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"Spezial"
Drucksache 518/18
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern
... Der strafrechtliche Schutz von Kindern muss jedoch über jene Fälle, in denen es bereits zu tätlichen Übergriffen zu Lasten eines kindlichen Tatopfers gekommen ist, auch dort effektiv ansetzen, bei denen entsprechend geneigte Täter insbesondere über das Internet versuchen, auf Kinder nachteilig einzuwirken. Hier kann es im Sinne einer effektiven general- bzw. spezialpräventiven Wirkung für eine Strafbarkeit des Täters nicht davon abhängen, ob das von ihm über das Internet kontaktierte Tatopfer seinen Vorstellungen entsprechend tatsächlich ein Kind ist oder nicht. Auch ein Täter, der entsprechend seiner pädophilen Neigungen beispielsweise auf einen sich als Kind ausgebenden Erwachsenen im Rahmen eines Internetchats einzuwirken versucht, hat eine innere Hemmschwelle überschritten und wird gegebenenfalls im weiteren Verlauf hierdurch bestärkt, im realen Leben zum Nachteil eines Kindes übergriffig zu werden.
Drucksache 143/18
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und weiterer Vorschriften an die delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/161 der Kommission vom 2. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung genauer Bestimmungen über die Sicherheitsmerkmale auf der Verpackung von Humanarzneimitteln und an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 /EG (Datenschutz -Grundverordnung) und zur Änderung arzneimittel- und apothekenrechtlicher Vorschriften
... Da es sich bei der Lieferung an diese Personen und Einrichtungen in der Regel um einen Direktvertrieb vom pharmazeutischen Unternehmer an spezialisierte Einrichtungen handelt, ist das Risiko, dass gefälschte Arzneimittel in die legale Lieferkette gelangen, gering.
Drucksache 176/2/18
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
... Damit einher geht die Möglichkeit einer größeren Spezialisierung der dabei bestimmten Gerichte und somit eine effizientere und zügigere Bewältigung der Rechtsmittelverfahren. Die Vorschrift ähnelt der bereits in Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten vorgesehenen Möglichkeit zur Zuständigkeitskonzentration nach § 6 Absatz 6
‚Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Drucksache 173/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden - COM(2018) 218 final
... Hinweise darauf, welche Auswirkungen unzureichende Meldungen durch Hinweisgeber haben, lassen sich den Ergebnissen einschlägiger Umfragen, wie z.B. dem Eurobarometer Spezial 2017 über Korruption,7 entnehmen: 81 % der Europäer gaben an, dass sie erlebte oder beobachtete Korruption nicht gemeldet haben. In 85 % der Antworten auf die im Jahr 2017 von der Kommission durchgeführte öffentliche Konsultation wurde die Meinung vertreten, dass Arbeitnehmer sehr selten oder selten ihre Besorgnisse in Bezug auf Bedrohungen oder Schäden des öffentlichen Interesses melden, da sie Angst vor rechtlichen und finanziellen Konsequenzen haben8. Was etwaige negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts anbelangt, so wurden die potenziellen, durch einen unzureichenden Hinweisgeberschutz bedingten Ertragsausfälle in einer im Jahr 2017 für die Kommission durchgeführten Studie9 allein für den Bereich des öffentlichen Auftragswesens auf EU-weit jährlich 5,8 bis 9,6 Mrd. EUR geschätzt.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG25, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Kapitel I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Sachlicher Anwendungsbereich
Artikel 2 Persönlicher Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel II INTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen
Artikel 4 Pflicht zur Einrichtung interner Kanäle und Verfahren für Meldungen und Folgemaßnahmen
Artikel 5 Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen
Kapitel III EXTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen
Artikel 6 Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle und Ergreifung geeigneter Folgemaßnahmen
Artikel 7 Gestaltung geeigneter externer Meldekanäle
Artikel 8 Zuständige Mitarbeiter
Artikel 9 Verfahrensvorschriften für externe Meldungen
Artikel 10 Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und deren Weiterverfolgung
Artikel 11 Dokumentation eingehender Meldungen
Artikel 12 Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden
Kapitel IV Schutz von HINWEISGEBERN und Betroffenen Personen
Artikel 13 Bedingungen für den Schutz von Hinweisgebern
Artikel 14 Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber
Artikel 15 Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien
Artikel 16 Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen
Artikel 17 Sanktionen
Artikel 18 Verarbeitung personenbezogener Daten
Kapitel V Schlussbestimmungen
Artikel 19 Günstigere Behandlung
Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung
Artikel 22 Inkrafttreten
Artikel 23 Adressaten
ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
Anhang
Teil I
A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i - Öffentliches Auftragswesen:
B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iii - Produktsicherheit:
D. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:
E. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:
F. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vi - Kerntechnische Sicherheit:
G. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vii - Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz:
H. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer viii - Öffentliche Gesundheit:
I. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ix - Verbraucherschutz: Verbraucherrechte und Verbraucherschutzvorschriften nach Maßgabe der
J. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer x - Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen:
Teil II Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie bezieht sich auf folgende Rechtsvorschriften der Union:
A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
1. Finanzdienstleistungen:
2. Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:
C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:
Drucksache 380/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
... Tunesische und internationale Medien sowie spezialisierte Nichtregierungsorganisatio-nen, wie die Organisation Mondiale contre la Torture (OMCT) oder die Organisation contre la Torture en Tunisie (OCTT), berichten kontinuierlich über Einzelfälle von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung, vor allem in Polizeigewahrsam, aber auch in den Haftanstalten, die nicht europäischen Standards entsprechen, sowie Bestrebungen, rechtliche Schritte gegen die Verantwortlichen einzuleiten. Bislang sei es jedoch in keinem einzigen Fall gelungen, eine letztinstanzliche Verurteilung von Amtspersonen oder ehemaligen Amtspersonen wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu erreichen. Abstrakte Befürchtungen, dass diese Delikte weiter zunehmen könnten, werden vor allem im Zusammenhang mit Terrorabwehrmaßnahmen geäußert.
Drucksache 72/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65 /EG
/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2011/61 /EU
/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds
... /EU /EU künftig eine Vertriebsanzeigepflicht für 1-Anleger-Spezialfonds vorsieht, auch wenn nur eine abstrakte, aber keine konkrete Vertriebsabsicht für den Spezialfonds besteht. Nach dem oben genannten Auslegungsschreiben der BaFin ist in diesen Fällen derzeit keine Vertriebsanzeige erforderlich.
Drucksache 16/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan der EU für einen besseren Vollzug des Umweltrechts und eine bessere Umweltordnungspolitik - COM(2018) 10 final
... 15. Inspektoren werden durch das EU-Netz zur Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts (IMPEL) vertreten, Polizeibeamte durch das Netzwerk für Umweltkriminalität (EnviCrimeNet), Staatsanwälte durch das Europäische Netz der in Umweltsachen tätigen Staatsanwälte (ENPE), Richter durch das Richterforum der EU für die Umwelt (EUFJE) und Umweltprüfer durch eine spezialisierte Arbeitsgruppe für Umweltbetriebsprüfung innerhalb der Europäischen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (EUROSAI).
Drucksache 249/18
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Mehrehe
... Zur Erreichung dieses Ziels ist ein milderes Mittel nicht ersichtlich. Zwar existieren in bestimmten Spezialgesetzen wie zum Beispiel im Aufenthaltsrecht oder im Sozialrecht Sonderregelungen für die Behandlung von Mehrfachehen. Diese Einzelregelungen sind aber zur Durchsetzung der gesetzlichen Werteaussage nicht geeignet. Hierfür muss die Ehe in ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit angegriffen werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Erfüllungsaufwand
D.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
D.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
D.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Rechtliche Ausgangssituation
II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
IV. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 193/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine neue europäische Agenda für Kultur
... 16. Der Bundesrat würdigt, dass die neue Agenda für Kultur die solo-selbständigen Kunst- und Kulturschaffenden auch insofern ernst nimmt, als diese nicht außerhalb wirtschaftlicher Zusammenhänge stehen, sondern auf der Basis ihres künstlerischen Ansatzes ein mindestens auskömmliches Einkommen erzielen wollen. Der Bundesrat stellt fest, dass demzufolge nicht nur Unternehmen und Start-Ups, sondern ausdrücklich auch die solcherart tätigen Kunst- und Kulturschaffenden in Strategien der Intelligenten Spezialisierung Berücksichtigung finden können und sollten.
