein gelten sollen. Die Mitgliedstaaten wären möglicherweise gezwungen, bisher von der Rechtsprechung entwickelte gesellschaftsrechtliche und insolvenzrechtliche Vorgaben zu kodifizieren, um Artikel 18 und 34 des Richtlinienvorschlags zu entsprechen. Unklar ist, ob durch die Einbeziehung von anderen Stakeholdern auch Pflichten zu deren Gunsten begründet werden sollen, die zu Haftungsansprüchen gegen die Geschäftsführer führen könnten. Abzulehnen ist die Pflicht, vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zum Nachteil des Unternehmens zu unterlassen. Durch die Formulierung wird der Eindruck erweckt, einfach fahrlässiges Verhalten sei hinnehmbar und dürfe nicht zur Haftung führen. Unklar ist schließlich das Verhältnis der Pflichten zu Artikel 7 Absatz 6 des Richtlinienvorschlags, weil die dort vorgesehene Zahlung laufender Rechnungen nach dem Gesellschaftsrecht der Mitgliedstaaten zumindest dann pflichtwidrig sein wird, wenn eine Insolvenz kurz bevorsteht oder Insolvenzreife möglicherweise sogar schon vorliegt.



Drucksache 732/17

... Bei einem Scheitern der Verhandlungen stellen SEP-Streitigkeiten im Lizenzsystem einen wichtigen Faktor dar. Ausgewogene und vorhersehbare Rahmenbedingungen für die Durchsetzung wirken sich ausgesprochen positiv auf das Verhalten der Parteien während der Verhandlungen aus, wodurch sich wiederum die Verbreitung standardisierter Technologien beschleunigen kann. IoT-Akteure berichten jedoch, dass Unsicherheiten und Ungleichgewichte in der Rechtsdurchsetzung schwerwiegende Folgen für den Markteintritt haben. Die Anzahl der Rechtsstreitigkeiten ist bei SEP höher als bei anderen Patenten35, was die Notwendigkeit klarer Rahmenbedingungen für die Beilegung von Streitigkeiten in diesem Bereich noch verstärkt. Während der Schwerpunkt dieser Mitteilung auf spezifischen Leitlinien für standardessenzielle Patente liegt, wird der Rahmen zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (IPRED) im Leitfaden zu bestimmten Aspekten der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums36 ganz allgemein erklärt. Die Möglichkeit der Durchsetzung ist einer der Hauptaspekte in Bezug auf die Rechte des geistigen Eigentums.37 Die SEP-Debatte konzentrierte sich vorwiegend auf die Möglichkeit der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs. Ein solches Unterlassungsbegehren soll SEP-Inhaber vor Verletzern schützen, die nicht bereit sind, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen abzuschließen. Zugleich bedarf es Schutzmaßnahmen gegen das Risiko, dass gutgläubige Technologienutzer, denen eine gerichtliche Verfügung angedroht wird, Lizenzbedingungen akzeptieren, die nicht den FRAND-Kriterien entsprechen, oder sie im schlimmsten Fall nicht in der Lage sind, ihre Produkte zu vertreiben ("Hold-up").

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Drucksache 732/17




Mitteilung

3 Einleitung

1. ERHÖHUNG der Transparenz in Bezug auf die ABHÄNGIGKEIT von SEP

1.1. Verbesserung der QUALITÄT und ZUGÄNGLICHKEIT der in SDO-DATENBANKEN GESPEICHERTEN Informationen

1.2. Entwicklung eines INFORMATIONSINSTRUMENTS zur ERLEICHTERUNG von LIZENZVERHANDLUNGEN

1.2.1. Aktuellere und präzisere Anmeldungen

1.2.2. Prüfungen der Essenzialität

1.2.3. Umsetzungsmethoden

2. Allgemeine Grundsätze IM Hinblick auf FRAND-LIZENZBEDINGUNGEN für STANDARDESSENZIELLE PATENTE

2.1. Grundsätze der LIZENZVERGABE

2.2. EFFIZIENZ und NICHTDISKRIMINIERUNG

2.3. PATENTPOOLS und LIZENZIERUNGSPLATTFORMEN zur ERLEICHTERUNG der SEP-LIZENZIERUNG

2.4. Nutzung und VERTIEFUNG des FRAND-KNOW-HOWS

3. VORHERSEHBARE Rahmenbedingungen für die DURCHSETZUNG von SEP

3.1. MÖGLICHKEIT der GELTENDMACHUNG eines UNTERLASSUNGSANSPRUCHS NACH der RECHTSPRECHUNG in der RECHTSSACHE HUAWEI/ZTE

3.2. VERHÄLTNISMÄßIGKEITSERWÄGUNGEN

3.3. RECHTSSTREITIGKEITEN Aufgrund von PATENTPORTFOLIOS

3.4. ALTERNATIVE Streitbeilegung

3.5. PATENTHAIE und SEP

3.6. SENSIBILISIERUNG

4. QUELLOFFENE SOFTWARE und STANDARDS

5. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 341/17

... Eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der

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Drucksache 341/17




§ 6
Klagebegründungsfrist

,Artikel 14 Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren


 
 
