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"Steuerrechtliche"


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0655/1/05
0666/04B
0666/2/04
0622/04
0012/04
0586/04
0613/04
0887/04
0560/03
0560/03B
0560/1/03
Drucksache 54/11

... Der vorliegende Gesetzentwurf ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Vereinfachung des deutschen Steuerrechts in dieser Legislaturperiode. Mit dem Schwerpunkt bei einkommensteuerrechtlichen Regelungen werden zahlreiche Weichenstellungen vorgenommen, um Steuerzahler und Steuerverwaltung spürbar von Erklärungs- und Prüfungsaufwand im Besteuerungsverfahren zu entlasten. Steuerpflichtige sollen ihren Erklärungspflichten leichter nachkommen können. Dazu werden die Anspruchsvoraussetzungen bei steuerlich relevanten Sachverhalten gestrafft und der Dokumentationsaufwand, d.h. der Aufwand zur Beschaffung, Aufbereitung und Übermittlung von Daten und Nachweisen verringert. Das spart Zeit und Nerven bei Bürgerinnen und Bürgern, gibt Unternehmen die Möglichkeit, sich auf das Wesentliche also ihre produktive Tätigkeit zu konzentrieren und schafft bei der Steuerverwaltung freie Kapazitäten, sich eingehender mit komplexen und risikoträchtigen Fällen zu befassen.



Drucksache 737/11 (Beschluss)

... Diese steuerrechtlichen Rahmenbedingungen stellen ein spürbares Hemmnis für notwendige Gemeindezusammenschlüsse und Einkreisungen dar. Es ist daher erforderlich, für Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften und Einkreisungen in § 4 GrEStG eine Ausnahme von der Besteuerung der zuvor genannten Fälle zu regeln.



Drucksache 177/11 (Beschluss)

... Zu der getroffenen Aussage bestehen in dieser Allgemeinheit Bedenken zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Status der Gemeinnützigkeit von Unternehmen. Zumindest in Deutschland sind die Regelungen über die Gemeinnützigkeit Teil des allgemeinen und für alle Unternehmen geltenden Steuersystems. Eine Bevorzugung von bestimmten Unternehmen liegt damit nicht vor. Es handelt sich um allgemeine steuerrechtliche Vorschriften und nicht um Beihilferegelungen.



Drucksache 177/1/11

... Zu der getroffenen Aussage bestehen in dieser Allgemeinheit Bedenken zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Status der Gemeinnützigkeit von Unternehmen. Zumindest in Deutschland sind die Regelungen über die Gemeinnützigkeit Teil des allgemeinen und für alle Unternehmen geltenden Steuersystems. Eine Bevorzugung von bestimmten Unternehmen liegt damit nicht vor. Es handelt sich um allgemeine steuerrechtliche Vorschriften und nicht um Beihilferegelungen.



Drucksache 4/1/10

... 9. Er begrüßt daher im Grundsatz den Gesetzentwurf zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen als ersten Schritt zur steuerlichen Gleichbehandlung der Wettbewerber. Bei Annahme von Ziffer 9 entfällt Ziffer 10.



Drucksache 723/10

... Bei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Anlagen der Technischen Prüfstelle werden zu den Gebühren die anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt, soweit in den einzelnen Gebührennummern nichts anderes bestimmt ist. Sie setzen sich zusammen aus den Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel und den steuerrechtlichen Höchstsätzen für Kilometer-, Tage- und Übernachtungsgeld. Höhere Kosten müssen begründet und nachgewiesen werden. Dies gilt auch für Reisenebenkosten. Bei Flugreisen von mehr als 12 Stunden Dauer können Kosten der Business-Klasse berechnet werden.



Drucksache 161/10

... (4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen einer Vertragspartei im internationalen Verkehr betrieben wird, in dieser Vertragspartei besteuert werden. Die Vergütungen können jedoch in der anderen Vertragspartei besteuert werden, sofern diese von einer in dieser Vertragspartei ansässigen Person bezogen werden. In diesem Fall wird die andere Vertragspartei unter Beachtung ihrer steuerrechtlichen Vorschriften über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die Einkommensteuer, die in ihrem Gebiet für die Vergütung zu entrichten wäre, die Steuer anrechnen, die die erstgenannte Vertragspartei auf die Vergütung erhoben hat.



