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284 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"TESTA"


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0329/05
0616/05
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0174/05
0763/04
0763/04B
0763/1/04
Drucksache 420/20 (Beschluss)

... In der Einzelbegründung zu § 31 NotAktVV (Begründung Teil B zu Artikel 1 Abschnitt 1 § 31 Absatz 1, 10. Absatz) wird ausgeführt, die bislang nach § 20 Absatz 1 Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) zu führenden Vermerkblätter seien angesichts der Angaben in dem Urkundenverzeichnis und der Verwahrung der Registrierungsbestätigung des Zentralen Testamentsregisters verzichtbar. Das Datum der Ablieferung einer Verfügung von Todes wegen zur amtlichen Verwahrung an ein Amtsgericht, welches bislang aus dem Vermerkblatt ersichtlich war, wird in der Registrierungsbestätigung des Zentralen Testamentsregisters jedoch nicht ausgewiesen.



Drucksache 500/20

... Die Adressaten der Berichte der Prüfer für Qualitätskontrolle, die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) bzw. deren Kommission für Qualitätskontrolle sowie mittelbar auch die Staatsaufsichtsbehörde gemäß § 64 GenG, müssen sich, ein entsprechendes Testat des Prüfers für Qualitätskontrolle in seinem Qualitätskontrollbericht vorausgesetzt, darauf verlassen können, dass die genossenschaftlichen Prüfungsverbände über wirksame Qualitätssicherungssysteme verfügen, die alle wesentlichen Prüfungshandlungen der Verbände in Bezug auf Genossenschaften beinhalten.



Drucksache 420/1/20

... In der Einzelbegründung zu § 31 NotAktVV (Begründung Teil B zu Artikel 1 Abschnitt 1 § 31 Absatz 1, 10. Absatz) wird ausgeführt, die bislang nach § 20 Absatz 1 Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) zu führenden Vermerkblätter seien angesichts der Angaben in dem Urkundenverzeichnis und der Verwahrung der Registrierungsbestätigung des Zentralen Testamentsregisters verzichtbar. Das Datum der Ablieferung einer Verfügung von Todes wegen zur amtlichen Verwahrung an ein Amtsgericht, welches bislang aus dem Vermerkblatt ersichtlich war, wird in der Registrierungsbestätigung des Zentralen Testamentsregisters jedoch nicht ausgewiesen.



Drucksache 2/20

... (2) Wird ein Programm oder eine Ausfüllhilfe insgesamt oder in einzelnen Modulen wesentlich verändert, ist unverzüglich eine neue Systemprüfung zu beantragen. Der Neuantrag ist vor dem ersten Einsatz dieser veränderten Anwendung zu stellen und die veränderte Version ist gesondert zu kennzeichnen. Diese Prüfungen können auch in vereinfachter Form anhand von speziellen Testaufgaben erfolgen.



Drucksache 392/20

... 3. Nachweise durch ein einheitliches Wirtschaftsprüfertestat über zu berücksichtigende Investitionen nach § 31 Absatz 1 und



Drucksache 158/19 (Beschluss)

... e) Der Bundesrat stellt fest, dass die 2018 veröffentlichte Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen zu Elektrokleinstfahrzeugen die Empfehlung enthält, nur Elektrokleinstfahrzeuge mit Haltegriff bzw. Lenker für den öffentlichen Straßenverkehr zuzulassen, um ein Mindestniveau für die Sicherheit herzustellen. Die Überlegungen der Bundesregierung, Elektrokleinstfahrzeuge ohne Lenk- oder Haltestange über eine Ausnahmeverordnung im öffentlichen Straßenraum für mindestens zwei bis drei Jahre zu testen, werden vom Bundesrat daher abgelehnt.



Drucksache 587/1/19

... Der einmalige Umstellungsaufwand der Wirtschaft von ca. 1,116 Milliarden Euro wurde vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) im Auftrag der Bundesregierung ermittelt. Er ergibt sich vor allem aus der Umstellung der Haltungssysteme im Abferkelbereich. Ein im Vergleich geringerer Anteil des Umstellungsaufwandes resultiert aus der erforderlichen Umstellung der Haltungssysteme von tragenden und nichttragenden Sauen im Deckzentrum und Wartestall.



Drucksache 611/19

... Absatz 1 legt im Zusammenspiel mit § 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 BNotO-E der Bundesnotarkammer die Pflicht auf, ein Videokommunikationssystem zu schaffen und zu betreiben, das den Notaren die Durchführung von Online-Verfahren nach §§ 35a und 40a BeurkG-E ermöglicht. Durch den Verweis auf §§ 35a und 40a BeurkG-E ist klargestellt, dass das System sämtliche dort genannten Anforderungen erfüllen, also insbesondere die Identifizierung per eID und Lichtbildabgleich sowie die Anbringung einer (Fern-)Signatur an das zu beurkundende Dokument beherrschen muss. Es ist sachgerecht, Aufbau und Betrieb der Bundesnotarkammer zu überantworten. Die Bundesnotarkammer ist als unter der Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz stehende Körperschaft des öffentlichen Rechts besonders geeignet, Sicherheit, Manipulationsresistenz und Zuverlässigkeit des geplanten Videokommunikationssystems zu gewährleisten. Angesichts der Komplexität von Softwarelösungen ist es in einem derart sicherheitsrelevanten Bereich wie der Online-Gründung nicht gangbar, die Organisation des elektronischen Fernbeurkundungssystems einem privaten Dritten zu überlassen, der nur einer eingeschränkten Überprüfung zugänglich ist. Die Gründung von GmbHs muss als staatliche Kernfunktion in den Händen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bleiben. Die Bundesnotarkammer bietet sich hierfür auch deshalb an, weil sie - etwa im Rahmen des Zentralen Vorsorge- und Testamentsregisters oder über ihre Softwarelösungen im Zusammenhang mit dem elektronischen Handelsregisterverkehr - bereits einschlägige Expertise bei der Entwicklung und dem Unterhalt notarnaher Softwarelösungen vorweisen kann. Weiter hat der Gesetzgeber der Bundesnotarkammer bereits in der Vergangenheit ausschließliche Kompetenzen im Bereich von EDV-Lösungen zuerkannt, so etwa in §§ 78a ff. BNotO, jüngst auch beim elektronischen Urkundenarchiv gem. § 78h BNotO.



