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"Solvency"
Drucksache 67/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan - Finanzierung nachhaltigen Wachstums - COM(2018) 97 final
... 27. Einschließlich Solvency II, IORP II, UCITS, AIFMD und MiFID II.
2 Hintergrund
1. Ein Finanzwesen für eine nachhaltigere Welt
1.1 Neuausrichtung der Kapitalflüsse hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft
1.2 Einbettung der Nachhaltigkeit in das Risikomanagement
1.3 Förderung von Transparenz und Langfristigkeit
2. Neuausrichtung der Kapitalflüsse hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft
2.1 Einheitliches Klassifikationssystem für nachhaltige Tätigkeiten
Maßnahme 1: Einführung eines EU-Klassifikationssystems für nachhaltige Tätigkeiten
2.2 Normen und Kennzeichen für nachhaltige Finanzprodukte
Maßnahme 2: Normen und Kennzeichen für umweltfreundliche Finanzprodukte
2.3 Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte
Maßnahme 3: Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte
2.4 Nachhaltigkeitserwägungen in der Finanzberatung
Maßnahme 4: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in der Finanzberatung
2.5 Nachhaltigkeitsbenchmarks
Maßnahme 5: Entwicklung von Nachhaltigkeitsbenchmarks
3. Einbettung der Nachhaltigkeit in das Risikomanagement
3.1 Nachhaltigkeit bei Marktanalysen und Ratings
Maßnahme 6: Bessere Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in Ratings und Marktanalysen
3.2 Nachhaltigkeitspflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter
Maßnahme 7: Klärung der Pflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter
3.3 Aufsichtsvorschriften für Banken und Versicherungsgesellschaften
Maßnahme 8: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in den Aufsichtsvorschriften
4. Förderung von Transparenz und Langfristigkeit
4.1 Offenlegung und Rechnungslegung
Maßnahme 9: Stärkung der Vorschriften zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und zur Rechnungslegung
4.2 Unternehmensführung und unangemessenes kurzfristiges Denken auf den Kapitalmärkten
Maßnahme 10: Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung und Abbau von kurzfristigem Denken auf den Kapitalmärkten
5. Umsetzung des Aktionsplans
6. Nächste Schritte
Anhang I - Rolle der EU-Taxonomie im Aktionsplan
Anhang II - Zeitplan für die Umsetzung
Anhang III - Arbeitsplan für die in diesem Aktionsplan dargelegten Initiativen
Anhang IV - Visualisierung der Maßnahmen
Drucksache 435/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur ergänzenden Regelung der statistischen Verwendung von Verwaltungsdaten und zur Regelung der Übermittlung von Einzelangaben zu multinationalen Unternehmensgruppen an statistische Stellen
... /EG /EG (Solvency II) und 2013/136/EU (CRD IV) dem nicht entgegenstehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
§ 3a Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 3b Daten der Deutschen Bundesbank
Artikel 2 Gesetz zur Regelung von Übermittlungen von Einzelangaben zur Prüfung und Verbesserung der Qualität der Behandlung von multinationalen Unternehmensgruppen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Qualität-VGR-Gesetz f QVG)
§ 1 Übermittlungsbefugnis
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1f
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Drucksache 1/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 6. Das deutsche Insolvenzrecht bietet allerdings bereits jetzt einen leistungsfähigen und international anerkannten Rahmen für die Bewältigung von Unternehmensinsolvenzen. So liegt Deutschland im Bereich "Resolving Insolvency" nach dem Bericht "Doing Business 2017" der Weltbank unter den Mitgliedstaaten der EU auf dem zweiten Platz und weltweit auf dem dritten Platz. Die Weltbank bewertet die Stärke der insolvenzrechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland mit 15,0 auf einer Skala von 0 bis 16. Der Bundesrat sieht es vor diesem Hintergrund als wichtige Vorgabe an, dass die künftige Richtlinie gut funktionierende Sanierungsinstrumente des deutschen Insolvenzrechts nicht verschlechtert.
Drucksache 1/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 6. Das deutsche Insolvenzrecht bietet allerdings bereits jetzt einen leistungsfähigen und international anerkannten Rahmen für die Bewältigung von Unternehmensinsolvenzen. So liegt Deutschland im Bereich "Resolving Insolvency" nach dem Bericht "Doing Business 2017" der Weltbank unter den Mitgliedstaaten der EU auf dem zweiten Platz und weltweit auf dem dritten Platz. Die Weltbank bewertet die Stärke der insolvenzrechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland mit 15,0 auf einer Skala von 0 bis 16. Der Bundesrat sieht es vor diesem Hintergrund als wichtige Vorgabe an, dass die künftige Richtlinie gut funktionierende Sanierungsinstrumente des deutschen Insolvenzrechts nicht verschlechtert.
