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... Ablieferungen an den Bund in v.H. des Umsatzsteueraufkommens der Finanzämter (negative Werte von Zeile 11 in v.H. der Zeile 2)
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
§ 1Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2020
§ 2Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Anlage 2Berechnung der Ablieferungssätze zum Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs 2020
... es (FAG) sieht hingegen nur für das Jahr 2020 geänderte Korrekturbeträge für die vertikale Umsatzsteuerverteilung in Höhe von 6000 Mio. Euro zugunsten der Länder vor. Aus der Begründung zum Gesetzentwurf geht sodann hervor, dass die Anpassung der Festbeträge im Jahr 2021 von Bund und Ländern auf der Grundlage der dann vorliegenden Informationen über das Umsatzsteueraufkommen des Jahres 2020 überprüft und auf der Grundlage der Empfehlung des Arbeitskreises Steuerschätzungen festgelegt werden soll. Ziel dieser Überprüfung soll es sein, dass die Belastungswirkungen der Senkung der Umsatzsteuersätze im Ergebnis ausschließlich vom Bund getragen werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Artikel 1 allgemein
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a EStG, Nummer 8 Buchstabe a § 52 Absatz 12 Satz 3
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 52 Absatz 14 EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 52 Absatz 14 Satz 5 EStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 110 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 § 111 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 110 Absatz 1 Satz 2, Satz 3 § 111 Überschrift, Absatz 1 Satz 2 EStG
§ 111Vorläufiger Verlustrücktrag aus 2020 für die Steuerfestsetzung 2019
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
11. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 111 Absatz 4 Satz 1, Satz 2 EStG
12. Zu Artikel 3 allgemein
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
13. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 375a AO
§ 375aVerhältnis zur strafrechtlichen Einziehung
14. Zu Artikel 11 Nummer 4 Satz 2a - neu - KBNAnrG
... § 22f steht im unmittelbaren Zusammenhang mit § 25e, der Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz. Mit den Regelungen sollen effektive Maßnahmen zur Sicherstellung des Umsatzsteueraufkommens aus dem Onlinehandel geschaffen werden. Eine Verkürzung der Aufbewahrungspflicht für die nach § 22f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 vom Betreiber eines elektronischen Marktplatzes aufzuzeichnenden Angaben von zehn auf sechs Jahre würde diesem Ziel zuwiderlaufen. Denn im Sinne einer effektiven Steuerkontrolle und Aufklärung von Steuerstraftaten zur Sicherung des Umsatzsteueraufkommens ist eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist geboten. Dies soll mit der Änderung erreicht werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - und Nummer 1
2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG
4. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG
6. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 3 Nummer 15 EStG , Nummer 1a - neu - § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 7 - neu - EStG *
7. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - und b - neu - § 3 Nummer 26 Satz 1 und Nummer 26a Satz 1 EStG ∗
8. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - und Nummer 7 Buchstabe a0 - neu - § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a, § 52 Absatz 12 Satz 4 - neu -, Satz 7 und 8 - neu - EStG
9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 34d Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc EStG
10. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 3 EStG
11. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 14 Absatz 2 Satz 4 - neu - KStG
12. Zu Artikel 7 Nummer 1 § 15 KStG
13. Zum Körperschaftsteuergesetz
14. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 3 Nummer 24 GewStG ∗
15. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b - neu - und Nummer 2 § 3 Nummer 24 und § 36 Absatz 2 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - GewStG ∗
16. Zu Artikel 8a - neu - und Inhaltsübersicht § 19a Absatz 5 Satz 2, § 28 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 - neu - sowie § 37 Absatz 16 ErbStG *
Artikel 8aÄnderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
17. Zu Artikel 8a - neu - § 28a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 und Nummer 4 bis 6 - neu - und Absatz 6 Satz 2 - neu - sowie § 37 Absatz 16 ErbStG *
Zu Absatz 4
Zu Absatz 6
18. Zu Artikel 8b - neu - und Inhaltsübersicht § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 6 und Absatz 2 Satz 6 UmwStG Artikel 16 Absatz 3 Inkrafttreten
Artikel 8bÄnderung des Umwandlungssteuergesetzes
19. Zu Artikel 9 Umsatzsteuergesetz
20. Zu Artikel 9 Nummer 7 und Nummer 8 § 22f Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 25e Absatz 3 Satz 1 UStG
21. Zu Artikel 9 Nummer 7 § 22f UStG
22. Zu Artikel 9 Nummer 7 und 8 § 22f Absatz 1 Satz 6 UStG
23. Zu Artikel 9 Nummer 7 § 22f Absatz 1 Satz 7 UStG
24. Zu Artikel 9 Nummer 8 § 25e Absatz 4 Satz 5 - neu - und Satz 6 - neu - UStG
1. Zu § 25e Absatz 1 UStG
2. Fallgestaltungen des § 25e Absatz 2 UStG
4. Rechtsfolgen des § 25e Absatz 4 UStG
25. Zur Änderung der Abgabenordnung
26. Zu Artikel 13 Nummer 3a - neu - § 51 Absatz 5 Satz 2 - neu - InvStG
27. Zu Artikel 13 Nummer 4 Buchstabe d - neu - § 56 Absatz 6 Satz 4 und 5 InvStG
28. Zu Artikel 15a - neu - und Inhaltsübersicht Artikel 6 Absatz 2 Gesetz über schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
Artikel 15aÄnderung des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
29. Zum Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
... § 7 regelt den Zeitpunkt des In- und Außerkrafttretens der Verordnung. Die neue Verordnung ersetzt die Rechtsverordnung, die die Bestimmungen für die Verteilungsregelung für den Gemeindeanteil am Umsatzsteueraufkommen ab dem Jahr 2015 trafen. Die rückwirkende Inkraftsetzung ist erforderlich, weil die Verordnung erst nach Inkrafttreten der Ermächtigungsgrundlagen am 1. Januar 2018 ausgefertigt wird.