Drucksache 158/1/19

... 14. [e) Der Bundesrat stellt fest, dass die 2018 veröffentlichte Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen zu Elektrokleinstfahrzeugen die Empfehlung enthält, nur Elektrokleinstfahrzeuge mit Haltegriff bzw. Lenker für den öffentlichen Straßenverkehr zuzulassen, um ein Mindestniveau für die Sicherheit herzustellen. Die Überlegungen der Bundesregierung, Elektrokleinstfahrzeuge ohne Lenk- oder Haltestange über eine Ausnahmeverordnung im öffentlichen Straßenraum für mindestens zwei bis drei Jahre zu testen, werden vom Bundesrat daher abgelehnt.]



Drucksache 587/19

... Der einmalige Umstellungsaufwand der Wirtschaft wurde vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) im Auftrag der Bundesregierung ermittelt (https://www.ktbl.de/fileadmin/user_upload/Artikel/Tierhaltung/Tierwohl/Kastenstand/Er\-fuellungsaufwand_TierSchNutztV_2019.pdf). Er ergibt sich vor allem aus der Umstellung der Haltungssysteme im Abferkelbereich. Ein im Vergleich geringerer Anteil des Umstellungsaufwandes resultiert aus der erforderlichen Umstellung der Haltungssysteme von tragenden und nichttragenden Sauen im Deckzentrum und Wartestall. Darüber hinaus ist der Umstellungsaufwand auch abhängig von der Anzahl der Sauenplätze, die bis zum Ende der Übergangsfrist umgestellt werden. Dieser einmalige Erfüllungsaufwand geht über die ohnehin im üblichen Investitionszyklus entstehenden Kosten hinaus. Nach den Vorgaben zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes umfasst dieser nicht solche Kosten, die durch entgangenen Gewinn entstehen.



Drucksache 587/3/19

... Der einmalige Umstellungsaufwand der Wirtschaft von ca. 1,116 Milliarden Euro wurde vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) im Auftrag der Bundesregierung ermittelt. Er ergibt sich vor allem aus der Umstellung der Haltungssysteme im Abferkelbereich. Ein im Vergleich geringerer Anteil des Umstellungsaufwandes resultiert aus der erforderlichen Umstellung der Haltungssysteme von tragenden und nichttragenden Sauen im Deckzentrum und Wartestall.



Drucksache 587/5/19

... Der einmalige Umstellungsaufwand der Wirtschaft von ca. 1,116 Milliarden Euro wurde vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) im Auftrag der Bundesregierung ermittelt. Er ergibt sich vor allem aus der Umstellung der Haltungssysteme im Abferkelbereich. Ein im Vergleich geringerer Anteil des Umstellungsaufwandes resultiert aus der erforderlichen Umstellung der Haltungssysteme von tragenden und nichttragenden Sauen im Deckzentrum und Wartestall.



Drucksache 568/18

... "Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhält hoheitliche Berechtigungszertifikate zur Qualitätssicherung anhand von Testausweisen."



Drucksache 151/18

... Die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (Deutsche Dienststelle (WASt)) ist die Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Wehrmachtauskunftstelle für Kriegerverluste und Kriegsgefangene (WASt) und nimmt verschiedene, insbesondere humanitäre Aufgaben wahr. Aus zeitgeschichtlichen Gründen - Viermächtestatus über Berlin - wird die Deutsche Dienststelle (WASt) seit 1951 als Behörde des Landes Berlin geführt, obwohl sie Bundesaufgaben wahrnimmt. Die dem Land Berlin entstehenden Aufwendungen werden gemäß einer Verwaltungsvereinbarung vom Bund erstattet. Mit der deutschen Wiedervereinigung sind die Gründe, die zu der Sonderstellung der Deutschen Dienststelle (WASt) als einer Bundesaufgaben wahrnehmenden Landesbehörde geführt haben, entfallen. Obwohl die Deutsche Dienststelle (WASt) Bundesaufgaben wahrnimmt und vollständig vom Bund finanziert wird, unterliegt sie rechtlich nicht der Aufsicht einer Bundesbehörde. Durch die mit diesem Gesetz geregelte Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle (WASt) in die Zuständigkeit des Bundes wird die Organisation bereinigt. Mit Blick darauf, dass die Unterlagen der Deutschen Dienststelle (WASt) perspektivisch zu Archivgut werden, ist die Übernahme dieses Bereichs in das Bundesarchiv sachgerecht.



