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0724/05
0917/05
0894/05
0225/05
0552/1/05
0819/1/05
0492/05
0687/05
0479/1/05
0312/1/05
0498/05
0914/05
0361/05B
0817/05
0758/05
0726/05
0132/05B
0591/05
0924/05
0197/05
0336/05
0097/05
0166/05B
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0898/05
0541/1/05
0473/05
0173/05
0622/05
0087/05
0012/05
0323/1/05
0694/05
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0229/05
0219/05
0078/1/05
0883/05
0329/1/05
0246/05B
0703/05
0331/05B
0654/05
0715/05
0237/05
0008/05
0399/05
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0809/05
0846/05
0672/05
0524/05
0942/05
0293/05B
0348/05
0275/05
0247/05B
0095/05
0202/1/05
0824/05
0361/05
0607/05
0764/05
0269/04
0566/1/04
0569/04
0980/04
0753/04B
0802/1/04
0525/04
0666/04B
0952/04
0727/1/04
0681/04
0919/04
0413/04B
0566/04B
0551/04B
0683/3/04
0166/04
0596/04
0666/2/04
0336/04
0664/2/04
0983/04
0919/3/04
0610/04
0417/04B
0802/04B
0331/04B
0903/04
0985/04
0576/04
0720/04
0890/1/04
0304/04B
0782/04
0891/04
0889/2/04
0280/04
0408/04
0753/1/04
0280/1/04
0688/1/04
0919/2/04
0280/04B
0184/04
1009/04
0450/04
0688/04B
0681/04B
0571/04
0734/04
0681/1/04
0429/04
0380/04
0128/04B
0904/04
0705/04B
0939/04
0301/04
0525/04B
0688/04
0269/2/04
0891/1/04
0664/04
0890/04B
0891/04B
0995/04
0105/04
0707/4/04
0955/04
0525/1/04
0940/04B
0664/04B
0429/04B
0889/1/04
1011/04
0808/04
0940/04
0985/1/04
0889/04B
0709/04
0417/1/04
0613/04
0441/04
0707/2/04
0707/04
0667/04
0889/04
0591/04
0915/04
0184/04B
0021/04B
0269/04B
0847/03
0244/03
0049/03
0490/03B
0450/03
0595/03
0504/03
0325/03B
0661/03B
0831/03
0485/1/03
0715/03
0595/2/03
0762/03
0595/03B
0485/03B
Drucksache 125/17

... So ermöglicht die elektronische Aufenthaltsüberwachung eine bessere Kontrolle der Einhaltung aufenthaltsbezogener Weisungen, insbesondere einer Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StGB, sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten geben könnten. Als solche Verbotszonen können zum Beispiel auch Flughäfen, Bahnhöfe, Kraftwerke oder Sportstadien in Betracht kommen, soweit diese als potentielle Anschlagsziele angesehen werden. Auch eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB, einen bestimmten Bereich oder das Land nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsbehörde zu verlassen, um die Teilnahme an Ausbildungen in sogenannten Terrorcamps und gegebenenfalls eine Straftat nach § 89a Absatz 2a StGB zu verhindern, kann mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung effektiver kontrolliert werden. Eine elektronische Aufenthaltsüberwachung kann zudem aufgrund der mit ihr verbundenen erhöhten Entdeckungs- und Aufklärungswahrscheinlichkeit dazu beitragen, den Betroffenen von der Begehung neuer Straftaten abzuhalten (vgl. § 68b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 StGB) und sie kann es schließlich den zuständigen Behörden erleichtern, im Fall einer akuten Gefährdungslage schneller einzuschreiten (zu weiteren Einzelheiten vgl. den o.g. Abschlussbericht "Einsatzmöglichkeiten der Elektronischen Überwachung", a. a. O.). Angesichts des Ranges der durch terroristische Taten bedrohten Rechtsgüter ist es daher gerechtfertigt, die Möglichkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht auf diese Tätergruppe auszudehnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 125/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4045, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches -Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2 Evaluierung

III. Votum

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern: NKR-Nr. 4045


 
 
 


Drucksache 426/17 (Beschluss)

... 4. Er konstatiert, dass sich die in Artikel 26 des Kommissionsvorschlags vorgesehenen Änderungen der Verordnung für das Programm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport "Erasmus+" nicht auf die für die Schaffung des Solidaritätskorps aus Sicht der Kommission notwendige Anpassung des Basisrechtsakts des Förderprogramms beschränken. So wird nicht nur der Jugendbereich von den Änderungsvorschlägen tangiert, sondern die Budgetverteilung auch in anderen Punkten grundlegend geändert.



Drucksache 439/1/17

... 6. Die mitunter hohe Mobilität der im Transportsektor Beschäftigten als Kriterium für sektorspezifische Ausgrenzungen zu erheben, steht in deutlichem Widerspruch zum Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen. Diesem zufolge muss der Dienstleistungserbringer einen harten Kern klar definierter Schutzbestimmungen unabhängig von der Dauer der Entsendung einhalten.



Drucksache 675/17

... Mit den Gefahrgutverordnungen Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt sowie See werden in Deutschland der nationale und internationale Transport von Gefahrgut für den jeweiligen Verkehrsträger geregelt. Als Grundlage dient das nationale und internationale Gefahrgutrecht. Der vorliegende Regelungsentwurf dient nun der nationalen Inkraftsetzung des völkerrechtlich verbindlichen IMDG-Codes (International Maritime Dangerous Goods Code) in der Fassung des 38. Amendments und der Änderung weiterer internationaler Codes über die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr. Dies betrifft im Wesentlichen Präzisierungen bzw. Konkretisierungen der bereits bestehenden Regelungen. Die IMDG-Codes sind ab dem 1. Januar 2018 in allen SOLAS-Vertragsstaaten (SOLAS = International Convention for the Safety of Life at Sea) verbindlich in Kraft zu setzen, können allerdings bereits seit dem 1. Januar 2017 freiwillig angewendet werden. Dies soll die multimodale Beförderung gefährlicher Güter erleichtern.



Drucksache 596/17

... Absatz 1 ist unnötig, weil die Neusetzung der Geheimnummer bereits auf technischem Wege erzwungen wird. Auf dem Personalausweis ist bei der Ausgabe nur eine sog. Transport-PIN gesetzt. Diese Transport-PIN ermöglich lediglich die initiale Neusetzung der Geheimnummer durch den Ausweisinhaber, jedoch noch keine Nutzung der eID-Funktion. Bevor die eID-Funktion genutzt werden kann, muss der Ausweisinhaber also zunächst die Geheimnummer neu setzen. Erst dann ist - unter Eingabe der neuen Geheimnummer - die Nutzung der eID-Funktion möglich.



Drucksache 127/17

... Eine Erstreckung des Anspruchs auf Hinterbliebenengeld kommt darüber hinaus auch für die Passagierschadenshaftung im Eisenbahn- und Seeverkehr in Betracht. Zwar gelten in diesem Bereich weitgehend internationale Regelungen. Diese stehen jedoch der Zubilligung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld zumindest nicht entgegen. Denn die im innerstaatlichen Recht enthaltenen Regelungen über die außervertragliche Haftung im Seeverkehr sind bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen, wie ein auf diese internationalen Regelungen gestützter Schadensersatzanspruch zu bemessen ist, auch wenn es sich dabei letztlich um vertragliche Ansprüche handelt (vgl. für den Seeverkehr: BGH, Urteil vom 16. Dezember 1996 - Az. II ZR 271/95; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1996 - Az. II ZR 266/95). Entsprechendes wird auch für die Passagierschadenshaftung im Eisenbahnverkehr vertreten (vgl. Jürgen Basedow, Der Transportvertrag, 1987, S. 448 f.). Der neu geschaffene Anspruch auf Hinterbliebenengeld ist deshalb vor diesem Hintergrund auch bei der Passagierschadenshaftung im See- und Schienenverkehr sowie im Eisenbahnverkehr zu berücksichtigen.



