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0774/03
0155/03B
0774/03B
0450/03
0849/03
Drucksache 431/14

... Für die Finanzverwaltung kann sich im Besteuerungsverfahren der Ermittlungsaufwand für die Fälle der "einfachen" Steuerhinterziehung nach § 370 Absatz 1 AO reduzieren, da der Berichtigungszeitraum der Selbstanzeige, für den unrichtige Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden müssen, auf zehn Jahre ausgedehnt wird. In diesen Fällen sind für die Finanzverwaltung keine aufwändigen Ermittlungen, ggf. Schätzungen mehr erforderlich.



Drucksache 424/14 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat fordert die Kommission auf, bei der in Abschnitt XII. Nummer 54 vorgesehenen Evaluierung die Expertengruppe in vollem Umfang zu beteiligen und den Mitgliedstaaten vor einem abschließenden Bericht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Aufgrund der unterlassenen Beteiligung der Mitgliedstaaten vor Erlass der Empfehlung kann sich die Evaluierung auch nicht auf deren bloße Umsetzung beschränken, sondern muss die Inhalte der Empfehlung umfassen und kritisch bewerten.



Drucksache 642/1/14

... hindert junge Geduldete dauerhaft an einer Erwerbsbeteiligung. Nach dieser Vorschrift ist Geduldeten der Zugang zum Arbeitsmarkt unter anderem dann zu versagen, wenn sie selbst den Nichtvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu vertreten haben. Hierunter fällt auch das Unterlassen zumutbarer Mitwirkungshandlungen bei der Passbeschaffung. Jugendliche, die sich im Interessenkonflikt zwischen der Aufdeckung der Täuschungshandlung ihrer Eltern und dem Erfüllen der eigenen Mitwirkungspflicht befinden, werden sich aus persönlichen Gründen in der Regel gegen ihre rechtliche Verpflichtung entscheiden. An dieser Situation ändert auch die Konkretisierung der NichtZurechenbarkeit des Fehlverhaltens anderer in § 33 Absatz 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 642/1/14




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 2 AufenthG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 4 AufenthG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 15 Satz 2 AufenthG

6. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 und 3 AufenthG

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 2 Satz 3a - neu - AufenthG

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 4 Satz 1 AufenthG

9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a Absatz 1 Satz 1 AufenthG

11. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a AufenthG

12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG

13. Zu Artikel 1 Nummer 11 bis 13 §§ 25, 25a und 25b AufenthG

14. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG

15. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG

16. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG

17. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 25 Absatz 4a Satz 4 - neu - AufenthG

18. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c § 25a Absatz 4 AufenthG

19. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 2 Nummer 2 AufenthG

20. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 3 AufenthG

21. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 4 Satz 3 AufenthG

22. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a - neu § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG , Buchstabe b - neu § 30 Absatz 1 Satz 2 AufenthG , Buchstabe c - neu § 30 Absatz 1 Satz 3 AufenthG

23. Zu Artikel 1 Kapitel 5 AufenthG - Abschiebungshaftrecht

24. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 44 AufenthG

25. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG

26. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG , Buchstabe b § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG

27. Zu Artikel 1 Nummer 24 und 25 §§ 48, 48a AufenthG

28. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG

29. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG

30. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 48a Absatz 1 AufenthG

31. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG

32. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 9 AufenthG

33. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 55 Absatz 2 AufenthG

34. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b § 62 Absatz 4a Satz 2 - neu - AufenthG

35. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b - neu - § 72 Absatz 4 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - AufenthG

36. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c § 75 Nummer 12 AufenthG

37. Zu Artikel 1 Nummer 41 Buchstabe c - neu - § 95 Absatz 2a - neu - AufenthG

38. Zu Artikel 4a - neu - § 427 Absatz 3 - neu - FamFG

'Artikel 4a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

39. Zu Artikel 5 Nummer 10a - neu - § 33 BeschV

40. Zu Artikel 5 Nummer 10a - neu - § 33 Absatz 3 BeschV

41. Zu Artikel 6 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 424/14

... 4. Der Bundesrat fordert die Kommission auf, bei der in Abschnitt XII. Nummer 54 vorgesehenen Evaluierung die Expertengruppe in vollem Umfang zu beteiligen und den Mitgliedstaaten vor einem abschließenden Bericht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Aufgrund der unterlassenen Beteiligung der Mitgliedstaaten vor Erlass der Empfehlung kann sich die Evaluierung auch nicht auf deren bloße Umsetzung beschränken, sondern muss die Inhalte der Empfehlung umfassen und kritisch bewerten.



Drucksache 152/14

... In Absatz 2 Satz 2 entfällt die Verlustregelung, da neben den Verlustregelungen in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 keine Notwendigkeit für eine eigene Verlustregelung bei unterlassener Erklärung besteht. Damit hat eine unterlassene Erklärung keine Auswirkungen auf den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit.



Drucksache 166/1/14

... 8. Der Richtlinienvorschlag sieht in Artikel 9a Absatz 3 weiter vor, dass in Ausnahmefällen die Angabe des Verhältnisses von durchschnittlicher Vergütung der Unternehmensleitung zur Vergütung der Beschäftigten entfallen kann. Die unterlassene Angabe muss dann aber begründet werden.



Drucksache 642/14 (Beschluss)

... hindert junge Geduldete dauerhaft an einer Erwerbsbeteiligung. Nach dieser Vorschrift ist Geduldeten der Zugang zum Arbeitsmarkt unter anderem dann zu versagen, wenn sie selbst den Nichtvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu vertreten haben. Hierunter fällt auch das Unterlassen zumutbarer Mitwirkungshandlungen bei der Passbeschaffung. Jugendliche, die sich im Interessenkonflikt zwischen der Aufdeckung der Täuschungshandlung ihrer Eltern und dem Erfüllen der eigenen Mitwirkungspflicht befinden, werden sich aus persönlichen Gründen in der Regel gegen ihre rechtliche Verpflichtung entscheiden. An dieser Situation ändert auch die Konkretisierung der NichtZurechenbarkeit des Fehlverhaltens anderer in § 33 Absatz 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 642/14 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 2 AufenthG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 4 AufenthG

5. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 und 3 AufenthG

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 2 Satz 3a - neu - AufenthG

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 4 Satz 1 AufenthG

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a AufenthG

10. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG

11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG

12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 25 Absatz 4a Satz 4 - neu - AufenthG

13. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c § 25a Absatz 4 AufenthG

14. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 2 Nummer 2 AufenthG

15. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 3 AufenthG

16. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 4 Satz 3 AufenthG

17. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 25c - neu - AufenthG

§ 25c
Aufenthaltsgewährung bei Berufsausbildung

18. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a - neu - § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG , Buchstabe b - neu - § 30 Absatz 1 Satz 2 AufenthG , Buchstabe c - neu - § 30 Absatz 1 Satz 3 AufenthG

19. Zu Artikel 1 Kapitel 5 AufenthG - Abschiebungshaftrecht

20. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 44 AufenthG

21. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG

22. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG , Buchstabe b § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG

23. Zu Artikel 1 Nummer 24 und 25 §§ 48, 48a AufenthG

24. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG

25. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG

26. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 48a Absatz 1 AufenthG

27. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG

28. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 9 AufenthG

29. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 55 Absatz 2 AufenthG

30. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b § 62 Absatz 4a Satz 2 - neu - AufenthG

31. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c § 75 Nummer 12 AufenthG

32. Zu Artikel 4a - neu - § 427 Absatz 3 - neu - FamFG

'Artikel 4a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

33. Zu Artikel 5 Nummer 10a - neu - § 33 Absatz 3 BeschV

34. Zu Artikel 6 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 208/14

... Die Neuregelung beseitigt das aufgezeigte Missverhältnis und begrenzt die Pflicht des Nutzers zur Übernahme von Abbruchkosten auf Härtefälle. Davon werden unter anderem Fälle erfasst, in denen die Abbruchkosten im Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks unverhältnismäßig hoch sind oder der Nutzer durch unterlassene Instandhaltung des Bauwerks die Ursache für die erforderliche Beseitigung der Anlage gesetzt hat, so dass es der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des Grundstücks nicht zugemutet werden kann, die Abbruchkosten allein zu tragen.



