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"Stimmigkeit"


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0663/04
0983/04
0622/04
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0438/04
0782/04
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0455/04B
0821/04
0441/04
0915/04
0504/03
Drucksache 47/20

... Trotz langwieriger Beratungen und Verhandlungen im Rat konnte die gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 1 AEUV vorgesehene Einstimmigkeit nicht erreicht werden. Nach Befassung des Europäischen Rates am 9. März 2017 haben sodann am 3. April 2017 insgesamt 16 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Zypern) dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass sie eine Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA im Sinne von Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV begründen wollen. Damit galt gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20 Absatz 2 EU-Vertrag (EUV) als erteilt. Noch vor förmlicher Annahme der EUStA-Verordnung im Rat am 12. Oktober 2017 haben vier weitere Mitgliedstaaten (Estland, Italien, Lettland und Österreich) sich der Gruppe dieser Mitgliedstaaten angeschlossen. Nach Inkrafttreten der EUStA-Verordnung haben auch die Niederlande und Malta den Wunsch geäußert, sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zu beteiligen. Die Europäische Kommission hat gemäß Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV die Teilnahme dieser weiteren Mitgliedstaaten bestätigt.



Drucksache 167/1/20

... sowohl Verbreitungs- als auch Äußerungsdelikte regelt, nicht hinreichend gerecht und ist geeignet, Unstimmigkeiten wie auch Strafbarkeitslücken hervorzurufen:



Drucksache 268/20

... 5. Daneben erfolgen einige Bereinigungen, die aufgrund Zeitablaufs nötig geworden sind. So werden in § 2 (dem bisherigen § 1) die inzwischen abgelaufenen Fristen für die Einrichtung von bestimmten Annahmestellen gestrichen. Um das gesamte Gesetz verständlicher und lesbarer zu gestalten, erfolgte eine vollständige redaktionelle Überarbeitung. Die inhaltlichen Bestimmungen des bisherigen Gesetzes blieben dabei weitgehend erhalten. Hierbei werden auch redaktionelle Unstimmigkeiten bereinigt (statt "Anlage 2 des Übereinkommens" heißt es nun einheitlich gemäß der amtlichen deutschen CDNI-Übersetzung "Anlage 2 zum Übereinkommen").



Drucksache 185/20

... Zunächst kam es zum Zeitpunkt der Einführung der internationalen Pflicht nach SOLAS VI/2 für die Verlader (Versender, Befrachter) zur Angabe der verifizierten Bruttomasse bei Containern (VGM) zur Beunruhigung bei den Beförderern (Reeder, Verfrachter). Diese ließ rasch nach, als sie feststellten, dass weder von Seiten der Schifffahrtsbehörden noch von Seiten der betroffenen Reeder konzertierte Anstrengungen unternommen wurden, um Unstimmigkeiten bei den Masseangaben aufzuspüren. Die Überwachung der VGM-Forderung im SOLAS-Übereinkommen ist unzureichend. Alte Gewohnheiten der Falschdeklaration haben sich scheinbar wieder eingestellt.



Drucksache 265/20 (Beschluss)

... soll u.a. die europäische Batterierichtlinie umsetzen. Diese kennt den Begriff der stofflichen Verwertung nicht, sondern definiert mit identischem Wortlaut das Recycling. Sie stellt Recyclingziele auf und stellt Anforderungen an das Batterierecycling, über die national erreichte Recyclingeffizienz ist zu berichten. Der Gesetzentwurf übernimmt diese Vorschriften, passt jedoch an einigen Stellen den Wortlaut nicht an, was zu Unstimmigkeiten führt. So soll in § 14 die Recyclingeffizienz durch stoffliche Verwertung erreicht werden, die Regelung im Anhang III der Batterierichtlinie schreibt aber vor, dass die Effizienz durch Recycling zu erreichen ist. Daher muss in § 15 auch über Recyclingquoten und nicht über Verwertungsquoten berichtet werden. Zudem machen



Drucksache 265/1/20

... soll u.a. die europäische Batterierichtlinie umsetzen. Diese kennt den Begriff der stofflichen Verwertung nicht, sondern definiert mit identischem Wortlaut das Recycling. Sie stellt Recyclingziele auf und stellt Anforderungen an das Batterierecycling, über die national erreichte Recyclingeffizienz ist zu berichten. Der Gesetzentwurf übernimmt diese Vorschriften, passt jedoch an einigen Stellen den Wortlaut nicht an, was zu Unstimmigkeiten führt. So soll in § 14 die Recyclingeffizienz durch stoffliche Verwertung erreicht werden, die Regelung im Anhang III der Batterierichtlinie schreibt aber vor, dass die Effizienz durch Recycling zu erreichen ist. Daher muss in § 15 auch über Recyclingquoten und nicht über Verwertungsquoten berichtet werden. Zudem machen



Drucksache 347/19

... Für den Einbau von Leitungen und Anschlüssen für Ladestellen in Garagen und auf Stellplätzen in Wohnungseigentümergemeinschaften, selbst wenn sie im Sondereigentum stehen, ist regelmäßig eine bauliche Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum erforderlich. Denn tragende Wände und Außenwände einer Garage, durch die Kabel gezogen und an denen Steckdosen angebracht werden müssen, sind nicht sondereigentumsfähig, vgl. § 5 Absatz 2 Weg. Bauliche Veränderungen und Aufwendungen am gemeinschaftlichen Eigentum werden in der Regel als Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, eingeordnet (vgl. Dötsch, ZfIR 2017, 261, 263). Für diese Maßnahmen ist nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Weg die Zustimmung jedes Wohnungseigentümers erforderlich, dessen Rechte durch die Maßnahme über das in § 14 Nummer 1 Weg bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Einer solchen Maßnahme müssen nur die Wohnungseigentümer nicht zustimmen, deren Rechte in völlig belangloser und bagatellartiger Weise beeinträchtigt werden (Bärmann/Merle, Weg, 14. Auflage 2018, § 22 Rn. 174 m.w. N.). Dies bedeutet im Ergebnis, dass dem Einbau einer Ladestelle in einer Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel alle Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Diese Einstimmigkeit wird jedoch kaum einmal zu erreichen sein.



