[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

612 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Stoffs"


⇒ Schnellwahl ⇒

0374/20
0367/20
0202/1/20
0318/20
0161/1/20
0018/1/20
0314/20B
0135/20B
0013/20
0161/20B
0088/20B
0051/20B
0452/20B
0160/1/20
0088/1/20
0161/2/20
0018/20
0029/20
0088/20
0051/1/20
0452/1/20
0018/20B
0160/20B
0270/20
0086/20
0188/20
0098/20
0098/1/20
0034/20
0135/1/20
0314/1/20
0576/19
0521/19
0295/1/19
0283/19
0346/19
0053/19B
0047/19B
0053/1/19
0047/19
0397/19
0655/1/19
0138/19B
0529/19
0138/1/19
0346/1/19
0523/19
0346/19B
0115/1/19
0090/19
0450/19
0584/19
0450/19B
0115/19
0014/1/18
0219/18
0205/18
0423/18
0107/18
0618/1/18
0013/1/18
0216/18
0014/18B
0174/18
0224/18
0365/18
0563/18B
0143/18
0551/18
0393/18
0131/1/17
0090/1/17
0548/17
0567/2/17
0152/17
0136/17
0148/1/17
0567/17B
0456/17
0452/17
0120/1/17
0131/17
0740/17
0157/1/17
0759/17
0148/2/17
0731/17
0696/17
0090/17B
0185/17
0143/16B
0809/16B
0176/16
0809/1/16
0080/16
0143/1/16
0494/16
0507/16
0797/1/16
0063/16
0385/1/16
0651/1/16
0701/16
0550/16
0249/16
0599/1/15
0340/15B
0399/15
0095/15
0031/15B
0599/15B
0401/1/15
0031/1/15
0297/15
0619/15
0097/1/15
0340/2/15
0097/15B
0062/1/15
0371/15
0401/15B
0169/1/14
0607/1/14
0360/1/14
0169/14B
0360/14B
0536/14
0473/14
0406/1/14
0362/1/14
0604/14
0400/14
0406/14B
0199/14
0453/14
0207/13
0212/13
0149/13B
0266/13B
0023/13
0193/2/13
0665/1/13
0427/13
0098/13
0307/13
0718/13B
0325/13
0527/13
0515/13
0699/13
0262/13
0718/1/13
0149/1/13
0819/1/13
0149/13
0188/13
0048/13
0543/13
0665/13B
0819/13B
0091/12
0136/1/12
0676/12
0413/12
0314/12B
0508/12
0683/12
0671/12
0578/12
0618/12
0808/12
0610/12B
0575/12
0655/12B
0655/1/12
0555/2/12
0692/12
0313/12
0789/12
0490/1/12
0610/1/12
0253/12
0136/12B
0310/12
0214/12
0618/1/12
0555/12B
0820/12
0487/12
0314/1/12
0382/12
0618/12B
0136/12
0555/1/12
0809/12
0072/11
0052/11
0518/11
0682/1/11
0205/11
0522/1/11
0179/1/11
0228/11
0281/4/11
0072/1/11
0817/11
0578/11B
0705/11
0522/11B
0809/11
0069/1/11
0153/11B
0216/11X
0338/11B
0281/11
0088/11
0362/1/11
0578/1/11
0072/11B
0335/11
0179/11
0341/11B
0025/1/11
0230/11B
0153/1/11
0389/1/11
0348/11
0338/2/11
0088/11B
0190/11
0216/11B
0874/11
0088/1/11
0338/1/11
0340/11
0338/11
0175/10
0029/10
0687/10B
0553/10B
0553/10
0104/10B
0104/10
0738/10
0445/10
0687/10
0686/2/10
0823/10B
0660/10B
0687/2/10
0487/1/10
0483/10
0423/10
0016/10
0668/10
0694/10
0462/10
0873/10
0260/10
0580/10B
0642/10
0243/10
0675/10
0823/10
0771/10
0016/1/10
0332/10
0487/10
0660/1/10
0530/10
0305/10
0633/10
0104/1/10
0687/1/10
0117/10
0016/10B
0700/10
0177/10
0282/1/09
0379/09
0712/09
0658/09
0282/3/09
0825/1/09
0242/09
0340/09
0224/09
0228/09
0815/09
0274/09
0164/09B
0823/09
0173/09
0577/09
0379/1/09
0171/09B
0466/09
0811/09
0664/09
0293/09
0379/09B
0825/09B
0909/09
0386/09
0171/09
0266/1/09
0164/09
0677/09
0171/1/09
0758/09
0489/09
0048/09
0735/09
0314/09
0164/1/09
0294/2/08
0789/1/08
0768/08A
0294/1/08
0574/08
0340/08
0857/08B
0157/08
0757/08
0157/08B
0165/08
0105/1/08
0300/08
0133/08
0157/1/08
0467/08
0520/08
0147/08B
0058/08
0010/08A
0007/1/08
0294/08B
0105/08B
0999/08
0378/08
0010/08B
0032/08
0789/08B
0857/1/08
0563/08B
0857/08
0768/08
0993/08
0133/1/08
0779/08
0007/08B
0048/08
0463/08
0163/08
0008/08
0105/08
0575/1/08
0819/08
0563/1/08
0302/08
0393/08
0830/08
0133/08B
0016/08
0007/08
0253/08
0010/08
0010/1/08
0147/1/08
0058/07B
0338/1/07
0582/07B
0131/07
0796/07
0138/07
0108/1/07
0271/07
0200/07B
0146/07
0601/07
0338/07B
0196/07
0058/1/07
0775/07
0200/1/07
0196/07B
0492/07
0764/07B
0719/07
0200/07
0196/1/07
0068/07
0889/07
0146/1/07
0108/07B
0108/07
0915/07
0764/1/07
0929/07
0241/07
0534/07
0701/07
0392/07
0716/07
0061/07
0146/07B
0808/07
0764/07
0229/07
0231/07
0233/07
0582/1/07
0621/06
0235/1/06
0475/06
0008/06
0206/06
0054/06
0510/06
0759/06
0004/06
0621/1/06
0246/06
0138/06B
0206/1/06
0138/06
0872/06
0235/06
0920/06
0261/06
0081/06
0206/06B
0719/06
0573/06
0138/1/06
0649/06
0398/06
0176/06
0020/06
0751/1/06
0589/06
0596/06
0696/06
0590/05
0730/05
0361/1/05
0194/05
0252/05
0094/05
0947/1/05
0829/05
0703/05B
0286/1/05
0397/05
0932/05
0327/05
0947/05
0361/2/05
0732/05
0286/05B
0237/1/05
0241/05
0812/05
0721/05
0914/1/05
0746/05
0002/05
0243/05
0873/05
0819/05B
0547/05
0102/05
0914/05B
0449/05
0014/1/05
0422/05
0014/05
0819/1/05
0237/05B
0569/05
0914/05
0108/05
0726/05
0136/05
0361/4/05
0947/05B
0703/1/05
0394/05
0934/05
0237/05
0688/05
0338/05
0566/1/04
0500/04B
0707/5/04
0789/04B
0413/04B
0566/04B
0966/2/04
0916/04A
0747/04
0789/04
0985/04
0871/04
0708/04B
0734/04
0429/04
0380/04
0301/04
0664/04
0708/1/04
0889/04
0915/04
0546/03
0504/03
Drucksache 13/1/18