Drucksache 534/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank:
... Zu diesem Zweck werden weitere Änderungen an Solvency II in Zusammenhang mit Investitionen von Versicherungsgesellschaften in Infrastrukturunternehmen und mit dem Regelungsrahmen für Risikokapital erwogen. Als Teil der bevorstehenden Überarbeitung des Bankenrechts, die noch vor Jahresende verabschiedet werden soll, wird die Kommission eine Senkung der Eigenkapitalanforderungen für Banken vorschlagen, die in Infrastruktur-Vermögenswerte investieren. Initiativen zur weiteren Stärkung des Binnenmarktes für Waren und Dienstleistungen sind ebenfalls unerlässlich, um das Investitionspotenzial in Europa vollständig zu erschließen. Die Binnenmarktstrategie wird dazu beitragen, neue Geschäftsmöglichkeiten zu schaffen und bestehende regulatorische und verwaltungstechnische Hindernisse zu beseitigen - vor allem für Dienstleister, die in ganz Europa tätig werden wollen. Die Arbeit an konkreten Vorschlägen im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Binnenmarktvorschriften sowie mit Maßnahmen im Bereich
I. Die Investitionsoffensive für Europa - EFSI 2.0
II. Die europäische Investitionsoffensive für Drittländer
1. Mobilisierung von Investitionen
1.1 Wie wird das in der Praxis aussehen?
1.2 Steigerung der Wirkung
1.3 Wer entscheidet?
2. Ausbau der technischen Hilfe in Partnerländern
3. Verbesserung der wirtschaftspolitischen Steuerung, der allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft
III. Nächste Schritte
Drucksache 299/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europa investiert wieder - Eine Bestandsaufnahme der Investitionsoffensive für Europa COM(2016) 359 final
... Konkrete Beispiele für Investitionshindernisse, die im Rahmen der Kapitalmarktunion angegangen wurden, sind die Kapitalanforderungen für Versicherer, die in qualifizierte Infrastrukturprojekte investieren, und für nicht börsennotierte Europäische Langfristige Investmentfonds: diese wurden gesenkt und die neuen Vorschriften sind bereits in Kraft getreten.36 Weitere Änderungen an Solvency II werden für Investitionen von Versicherern in Infrastrukturunternehmen erwogen. Die Kommission wird bewerten, ob es angemessen ist, die Kapitalanforderungen für Banken bei Infrastrukturinvestitionen in ähnlicher Weise zu senken, wobei die Beratungen über die Kapitalunterlegung von Bankenrisikopositionen in einschlägigen internationalen Foren berücksichtigt werden. Um Risikokapitalinvestitionen in Europa zu erleichtern, wird die Kommission neben der Initiative für einen europaweiten Risikokapital-Dachfonds auch einige Änderungen am Rechtsrahmen für Risikokapital vorschlagen. In Kürze werden die vorbereitenden Arbeiten für die Schaffung europäischer Märkte für private Altersvorsorgeprodukte beginnen, die zu einer wichtigen Kapitalreserve für die Finanzierung langfristiger Investitionen werden können. Um nachhaltige Investitionen im Einklang mit den umfassenden Zusagen der EU im Rahmen des Pariser Klimaübereinkommens zu fördern, sollten Überlegungen dazu angestellt werden, wie der finanzpolitische Rahmen zur Unterstützung der ökologischen Finanzierung auf der Grundlage laufender internationaler Arbeiten weiterentwickelt werden kann.
1. Einleitung
2. Ein Modell für die Zukunft
a. Ein rascher und vollumfänglicher Aufbau
b. Der Europäische Fonds für strategische Investitionen: knappe Ressourcen effizienter einsetzen
Konkrete und greifbare Ergebnisse
5 Ausblick
c. Komplementarität auf allen Ebenen zur Mobilisierung zusätzlicher Investitionen
5 Komplementarität
Kombination aus EU-Mitteln und EFSI-Förderung
Mobilisierung von Kofinanzierungsmitteln aus den Mitgliedstaaten
Kapitalzuflüsse nach Europa ermöglichen
3. Ankurbelung der Investitionen in die Realwirtschaft mit einem soliden Bestand stichhaltigerer Projekte
a. Verstärkte und gezieltere technische Hilfe zur Ankurbelung der Investitionen
b. Ein neues Portal für eine bessere Sichtbarkeit der Investitionsmöglichkeiten in Europa
4. Verbesserung des Investitionsumfelds durch den Abbau von Investitionshindernissen und die Schaffung von Rechtssicherheit
a. Fortschritte auf EU-Ebene: Vollendung des Binnenmarkts und Vereinfachung bestehender sektorspezifischer Vorschriften
b. Fortschritte auf nationaler Ebene: Beseitigung von Investitionshemmnissen im Rahmen des Europäischen Semesters
5. Ausblick: eine verstärkte Investitionsoffensive und EFSI 2.0
Drucksache 430/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
... Nach Umsetzung von Solvency II in deutsches Recht mit dem vorliegenden Gesetz sollte es grundsätzlich möglich sein, dass Versicherer das gebundene Vermögen in Instrumente des Kernkapitals der Banken investieren. Selbstverständlich ist dabei sicherzustellen, dass diese Kapitalanlagen risikoadäquat mit Eigenmitteln zu unterlegen sind und der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht beachtet wird.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 7 Satz 3 VAG
5. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 7 Satz 4 VAG
6. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 VAG
7. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 2 VAG
8. Zu Artikel 1 § 161 VAG
9. Zu Artikel 1 § 215 VAG