 


Drucksache 588/1/17

... 26. Der Verordnungsvorschlag sollte die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Informations- und Beratungspflichten regeln oder zumindest einen ausdrücklichen Regelungsauftrag für die Mitgliedstaaten enthalten. Das zeitlich befristete Rücktrittsrecht, das § 7 Absatz 3 AltZertG für unterlassene, fehlerhafte oder unvollständige Produktinformationen vorsieht, wird als sinnvoller Mindeststandard in Ergänzung zu verschuldensabhängigen Instrumenten wie Schadensersatzansprüchen angesehen.



Drucksache 1/17 (Beschluss)

... 34. Der Bundesrat regt eine Überprüfung der Regelung zu den Pflichten der Unternehmensleitung in Artikel 18 des Richtlinienvorschlags an. Die dort vorgesehenen Pflichten dürften sich in vielen Fällen schon aus dem Gesellschaftsrecht der Mitgliedstaaten ergeben. Zudem hängen die Pflichten von den jeweiligen Gesellschaftsformen der Mitgliedstaaten ab, so dass sich unionsweite Vorgaben nur schwer einfügen lassen. Nicht klar wird auch, ob diese Pflichten, wie die Überschrift des Kapitels 5 nahelegt, nur im Zusammenhang mit Verhandlungen über einen präventiven Restrukturierungsplan oder allgemein gelten sollen. Die Mitgliedstaaten wären möglicherweise gezwungen, bisher von der Rechtsprechung entwickelte gesellschaftsrechtliche und insolvenzrechtliche Vorgaben zu kodifizieren, um Artikel 18 und 34 des Richtlinienvorschlags zu entsprechen. Unklar ist, ob durch die Einbeziehung von anderen Stakeholdern auch Pflichten zu deren Gunsten begründet werden sollen, die zu Haftungsansprüchen gegen die Geschäftsführer führen könnten. Abzulehnen ist die Pflicht, vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zum Nachteil des Unternehmens zu unterlassen. Durch die Formulierung wird der Eindruck erweckt, einfach fahrlässiges Verhalten sei hinnehmbar und dürfe nicht zur Haftung führen. Unklar ist schließlich das Verhältnis der Pflichten zu Artikel 7 Absatz 6 des Richtlinienvorschlags, weil die dort vorgesehene Zahlung laufender Rechnungen nach dem Gesellschaftsrecht der Mitgliedstaaten zumindest dann pflichtwidrig sein wird, wenn eine Insolvenz kurz bevorsteht oder Insolvenzreife möglicherweise sogar schon vorliegt.



Drucksache 66/17

... Der Entwurf verfolgt darüber hinaus das Ziel, das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen bei medizinischen Behandlungen weiter zu stärken, indem die Verbreitung von Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen dadurch gefördert wird, dass der Betreuer bzw. Bevollmächtigte den Betroffenen in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen soll. Der Betroffene kann durch eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 BGB verbindlich bestimmen, ob und welche ärztlichen Zwangsmaßnahmen im Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit durchzuführen oder zu unterlassen sind. Die im Zustand der Einwilligungsfähigkeit bestimmte Festlegung ist für den Arzt verbindlich, wenn sie auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Dies gilt unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung (§ 1901a Absatz 3 BGB). Patientenverfügungen können namentlich im psychiatrischen Kontext auch in Form von Behandlungsvereinbarungen zwischen dem Betroffenen, dem Betreuer und dem behandelnden Arzt bzw. dem Behandlungsteam errichtet werden. Sie bieten sich insbesondere an, wenn nach einer stationären psychiatrischen Behandlung die Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen wiederhergestellt wurde, aber auf Grund der Besonderheiten der psychischen Erkrankung eine erneute psychiatrische Behandlung auch in stationärer Form in Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann. In einer in Absprache und im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt bzw. dem Behandlungsteam abgefassten Behandlungsvereinbarung kann der Betroffene (gegebenenfalls nach Beratung durch den Arzt und den Betreuer) auf der Grundlage der von ihm bei der zurückliegenden Behandlung gemachten Erfahrungen selbst bestimmen, ob und welche medizinischen oder pflegerischen Maßnahmen im Falle einer künftigen stationären Behandlung getroffen werden sollen. Der Arzt prüft dabei die medizinische Umsetzbarkeit der Wünsche des Betroffenen und verpflichtet sich, den Festlegungen zu entsprechen, so wie sich der Betreuer verpflichtet, die Einhaltung der Behandlungsvereinbarung zu überwachen. Auch wenn die Festlegungen nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen sollten, können sie Hinweise für die Behandlungswünsche und den mutmaßlichen Willen nach § 1901a Absatz 2 BGB enthalten. Patientenverfügungen einschließlich Behandlungsvereinbarungen stärken so das Recht auf freie Selbstbestimmung und sind ein Mittel, den Patientenwillen durchzusetzen. Sie können damit ärztliche Zwangsmaßnahmen vermeiden.