Drucksache 53/18
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen
... Der Entwurf räumt den Landesregierungen für die erforderliche Bedürfnisprüfung (vgl. hierzu Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 93 Rnr. 5) die erforderliche Gestaltungsfreiheit ein. Allerdings wird die Einrichtung von Kammern für internationale Handelssachen nicht bei jedem Landgericht in Betracht kommen. Dies gilt zum einen im Hinblick auf die regionale Verteilung des zu erwartenden Fallaufkommens. Wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten mit internationalem Bezug werden in nennenswerter Zahl voraussichtlich vor allem in den wirtschaftlichen Ballungszentren und den dortigen Gerichtsbezirken anhängig werden. Zum anderen ist gerade bei internationalen Rechtsstreitigkeiten eine gewisse Konzentration der Verfahren zur Bildung und Förderung der notwendigen Sach- und Fachkompetenz des gerichtlichen Personals insbesondere im richterlichen Bereich sinnvoll. Sie werfen spezielle Fragen des internationalen Handels- und Gesellschaftsrechts auf, die der intensiven Ein- und Aufarbeitung und hierauf basierender juristischer Spezialkenntnisse bedürfen. Derartige Kompetenzen können nur aufgebaut werden, wenn durch die Konzentration des Fallaufkommens die regelmäßige Verhandlung von internationalen Handelssachen gewährleistet ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 114a Ist bei einem Landgericht eine Kammer für internationale Handelssachen eingerichtet, so tritt für internationale Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Kammern für Handelssachen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§ 114b
§ 114c
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 37b Auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Einführung von Kammern für internationale Handelssachen vom ... (BGBl. I S. ...) anhängig sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften Anwendung.
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 114a
Zu § 114b
Zu § 114c
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 213/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014
und (EU) Nr. 2017/1129
zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten - COM(2018) 331 final
... (2) Um kleinen und mittleren Unternehmen die Kapitalaufnahme zu erleichtern und die weitere Entwicklung spezialisierter, auf die Erfordernisse von KMU-Emittenten zugeschnittener Märkte zu fördern, wurde in der Richtlinie
Drucksache 306/18
Antrag des Saarlandes
Wahl von Mitgliedern des Nationalen Begleitgremiums gemäß § 8 Absatz 3 des Standortauswahlgesetz es
... Institut für Bergbau und Spezialtiefbau der TU Bergakademie Freiberg, ehem. Mitglied Endlagerkommission
Anlage Wahl von Mitgliedern des Nationalen Begleitgremiums gemäß § 8 Absatz 3 des Standortauswahlgesetzes
Drucksache 166/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt - Mehrjähriger Finanzrahmen 2021 - 2027
... 53. Vor diesem Hintergrund hält der Bundesrat die Vorschläge der Kommission für eine Neugestaltung der bestehenden Flexibilitätsmechanismen für diskussionswürdig. Er bekräftigt aber auch seine Forderung, dass Vorschläge für ein höheres Maß an Flexibilität gegen die für den EU-Haushalt geltenden Haushaltsgrundsätze, welche die Budgetbefugnisse der EU-Organe sichern, und hier insbesondere gegen den Spezialitätsgrundsatz abzuwägen sind und die Planungssicherheit für die Mittelempfangenden, gerade bei mehrjährigen EU-Programmen, nicht in Frage stellen dürfen (vergleiche BR-Drucksache 521/16(B) und BR-Drucksache 543/17(B)).
I. Allgemeiner Teil
Strategische Ausrichtung
4 Ausgaben
4 Eigenmittelreform
Flexibilität und Stabilität
EU -Haushalt und Rechtsstaatlichkeit
Zur Berücksichtigung der Gleichstellung in den einzelnen Bereichen
II. Binnenmarkt, Innovation und Digitales Forschung und Innovation
Europäische Strategische Investitionen
4 Binnenmarkt
Weltraum - Europäisches Raumfahrtprogramm
III. Zusammenhalt und Werte
Rolle der Kohäsionspolitik und strategischer Rahmen
Finanzausstattung der Kohäsionspolitik
Kohäsionspolitik für alle Regionen
Regeln der Mittelverteilung
Europäische Territoriale Zusammenarbeit
Wirtschaftspolitische Koordinierung, Konditionalität und nationale Kofinanzierung
Umsetzung der Programme und Vereinfachung
Wirtschafts - und Währungsunion
In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte
IV. Natürliche Ressourcen und Umwelt
4 Allgemeines
Landwirtschaft und Meerespolitik
171. Hauptempfehlung
172. Hauptempfehlung
173. Hilfsempfehlung
183. Hilfsempfehlung
Umwelt - und Klimaschutz
V. Migration und Grenzmanagement
4 Migration
4 Grenzmanagement
VI. Sicherheit und Verteidigung sowie Krisenreaktion Sicherheit
4 Verteidigung
4 Krisenreaktion
VII. Nachbarschaft und die Welt
VIII. Europäische öffentliche Verwaltung
IX. Verfahren
X. Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 54/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Schweinepest -Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
... -Verordnung gibt es im Gegensatz zu anderen Spezialverordnungen keine speziellen Vorschriften mit Maßnahmen, die im Falle des Seuchenausbruchs auf einer Sammelstelle gelten. Wenn, wie derzeit im § 2b vorgesehen, die Sammelstellen als separate Einheiten angesprochen werden und nicht mehr unter den Begriff "Betrieb" fallen, könnten die im weiteren Verordnungstext für Betriebe vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr als für Sammelstellen gültig angesehen werden. Die Anordnung von Maßnahmen für Sammelstellen wäre dann nicht mehr über die Spezialverordnung möglich und müsste auf Grundlage des
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SchwPestV1988
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2b Absatz 2 Satz 2 SchwPestV1988
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3a Satz 1 Nummer 1 SchwPestV1988
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe h § 14a Absatz 10 SchwPestV1988
5. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 14d Absatz 5 Nummer 5 Satz 2 SchwPestV1988
6. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Absatz 2 Nummer 1 SchwPestV1988
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Satz 2 JagdzeitV1977
B Entschließung
Drucksache 650/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zwischenbericht zur Funktionsweise der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle
... 4. Im Zwischenbericht sowie im Verbraucherschlichtungsbericht des Bundesamtes für Justiz (BfJ) vom Juli 2018 finden sich Hinweise darauf, dass bei einzelnen Schlichtungsstellen ein hoher Anteil an Schlichtungsanträgen aufgrund sachlicher Unzuständigkeit abgewiesen wird und die Ermittlung der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle im Einzelfall mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann. Vor diesem Hintergrund regt der Bundesrat eine Überprüfung einzelner spezialgesetzlicher Zuständigkeitsregelungen wie beispielsweise in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Telekommunikation an, um den Verbrauchern den Zugang zur Schlichtung zu erleichtern.
Drucksache 5/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Zwischenbewertung von Horizont 2020 - Maximierung der Wirkung der EU-Unterstützung für Forschung und Innovation - COM(2018) 2 final
... Horizont 2020 ist sein Geld wert. Nachdem die Programmdurchführung in großem Umfang an spezialisierte Exekutivagenturen übertragen und mit Hilfe der gemeinsamen Unterstützungsstelle harmonisiert wurde, ist der Verwaltungsaufwand von Horizont 2020 geringer als beim RP7. Die Verwaltungsausgaben liegen unter dem veranschlagten Wert von 5 %, ein für Exekutivagenturen und das EIT besonders niedriger Anteil.
1. Einleitung
2. Die wichtigsten Ergebnisse der ZWISCHENBEWERTUNG von Horizont 2020
3. ERKENNTNISSE IM Hinblick auf die MAXIMIERUNG der Wirkung KÜNFTIGER RAHMENPROGRAMME
3.1. Ambitioniertere Investitionen
3.2. Weitere Vereinfachung
3.3. Unterstützung bahnbrechender Innovation
3.4. Größere Wirkung durch Auftragsorientierung und Bürgerbeteiligung
3.5. Stärkung der Synergien mit anderen EU-Förderprogrammen und EU-Strategien
3.6. Stärkung der internationalen Zusammenarbeit
3.7. Mehr Offenheit
3.8. Rationalisierung der Finanzierungslandschaft
4. AUSBLICK
Drucksache 408/18 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Gesichtsverhüllung während der Gerichtsverhandlung
... gestützt. Die Vorschrift ermöglicht dem Vorsitzenden das Ergreifen von Maßnahmen, die erforderlich sind, um den ungestörten Ablauf der Sitzung zu gewährleisten. Eine einheitliche und verlässliche Handhabung der Norm hat sich in Bezug auf Gesichtsverhüllung in der Rechtsprechung bislang nicht herausbilden können. Entscheidungen im Rahmen der Sitzungspolizei reichen - bei gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalten - von einer Hinnahme der Gesichtsverhüllung über Maßnahmen allein zum Zwecke der Identitätsfeststellung bis zu einem Verbot der Gesichtsverhüllung sowohl für an der Verhandlung beteiligte Personen als auch für Zuschauer und der Androhung von Ordnungsmitteln zur Durchsetzung des Verbots. Eine Umfrage unter den bayerischen Gerichten und Staatsanwaltschaften hat gezeigt, dass die Unsicherheit in der Praxis angesichts des Fehlens einer spezialgesetzlichen Grundlage groß ist (vgl. BR-Plenarprotokoll 947, Seite 304). Sowohl die bayerische als auch die nordrheinwestfälische gerichtliche Praxis erwarten, dass Fallkonstellationen mit vollverschleierten Personen im Gerichtssaal angesichts der beachtlichen Zahl von Zuwanderern aus Kulturkreisen, in denen eine solche Verschleierung nicht unüblich ist, vermehrt auftreten werden.