Drucksache 849/2/10

... Im Rahmen der Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres und Freiwilligen Ökologischen Jahres wurde ausschließlich zwischen dem jeweiligen Maßnahmenträger und den Freiwilligen eine Vereinbarung abgeschlossen. Der tatsächliche Einsatz der Freiwilligen fand auch hier bei der jeweiligen Einsatzstelle statt. Nach dieser Rechtslage war stets ein umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch nach Art einer Personalüberlassung zwischen Träger und Einsatzstelle anzunehmen. Eine solche steuerliche Belastung des Freiwilligendienstes sollte, so weit wie möglich, vermieden werden.



Drucksache 846/10

... Zu ihren Aufgaben gehört die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nicht nur in Bezug auf das steuerrechtliche und sozialrechtliche Kindergeld und Kinderzuschlag, sondern auch in Bezug auf das Elterngeld des Bundes und die Erziehungsgeldleistungen der Länder.



Drucksache 532/1/10

... a) Die von der Bundesregierung beschlossene Rückführung der steuerrechtlichen Sonderregelungen für das Produzierende Gewerbe darf nicht dazu führen, dass die energieintensive Industrie und der Mittelstand in Deutschland Wettbewerbsnachteile erleiden. Die notwendige Konsolidierung des Bundeshaushalts kann nur gelingen, wenn die Wachstumspotenziale der Wirtschaft nicht gefährdet werden.



Drucksache 438/10

... 101. Die Monopolkommission begrüßt grundsätzlich die Intention der Bundesregierung, die steuerrechtliche Ungleichbehandlung von Postdienstunternehmen zu beseitigen (Tz 86). Auch die



Drucksache 474/10

... Aktualisierung der zur Ermittlung des korrigierten Wirtschaftswerts benötigten Beziehungswerte, um für landwirtschaftliche Betriebe, die keine Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung nach steuerrechtlichen Vorschriften betreiben, ein Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ermitteln zu können.



Drucksache 732/10

... Der Vertrag von Lissabon eröffnet eine Fülle von neuen Möglichkeiten und sieht neue Zuständigkeiten und Ziele für eine aktivere Einbindung des Bürgers und der Zivilgesellschaft in die europäische Einigung vor, insbesondere durch die Einführung der Bürgerinitiative. Um die Wirksamkeit dieses wesentlichen Instruments der partizipativen Demokratie sicherzustellen, hat die Kommission Rechtsvorschriften vorgeschlagen, mit denen Verfahren und Bedingungen für die Anwendung dieser Initiative eingeführt werden sollen. 70 Die Bürgerbeteiligung auf EU-Ebene kann außerdem verbessert werden, indem die europäische Komponente von Maßnahmen gemeinnütziger Stiftungen gestärkt wird. Die rund 110 000 Stiftungen, die zur Zeit in den EU-Mitgliedstaaten tätig sind, kümmern sich um globale Themen wie Forschung, Umwelt, Gesundheit und Beschäftigung, die für die Unionsbürger eine zentrale Rolle spielen. Dennoch stoßen Stiftungen, die ihre Aktivitäten grenzüberschreitend ausdehnen wollen, auf eine Reihe verwaltungstechnischer wie auch zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Barrieren (z. B. hinsichtlich der Verfahren für ihre Anerkennung als Stiftungen, der Steuerbefreiungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten usw.), die länderübergreifende Maßnahmen behindern, und zu Mehrkosten führen, die die für den Gemeinnutzen verfügbaren Mittel beschneiden. Wie in der Mitteilung über die Binnenmarktinitiative eingehend dargelegt, wird die Kommission 2011 zur Überwindung dieser Probleme eine Verordnung über eine Satzung der Europäischen Stiftung vorschlagen.