... 11. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zudem, zeitnah die nationalen Rahmenbedingungen so anzupassen, dass die mit der europäischen Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft formulierten Ziele auch erreicht werden können, und eine nationale Kunststoffstrategie aufbauend auf der EU-Kunststoffstrategie vorzulegen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob und unter welchen Rahmenbedingungen ein bundesweit festgelegter Mindestanteil für den Einsatz von Recycling-Kunststoffen in der Produktion von neuen Verpackungen eingeführt werden kann.



Drucksache 216/18

... knüpfen an den konkreten Schutz von Menschen und der Umwelt insgesamt vor schädlichen Auswirkungen eines emittierten Stoffs an. Dabei gelten Immissionsgrenzwer-te an einem Ort. Emissionsgrenzwerte gelten für die örtliche Emissionsquelle, etwa Anlagen, mobile Maschinen und Geräte sowie Kraftfahrzeuge. In Abgrenzung zu den beiden Begriffen sind Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für den Staat insgesamt definiert und geben ein "Emissionsniveau" vor, das zu erreichen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 216/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe - 43. BImSchV)

§ 1
Begriffsbestimmungen

§ 2
Verpflichtungen zur Emissionsreduktion

§ 3
Indikative Emissionsmengen

§ 4
Nationales Luftreinhalteprogramm

§ 5
Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms

§ 6
Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 7
Nationales Emissionsinventar

§ 8
Nationale Emissionsprognose

§ 9
Informativer Inventarbericht

§ 10
Anpassung des nationalen Emissionsinventars im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion

§ 11
Mittelung von Emissionen im Fall außergewöhnlicher meteorologischer Bedingungen

§ 12
Kompensation der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für SO2, NOx und Feinstaub PM2,5 ab dem Jahr 2030

§ 13
Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion bei unvorhersehbaren Entwicklungen im Energiesektor

§ 14
Inanspruchnahme der Flexibilisierungsregelungen im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion

§ 15
Monitoring der Auswirkungen der Luftverschmutzung

§ 16
Übermittlung des nationalen Luftreinhalteprogramms

§ 17
Übermittlung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts

§ 18
Übermittlung von Informationen zum Monitoring der Auswirkungen der Luftverschmutzung an die Europäische Kommission

§ 19
Veröffentlichung des nationalen Luftreinhalteprogramms

§ 20
Veröffentlichung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts

Anlage 1
Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Anlage 2
Methoden für die Erstellung und Aktualisierung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose

I. Nationales Emissionsinventar

II. Nationale Emissionsprognose

Artikel 2
Änderung der Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV)

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsermächtigung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Für Bürgerinnen und Bürger

b Für die Wirtschaft

c Für die Verwaltung

4. Weitere Kosten

5. Weitere Verordnungsfolgen

6. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 6

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 19

Zu § 20

Zu Anlage 1 Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen Anlage 1 setzt Anhang I der Richtlinie EU Nr. 2016/2284 in nationales Recht um.

Zu Anlage 2 Methoden für die Erstellung und Aktualisierung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4324, BMUB: Entwurf einer Verordnung zum Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Emissionsreduktion bestimmter Luftschadstoffe

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

II.2 Weitere Kosten

II.3 Alternativen

II.4 Evaluation

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 14/18 (Beschluss)

... 2. Die Aussagen der Mitteilung betreffen nahezu ausschließlich das Recycling. Eine thermische Behandlung als notwendige Schadstoffsenke und die energetische Verwertung als wichtiger Aspekt der Abfallbewirtschaftung werden nicht miteinbezogen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verfahren darauf zu achten, dass ein umfassendes und sachgerechtes Bild von der deutschen Abfall- und Kreislaufwirtschaft entsteht, welches auch andere umweltfachlich sinnvolle Aspekte der Kreislaufwirtschaft als das Recycling berücksichtigt.



Drucksache 174/18

... Stoffstrombilanzverordnung



Drucksache 224/18

... Das Problem der Meeresabfälle kennt naturgemäß keine Grenzen, da sich die Abfälle in der Meeresumwelt verteilen und der Müll eines Landes auch andere Länder erreicht. Es muss gemeinsam gehandelt werden, um die Meeresabfälle zu reduzieren und gleichzeitig einen Binnenmarkt mit hohen Umweltstandards sowie Rechtssicherheit für die Unternehmen zu gewährleisten. Daher hat sich die Europäische Kommission im Rahmen ihrer Kunststoffstrategie2 verpflichtet‚ weitere Maßnahmen zur Verhinderung der Vermüllung der Meere durch Kunststoffabfälle zu prüfen, die auf den gegenwärtigen Anstrengungen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten aufbauen und sich an dem Ansatz orientieren, der bereits für leichte Kunststofftragetaschen gewählt wurde.



Drucksache 365/18

... Der Bundesrat hat inzwischen in seiner 962. Sitzung am 24. November 2017 im Rahmen der Beratungen der Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen (



Drucksache 563/18 (Beschluss)

... f) Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung, in enger Abstimmung mit den Ländern eine langfristig angelegte und sektorübergreifende Wasserstoffstrategie für Deutschland zu erarbeiten. Ziel muss es sein, ein "levelplayingfield" für die regenerative Wasserstofferzeugung, -speicherung und -nutzung für die verschiedenen Sektoren zu schaffen. Hierfür ist unter anderem eine Reform der staatlich induzierten Umlagen und Abgaben im Energiesektor erforderlich.



Drucksache 143/18

... § 25 Absatz 4 Satz 3 hat seine jetzige Fassung mit der Verordnung zur Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 521) erhalten. Ziel der Änderung war es, die Freigabe für Importeure zu vereinfachen, die Zwischenprodukte oder Wirkstoffe ohne weiteren Herstellungsschritt lediglich freigeben. Eine zusätzliche Kennzeichnung nach § 24 Absatz 3 Satz 1 würde dazu führen, dass die speziellere Regelung des § 25 Absatz 4 Satz 3 leer läuft und ist aus fachlichen Gründen nicht erforderlich. Die Rückverfolgbarkeit des Wirkstoffs oder des Zwischenprodukts ist anhand der Lieferunterlagen gewährleistet.



