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"Stimmigkeit"
Drucksache 47/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1939
des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Trotz langwieriger Beratungen und Verhandlungen im Rat konnte die gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 1 AEUV vorgesehene Einstimmigkeit nicht erreicht werden. Nach Befassung des Europäischen Rates am 9. März 2017 haben sodann am 3. April 2017 insgesamt 16 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Zypern) dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass sie eine Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA im Sinne von Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV begründen wollen. Damit galt gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20 Absatz 2 EU-Vertrag (EUV) als erteilt. Noch vor förmlicher Annahme der EUStA-Verordnung im Rat am 12. Oktober 2017 haben vier weitere Mitgliedstaaten (Estland, Italien, Lettland und Österreich) sich der Gruppe dieser Mitgliedstaaten angeschlossen. Nach Inkrafttreten der EUStA-Verordnung haben auch die Niederlande und Malta den Wunsch geäußert, sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zu beteiligen. Die Europäische Kommission hat gemäß Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV die Teilnahme dieser weiteren Mitgliedstaaten bestätigt.
Drucksache 167/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuch es bei Handlungen im Ausland
... sowohl Verbreitungs- als auch Äußerungsdelikte regelt, nicht hinreichend gerecht und ist geeignet, Unstimmigkeiten wie auch Strafbarkeitslücken hervorzurufen:
Drucksache 268/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung , Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz - BinSchAbfÜbkAG )
... 5. Daneben erfolgen einige Bereinigungen, die aufgrund Zeitablaufs nötig geworden sind. So werden in § 2 (dem bisherigen § 1) die inzwischen abgelaufenen Fristen für die Einrichtung von bestimmten Annahmestellen gestrichen. Um das gesamte Gesetz verständlicher und lesbarer zu gestalten, erfolgte eine vollständige redaktionelle Überarbeitung. Die inhaltlichen Bestimmungen des bisherigen Gesetzes blieben dabei weitgehend erhalten. Hierbei werden auch redaktionelle Unstimmigkeiten bereinigt (statt "Anlage 2 des Übereinkommens" heißt es nun einheitlich gemäß der amtlichen deutschen CDNI-Übersetzung "Anlage 2 zum Übereinkommen").
Drucksache 185/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Transport von Gefahrgut auf Großcontainerschiffen
... Zunächst kam es zum Zeitpunkt der Einführung der internationalen Pflicht nach SOLAS VI/2 für die Verlader (Versender, Befrachter) zur Angabe der verifizierten Bruttomasse bei Containern (VGM) zur Beunruhigung bei den Beförderern (Reeder, Verfrachter). Diese ließ rasch nach, als sie feststellten, dass weder von Seiten der Schifffahrtsbehörden noch von Seiten der betroffenen Reeder konzertierte Anstrengungen unternommen wurden, um Unstimmigkeiten bei den Masseangaben aufzuspüren. Die Überwachung der VGM-Forderung im SOLAS-Übereinkommen ist unzureichend. Alte Gewohnheiten der Falschdeklaration haben sich scheinbar wieder eingestellt.
Drucksache 265/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetz es
... soll u.a. die europäische Batterierichtlinie umsetzen. Diese kennt den Begriff der stofflichen Verwertung nicht, sondern definiert mit identischem Wortlaut das Recycling. Sie stellt Recyclingziele auf und stellt Anforderungen an das Batterierecycling, über die national erreichte Recyclingeffizienz ist zu berichten. Der Gesetzentwurf übernimmt diese Vorschriften, passt jedoch an einigen Stellen den Wortlaut nicht an, was zu Unstimmigkeiten führt. So soll in § 14 die Recyclingeffizienz durch stoffliche Verwertung erreicht werden, die Regelung im Anhang III der Batterierichtlinie schreibt aber vor, dass die Effizienz durch Recycling zu erreichen ist. Daher muss in § 15 auch über Recyclingquoten und nicht über Verwertungsquoten berichtet werden. Zudem machen
Drucksache 265/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetz es
... soll u.a. die europäische Batterierichtlinie umsetzen. Diese kennt den Begriff der stofflichen Verwertung nicht, sondern definiert mit identischem Wortlaut das Recycling. Sie stellt Recyclingziele auf und stellt Anforderungen an das Batterierecycling, über die national erreichte Recyclingeffizienz ist zu berichten. Der Gesetzentwurf übernimmt diese Vorschriften, passt jedoch an einigen Stellen den Wortlaut nicht an, was zu Unstimmigkeiten führt. So soll in § 14 die Recyclingeffizienz durch stoffliche Verwertung erreicht werden, die Regelung im Anhang III der Batterierichtlinie schreibt aber vor, dass die Effizienz durch Recycling zu erreichen ist. Daher muss in § 15 auch über Recyclingquoten und nicht über Verwertungsquoten berichtet werden. Zudem machen
Drucksache 347/19
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Wohnungseigentumsgesetz es zur Förderung der Elektromobilität
... Für den Einbau von Leitungen und Anschlüssen für Ladestellen in Garagen und auf Stellplätzen in Wohnungseigentümergemeinschaften, selbst wenn sie im Sondereigentum stehen, ist regelmäßig eine bauliche Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum erforderlich. Denn tragende Wände und Außenwände einer Garage, durch die Kabel gezogen und an denen Steckdosen angebracht werden müssen, sind nicht sondereigentumsfähig, vgl. § 5 Absatz 2 Weg. Bauliche Veränderungen und Aufwendungen am gemeinschaftlichen Eigentum werden in der Regel als Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, eingeordnet (vgl. Dötsch, ZfIR 2017, 261, 263). Für diese Maßnahmen ist nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Weg die Zustimmung jedes Wohnungseigentümers erforderlich, dessen Rechte durch die Maßnahme über das in § 14 Nummer 1 Weg bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Einer solchen Maßnahme müssen nur die Wohnungseigentümer nicht zustimmen, deren Rechte in völlig belangloser und bagatellartiger Weise beeinträchtigt werden (Bärmann/Merle, Weg, 14. Auflage 2018, § 22 Rn. 174 m.w. N.). Dies bedeutet im Ergebnis, dass dem Einbau einer Ladestelle in einer Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel alle Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Diese Einstimmigkeit wird jedoch kaum einmal zu erreichen sein.