Drucksache 511/14

... es (Artikel 23, 39, 44, 45a, 93) vom 18. März 2014 (BT-Drucksache 18/838) in der 26. Plenarsitzung der 18. Wahlperiode am 3. April 2014 abgelehnt (Plenarprotokoll 18/26, S. 2087 D) und es mithin unterlassen hat, die darin vorgesehenen Befugnisse aus Artikel 1 Nummer 1 bis 5



Drucksache 544/14

... Energieunternehmen haben alle Handlungen zu unterlassen, die



Drucksache 128/14

... Zwar sieht das EUZBLG in § 7 Abs. 1 vor, dass die Bundesregierung „auf Verlangen des Bundesrates“ von den ihr nach dem AEUV zustehenden Klagemöglichkeiten Gebrauch macht, soweit die Länder „durch ein Handeln oder Unterlassen von Organen der Union“ in Bereichen ihrer Gesetzgebungsbefugnisse betroffen sind; entsprechendes gilt, wenn die Bundesregierung im Verfahren vor dem Gerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme hat (§ 7 Abs. 2 EUZBLG). Allerdings ist die Durchführbarkeit eines Bundesratsverfahrens von dem Hintergrund der engen Fristen zur Abgabe von Stellungnahmen vor dem Gerichtshof in der Praxis zu hinterfragen. Dies zeigte sich auch im vorliegenden Fall – zu dem Zeitpunkt, als deutlich wurde, dass eine Weiterleitung der Stellungnahme des Landes nicht erfolgt war, war ein entsprechendes Bundesratsverfahren wegen der zwischenzeitlich abgelaufenen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme nicht mehr erfolgversprechend.



Drucksache 154/14

... "§ 1a Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 154/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 271a
Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen

§ 288
Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden.

Artikel 2
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

§ 1a
Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Ziel der Richtlinie 2011/7/EU

2. Wesentliche Neuerungen der Richtlinie 2011/7/EU

a Zahlungshöchstfristen

b Höchstfristen für Abnahme- oder Überprüfungsverfahren

c Entschädigung für Beitreibungskosten

d Gesetzlicher Verzugszins

e Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken

f Transparenz und Aufklärung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses

2. Höchstgrenze für Abnahme- oder Überprüfungsverfahren

3. Höchstgrenze für vereinbarte Zahlungsfristen

4. Entschädigung für Beitreibungskosten

5. Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken

6. Transparenzgebot

7. Eigentumsvorbehalt

8. Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2041: Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (BMJ)

I. Zusammenfassung:

II. Im Einzelnen

1. Sachverhalt


 
 
 


Drucksache 208/14 (Beschluss)

... Die Neuregelung beseitigt das aufgezeigte Missverhältnis und begrenzt die Pflicht des Nutzers zur Übernahme von Abbruchkosten auf Härtefälle. Davon werden unter anderem Fälle erfasst, in denen die Abbruchkosten im Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks unverhältnismäßig hoch sind oder der Nutzer durch unterlassene Instandhaltung des Bauwerks die Ursache für die erforderliche Beseitigung der Anlage gesetzt hat, so dass es der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des Grundstücks nicht zugemutet werden kann, die Abbruchkosten allein zu tragen.



Drucksache 166/14 (Beschluss)

... 8. Der Richtlinienvorschlag sieht in Artikel 9a Absatz 3 weiter vor, dass in Ausnahmefällen die Angabe des Verhältnisses von durchschnittlicher Vergütung der Unternehmensleitung zur Vergütung der Beschäftigten entfallen kann. Die unterlassene Angabe muss dann aber begründet werden.



Drucksache 447/14

... Die Ausnahme von der Mietpreisbegrenzung gibt der Bauwirtschaft bzw. Bauherren von Mietwohnungen vollumfängliche Investitionssicherheit. Der 1. Oktober 2014 wurde als Datum gewählt, um einerseits nur die Wohnungen zu erfassen, bei denen die Erstvermietung und Erstnutzung bisher noch nicht erfolgt ist. Vermieter von bereits vermieteten Neubauwohnungen werden dadurch ausreichend geschützt, dass sie die bisher vereinbarte Miete gemäß § 556e Absatz 1 BGB-E in Zukunft auch bei einem Mieterwechsel weiter verlangen können. Andererseits wird durch das gewählte Datum sichergestellt, dass Vermieter nach Bekanntwerden des Entwurfs nicht veranlasst werden, eine beabsichtigte Vermietung zu unterlassen bzw. zu verzögern.



Drucksache 216/13

... (6) Der Deutsche Apothekerverband e.V. stellt sicher, dass die Apotheken ihren Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 3 und 5 nachkommen. Bei unterlassener oder bei Anhaltspunkten für eine unvollständige Abführung der Anteile nach Absatz 1 kann er die zur Ermittlung der abzuführenden Beträge notwendigen Überprüfungen der Apotheken sowie der in Anspruch genommenen Rechenzentren vornehmen. Die mit der Überprüfung beauftragten Personen können insbesondere die Betriebs- und Geschäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten betreten, die erforderlichen Auskünfte verlangen sowie in begründeten Fällen Geschäftsunterlagen, einschließlich elektronischer Dateien, einsehen und hiervon Abschriften oder Kopien fertigen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der



Drucksache 113/13

... Satz 3 schreibt vor, dass in den Inspektionsbericht vor Übergabe an den Betreiber die nach § 26c Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen ist. Die Vorgabe ist gestützt auf den künftigen § 7b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EnEG. Die Pflicht zur Angabe der Registriernummer dient zum einen dazu, die Unverwechselbarkeit der Inspektionsberichte zu gewährleisten, indem jedem Bericht eine Registriernummer zugeordnet wird. Zum anderen dient sie dazu, gegenüber dem Betreiber zu signalisieren, dass der Inspektionsbericht registriert ist und damit grundsätzlich Gegenstand des Stichprobenkontrollsystems nach § 26d sein kann. Satz 4 bestimmt, dass anstelle der Registriernummer ein Hinweis auf die Beantragung dieser Nummer und das Datum der Antragstellung einzutragen ist, wenn bei elektronischer Antragstellung die Registrierstelle die Registriernummer nicht spätestens nach Ablauf von drei Arbeitstagen bzw. bei sonstiger Antragstellung (also in Papierform) nach sieben Arbeitstagen nach Antragstellung zugeteilt hat. In der Regel werden die Antragstellung und die Zuteilung der Registriernummer auf elektronischem Wege erfolgen. Bei dieser automatisierten Vorgehensweise ist eine Bearbeitung der Anträge innerhalb von drei Arbeitstagen realistisch. Schriftliche Anträge auf dem Postweg sollen jedoch nach wie vor möglich sein. In solchen Fällen ist eine Bearbeitung innerhalb von sieben Arbeitstagen als realistisch anzusehen. Die Bestimmung in Satz 4 soll verhindern, dass ein Inspekteur einen Inspektionsbericht nur deswegen nicht übergeben kann, weil er wegen einer Verzögerung seitens der Registrierstelle keine Registriernummer erhalten hat. Gleichzeitig sollen missbräuchliche Unterlassungen der Eintragung einer Registriernummer dadurch ausgeschlossen werden, dass bei nicht unverzüglicher Zuteilung der Registriernummer auf jeden Fall Angaben zur Antragstellung auf Zuteilung der Registriernummer erforderlich sind. Die Sätze 5 und 6 regeln die Vorgehensweise bzw. Folgen, wenn die Registriernummer erst verspätet zugeteilt wird. Parallele Regelungen sind im neugefassten § 17 Absatz 4 für Energieausweise enthalten (siehe Begründung zu § 17 Absatz 4).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 113/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der öffentlichen Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Energieeinsparverordnung

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich.

§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

§ 26b Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers.

§ 26c Registriernummern

§ 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen

§ 26e Erfahrungsberichte der Länder

§ 26f Stichprobenkontrollen bei der Errichtung von Gebäuden

§ 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik

Tabelle

Tabelle

Tabelle

3.1 Grundsätze

3.2 Begrenzung der Sonneneintragskennwerte

3.3 Begrenzung der Übertemperatur-Gradstunden

Tabelle

Tabelle

2.1.5 Werden in Nichtwohngebäuden bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder keine gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachten gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter Verwendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren nach DIN V 18599: 2011-12 durch dynamischthermische Simulationsrechnungen ermittelt werden.

Tabelle

2.1.9 Im Falle gemeinsamer Heizungsanlagen für mehrere Gebäude darf für die Berechnung Anlage 1 Nummer 2.8 sinngemäß angewendet werden.

3.2.4 Der im vereinfachten Verfahren nach Maßgaben der Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach Nummer 1.1 ist um 10 Prozent zu reduzieren; der reduzierte Wert ist der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes.