Drucksache 419/17

... Die Fernleitungsnetzbetreiber werden verpflichtet, Transportkunden auch an Nichtkopplungspunkten untertägige Kapazitäten anzubieten. Das kann u.a. den Kreis der Akteure auf den Flexibilitätsmärkten erhöhen und damit einen wichtigen Beitrag im Kontext der Energiewende leisten.



Drucksache 374/1/17

... "Die erstmalige Herausgabe des Standards, sowie Änderungen des Standards, werden zusammen mit dem Datum der Wirksamkeit vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Für die Datenübermittlungen ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung zu nutzen. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des



Drucksache 604/17

... - die Verbotsverfügung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 29. September 2011 - II 3 - 05b06.07-01-11/004



Drucksache 231/17

... Die Entnahme einer Speichelprobe im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist weniger schwierig und stellt einen noch geringeren Eingriff dar als die Abnahme von Fingerabdrücken. Wird ein Beschuldigter beispielsweise auf frischer Tat ergriffen, beinhaltet das Verbringen in ein Polizeifahrzeug, der Abtransport im Angesicht von Zuschauern, die Fahrt auf die Dienststelle u.ä. einen weitaus höheren Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht. Zudem unterliegt die Maßnahme der uneingeschränkten nachträglichen aufsichtsbehördlichen und gerichtlichen Kontrolle.



Drucksache 424/1/17

... "5. den Transport von lebenden Bienen,"



Drucksache 127/17 (Beschluss)

... Der Begriff "Anhänger" umfasst dabei alle hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten Fahrzeuge, mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden. Somit unterliegen die Halter aller Kfz-Anhänger, ob mit einem Kfz verbunden oder nicht, der Gefährdungshaftung; dies gilt auch für Anhänger, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 6c PflVG in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nummer 2 FZV nicht der Versicherungspflicht unterliegen wie zum Beispiel Pferdesportanhänger und Sportbootstrailer (vgl. Burmann in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 7 StVG, Rn. 4).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 127/17 (Beschluss)




1. Zu den Artikeln 1 bis 10

2. Zu Artikel 8 Nummer 2 - neu - § 17 Absatz 5 - neu - StVG , Artikel 8a - neu - § 78 Absatz 2a - neu - VVG

'Artikel 8 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

'Artikel 8a Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Begründung

a Allgemeines

b Zu Buchstabe a Artikel 8 Nummer 2 -neu-, § 17 Absatz 5 - neu - StVG

c Zu Buchstabe b Artikel 8a -neu-, § 78 Absatz 2a - neu - VVG


 
 
 


Drucksache 243/17

... Bei der Änderung in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 handelt es sich um redaktionelle Anpassungen an die geltende Terminologie des Telekommunikationsgesetzes und an die stattgefundene technische Entwicklung. Die bisherige Soll-Vorgabe, zur Übermittlung der Überwachungskopie vom Übergabepunkt an die berechtigte Stelle Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen zu nutzen, ist weitgehend überholt und daher zu streichen. Heutzutage sind Internetprotokoll-basierte Telekommunikationsnetze (IP-Netze) grundsätzlich die geeigneten und stets verfügbaren Transportnetze für Telekommunikation.



Drucksache 488/17

... Des Weiteren werden für die Zeit des Moratoriums auch keine separaten Container benötigt. Davon wäre etwa 1/3 der Gesamtmenge an HBCD-haltigen Bauabfällen, was etwa 13.500 Tonnen ausmacht, betroffen gewesen. Zehn Prozent, d.h. 4.000 Tonnen, davon sind reine Polystyrol-Monochargen; 9.500 Tonnen liegen in Verbundstoffen vor, wobei Polystyrol hierbei den bei weitem größten Volumen-Anteil einnehmen sollte. Aufgrund der relativ geringen Dichte von Polystyrol ist das Material sehr leicht und verteilt sich daher in Relation zu anderen Stoffen auf sehr viel Volumen. Je nach Größe des Containers kann ein Container 200 Kilogramm bis eine Tonne Polystyrol aufnehmen. Wenn das Polystyrol in Verbundgemischen vorliegt, ist auf den Gewichtsanteil des Polystyrols ein entsprechender Abschlag vorzunehmen. Unter Berücksichtigung aller Faktoren wird davon ausgegangen, dass zur Aufnahme von Baustellenabfällen mit einem Gewichtsanteil an HBCD-haltigen Materialien von einer Tonne im Durchschnitt etwa zwei Container benötigt werden. Für ein Drittel der HBCD-haltigen Bauabfälle mit einem Gewichtsanteil an HBCD-haltigen Materialien von 13.500 Tonnen sind also circa 27.000 Container anzusetzen. Allerdings verteilen sich auf einer Reihe von Baustellen in Abhängigkeit von der jeweiligen Größe des Bauobjekts die anfallenden Bauabfälle in lediglich jeweils einer anderen Zusammensetzung auf die gleiche Anzahl von vorhandenen (aus Platzgründen real aufstellbaren) Containern. Zusätzliche Container werden dort nicht benötigt. Nimmt man einen entsprechenden Abschlag in Höhe von 1/4 auf die über das Volumen ermittelte Zahl an Containern vor, so ergibt sich bei rund 20.000 Containern und Kosten für Bereitstellung und Transport in Höhe von rund 200 Euro eine weitere Einsparung durch das Moratorium in Höhe von etwa 4 Mio. Euro.



Drucksache 726/17

... 12. Siehe https://ec.europa.eu/transport/sites/transport/files/facts-fundings/evaluations/doc/2015-09-21-ex-post-evaluation-directive-2009-33-ec.pdf.



Drucksache 138/17

... (58) Diese Ausnahmen sollten insbesondere für Datenübermittlungen gelten, die aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich sind, beispielsweise für den internationalen Datenaustausch zwischen Organen und Einrichtungen der Union und Wettbewerbs-, Steuer- oder Zollbehörden, Finanzaufsichtsbehörden und Diensten, die für Angelegenheiten der sozialen Sicherheit oder für die öffentliche Gesundheit zuständig sind, beispielsweise im Falle der Umgebungsuntersuchung bei ansteckenden Krankheiten oder zur Verringerung und/oder Beseitigung des Dopings im Sport. Die Übermittlung personenbezogener Daten sollte ebenfalls als rechtmäßig angesehen werden, wenn sie erforderlich ist, um ein Interesse, das für die lebenswichtigen Interessen - einschließlich der körperlichen Unversehrtheit oder des Lebens - der betroffenen Person oder einer anderen Person wesentlich ist, zu schützen und die betroffene Person außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben. Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, so können im Unionsrecht aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses ausdrücklich Beschränkungen der Übermittlung bestimmter Kategorien von Daten an Drittländer oder internationale Organisationen vorgesehen werden. Jede Übermittlung personenbezogener Daten einer betroffenen Person, die aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu erteilen, an eine internationale humanitäre Organisation, die erfolgt, um eine nach den Genfer Konventionen obliegende Aufgabe auszuführen oder um dem in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrecht nachzukommen, könnte als aus einem wichtigen Grund im öffentlichen Interesse notwendig oder als im lebenswichtigen Interesse der betroffenen Person liegend erachtet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 138/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Ziele

