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0619/05B
0248/05
0140/05B
0286/1/05
0267/05
0619/05
0813/05
0854/2/05
0053/05
0140/05
0321/1/05
0361/2/05
0319/05
0732/05
0619/1/05
0018/05
0286/05B
0773/05
0941/05
0490/05
0914/1/05
0428/05
0243/05
0318/05
0481/05
0546/05B
0271/05
0352/05
0569/05B
0914/05B
0429/05
0762/05
0569/1/05
0569/05
0924/05B
0944/05
0321/05B
0631/05
0924/05
0137/05
0948/1/05
0361/4/05
0321/05
0714/05
0390/05
0436/05
0162/05
0210/1/05
0924/1/05
0485/05
0269/04
0846/04B
0918/1/04
0846/1/04
0662/1/04
0767/04
0846/2/04
0622/04
0720/04
0983/3/04
0438/04
0892/1/04
0892/04
0280/04
0918/04B
0450/04
0892/04B
0734/04
0664/04
0662/04B
1011/04
0365/04
0613/04
0889/04
0856/03
Drucksache 39/1/17

... "5. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräten, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- und Abflugs zu blenden,"



Drucksache 312/17 (Beschluss)

... 6. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob Gemeinschaften, die über Satellit ausgestrahlte und mit einer Gemeinschaftsantenne empfangene Fernseh- oder Hörfunksignale zeitgleich, unverändert und vollständig durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Mitglieder dieser Gemeinschaft weiterleiten (Antennengemeinschaft) von der hierfür bisher bestehenden Vergütungspflicht befreit werden können.



Drucksache 708/17

... (1) Der Erdgasbinnenmarkt, der seit 1999 in der Union schrittweise geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Verbrauchern in der Union eine echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen eröffnen, wettbewerbsfähige Preise, effiziente Investitionssignale und einen höheren Dienstleistungsstandard bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.



Drucksache 70/1/17

... 14. Der Bundesrat äußert große Sorge vor der politischen Signalwirkung, die im Ausland mit der Erhebung einer Infrastrukturabgabe ausschließlich für ausländische Kfz-Halterinnen und Halter verbunden sein wird. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass vor dem Hintergrund der angekündigten Klagen europäischer Nachbarländer sowie mit Blick auf die derzeit wachsende politische Fragilität beim Zusammenhalt der Europäischen Union dieses Signal nicht mit den Grundgedanken und Zielen der europäischen Einigung vereinbar ist.

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Drucksache 70/1/17




Zum Gesetzentwurf allgemein

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

15. Zu Artikel 1 Eingangssatz, Nummer 1 und 2 - neu - § 2 Absatz 3

'Artikel 1


 
 
 


Drucksache 418/17 (Beschluss)

... Für die Neuzulassung eines Elektrofahrzeuges als Taxi ist es erforderlich, dass das dort installierte Taxameter als Messgerät einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wird. Der jeweilige Hersteller, der ein Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber zur Konformitätsbewertung bei der Konformitätsbewertungsstelle vorstellt, muss dabei sicherstellen, dass unter anderem die Dokumentation des Signalweges im Fahrzeug einschließlich der erforderlichen Übergabeparameter vom Fahrzeughersteller vorgelegt wird. Diese Vorgabe für die Konformitätsbewertung ist unabhängig von der Antriebsart des Fahrzeuges. In der Praxis erweist sich diese Vorgabe als Hürde.

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Drucksache 418/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 26 Absatz 2 Satz 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b Anlage 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee - neu -

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

3. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstaben b - neu -,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 136/17

... a) als Seenotsignalmittel im Sinne der Richtlinie



Drucksache 715/17 (Beschluss)

... 5. Um dem Fachkräftemangel in Deutschland zu begegnen, bedarf es insbesondere auch einer höheren Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt. Anstrengungen zur Bekämpfung des noch erheblichen geschlechtsspezifischen Lohngefälles sind dabei wichtige Signale im Hinblick auf die Qualifikation und Teilhabe von Frauen in allen wichtigen Bereichen des wirtschaftlichen Lebens. Daher ist diese Initiative der EU vor allem auch aus fachkräftespezifischer Sicht zu begrüßen.



Drucksache 250/17

... Eine Berücksichtigung der Situation der Ärztinnen und Ärzte im Blutspendewesen ist deshalb ein wichtiges politisches Signal zum Erhalt einer sicheren Blutversorgung auch in der Zukunft.



Drucksache 121/2/17

... S. 6). Auf Sportanlagen lässt sich dies nicht ohne Weiteres übertragen, da insoweit nicht eine lärmschutzrechtliche Privilegierung der Stätte als solche, sondern die Privilegierung konkreter Nutzungen notwendig ist, um einen angemessenen Interessenausgleich zu erzielen. Mit der Privilegierung des bei sportlicher Betätigung von Kindern und Jugendlichen entstehenden Lärms würde ein wichtiges und notwendiges Signal für eine kinder- und jugendfreundliche Gesellschaft gesetzt. Es ist zu erwarten, dass gegen die Nutzung von Sportanlagen durch Kinder und Jugendliche dann seltener vorgegangen würde und es einfacher möglich sein wird, Kindern und Jugendlichen Sportanlagen im wohnortnahen Bereich zu erhalten oder zu schaffen.



Drucksache 262/17 (Beschluss)

... Mit dem Gesetzentwurf wird den Betroffenen der Makel genommen, mit dem sie bisher wegen einer Verurteilung allein aufgrund ihrer sexuellen Orientierung leben mussten. Jenseits von Urteilsaufhebung und Entschädigungsleistungen wird öffentlich bekundet, dass der Gesetzgeber die Bereitschaft zur Korrektur aufbringt. Dies ist ein positives Signal nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für die Mehrheitsgesellschaft. Es wird damit aber auch über nationale Grenzen hinaus ein Zeichen gesetzt. Deutschland bezieht Position gegen Diskriminierung und Ausgrenzung in Zeiten, in denen Homosexualität in mehreren Ländern immer noch stark geächtet wird.

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Drucksache 262/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 3 StrRehaHomG

3. Zu Artikel 1 § 4 StrRehaHomG


 
 
 


Drucksache 186/2/17

... 52. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass die Abschaffung der Preisobergrenzen im Groß- und Einzelhandel dabei helfen kann, Privathaushalten und Unternehmen zu ermöglichen, sich aktiver am Energiemarkt zu beteiligen und auf Preissignale zu reagieren. Der Bundesrat verweist jedoch in diesem Zusammenhang auf die existenzielle Bedeutung niedriger Energiepreise für die Industrie. Er hält es daher für erforderlich, dass Preisspitzen nicht zu Wettbewerbsnachteilen, Produktionseinschränkungen oder -verlagerungen der europäischen Industrie führen.



Drucksache 586/1/17

... Fipronil unterlag bis 2001 der Verschreibungspflicht. Mit der vorgelegten Verordnung soll Fipronil auch in der Zubereitung aus Methopren und Fipronil - zur Anwendung bei Hunden und Katzen - aus der Verschreibungspflicht entlassen werden. Auf Grund der aktuellen Problematik des illegalen Einsatzes von Fipronilhaltigen Präparaten in der Geflügelhaltung ist das ein falsches Signal. Die laufende Aufarbeitung dieses Geschehens beinhaltet auch eine aktualisierte Risikobewertung der toxikologischen Eigenschaften von Fipronil. Da zwingende Gründe für eine sofortige Aufhebung der Verschreibungspflicht nicht vorliegen, sollten die Ergebnisse der laufenden wissenschaftlichen Aufarbeitung des Fipronil-Geschehens abgewartet werden.