Drucksache 598/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
... "§ 23a Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle".
Drucksache 170/19
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat: Eine effizientere und demokratischere Beschlussfassung in der Energie- und Klimapolitik der EU
... Im Laufe der Zeit ist die EU von der Einstimmigkeit zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit übergegangen, die durch die Einheitliche Europäische Akte8 auf die meisten Politikbereiche ausgeweitet wurde. In anderen Bereichen - wie der Besteuerung - hat dieser Wandel beim Beschlussfassungsprozess jedoch noch nicht stattgefunden. Es gibt einen einfachen und einleuchtenden Grund für den Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit. Die Mitgliedstaaten haben nämlich erkannt, dass in Fällen, in denen sie in einem bestimmten Politikbereich ehrgeizige Ziele verfolgen, ein Punkt erreicht wird, an dem die Einstimmigkeitsregel die Fortschritte bremst und die EU daran hindert, sich an die sich verändernden Gegebenheiten anzupassen und den Europäerinnen und Europäern die am besten geeigneten Mittel zur Verteidigung ihrer Interessen zur Verfügung zu stellen. In dieser Hinsicht war der Übergang zur qualifizierten Mehrheit für die EU bisher jedes Mal auch ein wichtiger Schritt nach vorne. Die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit basiert auf einer Kompromisskultur. Sie schafft mehr Raum für Diskussionen und pragmatische Lösungen, die den Interessen aller Rechnung tragen. Durch diesen flexiblen, effizienten und zügigen Ansatz bei der Beschlussfassung ist die Union in Politikbereichen wie Umwelt- und Verbraucherschutz, Beschäftigung und Sozialstandards, Datenschutz sowie freier und fairer Handel weltweit zum Referenzmodell und Standardsetzer geworden.9
Drucksache 352/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
... "Mit der neu aufgenommenen Regelung in § 23a Absatz 1 ist keine neue Prüfpflicht, sondern lediglich eine neue Meldepflicht verbunden. Danach sind Unstimmigkeiten, die im Rahmen der geldwäscherechtlichen Prüfung durch Verpflichtete oder im Rahmen der Einsichtnahme von Behörden auffallen, der registerführenden Stelle zu melden. Ergibt sich also bei der Einsichtnahme in das Register die Erkenntnis der Unstimmigkeit, so ist diese dem Transparenzregister zu melden."
Drucksache 100/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021)
... "(2) Die Daten nach Absatz 1 sind im Zusammenwirken des Statistischen Bundesamts mit den statistischen Ämtern der Länder abzugleichen und erhebungsteilübergreifend zu prüfen. Hierbei festgestellte Unstimmigkeiten werden von den statistischen Ämtern maschinell, durch Datenabrufe oder durch gezielte Nacherhebungen der nicht plausiblen Erhebungseinheiten aufgeklärt und gegebenenfalls korrigiert.
Drucksache 230/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
... Zudem macht die Verlaufsstatistik die Erhebung des Merkmals "vorherige Berufsausbildung" in § 34 Absatz 2 Nummer 2 BBiG-E insoweit überflüssig, als es die duale Berufsausbildung betrifft. Lediglich hinsichtlich der schulischen Berufsausbildung ist noch die Erfassung erforderlich. Mit dieser Einschränkung des Erhebungsmerkmals verringert sich der Erhebungsaufwand für die zuständigen Stellen und die statistischen Ämter der Länder enorm. Bisherige Erfahrungen mit der Berufsbildungsstatistik haben gezeigt, dass insbesondere die Angaben zu vorheriger dualer Berufsausbildung mit erheblichem Aufwand aufgrund von Plausibilisierungen und Rückfragen bei Unstimmigkeiten der Datenmeldungen verbunden sind.
Drucksache 347/19 (Beschluss)
... Für den Einbau von Leitungen und Anschlüssen für Ladestellen in Garagen und auf Stellplätzen in Wohnungseigentümergemeinschaften, selbst wenn sie im Sondereigentum stehen, ist regelmäßig eine bauliche Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum erforderlich. Denn tragende Wände und Außenwände einer Garage, durch die Kabel gezogen und an denen Steckdosen angebracht werden müssen, sind nicht sondereigentumsfähig, vergleiche § 5 Absatz 2 Weg. Bauliche Veränderungen und Aufwendungen am gemeinschaftlichen Eigentum werden in der Regel als Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, eingeordnet (vergleiche Dötsch, ZfIR 2017, 261, 263). Für diese Maßnahmen ist nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Weg die Zustimmung jedes Wohnungseigentümers erforderlich, dessen Rechte durch die Maßnahme über das in § 14 Nummer 1 Weg bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Einer solchen Maßnahme müssen nur die Wohnungseigentümer nicht zustimmen, deren Rechte in völlig belangloser und bagatellartiger Weise beeinträchtigt werden (vergleiche Bärmann/Merle, Weg, 14. Auflage 2018, § 22 Rn. 174 m.w. N.). Dies bedeutet im Ergebnis, dass dem Einbau einer Ladestelle in einer Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel alle Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Diese Einstimmigkeit wird jedoch kaum einmal zu erreichen sein.
Drucksache 517/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... Der neue Absatz 5 trifft Regelungen zum Zustandekommen gemeinsamer Beschlüsse der Aufsichtsbehörden. Nach der bisherigen Praxis der Aufsichtsbehörden gilt für gemeinsame Beschlüsse das Einstimmigkeitsprinzip. Dies führt dazu, dass bei Tagesordnungspunkten, zu denen z.B. unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten werden, aber dennoch eine weitgehende Übereinstimmung der Aufsichtsbehörden vorherrscht, kein inhaltlicher Beschluss gefasst werden kann, der die überwiegende Auffassung deutlich macht. In solchen Fällen wird im Ergebnis nur ein "Erfahrungs- und Meinungsaustausch" festgehalten.
Drucksache 10/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
... Das Gesetzesvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Der Nachhaltigkeitsindikator Mobilität wird positiv berührt, da Unstimmigkeiten, die den Gesetzesvollzug erschweren können, bereinigt werden.