Drucksache 276/17 (Beschluss)

... aa) Der Bundesrat begrüßt die ausdrückliche Klarstellung, dass Diensteanbieter nicht für rechtswidrige Handlungen von Dritten auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden sollen und insbesondere nicht die Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche tragen müssen. Diese klare Einschränkung ist zu begrüßen, da sie zu mehr Rechtssicherheit für die Diensteanbieter führt.

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Drucksache 276/17 (Beschluss)




3 1.

a Zum Gesetzentwurf allgemein

b Zu Artikel 1 Nummer 1 § 7 TMG

c Zu Artikel 1 Nummer 2 § 8 TMG

d Zu Artikel 2 Evaluierung

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 7 Absatz 4 Satz 1 TMG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 8 Absatz 4 Satz 2 TMG


 
 
 


Drucksache 276/17

... ab) "Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche."

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Drucksache 276/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Telemediengesetzes

Artikel 2
Evaluierung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 207/17

... § 33h ist auf nach dem 26. Dezember 2016 entstandene Ansprüche nach § 33 Absatz 1 oder § 33a Absatz 1 sowie auf vor dem 27. Dezember 2016 entstandene Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift im Sinne des § 33 Absatz 1 oder gegen eine Verfügung der Kartellbehörde anzuwenden, die am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 8 Satz 2 dieses Gesetzes] noch nicht verjährt waren. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung der Ansprüche, die vor dem 27. Dezember 2016 entstanden sind, bestimmen sich jedoch für die Zeit bis zum ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] nach den bisher für diese Ansprüche jeweils geltenden Verjährungsvorschriften."

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Drucksache 207/17




Artikel 8
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 757/1/17

... Zu den grundsätzlichen Vorbehalten gegenüber "rescEU" tritt eine Vielzahl sachlicher Probleme und offener Fragen, die nach dem vorgeschlagenen Beschluss ungelöst im Raum stehen und vom Bundesrat nur beispielhaft erwähnt werden sollen. So hegt der Bundesrat die Sorge, dass "rescEU" in den Mitgliedstaaten ein falsches Signal setzen und dazu führen könnte, dass man verschiedentlich die zwingend erforderlichen eigenen Anstrengungen zum Aufbau notwendiger Ressourcen vernachlässigen oder gar unterlassen könnte. Ferner ist bislang unklar, nach welchen Maßstäben die Kommission Einsatzentscheidungen treffen will, wenn beispielsweise mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig von gleichartigen Katastrophenlagen betroffen sind und Bedarf anmelden. Darüber hinaus stellt sich die Frage, wer das Personal zur Bedienung der Ressourcen zur Verfügung stellen soll. Ein etwaiger Einsatz privater Dienstleister wird nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland äußerst kritisch eingeschätzt.



Drucksache 182/1/17

... § 56 Absatz 1 Nummer 57 stellt auf Zuwiderhandlungen gegen eine "Angabepflicht" ab. Die Bezugsnorm des § 20 Absatz 3 bezieht sich dagegen auf Mitteilungen, weshalb dieser Begriff in den Bußgeldtatbestand aufgenommen werden sollte. Dies erscheint auch im Ergebnis zutreffend, da nach § 20 Absatz 3 Satz 1 nicht nur Angaben mitzuteilen sind, sondern auch die Änderung von Angaben. In der jetzigen Fassung des Tatbestandes wäre das Unterlassen der Mitteilung von Änderungen der Angaben wohl nicht erfasst, da sich der Tatbestand nur auf die Angabepflicht nicht aber auf die Mitteilungspflicht erstreckt.

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Drucksache 182/1/17




1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG

5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG

10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG

11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG

12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG

13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG

14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG

15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG

16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG

17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG

18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG

20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG

21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG

22. Zu Artikel 1 § 18 GwG

23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E

24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG

25. Zu Artikel 1 § 32 GwG

26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG

27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG

28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG

29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG

30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.