Drucksache 551/18

... (10) "Dieselmotoranlage” im Sinne dieser Verordnung ist eine nach dem Dieselprinzip arbeitende Verbrennungsmotoranlage mit Selbstzündung des Kraftstoffs.



Drucksache 393/18

... 17 In die Bewertung der möglichen Auswirkungen sollen Informationen über die Eigenschaften der geplanten Tätigkeit des Absetzens, über die Bedingungen am geplanten Ort oder an den geplanten Orten, über alle maßgeblichen Stoffströme sowie über alle geplanten Konstruktionstechniken einfließen. Bei der Bewertung sind die möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, auf die Struktur und Dynamik des Meeresökosystems, einschließlich der Empfindlichkeit der Arten, Populationen, Gemeinschaften, Lebensräume und Abläufe sowie auf Annehmlichkeiten und andere rechtmäßige Nutzungen des Meeres zu nennen. Dabei sind auch die Art, der zeitliche und räumliche Rahmen sowie die Dauer der zu erwartenden Auswirkungen auf der Grundlage angemessener und vorsichtiger Annahmen zu bestimmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 393/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Gesetzentwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Entschließung

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 6bis
Tätigkeiten des marinen Geo-Engineerings

Anlage 4
Tätigkeiten des marinen Geo-Engineerings

Anlage 5
Bewertungsrahmen für Stoffe, die für das Absetzen nach Anlage 4 in Frage kommen

Denkschrift

A. Allgemeines

B. Besonderes

Zur Anlage

Zu Artikel 1

Zu Artikel 6bis

Zu Anlage 4

Zu Anlage 5


 
 
 


Drucksache 131/1/17

... c) Er spricht sich dafür aus, nicht nur in viehdichten Regionen eine flächengebundene Tierhaltung anzustreben. Hierzu sind alle Nährstoffströme zu erfassen und Nährstoffüberschüsse, insbesondere auf Grund eines zu hohen Gülleaufkommens, deutlich abzusenken.



Drucksache 90/1/17

... 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Zuge der anstehenden Umsetzung der Maßnahmen des Aktionsplans zur Kreislaufwirtschaft gegenüber der Kommission ferner darauf hinzuwirken, dass durch die Berücksichtigung des Vorrangs der qualitativen vor den quantitativen Zielen in der Kreislaufwirtschaft sichergestellt wird, dass nach wie vor unentbehrliche Schadstoffsenken ausreichend vorgehalten werden. In diesem Zusammenhang ist an Verpflichtungen zu erinnern, die die EU im Rahmen des Stockholmer Abkommens zur Ausschleusung persistenter organischer Schadstoffe aus den weltweiten Wirtschafts- und Naturkreisläufen eingegangen ist und sich in den europäischen Rechtsgrundlagen, insbesondere in der Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 548/17

... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass das Aufkommen der Kernbrennstoffsteuer insbesondere auch für die Bewältigung atomarer Altlasten eingeplant war. In der Begründung zum



Drucksache 567/2/17

... "Der Betriebsinhaber hat vor dem erstmaligen Erstellen der jährlichen betrieblichen Stoffstrombilanz das Bezugsjahr festzulegen. Als Bezugsjahr ist das vom Betriebsinhaber für die Erstellung des Nährstoffvergleiches nach § 8 Absatz 1 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 567/2/17




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3 Nummer 2, Nummer 3

2. Zu Artikel 1 § 2 Satz 2 - neu -

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Satz 3, Satz 4 - neu -

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4 Satz 2 - neu -

5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 - neu -

6. Hauptempfehlung zu Ziffer 7

Zu Artikel 1

§ 7
Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanz

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1

8. Zu Artikel 1 § 6 Überschrift, Absatz 2 bis 6 - neu -, § 7

§ 6
Erstellung und Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen

9. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 2 *

10. Zu Artikel 1 Anlage 3 Tabelle 2 Fußnote 01 - neu -


 
 
 


Drucksache 152/17

... b) stoffspezifischen Anforderungen an die mit dem Grundwasserkörper verbundenen Oberflächengewässer,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 152/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Grundwasserverordnung

§ 8a
Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und Absatz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1)

Anlage 4a
(zu § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3) Ableitung von Hintergrundwerten für hydrogeochemische Einheiten

Artikel 2
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit

II. Wesentliche Bestimmungen

1. Ableitung von Hintergrundwerten § 5 Absatz 2 und 3 und Anlage 4a

2. Konkretisierung der flächenbezogenen Voraussetzungen bei der Bewertung der Überschreitung von Schwellenwerten § 7 Absatz 3 Nummer 1

3. Inhalte von Bewirtschaftungsplänen § 8a

4. Ergänzung der Anlage 2 um Schwellenwerte zu weiteren Stoffen und Stoffgruppen

III. Vereinbarkeit mit EU-Recht

IV. Alternativen

V. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

VI. Befristung

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

IX. Sonstige Kosten

X. Nachhaltige Entwicklung

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 136/17

... "(1) Solange der Einführer einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand aufbewahrt oder verbringt oder aufbewahren oder verbringen lässt, muss er gewährleisten, dass dessen Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Explosivstoffs mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie



Drucksache 148/1/17

... Heraufsetzung der für die Ausnutzung des Stickstoffs im Jahr des Aufbringens zumindest anzusetzenden Werte mindestens auf das Niveau des sofort verfügbaren Stickstoff- bzw. Ammoniumanteils in den jeweiligen Wirtschaftsdüngern. Die Werte in Anlage 3 liegen teilweise unter den üblichen Ammonium-gehalten. Die Anrechnung mindestens des Ammoniumanteils entspricht der Praxis der bisherigen Düngeberatung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 148/1/17




1. Zu Artikel 1 § 2 Satz 1 Nummer 8 DüV

2. Zu Artikel 1 § 2 Satz 2 DüV

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4 Satz 2 DüV

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 DüV

5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 5 Satz 3 DüV

6. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 4 - neu - DüV

7. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 DüV

8. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Satz 2 DüV

9. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 1 DüV

10. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 2 DüV

11. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3 Satz 1 DüV

12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 9 einleitender Satzteil DüV

