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60 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Steuererstattung"


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Drucksache 97/19 (Beschluss)

... In der Begründung zum vorliegenden Gesetzentwurf stellt die Bundesregierung das Wach- und Sicherheitsgewerbe zutreffend als eine besonders von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit betroffene Branche dar. Dies deckt sich mit den Erfahrungen der Länderfinanzverwaltungen. Auch in der Presse und Literatur wird das Problem geschildert (z.B. "Das ‚Risiko Subunternehmer‘ in der Sicherheitsdienstleistung" von Dr. jur. Lutz Viëtor, WIK 2015/05). Durch die Einschaltung eines oder mehrerer Subunternehmen und durch die Verwendung von Schein- oder Abdeckrechnungen wird versucht, illegale Beschäftigung zu verschleiern und den öffentlichen Kassen Sozialabgaben und Steuern vorzuenthalten. Der Trend zur Einschaltung von Subunternehmen im Sicherheitsbereich hat seit 2015 stark zugenommen und setzt sich in Zeiten mit nach wie vor erhöhtem Sicherheitsbedürfnis fort. Subunternehmerketten werden bewusst eingesetzt, um Leistungen, z.B. durch Nichtabführen von Umsatzsteuer oder durch Erschleichen von Vorsteuererstattungen, verbilligt anbieten zu können.



Drucksache 97/1/19

... In der Begründung zum vorliegenden Gesetzentwurf stellt die Bundesregierung das Wach- und Sicherheitsgewerbe zutreffend als eine besonders von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit betroffene Branche dar. Dies deckt sich mit den Erfahrungen der Länderfinanzverwaltungen. Auch in der Presse und Literatur wird das Problem geschildert (z.B. "Das ‚Risiko Subunternehmer‘ in der Sicherheitsdienstleistung" von Dr. jur. Lutz Viëtor, WIK 2015/05). Durch die Einschaltung eines oder mehrerer Subunternehmen und durch die Verwendung von Schein- oder Abdeckrechnungen wird versucht, illegale Beschäftigung zu verschleiern und den öffentlichen Kassen Sozialabgaben und Steuern vorzuenthalten. Der Trend zur Einschaltung von Subunternehmen im Sicherheitsbereich hat seit 2015 stark zugenommen und setzt sich in Zeiten mit nach wie vor erhöhtem Sicherheitsbedürfnis fort. Subunternehmerketten werden bewusst eingesetzt, um Leistungen, z.B. durch Nichtabführen von Umsatzsteuer oder durch Erschleichen von Vorsteuererstattungen, verbilligt anbieten zu können.



Drucksache 396/18

... Viele sind hierdurch negativ betroffen. In erster Linie Unternehmen, die anlässlich von Betriebsprüfungen Steuern für vergangene Jahre nachzahlen und hierauf Zinsen entrichten müssen. Aber auch einzelne Kommunen können besonders betroffen sein, z.B. wenn sich durch Betriebsprüfungen hohe Gewerbesteuererstattungen oder Verschiebungen bei der gewerbesteuerlichen Zerlegung ergeben.

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Drucksache 396/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Haushaltswirkungen

3. Weiterer Regelungsbedarf

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 397/18

... (BR-Drs. 396/18) senkt den Zinssatz in § 238 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung unter Berücksichtigung der derzeitigen EDV-technischen Gegebenheiten ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt. Im derzeitigen IT-Verfahren zur Verzinsung muss der anzuwendende Zinssatz für alle Steuernachzahlungen und Steuererstattungen eines Veranlagungsjahres einheitlich sein. So ist es z.B. nicht möglich, die Einkommensteuernachzahlung des Veranlagungsjahres 2016 (Zinslauf beginnt am 1. April 2018) für die Zinsmonate im Jahr 2018 mit jeweils 0,5 Prozent zu verzinsen und ab dem Jahr 2019 mit einem anderen Monatszinssatz.



Drucksache 365/17

... "4. zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder Rückforderungsansprüchen bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und Steuervergütungen oder

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Drucksache 365/17




Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

§ 138b
Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften

§ 138c
Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

§ 26
Kontenabrufmöglichkeit und Kontenwahrheit.

§ 32
Mitteilungspflicht über Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften

Artikel 4
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Artikel 5
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

§ 3c
Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen

§ 77b
Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes

Artikel 6
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 7
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 69
Datenübermittlung an die Familienkassen

Artikel 8
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen

Artikel 10
Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes

Artikel 11
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 725/17

... (12) Der Anwendungsbereich der derzeit in der Richtlinie 92/106/EWG festgelegten wirtschaftlichen Unterstützungsmaßnahmen ist sehr begrenzt und besteht aus steuerlichen Maßnahmen (Steuererstattung oder -nachlass), die nur für den kombinierten Verkehr Schiene/Straße gelten. Diese Maßnahmen sollten auf den kombinierten Verkehr, in den

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Drucksache 725/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultationen der Interessenträger

Zusammenfassung der Beiträge und der Nutzung der Ergebnisse

- Datenerhebung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7
und Artikel 9

Artikel 9a

Artikel 10a

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 9a

Artikel 10a

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4


 
 
 


Drucksache 631/15 (Beschluss)

... Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegen den ausgewählten Beteiligten bzw. Vertreter nach § 34 AO ist sodann eine einmalige Steuernummer zu vergeben, um zu verhindern, dass der gegen diese Person festgesetzte Verspätungszuschlag mit eventuellen Umsatzsteuererstattungsansprüchen der Personengesellschaft verrechnet wird. Das Verfahren der Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Feststellungserklärung ist daher sehr aufwändig und kann nicht in einem Bearbeitungsschritt erfolgen, da der personell angestoßene Aufbau des Steuerkontos automationstechnisch einige Tage in Anspruch nehmen kann. Im Anschluss muss der Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlages durch den Bearbeiter manuell gefertigt und der festgesetzte Verspätungszuschlag in das Konto eingebucht werden.