10. Zu Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Zu a
Zu b
11. Zu Artikel 1 § 311 VAG
12. Zu Artikel 1 § 331 VAG
Drucksache 430/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
... Nach Umsetzung von Solvency II in deutsches Recht mit dem vorliegenden Gesetz sollte es grundsätzlich möglich sein, dass Versicherer das gebundene Vermögen in Instrumente des Kernkapitals der Banken investieren. Selbstverständlich ist dabei sicherzustellen, dass diese Kapitalanlagen risikoadäquat mit Eigenmitteln zu unterlegen sind und der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht beachtet wird.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 7 Satz 3 VAG
6. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 7 Satz 4 VAG
7. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 VAG
8. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 2 VAG
9. Zu Artikel 1 § 51 Satz 2 VAG
10. Zu Artikel 1 § 161 VAG
11. Zu Artikel 1 § 215 VAG
12. Zu Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Zu a
Zu b
13. Zu Artikel 1 § 235 VAG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
14. Zu Artikel 1 § 311 VAG
15. Zu Artikel 1 § 331 VAG
Drucksache 588/14
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Wagniskapital und Gründer
... 8. Institutionelle Anleger in Deutschland halten sich bei Investitionen in alternative Anlagen, insbesondere bei Anlagen in deutsche Wagniskapitalfonds, auffallend zurück. Zugleich stehen Versicherungen und Pensionskassen heute vor dem Problem, dass relativ sichere Anlagen kaum Erträge generieren. Die Folge ist, dass praktisch alle institutionellen Investoren vermehrt in aufsichtsrechtlich vermeintlich sichere Anlagen (Staatsanleihen) und in relativ sichere Anlagen mit regelmäßigen Rückflüssen (Infrastrukturprojekte) investieren wollen. Allerdings können nach Auffassung des Bundesrates regelmäßige Investitionen in Wagniskapitalfonds eine sinnvolle Portfoliobeimischung darstellen; zugleich ist die Versicherungsbranche aus Wagniskapitalsicht eine bedeutende Anlegergruppe. Vor diesem Hintergrund hält es der Bundesrat für geboten, die EU-rechtlich zulässigen Spielräume betreffend die Anlagemöglichkeiten institutioneller Investoren in alternative Anlagen, insbesondere in Wagniskapital, zu erhalten. Dies sollte die Bundesregierung u.a. im Zuge der Ausgestaltung und Umsetzung der Solvency II-Richtlinie und bei der Anpassung der Anlageverordnung für Versicherungen (AnlV) an das KAGB beachten.
Drucksache 677/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Schattenbankwesen - Eindämmung neuer Risikoquellen im Finanzsektor COM(2013) 614 final
... 17. Siehe http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/solvency/index_de.htm
Drucksache 718/2/13
Antrag des Landes Hessen
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Ergebnisse und Ausblick
... 5. Die Evaluierung darf allerdings nicht zu neuen Unsicherheiten für die Institute im laufenden Umsetzungsprozess führen. Gerade kleine Finanzmarktakteure brauchen momentan vor allem berechenbare Rahmenbedingungen, um die Umsetzung im Rahmen ihrer Kapazitäten zu bewältigen. Von daher sollten bei der anstehenden Evaluierung Schwerpunkte in den Bereichen mit größter Bedeutung für die Institute gesetzt werden. Dazu gehören vor allem die Auswirkungen und das Zusammenspiel von Solvency II, CRD IV, EMIR und MIFID.
Drucksache 663/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
... Dieses praktische Bedürfnis nach konzernspezifischen Regelungen hat die Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) aufgegriffen, indem sie ihre Anleitungen für die nationalen Insolvenzrechtsgesetzgebungen um ein Kapitel zur Behandlung von Unternehmensgruppen ergänzt hat (UNCITRAL, Legislative Guide on Insolvency Law, Part three: Treatment of enterprise groups in insolvency, 2012). Zudem hat die Europäische Kommission konzernspezifische Bestimmungen in den Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) aufgenommen (vgl. Europäische Kommission, COM(2012) 744 final vom 12. Dezember 2012, Abschnitt IVa - Insolvenz von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe).
Drucksache 90/1/12
... a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung Pensionskassen ausdrücklich nicht die Möglichkeit eröffnet hat, sich per Antrag der Anwendung der Solvency-II-Rahmenrichtlinie zu unterwerfen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 220 VAG-E verfolgt die Bundesregierung damit das Ziel, den aktuellen Überlegungen auf EU-Ebene, die Solvency-II-Rahmenrichtlinie auf Pensionskassen und Pensionsfonds zu übertragen, nicht vorgreifen zu wollen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 28 §§ 24 bis 33 VAG
4. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 28 Absatz 3 Satz 1 VAG
5. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 32 VAG
6. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 32 VAG
7. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 45 Absatz 2 VAG
8. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 45 Absatz 2 VAG
9. Zu Artikel 1 Nummer 70,112 und 114 §§ 84,131 und 135 Absatz 2 VAG
Zu a :
Zu b :
10. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 84 Absatz 1 VAG *
11. Zu Artikel 1 Nummer 103 § 121 Absatz 2 Satz 2 VAG
