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"Sparkassen"
Drucksache 516/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25 /EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35 /EU, 2012/30 /EU und 2013/36 /EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (BRRD-Umsetzungsgesetz)
... Der Bundesrat lehnt Doppelbelastungen ab, die sich für die durch ihre Institutssicherungssysteme im Bestand geschützten Sparkassen und Kreditgenossenschaften ergeben. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene für die Festlegung differenzierterer Regelungen einzusetzen, die dem Proportionalitätsprinzip entsprechen.
Drucksache 249/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum nationalen Reformprogramm Deutschlands 2014 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Deutschlands 2014 - COM(2014) 406 final
... 9. Der Bundesrat weist die im Erwägungsgrund 16 vertretene Position zurück, wonach durch Änderungen in den rechtlichen Rahmenbedingungen eine Konsolidierung des Sparkassensektors befördert werden muss. Das Größenwachstum einzelner Banken zu Lasten anderer mag unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten Kostensenkungen ermöglichen, bedroht jedoch im Falle von Krisen und Schieflagen zusätzlich die Stabilität des gesamten Finanzsystems.
Drucksache 516/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25 /EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35 /EU, 2012/30 /EU und 2013/36 /EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (BRRD-Umsetzungsgesetz)
... Der Bundesrat lehnt Doppelbelastungen ab, die sich für die durch ihre Institutssicherungssysteme im Bestand geschützten Sparkassen und Kreditgenossenschaften ergeben. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene für die Festlegung differenzierterer Regelungen einzusetzen, die dem Proportionalitätsprinzip entsprechen.
Drucksache 357/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25 /EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35 /EU, 2012/30 /EU und 2013/36 /EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (BRRD-Umsetzungsgesetz)
... a) Der Bundesrat verweist im Zusammenhang mit der Umsetzung der BRRD auf seinen Beschluss zur BRRD selbst, in dem er sich dafür eingesetzt hat, dass Institute mit einem risikoarmen Geschäftsmodell wie etwa Sparkassen und Genossenschaftsbanken nicht zur Finanzierung der Sanierung oder Abwicklung von Instituten mit einem risikoreichen Geschäftsmodell herangezogen werden (BR-Drs. 356/12(B) Ziffer 19).
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Artikel 1
12. Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
15. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 und 2 SAG
16. Zu Artikel 1 § 63 Absatz 2 SAG
17. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 3 SAG
18. Zu Artikel 1 § 79 Absatz 3 SAG
19. Zu Artikel 1 § 107 SAG
20. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 SAG
1. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 2 nach Satz 3 SAG
22. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 2 Satz 4 und 5 SAG
Zu Artikel 2 Nummer 5
25. Zu Artikel 2 Nummer 35 - neu - § 64s Absatz 2 KWG
26. Zu Artikel 3
27. Zu Artikel 3
28. Zu Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe b § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 PfandBG
Drucksache 279/14
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates zur effektiven Regulierung des sogenannten Grauen Kapitalmarkts
... Die geltende Rechtslage bewirkt in der Praxis eine gespaltene Aufsicht. Während der Vertrieb von Vermögensanlagen durch Banken und Sparkassen unmittelbar den Anlegerschutznormen des
Drucksache 357/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25 /EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35 /EU, 2012/30 /EU und 2013/36 /EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (BRRD-Umsetzungsgesetz)
... a) Der Bundesrat verweist im Zusammenhang mit der Umsetzung der BRRD auf seinen Beschluss zur BRRD selbst, in dem er sich dafür eingesetzt hat, dass Institute mit einem risikoarmen Geschäftsmodell wie etwa Sparkassen und Genossenschaftsbanken nicht zur Finanzierung der Sanierung oder Abwicklung von Instituten mit einem risikoreichen Geschäftsmodell herangezogen werden (BR-Drs. 356/12(B) Ziffer 19).
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1
4. Zu Artikel 1
5. Zu Artikel 1 § 1 SAG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 und 2 SAG
7. Zu Artikel 1 § 63 Absatz 2 SAG
8. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 3 SAG
9. Zu Artikel 1 § 79 Absatz 3 SAG
10. Zu Artikel 1 § 107 SAG
11. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 SAG
12. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 2 nach Satz 3 SAG
13. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 2 Satz 4 und 5 SAG
14. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 7 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Satz 3 und § 7 Absatz 1a Satz 1 KWG
15. Zu Artikel 2 Nummer 35 - neu - § 64s Absatz 2 KWG
16. Zu Artikel 3
17. Zu Artikel 3
18. Zu Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe b § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 PfandBG
Drucksache 249/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum nationalen Reformprogramm Deutschlands 2014 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Deutschlands 2014 - COM(2014) 406 final
... 9. Der Bundesrat weist die im Erwägungsgrund 16 vertretene Position zurück, wonach durch Änderungen in den rechtlichen Rahmenbedingungen eine Konsolidierung des Sparkassensektors befördert werden muss. Das Größenwachstum einzelner Banken zu Lasten anderer mag unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten Kostensenkungen ermöglichen, bedroht jedoch im Falle von Krisen und Schieflagen zusätzlich die Stabilität des gesamten Finanzsystems.
Drucksache 207/13
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm 2013
... (41) Besondere Bedeutung für den Landesbankensektor hatte die Abwicklung der ehemaligen WestLB im Jahr 2012. Dabei wurde das Sparkassenverbundgeschäft auf die Helaba übertragen, die so ihre Bedeutung als Sparkassenzentralbank ausgebaut hat. Im Juli 2012 konnten zudem die letzten EU-Beihilfeverfahren gegen Landesbanken (Bayern LB, Nord LB) abgeschlossen werden.
Nationales Reformprogramm 2013
3 Einführung
I. Das gesamtwirtschaftliche Umfeld
Übersicht 1: Eckdaten der Jahresprojektion der Bundesregierung
Schaubild 1: Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts in Deutschland preisbereinigt
II. Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates der Europäischen Union für Deutschland
1. Öffentliche Finanzen
Haushaltskonsolidierung und Schuldenregel
Schaubild 2: Ausgaben, Einnahmen und Finanzierungssaldo des Staates
Ausgaben für Bildung und Forschung, Gesundheit und Pflege
Effizienz des Steuersystems
2. Finanzmärkte
Strukturelle Verbesserungen im Finanzsektor
5 Landesbanken
3. Erwerbsbeteiligung
Steuern und Abgabenlast senken
Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit
Lohnentwicklung in Deutschland
Anreize für Zweitverdiener
Kindertagesbetreuung ausbauen
4. Infrastruktur und Wettbewerb
Den Wettbewerb stärken
Wettbewerb im Schienenverkehr und Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur
Wettbewerb bei Dienstleistungen
III. Europa 2020-Strategie: Erzielte Fortschritte und Maßnahmen
Kasten 1: Quantitative Ziele im Rahmen der Strategie Europa 2020 und Stand der Zielerreichung EU 2020-Kernziele EU-weite Indikatoren Nationale Indikatoren falls abweichend Stand der quantitativen Indikatoren
1. Beschäftigung fördern - Nationaler Beschäftigungsplan
Allgemeine Rahmenbedingungen
Schaubild 3: Arbeitslose und Erwerbstätige in Deutschland
Inländisches Beschäftigungspotenzial aktivieren
Qualifizierte Zuwanderung erleichtern
2. Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung verbessern
Schaubild 4: Ausgaben für Forschung und Entwicklung im Zeitraum 2000 bis 2011
3. Treibhausgasemissionen reduzieren, erneuerbare Energien und Energieeffizienz voranbringen
Schaubild 5: Bruttostromerzeugung in Deutschland 2012+
4. Bildungsniveau verbessern
5. Soziale Eingliederung vor allem durch die Verringerung von Armut fördern
Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit
5 Armutsgefährdung
IV. Der Euro-Plus-Pakt
1. Umsetzung des Deutschen Aktionsprogramms 2012 für den Euro-Plus-Pakt
2. Deutsches Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt
Kasten 3: Das deutsche Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt Wettbewerbsfähigkeit
5 Beschäftigung
Langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen
5 Finanzstabilität
V. Verwendung der EU-Strukturmittel
Kasten 4: Schwerpunkte der künftigen Operationellen Programme im Rahmen der EFRE-, ESF- und ELER-Förderung EFRE:
VI. Verfahren zur Erstellung des NRP 2013 und Einbindung der Akteure
Tabelle
Tabelle
Drucksache 275/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates - Europakammer -
Finanzhilfen zugunsten Zyperns
... 8. Der Bundesrat sieht die Heranziehung des ESM zur direkten Rekapitalisierung von Banken als problematisch und keinesfalls als eine dauerhafte Lösung an. Der Bundesrat begrüßt daher, dass bis Sommer 2013 die Richtlinie betreffend die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten verabschiedet werden soll, um künftig einen umfassenderen Schutz der Steuerzahler im Falle von Bankenkrisen zu gewährleisten. Nach Auffassung des Bundesrates besteht hierbei die Notwendigkeit, nicht systemrelevante Banken aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen. Er erinnert in diesem Zusammenhang an seine Forderung, diese Institute nicht mit systemrelevanten Instituten gleichzustellen (siehe BR-Drucksachen 733/11(B), 356/12(B) und 546/12(B)), und spricht sich erneut für die von der Europäischen Bankenaufsicht EBA festgelegte Grenze für Systemrelevanz in Höhe von 70 Mrd. Euro aus (vgl. BR-Drucksache 733/11(B), Ziffer 4). Auch das Merkmal einer Beaufsichtigung durch die Europäische Zentralbank darf keinesfalls dazu führen, diese Banken automatisch als systemrelevant zu klassifizieren. Der spezifischen Situation von lokal und regional tätigen Instituten wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken sollte man dadurch Rechnung tragen, dass man den nationalen Aufsehern die Entscheidung überlässt, ob und ggf. wie detailliert Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind (siehe BR-Drucksache 356/12(B)).