Drucksache 598/19

... "§ 23a Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle".



Drucksache 170/19

... Im Laufe der Zeit ist die EU von der Einstimmigkeit zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit übergegangen, die durch die Einheitliche Europäische Akte8 auf die meisten Politikbereiche ausgeweitet wurde. In anderen Bereichen - wie der Besteuerung - hat dieser Wandel beim Beschlussfassungsprozess jedoch noch nicht stattgefunden. Es gibt einen einfachen und einleuchtenden Grund für den Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit. Die Mitgliedstaaten haben nämlich erkannt, dass in Fällen, in denen sie in einem bestimmten Politikbereich ehrgeizige Ziele verfolgen, ein Punkt erreicht wird, an dem die Einstimmigkeitsregel die Fortschritte bremst und die EU daran hindert, sich an die sich verändernden Gegebenheiten anzupassen und den Europäerinnen und Europäern die am besten geeigneten Mittel zur Verteidigung ihrer Interessen zur Verfügung zu stellen. In dieser Hinsicht war der Übergang zur qualifizierten Mehrheit für die EU bisher jedes Mal auch ein wichtiger Schritt nach vorne. Die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit basiert auf einer Kompromisskultur. Sie schafft mehr Raum für Diskussionen und pragmatische Lösungen, die den Interessen aller Rechnung tragen. Durch diesen flexiblen, effizienten und zügigen Ansatz bei der Beschlussfassung ist die Union in Politikbereichen wie Umwelt- und Verbraucherschutz, Beschäftigung und Sozialstandards, Datenschutz sowie freier und fairer Handel weltweit zum Referenzmodell und Standardsetzer geworden.9



Drucksache 352/19 (Beschluss)

... "Mit der neu aufgenommenen Regelung in § 23a Absatz 1 ist keine neue Prüfpflicht, sondern lediglich eine neue Meldepflicht verbunden. Danach sind Unstimmigkeiten, die im Rahmen der geldwäscherechtlichen Prüfung durch Verpflichtete oder im Rahmen der Einsichtnahme von Behörden auffallen, der registerführenden Stelle zu melden. Ergibt sich also bei der Einsichtnahme in das Register die Erkenntnis der Unstimmigkeit, so ist diese dem Transparenzregister zu melden."



Drucksache 100/19 (Beschluss)

... "(2) Die Daten nach Absatz 1 sind im Zusammenwirken des Statistischen Bundesamts mit den statistischen Ämtern der Länder abzugleichen und erhebungsteilübergreifend zu prüfen. Hierbei festgestellte Unstimmigkeiten werden von den statistischen Ämtern maschinell, durch Datenabrufe oder durch gezielte Nacherhebungen der nicht plausiblen Erhebungseinheiten aufgeklärt und gegebenenfalls korrigiert.



Drucksache 230/19 (Beschluss)

... Zudem macht die Verlaufsstatistik die Erhebung des Merkmals "vorherige Berufsausbildung" in § 34 Absatz 2 Nummer 2 BBiG-E insoweit überflüssig, als es die duale Berufsausbildung betrifft. Lediglich hinsichtlich der schulischen Berufsausbildung ist noch die Erfassung erforderlich. Mit dieser Einschränkung des Erhebungsmerkmals verringert sich der Erhebungsaufwand für die zuständigen Stellen und die statistischen Ämter der Länder enorm. Bisherige Erfahrungen mit der Berufsbildungsstatistik haben gezeigt, dass insbesondere die Angaben zu vorheriger dualer Berufsausbildung mit erheblichem Aufwand aufgrund von Plausibilisierungen und Rückfragen bei Unstimmigkeiten der Datenmeldungen verbunden sind.



Drucksache 347/19 (Beschluss)

... Für den Einbau von Leitungen und Anschlüssen für Ladestellen in Garagen und auf Stellplätzen in Wohnungseigentümergemeinschaften, selbst wenn sie im Sondereigentum stehen, ist regelmäßig eine bauliche Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum erforderlich. Denn tragende Wände und Außenwände einer Garage, durch die Kabel gezogen und an denen Steckdosen angebracht werden müssen, sind nicht sondereigentumsfähig, vergleiche § 5 Absatz 2 Weg. Bauliche Veränderungen und Aufwendungen am gemeinschaftlichen Eigentum werden in der Regel als Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, eingeordnet (vergleiche Dötsch, ZfIR 2017, 261, 263). Für diese Maßnahmen ist nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Weg die Zustimmung jedes Wohnungseigentümers erforderlich, dessen Rechte durch die Maßnahme über das in § 14 Nummer 1 Weg bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Einer solchen Maßnahme müssen nur die Wohnungseigentümer nicht zustimmen, deren Rechte in völlig belangloser und bagatellartiger Weise beeinträchtigt werden (vergleiche Bärmann/Merle, Weg, 14. Auflage 2018, § 22 Rn. 174 m.w. N.). Dies bedeutet im Ergebnis, dass dem Einbau einer Ladestelle in einer Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel alle Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Diese Einstimmigkeit wird jedoch kaum einmal zu erreichen sein.



Drucksache 517/19

... Der neue Absatz 5 trifft Regelungen zum Zustandekommen gemeinsamer Beschlüsse der Aufsichtsbehörden. Nach der bisherigen Praxis der Aufsichtsbehörden gilt für gemeinsame Beschlüsse das Einstimmigkeitsprinzip. Dies führt dazu, dass bei Tagesordnungspunkten, zu denen z.B. unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten werden, aber dennoch eine weitgehende Übereinstimmung der Aufsichtsbehörden vorherrscht, kein inhaltlicher Beschluss gefasst werden kann, der die überwiegende Auffassung deutlich macht. In solchen Fällen wird im Ergebnis nur ein "Erfahrungs- und Meinungsaustausch" festgehalten.