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
... Die Reform des bislang mehrstufigen Systems des bundesstaatlichen Finanzausgleichs sieht vor, dass die bisher in Artikel 107 Absatz 1 GG vorgesehene Möglichkeit, steuerschwachen Ländern Ergänzungsanteile zu gewähren, künftig ebenso entfällt wie der Länderfinanzausgleich in seiner bisherigen Form, der in Artikel 107 Absatz 2 Satz 1 und 2 GG geregelt war. An ihre Stelle tritt ein in seinem Volumen nicht auf einen bestimmten Anteil am Umsatzsteueraufkommen oder auf dieses Aufkommen selbst beschränkter Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder auf der Stufe der Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer. Dementsprechend werden Artikel 107 Absatz 1 Satz 4 und Artikel 107 Absatz 2 GG neu gefasst. Dabei orientiert sich der künftig vorzunehmende Finanzkraftausgleich weiterhin eng an dem bislang in Artikel 107 GG verankerten Grundsatz des angemessenen Ausgleichs der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder, wobei die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigt werden.
1. Teil A des Beschlusses vom 14. Oktober 2016
2. Teil B des Beschlusses vom 14. Oktober 2016
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1Änderung des Grundgesetzes
Artikel 104c
Artikel 143e
Artikel 143f
Artikel 143g
Artikel 2Inkrafttreten
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Teil A des Beschlusses vom 14. Oktober 2016 Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs
Finanzhilfen Seehäfen/ Gemeindeverkehrsfinanzierung
4 Sanierungshilfen
Stärkung des Stabilitätsrates
2. Teil B des Beschlusses vom 14. Oktober 2016 Digitalisierung
Infrastrukturgesellschaft Verkehr
Bessere Förderung von Investitionen
Kontrollrechte bei Mitfinanzierung von Länderaufgaben
4 Steuerverwaltung
Geltungsdauer/ Übergangsregelung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
VII. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
VIII. Befristung; Evaluierung
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Unterziffer aa
Zu Unterziffer bb
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 143e
Zu Artikel 143f
Zu Artikel 143g
Zu Artikel 2
... - Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen, Maßstäbegesetz, § 8 Vergleichbarkeit der Finanzkraft und Berücksichtigung des kommunalen Finanzbedarfs § 12 Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen
Bericht
1. Auftrag
2. Einrichtung der Bund-Länder-AG und der Unterarbeitsgruppen Aufgabe, Teilnehmer, Termine
UAG 1:
UAG 2:
3. Ausgangslage, Bestandsaufnahme
- Unterschiedliche Verwendung des Begriffs amtliche Einwohnerzahl Bund/Länder/Kommunen
- Keine Bundeszuständigkeit für die amtliche Feststellung der Einwohnerzahlen der Gebietskörperschaften der Länder und Kommunen
- Ermittlung des bundesweiten Bevölkerungstandes und dessen Fortschreibung nach Bundesrecht
- Festlegung amtlicher Einwohnerzahlen von Kommunen nach Landesrecht
4. Darstellung der Ermittlung und Fortschreibung von Einwohnerzahlen nach der Methodik der Bevölkerungsstatistik
- Dabei handelt es sich - auch was die fortgeschriebenen amtlichen Einwohnerzahlen der Kommunen anbetrifft - um statistisch ermittelte Einwohnerzahlen.