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Drucksache 586/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 7 Position Ibuprofen Anlage 1 AMVV

2. Zu Artikel 1 Nummer 11 Position Zubereitung aus Methopren und Fipronil - zur Anwendung bei Hunden und Katzen - Anlage 1 AMVV


 
 
 


Drucksache 654/17

... In dem unlängst beschlossenen Rahmen für eine gemeinsame diplomatische Reaktion der EU auf böswillige Cyberaktivitäten78 (dem Instrumentarium für die Cyberdiplomatie ("Cyber Diplomacy Toolbox")) werden die der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zuzurechnenden - auch restriktiven - Maßnahmen dargelegt, die zur Verstärkung der Reaktion der EU auf Aktivitäten, die ihren politischen, sicherheitsbezogenen und wirtschaftlichen Interessen schaden, eingesetzt werden können. Dieser Rahmen stellt einen wichtigen Schritt beim Kapazitätsaufbau auf EU- und mitgliedstaatlicher Ebene dar, und wird es künftig ermöglichen, derartige Aktivitäten zu signalisieren und Gegenmaßnahmen einzuleiten. Er wird unsere Fähigkeit zur Zuordnung böswilliger Cyberaktivitäten erhöhen und soll dadurch das Verhalten potenzieller Aggressoren beeinflussen, gleichzeitig aber auch der Notwendigkeit einer verhältnismäßigen Reaktion Rechnung tragen. Die Zuordnung zu einem Staat oder einem anderen Urheber bleibt politische Entscheidung eines souveränen Staates und muss sich auf alle verfügbaren nachrichtendienstlichen Quellen stützen. Mit den Mitgliedstaaten wird derzeit an der Umsetzung dieses Rahmens gearbeitet und diese Arbeiten sollten auch in enger Abstimmung mit dem Konzeptentwurf zur koordinierten Reaktion auf grenzüberschreitende Cybersicherheitsvorfälle und -krisen großen Ausmaßes79 fortgesetzt werden. Die für den Einsatz von Maßnahmen dieses Rahmens notwendige Einschätzung der Lage sollte in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den EU-Organen von INTCEN80 mit anderen Informationen zusammengeführt, analysiert und weitergegeben werden.



Drucksache 85/1/17

... übereinstimmend mit der Betriebsvorschrift in Richtlinie 96/53/EG in Fassung 2015/719/EU allgemein zulässig. Eine Anhörung stellt im Bereich bis 44,0 Tonnen tatsächlichem Gesamtgewicht einer Fahrzeugkombination jedoch eine unnötige, zeit- und personalintensive Erhöhung des Genehmigungsaufwandes dar, da die oben genannten EU-konformen Bestimmungen bereits seit Jahrzehnten flächendeckend eine erlaubnisfreie Nutzung öffentlicher Straßen bis zu 44 Tonnen ohne Sondernutzungsvorgaben erlauben. Etwaige Beschränkungen der zulässigen Gesamtgewichte für bestimmte Fahrstrecken werden zudem durch Zeichen 262 signalisiert.



Drucksache 757/1/17

... Zu den grundsätzlichen Vorbehalten gegenüber "rescEU" tritt eine Vielzahl sachlicher Probleme und offener Fragen, die nach dem vorgeschlagenen Beschluss ungelöst im Raum stehen und vom Bundesrat nur beispielhaft erwähnt werden sollen. So hegt der Bundesrat die Sorge, dass "rescEU" in den Mitgliedstaaten ein falsches Signal setzen und dazu führen könnte, dass man verschiedentlich die zwingend erforderlichen eigenen Anstrengungen zum Aufbau notwendiger Ressourcen vernachlässigen oder gar unterlassen könnte. Ferner ist bislang unklar, nach welchen Maßstäben die Kommission Einsatzentscheidungen treffen will, wenn beispielsweise mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig von gleichartigen Katastrophenlagen betroffen sind und Bedarf anmelden. Darüber hinaus stellt sich die Frage, wer das Personal zur Bedienung der Ressourcen zur Verfügung stellen soll. Ein etwaiger Einsatz privater Dienstleister wird nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland äußerst kritisch eingeschätzt.

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Drucksache 757/1/17




Zu BR-Drucksachen 756/17 und 757/17

Zu den Kernelementen des Kommissionsvorschlags merkt der Bundesrat Folgendes an:**

Zu BR-Drucksache 757/17


 
 
 


Drucksache 455/17 (Beschluss)

... Das in der Verordnung über die Qualität von Schwimm- und Badebeckenwasser (Schwimm- und Badebeckenwasserverordnung - SchwBadebwV, vgl. BR-Drucksache 748/02) geregelte Verfahren ist gegenwärtig noch offen. In der 783. Sitzung des Bundesrates am 29. November 2002 wurde der Punkt (TOP 34) von der Tagesordnung abgesetzt. Allein Bedenken hinsichtlich der Kostenauswirkungen für Betreiber von Anlagen, die eventuell den Vorgaben der Verordnung nicht gerecht werden, ließen das Verfahren damals nicht zum Abschluss bringen. 15 Jahre später sollten allein fiskalische Aspekte keine Rolle spielen. Ansonsten würde daraus gesundheitspolitisch das Signal ausgesendet werden, dass der Gesundheitsschutz der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Nutzung solcher Schwimm- oder Badebeckenanlagen in die Beliebigkeit der finanziellen Aufwände der Betreiber solcher Anlagen gestellt wird.

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Drucksache 455/17 (Beschluss)




Anlage
Entschließung zum Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten


 
 
 


Drucksache 418/2/17

... Für die Neuzulassung eines Elektrofahrzeuges als Taxi ist es erforderlich, dass das dort installierte Taxameter als Messgerät einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wird. Der jeweilige Hersteller, der ein Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber zur Konformitätsbewertung bei der Konformitätsbewertungsstelle vorstellt, muss dabei sicherstellen, dass unter anderem die Dokumentation des Signalweges im Fahrzeug einschließlich der erforderlichen Übergabeparameter vom Fahrzeughersteller vorgelegt wird. Diese Vorgabe für die Konformitätsbewertung ist unabhängig von der Antriebsart des Fahrzeuges. In der Praxis erweist sich diese Vorgabe als Hürde.



Drucksache 126/17

... Eine profunde Abschätzung der Folgen und Wirkungen des Gesetzentwurfs im Hinblick auf die nationale Nachhaltigkeitsstrategie ist nicht möglich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Entwurf das Ziel des Indikatorenbereichs Nummer 16 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, die Zahl der erfassten Straftaten zu reduzieren, konterkariert, da nicht nur eine Verschärfung des Strafrahmens, sondern auch eine moderate Ausweitung der Strafbarkeit erfolgt. Insoweit hängt die Nachhaltigkeitswirkung des Gesetzentwurfs vornehmlich davon ab, ob durch die Strafverschärfung bzw. das Signal des Gesetzgebers tatsächlich potentielle Täter abgeschreckt und damit präventive Erwägungen zum Tragen kommen werden oder nicht.

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Drucksache 126/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 114
Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

§ 115
Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113 Absatz 2 StGB

2. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte § 114 StGB-E

3. Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen § 115 StGB-E

4. Landfriedensbruch § 125 Absatz 1 StGB

5. Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs § 125a StGB

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 72/17

... Klimavorhersagen berechnen die Entwicklung des Klimas in der Zukunft für Zeiträume von Jahreszeiten bis zu Dekaden (10-Jahres-Zeiträumen). Ihre Aussagen unterscheiden sich deshalb stark von einer Wettervorhersage. Wie bei einer Wettervorhersage ist bei einer Klimavorhersage die Kenntnis des aktuellen Zustandes des Klimasystems essentiell. Zusätzlich sind die Komponenten des Klimamodelles - vor allem der Ozean - in der Lage, diese Anfangsbedingungen aufzunehmen, zu verarbeiten und die resultierenden Signale auf längeren Zeitskalen mit der Atmosphäre auszutauschen. Änderungen der Treibhausgaskonzentration und des Strahlungsantriebs wirken sich bei einer längeren Vorhersagedauer (von mindestens mehreren Jahren) ebenfalls auf das Ergebnis der Klimavorhersage aus. Ihre Bedeutung für die dekadische Vorhersage ist jedoch geringer als für Klimaprojektionen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 72/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 4
Aufgaben

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Zielsetzung

2. Notwendigkeit

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Erfüllungsaufwand

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

V. Weitere Kosten

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VIII. Weitere Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil - zu den Vorschriften im Einzelnen:

Zu Artikel 1 Nummer 2

Absatz 1

Absatz 1

Absatz 1

Absatz 1

Absatz 1

Absatz 1

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Nummer 3

Nummer 4

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 3884, BMVI: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 187/17 (Beschluss)

... 27. Er hält es für ein begrüßenswertes und wichtiges Signal, dass mit Artikel 29 der vorgeschlagenen Richtlinie ein eigener Artikel zum Problemfeld "Energiearmut" geschaffen wurde. Allerdings sieht der Bundesrat es kritisch, dass die Kriterien für schutzbedürftige Kunden nach Artikel 28 des Richtlinienvorschlags und die Kriterien für Energiearmut nach Artikel 29 des Richtlinienvorschlags durch die Mitgliedstaaten individuell festgelegt werden sollen. So bleibt beispielsweise unklar, inwiefern schutzbedürftige Kunden von Energiearmut abzugrenzen sind. In Hinblick auf die Pflicht zur Erfassung der Energiearmut nach Artikel 29 Satz 2 des Richtlinienvorschlags wäre eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse der Berichte zur Energiearmut zwischen den Mitgliedstaaten nicht gewährleistet. Er bittet, Mindestkriterien festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten Kunden, die von Energiearmut betroffen sind, ermitteln können.

