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"Stoffs"
Drucksache 13/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft - COM(2018) 28 final
... 11. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zudem, zeitnah die nationalen Rahmenbedingungen so anzupassen, dass die mit der europäischen Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft formulierten Ziele auch erreicht werden können, und eine nationale Kunststoffstrategie aufbauend auf der EU-Kunststoffstrategie vorzulegen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob und unter welchen Rahmenbedingungen ein bundesweit festgelegter Mindestanteil für den Einsatz von Recycling-Kunststoffen in der Produktion von neuen Verpackungen eingeführt werden kann.
Drucksache 216/18
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zum Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe
... knüpfen an den konkreten Schutz von Menschen und der Umwelt insgesamt vor schädlichen Auswirkungen eines emittierten Stoffs an. Dabei gelten Immissionsgrenzwer-te an einem Ort. Emissionsgrenzwerte gelten für die örtliche Emissionsquelle, etwa Anlagen, mobile Maschinen und Geräte sowie Kraftfahrzeuge. In Abgrenzung zu den beiden Begriffen sind Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für den Staat insgesamt definiert und geben ein "Emissionsniveau" vor, das zu erreichen ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe - 43. BImSchV)
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Verpflichtungen zur Emissionsreduktion
§ 3 Indikative Emissionsmengen
§ 4 Nationales Luftreinhalteprogramm
§ 5 Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms
§ 6 Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 7 Nationales Emissionsinventar
§ 8 Nationale Emissionsprognose
§ 9 Informativer Inventarbericht
§ 10 Anpassung des nationalen Emissionsinventars im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion
§ 11 Mittelung von Emissionen im Fall außergewöhnlicher meteorologischer Bedingungen
§ 12 Kompensation der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für SO2, NOx und Feinstaub PM2,5 ab dem Jahr 2030
§ 13 Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion bei unvorhersehbaren Entwicklungen im Energiesektor
§ 14 Inanspruchnahme der Flexibilisierungsregelungen im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion
§ 15 Monitoring der Auswirkungen der Luftverschmutzung
§ 16 Übermittlung des nationalen Luftreinhalteprogramms
§ 17 Übermittlung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts
§ 18 Übermittlung von Informationen zum Monitoring der Auswirkungen der Luftverschmutzung an die Europäische Kommission
§ 19 Veröffentlichung des nationalen Luftreinhalteprogramms
§ 20 Veröffentlichung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts
Anlage 1 Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Anlage 2 Methoden für die Erstellung und Aktualisierung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose
I. Nationales Emissionsinventar
II. Nationale Emissionsprognose
Artikel 2 Änderung der Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV)
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Für Bürgerinnen und Bürger
b Für die Wirtschaft
c Für die Verwaltung
4. Weitere Kosten
5. Weitere Verordnungsfolgen
6. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 6
Zu Absatz 4
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 19
Zu § 20
Zu Anlage 1 Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen Anlage 1 setzt Anhang I der Richtlinie EU Nr. 2016/2284 in nationales Recht um.
Zu Anlage 2 Methoden für die Erstellung und Aktualisierung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4324, BMUB: Entwurf einer Verordnung zum Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Emissionsreduktion bestimmter Luftschadstoffe
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
II.2 Weitere Kosten
II.3 Alternativen
II.4 Evaluation
III. Ergebnis
Drucksache 14/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über einen Überwachungsrahmen für die Kreislaufwirtschaft - COM(2018) 29 final
... 2. Die Aussagen der Mitteilung betreffen nahezu ausschließlich das Recycling. Eine thermische Behandlung als notwendige Schadstoffsenke und die energetische Verwertung als wichtiger Aspekt der Abfallbewirtschaftung werden nicht miteinbezogen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verfahren darauf zu achten, dass ein umfassendes und sachgerechtes Bild von der deutschen Abfall- und Kreislaufwirtschaft entsteht, welches auch andere umweltfachlich sinnvolle Aspekte der Kreislaufwirtschaft als das Recycling berücksichtigt.
Drucksache 174/18
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Stoffstrombilanzverordnung
Drucksache 224/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt COM(2018) 340 final
... Das Problem der Meeresabfälle kennt naturgemäß keine Grenzen, da sich die Abfälle in der Meeresumwelt verteilen und der Müll eines Landes auch andere Länder erreicht. Es muss gemeinsam gehandelt werden, um die Meeresabfälle zu reduzieren und gleichzeitig einen Binnenmarkt mit hohen Umweltstandards sowie Rechtssicherheit für die Unternehmen zu gewährleisten. Daher hat sich die Europäische Kommission im Rahmen ihrer Kunststoffstrategie2 verpflichtet‚ weitere Maßnahmen zur Verhinderung der Vermüllung der Meere durch Kunststoffabfälle zu prüfen, die auf den gegenwärtigen Anstrengungen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten aufbauen und sich an dem Ansatz orientieren, der bereits für leichte Kunststofftragetaschen gewählt wurde.
Drucksache 365/18
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Ersten Gesetz zur Änderung des Düngegesetz es und anderer Vorschriften
... Der Bundesrat hat inzwischen in seiner 962. Sitzung am 24. November 2017 im Rahmen der Beratungen der Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen (
Drucksache 563/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare \-Energien\-Gesetzes, des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetz es und weiterer energierechtlicher Vorschriften
... f) Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung, in enger Abstimmung mit den Ländern eine langfristig angelegte und sektorübergreifende Wasserstoffstrategie für Deutschland zu erarbeiten. Ziel muss es sein, ein "levelplayingfield" für die regenerative Wasserstofferzeugung, -speicherung und -nutzung für die verschiedenen Sektoren zu schaffen. Hierfür ist unter anderem eine Reform der staatlich induzierten Umlagen und Abgaben im Energiesektor erforderlich.