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Grundsätze

Artikel 4
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 5
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Artikel 6
Verarbeitung für einen anderen konformen Zweck

Artikel 7
Voraussetzungen für die Einwilligung

Artikel 8
Voraussetzungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft

Artikel 9
Übermittlung personenbezogener Daten an in der Union niedergelassene und der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 oder der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 unterliegende Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union sind

Artikel 10
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Artikel 11
Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Artikel 12
Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

Artikel 13
Garantien in Bezug auf die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Kapitel III
Rechte der Betroffenen Person Abschnitt 1 Transparenz und MODALITÄTEN

Artikel 14
Transparente Informationen, Mitteilungen und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

Abschnitt 2
INFORMATIONSPFLICHT und Recht auf Auskunft über PERSONENBEZOGENE Daten

Artikel 15
Informationspflicht, wenn personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden

Artikel 16
Informationspflicht, wenn personenbezogene Daten nicht von der betroffenen Person erlangt wurden

Artikel 17
Auskunftsrecht der betroffenen Person

Abschnitt 3
BERICHTIGUNG und LÖSCHUNG

Artikel 18
Recht auf Berichtigung

Artikel 19
Recht auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden)

Artikel 20
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Artikel 21
Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung ihrer Verarbeitung

Artikel 22
Recht auf Datenübertragbarkeit

Abschnitt 4
WIDERSPRUCHSRECHT und AUTOMATISIERTE ENTSCHEIDUNGSFINDUNG IM EINZELFALL

Artikel 23
Widerspruchsrecht

Artikel 24
Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall einschließlich Profiling

Abschnitt 5
BESCHRÄNKUNGEN

Artikel 25
Beschränkungen

Kapitel IV
VERANTWORTLICHER und AUFTRAGSVERARBEITER Abschnitt 1 Allgemeine Pflichten

Artikel 26
Verantwortung des Verantwortlichen

Artikel 27
Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen

Artikel 28
Gemeinsam Verantwortliche

Artikel 29
Auftragsverarbeiter

Artikel 30
Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters

Artikel 31
Liste der Verarbeitungen

Artikel 32
Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

Abschnitt 2
Sicherheit PERSONENBEZOGENER Daten und Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation

Artikel 33
Sicherheit der Verarbeitung

Artikel 34
Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation

Artikel 35
Schutz der sich auf Endeinrichtungen der Endnutzer beziehenden Informationen

Artikel 36
Nutzerverzeichnisse

Artikel 37
Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten beim Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 38
Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person

Abschnitt 3
DATENSCHUTZ-FOLGENABSCHÄTZUNG und VORHERIGE Konsultation

Artikel 39
Datenschutz-Folgenabschätzung

Artikel 40
Vorherige Konsultation

Abschnitt 4
Unterrichtung und LEGISLATIVE Konsultation

Artikel 41
Unterrichtung

Artikel 42
Legislative Konsultation

Abschnitt 5
PFLICHT zur Stellungnahme zu MUTMASSLICHEN VERSTÖSSEN

Artikel 43
Pflicht zur Stellungnahme zu mutmaßlichen Verstößen

Abschnitt 6
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

Artikel 44
Benennung des Datenschutzbeauftragten

Artikel 45
Stellung des Datenschutzbeauftragten

Artikel 46
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Kapitel V
Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen

Artikel 47
Allgemeine Grundsätze für Übermittlungen

Artikel 48
Übermittlungen auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses

Artikel 49
Übermittlungen vorbehaltlich geeigneter Garantien

Artikel 50
Nach Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung

Artikel 51
Ausnahmeregelungen für bestimmte Fälle

Artikel 52
Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten

Kapitel VI
der Europäische DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE

Artikel 53

Artikel 54
Ernennung des Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 55
Regelungen und allgemeine Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten, Personal und Finanzmittel

Artikel 56
Unabhängigkeit

Artikel 57
Berufsgeheimnis

Artikel 58
Aufgaben

Artikel 59
Befugnisse

Artikel 60
Tätigkeitsbericht

Kapitel VII
Zusammenarbeit und KOHÄRENZ

Artikel 61
Zusammenarbeit mit nationalen Aufsichtsbehörden

Artikel 62
Koordinierte Aufsicht durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die nationalen

Kapitel VIII
Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen

Artikel 63
Recht auf Einlegung einer Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 64
Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf

Artikel 65
Anspruch auf Schadenersatz

Artikel 66
Geldbußen

Artikel 67
Vertretung betroffener Personen

Artikel 68
Beschwerden des Personals der Union

Artikel 69
Sanktionen

Kapitel IX
Durchführungsrechtsakte

Artikel 70
Ausschussverfahren

Kapitel X
Schlussbestimmungen

Artikel 71
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG

Artikel 72
Übergangsmaßnahmen

Artikel 73
Inkrafttreten und Anwendung

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 173/17

... b) der Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung, die dem Transport der Container dienen),



Drucksache 428/17

... Durch Kooperationen können Schulen Lernerfahrungen und -ergebnisse bereichern und junge Menschen besser bei der Entwicklung der benötigten Kompetenzen unterstützen. Dies umfasst die Zusammenarbeit mit lokalen Diensten, kommunalen Einrichtungen, Unternehmen und Universitäten, aber auch die Zusammenarbeit in den Schulen. Jungen Menschen, bei denen die Gefahr eines Schulabbruchs besteht, profitieren von einer engen Zusammenarbeit mit sozialen Diensten oder Jugendbetreuern. Ein frühes Zusammentreffen mit Berufsberatern, Unternehmern und Akademikern hilft jungen Menschen, sich auf ihr zukünftiges Berufsleben oder die Fortführung ihres Bildungswegs vorzubereiten.21 In Fächern wie Naturwissenschaften oder Sport nützt es den Schülerinnen und Schülern, wenn andere Bildungsträger, Unternehmen und die Zivilgesellschaft mit ihren Schulen zusammenarbeiten.22 Es verfügen jedoch nicht alle Schulen über ausreichende externe Unterstützung, und auch nicht alle fördern die notwendige Zusammenarbeit zwischen eigenen Lehrkräften, nicht unterrichtendem Personal, Schülern und Eltern.23

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 428/17




Mitteilung

1. Einleitung

2. Entwicklung besserer und inklusiverer Schulen

2.1 Unterstützung aller Lernenden und Entwicklung ihrer Kompetenzen

2.2. Verbessertes Lernen durch neue Formen der Zusammenarbeit

2.3 Verbesserter Zugang zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung sowie erhöhte Qualität

3. Unterstützung von Lehrkräften und Schulleitungen, um ausgezeichneten Unterricht und eine exzellente Bildung zu gewährleisten

3.1. Attraktivere Gestaltung der Lehrtätigkeit

3.2. Lehrkräfte: Lernen und Zusammenarbeit über die gesamte Berufslaufbahn hinweg

3.3. Unterstützung der Schulleitung

4. Governance der schulischen Bildungssysteme, um leistungsfähiger, gerechter und effizienter zu werden

4.1. Schulressourcen: angemessen und effizient investieren

4.2. Verknüpfung von Autonomie und Qualitätssicherung

5. Fazit - Ausblick


 
 
 


Drucksache 569/1/17

... verankert werden müssen. Deshalb ist im § 35b StVZO eine einschlägige Betriebsvorschrift zu ergänzen, die ausreichendes vorderes Sichtfeld bei allen Kraftfahrzeugen auch bei Fahrten mit Anbaugeräten auf öffentlichen Straßen fordert. Hierdurch soll ein flexibles Überführen oder Arbeiten mit Anbaugeräten nicht unnötig erschwert werden, wohl aber soll bei relevanten Sichtfeldeinschränkungen eine rechtliche Grundlage für Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO mit Auflagen zur hinreichenden Verkehrssicherheit geschaffen werden. Dies können beispielsweise Begleitfahrzeuge, Einweiser oder seit 2017 auch geeignete Kamera-Monitor-Systeme zur Ergänzung des vorderen Sichtfelds sein. Da die Anbaugeräte auswechselbar sind, ist bei erheblicher Sichtbehinderung in gravierenden Fällen auch gegebenenfalls der Transport auf einem Anhänger zur Arbeitsstelle zumutbar, wenn die Arbeit mit diesen Anbaugeräten nicht während der Fahrt im öffentlichen Straßenraum erfolgen muss.