12. Zu Artikel 1 Nummer 122 § 151 Absatz 1 Satz 1 VAG
13. Zu Artikel 1 Nummer 130 §§ 205 und 207 VAG
14. Zu Artikel 1 Nummer 131 § 221 VAG
Zu a :
Zu b :
15. Zu Artikel 1 Nummer 133 § 276 Absatz 4 VAG
16. Zu Artikel 1 Nummer 141 § 292 Absatz 3 VAG-E § 81 Absatz 3 VAG geltende Fassung
17. Zu Artikel 1 Nummer 144 § 326 VAG
Drucksache 777/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren - COM(2012) 744 final; Ratsdok. 17883/12
... 6. Nach Einschätzung des Bundesrates sollte der Verordnungsvorschlag jedoch nochmals hinsichtlich der Frage überprüft werden, ob und gegebenenfalls inwieweit mit dem in Artikel 3 in der Fassung des Vorschlags gewählten Ansatz dem Risiko missbräuchlichen Forum Shopping (vgl. Erwägungsgrund 4 in der Fassung des Vorschlags) wirksam entgegengewirkt wird. Der Verordnungsvorschlag verwirft den von INSOL Europe angeregten Ansatz einer Einjahresregelung (vgl. INSOL Europe - Revision of the European Insolvency Regulation, 20. Juni 2012, S. 10, 38 ff.) mit der Begründung, dieser Ansatz sei zu ineffektiv, zumal er Umgehungsmöglichkeiten ausgesetzt sei und vor allem das Problem mangelnder Rechtssicherheit für Gläubigerinnen und Gläubiger nicht beseitige (so die Folgenabschätzung vom 12. Dezember 2012, Ziffer 5.3.). Der Bundesrat fasst den Verordnungsvorschlag so auf, dass es im Wesentlichen die Aufgabe der Gerichte bleiben soll, ausgehend von der in Erwägungsgrund 13a in der Fassung des Vorschlags niedergelegten Vermutung zu prüfen, ob ein etwaiger missbräuchlicher Anwendungsfall von Forum Shopping vorliegt und die Vermutung im Sinne des Erwägungsgrunds widerlegt ist. Der Bundesrat erachtet den Kommissionsvorschlag nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU als einen grundsätzlich nicht zu beanstanden Ansatz. Er gibt jedoch zu bedenken, dass es sich vor dem Hintergrund von Erwägungsgrund 4 in der Fassung des Vorschlags anbieten dürfte, zwar keine strikte Zuständigkeitsbeschränkung durch Einführung einer Einjahresregelung in Artikel 3 Absatz 1 in der Fassung des Vorschlags zu schaffen, wohl aber im Rahmen der Erwägungsgründe die widerlegliche Vermutung für den COMI eines Unternehmens im Fall einer Verlegung des Registersitzes innerhalb kurzer Frist vor Antragstellung einzuschränken. Auf diese Weise bliebe der Anknüpfungspunkt insbesondere in Verdachtsfällen missbräuchlichen Forum Shopping flexibel durch die nationalen Gerichte handhabbar, ihr Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum könnte den Umständen des Einzelfalls besser Rechnung tragen. Die Niederlassungsfreiheit der Unternehmen dürfte dies hingegen nicht unangemessen begrenzen.
Drucksache 356/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25 /EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35 /EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 - COM(2012) 280 final/2; Ratsdok. 11066/1/12
... - Ein Mindestbestand an bail-in-fähigen Verbindlichkeiten (Artikel 39 des Richtlinienvorschlags) sollte auf die Auswirkungen für die Refinanzierungsmöglichkeiten der Institute sowie auf das Zusammenwirken mit anderen Regulierungsmaßnahmen Rücksicht nehmen. Für überprüfungswürdig hält der Bundesrat vor allem die Wechselwirkung mit der Umsetzung von Basel III - vor allem der geplanten Liquiditätskennziffer "Net Stable Funding Ratio" (NSFR) - und den Kapitalanforderungen im Solvency-II-Rahmenwerk für Versicherer.
Internationales Regelungsumfeld
Zum Richtlinienvorschlag allgemein
Verhältnis zum deutschen Restrukturierungsgesetz
Geschäftstätigkeit als Brückeninstitut und Übernahme von Vermögensteilen durch öffentliche Stellen Zu den Erwägungsgründen 9, 28, 31, 36 ff. und 59
EU -Abwicklungsregime/Gefahr für die Stabilität des gesamten Finanzsystems zu Artikel 1
Proportionalitätsprinzip zu Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1
Verhältnis zum regulären Insolvenzrecht
Befugnisse der Kommission/Begrenzung der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Kommission
Befugnisse der EBA/Keine Trennung von Entscheidungsbefugnissen und finanzieller Verantwortung
Bail -In-Instrument/Grundlegende Überarbeitung des Instruments zu Artikel 37 ff
2 Anfechtungsrechte
Zielgröße für Finanzierungsmechanismen zu Artikel 93 Absatz 1
Vorgaben für Finanzierungsmechanismen/Keine Vergemeinschaftung der Haftung bei Bankkrisen zu Artikel 97 Absatz 2
Einlagensicherungssysteme und Finanzierungsmechanismen
2 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Beitragsregelungen zu Artikel 94
Drucksache 356/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25 /EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35 /EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 - COM(2012) 280 final/2; Ratsdok. 11066/1/12
... - Ein Mindestbestand an bail-in-fähigen Verbindlichkeiten (Artikel 39 des Richtlinienvorschlags) sollte auf die Auswirkungen für die Refinanzierungsmöglichkeiten der Institute sowie auf das Zusammenwirken mit anderen Regulierungsmaßnahmen Rücksicht nehmen. Für überprüfungswürdig hält der Bundesrat vor allem die Wechselwirkung mit der Umsetzung von Basel III - vor allem der geplanten Liquiditätskennziffer "Net Stable Funding Ratio" (NSFR) - und den Kapitalanforderungen im Solvency II-Rahmenwerk für Versicherer.