Drucksache 698/10

... Der bestehende mehrwertsteuerrechtliche Rahmen beinhaltet zahlreiche Beschränkungen, die für die Unternehmen mit einem unangemessen hohen bürokratischen Aufwand verbunden sind. Das komplizierte System von Steuersätzen und Steuerbefreiungen, Ausnahmeregelungen und Optionen für die Mitgliedstaaten und spezifischen Vorschriften für grenzüberschreitende Transaktionen ist dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen abträglich, da es erhebliche Befolgungskosten verursacht, insbesondere für Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind. Obgleich sich seit Einführung der Mehrwertsteuer das technologische und wirtschaftliche Umfeld erheblich verändert hat, ist das System als solches weitgehend unverändert geblieben. Dies gilt insbesondere für die Informationspflichten der Unternehmen und die Modalitäten der Mehrwertsteuererhebung. Im Übrigen leistet das gegenwärtige System Betrug Vorschub: Etwa 12 % der Mehrwertsteuer werden aufgrund von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Abgabenvermeidung oder Insolvenzen nicht eingezogen. Die künftige Strategie im Bereich der Mehrwertsteuer wird die Prioritäten in den Fokus rücken, zu denen Legislativvorschläge ausgearbeitet werden sollten mit dem Ziel, einen robusteren und effizienteren Rahmen für die Mehrwertbesteuerung im Binnenmarkt zu implementieren.



Drucksache 542/10

... Die Bundesregierung hat im Jahr 2007 Verhandlungen mit Irland über eine Gesamtrevision des 1962 abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) aufgenommen, weil das geltende DBA (BGBl. 1964 II S. 266,267) durch die wirtschaftliche und steuerrechtliche Entwicklung in beiden Staaten überholt ist und insbesondere an das aktuelle OECD-Musterabkommen angepasst werden soll. Irland hat bereits vor dem Abschluss einer Gesamtrevision des DBA dem Wunsch der deutschen Seite entsprochen, die in dem Abkommen aus damaligen entwicklungspolitischen Gründen enthaltene fiktive Anrechnung von Quellensteuern schnellstmöglich aufzuheben. Es war zur damaligen Zeit deutsche Abkommenspolitik, in DBA mit Entwicklungsstaaten zu vereinbaren, dass als gezahlt geltende ausländische Steuern auf die deutsche Steuer angerechnet werden können. Nach dem geltenden DBA mit Irland gilt dies für nach Deutschland fließende Dividenden. In diesem Fall können 18 v.H. des Nettobetrages der empfangenen Dividenden auf die deutsche Steuer angerechnet werden, die auf diese Dividenden entfällt. Um diese fiktive Anrechnung von Quellensteuern im Verhältnis zu Irland aufzuheben, wurde am 25. Mai 2010 ein Änderungsprotokoll zum geltenden DBA mit Irland unterzeichnet.



Drucksache 225/10

... Mit der Einführung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag im Jahre 2003 (mit Wirkung ab 1. Februar 2006) hat der Gesetzgeber die bis zu diesem Zeitpunkt beitragsfreie Weiterversicherung in Phasen selbständiger Tätigkeit – versicherungsgerechter – zu einer beitragspflichtigen Versicherungszeit umgestaltet. Deshalb war es in der Übergangsphase, insbesondere auch im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt gesetzlich geförderten sogenannten Ich-AGen, gerechtfertigt, niedrige Beiträge zu erheben. Zwischenzeitlich sind die Beiträge zur Arbeitsförderung erheblich gesenkt worden. Davon haben auch die freiwillig weiterversicherten Personen profitiert. Bei Einführung der freiwilligen Weiterversicherung hatten Selbständige einen monatlichen Beitrag von 39,81 Euro (alte Bundesländer) und 33,56 Euro (neue Bundesländer) zu zahlen. Der Beitrag für Auslandsbeschäftigte betrug bundeseinheitlich 39,81 Euro. Der aktuell zu zahlende Beitrag hat sich für Selbständige auf 17,89 Euro (alte Bundesländer) und 15,19 Euro (neue Bundesländer) mehr als halbiert. Gleichzeitig sind die Leistungen, die im Falle der Arbeitslosigkeit gewährt werden, stabil geblieben. Den geringeren Beiträgen stehen weiterhin Leistungen im Falle der Arbeitslosigkeit gegenüber, die im Regelfall je nach familiärer und steuerrechtlicher Situation zwischen 800 und 1 200 Euro monatlich betragen. Hinzu kommt die von der BA übernommene soziale Absicherung der Arbeitslosengeldbezieher (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung).



