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"Stromnetz"
Drucksache 212/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur EEG-Reform: Ausbau der Erneuerbaren Energien voranbringen
... auf See haben gezeigt, dass eine strukturierte und verlässliche Planung die Umsetzung der Ausbauziele ermöglicht. Mit Einführung des Ausschreibungsverfahrens und der im WindSeeG festgelegten Flächenentwicklungsplanung durch das BSH wird es erforderlich, längerfristige Planungszeiträume für die Flächenplanung, Flächenvorentwicklung und Ausschreibung sowie die dazugehörige Netzentwicklungsplanung des see- und landseitigen Stromnetzes in den Blick zu nehmen. Dies ist erforderlich, damit die für die Planung zuständigen Behörden (BSH, BNetzA) die dazugehörigen Verfahren zeitgerecht durchführen können. Mit der Aufnahme der Offshore-Anbindungsleitungen in das Bundesbedarfsplangesetz wird das überwiegende öffentliche Interesse festgestellt und die energiewirtschaftliche Notwendigkeit der Prüfung im einzelnen Planfeststellungsverfahren entzogen.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur EEG-Reform: Ausbau der Erneuerbaren Energien voranbringen
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Drucksache 31/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht über den konzeptionellen Stand und den Zeitplan zur technischen Umsetzung eines Artenschutzportals (Naturschutzdaten für den Stromnetzausbau)
Bericht über den konzeptionellen Stand und den Zeitplan zur technischen Umsetzung eines Artenschutzportals (Naturschutzdaten für den Stromnetzausbau)
Drucksache 212/20
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates zur EEG-Reform: Ausbau der Erneuerbaren Energien voranbringen
... auf See haben gezeigt, dass eine strukturierte und verlässliche Planung die Umsetzung der Ausbauziele ermöglicht. Mit Einführung des Ausschreibungsverfahrens und der im WindSeeG festgelegten Flächenentwicklungsplanung durch das BSH wird es erforderlich, längerfristige Planungszeiträume für die Flächenplanung, Flächenvorentwicklung und Ausschreibung sowie die dazugehörige Netzentwicklungsplanung des see- und landseitigen Stromnetzes in den Blick zu nehmen. Dies ist erforderlich, damit die für die Planung zuständigen Behörden (BSH, BNetzA) die dazugehörigen Verfahren zeitgerecht durchführen können. Mit der Aufnahme der Offshore-Anbindungsleitungen in das Bundesbedarfsplangesetz wird das überwiegende öffentliche Interesse festgestellt und die energiewirtschaftliche Notwendigkeit der Prüfung im einzelnen Planfeststelllungsverfahren entzogen.
Drucksache 286/20
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates - Digitalisierung der Energiewende - Rasche Umsetzung der Strombinnenmarktrichtlinie (RL 2019/944
/EU)
... Intelligente Messsysteme können nicht nur dem Verbraucher Einsparpotenziale beim Stromverbrauch aufzeigen, sondern leisten zukünftig auch einen wichtigen Beitrag bei der Energiewende. Die witterungsbedingt schwankende Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien erfordert es, Energieerzeugung, Energietransport, Energiespeicherung und Energieverbrauch intelligent und effizient miteinander zu verknüpfen. In einem auf Erneuerbare Energien gegründeten Energieversorgungssystem verbindet moderne Kommunikations- und Steuerungstechnik die verschiedenen Teile des Energiesystems und stimmt diese aufeinander ab. Smart Meter stellen dabei die Verbindung zwischen den einzelnen Verbrauchern und dem Stromnetz sowie den Energieversorgungsunternehmen her, so dass die Netzbetreiber das Netz besser steuern und unnötige Netzmanagementkosten vermeiden können.
Drucksache 51/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
... KWK-Anlagen mit einem Powerto-Heat (PtH) Modul dienen der Flexibilisierung von KWK- und Wärmenetzen, indem sie das zunehmend mit erneuerbarem Strom versorgte Stromnetz durch Abschalten der KWK-Anlage und dem Zuschalten des PtH-Moduls doppelt entlasten. Mit dem neu eingefügten § 7b KWKG wird ab dem 1. Januar 2020 ein Bonus eingeführt, der für elektrische Wärmeerzeuger eine markt- und netzdienliche Fahrweise von KWK-Anlagen anreizen und darüber hinaus den KWK-Systemansatz stärken soll. In dem vorgeschlagenen Bonus von 70 Euro je Kilowatt thermischer Leistung sind die Investitionskosten für PtH-Anlagen jedoch nicht in ausreichendem Umfang berücksichtigt. Dazu zählen insbesondere die Kosten zur stromseitigen Anbindung und Versorgung der elektrischen Wärmespeicher. Hinsichtlich wirksamer Anreizeffekte ist daher eine Erhöhung des Bonus auf insgesamt 180 Euro je Kilowatt thermischer Leistung erforderlich.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zu Artikel 1 allgemein
10. Zu Artikel 1 § 23 KVBG
11. Zu Artikel 1 § 40 und Anlage 2 zu § 42 und 43 KVBG
12. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG
13. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG
14. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 1 KVBG
15. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1, § 51 Satz 1 KVBG
16. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 KVBG
17. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG
18. Zu Artikel 1 § 50 Überschrift, Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 KVBG
19. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 KVBG
20. Zu Artikel 1 § 52
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
21. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 1 KVBG
22. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 Satz 1 KVBG
23. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 1 KVBG
24. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 24a Absatz 2 Satz 1 EnWG
25. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe b § 95Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG
26. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KWKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
27. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG
28. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b § 6 Absatz 1 Satz 2 KWKG Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b ist zu streichen.
29. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG
30. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f und Nummer 13 § 7 Absatz 6 Satz 2 und § 15 Absatz 4 Satz 3 KWKG
31. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG
32. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1 KWKG
33. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 2 Satz 1 KWKG
34. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c KWKG
35. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1, 3, 3a - neu - und 5 KWKG
36. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 KWKG
37. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG
38. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe d - neu - § 18 Absatz 4 Nummer 4 KWKG
39. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Nummer 2 KWKG
40. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 22 Absatz 1 Nummer 3 KWKG
41. Zu Artikel 6 Nummer 20a - neu - § 29 Absatz 1 KWKG
42. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG
43. Zu Artikel 7a - neu - § 36i Absatz 2 - neu -, § 49 Absatz 2, 3, 5 und 6, § 55 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Absatz 2 Satz 4 - neu - und § 104 Absatz 8 Satz 1 EEG 2017
‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
Zu Nummer n
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
44. Zu Artikel 10 Absatz 2 Inkrafttreten
Drucksache 286/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates - Digitalisierung der Energiewende - Rasche Umsetzung der Strombinnenmarktrichtlinie (RL 2019/944
/EU)
... Intelligenten Messsysteme können nicht nur dem Verbraucher Einsparpotenziale beim Stromverbrauch aufzeigen, sondern leisten zukünftig auch einen wichtigen Beitrag bei der Energiewende. Die witterungsbedingt schwankende Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien erfordert es, Energieerzeugung, Energietransport, Energiespeicherung und Energieverbrauch intelligent und effizient miteinander zu verknüpfen. In einem auf Erneuerbare Energien gegründeten Energieversorgungssystem verbindet moderne Kommunikations- und Steuerungstechnik die verschiedenen Teile des Energiesystems und stimmt diese aufeinander ab. Smart Meter stellen dabei die Verbindung zwischen den einzelnen Verbrauchern und dem Stromnetz sowie den Energieversorgungsunternehmen her, so dass die Netzbetreiber das Netz besser steuern und unnötige Netzmanagementkosten vermeiden können.
Anlage Entschließung des Bundesrates - Digitalisierung der Energiewende - Rasche Umsetzung der Strombinnenmarktrichtlinie (RL 2019/944 /EU)
Zu Ziffer 1:
Zu Ziffer 2:
Zu Ziffer 3:
Zu Ziffer 4:
Zu Ziffer 5:
Zu Ziffer 6:
Zu Ziffer 7:
Drucksache 111/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG )
... b) Der Bundesrat stellt fest, dass sichergestellt werden muss, dass bei den Ladeeinrichtungen auch dann ausreichend Strom verfügbar ist, wenn mehrere Verbraucher gleichzeitig darauf zugreifen, um ihre Fahrzeuge zu laden. Die heutigen Stromnetze sind darauf nicht überall ausgelegt. Ladeengpässe drohen etwa, wenn Ortsnetztrafos zu klein und Erdkabel zu dünn sind. Hier besteht dringender Handlungsbedarf. Das Versorgungsnetz darf keinen Kapazitätsengpass vor der Ladeinfrastruktur bilden. Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für Lückenschlüsse bzw. ein Ausbau der Versorgungsnetzinfrastruktur sind klar und eindeutig zu regeln. Die Installation und Bereitstellung von Leitungen und entsprechender elektrischer Leistung - zumindest bis zur Grundstücksgrenze - ist eine Aufgabe der (kommunalen) Daseinsvorsorge.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein und Zu § 8 und § 9 GEIG
4. Zu § 7 Nummer 2 GEIG
5. Zu § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 - neu - sowie
6. Zu § 13 Absatz 1 GEIG
7. Zu Abschnitt 5
Abschnitt 5a Länderöffnungsklausel
§ 13a Länderöffnungsklausel
Drucksache 51/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
... fff) Die Einführung des Bonus für elektrische Wärmeerzeuger wird zur Flexibilisierung der KWK-Anlagen begrüßt, jedoch ist die Voraussetzung für den Erhalt des Bonus anzupassen. Aus technischen Gründen (zum Beispiel durch die Stromnetzanbindung) kann bei Großanlagen häufig nicht die erforderte, vollständige Wärmeleistung durch einen elektrischen Wärmeerzeuger aufgebaut werden und Flexibilitätspotentiale in erheblichem Umfang gehen verloren. Daher ist bei diesen Anlagen der Bonus auch für den Aufbau von geringeren Wärmeleistungen zu gewähren.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zum Gesetzentwurf allgemein*
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
14. Zu Artikel 1 allgemein
15. Zu Artikel 1 § 23 KVBG
16. Zu Artikel 1 § 39a - neu - KVBG
§ 39a Entschädigung
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
19. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG
20. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 3 KVBG
21. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 3 Halbsatz 2 - neu - KVBG
22. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 5 Halbsatz 3 - neu - KVBG
23. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG
24. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 7 KVBG
25. Zu Artikel 1 § 42 und § 43 KVBG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
26. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 1 KVBG
27. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 2 KVBG
28. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1, § 51 Satz 1 KVBG
29. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KVBG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
30. Hilfsempfehlung zu Ziffer 29
Zu Artikel 1
31. Zu Artikel 1 § 50 Überschrift, Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 KVBG
32. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 KVBG
33. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 KVBG
34. Zu Artikel 1 § 52
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
35. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 1 KVBG
36. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 Satz 1 KVBG
37. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 1 KVBG
38. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - und Nummer 10 - neu - § 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 2 und § 118 Absatz 22 Satz 1 EnWG
39. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 24a Absatz 2 Satz 1 EnWG
40. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe b § 95Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG
41. Zu Artikel 4 Nummer 10 - neu - § 119 EnWG *
42. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 KWKG
43. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 2 - neu - KWKG * In Artikel 6 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:
44. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG
45. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG
46. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 1 KWKG , Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 18 Absatz 1 Nummer 1 KWKG , Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 22 Absatz 1 Nummer 1 KWKG
47. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b § 6 Absatz 1 Satz 2 KWKG * Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b ist zu streichen.
48. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG
49. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG
50. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 einleitender Satzteil und Nummer 5 KWKG *
51. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f und Nummer 13 § 7 Absatz 6 Satz 2 und § 15 Absatz 4 Satz 3 KWKG
52. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f § 7 Absatz 6 Satz 2 KWKG
53. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG
54. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG
55. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1 KWKG
56. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 KWKG
57. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 2 Satz 1 KWKG
58. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c KWKG
59. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1, 3 und 5 KWKG
60. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 KWKG
61. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 2 KWKG
62. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 KWKG *
63. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 KWKG
64. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 und Satz 3a - neu - KWKG *
65. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KWKG
66. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7d Absatz 1 Satz 2 KWKG
67. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 KWKG
68. Hilfsempfehlung zu Ziffer 67
Zu Artikel 6 Nummer 8
69. Hilfsempfehlung zu Ziffer 67 und Ziffer 68
Zu Artikel 6 Nummer 8
70. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 Satz 2 - neu - KWKG
71. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG
72. Hilfsempfehlung zu Ziffer 71
Zu Artikel 6 Nummer 14
73. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe d - neu - § 18 Absatz 4 Nummer 4 KWKG
74. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Nummer 2 KWKG
75. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 22 Absatz 1 Nummer 3 KWKG
76. Zu Artikel 6 Nummer 20a - neu - § 29 Absatz 1 KWKG
77. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG
78. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG
79. Zu Artikel 6 Nummer 27 Anlage zu § 7b und 7d Angaben zum Land Bayern - neu - KWKG
80. Zu Artikel 6 Nummer 27 Anlage zu § 7b und 7d Tabellenzeile 3a - neu - und 7 - neu - der Angaben zum Land Hessen KWKG
81. Zu Artikel 7a - neu - § 36i Absatz 2 - neu -, § 49 Absatz 5 und 6, § 55 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Absatz 2 Satz 4 - neu - und § 104 Absatz 8 Satz 1 EEG 2017
‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
Zu Nummer n
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
82. Zu Artikel 7a - neu - § 49 Absatz 2, 3, 5 und 6 EEG 2017 *
‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe n
83. Zu Artikel 10 Absatz 2 Inkrafttreten
Drucksache 111/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG )
... b) Der Bundesrat stellt fest, dass sichergestellt werden muss, dass bei den Ladeeinrichtungen auch dann ausreichend Strom verfügbar ist, wenn mehrere Verbraucher gleichzeitig darauf zugreifen, um ihre Fahrzeuge zu laden. Die heutigen Stromnetze sind darauf nicht überall ausgelegt. Ladeengpässe drohen etwa, wenn Ortsnetztrafos zu klein und Erdkabel zu dünn sind. Hier besteht dringender Handlungsbedarf. Das Versorgungsnetz darf keinen Kapazitätsengpass vor der Ladeinfrastruktur bilden. Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für Lückenschlüsse bzw. ein Ausbau der Versorgungsnetzinfrastruktur sind klar und eindeutig zu regeln. Die Installation und Bereitstellung von Leitungen und entsprechender elektrischer Leistung - zumindest bis zur Grundstücksgrenze - ist eine Aufgabe der (kommunalen) Daseinsvorsorge.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein und
Zu § 8
4. Zu § 13 Absatz 1 GEIG
Drucksache 168/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetz es und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG )
... Der Gesetzgeber ist bestrebt, den in § 554 BGB geregelten Anspruch des Mieters auf Erlaubnis mit den wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften über bauliche Veränderungen zu harmonisieren (siehe Begründung zu § 554 allgemein, dritter Absatz). Analog zu den in Artikel 1 dieses Gesetzes für das Wohnungseigentumsrecht getroffenen Feststellungen (siehe Begründung zu § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 - neu -WEG), ist der Rechtsanspruch des Mieters deshalb nicht nur auf die Erlaubnis zur Anbringung einer Ladestation beschränkt, sondern betrifft zum Beispiel auch die Zustimmung des Vermieters zur Verlegung der Leitungen und zu Eingriffen in die Stromversorgung oder die Telekommunikationsinfrastruktur, die dafür notwendig sind, dass die Lademöglichkeit sinnvoll genutzt werden kann. Je nach Dimensionierung des Hausanschlusses und der Auslastung des örtlichen Stromverteilnetzes kann eine intelligente Steuerbarkeit eine entscheidende Voraussetzung dafür sein, dass eine Ladeeinrichtung an das Stromnetz angeschlossen werden kann. Dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen daher insbesondere bauliche Veränderungen, die zur Umsetzung von Vorgaben des
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 7 Absatz 3 Satz 2 WEG , Artikel 7 Nummer 2 § 3 Absatz 2 WGV
3. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 18 Absatz 4 Satz 2 - neu - WEG
4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 19 Absatz 3 Satz 2 WEG
5. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 554 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 BGB
6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 554 Absatz 1 BGB
7. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 555b Nummer 2a - neu - BGB
8. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG
9. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG
Drucksache 55/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Sichere 5G-Einführung in der EU - Umsetzung des EU-Instrumentariums - COM(2020) 50 final
... Zu diesen Investitionen gehören mehr als 160 groß angelegte 5G-Erprobungen in ganz Europa, darunter zehn grenzüberschreitende Autobahnkorridore für eine groß angelegte Erprobung 5G-gestützter, vernetzter und automatisierter Mobilitätsdienste. Erprobt werden 5G-gestützte Anwendungen in vielfältigen Bereichen: von nachhaltiger Gesundheitsversorgung und automatisierter Mobilität bis hin zur ressourceneffizienten Landwirtschaft, intelligenten Stromnetzen und der Industrie 4.0. Außerdem stellte die EIB mit Unterstützung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen Darlehen zur Beschleunigung der Forschung und Entwicklung im Bereich der 5G-Technik bereit.
Mitteilung
1. Einleitung
2. 5G-Einführung in der EU
3. Die EU-weit koordinierte Risikobewertung zur Cybersicherheit in 5G-Netzen
4. Das EU-Instrumentarium für die 5G-Cybersicherheit
Schlussfolgerungen
5. Umsetzung des Instrumentariums
5.1. Ein risikobasierter, abgestimmter Ansatz für 5G-Anbieter
5.2. Die unterstützende Rolle der Kommission bei Umsetzung des Instrumentariums
6. Schlussfolgerungen
Anlage : Risikokategorien (Quelle: EU-weit koordinierte Risikobewertung)
Drucksache 498/20
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates für eine Erhöhung der Flexibilität im Stromsystem durch eine Reform der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Stromspeichern
... 2. Ein zentraler Baustein, um die Flexibilität des Stromsystems zu erhöhen, sind nach Ansicht des Bundesrates Stromspeicher. Speichertechnologien ermöglichen es, Strom in Phasen mit besonders hoher Erzeugung aufzunehmen und ihn später - bei geringer Erzeugung bzw. hoher Nachfrage - wieder zur Verfügung zu stellen. Damit können sie die Integration von Erneuerbaren Energien ins Stromnetz verbessern, Abregelungen von regenerativen Erzeugungsanlagen vermeiden und zugleich dazu beitragen, den Netzausbaubedarf zu reduzieren. Zudem hebt der Bundesrat hervor, dass Stromspeicher auch Systemdienstleistungen wie Regelenergie erbringen können. Dezentrale Stromspeicher können überdies kurzfristig hohe Leistung anbieten, die beim Netzausbau nur mit hohem Aufwand zu realisieren ist. Speicher können so beispielsweise für Schnelllade- und Ladeinfrastruktur sowie die energieintensive Industrie von besonderem Wert sein. Speicher haben schließlich den Vorteil, dass verschiedene Flexibilitätsoptionen durch ihre multiple Einsatzfähigkeit gleichzeitig zur Verfügung stehen.
