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... (3) Zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens dürfen die Träger der



Drucksache 532/19

... 4. eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, sowie



Drucksache 517/19 (Beschluss)

... Die im Gesetzentwurf enthaltenen Neuregelungen zur Haftung bei Schließung und Insolvenz von Krankenkassen sehen einen vollständigen Übergang der Haftung wie auch der Haftungsprävention von den Landesverbänden der Krankenkassen an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen vor. Die bislang in den jeweiligen Kassenarten und deren Verbänden gebildeten Haftungsverbünde sollen aufgelöst werden.



Drucksache 4/19

... Mit dem Verlust der Mitgliedschaft in der EU wären in den Fällen, in denen das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 30 Absatz 1 nicht sichergestellt ist, die im Vereinigten Königreich belegenen Deckungswerte auch für den entsprechenden Altbestand jeweils auf die in § 13 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 20 Absatz 2a, § 22 Absatz 5 Satz 2 und § 26b Absatz 4 Satz 2 genannten Grenzen anzurechnen; bisher galt bezüglich des Vereinigten Königreichs als Mitgliedstaat der EU auf Grund der europarechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung der EU-Liquidationsrichtlinie 2001/24/EG, wonach bei Insolvenzen von Kreditinstituten das Recht des Sitzstaats - bei deutschen Kreditinstituten also auch das (dieses Vorrecht der Pfandbriefgläubiger sicherstellende) Pfandbriefgesetz - Anwendung findet, pauschal eine Nichteinbeziehung. Vorsorglich für den Fall, dass das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs für dort belegene Deckungswerte nicht (mehr) sichergestellt sein sollte, bedarf es insoweit einer bestandsschützenden Übergangsregelung in dem Sinne, dass bezüglich derjenigen Werte, die bis zum Tage des Austritts auf Grund ihrer Verwendung zur Deckung und Eintragung im für die entsprechende Pfandbriefgattung geführten Deckungsregister nicht einzubeziehen waren, eine Anrechnung auf die für die jeweilige Pfandbriefgattung geltende Grenze auch danach generell unterbleibt.



Drucksache 94/19

... Außerdem besteht im Insolvenzverfahren das Bedürfnis der Ermittlung von Schuldnervermögen in gleichem Maße wie bei der Einzelvollstreckung. Eine ausdrückliche Ermächtigungsnorm des Berufsstands der Gerichtsvollzieher, Fremdauskünfte auch für das Insolvenzgericht einzuholen, fehlt aber bislang. Dieses führt in der Praxis zu erheblichen Problemen.