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Drucksache 187/17 (Beschluss)




Zum Richtlinienvorschlag insgesamt

Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 424/1/17

... den Straftatbestand der Behinderung von hilfeleistenden Personen eingeführt hat, setzt der Entschließungsantrag hier ein deutliches Signal im Bereich der Ordnungswidrigkeiten.

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Drucksache 424/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 23 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 StVO

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 23 Absatz 1a Satz 5

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa § 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 StVO , Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Nummer 5 FerReiseV

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 35 Absatz 9 - neu - StVO

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 49 Absatz 1 StVO

6. Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu Artikel 3 Nummer 2

8. Hilfsempfehlung zu Ziffer 7:

Zu Artikel 3 Nummer 2


 
 
 


Drucksache 455/1/17

... Das in der Verordnung über die Qualität von Schwimm- und Badebeckenwasser (Schwimm- und Badebeckenwasserverordnung - SchwBadebwV, vgl. BR-Drucksache 748/02) geregelte Verfahren ist gegenwärtig noch offen. In der 783. Sitzung des Bundesrates am 29. November 2002 wurde der Punkt (TOP 34) von der Tagesordnung abgesetzt. Allein Bedenken hinsichtlich der Kostenauswirkungen für Betreiber von Anlagen, die eventuell den Vorgaben der Verordnung nicht gerecht werden, ließen das Verfahren damals nicht zum Abschluss bringen. 15 Jahre später sollten allein fiskalische Aspekte keine Rolle spielen. Ansonsten würde daraus gesundheitspolitisch das Signal ausgesendet werden, dass der Gesundheitsschutz der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Nutzung solcher Schwimm- oder Badebeckenanlagen in die Beliebigkeit der finanziellen Aufwände der Betreiber solcher Anlagen gestellt wird. Unter Umständen könnte auch die notwendige Überwachung den haushalterischen Einsparungen soweit unterliegen, dass der Schutz der Bevölkerung vor wasserbürtigen Erkrankungen nicht mehr gewährleistet ist. Um dem entgegenzuwirken ist das oben genannte Bundesratsverfahren mit einer aktualisierten Rechtsverordnung unter Beachtung des mittlerweile fortgeschriebenen Regelwerkes (hier: DIN 19643 vom November 2012) "Aufbereitung von Schwimmund Badebeckenwasser" und unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA) "Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung" neu zu beleben und zügig zum Abschluss zu bringen.



Drucksache 422/17

... Auch für die Kundinnen und Kunden wäre die Möglichkeit der Nachrüstung von Euro 5-Dieselfahrzeugen durch technische Überarbeitung in Richtung des Emissionsstandards Euro 6 ein wichtiges Signal.



Drucksache 726/17

... Mit der Überarbeitung wird sichergestellt, dass die Richtlinie alle einschlägigen Vergabeverfahren abdeckt und eindeutige, langfristige Marktsignale aussendet, und dass die Vorschriften einfacher und wirksamer werden. Ziel ist es, den Beitrag des Verkehrssektors zur Verringerung der CO

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 726/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Evaluierung der geltenden Rechtsvorschriften

- Folgenabschätzung

4 Politikoptionen

Option 1: Aufhebung der Richtlinie

Option 2: Einführung einer Definition des Ausdrucks saubere Fahrzeuge und Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Aufstellung nationaler Strategiepläne oder zur Anwendung der Methode der Monetisierung

Option 3: Einführung einer Definition des Ausdrucks sauberes Fahrzeug auf der Grundlage von Schwellenwerten für die Emissionen und Festlegung von Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge bei gleichzeitiger Ausweitung des Anwendungsbereichs.

Option 4: Einführung einer Definition auf der Grundlage alternativer Kraftstoffe und Festlegung entsprechender Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf alle Fahrzeuge, bei gleichzeitiger Ausweitung des Anwendungsbereichs.

Option 5: Annahme einer Verordnung, mit der allein die Methodik der Monetisierung bei der öffentlichen Auftragsvergabe für Fahrzeuge zugrunde gelegt wird, bei gleichzeitiger Ausweitung des Anwendungsbereichs

Option 6: Einführung einer Definition des Ausdrucks sauberes Fahrzeug anhand von Schwellenwerten für die Emissionen und eines Mindestziels für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge sowie Einführung einer Definition auf der Grundlage alternativer Kraftstoffe und von Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf schwere Nutzfahrzeuge.

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 3
Anwendungsbereich

Artikel 4
Definitionen

Artikel 4a
Befugnisübertragung

Artikel 5
Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe

Artikel 8a
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge

Anhang Informationen
für die Verwirklichung der Mindestziele für die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge zur Förderung der emissionsarmen Mobilität in den Mitgliedstaaten

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle


 
 
 


Drucksache 138/17

... (14) Die Einwilligung sollte durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, etwa in Form einer schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, oder einer mündlichen Erklärung. Dies könnte etwa durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite, durch die Auswahl technischer Einstellungen für Dienste der Informationsgesellschaft oder durch eine andere Erklärung oder Verhaltensweise geschehen, mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext eindeutig ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert. Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person sollten daher keine Einwilligung darstellen. Die Einwilligung sollte sich auf alle zu demselben Zweck oder denselben Zwecken vorgenommenen Verarbeitungsvorgänge beziehen. Wenn die Verarbeitung mehreren Zwecken dient, sollte für alle diese Verarbeitungszwecke eine Einwilligung gegeben werden. Wird die betroffene Person auf elektronischem Weg zur Einwilligung aufgefordert, so muss die Aufforderung in klarer und knapper Form und ohne unnötige Unterbrechung des Dienstes, für den die Einwilligung gegeben wird, erfolgen.



Drucksache 396/1/17

... Die vom Deutschen Bundestag vorgesehene Änderung in eine Kann-Bestimmung ist zwar insofern hilfreich, als die Länder nicht unmittelbar zur Ausweisung entsprechender Gebiete verpflichtet werden. Das Gesetz gibt aber dennoch weiterhin ein falsches Signal und weckt nicht einlösbare Erwartungen an den Schutz vor Hochwassergefahren. Die Regelung ist nach dem geltenden Recht auch nicht erforderlich, da es den Ländern freistehen würde, im Bedarfsfall eigene Regelungen zu erlassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 396/1/17




1. Hauptempfehlung zu Ziffern 2 und 3

Zu Artikel 1 Nummer 7

2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 Nummer 7

3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 Nummer 7

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 78d WHG


 
 
 


Drucksache 39/17

... 5. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere von Lasergeräten, wenn dieser geeignet ist, Luftfahrzeugführer zu blenden oder anderweitig zu beeinträchtigen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 39/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

1. Länder

2. Bund

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Artikel 2
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung

Abschnitt 5a
Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 20
Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums

Abschnitt 5a
Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21a
Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21b
Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21c
Zuständige Behörde

§ 21d
Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten; anerkannte Stellen

§ 21e
Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen

§ 21f
Ausweichregeln für unbemannte Fluggeräte

Artikel 3
Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt

Im Einzelnen:

- Einführung einer Kennzeichnungspflicht:

- Betriebsbeschränkungen:

- Auswirkungen auf unbemannte Luftfahrtsysteme:

- Einführung einer Pflicht zum Nachweis bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten:

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand Verwaltung

a Erfüllungsaufwand für den Bund

b Erfüllungsaufwand für Länder

IV. Sonstige Auswirkungen

1. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

2. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

§ 21a

b § 21b

Absatz 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer n

Nummer 6

Nummer 7

Nummer 8

Nummer 9

Nummer 10

Absatz 2

Absatz 3

c § 21c

d § 21d

e § 21

f § 21f

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3614, BMVI: Entwurf einer Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

Weitere Kosten

Verwaltung Bund, Länder/Kommunen

4 Bund

4 Länder

II.2 ‚One in one out‘-Regelung


 
 
 


Drucksache 757/17 (Beschluss)