Drucksache 631/1/15

... Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegen den ausgewählten Beteiligten bzw. Vertreter nach § 34 AO ist sodann eine einmalige Steuernummer zu vergeben, um zu verhindern, dass der gegen diese Person festgesetzte Verspätungszuschlag mit eventuellen Umsatzsteuererstattungsansprüchen der Personengesellschaft verrechnet wird. Das Verfahren der Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Feststellungserklärung ist daher sehr aufwändig und kann nicht in einem Bearbeitungsschritt erfolgen, da der personell angestoßene Aufbau des Steuerkontos automationstechnisch einige Tage in Anspruch nehmen kann. Im Anschluss muss der Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlages durch den Bearbeiter manuell gefertigt und der festgesetzte Verspätungszuschlag in das Konto eingebucht werden.



Drucksache 541/14

... Nach der Verordnungsermächtigung in § 17 Viertes Buch Sozialgesetzbuch kann unter anderem zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und zur Vereinfachung des Beitragseinzugs bestimmt werden, dass bestimmte Einnahmen, Zuwendungen oder Leistungen nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu zählen sind. Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. In der Praxis unstrittig war, dass die betreffenden Einnahmen, Zuwendungen oder Leistungen nur dann nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu zählen sind, wenn diese im Rahmen der Entgeltabrechnung vom Arbeitgeber (oder gegebenenfalls einem Dritten) rechtlich zulässig und tatsächlich, das heißt mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum, steuerfrei oder pauschalbesteuert abgerechnet werden. Ausgelöst durch eine Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in Bezug auf eine nachträglich geänderte Bewertung der Art der Besteuerung von Einnahmen im Rahmen von Anträgen auf Lohnsteuererstattung (BFH-Urteil vom 13. November 2012 - VI R 38/ 11 -, BStBI 2013 II S. 929, und BMF-Schreiben vom 7. November 2013, BStBI I S. 1474) ist die Frage aufgeworfen worden, ob lediglich die Möglichkeit der steuerfreien oder pauschalbesteuerten Erhebung der Lohnsteuer für die Beitragsfreiheit dieser Einnahmen ausreicht. Dies entspricht nicht der Absicht der bisherigen Regelung. Daher wird klargestellt, dass es auf die tatsächliche Erhebung der Lohnsteuer ankommt. Eine erst im Nachhinein geltend gemachte Steuerfreiheit bzw. Pauschalbesteuerung führt nicht dazu, dass für steuer- und beitragspflichtig abgerechnete Arbeitsentgeltbestandteile Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten sind, wenn der Arbeitgeber die vorgenommene steuerpflichtige Erhebung nicht mehr ändern kann.



Drucksache 639/14

... § 18 Absatz 13 - neu - Der neue Absatz 13 enthält die Anordnung zur verfahrensrechtlichen Umsetzung der Berücksichtigung des Steuerentlastungsbetrags bei der Steuerfestsetzung. Durch den Verweis auf § 18 Absatz 1 Satz 1 KraftStG wird erreicht, dass die nach § 12 Absatz 2 KraftStG vorzunehmende Neufestsetzung der Steuer zum Ende des laufenden Entrichtungszeitraums erfolgen kann, ohne dass § 18 Absatz 1 Satz 2 KraftStG anzuwenden ist. Dies ermöglicht eine umgehende Aufrechnung des ggf. fällig werdenden Steuererstattungsanspruchs mit der zu diesem Zweck gestundeten Infrastrukturabgabe.

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Drucksache 639/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes1)

Artikel 2
Änderung des Versicherungsteuergesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe f

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3155: Entwurf eines Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes (BMF) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 360/1/11

... Dies gilt auch für die Hauptzielgruppe, nämlich die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und die Bezieher und Bezieherinnen von Alterseinkünften. Für die weitaus überwiegende Zahl der Bezieher von Alterseinkünften existiert derzeit keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, und von den sog. Arbeitnehmerfällen ist etwa die Hälfte ebenfalls nicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet (Antragsfälle). Bei Antragsveranlagungen besteht schon heute die Möglichkeit, Steuererklärungen für mehrere Jahre zusammen abzugeben (Vierjahresfrist für Erklärungsabgabe), so dass diese Gruppe, die einen Großteil der Steuererklärungen einreicht, nicht betroffen wäre. Die meisten Arbeitnehmerveranlagungen führen darüber hinaus zu einer Steuererstattung. Diese Steuerpflichtigen werden deshalb ein Interesse haben, ihre Steuererklärung zeitnah einzureichen und auf die 2-Jahresfrist zu verzichten.

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Drucksache 360/1/11




1. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 25a EStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 26 Absatz 2 EStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a § 32 Absatz 4 EStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 33b EStG

5. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 89 Absatz 5 bis 7 AO


 
 
 


Drucksache 628/11

... "(1) Maßgebendes Aufkommen für die Aufteilung der Anteile der Länder, einschließlich der Gemeinden, an den vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführten Steuererstattungen und Steuervergütungen entsprechend § 1, an der nach § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des

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Drucksache 628/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

§ 9
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen

§ 10
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen

§ 11
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen

§ 13
Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr

§ 17
Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

§ 17a
Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen

§ 17b
Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen

§ 17c
Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Fi nanzverwaltu ngsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

3 Nachhaltigkeit

Finanzielle Auswirkungen

3 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1858: Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen


 
 
 


Drucksache 54/2/11

... Die geplante Möglichkeit, bei der ausschließlichen Erzielung von Überschusseinkünften zukünftig eine Steuererklärung für zwei Jahre abzugeben, bringt keinerlei Vereinfachungen, da allein der Abgabezeitpunkt einer Steuererklärung um ein Jahr hinausgeschoben wird. Das bedeutet, dass zwei Steuererklärungen ggfs. nach unterschiedlichem Steuerrecht zu einem Zeitpunkt abgegeben werden können. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von dieser Regelung aber kaum Gebrauch machen, da sie überwiegend Steuererstattungen erwarten und diese auch zeitnah erhalten möchten.