Drucksache 523/19

... Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Zielsetzungen dieses Gesetzentwurfs stärken vorrangig die Schwerpunkte 4 (Hochwertige Bildung) und 8 (Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum). Die Zulassungspflicht verbessert die Ausbildungsleistung der neuen zulassungspflichtigen Handwerke. Die Zahl der Auszubildenden und der abgeschlossenen Gesellen- und Meisterprüfungen in den Handwerken der Anlage B1 sind stärker als bei den Handwerken der Anlage A zurückgegangen. Während in der Zeit zwischen 2003 und 2016 in den A-Handwerken ein Rückgang der Auszubildenden um 27 Prozent erfolgte, war dieser Rückgang in den zulassungsfrei gestellten B1-Handwerken mit etwa 36 Prozent deutlich höher. Ausbildungsbetriebe sind fast ausschließlich Meisterbetriebe. Im Hinblick auf die bestandenen Meisterprüfungen fallen die Unterschiede in der Entwicklung zwischen Handwerken der Anlage A und B1 noch größer aus. Im Zeitraum zwischen 2003 und 2016 ist zwar die Anzahl an bestandenen Meisterprüfungen auch in den A-Handwerken (um 17 Prozent) gesunken, in den Handwerken der Anlage B1 war dagegen ein deutlich größerer Rückgang um ca. 55 Prozent festzustellen. Mit der Wiedereinführung der Zulassungspflicht wird sich die Anzahl an Meisterbetrieben deutlich erhöhen. Dies zeigt der direkte Vergleich der Entwicklung der Anlage A und der Anlage B1 seit 2004, insbesondere beim Vergleich der Anzahl an gegründeten Betrieben und Meisterabschlüssen. Während die Anzahl an Neugründungen stark angestiegen ist, ist die Anzahl an Meisterabschlüssen gleichzeitig stark gesunken (vgl. Antwort der Bundesregierung zur Parlamentarischen Anfrage vom Oktober 2018, BT-Drs. 19/5304). Mit der Wiedereinführung der Zulassungspflicht wird nicht nur eine Steigerung der Ausbildungsleistung einhergehen, auch das Ausbildungsniveau wird ansteigen, wenn das Erlernen der Ausübung der betroffenen Handwerke durch die Vermittlung des Fachwissens und der Erfahrung eines Meisters erfolgt. Mit der Zunahme an Meisterbetrieben wird aber nicht nur die Fachkräftebasis in diesen Handwerken gesichert, auch das Fachwissen und traditionelle Techniken werden gewahrt und gewährleistet. Im Hinblick auf den Schwerpunkt 8 trägt der Gesetzentwurf auch zu einem dauerhaften und nachhaltigen Wirtschaftswachstum bei. Meistergeführte Betriebe verfügen über ein höheres Kapital, bestehen aus mehr Mitarbeitern, haben eine längere Verweildauer am Markt und sind weniger insolvenzgefährdet. Durch diese Betriebsstrukturen sowie die Steigerung der Ausbildungsleistung und des Ausbildungsniveaus wird sich auch die Integration und Ausbildung von ausländischen Fachkräften in Deutschland verbessern. Unter diesem Aspekt ist daher des Weiteren auch der Schwerpunkt 10 (Weniger Ungleichheiten) der Nachhaltigkeitsstrategie betroffen.



Drucksache 94/19 (Beschluss)

... Außerdem besteht im Insolvenzverfahren das Bedürfnis der Ermittlung von Schuldnervermögen in gleichem Maße wie bei der Einzelvollstreckung. Eine ausdrückliche Ermächtigungsnorm für das Insolvenzgericht Fremdauskünfte einzuholen, fehlt aber bislang. Dieses führt in der Praxis zu erheblichen Problemen.



Drucksache 601/19

... 7. insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden sowie Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz.



Drucksache 366/19 (Beschluss)

... de lege lata vollständig in dem des § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ZPO enthalten ist. Dieses soll sich nach dem vorliegenden Gesetzentwurf allerdings ändern, da § 72a Absatz 1 GVG-E auch "erbrechtliche Streitigkeiten" und "insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden sowie Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz" benennt, die § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ZPO nicht aufgeführt sind. Selbiges gilt für Sachgebiete, die die Länder aufgrund der in § 72a Absatz 2 GVG-E enthaltenen Verordnungsermächtigung über § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ZPO hinaus zur Spezialmaterie erklären werden.



Drucksache 151/19

... Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016, BGBl. I S. 1824). Insbesondere Personen mit einer Ausbildungsduldung sind jedoch in einer vergleichbaren Situation mit Auszubildenden, die dem leistungsberechtigten Personenkreis des



Drucksache 312/19 (Beschluss)

Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenz-geld für das Kalenderjahr 2020 (Insolvenzgeldumlagesatz-verordnung 2020 - InsoGeldFestV 2020)



Drucksache 454/19 (Beschluss)

... 4. Zu Artikel 2 (Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes)



Drucksache 247/19

... Fall die Insolvenz der Herstellerfirmen, die kommerziell mobile Haltungseinrichtungen für Hühner bauen bzw. zum Verkauf anbieten.