Tabelle

Anlage 4
(zu § 6 Absatz 1) Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes

Anlage 6
(zu § 16) Muster Energieausweis Wohngebäude

Anlage 7
(zu § 16) Muster Energieausweis Nichtwohngebäude

Anlage 8
(zu § 16) Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs

Anlage 9
(zu § 16) Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung

II. Wesentliche Regelungen im Überblick

III. Wirtschaftliche Vertretbarkeit und Zumutbarkeit

IV. Alternativen

V. Gesetzesfolgen

1. Allgemeine Folgen der Verordnung

2. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a Ohne Erfüllungsaufwand

b Erfüllungsaufwand der öffentlichen Verwaltung

aa Anhebung der Energieeffizienzstandards für Neubauten

bb Energieausweise

cc Stichprobenkontrollen

aaa Unabhängiges Kontrollsystem

bbb Stichprobenkontrollen bei Neubauten

3. Kosten für die Wirtschaft

a Ohne Erfüllungsaufwand

b Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

aa Anhebung der Energieeffizienzstandards für Neubauten

bb Energieausweise, Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen

c Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

aa Anhebung der Energieeffizienzstandards für Neubauten

bb Energieausweise

VI. Zeitliche Geltung

VII. Gemeinschaftsrechtliche Fragen

VIII. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

IX. Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 21

Zu § 26c Registriernummern

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 26e Erfahrungsberichte der Länder

Zu § 26f Stichprobenkontrollen bei der Errichtung von Gebäuden

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 28

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2462: Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (BMVBS/BMWi)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen:

4 Erfüllungsaufwand:

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund/Länder/Gemeinden


 
 
 


Drucksache 6/13

... (4) Enthält die Bescheinigung des Prüfers die Feststellung von Mängeln, hat die Kapitalgesellschaft die Bescheinigung unverzüglich der Bundesanstalt zu übermitteln. Stellt ein Prüfer fest, dass die Geschäftsleitung eine entsprechende Übermittlung an die Bundesanstalt in einem Geschäftsjahr, das vor dem Prüfungszeitraum liegt, unterlassen hat, hat er dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Prüfer schließen lassen, übermittelt die Bundesanstalt der Wirtschaftsprüferkammer. § 37r Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.



Drucksache 638/13

... (1) Der Verletzte soll den V erl etzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

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Drucksache 638/13




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

§ 11a
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

§ 13a
Aufsichtsmaßnahmen

§ 15b
Betrieb ohne Registrierung

§ 20
Bußgeldvorschriften

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz

Artikel 3
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 43d
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

Artikel 4
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 6
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Artikel 7
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Artikel 8
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

§ 97a
Abmahnung

§ 104a
Gerichtsstand

Artikel 9
Änderung des Gerichtskostengesetzes

§ 51
Gewerblicher Rechtsschutz

Artikel 10
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 41/13

... (3) Hat die Aufsichtsbehörde berechtigten Grund zu der Annahme, dass die Quotenpflicht eines Quotenpflichtigen endete, dieser jedoch eine Anzeige der Beendigung im Sinne des Absatz 2 unterlassen hat, hat die Behörde diesen abzumelden. Bevor die Behörde eine solche Abmeldung vornimmt, ist demjenigen, der von der Maßnahme betroffen ist, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Abmeldung erheblichen Tatsachen zu äußern.



Drucksache 100/1/13

... "eine Handlung oder Unterlassung des Umweltbundesamtes richten". Nicht erfasst werden Feststellungsklagen und jede Art von Eilrechtsschutz. In der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzentwurfs wird jedoch davon ausgegangen, dass durch § 19 Absatz 2 TEHG-E "alle das

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Drucksache 100/1/13




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4 Absatz 6

2. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 19 Absatz 2

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 19 Absatz 2 Satz 2 - neu -


 
 
 


Drucksache 219/13 (Beschluss)

... (1) Inkassodienstleister haben ihre Tätigkeit redlich, gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuüben und die ihnen anvertrauten Mandate in sachlich angemessener Weise unter Wahrung der Rechte der Schuldner zu vertreten. Insbesondere haben sie es zu unterlassen, unzulässigen Druck auf den Schuldner auszuüben.

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Drucksache 219/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 RDG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG , Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BRAO

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a - neu - RDG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 -neuRDG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b - neu - RDG , Nummer 3 § 14 Nummer 3 RDG

§ 11a
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

§ 11b
Berufsrechtliche Pflichten

6. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 13a - neu - RDG

§ 13a
Aufsichtsmaßnahmen

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 4 RDG

8. Zu Artikel 2 § 10 RDV

9. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 RDGEG

10. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 5 Satz 3 - neu - RDGEG

11. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 5 RDGEG

12. Zu Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 BRAO

13. Zu Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a - neu - BRAO

14. Zu Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 - neu - BRAO

15. Zu Artikel 5 §§ 312b1 -neu-, 675 Absatz 3 BGB , Artikel 6 Artikel 229 EGBGB - Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

'Artikel 5 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 312b1
Vertragsschluss bei Telefonwerbung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

16. Zu Artikel 5 Nummer 1 § 312g Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 BGB , Artikel 6 Artikel 229 EGBGB - Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

'Artikel 5 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

17. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG , Nummer 5 Buchstabe a § 20 Absatz 1 UWG

18. Zu Artikel 7 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 -neu-, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 5, Absatz 6 - neu - UWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

19. Zu Artikel 9 Nummer 1 - neu - Inhaltsübersicht zum UrhG , Nummer 3 - neu - § 104a - neu - UrhG

'Artikel 9 Änderung des Urheberrechtsgesetzes

§ 104a
Örtliche Zuständigkeit

20. Zu Artikel 9 Nummer 2 - neu - § 101 Absatz 2 UrhG

21. Zu Artikel 10 Nummer 2 § 49 Absatz 1 GKG

Zu Buchstabe a

22. Zu Artikel 10 Nummer 3 § 51 Absatz 4 GKG

23. Zu Artikel 10a - neu - §§ 40a - neu - bis 40c -neu-, § 49 Absatz 1 Nummer 8a - neu - bis 8c -neu-, Absatz 2 PostG

'Artikel 10a Änderung des Postgesetzes

§ 40a
Eröffnung eines Postfachs

§ 40b
Dokumentation

§ 40c
Auskunftsanspruch

24. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zur Beseitigung von Missständen bei urheberrechtlichen Abmahnungen

Zur Beseitigung von Missständen bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen


 
 
 


Drucksache 342/13 (Beschluss)

... (1) Die Bundesregierung macht auf Verlangen des Bundesrates unbeschadet eigener Klagerechte der Länder von den im Vertrag über die Europäische Union vorgesehenen Klagemöglichkeiten Gebrauch, soweit die Länder durch ein Handeln oder Unterlassen von Organen der Union in Bereichen ihrer Gesetzgebungsbefugnisse betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat. Gleiches gilt für Klagemöglichkeiten aus einem völkerrechtlichen Vertrag oder einer sonstigen Vereinbarung, die in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen. Dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes, einschließlich außen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu bewertender Fragen, zu wahren.

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Drucksache 342/13 (Beschluss)




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG)

§ 1
Mitwirkung des Bundesrates

§ 2
Grundsätze der Unterrichtung

§ 3
Übersendung von Dokumenten und Berichtspflichten

§ 4
Vorhaben der Europäischen Union

§ 5
Förmliche Zuleitung, Berichtsbogen und Umfassende Bewertung, Abschluss von EU-Gesetzgebungsverfahren

§ 6
Zugang zu Datenbanken, vertrauliche Behandlung von Dokumenten

§ 7
Vorbereitende Beratungen

§ 8
Stellungnahme des Bundesrates

§ 9
Berücksichtigung der Bundesratsstellungnahme

§ 10
Beteiligung an den Verhandlungen und Verhandlungsführung

§ 11
Verfahren vor den Europäischen Gerichten

§ 12
Vertragsrevision, Beitritts- und Assoziierungsverhandlungen der Europäischen Union

§ 13
Ausschuss der Regionen

§ 14
Ständige Verbindungen der Länder zu Einrichtungen der Europäischen Union

§ 15
Wahrung der kommunalen Belange

§ 16
Vereinbarung zwischen Bund und Ländern

§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage
(zu § 5 Absatz 2) Berichtsbogen Thema:

Begründung

A. Allgemeines

B. Einzelbegründung

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17


 
 
 


Drucksache 513/13

... Je nach Art des Anspruchs kann im Wege des kollektiven Rechtsschutzes auf Unterlassung, d.h. Einstellung eines rechtswidrigen Verhaltens, oder auf Ersatz des erlittenen Schadens geklagt werden. Beide Formen des kollektiven Rechtsschutzes sind Gegenstand dieser Mitteilung wie auch der parallel dazu vorgelegten Kommissionsempfehlung. Die in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Unionsrechts bestehenden Möglichkeiten der Unterlassungsklage bleiben davon unberührt.