Drucksache 143/18
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und weiterer Vorschriften an die delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/161 der Kommission vom 2. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung genauer Bestimmungen über die Sicherheitsmerkmale auf der Verpackung von Humanarzneimitteln und an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 /EG (Datenschutz -Grundverordnung) und zur Änderung arzneimittel- und apothekenrechtlicher Vorschriften
... § 25 Absatz 4 Satz 3 hat seine jetzige Fassung mit der Verordnung zur Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 521) erhalten. Ziel der Änderung war es, die Freigabe für Importeure zu vereinfachen, die Zwischenprodukte oder Wirkstoffe ohne weiteren Herstellungsschritt lediglich freigeben. Eine zusätzliche Kennzeichnung nach § 24 Absatz 3 Satz 1 würde dazu führen, dass die speziellere Regelung des § 25 Absatz 4 Satz 3 leer läuft und ist aus fachlichen Gründen nicht erforderlich. Die Rückverfolgbarkeit des Wirkstoffs oder des Zwischenprodukts ist anhand der Lieferunterlagen gewährleistet.
Drucksache 551/18
Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare SicherheitVerordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
... (10) "Dieselmotoranlage” im Sinne dieser Verordnung ist eine nach dem Dieselprinzip arbeitende Verbrennungsmotoranlage mit Selbstzündung des Kraftstoffs.
Drucksache 393/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der Entschließung LP.4(8) vom 18. Oktober 2013 über die Änderung des Londoner Protokolls zur Regelung des Absetzens von Stoffen für Tätigkeiten der Meeresdüngung und andere Tätigkeiten des marinen Geo-Engineerings
... 17 In die Bewertung der möglichen Auswirkungen sollen Informationen über die Eigenschaften der geplanten Tätigkeit des Absetzens, über die Bedingungen am geplanten Ort oder an den geplanten Orten, über alle maßgeblichen Stoffströme sowie über alle geplanten Konstruktionstechniken einfließen. Bei der Bewertung sind die möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, auf die Struktur und Dynamik des Meeresökosystems, einschließlich der Empfindlichkeit der Arten, Populationen, Gemeinschaften, Lebensräume und Abläufe sowie auf Annehmlichkeiten und andere rechtmäßige Nutzungen des Meeres zu nennen. Dabei sind auch die Art, der zeitliche und räumliche Rahmen sowie die Dauer der zu erwartenden Auswirkungen auf der Grundlage angemessener und vorsichtiger Annahmen zu bestimmen.
Drucksache 131/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetz es und anderer Vorschriften
... c) Er spricht sich dafür aus, nicht nur in viehdichten Regionen eine flächengebundene Tierhaltung anzustreben. Hierzu sind alle Nährstoffströme zu erfassen und Nährstoffüberschüsse, insbesondere auf Grund eines zu hohen Gülleaufkommens, deutlich abzusenken.
Drucksache 90/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der Beitrag der energetischen Verwertung von Abfällen zur Kreislaufwirtschaft - COM(2017) 34 final
... 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Zuge der anstehenden Umsetzung der Maßnahmen des Aktionsplans zur Kreislaufwirtschaft gegenüber der Kommission ferner darauf hinzuwirken, dass durch die Berücksichtigung des Vorrangs der qualitativen vor den quantitativen Zielen in der Kreislaufwirtschaft sichergestellt wird, dass nach wie vor unentbehrliche Schadstoffsenken ausreichend vorgehalten werden. In diesem Zusammenhang ist an Verpflichtungen zu erinnern, die die EU im Rahmen des Stockholmer Abkommens zur Ausschleusung persistenter organischer Schadstoffe aus den weltweiten Wirtschafts- und Naturkreisläufen eingegangen ist und sich in den europäischen Rechtsgrundlagen, insbesondere in der Verordnung (EG) Nr.
Drucksache 548/17
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates "Heranziehung der Verursacher zur Bewältigung atomarer Altlasten"
... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass das Aufkommen der Kernbrennstoffsteuer insbesondere auch für die Bewältigung atomarer Altlasten eingeplant war. In der Begründung zum
Drucksache 567/2/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften
... "Der Betriebsinhaber hat vor dem erstmaligen Erstellen der jährlichen betrieblichen Stoffstrombilanz das Bezugsjahr festzulegen. Als Bezugsjahr ist das vom Betriebsinhaber für die Erstellung des Nährstoffvergleiches nach § 8 Absatz 1 der
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3 Nummer 2, Nummer 3
2. Zu Artikel 1 § 2 Satz 2 - neu -
3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Satz 3, Satz 4 - neu -
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4 Satz 2 - neu -
5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 - neu -
6. Hauptempfehlung zu Ziffer 7
Zu Artikel 1
§ 7 Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanz
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1
8. Zu Artikel 1 § 6 Überschrift, Absatz 2 bis 6 - neu -, § 7
§ 6 Erstellung und Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen
9. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 2 *
10. Zu Artikel 1 Anlage 3 Tabelle 2 Fußnote 01 - neu -
Drucksache 152/17
... b) stoffspezifischen Anforderungen an die mit dem Grundwasserkörper verbundenen Oberflächengewässer,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Grundwasserverordnung
§ 8a Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und Absatz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1)
Anlage 4a (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3) Ableitung von Hintergrundwerten für hydrogeochemische Einheiten
Artikel 2 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
II. Wesentliche Bestimmungen
1. Ableitung von Hintergrundwerten § 5 Absatz 2 und 3 und Anlage 4a
2. Konkretisierung der flächenbezogenen Voraussetzungen bei der Bewertung der Überschreitung von Schwellenwerten § 7 Absatz 3 Nummer 1
3. Inhalte von Bewirtschaftungsplänen § 8a
4. Ergänzung der Anlage 2 um Schwellenwerte zu weiteren Stoffen und Stoffgruppen
III. Vereinbarkeit mit EU-Recht
IV. Alternativen
V. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen
VI. Befristung
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VIII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
IX. Sonstige Kosten
X. Nachhaltige Entwicklung
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Drucksache 136/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetz es
... "(1) Solange der Einführer einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand aufbewahrt oder verbringt oder aufbewahren oder verbringen lässt, muss er gewährleisten, dass dessen Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Explosivstoffs mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie
Drucksache 148/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen
... Heraufsetzung der für die Ausnutzung des Stickstoffs im Jahr des Aufbringens zumindest anzusetzenden Werte mindestens auf das Niveau des sofort verfügbaren Stickstoff- bzw. Ammoniumanteils in den jeweiligen Wirtschaftsdüngern. Die Werte in Anlage 3 liegen teilweise unter den üblichen Ammonium-gehalten. Die Anrechnung mindestens des Ammoniumanteils entspricht der Praxis der bisherigen Düngeberatung.