31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG

32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG

33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E

34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG

35. Zu Artikel 1 § 56 GwG

36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG

37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG


 
 
 


Drucksache 315/17

... Absatz 3 stellt sicher, dass die hier vorgesehenen Pflichten und die korrespondierenden Ordnungswidrigkeitentatbestände auch auf Handlungen im Ausland anwendbar sind. Ohne die klarstellende Vorschrift wäre zweifelhaft, ob für sämtliche Bußgeldtatbestände des Entwurfs die §§ 5 und 7 Absatz 1 OWiG zur Ahndbarkeit von Auslandstaten führen würden. Beispielsweise könnte der Anbieter den Bericht nach § 2 Absatz 1 Satz 1 auch im Ausland erstellen (lassen) oder Schulungen nach § 3 Absatz 4 Satz 3 auch im Ausland anbieten. Der Handlungsort im Sinne des § 7 Absatz 1 OWiG, an dem der Pflichtige bei einem Unterlassen hätte handeln müssen, würde daher nicht im Inland liegen, so dass die räumliche Geltung des OWiG nach § 5 nicht gegeben wäre.

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Drucksache 315/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Berichtspflicht

§ 3
Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte

§ 4
Bußgeldvorschriften

§ 5
Inländischer Zustellungsbevollmächtigter

§ 6
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Telemediengesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

1. Richtlinie 2000/31/EG e-commerce-RL

2. Dienstleistungsfreiheit

3. Notifizierungspflicht nach der Richtlinie EU Nr. 2015/1535

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

§ 24
Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4137, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

- Vierteljährliche Berichte auf eigener Homepage und im Bundesanzeiger

- Wirksames Beschwerdemanagement

- Zustellungsbevollmächtigter

- Auskunftsanspruch

Verwaltung Bund

II.2. Weitere Kosten Länder

II.3. ‚One in one Out‘-Regel

II.4 Evaluierung

III. Votum

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) (NKR-Nr. 4137)


 
 
 


Drucksache 163/17 (Beschluss)

... Vor allem aber erscheint die Regelung in § 203 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 StGB-E nicht gelungen: Die schweigepflichtigen Personen soll bei der Einbeziehung externer Personen in die Berufsausübung die strafbewehrte Pflicht treffen, dafür Sorge zu tragen, dass die einbezogenen Personen zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Die Tat ist als Vorsatztat ausgestaltet. Allerdings wird sie sich in aller Regel als bloße Sorgfaltspflichtverletzung erweisen und damit - mangels Anordnung einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit - sanktionslos bleiben. Insoweit ist auch festzustellen, dass zwischen der ansonsten in § 203 Absatz 4 StGB-E sanktionierten Geheimnisoffenbarung und der Unterlassung der Verpflichtung mitwirkender Personen zur Geheimhaltung nicht unerhebliche Unrechtsunterschiede bestehen, die der Gesetzentwurf nivelliert. Insgesamt dürfte es angemessener und zur (effektiven) Kompensation der Verringerung des Geheimnisschutzes besser geeignet sein, die Unterlassung zur Geheimhaltung als vorsätzlich oder fahrlässig begehbare Ordnungswidrigkeit auszugestalten.



Drucksache 163/1/17

... Vor allem aber erscheint die Regelung in § 203 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 StGB-E nicht gelungen: Die schweigepflichtigen Personen soll bei der Einbeziehung externer Personen in die Berufsausübung die strafbewehrte Pflicht treffen, dafür Sorge zu tragen, dass die einbezogenen Personen zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Die Tat ist als Vorsatztat ausgestaltet. Allerdings wird sie sich in aller Regel als bloße Sorgfaltspflichtverletzung erweisen und damit - mangels Anordnung einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit - sanktionslos bleiben. Insoweit ist auch festzustellen, dass zwischen der ansonsten in § 203 Absatz 4 StGB-E sanktionierten Geheimnisoffenbarung und der Unterlassung der Verpflichtung mitwirkender Personen zur Geheimhaltung nicht unerhebliche Unrechtsunterschiede bestehen, die der Gesetzentwurf nivelliert. Insgesamt dürfte es angemessener und zur (effektiven) Kompensation der Verringerung des Geheimnisschutzes besser geeignet sein, die Unterlassung zur Geheimhaltung als vorsätzlich oder fahrlässig begehbare Ordnungswidrigkeit auszugestalten.

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Drucksache 163/1/17




Zu Artikel 1 Nummer 2


 
 
 


Drucksache 138/17

... (8) Die Bereitstellung der in den Absätzen 6 und 7 sowie in Artikel 46 Absatz 2 genannten Informationen kann zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wenn sie die Wirkung der nach Absatz 1 oder 2 festgelegten Beschränkung zunichtemachen würde.



Drucksache 339/17

... "§ 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen".6

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 339/17




§ 323c
Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen.