Drucksache 542/19
Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur zulässigen Miethöhe bei geringem Angebot an vergleichbarem Wohnraum
... Um eine inhaltliche Stimmigkeit von Zivilrecht und Wirtschaftsstrafrecht zu erhalten, liegt die höchst zulässige Miete bei Bestehen einer Mangellage an vergleichbarem Wohnraum einheitlich bei 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Um Widersprüchlichkeiten innerhalb des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 556h Zulässige Miethöhe bei geringem Angebot an vergleichbarem Wohnraum
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Drucksache 595/19
Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021)
... "Hierbei festgestellte Unstimmigkeiten werden vom Statistischen Bundesamt nach den im Zusammenwirken mit den statistischen Ämtern der Länder erstellten Regeln aufgeklärt und vom Statistischen Bundesamt gegebenenfalls maschinell korrigiert."
Drucksache 289/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Harmonisierung der Rechtsgrundlagen und Regelwerke zum Lärmschutz
... Regelmäßig treten bei der Erstellung von Lärmaktionsplänen durch die Gemeinden und bei der Umsetzung der darin vorgesehenen verkehrsbeschränkenden Maßnahmen durch die Straßenverkehrsbehörden Fragestellungen und Unstimmigkeiten zwischen den Behörden auf. Grund ist insbesondere, dass das technische Regelwerk zur Ermittlung der Lärmbelastung zwischen dem Immissionsschutzrecht einerseits und dem Straßenverkehrsrecht andererseits bisher nicht harmonisiert worden ist. Ein sehr streitig geführtes Thema in den Ländern ist dabei auch die Verbindlichkeit von Lärmaktionsplänen für die umsetzenden Behörden.
Drucksache 256/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021)
... (2) Die Daten nach Absatz 1 sind im Zusammenwirken des Statistischen Bundesamts mit den statistischen Ämtern der Länder abzugleichen und erhebungsteilübergreifend zu prüfen. Hierbei festgestellte Unstimmigkeiten werden von den statistischen Ämtern der Länder maschinell, durch Datenabrufe oder durch gezielte Nacherhebungen der nicht plausiblen Erhebungseinheiten aufgeklärt und gegebenenfalls korrigiert.
Drucksache 289/19
Antrag des Landes Brandenburg
Entschließung des Bundesrates zur Harmonisierung der Rechtsgrundlagen und Regelwerke zum Lärmschutz
... Regelmäßig treten bei der Erstellung von Lärmaktionsplänen durch die Gemeinden und bei der Umsetzung der darin vorgesehenen verkehrsbeschränkenden Maßnahmen durch die Straßenverkehrsbehörden Fragestellungen und Unstimmigkeiten zwischen den Behörden auf. Grund ist insbesondere, dass das technische Regelwerk zur Ermittlung der Lärmbelastung zwischen dem Immissionsschutzrecht einerseits und dem Straßenverkehrsrecht andererseits bisher nicht harmonisiert worden ist. Ein sehr streitig geführtes Thema in den Ländern ist dabei auch die Verbindlichkeit von Lärmaktionsplänen für die umsetzenden Behörden.
Drucksache 170/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat: Eine effizientere und demokratischere Beschlussfassung in der Energie- und Klimapolitik der EU - COM(2019) 177 final
... 1. Der Bundesrat lehnt den Vorschlag der Kommission zum schrittweisen Übergang vom derzeitigen Einstimmigkeitsprinzip im Rat in Sachen der Besteuerung im Umwelt- und Energiebereich zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens ab.
Drucksache 596/19
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
in Bezug auf die Haushaltsdisziplin ab dem Haushaltsjahr 2021 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
in Bezug auf die Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 - COM(2019) 580 final
... Hingegen müssen die Mitgliedstaaten ihre Übertragungen zwischen den Säulen, die sich auf ihre nationale Obergrenze für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2020 auswirken, erst bis zum 31. Dezember 2019 oder kurz danach mitteilen. Denjenigen Mitgliedstaaten, die die Flexibilität zwischen den Säulen anwenden, war daher zum 1. August 2019 (d.h. zum Zeitpunkt ihrer Überprüfung der fakultativen gekoppelten Stützung) ihre endgültige nationale Obergrenze für Direktzahlungen für das betreffende Kalenderjahr noch nicht bekannt. Dies kann zu Unstimmigkeiten im Beschluss zur fakultativen gekoppelten Stützung führen und auch die Nichteinhaltung der Haushaltsobergrenze zur Folge haben. Den Mitgliedstaaten sollte daher die Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Beschluss zur fakultativen gekoppelten Stützung zu dem Zeitpunkt zu überprüfen und mitzuteilen, zu dem sie über die Flexibilität zwischen den Säulen entscheiden, d.h. bis Ende 2019 oder kurz danach. Diese zweite Überprüfung der fakultativen gekoppelten Stützung für das Kalenderjahr 2020 sollte jedoch auf den Umfang beschränkt sein, der zur Anpassung an den Beschluss zur Flexibilität zwischen den Säulen erforderlich ist.
Drucksache 184/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Effizientere Entscheidungsfindung in der Sozialpolitik - Ermittlung möglicher Bereiche für einen verstärkten Übergang zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit - COM(2019) 186 final
... 5. Auch wenn Empfehlungen nicht verbindlich sind, können sie gleichwohl mit weitreichenden Folgen für die Mitgliedstaaten verbunden sein. Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht des Bundesrates die Gefahr, dass die Kommission mit den Vorschlägen einen Einstieg in die Vergemeinschaftung der europäischen Sozialsysteme vorbereiten könnte. Der Bundesrat ist für die Beibehaltung des Einstimmigkeitsprinzips bei der Annahme von Empfehlungen.
Drucksache 230/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
... Zudem macht die Verlaufsstatistik die Erhebung des Merkmals "vorherige Berufsausbildung" in § 34 Absatz 2 Nummer 2 BBiG-E insoweit überflüssig, als es die duale Berufsausbildung betrifft. Lediglich hinsichtlich der schulischen Berufsausbildung ist noch die Erfassung erforderlich. Mit dieser Einschränkung des Erhebungsmerkmals verringert sich der Erhebungsaufwand für die zuständigen Stellen und die statistischen Ämter der Länder enorm. Bisherige Erfahrungen mit der Berufsbildungsstatistik haben gezeigt, dass insbesondere die Angaben zu vorheriger dualer Berufsausbildung mit erheblichem Aufwand aufgrund von Plausibilisierungen und Rückfragen bei Unstimmigkeiten der Datenmeldungen verbunden sind.
