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"Substanz"
Drucksache 182/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetz es
... (1) Luftfahrzeugführern ist das Führen oder Bedienen eines Luftfahrzeuges unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen psychoaktiven Substanzen untersagt. Satz 1 gilt für Medikamente nur so weit, als auf Grund ihrer betäubenden, bewusstseinsverändernden oder aufputschenden Wirkung davon auszugehen ist, dass sie die Dienstfähigkeit von Luftfahrzeugführern beeinträchtigen oder ausschließen, es sei denn, durch eine ärztliche Bescheinigung eines flugmedizinischen Sachverständigen oder eines flugmedizinischen Zentrums kann nachgewiesen werden, dass eine solche Wirkung nicht zu befürchten ist.
§ 4a
§ 65b Flugmedizinische Datenbank
§ 65c Flugmedizinische Sachverständige und flugmedizinische Zentren, Anerkennung und Aufsicht
‚Artikel 1a Änderung des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt
‚Artikel 3a Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
§ 21 Flugmedizinische Tauglichkeit
Artikel 5 Inkrafttreten
Drucksache 279/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
... Im Übrigen stellt eine auskunftspflichtige Erhebung sehr privater, sehr sensibler und vielfach subjektiv geprägter Fragen einen Paradigmenwechsel in der amtlichen Statistik dar, infolgedessen im Ergebnis sogar ein über den in Rede stehenden Bereich hinausgehender Imageschaden zu befürchten ist, der negative Auswirkungen für die Durchführung und den Zielverwirklichungsgrad auch anderer Statistiken haben und entsprechende Erhebungen erschweren könnte. Substanzielle Bedenken bestehen in dem Zusammenhang insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass in der Bundesrepublik Deutschland bislang keine Machbarkeitsstudie durchgeführt worden ist und auch in nahezu allen anderen EU-Mitgliedstaaten EU-SILC als freiwillige Erhebung durchgeführt wird.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2 MZG
3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b MZG
4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nummer 5 - neu - MZG
5. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c bis e MZG :
6. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 MZG
7. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Nummer 01 - neu - MZG
8. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Satz 1 MZG
9. Zu Artikel 1 § 13 MZG
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 123/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
... Es sollte klargestellt werden, dass nicht jede Wartungsarbeit oder kleinere Reparaturarbeit unter den Begriff des Bauvertrags mit seinen speziellen rechtlichen Konsequenzen fällt. Der in der Gesetzesbegründung zu § 650a Absatz 2 BGB-E dazu enthaltene beispielhafte Hinweis auf "Verträge zur Inspektion von Brücken oder zur Pflege und Wartung von tragenden oder sonst für den Bestand eines Bauwerks wichtigen Teilen" erscheint für eine rechtssichere Abgrenzung in der Praxis gerade für kleinere und mittlere Handwerksbetriebe nicht ausreichend. Einen möglichen Ansatzpunkt könnte die Überlegung bieten, in Absatz 2 den Begriff "Instandhaltung" durch den Begriff "Instandsetzung" zu ersetzen, der einen klaren Bezug zur Substanzerhaltung aufweist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 309 Nummer 15 Buchstabe a BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 Satz 1 BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 445a BGB , Nummer 10 § 475 Absatz 4 BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a § 632a Absatz 1 BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 648a Absatz 5 Satz 2 - neu - BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 648a Absatz 5 BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650a Absatz 2 BGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 5 - neu - BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2 Satz 1
14. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2 Satz 4 -neu BGB
15. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2a - neu - BGB
16. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 1a -neu-, § 650c Absatz 5 Satz 1a - neu - BGB
17. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 2, 3 - neu - und 4 -neu-, § 650c Absatz 5 Satz 2, 3 - neu - und 4 - neu - BGB
18. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 3 -neuBGB
19. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 1 Satz 2 -neuBGB
20. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 3 Satz 1 BGB
21. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB
22. Zu Artikel 1 Nummer 25 §§ 650b, 650c BGB
23. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650h BGB
24. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650h Absatz 1 BGB , Artikel 2 Nummer 3 Artikel 249 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EGBGB
25. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650i BGB , Artikel 2 Nummer 3 Artikel 249 § 1, § 2a - neu - EGBGB
§ 650i Baubeschreibung und Vergütungsgrundlagen
§ 2a Darstellung der Vergütungsgrundlagen
26. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650m1-neu- BGB
§ 650m1 Schlussrechnung
27. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650n BGB
28. Zu Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
29. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 470/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27 /EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
... 2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, in Bezug auf gefährliche Stoffe in der Gebäudesubstanz Informationspflichten des Auftraggebers oder Bauherrn gegenüber dem Auftragnehmer vorzuschreiben. Er erinnert in diesem Zusammenhang an die vom Bundesrat zu der Verordnung zur Neufassung der
Drucksache 396/16
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... Eine abschließende Beurteilung des Nebenwirkungsprofils von Cannabidiol ist nicht möglich, da entsprechende Studiendaten für ein zugelassenes Monopräparat nicht vorliegen. Aus zahlreichen Studien ist bekannt, dass Cannabidiol keine Katalepsie induziert, physiologische Parameter, wie z.B. Herzfrequenz, Blutdruck oder Körpertemperatur nicht beeinflusst und auch psychomotorische oder psychologische Funktionen nicht verändert. Chronische Einnahme und hohe Dosen von bis zu 1500 mg Cannabidiol pro Tag werden gut vertragen. Es wurde auch beschrieben, dass die Metabolisierung von Substanzen in der Leber aufgrund einer Cannabidiol-Einnahme inhibiert, die Fortpflanzungsfähigkeit herabgesetzt und die Aktivität einiger zellulärer Transportsysteme vermindert sein können."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Artikel 1
§ 7
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union EU und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Auswirkungen der Verordnung
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Für pharmazeutische Unternehmer
Für Kliniken
Für Bürgerinnen und Bürger
Für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
Pharmazeutische Unternehmer
Sonstige Beteiligte
6. Weitere Folgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe g
Zu Artikel 2
Drucksache 640/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) - COM(2016) 683 final; Ratsdok. 13731/16
... 5. Die Harmonisierung der Steuersätze ist nicht Gegenstand des Richtlinienvorschlags. Der Bundesrat hat bereits mehrfach (vergleiche BR-Drucksache 971/01(B), BR-Drucksache 281/06(B), BR-Drucksache 463/07(B), BR-Drucksache 155/11(B)) die Befürchtung geäußert, dass die einseitige Strategie der Kommission zugunsten einer Harmonisierung und Konsolidierung der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage ohne gleichzeitige Angleichung der Nominalsteuersätze einen zusätzlichen Steuerwettlauf bei der Besteuerung mobiler Wirtschaftsfaktoren auslöst. Durch eine solche Steuersenkungsspirale verlieren letztendlich alle Mitgliedstaaten immer mehr Steuersubstrat. Die Harmonisierung und Konsolidierung der Bemessungsgrundlage sollte daher zwingend von einer Harmonisierung der Steuersätze - zumindest durch Schaffung eines Steuersatzkorridors mit einer substanziellen Begrenzung nach unten - begleitet werden.