Drucksache 357/18

... IVD zur Eigenanwendung (Schnelltests für den Laiengebrauch, sog. Selbsttests) bieten Personen die Möglichkeit der selbstständigen Durchführung von Tests zum Nachweis von Krankheitserregern und unterstützen somit das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen. Selbsttests dienen dem frühzeitigen Erkennen und Behandeln von Infektionskrankheiten (eigene Gesunderhaltung) und können so zur Vermeidung der Weitergabe von Krankheitserregern (Schutz von anderen Personen) beitragen. Durch die Aufhebung der Abgabebeschränkung einzelner IVD zur Eigenanwendung können Personen erreicht werden, die bisherige Testangebote nicht oder nicht ausreichend genutzt haben.



Drucksache 70/18

... Die Aufsichtsbehörden führen mehr und mehr Testangriffe und Belastungstests durch, um zu prüfen, wie wirksam die Cyberabwehrkapazitäten und die Sicherheitsanforderungen s i.d.R. gorose Tests gehören bereits zu den bewährten Verfahren der Branche, und mehr und mehr werden die Test und deren Modalitäten behördlich vorgeschrieben. Da Finanzinstitute und Finanzmarktinfrastrukturen grenzübergreifend operieren, wird die Vervielfältigung der Testrahmen als unnötiger Kostentreiber und potenzielle Risikoquelle empfunden. Die Interessenträger hoben die Notwendigkeit einer stärkeren Koordinierung der Regulierung und Aufsicht auf europäischer Ebene hervor. Kombiniert werden sollte dies aus ihrer Sicht mit einer engeren Zusammenarbeit zwischen den Rechtsräumen und einer gegenseitigen Anerkennung der Testergebnisse - deren Vertraulichkeit gewahrt bleiben müsste - durch die Behörden. In diesem Zusammenhang hält die Kommission den Vorstoß der EZB, der ESA und der nationalen Aufsichtsbehörden für vielversprechend, mit "TIBER-EU" ("Threat Intelligence Based Ethical Red Teaming") einen EU-weiten Testrahmen zu entwickeln. Indem die Cyber-Resilienz bedeutender Finanzmarktakteure über den gesamten EU-Finanzsektor hinweg beurteilt wird, lassen sich Schwachstellen für die Stabilität und Integrität des gesamten EU-Finanzsystems effizient und wirksam aufdecken.



Drucksache 96/18

... b) Forderungen aus ehelichen Güterständen, aus Güterständen aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, und aus Testamenten und Erbrecht;



Drucksache 145/17 (Beschluss)

... 22. Der Bundesrat hält eine umfassende Überarbeitung der Regelungen zum Offline-Tracking in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags für unerlässlich. Er kritisiert, dass das zunehmende Offline-Tracking von Kundinnen und Kunden in Bahnhöfen, Flughäfen und Geschäften anhand der Informationen, die ihre Smartphones bei der Suche nach WLAN- oder Bluetooth-Signalen mitsenden, nur unzureichend in dem Verordnungsvorschlag reguliert wird. Smartphones und andere Geräte versenden eindeutig wiedererkennbare Signale, um eine Telefon-, Internet-, WLAN- oder Bluetooth-Verbindung zu ermöglichen. Diese Signale können von Unternehmen, wie beispielsweise dem Einzelhandel, verwendet werden, um die Verbraucherinnen und Verbraucher in der Offline-Welt zu tracken. So können sie Verbraucherinnen und Verbraucher wiedererkennen, wenn sie zum wiederholten Male ein Geschäft betreten, oder ihre Bewegungen innerhalb des Geschäftes nachverfolgen. Je nach eingesetzter Technik ist ein solches Tracking über eine Entfernung von mehreren hundert Metern möglich. Diese immer wichtiger werdende Form des Trackings soll nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags zukünftig ohne vorheriges Einverständnis dann erlaubt sein, wenn eine öffentlich wahrnehmbare Information darüber angezeigt wird, unter welchen Bedingungen und zu welchem Zweck das Tracking stattfindet. Verbraucherinnen und Verbraucher lediglich mit Hilfe von Schildern oder Ähnlichem zu informieren, wenn sie einen derart überwachten Bereich betreten, ist nicht ausreichend. Dies gilt umso mehr, soweit Minderjährige betroffen sind, da diese auf Grund ihres Alters die Tragweite von Offline-Tracking nicht absehen können und deshalb besonders schutzbedürftig sind. Nach Meinung des Bundesrates würde die vorgeschlagene Bestimmung, die als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Nachverfolgung der Datenendgerätestandorte (zum Beispiel sogenanntes WiFi-Tracking) die bloße Anzeige eines entsprechenden "deutlichen Hinweises" als ausreichend ansieht, das Schutzniveau erheblich absenken. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass auch für das Offline-Tracking eine vorherige Einwilligung der Betroffenen erforderlich ist. Er unterstützt deshalb auch die Bedenken und Empfehlungen, die die Artikel-29-Datenschutzgruppe in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2017 aufgezeigt hat.



Drucksache 596/17

... "(1) Hoheitliche Berechtigungszertifikate nach § 2 Absatz 4 Satz 3 des Personalausweisgesetzes dürfen vorbehaltlich von Satz 2 ausschließlich an die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgegeben werden. Zum Zwecke der Qualitätssicherung anhand von Testausweisen dürfen hoheitliche Berechtigungszertifikate auch an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ausgegeben werden."