Drucksache 256/19 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021)
... (2) Die Daten nach Absatz 1 sind im Zusammenwirken des Statistischen Bundesamts mit den statistischen Ämtern der Länder abzugleichen und erhebungsteilübergreifend zu prüfen. Hierbei festgestellte Unstimmigkeiten werden von den statistischen Ämtern der Länder maschinell, durch Datenabrufe oder durch gezielte Nacherhebungen der nicht plausiblen Erhebungseinheiten aufgeklärt und gegebenenfalls korrigiert.
Drucksache 31/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat: Auf dem Weg zu einer effizienteren und demokratischeren Beschlussfassung in der EU-Steuerpolitik
... 1. Der Bundesrat lehnt den Vorschlag der Kommission zum schrittweisen Übergang vom derzeitigen Einstimmigkeitsprinzip im Rat in Steuersachen zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens ab.
Drucksache 352/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
... "Mit der neu aufgenommenen Regelung in § 23a Absatz 1 ist keine neue Prüfpflicht, sondern lediglich eine neue Meldepflicht verbunden. Danach sind Unstimmigkeiten, die im Rahmen der geldwäscherechtlichen Prüfung durch Verpflichtete oder im Rahmen der Einsichtnahme von Behörden auffallen, der registerführenden Stelle zu melden. Ergibt sich also bei der Einsichtnahme in das Register die Erkenntnis der Unstimmigkeit, so ist diese dem Transparenzregister zu melden."
Drucksache 444/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen Rat: Ein Europa, das schützt - eine Initiative zur Ausweitung der Zuständigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft auf grenzüberschreitende terroristische Straftaten
... Die nach Artikel 86 Absatz 4 AEUV erforderliche Einstimmigkeit bezieht sich nicht nur auf die Mitgliedstaaten, die sich an der EUStA beteiligen12, sondern auch auf die anderen Mitgliedstaaten. Selbst wenn dieses vereinfachte Verfahren zur Änderung des Vertrags nicht vorsieht, dass der Europäische Rat auf Vorschlag der Kommission tätig wird, hindert dies die Kommission nicht daran, eine Initiative vorzulegen.
Drucksache 385/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts
... Am 16. März 2011 hatte die Kommission zwei Verordnungsvorschläge zur Harmonisierung bestimmter Vorschriften des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts im Bereich des Güterrechts vorgelegt. Die Vorschläge sind in einer Arbeitsgruppe des Ministerrats mehr als vier Jahre lang intensiv beraten worden. Auf seiner Tagung am 3. Dezember 2015 musste der mit dem Beratungsergebnis befasste Justizministerrat allerdings feststellen, dass für beide Verordnungsvorschläge nicht die für familienrechtliche Vorhaben erforderliche Einstimmigkeit erzielt werden konnte und innerhalb eines vertretbaren Zeitraums die mit einer Zusammenarbeit in diesem Bereich angestrebten Ziele der Union in ihrer Gesamtheit nicht verwirklicht werden konnten. Insgesamt achtzehn Mitgliedstaaten, nämlich Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland, Schweden und Zypern, bekundeten daraufhin bei der Kommission ihr Interesse an einer Verstärkten Zusammenarbeit in Bezug auf die beiden Verordnungen und stellten die erforderlichen Anträge. Die Kommission prüfte diese Anträge nach Maßgabe der Artikel 326 ff. AEUV und machte dem Justizministerrat zwei entsprechende Vorschläge. Am 9. Juni 2016 erließ der Rat daraufhin den Beschluss (EU) Nr. 2016/954 über die Ermächtigung zur Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des Güterrechts von Ehegatten und eingetragenen Partnern.
Drucksache 563/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare \-Energien\-Gesetzes, des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetz es und weiterer energierechtlicher Vorschriften
... Durch die Änderung in § 30 Abs. 2 EEG 2017 wird eine Unstimmigkeit mit den Regelungen in § 22 EEG beseitigt.
Drucksache 12/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59 /EG
/EG und zur Änderung der Richtlinien 2009/16 /EG
/EG und 2010/65 /EU
/EU - COM(2018) 33 final
... - Im System der Hafenstaatkontrolle werden die zu kontrollierenden Schiffe von THETIS definiert, basierend auf durch das System festgestellte Unstimmigkeiten in den Abfallmeldungen der Schiffe. Eine physische Kontrolle an Bord des Schiffes würde nicht stattfinden, wenn die Meldungen in sich plausibel erscheinen. An Bord vorhandene, aber nicht deklarierte Abfallmengen würden so nicht auffallen; eine illegale Entsorgung der nicht erfassten Abfälle würde somit nicht verhindert. Dies stellt eine Verschlechterung der Kontrolleffizienz gegenüber der derzeitigen Rechtslage dar, nach der die landesrechtlich zuständigen Behörden verdachtsunabhängige physische Kontrollen an Bord der Schiffe durchführen.
Drucksache 15/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht - COM(2018) 32 final
... Wir müssen den Weg zu einer europäischen Kreislaufwirtschaft ebnen und haben bereits Instrumente an der Hand, die einige der Unstimmigkeiten mindern können, benötigen jedoch mehr Fakten und Beiträge aus der gesamten EU, um herauszuarbeiten, wie einige der weiterreichenden Probleme optimal gelöst werden können.
