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"Steueranmeldung"
Drucksache 533/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG )
... Analog zur Abschätzung des Erfüllungsaufwands zur Emissionsberichtserstattung, wird auch bei der Erstellung des Überwachungsplans auf Erfahrungswerte aus dem EU-ETS zurückgegriffen (vgl. BT-Drucksache 19/4727). Als Referenzwerte dienen die Erfüllungsaufwände der Anpassung des Überwachungsplans aus dem EU-ETS, die die Komplexität und das Prozedere der Erstellung der Emissionsberichtserstattung im nEHS widerspiegeln. Dies ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass das Konzept zur Erhebung der Daten im Rahmen der Energiesteueranmeldung als Teil der Energiesteuerpflicht in weiten Teilen für die Erstellung des Überwachungsplans im nEHS genutzt werden kann.
Drucksache 515/19
... Für die Wirtschaft vermindert sich der Erfüllungsaufwand in nicht bezifferbarem Umfang durch die Vereinheitlichung der Regelungen für die monatlichen Luftverkehrsteueranmeldungen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Drucksache 412/17
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
... ) wurde für die elektronische Übermittlung von Daten an die Finanzbehörden einheitlich der Begriff "Datensatz durch Datenfernübertragung" eingeführt. Dieser Begriff wurde bisher für die elektronische Übermittlung der Steueranmeldung nach § 50a EStG auf der Grundlage des § 73e Satz 4 EStDV noch nicht verwendet. Diese sprachliche Anpassung wird hiermit nachgeholt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
Artikel 3 Änderung der Steuerdaten-Abrufverordnung
§ 1 Anwendungsbereich
Artikel 4 Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
§ 3 Anwendungsvorschrift
Artikel 5 Änderung der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine
§ 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle
Artikel 7 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 9 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
§ 10 Anwendungsregelung
Artikel 11 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 12 Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
Artikel 13 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu § 8
Zu § 8
Zu Nummer 7
Zu § 10
Zu § 10
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Drucksache 452/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetz es
... "f) das Zulassungsverfahren nach § 14 Absatz 7 Satz 3 und 4 näher zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, dass die Vereinfachung nur zuzulassen ist, wenn der Steuerschuldner eine verbindliche Erklärung darüber abgibt, auf welchen Steuerbetrag je Beförderungsvorgang der Antrag auf Abgabe einer Steueranmeldung entsprechend § 8 Absatz 3 bis 6 beschränkt ist,".
Zweites Gesetz
Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes
§ 3b Staatliche Beihilfen
§ 26 Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch
§ 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse
§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung.
§ 53a Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
§ 66c Bußgeldvorschriften
Artikel 2 Weitere Änderung des Energiesteuergesetzes
§ 47a Steuerentlastung für den Eigenverbrauch
Artikel 3 Änderung des Stromsteuergesetzes
§ 2a Staatliche Beihilfen
§ 14 Bußgeldvorschriften
Artikel 4 Weitere Änderung des Stromsteuergesetzes
§ 9c Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr
Artikel 5 Änderung des Tabaksteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Kaffeesteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
Artikel 10 Inkrafttreten
Drucksache 289/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22 /EG - COM(2016) 289 final
... Der Bundesrat bedauert, dass gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a nur solche Fälle vom Diskriminierungsverbot umfasst sein sollen, in denen der Anbieter Waren nicht selbst oder durch einen von ihm Beauftragten in den Mitgliedstaat des Kunden zustellt. Damit wird also lediglich die Abholung durch den Kunden oder durch einen Beauftragten des Kunden bei einem Anbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat sitzt, erfasst. Die Ausnahme für den grenzüberschreitenden Versandhandel wird wohl damit begründet, dass der Versand in andere Mitgliedstaaten eine dortige Mehrwertsteueranmeldung erfordere, sowie mit dem logistischen Aufwand, den der Versand für die Anbieter mit sich bringe (Erwägungsgrund 18). Mit dem grenzüberschreitenden Versandhandel wird bedauerlicherweise gerade ein Bereich ausgenommen, der für Verbraucherinnen und Verbraucher besonders attraktiv ist (sowohl wegen der bequemen Bestellmöglichkeit "per Mausklick" als auch wegen der erweiterten Möglichkeiten, Preise vergleichen zu können). Der Bundesrat bittet daher um Prüfung, wie der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung grundsätzlich auch auf den grenzüberschreitenden Versandhandel ausgeweitet werden kann. Im Rahmen dieser Regelung könnte unter anderem auch festgelegt werden, unter welchen Bedingungen Anbieter unterschiedliche Endpreise, beispielsweise wegen erhöhter Versandkosten in einen anderen Mitgliedstaat, verlangen dürfen.
Drucksache 768/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
... (4) Der Fonds unterliegt nicht der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer. Auf Kapitalerträge des Fonds ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen. Ist Kapitalertragsteuer dennoch einbehalten und abgeführt worden, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die Steueranmeldung insoweit zu ändern. Zahlungen und Leistungen des Fonds unterliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug. Für Zwecke der Doppelbesteuerungsabkommen gilt der Fonds als in Deutschland ansässige Person, die der deutschen Besteuerung unterliegt.
Gesetz
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (Entsorgungsfondsgesetz - EntsorgFondsG)
§ 1 Errichtung, Zweck und Sitz
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Aufgaben und Organisation des Fonds
§ 4 Kuratorium
§ 5 Vorstand
§ 6 Satzung
§ 7 Fondsvermögen
§ 8 Vorzeitige Ratenzahlung, Nachschusspflicht
§ 9 Anlage der Mittel
§ 10 Verwendung der Mittel
§ 11 Finanz- und Wirtschaftsplanung
§ 12 Rechnungslegung
§ 13 Aufsicht
§ 14 Auflösung
§ 15 Verordnungsermächtigungen
Anhang 1 Anlagen gemäß § 2 Absatz 1
Anhang 2 Einzahlungsbeträge gemäß § 7
Artikel 2 Gesetz zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken (Entsorgungsübergangsgesetz)
§ 1 Übergang der Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
§ 2 Übergang der Handlungspflicht für die Entsorgung radioaktiver Abfälle
§ 3 Zwischenlager, Verordnungsermächtigung
§ 4 Erstattung der Aufwendungen des Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1
Anhang Anhang zum Entsorgungsübergangsgesetz
Artikel 3 Änderung des Atomgesetzes
Artikel 4 Änderung des Standortauswahlgesetzes
Artikel 5 Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Strahlenschutzverordnung
Artikel 7 Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle (Transparenzgesetz)
§ 1 Auskunftspflicht
§ 2 Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen
§ 3 Darstellung des Haftungskreises
§ 4 Gesonderter Bericht im Hinblick auf die Rückbauverpflichtungen
§ 5 Mitteilungspflicht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
§ 6 Datennutzung und -übermittlung
§ 7 Bericht der Bundesregierung
§ 8 Bußgeldvorschrift
§ 9 Verordnungsermächtigung
Artikel 8 Gesetz zur Nachhaftung für Abbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich (Nachhaftungsgesetz)
§ 1 Nachhaftung
§ 2 Beherrschung eines Betreibers
§ 3 Nachhaftung in besonderen Fällen
§ 4 Zeitliche Beschränkung der Haftung
Artikel 9 Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, Evaluierung
§ 1 Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags
§ 2 Evaluierung
Artikel 10 Inkrafttreten
Drucksache 289/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22 /EG - COM(2016) 289 final
... Der Bundesrat bedauert, dass gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a nur solche Fälle vom Diskriminierungsverbot umfasst sein sollen, in denen der Anbieter Waren nicht selbst oder durch einen von ihm Beauftragten in den Mitgliedstaat des Kunden zustellt. Damit wird also lediglich die Abholung durch den Kunden oder durch einen Beauftragten des Kunden bei einem Anbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat sitzt, erfasst. Die Ausnahme für den grenzüberschreitenden Versandhandel wird wohl damit begründet, dass der Versand in andere Mitgliedstaaten eine dortige Mehrwertsteueranmeldung erfordere, sowie mit dem logistischen Aufwand, den der Versand für die Anbieter mit sich bringe (Erwägungsgrund 18). Mit dem grenzüberschreitenden Versandhandel wird bedauerlicherweise gerade ein Bereich ausgenommen, der für Verbraucherinnen und Verbraucher besonders attraktiv ist (sowohl wegen der bequemen Bestellmöglichkeit "per Mausklick" als auch wegen der erweiterten Möglichkeiten, Preise vergleichen zu können). Der Bundesrat bittet daher um Prüfung, wie der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung grundsätzlich auch auf den grenzüberschreitenden Versandhandel ausgeweitet werden kann. Im Rahmen dieser Regelung könnte unter anderem auch festgelegt werden, unter welchen Bedingungen Anbieter unterschiedliche Endpreise, beispielsweise wegen erhöhter Versandkosten in einen anderen Mitgliedstaat, verlangen dürfen.
Drucksache 631/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, in welcher Weise in § 152 AO eine Gleichbehandlung von monatlich bzw. vierteljährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen und jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen bezogen auf die Festsetzung von Verspätungszuschlägen ohne Ermessensentscheidung erfolgen kann.
Drucksache 631/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, in welcher Weise in § 152 AO eine Gleichbehandlung von monatlich bzw. vierteljährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen und jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen bezogen auf die Festsetzung von Verspätungszuschlägen ohne Ermessensentscheidung erfolgen kann.
Drucksache 431/14
... (2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
§ 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu § 164
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu § 371
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu § 398a
Zu § 398a
Zu § 398a
Zu § 398a
Zu § 398
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3051: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Drucksache 329/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetz es auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte und weiterer Vorschriften
... § 50a EStG umfasst materiell die Geltendmachung von Betriebsausgaben und Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Steuerabzug nach § 50a EStG. Die Zuständigkeit des BZSt beginnt auch insoweit für Vergütungen, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen. Das BZSt ist ferner für die Entgegennahme der Steueranmeldungen und der insoweit fälligen Abzugsteuern zuständig.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte
§ 1 Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundeszentralamt für Steuern
§ 2 Anwendungszeitpunkte zum Einkommensteuergesetz
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 3 Verordnung zur Verteilung des Steueraufkommens aus dem Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach § 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 1 Grundregel
§ 2 Verteilung bei gebietsfremden Vergütungsschuldnern
§ 3 Verfahren zur Verteilung des Steueraufkommens
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Alternativen
III. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu § 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2544: Entwurf einer Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte und weiterer Regelungen
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
Drucksache 632/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Jahressteuergesetz 2013
... "1. eine nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder im Wege eines Automationsverfahrens des Bundes übermittelte Steuererklärung abzugeben, in der er die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung) und".
Jahressteuergesetz 2013*
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zuständigkeit und Prüfungsbefugnisse
Abschnitt 2 Übermittlung von Informationen auf Ersuchen
§ 4 Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten
§ 5 Fristen
§ 6 Ersuchen an andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 3 Weitere Übermittlung von Informationen
§ 7 Automatische Übermittlung von Informationen
§ 8 Spontane Übermittlung von Informationen an andere Mitgliedstaaten
§ 9 Spontane Übermittlung von Informationen durch andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 4 Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit
§ 10 Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland
§ 11 Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten
§ 12 Gleichzeitige Prüfung
§ 13 Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten
§ 14 Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten
Abschnitt 5 Weitere Vorschriften
§ 15 Verwendung von Informationen und Dokumenten
§ 16 Rückmeldungen
§ 17 Standardformblätter und Kommunikationsmittel
§ 18 Informationsübermittlung an Drittstaaten
§ 19 Datenschutz und Zweckbestimmung
§ 20 Anwendungsbestimmung
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 42g Lohnsteuer-Nachschau
§ 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 5 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 6 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 7 Änderung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung
§ 7 Entsprechende Anwendung für Betriebsstätten, Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften Die §§ 1 bis 6 gelten entsprechend
Artikel 8 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 10 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
§ 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen.