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Drucksache 513/13




1. Einleitung

1.1. Zweck dieser Mitteilung

1.2. Was bedeutet kollektiver Rechtsschutz?

1.3. Stand des kollektiven Rechtsschutzes in der Europäischen Union

2. Wesentliche Ergebnisse der öffentlichen Konsultation

2.1. Beiträge der Teilnehmer

2.2. Mögliche Vor- und Nachteile des kollektiven Rechtsschutzes

2.2.1. Vorteile: Zugang zur Justiz und wirksamere Rechtsverfolgung

2.2.2. Nachteil: Gefahr von Klagemissbrauch

2.3. Entschließung des Europäischen Parlaments von 2012

3. Komponenten eines Allgemeinen Europäischen Rahmens für den Kollektiven Rechtsschutz

3.1. Verhältnis zwischen öffentlicher Rechtsdurchsetzung und privater kollektiver

3.2. Zulässigkeit des kollektiven Rechtsschutzes

3.3. Klagebefugnis

3.4. Optin vs. optout

3.5. Effektive Information potenzieller Kläger

3.6. Verhältnis zwischen privater kollektiver Rechtsverfolgung und öffentlicher

3.7. Effektive Rechtsdurchsetzung im Wege grenzübergreifender Kollektivklagen mithilfe des Internationalen Privatrechts

3.8. Möglichkeit der außergerichtlichen kollektiven Streitbeilegung

3.9. Finanzierung des kollektiven Rechtsschutzes

3.9.1. Finanzierung durch Dritte

3.9.2. Finanzierung aus öffentlichen Mitteln

3.9.3. Wer verliert, zahlt

4. Fazit


 
 
 


Drucksache 100/13 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf beschränkt die Zuständigkeit auf Klagen, die sich gegen "eine Handlung oder Unterlassung des Umweltbundesamtes richten". Nicht erfasst werden Feststellungsklagen und jede Art von Eilrechtsschutz. In der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzentwurfs wird jedoch davon ausgegangen, dass durch § 19 Absatz 2 TEHG-E "alle das

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 100/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4 Absatz 6

2. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 19 Absatz 2

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 19 Absatz 2 Satz 2 - neu -


 
 
 


Drucksache 323/13

... "(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:

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Drucksache 323/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

§ 335a
Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Artikel 3
Änderung sonstigen Bundesrechts

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Aufteilung des § 335 HGB in zwei Vorschriften

2. Senkung der Mindestordnungsgelder

3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Verschulden

4. Verfahren zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2534: Formulierungshilfe zur Umsetzung der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 29. November 2012

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

1. Regelungsinhalt

2. Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 577/1/13

... 24. Der Bundesrat bittet daher um Überprüfung, ob eine vorvertragliche Informationspflicht des Reisevermittlers nach Artikel 4 neben derjenigen des Reiseveranstalters erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. April 2006, - X ZR 198/04 -, NJW 2006, 1129) enden die eigenen Beratungspflichten des Reisebüros im Allgemeinen in dem Zeitpunkt, in dem die Auswahl der Reise abgeschlossen ist und sich die Kundin oder der Kunde für eine bestimmte Reise oder einen Veranstalter entschieden hat. Nach dieser Auswahlentscheidung beginnen die Verhandlungen über den konkreten Reisevertrag der Kundin oder des Kunden mit einem bestimmten Reiseveranstalter. Damit setzt die vorvertragliche Haftung dieses Reisveranstalters für ein Verhandlungsverschulden des Reisebüros als seines Erfüllungsgehilfen ein, so dass auch keine Schutzlücke für die Kundin oder den Kunden entsteht, wenn die Haftung des Reisebüros mit der Auswahlentscheidung endet. Demgegenüber führen eigene Informationspflichten des Reisebüros, die neben der Haftung des Reiseveranstalters fortbestehen, zu einer konkurrierenden Haftung und Gesamtschuldnerschaft von Reisebüro und Veranstalter, die nicht erforderlich ist, weil die Kundin oder der Kunde keinen doppelten Schutz benötigen. Die für die Durchführung der ausgewählten Reise erforderlichen Informationen braucht die Kundin oder der Kunde weder in doppelter Ausführung noch braucht sie oder er für den Fall der unterlassenen oder unrichtigen Information einen zweiten Haftungsgegner. Auch diese Überlegungen sprechen dafür, auch die in Artikel 4 normierten Informationspflichten auf den Reiseveranstalter zu beschränken.



Drucksache 465/13

... Nach der derzeitigen Rechtslage hat der Grundversorger nach § 19 Absatz 2 StromGVV Gründe, die für eine Unverhältnismäßigkeit der Sperrung sprechen, zu berücksichtigen und bei ihrem Vorliegen von einer Sperrung abzusehen. Ebenfalls muss er die Sperrung unterlassen, wenn der Kunde darlegt, dass künftig hinreichende Aussicht auf Zahlung besteht. Der Kunde muss die Tatsachen, die dafür sprechen, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt vorbringen, oder einen Härtefall schildern, damit dies in der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt wird. Vielen Kunden ist die Möglichkeit der Geltendmachung eines Härtefalls gar nicht bekannt. Durch die Änderung der Vorschrift soll das Elektrizitätsversorgungsunternehmen deshalb verpflichtet werden, den Kunden gleichzeitig mit der zweiten Mahnung, spätestens jedoch mit der Sperrandrohung aufzufordern, etwaige Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung vorzutragen.



Drucksache 88/13 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat hat Bedenken gegen die in Artikel 17 Absatz 2 vorgeschlagene Regelung, bei Verstößen gegen Verpflichtungen, die juristische Personen betreffen, Sanktionen gegen die Mitglieder der Leitungsorgane zu verhängen. Aus rechtsstaatlichen Gründen sollte diese Regelung dahingehend präzisiert werden, dass eine Sanktionierung stets ein eigenes, vorwerfbares Fehlverhalten des Sanktionierten - sei es durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen - voraussetzt.



Drucksache 320/13 (Beschluss)

... Absatz 7 Satz 1 Buchstabe a knüpft bereits an den Voraussetzungen für die Einrichtung eines Guthabenkontos an. In Einklang mit den Empfehlungen der Kommission richtet sich der subjektive Rechtsanspruch auf Einrichtung und Führung eines Girokontos lediglich an solche natürlichen Personen, die sich rechtmäßig im Gebiet der Europäischen Union aufhalten. Anders als die Versicherung, dass der Antragsteller noch nicht über ein anderweitiges Guthabenkonto verfügt, gehört die Versicherung, sich rechtmäßig im Gebiet der Europäischen Union aufzuhalten, allerdings nicht zum zwingenden Inhalt des schriftlichen Antrages auf Einrichtung eines Guthabenkontos. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Entscheidung über die Einrichtung eines Guthabenkontos möglichst unverzüglich und befreit von der Prüfungen von Aufenthaltstiteln, die möglicherweise nicht bereits bei Antragstellung vorgelegt werden können oder in anderen Fällen (z.B. bei Vorlage eines Bundespersonalausweises) auf der Hand liegen dürften, ergehen kann. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass sich der Zahlungsdienstleister jederzeit, nicht lediglich bei Antragstellung, darüber vergewissern darf, ob der Kontoinhaber (noch) zum Kreis der Anspruchsberechtigten Residenten zählt. Es ist allerdings in sein Ermessen gestellt, eine entsprechende Überprüfung anzustellen oder dies zu unterlassen, weil der vorliegende Gesetzentwurf nicht dazu dienen soll, aufenthaltsrechtliche Fragen zu klären, sondern lediglich einen Ausgleich der Interessen zwischen Zahlungsdienstleistern und kontolosen Verbrauchern schaffen soll.



Drucksache 7/13

... (5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 7/13




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Titel 8
Dienstvertrag und ähnliche Verträge.

Untertitel 1 Dienstvertrag.

Untertitel 2 Behandlungsvertrag

§ 630a
Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag

§ 630b
Anwendbare Vorschriften

§ 630c
Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten

§ 630d
Einwilligung

§ 630e
Aufklärungspflichten

§ 630f
Dokumentation der Behandlung

§ 630g
Einsichtnahme in die Patientenakte

§ 630h
Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 219d
Nationale Kontaktstelle

Artikel 3
Änderung der Patientenbeteiligungsverordnung

Artikel 4
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 4a
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Artikel 4b
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Artikel 4c
Änderung der Bundesärzteordnung

Artikel 5
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 466/13

... Nach der derzeitigen Rechtslage hat der Netzbetreiber nach § 24 Absatz 2 NAV Gründe, die für eine Unverhältnismäßigkeit der Sperrung sprechen, zu berücksichtigen und bei ihrem Vorliegen von einer Sperrung abzusehen. Ebenfalls muss er die Sperrung unterlassen, wenn der Kunde darlegt, dass künftig hinreichende Aussicht auf Zahlung besteht. Der Kunde muss die Tatsachen, die dafür sprechen, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt, vorbringen oder einen Härtefall schildern, damit dies in der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt wird. Vielen Kunden ist die Möglichkeit der Geltendmachung eines Härtefalls gar nicht bekannt. Durch die Änderung der Vorschrift soll der Netzbetreiber deshalb verpflichtet werden, den Kunden gleichzeitig mit der zweiten Mahnung, spätestens jedoch mit der Sperrandrohung aufzufordern, etwaige Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung vorzutragen.