1. Zu Artikel 1 § 2 Satz 1 Nummer 8 DüV
2. Zu Artikel 1 § 2 Satz 2 DüV
3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4 Satz 2 DüV
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 DüV
5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 5 Satz 3 DüV
6. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 4 - neu - DüV
7. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 DüV
8. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Satz 2 DüV
9. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 1 DüV
10. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 2 DüV
11. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3 Satz 1 DüV
12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 9 einleitender Satzteil DüV
13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 9 Satz 2 - neu - DüV
14. Hauptempfehlung zu Ziffer 15
Zu Artikel 1
15. Hilfsempfehlung zu Ziffer 14
Zu Artikel 1
16. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1a - neu -, Nummer 8 DüV
17. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 DüV
18. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 Satz 4 Nummer 6
19. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 Satz 5 - neu - DüV
20. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 6 Nummer 2 DüV
21. Zu Artikel 1 Anlage 4 Tabelle 4
22. Zur Eingangsformel, Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 5, § 13 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 einleitender Satzteil, Nummer 2, Satz 3, Absatz 5 einleitender Satzteil, § 14 DüV , Artikel 2 Nummer 3 - neu - § 7 WDüngV , Artikel 3 § 9 Absatz 1, Absatz 2 DüMV , Artikel 4 § 2 AgrarZahlVerpflV , Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
'Artikel 3 Änderung der Düngemittelverordnung
'Artikel 4 Folgeänderung
§ 2 Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Drucksache 567/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften
... "Der Betriebsinhaber hat vor dem erstmaligen Erstellen der jährlichen betrieblichen Stoffstrombilanz das Bezugsjahr festzulegen. Als Bezugsjahr ist das vom Betriebsinhaber für die Erstellung des Nährstoffvergleiches nach § 8 Absatz 1 der
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3 Nummer 2, Nummer 3
2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Satz 3, Satz 4 - neu -
3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4 Satz 2 - neu -
4. Zu Artikel 1 § 6 Überschrift, Absatz 2 bis 6 - neu -, § 7
§ 6 Erstellung und Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen
5. Zu Artikel 1 § 7 - neu - Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 2 *
6. Zu Artikel 1 Anlage 3 Tabelle 2 Fußnote 01 - neu -
B Entschließung
Drucksache 456/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
... 13. bei hämatopoetischen Stammzellzubereitungen zusätzlich Angaben zur Dosierung und zur Menge des Wirkstoffs.
Drucksache 452/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetz es
... , wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur handelt. Im Fall von Bioethanol, das fossilem Ottokraftstoff beigemischt wird, müssen die Eigenschaften des Bioethanols außerdem mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe März 2008, Ausgabe November 2009 oder Ausgabe April 2011, entsprechen. Im Fall von Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff (E85) enthalten ist, müssen die Eigenschaften des Ethanolkraftstoffs (E85) außerdem mindestens den Anforderungen an Ethanolkraftstoff (E85) nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol hergestellt werden, gelten für den Bioethanol-Anteil die Sätze 5 und 6 entsprechend. Pflanzenöl ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann
Drucksache 120/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik - Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse - COM(2017) 63 final
... 5. Der Bundesrat hält angesichts der emissionsseitigen Auswirkungen der steuerlichen Bevorzugung des Dieselkraftstoffs in Deutschland eine Änderung der steuerlichen Belastung der verschiedenen Kraftstoffe für notwendig. Neben der Kritik in dieser Mitteilung zu reduzierten Steuersätzen auf bestimmte Energieträger hat die Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 15. Februar 2017 zum Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen gemäß Luftqualitätsrichtlinie festgestellt, dass durch die Besserstellung des Diesel-Treibstoffs Steueranreize existieren, die kontraproduktiv hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte der Luftqualitätsrichtlinie sind. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, die Energiebesteuerung von Dieselkraftstoff schrittweise an die von Benzin anzugleichen und gleichzeitig die Kfz-Steuer von Diesel-Pkw an die von Benzin-Pkw anzupassen.
Drucksache 131/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetz es und anderer Vorschriften
... "Vorbehaltlich des Satzes 2 sind ab dem 1. Januar 2023 die Zufuhr von Nährstoffen in den Betrieb und die Abgabe von Nährstoffen aus dem Betrieb in Betrieben mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb in einer Stoffstrombilanz zu erfassen und zu bewerten. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt für Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb oder mit mehr als 30 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar ab dem 1. Januar 2018. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für Betriebe, die die dort festgesetzten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jeweiligen Wirtschaftsjahr Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben zugeführt wird. Das Bundesministerium erlässt nach Maßgabe des Satzes 5 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur näheren Bestimmung der Anforderungen an die gute fachliche Praxis beim Umgang mit Nährstoffen im Sinne des Absatzes 1 die näheren Vorschriften über eine betriebliche Stoffstrombilanz.
§ 13a Qualitätssicherung im Bereich von Wirtschaftsdüngern
Drucksache 740/17
Antrag des Freistaats Thüringen
Entschließung des Bundesrates - Anwendungsregelungen Glyphosat
... 1. Der Bundesrat steht dem deutschen Abstimmungsprozess bei der Entscheidung auf EU-Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat kritisch gegenüber.