13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 9 Satz 2 - neu - DüV

14. Hauptempfehlung zu Ziffer 15

Zu Artikel 1

15. Hilfsempfehlung zu Ziffer 14

Zu Artikel 1

16. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1a - neu -, Nummer 8 DüV

17. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 DüV

18. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 Satz 4 Nummer 6

19. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 Satz 5 - neu - DüV

20. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 6 Nummer 2 DüV

21. Zu Artikel 1 Anlage 4 Tabelle 4

22. Zur Eingangsformel, Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 5, § 13 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 einleitender Satzteil, Nummer 2, Satz 3, Absatz 5 einleitender Satzteil, § 14 DüV , Artikel 2 Nummer 3 - neu - § 7 WDüngV , Artikel 3 § 9 Absatz 1, Absatz 2 DüMV , Artikel 4 § 2 AgrarZahlVerpflV , Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

'Artikel 3 Änderung der Düngemittelverordnung

'Artikel 4 Folgeänderung

§ 2
Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f


 
 
 


Drucksache 567/17 (Beschluss)

... "Der Betriebsinhaber hat vor dem erstmaligen Erstellen der jährlichen betrieblichen Stoffstrombilanz das Bezugsjahr festzulegen. Als Bezugsjahr ist das vom Betriebsinhaber für die Erstellung des Nährstoffvergleiches nach § 8 Absatz 1 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 567/17 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3 Nummer 2, Nummer 3

2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Satz 3, Satz 4 - neu -

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4 Satz 2 - neu -

4. Zu Artikel 1 § 6 Überschrift, Absatz 2 bis 6 - neu -, § 7

§ 6
Erstellung und Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen

5. Zu Artikel 1 § 7 - neu - Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 2 *

6. Zu Artikel 1 Anlage 3 Tabelle 2 Fußnote 01 - neu -

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 456/17

... 13. bei hämatopoetischen Stammzellzubereitungen zusätzlich Angaben zur Dosierung und zur Menge des Wirkstoffs.



Drucksache 452/17

... , wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur handelt. Im Fall von Bioethanol, das fossilem Ottokraftstoff beigemischt wird, müssen die Eigenschaften des Bioethanols außerdem mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe März 2008, Ausgabe November 2009 oder Ausgabe April 2011, entsprechen. Im Fall von Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff (E85) enthalten ist, müssen die Eigenschaften des Ethanolkraftstoffs (E85) außerdem mindestens den Anforderungen an Ethanolkraftstoff (E85) nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol hergestellt werden, gelten für den Bioethanol-Anteil die Sätze 5 und 6 entsprechend. Pflanzenöl ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann



Drucksache 120/1/17

... 5. Der Bundesrat hält angesichts der emissionsseitigen Auswirkungen der steuerlichen Bevorzugung des Dieselkraftstoffs in Deutschland eine Änderung der steuerlichen Belastung der verschiedenen Kraftstoffe für notwendig. Neben der Kritik in dieser Mitteilung zu reduzierten Steuersätzen auf bestimmte Energieträger hat die Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 15. Februar 2017 zum Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen gemäß Luftqualitätsrichtlinie festgestellt, dass durch die Besserstellung des Diesel-Treibstoffs Steueranreize existieren, die kontraproduktiv hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte der Luftqualitätsrichtlinie sind. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, die Energiebesteuerung von Dieselkraftstoff schrittweise an die von Benzin anzugleichen und gleichzeitig die Kfz-Steuer von Diesel-Pkw an die von Benzin-Pkw anzupassen.



Drucksache 131/17

... "Vorbehaltlich des Satzes 2 sind ab dem 1. Januar 2023 die Zufuhr von Nährstoffen in den Betrieb und die Abgabe von Nährstoffen aus dem Betrieb in Betrieben mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb in einer Stoffstrombilanz zu erfassen und zu bewerten. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt für Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb oder mit mehr als 30 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar ab dem 1. Januar 2018. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für Betriebe, die die dort festgesetzten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jeweiligen Wirtschaftsjahr Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben zugeführt wird. Das Bundesministerium erlässt nach Maßgabe des Satzes 5 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur näheren Bestimmung der Anforderungen an die gute fachliche Praxis beim Umgang mit Nährstoffen im Sinne des Absatzes 1 die näheren Vorschriften über eine betriebliche Stoffstrombilanz.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 131/17




§ 13a
Qualitätssicherung im Bereich von Wirtschaftsdüngern


 
 
 


Drucksache 740/17

... 1. Der Bundesrat steht dem deutschen Abstimmungsprozess bei der Entscheidung auf EU-Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat kritisch gegenüber.



Drucksache 157/1/17

... 11.b) Der Bundesrat hält angesichts der emissionsseitigen Auswirkungen der steuerlichen Bevorzugung des Dieselkraftstoffs in Deutschland eine Änderung der steuerlichen Belastung der verschiedenen Kraftstoffe für notwendig. Die EU-Kommission hat in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 15. Februar 2017 zum Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen gemäß Luftqualitätsrichtlinie



Drucksache 759/17

... Die Minimierung der Anzahl antibiotischer Behandlungen auf das therapeutisch notwendige Maß ist eine zentrale Maßnahme zur Eindämmung der Entstehung und Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen und somit zum Erhalt der Wirksamkeit von Antibiotika. Die Auswahl des geeigneten Wirkstoffs ist ein weiteres Element des verantwortungsvollen Antibiotikaeinsatzes. Ein wichtiges Element für die Therapieentscheidung ist daher neben der klinischen Untersuchung grundsätzlich auch die Testung der eine Krankheit verursachenden



Drucksache 148/2/17

... Ausbringungsverluste sind bereits bei den Mindestwerten für die Ausnutzung des Stickstoffs nach Anlage 3 berücksichtigt, da diese auf einem Vergleich von Stickstoff-Ausbringungsmengen durch Wirtschaftsdünger mit Mineraldünger-Einsatzmengen beruhen, die den gleichen Ertrag ermöglichen. Somit sind die Werte der Anlage 3 mit den Werten aus Spalte 2 und 3 der Anlage 2 zu kombinieren.