... Zu den grundsätzlichen Vorbehalten gegenüber "rescEU" tritt eine Vielzahl sachlicher Probleme und offener Fragen, die nach dem vorgeschlagenen Beschluss ungelöst im Raum stehen und vom Bundesrat nur beispielhaft erwähnt werden sollen. So hegt der Bundesrat die Sorge, dass "rescEU" in den Mitgliedstaaten ein falsches Signal setzen und dazu führen könnte, dass man verschiedentlich die zwingend erforderlichen eigenen Anstrengungen zum Aufbau notwendiger Ressourcen vernachlässigen oder gar unterlassen könnte. Ferner ist bislang unklar, nach welchen Maßstäben die Kommission Einsatzentscheidungen treffen will, wenn beispielsweise mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig von gleichartigen Katastrophenlagen betroffen sind und Bedarf anmelden. Darüber hinaus stellt sich die Frage, wer das Personal zur Bedienung der Ressourcen zur Verfügung stellen soll. Ein etwaiger Einsatz privater Dienstleister wird nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland äußerst kritisch eingeschätzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 757/17 (Beschluss)




Zu BR-Drucksachen 756/17 und 757/17

8. Artikel 6: Risikomanagement

9. Artikel 12: rescEU

10. Artikel 11: Europäischer Katastrophenschutz-Pool

Zu BR-Drucksache 757/17

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 121/17 (Beschluss)

... , S. 6). Auf Sportanlagen lässt sich dies nicht ohne Weiteres übertragen, da insoweit nicht eine lärmschutzrechtliche Privilegierung der Stätte als solche, sondern die Privilegierung konkreter Nutzungen notwendig ist, um einen angemessenen Interessenausgleich zu erzielen. Mit der Privilegierung des bei sportlicher Betätigung von Kindern und Jugendlichen entstehenden Lärms würde ein wichtiges und notwendiges Signal für eine kinder- und jugendfreundliche Gesellschaft gesetzt. Es ist zu erwarten, dass gegen die Nutzung von Sportanlagen durch Kinder und Jugendliche dann seltener vorgegangen würde und es einfacher möglich sein wird, Kindern und Jugendlichen Sportanlagen im wohnortnahen Bereich zu erhalten oder zu schaffen.

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Drucksache 121/17 (Beschluss)




Anlage
Änderung und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung

Zu Artikel 1 Nummer 1


 
 
 


Drucksache 569/17

... h) Richtlinie 2013/60/EU der Kommission vom 27. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, der Richtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und der Richtlinie 2009/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anbau der Beleuchtungs-und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 15),



Drucksache 357/17

... soll erreicht werden, dass höherwertige Radioempfangsgeräte nur noch gehandelt werden dürfen, wenn diese zum Empfang normgerechter digitaler Signale geeignet sind.

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Drucksache 357/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 731/17

... Für welche Lebensmittel sich die Verbraucher entscheiden, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die längst nicht alle durch die GAP beeinflusst werden können. Wichtigste Aufgabe der Politik ist es daher, den Landwirten dabei zu helfen, Änderungen der Ernährungsgewohnheiten frühzeitig vorherzusehen und ihre Erzeugung entsprechend den Marktsignalen und der Verbrauchernachfrage anzupassen. Auch durch eine Stärkung des Wissensdreiecks in der Landwirtschaft und eine engere Verknüpfung mit einschlägigen Initiativen wie der Lebensmittelpartnerschaft des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts und der EU-Strategie 2030 für Lebensmittelforschung kann die GAP besser dazu beitragen, unseren Lebensmittelsektor zukunftssicher zu machen.



Drucksache 119/17

... -Emissionen pro Jahr um rund 17 Mio. Tonnen zu senken. Das bedeutet, dass der Luftverkehr innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums wie jeder andere Wirtschaftssektor seinen Beitrag dazu leistet, die EU-internen Emissionen zu verringern. Der Vorschlag stellt einerseits sicher, dass die EU im Einklang mit ihren klimapolitischen Zielen weiterhin über das EU-EHS eine erhebliche Verringerung der Emissionen aus dem Luftverkehr bewirkt, und hält gleichzeitig die Dynamik der Arbeiten in der ICAO zum konkreten Einsatz des GMBM aufrecht, um die erzielte globale Klimaschutzwirkung zu maximieren. Die Revisionsklausel gibt ein positives Signal dafür, dass die EU beabsichtigt, den GMBM anzuwenden.

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Drucksache 119/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 28a

Artikel 28b

Artikel 28c

Anhang I

Artikel 1

Artikel 28b
Berichterstattung durch die Kommission über die Anwendung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO

Artikel 28c
Bestimmungen für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung für die Zwecke des globalen marktbasierten Mechanismus

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 316/17

... Für Deutschland ist die Änderungsurkunde jedoch nach dem Grundsatz "pacta sunt servanda" völkerrechtlich bindend (Artikel 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (BGBl. 1985 II S. 926, 927)), unabhängig davon, ob Deutschland sie ratifiziert hat. Aufgrund des dadurch innerstaatlich bestehenden verfassungswidrigen Zustands, ist das innerstaatliche Zustimmungsverfahren durchzuführen. Eine Klage vor einem IAO-Gericht nach Artikel 37 Absatz 2 oder ein Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof nach Artikel 37 Absatz 1 der IAO-Verfassung hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Letztendlich wäre als ultima ratio nur die von der Bundesregierung aufgrund der weitreichenden negativen Konsequenzen nicht zu befürwortende Kündigung der IAO-Verfassung als Option in Betracht gekommen, die gegen die Änderung bestehenden völkerrechtlichen Bedenken auszuräumen und den verfassungsmäßigen Zustand herzustellen. Deutschland würde so ein fatales Signal setzen, den Schutz der Arbeitnehmerrechte, der sozialen Standards und der Menschenrechte nicht mehr ernst zu nehmen. Zudem würde Deutschland die Rolle der IAO massiv schwächen. Neben dem international nicht wiedergutzumachenden Glaubwürdigkeitsverlust nähme sich Deutschland zudem die Chance, konstruktiv in der IAO mitzuarbeiten. Die Bundesregierung befürwortet daher die Durchführung des innerstaatlichen Zustimmungsverfahrens, trotz aller völkerrechtlichen Bedenken.

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Drucksache 316/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Gesetzentwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Schlussbemerkung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Denkschrift

I. Allgemeines

1. Entstehungsgeschichte

2. Wesentlicher Inhalt der Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

3. Völkerrechtliche Einschätzung der Bundesregierung und Stand der Ratifikation

II. Besonderes


 
 
 


Drucksache 717/17

... -Emissionsminderung im Verkehrssektor fördert. Dies gibt dem Markt ein deutliches Signal und trägt dazu bei, die führende Position der EU bei der Bekämpfung des Klimawandels zu wahren und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu stärken und dafür zu sorgen, dass Europa in der Automobilindustrie auch künftig weltweit Maßstäbe setzt. Der Vorschlag für neue CO

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Drucksache 717/17




Mitteilung

1. Einleitung

2. Ein Europa, das schützt: Die führende Rolle der EU im Rahmenwerk von Paris und in der internationalen Normung

3. Ein Europa, das stärkt: keine Verbraucher zweiter Klasse und keine abgehängten Regionen

4. Ein Europa, das verteidigt: Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie für mehr Beschäftigung, Wachstum und Investitionen

5. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 69/1/17

... g) Es sollte erwogen werden, die verschiedenen Möglichkeiten in § 1a Absatz 2 Nummer 5 StVG-E, den Fahrzeugführer auf das Erfordernis der eigenhändigen Fahrzeugsteuerung hinzuweisen, (zur Klarstellung) kumulativ vorzuschreiben, um zu verhindern, dass der Fahrzeugführer aufgrund möglicher Ablenkung ein einzelnes Warnsignal nicht wahrnimmt.

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Drucksache 69/1/17




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe c

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG *

7. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG

8. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a Absatz 4 StVG *

9. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG

10. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG

11. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG

12. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG

13. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1c StVG

14. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG

15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG

16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG

17. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 StVG

18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 1 Nummer 8 StVG

19. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

20. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG

21. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG

22. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 1 StVG

23. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 2 StVG

24. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 3 StVG

25. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 586/17 (Beschluss)

... Fipronil unterlag bis 2001 der Verschreibungspflicht. Mit der vorgelegten Verordnung soll Fipronil auch in der Zubereitung aus Methopren und Fipronil - zur Anwendung bei Hunden und Katzen - aus der Verschreibungspflicht entlassen werden. Auf Grund der aktuellen Problematik des illegalen Einsatzes von Fipronil-haltigen Präparaten in der Geflügelhaltung ist das ein falsches Signal. Die laufende Aufarbeitung dieses Geschehens beinhaltet auch eine aktualisierte Risikobewertung der toxikologischen Eigenschaften von Fipronil. Da zwingende Gründe für eine sofortige Aufhebung der Verschreibungspflicht nicht vorliegen, sollten die Ergebnisse der laufenden wissenschaftlichen Aufarbeitung des Fipronil-Geschehens abgewartet werden.