Drucksache 184/17

... (2) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer invasiven Art vor, sind Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt verpflichtet, eine Untersuchung von Gegenständen, Substraten, Transportmitteln, Anlagen, Grundstücken, Gebäuden oder Räumen im Hinblick auf das Vorhandensein invasiver Arten zu dulden.



Drucksache 14/17

... 8. Zwei Projekte, die unter den Themenbereich "Sicherheit" des Siebten Forschungsrahmenprogramms gefördert werden, beziehen sich speziell auf die Dokumentensicherheit und das Management von Identitätsdokumenten: "Fast and trustworthy identity delivery and check with e-passports leveraging traveller privacy" (Fidelity) und "Recommendations for reliable breeder documents restoring e-passport confidence and leveraging extended border security" (Origins). Im Rahmen der Herausforderung "Sichere Gesellschaften" des Programms Horizont 2020 wird das Projekt "Reliable European identity ecosystem" (Aries) gefördert.



Drucksache 39/17

... kennt unterschiedliche Arten von unbemannten Luftfahrzeugen: Neben Ballonen (Nummer 6) wird dort insbesondere unterschieden zwischen Flugmodellen (Nummer 9) und unbemannten Luftfahrtsystemen (Satz 3). Die Abgrenzung zwischen Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen richtet sich im Wesentlichen nach dem Zweck ihrer Nutzung: Erfolgt der Einsatz zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung, so handelt es sich um ein Flugmodell. Wird hingegen ein anderer Zweck verfolgt, handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem nach Satz 3. An den Betrieb sind bisher unterschiedliche Bedingungen geknüpft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 39/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

1. Länder

2. Bund

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Artikel 2
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung

Abschnitt 5a
Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 20
Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums

Abschnitt 5a
Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21a
Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21b
Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21c
Zuständige Behörde

§ 21d
Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten; anerkannte Stellen

§ 21e
Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen

§ 21f
Ausweichregeln für unbemannte Fluggeräte

Artikel 3
Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt

Im Einzelnen:

- Einführung einer Kennzeichnungspflicht:

- Betriebsbeschränkungen:

- Auswirkungen auf unbemannte Luftfahrtsysteme:

- Einführung einer Pflicht zum Nachweis bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten:

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand Verwaltung

a Erfüllungsaufwand für den Bund

b Erfüllungsaufwand für Länder

IV. Sonstige Auswirkungen

1. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

2. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

§ 21a

b § 21b

Absatz 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer n

Nummer 6

Nummer 7

Nummer 8

Nummer 9

Nummer 10

Absatz 2

Absatz 3

c § 21c

d § 21d

e § 21

f § 21f

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3614, BMVI: Entwurf einer Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

Weitere Kosten

Verwaltung Bund, Länder/Kommunen

4 Bund

4 Länder

II.2 ‚One in one out‘-Regelung


 
 
 


Drucksache 61/17 (Beschluss)

... "Tritt der schießsportliche Verein aus einem nach Absatz 1 anerkannten Schießsportverband aus, ist der Verein verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich die Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind, zu benennen." '

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Drucksache 61/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Absatz 6 - neu - WaffG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 6 Absatz 1 Satz 5 - neu - WaffG

4. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 15 Absatz 5 Satz 2 - neu - WaffG

5. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 44 Absatz 2 WaffG

6. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 9 WaffG

7. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.9 - neu - WaffG

8. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 13 Absatz 1 Satz 5 AWaffV

9. Zu Artikel 4 Satz 2 - neu - Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 233/17 (Beschluss)

... , Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. In der Aufzählung der in Bezug auf Kinderlärm privilegierten Einrichtungen sind Sportanlagen im Sinne der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 233/17 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Artikel 1

Artikel 2

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 121/17 (Beschluss)

... Das wesentliche Ziel der urbanen Gebiete ist eine Stärkung der Innenentwicklung, unter anderem durch ein verbessertes Nebeneinander von Wohnen und anderen lärmintensiveren Nutzungen. Vor diesem Hintergrund sollen die Immissionsrichtwerte, wie in der Verordnung vorgesehen, für den Tag um 3 dB(A) höher festgelegt werden als in klassischen Mischgebieten. Hiermit wird im Wesentlichen eine Verbesserung der Sportanlagennutzung zur Breitensportnutzung erreicht. Andererseits soll die Reduzierung der Immissionsrichtwerte in der Nacht dazu beitragen, eine höhere Wohn- bzw. Schlafruhe in urbanen Gebieten zu erreichen. Das bestehende Rechtssystem sieht für Mischgebiete als lauteste Gebiete, in denen dauerhaft und von jedermann gewohnt werden darf, einen Höchstwert von 45 dB(A) in der Nacht vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 121/17 (Beschluss)




Anlage
Änderung und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung

Zu Artikel 1 Nummer 1


 
 
 


Drucksache 713/17

... Freiheit, Demokratie, Gleichheit und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Würde des Menschen sind die Grundwerte, auf denen die Europäische Union basiert. Sie sind Teil unserer europäischen Identität. Bildung, Kultur und Sport haben eine wichtige Funktion bei der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und gemeinsamer Werte in den jüngsten Generationen. Wenn sie in lokalen Gemeinschaften im Rahmen konkreter Projekte kombiniert werden, trägt dies zur Stärkung des Gefühls einer europäischen Identität bei. Initiativen wie der EU-Projekttag an Schulen11 sollten weiter gefördert und ausgebaut werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 713/17




Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur

1. Eine ambitionierte gemeinsame europäische Agenda für Bildung und Kultur

2. Förderung der Mobilität und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit

3. Investitionen in Menschen und ihre Bildung

4. Stärkung des europäischen Identitätsgefühls und des Bewusstseins für das kulturelle Erbe

5. Fazit und Ausblick


 
 
 


Drucksache 438/1/17

... 7. Er weist ferner darauf hin, dass durch die vorgeschlagene Verordnung vielfältige Anpassungen der bereits bestehenden Systeme zu Informationen der Öffentlichkeit, zu Verfahrenshandlungen und zu Informationserteilungen erforderlich sind. Für das zentrale Zugangstor der Kommission ist ein Lebenslagen-Modell vorgesehen, das zum Beispiel ein Unternehmen von der Gründung bis zur Schließung bedienen soll. Die Verfahrensbeschreibungen müssen einem bestimmten Muster folgen, bei dem gleiche Verfahren neben der Landessprache in einer Amtssprache der Union beschrieben aus dem Zugangstor abrufbar sind. Die Verfahrensbeschreibungen müssen europaweit über ein Identitätsmerkmal verknüpft sein und streng formalisiert erfasst werden. Dieses Muster ist nach erster Sichtung an den in Deutschland verwendeten Leistungskatalog der öffentlichen Verwaltung (LeiKa-Standard) anlehnbar. Um das europaweite Zugangstor zu bedienen, muss ein Datenaus-tauschverfahren vereinbart werden, das LeiKa berücksichtigt. Die LeiKaInhalte müssen auch in einer EU-Amtssprache, sinnvollerweise Englisch, angeboten werden. Noch zu klären ist, in welcher Weise der in Deutschland vorgesehene Verbund der Verwaltungsportale dazu beitragen kann, die Anforderungen der vorgeschlagenen Verordnung zu erfüllen.