Anlage Finanzhilfen zugunsten Zyperns
Drucksache 320/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis (GiroGuBaG)
... Durch die Umsetzung des beabsichtigten Gesetzes entsteht bei den betroffenen Zahlungsdienstleistern ein personeller und organisatorischer Aufwand, der durch die der Höhe nach begrenzten Entgeltforderungen gegenüber den Anspruchsberechtigten voraussichtlich nicht vollständig ausgeglichen werden kann. Der Höhe nach ist die Differenz aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bezifferbar, soweit sich zunächst ein Gleichgewicht aus einem bestimmten zahlenmäßigen Niveau von Guthabenkonteninhabern und entsprechenden Entgeltforderungen einpendeln müsste. Entlastet werden durch die Änderung insbesondere die öffentlichen Sparkassen derjenigen Länder, in denen durch die Sparkassengesetze ein Kontrahierungszwang vorgesehen ist, weil insoweit gewisse Kundenverlagerungen stattfinden dürften.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis (GiroGuBaG)
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Bedeutung des Zugangs zu Girokonten
II. Problem des mangelnden Zugangs zum Girokonto
III. Bisher kein Rechtsanspruch
IV. Ziele und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
V. Verfassungsrechtliche Aspekte
VI. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Finanzielle Auswirkungen
2. Auswirkungen gesellschaftspolitischer Art
3. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VII. Gesetzgebungskompetenz
VIII. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 675f
Zu § 675f
Zu Artikel 2
Drucksache 418/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen - COM(2013) 266 final
... 5. Der Bundesrat stellt fest, dass die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere insofern hinter der Empfehlung der Kommission vom 18. Juli 2011 über den Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen ("Basiskonto"), ABl. L 190 vom 21. Juli 2011, S. 87, zurückbleibt, als lediglich vereinzelt landesrechtliche Sparkassengesetze entsprechende Rechtsansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Zugang zu einem Basiskonto vorsehen, im Übrigen die Kreditinstitute lediglich über Selbstverpflichtungen zur Einräumung und Führung solcher Konten angehalten werden.
Drucksache 275/1/13
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen
Finanzhilfen zugunsten Zyperns
... 8. Der Bundesrat sieht die Heranziehung des ESM zur direkten Rekapitalisierung von Banken als problematisch und keinesfalls als eine dauerhafte Lösung an. Der Bundesrat begrüßt daher, dass bis Sommer 2013 die Richtlinie betreffend die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten verabschiedet werden soll, um künftig einen umfassenderen Schutz der Steuerzahler im Falle von Bankenkrisen zu gewährleisten. Nach Auffassung des Bundesrates besteht hierbei die Notwendigkeit, nicht systemrelevante Banken aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen. Er erinnert in diesem Zusammenhang an seine Forderung, diese Institute nicht mit systemrelevanten Instituten gleichzustellen (siehe BR-Drucksachen 733/11(B), 356/12(B) und 546/12(B)), und spricht sich erneut für die von der Europäischen Bankenaufsicht EBA festgelegte Grenze für Systemrelevanz in Höhe von 70 Mrd. Euro aus (vgl. BR-Drucksache 733/11(B), Ziffer 4). Auch das Merkmal einer Beaufsichtigung durch die Europäische Zentralbank darf keinesfalls dazu führen, diese Banken automatisch als systemrelevant zu klassifizieren. Der spezifischen Situation von lokal und regional tätigen Instituten wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken sollte man dadurch Rechnung tragen, dass man den nationalen Aufsehern die Entscheidung überlässt, ob und ggf. wie detailliert Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind (siehe BR-Drucksache 356/12(B)).
Drucksache 320/13
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis (GiroGuBaG)
... Durch die Umsetzung des Gesetzes entsteht bei den betroffenen Zahlungsdienstleistern ein personeller und organisatorischer Aufwand, der durch die der Höhe nach begrenzten Entgeltforderungen gegenüber den Anspruchsberechtigten voraussichtlich nicht vollständig ausgeglichen werden kann. Der Höhe nach ist die Differenz aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bezifferbar, soweit sich zunächst ein Gleichgewicht aus einem bestimmten zahlenmäßigen Niveau von Guthabenkonteninhabern und entsprechenden Entgeltforderungen einpendeln müsste. Entlastet werden durch die Änderung insbesondere die öffentlichen Sparkassen derjenigen Bundesländer, in denen durch die Sparkassengesetze ein Kontrahierungszwang vorgesehen ist, weil insoweit gewisse Kundenverlagerungen stattfinden dürften.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeine Begründung
I. Bedeutung eines Zugangs zu Girokonten
II. Problem mangelnden Zugangs zum Girokonto
III. Bisher kein Rechtsanspruch
IV. Ziele und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
V. Verfassungsrechtliche Aspekte
VI. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. finanzielle Auswirkungen
2. gesellschaftspolitischer Art
3. gleichstellungspolitischer Art
VII. Gesetzgebungskompetenz
VIII. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Artikel 2
Drucksache 94/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
... 5. Stattdessen soll Kreditinstituten bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte das Betreiben von Eigengeschäft verboten sein. Diese Geschäfte sollen dann durch deren Auslagerung in ein neu zu gründendes Finanzhandelsinstitut insbesondere vom Einlagengeschäft abzuschirmen sein. Diese Regelungen zielen zu Recht in erster Linie auf größere und stärker im Eigenhandel engagierte Kreditinstitute ab und weniger auf kleinere und mittlere Banken mit wenig Eigenhandelsgeschäft wie die lediglich regional tätigen Sparkassen und Genossenschaftsbanken. Insbesondere letztere Institute haben die jüngste Krisensituation an den Finanzmärkten auf Grund ihrer risikoarmen Geschäftspolitik nicht verursacht und verfügen zudem über funktionierende und anerkannte Institutssicherungen. Damit kann die große Mehrzahl der Kreditinstitute in Deutschland als Universalbank im Wesentlichen unverändert fortbestehen.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Artikel 1
13. Zu Nummer 8a - neu - § 48r Absatz 1 Satz 1 KWG
Zu Artikel 2
Zum Gesetzentwurf im Übrigen
Drucksache 592/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates - COM(2013) 520 final; Ratsdok. 12315/13
... 14. Der Bundesrat hält die im Verordnungsvorschlag vorgesehenen Regelungen zur EU-Bankenabgabe für unzureichend. Im Verordnungsvorschlag finden sich nur die Grundsätze für die Erhebung der neuen EU-Bankenabgabe. Die konkrete Ausgestaltung obliegt der Kommission durch delegierten Rechtsakt, auf den die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament nur noch begrenzt Einfluss nehmen könnten. Die wichtigen Regelungen bei der deutschen Bankenabgabe, die auch auf die Initiative des Bundesrates zurückgehen, wie die besonderen Regelungen für Sparkassen, Genossenschaftsbanken und kleine Privatbanken durch Zumutbarkeits- und Belastungsobergrenzen sowie Freibeträge, liefen ins Leere und wären gefährdet.