Drucksache 54/1/11

... Unternehmer müssen jährlich ermitteln, ob die aufgrund einer Investitionsmaßnahme erfolgte Vorsteuererstattung in der damaligen Höhe noch zutreffend ist. Ansonsten ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen. Da dieser Vorsteuerberichtigungsbetrag jährlich ermittelt werden muss, geht der mit § 44 Abs. 3



Drucksache 253/11 (Beschluss)

... Zudem wird im Fall eines Vollstreckungsersuchens eines anderen Mitgliedstaates eine Amtshilfe nach § 14 Absatz 1 EU-BeitrG nur dann geleistet, wenn die Forderung des anderen Mitgliedstaates mindestens 1 500 € beträgt. Es erscheint insofern sinnvoll, eine Mitteilung nach § 6 EU-BeitrG korrespondierend auch nur in Fällen vorzusehen, in denen der hiesige Steuererstattungsanspruch diese Grenze erreicht. Die Einführung dieser Grenze dient auch verwaltungsökonomischen Zwecken.

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Drucksache 253/11 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 EU-BeitrG

2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe e EU-BeitrG

3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 1 EU-BeitrG

4. Zu Artikel 1 § 6 EU-BeitrG

5. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 2 EU-BeitrG

6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 EU-BeitrG

7. Zu Artikel 1 § 18 Satz 1 EU-BeitrG

8. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Satz 3 EU-BeitrG

9. Zu Artikel 2 nach Nummer 2 § 10 Absatz 2 und 2a Satz 8 EStG

10. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 10a Absatz 3 Satz 2 EStG ,

11. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 38 Absatz 2a - neu - EStG

12. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 39c Absatz 1 Satz 5 EStG

13. Zu Artikel 2 Nummer 14 § 39e Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG

14. Zu Artikel 2 nach Nummer 22 § 44a Absatz 8 EStG

15. Zu Artikel 2 Nummer 26 Buchstabe b und c, Nummer 28 § 51a Absatz 2c und 2e, § 52a Absatz 18 EStG

Zu Artikel 2 Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Artikel 2 Nummer 28

16. Zu Artikel 2 Nummer 26 § 51a EStG

17. Zu Artikel 2 Einkommensteuergesetz

18. Zu Artikel 5 Nummer 1a - neu - § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG

19. Zu Artikel 8 Gesetz über Steuerstatistiken

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken

§ 9a
Grundsteuer

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

20. Zu Artikel 10 Nummer 01 - neu -, 02 - neu -, 03 - neu - und 2 § 145 Absatz 3 Satz 4, § 179 Satz 4, § 192 Satz 2 - neu - und § 205 Absatz 3 BewG

Zu Nummer n

Zu Nummer 03

Zu Nummer 2

21. Zu Artikel 10 Nummer 04 - neu -, 1 und 2 Anlage 1, § 205 Absatz 3 BewG

22. Zu Artikel 11 Nummer 1a - neu -, 1b - neu - und 6 § 7 Absatz 8 - neu -, § 15 Absatz 4 - neu - und § 37 Absatz 7 ErbStG

Zu Artikel 11

4 Allgemein

Zu Nummer 1a

4 Einlagefälle

4 Beispiel:

4 Konzernfälle

Beispiel 1:

Beispiel 2:

Zu Nummer 1b

4 Beispiel:

Zu Nummer 6

23. Zu Artikel 12 Abgabenordnung

Artikel 12
Änderung der Abgabenordnung

Zu Artikel 12 Nummer 1

24. Zu Artikel 12a – neu – Umsatzsteuergesetz

Artikel 12a
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Finanzielle Auswirkungen:


 
 
 


Drucksache 54/11 (Beschluss)

... Unternehmer müssen jährlich ermitteln, ob die aufgrund einer Investitionsmaßnahme erfolgte Vorsteuererstattung in der damaligen Höhe noch zutreffend ist. Ansonsten ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen. Da dieser Vorsteuerberichtigungsbetrag jährlich ermittelt werden muss, geht der mit § 44 Abs. 3



Drucksache 4/1/10

... Artikel 7 Änderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung



Drucksache 843/10

... Bei grenzübergreifenden Sachverhalten wird der Anspruch auf Steuereinnahmen durch die Quellensteuer zwischen dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, und dem Staat, in dem der Investor seinen Wohnsitz hat, aufgeteilt. Die Tatsache, dass Dividendenzahlungen in beiden Mitgliedstaaten versteuert werden müssen, führt jedoch häufig zu großen Problemen, denn es kann schwierig sein, eine Steuererstattung zu beantragen, es können mehrere Steuerebenen betroffen sein, und die Steuern auf Dividenden an ausländische Investoren können höher als sein diejenigen auf Dividenden an einheimische Investoren. Dies hat dazu geführt, dass sich eine wachsende Zahl von Bürgerinnen und Bürgern wegen Ungleichbehandlung beschwert und immer mehr diesbezügliche Rechtssachen an den EuGH verwiesen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 843/10