Artikel 11 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 12 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 13 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
§ 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder
Artikel 14 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 15 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 16 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 17 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer
Artikel 18 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
§ 15 Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung, Verordnungsermächtigungen, Haftung, Anrufungsauskunft, Außenprüfung.
Artikel 19 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
§ 5 Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung.
Artikel 20 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 21 Änderung des EU-Beitreibungsgesetzes
Artikel 22 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 23 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 24 Änderung der Funktionsverlagerungsverordnung
Artikel 25 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 26 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 27 Änderung des Handelsgesetzbuches
Artikel 28 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 47
Artikel 29 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
§ 24 Mitteilungspflichten der übermittelnden Stellen gegenüber der zentralen Stelle
Artikel 30 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 31 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 32 Änderungen zur weiteren Verkürzung der Aufbewahrungsfristen nach dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Umsatzsteuergesetz
Artikel 47
Artikel 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 2 (zu § 43b) Gesellschaften im Sinne der Richtlinie Nr. 2011/96/EU
Drucksache 634/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetz es (Verkehrsteueränderungsgesetz - VerkehrStÄndG )
... 1. eine eigenhändig unterschriebene oder im Wege eines Automationsverfahrens des Bundes übermittelte Steuererklärung abzugeben, in der er die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung), und
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
§ 1 Gegenstand der Steuer
§ 5 Steuerberechnung, Steuerentstehung, Steuerausweis
§ 7 Steuerschuldner, Steuerentrichtungsschuldner, Haftende
§ 8 Anmeldung, Fälligkeit
§ 9 Erstattung, Nachentrichtung der Steuer
§ 10 Aufzeichnungspflichten, Außenprüfung, Änderung nach Außenprüfung
§ 12 Übergangsvorschrift
Artikel 2 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes*
§ 3d Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
Artikel 4 Inkrafttreten
Drucksache 603/12
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
... der Kapitalertragsteueranmeldung sowie für
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden, andere öffentliche Stellen und öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsätze
§ 2 Allgemeine Mitteilungen über Leistungen
§ 3 Mitteilungen der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten
§ 4 Mitteilung bei Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung
§ 5 Mitteilung bei gewerberechtlichen Erlaubnissen und Gestattungen
§ 6 Besondere Mitteilungspflichten
§ 7 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
Abschnitt 2 Mitteilungen
§ 8 Form und Inhalt der Mitteilungen
§ 9 Empfänger der Mitteilungen
§ 10 Zeitpunkt der Mitteilung
§ 11 Berichtigung von Mitteilungen
Abschnitt 3 Unterrichtung des Betroffenen
§ 12 Pflicht zur Unterrichtung
§ 13 Inhalt der Unterrichtung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 14 Anwendungsvorschriften
Artikel 2 Verordnung über die örtliche Zuständigkeit zum Vollzug des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung - RennwLottGZuStV)
§ 1 Örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Sportwetten
§ 2 Örtliche Zuständigkeit für die Zerlegung der Rennwett- und Lotteriesteuer
§ 3 Außerkrafttreten
Artikel 3 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung
Artikel 5 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
§ 30 Selbstanzeige
Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Artikel 8 Änderung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung
Artikel 9 Änderung der Deutsch-Belgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung
Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 zu Artikel 6 Nummer 14 Anlage 1 Tabelle A (Beratungstabelle)
Anlage 2 zu Artikel 6 Nummer 15 Anlage 2 Tabelle B (Abschlusstabelle)
Anlage 3 zu Artikel 6 Nummer 16 Anlage 3 Tabelle C (Buchführungstabelle)
Anlage 4 zu Artikel 6 Nummer 17 Anlage 4 Tabelle D Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle - Betriebsfläche)
Teil B (Landwirtschaftliche Tabelle - Jahresumsatz) Jahresumsatz im Sinne von 10
Anlage 5 zu Artikel 6 Nummer 18 Anlage 5 Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Alternativen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Abschnitt 2 Mitteilungen
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu Abschnitt 3 Unterrichtung des Betroffenen
Zu § 12
Zu § 13
Zu Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu § 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Doppelbuchstabe hh
Zu Doppelbuchstabe ii
Zu Doppelbuchstabe jj
Zu Doppelbuchstabe kk
Zu Doppelbuchstabe ll
Zu Doppelbuchstabe mm
Zu Doppelbuchstabe nn
Zu Doppelbuchstabe oo
Zu Doppelbuchstabe pp
Zu Doppelbuchstabe qq
Zu Doppelbuchstabe rr
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Anlage 1 Anlage 1 Tabelle A Beratungstabelle
Zu Anlage 2 Anlage 2 Tabelle B Abschlusstabelle
Zu Anlage 3 Anlage 3 Tabelle C Buchführungstabelle
Zu Anlage 4 Anlage 4 Tabelle D Landwirtschaftliche Tabelle
Zu Anlage 5 Anlage 5 Tabelle E Rec hts be h e lfsta be l l e
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2313: Entwurf einer Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Erfüllungsaufwand
2.2. Sonstige Kosten
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 8. Oktober 2012 zu der Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Drucksache 610/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung - Aktualisierung der Mitteilung zur Industriepolitik - COM(2012) 582 final
... Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen dazu beitragen, dass der digitale Binnenmarkt schneller vollendet wird. Die Mitgliedstaaten müssen die Umsatzsteueranmeldung vereinfachen und durch eine zentrale elektronische Anmeldestelle den grenzüberschreitenden digitalen Handel für kleine Unternehmen erleichtern. Das Enterprise Europe Network wird Schulungen anbieten und die KMU, die sich für das Online-Geschäft interessieren, über ihre Pflichten bei grenzüberschreitenden Transaktionen informieren. Für Anbieter von Fortbildungen und Schulungen könnte durch Leitlinien und Gütesiegel für eSkills auf EU- und auf nationaler Ebene ein gemeinsamer Rahmen für zu vermittelnde Fähigkeiten geschaffen werden. Normen und Leitlinien sind unerlässlich für die digitale Interoperabilität innerhalb von Lieferketten.
Drucksache 41/11
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Saarland
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein
... Zu nennen sind in diesem Zusammenhang neben der Steuererklärungs- und Steueranmeldungspflicht etwa aus der
Drucksache 54/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011
... Nach Auffassung des Bundesrates soll es bei der vollelektronischen Übermittlung von Steuerdaten generell eine obligatorische Authentifizierung geben. Der derzeit mögliche Verzicht auf eine Authentifizierung in den angeführten Übermittlungsfällen führt in der Praxis zu Schwierigkeiten und zusätzlichem nicht vermittelbarem Bürokratieaufwand. Das wiederholte Wechseln zwischen authentifizierter und nicht-authentifizierter Abgabe der elektronischen Steueranmeldung löst bei den Finanzämtern erhöhte Prüfungspflichten aus (z.B. Nachfrage beim Steuerberater, Ermitteln des Datenübermittlers, Bearbeitung des Hinweisfalls). Das Schließen der freien Zugänge würde die Finanzämter entsprechend entlasten. Nach einer rechtzeitigen Information des betroffenen Personenkreises könnte die obligatorische Authentifizierung bereits zu Beginn des Jahres 2012 eingeführt werden, da ab dem Veranlagungszeitraum 2011 für Unternehmen ohnehin die gesetzliche Verpflichtung besteht, die Jahressteuererklärung elektronisch einzureichen. Hierfür ist ebenfalls kein freier Zugang eröffnet, so dass die Voraussetzungen für die Authentifizierung bei den meisten betroffenen Steuerpflichtigen ab dem Jahr 2012 vorliegen müssten. Ein zusätzlicher Aufwand würde für die Steuerpflichtigen deshalb grundsätzlich nicht entstehen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 10 Absatz 2 und 2a EStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 10 Absatz 4b Satz 2 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 25a EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 26a Absatz 2 EStG
Zu a
Zu b
6. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a § 32 Absatz 4 EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e Absatz 2 Satz 3 EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e EStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 33 EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 26 und 34 Buchstabe h § 37 Absatz 3 Satz 4 und § 52 Absatz 50f EStG Artikel 3 Nummer 6 § 233a Absatz 2 AO Artikel 4 Nummer 2 § 15 Absatz 11 EGAO
Zu a
Zu b
Zu c
11. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 44a EStG
12. Zu Artikel 1 nach Nummer 35 § 52b Absatz 9 EStG
13. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 89 Absatz 5 bis 7 AO
14. Zu Artikel 3 Nummer 3aneu - § 147 Absatz 3 AO Artikel 4 Nummer 3aneu - § 19a EGAO
15. Zu Artikel 4aneu - § 27 Absatz 2 Satz 6 - neu - und § 34 Absatz 12aneu - KStG Artikel 18 Absatz 2 Inkrafttreten
Artikel 4a Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
16. Zu Artikel 5 nach Nummer 2 § 20 Absatz 2 UStG
17. Zu Artikel 5a – neu – § 44 Absatz 3 UStDV
18. Zu Artikel 6 § 6 Absatz 1 Satz 2 StDÜV
19. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 13a Absatz 1a Satz 1 ErbStG
20. Zu Artikel 9 Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Drucksache 253/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG )
... Der Gesetzentwurf sieht vor, dass für auszahlende Stellen das neue elektronische Verfahren mit verpflichtendem Abzug der Kirchensteuer an der Quelle gilt, während für Abzugsverpflichtete, die nicht die Voraussetzungen einer auszahlenden Stelle erfüllen (z.B. GmbH), weiterhin das bisherige Verfahren (Angabe der Religionszugehörigkeit gegenüber dem Abzugsverpflichteten oder Angabe der einbehaltenen Kapitalertragsteuer in der Einkommensteuererklärung) anzuwenden ist. Diese Zweigleisigkeit führt zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand, der sich nicht rechtfertigen lässt – auch nicht mit eventuell zu befürchtenden Anwendungsschwierigkeiten des neuen Verfahrens. Die Form der Daten sowie deren Wege und die technischen Abläufe müssen an das neue Verfahren angepasst werden. Ebenso muss der Vordruck für die Kapitalertragsteueranmeldung geändert werden. Im Falle der Zweigleisigkeit müssten daneben die Strukturen für das bisherige Verfahren aufrechterhalten werden. Und auch das bisherige Verfahren müsste weiterentwickelt werden: Wird der Kirchensteuergläubiger scharfe Religionsschlüssel wie beabsichtigt eingeführt, so müsste der Kapitalertragsteueranmeldungs-Vordruck für die im bisherigen Verfahren operierenden Abzugsverpflichteten die Möglichkeit zur Eintragung von bis zu 70 Beträgen zu unterschiedlichen steuererhebenden Religionsgemeinschaften vorsehen. Bei Abzugsverpflichteten, für die das neue Verfahren einschlägig ist, müsste hingegen lediglich eine Zeile zur Eintragung eines Kirchensteuerbetrages vorgehalten werden. Angesichts dessen treten eventuelle Umstellungsschwierigkeiten in den Hintergrund.