Drucksache 243/17

... "Für eine im Einzelfall von der Bundesnetzagentur verlangte Prüfung nach § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Telekommunikationsgesetzes kann sie vom Verpflichteten auch verlangen, dass für automatisch durchzuführende Prüfungen gleichzeitig mehrere Testanschlüsse und Endgeräte bereitgestellt werden sowie eine von der Bundesnetzagentur bereitgestellte Anwendung auf diesen Endgeräten installiert wird. Bei der probeweisen Anwendung ist sicherzustellen, dass die Anschlüsse, auf die die Überwachungsfunktionen angewendet werden, ausschließlich zu Prüfzwecken genutzt werden und die Personen, die für die probeweise erzeugte Telekommunikation verantwortlich sind, diese ohne Beteiligung Dritter durchführen. Der Zeitraum der probeweisen Anwendung nach Satz 1 Nummer 3 darf sechs Monate nicht überschreiten; Verlängerungen sind zulässig. Der Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur die von ihm für die Fälle nach Satz 1 Nummer 2 vorgesehenen Anschlüsse vor der erstmaligen Durchführung von Funktionsprüfungen seiner Überwachungseinrichtungen schriftlich anzuzeigen. Die Bundesnetzagentur führt über diese Anschlüsse eine Liste und bestätigt dem Verpflichteten den Eintrag der von ihm benannten Anschlüsse. Nach Eingang dieser Bestätigung kann der Verpflichtete Funktionsprüfungen unter ausschließlicher Einbeziehung dieser Anschlüsse jederzeit eigenverantwortlich nach Bedarf durchführen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 bedarf die probeweise Anwendung der vorherigen Anmeldung durch die berechtigte Stelle bei der Bundesnetzagentur. In der Anmeldung sind der Grund für die probeweise Anwendung, der Zeitraum der Erprobung, die Kennungen, die bei der Erprobung an Stelle einer zu überwachenden Kennung verwendet werden, sowie die Rufnummern oder anderen Adressierungsangaben der Anschlüsse anzugeben, an die die Kopie der Telekommunikation übermittelt wird. Die Bundesnetzagentur bestätigt die Anmeldung mit den in Satz 8 genannten Angaben schriftlich oder durch eine gesicherte elektronische Übermittlung sowohl der berechtigten Stelle als auch dem Verpflichteten. In Fällen einer dringenden Störungsbeseitigung ist eine nachträgliche Anzeige oder Anmeldung zulässig. Für die Behandlung der Bestätigung beim Verpflichteten gilt § 17 entsprechend. Form und Übermittlungsverfahren für die Anzeige, die Anmeldung und die Bestätigung sowie Vorgaben für die in diesen Fällen zu verwendende Referenznummer können in der Technischen Richtlinie nach § 36 festgelegt werden."



Drucksache 145/1/17

... Nach Meinung des Bundesrates würde die vorgeschlagene Bestimmung, die als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Nachverfolgung der Datenendgerätestandorte (zum Beispiel sogenanntes WiFi-Tracking) die bloße Anzeige eines entsprechenden "deutlichen Hinweises" als ausreichend ansieht, das Schutzniveau erheblich absenken.



Drucksache 101/16

... - Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Testamentsvollstreckern (§ 16 Absatz 1 Nummer 4 RPflG);



Drucksache 619/16 (Beschluss)

... Die in § 8c KWKG-E vorgesehene Begrenzung des Ausschreibungsvolumens für KWK-Anlagen sowie innovative KWK-Systeme von insgesamt 100 MW im Jahr 2017 sowie von jährlich 200 MW im Zeitraum 2018 bis 2021 ist deutlich zu niedrig angesetzt. Entsprechend der Auswertestatistik des BAFA zur Zulassung von KWK-Anlagen nach dem KWKG betrug der jährliche Zubau im Leistungssegment der Ausschreibung in 2009 bis 2015 durchschnittlich 350 MWel. Vor dem Hintergrund der auf Bundesebene in den letzten Jahren stagnierenden Entwicklung der KWK-Stromerzeugung und des noch notwendigen Ausbaus der KWK zum Erreichen der im KWKG 2016 formulierten Ausbauziele für KWK-Strom von 110 TWh bis zum Jahr 2020 sowie von 120 TWh bis zum Jahr 2025 muss die bisherige Ausbaudynamik eher verstärkt und nicht gebremst werden. Daher sollen die in § 8c Satz 1 des Gesetzentwurfs angegebenen Ausschreibungsvolumina verdoppelt werden.



Drucksache 101/16 (Beschluss)

... - Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Nachlasspflegern oder Nachlassverwaltern (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 5 RPflG); - Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Testamentsvollstreckern (§ 16 Absatz 1 Nummer 4 RPflG);



Drucksache 103/16

... abweichende Regelung des Testalters von aus besonderem Anlass geschlachteten Rindern, sich nur auf Rinder aus Mitgliedstaaten beschränkt, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses



Drucksache 230/15

... 5. der Testamentsvollstrecker oder der Nachlassverwalter,



Drucksache 5/15

... /EU vom 4. Februar 2013 hat die Europäische Kommission einer Reihe von Mitgliedstaaten (darunter Deutschland) die Möglichkeit eingeräumt, ganz auf die Testung der in normaler Weise für den menschlichen Verzehr geschlachteten Rinder zu verzichten. Bisher hat das Ressort an einer systematischen Testung festgehalten, allerdings unter Anhebung des Testalters von 72 auf 96 Monate. Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben werden die systematischen Testungen der über 96 Monate alten gesundgeschlachtete Rinder abgeschafft. Um einen Überblick über das Auftreten atypischer BSE-Fälle zu gewährleisten wird im Rahmen der Schlachtung ein Monitoring aller über 132 Monate alten gesundgeschlachteten Rinder eingeführt.