Mitteilung

1. Einleitung

2. Aktuelle Probleme der EU-Bürgerinnen –Bürger BEI der grenzübergreifenden Besteuerung

3. Abbau von Diskriminierung in den Steuergesetzen der Mitgliedstaaten

4. Geplante Massnahmen der EU in bestimmten Bereichen

1. Doppelbesteuerung von Einkommen und Kapital

2. Erbschaftsteuer

3. Besteuerung grenzübergreifend gezahlter Dividenden

4. Zulassungs- und Pkw-Steuern

5. Elektronischer Handelsverkehr

5. Überlegungen für weitere Massnahmen

6. Fazit


 
 
 


Drucksache 771/10 (Beschluss)

... 33. Der Bundesrat hält nicht zuletzt aus Vereinfachungsgründen eine engere Abstimmung zwischen den Strukturfonds und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raums (ELER) für dringend geboten (z.B. Mehrwertsteuererstattung, Einsatz privater Mittel zur Kofinanzierung). Insgesamt ist ein Sektor übergreifender Politikansatz mit getrennten Fonds und Aufgabenschwerpunkten zu verfolgen. Gleichzeitig ist den Mitgliedstaaten und Regionen mehr Flexibilität bei der Durchführung der Fördermaßnahmen der ländlichen Entwicklung zuzugestehen. Das Monitoring- und Evaluierungssystem muss deutlich vereinfacht und verschlankt werden.



Drucksache 4/10 (Beschluss)

... Artikel 7 Änderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung



Drucksache 850/10

... ). Um entsprechende missbräuchliche Steuergestaltungen durch Investmentfonds bereits im Jahr 2011 zu verhindern, wird das Kapitalertragsteuererstattungsverfahren nach § 11 Abs. 2 Satz 2



Drucksache 771/1/10

... 42. Der Bundesrat hält nicht zuletzt aus Vereinfachungsgründen eine engere Abstimmung [und eine Harmonisierung der Regeln] zwischen den Strukturfonds und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raums (ELER) für dringend geboten (z.B. Mehrwertsteuererstattung, Einsatz privater Mittel zur Kofinanzierung). Insgesamt ist ein Sektor übergreifender Politikansatz mit getrennten Fonds und Aufgabenschwerpunkten zu verfolgen. Gleichzeitig ist den Mitgliedstaaten und Regionen mehr Flexibilität bei der Durchführung der Fördermaßnahmen der ländlichen Entwicklung zuzugestehen. Das Monitoring- und Evaluierungssystem muss deutlich vereinfacht und verschlankt werden.



Drucksache 168/09 (Beschluss)

... Die vom Bundeszentralamt für Steuern auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Steuererstattungen und Steuervergütungen sowie die nach § 44b des

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Drucksache 168/09 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - und 16 Buchstabe a1 - neu - §§ 4h Absatz 2 und 52 Absatz 12d EStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b und Buchstabe h, Nummer 5a - neu - und Nummer 15a - neu - § 10 Absatz 1 und Absatz 4a, § 22 und § 51 EStG Artikel 1a - neu - §§ 13 - neu - und 14 - neu - EStDV

Artikel 1a
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

§ 13
Nicht abziehbarer Teil der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung

§ 14
Nicht abziehbarer Teil der Beiträge zur privaten Krankenversicherung

Zu Buchstabe a

Zu § 10

Zu Buchstabe b

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 14

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 3, Buchstabe b1 - neu - Nummer 5, Nummer 7a - neu - §§ 10 und 10c Satz 1, 39a EStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c bis e, Nummer 16 Buchstabe b § 10 Absatz 2 und 2a, § 52 Absatz 24 EStG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g § 10 Absatz 4 EStG

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h § 10 Absatz 5 EStG

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe i § 10 Absatz 5 und Absatz 6 - neu - EStG

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 und Nummer 7 §§ 32 Absatz 4 und 33a Absatz 1 EStG

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c EStG

11. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG

12. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG

13. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz

14. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz

15. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - und 13b - neu - §§ 44b und 45b EStG Artikel 2 § 5 FVG Artikel 2a - neu - §§ 1 und 2 FVG§ 5Abs2DV 1977

Artikel 2
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

16. Zu Artikel 1b - neu - §§ 8c Absatz 1a - neu - und 34 Absatz 7b KStG

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

17. Zu Artikel 1c - neu - und 1d - neu - §§ 87a und 150 AO, Artikel 97 § 10a Absatz 1 EGAO

Artikel 1d
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Zu Artikel 1c

Zu Artikel 1c

Zu Artikel 1d

18. Zu Artikel 1c Nummer 1a - neu - § 88a AO

§ 88b
Datenschutz bei zentraler Aufgabenerfüllung

19. Zu Artikel 3a - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 9 - neu - 5. VermBG

Artikel 3a
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

20. Zu Artikel 3a - neu - §§ 14 und 17 5. VermBG

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

21. Zu Artikel 3b - neu - § 3 KraftStG Artikel 3c - neu - § 7 KraftStDV

Artikel 3b
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Artikel 3c
Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

22. Zu Artikel 5a - neu - Artikel 3 und 6 ErbStRG

23. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 148/09

... (8) Auskünfte für Beitreibungszwecke sollten nicht mehr nur auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt werden. Auskünfte über einzelne Steuererstattungen sollten spontan erteilt werden, und die Steuerbeamten sollten Zugang zu den Amtsräumen von Behörden erhalten und aktiv an den behördlichen Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat teilnehmen oder gleichzeitige Kontrollen durchführen können. Außerdem sollte für einen direkteren Informationsaustausch zwischen den Dienststellen gesorgt werden, um die Amtshilfe zu beschleunigen und ihre Wirksamkeit zu erhöhen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 148/09