Drucksache 54/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011
... 2. Steueranmeldungen nach § 18 Absatz 1 bis 2a und 4a des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
3 Inhaltsübersicht
§ 25a Gleichzeitige Abgabe von Einkommensteuererklärungen für mehrere Jahre
§ 26 Veranlagung von Ehegatten
§ 26a Einzelveranlagung von Ehegatten
§ 32e Tarifminderung in bestimmten Fällen der Ehegatten-Veranlagung
§ 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
§ 51 Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen
§ 61 Antrag auf Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes
§ 68 Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebswerk
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
§ 17e Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten
§ 25 Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 6 Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
Artikel 7 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
§ 12 Anwendungszeitpunkt
Artikel 10 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Achter Abschnitt
§ 22a Ermächtigung
Artikel 11 Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes
§ 4a Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft
Artikel 12 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 14 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 15 Aufhebung bundesrechtlicher Rechtsvorschriften
Artikel 16 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 18 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Reduzierung von Erklärungs- und Prüfungsaufwand im Besteuerungsverfahren
Verbesserung der Vorhersehbarkeit und Planungssicherheit im Besteuerungsverfahren
Rechtsbereinigungen bei Befreiungstatbeständen des § 3 Einkommensteuergesetz
Verstärkter Einsatz der modernen Informationstechnik IT
Flankierende Maßnahmen auf der Ebene der Steuerverwaltung
3 Gesetzgebungskompetenz
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
3 Nachhaltigkeit
Finanzielle Auswirkungen
Sonstige Kosten
3 Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Satz 3
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe j
Zu Buchstabe k
Zu Buchstabe l
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Im Einzelnen
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1601: Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011
1. Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung
a Ausstellen von Rechnungen nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 UStG
b Ausstellen von Rechnungen unter Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 UStG
c Aufbewahrung von Rechnungen nach § 14b Absatz 1 UStG
2. Entlastung der Bürgerinnen und Bürger
3. Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages
4. Flankierende Maßnahmen und weitere Vereinfachungen
Drucksache 360/11
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Steuervereinfachungsgesetz 2011
... 2. Steueranmeldungen nach § 18 Absatz 1 bis 2a und 4a des
Steuervereinfachungsgesetz 2011
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 25a Gleichzeitige Abgabe von Einkommensteuererklärungen für mehrere Jahre
§ 26 Veranlagung von Ehegatten
§ 26a Einzelveranlagung von Ehegatten
§ 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
§ 51 Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen
§ 61 Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes
§ 64 Nachweis von Krankheitskosten
§ 68 Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebswerk
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
§ 17e Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten
§ 25 Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
§ 26 Kontenabrufmöglichkeit
Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 6 Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
Artikel 7 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Achter Abschnitt
§ 22a Ermächtigung
Artikel 10 Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes
§ 4a Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft
Artikel 11 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 13 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 14 Aufhebung bundesrechtlicher Rechtsvorschriften
Artikel 15 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 17 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 18 Inkrafttreten
Drucksache 54/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011
... Nach Auffassung des Bundesrates soll es bei der vollelektronischen Übermittlung von Steuerdaten generell eine obligatorische Authentifizierung geben. Der derzeit mögliche Verzicht auf eine Authentifizierung in den angeführten Übermittlungsfällen führt in der Praxis zu Schwierigkeiten und zusätzlichem nicht vermittelbarem Bürokratieaufwand. Das wiederholte Wechseln zwischen authentifizierter und nicht-authentifizierter Abgabe der elektronischen Steueranmeldung löst bei den Finanzämtern erhöhte Prüfungspflichten aus (z.B. Nachfrage beim Steuerberater, Ermitteln des Datenübermittlers, Bearbeitung des Hinweisfalls). Das Schließen der freien Zugänge würde die Finanzämter entsprechend entlasten. Nach einer rechtzeitigen Information des betroffenen Personenkreises könnte die obligatorische Authentifizierung bereits zu Beginn des Jahres 2012 eingeführt werden, da ab dem Veranlagungszeitraum 2011 für Unternehmen ohnehin die gesetzliche Verpflichtung besteht, die Jahressteuererklärung elektronisch einzureichen. Hierfür ist ebenfalls kein freier Zugang eröffnet, so dass die Voraussetzungen für die Authentifizierung bei den meisten betroffenen Steuerpflichtigen ab dem Jahr 2012 vorliegen müssten. Ein zusätzlicher Aufwand würde für die Steuerpflichtigen deshalb grundsätzlich nicht entstehen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 10 Absatz 2 und 2a EStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 10 Absatz 4b Satz 2 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 25a EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 26a Absatz 2 EStG Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 5 Inhaltsübersicht und § 61 EStDV
6. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a § 32 Absatz 4 EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e Absatz 2 Satz 3 EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e EStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 33 EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 26 und 34 Buchstabe h § 37 Absatz 3 Satz 4 und § 52 Absatz 50f EStG Artikel 3 Nummer 6 § 233a Absatz 2 AO Artikel 4 Nummer 2 § 15 Absatz 11 EGAO
11. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 44a EStG
12. Zu Artikel 1 nach Nummer 35 § 52b Absatz 9 EStG
13. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 89 Absatz 5 bis 7 AO
14. Zu Artikel 3 Nummer 3aneu - § 147 Absatz 3 AO
15. Zu Artikel 4aneu - § 27 Absatz 2 Satz 6 - neu - und § 34 Absatz 12aneu - KStG
Artikel 4a Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
16. Zu Artikel 5 nach Nummer 2 § 20 Absatz 2 UStG
17. Zu Artikel 5a – neu – § 44 Absatz 3 UStDV
18. Zu Artikel 6 § 6 Absatz 1 Satz 2 StDÜV
19. Zu Artikel 9 Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Drucksache 55/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
... (3) Die Steuer entsteht, wenn das Bier entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet wird oder dieser nicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn, es liegt ein Fall des § 14 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib des Bieres nicht festgestellt werden, so gilt es als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
a für Unternehmen
b für Bürgerinnen und Bürger
c für Verwaltung
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Biersteuergesetzes
§ 23 Steuerbefreiungen
§ 23a Verwender
Artikel 2 Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
§ 99b
Artikel 3 Änderung des Tabaksteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
§ 23 Steuerbefreiungen
§ 23a Verwender
§ 33 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
Artikel 5 Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Artikel 6 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel
II.1 Finanzielle Auswirkungen
• Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
• Vollzugsaufwand
II.2 Kosten- und Preiswirkungen
• Kosten für die Wirtschaft
II.3 Informationspflichten und Bürokratiekosten
• Unternehmen
• Bürgerinnen und Bürger
• Verwaltung
II.4 Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
III. Befristung des Gesetzes
IV. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VI. Gesetzgebungskompetenz
VII. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1616: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Drucksache 680/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
... § 12 Steueranmeldung, Fälligkeit
Artikel 1 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG)
§ 1 Steuergegenstand
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Sachlich und örtlich zuständige Behörde
§ 4 Entstehung der Steuer
§ 5 Steuerbefreiungen
§ 6 Steuerschuldner
§ 7 Registrierung
§ 8 Steuerliche Beauftragte
§ 9 Sicherheit
§ 10 Bemessungsgrundlage
§ 11 Steuersatz
§ 12 Steueranmeldung, Fälligkeit
§ 13 Aufzeichnungspflichten
§ 14 Steueraufsicht
§ 15 Geschäftsstatistik
§ 16 Bußgeldvorschriften
§ 17 Datenaustausch und Auskunftspflichten
§ 18 Ermächtigungen
§ 19 Anwendungsvorschriften und Übergangsvorschriften
Anlage 1
Anlage 2
Artikel 2 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 103 … [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] Überleitungsvorschrift zum Haushaltsbegleitgesetz 2011
Artikel 5 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 6 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Stromsteuergesetzes
§ 9b Steuerentlastung für Unternehmen
Artikel 9 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 13 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 15 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 16 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 17 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Artikel 18 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 221a Weitere Beteiligung des Bundes für das Jahr 2011
Artikel 19 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 20 Änderung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 22 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 23 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 24 Inkrafttreten
Drucksache 681/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)
... (2) Auf Kapitalerträge des Restrukturierungsfonds ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen; ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die Steueranmeldung insoweit zu ändern. Zahlungen des Restrukturierungsfonds unterliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug.
Gesetz
Artikel 1 Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten (Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz – KredReorgG)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsätze von Sanierungs- und Reorganisationsverfahren
3 Sanierungsverfahren
§ 2 Einleitung und Beantragung des Sanierungsverfahrens; Inhalt des Sanierungsplans
§ 3 Anordnung des Sanierungsverfahrens; Bestellung des Sanierungsberaters
§ 4 Rechtsstellung des Sanierungsberaters; Verordnungsermächtigung
§ 5 Gerichtliche Maßnahmen
§ 6 Umsetzung des Sanierungsplans; Aufhebung des Sanierungsverfahrens
3 Reorganisationsverfahren
§ 7 Einleitung, Beantragung und Anordnung des Reorganisationsverfahrens
§ 8 Inhalt des Reorganisationsplans
§ 9 Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital
§ 10 Sonstige gesellschaftsrechtliche Regelungen
§ 11 Ausgliederung
§ 12 Eingriffe in Gläubigerrechte
§ 13 Beendigung von Schuldverhältnissen
§ 14 Anmeldung von Forderungen
§ 15 Prüfung und Feststellung der Forderungen
§ 16 Vorbereitung der Abstimmung über den Reorganisationsplan
§ 17 Abstimmung der Gläubiger
§ 18 Abstimmung der Anteilsinhaber
§ 19 Annahme des Reorganisationsplans
§ 20 Gerichtliche Bestätigung des Reorganisationsplans
§ 21 Allgemeine Wirkungen des Reorganisationsplans; Eintragung ins Handelsregister
§ 22 Aufhebung des Reorganisationsverfahrens; Überwachung der Planerfüllung
§ 23 Schutz von Finanzsicherheiten sowie von Zahlungs- und Wertpapiersystemen
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 45 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität
§ 45c Sonderbeauftragter
§ 46c Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen
§ 48a Übertragungsanordnung
§ 48b Bestands- und Systemgefährdung
§ 48c Fristsetzung; Erlass der Übertragungsanordnung
§ 48d Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
§ 48e Inhalt der Übertragungsanordnung
§ 48f Durchführung der Ausgliederung
§ 48g Wirksamwerden und Wirkungen der Ausgliederung
§ 48h Haftung des Kreditinstituts; Insolvenzfestigkeit der Ausgliederung
§ 48i Gegenstände, die ausländischem Recht unterliegen
§ 48j Partielle Rückübertragung
§ 48k Partielle Übertragung
§ 48l Maßnahmen bei dem Kreditinstitut
§ 48m Maßnahmen bei dem übernehmenden Rechtsträger
§ 48n Unterrichtung
§ 48o Maßnahmen bei übergeordneten Unternehmen von Institutsgruppen
§ 48p Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen
§ 48q Maßnahmen bei Finanzkonglomeraten
§ 48r Rechtsschutz
§ 48s Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseitigung; Entschädigung
§ 52a Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten
Artikel 3 Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfondsgesetz - RStruktFG)
§ 1 Errichtung des Fonds
§ 2 Beitragspflichtige Unternehmen
§ 3 Aufgabe und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds
§ 4 Entscheidung über Restrukturierungsmaßnahmen
§ 5 Gründung eines Brückeninstituts und Anteilserwerb
§ 6 Garantie
§ 7 Rekapitalisierung
§ 8 Sonstige Maßnahmen
§ 9 Stellung im Rechtsverkehr
§ 10 Vermögenstrennung
§ 11 Verwaltung des Restrukturierungsfonds
§ 12 Mittel des Restrukturierungsfonds
§ 13 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung
§ 14 Informationspflichten und Verschwiegenheitspflicht
§ 15 Steuern
§ 16 Parlamentarische Kontrolle
Artikel 4 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
§ 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 5 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
§ 7e Kapitalmaßnahmen durch Dritte im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme
§ 7f Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen
§ 20 Veränderung und Beendigung von Rekapitalisierungsmaßnahmen
Artikel 6 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
§ 24 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur
Artikel 8 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Gerichtskostengesetzes
§ 23a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz Die Kosten des Sanierungs- und Reorganisationsverfahrens schuldet nur das Kreditinstitut.