Drucksache 363/19 (Beschluss)

... § 37f WaffG-E setzt nach seinem Absatz 1 für sämtliche Gruppen von Anzeigepflichtigen nach den §§ 37 bis 37d WaffG-E gleichförmige Pflichten hinsichtlich des Inhalts ihrer Anzeige fest. Der Inhalt der Anzeigepflicht scheint jedoch maßgeblich auf die Auskunftsfälle der §§ 37, 37a, 37b WaffRG-E (betreffend Waffenhersteller, -händler und Inhaber einer Waffenbesitzkarte) zugeschnitten zu sein. Hierzu gehören nämlich teilweise auch Angaben - zum Beispiel Modellbezeichnung, Jahr der Fertigstellung und des Verbringens in den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 37f Absatz 1 Buchstabe b, e und f WaffG - welche insbesondere von den Personen gemäß § 37c WaffG-E (Finder, Erben, Insolvenzverwalter, Gerichtsvollzieher) mangels Fachkenntnissen und Hintergrundwissen oftmals nicht oder nicht ohne Weiteres gemacht werden können. Da der Inhalt der Anzeigepflicht nach der Begründung des Gesetzentwurfs (vergleiche BR-Drucksache 363/19, Seite 95) nicht unmittelbar durch europäisches Recht bestimmt, sondern nur mittelbar aus den Vorgaben für die Daten des Waffenregisters nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Richtlinie



Drucksache 520/19 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Ausnahme von § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB-E für den Fall der Insolvenz derjenigen Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, vorgesehen werden sollte.



Drucksache 517/1/19

... Aus diesem Grund war bisher auch für den Fall der Insolvenz oder der Schließung einer Krankenkasse vorgesehen, dass die Krankenkassen der gleichen Kassenart für die nach Abwicklung der Geschäfte verbleibenden Verpflichtungen der aufgelösten oder geschlossenen Krankenkasse haften.



Drucksache 179/18 (Beschluss)

... a) Im Hinblick auf die in Artikel 86k Absatz 1 des Richtlinienvorschlags fakultativ vorgesehene Solvenzerklärung sollte nicht nur in Erwägungsgrund 17 des Richtlinienvorschlags, sondern auch im verfügenden Teil der Richtlinie klargestellt werden, dass Mitgliedstaaten eine Haftung für die Richtigkeit der Erklärung vorsehen können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 179/18 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen

Zum Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Formwechsel, Artikel 86a fortfolgende des Richtlinienvorschlags

Zum Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Verschmelzungen, Artikel 120 fortfolgende des Richtlinienvorschlags

Zum Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Spaltungen, Artikel 160a fortfolgende des Richtlinienvorschlags

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 372/18 (Beschluss)

... Der BFH hat jedoch mit Urteilen vom 23. August 2017 (I R 52/14 und X R 38/15) auch dieses BMF-Schreiben als mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vereinbar verworfen. Es besteht damit trotz des Nichtanwendungserlasses vom 29. März 2018 (BStBl I S. 588) keine gesicherte Rechtsgrundlage für Sanierungsfälle, die bis zum 8. Februar 2017 vollzogen wurden. Damit werden Unternehmenssanierungen gefährdet. Sowohl die betroffenen Unternehmen und Insolvenzverwalter als auch die Finanzverwaltung bedürfen der Rechtssicherheit.



Drucksache 617/18

... Folglich hat die Kommission eine Reihe von Diskussionen über Investitionshemmnissen in bestimmten Politikbereichen im Rat angeregt. Diese behandelten unter anderem schwerpunktmäßig die Wirtschaftsfreundlichkeit, Investitionen in immaterielle Vermögenswerte, Insolvenzrahmen, öffentlich-private Partnerschaften und Investitionen in netzgebundene Wirtschaftszweige (siehe Anhang 1).