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Drucksache 586/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 7 Position Ibuprofen Anlage 1 AMVV

2. Zu Artikel 1 Nummer 11 Position Zubereitung aus Methopren und Fipronil - zur Anwendung bei Hunden und Katzen - Anlage 1 AMVV


 
 
 


Drucksache 418/17

... "3. Wegstreckensignalgeber für Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen, und für Wegstreckenzähler in MietKraftfahrzeugen,



Drucksache 187/1/17

... 30. Der Bundesrat hält es für ein begrüßenswertes und wichtiges Signal, dass mit Artikel 29 der vorgeschlagenen Richtlinie ein eigener Artikel zum Problemfeld "Energiearmut" geschaffen wurde. Allerdings sieht der Bundesrat es kritisch, dass die Kriterien für schutzbedürftige Kunden nach Artikel 28 des Richtlinienvorschlags und die Kriterien für Energiearmut nach Artikel 29 des Richtlinienvorschlags durch die Mitgliedstaaten individuell festgelegt werden sollen. So bleibt beispielsweise unklar, inwiefern schutzbedürftige Kunden von Energiearmut abzugrenzen sind. In Hinblick auf die Pflicht zur Erfassung der Energiearmut nach Artikel 29 Satz 2 des Richtlinienvorschlags wäre eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse der Berichte zur Energiearmut zwischen den Mitgliedstaaten nicht gewährleistet. Der Bundesrat bittet, Mindestkriterien festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten Kunden, die von Energiearmut betroffen sind, ermitteln können.

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Drucksache 187/1/17




Zum Richtlinienvorschlag insgesamt

Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 145/1/17

... 19. Die vorgeschlagene Verordnung soll auch auf elektronische Kommunikation Anwendung finden, die nicht nur zwischen natürlichen Personen stattfindet, sondern auch zwischen juristischen Personen und Maschinen (M2M-Kommunikation) erfolgt. Dies könnte neue Geschäftsmodelle und Unternehmen betreffen, die die Signalübertragung im Rahmen von M2M-Kommunikation in ihre Produkte einbinden, wie zum Beispiel im Rahmen von vernetzten Fahrzeugen, automatisierten Lieferketten oder Fuhrparklösungen, unter anderem in der Automobilindustrie und der Logistikbranche. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf die Übermittlung von M2M-Kommunikation zielführend ist oder ob dadurch heute gängige Abläufe in der europäischen Wirtschaft in Frage gestellt und Spielräume für Innovationen im Bereich Industrie 4.0, dem Internet der Dinge sowie in anderen neuen Geschäftsfeldern zu stark eingeschränkt werden. Dies hätte negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 145/1/17




2 Grundsätzliches

Rechtssichere Abgrenzung zum Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung

Ausgleich zwischen dem Schutz der Kommunikation und Sicherheitsbelangen

Ausgestaltung des Aufsichtsregimes

Prüfvorbehalte für das weitere Verfahren

Zu Einzelfragen

Zum Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung

2 Anwendungsbereich

Vertraulichkeit von Telekommunikationsdaten, Schutz von Endeinrichtungen

Verpflichtungen zur Anpassung von Kommunikationsnetze-Software

2 Beschränkungsbefugnisse

Anwendung auf öffentliche Stellen und Gerichte

Unerbetene Kommunikation

Informationspflichten bei Störungen

Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden

Beschwerde und Rechtsschutz

2 Sanktionen

2 Sonstiges

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 254/17

... Für die "Tonaufnahme" gilt Entsprechendes. Erfasst wird insbesondere die Aufzeichnung akustischer (und auf eine Person zurückführbarer) Signale in Form des gesprochenen Wortes, aber etwa auch in Gestalt von Weinen, Schluchzen o.ä.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 254/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 353e
Verbotene Aufnahmen in Gerichtsverhandlungen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen

1. Aktuelle Gesetzeslage

a Strafrechtliche Verbote

aa Anfertigung von Aufnahmen

bb Veröffentlichung von Aufnahmen

cc Besitz von Aufnahmegeräten

dd Fazit

b Nicht-strafrechtliche Maßnahmen gegen Aufnahmen im Rahmen von Gerichtsverhandlungen

aa Maßnahmen nach dem Gerichtsverfahrensgesetz GVG

bb Maßnahmen nach Polizeirecht

cc Fazit

2. Schutzzwecke und Schutzgüter

a Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten

b Schutz von Interessen der Rechtspflege

c Rechtssicherheit

3. Folgerungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

IV. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu dem Merkmal Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht

Zu den Tathandlungen

Zum Merkmal Ohne Wissen des Vorsitzenden

Zum Vorsatz

Zur Rechtswidrigkeit

Zur Strafdrohung

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 262/1/17

... Mit dem Gesetzentwurf wird den Betroffenen der Makel genommen, mit dem sie bisher wegen einer Verurteilung allein aufgrund ihrer sexuellen Orientierung leben mussten. Jenseits von Urteilsaufhebung und Entschädigungsleistungen wird öffentlich bekundet, dass der Gesetzgeber die Bereitschaft zur Korrektur aufbringt. Dies ist ein positives Signal nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für die Mehrheitsgesellschaft. Es wird damit aber auch über nationale Grenzen hinaus ein Zeichen gesetzt. Deutschland bezieht Position gegen Diskriminierung und Ausgrenzung in Zeiten, in denen Homosexualität in mehreren Ländern immer noch stark geächtet wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 262/1/17




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 3 StrRehaHomG

3. Zu Artikel 1 § 4 StrRehaHomG


 
 
 


Drucksache 315/16

... All dies sind positive Signale, nur reichen sie ganz eindeutig nicht aus. Damit Lernende stärker mit der tatsächlichen Arbeitswelt in Berührung kommen, wird die Kommission eine Reihe von Unterstützungsdiensten einrichten, um den Wissensaustausch, die Vernetzung und die Zusammenarbeit zur Berufsausbildung zu erleichtern. Sie wird Strukturreformen unterstützen, indem sie Peer Counselling und den Austausch bewährter Verfahren, auch über soziale Medien, fördert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 315/16




1. Einleitung

2. HOHE Ziele STECKEN: VORRANGIGE Massnahmen

2.1. Verbesserung der QUALITÄT und RELEVANZ des KOMPETENZERWERBS

Die Grundlagen stärken: Grundfertigkeiten

Die Resilienz stärken: Schlüsselkompetenzen und höhere, komplexere Kompetenzen

Berufsausbildung als erste Wahl

Den Anschluss schaffen: Fokus auf digitalen Kompetenzen

2.2. DARSTELLUNG und VERGLEICHBARKEIT von Kompetenzen und Qualifikationen

Transparenz und Vergleichbarkeit der Qualifikationen verbessern

Kompetenzen und Qualifikationen von Migranten frühzeitig erfassen

2.3. Verbesserung der ERFASSUNG von Daten über Kompetenzen und der Dokumentation zur Förderung FUNDIERTER BERUFSENTSCHEIDUNGEN

Bessere Informationen für bessere Wahlmöglichkeiten

Die Erfassung von Daten über Kompetenzen und die brancheninterne Zusammenarbeit fördern

Die Leistungen von Absolventen besser nachvollziehen

3. LAUFENDE Massnahmen: das Tempo ANZIEHEN

3.1. MEHR LERNMÖGLICHKEITEN SCHAFFEN

Mehr Möglichkeiten für praxisorientiertes Lernen und Partnerschaften zwischen Wirtschaft und Bildung

Mehr Unterstützung für die Mobilität von Lernenden

Mehr Lernen am Arbeitsplatz

Mehr Möglichkeiten zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens

3.2. FORTGESETZTE Modernisierung

Lehr - und Ausbildungspersonal unterstützen

Die Hochschulbildung modernisieren

4. Umsetzung der Agenda

Anhang
LISTE der Massnahmen und VORLÄUFIGER ZEITRAHMEN MASSNAHME ZEITRAHMEN


 
 
 


Drucksache 340/16 (Beschluss)

... Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wonach die Zustimmung der übrigen Miteigentümer zu Maßnahmen, durch die diese zwar nicht unerheblich beeinträchtigt werden, die aber zur Herstellung der Barrierefreiheit erforderlich sind, entbehrlich ist, soll die Verhandlungsposition von Wohnungseigentümern mit Behinderung gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern stärken und ein entsprechendes politisches Signal setzen sowie im Rahmen der Interessenabwägung einen Wertungsgleichlauf mit dem Mietrecht herstellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 340/16 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