Drucksache 12/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59 /EG
/EG und zur Änderung der Richtlinien 2009/16 /EG
/EG und 2010/65 /EU
/EU - COM(2018) 33 final
... /EG /EG vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (EU-Hafenstaatkontroll-Richtlinie) erfasst nicht alle zu kontrollierenden Schiffe. Daher sieht der vorliegende Richtlinienvorschlag neben den Kontrollen nach Artikel 11, die in Deutschland von der beim Bund angesiedelten Dienststelle Schiffsicherheit durchzuführen wären, weitere Kontrollen nach Artikel 12 des Richtlinienvorschlags vor, für die ein zweites Kontrollregime zu etablieren wäre. Dieses zweite Kontrollregime wäre in Deutschland durch die landesrechtlich zuständigen Behörden sicherzustellen. Zwei parallele Kontrollsysteme verursachen einen höheren administrativen Aufwand gegenüber einem System, das alle Schiffe umfasst. - Im System der Hafenstaatkontrolle werden die zu kontrollierenden Schiffe von THETIS definiert, basierend auf durch das System festgestellte Unstimmigkeiten in den Abfallmeldungen der Schiffe. Eine physische Kontrolle an Bord des Schiffes würde nicht stattfinden, wenn die Meldungen in sich plausibel erscheinen. An Bord vorhandene, aber nicht deklarierte Abfallmengen würden so nicht auffallen; eine illegale Entsorgung der nicht erfassten Abfälle würde somit nicht verhindert. Dies stellt eine Verschlechterung der Kontrolleffizienz gegenüber der derzeitigen Rechtslage dar, nach der die landesrechtlich zuständigen Behörden verdachtsunabhängige physische Kontrollen an Bord der Schiffe durchführen.
Drucksache 214/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/103 /EG
/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht - COM(2018) 336 final
... Um das Ziel dieses Vorschlags zu verwirklichen und potenzielle Schlupflöcher sowie Unstimmigkeiten bei der Umsetzung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten zu vermeiden, werden erläuternde Dokumente erforderlich sein, die bei der Umsetzung helfen und eine wirksame Überprüfung ermöglichen. Deshalb ist es gerechtfertigt, dass die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen erläuternde Dokumente, z.B. in Form einer Entsprechungstabelle, übermitteln müssen.
Drucksache 92/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
... wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit dem Grundsatz des Willkürverbots und der Systemstimmigkeit, Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 in Verbindung mit dem Übermaßverbot, Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 und Artikel 103 Absatz 1 GG
Drucksache 235/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur "Beteiligung der deutschen Länder an den Brexit-Verhandlungen der Bundesregierung"
... - Die neuen Beziehungen bzw. die beabsichtigte neue Partnerschaft des Vereinigten Königreichs mit der EU werden durch mindestens ein weiteres Abkommen multilateral auf Grundlage des Artikels 218 AEUV verhandelt. Für dieses sogenannte Beziehungsabkommen ist Einstimmigkeit im Rat erforderlich. Es wird aller Voraussicht nach als gemischtes Abkommen einzuordnen und dementsprechend zu behandeln sein.
Drucksache 235/17
Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg, Bayern, Hessen
Entschließung des Bundesrates zur "Beteiligung der deutschen Länder an den Brexit-Verhandlungen der Bundesregierung"
... - Die neuen Beziehungen bzw. die beabsichtigte neue Partnerschaft des Vereinigten Königreichs mit der EU werden durch mindestens ein weiteres Abkommen multilateral auf Grundlage des Art. 218 AEUV verhandelt. Für dieses sogenannte Beziehungsabkommen ist Einstimmigkeit im Rat erforderlich. Es wird aller Voraussicht nach als gemischtes Abkommen einzuordnen und dementsprechend zu behandeln sein.
Drucksache 50/17
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Die Höhe der Beträge lehnt sich an das ursprüngliche Verhältnis der Vermögensfreibeträge zum damaligen bundesdurchschnittlichen Eckregelsatz (heute ersetzt durch Regelbedarfs-stufe 1) bei Erlass der Verordnung im Jahre 1987 an und wird auf einen vollen, handhabbaren Betrag festgelegt. Die Höhe des Vermögensfreibetrags der nachfragenden Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners wird angeglichen, denn es wird nunmehr davon ausgegangen, dass der Bedarf für bare Vermögenswerte für jede erwachsene Person innerhalb der Einstandsgemeinschaft vergleichbar hoch ist. Da von den Leistungsberechtigten Ansparungen für größere Anschaffungen im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt verlangt werden, ist eine Differenzierung zwischen verschiedenen erwachsenen Personen in einer Einstandsgemeinschaft nicht mehr zeitgemäß, denn die Ansparungen werden im gleichen Maße von jedem erwachsenen Leistungsbezieher verlangt und sollen auch bei Aufgabe der Einstandsgemeinschaft durch die Leistungsbezieher für jeden einzeln fortbestehen können. Damit werden auch Unstimmigkeiten der bisherigen Systematik ausgeräumt, die dazu führte, dass Personen, die nur wegen Leistungen der Sozialhilfe an ihre Partnerin oder ihren Partner in die sozialrechtliche Einstandsgemeinschaft einbezogen wurden, einen geringeren Vermögensfreibetrag bezogen auf kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte erhielten, als der Leistungsberechtigte selbst.
Drucksache 645/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Milcherzeuger
... (5) Ergeben sich nach der Gewährung der Beihilfe Unstimmigkeiten im Hinblick auf den betreffenden Antrag, wird der gesamte Antrag bezüglich der Richtigkeit der Antragsangaben und der Nachweise überprüft.
Drucksache 340/16 (Beschluss)
... a) Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) bedürfen bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen, der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die Veränderungen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß (§ 14 Nummer 1 WEG) hinaus beeinträchtigt werden. Nach h.M. modifiziert § 22 Absatz 1 Satz 1 Weg das auch hier bestehende Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses um das zusätzliche Erfordernis der Zustimmung aller erheblich beeinträchtigten Wohnungseigentümer (vgl. Palandt-Bassenge, Weg, 75. Auflage, § 22, Rn. 7; Bärmann-Merle, Weg, 13. Auflage, § 22 Rn. 139). Dieses zusätzliche Erfordernis (sogenannte Allstimmigkeit) führt in der Praxis regelmäßig dazu, dass Beschlüsse über Maßnahmen i.S.v. § 22 Absatz 1 Satz 1 Weg nur einstimmig von allen Wohnungseigentümern beschlossen werden können, da in den meisten Fällen alle Wohnungseigentümer betroffen sind (vgl. BT-Drucksache 16/887, S. 28). Nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Weg ist die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer allerdings dann nicht erforderlich, wenn die bauliche Maßnahme den anderen Wohnungseigentümern keinen Nachteil zufügt, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß (§ 14 Nummer 1 WEG) hinausgeht.