Drucksache 13/17

... Der vom Bundesrat in seiner 940. Sitzung am 18. Dezember 2015 (BR-Drucksache 400/15(B)) benannte Bundesratsbeauftragte für die Ratsarbeitsgruppe "Erweiterung und Beitrittsländer" Berlin Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Senator Frank Henkel) wird seine Funktion in dem o.g. Gremium nicht mehr wahrnehmen.



Drucksache 110/17 (Beschluss)

... 1. öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 110/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zu Artikel 1 Teil 1 und 3 BDSG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BDSG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 - neu - BDSG

8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 1

9. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 3 BDSG

10. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Satz 3 BDSG

11. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 BDSG

12. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 1a - neu -, Satz 1b - neu -, Satz 3 BDSG

13. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 BDSG

14. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4, 5 Nummer 1, 2, Absatz 7 BDSG

15. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 5, § 21 Absatz 4 Satz 2 BDSG

16. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 7 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

17. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 BDSG

18. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 BDSG

19. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 3 BDSG

20. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Nummer 7 BDSG

21. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

22. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

23. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

24. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG

25. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 3 BDSG

26. Zu Artikel 1 § 26 BDSG

27. Zum Gesetzentwurf allgemein

28. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 1 Satz 1 BDSG

29. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 3 Satz 1 BDSG

30. Zu Artikel 1 § 29 Satz 1, 2 BDSG

31. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Satz 2b - neu -, Absatz 2 Satz 2 neu - BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

32. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 3 BDSG

33. Zum Gesetzentwurf allgemein

34. Zum Gesetzentwurf allgemein

35. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 BDSG

36. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

37. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 3, 4 BDSG

38. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3 - neu - BDSG

39. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 1 BDSG

40. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

41. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG

42. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG

43. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 3 BDSG

44. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a BDSG

45. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

46. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

47. Zu Artikel 1 § 35 BDSG

§ 35
Recht auf Löschung

48. Zu Artikel 1 § 36 BDSG

49. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 BDSG

50. Zu Artikel 1 § 37 BDSG

51. Zu Artikel 1 § 50 Satz 2 BDSG

52. Zu Artikel 1 § 51 BDSG

53. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 1 und 2 BDSG

54. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 13 Absatz 2 BVerfSchG , Nummer 7 Buchstabe a § 22a Absatz 5 BVerfSchG , Nummer 9 § 25 Absatz 3 BVerfSchG

55. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 26a Absatz 2 Satz 2 BVerfSchG

56. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Satz 7 G10

57. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 374/17 (Beschluss)

... "Die erstmalige Herausgabe des Standards, sowie Änderungen des Standards, werden zusammen mit dem Datum der Wirksamkeit vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Für die Datenübermittlungen ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung zu nutzen. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des



Drucksache 360/17

... Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Bundesrat der Tatsache kritisch gegenübersteht, dass die Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration (EMPL) die federführende Dienststelle für die neue europäische Agenda für Kompetenzen ist. Wie dem Bundesrat sicherlich bekannt ist, fällt in der derzeitigen Kommission die Kompetenzentwicklung in den Zuständigkeitsbereich des Kommissionsmitglieds für Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitskräftemobilität. Bei der neuen europäischen Agenda für Kompetenzen handelt es sich jedoch um eine Initiative des Kommissionskollegiums, an deren Ausarbeitung alle Kommissionsdienststellen, darunter auch die Generaldirektion Bildung, Jugend, Sport und Kultur und die Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologie, mitgewirkt haben, auf die einige Schlüsselmaßnahmen der Agenda zurückgehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 360/17




Anhang

I. Allgemeines

II. Einführung einer Kompetenzgarantie

III. Schlüsselkompetenzen und höhere, komplexere Kompetenzen

IV. Umsetzung der Schlussfolgerungen von Riga und Berufsausbildung

V. Koalition für digitale Kompetenzen und Arbeitsplätze

VI. Überarbeitung des Europäischen Qualifikationsrahmens

VII. Frühzeitige Erfassung der Kompetenzen und Qualifikationen von Migrantinnen und Migranten

VIII. Überarbeitung des Europass-Rahmens

IX. Blaupause zur Branchenzusammenarbeit, für Kompetenzen

X. Initiative zur Nachverfolgung des Werdegangs von Hochschulabsolventinnen und -absolventen

XI. Umsetzung der Agenda


 
 
 


Drucksache 717/17

... 6. In der EU ist die Zahl der durch verkehrsbedingte Luftverschmutzung bedingten vorzeitigen Todesfälle fast dreimal so hoch wie die Zahl der Todesfälle aufgrund von Verkehrsunfällen, und Millionen leiden lebenslang unter Atemwegs- und Herz-Kreislauferkrankungen. https://www.eea.europa.eu//publications/air-quality-in-europe-2016;http://ec.europa.eu/transport/facts-fundings/scoreboard/compare/people/road-fatalities_de



Drucksache 417/17 (Beschluss)

... Ein Ortskundenachweis ist daher für die Befähigung der genannten Kraftfahrer zur Fahrgastbeförderung nicht erforderlich und zu streichen. Damit würde zudem dem bestehenden Nachwuchsmangel, insbesondere bei Fahrern von Krankentransporten, entgegengewirkt werden.



Drucksache 696/17

... Im Rahmen der EU-weiten Zusammenarbeit beim Schutz des öffentlichen Raums kann auch ein Mehrwert erzielt werden, indem gemeinsame Orientierungshilfen ausgearbeitet, Geräte getestet, Harmonisierungen von Normen angeregt und bewährte Verfahren ausgetauscht werden. Auf der Grundlage etablierter bewährter Verfahren der Mitgliedstaaten können EU-Leitfäden erstellt werden, die sich mit einer Vielzahl von Aspekten im Zusammenhang mit dem Schutz des öffentlichen Raums befassen: vom physischen Schutz von Gebäuden und Orten über gezielte Empfehlungen für bestimmte Veranstaltungen (Sport- und Kulturveranstaltungen) und Bereiche (landseitige Flughafenbereiche) bis hin zur Unterstützung bei Schwachstellenbeurteilungen und der Verbesserung der Detektions- und Reaktionsfähigkeit. Die EU-Leitfäden können den Mitgliedstaaten zudem Hilfe bei der Sensibilisierung der Öffentlichkeit bieten. Ein stärkeres öffentliches Bewusstsein wird dazu beitragen, dass verdächtige Verhaltensweisen rasch gemeldet werden. Einige Mitgliedstaaten haben wirksame Sensibilisierungsmaßnahmen wie Videos, Faltblätter und Poster entwickelt. Diese bewährten Verfahren sollten mit anderen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 696/17




I. Einführung

II. EU-FINANZIERUNG für den Schutz des öffentlichen RAUMS

III. PRAKTIKERNETZE und EU-LEITFÄDEN für den Schutz des öffentlichen RAUMS

IV. Einbeziehung lokaler Akteure und des Privatsektors

V. Fazit


 
 