Drucksache 157/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetz es
... 11.b) Der Bundesrat hält angesichts der emissionsseitigen Auswirkungen der steuerlichen Bevorzugung des Dieselkraftstoffs in Deutschland eine Änderung der steuerlichen Belastung der verschiedenen Kraftstoffe für notwendig. Die EU-Kommission hat in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 15. Februar 2017 zum Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen gemäß Luftqualitätsrichtlinie
Drucksache 759/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... Die Minimierung der Anzahl antibiotischer Behandlungen auf das therapeutisch notwendige Maß ist eine zentrale Maßnahme zur Eindämmung der Entstehung und Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen und somit zum Erhalt der Wirksamkeit von Antibiotika. Die Auswahl des geeigneten Wirkstoffs ist ein weiteres Element des verantwortungsvollen Antibiotikaeinsatzes. Ein wichtiges Element für die Therapieentscheidung ist daher neben der klinischen Untersuchung grundsätzlich auch die Testung der eine Krankheit verursachenden
Drucksache 148/2/17
Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen
... Ausbringungsverluste sind bereits bei den Mindestwerten für die Ausnutzung des Stickstoffs nach Anlage 3 berücksichtigt, da diese auf einem Vergleich von Stickstoff-Ausbringungsmengen durch Wirtschaftsdünger mit Mineraldünger-Einsatzmengen beruhen, die den gleichen Ertrag ermöglichen. Somit sind die Werte der Anlage 3 mit den Werten aus Spalte 2 und 3 der Anlage 2 zu kombinieren.
Drucksache 731/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft - COM(2017) 713 final
... Der Agrarsektor und die ländlichen Gebiete in der EU tragen entscheidend zu guten Lebensbedingungen und zur Zukunft der Union bei. Die EU-Landwirtschaft ist einer der weltweit führenden Lebensmittelerzeuger und garantiert, dass für mehr als 500 Millionen europäische Bürgerinnen und Bürger die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert ist. Darüber hinaus sind die Landwirte in der EU die wichtigsten Manager der natürlichen Umwelt, da sie auf 48 % der Flächen in der EU (und Forstwirte auf weiteren 36 %) die natürlichen Ressourcen Boden, Wasser, Luft und biologische Vielfalt schützen und wichtige Kohlenstoffsenken sowie nachwachsende Rohstoffe für die Industrie und die
Drucksache 696/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan für einen besseren Schutz des öffentlichen Raums - COM(2017) 612 final; Ratsdok. 13489/17
... Verstärkter Einsatz von Sprengstoffspürhunden
Drucksache 90/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der Beitrag der energetischen Verwertung von Abfällen zur Kreislaufwirtschaft - COM(2017) 34 final
... 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zudem, im Zuge der anstehenden Umsetzung der Maßnahmen des Aktionsplans zur Kreislaufwirtschaft gegenüber der Kommission ferner darauf hinzuwirken, dass durch die Berücksichtigung des Vorrangs der qualitativen vor den quantitativen Zielen in der Kreislaufwirtschaft sichergestellt wird, dass nach wie vor unentbehrliche Schadstoffsenken ausreichend vorgehalten werden. In diesem Zusammenhang ist an Verpflichtungen zu erinnern, die die EU im Rahmen des Stockholmer Abkommens zur Ausschleusung persistenter organischer Schadstoffe aus den weltweiten Wirtschafts- und Naturkreisläufen eingegangen ist und sich in den europäischen Rechtsgrundlagen, insbesondere in der Verordnung (EG) Nr.
Drucksache 185/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren - COM(2017) 85 final
... Bei den Beratungen im Berufungsausschuss über die Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat im Sommer 2016 hat sich gezeigt, dass das Problem fehlender Mehrheiten nicht nur in Bezug auf GVO auftritt. Auch in diesem Fall gab es unter den Mitgliedstaaten im Berufungsausschuss weder für noch gegen den Genehmigungsbeschluss eine Mehrheit, sodass die Kommission ohne Unterstützung der Mitgliedstaaten einen Beschluss fassen musste8. Dies ist, wie bereits erwähnt, insbesondere deshalb problematisch, weil es in diesen Beschlüssen oftmals um politisch sensible Fragen geht, die unmittelbare Auswirkungen für die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen haben, weil sie beispielsweise die Gesundheit oder die Sicherheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen betreffen. Die Kommission ist zwar befugt, in solchen Fällen einen Beschluss zu fassen, sie vertritt jedoch die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten in Anbetracht der hohen Sensibilität der jeweiligen Angelegenheiten auch in diesen besonderen Situationen ihre Verantwortung im Entscheidungsprozess umfassender wahrnehmen sollten. Dies ist jedoch nicht in ausreichendem Maße gewährleistet, wenn die Mitgliedstaaten keine qualifizierte Mehrheit erzielen können, weil einige von ihnen sich bei der Abstimmung enthalten oder nicht an den Sitzungen des Ausschusses bzw. des Berufungsausschusses teilnehmen.
Drucksache 143/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE -Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 - COM(2016) 157 final
... 9. Der Bundesrat hält jedoch insbesondere aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes die vorgeschlagenen Grenzwerte für Kontaminanten in Düngeprodukten für zum Teil nicht ausreichend, um damit den Eintrag besonders umweltrelevanter Schadstoffe in das System Boden-Wasser-Pflanze wirkungsvoller zu begrenzen. Auch um zu vermeiden, dass die schadstoffseitigen Anforderungen der deutschen
Drucksache 809/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Fünfter Monitoring-Bericht "Energie der Zukunft"
... a) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, ihre Mobilitäts- und Kraftstoffstrategie zu einer integrierten und verkehrsträgerübergreifenden Verkehrswendestrategie mit klaren zeitlichen Perspektiven und quantitativen Zielen weiterzuentwickeln.