Drucksache 413/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetz es
... Mit der Schaffung eines einheitlichen in der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern zu regelnden Gebührenrechts für die Bundespolizei werden zudem Unstimmigkeiten und innere Widersprüche, die bei der Geltung des § 19 VwVG für die Bundespolizei ab Inkrafttreten der Änderung des Bundespolizeigesetzes nach Artikel 2 auftreten würden, vermieden. So hätte die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage in Bezug auf Zwangsmittel zur Durchsetzung polizeilicher Verwaltungsakte die Folge, dass beispielsweise für die Gebührenerhebung einer Ersatzvornahme § 19 VwVG anwendbar wäre und damit nach § 338 AO keine Gebühren erhoben würden, während für die unmittelbare Ausführung nach § 19 BPolG eine Gebührenerhebung nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern zu erfolgen hätte.
Drucksache 409/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
... Die Vorschrift schafft für die Behörden der Zollverwaltung im Prüfungsverfahren nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes die Möglichkeit zur Abfrage von bestimmten Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes. Diese Möglichkeit bedeutet für die Tätigkeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit einen Mehrwert bei der wirksamen Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Soweit bereits Hinweise einen Verstoß gegen die in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Pflichten erwarten lassen, kann die Halterabfrage bereits zur Vorbereitung der Prüfung zielgerichtet und anlassangemessen erfolgen. Beispielsweise in den Branchen Taxigewerbe, Spedition/Transport/Logistik, Kurierdienst und Gastronomie (Lieferservice) können aus einem Abgleich der Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Art und Anzahl der zugelassenen Fahrzeuge eines Unternehmens Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten festgestellt werden, die dann im Rahmen einer Prüfung der Geschäftsunterlagen zu überprüfen sind.
Drucksache 302/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/45 /EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe COM(2016) 369 final
... iii) etwaige Überschneidungen der verschiedenen Anforderungen sowie Unstimmigkeiten zwischen den einschlägigen Rechtsvorschriften zu beseitigen.
Drucksache 304/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates - COM(2016) 371 final
... (iii) etwaige Überschneidungen der verschiedenen Anforderungen sowie Unstimmigkeiten zwischen den einschlägigen Rechtsvorschriften zu beseitigen.
Drucksache 176/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34 /EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen - COM(2016) 198 final
... Die länderspezifische Berichterstattung ist ein relativ neues Konzept, das eine technisch solide Umsetzung verlangt. Um das Ziel dieses Vorschlags zu verwirklichen und potenzielle Schlupflöcher sowie Unstimmigkeiten bei der Umsetzung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten zu vermeiden, werden erläuternde Dokumente erforderlich sein, die bei der Umsetzung helfen und eine wirksame Überprüfung ermöglichen.
Drucksache 303/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen und zur Änderung der Richtlinie 2010/65 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten - COM(2016) 370 final
... (iii) etwaige Überschneidungen der verschiedenen Anforderungen sowie Unstimmigkeiten zwischen den einschlägigen Rechtsvorschriften zu beseitigen.
Drucksache 717/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
... a) Durch die Steuervermeidung internationaler Konzerne gehen den Staaten beträchtliche Steuereinnahmen verloren. Ihre Strategien sind mit der Zeit immer ausgefeilter geworden. Sie beruhen in der Regel auf der grenzüberschreitenden Verlagerung von Gewinnen in Niedrigsteuerländer. Es werden dabei die Unstimmigkeiten und Lücken zwischen den einzelnen Steuersystemen der Staaten ausgenutzt. Die Steuervermeidung wird aber auch durch den schädlichen Steuerwettbewerb zwischen den Staaten begünstigt.
Drucksache 172/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa - COM(2016) 197 final
... Zur wirksamen Steuerung ihrer Maßnahmen zur legalen Migration wird die EU all ihre vorhandenen Instrumente besser nutzen und auf verschiedene Gruppen und Kompetenzen von Drittstaatsangehörigen ausrichten müssen. Um etwaige Unstimmigkeiten und Lücken zu ermitteln und die derzeit geltenden Vorschriften zu straffen und zu vereinfachen, wird die Kommission eine REFIT-Evaluierung45 der vorhandenen Instrumente im Bereich der legalen Migration einleiten. Sie wird dabei auch auf die Frage eingehen, ob spezielle EU-Vorschriften für internationale Dienstleister im Zusammenhang mit Handelsabkommen erforderlich sind. Das übergeordnete Ziel dieser Evaluierung wird es sein, die bestehenden Vorschriften soweit als möglich zu verbessern - auch in Anbetracht der Notwendigkeit, die nach Angaben der Grundrechteagentur weit verbreitete Ausbeutung von Arbeitsmigranten zu verhindern und zu bekämpfen46. Die Kommission wird diesbezüglich auch die wirksame Umsetzung des einschlägigen Besitzstands der EU weiterhin überwachen, um dafür zu sorgen, dass die Rechte der in der EU arbeitenden Migranten gewahrt werden und dass insbesondere die Ausbeutung von Arbeitskräften unabhängig von deren Rechtsstatus verhindert wird.
Drucksache 340/16
... a. Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) bedürfen bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen, der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die Veränderungen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß (§ 14 Nummer 1 WEG) hinaus beeinträchtigt werden. Nach h.M. modifiziert § 22 Absatz 1 Satz 1 Weg das auch hier bestehende Erfordernis eines Mehrheitsbeschluss um das zusätzliche Erfordernis der Zustimmung aller erheblich beeinträchtigten Wohnungseigentümer (Palandt-Bassenge, Weg, 75. Auflage, § 22, Rn. 7; Bärmann-Merte, Weg, 13. Auflage, § 22 Rn. 139). Dieses zusätzliche Erfordernis (sog. Allstimmigkeit) führt in der Praxis regelmäßig dazu, dass Beschlüsse über Maßnahmen i.S.v. § 22 Absatz 1 Satz 1 Weg nur einstimmig von allen Wohnungseigentümern beschlossen werden können, da in den meisten Fällen alle Wohnungseigentümer betroffen sind (BT-Drs. 16/887, S. 28). Nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Weg ist die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer allerdings dann nicht erforderlich, wenn die bauliche Maßnahme den anderen Wohnungseigentümern keinen Nachteil zufügt, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß (§ 14 Nummer 1 WEG) hinausgeht.