 


Drucksache 573/17

... - Die industrielle Modernisierungsplattform umfasst Partnerschaften zu Themen wie fortschrittliche Fertigungsverfahren, nachhaltige Fertigung, Bioökonomie, 3D-Druck, Medizintechnik, innovative Textilien, Industrie 4.0, Sportartikel und neue auf Nanotechnologie basierende Erzeugnisse. - Die Energieplattform umfasst Partnerschaften zu Bioenergie, auf dem Meer beruhenden erneuerbaren Energiequellen, intelligenten Netzen, Solarenergie und nachhaltigen Gebäuden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 573/17




Mitteilung

1. Eine moderne Wirtschaft und ein fairer Übergang für die Regionen der EU

2. Intelligente Spezialisierung: Regionale Pakte für Innovation, Wachstum und Arbeitsplätze

3. Schlüsselherausforderungen und nächste Schritte: Förderung des innovationsgesteuerten Wachstums

3.1. Fortsetzung der Reform der Forschungs- und Innovationssysteme innerhalb der Regionen

3.2. Ausbau der regionenübergreifenden Zusammenarbeit bei Innovationsinvestitionen

3.3. Mobilisierung von Forschung und Innovation in weniger entwickelten und in vom industriellen Wandel betroffenen Regionen

3.4. Nutzung von Synergien und Komplementaritäten zwischen den EU-Maßnahmen und -Instrumenten

4. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 108/1/17

... d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung bei der Ausgestaltung der Verordnung zu berücksichtigen, dass jeder Ausnahmetatbestand oder neue Fördertatbestand im Rahmen des EEG einer Entsolidarisierung Vorschub leistet, zu steigenden Kosten für die übrigen Stromverbraucher führen und damit die Akzeptanz der Energiewende insgesamt gefährden kann. Im Anwendungsbereich der Verordnung sollten daher Ausnahmen jenseits der direkten Vermieter-Mieter-Beziehung oder der engen räumlichen Nähe zum eigenen Wohngebäude vermieden werden. Eine Verordnung soll jedenfalls nicht dazu dienen, allgemein das Angebotsportfolio von vielen Unternehmen zu erweitern und so Geschäftsmodelle zusätzlich zu fördern, die es bereits jetzt - auch ohne gesonderte Förderung - auf dem Markt gibt. Hier wären massive Mitnahmeeffekte und Marktverzerrungen zu befürchten.



Drucksache 711/17 (Beschluss)

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Expertengruppen "Integrität" sowie "Qualifikation und Entwicklung der Humanressourcen im Sport" der Kommission im Rahmen des Arbeitsplans der EU für den Sport 2017 bis 2020



Drucksache 121/1/17

... Das wesentliche Ziel der urbanen Gebiete ist eine Stärkung der Innenentwicklung, unter anderem durch ein verbessertes Nebeneinander von Wohnen und anderen lärmintensiveren Nutzungen. Vor diesem Hintergrund sollen die Immissionsrichtwerte, wie in der Verordnung vorgesehen, für den Tag um 3 dB(A) höher festgelegt werden als in klassischen Mischgebieten. Hiermit wird im Wesentlichen eine Verbesserung der Sportanlagennutzung zur Breitensportnutzung erreicht. Andererseits soll die Reduzierung der Immissionsrichtwerte in der Nacht dazu beitragen, eine höhere Wohn- bzw. Schlafruhe in urbanen Gebieten zu erreichen. Das bestehende Rechtssystem sieht für Mischgebiete als lauteste Gebiete, in denen dauerhaft und von jedermann gewohnt werden darf, einen Höchstwert von 45 dB(A) in der Nacht vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 121/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1a, 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1a und Nummer 2

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1a

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 2 Absatz 7

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Anhang 2

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Anhang 2 einleitender Satzteil *


 
 
 


Drucksache 416/1/17

... Viele große Paketdienste transportieren mittlerweile Pakete bis zu einem Gewicht von 31,5 kg. Die für die ursprünglich unter staatlicher Kontrolle stehenden Universaldienstleistungen gedachten Ausnahmen von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr für die Zustellung von Paketen bis 20 kg sind schon deswegen nicht mehr sachgerecht. Bei Überschreiten der Gewichtsgrenze von 20 kg wird von Gerichten ein Nachwiegen der diesbezüglichen Pakete für die Feststellung der Anwendung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr verlangt, was zu einem unangemessenen Aufwand bei den Arbeitsschutzbehörden der Länder führt.



Drucksache 5/17

... Die menschenverachtenden Amoktaten in Orlando am 12.06.2016 mit 50 Todesopfern, in Newton 2012 mit 26 Opfern und in Aurora mit 12 Toten sowie der grausame Massenmord auf der Insel Utøya 2011 zeigen auf brutale Weise, dass zunehmend eine erhebliche Gefahr von radikalisierten, oft politisch motivierten Einzeltäterinnen und -tätern ausgeht. Dabei handelte es sich jedenfalls bei dem Täter von Utøya um einen Sportschützen, der seine beiden Tatwaffen legal erworben hatte: Die Glock-Pistole als Sportwaffe, das halbautomatische Gewehr Ruger-Mini 14 als Jagdwaffe1. Diese Vorfälle führen auf tragische Weise die anerkannte kriminologische Grunderkenntnis vor Augen, dass die Verfügbarkeit von Schusswaffen einen direkten (kausalen) Einfluss auf die Bereitschaft zu und die Art und Weise von Gewaltanwendung hat. Dies ist insbesondere durch Studien in den USA belegt. Die Verfügbarkeit und auch der Reiz bestimmter Waffen begünstigt die Tatausführung, löst sie ggf. auch erst aus (sog. Trigger-Funktion), verschärft die Folgen für die Betroffenen und leistet Beihilfe zur Selbst- oder Fremdheroisierung solcher Taten. Die Verwendung von Feuerwaffen durch die schwere und organisierte Kriminalität sowie durch terroristische Vereinigungen stellt zudem generell eine erhebliche Bedrohung für die innere Sicherheit dar. Dies macht deutlich, dass es Aufgabe eines jeden Staates sein muss, Waffen nur bei Vorliegen und im Umfang eines berechtigten Bedürfnisses zuzulassen. In der Konsequenz dieses Gedankens geht auch das Bundesverwaltungsgericht von dem Grundsatz aus:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 5/17




B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Waffengesetzes

Artikel 2
Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 315/17 (Beschluss)

... Beispielhaft sind folgende Netzwerke zu nennen, welche Gefahr laufen, auch in den Anwendungsbereich des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zu fallen. Dies sind Sharing-Plattformen, Online-Speicherdienste, eCommerce-Plattformen, E-Mail- und internetbasierte Kurznachrichtendienste und (Online-)Chats, Auktionsplattformen, Gaming-Netzwerke, Reiseportale, Rubrikenseiten, Vergleichsportale oder Ratgebercommunities.



Drucksache 233/17

... , Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. In der Aufzählung der in Bezug auf Kinderlärm privilegierten Einrichtungen sind Sportanlagen im Sinne der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 233/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 120/17

... Reduzierung der Emissionen von Stickstoffoxiden (NOx), um die zulässigen nationalen Emissionshöchstmengen nicht mehr zu überschreiten, und/oderReduzierung von Stickstoffdioxid (NO2) (und Ozonkonzentrationen) unter anderem durch die Verringerung transportbezogener Emissionen, insbesondere in städtischen Gebieten.