Drucksache 176/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34 /EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen - COM(2016) 198 final
... Um die Belastung durch Berichtspflichten vertretbar zu halten, werden nur multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Gesamtumsatz von über 750 Mio. EUR zur länderspezifischen Berichterstattung verpflichtet. Dieser Schwellenwert wurde auch im OECD-BEPS und im Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung angesetzt. Angesichts der spezifischen Ziele öffentlicher Steuertransparenz und über die derzeitigen Regelungen für den Banken- und Rohstoffsektor in einigen Punkten hinausgehend wird der Schwellenwert von 750 Mio. EUR weltweit berechnet und müssen multinationale Gruppen Informationen über ihre weltweite Geschäftstätigkeit vorlegen. Laut OECD werden bei diesem Schwellenwert nur 10-15 % der multinationalen Unternehmen zu einer länderspezifischen Berichterstattung verpflichtet; der Umsatz dieser multinationalen Unternehmen macht jedoch annähernd 90 % des Umsatzes aller multinationalen Unternehmen aus. Kleine und mittlere Unternehmen sind von dem Vorschlag nicht betroffen.11
Drucksache 809/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Fünfter Monitoring-Bericht "Energie der Zukunft"
... a) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, ihre Mobilitäts- und Kraftstoffstrategie zu einer integrierten und verkehrsträgerübergreifenden Verkehrswendestrategie mit klaren zeitlichen Perspektiven und quantitativen Zielen weiterzuentwickeln.
Drucksache 80/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung - COM(2016) 51 final
... -Ausstoß erzeugt werden, stammen 75 % des eingesetzten Brennstoffs nach wie vor aus fossilen Energieträgern (knapp 50 % Gas). Die Strategie wird zwar die Abhängigkeit von Importen verringern, doch die Versorgungssicherheit bleibt eine Priorität, vor allem in Mitgliedstaaten mit nur einem Lieferanten.2
Drucksache 143/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE -Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 - COM(2016) 157 final
... 9. Der Bundesrat hält jedoch insbesondere aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes die vorgeschlagenen Grenzwerte für Kontaminanten in Düngeprodukten für zum Teil nicht ausreichend, um damit den Eintrag besonders umweltrelevanter Schadstoffe in das System Boden-Wasser-Pflanze wirkungsvoller zu begrenzen. Auch um zu vermeiden, dass die schadstoffseitigen Anforderungen der deutschen
Drucksache 494/16
... Da allerdings bei der Erfüllung der Pflicht nach § 8 Absatz 1 KrWG auch Erfahrungswerte und frühere Stoffstromanalysen genutzt werden können und sich Altreifen zudem für eine typisierende Betrachtung eignen, die auch zentral (etwa von Verbänden) koordiniert werden kann, ist für die Umstellung insgesamt von einer eher geringen einmaligen Fallzahl von etwa 20 auszugehen. Der Zeitaufwand für eine Prüfung des § 8 Absatz 1 KrWG wird auf 24 Stunden geschätzt. Der Lohnsatz entspricht dem im Leitfaden von destatis ausgewiesenen Stundensatz für ein hohes Qualifikationsniveau im Bereich "Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen".
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
E.4 Evaluierung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Nachhaltigkeitsaspekte
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VIII. Erfüllungsaufwand
1. Gesamtergebnis
2. Vorgaben und Prozesse
3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
IX. Weitere Kosten
X. Evaluierung
XI. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
XII. Gleichstellung von Frauen und Männern
XIII. Demographie-Check
XIV. Zeitliche Geltung; Befristung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3716: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Erfüllungsaufwand
a beste Umweltoption
b modifizierte Entsorgung
c Entsorgungswirtschaft
2. Darstellung von Evaluierungserwägungen
Drucksache 507/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Zertifizierungssystems der Union für Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen - COM(2016) 491 final
... 2. Diese Verordnung gilt nicht für Sprengstoffspürhunde, die als alternatives Mittel für Kontrollen eingesetzt werden.
Drucksache 797/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen
... f) Den jetzt vorgelegten Entwurf für ein Verpackungsgesetz hält der Bundesrat für nicht zielführend, da "die zentralen Anliegen einer ökologischen, effizienten und bürgerfreundlichen Weiterentwicklung der haushaltsnahen Wertstoffsammlung" - abgesehen von erhöhten Recyclingquoten - nicht erreicht werden und die unabhängig von der Organisationsfrage hinsichtlich der Sammlung im Anhörungsverfahren vom Herbst letzten Jahres von den Ländern vorgebrachten Anregungen und Kritikpunkte praktisch nicht aufgegriffen worden sind.
Drucksache 63/16
... b) Beschreibung der Produktion, der abwasserrelevanten Prozesse und der Abwasservorbehandlungsverfahren mit Übersichtsplan, Entwässerungsplan, Fließschemata der verfahrenstechnischen Anlagen, Darstellung der Stoffströme sowie Angabe der Art und Menge der eingesetzten abwasserrelevanten Roh- und Hilfsstoffe,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Siebte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Abwasserverordnung
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4) Inhalt betrieblicher Dokumentationen
1. Betriebliches Abwasserkataster
2. Betriebstagebuch
3. Jahresbericht
B Allgemeine Anforderungen
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
G Abfallrechtliche Anforderungen
H Betreiberpflichten
B Allgemeine Anforderungen
G Abfallrechtliche Anforderungen
H Betreiberpflichten
Artikel 2 Änderung des Abwasserabgabengesetzes
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
V. Befristung
VI. Nachhaltigkeitsaspekte
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VIII. Erfüllungsaufwand
VIII.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
VIII.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
VIII.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
IX. Weitere Kosten
X. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
XI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu Nr. 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nr. 7
Zu Anlage 2 Nr. 1 Betriebliches Abwasserkataster
Zu Anlage 2 Nr. 2 Betriebstagebuch
Zu Anlage 2 Nr. 3 Jahresbericht
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Anlage n zur Herstellung von Spezialitäten sind aus dem Geltungsbereich des BVT-Merkblatts ausgeschlossen. Dazu gehören neben den Alkoholaten auch die Dithionite. Zu Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Anhang 42, Teil A) Der neue Absatz 3 konkretisiert den in § 1 Absatz 2 Satz 1 der AbwV genannten Begriff des Emissionsgrenzwertes, indem auf die Werte in den Teilen C, E und F Abschnitt I Absatz 1 und 3 sowie F Abschnitt II Absatz 1 und 2 verwiesen wird.