Drucksache 731/17

... Der Agrarsektor und die ländlichen Gebiete in der EU tragen entscheidend zu guten Lebensbedingungen und zur Zukunft der Union bei. Die EU-Landwirtschaft ist einer der weltweit führenden Lebensmittelerzeuger und garantiert, dass für mehr als 500 Millionen europäische Bürgerinnen und Bürger die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert ist. Darüber hinaus sind die Landwirte in der EU die wichtigsten Manager der natürlichen Umwelt, da sie auf 48 % der Flächen in der EU (und Forstwirte auf weiteren 36 %) die natürlichen Ressourcen Boden, Wasser, Luft und biologische Vielfalt schützen und wichtige Kohlenstoffsenken sowie nachwachsende Rohstoffe für die Industrie und die



Drucksache 696/17

... Verstärkter Einsatz von Sprengstoffspürhunden



Drucksache 90/17 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zudem, im Zuge der anstehenden Umsetzung der Maßnahmen des Aktionsplans zur Kreislaufwirtschaft gegenüber der Kommission ferner darauf hinzuwirken, dass durch die Berücksichtigung des Vorrangs der qualitativen vor den quantitativen Zielen in der Kreislaufwirtschaft sichergestellt wird, dass nach wie vor unentbehrliche Schadstoffsenken ausreichend vorgehalten werden. In diesem Zusammenhang ist an Verpflichtungen zu erinnern, die die EU im Rahmen des Stockholmer Abkommens zur Ausschleusung persistenter organischer Schadstoffe aus den weltweiten Wirtschafts- und Naturkreisläufen eingegangen ist und sich in den europäischen Rechtsgrundlagen, insbesondere in der Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 185/17

... Bei den Beratungen im Berufungsausschuss über die Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat im Sommer 2016 hat sich gezeigt, dass das Problem fehlender Mehrheiten nicht nur in Bezug auf GVO auftritt. Auch in diesem Fall gab es unter den Mitgliedstaaten im Berufungsausschuss weder für noch gegen den Genehmigungsbeschluss eine Mehrheit, sodass die Kommission ohne Unterstützung der Mitgliedstaaten einen Beschluss fassen musste8. Dies ist, wie bereits erwähnt, insbesondere deshalb problematisch, weil es in diesen Beschlüssen oftmals um politisch sensible Fragen geht, die unmittelbare Auswirkungen für die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen haben, weil sie beispielsweise die Gesundheit oder die Sicherheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen betreffen. Die Kommission ist zwar befugt, in solchen Fällen einen Beschluss zu fassen, sie vertritt jedoch die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten in Anbetracht der hohen Sensibilität der jeweiligen Angelegenheiten auch in diesen besonderen Situationen ihre Verantwortung im Entscheidungsprozess umfassender wahrnehmen sollten. Dies ist jedoch nicht in ausreichendem Maße gewährleistet, wenn die Mitgliedstaaten keine qualifizierte Mehrheit erzielen können, weil einige von ihnen sich bei der Abstimmung enthalten oder nicht an den Sitzungen des Ausschusses bzw. des Berufungsausschusses teilnehmen.



Drucksache 143/16 (Beschluss)

... 9. Der Bundesrat hält jedoch insbesondere aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes die vorgeschlagenen Grenzwerte für Kontaminanten in Düngeprodukten für zum Teil nicht ausreichend, um damit den Eintrag besonders umweltrelevanter Schadstoffe in das System Boden-Wasser-Pflanze wirkungsvoller zu begrenzen. Auch um zu vermeiden, dass die schadstoffseitigen Anforderungen der deutschen



Drucksache 809/16 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, ihre Mobilitäts- und Kraftstoffstrategie zu einer integrierten und verkehrsträgerübergreifenden Verkehrswendestrategie mit klaren zeitlichen Perspektiven und quantitativen Zielen weiterzuentwickeln.



Drucksache 176/16

... Um die Belastung durch Berichtspflichten vertretbar zu halten, werden nur multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Gesamtumsatz von über 750 Mio. EUR zur länderspezifischen Berichterstattung verpflichtet. Dieser Schwellenwert wurde auch im OECD-BEPS und im Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung angesetzt. Angesichts der spezifischen Ziele öffentlicher Steuertransparenz und über die derzeitigen Regelungen für den Banken- und Rohstoffsektor in einigen Punkten hinausgehend wird der Schwellenwert von 750 Mio. EUR weltweit berechnet und müssen multinationale Gruppen Informationen über ihre weltweite Geschäftstätigkeit vorlegen. Laut OECD werden bei diesem Schwellenwert nur 10-15 % der multinationalen Unternehmen zu einer länderspezifischen Berichterstattung verpflichtet; der Umsatz dieser multinationalen Unternehmen macht jedoch annähernd 90 % des Umsatzes aller multinationalen Unternehmen aus. Kleine und mittlere Unternehmen sind von dem Vorschlag nicht betroffen.11



Drucksache 809/1/16

... a) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, ihre Mobilitäts- und Kraftstoffstrategie zu einer integrierten und verkehrsträgerübergreifenden Verkehrswendestrategie mit klaren zeitlichen Perspektiven und quantitativen Zielen weiterzuentwickeln.



Drucksache 80/16

... -Ausstoß erzeugt werden, stammen 75 % des eingesetzten Brennstoffs nach wie vor aus fossilen Energieträgern (knapp 50 % Gas). Die Strategie wird zwar die Abhängigkeit von Importen verringern, doch die Versorgungssicherheit bleibt eine Priorität, vor allem in Mitgliedstaaten mit nur einem Lieferanten.2



Drucksache 143/1/16

... 9. Der Bundesrat hält jedoch insbesondere aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes die vorgeschlagenen Grenzwerte für Kontaminanten in Düngeprodukten für zum Teil nicht ausreichend, um damit den Eintrag besonders umweltrelevanter Schadstoffe in das System Boden-Wasser-Pflanze wirkungsvoller zu begrenzen. Auch um zu vermeiden, dass die schadstoffseitigen Anforderungen der deutschen



Drucksache 494/16

... Da allerdings bei der Erfüllung der Pflicht nach § 8 Absatz 1 KrWG auch Erfahrungswerte und frühere Stoffstromanalysen genutzt werden können und sich Altreifen zudem für eine typisierende Betrachtung eignen, die auch zentral (etwa von Verbänden) koordiniert werden kann, ist für die Umstellung insgesamt von einer eher geringen einmaligen Fallzahl von etwa 20 auszugehen. Der Zeitaufwand für eine Prüfung des § 8 Absatz 1 KrWG wird auf 24 Stunden geschätzt. Der Lohnsatz entspricht dem im Leitfaden von destatis ausgewiesenen Stundensatz für ein hohes Qualifikationsniveau im Bereich "Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 494/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

E.4 Evaluierung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Nachhaltigkeitsaspekte

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis

2. Vorgaben und Prozesse

3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

IX. Weitere Kosten

X. Evaluierung

XI. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

XII. Gleichstellung von Frauen und Männern

XIII. Demographie-Check

XIV. Zeitliche Geltung; Befristung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3716: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen

1. Erfüllungsaufwand

a beste Umweltoption

b modifizierte Entsorgung

c Entsorgungswirtschaft

2. Darstellung von Evaluierungserwägungen


 
 
 


Drucksache 507/16

... 2. Diese Verordnung gilt nicht für Sprengstoffspürhunde, die als alternatives Mittel für Kontrollen eingesetzt werden.