Internationales Regelungsumfeld
Zum Richtlinienvorschlag allgemein
Verhältnis zum deutschen Restrukturierungsgesetz
Geschäftstätigkeit als Brückeninstitut und Übernahme von Vermögensteilen durch öffentliche Stellen Zu den Erwägungsgründen 9, 28, 31, 36 ff. und 59
EU -Abwicklungsregime / Gefahr für die Stabilität des gesamten Finanzsystems zu Artikel 1
Proportionalitätsprinzip zu Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1
Verhältnis zum regulären Insolvenzrecht
Befugnisse der Kommission / Begrenzung der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Kommission
Befugnisse der EBA / Keine Trennung von Entscheidungsbefugnissen und finanzieller Verantwortung
3 Anfechtungsrechte
Zielgröße für Finanzierungsmechanismen zu Artikel 93 Absatz 1
Vorgaben für Finanzierungsmechanismen / Keine Vergemeinschaftung der Haftung bei Bankkrisen zu Artikel 97 Absatz 2
Einlagensicherungssysteme und Finanzierungsmechanismen
3 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Beitragsregelungen zu Artikel 94
Drucksache 388/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte - COM(2012) 352 final
... Hinsichtlich sonstiger Informationspflichten im Unionsrecht ist anzumerken, dass es sich bei dem in dieser Verordnung verlangten Basisinformationsblatt um ein neues Informationsdokument handelt, das in Bezug auf Inhalt und Aufmachung ausschließlich auf die Erfordernisse normaler Kleinanleger zugeschnitten ist, die unterschiedliche Anlageprodukte prüfen und vergleichen wollen, bevor sie eine Anlage tätigen. Seine Aufmachung und sein Zweck stimmen daher nicht vollständig mit anderen Informationspflichten wie der Zusammenfassung im Rahmen der Prospektrichtlinie oder den Informationspflichten im Rahmen von Solvency II überein. Mit diesen Informationen werden Zwecke verfolgt, die über die Bereitstellung grundlegender Informationen für Kleinanleger hinausgehen, zum Beispiel die Gewährleistung der Transparenz gegenüber den Finanzmärkten oder die vollständige Beschreibung sämtlicher Einzelheiten eines Vertragsangebots. Daher kann das Basisinformationsblatt diese sonstigen Pflichten nicht ohne Weiteres ersetzen und wird parallel zu ihnen bestehen. Jedoch wird die Erfahrung mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung zeigen, ob die Pflichten in Bezug auf das Basisinformationsblatt weiterentwickelt werden sollten, zum Beispiel um bestimmte Informationspflichten im Rahmen sonstiger Unionsrechtsvorschriften zu ersetzen.
Drucksache 777/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren - COM(2012) 744 final; Ratsdok. 17883/12
... 6. Nach Einschätzung des Bundesrates sollte der Verordnungsvorschlag jedoch nochmals hinsichtlich der Frage überprüft werden, ob und gegebenenfalls inwieweit mit dem in Artikel 3 in der Fassung des Vorschlags gewählten Ansatz dem Risiko missbräuchlichen Forum Shopping (vgl. Erwägungsgrund 4 in der Fassung des Vorschlags) wirksam entgegengewirkt wird. Der Verordnungsvorschlag verwirft den von INSOL Europe angeregten Ansatz einer Einjahresregelung (vgl. INSOL Europe - Revision of the European Insolvency Regulation, 20. Juni 2012, S. 10, 38 ff.) mit der Begründung, dieser Ansatz sei zu ineffektiv, zumal er Umgehungsmöglichkeiten ausgesetzt sei und vor allem das Problem mangelnder Rechtssicherheit für Gläubigerinnen und Gläubiger nicht beseitige (so die Folgenabschätzung vom 12. Dezember 2012, Ziffer 5.3.). Der Bundesrat fasst den Verordnungsvorschlag so auf, dass es im Wesentlichen die Aufgabe der Gerichte bleiben soll, ausgehend von der in Erwägungsgrund 13a in der Fassung des Vorschlags niedergelegten Vermutung zu prüfen, ob ein etwaiger missbräuchlicher Anwendungsfall von Forum Shopping vorliegt und die Vermutung im Sinne des Erwägungsgrunds widerlegt ist. Der Bundesrat erachtet den Kommissionsvorschlag nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU als einen grundsätzlich nicht zu beanstanden Ansatz.
Drucksache 94/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Weißbuch der Kommission: Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten - COM(2012) 55 final
... 15. Der Bundesrat hält ein behutsames Vorgehen der Kommission insbesondere bei der Überprüfung der IORP-Richtlinie für notwendig. Regelungen, die zusätzliche Kosten für Unternehmen verursachen, die ihren Beschäftigten freiwillig betriebliche Altersversorgung bieten, müssen vermieden werden. Der Bundesrat spricht sich daher insbesondere gegen Überlegungen zur Anwendung von Solvabilität II auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung aus. Eine 1 : 1-Übernahme der Solvency-II-Rahmenrichtlinie würde den Unterschieden zwischen Versicherern und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - beispielsweise der uneingeschränkten Haftung der Arbeitgeber bei den Einrichtungen - nicht gerecht werden. Die Aufsichtsstandards für Versicherer (Solvency-II-Rahmenrichtlinie) und für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (sogenannte IORP-Richtlinie) weisen heute erhebliche Unterschiede auf, die auf den verschiedenen Geschäftsfeldern beruhen. So gilt für Pensionskassen/-fonds beispielsweise ein ausdrückliches Kreditaufnahmeverbot (Artikel 18 Absatz 2 der IORP-Richtlinie), an dem es in der Solvency-II-Rahmenrichtlinie für Versicherer fehlt. Diese unterschiedlichen Aufsichtsstandards sind beizubehalten und nicht zu nivellieren.