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Teil G Zur Aufrechterhaltung der Systematik der Anhänge durch die Einführung eines Teils H (Betreiberpflichten) ist die Einfügung eines Teils G notwendig.
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3391: Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
Drucksache 385/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen - COM(2016) 479 final; Ratsdok. 11494/16
... 6. Der Bundesrat bekräftigt seine Stellungnahme vom 15. Juni 2012 (Ziffer 14, BR-Drucksache 136/12(B)), wonach für eine realistische Einschätzung der Klima-Gesamtbilanz der Forstwirtschaft neben den stofflichen Kohlenstoffspeichern in den Wäldern und Holzprodukten auch die durch stoffliche Holzverwendung und thermische Holzverwertung erzielbaren Substitutions- und CO
Drucksache 651/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetz es
... "(1) Solange der Einführer einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand aufbewahrt oder verbringt oder aufbewahren oder verbringen lässt, muss er gewährleisten, dass dessen Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Explosivstoffs mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie
Drucksache 701/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... Der Überwachungsrahmen für die Kreislaufwirtschaft in Europa wird 2017 ausgearbeitet sein. Um mehr Investitionen in die Kreislaufwirtschaft zu lenken, soll eine Finanzierungsplattform eingerichtet werden. Ferner soll 2017 eine umfassende Kunststoffstrategie vorgelegt werden, um die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Qualität und die Verbreitung der Wiederaufbereitung und Wiederverwendung von Kunststoffen in der EU zu verbessern. So soll auch die Umweltbelastung durch Kunststoff(klein)abfälle verringert werden. Diese Strategie soll die europäische Industrie bei der Entwicklung der Kunststoffe von morgen unterstützen, die weniger auf fossile Brennstoffe angewiesen ist und eine Verringerung der weltweiten Meeresverschmutzung (Entwicklungsziel 14) ermöglicht. Zur Förderung der sicheren Wiederverwendung wiederaufbereiteten Abwassers sollen Mindestnormen für die Abwasseraufbereitung (Entwicklungsziel 6) festgelegt werden. Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Lebensmittelversorgung und zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen (Entwicklungsziel 12) sollen über die EU-Plattform für Lebensmittelverluste und -verschwendung erfolgen. Damit wird die EU einen Beitrag zum Ziel der Vereinten Nationen leisten, die Lebensmittelabfälle pro Kopf bis 2030 zu halbieren. Mit gezielten Maßnahmen sollen Lebensmittelspenden, die sichere Verwendung von nicht für den menschlichen Verzehr geeigneten Lebensmitteln zur Tiernahrungsherstellung und zutreffendere Verfallsdatumsangaben gefördert werden.
Drucksache 550/16
... 2. die Art des eingesetzten Hauptbrennstoffs.
Drucksache 249/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/37 /EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit - COM(2016) 248 final
... - die Richtlinie deckt jede Verwendung eines chemischen Stoffs am Arbeitsplatz über seinen gesamten Lebenszyklus hinweg ab sowie die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber krebserzeugenden Stoffen, die durch jedwede Arbeitstätigkeit freigesetzt werden, unabhängig davon, ob dies gewollt oder ungewollt erfolgt und ob der Stoff auf dem Markt verfügbar ist oder nicht;
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
4 Folgenabschätzung
Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Auswirkungen auf KMU
Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU und den internationalen Handel
- Auswirkungen auf die Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1
Artikel 3 bis 5
Anhang
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit
Anhang Anhang III: Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen (Artikel 16)
A. GRENZWERTE für die Exposition AM ARBEITSPLATZ
B. andere DAMIT unmittelbar ZUSAMMENHÄNGENDE Bestimmungen z. E
Drucksache 599/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98 /EG über Abfälle - COM(2015) 595 final; Ratsdok. 14975/15
... 44. Mit dem System ASYS verfügen die Länder bereits über ein funktionierendes elektronisches System der Stoffstromüberwachung.
Zur Vorlage allgemein
Im Einzelnen
Zu Artikel 1
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1a
Zu Artikel 1 Nummer 2
14. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Artikel 3 Nummer 4 Definition Bioabfall
15. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 3 Nummer 3 Definition Altöl
16. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d Artikel 3 Nummer 4a Definition Bauabfälle
17. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e und f Artikel 3 Nummer 16 und 17b
18. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f Artikel 3 Nummer 17 und 17a Definition Recycling
19. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 3 Nummer 15 Definition der stofflichen Verwertung
20. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 4 Absatz 3
21. Zu Artikel 1 Nummer 3 Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie :
22. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Artikel 5 Absatz 1
2 Hauptempfehlung:
23. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 11, 14, 15 Buchstabe a und b und Nummer 23 Delegierte Rechtsakte
24. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Artikel 5 Absatz 2 und anderer Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte
25. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
26. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Artikel 6 Absatz 3
Zu Artikel 1 Nummer 7
Zu Artikel 1 Nummer 8
30. Zu Artikel 1 Nummer 8 Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe b und c
Zu Artikel 1 Nummer 9
34. Zu Artikel 1 Nummer 9 und Nummer 21 Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 3
35. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2
36. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d
Hilfsempfehlung zu Ziffer 23:
37. Zu Artikel 1 Nummer 11 Artikel 11a Absatz 2
38. Zu Artikel 1 Nummer 13 Artikel 22
39. Zu Artikel 1 Nummer 13 Artikel 22
Hilfsempfehlung zu Ziffer 23:
40. Zu Artikel 1 Nummer 15 Artikel 27 Absatz 1 und 4
Zu Artikel 1 Nummer 19
Hilfsempfehlung zu Ziffer 23:
47. Zu Artikel 1 Nummer 23 Artikel 38a
Drucksache 340/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien
... -Verordnung den Schlüssel 20 03 01 "gemischte Siedlungsabfälle" gewählt, der allgemein für den Restabfall (graue Tonne) zu verwenden ist, diesen aber auf Bioabfälle privater Haushalte und des Kleingewerbes (insbesondere Biotonne) beschränkt. Zur Vereinfachung des Verwaltungsvollzuges, der Abgrenzung zu den Restabfällen der grauen Tonne und zur Überwachung der Stoffströme ist in den genannten Regelwerken die Verwendung eines eigenen, einheitlichen Abfallschlüssels für die getrennt gesammelten Bioabfälle aus Haushaltungen und dem Kleingewerbe notwendig.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Anlage Einleitung Nummer 2.1 Satz 4 AVV