 
 
 


Drucksache 184/17

... sollen danach bei der Bewirtschaftung der Grundstücke in besonderer Weise berücksichtigt werden. Die Vorschrift konkretisiert § 2 Absatz 4, in welcher Form dem Berücksichtigungsgebot qualitativ und quantitativ durch konkrete Handlungen oder Unterlassungen entsprochen wird, bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen des Bewirtschaftenden überlassen. Hierbei sind auch Kostenerwägungen zulässig. Im Übrigen sind Maßnahmen lediglich zu dulden (§ 40a Absatz 3 Satz 2).

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Drucksache 184/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

§ 40a
Maßnahmen gegen invasive Arten

§ 40b
Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten

§ 40c
Genehmigungen

§ 40d
Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten

§ 40e
Managementmaßnahmen

§ 40f
Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 47
Einziehung und Beschlagnahme

§ 48a
Zuständige Behörden in Bezug auf invasive Arten

§ 51a
Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 3
Änderung des Bundesjagdgesetzes

§ 28a
Invasive Arten

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Für Bürgerinnen und Bürger

b Für die Wirtschaft

c für die öffentliche Verwaltung

aa für den Bund

bb für die Länder

4. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

II. Zu Artikel 2 Änderung des Gesetzes über d/e Umweltverträglichkeitsprüfung

III. Zu Artikel 3 Änderung des Bundesjagdgesetzes

IV. Zu Artikel 4 Inkrafttreten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3272, BMUB: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbringung invasiver gebietsfremder Arten

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 757/17 (Beschluss)

... Zu den grundsätzlichen Vorbehalten gegenüber "rescEU" tritt eine Vielzahl sachlicher Probleme und offener Fragen, die nach dem vorgeschlagenen Beschluss ungelöst im Raum stehen und vom Bundesrat nur beispielhaft erwähnt werden sollen. So hegt der Bundesrat die Sorge, dass "rescEU" in den Mitgliedstaaten ein falsches Signal setzen und dazu führen könnte, dass man verschiedentlich die zwingend erforderlichen eigenen Anstrengungen zum Aufbau notwendiger Ressourcen vernachlässigen oder gar unterlassen könnte. Ferner ist bislang unklar, nach welchen Maßstäben die Kommission Einsatzentscheidungen treffen will, wenn beispielsweise mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig von gleichartigen Katastrophenlagen betroffen sind und Bedarf anmelden. Darüber hinaus stellt sich die Frage, wer das Personal zur Bedienung der Ressourcen zur Verfügung stellen soll. Ein etwaiger Einsatz privater Dienstleister wird nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland äußerst kritisch eingeschätzt.



Drucksache 110/17 (Beschluss)

... Grundsätzlich ist unter anderem bei der Ablehnung eines Auskunftsantrages die betroffene Person über die Gründe hierfür zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit besteht, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde oder gerichtliche Rechtsbehelfe einzulegen (Artikel 12 Absatz 4 DSGV, Erwägungsgrund 59, letzter Satz). Zum Schutz der Rechte Dritter kann es geboten sein, nicht nur die Auskunft, sondern auch die Unterrichtung nach Artikel 12 Absatz 4 DSGVO zu unterlassen. In diesem Fall sind die Gründe durch den Verantwortlichen zu dokumentieren. Die vorgeschlagenen Ergänzungen sind angelehnt an bisherige Vorschriften des BDSG (vgl. § 19 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6, § 33 Absatz 2 Satz 2 BDSG).



Drucksache 179/17

... Absatz 1 regelt die die Voraussetzungen für eine gerichtliche Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Die aus einer solchen Anordnung resultierenden Verpflichtungen des Ausländers (Mitführen der technischen Mittel und Unterlassen der Beeinträchtigung von deren Funktionsfähigkeit) entspricht der Regelung in § 56 Absatz 1 des Entwurfs des BKA-Gesetzes (vgl. Bundesratsdrucksache 109/17).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 179/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

§ 56a
Elektronische Aufenthaltsüberwachung; Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Änderung des Asylgesetzes

§ 15a
Auswertung von Datenträgern

Artikel 3
Änderung des Achten Buchs Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft

3. Verwaltung

1. Mitarbeiter im Schichtdienst.

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 3932, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund

Verwaltung Länder Kommunen

1. Mitarbeiter im Schichtdienst.

Verwaltung Bund/Land

II.2 Weitere Kosten

II.3 Evaluierung

III. Zusammenfassung


 
 
 


Drucksache 588/17 (Beschluss)

... 19. Der Verordnungsvorschlag sollte die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Informations- und Beratungspflichten regeln oder zumindest einen ausdrücklichen Regelungsauftrag für die Mitgliedstaaten enthalten. Das zeitlich befristete Rücktrittsrecht, das § 7 Absatz 3 AltZertG für unterlassene, fehlerhafte oder unvollständige Produktinformationen vorsieht, wird als sinnvoller Mindeststandard in Ergänzung zu verschuldensabhängigen Instrumenten wie Schadensersatzansprüchen angesehen.



