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Regelwerk Naturschutz

ForUmV - Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring

Vom 20. Dezember 2013
(BGBl. I Nr. 77 vom 30.12.2013 S. 4384)
Gl.-Nr.: 790-18-4



Auf Grund des § 41a Absatz 6 des Bundeswaldgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1 Grunddaten

Nachstehende Grunddaten zur Vitalität der Wälder und zu Wirkungszusammenhängen in Waldökosystemen werden nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben:

  1. Kronenzustand,
  2. Baumwachstum,
  3. Nadel- und Blattanalysen,
  4. Bodenvegetation,
  5. atmosphärische Stoffeinträge,
  6. Streufall,
  7. Bodenwasser nach Menge und Zusammensetzung,
  8. Bodenzustand,
  9. meteorologische Parameter,
  10. Phänologie,
  11. Luftqualität.

§ 2 Stichprobenverfahren

(1) Grunddaten nach § 1 Nummer 1 werden nach einem terrestrischen Stichprobenverfahren mit systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mindestens im 16 x 16 km Quadratverband erhoben. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann Verdichtungen vornehmen, soweit sie dies für erforderlich hält.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 wird einmal jährlich zwischen Anfang Juli und Ende August durchgeführt.

§ 3 Intensivmonitoring

(1) Die Beobachtungsflächen für Erhebungen im Rahmen eines Intensivmonitorings sollen so verteilt sein, dass sie wichtige Waldökosysteme auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie unterschiedliche Ausprägungen bedeutsamer Standort- und Belastungsfaktoren abbilden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle wählt hierzu mindestens eine Beobachtungsfläche pro 256 Tausend Hektar Waldfläche aus.

(2) Auf den Beobachtungsflächen des Intensivmonitorings werden Grunddaten nach § 1 Nummer 1 bis 11 erhoben.

§ 4 Erhebungsstandards

Hinsichtlich der Grunddaten nach § 1 sowie der Anforderungen an Methoden, Analysen, Datenqualität und Qualitätssicherung bei den Erhebungen nach den §§ 2 und 3 sind international anerkannte Standards zu berücksichtigen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

ENDE

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