I. Förderung der Barrierefreiheit

II. Förderung der Elektromobilität

B. Lösung

I. Förderung der Barrierefreiheit

II. Förderung der Elektromobilität

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Förderung der Barrierefreiheit und Elektromobilität

Artikel 1
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 554b
Elektromobilität

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

1. Förderung der Barrierefreiheit

2. Förderung der Elektromobilität

II. Wesentlicher Inhalt

1. Förderung der Barrierefreiheit

2. Förderung der Elektromobilität

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht

1. Regelungen zur Förderung der Barrierefreiheit

2. Regelungen zur Förderung der Elektromobilität

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

VII. Sonstige Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 812/16

... Der sachliche Anwendungsbereich des SekG alter Fassung war noch auf Tätigkeiten in internationalen Einsätzen der zivilen Krisenprävention beschränkt, deren Unterstützung im Interesse der Bundesrepublik Deutschland lag. Die Streichung dieser Formulierung beabsichtigt nicht, Sekundierungen auch für Fälle zuzulassen, in denen kein Interesse der Bundesrepublik an dem Einsatz besteht. Vielmehr ist die Sekundierung der Praxis anzupassen und das Begriffsverständnis zu verfeinern. Die Sekundierung dient der sozialen Absicherung des zivilen Personals und deren angemessener Vergütung. Die Entscheidung, ob eine Sekundierung für einen Einsatz in einen bestimmten Einsatz vorgenommen wird, erfolgt im Interesse der Bundesrepublik. Diese Entscheidung ist aber keine Sekundierung. Die Sekundierung führt also nur mittelbar zu einer Verfolgung der Interessen der Bundesrepublik. Das Interesse der Bundesrepublik bleibt auch weiterhin von Bedeutung und findet seinen Ausdruck in der Entscheidungskompetenz der Bundesregierung, für welche internationalen Einsätze Sekundierte zur Verfügung gestellt werden. Auch wenn Dritte im Sinne von § 4 die Sekundierung vornehmen, bleibt diese Kompetenz bei der Bundesregierung. Damit bleibt auch weiterhin das außenpolitische Signal erhalten, dass Sekundierte im Interesse der Bundesrepublik zur Verfügung gestellt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 812/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Artikel 1
Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (Sekundierungsgesetz - SekG)

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Persönlicher Anwendungsbereich, Subsidiarität

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Verträge zur Sekundierung

§ 4
Sekundierende Einrichtungen

Abschnitt 2
Leistungen an die sekundierten Personen

§ 5
Altersvorsorge

§ 6
Absicherung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit

§ 7
Absicherung gegen Haftungsrisiken

§ 8
Reisekosten

§ 9
Zusätzliche vertragliche Leistungen

§ 10
Bestand der Leistungen

Abschnitt 3
Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Zeitraum der Sekundierung

§ 11
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung

§ 12
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Änderungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

7. Befristung

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Allgemeines

Zu § 1

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 2 Leistungen an die sekundierten Personen

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 9

Zu § 10

Zu Abschnitt 3 Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Zeitraum der Sekundierung

Zu § 11

Zu Absatz 3

Zu § 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3941 AA: Entwurf eines zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Votum


 
 
 


Drucksache 518/16

... Wie bereits im ersten Investitionszeitraum sollten erneut möglichst umfangreiche private Investitionen mobilisiert werden; die in diesem Vorschlag vorgesehene Unterstützung wird sich zudem wieder maßgeblich an KMU richten. Besonderes Augenmerk wird dabei auf Vorhaben gelegt, die zur Verwirklichung der Ziele der Pariser Klimakonferenz (COP 21) beitragen. Mit der Verlängerung der Laufzeit des EFSI wird nicht nur die Verlängerung einer erfolgreichen Regelung ermöglicht, sondern auch ein wichtiges Signal an Projektträger gesendet, um diese anzuregen, Vorhaben bei der EIB einzureichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 518/16




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

3. Konsultation der interessierten Kreise und BEWERTUNGEN

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 420/2/16

... Die Notwendigkeit der entsprechenden Erweiterung ist eine Erkenntnis der polizeilichen Praxis und dient, wie das Gesetzesvorhaben insgesamt, der effektiven Verbesserung des Opferschutzes. Durch die Einfügung sollen Eskalationen der Nachstellungshandlungen frühzeitig unterbrochen werden. Gleichzeitig ist die vorgeschlagene Änderung geeignet, über den konkreten Einzelfall hinaus entscheidende Signalwirkung zu entfalten und den notwendigen Schutz für Stalking-Opfer realitätsgerecht zu optimieren. Durch die Einfügung in § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 420/2/16




Zu Artikel 2 Nummer 1

'Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung


 
 
 


Drucksache 407/16 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf (Artikel 2, § 30 EGAO) sieht zu der ohnehin vorgesehenen Übergangsfrist bis zum 01.01.2020 eine zusätzliche Frist bis 31.12.2022 für Kassen vor, die bis zum 31.12.2018 angeschafft werden und nicht nachrüstbar sind. Diese erweiterte Übergangsfrist ermöglicht es allen Unternehmern, die seit dem 26.11.2010 eine Registrierkasse angeschafft haben, die den Anforderungen des BMF-Schreiben vom 26.11.2010 entspricht, zwei Jahre länger Manipulationssoftware einzusetzen. Hiermit wird ein falsches Signal gesetzt; zudem dürften heutige Kassen nachrüstbar sein, sodass für die weitere Übergangsregelung auch kein Bedürfnis besteht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 407/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 2 § 30 EG AO


 
 
 


Drucksache 73/16

... Die Zulassung einer "In-House-Vergabe" wäre schon aus energiewirtschaftlichen Gründen bedenklich. Der in § 46 EnWG verankerte Wettbewerb "um das Netz" darf nicht zur Disposition stehen. Er dient der Sicherstellung des hohen Qualitätsstandards, der für einen zuverlässigen Netzbetrieb dringend erforderlich ist. Ein "Ewigkeitsrecht" der Kommunen würde die falschen Signale setzen und befürchten lassen, dass das Verteilernetz im natürlichen Monopol zum Nachteil von Verbraucher, Gewerbe und Industrie einen nicht hinzunehmenden Qualitätsverlust erleidet. Dies gilt umso mehr, als dass sich durch die politische Entscheidung zur Energiewende (80 Prozent Erzeugung aus Erneuerbaren Energien bis 2050) die Anforderungen an den Verteilernetzbetrieb immer stärker verändern werden. Das herkömmliche Verteilernetz hatte lediglich die Aufgabe, Strom aus höheren Spannungsebenen in die niedrigeren Spannungsebenen bis hin zum Verbraucher zu verteilen. Im Stromnetz der Zukunft wird der Verteilernetzbetreiber eine deutlich aktivere Rolle einnehmen müssen, da über 98 Prozent aller Erzeugungsanlagen auf seiner Netzebene angeschlossen sind. Ferner nimmt die Anzahl an "Prosumern", also solchen Netznutzern, die sowohl Strom einspeisen als auch aus dem Netz beziehen, stetig zu. All diese neuen Herausforderungen sind zu meistern, teilweise durch komplexe Anwendung moderner Kommunikationstechnologien zum Zwecke eines netz- wie auch marktgetriebenen Last- und Erzeugungsmanagements ("Smart Grid"). Dies stellt wiederum erhöhte Anforderungen an die IKT-Sicherheit, was eine besondere neue Herausforderung darstellt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 73/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 46
Wegenutzungsverträge

§ 46a
Auskunftsanspruch der Gemeinr bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach § 46 Absatz 3 diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss eines Vertrages nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erforderlich sind.

§ 47
Rügeobliegenheit, Präklusion

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 2

§ 46a
Die Sätze 1 und 3 wurden hierher von § 46 Absatz 2 Satz 4 und 5 EnWG verschoben.