Drucksache 120/17

... Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung der rechtlichen Situation von NRO aus dem Umweltbereich, um Handlungen oder Unterlassungen einer Behörde in Bezug auf alle Sektoren der EU Umweltgesetzgebung anfechten zu können, unter Einhaltung aller EU-Gesetze sowie des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die

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Drucksache 120/17




Brüssel, den 3.2.2017 COM 2017 63 final

Mitteilung

1. Notwendigkeit von FORTSCHRITTEN

2. STAND der Umsetzung: Gemeinsame Herausforderungen, Gemeinsame MÖGLICHKEITEN und ERFOLGE

Kreislaufwirtschaft und Abfallbewirtschaftung

Natur und Biodiversität

Bewährte Verfahren

Luftqualität und Lärm

Wasserqualität und Wasserbewirtschaftung

2 Instrumente

Marktbasierte Instrumente und Investitionen

Wirksame Governance und Kapazitäten zur Anwendung der Vorschriften

3. Gemeinsame URSACHEN: erste Ergebnisse

4. Die nächsten Schritte

2 Politikvorschläge

Anhang
Leitlinien für die Mitgliedstaaten: vorgeschlagene Massnahmen für eine bessere Umsetzung der UMWELTPOLITIK zur Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik - Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse


 
 
 


Drucksache 387/17

... Die Bürgerinnen und Bürger müssen darauf vertrauen können, dass ihre Regierung sie durch eine tragfähige Sozialpolitik schützt und stärkt, die ein Kernelement unserer Antwort auf die Globalisierung darstellt. Die Kommission hat am 27. April ein Reflexionspapier zur sozialen Dimension Europas22 veröffentlicht. Selbst wenn Europa über die am stärksten auf Gerechtigkeit und Inklusion ausgerichteten Gesellschaften weltweit verfügt, müssen wir unsere Zukunftspolitik ohne Unterlass verstärken und anpassen und die bestehenden Ungleichheiten durch eine faire und moderne Steuerpolitik bekämpfen. Eine ausgewogenere Verteilung der Vorteile der Globalisierung in Verbindung mit einem wirksamen Sozialschutz wird den Menschen die Suche nach einem menschenwürdigen Arbeitsplatz und die Anpassung an den Wandel erleichtern. Generell wird durch eine ausgewogene und gerechte Wohlstandsverteilung sowie durch gezielte Investitionen zur Förderung der sozialen Inklusion von schlechter gestellten Bevölkerungsgruppen, einschließlich Migranten, der soziale Zusammenhalt gestärkt werden. Genau diese Themen will die Kommission mit der Europäischen Säule sozialer Rechte23 aufgreifen. Sie bietet eine Orientierungshilfe für die Verbesserung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik in der EU und ihren Mitgliedstaaten, um sie zweckdienlich auf die Digitalisierung und Globalisierung vorzubereiten.

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Drucksache 387/17




Erklärung der führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten und des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission

Rede zur Lage der Union, 14. September 2016

1. BESTANDSAUFNAHME der Globalisierung und ihrer Auswirkungen

1.1. Die Globalisierung ist nicht neu, aber im raschen Wandel begriffen

Schaubild 1: Phasen der Globalisierung

Schaubild 2: Die globale Welt ist heute Realität

1.2. Die Globalisierung treibt als positive Kraft den Wandel voran

Schaubild 3: Die offeneren Volkswirtschaften der EU weisen eine geringere Ungleichverteilung auf

Schaubild 4: Jeden Tag werden mehr Menschen in der Welt aus der Armut befreit

1.3. ... bringt aber auch Herausforderungen mit sich

Schaubild 5: Die Meinungen der Europäer zur Globalisierung gehen auseinander

2. AUSBLICK

2.1. Starke Veränderung der Globalisierung bis 2025

Schaubild 6: Wandel der Globalisierung

Schaubild 7: Die Weltbevölkerung wächst vor allem außerhalb Europas

2.2 Der Versuchung widerstehen, sich abzuschotten oder untätig zu bleiben

3. EUROPAS Antwort NACH Aussen: GESTALTUNG der Globalisierung durch internationale Zusammenarbeit, WIRTSCHAFTSDIPLOMATIE und Instrumente zur Gewährleistung GLEICHER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN für ALLE

3.1. Die EU wirkt bereits als Triebkraft für eine gerechtere Weltordnung

3.2. ... aber in der Zukunft sind weitere Anstrengungen erforderlich

3.3. ... und die EU sollte wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen herstellen

4. EUROPAS Antwort NACH INNEN: STÄRKUNG der WIDERSTANDSFÄHIGKEIT durch bessere VERTEILUNG der Vorteile und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit auf LANGE Sicht

4.1. Eine tragfähige Sozial- und Bildungspolitik ist entscheidend für die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und eine faire Wohlstandsverteilung

4.2 ... jedoch sind große Anstrengungen nötig, um aus Europa einen wettbewerbsfähigen und innovativen Wirtschaftsraum zu machen

4.3. ... in enger Partnerschaft mit gestärkten Regionen

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 276/1/17

... aa) Der Bundesrat begrüßt die ausdrückliche Klarstellung, dass Diensteanbieter nicht für rechtswidrige Handlungen von Dritten auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden sollen und insbesondere nicht die Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche tragen müssen. Diese klare Einschränkung ist zu begrüßen, da sie zu mehr Rechtssicherheit für die Diensteanbieter führt.