5. Darstellung einer rein melderegistergestützten Einwohnerzahlermittlung
6. Problemfelder und Optimierungsmöglichkeiten
- Meldewesen
- Zwischenfazit:
- Personenstandswesen
- Statistik
7. Gesetzliche Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung
- Statistikwesen
8. Zusammenfassung
9. Empfehlung
Anlage 1zum Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Einwohnerzahlen Zusammensetzung der Unterarbeitsgruppen
Anlage 2zum Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Einwohnerzahlen Übersicht der Vorschriften, die auf die Einwohnerzahl Bezug nehmen (Diese Liste bietet keine Gewähr für Vollständigkeit)
3 BUNDESRECHT
3 Bundeswahlgesetz
... 4. Nach § 1 FAG stehen im Jahr 2015 vom Umsatzsteueraufkommen dem Bund vorab 4,45 % zu; vom verbleibenden Aufkommen stehen dem Bund vorab 5,05 % als Ausgleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung zu. Vom verbleibenden Aufkommen stehen den Gemeinden 2,2 % zuzüglich eines Betrages von 500 Millionen Euro zu. Vom danach verbleibenden Aufkommen stehen dem Bund 49,7 % abzüglich eines Betrages in Höhe von 99 788 000 Euro und den Ländern 50,3 % zuzüglich eines Betrages in Höhe von 99 788 000 Euro zu. Bezogen auf das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer in der Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2014 in Höhe von 201 353 869 063,42 Euro ergeben sich daraus rechnerisch für diese Verordnung folgende Anteile im Jahr 2015:
§ 1Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2015
2 Allgemeines
Anlage 1Seite 1 Der Finanzausgleich unter den Ländern für die Zeit vom 01.10.2013 - 30.09.2014
Anlage 1Seite 2 Der Finanzausgleich unter den Ländern für die Zeit vom 01.10.2013 - 30.09.2014
Anlage 1Seite 3 Der Finanzausgleich unter den Ländern für die Zeit vom 01.10.2013 - 30.09.2014
Anlage 2Seite 1 Berechnung der Ablieferungssätze zum Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs 2015
Anlage 2Seite 2 Berechnung der Ablieferungssätze zum Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs 2015
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr.: 3167: Entwurf der Ersten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
... § 7 regelt den Zeitpunkt des In- und Außerkrafttretens der Verordnung. Die neue Verordnung ersetzt die Rechtsverordnung, die die Bestimmungen für die Verteilungsregelung für den Gemeindeanteil am Umsatzsteueraufkommen ab dem Jahr 2012 trafen.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Allgemeiner Teil
Tabelle
... a) Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die §§ 6 bis 11, 12 Absatz 1 bis 4 und § 6 Satz 1 des Gesetzes über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens für den Finanzausgleich unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (Maßstäbegesetz - MaßstG) vom 9. September 2001 (BGBl. I2001, S. 2302), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I2009, S. 1170, 1176), sowie § 6 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und 3, §§ 10 und 11 Absatz 2 und 4 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (
... Der Bund hat den Ländern in den Verhandlungen zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags finanzielle Zusagen beim "Ausbau der Kinderbetreuungseinrichtungen" gemacht. Im Hinblick auf die Finanzierung der Betriebskosten für die zusätzlichen Plätze haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, dass der Bund den Ländern jährlich 75 Millionen Euro aus dem Umsatzsteueraufkommen überlässt. Der Bundesrat erwartet, dass dieser Betrag bereits ab dem Jahr 2013 in voller Höhe den Ländern zur Verfügung gestellt wird.
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 51 Absatz 3 - neu - HGrG
4. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 KitaFinHG
5. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 4 Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 4, Absatz 4, § 7 Absatz 3 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 und 2, § 9 Absatz 1 und Absatz 2 bis 4 KitaFinHG
... e) Der Bund hat den Ländern in den Verhandlungen zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags finanzielle Zusagen beim "Ausbau der Kinderbetreuungseinrichtungen" gemacht. Im Hinblick auf die Finanzierung der Betriebskosten für die zusätzlichen Plätze haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, dass der Bund den Ländern jährlich 75 Millionen Euro aus dem Umsatzsteueraufkommen überlässt. Der Bundesrat erwartet, dass dieser Betrag bereits ab dem Jahr 2013 in voller Höhe den Ländern zur Verfügung gestellt wird.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 51 Absatz 2 HGrG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 51 Absatz 3 - neu - HGrG
5. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 1 SZAG
§ 1Gegenstand
6. Zu Artikel 4 § 1 Satz 5 FAG
Artikel 4Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
10. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 KitaFinHG
11. Zu Artikel 5 Nummer 2 §§ 7 und 8 Absatz 2 KitaFinHG
§ 7Anpassung der Verfügungsrahmen
12. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 4 Absatz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4, § 7 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und § 9 Absatz 1 bis 3 KitaFinHG
2 Hilfsempfehlung:
13. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 4 Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 4, Absatz 4, § 7 Absatz 3 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 und 2, § 9 Absatz 1 und Absatz 2 bis 4 KitaFinHG
14. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 5 Absatz 3 KitaFinHG
15. Zu Artikel 5 und 6 allgemein Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
... Für Betriebskosten wurde entsprechend des Verteilungsmaßstabes des KiföG ein Bundeszuschuss von 2 452 Euro jährlich pro Platz festgesetzt. Entsprechend wird der Bund für die zusätzlichen Plätze den Ländern 37,5 Millionen Euro im Jahr 2014 und ab dem 1. Januar 2015 jährlich 75 Millionen Euro aus dem Umsatzsteueraufkommen überlassen.
Artikel 1Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Artikel 2Änderung des Stabilitätsratsgesetzes
§ 6Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
§ 7Unabhängiger Beirat des Stabilitätsrates
Artikel 3Änderung des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes
Artikel 5Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Kapitel 1Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2008-2013.