Drucksache 320/13

... Absatz 7 Satz 1 Buchstabe a) knüpft bereits an den Voraussetzungen für die Einrichtung eines Guthabenkontos an. In Einklang mit dem Empfehlungen der Europäischen Kommission richtet sich der subjektive Rechtsanspruch auf Einrichtung und Führung eines Girokontos lediglich an solche natürlichen Personen, die sich rechtmäßig im Gebiet der Europäischen Union aufhalten. Anders als die Versicherung, dass der Antragsteller noch nicht über ein anderweitiges Guthabenkonto verfügt, gehört die Versicherung, sich rechtmäßig im Gebiet der Europäischen Union aufzuhalten, allerdings nicht zum zwingenden Inhalt des schriftlichen Antrages auf Einrichtung eines Guthabenkontos. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Entscheidung über die Einrichtung eines Guthabenkontos möglichst unverzüglich und befreit von der Prüfungen von Aufenthaltstiteln, die möglicherweise nicht bereits bei Antragstellung vorgelegt werden können oder in anderen Fällen (z.B. bei Vorlage eines Bundespersonalausweises) auf der Hand liegen dürften, ergehen kann. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass sich der Zahlungsdienstleister jederzeit, nicht lediglich bei Antragstellung, darüber vergewissern darf, ob der Kontoinhaber (noch) zum Kreis der Anspruchsberechtigten Residenten zählt. Es ist allerdings in sein Ermessen gestellt, eine entsprechende Überprüfung anzustellen oder dies zu unterlassen, weil der vorliegende Gesetzentwurf nicht dazu dienen soll, aufenthaltsrechtliche Fragen zu klären, sondern lediglich einen Ausgleich der Interessen zwischen Zahlungsdienstleistern und kontolosen Verbrauchern zu schaffen.



Drucksache 372/13

... (UVP) durchgeführt wurden, und am 21. März 2007 aufgrund der Unterlassung der UVP ein Mahnschreiben an Österreich gerichtet hat; in der Erwägung, dass Österreich in seiner Antwort vom 7. Mai 2007 nicht widerlegen konnte, dass die fraglichen Infrastrukturmaßnahmen zu einer erheblichen Zunahme an Luftverkehr und Belästigungen im Zusammenhang mit dem Flugverkehr über Wien geführt haben und nach wie vor führen, d.h. dass diese Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hatten;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 372/13




P7_TA -PROV 2013 0062 - Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten Flughafen Wien Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zum Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten über seine Untersuchung der Beschwerde 2591/2010/GG gegen die Europäische Kommission Flughafen Wien 2012/2264 INI

P7_TA -PROV 2013 0095 - Lage in Ägypten Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zur Lage in Ägypten 2013/2542 RSP

P7_TA -PROV 2013 0100 - Lage in Bangladesch Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zur Lage in Bangladesch 2013/2561 RSP

P7_TA -PROV 2013 0101 - Die problematische Lage von Minderheitengruppen, insbesondere der irakischen Turkmenen, im Irak Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zum Irak: die problematische Lage von Minderheitengruppen, insbesondere der irakischen Turkmenen 2013/2562 RSP

P7_TA -PROV 2013 0102 - Der Fall Arafat Jaradat und die Lage palästinensischer Häftlinge in israelischen Gefängnissen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zum Fall Arafat Jaradat und zur Lage der palästinensischen Gefangenen in israelischen Gefängnissen 2013/2563 RSP


 
 
 


Drucksache 182/1/13

... Nach der Verordnung ist Geduldeten der Zugang zum Arbeitsmarkt unter anderem dann zu versagen, wenn sie selbst den Nichtvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu vertreten haben. Hierunter fällt auch das Unterlassen zumutbarer Mitwirkungshandlungen bei der Passbeschaffung. Jugendliche, die sich im Interessenkonflikt zwischen der Aufdeckung der Täuschungshandlung ihrer Eltern und dem Erfüllen der eigenen Mitwirkungspflicht befinden, werden sich aus persönlichen Gründen in der Regel gegen ihre rechtlichen Verpflichtung entscheiden. Hieran ändert auch die neu eingeführte Konkretisierung der Nicht-Zurechenbarkeit des Fehlverhaltens Anderer in § 33 Absatz 2 nichts, denn den Jugendlichen wird nur ihre eigene Täuschung zugerechnet. Eine aktive Mitwirkung ohne Aufdeckung des Fehlverhaltens der Eltern kann als aktive Täuschungshandlung ausgelegt werden, die sodann zum Beschäftigungsverbot führen würde. Diese Folge widerspricht dem öffentlichen Interesse von Bund und Ländern an der Sicherung des Fachkräftepotentials, die unter anderem durch erhöhte

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 182/1/13




1. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BeschV

2. Zu Artikel 1 § 8 Satz 1 BeschV

3. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1a - neu -; § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 6 - neu - § 24 Nummer 3, 4 und 5 - neu - BeschV

4. Zu Artikel 1 § 12 Satz 1 und Satz 1a - neu - BeschV

5. Zu Artikel 1 §§ 15a - neu - bis 15c - neu - BeschV

§ 15a
Saisonbeschäftigungen

§ 15b
Schaustellergehilfen

§ 15c
Haushaltshilfen

Zu Artikel 1

8. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Satz 1 BeschV

9. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Nummern 1, 2 und 3 - neu - BeschV

10. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 4 - neu -, § 34 BeschV

11. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 3 - neu - BeschV


 
 
 


Drucksache 666/1/13

... § 4 Absatz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes bestimmt, dass eine Agrarorganisation zu keinem Zeitpunkt in dem von der Anerkennung umfassten Bereich den Wettbewerb ausschließen darf. Dies setzt aber gerade keine Regelung, sondern das Unterlassen einer solchen voraus.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 666/1/13




1. Zu § 1

§ 1
Erzeugnisbereiche

2. Zu § 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg

3. Zu § 4 Absatz 1 Satz 4

4. Zu § 4 Absatz 3

5. Zu § 10 Absatz 2

6. Zu § 15 Absatz 4, Absatz 5, § 16 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 - neu


 
 
 


Drucksache 462/13

... , 4. Auflage 2012, § 33 Rn. 37) derzeit auch dann gegeben, wenn schwerwiegende Ordnungsverstöße einschließlich Steuervergehen vorliegen. Allerdings muss es sich um Steuervergehen der Geschäftsleiter selbst handeln. Steuervergehen von Mitarbeitern im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Institut begründen einen individuellen Schuldvorwurf des Geschäftsleiters nach strafrechtlichen Maßstäben nur dann, wenn ein Geschäftsleiter sich zum Beispiel ein Unterlassen durch ein Organisationsverschulden vorwerfen lassen muss. Und selbst dann steht als milderes Mittel die Entlassung des Geschäftsleiters nach § 36 Absatz 1 KWG zur Verfügung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 462/13




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 89/13 (Beschluss)

... 17. Der Bundesrat hat Bedenken gegen die in Artikel 55 Absatz 3 vorgeschlagene Regelung, bei Verstößen gegen Verpflichtungen, die juristische Personen betreffen, Sanktionen gegen die Mitglieder der Leitungsorgane zu verhängen. Aus rechtsstaatlichen Gründen sollte diese Regelung dahingehend präzisiert werden, dass eine Sanktionierung stets ein eigenes, vorwerfbares Fehlverhalten des Sanktionierten - sei es durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen - voraussetzt.



Drucksache 71/1/13

... Die Voraussetzung für Sanktionen im Rahmen des präventiven Arms ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011, dass der betroffene Mitgliedstaat es unterlassen hat, angemessene Maßnahmen innerhalb der Frist, die in der Empfehlung des Rates im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 festgesetzt wurde, zu ergreifen. Mit dem neuen § 1 Absatz 2 SZAG wird gesetzlich klargestellt, dass die Zuordnung einer Sanktion zum Zeitraum bis 2019 von zwei Bedingungen abhängt. Erstens ist im Zeitraum bis zum 1. Januar 2020 eine Abweichung von dem mittelfristigen Haushaltsziel des Gesamtstaates oder dem Anpassungspfad festzustellen. Zweitens hat der betreffende Mitgliedstaat bis zum 1. Februar 2020 Maßnahmen nicht, nicht ausreichend oder nicht fristgerecht ergriffen.