Drucksache 850/10

... Der neue Absatz 1a regelt die Qualifikation eines durch eine (inländische) Kapitalanlagegesellschaft verwalteten richtlinienkonformen Investmentvermögens der Vertragsform, das ausländischem Aufsichtsrecht unterliegt. Spiegelbildlich zur Behandlung des inländischen richtlinienkonformen Sondervermögens, das durch eine EU-Verwaltungsgesellschaft in ihrem Heimatstaat verwaltet wird, wird dieses Investmentvermögen der Vertragsform grundsätzlich als ausländisches Investmentvermögen behandelt. Nur wenn der Heimatstaat des Investmentvermögens dem nicht folgt und steuerrechtlich auf die Verwaltung in Deutschland abstellt, akzeptiert Deutschland dies und geht dann auch seinerseits von einem inländischen Investmentvermögen aus.



Drucksache 52/10

... ist eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft, wie bei der Körperschaftsteuer, nur gegenüber einem anderen gewerblichen Unternehmen möglich.



Drucksache 131/10

... 8. betont, dass eine effizientere Umsetzung der bestehenden steuerrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union und der nationalen Steuervorschriften eine bessere Beitreibung von Steuern erleichtern würde; unterstreicht jedoch ebenfalls die Notwendigkeit weiterer Bemühungen und Maßnahmen, die auf die Verbesserung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich abzielen;



Drucksache 661/10 (Beschluss)

... Wertvoll sind die ehrenamtlichen Tätigkeiten insbesondere für Sozialhilfeempfänger, denen aufgrund von Alter, persönlichen Beeinträchtigungen und Leistungsdefiziten vielfach soziale Anerkennung fehlt, was zu Vereinsamung und Erkrankungen führen kann. Dem Teilhabebedürfnis am Leben in der Gemeinschaft kann idealerweise mit der Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit Rechnung getragen werden. Wenn die Sozialhilfeempfänger im Zusammenhang mit diesen Aktivitäten eine Vergütung erhalten, welche die steuerfreien Sätze nicht übersteigen, so darf diese Entschädigung dort nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist es gesellschaftspolitisch wünschenswert, dass sich Menschen für andere einsetzen und dadurch zum Gemeinwohl beitragen. Aus diesem Grund wurden auch die steuerrechtlichen Regelungen über ehrenamtliche Tätigkeiten im



Drucksache 441/10

... c) Nachweis, dass die steuerrechtlichen Vorschriften im aufnehmenden Land eingehalten wurden;



Drucksache 740/10

... Der Erfolg der Europäischen Union bei der Schaffung von Frieden und Wohlstand und ihrer geografischen Erweiterung ist der schrittweisen Integration ihrer Märkte in rechtlicher, wirtschaftlicher, finanzieller, politischer und steuerrechtlicher Hinsicht zu verdanken. Durch den Ausbau der Infrastruktur für Verkehr, Telekommunikation und Energie konnte sich der Handel entwickeln und das Wachstum florieren. Es hat sich erwiesen, dass der wichtigste Ausgangspunkt für Wachstum und Entwicklung ein integrierter und lebhafter regionaler Markt ist.



Drucksache 264/10

... Allerdings gibt es auch zahlreiche Hindernisse für die Mobilität. Einige dieser Hindernisse haben mit Visabestimmungen, sozial- und steuerrechtlichen Regelungen sowie anderen Verwaltungshürden oder fehlendem Zugang zu korrekten Informationen44 zu den verschiedenen rechtlichen, regulatorischen, prozeduralen und finanziellen Aspekten zu tun, die der Mobilität in der Kulturbranche zugrunde liegen. An der Beseitigung dieser Hindernisse wird bereits gearbeitet45, deshalb wird hier nicht näher auf sie eingegangen.



Drucksache 31/10

... zuständige Behörde darf der Zulassungsbehörde Auskünfte über Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Fahrzeughalter erteilen. Die für die Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände erforderlichen Daten sind der Zulassungsbehörde elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungsbehörde darf das Ergebnis der Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Person mitteilen, die das Fahrzeug zulässt. Beauftragt der Steuerpflichtige einen Dritten mit der Zulassung des Fahrzeugs, so hat er sein Einverständnis hinsichtlich der Bekanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse durch die Zulassungsbehörde an den Dritten schriftlich zu erklären. Die Zulassung des Fahrzeugs ist in diesen Fällen von der Vorlage der Einverständniserklärung abhängig. Die Zulassungsbehörde kann mit Zustimmung der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen."