Drucksache 75/18 (Beschluss)

... c) Er fordert die Bundesregierung auf, dafür zu sorgen, dass eine Trennung der Vermögenswerte (vergleiche Artikel 12 des Richtlinienvorschlags) im Zeitpunkt des Insolvenzfalls - wie im



Drucksache 289/1/18

... 5. Der Bundesrat erachtet es als positiv, dass nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten bei Investitionsentscheidungen zunehmend an Bedeutung gewinnen. Anlegerinnen und Anleger müssen jedoch auch künftig frei sein, zu entscheiden, inwiefern sie ihre Investitionen nach den Renditeaussichten ausrichten und ob und inwieweit sie dabei Nachhaltigkeitsaspekte einbeziehen. Auch bei "grünen" Investments besteht das Risiko des Verlustausfalls, wie unter anderem die Insolvenz der Prokon Regenerative GmbH im Jahr 2014 zeigte. Ein weiteres Beispiel ist der Niedergang der Solarbranche mit börsennotierten Unternehmen wie zum Beispiel Q-Cells SE und Solarworld AG. Der Bundesrat ist der Auffassung, das Hauptziel finanzregulatorischer Maßnahmen soll weiterhin die Funktionsfähigkeit und Stabilität des Finanzsystems sein, vordergründig jedoch nicht die Erreichung von Umwelt- und Energiezielen. Eine Anreizpolitik, die zu Investitionen in "grüne" Investments verpflichtet, birgt die Gefahr der Fehlallokation von Kapital.



Drucksache 112/1/18

... 13. Der Bundesrat bittet zu regeln, dass ein außergerichtliches Verwertungsverfahren mit Insolvenzantragstellung durch einen Schuldner oder Gläubiger endet. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Vermögenswerte, die zur Fortführung und Sanierung im Gesamtinteresse des Unternehmens und der Gläubiger sowie zum Erhalt von Arbeitsplätzen benötigt werden, vorhanden sind.



Drucksache 312/18

... /EU /EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 96) und der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 312/18




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

§ 3a
Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung

§ 3b
Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung

§ 3c
Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger

§ 22a
Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt

§ 23a
Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt

§ 24a
Haftung bei fehlendem Wertpapier-Informationsblatt

Artikel 2
Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung

Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuches

Artikel 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 5
Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes

§ 65a
Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über Wertpapiere im Sinne des § 3c des Wertpapierprospektgesetzes

Artikel 6
Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Artikel 7
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 9
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

§ 338b
Geldmarktfonds

Artikel 10
Änderung des Geldwäschegesetzes

Artikel 11
Änderung des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes

Artikel 12
Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskon-toentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Artikel 13
Folgeänderungen

Artikel 14
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 75/18

... - aufgrund der Insolvenzferne kann die Laufzeit gedeckter Schuldverschreibungen bei Insolvenz oder Abwicklung des Emittenten nicht automatisch verkürzt werden. Die Zurückzahlung an die Anleger muss auch bei Ausfall im Einklang mit dem vertraglich festgelegten Zeitplan erfolgen. Die Insolvenzferne steht in direktem Zusammenhang mit dem Konzept der Doppelbesicherung und ist ein zentrales Merkmal des Rahmens für gedeckte Schuldverschreibungen;



Drucksache 387/18

... "(3) Wird über das Vermögen eines Betreibers das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Soweit der Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wird, bestehen die Verpflichtungen des Betreibers aus diesem Gesetz fort. Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragungen nach § 7 Absatz 3 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Betreibers sowie für den Betreiber als eigenverwaltenden Schuldner."