Drucksache 577/13 (Beschluss)

... 16. Artikel 4 Absatz 1 weitet die vorvertragliche Informationspflicht allerdings auf Reisevermittler aus. Der Bundesrat hält dies in der Praxis für nicht durchführbar, weil der Reisevermittler als reiner Mittler der Information in der Regel gar keinen eigenen Zugang zu den in Artikel 4 genannten Informationen hat und somit die Verpflichtung selbst nicht erfüllen kann. Nach Auffassung des Bundesrates sollte daher die Informationspflicht weiterhin dem Reiseveranstalter obliegen, da diesem die Informationen zur Verfügung stehen. Der Bundesrat bittet daher um Überprüfung, ob eine vorvertragliche Informationspflicht des Reisevermittlers nach Artikel 4 neben derjenigen des Reiseveranstalters erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. April 2006, - X ZR 198/ 04 -, NJW 2006, 1129) enden die eigenen Beratungspflichten des Reisebüros im Allgemeinen in dem Zeitpunkt, in dem die Auswahl der Reise abgeschlossen ist und sich die Kundin oder der Kunde für eine bestimmte Reise oder einen Veranstalter entschieden hat. Nach dieser Auswahlentscheidung beginnen die Verhandlungen über den konkreten Reisevertrag der Kundin oder des Kunden mit einem bestimmten Reiseveranstalter. Damit setzt die vorvertragliche Haftung dieses Reisveranstalters für ein Verhandlungsverschulden des Reisebüros als seines Erfüllungsgehilfen ein, so dass auch keine Schutzlücke für die Kundin oder den Kunden entsteht, wenn die Haftung des Reisebüros mit der Auswahlentscheidung endet. Demgegenüber führen eigene Informationspflichten des Reisebüros, die neben der Haftung des Reiseveranstalters fortbestehen, zu einer konkurrierenden Haftung und Gesamtschuldnerschaft von Reisebüro und Veranstalter, die nicht erforderlich ist, weil die Kundin oder der Kunde keinen doppelten Schutz benötigen. Die für die Durchführung der ausgewählten Reise erforderlichen Informationen braucht die Kundin oder der Kunde weder in doppelter Ausführung noch braucht sie oder er für den Fall der unterlassenen oder unrichtigen Information einen zweiten Haftungsgegner. Auch diese Überlegungen sprechen dafür, auch die in Artikel 4 normierten Informationspflichten auf den Reiseveranstalter zu beschränken.



Drucksache 120/13

... auch im Inland begründet ist. Dadurch, dass der Unternehmer "während der Fahrt" für die Mitführung Sorge zu tragen hat, obliegt dem Unternehmer eine Verpflichtung, die während der gesamten Fahrt fortwirkt. Ein Unterlassen des Unternehmers ist eine Dauerordnungswidrigkeit, die folglich einen Handlungsort im räumlichen Geltungsbereich des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 120/13




A. Probleme und Ziele

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a Erfüllungsaufwand auf Grund des geltenden § 20 Absatz 1 und 3 FPersV

b Erfüllungsaufwand nach der Reform des § 20 Absatz 1 FPersV

c Erfüllungsaufwand auf Grund des geltenden § 20 Absatz 2 FPersV

d Erfüllungsaufwand nach der Reform des § 20 Absatz 2 FPersV

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

IV. Weitere Kosten

V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VI. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2226: Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und güterkraftverkehrsrechtlicher Vorschriften (BMVBS)

3 Zusammenfassung

Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 71/13 (Beschluss)

... Die Voraussetzung für Sanktionen im Rahmen des präventiven Arms ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011, dass der betroffene Mitgliedstaat es unterlassen hat, angemessene Maßnahmen innerhalb der Frist, die in der Empfehlung des Rates im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 festgesetzt wurde, zu ergreifen. Mit dem neuen § 1 Absatz 2 SZAG wird gesetzlich klargestellt, dass die Zuordnung einer Sanktion zum Zeitraum bis 2019 von zwei Bedingungen abhängt. Erstens ist im Zeitraum bis zum 1. Januar 2020 eine Abweichung von dem mittelfristigen Haushaltsziel des Gesamtstaates oder dem Anpassungspfad festzustellen. Zweitens hat der betreffende Mitgliedstaat bis zum 1. Februar 2020 Maßnahmen nicht, nicht ausreichend oder nicht fristgerecht ergriffen.



Drucksache 475/13

... "Krankenkassen können die Unterlassung unzulässiger Werbemaßnahmen von anderen Krankenkassen verlangen; § 12 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gilt entsprechend." ‘

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 475/13




Anlage
Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG)

1. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d und e § 20 Absatz 2 und 3 GWB , Nummer 12 § 31 Absatz 5 - neu - GWB , Nummer 21 Buchstabe a § 35 Absatz 2 Satz 2 - neu - GWB , Nummer 25 Buchstabe c - neu - § 40 Absatz 4 Satz 2 - neu - GWB , Nummer 38 - neu - § 63 Absatz 4 Satz 1, 3 - neu - GWB , Nummer 40 - neu - § 74 Absatz 1 Satz 2 - neu - GWB , Nummer 49 - neu - § 130 Absatz 1 Satz 2 -neu- GWB

2. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 4 Absatz 3 Satz 2 SGB V , Nummer 2 § 172a SGB V

3. Zu Artikel 5 Absatz 5 § 8 Absatz 3b Satz 3 PBefG , Absatz 8 Nummer 1 - neu - § 29 Absatz 3 Nummer 4 - neu - SGG , Nummer 2 - neu - § 202 Satz 3 -neu- SGG

4. Zu Artikel 6 Neubekanntmachung

5. Zu Artikel 7 Inkrafttreten

Artikel 7
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 498/13

... "- Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an [einsetzen***: dem verbundenen Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grundsätzlich trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an [einsetzen***: dem verbundenen Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 498/13




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 13
Verbraucher

§ 126b
Textform

Untertitel 2 Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen

Kapitel 1
Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen

§ 312
Anwendungsbereich

§ 312a
Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

Kapitel 2
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge

§ 312b
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

§ 312c
Fernabsatzverträge

§ 312d
Informationspflichten

§ 312e
Verletzung von Informationspflichten über Kosten

§ 312f
Abschriften und Bestätigungen

§ 312g
Widerrufsrecht

§ 312h
Kündigung und Vollmacht zur Kündigung

Kapitel 3
Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr

§ 312i
Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

§ 312j
Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern

Kapitel 4
Abweichende Vereinbarungen und Beweislast

§ 312k
Abweichende Vereinbarungen und Beweislast

Titel 5
Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen.

Untertitel 2 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

§ 355
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

§ 356
Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen

§ 356a
Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen

§ 356b
Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen

§ 356c
Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen

§ 357
Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

§ 357a
Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen

§ 357b
Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen

§ 357c
Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen

§ 358
Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag

§ 359
Einwendungen bei verbundenen Verträgen

§ 360
Zusammenhängende Verträge

§ 361
Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast

§ 443
Garantie.

§ 474
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs; anwendbare Vorschriften

§ 508
Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften.

§ 510
Ratenlieferungsverträge

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ … [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier § mit Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Artikel 246
Informationspflichten beim Verbrauchervertrag

Artikel 246a
Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

§ 1
Informationspflichten

§ 2
Erleichterte Informationspflichten bei Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten

§ 3
Erleichterte Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit

§ 4
Formale Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten

Artikel 246b
Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen

§ 1
Informationspflichten

§ 2
Weitere Informationspflichten

Artikel 246c
Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

§ 1
Konkurrierende Informationspflichten

Artikel 3
Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes

§ 3
Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags

§ 4
Widerrufsrecht des Teilnehmers

§ 9
Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Artikel 5
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Artikel 6
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Artikel 7
Änderung der Preisangabenverordnung

Artikel 8
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 9
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Artikel 10
Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung

Artikel 11
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

Artikel 12
Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Artikel 13
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Artikel 14
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Artikel 15
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2) Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

3 Widerrufsbelehrung

4 Widerrufsrecht

Folgen des Widerrufs

4 Gestaltungshinweise:

Anlage 2
(zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) Muster für das Widerrufsformular

Muster -Widerrufsformular

Anlage 3
(zu Artikel 246b § 2 Absatz 3) Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen

3 Widerrufsbelehrung

4 Widerrufsrecht

Anlage 7
(zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1) Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge

3 Widerrufsinformation

4 Widerrufsrecht

4 Widerrufsfolgen

4 Gestaltungshinweise:


 
 
 


Drucksache 462/13 (Beschluss)

... , 4. Auflage 2012, § 33 Rn. 37) derzeit auch dann gegeben, wenn schwerwiegende Ordnungsverstöße einschließlich Steuervergehen vorliegen. Allerdings muss es sich um Steuervergehen der Geschäftsleiter selbst handeln. Steuervergehen von Mitarbeitern im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Institut begründen einen individuellen Schuldvorwurf des Geschäftsleiters nach strafrechtlichen Maßstäben nur dann, wenn ein Geschäftsleiter sich zum Beispiel ein Unterlassen durch ein Organisationsverschulden vorwerfen lassen muss. Und selbst dann steht als milderes Mittel die Entlassung des Geschäftsleiters nach § 36 Absatz 1 KWG zur Verfügung.