Drucksache 123/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
... Es sollte klargestellt werden, dass nicht jede Wartungsarbeit oder kleinere Reparaturarbeit unter den Begriff des Bauvertrags mit seinen speziellen rechtlichen Konsequenzen fällt. Der in der Gesetzesbegründung zu § 650a Absatz 2 BGB-E dazu enthaltene beispielhafte Hinweis auf "Verträge zur Inspektion von Brücken oder zur Pflege und Wartung von tragenden oder sonst für den Bestand eines Bauwerks wichtigen Teilen" erscheint für eine rechtssichere Abgrenzung in der Praxis gerade für kleinere und mittlere Handwerksbetriebe nicht ausreichend. Einen möglichen Ansatzpunkt könnte die Überlegung bieten, in Absatz 2 den Begriff "Instandhaltung" durch den Begriff "Instandsetzung" zu ersetzen, der einen klaren Bezug zur Substanzerhaltung aufweist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 309 Nummer 15 Buchstabe a BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 356d Satz 2 BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 Satz 1 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 445a BGB ,
10. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 475 Absatz 4 BGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a § 632a Absatz 1 BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 648a Absatz 5 Satz 2 - neu - BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 648a Absatz 5 BGB
14. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650a Absatz 2 BGB
15. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB
16. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2 und § 650c
17. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 BGB
18. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 2 BGB
19. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 5 -neu BGB
20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16:
Zu Artikel 1 Nummer 25
Zu Artikel 1 Nummer 25
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16:
Zu Artikel 1 Nummer 25
23. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2 Satz 4 -neuBGB
24. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2a - neu - BGB
25. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 1a -neu-, § 650c Absatz 5 Satz 1a - neu - BGB *
26. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 2, 3 - neu - und 4 -neu-, § 650c Absatz 5 Satz 2, 3 - neu - und 4 - neu - BGB **
27. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 3 - neu - BGB
28. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 1 Satz 2 -neuBGB
29. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 3 Satz 1 BGB
30. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16
Zu Artikel 1 Nummer 25
31. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB
32. Zu Artikel 1 Nummer 25 §§ 650b, 650c BGB
33. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650h BGB
34. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650h Absatz 1 BGB ,
35. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650i BGB , Artikel 2 Nummer 3 Artikel 249 § 1, § 2a - neu - EGBGB
§ 650i Baubeschreibung und Vergütungsgrundlagen
§ 2a Darstellung der Vergütungsgrundlagen
36. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650l Absatz 2 Satz 1 BGB
37. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650m1-neu- BGB
§ 650m1 Schlussrechnung
38. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650n BGB
39. Zu Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
40. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 482/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 in Bezug auf den Informationsaustausch, das Frühwarnsystem und das Risikobewertungsverfahren für neue psychoaktive Substanzen - COM(2016) 547 final
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 in Bezug auf den Informationsaustausch, das Frühwarnsystem und das Risikobewertungsverfahren für neue psychoaktive Substanzen - COM(2016) 547 final
Drucksache 143/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE -Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 - COM(2016) 157 final
... Im Sinne der Harmonisierung auf EU-Ebene sollten zumindest bei der Produktfunktionskategorie 3 ebenfalls Grenzwerte für diese zwei Substanzen in die vorgeschlagene EU-Verordnung aufgenommen werden. Erfolgt dies nicht, sind in der Praxis auf deutschem Staatsgebiet Probleme zu erwarten.
Zur Vorlage insgesamt
Zu den Anhängen
Zu Anhang I Teil II PFC 3
Zur Vorlage im Übrigen
Drucksache 172/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa - COM(2016) 197 final
... Zu diesem Zweck wäre aber nicht nur ein weitreichender institutioneller Umbau erforderlich, sondern auch die Ausstattung der neuen EU-Asylbehörden mit substanziellen Ressourcen für die Bearbeitung des hohen Antragsaufkommens21, das momentan die Mitgliedstaaten zu bewältigen haben. Deshalb dürfte eine derart weitgehende Lösung kurz- oder mittelfristig nur schwer realisierbar sein.
Drucksache 433/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
... h) Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass zur Finanzierung des klimafreundlichen Umbaus der Infrastruktur und für den Substanzerhalt im Schienenverkehrsbereich die ab 2018 weiter steigenden Einnahmen aus der Lkw-Maut genutzt werden müssen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Anlage zu § 1 , Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Satz 2 BSWAG
Drucksache 229/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
... Die gesundheitlichen Risiken dieser Erzeugnisse ergeben sich aus der Einatmung eines Aerosols, das - unabhängig vom Nikotin - gesundheitsschädliche Substanzen enthält.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
§ 20a Verbot der Außenwerbung
§ 20b Verbot der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung
Artikel 2 Änderung des Jugendschutzgesetzes
Artikel 3 Änderung des Tabaksteuergesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3576: Entwurf eines Gesetzes einer Ersten Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Regelungsinhalt
2.2. Erfüllungsaufwand
Im Einzelnen
2.3. Weitere Kosten
Drucksache 641/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage - COM(2016) 685 final; Ratsdok. 13730/16
... 3. Die Harmonisierung der Steuersätze ist nicht Gegenstand des Richtlinienvorschlags. Der Bundesrat hat bereits mehrfach (vergleiche BR-Drucksache 971/01(B), BR-Drucksache 281/06(B), BR-Drucksache 463/07(B), BR-Drucksache 155/11(B)) die Befürchtung geäußert, dass die einseitige Strategie der Kommission zugunsten einer Harmonisierung der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage ohne gleichzeitige Angleichung der Nominalsteuersätze einen zusätzlichen Steuerwettlauf bei der Besteuerung mobiler Wirtschaftsfaktoren auslöst. Durch eine solche Steuersenkungsspirale verlieren letztendlich alle Mitgliedstaaten immer mehr Steuersubstrat. Die Harmonisierung der Bemessungsgrundlage sollte daher zwingend von einer Harmonisierung der Steuersätze - zumindest durch Schaffung eines Steuersatzkorridors mit einer substanziellen Begrenzung nach unten - begleitet werden.