Drucksache 10/19

... Das Gesetzesvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Der Nachhaltigkeitsindikator Mobilität wird positiv berührt, da Unstimmigkeiten, die den Gesetzesvollzug erschweren können, bereinigt werden.



Drucksache 542/19

... Um eine inhaltliche Stimmigkeit von Zivilrecht und Wirtschaftsstrafrecht zu erhalten, liegt die höchst zulässige Miete bei Bestehen einer Mangellage an vergleichbarem Wohnraum einheitlich bei 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Um Widersprüchlichkeiten innerhalb des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 542/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 556h
Zulässige Miethöhe bei geringem Angebot an vergleichbarem Wohnraum

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 595/19

... "Hierbei festgestellte Unstimmigkeiten werden vom Statistischen Bundesamt nach den im Zusammenwirken mit den statistischen Ämtern der Länder erstellten Regeln aufgeklärt und vom Statistischen Bundesamt gegebenenfalls maschinell korrigiert."



Drucksache 289/19 (Beschluss)

... Regelmäßig treten bei der Erstellung von Lärmaktionsplänen durch die Gemeinden und bei der Umsetzung der darin vorgesehenen verkehrsbeschränkenden Maßnahmen durch die Straßenverkehrsbehörden Fragestellungen und Unstimmigkeiten zwischen den Behörden auf. Grund ist insbesondere, dass das technische Regelwerk zur Ermittlung der Lärmbelastung zwischen dem Immissionsschutzrecht einerseits und dem Straßenverkehrsrecht andererseits bisher nicht harmonisiert worden ist. Ein sehr streitig geführtes Thema in den Ländern ist dabei auch die Verbindlichkeit von Lärmaktionsplänen für die umsetzenden Behörden.



Drucksache 256/1/19

... (2) Die Daten nach Absatz 1 sind im Zusammenwirken des Statistischen Bundesamts mit den statistischen Ämtern der Länder abzugleichen und erhebungsteilübergreifend zu prüfen. Hierbei festgestellte Unstimmigkeiten werden von den statistischen Ämtern der Länder maschinell, durch Datenabrufe oder durch gezielte Nacherhebungen der nicht plausiblen Erhebungseinheiten aufgeklärt und gegebenenfalls korrigiert.



Drucksache 289/19

... Regelmäßig treten bei der Erstellung von Lärmaktionsplänen durch die Gemeinden und bei der Umsetzung der darin vorgesehenen verkehrsbeschränkenden Maßnahmen durch die Straßenverkehrsbehörden Fragestellungen und Unstimmigkeiten zwischen den Behörden auf. Grund ist insbesondere, dass das technische Regelwerk zur Ermittlung der Lärmbelastung zwischen dem Immissionsschutzrecht einerseits und dem Straßenverkehrsrecht andererseits bisher nicht harmonisiert worden ist. Ein sehr streitig geführtes Thema in den Ländern ist dabei auch die Verbindlichkeit von Lärmaktionsplänen für die umsetzenden Behörden.



Drucksache 170/1/19

... 1. Der Bundesrat lehnt den Vorschlag der Kommission zum schrittweisen Übergang vom derzeitigen Einstimmigkeitsprinzip im Rat in Sachen der Besteuerung im Umwelt- und Energiebereich zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens ab.



Drucksache 596/19

... Hingegen müssen die Mitgliedstaaten ihre Übertragungen zwischen den Säulen, die sich auf ihre nationale Obergrenze für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2020 auswirken, erst bis zum 31. Dezember 2019 oder kurz danach mitteilen. Denjenigen Mitgliedstaaten, die die Flexibilität zwischen den Säulen anwenden, war daher zum 1. August 2019 (d.h. zum Zeitpunkt ihrer Überprüfung der fakultativen gekoppelten Stützung) ihre endgültige nationale Obergrenze für Direktzahlungen für das betreffende Kalenderjahr noch nicht bekannt. Dies kann zu Unstimmigkeiten im Beschluss zur fakultativen gekoppelten Stützung führen und auch die Nichteinhaltung der Haushaltsobergrenze zur Folge haben. Den Mitgliedstaaten sollte daher die Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Beschluss zur fakultativen gekoppelten Stützung zu dem Zeitpunkt zu überprüfen und mitzuteilen, zu dem sie über die Flexibilität zwischen den Säulen entscheiden, d.h. bis Ende 2019 oder kurz danach. Diese zweite Überprüfung der fakultativen gekoppelten Stützung für das Kalenderjahr 2020 sollte jedoch auf den Umfang beschränkt sein, der zur Anpassung an den Beschluss zur Flexibilität zwischen den Säulen erforderlich ist.



Drucksache 184/1/19

... 5. Auch wenn Empfehlungen nicht verbindlich sind, können sie gleichwohl mit weitreichenden Folgen für die Mitgliedstaaten verbunden sein. Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht des Bundesrates die Gefahr, dass die Kommission mit den Vorschlägen einen Einstieg in die Vergemeinschaftung der europäischen Sozialsysteme vorbereiten könnte. Der Bundesrat ist für die Beibehaltung des Einstimmigkeitsprinzips bei der Annahme von Empfehlungen.



Drucksache 230/1/19

... Zudem macht die Verlaufsstatistik die Erhebung des Merkmals "vorherige Berufsausbildung" in § 34 Absatz 2 Nummer 2 BBiG-E insoweit überflüssig, als es die duale Berufsausbildung betrifft. Lediglich hinsichtlich der schulischen Berufsausbildung ist noch die Erfassung erforderlich. Mit dieser Einschränkung des Erhebungsmerkmals verringert sich der Erhebungsaufwand für die zuständigen Stellen und die statistischen Ämter der Länder enorm. Bisherige Erfahrungen mit der Berufsbildungsstatistik haben gezeigt, dass insbesondere die Angaben zu vorheriger dualer Berufsausbildung mit erheblichem Aufwand aufgrund von Plausibilisierungen und Rückfragen bei Unstimmigkeiten der Datenmeldungen verbunden sind.