Drucksache 797/1/16

... f) Den jetzt vorgelegten Entwurf für ein Verpackungsgesetz hält der Bundesrat für nicht zielführend, da "die zentralen Anliegen einer ökologischen, effizienten und bürgerfreundlichen Weiterentwicklung der haushaltsnahen Wertstoffsammlung" - abgesehen von erhöhten Recyclingquoten - nicht erreicht werden und die unabhängig von der Organisationsfrage hinsichtlich der Sammlung im Anhörungsverfahren vom Herbst letzten Jahres von den Ländern vorgebrachten Anregungen und Kritikpunkte praktisch nicht aufgegriffen worden sind.



Drucksache 63/16

... b) Beschreibung der Produktion, der abwasserrelevanten Prozesse und der Abwasservorbehandlungsverfahren mit Übersichtsplan, Entwässerungsplan, Fließschemata der verfahrenstechnischen Anlagen, Darstellung der Stoffströme sowie Angabe der Art und Menge der eingesetzten abwasserrelevanten Roh- und Hilfsstoffe,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Siebte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Abwasserverordnung

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4) Inhalt betrieblicher Dokumentationen

1. Betriebliches Abwasserkataster

2. Betriebstagebuch

3. Jahresbericht

B Allgemeine Anforderungen

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

G Abfallrechtliche Anforderungen

H Betreiberpflichten

B Allgemeine Anforderungen

G Abfallrechtliche Anforderungen

H Betreiberpflichten

Artikel 2
Änderung des Abwasserabgabengesetzes

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

V. Befristung

VI. Nachhaltigkeitsaspekte

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

VIII.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

VIII.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

VIII.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

IX. Weitere Kosten

X. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

XI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nr. 7

Zu Anlage 2 Nr. 1 Betriebliches Abwasserkataster

Zu Anlage 2 Nr. 2 Betriebstagebuch

Zu Anlage 2 Nr. 3 Jahresbericht

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Anlage n
zur Herstellung von Spezialitäten sind aus dem Geltungsbereich des BVT-Merkblatts ausgeschlossen. Dazu gehören neben den Alkoholaten auch die Dithionite. Zu Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Anhang 42, Teil A) Der neue Absatz 3 konkretisiert den in § 1 Absatz 2 Satz 1 der AbwV genannten Begriff des Emissionsgrenzwertes, indem auf die Werte in den Teilen C, E und F Abschnitt I Absatz 1 und 3 sowie F Abschnitt II Absatz 1 und 2 verwiesen wird.

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Teil
G Zur Aufrechterhaltung der Systematik der Anhänge durch die Einführung eines Teils H (Betreiberpflichten) ist die Einfügung eines Teils G notwendig.

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3391: Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 385/1/16

... 6. Der Bundesrat bekräftigt seine Stellungnahme vom 15. Juni 2012 (Ziffer 14, BR-Drucksache 136/12(B)), wonach für eine realistische Einschätzung der Klima-Gesamtbilanz der Forstwirtschaft neben den stofflichen Kohlenstoffspeichern in den Wäldern und Holzprodukten auch die durch stoffliche Holzverwendung und thermische Holzverwertung erzielbaren Substitutions- und CO



Drucksache 651/1/16

... "(1) Solange der Einführer einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand aufbewahrt oder verbringt oder aufbewahren oder verbringen lässt, muss er gewährleisten, dass dessen Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Explosivstoffs mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie



Drucksache 701/16

... Der Überwachungsrahmen für die Kreislaufwirtschaft in Europa wird 2017 ausgearbeitet sein. Um mehr Investitionen in die Kreislaufwirtschaft zu lenken, soll eine Finanzierungsplattform eingerichtet werden. Ferner soll 2017 eine umfassende Kunststoffstrategie vorgelegt werden, um die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Qualität und die Verbreitung der Wiederaufbereitung und Wiederverwendung von Kunststoffen in der EU zu verbessern. So soll auch die Umweltbelastung durch Kunststoff(klein)abfälle verringert werden. Diese Strategie soll die europäische Industrie bei der Entwicklung der Kunststoffe von morgen unterstützen, die weniger auf fossile Brennstoffe angewiesen ist und eine Verringerung der weltweiten Meeresverschmutzung (Entwicklungsziel 14) ermöglicht. Zur Förderung der sicheren Wiederverwendung wiederaufbereiteten Abwassers sollen Mindestnormen für die Abwasseraufbereitung (Entwicklungsziel 6) festgelegt werden. Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Lebensmittelversorgung und zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen (Entwicklungsziel 12) sollen über die EU-Plattform für Lebensmittelverluste und -verschwendung erfolgen. Damit wird die EU einen Beitrag zum Ziel der Vereinten Nationen leisten, die Lebensmittelabfälle pro Kopf bis 2030 zu halbieren. Mit gezielten Maßnahmen sollen Lebensmittelspenden, die sichere Verwendung von nicht für den menschlichen Verzehr geeigneten Lebensmitteln zur Tiernahrungsherstellung und zutreffendere Verfallsdatumsangaben gefördert werden.



Drucksache 550/16

... 2. die Art des eingesetzten Hauptbrennstoffs.



Drucksache 249/16

... - die Richtlinie deckt jede Verwendung eines chemischen Stoffs am Arbeitsplatz über seinen gesamten Lebenszyklus hinweg ab sowie die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber krebserzeugenden Stoffen, die durch jedwede Arbeitstätigkeit freigesetzt werden, unabhängig davon, ob dies gewollt oder ungewollt erfolgt und ob der Stoff auf dem Markt verfügbar ist oder nicht;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 249/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

4 Folgenabschätzung

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Auswirkungen auf KMU

Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU und den internationalen Handel

- Auswirkungen auf die Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1

Artikel 3 bis 5

Anhang

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

Anhang
Anhang III: Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen (Artikel 16)

A. GRENZWERTE für die Exposition AM ARBEITSPLATZ

B. andere DAMIT unmittelbar ZUSAMMENHÄNGENDE Bestimmungen z. E


 
 
 


Drucksache 599/1/15

... 44. Mit dem System ASYS verfügen die Länder bereits über ein funktionierendes elektronisches System der Stoffstromüberwachung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 599/1/15




Zur Vorlage allgemein

Im Einzelnen

Zu Artikel 1

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1a

Zu Artikel 1 Nummer 2

14. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Artikel 3 Nummer 4 Definition Bioabfall