Drucksache 532/10 (Beschluss)

... a) Die von der Bundesregierung beschlossene Rückführung der steuerrechtlichen Sonderregelungen für das Produzierende Gewerbe darf nicht dazu führen, dass die energieintensive Industrie und der Mittelstand in Deutschland Wettbewerbsnachteile erleiden. Die notwendige Konsolidierung des Bundeshaushalts kann nur gelingen, wenn die Wachstumspotenziale der Wirtschaft nicht gefährdet werden.



Drucksache 661/1/10

... Wertvoll sind die ehrenamtlichen Tätigkeiten insbesondere für Sozialhilfeempfänger, denen aufgrund von Alter, persönlichen Beeinträchtigungen und Leistungsdefiziten vielfach soziale Anerkennung fehlt, was zu Vereinsamung und Erkrankungen führen kann. Dem Teilhabebedürfnis am Leben in der Gemeinschaft kann idealerweise mit der Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit Rechnung getragen werden. Wenn die Sozialhilfeempfänger im Zusammenhang mit diesen Aktivitäten eine Vergütung erhalten, welche die steuerfreien Sätze nicht übersteigen, so darf diese Entschädigung dort nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist es gesellschaftspolitisch wünschenswert, dass sich Menschen für andere einsetzen und dadurch zum Gemeinwohl beitragen. Aus diesem Grund wurden auch die steuerrechtlichen Regelungen über ehrenamtliche Tätigkeiten im



Drucksache 849/10 (Beschluss)

... Im Rahmen der Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres und des Freiwilligen Ökologischen Jahres wurde ausschließlich zwischen dem jeweiligen Maßnahmenträger und den Freiwilligen eine Vereinbarung abgeschlossen. Der tatsächliche Einsatz der Freiwilligen fand auch hier bei der jeweiligen Einsatzstelle statt. Nach dieser Rechtslage war stets ein umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch nach Art einer Personalüberlassung zwischen Träger und Einsatzstelle anzunehmen. Eine solche steuerliche Belastung des Freiwilligendienstes sollte, so weit wie möglich, vermieden werden.



Drucksache 167/10

... Im Gegensatz zu den gewerblichen Eigenbetrieben der Sozialversicherungsträger, die auch den steuerrechtlichen Bestimmungen des



Drucksache 169/09

... Zudem sind die Regelungen über die Beförderungen von steuerbaren Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs denen über die Beförderungen unter Steueraussetzung angeglichen worden.



Drucksache 157/09

... Wichtig ist gleichzeitig die Entwicklung einer guten Praxis, damit Normen, Unternehmenserfordernisse und rechtliche Anforderungen konvergieren und zu einem gemeinsamen Konzept führen. Hierzu kann die MwSt-Richtlinie lediglich dadurch einen Beitrag leisten, dass die derzeit noch bestehenden mehrwertsteuerrechtlichen Hindernisse beseitigt werden; die Arbeiten der Expertengruppe zur elektronischen Rechnungsstellung werden in diesem Zusammenhang nützlich sein.



Drucksache 169/09C

... 3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 19 Absatz 2);



Drucksache 865/09

... Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Ein nicht abziehbarer nicht genutzter Verlust kann abweichend von Satz 1 und Satz 2 abgezogen werden, soweit er bei einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des Satzes 1 die anteiligen und bei einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des Satzes 2 die gesamten, zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs vorhandenen stillen Reserven des inländischen Betriebsvermögens der Körperschaft nicht übersteigt. Stille Reserven im Sinne des Satzes 6 sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen oder bei einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des Satzes 2 dem gesamten in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen Eigenkapital und dem auf dieses Eigenkapital jeweils entfallenden gemeinen Wert der Anteile an der Körperschaft, soweit diese im Inland steuerpflichtig sind. Bei der Ermittlung der stillen Reserven ist nur das Betriebsvermögen zu berücksichtigen, das der Körperschaft ohne steuerrechtliche Rückwirkung, insbesondere ohne Anwendung des § 2 Absatz 1 des