Drucksache 504/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... Die Beibehaltung der Berichtspflicht wird begrüßt. Das gilt insbesondere deshalb, weil die Auswirkungen der durch das Hospiz- und Palliativgesetz neu geschaffenen Leistungen in der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung auf die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) zurzeit noch nicht beurteilbar sind.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 20j Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 und Absatz 5 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
4. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 24a Absatz 2 Satz 1 SGB V
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 27a Absatz 4 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 37b Absatz 4 Satz 1 SGB V und Buchstabe b - neu - § 37b Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 53 Absatz 5 und Absatz 8 Satz 1 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a § 65c Absatz 5 Satz 4 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 75 Absatz 1a SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe d § 87 Absatz 2b Satz 3 Nummer 2 SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe a0 - neu - § 87a Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa - neu - § 87a Absatz 4 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - SGB V , Doppelbuchstabe bb § 87a Absatz 4 Satz 5 SGB V und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 87a Absatz 5 Satz 13 - neu - SGB V
14. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 3 Satz 4 SGB V
15. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 4 Satz 3 SGB V
16. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b § 92 Absatz 6a Satz 4 SGB V Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b ist zu streichen.
17. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c - neu - § 92 Absatz 7e und Absatz 7f SGB V
18. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - § 95 Absatz 2 Satz 9a - neu - bis Satz 9c - neu - SGB V
19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18
Zu Artikel 1 Nummer 52
20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18 und Ziffer 19
Zu Artikel 1 Nummer 52
21. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 95 Absatz 1a Satz 1a - neu - SGB V Doppelbuchstabe cc § 95 Absatz 1a bisheriger Satz 2 SGB V Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 3 Satz 1 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21
Zu Artikel 1 Nummer 52
23. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V und Nummer 56 Buchstabe f - neu - § 105 Absatz 5 Satz 1 SGB V
24. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V
25. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V
26. Zu Artikel 1 Nummer 52 § 95 SGB V
27. Zu Artikel 1 Nummer 53 § 96 Absatz 2a Satz 3 - neu - SGB V
28. Zu Artikel 1 Nummer 53a - neu - § 100 Absatz 2 SGB V
29. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V
30. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V
31. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a1 - neu - § 103 Absatz 1a - neu - SGB V
32. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 6 und Satz 7 SGB V
33. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 9 - neu - SGB V
34. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3, Satz 4, Satz 4a - neu -, Satz 4b - neu - und Satz 4c - neu - SGB V
35. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3 Nummer 7 - neu - SGB V Buchstabe c § 105 Absatz 1d - neu - SGB V
36. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 2a - neu - und Satz 2b - neu - SGB V
37. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V
38. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V
39. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 SGB V
40. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V
41. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 130a Absatz 2 SGB V
42. Zu Artikel 1 Nummer 73 Buchstabe a § 132d Absatz 1 Satz 9 - neu - SGB V
43. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135b Absatz 4 Satz 2 SGB V
44. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135d - neu - SGB V
§ 135d Förderung der Qualität durch die Krankenkassen
45. Zu Artikel 1 Nummer 80 Buchstabe a0 - neu - § 140a Absatz 1 Satz 1 SGB V
46. Zu Artikel 1 Nummer 80 a - neu - § 140f Absatz 7 SGB V
47. Hilfsempfehlung zu Ziffer 46
Zu Artikel 1 Nummer 80a
48. Zu Artikel 1 Nummer 91 § 274 Absatz 1 Satz 7 und Satz 8 SGB V
49. Zu Artikel 1 Nummer 95a - neu - § 287a - neu - SGB V
§ 287a Übermittlungspflicht der Finanzbehörden
50. Zu Artikel 1 Nummer 99 Buchstabe d § 295 Absatz 4 Satz 3 SGB V
51. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und Satz 5 - neu - SGB XI
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
52. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3a - neu - SGB XI
53. Zu Artikel 15 Nummer 6 - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Ärzte-ZV und Artikel 15a - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Zahnärzte-ZV
‚Artikel 15a Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Drucksache 433/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679
... Der bewährte Vorrang der spezialgesetzlichen Regelungen in der
Drucksache 435/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur ergänzenden Regelung der statistischen Verwendung von Verwaltungsdaten und zur Regelung der Übermittlung von Einzelangaben zu multinationalen Unternehmensgruppen an statistische Stellen
... Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten hinsichtlich der zu den Wirtschaftsklassen 64.19-Kreditinstitute und 64.92-Spezialkreditinstitute gehörenden Institute nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
§ 3a Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 3b Daten der Deutschen Bundesbank
Artikel 2 Gesetz zur Regelung von Übermittlungen von Einzelangaben zur Prüfung und Verbesserung der Qualität der Behandlung von multinationalen Unternehmensgruppen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Qualität-VGR-Gesetz f QVG)
§ 1 Übermittlungsbefugnis
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1f
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Drucksache 382/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/943
zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Regelung zur Klarstellung erforderlich ist, dass der besondere Schutz von Immaterialgüterrechten durch Spezialgesetze wie zum Beispiel dem
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 GeschGehG
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 GeschGehG
3. Zu Artikel 1 § 12 Satz 1 GeschGehG
4. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1, 2 und 3 GeschGehG
5. Zu Artikel 1 § 17 und § 18 GeschGehG
a Ordnungsmittel
b Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens
6. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 1 GeschGehG
Drucksache 298/18
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Aufnahme von Beitrittsverhandlungen der Europäischen Union mit der Republik Albanien
... Darüber hinaus müssen vor ersten Kapitelöffnungen weitere Bedingungen erfüllt sein, namentlich die Umsetzung der Wahlrechtsreform, die Einleitung von Strafverfahren gegen Richter und Staatsanwälte, denen im sog. Vetting-Prozess strafbares Verhalten vorgeworfen wird; die Einsetzung der Spezialstruktur zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität (SPAK); verstärkte Anstrengungen zur Sicherstellung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichtshofes und SPAK durch Ausstattung mit einer angemessenen Anzahl überprüfter Richter und Staatsanwälte; solide Fortschritte zur Schaffung einer Erfolgsbilanz bei der Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität auf allen Ebenen; greifbare Fortschritte bei der Verwaltungsreform, einschließlich der Überprüfung der Einstellungen von hochrangige Beamten und Direktoren, auch mit Blick auf Vorwürfe zu Unregelmäßigkeiten; verstärkte Fortsetzung der Bekämpfung des Drogenhandels und Drogenanbaus in Albanien durch geeignete Maßnahmen, die auf eine dauerhafte Unterbindung des Drogenanbaus abzielen.
Drucksache 312/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse 957. Sitzung des Bundesrates am 12. Mai 2017
Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG )
... Die Bereichsausnahme für Schulbuchverlage wird in der Begründung des Gesetzentwurfs mit dem sehr kleinen Primärmarkt gerechtfertigt. Hoch spezialisierte Lehrbücher haben auch einen sehr kleinen Primärmarkt. Die Bereichsausnahme ist auf ihre Systemkonformität zu überprüfen.
Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
14. Zum Gesetzentwurf insgesamt
15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Satz 3 UrhG
16. Zu Artikel 1 Nummer 12 bis 14 §§ 54 bis 54c UrhG , Nummer 17 §§ 60g, 60h UrhG
17. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b - neu - § 54c Absatz 1 Satz 2 - neu - UrhG
18. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 58 Absatz 1 UrhG
19. Zu Artikel 1 Nummer 17 §§ 60a, 60b UrhG
20. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 und 2, § 60e Absatz 4 und 5 UrhG
21. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 UrhG
22. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1 UrhG
23. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2, § 60c Absatz 3 UrhG
24. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2 UrhG
25. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 3 Nummer 2 UrhG
26. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 3 Nummer 2 UrhG
27. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG
28. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG
29. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 1 UrhG
30. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 2 UrhG
32. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 UrhG
33. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2 UrhG
34. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 UrhG
35. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 1 UrhG
36. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60g Absatz 2 UrhG
37. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60h Absatz 2 Nummer 3 - neu - UrhG
Drucksache 66/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
... Maßgebend für den Ort der Durchführung der Zwangsbehandlung sollte daher sein, dass die gebotene medizinische Versorgung einschließlich der erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist. Ist diese Voraussetzung auch in anderen Einrichtungen als einem Krankenhaus erfüllt (zum Beispiel in einem Pflegeheim), muss eine Zwangsbehandlung mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dort durchgeführt werden, wo sie für den Betreuten am wenigsten belastend ist. Denn kein staatlicher Eingriff darf weiter reichen, als zum Schutz des Betroffenen erforderlich. Ist die medizinische Versorgung in anderen Einrichtungen sogar besser gewährleistet als durch einen vollstationären Krankenhausaufenthalt (zum Beispiel bei Untersuchungen oder Behandlungen, die üblicherweise in darauf spezialisierten ambulanten Zentren durchgeführt werden), so müssen Zwangsmaßnahmen dort auch stattfinden können.
Drucksache 667/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine funktionierende öffentliche Auftragsvergabe in und für Europa - COM(2017) 572 final
... Die Bündelung der öffentlichen Auftragsvergabe hat in der gesamten EU an Bedeutung gewonnen.53 Zentrale Vergabestellen verwalten als "Bündelungsstellen" wachsende Anteile der Märkte für öffentliche Aufträge. Sie werden zu wichtigen Akteuren bei der Förderung der Reform des öffentlichen Auftragswesens und der Umsetzung eines strategischen Ansatzes. Durch sie kann die Position der öffentlichen Auftraggeber gestärkt werden, was in bestimmten Märkten, auf denen einige wenige Marktteilnehmer dominieren, unerlässlich ist. Je nach Lage können zentrale Vergabestellen mit allgemeinem Auftrag auf nationaler Ebene eingerichtet werden oder sich auf bestimmte Sektoren (z.B. Gesundheit, IT) oder aber auf die regionale/kommunale Auftragsvergabe spezialisieren.
Drucksache 69/17 (Beschluss)
... Der Bundesrat bedauert, dass der Gesetzentwurf keinerlei Spezialregelung für die Hersteller-Haftung von Fahrzeugen mit hoch- und vollautomatisierten Fahrsystemen vorsieht. Er verweist darauf, dass dem Straßenverkehrsrecht mit der verschuldensunabhängigen Schadensersatzpflicht nach § 7 StVG spezialgesetzliche Regelungen zu Haftungsfragen nicht fremd sind. Der Gesetzentwurf trägt den spezifischen Gefahren durch das Fahren mit hoch- und vollautomatisierten Fahrsystemen nicht Rechnung, auch wenn offenbar ein erhöhtes Betriebsrisiko vermutet wird, wie sich aus der Erhöhung der Haftungshöchstgrenze in § 12 StVG-E um 100 Prozent für Personen- und Sachschäden ergibt. Es bleibt hingegen gänzlich unberücksichtigt, dass die Autohersteller für das einwandfreie Funktionieren der von ihnen entwickelten und in Verkehr gebrachten automatisierten Assistenzsysteme verantwortlich sind. Im Gegensatz zu den Autoherstellern werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch zusätzliche Pflichten, aber nicht zuletzt auch durch die zu erwartende Prämienerhöhung im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung ungebührlich hoch belastet. Der Bundesrat hält es daher für notwendig, die Gefährdungshaftung proportional zum Grad der Automatisierung des Fahrsystems auf den Hersteller auszudehnen. Er bittet um Prüfung, wie eine entsprechende Regelung ausgestaltet werden kann.
Zum Gesetzentwurf insgesamt
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe c
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1c StVG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 1 Nummer 8 StVG
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
12. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 2 StVG
13. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 3 StVG
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 757/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen: Stärkung des Katastrophenmanagements der EU: rescEU - Solidarität und Verantwortung COM(2017) 773 final
... Dies ebnet auch den Weg für die Entwicklung eines speziellen europäischen Wissensnetzes für Katastrophenschutz; hierbei wird eine Zusammenarbeit mit Initiativen wie denjenigen des DRMKC angestrebt, wodurch die Schulungskomponente des Katastrophenschutzverfahrens der Union gestärkt werden dürfte, gestützt auf eine enge Kooperation mit den zuständigen nationalen Strukturen in diesem Bereich. Ziel des Wissensnetzes wäre die Verbesserung der Effizienz des gemeinsamen Katastrophenmanagements in der EU. Es sollte als europaweites Netz von spezialisierten Schulungs-und Übungszentren konzipiert werden, über das die bewährten europäischen und internationalen Verfahren weiterverbreitet, die Interoperabilität und die Unterstützungsmaßnahmen des Gastgeberlandes gestärkt und gemeinsame Übungen durchgeführt werden könnten. Letztlich wird dieses europäische Wissensnetz für Katastrophenschutz zur Förderung der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Verständnisses sowie zur Schaffung einer gemeinsamen Kultur der Union im Bereich Katastrophenvorsorge beitragen. Durch mehr Zusammenarbeit, gemeinsame Schulungen und Übungen zu bestimmten Szenarien wird die Effizienz der gemeinsamen Katastrophenvorsorge und -bewältigung der EU gesteigert.
Drucksache 315/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG )
... : Bei diesen Vorschriften handelt es sich um Spezialfälle der Nötigung, die einen Bezug zum politischen Leben aufweisen. Drohungen gegen Verfassungsorgane und ihre Mitglieder, gegen Wahlen als zentralem Merkmal unseres demokratischen Gemeinwesens oder gegen die an ihnen teilnehmenden Wähler sind eine nicht seltene Erscheinungsform von Hassreden.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt Erfüllungsaufwand
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zu Artikel 1 Verwaltungsrechtliche Anordnungsbefugnisse einer Aufsichtsbehörde
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
13. Zum Gesetzentwurf insgesamt
14. Zu Artikel 1 Einrichtung einer Clearingstelle
15. Zu Artikel 1 Verhältnis des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zum Telemediengesetz
16. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 NetzDG
Zum Gesetzentwurf allgemein
18. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 NetzDG
19. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG
20. Zum Gesetzentwurf allgemein
21. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG
22. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG
23. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 NetzDG
24. Zum Gesetzentwurf allgemein
25. Zum Gesetzentwurf allgemein
26. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 und 3 NetzDG
27. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG
28. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG
29. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 NetzDG
30. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 6 NetzDG
31. Zu Artikel 1 § 3 NetzDG
32. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 NetzDG
33. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 NetzDG
34. Zu Artikel 1 § 5 Satz 2 NetzDG
35. Zu Artikel 1 § 5 NetzDG
36. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 NetzDG
37. Zu Artikel 2 § 14 Absatz 2 TMG
Drucksache 649/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Durch eine ausgewogene und fortschrittliche Handelspolitik die Globalisierung meistern - COM(2017) 492 final
... 8. Die EU als größter und erfolgreichster Binnenmarkt der Welt zeigt, wie durch engere Verknüpfung der wirtschaftlichen Verflechtungen nicht nur die wirtschaftliche Entwicklung begünstigt werden kann. Die Steigerung der Kooperationen und Spezialisierungen anhand der vorhandenen Stärken wird hierdurch gefördert und trägt maßgeblich zum Wachstum innerhalb der EU bei. Ambitionierte Freihandelsabkommen, welche diese Vorteile wirtschaftlicher Verflechtungen bei entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen und möglichst weitreichenden Freiheiten ebenfalls fördern, ermöglichen es, der Globalisierung gerechte Regeln zu geben und den Fortschritt und Frieden in der Welt auszuweiten.
Drucksache 649/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Durch eine ausgewogene und fortschrittliche Handelspolitik die Globalisierung meistern - COM(2017) 492 final
... 10. Die EU als größter und erfolgreichster Binnenmarkt der Welt zeigt, wie durch engere Verknüpfung der wirtschaftlichen Verflechtungen nicht nur die wirtschaftliche Entwicklung begünstigt werden kann. Die Steigerung der Kooperationen und Spezialisierungen anhand der vorhandenen Stärken wird hierdurch gefördert und trägt maßgeblich zum Wachstum innerhalb der EU bei. Ambitionierte Freihandelsabkommen, welche diese Vorteile wirtschaftlicher Verflechtungen bei entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen und möglichst weitreichenden Freiheiten ebenfalls fördern, ermöglichen es, der Globalisierung gerechte Regeln zu geben und den Fortschritt und Frieden in der Welt auszuweiten.