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Drucksache 276/1/17




3 1.

a Zum Gesetzentwurf allgemein

b Zu Artikel 1 Nummer 1 § 7 TMG

c Zu Artikel 1 Nummer 2 § 8 TMG

d Zu Artikel 2 Evaluierung

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 7 Absatz 4 TMG - Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 7 Absatz 4 Satz 1 TMG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 8 Absatz 4 Satz 2 TMG


 
 
 


Drucksache 422/16 (Beschluss)

... -Rechtsbehelfsgesetzes auf Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen können aufwändige Widerspruchs- und Klageverfahren zu bewältigen sein, zumal auch das Unterlassen behördlicher Maßnahmen überprüft werden könnte.

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Drucksache 422/16 (Beschluss)




1. Zum Vorblatt des Gesetzentwurfs

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 UmwRG

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - § 1 Absatz 3 UmwRG

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 1 UmwRG

5. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 9 Absatz 1c Satz 2 UVPG , Nummer 2 Buchstabe b § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 UVPG , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 10 Absatz 3 Satz 5 BImSchG , Artikel 14 Nummer 2 § 11a Absatz 4 Satz 1 der 9. BImSchV , Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe b § 7 Absatz 1 Satz 2 AtVfV , Nummer 2 Buchstabe b § 7a Absatz 1 Satz 3 AtVfV

6. Zu Artikel 3 § 10 Absatz 6a Satz 1, § 16 Absatz 3 Satz 1 BImSchG


 
 
 


Drucksache 235/16

... Unerheblich ist ferner, dass sich der Täter innerlich vorbehält, die Manipulation des Wettbewerbs zu unterlassen, bzw. dass er damit rechnet, auch ohne seine Manipulationshandlung werr vom Vorteilsgeber angestrebte Verlauf bzw. das von ihm angestrebte Ergebnis eintreten. Entscheidend sind insoweit nicht innere Vorbehalte, sondern der vom Vorsatz erfasste äußere Erklärungswert des Verhaltens.



Drucksache 477/16 (Beschluss)

... Auch hat bei einem Unterlassen der Entziehung des Zertifikats im Fall des § 56 Absatz 8 Satz 1

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Drucksache 477/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 Satz 4 EfbV

2. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 2 und 4 EfbV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 4 Nummer 3

4. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 Satz 3, 4, Absatz 3 Nummer 1 und Satz 2 - neu - EfbV

5. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 Satz 1 und 3 EfbV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Nummer 3a - neu - EfbV

7. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 3a - neu - EfbV

8. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 1 - neu - EfbV

9. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 5 EfbV

10. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 1 - neu - bis 3 - neu -, Satz 1 EfbV

11. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EfbV

12. Zu Artikel 1 Anlage 3 Anlage zum Zertifikat Nummer 2.3, 2.4, 2.5, 2.6 EfbV

13. Zu Artikel 2 § 8 Absatz 3 AbfBeauftrV

14. Zu Artikel 2 § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a AbfBeauftrV

15. Zu Artikel 2 Anlage 1 Einleitung AbfBeauftrV

16. Zu Artikel 10 Absatz 1, 1a - neu - Inkrafttreten; Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 73/16

... "(4) Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Konzessionsabgaben besteht auch nach Ablauf des Wegenutzungsvertrages bis zur Übertragung der Verteilungsanlagen auf einen neuen Vertragspartner nach § 46 Absatz 2 fort. Satz 1 gilt nicht, wenn die Gemeinde es unterlassen hat, ein Verfahren nach § 46 Absatz 3 bis 5 durchzuführen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 73/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 46
Wegenutzungsverträge

§ 46a
Auskunftsanspruch der Gemeinr bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach § 46 Absatz 3 diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss eines Vertrages nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erforderlich sind.

§ 47
Rügeobliegenheit, Präklusion

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 2

§ 46a
Die Sätze 1 und 3 wurden hierher von § 46 Absatz 2 Satz 4 und 5 EnWG verschoben.