Zum Verordnungsvorschlag allgemein
Zur Rechtsgrundlage
Zum Anwendungsbereich
Zu den Förderbanken
Zur Zuständigkeit der Kommission
Zum Abwicklungsverfahren
Zu den Abwicklungsinstrumenten
Zum einheitlichen Abwicklungsfonds
Zur EU-Bankenabgabe
Zum Rechtsweg
2 Evaluation
Drucksache 352/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
... Die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 3 wird bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, durch den zuständigen Prüfungsverband oder die zuständige Prüfungsstelle, soweit hinsichtlich Letzterer das Landesrecht dies vorsieht, vorgenommen. Geeignete Prüfer sind darüber hinaus Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse verfügen.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
§ 36c Register über Honorar-Anlageberater
§ 36d Bezeichnungen zur Honorar-Anlageberatung
Artikel 2 Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
§ 34h Honorar-Finanzanlagenberater
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 5 Inkrafttreten
Drucksache 418/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen - COM(2013) 266 final
... 3. Der Bundesrat stellt fest, dass die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere insofern hinter der Empfehlung der Kommission vom 18. Juli 2011 über den Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen ("Basiskonto"), ABl. L 190 vom 21. Juli 2011, S. 87, zurückbleibt, als lediglich vereinzelt landesrechtliche Sparkassengesetze entsprechende Rechtsansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Zugang zu einem Basiskonto vorsehen, im Übrigen die Kreditinstitute lediglich über Selbstverpflichtungen zur Einräumung und Führung solcher Konten angehalten werden.
Drucksache 550/12
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates - Zinsbegrenzung für Überziehungskredite
... Das Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) und das Institut für Finanzdienstleistungen (iff) haben im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) am 19. Juli 2012 eine Studie veröffentlicht, derzufolge die Dispositionszinsen vieler Banken und Sparkassen unverhältnismäßig hoch sind. Nach den Angaben von iff betragen die durchschnittlichen jährlichen Überziehungszinsen für private Haushalte der deutschen Kreditinstitute 10,27 Prozent (Stand Februar 2012). Die Bandbreite liege dabei zwischen 6 und 18 Prozent. Im Euroraum betrügen die durchschnittlichen jährlichen Überziehungszinsen für private Haushalte dagegen nach offiziellen Statistiken lediglich 8,84 Prozent. Damit werden - jedenfalls nach offiziellen Statistiken - in Deutschland europaweit mit die höchsten Überziehungszinsen verlangt. Die Studie belegt zugleich (Seite 151 ff.), dass der europäische Markt für Überziehungskredite noch immer wenig transparent ist. Sie zeigt an den Beispielen Österreichs und der Niederlande, dass angesichts tatsächlich wesentlich höherer dort festgestellter Marktzinsen und angesichts unterschiedlicher statistischer Methoden die offiziellen Statistiken derzeit wenig verlässlich sind.
Drucksache 356/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25 /EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35 /EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 - COM(2012) 280 final/2; Ratsdok. 11066/1/12
... 6. Daneben sollten lokal tätige Institute wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken keinesfalls im Hauptfokus der Richtlinie stehen. Ihrer spezifischen Situation sollte man vielmehr dadurch Rechnung tragen, indem den nationalen Aufsehern die Entscheidung überlassen bleibt, ob und ggf. wie detailliert Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind.
Internationales Regelungsumfeld
Zum Richtlinienvorschlag allgemein
Verhältnis zum deutschen Restrukturierungsgesetz
Geschäftstätigkeit als Brückeninstitut und Übernahme von Vermögensteilen durch öffentliche Stellen Zu den Erwägungsgründen 9, 28, 31, 36 ff. und 59
EU -Abwicklungsregime/Gefahr für die Stabilität des gesamten Finanzsystems zu Artikel 1
Proportionalitätsprinzip zu Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1
Verhältnis zum regulären Insolvenzrecht
Befugnisse der Kommission/Begrenzung der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Kommission
Befugnisse der EBA/Keine Trennung von Entscheidungsbefugnissen und finanzieller Verantwortung
Bail -In-Instrument/Grundlegende Überarbeitung des Instruments zu Artikel 37 ff
2 Anfechtungsrechte
Zielgröße für Finanzierungsmechanismen zu Artikel 93 Absatz 1
Vorgaben für Finanzierungsmechanismen/Keine Vergemeinschaftung der Haftung bei Bankkrisen zu Artikel 97 Absatz 2
Einlagensicherungssysteme und Finanzierungsmechanismen
2 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Beitragsregelungen zu Artikel 94
Drucksache 814/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
... Die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 3 wird bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, durch den zuständigen Prüfungsverband oder die zuständige Prüfungsstelle, soweit hinsichtlich letzterer das Landesrecht dies vorsieht, vorgenommen. Geeignete Prüfer sind darüber hinaus Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse verfügen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
3 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
§ 36c Register über Honorar-Anlageberater
§ 36d Bezeichnungen zur Honorar-Anlageberatung
Artikel 2 Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung*)
§ 34h Honorar-Finanzanlagenberater
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt der Gesetzgebung
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
V. Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte
VI. Erfüllungsaufwand
VII. Geschlechterspezifische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummern 7 bis 13
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2367: Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente
I. Zusammenfassung:
II. Im Einzelnen:
1. Erfüllungsaufwand des Gesetzes
Anlage beratung wird in Deutschland derzeit hauptsächlich in Form provisionsbasierter Anlageberatung erbracht. Mit dem o.g. Regelungsentwurf soll zusätzlich zur bisherigen Anlageberatung eine neue gesetzliche Form der Anlageberatung unter dem Begriff der Honorar-Anlageberatung geschaffen werden. Dadurch soll sich ein Kunde künftig bewusst für eine provisionsgestützte Anlageberatung oder für eine Honorar-Anlageberatung entscheiden können. Das Vorhaben hat Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Wirtschaft und Verwaltung.
2. Erfüllungsaufwand der Verordnungsermächtigung
3. Evaluation
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 10. Dezember 2012 zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
Drucksache 356/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25 /EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35 /EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 - COM(2012) 280 final/2; Ratsdok. 11066/1/12
... 10. Daneben sollten lokal tätige Institute wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken keinesfalls im Hauptfokus der Richtlinie stehen. Ihrer spezifischen Situation sollte man vielmehr dadurch Rechnung tragen, indem den nationalen Aufsehern die Entscheidung überlassen bleibt, ob und ggf. wie detailliert Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind.
Internationales Regelungsumfeld
Zum Richtlinienvorschlag allgemein
Verhältnis zum deutschen Restrukturierungsgesetz
Geschäftstätigkeit als Brückeninstitut und Übernahme von Vermögensteilen durch öffentliche Stellen Zu den Erwägungsgründen 9, 28, 31, 36 ff. und 59
EU -Abwicklungsregime / Gefahr für die Stabilität des gesamten Finanzsystems zu Artikel 1
Proportionalitätsprinzip zu Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1
Verhältnis zum regulären Insolvenzrecht
Befugnisse der Kommission / Begrenzung der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Kommission
Befugnisse der EBA / Keine Trennung von Entscheidungsbefugnissen und finanzieller Verantwortung
3 Anfechtungsrechte
Zielgröße für Finanzierungsmechanismen zu Artikel 93 Absatz 1
Vorgaben für Finanzierungsmechanismen / Keine Vergemeinschaftung der Haftung bei Bankkrisen zu Artikel 97 Absatz 2
Einlagensicherungssysteme und Finanzierungsmechanismen
3 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Beitragsregelungen zu Artikel 94
Drucksache 249/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
... Der Bundesrat hält es zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht nach wie vor für erforderlich, dass nicht nur die Tätigkeit der Berater von Banken und Sparkassen, sondern auch die Tätigkeit der freien Finanzanlagenvermittler von der BaFin überwacht wird. Der Bundesrat hält es nach wie vor für nicht sachgerecht, freie Vermittler und Anlagenberater allein einer gewerberechtlichen Aufsicht durch die Landesbehörden zu unterstellen. Die zunehmende Komplexität des Finanzmarktes und der dort vertriebenen Produkte macht es erforderlich, dass beim Vertrieb von Finanzprodukten nicht mit zweierlei Maß gemessen wird, sondern dass die Aufsicht einheitlich aus einer Hand durch die BaFin erfolgt. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, dies durch entsprechende Regelungen im Gesetzentwurf zu gewährleisten.
Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4a - neu - FinStabG
5. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 4 Absatz 1 Satz 2 - neu - FinDAG
6. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 4b Absatz 3 Satz 1, Absatz 3a - neu -, Absatz 4 FinDAG
7. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 8a Absatz 1 Satz 3 - neu - FinDAG
8. Zu Artikel 2a - neu - § 4b - neu - WpHG
'Artikel 2a Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
§ 4b Besondere Überwachungsbefugnisse bei der Anlageberatung
9. Zu Artikel 2b - neu - § 3 Absatz 3 - neu - PreisAngG Artikel 2c - neu - § 6c - neu - PAngVO
'Artikel 2b Änderung des Preisangabengesetzes
'Artikel 2c Änderung der Preisangabenverordnung
§ 6c Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
10. Zu Artikel 5 Überschrift, Absatz 4 - neu - *
Drucksache 415/12
Unterrichtung durch die[ uropäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen - COM(2011) 452 final; Ratsdok. 13284/11
... Im Hinblick auf die Definition von Eigenkapital gelten sowohl gemäß Basel IH als auch nach CRD IV für " Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaftsbanken und Sparkassen" besondere Kriterien. Im CRD-IV-Paket wird die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) aufgefordert, Kriterien festzulegen, die dafür sorgen sollen, dass die maßgeblichen Regelungen fair und einheitlich angewendet werden. Dies steht im Einklang mit der Funktion technischer Standards - entweder wird diese Aufgabe von der EBA übernommen oder die Kriterien müssen in der Verordnung selbst enthalten sein. Da die Verordnung direkt anwendbar ist, müssen die gesetzlichen Anforderungen eindeutig sein. Bei der Umsetzung der Baseler Grundsätze und Kriterien hat sich die Kommission bei der Frage, wie die Vorschriften in einschlägigen Fällen anzuwenden sind, weitgehend von den von der EBA in diesem Bereich erzielten Fortschritten leiten lassen. Die Kommission ist der Auffassung, dass sie ein ausgewogenes Ergebnis vorgelegt hat, während ein abstrakterer Ansatz nicht zielführend gewesen wäre.
Drucksache 330/12
Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung gleichberechtigter Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien (GlTeilhG)
... Nach der Studie des DIW lag der Frauenanteil in den Aufsichtsräten der TOP-200- Unternehmen (außerhalb des Finanzsektors) bei 10,6 %, rund ein Drittel dieser Unternehmen hat keine einzige Frau im Aufsichtsrat. Die Studien der Hans-Böckler-Stiftung und von FidAR sowie eine Studie der Frankfurt School of Finance & Management haben bei 160 börsennotierten Unternehmen für das Jahr 2011 einen prozentualen Anteil von rund 10 % ermittelt. Die Studie der Universität Karlsruhe ermittelte einen Anteil von 8,2 %. Bei den 100 größten Banken und Sparkassen waren im Jahr 2010 16,3 % und bei den 62 größten Versicherungen 11,9 % der Aufsichtsratspositionen weiblich besetzt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 3 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
Artikel 8 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 9 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Handelsgesetzbuchs
§ 289b Erklärung zur Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien
Artikel 12 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 70
Artikel 13 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 14 Gesetz über die Statistik zur Förderung gleichberechtigter Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien (Teilhabestatistikgesetz - TeilhStatG)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Artikel 15 Änderung des Teilhabestatistikgesetzes
Artikel 16 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gegenwärtige Situation, Ursachen und wirtschaftliche Bedeutung
1. Tatsächliche und rechtliche Situation in Deutschland
2. Tatsächliche und rechtliche Situation in Europa
3. Ursachen geringer Frauenrepräsentanz
4. Bedeutung für die Unternehmen und die Volkswirtschaft
II. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit
1. Vereinbarkeit mit Artikel 14 Absatz 1 GG
a Legitimer Zweck der Mindestquote
b Eignung und Erforderlichkeit der Regelungen zur Zweckerreichung
aa Keine milderen, gleich effektiven Mittel zur Zweckerreichung ersichtlich
bb Keine mildere, gleich effektive Sanktionierung möglich
c Verhältnismäßigkeit der Mindestquote
aa Keine unangemessene Einschränkung der Wahlfreiheit
bb Quotenhöhe nicht unzumutbar
cc Härtefallregelung und Ausnahmetatbestand
dd Großzügige Übergangsfristen
2. Artikel 3 Absatz 3 GG
3. Weitere Grundrechte
III. Europarechtliche Zulässigkeit
1. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
2. Primärrecht
3. Sekundärrecht
4. Empfehlungen der Unionsorgane
IV. Zielsetzung der gesetzlichen Regelung
V. Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung
1. Anwendungsbereich
a Börsennotierung
b Mitbestimmung
c Rechtsformen
d Gremium
2. Konkrete Ausgestaltung der Mindestquote
a Quotenhöhe
b Getrennte Betrachtung von Teilgremien in mitbestimmten Unternehmen
c Regelung für mitbestimmte Unternehmen
d Übergangsvorschriften
3. Ausnahmetatbestände
a Arbeitnehmerstruktur
b Kein Ausnahmetatbestand für Familienunternehmen
c Härtefallklausel
4. Sanktion
a Vertreter der Anteilseigner
b Vertreter der Arbeitnehmer
c Verfahren
d Keine alternativen Sanktionsmöglichkeiten
5. Berichtspflicht
B. Besonderer Teil
Zu Art. 1 Änderung des Aktiengesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Art. 2 Weitere Änderung des § 96 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz
Zu Art. 3 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Art. 4 Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Art. 5 Änderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Art. 6 § 17 Satz 2 Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetzes - neu -
Zu Art. 7 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Art. 8 Änderung des § 35 Satz 3 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz
Zu Art. 9 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Art. 10 Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Art. 11 Änderung des Handelsgesetzbuches
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Art. 13 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Art. 14 Teilhabestatistikgesetz - neu -
Zu Art. 15 § 2 Absatz 1 Teilhabestatistikgesetz - neu -
Zu Art. 16 Inkrafttreten
Drucksache 550/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates - Zinsbegrenzung für Überziehungskredite - Antrag der Länder Baden-Württemberg und Bremen, Hamburg, Sachsen-Anhalt -
... Nur zwei von 22 im Rahmen der vom BMELV veröffentlichten Studie auf ihre Aktivitäten bei einer Bonitätsverschlechterung befragten Banken gaben an, ihren Kunden "manchmal" eine Schuldnerberatung zu vermitteln. Beide waren Sparkassen. Diese Maßnahme ist aber bereits deshalb sinnvoll, weil sie den Kern des Problems, nämlich die Überschuldung selbst angreift und nicht das Folgeproblem der überhöhten Zinssätze. Die Schuldnerberatungen leisten wertvolle Dienste und hätten die Gelegenheit, Schuldner frühzeitig betreuen zu können. Oft beschränkt sich die Schuldnerberatung auf eine Insolvenzberatung. Durch die frühere Betreuung erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass der Schuldner seine Schulden ohne den Weg in die Insolvenz bewältigen kann.
1. Zu Nummer 2 Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Drucksache 177/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
... , Auskünfte von Kapitalerträge auszahlenden Stellen (zum Beispiel Banken, Sparkassen) an, haben diese nach § 21 Absatz 3 Satz 4
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 12 Absatz 3 Satz 2 WoGG und Artikel 4 Satz 2 Inkrafttreten
2. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 29 Absatz 4 - neu - WoGG
3. Zu Artikel 1a - neu - und Artikel 1b - neu - § 52 Absatz 2a Satz 1 SGB II und § 118 Absatz 3 Satz 1 SGB XII
'Artikel 1a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1b Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Drucksache 28/2/12
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Jahreswirtschaftsbericht 2012 der Bundesregierung
... Zu den Stärken der deutschen Wirtschaft gehören darüber hinaus das diversifizierte Bankensystem mit leistungsstarken Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken, die starke und wettbewerbsfähige industrielle Basis und ein breit aufgestellter Mittelstand.
Drucksache 334/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats - COM(2011) 453 endg.; Ratsdok. 13285/11
... Gemäß Basel III dürfen Kapitalinstrumente des harten Kernkapitals bei Unternehmen, die Stammaktien ausgeben können - sogenannten Aktiengesellschaften -, nur Stammaktien umfassen, die 14 strenge Kriterien erfüllen. Der Kommissionsvorschlag beschränkt die höchste Klasse eines Kapitalinstruments nicht auf "Stammaktien", sondern verlangt, dass Investitionen die 14 strengen Kriterien erfüllen, um in die höchste Klasse eines Kapitalinstrumentes eingestuft zu werden. Um den von anderen Unternehmen als Aktiengesellschaften wie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, Genossenschaften und Sparkassen ausgegebenen Finanzinstrumenten Rechnung zu tragen, wurden angemessene .Änderungen vorgenommen. Dieses Vorgehen richtet sich eher nach der Qualität eines Kernkapitalinstruments als nach der Rechtsform. Angesichts von 27 unterschiedlichen Gesellschaftsrechtssystemen in der EU würde die Bezugnahme auf "Stammaktien" nicht für eine Einheitlichkeit der Instrumente sorgen.