Drucksache 90/12 (Beschluss)
... a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung Pensionskassen ausdrücklich nicht die Möglichkeit eröffnet hat, sich per Antrag der Anwendung der Solvency-II-Rahmenrichtlinie zu unterwerfen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 220 VAG-E verfolgt die Bundesregierung damit das Ziel, den aktuellen Überlegungen auf EU-Ebene, die Solvency-II-Rahmenrichtlinie auf Pensionskassen und Pensionsfonds zu übertragen, nicht vorgreifen zu wollen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 28 §§ 24 bis 33 VAG
4. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 28 Absatz 3 Satz 1 VAG
5. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 32 VAG
6. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 32 VAG
7. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 45 Absatz 2 VAG
8. Zu Artikel 1 Nummer 70, 112 und 114 §§ 84, 131 und 135 Absatz 2 VAG
Zu a :
Zu b :
9. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 84 Absatz 1 VAG *
10. Zu Artikel 1 Nummer 103 § 121 Absatz 2 Satz 2 VAG
11. Zu Artikel 1 Nummer 122 § 151 Absatz 1 Satz 1 VAG
12. Zu Artikel 1 Nummer 130 §§ 205 und 207 VAG
13. Zu Artikel 1 Nummer 131 § 221 VAG
Zu a :
Zu b :
14. Zu Artikel 1 Nummer 133 § 276 Absatz 4 VAG
15. Zu Artikel 1 Nummer 141 § 292 Absatz 3 VAG-E § 81 Absatz 3 VAG geltende Fassung
16. Zu Artikel 1 Nummer 144 § 326 VAG
Drucksache 94/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Weißbuch der Kommission: Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten COM(2012) 55 final
... 22. Eine 1 : 1-Übernahme der Solvency-II-Rahmenrichtlinie würde den Unterschieden zwischen Versicherern und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - beispielsweise der uneingeschränkten Haftung der Arbeitgeber bei den Einrichtungen - nicht gerecht werden. Die Aufsichtsstandards für Versicherer (Solvency-II-Rahmenrichtlinie) und für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (sog. IORP-Richtlinie) weisen heute erhebliche Unterschiede auf, die auf den verschiedenen Geschäftsfeldern beruhen. So gilt für Pensionskassen/-fonds beispielsweise ein ausdrückliches Kreditaufnahmeverbot (Artikel 18 Absatz 2 der IORP-Richtlinie), an dem es in der Solvency-II-Rahmenrichtlinie für Versicherer fehlt. Diese unterschiedlichen Aufsichtsstandards sind beizubehalten und nicht zu nivellieren.
Drucksache 127/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
... Insolvenzen machen vor Grenzen nicht halt. Die Zahl grenzüberschreitender Insolvenzen hat infolge der fortgeschrittenen wirtschaftlichen Verflechtung von Handelsbeziehungen und Insolvenzen erheblich zugenommen. Betroffen sind oft bedeutende international tätige Unternehmen. Dabei handelt es sich entweder um die Insolvenz ein- und desselben Unternehmens oder mehrerer Unternehmen desselben Konzerns. In jedem Fall kann sich zwischen den Insolvenzverfahren ein Koordinierungsbedarf ergeben. Wichtig ist dabei vor allem die Gewinnung von Informationen, auch um Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden, Vermögensverhältnisse besser aufklären zu können, die Notwendigkeit gerichtlicher Sicherungsmaßnahmen zu ermitteln und der gerichtlichen Aufsichtspflicht besser genügen zu können. Insolvenzverfahren ist ein gewisses Bedürfnis nach Beschleunigung immanent. Die für förmliche und langwierige Schriftwechsel, ggf. unter Einschaltung dritter Stellen im Wege der Rechtshilfe erforderliche Zeit fehlt in der Regel. Anders als in Artikel 25 des UNCITRAL-Modellgesetzes (Model Law on Crossborder Insolvency) und dem internationalen Insolvenzrecht anderer Staaten (vgl. zum Beispiel §§ 1525 ff. U. S. Bankruptcy Code) fehlen in Deutschland gesetzliche Regelungen zur gerichtlichen Kooperation oder Kommunikation in grenzüberschreitenden Insolvenzen. Artikel 31 der Europäischen Insolvenzverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren [EU-InsVO]) spricht – jedenfalls ausdrücklich – nur von einer Kooperationspflicht zwischen Insolvenzverwaltern. Die Ableitung einer Kooperationspflicht zwischen den Insolvenzgerichten aus einer analogen Anwendung von Artikel 31 EU-InsVO oder allgemeinen Grundsätzen wird in der deutschen rechtswissenschaftlichen Literatur überwiegend abgelehnt. Das Fehlen einer ausdrücklich normierten Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen Insolvenzgerichten bedeutet zwar keineswegs, dass eine solche Zusammenarbeit nicht stattfinden darf. Dennoch wirkt das Schweigen des Gesetzes zur gerichtlichen Kommunikation und Kooperation in grenzüberschreitenden Insolvenzen und die hierdurch entstehende Rechtsunsicherheit als Hemmnis für eine Zusammenarbeit in der gerichtlichen Praxis.
Drucksache 337/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Corporate Governance in Finanzinstituten und Vergütungspolitik KOM (2010) 284 endg.
... Die in diesem Grünbuch behandelten Ansätze können die zur Konsolidierung des Finanzsystems getroffenen oder ins Auge gefassten rechtlichen Vorkehrungen, insbesondere im Rahmen der Reform der europäischen Aufsichtsstruktur3, der Eigenkapitalrichtlinie4, der Solvency-II-Richtlinie5 für Versicherungsgesellschaften, der OGAW-Neuordnung und der Vorschriften für Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), begleiten und ergänzen.
Drucksache 693/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2011 KOM (2010) 623 endg.