Drucksache 5/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
... Die Direktvermarktung von regenerativ erzeugtem Strom wird mit dem Auslaufen der EEG-Vergütung für eine steigende Anzahl an EE-Anlagen ab dem Jahr 2021 zunehmend an Bedeutung gewinnen. Um diesen Anlagen auch nach der Förderung durch das EEG eine wirtschaftliche Perspektive zu bieten, müssen neue Vermarktungsstrategien entwickelt werden. Grünstromnetze können dafür eine wichtige technische sowie kalkulatorische Basis bilden. Daher sind im Steuerrecht auch weiterhin geeignete Rahmenbedingungen für Grünstromnetze vorzusehen und die bisherige Steuerbefreiung für Strom aus Grünstromnetzen beizubehalten.
Drucksache 346/19
Antrag des Landes Brandenburg
Entschließung des Bundesrates für eine auf einen ambitionierten Aufbau einer erneuerbaren Wasserstoffwirtschaft in Deutschland ausgerichtete Umsetzung der Erneuerbaren Energien Richtlinie (Renewable Energy Directive, RED II) in nationales Recht
... Investoren für eine Wasserstoff-Produktionsanlage benötigen Sicherheit, dass die Anlage betriebswirtschaftlich tragfähig betrieben werden kann. Ebenso sollte im Interesse der Versorgungssicherheit das Potenzial zur Stabilisierung des Stromnetzes genutzt werden. Beides verlangt die Möglichkeit eines Strombezugs über das öffentliche Netz, die eine Mindestbetriebsstundenzahl sichert. Gleichwohl muss der bezogene erneuerbare Strom in voller Höhe auf die THG-Minderungsverpflichtung anrechenbar sein und nicht lediglich mit dem EE-Anteil am Strommix, weil auch dadurch ein Business-Case für eine Investition in eine teure Wasserstoff-Produktionsanlage in Frage gestellt würde. Neben einem geeigneten Herkunftsnachweis für den bezogenen Strom soll die nachgewiesene Stromnetzdienlichkeit einer Wasserstoff-Produktionsanlage die volle Anrechnung ermöglichen. Der Netzbetreiber muss die Anlage ansteuern können, um sie zur Stromnetzstabilisierung entweder hoch oder runter zu fahren. Das setzt voraus, dass sich die Wasserstoff-Produktionslange und die EE-Strom-Anlage, von der der Strom bezogen wird, im gleichen Netz und zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Wasserstoff-Produktionsanlage auf der gleichen Seite des Netzengpasses befinden.
Drucksache 150/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
... b) Es ist erforderlich, die Umwandlung von erneuerbarem Strom in Wasserstoff am Ort der Erzeugung und den Transport über die Gasinfrastruktur stärker in die Betrachtungen zum Stromnetzentwicklungsplan einzubeziehen. Insgesamt ist es zukünftig notwendig, die Netzentwicklungspläne Strom und Gas aufeinander abzustimmen bzw. miteinander zu verzahnen.
Drucksache 5/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
... Die Direktvermarktung von regenerativ erzeugtem Strom wird mit dem Auslaufen der EEG-Vergütung für eine steigende Anzahl an EE-Anlagen ab dem Jahr 2021 zunehmend an Bedeutung gewinnen. Um diesen Anlagen auch nach der Förderung durch das EEG eine wirtschaftliche Perspektive zu bieten, müssen neue Vermarktungsstrategien entwickelt werden. Grünstromnetze können dafür eine wichtige technische sowie kalkulatorische Basis bilden. Daher sind im Steuerrecht auch weiterhin geeignete Rahmenbedingungen für Grünstromnetze vorzusehen und die bisherige Steuerbefreiung für Strom aus Grünstromnetzen beizubehalten.
Drucksache 11/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
... Der vorgesehene Ausbau der erneuerbaren Energien erfordert auch den Ausbau des Übertragungsnetzes. Insbesondere bei neuen Trassen können vielfältige Konflikte mit Siedlungs- und Umweltbelangen auftreten. Der Neubau von zusätzlichen Stromnetzen gegenüber den derzeit in der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz festgelegten Vorhaben sollte daher nur dann erfolgen, wenn alle Möglichkeiten zur Verstärkung der Bundesbedarfsplanvorhaben ausgenutzt wurden. Insoweit ist zusätzlich zu SuedOstLink (Nummer 5 der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz) auch SuedLink (Nummer 3 der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz mit einer Leerrohroption zu versehen.
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und Artikel 5a - neu - § 12b Absatz 1 Satz 1, 3, 4 Nummer 7 und 8 und Satz 5 EnWG sowie § 3 Nummer 6a - neu - und § 5 Absatz 2a0 - neu - WindSeeG
‚Artikel 5a Änderung des Windenergie\-auf-See-Gesetzes
3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 43 Satz 1 Nummer 6 - neu -, 7 - neu - und 8 - neu -, Satz 2a - neu - und Satz 3 EnWG
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a § 43a Nummer 2 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - EnWG Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe c § 9 Absatz 6 Satz 5 - neu -, Satz 6 - neu - NABEG
5. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 43f EnWG , Artikel 2 Nummer 23 § 25 NABEG
6. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 43f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EnWG
7. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 43j Satz 1 Vorsatz, Nummer 2 EnWG
8. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 43j Satz 1a - neu - EnWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 44 Absatz 4 - neu - EnWG
10. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 44c Absatz 1 Satz 2 und 3 EnWG
11. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 44c Absatz 4 Satz 2 EnWG , Artikel 2 Nummer 17 Buchstabe b § 16 Absatz 5 Satz 3 NABEG , Artikel 3 Nummer 4a - neu - § 6 Satz 2 - neu - BBPlG , Artikel 4 Nummer 1 § 1 Absatz 3 Satz 2 - neu - EnLAG
12. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 3 Nummer 1 einleitender Satzteil, Buchstabe b und Buchstabe c NABEG
13. Zu Artikel 2 Nummer 4 und Nummer 7 § 3 Nummer 5a - neu - und § 5a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 - neu - NABEG
14. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3a Absatz 2 NABEG
15. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a § 5 Absatz 2 Satz 3 NABEG
16. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 5a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 NABEG
17. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 5a Absatz 3 Satz 1 NABEG
18. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 5a Absatz 5 NABEG
19. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 5a Absatz 6 - neu - NABEG
20. Zu Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a § 18 Absatz 3 Satz 1a - neu - NABEG
21. Zu Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe b § 18 Absatz 5 Satz 3 NABEG
22. Zu Artikel 2 Nummer 19 Buchstabe d § 19 Satz 4 NABEG
23. Zu Artikel 2 Nummer 28 Buchstabe c § 31 Absatz 4 NABEG
24. Zu Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 4 Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 6, Absatz 7 und Absatz 8 BBPlG sowie § 2 Absatz 1 Satz 1 Einleitungsteil und Nummer 2 EnLAG
25. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a0 - neu - Anlage Nummer 3 Spalte 3 BBPlG
26. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b1 und b2 - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 Nummer 6 Spalte 2 und Nummer 7 Spalte 2 BBPlG
Zu Buchstabe b1
Zu Buchstabe b2
27. Zu Artikel 8 § 15 Absatz 8 BNatSchG
28. Zu Artikel 9 § 1 Satz 2 Nummer 14 RoV
29. Zu Artikel 11 § 86a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GBV
30. Zum Gesetzentwurf allgemein
31. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 150/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
... 1. bei Netzengpässen im Rahmen von § 13 Absatz 1 die Einspeiseleistung nicht durch die Reduzierung der Erzeugungsleistung der Anlage, sondern durch die Nutzung von Strom in einer zuschaltbaren Last reduziert werden kann, sofern die eingesetzte Last den Strombezug nicht nur zeitlich verschiebt und die entsprechende entlastende physikalische Wirkung für das Stromnetz gewahrt ist, oder
Gesetz
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 13a Erzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich.