Drucksache 256/19 (Beschluss)

... (2) Die Daten nach Absatz 1 sind im Zusammenwirken des Statistischen Bundesamts mit den statistischen Ämtern der Länder abzugleichen und erhebungsteilübergreifend zu prüfen. Hierbei festgestellte Unstimmigkeiten werden von den statistischen Ämtern der Länder maschinell, durch Datenabrufe oder durch gezielte Nacherhebungen der nicht plausiblen Erhebungseinheiten aufgeklärt und gegebenenfalls korrigiert.



Drucksache 31/1/19

... 1. Der Bundesrat lehnt den Vorschlag der Kommission zum schrittweisen Übergang vom derzeitigen Einstimmigkeitsprinzip im Rat in Steuersachen zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens ab.



Drucksache 352/1/19

... "Mit der neu aufgenommenen Regelung in § 23a Absatz 1 ist keine neue Prüfpflicht, sondern lediglich eine neue Meldepflicht verbunden. Danach sind Unstimmigkeiten, die im Rahmen der geldwäscherechtlichen Prüfung durch Verpflichtete oder im Rahmen der Einsichtnahme von Behörden auffallen, der registerführenden Stelle zu melden. Ergibt sich also bei der Einsichtnahme in das Register die Erkenntnis der Unstimmigkeit, so ist diese dem Transparenzregister zu melden."



Drucksache 444/18

... Die nach Artikel 86 Absatz 4 AEUV erforderliche Einstimmigkeit bezieht sich nicht nur auf die Mitgliedstaaten, die sich an der EUStA beteiligen12, sondern auch auf die anderen Mitgliedstaaten. Selbst wenn dieses vereinfachte Verfahren zur Änderung des Vertrags nicht vorsieht, dass der Europäische Rat auf Vorschlag der Kommission tätig wird, hindert dies die Kommission nicht daran, eine Initiative vorzulegen.



Drucksache 385/18

... Am 16. März 2011 hatte die Kommission zwei Verordnungsvorschläge zur Harmonisierung bestimmter Vorschriften des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts im Bereich des Güterrechts vorgelegt. Die Vorschläge sind in einer Arbeitsgruppe des Ministerrats mehr als vier Jahre lang intensiv beraten worden. Auf seiner Tagung am 3. Dezember 2015 musste der mit dem Beratungsergebnis befasste Justizministerrat allerdings feststellen, dass für beide Verordnungsvorschläge nicht die für familienrechtliche Vorhaben erforderliche Einstimmigkeit erzielt werden konnte und innerhalb eines vertretbaren Zeitraums die mit einer Zusammenarbeit in diesem Bereich angestrebten Ziele der Union in ihrer Gesamtheit nicht verwirklicht werden konnten. Insgesamt achtzehn Mitgliedstaaten, nämlich Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland, Schweden und Zypern, bekundeten daraufhin bei der Kommission ihr Interesse an einer Verstärkten Zusammenarbeit in Bezug auf die beiden Verordnungen und stellten die erforderlichen Anträge. Die Kommission prüfte diese Anträge nach Maßgabe der Artikel 326 ff. AEUV und machte dem Justizministerrat zwei entsprechende Vorschläge. Am 9. Juni 2016 erließ der Rat daraufhin den Beschluss (EU) Nr. 2016/954 über die Ermächtigung zur Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des Güterrechts von Ehegatten und eingetragenen Partnern.



Drucksache 563/18

... Durch die Änderung in § 30 Abs. 2 EEG 2017 wird eine Unstimmigkeit mit den Regelungen in § 22 EEG beseitigt.



Drucksache 12/18 (Beschluss)

... - Im System der Hafenstaatkontrolle werden die zu kontrollierenden Schiffe von THETIS definiert, basierend auf durch das System festgestellte Unstimmigkeiten in den Abfallmeldungen der Schiffe. Eine physische Kontrolle an Bord des Schiffes würde nicht stattfinden, wenn die Meldungen in sich plausibel erscheinen. An Bord vorhandene, aber nicht deklarierte Abfallmengen würden so nicht auffallen; eine illegale Entsorgung der nicht erfassten Abfälle würde somit nicht verhindert. Dies stellt eine Verschlechterung der Kontrolleffizienz gegenüber der derzeitigen Rechtslage dar, nach der die landesrechtlich zuständigen Behörden verdachtsunabhängige physische Kontrollen an Bord der Schiffe durchführen.



Drucksache 15/18

... Wir müssen den Weg zu einer europäischen Kreislaufwirtschaft ebnen und haben bereits Instrumente an der Hand, die einige der Unstimmigkeiten mindern können, benötigen jedoch mehr Fakten und Beiträge aus der gesamten EU, um herauszuarbeiten, wie einige der weiterreichenden Probleme optimal gelöst werden können.



Drucksache 12/1/18

... /EG /EG vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (EU-Hafenstaatkontroll-Richtlinie) erfasst nicht alle zu kontrollierenden Schiffe. Daher sieht der vorliegende Richtlinienvorschlag neben den Kontrollen nach Artikel 11, die in Deutschland von der beim Bund angesiedelten Dienststelle Schiffsicherheit durchzuführen wären, weitere Kontrollen nach Artikel 12 des Richtlinienvorschlags vor, für die ein zweites Kontrollregime zu etablieren wäre. Dieses zweite Kontrollregime wäre in Deutschland durch die landesrechtlich zuständigen Behörden sicherzustellen. Zwei parallele Kontrollsysteme verursachen einen höheren administrativen Aufwand gegenüber einem System, das alle Schiffe umfasst. - Im System der Hafenstaatkontrolle werden die zu kontrollierenden Schiffe von THETIS definiert, basierend auf durch das System festgestellte Unstimmigkeiten in den Abfallmeldungen der Schiffe. Eine physische Kontrolle an Bord des Schiffes würde nicht stattfinden, wenn die Meldungen in sich plausibel erscheinen. An Bord vorhandene, aber nicht deklarierte Abfallmengen würden so nicht auffallen; eine illegale Entsorgung der nicht erfassten Abfälle würde somit nicht verhindert. Dies stellt eine Verschlechterung der Kontrolleffizienz gegenüber der derzeitigen Rechtslage dar, nach der die landesrechtlich zuständigen Behörden verdachtsunabhängige physische Kontrollen an Bord der Schiffe durchführen.