§ 53a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
Artikel 10 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 24 Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 12 Änderung des Pfandbriefgesetzes
§ 36a Trennungsprinzip bei Reorganisation oder Restrukturierung der Pfandbriefbank
Artikel 13 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 15 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Anfechtungsgesetzes
Artikel 16a Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 17 Inkrafttreten
Drucksache 679/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
... -Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den Fällen des § 16 Absatz 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben."
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 50f Bußgeldvorschriften
§ 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
§ 36 Endbestände
Artikel 3 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
Artikel 6 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung
§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Artikel 10 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Artikel 12 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
§ 9 Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung
Artikel 13 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 15 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
§ 5 Hilfsmerkmale
Artikel 16 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 17 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 19 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 20 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 21 Änderung der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung
Artikel 22 Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Artikel 24 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 25 Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes
Artikel 26 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 27 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 28 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Artikel 29 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 30 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 31 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
§ 4 Zuschlagsatz
Artikel 32 Inkrafttreten
Drucksache 483/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetz es
... Für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet werden, ist die Steuer sofort fällig und die Steueranmeldung unverzüglich abzugeben. Dies führt in vielen Fällen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand. Mit der Regelung wird deshalb eine Gleichbehandlung zu § 23 geschaffen, nach dem für andere Energieerzeugnisse ebenfalls die Regelungen nach § 8 Absatz 3 bis 6 Anwendung finden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
2.1 Bund
2.2 Länder und Kommunen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes
§ 26 Steuerbefreiung, Eigenverbrauch
Artikel 2 Änderung des Stromsteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 Gesetzgebungskompetenz
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Finanzielle Auswirkungen
1. Bund
2. Länder und Kommunen
Sonstige Kosten
3 Bürokratiekosten
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1252: Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (BMF)
Drucksache 850/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65 /EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz - OGAW-IV-UmsG)
... es in der Kapitalertragsteueranmeldung der auszahlenden Stelle wird eine bestehende Informationspflicht verändert. Investmentfonds sind von der Veränderung nicht betroffen. Die mit der Veränderung verbundenen einmaligen Kosten der Programmierung bei den Rechenzentren dürften einen Betrag von 3 Mio. Euro nicht übersteigen. Die laufenden Übermittlungskosten verändern sich dadurch nicht.
Drucksache 791/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
... (3) Die Steuer entsteht, wenn der Schaumwein entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet wird oder dieser nicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn, es liegt ein Fall des § 14 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
§ 2 Steuertarif
§ 23 Steuerbefreiungen
§ 23a Steuerfreie Verwendung
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 169/09C
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen - Artikel 1 Tabaksteuergesetz (TabStG )
... § 17 Verwendung von Steuerzeichen, Steueranmeldung, Steuererklärung
Artikel 1 Tabaksteuergesetz (TabStG)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
§ 2 Steuertarif
§ 3 Bemessungsgrundlagen
§ 4 Sonstige Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Steueraussetzung und Besteuerung
§ 5 Steuerlager
§ 6 Steuerlagerinhaber
§ 7 Registrierte Empfänger
§ 8 Registrierte Versender
§ 9 Begünstigte
§ 10 Beförderungen (Allgemeines)
§ 11 Beförderungen im Steuergebiet
§ 12 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
§ 13 Ausfuhr
§ 14 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
§ 15 Steuerentstehung, Steuerschuldner
§ 16 Verpackungszwang
§ 17 Verwendung von Steuerzeichen, Steueranmeldung, Steuererklärung
§ 18 Fälligkeit
Abschnitt 3 Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten
§ 19 Einfuhr
§ 20 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
§ 21 Steuerentstehung, Steuerschuldner
Abschnitt 4 Beförderung und Besteuerung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
§ 22 Erwerb durch Privatpersonen
§ 23 Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten, Versandhandel
Abschnitt 5 Bestimmungen zu den Kleinverkaufspackungen und zu den Kleinverkaufspreisen
§ 24 Beipackverbot
§ 25 Packungen im Handel, Stückverkauf
§ 26 Verbot der Abgabe unter Kleinverkaufspreis
§ 27 Preisnachlässe und -ermäßigungen
§ 28 Verbot der Abgabe über Kleinverkaufspreis
§ 29 Ausspielung
Abschnitt 6 Steuervergünstigungen
§ 30 Steuerbefreiungen
§ 31 Verwender
§ 32 Erlass, Erstattung der Steuer und der Steuerzeichenschuld
Abschnitt 7 Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen
§ 33 Steueraufsicht
§ 34 Geschäftsstatistik
§ 35 Besondere Ermächtigungen
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
§ 37 Schwarzhandel mit Zigaretten
§ 38 Übergangsvorschriften
Begründung
Zu Artikel 1
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Abschnitt - 2 Steueraussetzung und Besteuerung
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu Absatz 5
Zu § 13
Zu Absatz 3
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Abschnitt 3 - Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Abschnitt 4 - Beförderung und Besteuerung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Zu § 22
Zu § 23
Abschnitt 5 - Bestimmungen zu den Kleinverkaufspackungen und zu den Kleinverkaufspreisen
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Abschnitt 6 - Steuervergünstigungen
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Abschnitt 7 - Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Abschnitt 8 - Schlussbestimmungen
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Drucksache 263/09
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bremen
Entwurf eines Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform
... jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner dem Bundeszentralamt für Steuern eine Steueranmeldung über den Gläubiger, die Höhe der Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des Gesetzes, die Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die Höhe des Steuerabzugs zu übersenden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
I. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
II. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen (Stabilitätsratsgesetz – StabiRatG)
§ 1 Stabilitätsrat
§ 2 Aufgaben des Stabilitätsrates
§ 3 Regelmäßige Haushaltsüberwachung
§ 4 Drohende Haushaltsnotlage
§ 5 Sanierungsverfahren
Artikel 2 Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 Grundgesetz
§ 1 Kreditermächtigungen
§ 2 Grundsätze für die Veranschlagung von Kreditaufnahmen zur Deckung von Ausgaben
§ 3 Bereinigung um finanzielle Transaktionen
§ 4 Grundlagen zur Bestimmung einer zulässigen strukturellen Kreditaufnahme
§ 5 Konjunkturkomponente
§ 6 Ausnahmesituationen
§ 7 Kontrollkonto
§ 8 Abweichungsrechte bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan
§ 9 Übergangsregelung
Artikel 3 Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen (Konsolidierungshilfengesetz – KonsHilfG)
§ 1 Konsolidierungshilfen
§ 2 Konsolidierungsverpflichtungen
§ 3 Finanzierung
§ 4 Verwaltungsvereinbarung
Artikel 4 Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder (IT-NetzG) - Gesetz zur Ausführung von Art. 91c Abs. 4 Grundgesetz -
§ 1 Gegenstand der Zusammenarbeit; Koordinierungsgremium
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Datenaustausch über das Verbindungsnetz
§ 4 Beschlüsse über das Verbindungsnetz
§ 5 Vergabe
§ 6 Betrieb
§ 7 Kosten
§ 8 Übergangsregelung
Artikel 5 Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG)
§ 1 Einrichtung eines Zentrums für Krebsregisterdaten
§ 2 Aufgaben
§ 3 Datenübermittlung
§ 4 Kontrollnummer, Datenabgleich
§ 5 Datennutzung
§ 6 Zusammenarbeit des Zentrums für Krebsregisterdaten mit den Landeskrebsregistern
Artikel 6 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 21a Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Artikel 7 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 9 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 10 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Artikel 11 Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 12 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
§ 14 (Evaluation)
§ 15 (Ermächtigungen)
Artikel 13 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 10
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Artikel 2
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
• Die Notsituation muss außergewöhnlich sein,
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Artikel 3
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Artikel 4
Zu § 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu Artikel 5
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 13
Drucksache 168/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)
... Andernfalls hat der zum Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden Steueranmeldung die abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend zu kürzen. Erstattungsberechtigt ist der zum Steuerabzug Verpflichtete; dieser hat den Erstattungsbetrag an den Gläubiger der Kapitalerträge weiterzuleiten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - und 16 Buchstabe a1 - neu - §§ 4h Absatz 2 und 52 Absatz 12d EStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b und Buchstabe h, Nummer 5a - neu - und Nummer 15a - neu - § 10 Absatz 1 und Absatz 4a, § 22 und § 51 EStG Artikel 1a - neu - §§ 13 - neu - und 14 - neu - EStDV
Artikel 1a Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
§ 13 Nicht abziehbarer Teil der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
§ 14 Nicht abziehbarer Teil der Beiträge zur privaten Krankenversicherung
Zu Buchstabe a
Zu § 10
Zu Buchstabe b
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 14
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3, Buchstabe b1 - neu - Nummer 5, Nummer 7a - neu - §§ 10 und 10c Satz 1, 39a EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c bis e, Nummer 16 Buchstabe b § 10 Absatz 2 und 2a, § 52 Absatz 24 EStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g § 10 Absatz 4 EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h § 10 Absatz 5 EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe i § 10 Absatz 5 und Absatz 6 - neu - EStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 und Nummer 7 §§ 32 Absatz 4 und 33a Absatz 1 EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c EStG
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG
13. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz
14. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz
15. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - und 13b - neu - §§ 44b und 45b EStG Artikel 2 § 5 FVG Artikel 2a - neu - §§ 1 und 2 FVG§ 5Abs2DV 1977
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 1b - neu - §§ 8c Absatz 1a - neu - und 34 Absatz 7b KStG
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
17. Zu Artikel 1c - neu - und 1d - neu - §§ 87a und 150 AO, Artikel 97 § 10a Absatz 1 EGAO
Artikel 1d Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Zu Artikel 1c
Zu Artikel 1c
Zu Artikel 1d
18. Zu Artikel 1c Nummer 1a - neu - § 88a AO
§ 88b Datenschutz bei zentraler Aufgabenerfüllung
19. Zu Artikel 3a - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 9 - neu - 5. VermBG
Artikel 3a Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
20. Zu Artikel 3a - neu - §§ 14 und 17 5. VermBG
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
21. Zu Artikel 3b - neu - § 3 KraftStG Artikel 3c - neu - § 7 KraftStDV
Artikel 3b Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Artikel 3c Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
22. Zu Artikel 5a - neu - Artikel 3 und 6 ErbStRG
23. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 567/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)
... (5) Ist Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, oder hat der Gläubiger dem nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Bescheinigung nach § 43 Absatz 2 Satz 4, den Freistellungsauftrag, die Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder die Bescheinigungen nach § 44a Absatz 4 oder 5 erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt, zu dem die Kapitalertragsteuer bereits abgeführt war, oder nach diesem Zeitpunkt erst die Erklärung nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 abgegeben, ist auf Antrag des nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Steueranmeldung (§ 45a Absatz 1) insoweit zu ändern; stattdessen kann der zum Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden Steueranmeldung die abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend kürzen. Erstattungsberechtigt ist der Antragsteller. Die vorstehenden Sätze sind in den Fällen des Absatzes 6 nicht anzuwenden.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Abschnitt 2 Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes.
Abschnitt 4 Vorschriften zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle
§ 22 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 23 Erprobung des Verfahrens
Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 434t Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
Artikel 5 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Investmentsteuergesetzes
§ 14 Übertragung von Investmentvermögen und Teilen von Investmentvermögen.