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Drucksache 462/13 (Beschluss)




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Hand

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerstraftaten im Bankenbereich

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 786/13 (Beschluss)

... 6. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f des Richtlinienvorschlags, der auf "jedes sonstige Verhalten, das unter den jeweiligen Umständen als mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar gilt" abstellt, ist zu unbestimmt. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Generalklausel, deren genauer Inhalt erst sukzessive durch die Gerichte im Wege der Ausbildung bestimmter Fallgruppen mit Leben gefüllt werden müsste, was zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit beiträgt. Angesichts der Folgen, welche die Einordnung des Erwerbs eines Geschäftsgeheimnisses als rechtswidrig für den Einzelnen haben kann (vgl. die Artikel 11 und 13 des Richtlinienvorschlags, insbesondere Unterlassungsverfügung, Rückruf, Vernichtung und Schadenersatz), ist dies aus Sicht des Bundesrates im Interesse der Rechtssicherheit nicht hinnehmbar.

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Drucksache 786/13 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zum Erwägungsgrund 9 i.V.m. Artikel 4

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 10

Zu Artikel 13


 
 
 


Drucksache 174/13 (Beschluss)

... 2. eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates, des Europäischen Parlaments oder einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation einen Vorteil für sich oder einen Dritten dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandats eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vorgenommen oder unterlassen hat oder künftig vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 174/13 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Bestechlichkeit und Bestechung der Mitglieder von Volksvertretungen und der Mandatsbewerber

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 108e
Bestechlichkeit und Bestechung der Mitglieder von Volksvertretungen

§ 108f
Bestechlichkeit und Bestechung der Mandatsbewerber

§ 108g
Nebenfolgen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen

IV. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu § 108f

Zu § 108g

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 89/1/13

... 17. Der Bundesrat hat Bedenken gegen die in Artikel 55 Absatz 3 vorgeschlagene Regelung, bei Verstößen gegen Verpflichtungen, die juristische Personen betreffen, Sanktionen gegen die Mitglieder der Leitungsorgane zu verhängen. Aus rechtsstaatlichen Gründen sollte diese Regelung dahingehend präzisiert werden, dass eine Sanktionierung stets ein eigenes, vorwerfbares Fehlverhalten des Sanktionierten - sei es durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen - voraussetzt.



Drucksache 430/13

... - die Unterlassung jeder gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichteten oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbaren Androhung oder Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen (nach Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen);

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 430/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

D.1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

D.2 Vollzugsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Vertrag über den Waffenhandel Übersetzung

3 Präambel

3 Grundsätze

Artikel 1
Ziel und Zweck

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Munition

Artikel 4
Teile und Komponenten

Artikel 5
Allgemeine Durchführung

Artikel 6
Verbote

Artikel 7
Ausfuhr und deren Bewertung

Artikel 8
Einfuhr

Artikel 9
Durchfuhr oder Umladung

Artikel 10
Vermittlungstätigkeit

Artikel 11
Umleitung

Artikel 12
Führen von Aufzeichnungen

Artikel 13
Berichterstattung

Artikel 14
Durchsetzung

Artikel 15
Internationale Zusammenarbeit

Artikel 16
Internationale Unterstützung

Artikel 17
Konferenz der Vertragsstaaten

Artikel 18
Sekretariat

Artikel 19
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 20
Änderungen

Artikel 21
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

Artikel 22
Inkrafttreten

Artikel 23
Vorläufige Anwendung

Artikel 24
Geltungsdauer und Rücktritt

Artikel 25
Vorbehalte

Artikel 26
Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften

Artikel 27
Verwahrer

Artikel 28
Verbindliche Wortlaute

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes Präambel/Prinzipien

Artikel 1
Ziel und Zweck

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Munition

Artikel 4
Teile und Komponenten

Artikel 5
Allgemeine Durchführung

Artikel 6
Verbote

Artikel 7
Ausfuhr und deren Bewertung

Sonstige Transaktionen

Artikel 8
Einfuhr

Artikel 9
Durchfuhr oder Umladung

Artikel 10
Vermittlungstätigkeit

Artikel 11
Umleitung

Artikel 12
Führen von Aufzeichnungen

Artikel 13
Berichterstattung

Artikel 14
Durchsetzung

Artikel 15
Internationale Zusammenarbeit

Artikel 16
Internationale Unterstützung

Artikel 17
Konferenz der Vertragsstaaten

Artikel 18
Sekretariat

Artikel 19
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 20
Änderungen

Artikel 21
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

Artikel 22
Inkrafttreten

Artikel 23
Vorläufige Anwendung

Artikel 24
Geltungsdauer und Rücktritt

Artikel 25
Vorbehalte

Artikel 26
Verhältnis zu anderen internationalen Verträgen

Artikel 27
Verwahrer

Artikel 28
Verbindliche Wortlaute


 
 
 


Drucksache 666/13 (Beschluss)

... § 4 Absatz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes bestimmt, dass eine Agrarorganisation zu keinem Zeitpunkt in dem von der Anerkennung umfassten Bereich den Wettbewerb ausschließen darf. Dies setzt aber gerade keine Regelung, sondern das Unterlassen einer solchen voraus.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 666/13 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturverordnung - AgrarMSV)

A. Änderungen

1. Zu § 1

§ 1
Erzeugnisbereiche

2. Zu § 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg

3. Zu § 4 Absatz 1 Satz 4

4. Zu § 4 Absatz 3

5. Zu § 10 Absatz 2

6. Zu § 15 Absatz 4, Absatz 5, § 16 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 - neu

B. Entschließung


 
 
 


Drucksache 174/13

... 2. eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates, des Europäischen Parlaments oder einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation einen Vorteil für sich oder einen Dritten dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandats eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vorgenommen oder unterlassen hat oder künftig vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 174/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 108e
Bestechlichkeit und Bestechung der Mitglieder von Volksvertretungen

§ 108f
Bestechlichkeit und Bestechung der Mandatsbewerber

§ 108g
Nebenfolgen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen

IV. Auswirkungen

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu § 108f

Zu § 108g

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 786/1/13

... 8. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f des Richtlinienvorschlags, der auf "jedes sonstige Verhalten, das unter den jeweiligen Umständen als mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar gilt" abstellt, ist zu unbestimmt. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Generalklausel, deren genauer Inhalt erst sukzessive durch die Gerichte im Wege der Ausbildung bestimmter Fallgruppen mit Leben gefüllt werden müsste, was zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit beiträgt. Angesichts der Folgen, welche die Einordnung des Erwerbs eines Geschäftsgeheimnisses als rechtswidrig für den Einzelnen haben kann (vgl. die Artikel 11 und 13 des Richtlinienvorschlags, insbesondere Unterlassungsverfügung, Rückruf, Vernichtung und Schadenersatz), ist dies aus Sicht des Bundesrates im Interesse der Rechtssicherheit nicht hinnehmbar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 786/1/13




Zur Vorlage allgemein

Zum Erwägungsgrund 9 i.V.m. Artikel 4

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 10

Zu Artikel 13


 
 
 


Drucksache 10/13

... die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden, die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen:



Drucksache 100/13

... "(2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben, ist für Klagen, die sich gegen eine Handlung oder Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 100/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

§ 21
Prüfstellen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

IV. Nachhaltigkeitsprüfung

V. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VII. Erfüllungsaufwand

1. Wirtschaft:

Fallgruppe 1: Akkreditierungs- und Zulassungsstelle

Personal - und Sachaufwand

Fallgruppe 2: Prüfstellen

4 Personalaufwand

4 Sachaufwand

Fallgruppe 3: Betreiber von emissionshandelspflichtigen Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber

4 Informationspflichten

Zusammenfassung: Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

2. Verwaltung:

VIII. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu 2. Änderung von § 2

Zu 3. Änderung von § 4 Absatz 6

Zu 4. Änderung von § 5 Absatz 2

Zu 5. Änderung von § 9 Absatz 2

Zu 6. Änderung von § 10 Satz 2

Zu 7. Änderung von § 11 Absatz 4

Zu 8. Änderung von § 13 Absatz 2

Zu 9. Änderung von § 19

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu 10. Änderung von § 21

Zu 11. Änderung von § 22

Zu 12. Änderung von § 23

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu 13. Änderung von § 25

Zu 14. Änderung von § 28

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu 15. Änderung von § 33

Zu 16. Aufhebung der Anhänge 3 und 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2444: Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Erfüllungsaufwand und sonstige Kosten

a Wirtschaft

b Vollzugsaufwand

c Bürgerinnen und Bürger


 
 
 


Drucksache 342/13

... (1) Die Bundesregierung macht auf Verlangen des Bundesrates unbeschadet eigener Klagerechte der Länder von den im Vertrag über die Europäische Union vorgesehenen Klagemöglichkeiten Gebrauch, soweit die Länder durch ein Handeln oder Unterlassen von Organen der Union in Bereichen ihrer Gesetzgebungsbefugnisse betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat. Gleiches gilt für Klagemöglichkeiten aus einem völkerrechtlichen Vertrag oder einer sonstigen Vereinbarung, die in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen. Dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes, einschließlich außen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu bewertender Fragen, zu wahren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 342/13