Drucksache 214/18

... Um das Ziel dieses Vorschlags zu verwirklichen und potenzielle Schlupflöcher sowie Unstimmigkeiten bei der Umsetzung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten zu vermeiden, werden erläuternde Dokumente erforderlich sein, die bei der Umsetzung helfen und eine wirksame Überprüfung ermöglichen. Deshalb ist es gerechtfertigt, dass die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen erläuternde Dokumente, z.B. in Form einer Entsprechungstabelle, übermitteln müssen.



Drucksache 92/18

... wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit dem Grundsatz des Willkürverbots und der Systemstimmigkeit, Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 in Verbindung mit dem Übermaßverbot, Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 und Artikel 103 Absatz 1 GG



Drucksache 235/17 (Beschluss)

... - Die neuen Beziehungen bzw. die beabsichtigte neue Partnerschaft des Vereinigten Königreichs mit der EU werden durch mindestens ein weiteres Abkommen multilateral auf Grundlage des Artikels 218 AEUV verhandelt. Für dieses sogenannte Beziehungsabkommen ist Einstimmigkeit im Rat erforderlich. Es wird aller Voraussicht nach als gemischtes Abkommen einzuordnen und dementsprechend zu behandeln sein.



Drucksache 235/17

... - Die neuen Beziehungen bzw. die beabsichtigte neue Partnerschaft des Vereinigten Königreichs mit der EU werden durch mindestens ein weiteres Abkommen multilateral auf Grundlage des Art. 218 AEUV verhandelt. Für dieses sogenannte Beziehungsabkommen ist Einstimmigkeit im Rat erforderlich. Es wird aller Voraussicht nach als gemischtes Abkommen einzuordnen und dementsprechend zu behandeln sein.



Drucksache 50/17

... Die Höhe der Beträge lehnt sich an das ursprüngliche Verhältnis der Vermögensfreibeträge zum damaligen bundesdurchschnittlichen Eckregelsatz (heute ersetzt durch Regelbedarfs-stufe 1) bei Erlass der Verordnung im Jahre 1987 an und wird auf einen vollen, handhabbaren Betrag festgelegt. Die Höhe des Vermögensfreibetrags der nachfragenden Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners wird angeglichen, denn es wird nunmehr davon ausgegangen, dass der Bedarf für bare Vermögenswerte für jede erwachsene Person innerhalb der Einstandsgemeinschaft vergleichbar hoch ist. Da von den Leistungsberechtigten Ansparungen für größere Anschaffungen im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt verlangt werden, ist eine Differenzierung zwischen verschiedenen erwachsenen Personen in einer Einstandsgemeinschaft nicht mehr zeitgemäß, denn die Ansparungen werden im gleichen Maße von jedem erwachsenen Leistungsbezieher verlangt und sollen auch bei Aufgabe der Einstandsgemeinschaft durch die Leistungsbezieher für jeden einzeln fortbestehen können. Damit werden auch Unstimmigkeiten der bisherigen Systematik ausgeräumt, die dazu führte, dass Personen, die nur wegen Leistungen der Sozialhilfe an ihre Partnerin oder ihren Partner in die sozialrechtliche Einstandsgemeinschaft einbezogen wurden, einen geringeren Vermögensfreibetrag bezogen auf kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte erhielten, als der Leistungsberechtigte selbst.



Drucksache 645/16

... (5) Ergeben sich nach der Gewährung der Beihilfe Unstimmigkeiten im Hinblick auf den betreffenden Antrag, wird der gesamte Antrag bezüglich der Richtigkeit der Antragsangaben und der Nachweise überprüft.



Drucksache 340/16 (Beschluss)

... a) Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) bedürfen bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen, der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die Veränderungen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß (§ 14 Nummer 1 WEG) hinaus beeinträchtigt werden. Nach h.M. modifiziert § 22 Absatz 1 Satz 1 Weg das auch hier bestehende Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses um das zusätzliche Erfordernis der Zustimmung aller erheblich beeinträchtigten Wohnungseigentümer (vgl. Palandt-Bassenge, Weg, 75. Auflage, § 22, Rn. 7; Bärmann-Merle, Weg, 13. Auflage, § 22 Rn. 139). Dieses zusätzliche Erfordernis (sogenannte Allstimmigkeit) führt in der Praxis regelmäßig dazu, dass Beschlüsse über Maßnahmen i.S.v. § 22 Absatz 1 Satz 1 Weg nur einstimmig von allen Wohnungseigentümern beschlossen werden können, da in den meisten Fällen alle Wohnungseigentümer betroffen sind (vgl. BT-Drucksache 16/887, S. 28). Nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Weg ist die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer allerdings dann nicht erforderlich, wenn die bauliche Maßnahme den anderen Wohnungseigentümern keinen Nachteil zufügt, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß (§ 14 Nummer 1 WEG) hinausgeht.