§ 4Mittelabruf; Nachweis der Mittelverwendung; Abschlussbericht
Kapitel 2Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2013-2014
§ 5Zweck der Finanzhilfen
§ 6Höhe und Aufteilung der Programmkosten
§ 8Verfahren und Durchführung
§ 9Qualifiziertes Monitoring; Berichtspflichten
§ 10Rückforderung von Bundesmitteln
§ 11Grundvereinbarung
Artikel 6Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
§ 4aAufstockung des Sondervermögens
Artikel 7Inkrafttreten
Ausgangslage und rechtliche Vorgaben
Innerstaatliche Umsetzung der Vorgaben des Fiskalvertrags Schuldenbremse und Fiskalvertrag
Verankerung der Obergrenze für das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit im Haushaltsgrundsätzegesetz
Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits durch den Stabilitätsrat
Weitere Inhalte des Gesetzes
3 Gesetzgebungskompetenz
Finanzielle Auswirkungen ohne Erfüllungsaufwand
3 Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
3 Nachhaltigkeit
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2276: Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
... c) Bund und Länder haben sich mit dem Ziel der Entlastung der Haushalte von Ländern und Kommunen ferner darauf geeinigt, dass der Bund den Ländern jährlich 75 Mio. Euro aus dem Umsatzsteueraufkommen für die Betriebskosten zusätzlicher U3-Plätze überlässt. Der Bundesrat erwartet, dass dieser Betrag bereits ab dem Jahr 2013 in voller Höhe den Ländern zur Verfügung gestellt wird.
Zum Gesetzentwurf allgemein
... 3. Bund und Länder haben sich mit dem Ziel der Entlastung der Haushalte von Ländern und Kommunen ferner darauf geeinigt, dass der Bund den Ländern jährlich 75 Mio. Euro aus dem Umsatzsteueraufkommen für die Betriebskosten zusätzlicher U3-Plätze überlässt. Der Bundesrat erwartet, dass dieser Betrag bereits ab dem Jahr 2013 in voller Höhe den Ländern zur Verfügung gestellt wird.
... Der Bundesrat bekräftigt daher, dass jede weitere Veränderung der Verwendung von Vorabbeträgen für den Bund aus dem gemeinsam dem Bund und den Ländern zustehenden Umsatzsteueraufkommen nur unter Beachtung der Länderansprüche an freiwerdendem Steueraufkommen vorgenommen werden kann.
§ 46aBundesbeteiligung
... 4. Nach § 1 FAG stehen im Jahr 2011 vom Umsatzsteueraufkommen dem Bund vorab 4,45 % als Ausgleich für die Belastungen aufgrund der Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung zu; vom verbleibenden Aufkommen stehen dem Bund vorab 5,05 % als Ausgleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung zu. Vom verbleibenden Aufkommen stehen den Gemeinden 2,2 % zu. Vom danach verbleibenden Aufkommen stehen dem Bund 49,7 % zuzüglich eines Betrages in Höhe von 1 005 378 666 Euro und den Ländern 50,3 % abzüglich eines Betrages in Höhe von 1 005 378 666 Euro zu. Bezogen auf das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 in Höhe von 178 346 039 042,46 Euro ergeben sich daraus rechnerisch für diese Verordnung folgende Anteile im Jahr 2011:
A. Ziel
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
§ 1Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2011
3 Allgemeines
Anlage 1Seite 1
Anlage 1Seite 2
Anlage 1Seite 3
Anlage 2Seite 1
Anlage 2Seite 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1591: Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011
... 4. Nach § 1 FAG stehen im Jahr 2010 vom Umsatzsteueraufkommen dem Bund vorab 4,45 % als Ausgleich für die Belastungen aufgrund der Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung zu; vom verbleibenden Aufkommen stehen dem Bund vorab 5,05 % als Ausgleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung zu. Vom verbleibenden Aufkommen stehen den Gemeinden 2,2 % zu. Vom danach verbleibenden Aufkommen stehen dem Bund 49,7 % abzüglich eines Betrages in Höhe von 234 288 000 Euro und den Ländern 50,3 % zuzüglich eines Betrages in Höhe von 234 288 000 Euro zu. Bezogen auf das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 in Höhe von 176 344 391 173,76 Euro ergeben sich daraus rechnerisch für diese Verordnung folgende Anteile im Jahr 2010:
A. Zielsetzung
§ 1Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2010
Anlage 1
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1156: Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2010
... Gerade kleine und mittlere Unternehmen haben unter verzögerten Kundenzahlungen stärker zu leiden als große Unternehmen. Dies gilt umso mehr in der jetzigen Finanz- und Wirtschaftskrise. Für sie ist es eine spürbare Hilfe, wenn sie ihre Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen müssen, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt hat. Mit einer Verlängerung der Regelung würde dem Mittelstand auch weiterhin die Liquidität verschafft, auf die er dringend angewiesen ist. Aus dieser Regelung ergeben sich keine Einnahmeausfälle, sondern lediglich zeitliche Verschiebungen im Umsatzsteueraufkommen.