Drucksache 387/17

... Die europäischen Ausfuhren haben infolge der weltweiten Nachfrage nach den hochwertigen Waren und Dienstleistungen Europas zugenommen. Unsere Flugzeuge, Luxusautos, Industriemaschinen, Kosmetika, Gesundheitsprodukte, unsere hochwertige Kleidung und unsere Qualitätslebensmittel sind sehr gefragt. Zusammen mit den Beratungs-, Ingenieur- oder Transportdienstleistungen, die wir anbieten, tragen diese Produkte zur starken Exportleistung der EU (insgesamt 1 746 Mrd. EUR im Jahr 2016) bei und sichern viele gut bezahlte Arbeitsplätze. Jede Milliarde Euro an Ausfuhren leistet einen Beitrag zur Sicherung von 14 000 Arbeitsplätzen. Davon profitieren nicht nur große Unternehmen: Über 80 % der europäischen Exporteure sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU)2.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 387/17




Erklärung der führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten und des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission

Rede zur Lage der Union, 14. September 2016

1. BESTANDSAUFNAHME der Globalisierung und ihrer Auswirkungen

1.1. Die Globalisierung ist nicht neu, aber im raschen Wandel begriffen

Schaubild 1: Phasen der Globalisierung

Schaubild 2: Die globale Welt ist heute Realität

1.2. Die Globalisierung treibt als positive Kraft den Wandel voran

Schaubild 3: Die offeneren Volkswirtschaften der EU weisen eine geringere Ungleichverteilung auf

Schaubild 4: Jeden Tag werden mehr Menschen in der Welt aus der Armut befreit

1.3. ... bringt aber auch Herausforderungen mit sich

Schaubild 5: Die Meinungen der Europäer zur Globalisierung gehen auseinander

2. AUSBLICK

2.1. Starke Veränderung der Globalisierung bis 2025

Schaubild 6: Wandel der Globalisierung

Schaubild 7: Die Weltbevölkerung wächst vor allem außerhalb Europas

2.2 Der Versuchung widerstehen, sich abzuschotten oder untätig zu bleiben

3. EUROPAS Antwort NACH Aussen: GESTALTUNG der Globalisierung durch internationale Zusammenarbeit, WIRTSCHAFTSDIPLOMATIE und Instrumente zur Gewährleistung GLEICHER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN für ALLE

3.1. Die EU wirkt bereits als Triebkraft für eine gerechtere Weltordnung

3.2. ... aber in der Zukunft sind weitere Anstrengungen erforderlich

3.3. ... und die EU sollte wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen herstellen

4. EUROPAS Antwort NACH INNEN: STÄRKUNG der WIDERSTANDSFÄHIGKEIT durch bessere VERTEILUNG der Vorteile und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit auf LANGE Sicht

4.1. Eine tragfähige Sozial- und Bildungspolitik ist entscheidend für die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und eine faire Wohlstandsverteilung

4.2 ... jedoch sind große Anstrengungen nötig, um aus Europa einen wettbewerbsfähigen und innovativen Wirtschaftsraum zu machen

4.3. ... in enger Partnerschaft mit gestärkten Regionen

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 725/17

... Die Kommission hat ihre Bewertung der Richtlinie 92/106/EWG12 im Jahr 2016 veröffentlicht. Zudem wurde im Januar 2015 eine externe Studie mit dem Titel "Analysis of the EU Combined Transport"13 (Analyse des kombinierten Verkehrs in der EU) veröffentlicht.



Drucksache 429/1/17

... 8. Der Bundesrat weist darauf hin, dass das Hochschulranking "U-Multirank" nach wie vor methodische sowie inhaltliche Schwächen aufweist und von vielen Hochschulen sehr kritisch gesehen wird. So führt die Vermengung der Daten von Hochschulen, die sich aktiv durch Ausfüllen eines Fragenbogens beteiligen, und von Hochschulen, die durch Rückgriff auf bibliometrische Daten aus bestehenden Datenbanksystemen beteiligt sind, dazu, dass diese Daten bereits wegen der unterschiedlichen Erhebungssystematik nicht vergleichbar sind und nur wenig Aussagekraft besitzen. Darüber hinaus erscheint die Datenbasis insgesamt noch dünn und wenig transparent. Der Bundesrat bemängelt zudem, dass die Kommission bei "U-Multirank" das Ziel, nach 2017 eine von "Erasmus+" unabhängige Finanzierung zu gewährleisten, nicht erreicht hat und daher weiterhin Mittel aus dem EU-Programm für Bildung, Jugend und Sport in "U-Multirank" fließen.



Drucksache 411/17

... /EU des Rates der Europäischen Union vom 19. Dezember 2014 zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrts Union (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsrichtlinie) besondere Vorschriften für die Arbeitszeitgestaltung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Binnenschifffahrt. Die Richtlinie dient der Durchführung der europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt (Sozialpartnervereinbarung), auf die sich die Europäische Binnenschifffahrts Union (EBU), die Europäische Schifferorganisation (ESO) und die Europäische Transportarbeiter-Föderation (ETF) geeinigt haben.



Drucksache 692/17

... Hängt die im Zuge einer Schengen-Evaluierung festgestellte ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit nicht mit Mängeln beim Management der Außengrenzen zusammen, gelten für die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen die Bedingungen und Fristen nach den Artikeln 25 bis 28 des Schengener Grenzkodex. Danach können Grenzkontrollen an den Binnengrenzen bis zu sechs Monate lang beibehalten werden - bei vorhersehbaren Ereignissen wie internationalen Sportveranstaltungen oder politischen Ereignissen (Artikel 25) - oder bis zu zwei Monate in Fällen, die ein sofortiges Handeln erfordern (Artikel 28). Der Auslegung der Kommission zufolge lassen sich die Zeiträume der nach den Artikeln 28 und 25 wiedereingeführten Grenzkontrollen kumulieren. Dies bedeutet, dass im Hinblick auf unterschiedlich begründete Entscheidungen zur Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen jede Mitteilung einzeln und für sich geprüft wird, wobei die jeweiligen Fristen gelten.

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Drucksache 692/17




1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 148/16

... Die Durchführung von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-EM 2016 als internationale Sportveranstaltung von herausragender Bedeutung, deren Spiele bis in die Nachtstunden nach 22 Uhr hineinreichen, ist in Abhängigkeit von örtlichen Verhältnissen gefährdet, sofern die für die Nachtstunden im Vollzug zugrunde gelegten Lärmschutzanforderungen nicht eingehalten werden können. Mit dem Erlass einer Bundes-Verordnung soll die Durchführbarkeit von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-EM 2016, an denen ein herausragendes öffentliches Interesse besteht, bundesweit gewährleistet werden. Die Verordnung entspricht weitgehend den seinerzeit für die Fußball-WM 2006, die Fußball-EM 2008 und die Fußball-WM 2010 und 2014 erlassenen Verordnungen, mit denen bereits analoge, auf die Dauer der seinerzeitigen Veranstaltungen befristete Ausnahmeregelungen getroffen worden waren.