Drucksache 249/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
... Der Bundesrat hält es zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht nach wie vor für erforderlich, dass nicht nur die Tätigkeit der Berater von Banken und Sparkassen, sondern auch die Tätigkeit der freien Finanzanlagenvermittler von der BaFin überwacht wird. Der Bundesrat hält es nach wie vor für nicht sachgerecht, freie Vermittler und Anlagenberater allein einer gewerberechtlichen Aufsicht durch die Landesbehörden zu unterstellen. Die zunehmende Komplexität des Finanzmarktes und der dort vertriebenen Produkte macht es erforderlich, dass beim Vertrieb von Finanzprodukten nicht mit zweierlei Maß gemessen wird, sondern dass die Aufsicht einheitlich aus einer Hand durch die BaFin erfolgt. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, dies durch entsprechende Regelungen im Gesetzentwurf zu gewährleisten.
Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4a - neu - FinStabG
5. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 4 Absatz 1 Satz 2 - neu - FinDAG
6. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 4b Absatz 3 Satz 1, Absatz 3a - neu -, Absatz 4 FinDAG
7. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 8a Absatz 1 Satz 3 - neu - FinDAG
8. Zu Artikel 2a - neu - § 4b - neu - WpHG
'Artikel 2a Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
§ 4b Besondere Überwachungsbefugnisse bei der Anlageberatung
9. Zu Artikel 2b - neu - § 3 Absatz 3 - neu - PreisAngG Artikel 2c - neu - § 6c - neu - PAngVO
'Artikel 2b Änderung des Preisangabengesetzes
'Artikel 2c Änderung der Preisangabenverordnung
§ 6c Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
10. Zu Artikel 5 Überschrift, Absatz 4 - neu - *
Drucksache 546/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank - COM(2012) 511 final
... 18. Die Beaufsichtigung von national agierenden, nicht systemrelevanten Kreditinstituten wie Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Spartenbanken, Förderbanken und kleinen Privatbanken durch die Bundesbank und die BaFin hat sich bisher bewährt. Selbst während der Finanzkrise gab es keine Schwierigkeiten, diese Institute effektiv zu beaufsichtigen. Sie weisen aufgrund ihres Geschäftsbereichs häufig keinen transnationalen Bezug auf, der besondere Risiken bergen kann. In aller Regel besitzen sie weder die Größe noch die Komplexität, um im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten einen negativen Effekt auf die Wirtschaft oder Finanzstabilität in der EU haben zu können. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass diese Institute oft konservative Geschäftsmodelle verfolgen, die wenig risikoanfällig sind.
Drucksache 388/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte - COM(2012) 352 final; Ratsdok. 12402/12
... Zu Artikel 2 bittet der Bundesrat die Bundesregierung, im Verlauf der weiteren Verhandlungen über den Verordnungsvorschlag der Kommission zu prüfen, ob im Hinblick auf den Anwendungsbereich eine Klarstellung angezeigt ist, dass Spareinlagen wie beispielsweise das Sparbuch oder das Sparkassenbuch nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Derartige einfache Spareinlagen und ihr Risikoprofil sind in der Regel für Anleger relativ leicht durchschaubar. Dies spricht im Lichte des Verordnungszwecks dagegen, sie unter den Anwendungsbereich der Verordnung zu subsumieren.
Zur Vorlage insgesamt
Zu den einzelnen Vorschriften
11. Zu Artikel 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 15
Zu den Artikeln 19
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 510/2/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/ ... /EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. .../2012 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz)
... -Ausführungsgesetz), welches einen einheitlichen Verwaltungsrat bestehend aus geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Direktoren kennt, als auch teilweise mit dem Sparkassenrecht der Länder (vgl. z.B. Artikel 6 Absatz 1 Nummer 3 des bayerischen Sparkassengesetzes). Durch eine Umsetzung der zugrundeliegenden Richtlinienbestimmung "1:1" in nationales Recht wird diese Kollision (weitestgehend) vermieden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 25 §§ 10d und 10e KWG
4. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 10d Absatz 1 Satz 3 und § 10e KWG
5. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 10e KWG
6. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 13 Absatz 5 - neu - KWG
7. Zu Artikel 1 Nummer 37 § 20 Absatz 2 Nummer 8 KWG
8. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 25d Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 4 - neu - KWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 25d Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4, Satz 2 und 3 KWG
10. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 25d Absatz 7 bis 12 KWG
11. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 25d Absatz 7 bis 12 KWG
12. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 25d Absatz 9 Satz 3* KWG
13. Zu Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe c § 36 Absatz 3 Satz 2 KWG
14. Zu Artikel 1 Nummer 102 § 64o Absatz 8 KWG
15. Zu Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe f § 30 Absatz 6a Satz 1, 1a -neu-, 1b -neu-, 2,4 PfandBG
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe i § 31 Absatz 11 Satz 4 PfandBG
Drucksache 546/2/12
Antrag der Länder Bayern, Hessen, Niedersachsen, Sachsen
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
... 12. Die Beaufsichtigung von national agierenden, nicht systemrelevanten Kreditinstituten wie Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Spartenbanken, Förderbanken und kleinen Privatbanken durch die Bundesbank und die BaFin hat sich bisher bewährt. Selbst während der Finanzkrise gab es keine Schwierigkeiten, diese Institute effektiv zu beaufsichtigen. Sie weisen aufgrund ihres Geschäftsbereichs häufig keinen transnationalen Bezug auf, der besondere Risiken bergen kann. In aller Regel besitzen sie weder die Größe noch die Komplexität, um im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten einen negativen Effekt auf die Wirtschaft oder Finanzstabilität in der EU haben zu können. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass diese Institute oft konservative Geschäftsmodelle verfolgen, die wenig risikoanfällig sind.
Drucksache 177/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
... , Auskünfte von Kapitalerträge auszahlenden Stellen (zum Beispiel Banken, Sparkassen) an, haben diese nach § 21 Absatz 3 Satz 4
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 12 Absatz 3 Satz 2 WoGG und Artikel 4 Satz 2 Inkrafttreten
2. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 29 Absatz 4 - neu - WoGG
3. Zu Artikel 1a - neu - und Artikel 1b - neu - § 52 Absatz 2a Satz 1 SGB II, § 118 Absatz 3 Satz 1 SGB XII
'Artikel 1a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1b Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Drucksache 546/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank - COM(2012) 511 final
... 23. Die Beaufsichtigung von national agierenden, nicht systemrelevanten Kreditinstituten wie Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Spartenbanken, Förderbanken und kleinen Privatbanken durch die Bundesbank und die BaFin hat sich bisher bewährt. Selbst während der Finanzkrise gab es keine Schwierigkeiten, diese Institute effektiv zu beaufsichtigen. Sie weisen aufgrund ihres Geschäftsbereichs häufig keinen transnationalen Bezug auf, der besondere Risiken bergen kann. In aller Regel besitzen sie weder die Größe noch die Komplexität, um im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten einen negativen Effekt auf die Wirtschaft oder Finanzstabilität in der EU haben zu können. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass diese Institute oft konservative Geschäftsmodelle verfolgen, die wenig risikoanfällig sind.
Drucksache 388/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte - COM(2012) 352 final; Ratsdok. 12402/12
... 14. Zu Artikel 2 bittet der Bundesrat die Bundesregierung, im Verlauf der weiteren Verhandlungen über den Verordnungsvorschlag der Kommission zu prüfen, ob im Hinblick auf den Anwendungsbereich eine Klarstellung angezeigt ist, dass Spareinlagen wie beispielsweise das Sparbuch oder das Sparkassenbuch nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Derartige einfache Spareinlagen und ihr Risikoprofil sind in der Regel für Anleger relativ leicht durchschaubar. Dies spricht im Lichte des Verordnungszwecks dagegen, sie unter den Anwendungsbereich der Verordnung zu subsumieren.
Zur Vorlage insgesamt
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 15
Zu den Artikeln 19
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 229/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV )
... Auch wenn sich der Deutsche Bundestag gegen eine generelle Bereichsausnahme für Sparkassen und Genossenschaftsbanken entschieden hat, hält der Bundesrat im Hinblick auf die für Sonderabgaben notwendige Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen eine Entlastung kleinerer Institute für geboten. Insbesondere kleinere Institute mit einem geringen Interbankengeschäft sind weniger in die wechselseitigen Abhängigkeiten des Finanzmarktsystems einbezogen als andere Institute. Sie würden von den nach dem RStruktFG finanzierungsfähigen Maßnahmen lediglich indirekt profitieren.
1. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe 0a - neu - und a1 - neu -
2. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a01 - neu -
3. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2
4. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2
5. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 4 und Nummer 2
6. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nach Satz 4
7. Zu § 1 Absatz 4 Satz 2*
8. Zu § 1 Absatz 4 Satz 2* und Satz 3
9. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
10. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
11. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 - neu -, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3
12. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
13. Zu § 3 Absatz 1 nach Satz 1
Drucksache 801/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse zur Umfrage der Europakammer vom 19. Januar 2012
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse KOM (2011) 779 endg.; Ratsdok. 16972/11
... Diese Vorgaben sind ein Verstoß gegen die in der föderalen Struktur wurzelnde und damit verfassungsrechtlich verankerte Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Bund und den Ländern bei der Aufsicht über Abschlussprüfer. In Deutschland unterstehen die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände sowie die genossenschaftlichen Prüfungsverbände der Aufsicht der zuständigen Fachministerien der Länder. Die Beaufsichtigung der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erfolgt durch die Wirtschaftsprüferkammer, die der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie seit dem Jahr 2005 zusätzlich der Fachaufsicht durch die Abschlussprüferaufsichtskommission unterliegt. Die vorgeschlagene Zentralisierung der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bei nur einer zuständigen Behörde pro Mitgliedstaat wäre ein ungerechtfertigter Eingriff in diese verfassungsmäßig gebotene und entsprechend praktizierte Aufsichtsstruktur. Das bislang praktizierte und bewährte System der öffentlichen Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften wäre bei der Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nicht mehr möglich.
Drucksache 209/3/11
Antrag der Länder Bremen, Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
... es qualifiziert werden. Damit würde deren Vertrieb durch Banken und Sparkassen unmittelbar den anlegerschützenden Vorschriften des
Zu Artikel 5
§ 34h Zuständige Behörde
Drucksache 733/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen KOM (2011) 452 endg.; Ratsdok. 13284/11
... Es würde für das Ziel der Richtlinie genügen, wenn diese Regeln der EBA, soweit sie kleine und mittlere Banken betreffen, durch einen Rechtsakt der nationalen Aufsichtsbehörden wie bei einer Richtlinie umgesetzt werden. Die nationale Aufsichtsbehörde sollte insoweit auch berechtigt sein, Modifikationen an Standards vorzunehmen um dafür zu sorgen, dass Besonderheiten der von ihr beaufsichtigten kleinen und mittleren Institute angemessen und verhältnismäßig berücksichtigt werden. Die Ausweitung der Anwendbarkeit auf kleine und mittlere Banken müsste in jedem Einzelfall begründet und die Notwendigkeit der Ausdehnung für das Funktionieren der Finanzmärkte nachgewiesen werden. Den kleinen und mittleren Banken bzw. ihren Verbänden wie z.B. den Sparkassen- und Giroverbänden und den Verbänden der Genossenschaftsbanken sollte für diese Fälle eine angemessene Mitwirkungsmöglichkeit eingeräumt werden.
Drucksache 209/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
... es qualifiziert werden. Damit würde deren Vertrieb durch Banken und Sparkassen unmittelbar den anlegerschützenden Vorschriften des
1. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Satz 1 VermAnlG
2. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 VermAnlG
3. Zu Artikel 1 § 11 VermAnlG
4. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Nummer 2 VermAnlG
5. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 6 Satz 1 VermAnlG
6. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 VermAnlG
7. Zu Artikel 1 § 22 VermAnlG
8. Zu Artikel 1 Abschnitt 2a - neu - §§ 22a bis 22e - neu -, § 32 Absatz 1a - neu - VermAnlG
Abschnitt 2a Zulassungspflicht bei bestimmten Vermögensanlagen
§ 22a Zulassung des öffentlichen Angebots
§ 22b Zulassungsantrag; Erteilung und Versagung der Zulassung
§ 22c Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag
§ 22d Mittelverwendungskontrolleur
§ 22e Anfangskapital
Zu Buchstabe a
Zu § 22a
Zu § 22b
Zu § 22c
Zu § 22d
Zu § 22e
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 Absatz 2b WpHG
10. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 34 Absatz 2c - neu - WpHG
11. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 8 Inhaltsübersicht und § 34h - neu - GewO
§ 34h Zuständige Behörde
12. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO
13. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 2 Nummer 1, 1. Halbsatz GewO
14. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 6 - neu - GewO
15. Zu Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe c § 157 Absatz 2 Satz 1 GewO Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in § 157 Absatz 2 Satz 1 GewO vorgesehene Übergangsfrist von sechs Monaten für die Beantragung einer neuen Erlaubnis nach § 34f GewO als Finanzanlagevermittler nicht im Sinne der Anlageberater nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und GewO durch eine Übergangsfrist von zwölf Monaten ersetzt werden sollte.
16. Zu Artikel 19 Absatz 4 - neu - Inkrafttreten
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 715/11
... Es ist damit zu rechnen, dass bei Kreditinstituten geringere Einnahmen in nicht genau bezifferbarer Höhe durch die Regelung der Kosten für Girokonten auf Guthabenbasis und die Deckelung von Gebühren für die Führung von Pfändungsschutzkonten entstehen können. Aufgrund der unterschiedlichen Gebührenhöhe, die Banken für die Führung von Guthabenkonten und Pfändungsschutzkonten derzeit veranschlagen, kann die Höhe der Umsatzeinbußen nicht beziffert werden. Anderseits ist damit zu rechnen, dass eine Verteilung von finanziell schwachen Kunden stattfindet und damit die bisher am stärksten betroffenen öffentlichen Sparkassen entlastet werden.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Auswirkungen auf den Haushalt
D. Auswirkungen auf die Vermögenslage
E. Sonstige finanzielle Auswirkungen
F. Familienpolitische Auswirkungen
G. Klimaschutzpolitische Auswirkungen
H. Alternativen Im Sinne der Zielsetzung
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Art. 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Art. 2 § 850k Abs. 7 Satz 4 neu
Zu Art. 3 Inkrafttreten
Drucksache 588/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7 /EG KOM (2011) 594 endg.
... 11. Das Geschäftsmodell von Börsen, wie bspw. der Tradegate Exchange in Berlin, das speziell auf die Bedürfnisse von Privatanlegern ausgerichtet ist, wie auch die Gewinnung der dwp-Bank (Wertpapierdienstleister der Sparkassen in Deutschland) und der DZ-Bank (Wertpapierdienstleister der Genossenschaftsbanken) als Handelsteilnehmer zeigt, stünde damit vor dem Aus.