7. Zu Artikel 4a - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 UStG
Artikel 4aÄnderung des Umsatzsteuergesetzes
Zu Artikel 4a
9. Zu Artikel 4a - neu - § 20 Absatz 2 UStG
... 4. Nach § 1 FAG stehen im Jahr 2009 vom Umsatzsteueraufkommen dem Bund vorab 4,45 % als Ausgleich für die Belastungen aufgrund der Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung zu; vom verbleibenden Aufkommen stehen dem Bund vorab 5,05 % als Ausgleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung zu. Vom verbleibenden Aufkommen stehen den Gemeinden 2,2 % zu. Vom danach verbleibenden Aufkommen stehen dem Bund 49,7 % zuzüglich eines Betrages in Höhe von 933 712 000 Euro und den Ländern 50,3 % abzüglich eines Betrages in Höhe von 933 712 000 Euro zu. Bezogen auf das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 in Höhe von 174 507 110 550,94 Euro ergeben sich daraus rechnerisch für diese Verordnung folgende Anteile im Jahr 2009:
§ 1Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2009
Anlage 1Der Finanzausgleich unter den Ländern für die Zeit vom 01.10.2007 - 30.09.2008
Anlage 2Berechnung der Ablieferungssätze zum Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs 2009
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 832: Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009
... Der neu gefasste § 5a beschreibt den nicht-fortschreibungsfähigen Bestandteil des Verteilungsschlüssels, der dem bisherigen Übergangsverteilungsschlüssel einschließlich der Vorab-Verteilung des Umsatzsteueraufkommens auf alte und neue Länder entspricht. Der Schlüssel, der bereits im geltenden Gesetz geregelt ist, ist alleiniger Verteilungsmaßstab bis einschließlich dem Jahr 2008 und wird mit abnehmendem Gewicht Bestandteil des Verteilungsschlüssels in der Übergangsphase bis einschließlich dem Jahr 2017 sein.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, getrennt für Bund, Länder und Kommunen, aufgeteilt in
Artikel 1Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
§ 5aNicht-fortschreibungsfähiger Bestandteil des Verteilungsschlüssels
§ 5bFortschreibungsfähiger Bestandteil des Verteilungsschlüssels
§ 5cVerteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
§ 5dÜbermittlung statistischer Ergebnisse
Artikel 2Folgeänderungen anderer Gesetze
Artikel 3Inkrafttreten
Besonderer Teil
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 390: Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze
... Infolge der Einbindung der Leistungen in das Einkommensteuerrecht ergeben sich jedoch davon abweichende Belastungsanteile des Bundes von 42,5 v.H. und der Länderebene mit 57,5 v.H. Es ist daher eine Regelung erforderlich, die sicherstellt dass die Lastenteilung bezogen auf die Leistungsverbesserungen ab 2009 mit 74 v.H. zu 26 v.H. erreicht wird. Ausgehend vom Volumen der Steuermindereinnahmen bei der Einkommensteuer aus der Anhebung des Kindergeldes von rd. 2,1 Mrd. Euro ergibt sich für die Länderseite ab dem Jahr 2009 ein Ausgleichsanspruch von rd. 0,7 Mrd. Euro. Dies entspricht 0,41 Prozentpunkten des prozentual zwischen Bund und Ländern nach Abzug von Vorweganteilen zu verteilenden Umsatzsteueraufkommens.
Zu Artikel 5a
Artikel 5aÄnderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
... Der Bund verzichtet zugunsten der Länder auf diese Mittel aus dem Umsatzsteueraufkommen, damit die Länder den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für den Betrieb der Tageseinrichtungen sowie für die laufende Finanzierung der Kindertagespflege einen entsprechenden Betrag zur Verfügung stellen können.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Artikel 1Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
§ 24Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
§ 24aÜbergangsregelung und stufenweiser Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren
Artikel 2Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 3Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Überprüfung der Mittelverwendung
§ 3Verwaltungsvereinbarung
Artikel 4Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I. Notwendigkeit und Ziele des Gesetzes
1. Änderungsprogramm
2. Ausbau der Tagesbetreuung
3. Föderalismusreform
4. Klarstellungen und redaktionelle Änderungen
5. Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung Artikel 2 und 3
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Gender-Mainstreaming
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen auf Eltern
2. Geschlechtsspezifische Auswirkungen auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe
IV. Kosten
1. Der Gesetzentwurf hat folgende Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte:
a. Für den Bund:
b. Für die Länder:
2. Sonstige Kosten
3. Bürokratiekosten
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2a
Zu Absatz 3
Zu Absatz 5
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
C. Finanzieller Teil
I. Ausbau der Tagesbetreuung
1. Ausgangslage
2. Zu den einzelnen Positionen
a Betriebskosten:
aa Bruttobetriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege:
bb Bruttobetriebskosten für einen Platz in einer Tageseinrichtung:
cc Abzüge:
b Investitionskosten:
3. Verteilung der Kosten auf Bund und die Länder:
a Kosten des Bundes
b Kosten der Länder:
II. Sonstige Kostenpositionen
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 500: Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
... Durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ab 1996 ist die Lastentragung im bisherigen Verhältnis fortgeschrieben worden. Danach tragen der Bund 74 v.H., die Länder und Kommunen 26 v.H. der Aufwendungen (vgl. Art. 106 Abs. 3 Satz 5 GG, § 4 Abs. 2 Maßstäbegesetz und § 1 Satz 6 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern – FAG). Infolge der Einbindung der Leistungen in das Einkommensteuerrecht ergeben sich jedoch davon abweichende Belastungsanteile des Bundes von 42,5 v.H. und der Länderebene mit 57,5 v.H. Es ist daher eine Regelung erforderlich, die sicherstellt, dass die Lastenteilung bezogen auf die Leistungsverbesserungen ab 2009 mit 74 v.H. zu 26 v.H. erreicht wird. Ausgehend vom Volumen der Steuermindereinnahmen bei der Einkommensteuer aus der Anhebung des Kindergeldes von rd. 2,1 Mrd. Euro ergibt sich für die Länderseite ab dem Jahr 2009 ein Ausgleichsanspruch von rd. 0,7 Mrd. Euro. Dies entspricht 0,41 Prozentpunkten des prozentual zwischen Bund und Ländern nach Abzug von Vorweganteilen zu verteilenden Umsatzsteueraufkommens.