Drucksache 532/15

... Auf Grund der besonderen Bedeutung einer zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel für den Eintritt der strukturverbessernden Wirkungen der Förderung ist auch das Ergebnis der abschließenden Prüfung durch die Länder zeitnah an das BVA oder die von diesem beauftragte Stelle sowie an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, bei finanzieller Beteiligung der privaten Krankenversicherung auch an diese, zu übermitteln. Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel kann auch durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers erbracht werden.



Drucksache 220/15 (Beschluss)

Erste Verordnung zur Änderung der Testamentsregister-Verordnung



Drucksache 273/15 (Beschluss)

... Auch in europäischen Staaten wurden bei der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ähnliche Gegenargumente erhoben. Ehe sei eine Verbindung von Mann und Frau, es war so und es soll so bleiben. Darauf betonten die Befürworter, dass Ehe - wie Familie - dynamische gesellschaftliche Kategorien darstellen und erinnerten, dass in der Vergangenheit beispielsweise Ehen zwischen Katholiken und Protestanten ebenso verboten waren wie die Unauflösbarkeit zu den Strukturprinzipien der Ehe gehörte.



Drucksache 220/15

Erste Verordnung zur Änderung der Testamentsregister-Verordnung



Drucksache 594/15

... (2) Für die Erstellung eines Testats zur Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670), die durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.



Drucksache 191/1/14

... Die bisherige Gesetzesbegründung des § 41 Absatz 5 EEG 2012 hat sich in Kombination mit der Auslegung und faktischen Selbstbindung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in ihrer Umsetzungspraxis vielfach nicht als zielführend erwiesen. Insbesondere führt der Ansatz einer weitreichenden Präzisierung durch den Gesetzgeber im Ergebnis dazu, dass die Antragsbearbeitung den mannigfaltigen tatsächlichen Verhältnissen innerhalb der gesamtdeutschen Wirtschaftsstruktur derzeit nur unzureichend gerecht wird. Auch die gegenüber der bisherigen Regelung neu formulierten Erfordernisse weit überwiegender externer Umsätze des Teilbetriebes und dort in toto vorhandener wesentlicher Unternehmensfunktionen würden der unternehmerischen Praxis beispielsweise im Zusammenhang mit Konzernverbünden entgegenstehen. Zudem wird die Forderung einer jederzeit möglichen rechtlichen Verselbständigung eines Teilbetriebes praxisfern erhoben. Daher sollte bei der Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen eines selbständigen Unternehmensteils auf eine Einzelfallprüfung abgestellt werden und der Bereich der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung angemessene Berücksichtigung finden. Ein insoweit erforderlicher Drittvergleich wird über das vorgesehene Wirtschaftsprüfer-Testat (§ 61 Absatz 5 Satz 3 und 4) abgedeckt.



Drucksache 475/14

... "Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen



Drucksache 319/1/14

... Alle qualitätsgesicherten und im gesetzlich geregelten Bereich in der Bundesrepublik angewendeten Softwareprogramme wenden bei der Berechnung des Schalls von linienförmigen Schallquellen wie Straßen oder Schienenwegen ein mit "Projektion" und "Dynamischer Aufteilung" bezeichnetes Verfahren zur Aufteilung der ausgedehnten Schallquelle in Teilstücke an. Die unter Anwendung dieser Technik erreichte Genauigkeit und Präzision würde mit Umsetzung des in der neuen Schall 03 genannten und auch in den Testaufgaben angewendeten Verfahren in vielen Fällen erheblich verringert. Insbesondere lässt das in der Verordnung der Bundesregierung enthaltene Verfahren zu, dass verschiedene Softwareprogramme zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.



Drucksache 319/14 (Beschluss)

... 2. Am 24. Juni 2014 verabschiedete der Bundestag eine Entschließung, wonach die Bundesregierung prüfen solle, welche Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz der "sehr komplexen Algorithmen" der Schall 03 bereitgestellt werden (BT-Drucksache 18/1871). Der Bundesrat bittet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang, neben der vorgeschlagenen Bereitstellung von Erläuterungen und Testaufgaben für repräsentative Immissionssituationen auch eine messtechnische Validierung der Berechnungsvorschrift Schall 03 [2014] zu veranlassen. Die Ergebnisse sind in einem Bericht zu veröffentlichen. Damit ließe sich ein deutlich höheres Maß an Akzeptanz der Betroffenen für die Schall 03 [2014] erreichen.



Drucksache 319/14 (Begründung)

... aufgegeben. Im Zusammenhang mit der Erstellung der Schall 03 [2012] werden Testaufgaben entwickelt, die die Prüfung auf korrekte Umsetzung der Berechnungsalgorithmen in Spezialsoftware ermöglichen. Diese Testaufgaben werden gesondert in Anlehnung an die DIN 45687, Qualitätssicherung von Softwareerzeugnissen für die Schallausbreitung, eingeführt.