Drucksache 184/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... Der somit begrenzte Anwendungsbereich der Generalklausel des § 40 Absatz 3 - neu - in Verbindung mit der Beschränkung des Anwendungsbereichs der neuen Spezialermächtigungen auf formal gelistete invasive Arten dürfte zudem dazu führen, dass die Bereitschaft, freiwillige Selbstverpflichtungen bezüglich nicht gelisteter Arten einzugehen, entfällt. Vereinbarungen zum Beispiel mit dem Futtermittel- oder Gartenhandel haben sich in der Vergangenheit aber als wirksames Mittel erwiesen, um die Verbreitung invasiver Arten zu verhindern.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 7 Absatz 2 Nummer 7 BNatSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 1 Satz 3 BNatSchG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 1 Satz 4 - neu - BNatSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 5 Satz 1 BNatSchG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40c Absatz 1 Satz 3 - neu - BNatSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40c BNatSchG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 47 Satz 1 BNatSchG
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 48a Satz 3 - neu - BNatSchG
10. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 51a BNatSchG
11. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BNatSchG
12. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 54 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 - neu -, Satz 2 - neu - BNatSchG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 69 Absatz 6 Satz 2 - neu - BNatSchG
14. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 15 Absatz 8 - neu - BJagdG
15. Zu Artikel 3 Nummer 1b - neu - §§ 18b - neu - bis 18f - neu - BJagdG
§ 18b Begriffsbestimmungen
§ 18c Besondere Anforderungen an Jagdmunition
§ 18d Ermächtigungen
§ 18e Übergangsvorschriften
§ 18f Erfahrungsbericht
16. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 BJagdG
Drucksache 771/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität mit und die Durchsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011
, (EU) Nr. 528/2012
, (EU) Nr. 2016/424
, 2016/425, (EU) Nr. 2016/426
und (EU) Nr. 2017/1369
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinien 2004/42 /EG
/EG, 2009/48 /EG
/EG, 2010/35 /EU
/EU, 2013/29 /EU
/EU, 2013/53 /EU
/EU, 2014/28 /EU
/EU, 2014/29 /EU
/EU, 2014/30 /EU
/EU, 2014/31 /EU
/EU, 2014/32 /EU
/EU, 2014/33 /EU
/EU, 2014/34 /EU
/EU, 2014/35 /EU
/EU, 2014/53 /EU
/EU, 2014/68 /EU
/EU und 2014/90 /EU
/EU des Europäischen Parlaments und des Rates - COM(2017) 795 final; Ratsdok. 15950/17
... - Es bedarf zudem auch der Klarstellung, ob eine Ausdehnung der Begriffsdefinition "Wirtschaftsakteur", die sich aus der Bezugnahme auf spezialgesetzliche Harmonisierungsrechtsvorschriften ergibt, grundsätzlich auch für andere Rechtsbereiche gilt. Denn dies würde im Einzelfall zu einer erheblichen Ausweitung der Tätigkeit der Marktüberwachungsbehörden führen, zum Beispiel auch zu einer Überwachung der privaten Einführer.
Drucksache 533/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
... Berücksichtigung muss auch die bestehende heterogene Vertriebsstruktur in Deutschland finden. Dazu gehören neben Inhabern von Versicherungsagenturen, Versicherungsspezialisten in Banken und Sparkassen auch Büroassistenzen im Innendienst von Agenturen oder Allfinanzberater der Banken, die Bank-, Wertpapier- und Versicherungsprodukte abdecken. Deshalb müssen die Vermittler berufsgruppenspezifisch individuell nach ihren tatsächlichen Anforderungen in der Beratungspraxis aus- und fortgebildet werden, auch um den unterschiedlichen Kunden der Versicherungsvermittler gerecht zu werden.
Drucksache 164/1/17
... Die Streichung der Möglichkeit einer vom Verwaltungsverfahrensgesetz abweichenden Öffentlichkeitsbeteiligung widerspricht einem derzeit noch auf Bundesebene spezialgesetzlich geregelten Planfeststellungsverfahren (§ 41 FlurbG) und würde in der Praxis zu erheblichen Verfahrenserschwernissen führen.
Drucksache 709/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen COM(2017) 534 final; Ratsdok. 12419/17
... Diese Arbeit setzt sich auch heute fort: Knapp 6 Mrd. EUR aus dem Unionshaushalt sind für die grenzübergreifenden Interreg-Programme 2014-2020 vorgesehen. Diese werden an allen Grenzen durchgeführt - so wird sichergestellt, dass bei der Integration noch weitere Fortschritte erzielt werden können und das Potenzial der Grenzregionen voll ausgeschöpft werden kann. Investitionen in bessere Lebensbedingungen kommt eine große Rolle zu: Gemeinsame Umweltmaßnahmen und gemeinsame Maßnahmen zum Klimaschutz werden zu einem größeren Schutz der Menschen in den Grenzregionen führen. Gemeinsame Forschungsinitiativen und -einrichtungen werden das Wirtschafts- und Innovationspotenzial der Grenzregionen weiter ausschöpfen. Strategien für intelligente Spezialisierung werden auch über die Grenzen hinweg die regionale und lokale Innovation intensivieren.5 Die Investitionsoffensive für Europa, die 2016 gestärkt und ausgeweitet wurde, wird ebenfalls zur Entwicklung der Grenzregionen beitragen. Ihre dritte Komponente, die den Abbau von Investitionshemmnissen zum Ziel hat, wird ein günstigeres Umfeld für grenzübergreifende Investitionsprojekte schaffen.6
Mitteilung
1. GRENZREGIONEN - EIN wichtiger Bestandteil der Europäischen Union
2. ANHALTENDE SCHWIERIGKEITEN
3. HANDLUNGSANSÄTZE
3.1. Vertiefung der Zusammenarbeit und des Austauschs
3.2. Verbesserung des Legislativverfahrens
3.3. Möglichkeit der grenzübergreifenden öffentlichen Verwaltung
3.4. Bereitstellung zuverlässiger und verständlicher Informationen und Unterstützung
3.5. Unterstützung der Beschäftigung im Nachbarland
3.6. Förderung der Mehrsprachigkeit in Grenzregionen
3.7. Erleichterung der grenzübergreifenden Zugänglichkeit
3.8. Förderung der Bündelung von Einrichtungen des Gesundheitswesens
3.9. Berücksichtigung des Rechts- und Finanzrahmens für die grenzübergreifende Zusammenarbeit
3.10. Dokumentation der grenzübergreifenden Interaktion für eine fundierte Entscheidungsfindung
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 214/17
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch s - Strafzumessung bei kulturellen und religiösen Prägungen
... Die Frage einer Strafmilderung bezieht sich nur auf Aspekte, die "im Rahmen der Schuld" zu berücksichtigen sind. Spezialpräventive Erwägungen, die die Wirkungen der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft betreffen (vgl. § 46 Absatz 1 Satz 1), z.B. auf ausländerrechtliche Konsequenzen abheben, bleiben unberührt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 645/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV )
... Absatz 2 stellt klar, dass besondere bundesrechtliche Vorschriften unberührt bleiben, die im Anwendungsbereich der Verordnung nach Absatz 1 für bestimmte Bereiche gegenwärtig bestehen und auch fortentwickelt oder neu erlassen werden können und abweichende Dateiformate oder Anforderungen an strukturierte maschinenlesbare Datensätze bestimmen. Solche Spezialregelungen gehen der Verordnung vor, soweit sie von dieser abweichende besondere Vorschriften enthalten. Dies betrifft insbesondere das Einlieferungsverfahren in das Schuldnerverzeichnis und Vermögensverzeichnisregister sowie die Übermittlung elektronischer Formulare wie etwa das Formular für den Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 2 der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung, § 4 Satz 2 Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung) oder die auf Grundlage des § 130c ZPO, § 14a
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Kapitel 1 Allgemeine Vorschrift
§ 1 Anwendungsbereich
Kapitel 2 Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs
§ 2 Anforderungen an elektronische Dokumente
§ 3 Überschreitung der Höchstgrenzen
§ 4 Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur
§ 5 Bekanntmachung technischer Anforderungen
Kapitel 3 Besonderes elektronisches Behördenpostfach
§ 6 Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen
§ 7 Identifizierungsverfahren
§ 8 Zugang und Zugangsberechtigung; Verwaltung
§ 9 Änderung und Löschung
Kapitel 4 Schlussvorschrift
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Kapitel 1 Allgemeine Vorschrift
Zu § 1
Zu Kapitel 2 Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Kapitel 3 Besonderes elektronisches Behördenpostfach
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Kapitel 4 Schlussvorschrift
Zu § 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4165, BMJV: Entwurf einer Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II. Erfüllungsaufwand
III. Votum
Drucksache 429/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine europäische Erneuerungsagenda für die Hochschulbildung - COM(2017) 247 final