Drucksache 413/16

... Mit der Schaffung eines einheitlichen in der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern zu regelnden Gebührenrechts für die Bundespolizei werden zudem Unstimmigkeiten und innere Widersprüche, die bei der Geltung des § 19 VwVG für die Bundespolizei ab Inkrafttreten der Änderung des Bundespolizeigesetzes nach Artikel 2 auftreten würden, vermieden. So hätte die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage in Bezug auf Zwangsmittel zur Durchsetzung polizeilicher Verwaltungsakte die Folge, dass beispielsweise für die Gebührenerhebung einer Ersatzvornahme § 19 VwVG anwendbar wäre und damit nach § 338 AO keine Gebühren erhoben würden, während für die unmittelbare Ausführung nach § 19 BPolG eine Gebührenerhebung nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern zu erfolgen hätte.



Drucksache 409/16

... Die Vorschrift schafft für die Behörden der Zollverwaltung im Prüfungsverfahren nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes die Möglichkeit zur Abfrage von bestimmten Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes. Diese Möglichkeit bedeutet für die Tätigkeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit einen Mehrwert bei der wirksamen Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Soweit bereits Hinweise einen Verstoß gegen die in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Pflichten erwarten lassen, kann die Halterabfrage bereits zur Vorbereitung der Prüfung zielgerichtet und anlassangemessen erfolgen. Beispielsweise in den Branchen Taxigewerbe, Spedition/Transport/Logistik, Kurierdienst und Gastronomie (Lieferservice) können aus einem Abgleich der Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Art und Anzahl der zugelassenen Fahrzeuge eines Unternehmens Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten festgestellt werden, die dann im Rahmen einer Prüfung der Geschäftsunterlagen zu überprüfen sind.



Drucksache 302/16

... iii) etwaige Überschneidungen der verschiedenen Anforderungen sowie Unstimmigkeiten zwischen den einschlägigen Rechtsvorschriften zu beseitigen.



Drucksache 304/16

... (iii) etwaige Überschneidungen der verschiedenen Anforderungen sowie Unstimmigkeiten zwischen den einschlägigen Rechtsvorschriften zu beseitigen.



Drucksache 176/16

... Die länderspezifische Berichterstattung ist ein relativ neues Konzept, das eine technisch solide Umsetzung verlangt. Um das Ziel dieses Vorschlags zu verwirklichen und potenzielle Schlupflöcher sowie Unstimmigkeiten bei der Umsetzung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten zu vermeiden, werden erläuternde Dokumente erforderlich sein, die bei der Umsetzung helfen und eine wirksame Überprüfung ermöglichen.



Drucksache 303/16

... (iii) etwaige Überschneidungen der verschiedenen Anforderungen sowie Unstimmigkeiten zwischen den einschlägigen Rechtsvorschriften zu beseitigen.



Drucksache 717/1/16

... a) Durch die Steuervermeidung internationaler Konzerne gehen den Staaten beträchtliche Steuereinnahmen verloren. Ihre Strategien sind mit der Zeit immer ausgefeilter geworden. Sie beruhen in der Regel auf der grenzüberschreitenden Verlagerung von Gewinnen in Niedrigsteuerländer. Es werden dabei die Unstimmigkeiten und Lücken zwischen den einzelnen Steuersystemen der Staaten ausgenutzt. Die Steuervermeidung wird aber auch durch den schädlichen Steuerwettbewerb zwischen den Staaten begünstigt.



Drucksache 172/16

... Zur wirksamen Steuerung ihrer Maßnahmen zur legalen Migration wird die EU all ihre vorhandenen Instrumente besser nutzen und auf verschiedene Gruppen und Kompetenzen von Drittstaatsangehörigen ausrichten müssen. Um etwaige Unstimmigkeiten und Lücken zu ermitteln und die derzeit geltenden Vorschriften zu straffen und zu vereinfachen, wird die Kommission eine REFIT-Evaluierung45 der vorhandenen Instrumente im Bereich der legalen Migration einleiten. Sie wird dabei auch auf die Frage eingehen, ob spezielle EU-Vorschriften für internationale Dienstleister im Zusammenhang mit Handelsabkommen erforderlich sind. Das übergeordnete Ziel dieser Evaluierung wird es sein, die bestehenden Vorschriften soweit als möglich zu verbessern - auch in Anbetracht der Notwendigkeit, die nach Angaben der Grundrechteagentur weit verbreitete Ausbeutung von Arbeitsmigranten zu verhindern und zu bekämpfen46. Die Kommission wird diesbezüglich auch die wirksame Umsetzung des einschlägigen Besitzstands der EU weiterhin überwachen, um dafür zu sorgen, dass die Rechte der in der EU arbeitenden Migranten gewahrt werden und dass insbesondere die Ausbeutung von Arbeitskräften unabhängig von deren Rechtsstatus verhindert wird.



Drucksache 340/16

... a. Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) bedürfen bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen, der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die Veränderungen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß (§ 14 Nummer 1 WEG) hinaus beeinträchtigt werden. Nach h.M. modifiziert § 22 Absatz 1 Satz 1 Weg das auch hier bestehende Erfordernis eines Mehrheitsbeschluss um das zusätzliche Erfordernis der Zustimmung aller erheblich beeinträchtigten Wohnungseigentümer (Palandt-Bassenge, Weg, 75. Auflage, § 22, Rn. 7; Bärmann-Merte, Weg, 13. Auflage, § 22 Rn. 139). Dieses zusätzliche Erfordernis (sog. Allstimmigkeit) führt in der Praxis regelmäßig dazu, dass Beschlüsse über Maßnahmen i.S.v. § 22 Absatz 1 Satz 1 Weg nur einstimmig von allen Wohnungseigentümern beschlossen werden können, da in den meisten Fällen alle Wohnungseigentümer betroffen sind (BT-Drs. 16/887, S. 28). Nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Weg ist die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer allerdings dann nicht erforderlich, wenn die bauliche Maßnahme den anderen Wohnungseigentümern keinen Nachteil zufügt, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß (§ 14 Nummer 1 WEG) hinausgeht.