... Artikel 106 Abs. 3 Satz 5 GG, § 1 Satz 6 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern – FAG). Infolge der Einbindung der Leistungen in das Einkommensteuerrecht ergeben sich jedoch davon abweichende Belastungsanteile des Bundes von 42,5 v.H. und der Länderebene mit 57,5 v.H. Es ist daher eine Regelung erforderlich, die sicherstellt, dass die Lastenteilung bezogen auf die Leistungsverbesserungen ab 2009 mit 74 v.H. zu 26 v.H. erreicht wird. Ausgehend vom Volumen der Steuermindereinnahmen bei der Einkommensteuer aus der Anhebung des Kindergeldes von rd. 2,1 Mrd. Euro ergibt sich für die Länderseite ab dem Jahr 2009 ein Ausgleichsanspruch von rd. 0,7 Mrd. Euro. Dies entspricht 0,41 Prozentpunkten des prozentual zwischen Bund und Ländern nach Abzug von Vorweganteilen zu verteilenden Umsatzsteueraufkommens.
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, 3, 4, 5, 6, 9, 11, 13, 14, 15 und 16 §§ 9, 9a, 9c, 10, 26a, 33, 35a, 37, 39a und 50 EStG
2. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 35a EStG
4. Zu Artikel 3 Nr. 2 § 24a Satz 3 SGB II Artikel 4 § 31 Abs. 4 - neu - SGB XII
Artikel 4Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
5. Zu Artikel 5a - neu - Finanzausgleichsgesetz
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
... Durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ab 1996 ist die Lastentragung im bisherigen Verhältnis fortgeschrieben worden. Danach tragen der Bund 74 v.H., die Länder und Kommunen 26 v.H. der Aufwendungen (vgl. Artikel 106 Abs. 3 Satz 5 GG, § 1 Satz 6 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern – FAG). Infolge der Einbindung der Leistungen in das Einkommensteuerrecht ergeben sich jedoch davon abweichende Belastungsanteile des Bundes von 42,5 v.H. und der Länderebene mit 57,5 v.H. Es ist daher eine Regelung erforderlich, die sicherstellt, dass die Lastenteilung bezogen auf die Leistungsverbesserungen ab 2009 mit 74 v.H. zu 26 v.H. erreicht wird. Ausgehend vom Volumen der Steuermindereinnahmen bei der Einkommensteuer aus der Anhebung des Kindergeldes von rd. 2,1 Mrd. Euro ergibt sich für die Länderseite ab dem Jahr 2009 ein Ausgleichsanspruch von rd. 0,7 Mrd. Euro. Dies entspricht 0,41 Prozentpunkten des prozentual zwischen Bund und Ländern nach Abzug von Vorweganteilen zu verteilenden Umsatzsteueraufkommens.
2. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 35a Abs. 2 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 3 - neu -sowie Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 bis 3 EStG
3. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 35a EStG
4. Zu Artikel 3 Nr. 2 § 24a Satz 1 SGB II
5. Zu Artikel 3 Nr. 2 § 24a Satz 3 SGB II
3 6.
7. Zu Artikel 5a - neu - Finanzausgleichsgesetz
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
... § 8 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung. Die neue Verordnung ersetzt die Rechtsverordnungen, die die Bestimmungen für die Verteilungsregelung für den Gemeindeanteil am Umsatzsteueraufkommen seit dem Jahr 2000 trafen.
§ 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 531: Entwurf einer Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes
... Länderanteil am örtlichen Umsatzsteueraufkommen
Zweite Verordnung
§ 1Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2006
§ 2Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2006
§ 3Abschlusszahlungen für 2006
§ 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 420: Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2006
... Die Höhe des Ausgleichs beläuft sich – bei dem anstehenden Volumen der Kindergelderhöhung von jährlich 2 Mrd. € – auf rechnerisch 630 Mio. € bzw. 0,40 Anteilspunkte am Umsatzsteueraufkommen nach Abzug der Vorweganteile von Bund und Kommunen.