Drucksache 792/1/16
... § 81a Absatz 2 Satz 2 StPO-E sieht nunmehr - davon abweichend - für Blutproben bei bestimmten Straßenverkehrsdelikten eine Ausnahme vor. Von der Regelung erfasst werden die Straßenverkehrsdelikte, bei denen das Überschreiten bestimmter Blutalkoholwerte oder das Vorhandensein bestimmter Substanzen im Blut strafbarkeitsbegründend ist und deshalb typischerweise durch eine Blutprobe festgestellt werden muss. In diesen Fällen soll die besondere Regelung des § 81 Absatz 2
1. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 81a Absatz 2 Satz 2 StPO
2. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 132 Absatz 2 StPO
3. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 481 Absatz 1 Satz 3 StPO
4. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 481 Absatz 1 Satz 3 StPO
5. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b § 487 Absatz 1 Satz 3 StPO
6. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 69 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe c BNatSchG
7. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe c § 71 Absatz 6 BNatSchG
Drucksache 353/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie
... 3. Der Bundesrat stellt mit Bedauern fest, dass die Aufsuchung und Förderung von Kohlenwasserstoffen insbesondere unter Einsatz von umwelttoxischen Substanzen mittels der Hydraulic Fracturing Technologie weiterhin nicht vollständig verboten wird. Sie wird lediglich in einigen Gebieten und Gesteinsformationen zur kommerziellen Nutzung untersagt. In all jenen Gebieten, in denen der Einsatz nicht explizit gesetzlich verboten ist, könnte die Technologie zur Aufsuchung und Förderung von Kohlenwasserstoffen zur wissenschaftlichen Erprobung jedoch auch in unkonventionellen Lagerstätten eingesetzt werden.
Drucksache 478/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzelpersonendaten aus Stichprobenerhebungen - COM(2016) 551 final; Ratsdok. 11774/16
... 2. Der Bundesrat hat in folgender Hinsicht erhebliche Bedenken und sieht substanziellen Änderungsbedarf in Bezug auf den Vorschlag der Kommission. Er bittet die Bundesregierung, entsprechende Bedenken in ihren Verhandlungen zu berücksichtigen.
Drucksache 340/16
... (GG) fließenden Gestaltungsrecht der anderen Miteigentümer ist in die Abwägung miteinzubeziehen, dass dieses Recht auch dem Behinderten zusteht und im Licht der Bedeutung des Artikels 3 Absatz 3 Satz 2 GG, des Verbots der Benachteiligung Behinderter, auszulegen ist. Aus dem Verbot der Benachteiligung Behinderter folgt, dass Maßnahmen, die einer behinderten Person den barrierefreien Zugang zu ihrem Wohnungseigentum ermöglichen, in der Regel das nach § 14 Nummer 1 Weg hinzunehmende Maß der Beeinträchtigung nicht übersteigen, wenn die Barrierefreiheit nach objektiven Kriterien geboten und ohne erhebliche Eingriffe in die Substanz des Gemeinschaftseigentums technisch machbar sind. Dies ist z.B. regelmäßig beim Anbringen von Rollstuhlrampen am Gemeinschaftseigentum oder beim Einbau eines
A. Problem und Ziel
I. Förderung der Barrierefreiheit
II. Förderung der Elektromobilität
B. Lösung
I. Förderung der Barrierefreiheit
II. Förderung der Elektromobilität
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 554b Elektromobilität
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
1. Förderung der Barrierefreiheit
2. Förderung der Elektromobilität
II. Wesentlicher Inhalt
1. Förderung der Barrierefreiheit
2. Förderung der Elektromobilität
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht
1. Regelungen zur Förderung der Barrierefreiheit
2. Regelungen zur Förderung der Elektromobilität
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VI. Auswirkungen des Gesetzgebungsentwurfs
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Artikel 3
Drucksache 314/16
Antrag des Landes Brandenburg
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der steuerlichen Unterstützung des betrieblichen Risikomanagements in der Landwirtschaft
... 2. Der Bundesrat stellt fest, dass die Landwirtschaft in Deutschland als Ernährungs- und Kreislaufwirtschaft in ihrer Substanz nicht weiter gefährdet werden darf. Die Stärkung des betrieblichen Risikomanagements durch eine steuerlich begünstigte Risikoausgleichsrücklage kann einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der Agrarbetriebe leisten. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, dieses Instrument zügig einzuführen.
Drucksache 386/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 - 2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen - COM(2016) 482 final; Ratsdok. 11483/16
... 6. Der Bundesrat spricht sich daher für eine substanzielle Anhebung des allgemeinen Reduktionsziels sowie für eine entsprechende Anhebung des Reduktionsziels für den Nicht-EHS-Sektor bis 2030 aus.
Drucksache 482/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 in Bezug auf den Informationsaustausch, das Frühwarnsystem und das Risikobewertungsverfahren für neue psychoaktive Substanzen COM(2016) 547 final
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 in Bezug auf den Informationsaustausch, das Frühwarnsystem und das Risikobewertungsverfahren für neue psychoaktive Substanzen COM(2016) 547 final
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Begründung und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der FOLGEABSCHÄTZUNG
- Konsultation der Interessenträger
- Folgenabschätzung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006
1. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:
2. Artikel 5 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 werden gestrichen.
3. Die folgenden Artikel 5a, 5b, 5c und 5d werden eingefügt:
Artikel 5a Informationsaustausch und Frühwarnsystem für neue psychoaktive Substanzen
Artikel 5b Erstbericht
Artikel 5c Risikobewertungsverfahren und -bericht
Artikel 5d Ausschluss von der Risikobewertung
4. Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
Finanzbogen
Drucksache 480/16
Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen - Haushaltsführung 2016
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im zweiten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2016; Vierteljährliche Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 BHO i.V.m. § 4 Absatz 2 HG
... Dringende investive Bauunterhaltungsmaßnahmen bei der Villa Massimo. Es wurden massive Schäden (Korrosion) an den Heiz- und Feuerlöschleitungen in allen Gebäuden festgestellt. Die überplanmäßige Ausgabe dient der notwendigen und sofort erforderlichen Erhaltung der denkmalgeschützten Substanz sowie der Verhinderung der Einstellung des Geschäftsbetriebes der Einrichtung.