Drucksache 634/09

... §14a Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen nach den §§ 6a und 8a § 14b Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a § 14c Steuerrechtliche Behandlung von Zahlungen in die Zweckgesellschaft oder die Abwicklungsanstalt und Auskehrungen der Zweckgesellschaft oder der Abwicklungsanstalt § 14d Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit landesrechtlichen Abwicklungsanstalten § 14e Anwendungsvorschrift für die §§ 14 bis 14d

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 634/09




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

§ 6a
Garantien an Zweckgesellschaften

§ 6b
Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags

§ 6c
Verpflichtung zum weiteren Verlustausgleich

§ 6d
Frist für Antragstellung

§ 8a
Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten

§ 8b
Landesrechtliche Abwicklungsanstalten

§ 14a
Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen nach den §§ 6a und 8a

§ 14b
Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a

§ 14c
Steuerrechtliche Behandlung von Zahlungen in die Zweckgesellschaft oder die Abwicklungsanstalt und Auskehrungen der Zweckgesellschaft oder der Abwicklungsanstalt

§ 14d
Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit landesrechtlichen Abwicklungsanstalten

Artikel 2
Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung

Artikel 3
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 169/09D

... 3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 145 Absatz 2);



Drucksache 296/09

... Dabei wird die Abschreibung anders als in der bisherigen Verordnung (vgl. § 18 Absatz 1 Satz 1 WertV) nicht mehr aufgeführt. Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen werden von den Marktteilnehmern bei der Kaufpreisfindung berücksichtigt und daher bei der Ableitung der grundstücksartbezogenen Liegenschaftszinssätze erfasst.



Drucksache 168/09

... Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die steuerrechtlichen Regelungen aus Artikel 105 Absatz 2 erste Alternative GG. Für die Änderung des



Drucksache 3/09

... Die Regelung weist darauf hin, dass die den ehrenamtlich tätigen Erhebungsbeauftragten gezahlten Aufwandsentschädigungen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften im Sinne von § 3 Nummer 12 Satz 2



Drucksache 395/09

... Die Regelung zur Abschlagszahlung wurde gestrichen, weil diese ohnehin nur die geltende umsatzsteuerrechtliche Regelung in der HOAI wiederholt hat.



Drucksache 168/1/09

... ist weder verfassungsrechtlich noch steuerrechtlich geboten.



Drucksache 169/09G

... 3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 13 Absatz 2) befindet;



Drucksache 309/09

... 47. stellt fest, dass die Steuersysteme der Mitgliedstaaten für Unternehmensübertragungen, insbesondere die Übertragung von Familienbetrieben, eher abschreckende Wirkung haben können, wodurch das Risiko einer Auflösung oder Schließung des Unternehmens steigt; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die gesetzlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen eingehend zu überprüfen, um insbesondere bei Krankheit des Eigentümers oder im Falle seines Eintritts in den Ruhestand die Bedingungen für Unternehmensübertragungen zu verbessern; vertritt die Auffassung, dass dadurch – insbesondere im Falle von Familienunternehmen – die Voraussetzungen geschaffen werden, um die Geschäftstätigkeit fortzusetzen, Arbeitsplätze zu erhalten und Gewinne zu reinvestieren;



Drucksache 687/09

... Aktualisierung der zur Ermittlung des korrigierten Wirtschaftswerts benötigten Beziehungswerte, um für landwirtschaftliche Betriebe, die keine Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung nach steuerrechtlichen Vorschriften betreiben ein Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ermitteln zu können.



Drucksache 169/09E

... dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in 1,5 Monaten aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Schaumweins abhängig.



Drucksache 169/09F

... 3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 16 Absatz 2);



Drucksache 123/08

... – eine Vereinfachung und Modernisierung der Verbrauchsteuerverfahren erfolgen, um die verbrauchsteuerrechtlichen Formalitäten für die Wirtschaftsbeteiligten – vor allem bei grenzüberschreitenden Geschäften – zu reduzieren, ohne damit die Verbrauchsteuerkontrollen zu gefährden.



Drucksache 841/08

... Durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl. I 2004, S. 1427) ist in § 22a des



Drucksache 923/1/08

Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "



Drucksache 644/08

... Aktualisierung der zur Ermittlung des korrigierten Wirtschaftswerts benötigten Beziehungswerte, um für landwirtschaftliche Betriebe, die keine Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung nach steuerrechtlichen Vorschriften betreiben, ein Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ermitteln zu können.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.