Begründung

Kontext des Vorschlages

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

4 Folgenabschätzung

Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung des Vorschlags

4 Rechtsgrundlage

4 Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

Vorgeschlagene Instrumente: Richtlinie

Auswirkungen auf den Haushalt

Weitere Angaben

5 Vereinfachung

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Organisation

Kapitel II
Informationsaustausch

Artikel 4
Auskunftsersuchen

Artikel 5
Spontaner Informationsaustausch

Artikel 6
Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen

Kapitel III
Amtshilfe bei der zustellung von Dokumenten

Artikel 7
Ersuchen um Zustellung bestimmter Dokumente im Zusammenhang mit Forderungen

Artikel 8
Art und Weise der Zustellung

Kapitel IV
Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen

Artikel 9
Beitreibungsersuchen

Artikel 10
Voraussetzungen für ein Beitreibungsersuchen

Artikel 11
Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat und andere begleitende Schriftstücke

Artikel 12
Erledigung eines Beitreibungsersuchens

Artikel 13
Streitigkeiten

Artikel 14
Änderung des Ersuchens um Amtshilfe bei der Beitreibung

Artikel 15
Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen

Artikel 16
Vorschriften für das Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen

Artikel 17
Einschränkung der Verpflichtungen der ersuchten Behörde

Artikel 18
Fragen zur Verjährung

Artikel 19
Kosten

Kapitel V
Allgemeine Vorschriften für alle Arten von Amtshilfeersuchen

Artikel 20
Standardformblätter und Kommunikationsmittel

Artikel 21
Verwendung von Sprachen

Artikel 22
Rechtsvorschriften, die bei der Ausführung eines Ersuchens Anwendung finden

Artikel 23
Weitergabe von Auskünften und Schriftstücken

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 24
Anwendung anderer Amtshilfeabkommen

Artikel 25
Ausschuss

Artikel 26
Durchführungsbestimmungen

Artikel 27
Berichte

Artikel 28
Umsetzung

Artikel 29
Aufhebung der Richtlinie 2008/55/EG

Artikel 30
Inkrafttreten

Artikel 31
Adressaten

ANHANG I

ANHANG II

Anhang III


 
 
 


Drucksache 168/1/09

... Die vom Bundeszentralamt für Steuern auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Steuererstattungen und Steuervergütungen sowie die nach § 44b des

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Drucksache 168/1/09




1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - und 16 Buchstabe a1 - neu - §§ 4h Absatz 2 und 52 Absatz 12d EStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 und Nummer 7 §§ 10 Absatz 1 und 33a Absatz 1 EStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b und Buchstabe h, Nummer 5a - neu - und Nummer 15a - neu - § 10 Absatz 1 und Absatz 4a, § 22 und § 51 EStG Artikel 1a - neu - §§ 13 - neu - und 14 - neu - EStDV

§ 13
Nicht abziehbarer Teil der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung

§ 14
Nicht abziehbarer Teil der Beiträge zur privaten Krankenversicherung

Zu Buchstabe a

Zu § 10

Zu Buchstabe b

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 14

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3, Buchstabe b1 - neu - Nummer 5, Nummer 7a - neu - §§ 10 und 10c Satz 1, 39a EStG

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 10 Absatz 2a Satz 9 EStG

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g § 10 Absatz 4 EStG

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h § 10 Absatz 5 EStG

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe i § 10 Absatz 5 und Absatz 6 - neu - EStG

11. Zu Artikel 1 Nummer 6 und Nummer 7 §§ 32 Absatz 4 und 33a Absatz 1 EStG

12. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c EStG

13. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG

14. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG

15. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz

16. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz

17. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - und 13b - neu - §§ 44b und 45b EStG Artikel 2 § 5 FVG Artikel 2a - neu - §§ 1 und 2 FVG§ 5Abs2DV 1977

Artikel 2
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 2a Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Absatz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

18. Zu Artikel 1b - neu - §§ 8c Absatz 1a - neu - und 34 Absatz 7b KStG

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

19. Zu Artikel 1c - neu - und 1d - neu - §§ 87a und 150 AO, Artikel 97 § 10a Absatz 1 EGAO

Artikel 1d
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Zu Artikel 1c

Zu Artikel 1c

Zu Artikel 1d

20. Zu Artikel 1c Nummer 1a - neu - § 88a AO

21. Zu Artikel 3a - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 9 - neu - 5. VermBG

Artikel 3a
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

22. Zu Artikel 3a - neu - §§ 14 und 17 5. VermBG

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

23. Zu Artikel 3b - neu - § 3 KraftStG Artikel 3c - neu - § 7 KraftStDV

Artikel 3c
Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

24. Zu Artikel 5a - neu - Artikel 3 und 6 ErbStRG

Artikel 5a
Änderung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts

25. Zum Gesetzentwurf allgemein:


 
 
 


Drucksache 4/08

... "Steuererstattungsansprüche des Erblassers sind zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich entstanden sind (§ 37 Abs. 2 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 4/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Artikel 1
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Artikel 2
Änderung des Bewertungsgesetzes

Artikel 3
Rückwirkende Anwendung des durch dieses Gesetz geänderten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts

Artikel 4
Änderung des Baugesetzbuchs

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung

2. Maßnahmen

3. Gesetzgebungskompetenz

4. Preis- und Kostenwirkungen

5. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

6. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

7. Finanzielle Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Nummer 12

Zu § 13b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 13c

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu den Nummern 25 bis 27

Zu Nummer 28

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Teil A (Allgemeines)

Zu § 157

Zu Teil B (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen)

Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu § 158

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 159

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 160

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu § 161

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 162

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 163

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 164

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 165

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 166

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 167

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 168

Zu § 169

Zu § 170

Zu § 171

Zu § 172

Zu § 173

Zu § 174

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 175

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Teil C (Grundvermögen)

Zu § 176

Zu § 177

Zu § 178

Zu § 179

Zu § 180

Zu § 181

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu § 182

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 183

Zu § 184

Zu § 185

Zu § 186

Zu § 187

Zu Nummer 15

Zu § 188

Zu § 189

Zu Nummer 16

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 882/08

... Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder (Umsatzsteuererstattungsverordnung)



Drucksache 663/07

... , des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder aus Vorschriften in besonderen Leistungsgesetzen ergeben. Die Vorschrift stellt für die rückwirkende Betrachtung der Eingänge auf dem gepfändeten Konto auf einen Zeitraum von sechs Monaten vor der Antragstellung ab; der Antrag kann damit auch schon unmittelbar nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses gestellt werden. Zum anderen setzt die Kontofreigabe durch das Vollstreckungsgericht voraus, dass auch in den nächsten zwölf Monaten – bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung – nur mit dem Eingang von nicht oder allenfalls in geringfügigem Umfang pfändbaren Beträgen zu rechnen ist. Eine solche Prognose kann z.B. dann bejaht werden, wenn der Schuldner berufsunfähig ist und eine Besserung seiner gesundheitlichen Beschwerden kurz- und mittelfristig nicht zu erwarten ist, oder er sich als Empfänger sozialer Transferleistungen schon seit längerem erfolglos um einen Arbeitsplatz bemüht hat. Vor dem Hintergrund, dass ein angemessener Ausgleich der Interessen von Gläubiger und Schuldner gefunden werden muss, sind nicht zu geringe Anforderungen an die Prognose zu stellen. Nach der Lebenserfahrung kann selbst bei mittellosen Schuldnern noch mit pfändbaren Zahlungseingängen wie z.B. Steuererstattungen gerechnet werden. Allerdings dürfen die Anforderungen auch nicht überspannt werden. Das Vollstreckungsgericht hat in jedem Fall die Interessen des vollstreckenden Gläubigers zu berücksichtigen und wenn diese überwiegen, die Aufhebung der Pfändung zu versagen. Ein Überwiegen der Interessen des Gläubigers wird vor allem dann anzunehmen sein, wenn es um die Vollstreckung der in § 850d

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 663/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 2
Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 4
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 5
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 6
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Gegenstand des Gesetzentwurfs

II. Ausgangslage

1. Pfändungsschutz bei der Pfändung von Kontoguthaben

a Vorgeschichte der Reform und frühere Reformbemühungen

b Anzahl der Kontopfändungen

c Mängel im geltenden Recht

aa Fehlen eines einheitlichen Kontopfändungsschutzes

bb Kompliziertes Verfahren zur Erlangung von Pfändungsschutz

cc Blockadewirkung der Kontopfändung

dd Rechtsmissbräuchliche Kontopfändungen

2. Pfändungsschutz für Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und für sonstige Einkünfte

III. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Verbesserter Pfändungsschutz nur für Guthaben auf dem sogenannten Pfändungsschutzkonto

2. Automatischer Pfändungsschutz

3. Anpassung des herkömmlichen Kontopfändungsschutzes an den automatischen Pfändungsschutz für Pfändungsschutzkonten

4. Weiterer Inhalt des Entwurfs

a Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte nicht abhängig beschäftigter Personen § 850i ZPO-E

b Aufhebung der Kontopfändung § 833a Abs. 2 ZPO-E

c Ausweitung des Zahlungsmoratoriums in § 835 ZPO und § 314 AO

d Erweiterung des Umfangs der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO und § 316 AO

e Änderung von § 36 der Insolvenzordnung InsO

f Verlängerung der Schutzfristen in § 76a Abs. 1 EStG und § 55 Abs. 1 SGB I

g Redaktionelle Änderung – Ersetzung des Begriffs Geldinstitut durch den Begriff Kreditinstitut

IV. Haltung der Landesjustizverwaltungen sowie der beteiligten Fachkreise

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Finanzielle Auswirkungen

VII. Überprüfung der Wirkungen des Gesetzes

VIII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung/Recht

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 5

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 43: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes


 
 
 


Drucksache 568/07

... Macht der Arbeitgeber von seiner Berechtigung zur Lohnsteuererstattung nach § 41c Abs. 1 und 2



Drucksache 158/06

... befreit. Absatz 2 stellt den ISGH von allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern, Verboten und Beschränkungen im Hinblick auf Gegenstände frei, die vom ISGH für seinen amtlichen Gebrauch eingeführt oder exportiert wurden. Der Verkauf oder die anderweitige Verfügung über abgabefrei eingeführte oder erworbene Güter darf nur unter den mit den zuständigen deutschen Behörden vereinbarten Bedingungen erfolgen. Die Befreiung von Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern sowie von Verboten und Einschränkungen der Ein- und Ausfuhr gelten auch hinsichtlich der Veröffentlichungen des ISGH. Nach Absatz 3 ist der ISGH von indirekten Steuern einschließlich der Umsatzsteuer und der besonderen Verbrauchssteuer befreit, die bei größeren, für den amtlichen Gebrauch des ISGH bestimmten Einkäufen im Preis enthalten sind. Diese Befreiung erfolgt hinsichtlich der Mineralölsteuer auf Benzin, Dieselkraftstoff und Heizöl sowie der Umsatzsteuer im Wege der Steuererstattung unter den zwischen der Bundesregierung und dem ISGH vereinbarten Bedingungen. Ergänzende Regelungen hierzu sind in Nummer 3 des Notenwechsels aufgeführt. Sie entsprechen den Regelungen für andere internationale Organisationen in Deutschland. Auch hinsichtlich der indirekten Steuern verzichtet der ISGH auf eine Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die tatsächlich lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen. Für Güter, die abgabefrei erworben oder für die Steuern erstattet wurden, gilt ebenfalls ein Verkaufs- oder Verfügungsverbot, es sei denn, dass die Bedingungen hierfür zwischen der Bundesregierung und dem ISGH vereinbart werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 158/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs Übersetzung