Über - und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im zweiten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2016
1. Über- und außerplanmäßige Ausgaben
2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen VE
3. Über- und außerplanmäßige Ausgaben ohne Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen
Drucksache 746/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Schienengüterverkehrs
... Derzeit ist noch nicht erkennbar, dass sich bei den gegebenen Rahmenbedingungen die Situation des Schienengüterverkehrs nachhaltig verbessert und das fortbestehende Ziel eines substanziellen Mehrverkehrs auf der Schiene erreicht werden kann. Deshalb ist es verständlich und entspricht dem unternehmerischen Auftrag, dass DB Cargo Schritte zu einer deutlichen Kostensenkung einleitet. Dabei würden aber zahlreiche Arbeitsplätze wegfallen und zugleich die Kapazitäten beeinträchtigt, die für eine offensive Neuaufstellung des Schienengüterverkehrs grundsätzlich weiter benötigt würden. Es ist als eine Aufgabe des Eigentümers Bund anzusehen, eine solche Entwicklung zu verhindern. Der Bund ist deshalb aufgefordert, im Rahmen der bereits begonnenen Überlegungen gemeinsam mit allen Akteuren des Sektors ein Konzept mit dem Ziel zu entwickeln, die Zukunftsfähigkeit des Schienengüterverkehrs wieder herzustellen und dauerhaft zu sichern.
Drucksache 279/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
... Im Übrigen stellt eine auskunftspflichtige Erhebung sehr privater, sehr sensibler und vielfach subjektiv geprägter Fragen einen Paradigmenwechsel in der amtlichen Statistik dar, infolgedessen im Ergebnis sogar ein über den in Rede stehenden Bereich hinausgehender Imageschaden zu befürchten ist, der negative Auswirkungen für die Durchführung und den Zielverwirklichungsgrad auch anderer Statistiken haben und entsprechende Erhebungen erschweren könnte. Substanzielle Bedenken bestehen in dem Zusammenhang insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass in der Bundesrepublik Deutschland bislang keine Machbarkeitsstudie durchgeführt worden ist und auch in nahezu allen anderen EU-Mitgliedstaaten EU-SILC als freiwillige Erhebung durchgeführt wird.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2 MZG
3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b MZG
4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nummer 5 - neu - MZG
5. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c bis e MZG :
6. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 MZG
7. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Nummer 01 - neu - MZG
8. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Satz 1 MZG
9. Zu Artikel 1 § 13 MZG
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 641/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage - COM(2016) 685 final; Ratsdok. 13730/16
... 3. Die Harmonisierung der Steuersätze ist nicht Gegenstand des Richtlinienvorschlags. Der Bundesrat hat bereits mehrfach (vergleiche BR-Drucksache 971/01(B), BR-Drucksache 281/06(B), BR-Drucksache 463/07(B), BR-Drucksache 155/11(B)) die Befürchtung geäußert, dass die einseitige Strategie der Kommission zugunsten einer Harmonisierung der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage ohne gleichzeitige Angleichung der Nominalsteuersätze einen zusätzlichen Steuerwettlauf bei der Besteuerung mobiler Wirtschaftsfaktoren auslöst. Durch eine solche Steuersenkungsspirale verlieren letztendlich alle Mitgliedstaaten immer mehr Steuersubstrat. Die Harmonisierung der Bemessungsgrundlage sollte daher zwingend von einer Harmonisierung der Steuersätze - zumindest durch Schaffung eines Steuersatzkorridors mit einer substanziellen Begrenzung nach unten - begleitet werden.
Drucksache 314/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der steuerlichen Unterstützung des betrieblichen Risikomanagements in der Landwirtschaft
... 2. Der Bundesrat stellt fest, dass die Landwirtschaft in Deutschland als Ernährungs- und Kreislaufwirtschaft in ihrer Substanz nicht weiter gefährdet werden darf. Die Stärkung des betrieblichen Risikomanagements durch eine steuerlich begünstigte Risikoausgleichsrücklage kann einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der Agrarbetriebe leisten. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, dieses Instrument zügig einzuführen.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der steuerlichen Unterstützung des betrieblichen Risikomanagements in der Landwirtschaft
Drucksache 626/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
... (Bestandteil mancher Arzneimittel) oder Metaboliten oder hormonell wirksame Substanzen ausgeschieden werden, die physiologisch wirksam sind und auch in die Nahrungskette gelangen können . Dies kann auch Arzneimittel betreffen, die anti-mikrobiell wirken. So wird vom Umweltbundesamt ausgeführt:
A. Problem und Ziel
1. Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU
2. Sonstige für erforderlich erachtete Änderungen
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
Anlage 7 (zu § 56 Abs. 3) (Bezeichnung der zuständigen Behörde) Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
I. Allgemeiner Teil
A. ZielSetzUng, GegenStand Und WeSentliche Regelungen
1. Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU
2. Sonstige Änderungen
B. VerordnungSkompetenz
C. Vereinbarkeit mit europäischem Recht
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Länder:
2. Tierärztliche Ausbildungsstätten:
F. Weitere Kosten
G. Gleichstellungspolitische Bedeutung
H. Nachhaltigkeit
II. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 740/16
Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bremen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen
Entschließung des Bundesrates "Mitbestimmung zukunftsfest gestalten"
... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die rechtlichen Möglichkeiten einer Anpassung der Mitbestimmung auf der Ebene der deutschen Tochtergesellschaften zu prüfen. Dies vor dem Hintergrund, dass multinationale Konzerne in der fortgeschrittenen Globalisierung der Wirtschaft verstärkt aus dem Ausland heraus agieren und dort strategische Entscheidungen mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigten in Deutschland treffen. Die Folgen können dann nur noch aufgefangen, die Strategie nicht oder nur bedingt mitgestaltet werden. Das bedroht die Gestaltungs- und Schutzfunktion der Mitbestimmung auf betrieblicher Ebene in ihrer gesetzlich beschriebenen Substanz.