... Hochschuleinrichtungen sollten auch eine größere Rolle in der lokalen und regionalen Entwicklung spielen. Die Investitionen der EU in die regionale Entwicklung durch Innovation werden von dem Grundsatz der "intelligenten Spezialisierung" (Smart Specialisation) geleitet - wonach besonderes Augenmerk auf regionale Investitionen und Innovationsanstrengungen in Sektoren mit hohem Wachstumspotenzial gelegt wird. Hochschuleinrichtungen können mehr tun, um Beziehungen zwischen Akademikerinnen und Akademikern, Unternehmen und Behörden zu erleichtern, um ihr Bildungsangebot auf den anhand von Strategien für eine intelligente Spezialisierung ermittelten Bedarf abzustimmen, um Chancen für Innovation in vorrangigen Bereichen zu nutzen und um lokalen Unternehmen und anderen Organisationen dabei zu helfen, neue Denkweisen zu verstehen und zu übernehmen. Die Realisierung all dieser Ziele sollte Teil eines umfassenderen kulturellen Wandels sein, in dessen Zuge Hochschuleinrichtungen zu "unternehmerischen Akteurinnen" werden. Das von der EU geförderte Instrument HEInnovate25 hilft, Innovation und Unternehmergeist zu einem zentralen Bestandteil der allgemeinen institutionellen Strategie zu machen. Das Exzellenzsiegel bietet eine weitere Chance, in Forschung und Innovation zu investieren.26
Mitteilung
1. EIN NEUER Impuls für die Hochschulbildung in der EU
2. VORRANGIGE Massnahmen
2.1 Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Missverhältnisse zwischen
2.2. Schaffung inklusiver und vernetzter Hochschulsysteme
2.3 Sorge dafür tragen, dass Hochschuleinrichtungen zur Innovation beitragen
2.4. Förderung effektiver und effizienter Hochschulsysteme
3. GEZIELTERER EINSATZ von EU-MITTELN für die Hochschulbildung
4. Schlussfolgerungen und NÄCHSTE Schritte
Drucksache 1/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 42. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass die mit Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren befassten Richter eine wichtige Aufgabe wahrnehmen und daher eine ihrer Verantwortung angemessene Qualifikation besitzen müssen. Es ist jedoch wenig sinnvoll, hierzu eine Aus- und Weiterbildung zwingend vorzuschreiben (Artikel 24 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags). So gibt es auch Insolvenzrichter, die wegen ihrer Vortätigkeit (beispielsweise als Rechtsanwalt oder Staatsanwalt in diesem Bereich) bereits ausreichend qualifiziert sind. Soweit in Artikel 24 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags die nötige Sachkunde und Spezialisierung der zuständigen Mitglieder der Justizbehörden (Richter, Rechtspfleger) vorgegeben wird, sollte klargestellt werden, dass der Erwerb der Kenntnisse auch in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Aufgabenübertragung erfolgen kann. Hierdurch wird die für den Personaleinsatz notwendige Flexibilität geschaffen und Rücksicht auf die Geschäftsverteilungskompetenz der Gerichtspräsidien genommen. Ebenso sollte die Vorgabe entfallen, dass die gerichtlichen Verfahren effizient und zügig zu führen sind. Dies entspricht dem Selbstverständnis der Richter. Entsprechende Vorgaben wären ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit und die Organisationshoheit der Mitgliedstaaten im Bereich der Justiz. Aus Sicht des Bundesrates ist es zudem zweifelhaft, ob der EU in Bezug auf die Regelungen in Artikel 24 des Richtlinienvorschlags überhaupt eine entsprechende Regelungskompetenz zusteht.
2 Allgemeines
Zur Rechtsgrundlage
Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen
Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen
Zur zweiten Chance für Unternehmer
Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 732/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über den Umgang der EU mit standardessenziellen Patenten COM(2017) 712 final
... Der Rückgriff auf die alternative Streitbeilegung wird oftmals durch die Unvorhersehbarkeit behindert und wegen der mangelnden Transparenz früherer Entscheidungen kritisiert. Der Erfolg dieser Mechanismen hängt nicht nur von geeigneten Verfahren ab, sondern auch von der Qualität der Experten. Sobald das Einheitliche Patentgericht seine Tätigkeit aufnimmt, sollte es über ein eigens dafür eingerichtetes Schieds- und Schlichtungszentrum verfügen, das von einem Pool spezialisierter Richter profitiert, somit hochwertige und effiziente Verfahren sowie eine kohärente Praxis garantiert und wenig Spielraum für das sogenannte "Forum Shopping" lässt. Wie in ihrer im November 2016 veröffentlichten Strategie für KMU in Bezug auf geistiges Eigentum46 bekannt gegeben, plant die Kommission in Zusammenarbeit mit dem EUIPO
Drucksache 312/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG )
... Bibliotheken und die nach § 60f UrhG-E erfassten Einrichtungen nehmen die ihnen derzeit durch § 53 UrhG gestatteten Vervielfältigungen zum Teil nicht selbst vor, sondern lassen diese durch Dritte vornehmen. Insbesondere greifen sie dabei auf technische Dienstleister zurück, die über Spezialkenntnisse bzw. Spezialgeräte für die Digitalisierung von Inhalten verfügen.
Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Satz 3 UrhG
8. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b - neu - § 54c Absatz 1 Satz 2 -neu- UrhG
9. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 58 Absatz 1 UrhG
10. Zu Artikel 1 Nummer 17 §§ 60a, 60b UrhG
11. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 und 2, § 60e Absatz 4 und 5 UrhG
12. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 UrhG
13. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1 UrhG
14. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2, § 60c Absatz 3 UrhG
15. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2 UrhG
16. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG
17. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG
18. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 1 UrhG
19. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 2 UrhG
20. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2 UrhG
21. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 1 UrhG
22. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60g Absatz 2 UrhG
23. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60h Absatz 2 Nummer 3 - neu - UrhG
Drucksache 612/17
... Über alle Sektoren Kritischer Infrastrukturen hinweg ist zu beobachten, dass branchenspezifische IT-Anwendungen wie zum Beispiel Krankenhausinformationssysteme entweder in speziellen Unternehmenssparten großer Konzerne oder in kleineren, spezialisierten Unternehmen hergestellt werden. Sowohl die spezifischen IT-Anwendungen als auch deren Hersteller sind daher klar und eindeutig von anderen Softwareunternehmen und deren Produkten (z.B. im Bereich allgemeiner Prozesssteuerung durch Standardanwendungen) abgrenzbar.
Drucksache 135/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG )
... "(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 unter Berücksichtigung bestehender Therapieangebote das Nähere zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden. Die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden kann auch in spezialisierten Einrichtungen an einem geeigneten Ort außerhalb der Häuslichkeit von Versicherten erfolgen."
Drucksache 199/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
... a) Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Bundesregierung, durch das Vorsehen von Spezialkammern und -senaten eine häufige Befassung eines Spruchkörpers mit einer bestimmten Rechtsmaterie sicherzustellen und hierdurch eine Steigerung der Rechtsprechungsqualität zu erzielen.
Drucksache 456/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
... 1. Angaben zu den spezialisierten Einrichtungen der Krankenversorgung, in denen das Arzneimittel angewendet werden soll,
Drucksache 654/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat - Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen
... Auch die Ermittlungskompetenzen der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten im Bereich der Cyberkriminalität müssen verbessert werden; Gleiches gilt für das Verständnis der durch den Cyberraum ermöglichten Kriminalität und die Ermittlungsoptionen von Staatsanwälten und Richtern. Eurojust und Europol tragen in enger Zusammenarbeit mit spezialisierten Beratergruppen innerhalb des bei Europol angesiedelten Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität und mit den Netzen aus Leitern der Referate für Computerkriminalität und den auf Cyberkriminalität spezialisierten Staatsanwälten zur Erreichung dieses Ziels und zu einer verbesserten Koordinierung bei. Die Kommission wird für die Bekämpfung der Cyberkriminalität 10,5 Mio. EUR bereitstellen, die hauptsächlich aus ihrem Fonds für die innere Sicherheit: Polizei kommen werden. Da auch Schulungen ein wichtiges Element sind, hat die Europäische Gruppe für Schulung und Ausbildung in Bezug auf Cyberkriminalität eine Reihe nützlicher Materialien erstellt. Diese sollten nun mit Unterstützung der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) in großem Maßstab unter den an der Strafverfolgung beteiligten Berufsgruppen verbreitet werden.