Drucksache 336/18

Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenz-geld für das Kalenderjahr 2019 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2019 - InsoGeldFestV 2019)



Drucksache 504/5/18

... ). Darüber hinaus enthalten die Satzungen der Genossenschaften unterschiedliche Bestimmungen darüber, ob die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben (§ 6 Nummer 3



Drucksache 131/18

... Die Kommission hält es für wichtig, dass wirksame Verfahren zur Erleichterung der präventiven Restrukturierung rentabler Unternehmen zur Verhinderung von Insolvenzen vorhanden sind. Der Vorschlag für eine Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren {COM (2016) 723 final} verfolgt einen ausgewogenen Ansatz, der die Interessen der Gläubiger und Schuldner gleichermaßen berücksichtigt. Der Vorschlag belässt sich nicht mit insolventen Schuldnern. Er ist sorgfältig konzipiert, sodass er nicht in gut funktionierende Insolvenzsysteme eingreift, sondern auf ihnen aufbaut und sie ergänzt, um zu gewährleisten, dass wirksame Restrukturierungsverfahren verfügbar sind und eine Insolvenz in Fällen, in denen der Schuldner eine Aussicht auf Rückkehr zur Rentabilität hat, vermieden wird. Wir hoffen, dass das Europäische Parlament und der Ministerrat bei der Beratung dieses Vorschlags jetzt entscheidende Fortschritte erzielen.



Drucksache 103/1/18

... 3. Auch er sieht NPLs als Problem in Bankbilanzen, da sie den Ertrag schmälern und durch Verluste das Kapital eines Kreditinstituts vermindern können. Im Extremfall droht die Insolvenz des Instituts, unter Umständen mit Auswirkungen auf die Finanzstabilität. Letztlich können NPLs auch dazu führen, dass Banken gezwungen sind, weniger Kredite zu vergeben.



Drucksache 551/18

... Die Regelung betrifft die Ahndung von Zuwiderhandlungen von Betreibern gegen die Pflicht, sämtliche relevante Informationen für die Dauer von einem Jahr nach Einstellung des gesamten Betriebs aufzubewahren, um sie auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Diese Pflicht geht im Falle der Geschäftsübertragung oder -aufgabe auf den Rechtsnachfolger oder Insolvenzverwalter über. Das Vorliegen dieser Aufzeichnungen ist erforderlich, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 6 der EU-Richtlinie 2015/2193 überprüfen kann.



Drucksache 415/18

... Insolvenzordnung



Drucksache 179/1/18

... a) Im Hinblick auf die in Artikel 86k Absatz 1 des Richtlinienvorschlags fakultativ vorgesehene Solvenzerklärung sollte nicht nur in Erwägungsgrund 17 des Richtlinienvorschlags, sondern auch im verfügenden Teil der Richtlinie klargestellt werden, dass Mitgliedstaaten eine Haftung für die Richtigkeit der Erklärung vorsehen können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 179/1/18




Zur Vorlage allgemein

Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen

Zum Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Formwechsel, Artikel 86a fortfolgende des Richtlinienvorschlags

Zum Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Verschmelzungen, Artikel 120 fortfolgende des Richtlinienvorschlags

Zum Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Spaltungen, Artikel 160a fortfolgende des Richtlinienvorschlags

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 336/18 (Beschluss)

Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2019 (Insolvenzgeldumlage-satzverordnung 2019 - InsoGeldFestV 2019)



Drucksache 96/18

... Denn wenn die Zahl grenzüberschreitender Geschäfte mit Forderungen und Wertpapieren steigen soll, muss klar und vorhersehbar sein, nach dem Recht welchen Landes zu bestimmen ist, wem eine Forderung oder ein Wertpapier nach einem grenzüberschreitenden Geschäft gehört. Rechtsunsicherheit bezüglich des nationalen Rechts, nach dem sich bestimmt, wem ein Vermögenswert nach einem grenzüberschreitenden Geschäft gehört, bedeutet, dass es von dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte oder Behörden einen Streit über das Inhaberrecht an einer Forderung oder einem Wertpapier prüfen, abhängt, ob durch das grenzüberschreitende Geschäft das Inhaberrecht wie erwartet übertragen wird oder nicht. Wenn im Falle der Insolvenz die Fragen des Inhaberrechts an und der Durchsetzbarkeit von Rechten, die sich aus grenzüberschreitenden Geschäften ergeben, gerichtlich geprüft werden, können mit der Rechtsunsicherheit verbundene rechtliche Risiken zu unerwarteten Verlusten führen.