Drucksache 48/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts - COM(2016) 26 final
... (10) Die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen bewirken, dass die Einkünfte einer niedrig besteuerten beherrschten Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft zugeordnet werden. Damit ist die Muttergesellschaft für diese ihr zugeordneten Einkünfte in dem Staat steuerpflichtig, in dem sie steuerlich ansässig ist. Je nach den politischen Prioritäten des betreffenden Staates können die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen auf eine niedrig besteuerte Tochtergesellschaft als ganze oder nur auf Einkünfte abzielen, die ihr künstlich zugeleitet werden. Es ist wünschenswert, sowohl Situationen in Drittländern als auch in der Union in Betracht zu ziehen. Damit die Vorschriften mit den Grundfreiheiten in Einklang stehen, sollten sie sich innerhalb der Union nur auf Gestaltungen auswirken, die zu einer künstlichen Gewinnverlagerung aus dem Mitgliedstaat der Muttergesellschaft zum beherrschten ausländischen Unternehmen führen. Hierbei sollten die der Muttergesellschaft zugeordneten Einkünfte gemäß dem Fremdvergleichsgrundsatz berichtigt werden, sodass der Staat der Muttergesellschaft die Einkünfte des beherrschten ausländischen Unternehmens nur so weit besteuert, wie sie diesem Grundsatz nicht entsprechen. Die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen sollten weder für Finanzunternehmen gelten, die in der Union steuerlich ansässig sind, noch für in der Union belegene Betriebsstätten von Finanzunternehmen. Grund ist, dass die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen innerhalb der Union nur für künstliche Gestaltungen ohne wirtschaftliche Substanz gelten sollten, was impliziert, dass der hochgradig regulierte Finanz- und Versicherungssektor kaum unter diese Vorschriften fallen würde.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften im betreffenden Bereich
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
• Rechtsgrundlage
• Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
• Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
• Konsultation der Interessenträger
• Folgenabschätzung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
• Abzugsfähigkeit von Zinsen
• Wegzugsbesteuerung
• Klausel über den Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode Switchover-Klausel
Schwellenwert für Niedrigbesteuerung
• Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch
• Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen
• Rahmenregelung für das Vorgehen gegen hybride Gestaltungen
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Mindestschutzniveau
Kapitel II Massnahmen zur Bekämpfung der STEUERVERMEIDUNG
Artikel 4 Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen
Artikel 5 Wegzugsbesteuerung
Artikel 6 Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode (Switchover-Klausel)
Artikel 7 Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch
Artikel 8 Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen
Artikel 9 Berechnung der Einkünfte eines beherrschten ausländischen Unternehmens
Artikel 10 Hybride Gestaltungen
Kapitel III Schlussbestimmungen
Artikel 11 Überprüfung
Artikel 12 Umsetzung
Artikel 13 Inkrafttreten
Artikel 14 Adressaten
Finanzbogen
Drucksache 454/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Viertes Gesetz zur Änderung des GAK -Gesetzes
... d) zur Umnutzung dörflicher Bausubstanz,
Drucksache 15/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht - COM(2015) 626 final; Ratsdok. 15264/15
... es und eines einheitlichen Urheberrechtstitels müsste die Funktionsweise unseres derzeitigen Regelkanons substanziell geändert werden. Bereiche, die bisher dem Ermessen der nationalen Gesetzgeber überlassen worden waren, müssten harmonisiert werden. Für eine einheitliche Anwendung der Regeln wäre eine zentrale, separate Urheberrechts-Gerichtsbarkeit sinnvoll, um eine weitere Fragmentierung durch eine uneinheitliche Rechtsprechung zu vermeiden.
Drucksache 740/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "Mitbestimmung zukunftsfest gestalten"
... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die rechtlichen Möglichkeiten einer Anpassung der Mitbestimmung auf der Ebene der deutschen Tochtergesellschaften zu prüfen. Dies vor dem Hintergrund, dass multinationale Konzerne in der fortgeschrittenen Globalisierung der Wirtschaft verstärkt aus dem Ausland heraus agieren und dort strategische Entscheidungen mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigten in Deutschland treffen. Die Folgen können dann nur noch aufgefangen, die Strategie nicht oder nur bedingt mitgestaltet werden. Das bedroht die Gestaltungs- und Schutzfunktion der Mitbestimmung auf betrieblicher Ebene in ihrer gesetzlich beschriebenen Substanz.
Anlage Entschließung des Bundesrates Mitbestimmung zukunftsfest gestalten
Drucksache 147/16
Verordnung der Bundesregierung
Einunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
... Das Phenethylamin 25N-NBOMe ist eng verwandt mit 25I-NBOMe, 25B-NBOMe und 25C-NBOMe. Der Unterschied besteht lediglich im Austausch des Halogen-Atoms gegen eine Nitrogruppe. Für 25I-NBOMe wurde auf Grund schwerer Intoxikationen und Todesfälle ein Verfahren zur Risikobewertung gemäß Artikel 6 des Beschlusses 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (ABl. L 127 vom 20.05.2005 S. 32) durchgeführt und anschließend die Einführung von Kontrollmaßnahmen gemäß den Artikeln 8 und 9 des Beschlusses 2005/387/JI des Rates beschlossen. Alle drei oben genannten Stoffe wurden mit der Achtundzwanzigsten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften in die Anlage I des BtMG aufgenommen. Bei 25NNBOMe ist von einer vergleichbaren Wirksamkeit auszugehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Einunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften*
Artikel 1 Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 2 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Rechtsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Gleichstellungspolitische Bedeutung
5. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
6. Erfüllungsaufwand
7. Weitere Kosten
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 701/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... Die Landwirtschaft (Entwicklungsziel 2) spielt eine substanzielle Rolle in der Agenda 2030 und in jedweder nachhaltigen Zukunft, da sie untrennbar mit Aspekten wie Arbeitsplätzen, Nahrungsversorgung, Luftqualität, Klimawandel, Wasser, Boden und Artenvielfalt verknüpft ist (Nachhaltigkeitsziele 8, 12, 6, 13 und 15). Die Kommission wird daher weiter an einer Vereinfachung und Modernisierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) arbeiten und eine breit angelegte Konsultation durchführen, um zu gewährleisten, dass die GAP bestmöglichst zu den zehn Prioritäten der Kommission und zu den nachhaltigen Nachhaltigkeitszielen beiträgt.