§ 43 Erfordernis der Planfeststellung
§ 43f Änderungen im Anzeigeverfahren
§ 43j Leerrohre für Hochspannungsleitungen
§ 43k Zurverfügungstellung von Geodaten
§ 44c Zulassung des vorzeitigen Baubeginns
Artikel 2 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3a Zusammenarbeit von Bund und Ländern
§ 5a Verzicht auf Bundesfachplanung
§ 5b Zusammentreffen mehrerer Vorhaben in der Bundesfachplanung
§ 10 Erörterungstermin
§ 25 Änderungen im Anzeigeverfahren
§ 36 Evaluierung
Artikel 3 Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
Artikel 4 Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes
Artikel 5 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 6 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 9 Änderung der Raumordnungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
§ 5a Kostenanerkennung von Zahlungen an Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte
Artikel 11 Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 12 Änderung der Planfeststellungszuweisungsverordnung
Artikel 13 Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
Artikel 14 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
§ 11a Bilanzkreis für den energetischen und bilanziellen Ausgleich von Systemsicherheitsmaßnahmen
Artikel 15 Änderung der Netzreserveverordnung
Artikel 16 Änderung der SINTE*Verordnung
Artikel 17 Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
Artikel 18 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 19 Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 20 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
Artikel 21 Änderung des Windenergie\-auf-See-Gesetzes
Artikel 22 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 23 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Artikel 24 Änderung der Gashochdruckleitungsverordnung
Artikel 25 Inkrafttreten
Drucksache 584/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude
... Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung arbeiten im Hochwinter sehr energieeffizient (bis zu 40 Kilowattstunden Wärmerückgewinn aus 1 Kilowattstunde für den Lüfterantrieb). Damit kann allgemein der Heizbedarf systemdienlich sehr stark reduziert werden. Im Gegensatz dazu nutzen Wärmepumpen (die derzeit in 30 Prozent der Wohnungsneubauten installiert werden) Umgebungsluft und wirken deshalb in der für das Gesamtenergiesystem kritischen kalten Jahreszeit nur noch mit einer geringen Arbeitszahl. Eine attraktive Gestaltung des GEG, die den Einbau von Wohnraumlüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung befördert, senkt den Gesamtenergiebedarf deutlich und ist systemdienlich für das Stromnetz. Der bislang in § 42 Absatz 1 GEG geforderte hohe Anteil der Gesamtenergiebedarfsdeckung durch Abwärmenutzung stellt demgegenüber eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung, zum Beispiel gegenüber Wärmepumpen, dar und sollte entsprechend angepasst werden.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe b GEG
2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 18 GEG
3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 6 und Nummer 7 - neu -, § 39 Überschrift und Absatz 1, § 40 Überschrift und Absatz 1, § 90 Absatz 1 Einleitender Satzteil und Nummer 2 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 - neu - GEG
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Satz 2 - neu - und Absatz 3 Satz 2 - neu - GEG
5. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2 - neu - GEG
6. Zu Artikel 1 § 9 Satz 1 GEG
7. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 GEG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 2 Satz 1 GEG
9. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3 - neu - GEG
10. Zu Artikel 1 § 24 Satz 1 GEG
11. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 1 GEG
12. Zu Artikel 1 § 27 Satz 1 GEG
13. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 3 - neu - GEG
14. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Nummer 2 GEG
15. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 GEG
16. Zu Artikel 1 § 36 Satz 2 GEG
17. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 1 Satz 2 - neu - GEG
18. Zu Artikel 1 § 45 GEG
19. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 1 GEG
20. Zu Artikel 1 § 57 Absatz 1 GEG
21. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 2 und § 108 Absatz 1 Nummer 5 GEG
22. Zu Artikel 1 § 65 Satz 2 GEG
23. Zu Artikel 1 § 71 Absatz 3 - neu - GEG
24. Zu Artikel 1 § 72 Absatz 4 Satz 1 GEG
25. Zu Artikel 1 § 75 Absatz 4 Satz 2 - neu - bis Satz 4 - neu - GEG
26. Zu Artikel 1 § 76 Absatz 1 Satz 2 GEG
27. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 2 Einleitungssatz, Nummer 2 und Nummer 3 bis 6 GEG
28. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 4 - neu - GEG
29. Zu Artikel 1 § 78 Absatz 3 GEG
30. Zu Artikel 1 § 80 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 8 - neu - GEG
31. Zu Artikel 1 § 80 Absatz 4 Satz 6 GEG
32. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 2 und 3 GEG
33. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 1 Nummer 4 GEG
34. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 1 Nummer 17 GEG
35. Zu Artikel 1 § 87 Absatz 1 GEG
36. Zu Artikel 1 § 88 Absatz 5 - neu - GEG
37. Zu Artikel 1 § 89 Satz 1 und Satz 2 GEG
38. Zu Artikel 1 § 92 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 GEG
39. Zu Artikel 1 § 96 Absatz 2 Satz 1 GEG
40. Zu Artikel 1 § 96 Absatz 6 Satz 2 GEG
41. Zu Artikel 1 § 97 Absatz 2 Nummer 1 GEG
42. Zu Artikel 1 § 97 Absatz 6 - neu - GEG
43. Zu Artikel 1 § 98 Absatz 3 - neu - GEG
44. Zu Artikel 1 § 99 Absatz 4 Satz 1a - neu - und Absatz 6 Satz 1 GEG
45. Zu Artikel 1 § 99 Absatz 7 Satz 1 GEG
46. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 4 Satz 3 - neu - GEG
47. Zu Artikel 1 § 102 Absatz 1 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - GEG
48. Zu Artikel 1 § 104 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - GEG
49. Zu Artikel 1 § 107 Absatz 5 Satz 1 GEG
50. Zu Artikel 1 § 108 Absatz 1 Nummer 15a - neu - GEG
51. Zu Artikel 1 § 114 Satz 3 GEG
Drucksache 579/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz - MgvG )
... Der Offshore erzeugte Strom muss in die Lastzentren im Süden und Westen Deutschlands gebracht werden, der Netzausbau verläuft jedoch schleppend. Der Ausbau der Stromnetze ist eine der zentralen Herausforderungen der Energiewende. Netzengpässe innerhalb Deutschlands erfordern es, dass die Netzbetreiber regelmäßig in den Betrieb von Stromerzeugungsanlagen eingreifen müssen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zur Eingangsformel
3. Zum Gesetzentwurf insgesamt
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Gesetzestitel, § 1, § 2 Überschrift, einleitender Satz, Satz 1 Nummer 11 und Nummer 13 bis 15 - neu -, § 3 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, 2 und Nummer 3 - neu -, § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 2a und 2b - neu -, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3, § 8 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 2 Nummer 3, § 9 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, § 13 Satz 1 Nummer 2 § 14 Absatz 1, 2 und 3 und § 15 Satz 1 MgvG*
6. Zu § 2 Satz 1 Nummer 3 MgvG
7. Zu § 2 Satz 1 Nummer 5 MgvG
8. Zu § 2 Satz 1 Nummer 7a - neu - und § 3 Absatz 2 Nummer 1 MgvG
9. Zu § 2 Satz 1 Nummer 7a - neu -, § 3 Absatz 2 Nummer 1 MgvG*
10. Zu § 2 Satz 1 Nummer 8*
11. Zu § 2 Satz 1 Nummer 8 MgvG*
12. Zu § 2 Satz 1 Nummer 11, 12 und 13 - neu - MgvG*
13. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 MgvG*
14. Zu § 11 Absatz 1 Satz 1 MgvG*
15. Zu § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 MgvG
Drucksache 150/4/19
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
... Es ist erforderlich, die Umwandlung von erneuerbarem Strom in Wasserstoff in räumlicher Nähe zu den Schwerpunkten der Energieumwandlung und -speicherung aus Erneuerbaren Energien oder zur Gasleitungsinfrastruktur in die Betrachtungen zum Stromnetzentwicklungsplan einzubeziehen. Insgesamt ist es zukünftig notwendig, die Netzentwicklungspläne Strom und Gas aufeinander abzustimmen bzw. miteinander zu verzahnen.
Drucksache 592/19
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht
... Zu Artikel 1 (Änderung der Stromnetzentgeltverordnung)
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Artikel 2 Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung
Artikel 3 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Ermächtigungsgrundlage
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 150/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
... b) Es ist erforderlich, die Umwandlung von erneuerbarem Strom in Wasserstoff in räumlicher Nähe zu den Schwerpunkten der Energieumwandlung und -speicherung aus Erneuerbaren Energien oder zur Gasleitungsinfrastruktur in die Betrachtungen zum Stromnetzentwicklungsplan einzubeziehen. Insgesamt ist es zukünftig notwendig, die Netzentwicklungspläne Strom und Gas aufeinander abzustimmen bzw. miteinander zu verzahnen.
Drucksache 77/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zu Maßnahmen zur optimalen Auslastung bestehender Stromnetze
Entschließung des Bundesrates zu Maßnahmen zur optimalen Auslastung bestehender Stromnetze
Anlage Entschließung des Bundesrates zu Maßnahmen zur optimalen Auslastung bestehender Stromnetze
Drucksache 402/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates - Einbeziehung der urbanen Zentren in die Energiewende - Antrag der Länder Berlin, Thüringen -
... Dachflächen-PV-Anlagen weisen gegenüber Freiflächen PV-Anlagen in aller Regel Wettbewerbsnachteile auf, die die Zuschlagschancen im Ausschreibungssystem gravierend einschränken. Die komparativen Vorteile großer Dachflächen-PV-Anlagen - vor allem die Möglichkeit der EE-Stromerzeugung in besonderer Nähe zu Verbrauchern und innerhalb gut ausgebauter urbaner Stromnetze - können damit nicht zum Tragen kommen. Abhilfe würde die Einrichtung eines eigenen Ausschreibungssegments für Dachflächen-PV-Anlagen schaffen."
Drucksache 402/18
Antrag der Länder Berlin, Thüringen
Entschließung des Bundesrates - Einbeziehung der urbanen Zentren in die Energiewende
... 3. Der Bundesrat stellt fest, dass Mieterstrom- und Quartierskonzepte einen wichtigen Beitrag zur Entlastung des lokalen Stromnetzes in urbanen Räumen leisten können.
Drucksache 77/18
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates zu Maßnahmen zur optimalen Auslastung bestehender Stromnetze
Entschließung des Bundesrates zu Maßnahmen zur optimalen Auslastung bestehender Stromnetze
Drucksache 181/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Investitionen in eine intelligente, innovative und nachhaltige Industrie - Eine neue Strategie für die Industriepolitik der EU
... Die Sicherheit der Stromversorgung ist für die europäische Energiepolitik von höchster Bedeutung. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die aktuellen und zunehmenden Herausforderungen für das Stromnetz der Europäischen Union auf regionaler oder gesamteuropäischer Ebene liegen. Diese Probleme können nicht von einzelnen Übertragungsnetzbetreibern behandelt und optimal gelöst werden. Daher müssen die Übertragungsnetzbetreiber bereits jetzt bei ihrer täglichen Arbeit über die Grenzen hinweg zusammenarbeiten, und deshalb wird eine grenzübergreifende Zusammenarbeit zunehmend an Bedeutung gewinnen. Vor diesem Hintergrund trägt der gegenwärtige Rechtsrahmen der Dynamik und der variablen Natur des künftigen Stromnetzes nicht angemessen Rechnung. Der Ausbau der regionalen Strukturen ist daher ein wesentliches Element bei der Gestaltung des Marktes der Zukunft.