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 3 Nummer 3 Definition Altöl

16. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d Artikel 3 Nummer 4a Definition Bauabfälle

17. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e und f Artikel 3 Nummer 16 und 17b

18. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f Artikel 3 Nummer 17 und 17a Definition Recycling

19. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 3 Nummer 15 Definition der stofflichen Verwertung

20. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 4 Absatz 3

21. Zu Artikel 1 Nummer 3 Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie :

22. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Artikel 5 Absatz 1

2 Hauptempfehlung:

23. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 11, 14, 15 Buchstabe a und b und Nummer 23 Delegierte Rechtsakte

24. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Artikel 5 Absatz 2 und anderer Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte

25. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

26. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Artikel 6 Absatz 3

Zu Artikel 1 Nummer 7

Zu Artikel 1 Nummer 8

30. Zu Artikel 1 Nummer 8 Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe b und c

Zu Artikel 1 Nummer 9

34. Zu Artikel 1 Nummer 9 und Nummer 21 Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 3

35. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2

36. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d

Hilfsempfehlung zu Ziffer 23:

37. Zu Artikel 1 Nummer 11 Artikel 11a Absatz 2

38. Zu Artikel 1 Nummer 13 Artikel 22

39. Zu Artikel 1 Nummer 13 Artikel 22

Hilfsempfehlung zu Ziffer 23:

40. Zu Artikel 1 Nummer 15 Artikel 27 Absatz 1 und 4

Zu Artikel 1 Nummer 19

Hilfsempfehlung zu Ziffer 23:

47. Zu Artikel 1 Nummer 23 Artikel 38a


 
 
 


Drucksache 340/15 (Beschluss)

... -Verordnung den Schlüssel 20 03 01 "gemischte Siedlungsabfälle" gewählt, der allgemein für den Restabfall (graue Tonne) zu verwenden ist, diesen aber auf Bioabfälle privater Haushalte und des Kleingewerbes (insbesondere Biotonne) beschränkt. Zur Vereinfachung des Verwaltungsvollzuges, der Abgrenzung zu den Restabfällen der grauen Tonne und zur Überwachung der Stoffströme ist in den genannten Regelwerken die Verwendung eines eigenen, einheitlichen Abfallschlüssels für die getrennt gesammelten Bioabfälle aus Haushaltungen und dem Kleingewerbe notwendig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 340/15 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien

1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Anlage Einleitung Nummer 2.1 Satz 4 AVV

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Anlage Einleitung Nummer 2.2.1 Satz 1 AVV

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Anlage Einleitung Nummer 2.2.3 AVV

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Anlage Einleitung Nummer 2.2.5 AVV

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Anlage Einleitung Nummer 2.2.7 AVV

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Anlage Einleitung Nummer 2.2.8 AVV

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Anlage Einleitung Nummer 3.1 Satz 1 AVV

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Anlage Einleitung Nummer 3.1 Satz 3 - neu - AVV

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe j Anlage Abfallschlüssel 07 02 16 AVV

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe y1 - neu - Anlage Abfallschlüssel 16 02 AVV

11. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe zj - neu - Anlage Abfallschlüssel 19 08 13 AVV

12. Zu Artikel 2 Nummer 2 - neu - Anhang 1 Nummer 2.1.1 Satz 3 Unternummer 13 DepV

'Artikel 2 Änderung der Deponieverordnung

13. Zu Artikel 3 Satz 2 Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 399/15

... Diclazepam unterscheidet sich von dem Wirkstoff Diazepam (Anlage III BtMG) nur durch ein zusätzliches zweites Chlor-Atom in Position 2 des Phenylrings und soll im Vergleich zu Diazepam eine fünf- bis zehnmal höhere Wirkungsstärke haben. Bei Flubromazepam handelt es sich um ein Derivat des Wirkstoffs Bromazepam (Anlage III BtMG) bzw. des Wirkstoffs Phenazepam, der wegen missbräuchlicher Verwendung ohne Arzneimittelzulassung in Deutschland mit der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften in die Anlage III des BtMG aufgenommen wurde.



Drucksache 95/15

... Seit ICP Forests Mitte der 90er Jahre der Kronenzustandserhebung auf dem systematischen Stichprobennetz das Intensivmonitoring zur Seite gestellt hat, sind Depositionsmessungen eines der wesentlichen Elemente des Intensivmonitorings. Die Stickstoffspezies sind hierbei zentrale Messgrößen; denn die Deposition von Stickstoffverbindungen greift in den Nährstoffhaushalt der Waldökosysteme ein und verändert ihn. Auf Fachebene herrscht Einvernehmen, dass diese Messungen fortzusetzen sind.



Drucksache 31/15 (Beschluss)

... Rohstoffsicherung



Drucksache 599/15 (Beschluss)

... Der Richtlinienvorschlag sieht den Erlass von Durchführungsrechtsakten vor, um einheitliche Mindestbedingungen für den Betrieb elektronischer Register für die Verbleibskontrolle gefährlicher Abfälle nach Absatz 4 festzulegen. Dies kann für Deutschland je nach Kompatibilität mit dem vorhandenen nationalen System erheblichen bürokratischen Aufwand für die Behörden und die betroffenen Unternehmen bedeuten. Der Bundesrat hat Bedenken, ob ein Erlass derartiger Mindestbedingungen per Durchführungsrechtsakt durch die Kommission zulässig ist und ob die wesentlichen Elemente eines solchen Systems im Richtlinienvorschlag selbst geregelt sind. Der Bundesrat lehnt daher die Ermächtigung an die Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 39 Absatz 2 im Hinblick auf die Einrichtung eines elektronischen Registers ab. Mit dem System ASYS verfügen die Länder bereits über ein funktionierendes elektronisches System der Stoffstromüberwachung. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung außerdem, im weiteren Verfahren dafür Sorge zu tragen, dass das bestehende nationale System möglichst unverändert integriert werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 599/15 (Beschluss)




Zum Paket der Kreislaufwirtschaft

Zur Vorlage allgemein

Im Einzelnen

Zu Artikel 1

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1a Definition Siedlungsabfall

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Artikel 3 Nummer 4 Definition Bioabfall

12. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 3 Nummer 3 Definition Altöl

13. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d Artikel 3 Nummer 4a Definition Bauabfälle

14. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e und f Artikel 3 Nummer 16 und 17b

15. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 4 Absatz 3

16. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Artikel 5 Absatz 1

17. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 11, 14, 15 Buchstabe a und b und Nummer 23 Delegierte Rechtsakte

18. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

19. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Artikel 6 Absatz 3

20. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a und b Herstellerverantwortung und Würdigung der Stofferhaltung und Nummer 8 Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 8a Absatz 1 bis 3

Zu Artikel 1 Nummer 9

24. Zu Artikel 1 Nummer 9 und Nummer 21 Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 3

25. Zu Artikel 1 Nummer 13 Artikel 22

26. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Artikel 35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Nummer 24 Artikel 39 Absatz 2


 
 
 


Drucksache 401/1/15

... 43. In diesem Zusammenhang sind auch die Vermeidungskosten insbesondere von prozessbedingten Emissionen, die nicht aus einem Verbrennungsvorgang resultieren, zu berücksichtigen. Diese Emissionen entstehen aus der stofflichen Nutzung eines energetischen Rohstoffs. Für diese Emissionen sollten spezifische Regelungen vorgesehen werden. In diesem Zusammenhang spricht sich der Bundesrat für eine konsistente europäische Politik und dementsprechend auch eine Angleichung an die



Drucksache 31/1/15

... Rohstoffsicherung



Drucksache 297/15

... Die Forderung in Satz 3 des Antrags Hessens, dass künftig der Erwerb von Patentansprüchen auf Tiere und Pflanzen, die aus patentierten Verfahren hervorgehen, untersagt wird, ist in ihrer Reichweite unklar und könnte auch das Ende der anerkannten Biotechnologieforschung im Bereich der roten und grauen Gentechnik bedeuten. Auch stellt sich die Frage eines Schutzes der daraus hervorgegangenen Tiere und Pflanzen gar nicht mehr, wenn schon das Verfahren der Züchtung nicht patentierbar ist, was daher der primäre Ansatzpunkt sein muss. Schließlich würde die Forderung eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit dem Stoffschutz bei Arbeits- und Herstellungsverfahren erfordern. Die Ziele werden daher im Neufassungsvorschlag genauer formuliert und um weitere Gesichtspunkte ergänzt.



Drucksache 619/15

... 2. nach Ziffer 1.5.1 und der jeweiligen Stoffseite des IMSBC-Codes oder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 619/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Achte Verordnung

Artikel 1
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See - GGVSee)*

4 Inhaltsverzeichnis

§ 1
Geltungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Zulassung zur Beförderung

§ 4
Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüstung, Unterweisung

§ 5
Verladung gefährlicher Güter

§ 6
Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter

§ 7
Ausnahmen

§ 8
Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

§ 9
Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden

§ 10
Zuständigkeiten der durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Sachverständigen und Dienststellen

§ 11
Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr

§ 12
Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

§ 13
Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz

§ 14
Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes

§ 15
Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft

§ 16
Zuständigkeiten der Benannten Stellen

§ 17
Pflichten des Versenders

§ 18
Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen

§ 19
Pflichten des Auftraggebers des Beförderers

§ 20
Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen Der für den Umschlag Verantwortliche

§ 21
Pflichten des Beförderers

§ 22
Pflichten des Reeders

§ 23
Pflichten des Schiffsführers

§ 24
Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten

§ 25
Pflichten des Empfängers

§ 26
Pflichten mehrerer Beteiligter

§ 27
Ordnungswidrigkeiten

§ 28
Übergangsbestimmungen

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

Artikel 3
Neubekanntmachung

Artikel 4
Aufheben von Vorschriften

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Für Bürgerinnen und Bürger

b Für die Wirtschaft

c Für die Verwaltung

4 Bund

Länder inklusive Kommunen

5. Weitere Kosten

6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VI. Befristung

B. Besonderer Teil - zu den Einzelbestimmungen

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 97/1/15

... Eine Antibiotikaverabreichung erfolgt in der Regel bei Masttieren parenteral oder auf oralem Weg. Erfolgt die Verabreichung nicht sachgerecht, kann daraus ein unzureichend hoher Wirkstoffspiegel im behandelten Tier resultieren. Trotz sachgerechter Diagnose und Therapie kann infolgedessen eine weitere Behandlung mit einem entsprechenden Mehraufwand an Antibiotika zur Erreichung des Behandlungszieles erforderlich werden.



Drucksache 340/2/15

... hat in Ermangelung eines geeigneten Abfallschlüssels in der AVV den Schlüssel 20 03 01 "gemischte Siedlungsabfälle" gewählt, der allgemein für den Restabfall (graue Tonne) zu verwenden ist, diesen aber auf Bioabfälle privater Haushalte und des Kleingewerbes (insbesondere Biotonne) beschränkt. Zur Vereinfachung des Verwaltungsvollzuges, der Abgrenzung zu den Restabfällen der grauen Tonne und zur Überwachung der Stoffströme ist in den genannten Regelwerken die Verwendung eines eigenen einheitlichen Abfallschlüssels für die getrennt gesammelten Bioabfälle aus Haushaltungen und dem Kleingewerbe notwendig.



Drucksache 97/15 (Beschluss)

... Eine Antibiotikaverabreichung erfolgt in der Regel bei Masttieren parenteral oder auf oralem Weg. Erfolgt die Verabreichung nicht sachgerecht, kann daraus ein unzureichend hoher Wirkstoffspiegel im behandelten Tier resultieren. Trotz sachgerechter Diagnose und Therapie kann infolgedessen eine weitere Behandlung mit einem entsprechenden Mehraufwand an Antibiotika zur Erreichung des Behandlungszieles erforderlich werden.



Drucksache 62/1/15

... b) Der Bundesrat hält die im SRU-Sondergutachten vorgeschlagene Zusammenführung der im Interesse von Luftreinhaltung, Gewässer-, Boden-, Natur- und Klimaschutz bestehenden Maßnahmen und Regelungen und die Festlegung übergreifender Stickstoff-Reduktionsziele im Rahmen einer nationalen integrierten Stickstoffstrategie für zielführend und unterstützenswert. Er bittet die Bundesregierung, eine nationale integrierte Stickstoffstrategie unter Beteiligung der Länder zu erarbeiten. Hierzu gehören



Drucksache 371/15

... b) die Entwicklung des Rohstoffsektors zu fördern und zur nachhaltigen Entwicklung im Hinblick auf ihre drei Dimensionen, das heißt die soziale, die wirtschaftliche und die ökologische Dimension, beizutragen; dabei die vielfältigen Wege zur Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung anzuerkennen und diesbezüglich zu berücksichtigen, dass jedes Land in erster Linie selbst für seine eigene Entwicklung verantwortlich ist und das Recht hat, seine eigenen Entwicklungswege und geeignete Strategien zu bestimmen.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.