Drucksache 400/14

... Die Prüfung ist arbeitsmittelbezogen. Erwartet wird eine Aussage, ob das Arbeitsmittel in der vom Arbeitgeber vorgesehenen und in der Gefährdungsbeurteilung zu Grunde gelegten Weise und mit den daraus abgeleiteten sicherheitstechnischen Maßnahmen sicher verwendet werden kann. Es wird abgeprüft, ob das Schutzkonzept zutreffend ist. Dazu gehört auch die Prüfung des technischen Sicherheitskonzepts als Teil der Gefährdungsbeurteilung und ob auf deren Basis zutreffende Schutzmaßnahmen ermittelt und getroffen wurden. Es ist - wie schon bei der Gefährdungsbeurteilung - die für das Arbeitsmittel sicherheitsrelevante Arbeitsumgebung und die betriebliche Infrastruktur, in die das Arbeitsmittel eingebettet ist, zu berücksichtigen. Grund dafür ist, dass der Arbeitgeber nach § 3 Absatz 6 Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen in der Gefährdungsbeurteilung festlegt. Der Prüfer muss die Möglichkeit haben, diese Festlegungen zu hinterfragen, da sie möglicherweise fehlerhaft sind, und er dann ggf. ein unzutreffendes Testat ausstellt. Nicht von der Prüfung erfasst sind Schutzkonzepte, die bereits vom Hersteller beim Bereitstellen auf dem Markt berücksichtigt worden sind (s. a. Absatz 1). Durch die Regelung wird auch sichergestellt, dass auch sachdienliche Anforderungen aus anderen Arbeitsschutzverordnungen mit abgeprüft werden. Die Ausnahme in Satz 2 berücksichtigt, dass die Prüffrist bei Druckanlagen erst nach der Einstellung von individuellen Betriebsparametern im Rahmen einer Inbetriebnahmephase festgelegt werden kann; hierfür ist in Anhang 2 Abschnitt 4 eine Höchstfrist von 6 Monaten vorgesehen.



Drucksache 191/14 (Beschluss)

... Die bisherige Gesetzesbegründung des § 41 Absatz 5 EEG 2012 hat sich in Kombination mit der Auslegung und faktischen Selbstbindung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in ihrer Umsetzungspraxis vielfach nicht als zielführend erwiesen. Insbesondere führt der Ansatz einer weitreichenden Präzisierung durch den Gesetzgeber im Ergebnis dazu, dass die Antragsbearbeitung den mannigfaltigen tatsächlichen Verhältnissen innerhalb der gesamtdeutschen Wirtschaftsstruktur derzeit nur unzureichend gerecht wird. Auch die gegenüber der bisherigen Regelung neu formulierten Erfordernisse weit überwiegender externer Umsätze des Teilbetriebes und dort in toto vorhandener wesentlicher Unternehmensfunktionen würden der unternehmerischen Praxis beispielsweise im Zusammenhang mit Konzernverbünden entgegenstehen. Zudem wird die Forderung einer jederzeit möglichen rechtlichen Verselbständigung eines Teilbetriebes praxisfern erhoben. Daher sollte bei der Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen eines selbständigen Unternehmensteils auf eine Einzelfallprüfung abgestellt werden und der Bereich der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung angemessene Berücksichtigung finden. Ein insoweit erforderlicher Drittvergleich wird über das vorgesehene Wirtschaftsprüfer-Testat (§ 61 Absatz 5 Satz 3 und 4) abgedeckt.



Drucksache 196/13 (Beschluss)

... Auch in europäischen Staaten wurden bei der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ähnliche Gegenargumente erhoben. Ehe sei eine Verbindung von Mann und Frau, es war so und es soll so bleiben. Darauf betonten die Befürworter, dass Ehe - wie Familie - dynamische gesellschaftliche Kategorien darstellen, und erinnerten, dass in der Vergangenheit beispielsweise Ehen zwischen Katholiken und Protestanten ebenso verboten waren wie die Unauflösbarkeit zu den Strukturprinzipien der Ehe gehörte.



Drucksache 442/1/13

... Durch Beibehaltung der Testpflicht unter Anhebung des Testalters in Deutschland ergeben sich erhebliche Probleme:



Drucksache 196/13

... Auch in europäischen Staaten wurden bei der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ähnliche Gegenargumente erhoben. Ehe sei eine Verbindung von Mann und Frau, es war so und es soll so bleiben. Darauf betonten die Befürworter, dass Ehe - wie Familie - dynamische gesellschaftliche Kategorien darstellen und erinnerten, dass in der Vergangenheit beispielsweise Ehen zwischen Katholiken und Protestanten ebenso verboten waren wie die Unauflösbarkeit zu den Strukturprinzipien der Ehe gehörte.



Drucksache 547/13

... Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden nur die Zuwiderhandlungen berücksichtigt, deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt."



Drucksache 387/13

... "(7a) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, werden ihnen bei einem Punktestand von vier oder fünf Punkten zwei Punkte abgezogen. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkteabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist sind auch nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 absolvierte Fahreignungsseminare zu berücksichtigen."