Drucksache 563/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare \-Energien\-Gesetzes, des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetz es und weiterer energierechtlicher Vorschriften
... 1. bei Netzengpässen im Rahmen von § 13 Absatz 1 die Einspeiseleistung nicht durch die Reduzierung der Erzeugungsleistung der Anlage, sondern durch die Nutzung von Strom in einer zuschaltbaren Last reduziert werden kann, sofern die eingesetzte Last den Strombezug nicht nur zeitlich verschiebt und die entsprechende entlastende physikalische Wirkung für das Stromnetz gewahrt ist, oder
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
§ 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen
§ 61c Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen
§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen
§ 62a Messung und Schätzung
§ 88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen
Artikel 2 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
§ 26c Messung und Schätzung
Artikel 3 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Artikel 7 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
§ 11a Bilanzkreis für den energetischen und bilanziellen Ausgleich von Systemsicherheitsmaßnahmen
Artikel 8 Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung
Artikel 9 Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
Artikel 10 Änderung der Netzreserveverordnung
Artikel 11 Änderung der SINTEG-Verordnung
Artikel 12 Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
Artikel 13 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 14 Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-EnergienVerordnung
Artikel 15 Änderung der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
§ 4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine
Artikel 16 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
Artikel 17 Änderung des Windenergie\-auf\-See\-Gesetzes
Artikel 18 Änderung des Seeanlagengesetzes
Artikel 19 Änderung der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
Artikel 20 Änderung des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes
Artikel 21 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Tabelle
Tabelle
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu § 61b
Zu § 61c
Zu § 61d
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 46
Zu Nummer 47
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 48
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Nummer 51
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 52
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Zu Dreifachbuchstabe ddd
Zu Dreifachbuchstabe eee
Zu Dreifachbuchstabe fff
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 53
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 54
Zu Nummer 55
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Doppelbuchstabe hh
Zu Doppelbuchstabe ii
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 14
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 17
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Drucksache 614/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare \-Energien\-Gesetzes, des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetz es und weiterer energierechtlicher Vorschriften
... Stromnetzentgeltverordnung
Initiativgesetz des Bundestages Gesetz zur Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
§ 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen
§ 61c Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen
§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen
§ 62a Geringfügige Stromverbräuche Dritter
§ 62b Messung und Schätzung
§ 80a Kumulierung.
§ 88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen
Artikel 2 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
§ 26c Geringfügige Stromverbräuche Dritter und Messung und Schätzung
Artikel 3 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 35 Monitoring und ergänzende Informationen.
Artikel 4 Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Artikel 6 Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung
Artikel 7 Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
Artikel 8 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 9 Änderung der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
§ 4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine
§ 12 Höchstwerte für Strom aus Solaranlagen
Artikel 10 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
Artikel 11 Änderung des Windenergie\-auf-See-Gesetzes
Artikel 12 Änderung des Seeanlagengesetzes
Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
Artikel 14 Änderung des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes
Artikel 15 Inkrafttreten
Drucksache 27/18
Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern
Entschließung des Bundesrates zur Anhebung des Ausbauziels Windenergie auf See
... 3. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass ergänzend die landseitigen Stromnetze weiter modernisiert und ausgebaut werden. Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Energiewende ist der zügige Netzausbau. Der Bundesrat unterstützt daher alle Anstrengungen, Akzeptanz und Transparenz des Netzausbaus zu verbessern und den europäischen Netzausbau voranzubringen.
Entschließung des Bundesrates zur Anhebung des Ausbauziels Windenergie auf See
Drucksache 563/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare \-Energien\-Gesetzes, des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetz es und weiterer energierechtlicher Vorschriften
... Zur Erreichung der Klima- und Erneuerbare-Energien-Ausbauziele ist erforderlich, alle vorhandenen Photovoltaik-Potentiale insbesondere in den urbanen Räumen zu heben, da so ein Zubau von erneuerbaren Energien besonders flächenschonend umsetzbar ist. Mieterstromanlagen und Quartierskonzepte sind zur Energieversorgung wichtige Elemente in einem dezentralen und auf erneuerbaren Energien basierenden Energieversorgungssystem. Mieterstrom- und Quartierskonzepte können einen wichtigen Beitrag zur Entlastung des lokalen Stromnetzes in urbanen Räumen leisten.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
3. Zum Gesetzentwurf insgesamt
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 8 EEG 2017
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 8 Satz 3 und Satz 4 EEG 2017
6. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - und Nummer 6b - neu - § 21 Absatz 3 Satz 1 und § 21b Absatz 4 Nummer 2 Buchstaben a, b und c EEG 2017
7. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 21 Absatz 3 Satz 1a - neu - EEG 2017
8. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 22 Absatz 2 EEG 2017
9. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 22a Absatz 1 Satz 2 und 3 EEG 2017
10. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 23b Absatz 1 EEG 2017
11. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 23b Absatz 3 EEG 2017
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b und d § 28 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2a Satz 1 EEG 2017
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 28 Absatz 1a Satz 2 EEG 2017
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e und Buchstabe e1 - neu - § 28 Absatz 3 und Absatz 3a Satz 2 EEG 2017
15. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 39b Absatz 2 EEG 2017 , Nummer 16a - neu - § 44a Satz 3 - neu - EEG 2017
16. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 44 Nummer 2 EEG 2017
17. Zu Artikel 1 Nummer 17 und 18 §§ 48 und 49 EEG 2017
18. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 48 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2017
19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe d § 49 Absatz 5 EEG 2017
20. Zu Artikel 1 Nummer 26a - neu - § 61a Nummer 4 EEG 2017
21. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 61c und § 61d EEG 2017
22. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 61c Absatz 2 Satz 1 EEG 2017
23. Zu Artikel 1 Nummer 51 § 88d EEG 2017
24. Zu Artikel 1 Nummer 54 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 EEG 2017
25. Zu Artikel 1 Nummer 57 Anlage 3 Nummer I 5 EEG 2017
26. Zu Artikel 1 Nummer 57 Anlage 3 Nummer I 5 EEG 2017
27. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d1 - neu - § 2 Nummer 9a KWKG
28. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 6 Absatz 1 KWKG
29. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b § 7 Absatz 6 KWKG Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b ist zu streichen.
30. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 7 Absatz 7 Satz 1 KWKG
31. Zu Artikel 2 Nummer 9a - neu - § 10 Absatz 6 Satz 1 KWKG
32. Zu Artikel 2 Nummer 11 § 13 Absatz 1 Satz 2 KWKG
33. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 91 Absatz 2 Satz 3 - neu - EnWG
34. Zu Artikel 19
Drucksache 145/18
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
... , der mit dieser Rechtsverordnung umgesetzt wird. Darüber hinaus enthält die Rechtsverordnung Folgeänderungen und systematische Klarstellungen, die sich aus der Einfügung der Regelungen zu bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelten in die Stromnetzentgeltver-ordnung ergeben. Schließlich werden in diesem Zusammenhang einige Regelungen in der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Abschnitt 2a Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte
§ 14a Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
§ 14b Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte
§ 14c Ausgleich der Mehr- und Mindereinnahmen auf Grund bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
§ 14d Datenaustausch zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung
§ 32a Übergangsregelung zur schrittweisen Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte
Artikel 2 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Ermächtigungsgrundlage
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer n
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 402/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates - Einbeziehung der urbanen Zentren in die Energiewende
... 3. Der Bundesrat stellt fest, dass Mieterstrom- und Quartierskonzepte einen wichtigen Beitrag zur Entlastung des lokalen Stromnetzes in urbanen Räumen leisten können.
Anlage Entschließung des Bundesrates - Einbeziehung der urbanen Zentren in die Energiewende
Drucksache 77/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zu Maßnahmen zur optimalen Auslastung bestehender Stromnetze - Antrag des Landes Hessen -
Entschließung des Bundesrates zu Maßnahmen zur optimalen Auslastung bestehender Stromnetze - Antrag des Landes Hessen -
1. Zu Nummer 6 Satz 1 und 2
2. Zu Nummer 7 - neu -
3. Zu Nummer 8 - neu -
Drucksache 719/17
... Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
§ 3a Gewährleistung des Netzzugangs in der einheitlichen Stromgebotszone
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Drucksache 721/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Hin zu einer möglichst breiten Verwendung alternativer Kraftstoffe - ein Aktionsplan zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2014/94 /EU, einschließlich einer Bewertung der nationalen Strategierahmen nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2014/94 /EU - COM(2017) 652 final
... e. Es gibt in der EU also zu wenig Fahrzeuge, die alternative Energien4 nutzen; dies gilt auch für Wasserfahrzeuge. Es bestehen weiter Schwierigkeiten, die die Wirkung von Marktbarrieren haben. Dazu gehört, dass es an Infrastrukturen für das Laden und Betanken von Fahrzeugen und Schiffen mangelt, intelligente Stromnetze nur unzureichend entwickelt sind und die Verbraucher die Infrastruktur nicht leicht nutzen können. Damit die EU den Umstieg auf die emissionsarme und emissionsfreie Mobilität erfolgreich bewältigen kann, ist ein integrierter Ansatz erforderlich. Gebraucht wird ein einheitlicher Strategierahmen für Fahrzeuge, Infrastrukturen, Stromnetze, digitale Dienste sowie wirtschaftliche Anreize auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene.