Drucksache 162/16

... Die Streichung des § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB hat außerdem die Beseitigung einer weiteren Unstimmigkeit zur Folge, die in der Literatur teilweise kritisiert wurde (vgl. Fischer, a. a. O., § 240 Rn. 59). Denn § 179 Absatz 1 und 2 StGB-E erfasst im Gegensatz zu § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB auch ausdrücklich das Vornehmen-Lassen sexueller Handlungen an dem Opfer durch den Täter oder einen Dritten.



Drucksache 506/16

... Zur Klarstellung und zur Bereinigung von Unstimmigkeiten soll deshalb die grundsätzliche Anforderung der Sichtverbindung nach außen für die Beschäftigten, die in Arbeitsräumen tätig werden oder sich in Pausen- und Bereitschaftsräumen, Unterkünften und Kantinen aufhalten, in die ArbStättV aufgenommen werden. In Anlehnung an die Rechtslage vor 2004 enthalten die neu gefassten Absätze 1 und 2 der Nummer 3.4 differenzierte Ausnahmeregelungen. Absatz 1 Satz 2 benennt dazu Arbeitsräume, bei denen die tatsächlichen Gegebenheiten eine Sichtverbindung nach außen faktisch nicht oder nur mit unvertretbaren Kosten zulassen; dazu gehören: betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe, spezielle ärztliche Behandlungsräume, sehr große Arbeitsräume, Einkaufszentren mit Verkaufsräumen, Schank- und Speisegaststätten, Räume in Flughäfen, Bahnhöfen, Sportstadien und in mehrstöckigen Produktionsanlagen. Nach Absatz 2 müssen Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte "möglichst" eine Sichtverbindung nach außen haben; Kantinen "sollen" möglichst eine Sichtverbindung nach außen haben.



Drucksache 191/16

... Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Mehrwertsteuersystem modernisiert werden muss, ein Neustart erforderlich ist. Dieses Ziel wird jedoch nicht leicht zu erreichen sein. Es hat sich als schwierig erwiesen, das derzeitige System zu reformieren, und die für jede Änderung erforderliche Einstimmigkeit der Mitgliedstaaten stellt eine große Herausforderung dar. Dennoch wird immer deutlicher, dass das bisherige System nicht einfach fortgeführt werden kann. Immer weitere Pflichten und Kontrollen zur Betrugsbekämpfung würden auch die Befolgungskosten und die Rechtsunsicherheit für alle Unternehmen, auch die vertrauenswürdigen, erhöhen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts behindern. Auch vereinzelte Vereinfachungen würden vermutlich nicht den gewünschten Erfolg haben.



Drucksache 137/16

... Die Kommissionsvorschläge wurden bis Ende 2014 in der Arbeitsgruppe des Rates "Zivilrecht" (eheliche Güterstände und Güterstände eingetragener Partnerschaften) erörtert. Im Dezember 2014 beschloss der Rat, den Mitgliedstaaten, die sich nach wie vor mit diesen Vorschlägen schwer taten, Bedenkzeit einzuräumen, allerdings nicht länger als ein Jahr. Auf seiner Tagung vom 3. Dezember 2015 stellte der Rat fest, dass in Bezug auf die beiden Verordnungsvorschläge zu den ehelichen Güterständen und zum Güterstand eingetragener Partnerschaften keine Einstimmigkeit erzielt werden konnte und innerhalb eines vertretbaren Zeitraums die mit einer Zusammenarbeit in diesem Bereich angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht verwirklicht werden können. Gleichzeitig stellte der Rat allerdings auch fest, dass mehrere Mitgliedstaaten ihre Bereitschaft bekundet hatten, eine Verstärkte Zusammenarbeit wohlwollend in Betracht zu ziehen.



Drucksache 550/16

... im Einzelfall Rückfragen stellen, um Unstimmigkeiten in den übermittelten Angaben zu klären. Die Leitung der Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.



Drucksache 414/15

... Darüber hinaus will die Kommission sämtliche Möglichkeiten nutzen, die das EMN zur Verbesserung der Analyse und des Austauschs von Informationen über die Rückkehr bietet. Zuverlässige, vergleichbare und kohärente statistische Daten sind für die Entwicklung geeigneter politischer Maßnahmen von entscheidender Bedeutung. Zwar übermitteln die Mitgliedstaaten Eurostat rückkehrbezogene statistische Daten, doch wurden Unstimmigkeiten festgestellt. Eine spezielle Qualitätsgruppe, in der die Kommission, Eurostat und einschlägige EU-Agenturen vertreten sein sollen, soll dieses Problem angehen.



Drucksache 92/1/15

... Zu diesem Zweck sollte der Entwurf des EU-Justizbarometers vor der Veröffentlichung den nationalen Justizverwaltungen übermittelt werden, so dass auch etwaige Unstimmigkeiten in der Darstellung richtig gestellt werden können.



Drucksache 553/15

... (5) Stellt die Kommission (Eurostat) bei den bereitgestellten Daten statistisch bedeutsame Auffälligkeiten oder Unstimmigkeiten fest, so kann sie von den nationalen Behörden eine geeignete Aufschlüsselung der Daten sowie Auskunft über die den übermittelten Daten zugrunde liegenden Berechnungs- oder Bewertungsmethoden verlangen, um die Daten zu beurteilen, und sie kann, falls nötig, verlangen, dass als unrichtig erachtete Daten oder Angaben korrigiert und vom betreffenden Mitgliedstaat erneut übermittelt werden.