... Die Überarbeitung dient dazu, die gleichen Ausgangsbedingungen mit Solvency II aufrechtzuerhalten und eine verstärkte grenzüberschreitende Tätigkeit in diesem Bereich zu fördern und sich dabei mit den Herausforderungen der demographischen Alterung und der Staatsverschuldung auseinanderzusetzen. Einige ins Auge gefasste Optionen, wie die politische Option der „Überprüfung", die zu einer größeren Harmonisierung in der EU führen, würden Verfahren vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber, welche in Pensionsfonds in einem anderen Mitgliedstaat investieren wollen, verringern. Es werden keine spezifischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der geänderten Richtlinie über Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung erwartet
Anhänge zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2011
Anhang I : Strategische Initiativen, deren Annahme für 2011 vorgesehen ist
Anhang II : Vorläufiges Verzeichnis möglicher, zur Prüfung vorliegender Initiativen*
Arbeitsprogramm der Kommission für 2011 - Anhang II Fortlaufendes Vereinfachungsprogramm und Initiativen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands
Anhang IV : Liste der zurückzuziehenden Vorschläge
Drucksache 797/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Europäischen Gerichtshof und die Europäische Zentralbank: Ein EU-Rahmen für das grenzübergreifende Krisenmanagement im Bankensektor KOM (2009) 561 endg.; Ratsdok. 15049/09
... Insolvency framework
Drucksache 479/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft KOM (2008) 396 endg.; Ratsdok. 11252/08
... Soweit man sich also gegen ein angemessenes Mindestkapital entscheidet, muss der Gläubigerschutz jedoch anderweitig gewährleistet sein. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass man ein reduziertes Stammkapital durch zwingende Thesaurierung und Rücklagenbildung gläubigerschützend flankiert. Darüber hinaus wäre hinsichtlich der Ausschüttung an die Gesellschafter über die Einführung eines zwingenden Solvency-Tests über den reinen Balance-Sheet-Test hinaus nachzudenken. Auch die englische Limited, die mit dem Stammkapital von einem britischen Pfund gegründet werden kann, sieht durch strenge öffentlichrechtliche Aufsichts- und Offenlegungspflichten eine Gegenleistung für die Haftungsbeschränkung bzw. -befreiung vor.
Zur Vorlage allgemein
Im Einzelnen
8. Zum Statut
9. Zur Gründung
Nennung des Unternehmensgegenstands
16. Zur Satzung
17. Zur Anmeldung
- Zur Online-Anmeldung
- Zum Registerverfahren
18. Zum Gläubigerschutzkonzept
- Allgemeines
- Zur Kapitalaufbringung
- Zur Kapitalerhaltung
25. Zu Eintragungs- und Publizitätspflichten
- Änderungen im Leitungsorgan
- Zu den Publizitätspflichten im Übrigen
28. Zum Gesellschaftsanteil
- Zum Verzeichnis der Anteilseigner
- Zur Anteilsabtretung
- Zum Ausschluss von Anteilseignern
- Zum Ausscheiden von Anteilseignern
Zum zu entrichtenden Entgelt
- Zur Löschung von Anteilen
- Gefahr des Transparenzverlustes
- Zur Arbeitnehmermitbestimmung
- Zum Insolvenzrecht
- Zu den Voraussetzungen einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung
- Zum Schutz von Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern bei grenzüberschreitender Sitzverlegung
- Zur Gefahr des Forum-Shopping
Zum Verhältnis Anteilseigner - Leitungsorgan
- Zu den Informationspflichten
Zur Haftung der Unternehmensleitung
Zur Vertretung gegenüber Dritten
Drucksache 605/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm Deutschland 2008 bis 2010 einschließlich Umsetzungs- und Fortschrittsbericht 2008
Solvency
Drucksache 393/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2008 zum Transatlantischen Wirtschaftsrat
... 15. begrüßt die Bemühungen des Kongresses der USA um Verabschiedung eines Gesetzes zur Schaffung eines Bundesbüros für Versicherungsinformationen, das beim US-Finanzministerium angesiedelt sein soll; ist der Auffassung, dass dies neben dem Blueprint-Entwurf des US-Finanzministeriums ein wichtiger Schritt in Richtung auf die gegenseitige Anerkennung der Regulierungsansätze bei Finanzdienstleistungen ist; räumt ein, dass noch viele Punkte einer Vereinbarung bedürfen und dass die Frage von Sicherheiten bei Rückversicherungen noch geklärt werden muss; ist ferner der Auffassung, dass die Erreichung der Ziele von Solvency II durch eine engere Zusammenarbeit mit dem Parlament erheblich erleichtert wird;
2 Finanzdienstleistungen
Handel zwischen der Europäischen Union und den USA, Zusammenarbeit im Regelungsbereich
2 Agrarfragen
Zusammenarbeit in der Energie-, Industrie- und Wissenschaftspolitik
WTO, Doha-Entwicklungsagenda
Regionale Entwicklung
Künftige Agenda des Transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber und strukturelle Verbesserung
Drucksache 479/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft KOM (2008) 396 endg.; Ratsdok. 11252/08
... Soweit man sich also gegen ein angemessenes Mindestkapital entscheidet, muss der Gläubigerschutz jedoch anderweitig gewährleistet sein. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass man ein reduziertes Stammkapital durch zwingende Thesaurierung und Rücklagenbildung gläubigerschützend flankiert. Darüber hinaus wäre hinsichtlich der Ausschüttung an die Gesellschafter über die Einführung eines zwingenden Solvency-Tests über den reinen Balance-Sheet-Test hinaus nachzudenken. Auch die englische Limited, die mit dem Stammkapital von einem britischen Pfund gegründet werden kann, sieht durch strenge öffentlichrechtliche Aufsichts- und Offenlegungspflichten eine Gegenleistung für die Haftungsbeschränkung bzw. -befreiung vor.