Drucksache 162/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
... Die Streichung des § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB hat außerdem die Beseitigung einer weiteren Unstimmigkeit zur Folge, die in der Literatur teilweise kritisiert wurde (vgl. Fischer, a. a. O., § 240 Rn. 59). Denn § 179 Absatz 1 und 2 StGB-E erfasst im Gegensatz zu § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB auch ausdrücklich das Vornehmen-Lassen sexueller Handlungen an dem Opfer durch den Täter oder einen Dritten.
Drucksache 506/16
Verordnungsantrag der Länder Hamburg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
... Zur Klarstellung und zur Bereinigung von Unstimmigkeiten soll deshalb die grundsätzliche Anforderung der Sichtverbindung nach außen für die Beschäftigten, die in Arbeitsräumen tätig werden oder sich in Pausen- und Bereitschaftsräumen, Unterkünften und Kantinen aufhalten, in die ArbStättV aufgenommen werden. In Anlehnung an die Rechtslage vor 2004 enthalten die neu gefassten Absätze 1 und 2 der Nummer 3.4 differenzierte Ausnahmeregelungen. Absatz 1 Satz 2 benennt dazu Arbeitsräume, bei denen die tatsächlichen Gegebenheiten eine Sichtverbindung nach außen faktisch nicht oder nur mit unvertretbaren Kosten zulassen; dazu gehören: betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe, spezielle ärztliche Behandlungsräume, sehr große Arbeitsräume, Einkaufszentren mit Verkaufsräumen, Schank- und Speisegaststätten, Räume in Flughäfen, Bahnhöfen, Sportstadien und in mehrstöckigen Produktionsanlagen. Nach Absatz 2 müssen Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte "möglichst" eine Sichtverbindung nach außen haben; Kantinen "sollen" möglichst eine Sichtverbindung nach außen haben.
Drucksache 191/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer: Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum - Zeit für Reformen COM(2016) 148 final; Ratsdok. 7687/16
... Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Mehrwertsteuersystem modernisiert werden muss, ein Neustart erforderlich ist. Dieses Ziel wird jedoch nicht leicht zu erreichen sein. Es hat sich als schwierig erwiesen, das derzeitige System zu reformieren, und die für jede Änderung erforderliche Einstimmigkeit der Mitgliedstaaten stellt eine große Herausforderung dar. Dennoch wird immer deutlicher, dass das bisherige System nicht einfach fortgeführt werden kann. Immer weitere Pflichten und Kontrollen zur Betrugsbekämpfung würden auch die Befolgungskosten und die Rechtsunsicherheit für alle Unternehmen, auch die vertrauenswürdigen, erhöhen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts behindern. Auch vereinzelte Vereinfachungen würden vermutlich nicht den gewünschten Erfolg haben.
Drucksache 137/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des Güterstands eingetragener Partnerschaften - COM(2016) 107 final; Ratsdok. 6802/16
... Die Kommissionsvorschläge wurden bis Ende 2014 in der Arbeitsgruppe des Rates "Zivilrecht" (eheliche Güterstände und Güterstände eingetragener Partnerschaften) erörtert. Im Dezember 2014 beschloss der Rat, den Mitgliedstaaten, die sich nach wie vor mit diesen Vorschlägen schwer taten, Bedenkzeit einzuräumen, allerdings nicht länger als ein Jahr. Auf seiner Tagung vom 3. Dezember 2015 stellte der Rat fest, dass in Bezug auf die beiden Verordnungsvorschläge zu den ehelichen Güterständen und zum Güterstand eingetragener Partnerschaften keine Einstimmigkeit erzielt werden konnte und innerhalb eines vertretbaren Zeitraums die mit einer Zusammenarbeit in diesem Bereich angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht verwirklicht werden können. Gleichzeitig stellte der Rat allerdings auch fest, dass mehrere Mitgliedstaaten ihre Bereitschaft bekundet hatten, eine Verstärkte Zusammenarbeit wohlwollend in Betracht zu ziehen.
Drucksache 550/16
... im Einzelfall Rückfragen stellen, um Unstimmigkeiten in den übermittelten Angaben zu klären. Die Leitung der Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
Drucksache 414/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: EU-Aktionsplan für die Rückkehr - COM(2015) 453 final; Ratsdok. 11846/15
... Darüber hinaus will die Kommission sämtliche Möglichkeiten nutzen, die das EMN zur Verbesserung der Analyse und des Austauschs von Informationen über die Rückkehr bietet. Zuverlässige, vergleichbare und kohärente statistische Daten sind für die Entwicklung geeigneter politischer Maßnahmen von entscheidender Bedeutung. Zwar übermitteln die Mitgliedstaaten Eurostat rückkehrbezogene statistische Daten, doch wurden Unstimmigkeiten festgestellt. Eine spezielle Qualitätsgruppe, in der die Kommission, Eurostat und einschlägige EU-Agenturen vertreten sein sollen, soll dieses Problem angehen.
Drucksache 92/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Justizbarometer 2015 - COM(2015) 116 final
... Zu diesem Zweck sollte der Entwurf des EU-Justizbarometers vor der Veröffentlichung den nationalen Justizverwaltungen übermittelt werden, so dass auch etwaige Unstimmigkeiten in der Darstellung richtig gestellt werden können.
Drucksache 553/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Erdgas- und Strompreisstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise - COM(2015) 496 final
... (5) Stellt die Kommission (Eurostat) bei den bereitgestellten Daten statistisch bedeutsame Auffälligkeiten oder Unstimmigkeiten fest, so kann sie von den nationalen Behörden eine geeignete Aufschlüsselung der Daten sowie Auskunft über die den übermittelten Daten zugrunde liegenden Berechnungs- oder Bewertungsmethoden verlangen, um die Daten zu beurteilen, und sie kann, falls nötig, verlangen, dass als unrichtig erachtete Daten oder Angaben korrigiert und vom betreffenden Mitgliedstaat erneut übermittelt werden.