Drucksache 365/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG )
... "(2) Die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträge gelten bei einem vereinnahmenden Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds als Einkünfte nach § 6 Absatz 4. Diese unterliegen einem Steuerabzug ohne Berücksichtigung des § 7 Absatz 1 Satz 3. Der Steuerabzug gegenüber einem Dach-Spezial-Investmentfonds entfällt, wenn der Dach-Spezial-Investmentfonds unwiderruflich gegenüber dem Ziel-Spezial-Investmentfonds erklärt, dass den Anlegern des Dach-Spezial-Investmentfonds Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ausgestellt werden sollen (Immobilien-Transparenzoption). Bei ausgeübter Immobilien-Transparenzoption gelten
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
§ 138b Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
§ 138c Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
§ 26 Kontenabrufmöglichkeit und Kontenwahrheit.
§ 32 Mitteilungspflicht über Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften
Artikel 4 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
§ 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
Artikel 6 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 7 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 69 Datenübermittlung an die Familienkassen
Artikel 8 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
Artikel 10 Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes
Artikel 11 Inkrafttreten
Drucksache 64/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/1148
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Regelung gefunden werden kann, die es ermöglicht, dass Unternehmen, die bereits auf Grund spezialgesetzlicher Normen eine Kontaktstelle benannt haben, von der durch § 8d Absatz 3 BSIG-E bewirkten Ausweitung der Verpflichtung zur Benennung einer Kontaktstelle ausgenommen werden können.
Drucksache 1/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 41. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass die mit Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren befassten Richter eine wichtige Aufgabe wahrnehmen und daher eine ihrer Verantwortung angemessene Qualifikation besitzen müssen. Es ist jedoch wenig sinnvoll, hierzu eine Aus- und Weiterbildung zwingend vorzuschreiben (Artikel 24 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags). So gibt es auch Insolvenzrichter, die wegen ihrer Vortätigkeit (beispielsweise als Rechtsanwalt oder Staatsanwalt in diesem Bereich) bereits ausreichend qualifiziert sind. Soweit in Artikel 24 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags die nötige Sachkunde und Spezialisierung der zuständigen Mitglieder der Justizbehörden (Richter, Rechtspfleger) vorgegeben wird, sollte klargestellt werden, dass der Erwerb der Kenntnisse auch in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Aufgabenübertragung erfolgen kann. Hierdurch wird die für den Personaleinsatz notwendige Flexibilität geschaffen und Rücksicht auf die Geschäftsverteilungskompetenz der Gerichtspräsidien genommen. Ebenso sollte die Vorgabe entfallen, dass die gerichtlichen Verfahren effizient und zügig zu führen sind. Dies entspricht dem Selbstverständnis der Richter. Entsprechende Vorgaben wären ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit und die Organisationshoheit der Mitgliedstaaten im Bereich der Justiz. Aus Sicht des Bundesrates ist es zudem zweifelhaft, ob der EU in Bezug auf die Regelungen in Artikel 24 des Richtlinienvorschlags überhaupt eine entsprechende Regelungskompetenz zusteht.
2 Allgemeines
Zur Rechtsgrundlage
Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen
Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen
Zur zweiten Chance für Unternehmer
Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 543/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Reflexionspapier der Kommission über die Zukunft der EU-Finanzen - COM(2017) 358 final in Verbindung mit
... 45. Der Bundesrat hebt in diesem Zusammenhang noch einmal die besondere Rolle hervor, welche die Übergangs- und stärker entwickelten Regionen als Innovations- und Wachstumslokomotiven für die gesamte EU übernehmen. Er verweist dabei insbesondere auf das erfolgreiche Konzept der intelligenten Spezialisierung, innerhalb dessen gerade diese Regionen mit ihren individuellen Stärken einen entscheidenden Beitrag zur Steigerung der EU-weiten Wettbewerbsfähigkeit und zur Stärkung europäischer Wertschöpfungsketten leisten. Die intelligente Spezialisierung sollte daher zur Identifizierung und Aktivierung lokaler Entwicklungspotentiale im Rahmen der Kohäsionspolitik fortgeführt werden. Gleichzeitig stehen auch und gerade Übergangs- und stärker entwickelte Regionen vor wachsenden strukturellen Herausforderungen, die einer Förderung bedürfen.
Zu den BR-Drucksachen 543/17, 444/17, 387/17, 353/17 und 490/17
Globalisierung meistern
Zukunft der EU-Finanzen
Soziale Dimension Europas
Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion
Zukunft der europäischen Verteidigung
Zu BR-Drucksache 543/17
Weiteres zur Zukunft der EU-Finanzen
Europäischer Mehrwert einer Kohäsionspolitik für alle Regionen
Angemessene Finanzausstattung für alle Regionen
Verknüpfung des EU-Haushalts mit der wirtschaftspolitischen Koordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters
Kopplung der Kohäsionspolitik an Rechtsstaatlichkeit
Stabilität und Flexibilität der Kohäsionspolitik
Finanzinstrumente in der Kohäsionspolitik
Kohärenz zwischen der Kohäsionspolitik und anderen EU-Instrumenten
Prioritäten in der Förderpolitik
Überregelung und Verwaltungs- und Kontrollabbau in der Kohäsionspolitik
Zu BR-Drucksache 444/17
Drucksache 109/1/17
... "5. Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf kriminalpolizeilichen Spezialgebieten durchzuführen."
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 Nummer 5 - neu - BKAG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 2 BKAG
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 3 BKAG
5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 BKAG
6. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, 2 BKAG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
7. Zu Artikel 1 §§ 18, 19 BKAG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 § 28 BKAG
9. Zu Artikel 1 Inhaltsübersicht, § 31 Absatz 3 Satz 2, 3, § 69 Überschrift, Absatz 3 - neu - BKAG
10. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 2 BKAG
11. Zu Artikel 1 § 45 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 BKAG
12. Zu Artikel 1 § 45 Absatz 8, § 46 Absatz 8, § 49 Absatz 8, § 51 Absatz 8 BKAG
13. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 1 BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20y Absatz 1 BKAG
14. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 8 - neu - BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20y Absatz 8 - neu - BKAG
15. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 9 - neu - BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20z Absatz 9 - neu - BKAG
16. Zu Artikel 1 § 57 BKAG
17. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 3 BKAG
18. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 3 Satz 5 BKAG
19. Zu Artikel 1 § 76 Absatz 3 Satz 6 BKAG
20. Zu Artikel 2 Nummer 1
Drucksache 125/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern
... , S. 73). Dieser spezialpräventive Ansatz liefe im Hinblick auf das genannte Werben leer, wenn die Daten nicht auch zur Verfolgung solcher Taten verwendet werden dürften.
Drucksache 533/1/17
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
... Berücksichtigung muss auch die bestehende heterogene Vertriebsstruktur in Deutschland finden. Dazu gehören neben Inhabern von Versicherungsagenturen, Versicherungsspezialisten in Banken und Sparkassen auch Büroassistenzen im Innendienst von Agenturen oder Allfinanzberater der Banken, die Bank-, Wertpapier- und Versicherungsprodukte abdecken. Deshalb müssen die Vermittler berufsgruppenspezifisch individuell nach ihren tatsächlichen Anforderungen in der Beratungspraxis aus- und fortgebildet werden, auch um den unterschiedlichen Kunden der Versicherungsvermittler gerecht zu werden.
Drucksache 243/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Telekommunikations -Überwachungsverordnung
... Die vorgenannten Kosten entstehen für die Implementierung der E-Mail-basierten Schnittstelle (E-Mail-ESB) für die Übermittlung der Verkehrsdaten und die Entgegennahme der dazugehörigen Anordnungen als Einzellösung bei Telekommunikationsunternehmen, die weniger als 100.000 Kunden haben. Der Aufwand kann sich jedoch erheblich reduzieren, wenn anstelle der Implementierung als Einzellösung die Dienste eines entsprechend spezialisierten Dienstleistungsunternehmens, eines sog. Erfüllungsgehilfen in Anspruch genommen werden. Dem Betrag von 14,6 Mio. Euro liegen geschätzte voraussichtliche Kosten in Höhe von 15.000 Euro pro Unternehmen und etwa 973 betroffene Unternehmen zugrunde. Von insgesamt ca. 1.000 verpflichteten Erbringern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste haben etwa 973 weniger als 100.000 Kunden.