Artikel 10 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
§ 14a Anwendungsvorschrift § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 3a in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals für den Veranlagungszeitraum und Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
Artikel 11 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 14 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
§ 157b Anwendungsvorschrift
Artikel 15 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Familienleistungsgesetzes
Artikel 17 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich
Artikel 18 Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes
Artikel 19 Inkrafttreten
Drucksache 169/09D
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen - Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... § 144 Steueranmeldung, Steuerbescheid, Fälligkeit
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
Zweiter Teil
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 130 Steuergebiet, Steuergegenstand
§ 131 Steuertarif
§ 132 Sonstige Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Steueraussetzung und Besteuerung
§ 133 Steuerlager
§ 134 Steuerlagerinhaber
§ 135 Registrierte Empfänger
§ 136 Registrierte Versender
§ 137 Begünstigte
§ 138 Beförderungen (Allgemeines)
§ 139 Beförderungen im Steuergebiet
§ 140 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
§ 141 Ausfuhr
§ 142 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
§ 143 Steuerentstehung, Steuerschuldner
§ 144 Steueranmeldung, Steuerbescheid, Fälligkeit
Abschnitt 3 Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten
§ 145 Einfuhr
§ 146 Unregelmäßigkeiten in zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
§ 147 Steuerentstehung, Steuerschuldner
Abschnitt 4 Beförderung und Besteuerung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
§ 148 Erwerb durch Privatpersonen
§ 149 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
§ 150 Versandhandel
§ 151 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Abschnitt 5 Steuervergünstigungen
§ 152 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen
§ 153 Verwender
§ 154 Steuerentlastung im Steuergebiet
§ 155 Steuerentlastung bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen zum Zweiten Teil
§ 156 Steueraufsicht
§ 157 Geschäftsstatistik
§ 158 Ordnungswidrigkeiten
§ 159 Besondere Ermächtigungen
§ 160 Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil
Begründung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Zu § 130
Zu § 131
Zu § 132
Abschnitt 2 - Steueraussetzung und Besteuerung
Zu § 133
Zu § 134
Zu § 135
Zu § 136
Zu § 137
Zu § 138
Zu § 139
Zu § 140
Zu Absatz 5
Zu § 141
Zu § 142
Zu § 143
Zu § 144
Abschnitt 3 - Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten
Zu § 145
Zu § 146
Zu § 147
Abschnitt 4 - Beförderung und Besteuerung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien
Zu § 148
Zu § 149
Zu § 150
Zu § 151
Abschnitt 5 - Steuervergünstigungen
Zu § 152
Zu § 153
Zu § 154
Zu § 155
Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen
Zu § 156
Zu § 157
Zu § 158
Zu § 159
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Drucksache 168/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)
... Andernfalls hat der zum Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden Steueranmeldung die abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend zu kürzen. Erstattungsberechtigt ist der zum Steuerabzug Verpflichtete; dieser hat den Erstattungsbetrag an den Gläubiger der Kapitalerträge weiterzuleiten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - und 16 Buchstabe a1 - neu - §§ 4h Absatz 2 und 52 Absatz 12d EStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 und Nummer 7 §§ 10 Absatz 1 und 33a Absatz 1 EStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b und Buchstabe h, Nummer 5a - neu - und Nummer 15a - neu - § 10 Absatz 1 und Absatz 4a, § 22 und § 51 EStG Artikel 1a - neu - §§ 13 - neu - und 14 - neu - EStDV
§ 13 Nicht abziehbarer Teil der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
§ 14 Nicht abziehbarer Teil der Beiträge zur privaten Krankenversicherung
Zu Buchstabe a
Zu § 10
Zu Buchstabe b
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 14
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3, Buchstabe b1 - neu - Nummer 5, Nummer 7a - neu - §§ 10 und 10c Satz 1, 39a EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 10 Absatz 2a Satz 9 EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g § 10 Absatz 4 EStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h § 10 Absatz 5 EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe i § 10 Absatz 5 und Absatz 6 - neu - EStG
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 und Nummer 7 §§ 32 Absatz 4 und 33a Absatz 1 EStG
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c EStG
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG
15. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz
16. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz
17. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - und 13b - neu - §§ 44b und 45b EStG Artikel 2 § 5 FVG Artikel 2a - neu - §§ 1 und 2 FVG§ 5Abs2DV 1977
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 2a Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Absatz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
18. Zu Artikel 1b - neu - §§ 8c Absatz 1a - neu - und 34 Absatz 7b KStG
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
19. Zu Artikel 1c - neu - und 1d - neu - §§ 87a und 150 AO, Artikel 97 § 10a Absatz 1 EGAO
Artikel 1d Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Zu Artikel 1c
Zu Artikel 1c
Zu Artikel 1d
20. Zu Artikel 1c Nummer 1a - neu - § 88a AO
21. Zu Artikel 3a - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 9 - neu - 5. VermBG
Artikel 3a Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
22. Zu Artikel 3a - neu - §§ 14 und 17 5. VermBG
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
23. Zu Artikel 3b - neu - § 3 KraftStG Artikel 3c - neu - § 7 KraftStDV
Artikel 3c Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
24. Zu Artikel 5a - neu - Artikel 3 und 6 ErbStRG
Artikel 5a Änderung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
25. Zum Gesetzentwurf allgemein:
Drucksache 169/09G
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen - Artikel 5 Kaffeesteuergesetz es (KaffeeStG )
... § 12 Steueranmeldung, Fälligkeit
Artikel 5 Kaffeesteuergesetzes (KaffeeStG)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
§ 2 Steuertarif
§ 3 Kaffeehaltige Waren
§ 4 Sonstige Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Steueraussetzung und Besteuerung
§ 5 Steuerlager
§ 6 Steuerlagerinhaber
§ 7 Registrierte Versender
§ 8 Begünstigte
§ 9 Beförderungen im und aus dem Steuergebiet
§ 10 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
§ 11 Steuerentstehung, Steuerschuldner
§ 12 Steueranmeldung, Fälligkeit
Abschnitt 3 Einfuhr von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten
§ 13 Einfuhr
§ 14 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
§ 15 Steuerentstehung, Steuerschuldner
Abschnitt 4 Beförderung und Besteuerung von Kaffee des zollrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
§ 16 Erwerb durch Privatpersonen
§ 17 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
§ 18 Versandhandel
§ 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
Abschnitt 5 Steuervergünstigungen
§ 20 Steuerbefreiungen
§ 21 Steuerentlastung
Abschnitt 6 Steueraufsicht, Besondere Ermächtigungen
§ 22 Steueraufsicht
§ 23 Besondere Ermächtigungen
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Übergangsvorschriften
Begründung
Zu Artikel 5
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Abschnitt - 2 Steueraussetzung und Besteuerung
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Abschnitt 3 - Einfuhr von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Abschnitt 4 - Beförderung und Besteuerung von Kaffee des zollrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Abschnitt 5 - Steuervergünstigungen
Zu § 20
Zu § 21
Abschnitt 6 - Steueraufsicht, Besondere Ermächtigungen
Zu § 22
Zu § 23
Abschnitt 7 - Schlussbestimmungen
Zu § 24
Zu § 25
Drucksache 169/09H
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen - Artikel 6 Änderung des Energiesteuergesetz es
... "(6a) Abweichend von den Absätzen 3 bis 6 haben Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.
Artikel 6 Änderung des Energiesteuergesetzes
§ 1a Sonstige Begriffsbestimmungen
§ 9a Registrierte Empfänger
§ 10 Beförderungen im Steuergebiet
§ 11 Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten
§ 13 Ausfuhr
§ 14 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
Abschnitt 2 Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs.
§ 18a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr
Abschnitt 2a Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten.
§ 19 Einfuhr
§ 19a Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
§ 35 Einfuhr
§ 41 Nicht leitungsgebundene Einfuhr
Begründung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 10
Zu § 9a
Zu § 9b
Zu § 9c
Zu § 9d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 11
Zu § 10
Zu § 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu § 13
Zu § 14
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu § 19a
Zu § 19b
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 39
Drucksache 169/09E
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen - Artikel 3 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
... § 15 Steueranmeldung, Fälligkeit
Artikel 3 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
Teil 1 Schaumwein
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
§ 2 Steuertarif
§ 3 Sonstige Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Steueraussetzung und Besteuerung
§ 4 Steuerlager
§ 5 Steuerlagerinhaber
§ 6 Registrierte Empfänger
§ 7 Registrierte Versender
§ 8 Begünstigte
§ 9 Beförderungen (Allgemeines)
§ 10 Beförderungen im Steuergebiet
§ 11 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
§ 12 Ausfuhr
§ 13 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
§ 14 Steuerentstehung, Steuerschuldner
§ 15 Steueranmeldung, Fälligkeit
Abschnitt 3 Einfuhr von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten
§ 16 Einfuhr
§ 17 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
§ 18 Steuerentstehung, Steuerschuldner
Abschnitt 4 Beförderung und Besteuerung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
§ 19 Erwerb durch Privatpersonen
§ 20 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
§ 21 Versandhandel
§ 22 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Abschnitt 5 Steuervergünstigungen
§ 23 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen
§ 24 Steuerentlastung im Steuergebiet
§ 25 Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 6 Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen
§ 26 Steueraufsicht
§ 27 Geschäftsstatistik
§ 28 Besondere Ermächtigungen
Teil 2 Zwischenerzeugnisse
§ 29 Steuergegenstand
§ 30 Steuertarif
§ 31 Herstellung von Zwischenerzeugnissen
Teil 3 Wein
§ 32 Begriffsbestimmung
§ 33 Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten
§ 34 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Verwaltungsvorschriften
§ 37 Übergangsvorschriften
Begründung
Teil 1 - Schaumwein
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Abschnitt 2 - Steueraussetzung und Besteuerung
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu Absatz 5
Zu § 12
Zu Absatz 3
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Abschnitt 3 - Einfuhr von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Abschnitt 4 - Beförderung und Besteuerung von Schaumwein des steuerrechtlich freien
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Abschnitt 5 - Steuervergünstigungen
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Abschnitt 6 - Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, besondere Ermächtigungen
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Teil 2 - Zwischenerzeugnisse
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Teil 3 - Wein
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Drucksache 169/09F
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen - Artikel 4 Biersteuer gesetz (BierStG)
... § 15 Steuererklärung, Steueranmeldung, Fälligkeit
Artikel 4 Biersteuergesetz (BierStG)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
§ 2 Steuertarif, steuerpflichtige Menge
§ 3 Sonstige Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Steueraussetzung und Besteuerung
§ 4 Steuerlager
§ 5 Steuerlagerinhaber
§ 6 Registrierte Empfänger
§ 7 Registrierte Versender
§ 8 Begünstigte
§ 9 Beförderungen (Allgemeines)
§ 10 Beförderungen im Steuergebiet
§ 11 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
§ 12 Ausfuhr
§ 13 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
§ 14 Steuerentstehung, Steuerschuldner
§ 15 Steuererklärung, Steueranmeldung, Fälligkeit
Abschnitt 3 Einfuhr von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten
§ 16 Einfuhr
§ 17 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
§ 18 Steuerentstehung, Steuerschuldner
Abschnitt 4 Beförderung und Besteuerung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
§ 19 Erwerb durch Privatpersonen
§ 20 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
§ 21 Versandhandel
§ 22 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Abschnitt 5 Steuervergünstigungen
§ 23 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen
§ 24 Steuerentlastung im Steuergebiet
§ 25 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 6 Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Ermächtigungen
§ 26 Steueraufsicht
§ 27 Geschäftsstatistik
§ 28 Besondere Ermächtigungen
§ 29 Durchführung
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Übergangsbestimmungen
Begründung
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Abschnitt - 2 Steueraussetzung und Besteuerung
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu Absatz 5
Zu § 12
Zu Absatz 3
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Abschnitt 3 - Einfuhr von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Abschnitt 4 - Beförderung und Besteuerung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Abschnitt 5 - Steuervergünstigungen
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Abschnitt 6 - Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Ermächtigungen Schlussbestimmungen
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Abschnitt 7 - Schlussbestimmungen
Zu § 30
Zu § 31
Drucksache 4/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG )
... (6) Der Erwerber ist verpflichtet, den sich nach Absatz 1 Satz 7 ergebenden Steuerbetrag selbst zu berechnen und dem Finanzamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres anzuzeigen; die Vorschriften über die Steueranmeldung (§ 150 Abs. 1 Satz 3 sowie die §§ 167 und 168 der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Artikel 1 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 3 Rückwirkende Anwendung des durch dieses Gesetz geänderten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
Artikel 4 Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung
2. Maßnahmen
3. Gesetzgebungskompetenz
4. Preis- und Kostenwirkungen
5. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
6. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
7. Finanzielle Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Nummer 12
Zu § 13b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 13c
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu den Nummern 25 bis 27
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Teil A (Allgemeines)
Zu § 157
Zu Teil B (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen)
Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu § 158
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 159
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 160
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu § 161
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 162
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 163
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 164
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 165
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 166
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 167
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 168
Zu § 169
Zu § 170
Zu § 171
Zu § 172
Zu § 173
Zu § 174
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 175
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Teil C (Grundvermögen)
Zu § 176
Zu § 177
Zu § 178
Zu § 179
Zu § 180
Zu § 181
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu § 182
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 183
Zu § 184
Zu § 185
Zu § 186
Zu § 187
Zu Nummer 15
Zu § 188
Zu § 189
Zu Nummer 16
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 5
Drucksache 399/08
Gesetzesantrag der Länder Saarland, Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
... enthält in § 69 i. V. m. § 34 Absatz 1 S. 1 eine den Vereinsvorstand persönlich und unbeschränkt treffende Schadensersatzhaftung für den Fall, dass steuerrechtliche Ansprüche gegen den Verein infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der dem Vorstand auferlegten steuerlichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Pflichten, die das Steuerrecht in diesem Zusammenhang den vertretungsberechtigten Organen auferlegt sind sehr vielschichtig. Sie können sich sowohl aus der Abgabenordnung als auch aus den Einzelsteuergesetzen ergeben. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang z.B. neben der Steuererklärungs- und Steueranmeldungspflicht die Steuerentrichtungspflicht nach § 34 Absatz 1 S. 2 AO, die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach §§ 140 ff. AO und die Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer nach § 38 Absatz 3, § 41a Absatz 1
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 31a Haftung ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorstandsmitglieder
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 31a
Zu § 31a
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 547/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz)
... (3) Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr oder den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Abs. 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten, in diesem Fall hat der Unternehmer die Steueranmeldung für das Kalenderjahr oder den kürzeren Besteuerungszeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben. In den Fällen des § 16 Abs. 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums abzugeben."