Drucksache 103/18

... (ii) Reform der Regelungen für Umstrukturierung, Insolvenz und Schuldenbeitreibung,



Drucksache 536/18

... Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der



Drucksache 214/18

... 1) Insolvenz des Versicherers



Drucksache 103/18 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Verordnungsvorschlags, durch einen Abbau der hohen Bestände an notleidenden Krediten (non-performing loans, NPLs) und durch Vorkehrungen gegen eine künftige Anhäufung neuer notleidender Kredite die Risiken im Bankensystem zu verringern. Auch er sieht NPLs als Problem in Bankbilanzen, da sie den Ertrag schmälern und durch Verluste das Kapital eines Kreditinstituts vermindern können. Im Extremfall droht die Insolvenz des Instituts, unter Umständen mit Auswirkungen auf die Finanzstabilität. Letztlich können NPLs auch dazu führen, dass Banken gezwungen sind, weniger Kredite zu vergeben.



Drucksache 504/1/18

... ). Darüber hinaus enthalten die Satzungen der Genossenschaften unterschiedliche Bestimmungen darüber, ob die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben (§ 6 Nummer 3



Drucksache 76/18

... Im Interesse des grenzüberschreitenden Handels muss klar und vorhersehbar sein, nach welchem nationalen Recht sich bestimmt, wem die dem Geschäft zugrunde liegenden Vermögenswerte gehören. Ist unsicher, wem ein Vermögenswert gehört, hängt es von dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte oder Behörden einen Rechtsstreit über die Inhaberschaft an einer Forderung oder einem Wertpapier prüfen, ab, ob das grenzüberschreitende Geschäft vollstreckbar ist oder das Recht an dem Wertpapier übertragen wird. Wenn im Falle der Insolvenz die Fragen der Inhaberschaft an und der Durchsetzbarkeit von Rechten, die sich aus grenzüberschreitenden Geschäften ergeben, gerichtlich geprüft werden, können mit der Rechtsunsicherheit verbundene rechtliche Risiken zu unerwarteten Verlusten führen. Ziel dieser Mitteilung ist es, Rechtssicherheit in Bezug auf die auf Unionsebene geltenden Kollisionsnormen zu schaffen und so zu einer Steigerung des grenzüberschreitenden Wertpapierhandels beizutragen. Mehr Rechtssicherheit wird sich positiv auf grenzüberschreitende Investitionen, den Zugang zu günstigeren Krediten und die Marktintegration auswirken.



Drucksache 112/18 (Beschluss)

... 13. Der Bundesrat bittet, zu regeln, dass ein außergerichtliches Verwertungsverfahren mit Insolvenzantragstellung durch einen Schuldner oder Gläubiger endet. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Vermögenswerte, die zur Fortführung und Sanierung im Gesamtinteresse des Unternehmens und der Gläubiger sowie zum Erhalt von Arbeitsplätzen benötigt werden, vorhanden sind.



Drucksache 75/1/18

... c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, dafür zu sorgen, dass eine Trennung der Vermögenswerte (vergleiche Artikel 12 des Richtlinienvorschlags) im Zeitpunkt des Insolvenzfalls - wie im



Drucksache 204/17 (Beschluss)

Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen



Drucksache 678/17

... a) die Prozesse, technischen Anforderungen, Fristen und Entgelte, die für einen beruflichen Nutzer gelten, der zu einem anderen Anbieter wechseln oder Daten zurück in seine eigenen IT-Systeme übertragen möchte; dies umfasst auch die Prozesse und den Ort von Datensicherungen, die verfügbaren Datenformate und -träger, die erforderliche IT-Konfiguration und die Mindestnetzbandbreite, die Vorlaufzeit vor Beginn des Übertragungsprozesses und die Zeitspanne, in der die Daten für eine Übertragung verfügbar bleiben, sowie die Garantien für den Zugang zu den Daten im Falle der Insolvenz des Anbieters;



Drucksache 162/1/17

... Dies gilt auch für die Angabe der Anschrift, die im Hinblick auf § 31 GenG und für die Ausübung der Minderheitenrechte in § 43a Absatz 7 sowie § 45 GenG nötig ist. Daneben ist die Anschrift erforderlich, um die Berechnung der Zahlungspflicht bei der Insolvenz nach § 106 Absatz 3 Satz 2, § 113 Absatz 1 Satz 2, § 114 Absatz 3 GenG für vollstreckbar erklären zu können.