Drucksache 24/15

... Andere möglicherweise in den genannten Fallkonstellationen auftretende Unstimmigkeiten, die durch die teilweise unterschiedlichen Regelungen in den Rb EuHb und Rb Freiheitsstrafen bzw. durch den Umstand hervorgerufen werden könnten, dass beide Rahmenbeschlüsse parallel zueinander anzuwenden sind, sind im jeweiligen Einzelfall gegebenenfalls durch eine Reduzierung des Ermessens auszuräumen (vgl. in der Begründung Besonderer Teil zu § 84d Nummer 2 und 4). So ist auch das dem Ausstellungsstaat grundsätzlich durch Artikel 13 Rb Freiheitsstrafen gewährte Ermessen, ein Ersuchen zurückzunehmen, für den Fall eingeschränkt, dass der Vollstreckungsstaat gemäß Artikel 5 Nummer 3 Rb EuHb bei der Auslieferung der betreffenden Person zum Zwecke der Strafverfolgung im Ausstellungsstaat die Bedingung gestellt hat, die verurteilte Person zur Verbüßung der gegen sie verhängten Sanktion in den Geltungsbereich seines Gesetzes zurückzuüberstellen. Der Ausstellungsstaat ist in diesem Fall an die Zusicherung gebunden, die er im Rahmen des Auslieferungsverfahrens dem Vollstreckungsstaat gegenüber abgegeben hat (vgl. Artikel 13).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 24/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 54a
Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen

§ 71
Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland

§ 71a
Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens

Abschnitt 1
Freiheitsentziehende Sanktionen

Unterabschnitt 1
Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland

§ 84
Grundsatz

§ 84a
Voraussetzungen der Zulässigkeit

§ 84b
Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

§ 84c
Unterlagen

§ 84d
Bewilligungshindernisse

§ 84e
Vorläufige Bewilligungsentscheidung

§ 84f
Gerichtliches Verfahren

§ 84g
Gerichtliche Entscheidung

§ 84h
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

§ 84i
Spezialität

§ 84j
Sicherung der Vollstreckung

§ 84k
Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung

§ 84l
Durchbeförderung zur Vollstreckung

§ 84m
Durchbeförderungsverfahren

§ 84n
Durchbeförderung auf dem Luftweg

Unterabschnitt 2
Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 85
Vorläufige Bewilligungsentscheidung

§ 85a
Gerichtliches Verfahren

§ 85b
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person

§ 85c
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde

§ 85d
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

§ 85e
Inländisches Vollstreckungsverfahren

§ 85f
Sicherung der weiteren Vollstreckung

Abschnitt 4
Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen

Unterabschnitt 1
Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland

§ 90a
Grundsatz

§ 90b
Voraussetzungen der Zulässigkeit

§ 90c
Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

§ 90d
Unterlagen

§ 90e
Bewilligungshindernisse

§ 90f
Vorläufige Bewilligungsentscheidung

§ 90g
Gerichtliches Verfahren

§ 90h
Gerichtliche Entscheidung

§ 90i
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

§ 90j
Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung

§ 90k
Überwachung der verurteilten Person

Unterabschnitt 2
Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 90l
Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung

§ 90m
Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person

§ 90n
Inländisches Vollstreckungsverfahren

§ 98b
Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Abschnitt : Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen

I. Entstehungsgeschichte

II. Inhalt des umzusetzenden Rb Freiheitsstrafen

III. Vollstreckungshilfe im deutschen Recht

1. Vertraglose Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland

a Formelle und materielle Voraussetzungen

b Verfahren

1. Vertraglose Vollstreckung inländischer Erkenntnisse im Ausland

a Formelle und materielle Voraussetzungen

b Verfahren

2. Bilaterale und multilaterale Übereinkommen zur Vollstreckungshilfe

3. Notwendige Änderungen im IRG

4. Vollstreckung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland

5. Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses in einem anderen EU-Mitgliedstaat

2. Abschnitt : Umsetzung des Rb Bewährungsüberwachung

I. Entstehungsgeschichte

II. Inhalt des umzusetzenden Rahmenbeschlusses

Im Einzelnen

III. Internationale grenzüberschreitende Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen

IV. Notwendige Änderungen im IRG

1. Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland

2. Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

3. Abschnitt : Umsetzung des Rahmenbeschlusses Abwesenheitsentscheidungen

4. Abschnitt : Gesetzgebungskompetenz, Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, Gesetzesfolgen; Befristung, Evaluation

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Im Einzelnen:

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 9

Zu Nummer 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 6

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu § 84

Zu § 84a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 84b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 84c

Zu Absatz 2

Zu § 84d

Zu § 84e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 84f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 84g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 84h

Zu § 84i

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 84j

Zu § 84k

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 84l

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 84m

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 84n

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 85

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 85a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 85b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 85c

Zu § 85d

Zu § 85e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 85f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 26

Zu § 90a

Zu § 90b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 90c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 90d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 90e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 90f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 90g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 90h

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 90i

Zu § 90j

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 90k

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 90l

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 90m

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 5

Zu § 90n

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 27

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3030: Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

a. Regelungsinhalt

b. Erfüllungsaufwand

Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen

5 Informationspflichten


 
 
 


Drucksache 92/15 (Beschluss)

... Zu diesem Zweck sollte der Entwurf des EU-Justizbarometers vor der Veröffentlichung den nationalen Justizverwaltungen übermittelt werden, so dass auch etwaige Unstimmigkeiten in der Darstellung richtig gestellt werden können.



Drucksache 216/14

... "Zahlungsdienstleister können einen Antrag auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nur verweigern [...], wenn ein Verbraucher bereits Inhaber eines Zahlungskontos bei einem in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Zahlungsdienstleister ist". Aus Gründen der Klarheit ist darauf hinzuweisen, dass der Ausdruck "in seinem Hoheitsgebiet" sich auf das Gebiet bezieht, in dem der Zahlungsdienstleister ansässig ist. Dies bedeutet, dass ein Verbraucher, der bereits Inhaber eines Zahlungskontos in einem Mitgliedstaat ist, keinen Anspruch auf ein zweites Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen bei einem in dem gleichen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister hat. Daher kann eine deutsche Bank einem Verbraucher den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen verweigern, wenn dieser bereits Inhaber eines anderen Zahlungskontos (mit grundlegenden oder anderen Funktionen) in Deutschland ist. Somit liegen keine Unstimmigkeiten zwischen den Artikeln 15 und 18 vor.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.