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 320/16

... (3) Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags haftet für die Steuer, die einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse zu Unrecht erstattet wurde oder bei einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse zu Unrecht nicht erhoben wurde. Die Haftung ist beschränkt auf die Höhe der Kapitalertragsteuer, die aufgrund falscher, unterlassener oder verspäteter Mitteilungen des Anbieters zu Unrecht erstattet oder nicht erhoben wurde. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags nachweist, dass er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.



Drucksache 414/16 (Beschluss)

... Da im Luftsicherheitsgesetz bislang keine Meldepflichten für zuverlässigkeitsüberprüfte Personen enthalten waren, konnte ein Unterlassen entsprechender Meldungen nicht als Ordnungswidrigkeit bestraft werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 414/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 5 Absatz 2 Nummer 3 LuftSiG

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch- stabe ddd1 - neu - § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LuftSiG

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe eee § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a LuftSiG

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe Absatz 9b - neu - LuftSiG , Buchstabe f - neu - § 7 Absatz 11 Satz 1 LuftSiG , Nummer 21 § 18 Absatz 1 Nummer 1a - neu - und 1b - neu -, Absatz 3 LuftSiG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 8 Absatz 1 Satz 6 LuftSiG

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 8 Absatz 2 LuftSiG

9. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a bis c, d - neu - bis g - neu - § 10 Satz 1, 2, 2a - neu -, Satz 3, 3a - neu -, Satz 4 und 6 LuftSiG

10. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 11 Absatz 1 Satzteil nach Nummer 4 LuftSiG

11. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 18 Absatz 1 Nummer 9 LuftSiG


 
 
 


Drucksache 280/16

... zu vollstrecken. Ebenso ist § 887 ZPO auf Entscheidungen, die zur Vornahme von vertretbaren Handlungen (zum Beispiel Beseitigung verletzender Eigenschaften oder Vernichtung von Erzeugnissen) verpflichten, und § 888 ZPO auf solche, die zu unvertretbaren Handlungen (etwa auf Auskunftserteilung) verpflichten, entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung zu einer Duldung oder einer Unterlassung (etwa einer bestimmten Verletzungshandlung) wird entsprechend den Regelungen in § 890 ZPO vollstreckt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 280/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen

§ 15
Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung

§ 16
Zwangslizenz an einem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung

§ 17
Verzicht auf das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung

§ 18
Doppelschutz und Einrer doppelten Inanspruchnahme

§ 19
Anwendung der Zivilprozessordnung für die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts

§ 20
Anwendung der Justizbeitreibungsordnung für die Beitreibung von Ansprüchen des Einheitlichen Patentgerichts

§ 5

Artikel 2
Änderung des Patentgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Gesetz über internationale Patentübereinkommen

2. Patentgesetz

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Zu Dreifachbuchstabe ddd

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu § 1

Zu § 3

Zu § 5

Zu § 6a

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3623: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform

I Zusammenfassung

II Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 184/16 (Beschluss)

... . Diese Regelungen haben sich in der Praxis bewährt. Die Neuregelung erlaubt den Beteiligten, auf die Gestaltung des Verfahrens Einfluss zu nehmen und fördert ihr Interesse, möglichst zeitnah eine Entscheidung zu erhalten. Dieses Interesse ist auch dann von Gewicht, wenn der Rechtsstreit keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist und wenn sich die Verfahrensbeteiligten (oder ihre Bevollmächtigten) der Sachkunde und Erfahrung des zur Entscheidung berufenen Vorsitzenden gewiss sind. Triftige Gründe, die es - anders als im Verwaltungs- und Finanzprozess - ausschließen würden, den Beteiligten des Verfahrens vor den Sozialgerichten eine solche Einflussmöglichkeit zu eröffnen, sind nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als im Verfahren vor dem Landessozialgericht bereits die Möglichkeit besteht, dass der Vorsitzende oder der bestellte Berichterstatter als konsentierter Einzelrichter anstelle des Senats entscheidet (§ 155 Absatz 3 und 4 SGG). Den Vorsitzenden der Kammern des Sozialgerichts ist bereits nach geltendem Recht die Möglichkeit eröffnet, wichtige Sachentscheidungen ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu treffen. Dies gilt etwa für Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz, aber auch für den Erlass von Gerichtsbescheiden (§ 12 Absatz 1 Satz 2 SGG). Nachteile für die Akzeptanz der vom konsentierten Einzelrichter zu treffenden Entscheidungen sind nicht zu befürchten, da es des Einverständnisses der Beteiligten bedarf. Hinzu kommt, dass es der Entscheidung des Vorsitzenden obliegt, ob er von der Ermächtigung zur Einzelrichterentscheidung Gebrauch macht. Dies ist zu unterlassen, wenn es geboten erscheint, die Sachkunr ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in das Verfahren einfließen zu lassen.



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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.