Drucksache 488/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis -Verordnung
... Absatz 3 enthält in Satz 1 und 2 nach dem Vorbild des § 50 Absatz 3 KrWG eine Ausnahme von der Nachweispflicht für POP-haltige Abfälle, die zur Erfüllung von gesetzlich oder verordnungsrechtlich vorgeschriebenen Rücknahmepflichten erfolgt. Die redaktionellen Änderungen gegenüber der Parallelvorschrift im Kreislaufwirtschaftsgesetz dienen lediglich der Klarstellung. Unter "Erzeugnisse" im Sinne dieser Vorschrift fallen Stoffe und Gegenstände in der Produktphase, also bevor sie zu Abfällen werden (vgl. dazu beispielsweise auch § 3 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 20 und 21 KrWG). In zeitlicher Hinsicht ist die Ausnahme begrenzt durch die Fiktion, dass die Rücknahme mit Anlieferung an der ersten Entsorgungsanlage als abgeschlossen gilt. Eine bloße Umschlaganlage oder ein Zwischenlager zählen aber nicht zu den Entsorgungsanlagen. Die Fiktion gilt allerdings nur dann, wenn spezialgesetzlich keine Sonderregelungen bestehen. Satz 3 ordnet für die freiwillige Rücknahme die entsprechende Geltung von § 26 Absatz 3 bis 5 KrWG an. Die dort geregelte Freistellungsmöglichkeit gilt ausdrücklich nur für die Nachweispflicht auslösende gefährliche Abfälle und muss deshalb auf die in dieser Verordnung geregelten nicht gefährlichen, aber nachweispflichtigen Abfälle übertragen werden.
Drucksache 573/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung der Innovation in Europas Regionen - Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene - COM(2017) 376 final
... 2. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission den Ansatz der intelligenten Spezialisierung zur Verbesserung des Innovationspotenzials aller Regionen auch in Zukunft weiterverfolgen will, um damit positive wirtschaftliche Effekte und eine verstärkte wirtschaftliche Kooperation in der EU zu unterstützen. Zugleich erachtet er die Aktivitäten der Kommission zur Unterstützung der weniger entwickelten Regionen bei der Umsetzung dieses Ansatzes als sinnvoll.
Drucksache 66/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
... Maßgebend für den Ort der Durchführung der Zwangsbehandlung sollte daher sein, dass die gebotene medizinische Versorgung einschließlich der erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist. Ist diese Voraussetzung auch in anderen Einrichtungen als einem Krankenhaus erfüllt (zum Beispiel in einem Pflegeheim), muss eine Zwangsbehandlung mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dort durchgeführt werden, wo sie für den Betreuten am wenigsten belastend ist. Denn kein staatlicher Eingriff darf weiter reichen, als zum Schutz des Betroffenen erforderlich. Ist die medizinische Versorgung in anderen Einrichtungen sogar besser gewährleistet als durch einen vollstationären Krankenhausaufenthalt (zum Beispiel bei Untersuchungen oder Behandlungen, die üblicherweise in darauf spezialisierten ambulanten Zentren durchgeführt werden), so müssen Zwangsmaßnahmen dort auch stattfinden können.
Drucksache 183/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
... Während vor Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes streitig war, welche materiellen Wirkungen der Tilgung zukamen, hat der Gesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 51 und 52 BZRG dazu eine klare Regelung getroffen. Das in § 51 Absatz 1 BZRG festgeschriebene Verwertungsverbot von Verurteilungen, die im Register getilgt oder die tilgungsreif sind, gilt umfassend für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden und alle Bereiche des Rechtslebens. Soweit hiervon Ausnahmen zugelassen sind, hat der Gesetzgeber diese in § 51 Absatz 2 und § 52 BZRG abschließend geregelt. Entgegen dieser eindeutigen, bislang von obergerichtlicher Rechtsprechung (BVerfGE 36, 174; BGHZ 196, 340; BVerwG, DVBl. 2012, 843) und Literatur (Tolzmann, BZRG, 5. Auflage 2015, § 51 Rn. 4) nicht in Frage gestellten Rechtslage, vertritt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. November 2013 - 2(B) 86/ 13 - (juris) die Auffassung, dass es mit dem Zweck des Disziplinarrechts nicht zu vereinbaren wäre, wenn eine (auch) disziplinarrechtliche Ahndung einer Straftat bei Eintritt der Tilgungsreife nach dem Bundeszentralregistergesetz ausgeschlossen würde. Das Verwertungsverbot habe nur die Bedeutung, dass im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht zulasten von Beamten auf eine im Zentralregister getilgte Verurteilung abgestellt werden dürfe. Der Einleitung eines Disziplinarverfahrens stehe es also nicht entgegen, dass der Dienstherr von einer Straftat erst Kenntnis erlange, nachdem diese strafrechtlich sanktioniert und die Verurteilung aus dem Zentralregister getilgt worden sei. Diese Rechtsauffassung führt zu einer vollständigen Aufhebung des vom Gesetzgeber in § 51 BZRG niedergelegten, rechtsstaatlich bedeutenden Verwertungsverbotes strafgerichtlicher Verurteilungen im Bereich des Disziplinarrechts, die von Wortlaut und Entstehung der Vorschrift nicht gedeckt ist. Um diesen und weiteren Aufweichungen entgegenzutreten, ist die Einfügung eines ausdrücklichen Ausnahmetatbestandes in den Katalog des § 52 Absatz 1 BZRG-E erforderlich, wonach nur der Gesetzgeber selbst durch Bezugnahme auf das von ihm installierte, grundsätzlich stets und ausnahmslos wirkende Verwertungsverbot abweichende spezialgesetzliche Regelungen treffen darf.
Drucksache 184/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... (ZollVG). Die Zollbehörden sind spezialgesetzlich befugt zu beschlagnahmen, wenn bei der zollamtlichen Überwachung festgestellt wird, dass Tiere oder Pflanzen ohne die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente ein-, durch- oder ausgeführt werden (§ 51 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG). Diese Beschlagnahmemöglichkeit hat keinen Sanktionscharakter oder zielt auf eine Beweisgewinnung ab, sondern dient allein dazu, illegale Exemplare dem Wirtschaftsverkehr zu entziehen. Bislang bestand eine Schutzlücke bei der Verfolgung der im Rahmen einer Überwachung und Beschlagnahme festgestellten artenschutzrechtlichen Verstöße, da die beschlagnahmende Zollbehörde zur Weitergabe von Daten nach den allgemeinen Vorschriften nicht befugt ist, wenn der Verstoß keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§ 12 Satz 2 ZollVG). Dies gilt nach der bisherigen Rechtslage insbesondere auch für Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 4 Nummer 1 BNatSchG. Es bedarf daher einer spezialgesetzlichen Regelung, um die Verfolgung von feststehenden Verstößen gegen das Artenschutzrecht im Falle von Ordnungswidrigkeiten zu ermöglichen.
Drucksache 14/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Aktionsplan für ein wirksameres europäisches Vorgehen gegen Reisedokumentenbetrug COM(2016) 790 final
... Die Art des Reisedokumentenbetrugs entwickelt sich rasch weiter. Kriminelle Netzwerke, die an der Fälschung und Nachahmung von Reisedokumenten beteiligt sind, haben einen höheren Spezialisierungsgrad erreicht und entwickeln kontinuierlich neue Arten der Fälschung, darunter die Manipulation von Vorrichtungen für den Fälschungsschutz und Techniken zur Umgehung biometrischer Kontrollen, sowie neue Vorgehensweisen.
Mitteilung
I. Einleitung
II. Aktionsplan
1. Registrierung der Identität
Spezielle Maßnahmen
2. Ausstellung von Dokumenten
Spezielle Maßnahmen
3. Herstellung von Dokumenten
3.1 Sicherheitsmerkmale in Reisedokumenten
3.2. Erfassung biometrischer Merkmale
Spezielle Maßnahmen
4. Kontrolle von Dokumenten
4.1 Elektronische Kontrollen der Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen
4.2 Kontrollen der Datenbanken
4.3 Schulungen
4.4 Instrumente
4.5 Biometrische Daten in Reisedokumenten
Spezielle Maßnahmen
III. FOLLOW-UP
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.