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Anlage Einleitung Nummer 2.2.1 Satz 1 AVV
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Anlage Einleitung Nummer 2.2.3 AVV
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Anlage Einleitung Nummer 2.2.5 AVV
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Anlage Einleitung Nummer 2.2.7 AVV
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Anlage Einleitung Nummer 2.2.8 AVV
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Anlage Einleitung Nummer 3.1 Satz 1 AVV
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Anlage Einleitung Nummer 3.1 Satz 3 - neu - AVV
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe j Anlage Abfallschlüssel 07 02 16 AVV
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe y1 - neu - Anlage Abfallschlüssel 16 02 AVV
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe zj - neu - Anlage Abfallschlüssel 19 08 13 AVV
12. Zu Artikel 2 Nummer 2 - neu - Anhang 1 Nummer 2.1.1 Satz 3 Unternummer 13 DepV
'Artikel 2 Änderung der Deponieverordnung
13. Zu Artikel 3 Satz 2 Außerkrafttreten
Drucksache 399/15
Verordnung der Bundesregierung
Dreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
... Diclazepam unterscheidet sich von dem Wirkstoff Diazepam (Anlage III BtMG) nur durch ein zusätzliches zweites Chlor-Atom in Position 2 des Phenylrings und soll im Vergleich zu Diazepam eine fünf- bis zehnmal höhere Wirkungsstärke haben. Bei Flubromazepam handelt es sich um ein Derivat des Wirkstoffs Bromazepam (Anlage III BtMG) bzw. des Wirkstoffs Phenazepam, der wegen missbräuchlicher Verwendung ohne Arzneimittelzulassung in Deutschland mit der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften in die Anlage III des BtMG aufgenommen wurde.
Drucksache 95/15
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring (ForUmV)
... Seit ICP Forests Mitte der 90er Jahre der Kronenzustandserhebung auf dem systematischen Stichprobennetz das Intensivmonitoring zur Seite gestellt hat, sind Depositionsmessungen eines der wesentlichen Elemente des Intensivmonitorings. Die Stickstoffspezies sind hierbei zentrale Messgrößen; denn die Deposition von Stickstoffverbindungen greift in den Nährstoffhaushalt der Waldökosysteme ein und verändert ihn. Auf Fachebene herrscht Einvernehmen, dass diese Messungen fortzusetzen sind.
Drucksache 31/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Jahreswirtschaftsbericht 2015 der Bundesregierung
... Rohstoffsicherung
Drucksache 599/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98 /EG über Abfälle - COM(2015) 595 final; Ratsdok. 14975/15
... Der Richtlinienvorschlag sieht den Erlass von Durchführungsrechtsakten vor, um einheitliche Mindestbedingungen für den Betrieb elektronischer Register für die Verbleibskontrolle gefährlicher Abfälle nach Absatz 4 festzulegen. Dies kann für Deutschland je nach Kompatibilität mit dem vorhandenen nationalen System erheblichen bürokratischen Aufwand für die Behörden und die betroffenen Unternehmen bedeuten. Der Bundesrat hat Bedenken, ob ein Erlass derartiger Mindestbedingungen per Durchführungsrechtsakt durch die Kommission zulässig ist und ob die wesentlichen Elemente eines solchen Systems im Richtlinienvorschlag selbst geregelt sind. Der Bundesrat lehnt daher die Ermächtigung an die Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 39 Absatz 2 im Hinblick auf die Einrichtung eines elektronischen Registers ab. Mit dem System ASYS verfügen die Länder bereits über ein funktionierendes elektronisches System der Stoffstromüberwachung. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung außerdem, im weiteren Verfahren dafür Sorge zu tragen, dass das bestehende nationale System möglichst unverändert integriert werden kann.
Zum Paket der Kreislaufwirtschaft
Zur Vorlage allgemein
Im Einzelnen
Zu Artikel 1
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1a Definition Siedlungsabfall
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Artikel 3 Nummer 4 Definition Bioabfall
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 3 Nummer 3 Definition Altöl
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d Artikel 3 Nummer 4a Definition Bauabfälle
14. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e und f Artikel 3 Nummer 16 und 17b
15. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 4 Absatz 3
16. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Artikel 5 Absatz 1
17. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 11, 14, 15 Buchstabe a und b und Nummer 23 Delegierte Rechtsakte
18. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
19. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Artikel 6 Absatz 3
20. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a und b Herstellerverantwortung und Würdigung der Stofferhaltung und Nummer 8 Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 8a Absatz 1 bis 3
Zu Artikel 1 Nummer 9
24. Zu Artikel 1 Nummer 9 und Nummer 21 Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 3
25. Zu Artikel 1 Nummer 13 Artikel 22
26. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Artikel 35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Nummer 24 Artikel 39 Absatz 2
Drucksache 401/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87 /EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2 -effiziente Technologien - COM(2015) 337 final
... 43. In diesem Zusammenhang sind auch die Vermeidungskosten insbesondere von prozessbedingten Emissionen, die nicht aus einem Verbrennungsvorgang resultieren, zu berücksichtigen. Diese Emissionen entstehen aus der stofflichen Nutzung eines energetischen Rohstoffs. Für diese Emissionen sollten spezifische Regelungen vorgesehen werden. In diesem Zusammenhang spricht sich der Bundesrat für eine konsistente europäische Politik und dementsprechend auch eine Angleichung an die
Drucksache 31/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahreswirtschaftsbericht 2015 der Bundesregierung
... Rohstoffsicherung
Drucksache 297/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Richtlinie 98/44 /EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen - Antrag des Landes Hessen -
... Die Forderung in Satz 3 des Antrags Hessens, dass künftig der Erwerb von Patentansprüchen auf Tiere und Pflanzen, die aus patentierten Verfahren hervorgehen, untersagt wird, ist in ihrer Reichweite unklar und könnte auch das Ende der anerkannten Biotechnologieforschung im Bereich der roten und grauen Gentechnik bedeuten. Auch stellt sich die Frage eines Schutzes der daraus hervorgegangenen Tiere und Pflanzen gar nicht mehr, wenn schon das Verfahren der Züchtung nicht patentierbar ist, was daher der primäre Ansatzpunkt sein muss. Schließlich würde die Forderung eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit dem Stoffschutz bei Arbeits- und Herstellungsverfahren erfordern. Die Ziele werden daher im Neufassungsvorschlag genauer formuliert und um weitere Gesichtspunkte ergänzt.