Drucksache 24/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen
... Andere möglicherweise in den genannten Fallkonstellationen auftretende Unstimmigkeiten, die durch die teilweise unterschiedlichen Regelungen in den Rb EuHb und Rb Freiheitsstrafen bzw. durch den Umstand hervorgerufen werden könnten, dass beide Rahmenbeschlüsse parallel zueinander anzuwenden sind, sind im jeweiligen Einzelfall gegebenenfalls durch eine Reduzierung des Ermessens auszuräumen (vgl. in der Begründung Besonderer Teil zu § 84d Nummer 2 und 4). So ist auch das dem Ausstellungsstaat grundsätzlich durch Artikel 13 Rb Freiheitsstrafen gewährte Ermessen, ein Ersuchen zurückzunehmen, für den Fall eingeschränkt, dass der Vollstreckungsstaat gemäß Artikel 5 Nummer 3 Rb EuHb bei der Auslieferung der betreffenden Person zum Zwecke der Strafverfolgung im Ausstellungsstaat die Bedingung gestellt hat, die verurteilte Person zur Verbüßung der gegen sie verhängten Sanktion in den Geltungsbereich seines Gesetzes zurückzuüberstellen. Der Ausstellungsstaat ist in diesem Fall an die Zusicherung gebunden, die er im Rahmen des Auslieferungsverfahrens dem Vollstreckungsstaat gegenüber abgegeben hat (vgl. Artikel 13).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 54a Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen
§ 71 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland
§ 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
Abschnitt 1 Freiheitsentziehende Sanktionen
Unterabschnitt 1 Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
§ 84 Grundsatz
§ 84a Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 84b Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 84c Unterlagen
§ 84d Bewilligungshindernisse
§ 84e Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 84f Gerichtliches Verfahren
§ 84g Gerichtliche Entscheidung
§ 84h Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 84i Spezialität
§ 84j Sicherung der Vollstreckung
§ 84k Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
§ 84l Durchbeförderung zur Vollstreckung
§ 84m Durchbeförderungsverfahren
§ 84n Durchbeförderung auf dem Luftweg
Unterabschnitt 2 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 85 Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 85a Gerichtliches Verfahren
§ 85b Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person
§ 85c Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde
§ 85d Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 85e Inländisches Vollstreckungsverfahren
§ 85f Sicherung der weiteren Vollstreckung
Abschnitt 4 Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
Unterabschnitt 1 Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
§ 90a Grundsatz
§ 90b Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 90c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 90d Unterlagen
§ 90e Bewilligungshindernisse
§ 90f Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 90g Gerichtliches Verfahren
§ 90h Gerichtliche Entscheidung
§ 90i Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 90j Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
§ 90k Überwachung der verurteilten Person
Unterabschnitt 2 Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 90l Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung
§ 90m Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person
§ 90n Inländisches Vollstreckungsverfahren
§ 98b Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Abschnitt : Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen
I. Entstehungsgeschichte
II. Inhalt des umzusetzenden Rb Freiheitsstrafen
III. Vollstreckungshilfe im deutschen Recht
1. Vertraglose Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
a Formelle und materielle Voraussetzungen
b Verfahren
1. Vertraglose Vollstreckung inländischer Erkenntnisse im Ausland
a Formelle und materielle Voraussetzungen
b Verfahren
2. Bilaterale und multilaterale Übereinkommen zur Vollstreckungshilfe
3. Notwendige Änderungen im IRG
4. Vollstreckung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland
5. Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses in einem anderen EU-Mitgliedstaat
2. Abschnitt : Umsetzung des Rb Bewährungsüberwachung
I. Entstehungsgeschichte
II. Inhalt des umzusetzenden Rahmenbeschlusses
Im Einzelnen
III. Internationale grenzüberschreitende Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen
IV. Notwendige Änderungen im IRG
1. Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
2. Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
3. Abschnitt : Umsetzung des Rahmenbeschlusses Abwesenheitsentscheidungen
4. Abschnitt : Gesetzgebungskompetenz, Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, Gesetzesfolgen; Befristung, Evaluation
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Im Einzelnen:
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 9
Zu Nummer 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 6
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu § 84
Zu § 84a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 84b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 84c
Zu Absatz 2
Zu § 84d
Zu § 84e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 84f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 84g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 84h
Zu § 84i
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 84j
Zu § 84k
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 84l
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 84m
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 84n
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 85
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 85a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 85b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 85c
Zu § 85d
Zu § 85e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 85f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 26
Zu § 90a
Zu § 90b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 90c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 90d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 90e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 90f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 90g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 90h
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 90i
Zu § 90j
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 90k
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 90l
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 90m
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 5
Zu § 90n
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 27
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3030: Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
a. Regelungsinhalt
b. Erfüllungsaufwand
Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen
5 Informationspflichten
Drucksache 92/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Justizbarometer 2015 - COM(2015) 116 final
... Zu diesem Zweck sollte der Entwurf des EU-Justizbarometers vor der Veröffentlichung den nationalen Justizverwaltungen übermittelt werden, so dass auch etwaige Unstimmigkeiten in der Darstellung richtig gestellt werden können.
Drucksache 216/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
... "Zahlungsdienstleister können einen Antrag auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nur verweigern [...], wenn ein Verbraucher bereits Inhaber eines Zahlungskontos bei einem in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Zahlungsdienstleister ist". Aus Gründen der Klarheit ist darauf hinzuweisen, dass der Ausdruck "in seinem Hoheitsgebiet" sich auf das Gebiet bezieht, in dem der Zahlungsdienstleister ansässig ist. Dies bedeutet, dass ein Verbraucher, der bereits Inhaber eines Zahlungskontos in einem Mitgliedstaat ist, keinen Anspruch auf ein zweites Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen bei einem in dem gleichen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister hat. Daher kann eine deutsche Bank einem Verbraucher den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen verweigern, wenn dieser bereits Inhaber eines anderen Zahlungskontos (mit grundlegenden oder anderen Funktionen) in Deutschland ist. Somit liegen keine Unstimmigkeiten zwischen den Artikeln 15 und 18 vor.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.