Gesetzesantrag
Artikel 1Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 7lSonderabschreibungen für Maßnahmen zur energetischen Modernisierung
Artikel 2Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes
Artikel 3Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 4Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Artikel 5Inkrafttreten
A. Allgemein
1. Entlastung der Familien
2. Entlastung der Pendler
3. Stabilisierung des Wohnungsbaus und Erhaltung der Arbeitsplätze in der Bauwirtschaft
4. Steuerliche Flankierung der Klimaschutzziele
Die Maßnahmen im Einzelnen:
– Förderung des Wohnungsneubaus
- Förderung der energetischen Altbausanierung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
a Energiesparende Maßnahmen an bestehenden selbstbewohnten Altbauten § 35a Abs. 4 neu
b Energiesparende Maßnahmen an selbstbewohnten Neubauten § 35a Abs. 5 neu
... 4. Nach § 1 FAG stehen im Jahr 2008 vom Umsatzsteueraufkommen dem Bund vorab 4,42 v.H. als Ausgleich für die Belastungen aufgrund der Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung zu; vom verbleibenden Aufkommen stehen dem Bund vorab 5,05 v.H. als Ausgleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung zu. Vom verbleibenden Aufkommen stehen den Gemeinden 2,2 v.H. zu. Vom danach verbleibenden Aufkommen stehen dem Bund 49,7 v.H. zuzüglich eines Betrages in Höhe von 2 262 712 000 Euro und den Ländern 50,3 v.H. abzüglich eines Betrages in Höhe von 2 262 712 000 Euro zu. Bezogen auf das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 in Höhe von 164 179 047 937,96 Euro ergeben sich daraus rechnerisch für diese Verordnung folgende Anteile im Jahr 2008:
§ 1Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2008
... Länderanteil am Umsatzsteueraufkommen (v.H.-Satz gem. 1. VO)
§ 1Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2005
§ 2Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2005
1. Endgültige Ausgleichsbeiträge
2. Endgültige Ausgleichszuweisungen
§ 3Abschlusszahlungen für 2005
1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
Der Finanzausgleich unter den Ländern für die Zeit vom 01.01.2005 - 31.12.2005 in 1000 Euro '
Der Finanzausgleich unter den Ländern für die Zeit vom 01.01.2005 - 31.122005 in 1000 Euro
Der Finanzausgleich unter den Ländern für die Zeit vom 01.01.2005 - 31.12.2005 in 1000 Euro 1
Kassenmäßige Abrechnung der Verteilung der Umsatzsteuer und des Finanzausgleichs unter den Ländern für die Zeit vom 01.01.2005 - 31.12.2005 in Euro
... es erforderlich, außerdem nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes, da die MwSt-Eigenmittel auf Basis des Umsatzsteueraufkommens berechnet und als Teil des Gesamtsteueraufkommens abgeführt werden.
D. Finanzielle Auswirkungen
Artikel 1
Artikel 2
Schlussbemerkung
Finanzielle Auswirkungen der Änderungen des neuen Eigenmittelbeschlusses
Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Erklärungen für das Ratsprotokoll
Denkschrift
I. Einleitung und Vorgeschichte
1. Die Römischen Verträge und der erste Eigenmittelbeschluss
2. Der Eigenmittelbeschluss vom 7. Mai 1985
3. Der Eigenmittelbeschluss vom 24. Juni 1988
4. Der Eigenmittelbeschluss vom 31. Oktober 1994
5. Der Eigenmittelbeschluss vom 29. September 2000
II. Der Eigenmittelbeschluss vom 7 . Juni 2007
1. Der Bericht der Kommission vom 14. Juli 2004
2. Der Europäische Rat in Brüssel am 15./16. Dezember 2005
3. Der Vorschlag der Kommission für einen neuen Eigenmittelbeschluss vom 20. März 2006
4. Ratsberatungen; Europäisches Parlament
III. Die einzelnen Bestimmungen
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetzentwurf zu dem Beschluss des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Juni 2007
... Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 2007 vorab 3,89 vom Hundert, 2008 4,42 vom Hundert und ab 2009 4,45 vom Hundert des Umsatzsteueraufkommens als Ausgleich für die Belastungen aufgrund der Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung um einen Vomhundertpunkt zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird in dem Jahr ihres Wirksamwerdens der Vomhundertsatz in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhöht.
Artikel 1Änderung des Bundessonderzahlungsgesetzes
Artikel 2Änderung des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen- Abschlussgesetzes
Artikel 3Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 4Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 5Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Artikel 6Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
Artikel 7Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9Änderung der Arbeitsentgeltverordnung
Artikel 10Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 13Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Artikel 14Inkrafttreten
... • Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird zum 1. Januar 2007 um zwei Prozentpunkte auf 4,5 % gesenkt. Diese Absenkung wird vom Bund mit dem Aufkommen eines Mehrwertsteuerpunktes unterstützt. Zu diesem Zweck wird die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens zwischen Bund und Ländern so geändert, dass dem Bund der entsprechende Anteil des Aufkommens als Vorab zur Verfügung gestellt wird.