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 5b Abs. 1 EStG
6. Zu Artikel 1 Nr. 1 und 2 § 5b Abs. 1a - neu - EStG
7. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 5b Abs. 2 EStG
8. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 5b Abs. 2 EStG Artikel 6 Nr. 1 § 31 Abs. 1a - neu - KStG Artikel 7 Nr. 1 § 14a GewStG Artikel 9 Nr. 4 § 181 Abs. 2a - neu - AO
9. Zu Artikel 1 Nr. 2 und 9 Buchstabe a § 5b Abs. 3 - neu - und § 52 Abs. 15a - neu - EStG
10. Zu Artikel 1 Nr. 1 und 2 § 5b EStG
11. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe 0a - neu - § 10a Abs. 2 Satz 3 EStG
12. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 10a Abs. 5 EStG
13. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 39e EStG
14. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 41a EStG
15. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 42f Abs. 4 EStG
16. Zu Artikel 1 Nr. 11 - neu - § 92a Abs. 1 EStG
17. Zu Artikel 1 Nr. 12 - neu - § 92a Abs. 3 EStG
18. Zu Artikel 2 Nr. 1 § 50 Abs. 1a - neu - EStDV
19. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 60 EStDV
20. Zu Artikel 2 Nr. 2 und 3 Buchstabe b §§ 60 Abs. 3 und 84 Abs. 3d EStDV
21. Zu Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG
22. Zu Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe 0a - neu - 18 Abs. 1 UStG
23. Zu Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe c - neu - und 3 §§ 14 Abs. 3 und 27 Abs. 9a neu - UStG
24. Zu Artikel 8 Nr. 2a - neu - § 18a Abs. 1 UStG
25. Zu Artikel 8a - neu - § 48 Abs. 1 UStDV
Artikel 8a Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 2005
26. Zu Artikel 9 Nr. 01 - neu - § 18 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO
27. Zu Artikel 9 Nr. 2 § 150 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 AO
28. Zu Artikel 9 Nr. 2 § 150 Abs. 8 AO
29. Zu Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO
30. Zu Artikel 12a - neu - Wohnungsbau-Prämiengesetz
Artikel 12a Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Artikel 12b Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Zu Artikel 12a
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 12b
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
31. Zu Artikel 12c - neu - Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Artikel 12c Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Drucksache 547/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz)
... (3) Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr oder den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Abs. 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten, in diesem Fall hat der Unternehmer die Steueranmeldung für das Kalenderjahr oder den kürzeren Besteuerungszeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben. In den Fällen des § 16 Abs. 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums abzugeben."
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 5b Abs. 1 EStG
3. Zu Artikel 1 Nr. 1 und 2 § 5b Abs. 1a - neu - EStG Artikel 2 und 3 Nr. 2 § 60 und § 84 Abs. 3d EStDV
4. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 5b Abs. 2 EStG Artikel 6 Nr. 1 § 31 Abs. 1a - neu - KStG Artikel 7 Nr. 1 § 14a GewStG Artikel 9 Nr. 4 § 181 Abs. 2a - neu - AO
5. Zu Artikel 1 Nr. 2 und 9 Buchstabe a § 5b Abs. 3 - neu - und § 52 Abs. 15a neu - EStG
6. Zu Artikel 1 Nr. 1 und 2 § 5b EStG
7. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe 0a - neu - § 10a Abs. 2 Satz 3 EStG
8. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 10a Abs. 5 EStG
9. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 39e EStG
10. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 41a EStG
11. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 42f Abs. 4 EStG
12. Zu Artikel 1 Nr. 11 - neu - § 92a Abs. 1 EStG
13. Zu Artikel 1 Nr. 12 - neu - § 92a Abs. 3 EStG
14. Zu Artikel 2 Nr. 1 § 50 Abs. 1a - neu - EStDV
15. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 60 EStDV
16. Zu Artikel 2 Nr. 2 und 3 Buchstabe b §§ 60 Abs. 3 und 84 Abs. 3d EStDV
17. Zu Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG
18. Zu Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe 0a - neu - 18 Abs. 1 UStG
19. Zu Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe c - neu - und 3 §§ 14 Abs. 3 und 27 Abs. 9a - neu - UStG
20. Zu Artikel 8 Nr. 2a - neu - § 18a Abs. 1 UStG
21. Zu Artikel 8a - neu - § 48 Abs. 1 UStDV
Artikel 8a Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 2005
22. Zu Artikel 9 Nr. 01 - neu - § 18 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO
23. Zu Artikel 9 Nr. 2 § 150 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 AO
24. Zu Artikel 9 Nr. 2 § 150 Abs. 8 AO
25. Zu Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO
26. Zu Artikel 12a - neu - Wohnungsbau-Prämiengesetz Artikel 12b - neu - Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 12a Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Artikel 12b Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Zu Artikel 12a
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 12b
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
27. Zu Artikel 12c - neu - Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
Artikel 12c Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Drucksache 399/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
... enthält in § 69 i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 eine den Vereinsvorstand persönlich und unbeschränkt treffende Schadenersatzhaftung für den Fall, dass steuerrechtliche Ansprüche gegen den Verein infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der dem Vorstand auferlegten steuerlichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Pflichten, die das Steuerrecht in diesem Zusammenhang den vertretungsberechtigten Organen auferlegt, sind sehr vielschichtig. Sie können sich sowohl aus der Abgabenordnung als auch aus den Einzelsteuergesetzen ergeben. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang z.B. neben der Steuererklärungs- und Steueranmeldungspflicht die Steuerentrichtungspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 2 AO, die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach den §§ 140 ff. AO und die Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer nach § 38 Abs. 3, § 41a Abs. 1
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 31a Haftung ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorstandsmitglieder
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 33/08
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
... (5) Erlischt die Erlaubnis und hat der Betriebsinhaber die Bestände nicht innerhalb von zwei Wochen in ein zugelassenes Steuerlager überführt, hat er über die dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr getretenen Bestände in der Frist nach § 9 des Gesetzes eine Steueranmeldung abzugeben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Tabaksteuerverordnung
§ 9 Änderung von Verhältnissen
§ 10 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis
§ 32a Kleinbetragsregelung
Artikel 2 Änderung der Biersteuerverordnung
§ 6 Änderung von Verhältnissen
§ 34 Kleinbetragsregelung
Artikel 3 Änderung der Branntweinsteuerverordnung
§ 31 Steuerfreiheit für branntweinhaltige Waren aus vergällten Erzeugnissen
§ 50a Kleinbetragsregelung
Artikel 4 Änderung der Alkoholverordnung
Artikel 5 Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
§ 35a Kleinbetragsregelung
Artikel 6 Änderung der Kaffeesteuerverordnung
§ 5 Fortbestand, Erlöschen der Erlaubnis
§ 5 Fortbestand, Erlöschen der Erlaubnis
§ 27a Kleinbetragsregelung
Artikel 7 Änderung der Brennereiordnung
§ 4
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel
II. Verordnungsfolgen § 62 Abs. 2 i.V.m. § 44 GGO
II.1 Finanzielle Auswirkungen
• Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
• Vollzugsaufwand
II.2 Kosten- und Preiswirkungen
II.3 Informationspflichten und Bürokratiekosten
• Unternehmen
• Bürgerinnen und Bürger
• Verwaltung
III. Befristung der Verordnung
IV. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VI. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 5
Zu § 7
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer n
Zu Nummern 12 bis 16
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu den Nummer n
Zu den Nummer n
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu den Nummer n
Zu den Nummer n
Zu Nummer 6
Zu den Nummer n
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 4
Zu den Nummern 1 bis 4
Zu den Nummer n
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe c
Zu den Nummer n
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu den Nummer n
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer n
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
Drucksache 544/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008)
... Hierzu gilt zu beachten, dass die Feststellungserklärung - in Anlehnung an die Regelungen zur Steueranmeldung - gem. § 13 Abs. 3 Satz 1
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 1 Abs. 1 EStG , Artikel 3 Nr. 1a - neu - § 1 Abs. 3 KStG Artikel 5 Nr. 01 - neu - § 2 Abs. 7 GewStG
Zu Artikel 1
Zu Artikel 3
Zu Artikel 5
2. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 3 Nr. 14 EStG
3. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 3 Nr. 260a - neu - EStG