Drucksache 1/2/17

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie



Drucksache 698/17

... /EG /EG4) ist es im Einklang mit dem risikoorientierten Konzept für die Solvenzkapitalanforderung (SCR) unter bestimmten Umständen möglich, die SCR für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -gruppen auf der Ebene einzelner Unternehmen oder Gruppen nicht nach der Standardformel, sondern anhand interner Modelle zu berechnen. Diese internen Modelle bedürfen der aufsichtsrechtlichen Genehmigung. Trotz der hilfreichen Arbeit der EIOPA an einer Angleichung der Aufsichtspraxis im Bereich der internen Modelle weisen die Vorgaben der zuständigen Behörden für interne Modelle noch immer große Unterschiede auf, und gemeinsame Vereinbarungen zu gruppeninternen Modellen lassen sich innerhalb der Kollegien der Aufsichtsbehörden nur schwer erzielen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 698/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

4 Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Sonstige Elemente

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2014/65/EU /EU

Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2009/138/EG /EG

Artikel 231a
Aufsichtliche Genehmigung hinsichtlich interner Modelle

Artikel 231b
Überprüfung

Artikel 3
Umsetzung

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 5
Adressaten


 
 
 


Drucksache 645/17

... , jeweils in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung, § 130a ZPO und die auf dieser Grundlage ergangene Verordnung entsprechend. Für die Insolvenzgerichte finden die Vorschriften der



Drucksache 89/17 (Beschluss)

... 36. Der Bundesrat stimmt der Ansicht der Bundesregierung zu, dass weitere Maßnahmen, wie die Harmonisierung der nationalen Insolvenzrechtsordnungen oder die Schaffung von Verlustpuffern zur leichteren Abwicklung von Banken, nun auf den Weg gebracht werden sollten. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, alle Versuche zur Umgehung des "Bail-in"-Prinzips bei der Sanierung und Abwicklung von Banken zurückzuweisen und sich für eine adäquate finanzielle Ausstattung des Einheitlichen Abwicklungsfonds in Höhe des bisherigen Zielwerts von 55 Milliarden Euro einzusetzen.



Drucksache 157/17 (Beschluss)

... Sie reduziert nicht nur deren wirtschaftlichen Schaden bei einer Insolvenz von Kunden sondern auch deren Aufwand für Versicherungen. In der Regel müssen mittelständische Tankstellenbetreiber sich zu Gunsten ihrer Vorlieferanten gegen einen Zahlungsausfall versichern. Seit der Einführung von § 60



Drucksache 1/1/17

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie



Drucksache 750/1/17

... - Schritte zu einer Mindestharmonisierung des Insolvenzrechts zur Vermeidung künftiger NPL,



Drucksache 674/17

... Buches Sozialgesetzbuch -Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde § 52 Absatz 1 des



Drucksache 139/1/17

... Insolvenzordnung



Drucksache 533/17

... Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 1 besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Ungeordnete Vermögensverhältnisse im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der



Drucksache 139/17

... Insolvenzordnung



Drucksache 583/17 (Beschluss)

Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenz-geld für das Kalenderjahr 2018 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2018 - InsoGeldFestV 2018)



Drucksache 139/17 (Beschluss)

... Insolvenzordnung



Drucksache 59/1/17

... Insolvenzordnung



Drucksache 199/1/17

... Insolvenzordnung



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.