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Rechtspersönlichkeit des Gerichtshofs

Artikel 3
Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten des Gerichtshofs

Artikel 4
Flagge und Emblem

Artikel 5
Immunität des Gerichtshofs, seiner Vermögenswerte, Guthaben und Gelder

Artikel 6
Archive

Artikel 7
Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtshofs außerhalb des Sitzes

Artikel 8
Nachrichtenverkehr

Artikel 9
Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Artikel 10
Erstattung von Steuern und/oder sonstigen Abgaben

Artikel 11
Besteuerung

Artikel 12
Gelder und Freiheit von Währungsbeschränkungen

Artikel 13
Mitglieder des Gerichtshofs

Artikel 14
Bedienstete

Artikel 15
Nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannte Sachverständige

Artikel 16
Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte

Artikel 17
Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen

Artikel 18
Staatsangehörige und Personen mit ständigem Aufenthalt

Artikel 19
Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften

Artikel 20
Aufhebung

Artikel 21
Passierscheine und Visa

Artikel 22
Freizügigkeit

Artikel 23
Aufrechterhaltung von Sicherheit und öffentlicher Ordnung

Artikel 24
Zusammenarbeit mit den Behörden des Vertragsstaats

Artikel 25
Verhältnis zu Sondervereinbarungen

Artikel 26
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 27
Unterzeichnung

Artikel 28
Ratifikation

Artikel 29
Beitritt

Artikel 30
Inkrafttreten

Artikel 31
Vorläufige Anwendung

Artikel 32
Adhoc-Anwendung

Artikel 33
Kündigung

Artikel 34
Verwahrer

Artikel 35
Verbindliche Wortlaute

Abkommen

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Rechtspersönlichkeit des Gerichtshofs

Artikel 3
Sitzgelände

Artikel 4
Recht und Autorität auf dem Sitzgelände

Artikel 5
Unverletzlichkeit des Sitzgeländes

Artikel 6
Umgebung des Sitzgeländes

Artikel 7
Schutz des Sitzgeländes

Artikel 8
Immunität des Gerichtshofs, seiner Vermögenswerte, Guthaben und Gelder

Artikel 9
Archive

Artikel 10
Öffentliche Dienstleistungen auf dem Sitzgelände

Artikel 11
Nachrichtenverkehr

Artikel 12
Flagge und Emblem

Artikel 13
Soziale Sicherheit

Artikel 14
Arbeitserlaubnis für Familienmitglieder

Artikel 15
Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Artikel 16
Gelder und Freiheit von Währungsbeschränkungen

Artikel 17
Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und sonstige Vorteile

Artikel 18
Vorrechte und Immunitäten für die Mitglieder und die Bediensteten des Gerichtshofs

Artikel 19
Vorrechte und Befreiungen in Bezug auf Steuern und sonstige Abgaben für die Mitglieder und die Bediensteten des Gerichtshofs

Artikel 20
Nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannte Sachverständige

Artikel 21
Bevollmächtigte, die Streitparteien vertreten, sowie Rechtsbeistände und Anwälte, die vor dem Gerichtshof auftreten sollen

Artikel 22
Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen

Artikel 23
Staatsangehörige des Gastlands und Personen, die im Gastland ständig ansässig sind

Artikel 24
Aufhebung

Artikel 25
Passierscheine, Ausweise und Notifikation

Artikel 26
Einreise in und Durchreise durch das Gastland sowie Aufenthalt im Gastland

Artikel 27
Aufrechterhaltung von Sicherheit und öffentlicher Ordnung

Artikel 28
Verantwortung, Haftung und Versicherung

Artikel 29
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

Artikel 30
Notenwechsel

Artikel 31
Ergänzungsabkommen

Artikel 32
Verhältnis zum Allgemeinen Übereinkommen

Artikel 33
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 34
Änderungen

Artikel 35
Inkrafttreten

Artikel 36
Registrierung

Denkschrift

A. Übereinkommen vom 23. Mai 1997 über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

B. Abkommen vom 14. Dezember 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Seegerichtshof über den Sitz des Gerichtshofs

I . Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil


 
 
 


Drucksache 778/06

... "Steuererstattungsansprüche des Erblassers sind zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich entstanden sind (§ 37 Abs. 2 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 778/06




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Gegenfinanzierung; Anpassung des Bewertungsrechts

E. Finanzielle Auswirkungen

F. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung

2. Maßnahmen

3. Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zur Erbschaftsteuer

4. Preis- und Kostenwirkungen

5. Verwaltungs- und Vollzugsaufwand

6. Kosten für die Wirtschaft

7. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchtstabe aa Satz 1

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu den Nummern 18 bis 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 629/06

... (2) Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Erstattung beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Abzugssteuer auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder andere Einkünfte erhoben wurde. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Recht auf Steuererstattung gemäß Absatz 1 Satz 2.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 629/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Abkommen

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Ansässige Person

Artikel 5
Betriebsstätte

Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Artikel 7
Unternehmensgewinne