Artikel 2Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 3Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 4Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Artikel 5Änderung des Gesetzes über die Deutsche
Artikel 6Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8Änderung der Arbeitsentgeltverordnung
Artikel 9Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Artikel 13Inkrafttreten
1. Finanzpolitische Ausgangslage
2. Konzeption der Bundesregierung
3. Schwerpunkte des Haushaltsbegleitgesetzes
4. Kosten- und Preiswirkungen
5. Verwaltungs- und Vollzugsaufwand
6. Auswirkungen auf Länder und Gemeinden
7. Finanzielle Auswirkungen
8. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
1. Ziel und Wirkung des Gesetzes
1.1 Ausgangslage
1.2 Kürzung der Sonderzahlung in den Jahren 2006 bis 2010
1.3 Abschaffung der Sonderzahlung für Mitglieder der Bundesregierung
1.4 Klarstellende Regelungen
1.5 Sonstiges
2. Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Aspekte
3. Stellungnahme der Gewerkschaften im Rahmen des Beteiligungsverfahrens
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2b
Zu Nummer 2c
Zu Nummer 3a
Zu Nummer 3b
Zu Nummer 5a
Zu Nummer 5b
Zu den Nummern 3 bis 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
... Zum 1. Januar 2007 wird der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung um zwei Prozentpunkte auf 4,5 Prozent gesenkt. Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung durch Einsatz des Mehraufkommens eines Umsatzsteuerpunktes. Hierfür werden in den Jahren 2007 bis 2009 jährlich zwischen rd. 6,5 Mrd. € und rd. 7,8 Mrd. € aufgebracht. In den Folgejahren steigt der Betrag mit dem Wachstum des Umsatzsteueraufkommens.
1. Wachstumsorientierte Haushaltspolitik: Sanieren, Reformieren, Investieren
1.1 Gesamtwirtschaftliche Entwicklung 2005 bis 2009
1.2 Ausgangslage für den Bundeshaushalt 2006
1.3 Bundeshaushalt 2006 und Finanzplan bis 2009
Konjunkturgerechte Konsolidierung auf der Ausgaben- und Einnahmenseite
Wachstum durch Innovationen und Investitionen
Unterstützung der Wachstumsimpulse durch verbesserte Rahmenbedingungen
2. Die Eckwerte des Bundeshaushalts 2006 und des Finanzplans 2005 bis 2009
3. Die Ausgaben des Bundes
3.1 Überblick
3.2 Aufteilung und Erläuterung der Ausgaben nach Aufgabenbereichen
3.2.1 Soziale Sicherung
3.2.2 Verteidigung
3.2.3 Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
3.2.4 Wirtschaftsförderung
3.2.5 Verkehr
3.2.6 Bauwesen
3.2.8 Umweltschutz
3.2.9 Sport
3.2.10 Innere Sicherheit, Zuwanderung
3.2.11 Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
3.2.12 Allgemeine Finanzwirtschaft
3.3. Die konsumtiven und investiven Ausgaben des Bundes
3.3.1. Überblick
3.3.2. Konsumtive Ausgaben
3.3.3. Investive Ausgaben
3.4. Die Finanzhilfen des Bundes
3.5. Die Personalausgaben des Bundes
3.6 Die Modernisierung der Bundesverwaltung
4. Die Einnahmen des Bundes
4.1 Überblick
4.2 Steuereinnahmen
4.2.1 Steuerpolitik: Rückblick
4.2.2 Ergebnisse der Steuerschätzung
4.2.3 Steuerpolitik: Vorschau Sanieren, Reformieren und Investieren
4.3. Sonstige Einnahmen
4.3.1. Überblick
4.3.2 Privatisierungspolitik
4.3.3 Immobilienverwaltung und -verwertung
4.3.4. Gewinne der Deutschen Bundesbank und Europäischen Zentralbank
4.4. Kreditaufnahme
5. Die Finanzbeziehungen des Bundes zu anderen öffentlichen Ebenen
5.1. Die Finanzbeziehungen zwischen EU und Bund
5.2. Aufteilung des Gesamtsteueraufkommens
5.2.1. Aufteilung des Umsatzsteueraufkommens
5.2.2. Horizontale Umsatzsteuerverteilung, Länderfinanzausgleich, Bundesergänzungszuweisungen
5.3. Die Leistungen des Bundes an inter- und supranationale Organisationen ohne Beiträge an den EU-Haushalt
6. Ausblick auf Entwicklungen des Bundeshaushalts jenseits des Finanzplanungszeitraums
6.1. Zinsausgaben
6.2. Sondervermögen
6.3. Versorgungsleistungen
6.4. Gewährleistungen
6.5. Private Vorfinanzierung öffentlicher Baumaßnahmen
6.6. Verpflichtungsermächtigungen
7. Projektion der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland bis 2009
7.1. Kurzfristige Wirtschaftsentwicklung
7.2. Ausblick für 2006
7.3. Produktionspotential und mittelfristiges Wachstum
7.4. Gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen
7.5. Ergebnisse
... Abführung des Bundesanteils an der von den Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer verbunden. Dieses Umsatzsteueraufkommen beläuft sich nach der Steuerschätzung vom November 2004für das Jahr 2005 auf folgende Beträge:
§ 1Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2005
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-onlineInternet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.