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 436/1/16

... "(4) Ab dem 1. Januar 2019 muss jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene Hörfunkempfangsgerät, das den Programmnamen sowie programmbezogene Zusatzdienste anzeigen kann, zum Empfang digitaler Signale geeignet sein, die einer Norm einer anerkannten europäischen Normenorganisation entsprechen. " '

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Drucksache 436/1/16




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 41a TKG

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Nummer 1b - neu - § 45d Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 4 - neu - , Nummer 7 - neu - § 150 Absatz 16 - neu -

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

4. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 48 Überschrift, Absatz 4 - neu - TKG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 116 Satz 2 - neu - TKG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 123 Absatz 2 Satz 3 - neu - TKG

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 126 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - TKG

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 127 Absatz 1 Satz 1 TKG

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 149 Absatz 1b Nummer 01 - neu - und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 149 Absatz 1b Nummer 01 - neu - TKG

11. Zum Gesetzentwurf allgemein

12. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 407/1/16

... Der Gesetzentwurf (Artikel 2, § 30 EGAO) sieht zu der ohnehin vorgesehenen Übergangsfrist bis zum 01.01.2020 eine zusätzliche Frist bis 31.12.2022 für Kassen vor, die bis zum 31.12.2018 angeschafft werden und nicht nachrüstbar sind. Diese erweiterte Übergangsfrist ermöglicht es allen Unternehmern, die seit dem 26.11.2010 eine Registrierkasse angeschafft haben, die den Anforderungen des BMF-Schreiben vom 26.11.2010 entspricht, zwei Jahre länger Manipulationssoftware einzusetzen. Hiermit wird ein falsches Signal gesetzt; zudem dürften heutige Kassen nachrüstbar sein, sodass für die weitere Übergangsregelung auch kein Bedürfnis besteht.

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Drucksache 407/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 1, Nummer 3 und Nummer 5 §§ 146a, 146a1, 146a2 und 146a3 AO Artikel 2 § 30 EG AO

§ 146a
Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme

§ 146a1
Schutz durch zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

§ 146a2
Schutz durch standardisierte Signaturerstellungseinheit als Sicherheitseinrichtung

§ 146a3
Verordnungsermächtigung

§ 146b
Kassen-Nachschau

§ 30
Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme

1. Zielsetzung und Notwendigkeit des Änderungsvorschlags

2. Wesentlicher Inhalt des Änderungsvorschlags

Zu a Struktur des Gesetzentwurfs

Zu bb

Zu cc

Zu b

4. Zu Artikel 2 § 30 EG AO

5. Zu Artikel 2 § 30 EG AO


 
 
 


Drucksache 604/16

... f) Unterscheidungssignal oder Funkrufzeichen,



Drucksache 88/1/16

... Ob tatsächlich ein Anpassungsbedarf im Sinne einer expliziten Aufnahme von funktionsäquivalenten OTT-Diensten (die genannten Dienste stellen sämtlich OTT-Dienste dar) in das TKG besteht, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden. Es ist in der Literatur umstritten, inwieweit OTT-Dienste unter das bestehende TKG fallen (vgl. aus jüngerer Zeit nur Gersdorf, K&R 2016, 91 und Grünwald/Nüßing, MMR 2016, 91 jew. m. w. N.), das VG Köln hat in seinem Urteil vom 11. November 2015 (21 K 450/ 15) entschieden, dass das TKG auf den Dienst "Gmail" anwendbar sei, obwohl die Signalübertragung nicht durch den Anbieter, sondern durch die beteiligten Internet-Provider erfolge. Außerdem sollte sorgsam geprüft werden, ob das Regulierungsniveau des TKG auch für (alle) Messenger-Dienste passt.

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Drucksache 88/1/16




Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c


 
 
 


Drucksache 266/1/16

... Es erscheint zudem fragwürdig, ob die bloße Ausweitung eines gesetzlichen Duldungstatbestandes zugunsten von Ausländern, die die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung beabsichtigen, die von der Praxis erhoffte Signalwirkung für ausbildungsbereite Arbeitgeber bewirken kann. Dem von der Bundesregierung verfolgten Regelungsziel, sowohl den geduldeten Ausländern als auch den ausbildungsbereiten Betrieben Rechtssicherheit für die Dauer der Ausbildung zu verschaffen und das aufenthaltsrechtliche Verfahren zu vereinfachen, wird mit der Einführung eines neuen Aufenthaltstitels "Aufenthaltsgewährung für die Dauer einer Berufsausbildung" in Anlehnung an § 25b AufenthG zielführender und systemgerecht entsprochen. Dem Bedürfnis, einer vorzeitigen Verfestigung des Aufenthalts im Bundesgebiet bei nicht hinreichend gesicherter Integrationsperspektive entgegenzuwirken, kann gegebenenfalls mit einer Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" entsprechend dem Vorbild der Altfallregelung (vgl. § 104a Absatz 1 Satz 3 AufenthG) Rechnung getragen werden.

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Drucksache 266/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 1 Satz 1 SGB III

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Überschrift, Absatz 4 SGB III

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2 SGB III

4. Zu Artikel 3

'Artikel 3a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

5. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 1a Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 AsylbLG

6. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b § 1a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 AsylbLG

7. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - AsylbLG

8. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3 AsylbLG

9. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 5 Absatz 2 AsylbLG

10. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 5 Absatz 2 AsylbLG

11. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 11 Absatz 4 AsylbLG

12. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG

13. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG

14. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 AufenthG

15. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG

16. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Satz 1a - neu - AufenthG

17. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufEnthG

18. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1a - neu - AufenthG

19. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 AufenthG

20. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 Satz 2 AufenthG

21. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 AufenthG

22. Zu Artikel 5 Nummer 5a - neu - § 43 Absatz 1 AufenthG , Nummer 6 Buchstabe a - neu -, Buchstabe c - neu - § 44 Absatz 1a - neu -, Absatz 4 Satz 2 AufenthG , Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG

23. Zu Artikel 5 Nummer 7a - neu - § 45a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG

24. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG

25. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 9 AufenthG

26. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 10a - neu - AufenthG

27. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 4 bis 11 AufenthG

28. Zu Artikel 5 Nummer 9 § 68 Absatz 1 Satz 1 AufenthG

29. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 5 Absatz 3 Satz 3 - neu - AsylG

30. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 8 Absatz 1b Satz 3 - neu - AsylG

31. Zu Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe a § 14 Absatz 1 Satz 3 - neu - AsylG

32. Zu Artikel 6 Nummer 5 § 24 Absatz 1a AsylG Nummer 7 § 29 Absatz 4 AsylG

33. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 29 Absatz 1 AsylG

34. Zu Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b § 34a Absatz 1 Satz 4 AsylG

35. Zu den Angeboten für Asylsuchende mit unklarer Bleibeperspektive

36. Zur Harmonisierung von Voraufenthaltszeiten

37. Zu den Integrationskursen

Zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt

43. Zu Mehrkosten und Verwaltungsaufwand

44. Zum Zugang zu Sprachförderung und Bildung allgemein

45. Zum Studium als Integrationsmaßnahme

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

46. Zu BAföG als Fördermöglichkeit

47. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 304/16

... Zu überprüfen ist, mit welchem Verfahren sichergestellt wird, dass das Schiff, bevor es den Liegeplatz verlässt, seetüchtig ist, wobei dieses auch ein Meldeverfahren umfassen sollte, mit dem bestätigt wird, dass alle wasser- und wetterdichten Außenhauttüren geschlossen sind, ob alle Türen des Fahrzeugdecks geschlossen sind, bevor das Schiff den Liegeplatz verlässt, oder nur so lange offen bleiben, bis das Bugvisier geschlossen werden kann, ob die Vorkehrungen für das Schließen der Bug-, Heck- und Seitentüren getroffen wurden, ob Signallampen und Kamera-Überwachungssysteme betriebsbereit sind, um den Zustand der Türen auf der Kommandobrücke anzuzeigen. Schwierigkeiten mit dem Betrieb der Signallampen, insbesondere den Schaltern an den Türen, sollten festgestellt und mitgeteilt werden.