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Drucksache 148/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Anforderungen

§ 3
Landesvorschriften

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes

II. Alternativen keine III. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4


 
 
 


Drucksache 735/1/16

... Der Bundesrat sieht hier vor allem die Sektoren Transport und Verkehr in Verbindung mit Energie als Teil der Verkehrs- und Energie-Infrastruktur (



Drucksache 592/16

... Im Bereich der Luftsportgeräte wurde die Kategorie der Ultraleichtflugzeuge in den letzten Jahrzehnten ständig weiterentwickelt. Diese Art der Luftsportgeräte ist bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 300 Kilogramm bei einsitzigen und von 450 Kilogramm bei zweisitzigen Flugzeugen gemäß Artikel 4 Absatz 4 Anhang II Buchstabe e Ziffern i und ii der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 812/16

... Absatz 1 sieht zunächst vor, dass die sekundierende Einrichtung für die für die Sekundierung vorgesehene Person eine private Krankenversicherung bzw. eine private Pflegeversicherung abschließen kann. Tut sie dies nicht, ist die für die Sekundierung vorgesehene Person zum Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages verpflichtet, der den besonderen Risiken des Einsatzes gerecht wird. Das bedeutet, dass die abgeschlossene Krankenversicherung einen gegebenenfalls notwendigen Krankenrücktransport bzw. Rettungsflug nach Deutschland umfassen muss. Zudem muss sie zeitlich die Hin- und Rückreise der sekundierten Person zum Einsatzort umfassen, die Rückreise jedoch nur, soweit die Person unverzüglich nach Beendigung der Tätigkeit bei der aufnehmenden Einrichtung in die Bundesrepublik Deutschland zurückreist. Im Übrigen hängen Inhalt und Umfang einer Krankenversicherung vom Einsatzgebiet ab. So bieten z.B. nur wenige Versicherungsunternehmen überhaupt umfassenden Krankenversicherungsschutz für besondere Krisengebiete wie Afghanistan oder Sudan an.



Drucksache 371/16

... es in der bis zum Ablauf des ... [einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung wird die Vorbehaltserklärung nach § 15 Absatz 1 bis zum Beginn der Netzfahrplanperiode, für die der Betreiber der Werksbahn den Vorbehalt nach § 15 Absatz 1 erstmals fristgemäß erklären kann, fingiert. Dies gilt nicht, sobald auf der von ihm betriebenen Eisenbahninfrastruktur Transporte von mindestens zwei von ihm beauftragten oder von einem oder mehreren von ihm nicht beauftragten Eisenbahnverkehrsunternehmen stattfinden."



Drucksache 11/16

... (4) Solange sich ein elektrisches Betriebsmittel im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, ist dieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des elektrischen Betriebsmittels mit den Anforderungen nach § 3 nicht beeinträchtigen.



Drucksache 409/16

... Die Vorschrift schafft für die Behörden der Zollverwaltung im Prüfungsverfahren nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes die Möglichkeit zur Abfrage von bestimmten Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes. Diese Möglichkeit bedeutet für die Tätigkeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit einen Mehrwert bei der wirksamen Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Soweit bereits Hinweise einen Verstoß gegen die in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Pflichten erwarten lassen, kann die Halterabfrage bereits zur Vorbereitung der Prüfung zielgerichtet und anlassangemessen erfolgen. Beispielsweise in den Branchen Taxigewerbe, Spedition/Transport/Logistik, Kurierdienst und Gastronomie (Lieferservice) können aus einem Abgleich der Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Art und Anzahl der zugelassenen Fahrzeuge eines Unternehmens Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten festgestellt werden, die dann im Rahmen einer Prüfung der Geschäftsunterlagen zu überprüfen sind.



Drucksache 533/16

... 20. COM(2016) 369, COM(2016) 370 und COM(2016) 371: http://ec.europa.eu/transport/modes/maritime/news/2016\-06\-06\-passenger_ship_safety_rules_en.htm



Drucksache 72/16

... Klarstellung des Anwendungsbereichs des Gesetzes durch Ersetzung des Wortes "Fahrten" durch das Wort "Beförderungen". Die Richtlinie findet - wie die Kommission 2014 klar gestellt hat - keine Anwendung auf Fahrten ohne Güter oder Fahrgäste. Entsprechendes muss für dieses Umsetzungsgesetz gelten. Befördern bedeutet laut Duden "mithilfe eines Transportmittels von einem Ort an einen anderen bringen, schaffen" oder "transportieren", entsprechend wurde die Terminologie gewählt.



Drucksache 302/16

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates10 Rechnung zu tragen), "Segelschiff" (neue Begriffsbestimmung), "Sportboot und Sportfahrzeug" (wird aus Artikel 3 übernommen und weiter an das SOLASÜbereinkommen angeglichen), "Tender" (neue Begriffsbestimmung) und "gleichwertiger Werkstoff" (wird aus Anhang I übernommen und geändert, indem präzisiert wird, dass aus solchen Werkstoffen gebaute Schiffe der Zulassung nach dieser Richtlinie bedürfen).

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Drucksache 302/16




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1 Gründe und Ziele des Vorschlags

1.2 Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

1.3 Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

2.1 Rechtsgrundlage

2.2 Subsidiarität

2.3 Verhältnismäßigkeit

2.4 Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

3.1 Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

3.2 Konsultation der Interessenträger

3.3 Einholung und Nutzung von Expertenwissen

3.4 Folgenabschätzung

3.5 Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

3.6 Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

5.1 Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

5.2 Erläuternde Dokumente

5.3 Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Fahrgastschiffsklassen und Anwendung

5 Sicherheitsanforderungen

Zusätzliche Sicherheitsanforderungen, gleichwertiger Ersatz, Befreiungen und Schutzmaßnahmen

Ausschuss und Änderungsverfahren

5 Zeugnisse

Internationale Dimension

5 Bewertungsbestimmungen

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2009/45/EG

Artikel 3
Geltungsbereich

Artikel 10a
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 14
Regeln des SOLAS-Übereinkommens von 1974

Artikel 16a
Bewertung

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 4
Adressaten


 
 
 


Drucksache 270/16

... Nach § 2 Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes (AntiDopG) ist es verboten, Dopingmittel, die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführte Stoffe sind oder solche enthalten, in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport zu erwerben, zu besitzen oder in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen. Die Durchsetzung dieser Regelung erfordert eine laufende Anpassung der betroffenen Stoffe und der dazugehörigen Grenzwerte für die nicht geringe Menge an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik. Mit dieser Verordnung wird die erforderliche Anpassung durch eine Änderung in der Anlage zum AntiDopG und durch Erlass einer neuen Dopingmittel-Mengen-Verordnung vorgenommen.

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Drucksache 270/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Änderung des Anti-Doping-Gesetzes

Artikel 2
Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln (Dopingmittel-Mengen-Verordnung - DmMV)

Anlage

I. Anabole Stoffe

1. Anabolandrogene Steroide

a Exogene anabolandrogene Steroide

b Endogene anabolandrogene Steroide

2. Andere anabole Stoffe

II. Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Stoffe und Mimetika

1. Erythropoese stimulierende Stoffe

2. Choriongonadotropin CG und Luteinisierendes Hormon LH

3. Corticotropine

4. Wachstumshormon, Releasingfaktoren, Releasingpeptide und Wachstumsfaktoren

III. Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren

1. Aromatasehemmer

2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren SERMs

3. Andere antiestrogen wirkende Stoffe

4. Myostatinfunktionen verändernde Stoffe Myostatinhemmer

5. Stoffwechsel-Modulatoren

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Rechtsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Rechtsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Ziffer I Anabole Stoffe

Ziffer II Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und verwandte Stoffe

Ziffer III Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 49/16 (Beschluss)

... 23. Die Überschrift für Anlage 6 des Anhangs IV Teil III nennt "Anhänger für Schwerlasttransporte". Diese Anlage regelt aber auch Schwerlast-Zugmaschinen der Fahrzeugklasse N3. Es handelt sich um eine Berichtigung eines redaktionellen Fehlers.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.