Drucksache 209/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
... Durch die vorgeschlagene Streichung der Ausnahmeregelung wird erreicht, dass für die Vermittlung und Beratung von Vermögensanlagen die gleichen Regeln gelten, unabhängig davon, ob die Vermögensanlagen von einer Bank oder Sparkasse oder einem freien Vermittler vertrieben werden. Damit würden für die Vermittlung und Beratung von Vermögensanlagen über freie Vermittler die für Anleger wichtigen Regelungen des
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Artikel 3 Nummer 2
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Satz 1 VermAnlG
3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 VermAnlG
4. Zu Artikel 1 § 11 VermAnlG
5. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Nummer 2 VermAnlG
6. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 6 Satz 1 VermAnlG
7. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 6 Satz 1 VermAnlG , Artikel 5 Nummer 8 § 34g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GewO
8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 VermAnlG
9. Zu Artikel 1 § 22 VermAnlG
10. Zu Artikel 1 Abschnitt 2a - neu - §§ 22a bis 22e - neu -, § 32 Absatz 1a - neu - VermAnlG
Abschnitt 2a Zulassungspflicht bei bestimmten Vermögensanlagen
§ 22a Zulassung des öffentlichen Angebots
§ 22b Zulassungsantrag; Erteilung und Versagung der Zulassung
§ 22c Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag
§ 22d Mittelverwendungskontrolleur
§ 22e Anfangskapital
Zu Buchstabe a
Zu § 22a
Zu § 22b
Zu § 22c
Zu § 22d
Zu § 22e
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 Absatz 2b WpHG
12. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 2 Absatz 2b WpHG
13. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 34 Absatz 2c - neu - WpHG
14. Zu Artikel 5 [Nummer 1 Buchstabe b und] Nummer 8 [Inhaltsübersicht und] § 34h - neu - GewO
§ 34h Zuständige Behörde
15. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO
16. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 2 Nummer 1, 1. Halbsatz GewO
17. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 4 GewO
18. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34f Absatz 6 - neu - GewO
19. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 34g Absatz 2 Nummer 6 GewO
20. Zu Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe c § 157 Absatz 2 Satz 1 GewO
21. Zu Artikel 5 Nummer 18 § 157 Absatz 2 und 3 GewO
22. Zu Artikel 19 Absatz 4 - neu - Inkrafttreten
Drucksache 101/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)
... Bestimmte Berufsqualifikationen sollten der erfolgreich absolvierten Sachkundeprüfung gleichgestellt werden, etwa der Abschluss eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Banken oder Finanzdienstleistungen, wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, oder der Abschluss als Bank- oder Sparkassenbetriebswirt einer Bank- oder Sparkassenakademie, für den Nachweis der Sachkunde nach § 34d Absatz 1 grundsätzlich wohl auch der Abschluss als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -kauffrau.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1aneu - § 4 Absatz 1 Satz 2 WpHG
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 31 Absatz 3a Satz 1 WpHG
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb § 31 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2a WpHG
4. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 34d Absatz 1 Satz 1, 2 - neu -, 4 - neu -, Absatz 2 Satz 1, 2 - neu -, 4 - neu -, Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, 2aneu - WpHG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Drucksache 229/11
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV )
... (5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und 6 tritt bei einer Genossenschaft oder einem rechtsfähigen wirtschaftlichen Verein an die Stelle des Abschlussprüfers der Prüfungsverband nach § 340k Absatz 2 und 2a sowie bei einer Sparkasse die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes nach § 340k Absatz 3 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Jahresbeitrag
§ 2 Sonderbeiträge
§ 3 Zumutbarkeitsgrenze, Mindestbeitrag und Belastungsobergrenze
§ 4 Mitteilungspflichten
§ 5 Berichtspflichten bei Erreichen der Zielgröße, Aussetzung der Beiträge
§ 6 Fälligkeit der Beitragsforderungen, Säumniszuschläge, Beitreibung
§ 7 Festsetzungs- und Zahlungsverjährung
§ 8 Übergangsregelungen
§ 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Anlage 1 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1484: Verordnung über die Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 17. Februar 2011 zu der Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
Drucksache 800/2/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen COM(2011) 778 final Drucksache: 800/11 in Verbindung mit
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse COM(2011) 779 final; Ratsdok. 16972/11 Drucksache: 801/11
... Die vorgeschlagene Zentralisierung ist nach Auffassung des Bundesrates ein zu weit gehender Eingriff in das Recht der Mitgliedstaaten zur internen Verwaltungsorganisation. Einer Umsetzung steht die in der föderalen Struktur wurzelnde und damit verfassungsrechtlich verankerte Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Bund und den Ländern bei der Aufsicht über Abschlussprüfer entgegen, wonach die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände sowie die genossenschaftlichen Prüfungsverbände der Aufsicht der zuständigen Fachministerien der Länder unterstehen und die Beaufsichtigung der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durch die Wirtschaftsprüferkammer erfolgt, die der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie seit dem Jahr 2005 zusätzlich der Fachaufsicht durch die Abschlussprüferaufsichtskommission unterliegt. Mit den von der Kommission vorgeschlagenen Vorgaben wäre das bislang praktizierte und bewährte System der öffentlichen Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften nicht mehr möglich.
Zu BR-Drucksachen 800/11 und 801/11
Zur BR-Drucksache 800/11
Zur BR-Drucksache 801/11
Drucksache 733/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen KOM (2011) 452 endg.; Ratsdok. 13284/11
... 10. Es würde für das Ziel der Richtlinie genügen, wenn diese Regeln der EBA, soweit sie kleine und mittlere Banken betreffen, durch einen Rechtsakt der nationalen Aufsichtsbehörden wie bei einer Richtlinie umgesetzt werden. Die nationale Aufsichtsbehörde sollte insoweit auch berechtigt sein, Modifikationen an Standards vorzunehmen um dafür zu sorgen, dass Besonderheiten der von ihr beaufsichtigten kleinen und mittleren Institute angemessen und verhältnismäßig berücksichtigt werden. Die Ausweitung der Anwendbarkeit auf kleine und mittlere Banken müsste in jedem Einzelfall begründet und die Notwendigkeit der Ausdehnung für das Funktionieren der Finanzmärkte nachgewiesen werden. Den kleinen und mittleren Banken bzw. ihren Verbänden wie z.B. den Sparkassen- und Giroverbänden und den Verbänden der Genossenschaftsbanken sollte für diese Fälle eine angemessene Mitwirkungsmöglichkeit eingeräumt werden.
Drucksache 674/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
... es qualifiziert werden. Damit würde deren Vertrieb durch Banken und Sparkassen unmittelbar den anlegerschützenden Vorschriften des
Drucksache 800/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse zur Umfrage 19 der Europakammer vom 19. Januar 2012
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen KOM (2011) 778 endg.
... 3. Dieser Änderungsvorschlag ist ein Verstoß gegen die in der föderalen Struktur wurzelnde und damit verfassungsrechtlich verankerte Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Bund und den Ländern bei der Aufsicht über Abschlussprüfer. In Deutschland unterstehen die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände sowie die genossenschaftlichen Prüfungsverbände der Aufsicht der zuständigen Fachministerien der Länder. Die Beaufsichtigung der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erfolgt durch die Wirtschaftsprüferkammer, die der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie seit dem Jahr 2005 zusätzlich der Fachaufsicht durch die Abschlussprüferaufsichtskommission unterliegt. Die vorgeschlagene Zentralisierung der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bei nur einer zuständigen Behörde pro Mitgliedstaat wäre ein ungerechtfertigter Eingriff in diese verfassungsmäßig gebotene und entsprechend praktizierte Aufsichtsstruktur. Das bislang praktizierte und bewährte System der öffentlichen Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften wäre bei der Abschlussprüfung nicht mehr möglich.
Drucksache 584/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)
... Bestimmte Berufsqualifikationen sollten der erfolgreich absolvierten Sachkundeprüfung gleichgestellt werden, etwa der Abschluss eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Banken oder Finanzdienstleistungen, wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, oder der Abschluss als Bank- oder Sparkassenbetriebswirt einer Bank- oder Sparkassenakademie, für den Nachweis der Sachkunde nach § 34d Absatz 1 grundsätzlich wohl auch der Abschluss als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -kauffrau.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 2a Absatz 1 Nummer 7 WpHG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 4 Absatz 1 Satz 2 WpHG
4. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 4 Absatz 12 - neu - WpHG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 31 Absatz 3 Satz 4 WpHG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb § 31 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2a WpHG *
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 3 1 d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 2 -neu-, Satz 3 -neu-, Satz 4 -neu-, Absatz 4 WpHG
8. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 34 Absatz 2c - neu - WpHG
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 34d Absatz 1 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -, Satz 4 Nummer 2, Satz 5, Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -, Satz 4 Nummer 2, Satz 5, Absatz 3 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -, Satz 4 Nummer 2, Satz 5, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, Nummer 2a - neu - WpHG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 34d Absatz 4 Satz 2 WpHG
11. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 77 Absatz 3 InvG
12. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a § 79 Absatz 1 Satz 10 und 11 InvG
13. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 80c InvG
14. Zu Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b § 80c Absatz 4 InvG
15. Zu Artikel 3 Nummer 10a - neu - § 127 Absatz 5 InvG *
16. Zu Artikel 3 Nummer 11 § 145 Absatz 4 InvG
17. Zu Artikel 3a - neu - § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 5 Satz 2, § 6 Absatz 8 - neu -, § 10 Absatz 1 Satz 1 BörsG
'Artikel 3a Änderung des Börsengesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
18. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 5a Absatz 1 Satz 2,* Absatz 2 WpDVerOV
19. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 14 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 und 6 - neu - WpDVerOV
Drucksache 437/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) KOM (2010) 368 endg.
... 3. Der Bundesrat erinnert daran, dass er am 19. Dezember 2008 insbesondere die Berücksichtigung der in Deutschland neben der Einlagensicherung bestehenden Institutssicherung der Genossenschaftsbanken und Sparkassen bei der Harmonisierung des Einlagenschutzes gefordert hat (BR-Drucksache 778/08(B), Ziffer 6). Er steht daher dem Richtlinienvorschlag in mehreren Punkten kritisch gegenüber, da die in Deutschland auf dem Gebiet der Einlagensicherung bestehenden Vorgaben nicht in angemessenem Umfang berücksichtigt werden und die vorgesehenen Regelungen für die Einleger im Ergebnis eine Absenkung des bislang bestehenden Schutzniveaus bedeuten:
Drucksache 482/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
... Mit der Erhöhung des Strafmaßes für unerlaubte Geschäfte ist folgerichtig auch das Strafmaß unter § 54 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, für die Geschäfte anzuheben, die nach § 3 dieses Gesetzes absolut, d.h. ohne Erlaubnisvorbehalt und auch ohne wie bei der Rechtsfigur des repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt die Möglichkeit des Dispenses im Einzelfall verboten sind. Diese erste Gruppe der durch § 54 unter Strafandrohung gestellten Handlungen bilden zwei Tatbestände, die einer besonderen, über das typische Einlagengeschäft hinausgehenden Gefahr für die Sicherheit von Einlagen begegnen wollen (Verbot von Werkssparkassen, § 3 Nummer 1; Verbot von Zwecksparunternehmen, § 3 Nummer 2) und ein Tatbestand, der sicherstellen soll, dass bestimmte Geschäftsmodelle, die eine besonders große Gefahr für die Wirksamkeit der Währung-, Geld- und Kreditpolitik der Zentralnotenbank darstellen sollen, nicht betrieben werden. Verboten sind danach
Drucksache 679/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
... ) vermeiden können, besteht diese Möglichkeit für die nicht privatrechtlich organisierten Banken und Versicherungen – insbesondere im Sparkassenbereich – nicht. Auch andere Mitgliedstaaten wenden die vom Bundesrat vorgeschlagene Steuerbefreiung an. Da die begünstigten Leistungen typischerweise nur für den Banken- und Versicherungssektor erbracht werden können, ist außerdem keine Gefahr des Entstehens von Wettbewerbsverzerrungen ersichtlich.
1. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 52b Absatz 5 und 9 EStG
2. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu -, 6, 7a - neu - und 8a - neu - § 1 Absatz 3, § 4 Nummer 29 - neu -, § 6 Absatz 1 und § 14 Absatz 2 UStG
3. Zu Artikel 4 Nummer 6 § 4 Nummer 21 UStG *
Drucksache 681/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)
... 5. geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation einschließlich eines angemessenen Risikomanagements zu ergreifen, wenn das Institut nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes über Bausparkassen, des Depotgesetzes, des
Drucksache 534/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)
... e) Eine Sonderabgabe darf nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen nur dann erhoben werden, wenn die Mittel gruppennützig verwendet werden. Nutznießer des Rettungsfonds werden vor allem die Kreditinstitute sein, die aufgrund ihrer Größe oder Vernetzung systemische Risiken bergen. Indem der Gesetzgeber vor allem die großen systemrelevanten Kreditinstitute absichert, braucht er eine Gefährdung anderer – in der Regel kleinerer – Institute mit eigenständiger Institutssicherung nicht zu befürchten. Über bewährte und funktionierende Sicherungseinrichtungen verfügen vor allem die Sparkassen und Genossenschaftsbanken. Diese Einrichtungen sichern die von den Mitgliedsunternehmen selbst ausgehenden Systemrisiken umfassend ab.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 KredReorgG allgemein
3. Zu Artikel 1 KredReorgG
4. Zu Artikel 1 § 2 KredReorgG
5. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 6 KredReorgG
6. Zu Artikel 1 § 2 bis 7, 9, 11, 16 bis 18, 20 bis 22 KredReorgG , Artikel 15a - neu - § 3 Absatz 3 - neu - InsO , Artikel 15b - neu - 103e - neu - EGInsO
Artikel 15a Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 15b Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 103e Überleitungsvorschrift zum Restrukturierungsgesetz
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 2 KredReorgG
8. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4 KredReorgG
9. Zu Artikel 1 § 9 KredReorgG
10. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, § 16 Satz 2 KredReorgG
11. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4 Satz 2 KredReorgG
12. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Satz 2, 3 KredReorgG
13. Zu Artikel 2 Nummer 9 § 45c Absatz 1 Satz 1 KWG
14. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 48g Absatz 1, 3 Satz 1, Absatz 7 Satz 2 KWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
15. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 481 Absatz 4 KWG
16. Zu Artikel 3 § 2 Satz 2 RStruktFG
17. Zu Artikel 3 § 2 Satz 2 RStruktFG
18. Zu Artikel 3 § 2 Satz 2 RStruktFG
19. Zu Artikel 3 § 2 Satz 2 RStruktFG
20. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 Satz 1 RStruktFG
23. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 Satz 2 RStruktFG allgemein
24. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 Satz 2 RStruktFG
25. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 RStruktFG allgemein
26. Zu Artikel 4 Nummer 9 § 13 Absatz 1b Satz 2 FMStFG
27. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 EStG
28. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 EStG
Drucksache 534/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)
... e) Eine Sonderabgabe darf nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen nur dann erhoben werden, wenn die Mittel gruppennützig verwendet werden. Nutznießer des Rettungsfonds werden vor allem die Kreditinstitute sein, die aufgrund ihrer Größe oder Vernetzung systemische Risiken bergen. Indem der Gesetzgeber vor allem die großen systemrelevanten Kreditinstitute absichert, braucht er eine Gefährdung anderer – in der Regel kleinerer – Institute mit eigenständiger Institutssicherung nicht zu befürchten. Über bewährte und funktionierende Sicherungseinrichtungen verfügen vor allem die Sparkassen und Genossenschaftsbanken. Diese Einrichtungen sichern die von den Mitgliedsunternehmen selbst ausgehenden Systemrisiken umfassend ab.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 KredReorgG
3. Zu Artikel 1 § 2 KredReorgG
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 6 KredReorgG
5. Zu Artikel 1 § 2 bis 7, 9, 11, 16 bis 18, 20 bis 22 KredReorgG , Artikel 15a - neu - § 3 Absatz 3 - neu - InsO , Artikel 15b - neu - 103e - neu - EGInsO
Artikel 15a Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 15b Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 103e Überleitungsvorschrift zum Restrukturierungsgesetz
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 2 KredReorgG
7. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4 KredReorgG
8. Zu Artikel 1 § 9 KredReorgG
9. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, § 16 Satz 2 KredReorgG
10. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4 Satz 2 KredReorgG
11. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Satz 2, 3 KredReorgG
12. Zu Artikel 2 Nummer 9 § 45c Absatz 1 Satz 1 KWG
13. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 48g Absatz 1, 3 Satz 1, Absatz 7 Satz 2 KWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
14. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 481 Absatz 4 KWG
15. Zu Artikel 3 § 2 Satz 2 RStruktFG
16. Zu Artikel 3 § 2 Satz 2 RStruktFG
17. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 Satz 1 RStruktFG
18. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 Satz 2 RStruktFG allgemein
19. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 RStruktFG allgemein
20. Zu Artikel 4 Nummer 9 § 13 Absatz 1b Satz 2 FMStFG
21. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 EStG
Drucksache 681/3/10
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)
... "Ebenfalls nicht beitragspflichtig sind Bausparkassen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Bausparkassen sowie Kreditinstitute im Sinne des § 18 Absatz 1, 2, 3 und 5 des Gesetzes über Bausparkassen."
Drucksache 490/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
... , Banken und Sparkassen, Postunternehmen oder auch andere Telekommunikationsunternehmen, die ihrerseits auf die genannten Dienstleistungen angewiesen sind. Eine derartige Bescheinigung kann sinnvollerweise nur von derjenigen Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde ausgestellt werden, die den zu bevorrechtigenden Teilnehmer als Aufgabenträger für die Wahrnehmung lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben im Rahmen ihrer Vorsorgeplanungen vorgesehen hat oder wenn ein Aufgabenträger derartige Aufgaben zu erfüllen hat und in die fachliche Zuständigkeit der Behörde fällt. Die bereits nach bisherigem Recht geforderte Bescheinigung wird beibehalten, weil sie dazu führt, dass den Telekommunikationsunternehmen keine in der Praxis nicht umsetzbare Prüfverpflichtung auferlegt wird, ob jemand lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben wahrzunehmen hat und hierzu in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf bevorrechtigte Versorgung angewiesen ist, sondern diese Feststellung nach wie vor von der jeweils fachlich zuständigen Behörde für ihren Bereich erforderlichenfalls getroffen und bescheinigt wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in besonderen Fällen (Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz – PTSG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Postsicherstellungspflicht; Postbevorrechtigte
§ 3 Umsetzung der Postbevorrechtigung
§ 4 Unterstützung der Feldpost
§ 5 Telekommunikationssicherstellungspflicht
§ 6 Telekommunikationsbevorrechtigung
§ 7 Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung
§ 8 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
§ 9 Entgelte; Entschädigung
§ 10 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
§ 11 Bußgeldvorschriften
§ 12 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Folgeänderungen
Artikel 3 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzentwurfs
2. Zugrunde liegender Sachverhalt
3. Andere Lösungsmöglichkeiten / Erledigung durch Private
4. Informationspflichten
5. Befristung
6. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
7. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
8. Änderungen zur geltenden Rechtslage
9. Gesetzesfolgen
9.1 Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
9.2 Kosten für die Wirtschaft und Auswirkungen auf das Preisniveau
9.3 Bürokratiekosten
9.4 Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
10. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen
11. Gesetzgebungskompetenz
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nr. 1
Zu Nr. 4
Zu Nr. 4
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1181: Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
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Anlagentechnik ,
Bau ,
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Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.