Drucksache 31/1/13

... Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass auf Grund der Entstehungsgeschichte nicht ersichtlich ist, dass über den Wortlaut der Regelung hinaus die Ausnahme der zehnjährigen Verwertbarkeit auf Verfahren Anwendung findet, die die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar zum Gegenstand haben. Die Gesetzessystematik spreche vielmehr dafür, ein auf die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar gerichtetes Verfahren nicht einem Verfahren zur Entziehung einer Fahrerlaubnis gleichzusetzen. Zur Korrektur dieser sich entwickelnden Rechtsprechung schreibt dieser Gesetzentwurf die Verwertbarkeit auch für das Ergreifen von Maßnahmen nach dem Punktsystem ausdrücklich fest. Sinn und Zweck des Punktsystems ist es, alle rechtskräftigen Entscheidungen, die mit Punkten bewertet sind, zur Ermittlung des Punktestandes und den damit verbundenen Maßnahmen nach dem Punktsystem heranziehen zu können. Würde man die von der Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt vorgenommene Auslegung der bisherigen Regelung beibehalten, hätte dies zur Folge, dass Maßnahmen erst auf Grund weiterer Zuwiderhandlungen ergriffen werden können, während die nichtberücksichtigte strafgerichtliche Entscheidung aber bereits zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen könnte. Dies würde eine ungewollte und unsystematische Ausnahme darstellen, was deshalb korrigiert wird.



Drucksache 387/1/13

... Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 21. Dezember 2012, BR-Drucksache 799/12, sieht - im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage - keinen Punkterabatt mehr vor bei freiwilliger Teilnahme an einem Fahreignungsseminar vor Erreichen eines Punktestands, bei dem ein Seminar verbindlich angeordnet wird. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt (BR-Drucksache 799/12, Seite 30):



Drucksache 92/13

... Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sollten über eine sichere Infrastruktur erfolgen. Der Vorschlag wird sich nur dann auf den EU-Haushalt auswirken, wenn die Mitgliedstaaten beschließen, eine bestehende Infrastruktur (z.B. sTESTA) anzupassen, und die Kommission innerhalb des MFF 2014-2020 mit der Durchführung beauftragen. Die einmaligen Anpassungskosten werden mit 1250 000 EUR veranschlagt und würden zulasten des EU-Haushalts, Haushaltslinie 09 03 02 (für die Förderung des Zusammenschlusses und der Interoperabilität nationaler öffentlicher Dienstleistungen online sowie Zugang zu solchen Netzen - Kapitel 09 03, Fazilität "Connecting Europe" - Telekommunikationsnetze) gehen, unter der Voraussetzung, dass im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe" ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Alternativ hierzu können die Mitgliedstaaten auch entweder die einmaligen Kosten der Anpassung einer bestehenden Infrastruktur gemeinsam übernehmen oder aber auf ihre Kosten die Einrichtung einer neuen Infrastruktur beschließen, deren Kosten auf ungefähr 10 Millionen EUR pro Jahr geschätzt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 92/13




Vorschlag

Begründung

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

1.2. Allgemeiner Kontext

1.3. Derzeitige einschlägige Vorschriften auf EU- und internationaler Ebene

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

2.1. Anhörung interessierter Kreise und Nutzung von Sachverstand

2.2. Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiarität

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Mindestharmonisierung

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Nationaler Rahmen für die NETZ-UND INFORMATIONSSICHERHEIT

Artikel 4
Grundsatz

Artikel 5
Nationale NIS-Strategie und nationaler NIS-Kooperationsplan

Artikel 6
Für die Netz- und Informationssicherheit zuständige nationale Behörde

Artikel 7
IT-Notfallteam

Kapitel III
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden

Artikel 8
Kooperationsnetz

Artikel 9
Sicheres System für den Informationsaustausch

Artikel 10
Frühwarnungen

Artikel 11
Koordinierte Reaktion

Artikel 13
Internationale Zusammenarbeit

Kapitel IV
Sicherheit der Netze und Informationssysteme der öffentlichen Verwaltungen und der Marktteilnehmer

Artikel 14
Sicherheitsanforderungen und Meldung von Sicherheitsvorfällen

Artikel 15
Umsetzung und Durchsetzung

Artikel 16
Normung

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 17
Sanktionen

Artikel 18
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 19
Ausschussverfahren

Artikel 20
Überprüfung

Artikel 21
Umsetzung

Artikel 22
Inkrafttreten

Artikel 23
Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [ ... ]

Anhang I
IT-Notfallteam (Computer Emergency Response Team, CERT) - Anforderungen und Aufgaben

Anhang II
Liste der Marktteilnehmer nach Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe a


 
 
 


Drucksache 442/13

... Seit 2001 gelten unionsrechtlich BSE-Schutzmaßnahmen, darunter die Pflicht, gesund geschlachtete Rinder ab einem bestimmten Alter auf BSE zu testen. Diese BSE-Testpflicht wurde auf Grund einer ständigen wissenschaftlichen Neubewertung des BSE-Risikos durch die EFSA im Sinne einer Lockerung der Testpflichten wiederholt angepasst. Während 2001 noch alle gesund geschlachteten Rinder im Alter von über 30 Monaten auf BSE getestet wurden, wurde dieses Testalter für Deutschland und eine zunehmende Zahl weiterer Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Bewertung der jährlich an die Kommission zu übermittelnden Ergebnisse der durchgeführten Überwachungsprogramme 2008 auf 48 Monate und 2011 auf 72 Monate angehoben. Im Zusammenhang mit der Anhebung des Testalters gesund geschlachteter Rinder auf 72 Monate wurde 25 Mitgliedstaaten unionsrechtlich zudem die Möglichkeit eröffnet, ab dem 1. Januar 2013 von der systematischen Testung aller Rinder im Alter von 72 Monaten auf die Testung einer Stichprobe dieser Altersgruppe überzugehen. Darüber hinaus wurde mit Beschluss vom 4. Februar 2013 den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, ganz auf die Testung gesund geschlachteter Rinder, zu verzichten. Aufgrund von Risikobewertungen des BfR und des FLI vom 11. Mai und 10. Dezember 2012 wird es als notwendig erachtet, an einer systematischen Testung aller über acht Jahre (96 Monate) alten Rinder festzuhalten, um jede Beeinträchtigung des Niveaus des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für die Verbraucherinnen und Verbraucher auszuschließen.