Drucksache 344/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer - und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
... Unternehmen mit einem besonders geringen Anteil an nicht begünstigtem Verwaltungsvermögen von nicht mehr als 10 % sind in Verlustphasen in gesteigertem Maße gefährdet und daher besonders schutzwürdig. Zur Deckung etwaiger Verluste sind sie eher gezwungen, in den produktiven Teil der Unternehmenssubstanz einzugreifen, als Unternehmen, die einen höheren Anteil an nicht betriebsnotwendigem Verwaltungsvermögen aufweisen, den sie zur Verlustabdeckung einsetzen können. Die Wertgrenze von 10 % bewegt sich im Typisierungsspielraum des Gesetzgebers und ist vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden. Diese typisierende Voraussetzung war sachgerecht. Gründe für einen Verzicht sind nicht ersichtlich. Ein Verzicht würde aufgrund der Aufkommenswirksamkeit ein weiterer Baustein für eine Überprivilegierung sein.
Drucksache 640/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) - COM(2016) 683 final; Ratsdok. 13731/16
... 5. Die Harmonisierung der Steuersätze ist nicht Gegenstand des Richtlinienvorschlags. Der Bundesrat hat bereits mehrfach (vergleiche BR-Drucksache 971/01(B), BR-Drucksache 281/06(B), BR-Drucksache 463/07(B), BR-Drucksache 155/11(B)) die Befürchtung geäußert, dass die einseitige Strategie der Kommission zugunsten einer Harmonisierung und Konsolidierung der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage ohne gleichzeitige Angleichung der Nominalsteuersätze einen zusätzlichen Steuerwettlauf bei der Besteuerung mobiler Wirtschaftsfaktoren auslöst. Durch eine solche Steuersenkungsspirale verlieren letztendlich alle Mitgliedstaaten immer mehr Steuersubstrat. Die Harmonisierung und Konsolidierung der Bemessungsgrundlage sollte daher zwingend von einer Harmonisierung der Steuersätze - zumindest durch Schaffung eines Steuersatzkorridors mit einer substanziellen Begrenzung nach unten - begleitet werden.
Drucksache 353/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie
... 2. Der Bundesrat begrüßt, dass der Deutsche Bundestag in einigen wesentlichen Punkten der Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drs. 143/15(B) -) aus dem letzten Jahr gefolgt ist. Insbesondere wurden die Streichung der 3 000-Meter-Grenze, die Ausweitung der Gebiete, in denen jegliches Fracking zur Aufsuchung und Förderung von Kohlenwasserstoffen insbesondere unter Einsatz von umwelttoxischen Substanzen verboten ist, die Ausweitung des Verbotes auch auf Fracking zur Erdölgewinnung sowie die veränderte Rolle der Expertenkommission aus den Forderungen des Bundesrates übernommen.
Drucksache 227/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungsprämie) für den Mittelstand in Deutschland
... - Der Fördersatz sollte zehn Prozent der gesamten FuE-Personalaufwendungen (Bruttolöhne) betragen, um einerseits substanzielle Innovationsanreize auf Seiten der Unternehmen zu entfalten und anderseits die fiskalischen Kosten zu begrenzen. Die Forschungsprämie sollte steuerfrei gestellt werden, um den Innovationsanreiz nicht zu verwässern.
Drucksache 231/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe
... Entschließt sich der Gesetzgeber nach der Entscheidung des EuGH dazu, ein neues Gesetz zu implementieren und nicht eine Lösung im BtMG zu suchen, dann sollte er sich gleichwohl vom BtMG leiten lassen. Sonst drohen auch Wertungswidersprüche. Im Betäubungsmittelrecht wäre der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bereits bei dem bloßen Erwerb oder Besitz von "weichen Drogen" zum Eigenkonsum eröffnet. Derjenige, der aber gleich schädliche oder sogar noch deutlich schädlichere Substanzen in Umlauf bringt und damit (potenziell) Dritte schädigt, wäre demgegenüber privilegiert.
1. Zu Artikel 1 §§ 3 und 4 NpSG
2. Zu Artikel 1 § 4 NpSG
3. Zu Artikel 1 § 4
§ 4a Strafmilderung oder Absehen von Strafe
Drucksache 346/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts
... 3. Der Bundesrat stellt fest, dass die Länder bisher finanziell nicht entsprechend des durch die Gesetzgebung entstehenden Mehraufwands substanziell entlastet werden.
Drucksache 478/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzelpersonendaten aus Stichprobenerhebungen - COM(2016) 551 final; Ratsdok. 11774/16
... 2. Der Bundesrat hat in folgender Hinsicht erhebliche Bedenken und sieht substanziellen Änderungsbedarf in Bezug auf den Vorschlag der Kommission. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, entsprechende Bedenken in ihren Verhandlungen zu berücksichtigen.
Drucksache 231/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe
... Entschließt sich der Gesetzgeber nach der Entscheidung des EuGH dazu, ein neues Gesetz zu implementieren und nicht eine Lösung im BtMG zu suchen, dann sollte er sich gleichwohl vom BtMG leiten lassen. Sonst drohen auch Wertungswidersprüche. Im Betäubungsmittelrecht wäre der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bereits bei dem bloßen Erwerb oder Besitz von "weichen Drogen" zum Eigenkonsum eröffnet. Derjenige, der aber gleich schädliche oder sogar noch deutlich schädlichere Substanzen in Umlauf bringt und damit (potenziell) Dritte schädigt, wäre demgegenüber privilegiert.
1. Zu Artikel 1 § 4 NpSG
2. Zu Artikel 1 § 4
§ 4a Strafmilderung oder Absehen von Strafe
Drucksache 701/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft - Europäische Nachhaltigkeitspolitik - COM(2016) 739 final
... 5. Die notwendigen Fortschritte werden nach Auffassung des Bundesrates nur bei einer konsequenten Ausrichtung der EU-Politiken zu erreichen sein. Dazu ist insbesondere ein Herunterbrechen der globalen Nachhaltigkeitsziele durch eigene ambitionierte Nachhaltigkeitsziele der EU erforderlich, die einen substanziellen Beitrag zur Erreichung der globalen Ziele leisten. In vielen Staaten weltweit und in fast allen Mitgliedstaaten der EU werden derzeit eigene Nachhaltigkeitszielsysteme in Umsetzung der globalen Nachhaltigkeitsziele erarbeitet oder wurden solche Zielsysteme bereits verabschiedet. Die Bundesregierung hat im Januar 2017 nach Beteiligung der Länder eine neue Bundes-Nachhaltigkeitsstrategie mit eigenen Zielen zu allen 17 globalen Nachhaltigkeitszielen verabschiedet. Viele Länder haben eigene Nachhaltigkeitsstrategien verabschiedet oder angepasst bzw. arbeiten an eigenen Zielsystemen zur Umsetzung der globalen Nachhaltigkeitsziele. Diese werden fortlaufend an neue Entwicklungen, auch auf EU-Ebene, anzupassen sein.