B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

§ 1
Mitwirkung des Bundesrates

§ 2
Grundsätze der Unterrichtung

§ 3
Übersendung von Dokumenten und Berichtspflichten

§ 4
Vorhaben der Europäischen Union

§ 5
Förmliche Zuleitung, Berichtsbogen und Umfassende Bewertung, Abschluss von EU-Gesetzgebungsverfahren

§ 6
Zugang zu Datenbanken, vertrauliche Behandlung von Dokumenten

§ 7
Vorbereitende Beratungen

§ 8
Stellungnahme des Bundesrates

§ 9
Berücksichtigung der Bundesratsstellungnahme

§ 10
Beteiligung an den Verhandlungen und Verhandlungsführung

§ 11
Verfahren vor den Europäischen Gerichten

§ 12
Vertragsrevision, Beitritts- und Assoziierungsverhandlungen der EU

§ 13
Ausschuss der Regionen

§ 14
Ständige Verbindungen der Länder zu Einrichtungen der EU

§ 15
Wahrung der kommunalen Belange

§ 16
Vereinbarung zwischen Bund und Ländern

§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage
(zu § 5 Absatz 2) Berichtsbogen

Begründung

A. Allgemeines

B. Einzelbegründung

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17


 
 
 


Drucksache 91/13

... Entsprechender Handlungsbedarf wird offensichtlich auch im Bundesministerium der Justiz gesehen, soll dort dem Vernehmen nach doch bereits vor knapp einem Jahr ein Referentenentwurf für ein "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" (Stand 12. März 2012) erarbeitet worden sein, der zur Lösung der Problematik des Abmahnmissbrauchs u.a. eine Begrenzung des Streit- bzw. Gegenstandswertes für eine erstmalige Abmahnung gegenüber einer Privatperson auf 500,- Euro vorsieht. Ein Rechtsanwalt, der einen urheberrechtlichen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch gegenüber dem Verletzer außergerichtlich geltend macht, könnte von diesem für seine Tätigkeit dann künftig (im Regelfall) nur noch eine Vergütung von weniger als 100,- Euro verlangen.



Drucksache 88/1/13

... 1. Der Bundesrat hat Bedenken gegen die in Artikel 17 Absatz 2 vorgeschlagene Regelung, bei Verstößen gegen Verpflichtungen, die juristische Personen betreffen, Sanktionen gegen die Mitglieder der Leitungsorgane zu verhängen. Aus rechtsstaatlichen Gründen sollte diese Regelung dahingehend präzisiert werden, dass eine Sanktionierung stets ein eigenes, vorwerfbares Fehlverhalten des Sanktionierten - sei es durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen - voraussetzt.



Drucksache 313/1/12

... die Möglichkeit der Anordnung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft oder von Zwangsgeld und Zwangshaft nur zur Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen (§ 890

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 313/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 536 Absatz 1a BGB

a Systembruch]

b Umfang des Minderungsausschlusses

c Dreimonatige Frist

d Abgrenzungsprobleme

e Anreiz für den Vermieter

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 536 Absatz 1a Satz 2 - neu - BGB *

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555b Nummer 1 und 1a - neu - BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555b Nummer 6 BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 - neu - BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555d Absatz 4 Satz 2 BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 556c BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 556c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu überprüfen, wie die Kostenneutralität für den Mieter über den einmaligen Zeitpunkt der Umstellung hinaus dauerhaft gewährleistet werden kann.

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 558 Absatz 3 BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 559 Absatz 1 BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 569 Absatz 2a Satz 3 BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a § 577a Absatz 1a Satz 2 BGB

13. Zu Artikel 4 Nummer 1 Inhaltsübersicht zu § 283a ZPO Nummer 3 § 283a ZPO Nummer 7 § 940a Absatz 3 ZPO Artikel 6 Nummern 1211, 1222, 1223 und 1232 der Anlage 1 - Kostenverzeichnis - zum GKG Artikel 8 § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 RVG

14. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 283a ZPO

Zu Artikel 4 Nummer 6


 
 
 


Drucksache 312/12 (Beschluss)

... 4, S. 11, 20), was insbesondere in den Fällen des Unterlassens oder des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen zum Schutze der Patientinnen und Patienten von existentieller Bedeutung ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 312/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 1 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 1 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630b BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 1 und § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 1a - neu - BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 2 BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 3 BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2a - neu - BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2a - neu - und § 630d Absatz 1 Satz 2 BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 3 BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 3 Satz 1 BGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 4 BGB

14. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630d Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 BGB

15. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630d Absatz 3 BGB

16. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 1 Satz 2a - neu - BGB

17. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB

18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 3 BGB

19. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630f Absatz 1 Satz 3 - neu - BGB

20. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630f Absatz 3 BGB

21. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630g Absatz 1 Satz 1 BGB

22. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 2 Satz 3 - neu - BGB

23. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 5 Satz 2 BGB

24. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 6 - neu - BGB

25. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630i - neu - BGB

§ 630i
Besondere Bestimmung bei der Erbringung von Zusatzleistungen

26. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 13 Absatz 3a Satz 3a - neu - SGB V

27. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 13 Absatz 3a Satz 6a - neu - SGB V

28. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 55 Absatz 4 Satz 2 - neu - und 3 - neu - SGB V , Nummer 12 - neu - § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

29. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 65b Absatz 2 Satz 1 SGB V

30. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 65c SGB V

§ 65c
Förderung von Maßnahmen zur Vermeidung von Behandlungsfehlern

31. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 66 SGB V

32. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 73b Absatz 3 Satz 3 SGB V , Nummer 4 Buchstabe a § 73c Absatz 2 Satz 2 SGB V und Nummer 8 § 140a Absatz 2 Satz 2 SGB V

33. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 73b Absatz 3 Satz 5 SGB V

34. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 73c Absatz 2 Satz 4 SGB V

35. Zu Artikel 2 Nummer 4a - neu - § 95 Absatz 3 Satz 4 - neu - und Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB V

36. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 140a Absatz 2 Satz 4 SGB V

37. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe 0a - neu - § 140f Absatz 2 Satz 6 - neu - SGB V und Artikel 3 § 4 Absatz 1 Satz 3 PatBeteiligungsV

'Artikel 3 Änderung der Patientenbeteiligungsverordnung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

38. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 140h Absatz 2 Satz 4 - neu - SGB V

39. Zu Artikel 2 Nummer 12 - neu - § 299 Absatz 3 Satz 3a - neu - und 3b - neu - SGB V

40. Zur Patientenquittung § 305 Absatz 2 SGB V

41. Zur Anpassung des Gesetzentwurfs an die UN-Behindertenrechtskonvention

42. Zum Patientenentschädigungsfonds


 
 
 


Drucksache 490/12

... 1. ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 490/12




Artikel 1
Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG)

Abschnitt 1
M usterverf ah r en santrag ; V orl ageverf ah r en

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Musterverfahrensantrag

§ 3
Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags

§ 4
Klageregister; Verordnungsermächtigung

§ 5
Unterbrechung des Verfahrens

§ 6
Vorlage an das Oberlandesgericht; Verordnungsermächtigung

§ 7
Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses

§ 8
Aussetzung

Abschnitt 2
Durchführung des Musterverfahrens

§ 9
Beteiligte des Musterverfahrens

§ 10
Bekanntmachung des Musterverfahrens; Anmeldung eines Anspruchs

§ 11
Allgemeine Verfahrensregeln; Verordnungsermächtigung

§ 12
Vorbereitung des Termins; Schriftsätze

§ 13
Wirkung von Rücknahmen; Verfahrensbeendigung

§ 14
Rechtsstellung der Beigeladenen

§ 15
Erweiterung des Musterverfahrens

§ 16
Musterentscheid

§ 17
Vergleichsvorschlag

§ 18
Genehmigung des Vergleichs

§ 19
Bekanntmachung des Vergleichs; Austritt

§ 20
Rechtsbeschwerde

§ 21
Musterrechtsbeschwerdeführer

Abschnitt 3
Wirkung des Musterentscheids und des Vergleichs; Kosten

§ 22
Wirkung des Musterentscheids

§ 23
Wirkung des Vergleichs

§ 24
Gegenstand der Kostenentscheidung im Ausgangsverfahren

§ 25
Verstoß gegen die Vorlagevoraussetzungen an das Oberlandesgericht

§ 26
Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren

§ 27
Übergangsvorschrift

§ 28
Außerkrafttreten

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Gerichtskostengesetzes

§ 51a
Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Artikel 5
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 41a
Vertreter des Musterklägers

Artikel 7
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 8
Änderung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften

Artikel 9
Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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