Mitteilung
1. Einführung: WIE Europa zu einer weltweiten VORREITERIN BEI der Verringerung der CO2-EMISSIONEN werden KANN
2. WO stehen WIR?
2.1. Lage heute und Bedarfsschätzungen
2.2. Nationale Strategierahmen für die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe
5 Strom
Der NPF
5 Erdgas
Im NPF
5 Wasserstoff
Der NPF
2.3. Sind wir auf dem richtigen Weg?
3. HIN zu einer möglichst breiten Verwendung ALTERNATIVER KRAFTSTOFFE - EIN Aktionsplan
3.1. Vervollständigung und schnellere Umsetzung der NPF
3.2. Investitionsförderung
Umfassende Nutzung des TEN-V-Netzkorridoransatzes
Erhöhung von Umfang und Wirksamkeit der Finanzierung
Bessere Nutzung von EU-Finanzmitteln
Aufbau von Kapazitäten
3.3. Wegbereitende Maßnahmen in Städten
3.4. Verstärkte Einbindung der Verbraucher
3.5. Integration von Elektrofahrzeugen in das Stromnetz
3.6. Neue Fragestellungen
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 189/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) - COM(2016) 767 final, Ratsdok. 15120/16
... 14. Der Bundesrat sieht jedoch die geplante stärkere Öffnung der nationalen Förderregelungen für erneuerbare Energien für Betreiber in anderen Mitgliedstaaten kritisch. Wettbewerbsverzerrungen zulasten deutscher Betreiber müssen vermieden werden. Mindestquoten für eine Öffnung sind aus Sicht des Bundesrates nur dann akzeptabel, wenn die Mitgliedstaaten darüber hinaus selbst über den Umfang der Öffnung entscheiden können. Zudem ist auf Gegenseitigkeit zu achten, und der geförderte Strom muss auch physikalisch im jeweiligen nationalen Stromnetz eingespeist werden.
Drucksache 538/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... Stromnetzzugangsverordnung
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
§ 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag.
§ 23b Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag
§ 53 Verringerung der Einspeisevergütung und des Mieterstromzuschlags.
§ 61f Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen
§ 99 Mieterstrombericht
Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 42a Mieterstromverträge
Artikel 3 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Windenergie\-auf-See-Gesetzes
Artikel 5 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 4/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89 /EG - COM(2016) 862 final; Ratsdok. 15151/16
... 3. Er begrüßt die europäische Zielsetzung, die Stabilität des europäischen Stromnetzes insgesamt zu sichern und die grenzüberschreitende Stromversorgungssicherheit zu gewährleisten. Ein gemeinsamer Ansatz für Risikoermittlung und -bewertung ist ein wichtiger Schritt, die grenzüberschreitende Kooperation auf Seiten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Risikovorsorge im Stromsektor zu erhöhen.
Drucksache 73/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz)
... 17. Der Bundesrat stellt zugleich fest, dass im Bereich des Stromnetzbetriebs Transparenzdefizite bestehen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, das laufende Gesetzgebungsverfahren zu nutzen, um eine wirksame Regelung zur Stärkung der Transparenz des Netzbetriebs zu schaffen. Dabei sollte insbesondere festgelegt werden, dass die Lastflüsse sowie die Netzauslastung im Übertragungsnetz kontinuierlich veröffentlicht werden. Zudem sollte die Transparenz von Maßnahmen zur Netz- und Systemsicherheit erhöht werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 sowie Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c sowie Nummer 2 Inhaltsübersicht zu § 120, Überschrift, Absatz 1, 3 und 8 EnWG sowie § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 5, Anlage 4a Absatz 3 Satz 3 StromNEV
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Inhaltsübersicht EnWG Nummer 4 § 120 Überschrift, Absatz 1 und Absatz 3 EnWG Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 18 Absatz 1 Satz 1 StromNEV Buchstabe c § 18 Absatz 5 StromNEV Nummer 2 Anlage 4a zu § 18 Absatz 2 Satz 6 und Satz 7 StromNEV *
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Inhaltsübersicht EnWG , Nummer 4 § 120 Überschrift, Absatz 1, 3 EnWG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu -, Buchstabe
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 24 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu - EnWG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 24 Satz 2 Nummer 4 EnWG *
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 EnWG *
8. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EnWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 Absatz 3 Satz 1 EnWG
Zu Artikel 1 Nummer 4
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 Absatz 3 Satz 1 EnWG
Zu Artikel 1 Nummer 4
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c § 120 Absatz 3 Satz 1 und 3 EnWG § 18 Absatz 5 StromNEV
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 Absatz 9 EnWG
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 EnWG *
14. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 18 Absatz 1 Satz 1 StromNEV , Buchstabe c § 18 Absatz 5 StromNEV , Nummer 2 Anlage 4a Satz 6, 7 StromNEV
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zur Vorlage allgemein
Drucksache 186/2/17
Empfehlungen der Ausschüsse 957. Sitzung des Bundesrates am 12. Mai 2017
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) - COM(2016) 861 final; Ratsdok. 15135/16
... 25. Ein Anreiz zur weiteren Zersplitterung der Strompreiszonen in der EU läuft nicht nur der Idee eines weiteren Zusammenwachsens der Mitgliedstaaten im Rahmen der Energieunion entgegen, sondern behebt auch nicht die realen Unterschiede in der Netztypologie mit unzureichenden grenzüberschreitenden Verbindungen zwischen den Marktgebieten. Die Bundesregierung wird gebeten, sich gegenüber der EU dafür einzusetzen, dass die Interkonnektivität vielmehr durch physikalische Verbindungen im Stromnetz gestärkt wird.
Drucksache 654/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat - Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen
... Wenn es uns nicht gelingt, die Cybersicherheit erheblich zu erhöhen, werden die Gefahren im Zuge des digitalen Wandels stark zunehmen. Bereits im Jahr 2020 könnten zig Milliarden Geräte an das "Internet der Dinge" angeschlossen sein, bei deren Entwicklung jedoch der Cybersicherheit noch immer keine Priorität eingeräumt wird8. Wenn wir die Geräte, die unsere Stromnetze, Autos und Verkehrsnetze, Fabriken, Finanzen, Krankenhäuser und Wohnungen steuern, nicht adäquat schützen, kann das verheerende Folgen haben und das Vertrauen der Verbraucher in neue Technologien massiv untergraben. In Anbetracht des Risikos politisch motivierter Angriffe auf zivile Ziele und von Lücken in der militärischen Cyberabwehr ist die Gefahr noch größer einzuschätzen.
1. Einleitung
2. STÄRKUNG der CYBERABWEHRFÄHIGKEIT der EU
2.1 Stärkung der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit
2.2 Schaffung eines Binnenmarkts für Cybersicherheit
2.3 Vollständige Umsetzung der Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
2.4 Abwehrfähigkeit durch eine rasche Reaktion im Notfall
2.5 Ein Cybersicherheits-Kompetenznetz mit einem Europäischen Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung
2.6 Aufbau einer starken EU-Basis für Cyberfähigkeiten
2.7 Förderung der Cyber-Hygiene und Sensibilisierung
5 Hauptmaßnahmen
3. Schaffung eines EU-RAHMENS zur WIRKSAMEN ABSCHRECKUNG
3.1 Identifizierung böswilliger Akteure
3.2 Beschleunigung der Strafverfolgungsmaßnahmen
3.3 Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Stellen bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität
3.4 Intensivierung der Maßnahmen auf politischer Ebene
3.5 Abschreckung durch die Cyberabwehrkompetenzen der Mitgliedstaaten zwecks Erhöhung der Cybersicherheit
4. Die internationale Zusammenarbeit in der CYBERSICHERHEIT STÄRKEN
4.1 Cybersicherheit in den Außenbeziehungen
4.2 Kapazitätsaufbau in der Cybersicherheit
4.3 Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO
5. Fazit
Drucksache 4/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89 /EG
/EG COM(2016) 862 final; Ratsdok. 15151/16
... Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll gewährleistet werden, dass alle Mitgliedstaaten geeignete Instrumente bereithalten, um Stromversorgungskrisen zu vermeiden, für solche Krisen vorzusorgen und sie zu bewältigen. Selbst im Falle gut funktionierender Märkte und Netze lässt sich das Risiko einer Stromversorgungskrise (etwa aufgrund extremer Wetterbedingungen, böswilliger Angriffe wie Cyberattacken oder einer Brennstoffknappheit) nicht ausschließen. Da die Stromnetze miteinander verbunden sind, haben Krisensituationen zudem oft grenzübergreifende Auswirkungen. Einige Umstände (z.B. lange Kälte- oder Hitzeperioden) können mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig betreffen, und auch ursprünglich lokal begrenzte Vorfälle können sich schnell über Grenzen hinweg ausbreiten.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
1. Wirtschaftliche Auswirkungen
2. Wer ist auf welche Weise betroffen?
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Sonstige Elemente
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Zuständige Behörde
Kapitel II Risikobewertung
Artikel 4 Bewertung der Versorgungssicherheit
Artikel 5 Methode zur Bestimmung von Szenarien für Stromversorgungskrisen auf regionaler Ebene
Artikel 6 Bestimmung von Szenarien für Stromversorgungskrisen auf regionaler Ebene
Artikel 7 Bestimmung von Szenarien für Stromversorgungskrisen auf nationaler Ebene
Artikel 8 Methode für kurzfristige Abschätzungen der Leistungsbilanz
Artikel 9 Kurzfristige Abschätzungen der Leistungsbilanz
Kapitel III Risikovorsorgeplan
Artikel 10 Erstellung der Risikovorsorgepläne
Artikel 11 Inhalt der Risikovorsorgepläne - nationale Maßnahmen
Artikel 12 Inhalt der Risikovorsorgepläne - regional abgestimmte Maßnahmen
Kapitel IV Bewältigung von Stromversorgungskrisen
Artikel 13 Frühwarnung und Erklärung des Eintritts einer Krise
Artikel 14 Zusammenarbeit und Unterstützung
Artikel 15 Einhaltung von Marktvorschriften
Kapitel V Bewertung und Überwachung
Artikel 16 Nachträgliche Analyse
Artikel 17 Überwachung durch die Koordinierungsgruppe Strom
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 18 Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft
Artikel 19 Befugnisübertragung
Artikel 20 Aufhebung
Artikel 21 Inkrafttreten
ANNEX 1 Anhang der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie2005/89/EG
Anhang Muster für den Risikovorsorgeplan
Allgemeine Informationen
1. Zusammenfassung der SZENARIEN für STROMVERSORGUNGSKRISEN
2. AUFGABEN und ZUSTÄNDIGKEITEN der zuständigen BEHÖRDE
3. Verfahren und Massnahmen in einer STROMVERSORGUNGSKRISE
3.1. Nationale Verfahren und Maßnahmen
3.2. Regionale Verfahren und Maßnahmen
4. KRISENMANAGER ODER KRISENMANAGEMENTTEAM
5. Konsultation der Interessenträger
6. NOTFALLTESTS
Drucksache 187/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) - COM(2016) 864 final; Ratsdok. 15150/16
... in das Stromnetz einen Rahmen zu setzen, der einerseits die Beschaffung, die Errichtung und den Besitz von Ladeinfrastruktur für
Zum Richtlinienvorschlag insgesamt
Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 4/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89 /EG
/EG - COM(2016) 862 final; Ratsdok. 15151/16
... 3. Der Bundesrat begrüßt die europäische Zielsetzung, die Stabilität des europäischen Stromnetzes insgesamt zu sichern und die grenzüberschreitende Stromversorgungssicherheit zu gewährleisten. Ein gemeinsamer Ansatz für Risikoermittlung und -bewertung ist ein wichtiger Schritt, die grenzüberschreitende Kooperation auf Seiten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Risikovorsorge im Stromsektor zu erhöhen.