Drucksache 470/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27 /EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
... b) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, in Bezug auf gefährliche Stoffe in der Gebäudesubstanz Informationspflichten des Auftraggebers oder Bauherrn gegenüber dem Auftragnehmer vorzuschreiben. Er erinnert in diesem Zusammenhang an die vom Bundesrat zu der Verordnung zur Neufassung der
Drucksache 126/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport
... Die Ursachen für die mangelnde Bereitschaft zur Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden sind vielfältig. Sie reichen von falsch verstandener Kameradschaft unter Sportlern über die Befürchtung, als "Verräter" ausgegrenzt zu werden, bis hin zur Angst vor selbst spürbaren Konsequenzen in Form sportrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen. Für die sportgerichtlichen Verfahren wurde hieraus mit Artikel 10.5.3 des NADA-Codes die Konsequenz gezogen, indem eine verhängte Sperre unter Umständen ausgesetzt werden kann, wenn der betroffene Athlet einer Anti-Doping-Organisation, Strafverfolgungsbehörde oder einem Berufs-Disziplinargericht substanzielle Hilfe geleistet hat, auf Grund derer ein Verstoß einer anderen Person aufdeckt oder nachgewiesen werden kann.
Drucksache 135/15
Verordnung der Bundesregierung
Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
... Mit Artikel 1 dieser Verordnung werden neue psychoaktive Substanzen (NPS) in die Anlage II des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Neunundzwanzigste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen
VI. Rechtsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Gleichstellungspolitische Bedeutung
5. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
6. Erfüllungsaufwand
7. Weitere Kosten
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3215: Entwurf der 29. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 379/15
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
... , polychlorierte Biphenyle (PCB), perfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), polybromierte Diphenyether (PBDE), polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Weichmacher,
Drucksache 322/15
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen der Landgerichte
... a) gegen Bauunternehmer, Bauhandwerker, Bauträger, Architekten, Sonderfachleute oder sonstige Baubeteiligte, aus Verträgen über Dienst- oder Werkleistungen bei einem Bauwerk; nicht darunter fallen Verträge über die Montage von Sachen durch den Lieferanten, sofern diese von untergeordneter Bedeutung ist und keinen ins Gewicht fallenden Eingriff in die Substanz des Bauwerks erfordert,
Drucksache 399/15
Verordnung der Bundesregierung
Dreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
... Mit Artikel 1 dieser Verordnung werden sechs neue psychoaktive Substanzen (NPS) in die Anlagen I und II des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften*
Artikel 1 Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 2 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Rechtsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Gleichstellungspolitische Bedeutung
5. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
6. Erfüllungsaufwand
7. Weitere Kosten
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Drucksache 536/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas
... Aufgrund eingeschränkter Kontrollmöglichkeiten ist zudem nicht auszuschließen, dass Kinder und Jugendliche bei der Nutzung von herkömmlichen Shishas auch Nikotin konsumieren. Denn bei Kontrollen ist der Nachweis, ob die von den Minderjährigen konsumierte Substanz Tabak enthält oder nicht, höchst aufwendig und vor Ort kaum zu führen, zumal über die Inhaltsstoffe der Rauchmischungen oft Unklarheit herrscht.
Drucksache 142/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
... Zudem können durch Aufsuchungs- oder Gewinnungstätigkeiten von Bergbaubetrieben einschließlich derer des Bohrlochbergbaus auch Erderschütterungen ausgelöst werden, die zu erheblichen, z.T. die Substanz baulicher Anlagen gefährdenden, Schäden führen können. Daher sollte die Bergschadensvermutung auch für solche Fälle gelten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4 Absatz 5 BBergG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2c - neu - § 48 Überschrift, Absatz 3 - neu - BBergG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 67 Nummer 7 BBergG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 BBergG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 2 Änderung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu EinwirkungsBergV
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Drucksache 319/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Bericht der Kommission: Jahresbericht 2014 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit - COM(2015) 315 final
... Der erhebliche Rückgang der Gesamtzahl begründeter Stellungnahmen im Jahr 2014 ging mit einer substanziellen Abnahme der pro Kammer abgegebenen begründeten Stellungnahmen einher. Im Jahr 2014 gaben lediglich 15 von 41 Kammern begründete Stellungnahmen ab (gegenüber 34 Kammern im Jahr 2013). Der österreichische Bundesrat und das britische House of Commons gaben jeweils drei begründete Stellungnahmen ab (gegenüber sechs bzw. fünf begründeten Stellungnahmen im Vorjahr). Der schwedische Riksdag und der französische Sénat gaben jeweils zwei begründete Stellungnahmen ab (zum Vergleich die Zahlen aus 2013: neun begründete Stellungnahme des Riksdag und vier des Sénat). Die Mehrheit der Kammern gab eine oder keine begründete Stellungnahme ab.
Drucksache 171/15
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates "Verstetigung von Deradikalisierungsmaßnahmen im Strafvollzug - Errichtung eines bundesweiten Netzwerkes"
... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich aktiv an der Gründung eines bundesweiten Netzwerkes gegen Extremismus im Strafvollzug zu beteiligen und eine substanzielle Sockelfinanzierung sicherzustellen.
Drucksache 142/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
... Zudem können durch Aufsuchungs- oder Gewinnungstätigkeiten von Bergbaubetrieben einschließlich derer des Bohrlochbergbaus auch Erderschütterungen ausgelöst werden, die zu erheblichen, z.T. die Substanz baulicher Anlagen gefährdenden, Schäden führen können. Daher sollte die Bergschadensvermutung auch für solche Fälle gelten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4 Absatz 5 BBergG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 11 Nummer 10 BBergG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2b - neu - § 15 Überschrift, Satz 2 - neu - BBergG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2c - neu - § 48 Überschrift, Absatz 3 - neu - BBergG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 67 Nummer 7 BBergG
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 BBergG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 120 Absatz 1 BBergG *
Zu Artikel 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
11. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - EinwirkungsBergV *
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Drucksache 31/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Jahreswirtschaftsbericht 2015 der Bundesregierung
... 5. Der Bundesrat teilt die Meinung der Bundesregierung, dass die öffentlichen Investitionen die Achillesferse der Investitionsentwicklung in Deutschland darstellen. Insbesondere Sanierungs- und Instandhaltungsinvestitionen wurden in vielen Infrastrukturbereichen, insbesondere im Verkehrsbereich, vernachlässigt. Dies schwächt mittel- und langfristig die Substanz des Wirtschaftsstandorts Deutschland.