Drucksache 619/15
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Achte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
... 2. nach Ziffer 1.5.1 und der jeweiligen Stoffseite des IMSBC-Codes oder
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Achte Verordnung
Artikel 1 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See - GGVSee)*
4 Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zulassung zur Beförderung
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüstung, Unterweisung
§ 5 Verladung gefährlicher Güter
§ 6 Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter
§ 7 Ausnahmen
§ 8 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
§ 9 Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden
§ 10 Zuständigkeiten der durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Sachverständigen und Dienststellen
§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
§ 12 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
§ 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz
§ 14 Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes
§ 15 Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft
§ 16 Zuständigkeiten der Benannten Stellen
§ 17 Pflichten des Versenders
§ 18 Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen
§ 19 Pflichten des Auftraggebers des Beförderers
§ 20 Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen Der für den Umschlag Verantwortliche
§ 21 Pflichten des Beförderers
§ 22 Pflichten des Reeders
§ 23 Pflichten des Schiffsführers
§ 24 Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten
§ 25 Pflichten des Empfängers
§ 26 Pflichten mehrerer Beteiligter
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Übergangsbestimmungen
Artikel 2 Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
Artikel 3 Neubekanntmachung
Artikel 4 Aufheben von Vorschriften
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Für Bürgerinnen und Bürger
b Für die Wirtschaft
c Für die Verwaltung
4 Bund
Länder inklusive Kommunen
5. Weitere Kosten
6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VI. Befristung
B. Besonderer Teil - zu den Einzelbestimmungen
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 97/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen
... Eine Antibiotikaverabreichung erfolgt in der Regel bei Masttieren parenteral oder auf oralem Weg. Erfolgt die Verabreichung nicht sachgerecht, kann daraus ein unzureichend hoher Wirkstoffspiegel im behandelten Tier resultieren. Trotz sachgerechter Diagnose und Therapie kann infolgedessen eine weitere Behandlung mit einem entsprechenden Mehraufwand an Antibiotika zur Erreichung des Behandlungszieles erforderlich werden.
Drucksache 340/2/15
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien
... hat in Ermangelung eines geeigneten Abfallschlüssels in der AVV den Schlüssel 20 03 01 "gemischte Siedlungsabfälle" gewählt, der allgemein für den Restabfall (graue Tonne) zu verwenden ist, diesen aber auf Bioabfälle privater Haushalte und des Kleingewerbes (insbesondere Biotonne) beschränkt. Zur Vereinfachung des Verwaltungsvollzuges, der Abgrenzung zu den Restabfällen der grauen Tonne und zur Überwachung der Stoffströme ist in den genannten Regelwerken die Verwendung eines eigenen einheitlichen Abfallschlüssels für die getrennt gesammelten Bioabfälle aus Haushaltungen und dem Kleingewerbe notwendig.
Drucksache 97/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen
... Eine Antibiotikaverabreichung erfolgt in der Regel bei Masttieren parenteral oder auf oralem Weg. Erfolgt die Verabreichung nicht sachgerecht, kann daraus ein unzureichend hoher Wirkstoffspiegel im behandelten Tier resultieren. Trotz sachgerechter Diagnose und Therapie kann infolgedessen eine weitere Behandlung mit einem entsprechenden Mehraufwand an Antibiotika zur Erreichung des Behandlungszieles erforderlich werden.
Drucksache 62/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen Stickstoff: Lösungsstrategien für ein drängendes Umweltproblem
... b) Der Bundesrat hält die im SRU-Sondergutachten vorgeschlagene Zusammenführung der im Interesse von Luftreinhaltung, Gewässer-, Boden-, Natur- und Klimaschutz bestehenden Maßnahmen und Regelungen und die Festlegung übergreifender Stickstoff-Reduktionsziele im Rahmen einer nationalen integrierten Stickstoffstrategie für zielführend und unterstützenswert. Er bittet die Bundesregierung, eine nationale integrierte Stickstoffstrategie unter Beteiligung der Länder zu erarbeiten. Hierzu gehören
Drucksache 371/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vom 10. Dezember 2014 des Übereinkommens vom 27. Juni 1980 zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
... b) die Entwicklung des Rohstoffsektors zu fördern und zur nachhaltigen Entwicklung im Hinblick auf ihre drei Dimensionen, das heißt die soziale, die wirtschaftliche und die ökologische Dimension, beizutragen; dabei die vielfältigen Wege zur Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung anzuerkennen und diesbezüglich zu berücksichtigen, dass jedes Land in erster Linie selbst für seine eigene Entwicklung verantwortlich ist und das Recht hat, seine eigenen Entwicklungswege und geeignete Strategien zu bestimmen.
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Tierschutz ,
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Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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