4. Zu Artikel 1 Nr. 3b - neu - § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG
5. Zu Artikel 1 Nr. 3c – neu – § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG
6. Zu Artikel 1 Nr. 3c - neu - und 37 § 4 Abs. 3 und § 52 Abs. 10 EStG
Zu § 4
Zu § 4
7. Zu Artikel 1 Nr. 3c - neu - und Nr. 37 Buchst. c2 - neu - § 4 Abs. 5 und Abs. 5b, § 52 Abs. 12 EStG
8. Zu Artikel 1 Nr. 3d - neu - § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG
9. Zu Artikel 1 Nr. 3e - neu - und Nr. 5 Buchstabe a § 4f Satz 5 und § 10 Abs. 1 EStG
10. Zu Artikel 1 Nr. 3f - neu - § 4h Abs. 3 EStG
11. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a § 10 Abs. 1 Nr. 1a und 1b EStG
12. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a und b § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG
13. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c - neu - § 10 Abs. 4 EStG
14. Zu Artikel 1 Nr. 6a – neu – § 10b Abs. 1 EStG
15. Zu Artikel 1 Nr. 7a - neu - und 37 Buchstabe d1 - neu - §§ 15 Abs. 4 und 52 Abs. 32b EStG
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
16. Zu Artikel 1 Nr. 7b - neu -, 8 und 9 Buchstabe a §§ 19 Abs. 2, 22 und 22a EStG Artikel 2a - neu - Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2a
Zu Nummer 2
17. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c - neu - § 22a Abs. 4 - neu - EStG
18. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG
19. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 32b EStG
20. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b § 32b Abs. 3 Satz 1 EStG
21. Zu Artikel 1 Nr. 14a - neu - und 37 Buchstabe h1 - neu - §§ 35 Abs. 1 und 52 Abs. 50a EStG
Zu Nummer 14a
Zu Nummer 37
22. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG
23. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 39f Abs. 2 Satz 1 – neu – EStG Artikel 27a – neu – Melderechtsrahmengesetz
Zu Artikel Nr. 22 (§ 39f Abs. 2 Satz 1 – neu – EStG)
Zu Artikel 27a
24. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 39f Abs. 4 EStG
25. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe a § 41b Abs. 1 EStG
26. Zu Artikel 1 Nr. 28a - neu - § 44 Abs. 1 EStG
27. Zu Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe 0a - neu - und c - neu - § 46 Abs. 2 und 5 EStG
28. Zu Artikel 1 nach Nummer 30 § 50 Abs. 1 EStG
29. Zu Artikel 1 Nr. 37 Buchstabe c3 - neu - § 52 Abs. 23 EStG
30. Zu Artikel 1 Nr. 37 Buchstabe d § 52 Abs. 23e EStG
31. Zu Artikel 1 Nr. 43a - neu - § 91 Abs. 1 EStG
32. Zu Artikel 1a - neu - Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
33. Zu Artikel 1a - neu - § 54 Abs. 1 EStDV
34. Zu Artikel 3 Nr. 1a - neu - § 5 Abs. 1 KStG
35. Zu Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe d § 34 Abs. 16 Satz 1 KStG
36. Zu Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe d § 34 Abs. 16 KStG
37. Zu Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe a, 6 und 7 §§ 37 Abs. 4, 38 Abs. 4 bis 9 und 40 KStG
38. Zu Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 37 Abs. 5 Satz 4 KStG
39. Zu Artikel 3 Körperschaftsteuergesetz
40. Zu Artikel 3 Körperschaftsteuergesetz Artikel 4 Umwandlungsteuergesetz
41. Zu Artikel 4 Nr. 2a - neu - und 3 § 18 Abs. 3 und § 27 Abs. 1a UmwStG
42. Zu Artikel 4 Nr. 2b - neu - § 22 Abs. 2 UmwStG
43. Zu Artikel 4 Nr. 2c - neu - § 23 Abs. 1 UmwStG
44. Zu Artikel 8 Nr. 4 Buchstabe b § 4 Nr. 8 UStG
45. Zu Artikel 8 Nr. 4a - neu - § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG
46. Zu Artikel 14 Nr. 2 § 42 AO
47. Zu Artikel 14 Nr. 3 § 116 Abs. 1 AO
48. Zu Artikel 14 Nr. 5a - neu - § 367 Abs. 2 AO
49. Zu Artikel 14 Nr. 6 § 393 Abs. 3 AO
50. Zu Artikel 18 Nr. 4 und 8 §§ 2c und 7a StStatG
51. Zu Artikel 23 Nr. 01 - neu -, 02 - neu - und 2 § 2 Abs. 2a - neu -, § 5 Abs. 2 und § 18 InvStG
52. Zu Artikel 23 Nr. 1a - neu -, 2 Buchstabe d - neu - § 13 Abs. 4 und § 18 Abs. 5 - neu - InvStG
53. Zu Artikel 23 Nr. 1a - neu -, 2 Buchstabe e - neu - § 13 Abs. 4 Satz 3, § 18 Abs. 9 - neu - InvStG
54. Zu Artikel 23 Nr. 1a - neu - und 2 Buchstabe e - neu - § 13 Abs. 4 Satz 3 und § 18 Abs. 9 - neu - InvStG
55. Zu Artikel 23 Nr. 1a - neu -, 2 Buchstabe f - neu - § 13 Abs. 4 Satz 4 - neu - und § 18 Abs. 10 - neu - InvStG
56. Zu Artikel 23 Nr. 1b - neu - und 2 Buchstabe g - neu - § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 11 - neu - InvStG
57. Zu Artikel 23 Investmentsteuergesetz
58. Zu Artikel 26a - neu - Steuerberatungsgesetz
59. Zu Artikel 28 Abs. 3 Inkrafttreten
60. Zur einkommensteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Problematik für Tagespflegepersonen
Drucksache 220/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren - wie bei den Lohnsteuer-Anmeldungen der Arbeitgeber - in § 45a eine Rechtsgrundlage für eine elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteueranmeldung zu schaffen.
Drucksache 220/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren - wie bei den Lohnsteuer-Anmeldungen der Arbeitgeber - in § 45a eine Rechtsgrundlage für eine elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteueranmeldung zu schaffen.
Drucksache 384/07
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Unternehmensteuerreformgesetz 2008
... (2b) Wird die Einkommensteuer nach § 43 Abs. 1 durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zur, Kapitalertragsteuer erhoben. (2c) Der zur Vornahme des Steuerabzugs verpflichtete Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 3 oder in den Fällen des Satzes 2 die Person oder Stelle, die die Auszahlung an den Gläubiger vornimmt (Abzugsverpflichteter), hat die auf Kapitalerträge nach Absatz 2b entfallende Kirchensteuer auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen hin einzubehalten (Kirchensteuerabzugsverpflichteter). Zahlt der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht unmittelbar an den Gläubiger aus, ist Kirchensteuerabzugsverpflichteter die Person oder Stelle, die die Auszahlung für die Rechnung des Schuldners. an den Gläubiger vornimmt; in diesem Fall hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete zunächst die vom Schuldner der Kapitalerträge erhobene Kapitalertragsteuer gemäß § 43a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 zu ermäßigen und im Rahmen seiner Steueranmeldung nach § 45a Abs. 1 die abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend zu kürzen. Der Antrag nach Satz 1 kann nicht auf Teilbeträge des Kapitalertrags eingeschränkt werden; er kann nicht rückwirkend widerrufen werden. Der Antrag hat die Religionsangehörigkeit des Steuerpflichtigen zu benennen. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat den Kirchensteuerabzug getrennt nach Religionsangehörigkeiten an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Der abgeführte Steuerabzug ist an die Religionsgemeinschaft weiterzuleiten. § 44 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Haftungsbescheid von dem für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständigen Finanzamt erlassen wird. Satz 6 gilt entsprechend. § 45a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Religionsgemeinschaft angegeben wird. Sind an den Kapitalerträgen mehrere Personen beteiligt, kann der Antrag nach Satz 1 nur gestellt werden, wenn es sich um Ehegatten handelt oder alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft angehören. Sind an den Kapitalerträgen Ehegatten beteiligt, haben diese für den Antrag nach Satz 1 übereinstimmend zu erklären, in welchem Verhältnis der auf jeden Ehegatten entfallende Anteil der Kapitalerträge zu diesen Erträgen steht. Die Kapitalerträge sind entsprechend diesem Verhältnis aufzuteilen und die Kirchensteuer ist einzubehalten, soweit ein Anteil einem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten zuzuordnen ist. Wird das Verhältnis nicht erklärt, wird der Anteil nach dem auf ihn entfallenden Kopfteil ermittelt. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die durch den Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Kirchensteuerabzug verwenden; für andere Zwecke darf er sie nur verwenden, soweit der Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist. (2d) Wird die nach Absatz 2b als Zuschlag auf Kapitalerträge zu erhebende Kirchensteuer nicht nach Absatz 2c als Kirchensteuerabzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, wird sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 errechnet wird; wenn Kirchensteuer auf Kapitalerträge als Kirchensteuerabzug nach Absatz 2c erhoben wurde, wird eine Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt. Der Abzugsverpflichtete hat dem Kirchensteuerpflichtigen auf dessen Verlangen hin eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen. Der Kirchensteuerpflichtige hat die erhobene Kapitalertragsteuer zu erklären und die Bescheinigung nach Satz 2 oder nach § 45a Abs. 2 oder 3 vorzulegen. (2e) Die Auswirkungen der Absätze 2c bis 2d werden unter Beteiligung von Vertretern von Kirchensteuern erhebenden Religionsgemeinschaften und weiteren Sachverständigen durch die Bundesregierung mit dem Ziel überprüft, einen umfassenden verpflichtenden Quellensteuerabzug auf der Grundlage eines elektronischen Informationssystems, das den Abzugsverpflichteten Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft gibt, einzuführen. Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag bis spätestens zum 30. Juni 2010 über das Ergebnis.