Zur Vorlage allgemein
Im Einzelnen
8. Zum Statut
9. Zur Gründung
- Grenzüberschreitender Sachverhalt
- Gründungsmöglichkeiten
- Name
- Nennung des Unternehmensgegenstands
- Zur Satzung
10. Zur Anmeldung
- Zur Online-Anmeldung
- Zum Registerverfahren
11. Zum Gläubigerschutzkonzept
- Allgemeines
- Zur Kapitalaufbringung
- Zur Kapitalerhaltung
12. Zu Eintragungs- und Publizitätspflichten
- Änderungen im Leitungsorgan
- Zu den Publizitätspflichten im Übrigen
13. Zum Gesellschaftsanteil
- Zum Verzeichnis der Anteilseigner
- Zur Anteilsabtretung
- Zum Ausschluss von Anteilseignern
- Zum Ausscheiden von Anteilseignern
- Zum zu entrichtenden Entgelt
- Zur Löschung von Anteilen
14. Zum Auseinanderfallen von Satzungssitz und Hauptverwaltung sowie zur grenzüberschreitenden Verlegung des Satzungssitzes
- Gefahr des Transparenzverlustes
- Zur Arbeitnehmermitbestimmung
- Zum Insolvenzrecht
- Zu den Voraussetzungen einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung
- Zum Schutz von Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern bei grenzüberschreitender Sitzverlegung
- Zur Gefahr des Forum-Shopping
15. Zum Verhältnis Anteilseigner - Leitungsorgan
- Zu den Informationspflichten
- Zu Bestellungshindernissen für Mitglieder der Unternehmensleitung Director´s Disqualification
- Zu Beschränkungen der Leitungsorgane
16. Zur Haftung der Unternehmensleitung
17. Zur Vertretung gegenüber Dritten
18. Zur Bekämpfung von Missbräuchen
19. Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 510/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) KOM (2007) 361 endg.; Ratsdok. 11978/07
... 7. Bei Säule 2 sind die Qualitätsanforderungen an die internen Kapitalbedarfsabschätzungen des ORSA (Own Risk and Solvency Capital Assessment) unklar. Es kommt in seinem Umfang und seiner Struktur einem internen Modell sehr nahe und könnte die Unternehmen zur Einführung eines internen Modells zwingen.
Drucksache 599/07
... - Ausdrückliche Festlegung der Anforderungen an das Risikomanagement der Versicherer. Die Regelung ist Ausdruck des Übergangs zu einer mehr prinzipienbasierten Aufsicht, der im Gegenzug erhöhte Anforderungen an die Entscheidungsprozesse innerhalb der Unternehmen stellt. Ein weiterer Grund für die Regelung zu diesem Zeitpunkt ist, dass damit die Versicherungswirtschaft Zeit erhält, sich auf die kommenden Aufsichtsstandards des europäischen Solvency-2-Regimes vorzubereiten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzes
II. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes
1. Alternativen
2. Folgen und Auswirkungen
3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
2. Bürokratiekosten der Bürger
3. Bürokratiekosten der Verwaltung
V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Drucksache 824/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission 2008 KOM (2007) 640 endg.; Ratsdok. 14663/07
... 44 - davon 19 bereits angenommen und 25 noch geplant - bis Jahresende angenommen worden sein (Erfolgsquote von 94 %). Von den jüngsten Errungenschaften werden die Überarbeitung der EU-Versicherungsvorschriften (SOLVENCY II) und die Aufhebung der GSM-Richtlinie direkte Auswirkungen für Unternehmen und Bürger haben. Die im Programm genannten Initiativen werden 2008 weitergeführt und es werden erneute Anstrengungen unternommen, das mehrjährige Programm zu stärken, u. a. mit einer zunehmenden Zahl von Vereinfachungsvorschlägen zur Verringerung der Verwaltungskosten.
Drucksache 354/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
... solvency test
Drucksache 510/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) KOM (2007) 361 endg.; Ratsdok. 11978/07
... 7. Bei Säule 2 sind die Qualitätsanforderungen an die internen Kapitalbedarfsabschätzungen des ORSA (Own Risk and Solvency Capital Assessment) unklar. Es kommt in seinem Umfang und seiner Struktur einem internen Modell sehr nahe und könnte die Unternehmen zur Einführung eines internen Modells zwingen.
Drucksache 376/06
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Lage der europäischen Wirtschaft: Vorbereitender Bericht über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik für 2006
... 37. fordert eine nach vorne gerichtete Agenda für Finanzdienstleistungen, bei der der Schwerpunkt auf Folgendem liegt: der Verwirklichung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums bis 2010; einer Revision der Regelung zur Solvenz von Versicherungen (Solvency II); einem Vorschlag zur Änderung der Vorschriften in den Richtlinien über Finanzdienstleistungen betreffend die Ermessensbefugnisse von Regulierungsbehörden im Fall von grenzüberschreitenden Zusammenschlüssen zur Erleichterung der Konsolidierung und zur Vermeidung von Konflikten zwischen den Aufsichtsbehörden im Heimat-/Gastland; einem Vorschlag über Hypothekendarlehen und der Annahme der Richtlinie über Verbraucherkredite;
Drucksache 1/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final
Drucksache 417/16
R
Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Drucksache 453/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion - COM(2015) 468 final
Drucksache 635/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz - AReG )
Drucksache 650/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 19. September 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Philippinen über Soziale Sicherheit
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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