Drucksache 474/13

... Unter Beteiligung der Länder zur Stärkung von Rahmenbedingungen, Mindeststandards und Transparenz der einzelnen Freiwilligendienste ein Freiwilligendienstestatusgesetz auf den Weg zu bringen



Drucksache 79/13

... Änderung des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes



Drucksache 31/13 (Beschluss)

... Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass auf Grund der Entstehungsgeschichte nicht ersichtlich ist, dass über den Wortlaut der Regelung hinaus die Ausnahme der zehnjährigen Verwertbarkeit auf Verfahren Anwendung findet, die die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar zum Gegenstand haben. Die Gesetzessystematik spreche vielmehr dafür, ein auf die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar gerichtetes Verfahren nicht einem Verfahren zur Entziehung einer Fahrerlaubnis gleichzusetzen. Zur Korrektur dieser sich entwickelnden Rechtsprechung schreibt dieser Gesetzentwurf die Verwertbarkeit auch für das Ergreifen von Maßnahmen nach dem Punktsystem ausdrücklich fest. Sinn und Zweck des Punktsystems ist es, alle rechtskräftigen Entscheidungen, die mit Punkten bewertet sind, zur Ermittlung des Punktestandes und den damit verbundenen Maßnahmen nach dem Punktsystem heranziehen zu können. Würde man die von der Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt vorgenommene Auslegung der bisherigen Regelung beibehalten, hätte dies zur Folge, dass Maßnahmen erst auf Grund weiterer Zuwiderhandlungen ergriffen werden können, während die nichtberücksichtigte strafgerichtliche Entscheidung aber bereits zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen könnte. Dies würde eine ungewollte und unsystematische Ausnahme darstellen, was deshalb korrigiert wird.



Drucksache 387/13 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 21. Dezember 2012, BR-Drucksache 799/12, sieht - im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage - keinen Punkterabatt mehr vor bei freiwilliger Teilnahme an einem Fahreignungsseminar vor Erreichen eines Punktestands, bei dem ein Seminar verbindlich angeordnet wird. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt (BR-Drucksache 799/12, Seite 30):



Drucksache 108/12 (Beschluss)

... Die sogenannten weißen Karteikarten sollen ab Sommer 2012 zusammen mit den bei den Standesämtern befindlichen Verwahrungsnachrichten über Testamente und Erbverträge (sogenannte gelbe Karteikarten) sukzessive in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer überführt werden. Dabei kann auf bereits bestehende Regelungen zur Überführung der Verwahrungsnachrichten aufgebaut werden. Der Inhalt der weißen Karteikarten soll nach elektronischer Erfassung gespeichert werden. Stirbt ein Elternteil des Kindes, benachrichtigt die Registerbehörde das zuständige Nachlassgericht.



Drucksache 517/1/12

... Der für die Erteilung eines Zeugnisses über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers vorgesehene Wert von 20 Prozent des Bruttonachlasswertes im Zeitpunkt der Erbschaft ist nicht angemessen, weil hiermit der Bedeutung und den Rechten und Pflichten des Testamentsvollstreckers nicht angemessen Rechnung getragen wird. Der Wert sollte auf 50 Prozent deutlich erhöht werden.



Drucksache 799/12

... (4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrundeliegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.



Drucksache 373/12 (Beschluss)

... 6. unter Beteiligung der Länder zur Stärkung von Rahmenbedingungen, Mindeststandards und Transparenz der einzelnen Freiwilligendienste ein Freiwilligendienstestatusgesetz auf den Weg zu bringen und 7. das Gesetzgebungsverfahren zum Gesetzentwurf des Bundesrates zur Ergänzung des Gesetzes über den



Drucksache 758/12

... 19. Eurostat, Arbeitskräftestatistik, [edat_lfse_20].



Drucksache 575/12

... (b) detaillierte Informationen zum Testaufbau, vollständige Test- oder Studienprotokolle, Methoden der Datenanalyse, zusätzlich zu Datenzusammenfassungen und Testergebnissen hinsichtlich der - Biokompatibilität (Identifizierung aller Materialien in direktem oder indirektem Kontakt mit dem Patienten oder Anwender);



Drucksache 300/12

... b) der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen, Antigenen oder Testallergenen im Rahmen von Zulassungsverfahren oder Chargenprüfungen dienen,



Drucksache 263/1/12

... AF.E-Konzept genutzt werden, wie es bereits beim Zentralen Testamentsregister eingesetzt wird. Dass dieses Identifikationsverfahren verwendet werden kann, sollte im Wortlaut des § 7 SchuFV noch deutlicher zum Ausdruck gebracht werden. In Absatz 1 soll daher in Parallele zu § 8 Absatz 1 Satz 2 VermVV (siehe BR-Drucksache 265/12) aufgenommen werden, dass die Registrierung auch über die nach § 802k Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 882h Absatz 2 Satz 2



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.