Drucksache 330/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2007
... Nach dem Gesetz über Bergmannsprämien wird Arbeitnehmern des Bergbaus, die unter Tage beschäftigt sind, eine Bergmannsprämie gewährt (§ 1 Abs. 1). Die Bergmannsprämie beträgt 5 Euro und wird für jede unter Tage verfahrene volle Schicht gewährt (§ 2). Nach § 3 Abs. 1 hat der Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung die von dem Arbeitnehmer im Lohnabrechnungszeitraum unter Tage verfahrenen vollen Schichten festzustellen und die darauf entfallenden Bergmannsprämien auszuzahlen. Der Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Bergmannsprämien mit dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer an Lohnsteuer einbehalten hat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung in einer Summe gesondert abzusetzen. Die Bergmannsprämie wird folglich aus Mitteln des Lohnsteueraufkommens gezahlt. Nach § 4 gelten die Bergmannsprämien weder als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des
Drucksache 206/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetz es
... (3) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 4 bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Auswirkungen
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Energiesteuergesetz(EnergieStG)
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergebiet, Energieerzeugnisse
§ 2 Steuertarif
§ 3 Begünstigte Anlagen
Kapitel 2 Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas
Abschnitt 1 Steueraussetzung
§ 4 Anwendungsbereich
§ 5 Steueraussetzungsverfahren
§ 6 Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse
§ 7 Lager für Energieerzeugnisse
§ 8 Entstehung der Steuer bei Entnahme in den freien Verkehr
§ 9 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes
§ 10 Verkehr im Steuergebiet
§ 11 Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten
§ 12 Verbringen nach Einfuhr
§ 13 Ausfuhr
§ 14 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
Abschnitt 2 Verbringen und Einfuhr von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs
§ 15 Verbringen zu gewerblichen Zwecken
§ 16 Verbringen zu privaten Zwecken
§ 17 Entnahme aus Hauptbehältern
§ 18 Versandhandel
§ 19 Einfuhr Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt oder befinden sie sich
Abschnitt 3 Freier Verkehr in sonstigen Fällen
§ 20 Differenzversteuerung
§ 21 Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse
§ 22 Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse nach § 4, Auffangtatbestand
§ 23 Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse
Abschnitt 4 Steuerbefreiungen
§ 24 Begriffsbestimmungen, Erlaubnis
§ 25 Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken
§ 26 Steuerbefreiung, Eigenverbrauch
§ 27 Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt
§ 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse Zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken dürfen steuerfrei verwendet werden:
§ 29 Steuerbefreiung für im Betrieb angefallene Energieerzeugnisse Zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken dürfen steuerfrei verwendet werden:
§ 30 Zweckwidrigkeit
Kapitel 3 Bestimmungen für Kohle
§ 31 Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis
§ 32 Entstehung der Steuer
§ 33 Steueranmeldung, Fälligkeit
§ 34 Verbringen in das Steuergebiet
§ 35 Einfuhr
§ 36 Steuerentstehung, Auffangtatbestand
§ 37 Steuerbefreiungen, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit
Kapitel 4 Bestimmungen für Erdgas
§ 38 Entstehung der Steuer
§ 39 Steueranmeldung, Fälligkeit
§ 40 Nicht leitungsgebundenes Verbringen
§ 41 Nicht leitungsgebundene Einfuhr
§ 42 Differenzversteuerung
§ 43 Steuerentstehung, Auffangtatbestand
§ 44 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit
Kapitel 5 Steuerentlastung
§ 45 Begriffsbestimmung
§ 46 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet
§ 47 Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken
§ 48 Steuerentlastung bei Vermischungen von gekennzeichnetem mit anderem Gasöl
§ 49 Steuerentlastung für Gasöle und Flüssiggase
§ 50 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe
§ 51 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
§ 52 Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt
§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
§ 54 Steuerentlastung für Unternehmen
§ 55 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen
§ 56 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr
§ 57 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
§ 58 Steuerentlastung für Gewächshäuser
§ 59 Steuerentlastung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff
§ 60 Steuerentlastung bei Zahlungsausfall
Kapitel 6 Schlussbestimmungen
§ 61 Steueraufsicht
§ 62 Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen
§ 63 Geschäftsstatistik
§ 64 Bußgeldvorschriften Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
§ 65 Sicherstellung
§ 66 Ermächtigungen
§ 67 Anwendungsvorschriften
Artikel 2 Änderung des Stromsteuergesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Kapitel 2 Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu Kapitel 3 Bestimmungen für Kohle
Zu § 31
Zu § 32
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Kapitel 4 Bestimmungen für Erdgas
Zu § 38
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu § 42
Zu § 43
Zu § 44
Zu Kapitel 5 Steuerentlastung
Zu § 45
Zu § 46
Zu § 47
Zu § 48
Zu § 49
Zu § 50
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu den Absätzen 4 und 5
Zu § 51
Zu § 52
Zu § 53
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu den Absätzen 3 bis 5
Zu § 54
Zu § 55
Zu § 56
Zu § 57
Zu den Absätzen 1 bis 4
Zu den Absätzen 5 bis 8
Zu § 58
Zu § 59
Zu § 60
Zu § 61
Zu § 62
Zu § 63
Zu § 64
Zu § 65
Zu § 66
Zu § 67
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu den Absätzen 3 und 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Drucksache 759/06
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung einer Biokraftstoff quote durch Änderung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoff quotengesetz - BioKraftQuG )
... (4) In den Fällen des § 37a Abs. 2 Satz 2 hat der Steuerlagerinhaber seinem zuständigen Hauptzollamt mit der monatlichen Energiesteueranmeldung die für jeden Verpflichteten in Verkehr gebrachte Menge Otto- und Dieselkraftstoff zuzüglich des
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
3. In Artikel 3 wird Nummer 4 wie folgt geändert:
4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
Drucksache 834/06
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Änderung der Steuerdaten -Übermittlungsverordnung
... Durch die Neufassung des § 6 werden die bisher in dieser Vorschrift getroffenen Sonderregelungen für die Übermittlung bestimmter Steueranmeldungen und von Zusammenfassenden Meldungen entbehrlich.
Drucksache 778/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge
... (5) Der Erwerber ist verpflichtet, den nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 fälligen Steuerbetrag selbst zu berechnen und dem Finanzamt anzuzeigen; die Vorschriften über die Steueranmeldung (§ 150 Abs. 1 Satz 3, §§ 167 und 168 der
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Gegenfinanzierung; Anpassung des Bewertungsrechts
E. Finanzielle Auswirkungen
F. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung
2. Maßnahmen
3. Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zur Erbschaftsteuer
4. Preis- und Kostenwirkungen
5. Verwaltungs- und Vollzugsaufwand
6. Kosten für die Wirtschaft
7. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchtstabe aa Satz 1
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Nummer 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu den Nummern 18 bis 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Drucksache 66/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
... Die Begründung zu Nummer 2 (Verkürzung der Abgabefrist für die Steueranmeldung) sowie
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
Artikel 2 Änderung des
Artikel 3 Änderung des Kaffeesteuergesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Gesetz über das Branntweinmonopol
II. Verbrauchsteuergesetze
III. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltseinnahmen/-ausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Artikel 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Drucksache 341/05
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
... Ist die Steuer bereits festgesetzt worden, ist der Erwerber verpflichtet, den nach Absatz 3 fälligen Steuerbetrag selbst zu berechnen und dem Finanzamt anzuzeigen; die Vorschriften über die Steueranmeldung (§ 150 Abs. 1 Satz 3, §§ 167 und 168 der
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Artikel 1 Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom BGBl. I S zuletzt geändert durch Artikel ... des ... vom ..., BGBL. I, S wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997, BGBl. I S. 378, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003, BGBL. I, S. 3076, wird wie folgt geändert:
§ 28 Stundung und Erlöschen der Steuer bei begünstigtem Vermögen
Begründung
I .Allgemeines
1. Verfassungsrechtliche Fragen
2. Verhinderung missbräuchlicher Umgestaltung von nichtproduktivem Vermögen zu Betriebsvermögen
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 4
Zu Artikel 2
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nr. 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nr. 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 5
Zu Nr. 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nr. 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nr. 7
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 3
Drucksache 479/05 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG )
... (Steueranmeldung) und sie zu entrichten. Anmeldungen haben auch die Veranstalter abzugeben die ausschließlich nach § 2 Nr. 1 bis 3 steuerfreie Spiele durchführen oder durchführen lassen. In der Anmeldung sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nachzuweisen.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG)
Artikel 1 Gesetz über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG)
§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht
§ 2 Steuerbefreiungen
§ 3 Bemessungsgrundlage
§ 4 Steuersatz
§ 5 Steuerschuldner
§ 6 Entstehung der Steuer
§ 7 Umrechnung fremder Währungen
§ 8 Anmeldung, Fälligkeit
§ 9 Örtliche Zuständigkeit
§ 10 Mitteilungs- und Anzeigepflichten
§ 11 Mitteilung an die Genehmigungsbehörde
§ 12 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 13 Nachschau
§ 14 Ermächtigung
§ 15 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
Artikel 3 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
Artikel 6 Aufhebung der Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren
Artikel 7 Aufhebung der Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer
Artikel 8 Änderung der Kleinbetragsverordnung
Artikel 9 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Drucksache 479/2/05
Empfehlungen der Ausschüsse 819. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2006
Entwurf eines Gesetzes über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG ) - Antrag des Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein -
... (1) Der Veranstalter hat für die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung auf amtlichem Vordruck abzugeben, die Steuer darin selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und sie zu entrichten. Anmeldungen haben auch die Veranstalter abzugeben, die ausschließlich nach § 2 Nr. 1 bis 3 steuerfreie Spiele durchführen oder durchführen lassen. In der Anmeldung sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nachzuweisen.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über die Besteuerung des Spieleinsatzes(Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG)
§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht
§ 2 Steuerbefreiungen
§ 3 Bemessungsgrundlage
§ 4 Steuersatz
§ 5 Steuerschuldner
§ 6 Entstehung der Steuer
§ 7 Umrechnung fremder Währungen
§ 8 Anmeldung, Fälligkeit
§ 9 Örtliche Zuständigkeit
§ 10 Mitteilungs- und Anzeigepflichten
§ 11 Mitteilung an die Genehmigungsbehörde
§ 12 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 13 Nachschau
§ 14 Ermächtigung
§ 15 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
Artikel 3 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
Artikel 6 Aufhebung der Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren
Artikel 7 Aufhebung der Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer
Artikel 8 Änderung der Kleinbetragsverordnung
Artikel 9 Änderung der Spielverordnung
Artikel 10 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 11 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
2. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 3 - neu - SpEStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zur Begründung II. Besonderer Teil Artikel 2
4. Zur Begründung II. Besonderer Teil Artikel 2 Abs. 3 - neu -
Drucksache 479/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt 56 der 818. Sitzung des Bundesrates am 21. Dezember 2005
Entwurf eines Gesetzes über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG ) - Antrag des Landes Niedersachsen -
... (1) Der Veranstalter hat für die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung auf amtlichem Vordruck abzugeben, die Steuer darin selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und sie zu entrichten. Anmeldungen haben auch die Veranstalter abzugeben, die ausschließlich nach § 2 Nr. 1 bis 3 steuerfreie Spiele durchführen oder durchführen lassen. In der Anmeldung sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nachzuweisen.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG)
§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht
§ 2 Steuerbefreiungen
§ 3 Bemessungsgrundlage
§ 4 Steuersatz
§ 5 Steuerschuldner
§ 6 Entstehung der Steuer
§ 7 Umrechnung fremder Währungen
§ 8 Anmeldung, Fälligkeit
§ 9 Örtliche Zuständigkeit
§ 10 Mitteilungs- und Anzeigepflichten
§ 11 Mitteilung an die Genehmigungsbehörde
§ 12 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 13 Nachschau
§ 14 Ermächtigung
§ 15 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
Artikel 3 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
Artikel 6 Aufhebung der Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im
Artikel 7 Aufhebung der Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer
Artikel 8 Änderung der Kleinbetragsverordnung
Artikel 9 Änderung der Spielverordnung
Artikel 10 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 11 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Drucksache 322/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
... sind Unterlagen, die für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen von Bedeutung sind, mindestens fünf Jahre nach Kenntnis des zuständigen Finanzamts von der Fälligkeit der Steuer, längstens 15 Jahre nach Entstehung der Steuer aufzubewahren. Ist die Steuer festgesetzt worden, ist der Erwerber verpflichtet, in der nach § 153 Abs. 2 der Abgabenordnung zu erstattenden Anzeige den nach Absatz 3 fälligen Steuerbetrag selbst zu berechnen; die Vorschriften über die Steueranmeldung (§ 150 Abs. 1 Satz 3, §§ 167 und 168 der Abgabenordnung) gelten für die Feststellung des fälligen Betrags entsprechend. Die Verjährung der Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem die Finanzbehörde von der schädlichen Verwendung Kenntnis erlangt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
§ 12a Bestand und Bewertung von Betriebsvermögen
§ 19b Begrenzung der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen im Übergangsbereich
§ 28 Stundung und Erlöschen der Steuer bei begünstigtem Vermögen
§ 28a Begünstigtes Vermögen
Artikel 2 Änderung des Bewertungsgesetzes
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil
Drucksache 341/05 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
... sind Unterlagen, die für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen von Bedeutung sind, mindestens fünf Jahre nach Kenntnis des zuständigen Finanzamts von der Fälligkeit der Steuer, längstens 15 Jahre nach Entstehung der Steuer aufzubewahren. 4Ist die Steuer bereits festgesetzt worden, ist der Erwerber verpflichtet, den nach Absatz 3 fälligen Steuerbetrag selbst zu berechnen und dem Finanzamt anzuzeigen; die Vorschriften über die Steueranmeldung (§ 150 Abs. 1 Satz 3, §§ 167 und 168 der Abgabenordnung) gelten für die Feststellung des fälligen Betrags entsprechend. 5Die Verjährung der Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem die Finanzbehörde von der schädlichen Verwendung Kenntnis erlangt.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage
Artikel 1
Artikel 2
1. In § 10 Abs. 6 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
3. § 13a wird wie folgt geändert:
4. § 19a wird wie folgt geändert:
5. Nach § 19a wird folgender § 19b eingefügt:
6. § 28 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3
Begründung
I. Allgemeines
1. Verfassungsrechtliche Fragen
2. Verhinderung missbräuchlicher Umgestaltung von nichtproduktivem Vermögen zu Betriebsvermögen
Zu Artikel 1
Zu Nr. 2
Zu Artikel 2
Zu Nr. 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nr. 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nr. 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 5
Zu Nr. 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nr. 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nr. 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 3
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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