Drucksache 112/17
Gesetzesantrag der Länder Thüringen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetz es
... Der geltende gesetzliche Rahmen der Netzentgeltregulierung stammt im Kern aus dem Jahr 2005. Viele Grundprinzipien beruhen auf Verbändevereinbarungen, die vor gut 15 Jahren zustande kamen. Die Anforderungen an die Stromnetze ändern sich im Rahmen der Energiewende schrittweise.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Drucksache 189/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) - COM(2016) 767 final; Ratsdok. 15120/16
... 8. Er sieht jedoch die geplante stärkere Öffnung der nationalen Förderregelungen für erneuerbare Energien für Betreiber in anderen Mitgliedstaaten kritisch. Wettbewerbsverzerrungen zulasten deutscher Betreiber müssen vermieden werden. Mindestquoten für eine Öffnung sind aus Sicht des Bundesrates nur dann akzeptabel, wenn die Mitgliedstaaten darüber hinaus selbst über den Umfang der Öffnung entscheiden können. Zudem ist auf Gegenseitigkeit zu achten, und der geförderte Strom muss auch physikalisch im jeweiligen nationalen Stromnetz eingespeist werden.
Drucksache 256/17
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Erste Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
... Der Betreiber eines Ladepunktes (Nummer 12) hält das Eigentum oder eine vergleichbare Rechtsposition an dem Ladepunkt. Auf den bloßen Besitz abzustellen, vermittelt etwa durch einen Miet- oder Pachtvertrag, würde der Rechtsposition eines Betreibers nicht ausreichend gerecht werden. Die Beschränkung lediglich auf das Eigentum würde die unterschiedlichen, in Betracht kommenden Fallgestaltungen nicht vollständig erfassen. Der Ladepunktbetreiber ist verantwortlich für den Betrieb der Ladeinfrastruktur (Funktionsfähigkeit, Wartung, Reparatur u.a.) und koordiniert die energiewirtschaftlich konforme Einbindung in das Stromnetz (Netzanschluss, Belieferung u.a.). Er hat dafür zu sorgen, dass am Ladepunkt ein punktuelles Aufladen ermöglicht wird. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann er sich Dienstleistern (z.B.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Ladesäulenverordnung
§ 4 Punktuelles Aufladen
§ 7 Ladepunkte mit geringer Ladeleistung
§ 8 Übergangsregelung
Artikel 2 Inkrafttreten
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Drucksache 73/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz)
... 8. Der Bundesrat stellt zugleich fest, dass im Bereich des Stromnetzbetriebs Transparenzdefizite bestehen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, das laufende Gesetzgebungsverfahren zu nutzen, um eine wirksame Regelung zur Stärkung der Transparenz des Netzbetriebs zu schaffen. Dabei sollte insbesondere festgelegt werden, dass die Lastflüsse sowie die Netzauslastung im Übertragungsnetz kontinuierlich veröffentlicht werden. Zudem sollte die Transparenz von Maßnahmen zur Netz- und Systemsicherheit erhöht werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Inhaltsübersicht EnWG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu -, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d - neu - § 24 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 4, Satz 6 - neu - EnWG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - und Artikel 3a - neu - § 54 Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 - neu - EnWG und § 9 Absatz 4 ARegV
Artikel 3a Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EnWG
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 Absatz 9 EnWG
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 187/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) - COM(2016) 864 final; Ratsdok. 15150/16
... in das Stromnetz einen Rahmen zu setzen, der einerseits die Beschaffung, die Errichtung und den Besitz von Ladeinfrastruktur für
Zum Richtlinienvorschlag insgesamt
Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 719/17 (Beschluss)
... Stromnetzzugangsverordnung
Drucksache 347/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... Mit diesem Gesetz wird eine direkte Förderung von Mieterstrom aus Solaranlagen umgesetzt. Solarstrom wird dazu künftig nicht nur im Fall der Einspeisung ins Stromnetz gefördert, sondern auch, wenn er ohne Nutzung des Netzes direkt an Letztverbraucher im Wohngebäude mit der Solaranlage geliefert und von diesem verbraucht wird. Voraussetzung ist, dass mindestens 40 Prozent der Fläche dieses Gebäudes dem Wohnen dient. Die EEG-Umlagepflicht für diese Stromlieferung an den Letztverbraucher bleibt in voller Höhe erhalten. Die Förderung erfolgt wie bei Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung pro Kilowattstunde. Die Vergütungshöhe spiegelt die Unterschiede der Vergütungssätze bei der Einspeisung ins Netz der allgemeinen Versorgung wider. Auf diese Weise werden die mit steigender Anlagengröße sinkenden Anlagenpreise bzw. Stromgestehungskosten angemessen berücksichtigt. Anders als bei eingespeistem Strom erhält der Solaranlagenbetreiber nicht nur die EEG-Vergütung, sondern auch einen Erlös aus dem Verkauf seines Stroms an die Mieter. Daher wird von der "normalen" Vergütung für ins Netz eingespeisten Strom ein angemessener Abschlag abgezogen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
§ 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag.
§ 23b Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag
Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 42a Mieterstromverträge
Artikel 3 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4133, BMWi: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 One in one out‘-Regel
II.3 Evaluierung
III. Votum
Drucksache 347/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... Neben der im Gesetzentwurf bereits vorgesehenen gebäudeweisen Lösung sollten auch Quartierslösungen ermöglicht werden. Hier wird der Strom in den Quartieren erzeugt und ebenfalls nicht ins allgemeine Stromnetz eingespeist, sondern direkt von den Mieterinnen und Mietern genutzt. Dies würde den Eigenverbrauchsanteil von Anlagen auf größeren Wohnkomplexen erhöhen. So können auch mehr Mieterinnen und Mieter von der Mieterstromregelung profitieren, da nicht jedes Gebäude gleichermaßen für eine PV-Anlage geeignet ist. Die Beschränkung des Standorts der PV-Anlage auf Wohngebäude ist daher nicht zielführend. Wohngebäude können durch ihre Ausrichtung, durch Verschattung und Denkmalschutz oder aufgrund anderer Umstände als Standort der PV-Anlagen weniger geeignet sein als dies bei anderen Gebäuden im Quartierskomplex der Fall sein könnte. So bestehen in Wohnquartieren häufig geeignete Flächen für eine Installation von PV-Anlagen auf Nichtwohngebäuden, wie zum Beispiel Garagen, Parkhäusern, Kindergärten, Schulen et cetera. Statt "Wohngebäude" sollte es daher "Gebäude" heißen, auch um zusätzliches Potenzial für die Photovoltaik im urbanen Raum nutzbar zu machen. Durch Quartierslösungen können zudem Skaleneffekte gehoben werden und Anlagen systemdienlich ausgelegt werden. Hierdurch können perspektivisch klimafreundliche und ressourcenschonende Quartiere erschaffen und die Energiewende auch in den Städten vorangetrieben werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe n
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 *
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 und Nummer 19 Buchstabe b § 79 Absatz 8 EEG 2017
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 *
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 und Nummer 19 Buchstabe b § 79 Absatz 8 EEG 2017
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 und 2 EEG 2017 *
Hilfsempfehlung zu Ziffer 8
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 *
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 *
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 23b Absatz 3 und 4 EEG 2017
14. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b und Buchstaben c und d - neu - EEG 2017
15. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG
16. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG
17. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 2 EnWG
18. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 3 Satz 1 EnWG
19. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 3 EnWG
20. Zu Artikel 3a - neu - § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 KStG Artikel 3b - neu - § 9 Nummer 1 Satz 5 - neu - GewStG
'Artikel 3a Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 3b Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Drucksache 619/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
... Nicht zuletzt im Entwurf des Klimaschutzplans der Bundesregierung (Stand: 6. September 2016) wird zu Recht die besondere Rolle des Eigenverbrauchs für den Ressourcenschutz und die Erreichung der Klimaziele betont. Anlagen, die nicht den gesamten erzeugten Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen (sogenannte Eigenversorgungsanlagen), genießen daher weitgehende Privilegierungen hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung von Umlagen (sie zahlen zum Beispiel keine oder eine reduzierte EEG-Umlage und in der Regel keine Netzentgelte). KWK-Anlagen mit anteiligem Eigenverbrauch leisten außerdem einen wertvollen Beitrag zur Energiewende dadurch, dass sie das Stromnetz entlasten, zur Einsparung von Gesamtsystemkosten beitragen und schließlich durch den ihnen eigenen Gedanken der Dezentralität zu einer Akzeptanzsteigerung führen. Die Eigenversorgung ist seit jeher ein wesentlicher Baustein im Bereich nachhaltiger Stromgewinnung. Darüber hinaus trägt besonders die historisch gewachsene dezentrale industrielle Stromerzeugung dazu bei, die Anbietervielfalt im Wettbewerb zu stärken.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e und Nummer 34 § 2 Nummer 9a und § 33b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f § 2 Nummer 14 KWKG
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a KWKG
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 und 34 § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 33a Absatz 1 Nummer 1 Buch stabe h - neu -, Absatz 2 Nummer 3 KWKG
6. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8a Absatz 4 KWKG
7. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8c Satz 1 Nummer 1 bis 5 KWKG
8. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8c Satz 2 KWKG
9. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 13 Absatz 1 Nummer 4 KWKG
10. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 18 Absatz 1 Nummer 2 KWKG , Buchstabe b § 18 Absatz 2, 3 und 4 KWKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
11. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWKG , Nummer 26 Buchstabe a § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWKG , Nummer 35 § 34 Absatz 7 - neu - KWKG
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
12. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 27a und § 27d - neu - KWKG
§ 27a Begrenzte KWKG-Umlage bei Bestandsanlagen und älteren Bestandsanlagen
§ 27d Begrenzte KWKG-Umlage bei Anlagen der Eigenversorgung
13. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 33a Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, § 33b Absatz 1, Absatz 2, § 33c Absatz 1 KWKG
Zu Buchstabe n
14. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 33a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c KWKG
15. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 33c - neu KWKG
§ 33c Verordnungsermächtigung zur Förderung von Mieterstrommodellen
16. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a - neu - § 34 Absatz 2 Satz 1 KWKG
17. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b § 35 Absatz 14 Satz 1 KWKG
18. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 35 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 KWKG
19. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a0 - neu - § 3 Nummer 19 EEG 2017
20. Zu Artikel 2 Nummer 30 § 61a Nummer 1 EEG 2017
21. Zu Artikel 2 Nummer 30 § 61b Nummer 1 und Nummer 1a - neu - EEG 2017
22. Zu Artikel 2 Nummer 30 § 61c Absatz 2, § 61d Absatz 2, 3 und 4, § 61e EEG 2017
23. Zu Artikel 2 Nummer 31 § 61j Absatz 1 Nummer 3 - neu - EEG 2017
24. Zu Artikel 2 Nummer 31 Buchstabe b1 - neu - § 61j Absatz 3 EEG 2017
25. Zu Artikel 2 Nummer 32 Buchstabe a § 64 Absatz 4a EEG 2017
26. Zu Artikel 2 Nummer 39 § 74a Absatz 1 Satz 3 EEG 2017
27. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 13 Absatz 3 Satz 1, Absatz 6a Satz 1 Nummer 2 EnWG
28. Zu Artikel 3 Nummer 11 § 119 Absatz 1 Satz 1 EnWG
29. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe g
Drucksache 73/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung
... Es ist bei einer solchen Rechtsänderung jedoch Augenmaß zu wahren: Jede Vergabe von Wegenutzungsrechten hat ihre Besonderheiten, insbesondere im Hinblick auf die besonderen Anforderungen an den jeweiligen künftigen Netzbetrieb. So sehen sich z.B. ländliche Stromnetzbetreiber anderen Herausforderungen gegenüber als städtische. Dies hat die erwähnte BMWi-Verteilernetzstudie anhand simulierter Modellnetzklassen klar aufgezeigt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 46 Wegenutzungsverträge
§ 46a Auskunftsanspruch der Gemeinr bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach § 46 Absatz 3 diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss eines Vertrages nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erforderlich sind.
§ 47 Rügeobliegenheit, Präklusion
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 2
§ 46a Die Sätze 1 und 3 wurden hierher von § 46 Absatz 2 Satz 4 und 5 EnWG verschoben.
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Drucksache 809/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Fünfter Monitoring-Bericht "Energie der Zukunft"
... i) Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass eine Absicherung des Strommarkts 2.0 durch einen Kapazitätsmechanismus im Falle von Erzeugungsengpässen notwendig ist. Im Winter 2016/17 geriet das Stromnetz in Deutschland doppelt unter Druck: Zum einen lieferten die erneuerbaren Energien aufgrund von vielen Tagen mit wenig Wind und Sonnenstunden nur einen geringen Beitrag zur Stromversorgung. Zum anderen führten technische Probleme in französischen Atomkraftwerken zu einer hohen Stromnachfrage aus Frankreich. Die Versorgungssicherheit konnte nur gewährleistet werden, weil in Deutschland noch ausreichend Kapazitäten am Netz sind. Angesichts der schlechten wirtschaftlichen Situation vieler konventioneller Kraftwerke ist von weiteren Stilllegungen in den kommenden Jahren auszugehen. Daher fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, das Versorgungssicherheitsniveau kontinuierlich zu überwachen, um gegebenenfalls frühzeitig weitere Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des bestehenden hohen Niveaus der Versorgungssicherheit zu ergreifen.
Drucksache 811/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Schnellere Innovation im Bereich der sauberen Energie - COM(2016) 763 final
... 3) Entwicklung von Lösungen für eine erschwingliche und integrierte Energiespeicherung: Um den Übergang zu einem emissionsarmen, weitestgehend auf erneuerbare Energieträger gestützten Energiesystem (einschließlich Verkehr) zu erleichtern, muss die EU die vollständige Integration der chemischen, elektrochemischen, elektrischen, mechanischen und thermalen Energiespeichergeräte in das Energiesystem auf Ebene der Privathaushalte, des Handels und der Stromnetze beschleunigen.38
Mitteilung
1. Einleitung
2. EIN Energiesystem IM Wandel
3. Politische SIGNALE und Rechtsrahmen
4. Finanzierungsinstrumente als ANREIZ für INVESTITIONEN des Privatsektors
5. Förderung von ENERGIEWISSENSCHAFT und ENERGIETECHNIK sowie DEREN DURCHSETZUNG auf dem MARKT
6. Europa SOLL SEINE GLOBALE Rolle Nutzen
7. Die wichtigsten Akteure der ENERGIEWENDE
B. Fazit
Anhang zur Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische INVESTITIONSBANK Schnellere Innovation im Bereich der sauberen Energie
Anhang Erläuterung der VIER TECHNOLOGIESCHWERPUNKTE
a Dekarbonisierung des EU-Gebäudebestands bis 2050: von Niedrigstenergiehäusern bis zu Plusenergievierteln
b Stärkung der EU-Führung bei den erneuerbaren Energieträgern
c Entwicklung von Lösungen für eine erschwingliche und integrierte Energiespeicherung
d Elektromobilität und eine stärkere Integration des Nahverkehrssystems
Drucksache 296/1/16
... Die Neufassung des § 4 Absatz 5a der Stromnetzentgeltverordnung (
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d § 6 Absatz 3 Satz 4 ARegV Nummer 30 Anlage 2a zu § 6 Absatz 4 Nummer 3a - neu -, Nummer 4 ARegV
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch- stabe aaa § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 ARegV
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch- stabe aaa § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 ARegV - Hilfsempfehlung zu Ziffer 2
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc - neu - und Buchstabe c § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15a - neu -, Absatz 5 Satz 1 ARegV
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 13 Absatz 4 ARegV
6. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 16 Absatz 1 ARegV
7. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 23 Absatz 2b Satz 9 - neu - ARegV
8. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 26 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 ARegV
9. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 26 Absatz 2 Satz 6 - neu - ARegV
10. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 26 Absatz 3 Satz 5 - neu - ARegV
11. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe d § 34 Absatz 5 Satz 1 ARegV
12. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe d § 34 Absatz 5 Satz 2, 3 - neu - und Absatz 7 Satz 7 ARegV
13. Zu Artikel 1 Nummer 30 Anlage 2a zu § 6 Absatz 4 Nummer 8 und 9 ARegV
14. Zu Artikel 2a - neu - § 4 Absatz 5a GasNEV , Artikel 2b - neu - § 4 Absatz 5a StromNEV
'Artikel 2a Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
Artikel 2b Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Zu Artikel 2a
Zu Artikel 2b
Drucksache 73/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung
... Die Anwendung der bisherigen Rechtslage weiter nach hinten zu verlagern, mit anderen Worten diese auf alle Verfahren anzuwenden, die bereits bekannt gemacht sind, ist keine Option, da damit für die nächsten zwei Jahre die neue Rechtslage unanwendbar wäre. Die Intention der Novellierung, mehr Rechtssicherheit für das Verfahren zu gewinnen, könnte dann die nächsten zwei Jahre, in denen viele Gas- und Stromnetzkonzessionen auslaufen, nicht erreicht werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 EnWG
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 EnWG
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 2 Satz 5 EnWG
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 1 EnWG * In Artikel 1 Nummer 2 ist § 46 Absatz 4 Satz 1 wie folgt zu fassen:
14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 1 EnWG *
15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG
16. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG *
17. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG *
18. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 3 EnWG
19. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 5 - neu - EnWG
20. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 5 - neu - EnWG
21. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4a - neu - EnWG
22. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 6 EnWG
23. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46a Satz 1 EnWG
24. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 EnWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
25. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 3 Satz 3 EnWG
26. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 3 Satz 4 - neu - EnWG
27. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 4 Satz 2 - neu - EnWG
28. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 EnWG
29. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 Satz 1 EnWG
30. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 Satz 1 EnWG
31. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 6 EnWG
32. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 7 - neu - EnWG
33. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 EnWG
34. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 Satz 2 EnWG
35. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 Satz 3 - neu - EnWG * In Artikel 1 Nummer 3 ist dem § 48 Absatz 4 folgender Satz anzufügen:
36. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 118 Absatz 18 - neu - EnWG Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 4 anzufügen:
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.