Drucksache 353/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer - und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
... Unternehmen mit einem besonders geringen Anteil an nicht begünstigtem Verwaltungsvermögen von nicht mehr als 10 Prozent sind in Verlustphasen in gesteigertem Maße gefährdet und daher besonders schutzwürdig. Zur Deckung etwaiger Verluste sind sie eher gezwungen, in den produktiven Teil der Unternehmenssubstanz einzugreifen, als Unternehmen, die einen höheren Anteil an nicht betriebsnotwendigem Verwaltungsvermögen aufweisen, den sie zur Verlustabdeckung einsetzen können. Die Wertgrenze von 10 Prozent des § 13a Absatz 8 Nummer 3 ErbStG bewegt sich im Typisierungsspielraum des Gesetzgebers und ist vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden.
Drucksache 630/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
... a) unter Artikel 2 Nummer 15 keine Erzeugnisse fallen, die psychoaktive Substanzen enthalten und mit anderer Zweckbestimmung als Rauchen in den Verkehr gebracht werden,
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 TabakerzG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 2 TabakerzG
3. Zu Artikel 1 § 2 Nummer 9 TabakerzG
4. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b TabakerzG
5. Zu Artikel 1 § 6 und § 15 TabakerzG
6. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TabakerzG
7. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Satz 1 einleitender Satzteil und Nummer 1 TabakerzG
8. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 Satz 1 TabakerzG
9. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 und 2 TabakerzG
10. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 2 TabakerzG
11. Zu Artikel 1 § 46 TabakerzG
12. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 1 TabakerzG
13. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 4 TabakerzG
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 31/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahreswirtschaftsbericht 2015 der Bundesregierung
... 5. Der Bundesrat teilt die Meinung der Bundesregierung, dass die öffentlichen Investitionen die Achillesferse der Investitionsentwicklung in Deutschland darstellen. Insbesondere Sanierungs- und Instandhaltungsinvestitionen wurden in vielen Infrastrukturbereichen, insbesondere im Verkehrsbereich, vernachlässigt. Dies schwächt mittel- und langfristig die Substanz des Wirtschaftsstandorts Deutschland.
Drucksache 481/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Gemeinsames Konsultationspapier der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik:
... Der Schwerpunkt der AKP-EU-Partnerschaft lag anfangs auf der Entwicklungshilfe und dem Handel, was eine Geber-Empfänger-Beziehung widerspiegelte. Im Laufe der Zeit änderten sich jedoch die Rahmenbedingungen und die Beziehungen, so dass gemeinsame Interessen in den Mittelpunkt der Partnerschaft rückten. Mit dem im Jahr 2000 unterzeichneten CPA wurde die politische Säule der Partnerschaft erheblich verstärkt und ein substanzieller politischer Dialog mit den AKP-Staaten und -Regionen als Element in das Abkommen aufgenommen, allerdings ohne dass dies nennenswert zu einem gemeinsamen Agieren der EU und der AKPGruppe als Partner auf der internationalen Bühne beigetragen hätte. Darüber hinaus erhielt das CPA eine Friedens- und Sicherheitsdimension, die sich im Rahmen der Partnerschaft Afrika-EU am schnellsten weiterentwickelt hat; von diesem Trend zeugt auch die engere Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit der Bürger im Falle der karibischen Staaten und in den Bereichen Klimawandel und Gleichstellung der Geschlechter im Falle der pazifischen Staaten. Der Abschluss von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Mehrzahl der AKPStaaten hat dazu geführt, dass die handelspolitische Säule des CPA durch differenzierte Beziehungen mit verschiedenen regionalen Gruppierungen abgelöst wurde.
Drucksache 440/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetz es
... Von den im Regierungsentwurf aufgeführten "angemessenen Sicherungsmaßnahmen" ist keine substanzielle Auswirkung für Strafverfolgung und das Themengebiet Urheberrechtsverletzungen zu erwarten. Jedoch sind gravierende negative Auswirkungen dieser Normierung für die Verbreitung öffentlicher WLAN-Zugangspunkte zu erwarten: Rechtsunsicherheit hat zu der niedrigen Verbreitung solcher Angebote in Deutschland geführt, neue Rechtsunsicherheit wird denselben Effekt haben.
Drucksache 97/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen
... -Arzneimittelverordnung erhobenen Abgabemengen zeigen, dass mehr als 90 % der antibiotisch wirksamen Substanzen über das Futter oder das Wasser verabreicht werden. Erfahrungen der Überwachung zeigen zudem, dass bei der oralen Medikation in manchen Betrieben die erkrankten Tiere die vom Tierarzt verordnete Arzneimittelmenge nicht mit dem Futter oder Wasser angeboten bekommen. Vor dem Hintergrund der Problematik der Resistenzentwicklung bei kommensalen Darmbakterien ist insbesondere eine ordnungsgemäße orale Verabreichung von Antibiotika geboten. Es ist daher erforderlich, dass die Art und Weise der Verabreichung von Antibiotika in Betrieben, deren halbjährliche Therapiehäufigkeit die Kennzahl 2 überschreitet, im Maßnahmenplan Berücksichtigung findet.
1. Zu Artikel 1 § 01 - neu - ArzneimittelVerwendV
§ 01 Mitteilungen über Arzneimittelverwendungen
2. Zu Artikel 1 § 1a - neu - ArzneimittelVerwendV
§ 1a Auskunftserteilung
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g - neu ArzneimittelVerwendV
4. Zu Artikel 2 § 1 Satz 2 Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
5. Zu Artikel 2 § 3 Absatz 1 Satz 3 Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
6. Zu Artikel 2 Überschrift, §§ 4 - neu -, 5 - neu - Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
§ 4 Anlagen für die orale Anwendung von bestimmten Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
§ 5 Anwendung von bestimmten Arzneimitteln zur oralen Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
Zu Artikel 3
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