Artikel 8
Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt

Artikel 9
Verbundene Unternehmen

Artikel 10
Dividenden

Artikel 11
Zinsen

Artikel 12
Lizenzgebühren

Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Artikel 14
Selbständige Arbeit

Artikel 15
Unselbständige Arbeit

Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Artikel 17
Künstler und Sportler

Artikel 18
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen

Artikel 19
Öffentlicher Dienst

Artikel 20
Gastprofessoren, Lehrer und Studenten

Artikel 21
Andere Einkünfte

Artikel 22
Vermögen

Artikel 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

Artikel 24
Gleichbehandlung

Artikel 25
Verständigungsverfahren

Artikel 26
Informationsaustausch

Artikel 27
Erstattung der Abzugssteuern

Artikel 28
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Artikel 29
Nebenurkunden

Artikel 30
Inkrafttreten

Artikel 31
Kündigung

Protokoll zum
Abkommen vom 6. Februar 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

1. Zu Artikel 7:

2. Zu Artikel 11

3. Zu den Artikeln 10 und 11

4. Zu Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c

5. Zu Artikel 26

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 27

Zu Artikel 28

Zu Artikel 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31


 
 
 


Drucksache 235/05

... (30) In § 4 Abs. 1 Satz 3 der Umsatzsteuererstattungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1988 (BGBl. I S. 1780), die zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, werden die Wörter "



Drucksache 197/05

... (2) Die Anträge auf Steuererstattung müssen vor Ablauf der durch das innerstaatliche Recht des Vertragsstaats gesetzten Frist oder, wenn diese Frist geringer als 4 Jahre ist, vor Ablauf des vierten auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugssteuer auf die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 197/05




D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Begründung

Abkommen

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Ansässige Person

Artikel 5
Betriebsstätte

Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Artikel 7
Unternehmensgewinne

Artikel 8
Seeschifffahrt und Luftfahrt

Artikel 9
Verbundene Unternehmen

Artikel 10
Dividenden

Artikel 11
Zinsen

Artikel 12
Lizenzgebühren

Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Artikel 14
Selbständige Arbeit

Artikel 15
Unselbständige Arbeit

Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Artikel 17
Künstler und Sportler

Artikel 18
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

Artikel 19
Öffentlicher Dienst

Artikel 20
Gastprofessoren, Lehrer und Studenten

Artikel 21
Andere Einkünfte

Artikel 22
Vermögen

Artikel 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung

Artikel 24
Gleichbehandlung

Artikel 25
Verständigungsverfahren

Artikel 26
Informationsaustausch

Artikel 27
Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung

Artikel 28
Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

Artikel 29
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Artikel 30
Protokoll

Artikel 31
Inkrafttreten

Artikel 32
Kündigung

Protokoll zum
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Aserbaidschan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 25. August 2004

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes


 
 
 


Drucksache 1002/04

... Nach den bestehenden Vorschriften müssen Unternehmen im Rahmen ihrer mehrwertsteuerlichen Pflichten in Mitgliedstaaten, in denen sie nicht ansässig sind, Zahlungen direkt an diejenigen Mitgliedstaaten leisten, in denen die betreffenden Umsätze steuerbar sind. Dies gilt sowohl für innerhalb der EU als auch für außerhalb der EU ansässige Unternehmer. Bei etwaigen Steuererstattungen können die Mitgliedstaaten den betreffenden Betrag entweder auszahlen oder auf den folgenden Steuerzeitraum vortragen. Nach Auffassung der Kommission sollten die bestehenden Vorschriften für MwSt-Zahlung und - Erstattung auch für Unternehmer gelten, die die Regelung der einzigen Anlaufstelle in Anspruch nehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 1002/04




Begründung

1. Einleitung

2. EINFüHRUNG der Regelung der einzigen Anlaufstelle

3. ÜBERPRüFUNG der achten Mwst-Richtlinie

4. AUSSCHLUSS VOM Vorsteuerabzug

5. AUSWEITUNG der UMKEHRUNG der Steuerschuldnerschaft

6. Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten für kleine und mittlere Unternehmen

7. Vorschriften für den Fernverkauf

8. Änderung der Verordnung EG NR. 1798/2003 zur Unterstützung des Informationsaustauschs, der für das Funktionieren der Regelung der einzigen Anlaufstelle und der MWST-Erstattung NACH Überarbeitung der achten Mwst-Richtlinie erforderlich IST

9. Dievorgeschlagenen Änderungen IM einzelnen

9.1. Änderungen an der Sechsten MwSt-Richtlinie Vereinfachung der Pflichten

9.1.1. Änderungen an Artikel 17 Absatz 4

9.1.2. Streichung von Artikel 17 Absatz 6

9.1.3. Einfügung von Artikel 17a

9.1.4. Änderung von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b

9.1.5. Einfügung von Artikel 22b

9.1.6. Änderung von Artikel 24

9.1.7. Streichung von Artikel 24a

9.1.8. Änderung von Artikel 28b Teil B Absatz 2

9.1.9. Artikel 2

9.2. Neue Richtlinie zur Ersetzung der Achten MwSt-Richtlinie

9.2.1. Artikel 1

9.2.2. Artikel 2

9.2.3. Artikel 3

9.2.4. Artikel 4

9.2.5. Artikel 5

9.2.6. Artikel 6

9.2.7. Artikel 7

9.2.8. Artikel 8

9.2.9. Artikel 9

9.3. Änderung der Verordnung EG Nr. 1798/2003 über die Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der MwSt

9.3.1. Änderung von Artikel 1 Absatz 1

9.3.2. Neues Kapitel VIa

9.3.3. Neues Kapitel VIb

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2


 
 
 


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Drucksache 189/17 PDF-Dokument



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Drucksache 888/08 PDF-Dokument



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