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Drucksache 304/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1 Gründe und Ziele des Vorschlags

1.2 Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

1.3 Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

2.1 Rechtsgrundlage

2.2 Subsidiarität

2.3 Verhältnismäßigkeit

2.4 Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

3.1 Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

3.2 Konsultation der Interessenträger

3.3 Einholung und Nutzung von Expertenwissen

3.4 Folgenabschätzung

3.5 Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

3.6 Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

5.1 Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

5.2 Erläuternde Dokumente

5.3 Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Vorab -Überprüfung

5 Änderungsverfahren

Änderung der Richtlinie 2009/16/EG

5 Aufhebung

5 Bewertung

Vorschlag

Artikel 1
Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Vorab-Überprüfung

Artikel 4
Ausnahmen von der Pflicht zur Durchführung der Vorab-Überprüfung

Artikel 5
Regelmäßige Überprüfungen

Artikel 6
Überprüfungsmeldung und Bericht

Artikel 7
Mängelbeseitigung, Auslaufverbot und Aussetzung der Überprüfung

Artikel 8
Recht auf Widerspruch

Artikel 9
Kosten

Artikel 10
Überprüfungsdatenbank

Artikel 11
Sanktionen

Artikel 12
Änderungsverfahren

Artikel 13
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 14
Änderung der Richtlinie 2009/16/EG

Artikel 14a
Überprüfung von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und FahrgastHochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr

Artikel 15
Aufhebung

Artikel 16
Bewertung

Artikel 17
Umsetzung

Artikel 18
Inkrafttreten

Artikel 19
Adressaten

ANHÄNGE zur Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-RoFahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates

Anhang 1
besondere Anforderungen an SCHIFFE IM LINIENVERKEHR (gemäß Artikel 3 und Artikel 5)

Anhang 2
Verfahren für überprüfungen (gemäß Artikel 3 und Artikel 5)

Anhang 3
Verfahren für überprüfungen während eines LINIENVERKEHRSDIENSTES (gemäß Artikel 5)

Anhang 4
Entsprechungstabelle


 
 
 


Drucksache 811/16

... - Mit Hilfe zielgerichteter Signale, Strategien, Normen und Vorschriften kann die EU politische Vorgaben machen und für ein unternehmensfreundliches Umfeld sorgen. Hier geht es um die Schaffung starker und konsistenter Anreize für private Investitionen in die Erforschung, Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Energieträger. Die politischen und rechtlichen Vorgaben auf EU-Ebene müssen der Energieeffizienz Vorrang geben, ehrgeizige Ziele für die weltweite Führung im Bereich der erneuerbaren Energieträger festsetzen und dem Verbraucher eine zentrale Rolle im Energiesystem zuweisen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 811/16




Mitteilung

1. Einleitung

2. EIN Energiesystem IM Wandel

3. Politische SIGNALE und Rechtsrahmen

4. Finanzierungsinstrumente als ANREIZ für INVESTITIONEN des Privatsektors

5. Förderung von ENERGIEWISSENSCHAFT und ENERGIETECHNIK sowie DEREN DURCHSETZUNG auf dem MARKT

6. Europa SOLL SEINE GLOBALE Rolle Nutzen

7. Die wichtigsten Akteure der ENERGIEWENDE

B. Fazit

Anhang zur
Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische INVESTITIONSBANK Schnellere Innovation im Bereich der sauberen Energie

Anhang
Erläuterung der VIER TECHNOLOGIESCHWERPUNKTE

a Dekarbonisierung des EU-Gebäudebestands bis 2050: von Niedrigstenergiehäusern bis zu Plusenergievierteln

b Stärkung der EU-Führung bei den erneuerbaren Energieträgern

c Entwicklung von Lösungen für eine erschwingliche und integrierte Energiespeicherung

d Elektromobilität und eine stärkere Integration des Nahverkehrssystems


 
 
 


Drucksache 266/16 (Beschluss)

... Es erscheint zudem fragwürdig, ob die bloße Ausweitung eines gesetzlichen Duldungstatbestandes zugunsten von Ausländern, die die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung beabsichtigen, die von der Praxis erhoffte Signalwirkung für ausbildungsbereite Arbeitgeber bewirken kann. Dem von der Bundesregierung verfolgten Regelungsziel, sowohl den geduldeten Ausländern als auch den ausbildungsbereiten Betrieben Rechtssicherheit für die Dauer der Ausbildung zu verschaffen und das aufenthaltsrechtliche Verfahren zu vereinfachen, wird mit der Einführung eines neuen Aufenthaltstitels "Aufenthaltsgewährung für die Dauer einer Berufsausbildung" in Anlehnung an § 25b AufenthG zielführender und systemgerecht entsprochen. Dem Bedürfnis, einer vorzeitigen Verfestigung des Aufenthalts im Bundesgebiet bei nicht hinreichend gesicherter Integrationsperspektive entgegenzuwirken, kann gegebenenfalls mit einer Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" entsprechend dem Vorbild der Altfallregelung (vgl. § 104a Absatz 1 Satz 3 AufenthG) Rechnung getragen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 266/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 1 Satz 1 SGB III

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2 SGB III

3. Zu Artikel 3

'Artikel 3a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

4. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - AsylbLG

5. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3 AsylbLG

6. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 5 Absatz 2 AsylbLG

7. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 11 Absatz 4 AsylbLG

8. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG

9. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG

10. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 Nummer 2 AufenthG

11. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG

12. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1a - neu - AufenthG

13. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 7 AufenthG

14. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 Satz 2 AufenthG

15. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 AufenthG

16. Zu Artikel 5 Nummer 7a - neu - § 45a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG

17. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 9a - neu - AufenthG

18. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 10a - neu - AufenthG

19. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 4 bis 11 AufenthG

20. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 5 Absatz 3 Satz 3 - neu - AsylG

21. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 8 Absatz 1b Satz 3 - neu - AsylG

22. Zu Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe a § 14 Absatz 1 Satz 3 - neu - AsylG

23. Zu Artikel 6 Nummer 5 § 24 Absatz 1a AsylG Nummer 7 § 29 Absatz 4 AsylG

24. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 29 Absatz 1 AsylG

25. Zu Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b § 34a Absatz 1 Satz 4 AsylG

26. Zur Harmonisierung von Voraufenthaltszeiten

27. Zu den Integrationskursen

28. Zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt

29. Zu Mehrkosten und Verwaltungsaufwand

30. Zum Zugang zu Sprachförderung und Bildung allgemein

31. Zum Studium als Integrationsmaßnahme

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

32. Zu BAföG als Fördermöglichkeit


 
 
 


Drucksache 746/16

... 6. Der Bundesrat sieht die aktuellen Pläne der DB Cargo AG zu einem umfassenden Personalabbau und zu einer Einschränkung der Bedienung oder sogar Schließung zahlreicher Güterverkehrsstellen ungeachtet der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Güterverkehrsstellen als ein falsches verkehrspolitisches Signal für einen weiteren Rückzug der Bahn aus dem Schienengüterverkehr in der Fläche. Um anspruchsvolle Zukunftsaufgaben im Hinblick auf die Anforderungen der Kunden zu bewältigen, bedarf es neuer Konzepte. Er fordert die Bundesregierung unter Hinweis auf die Eigentümerfunktion des Bundes und den an den Bund gerichteten Auftrag gemäß Artikel 87e des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 746/16




Entschließung

Zu 1:

Zu 2:

Zu 3:

Zu 4:

Zu 5:

Zu 6.:


 
 
 


Drucksache 161/16

... ) für die Verfolgung von Straftaten nach dem VStGB zuständig ist. Dessen Umfang kann in Ermangelung einer konkreten Berechnungsgrundlage nur geschätzt werden. Wegen der Signalwirkung der Einführung des Aggressionsverbrechens darf dennoch mit einem Anstieg von Strafanzeigen und einem entsprechend erhöhten Prüfungsaufwand beim Generalbundesanwalt gerechnet werden. Im Gegenzug entfällt die bisherige Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für die Verfolgung von Straftaten nach den §§ 80, 80a

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 161/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Völkerstrafgesetzbuches

Abschnitt 3
Verbrechen der Aggression

§ 13
Verbrechen der Aggression

Artikel 2
Änderung anderer Rechtsvorschriften

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Vorgeschichte

2. Ergebnis der Verhandlungen in Kampala

3. Anlass für den Gesetzentwurf

4. Ratifikation und Umsetzung in anderen Staaten

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 13

Zu Absatz 1

5 Angriffshandlung

5 Schwellenklausel

5 Strafandrohung

Zu Absatz 2

Objektive Bedingung der Strafbarkeit

5 Strafrahmen

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

5 Führungsklausel

Zu Absatz 5

Zu den Nummer n

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3520: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuchs

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1. Regelungsinhalt

2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand

2.3. Sonstige Kosten


 
 
 


Drucksache 80/16

... Die Kommission wird bei der Überarbeitung der Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden (auch im Rahmen von REFIT (Regulatory Fitness and Performance - Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung)) im Jahr 2016 prüfen, wie sich die Zuverlässigkeit von Gesamtenergieausweisen verbessern lässt und ihre Signalwirkung für erneuerbare Energien gestärkt werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 80/16




Mitteilung

1. Einleitung

2. VISIONEN und Ziele

3. Herausforderungen

Abbildung 1: Primärenergieverbrauch für die Wärme- und Kälteerzeugung

Abbildung 2: Endenergieverbrauch für die Wärme- und Kälteerzeugung 2012

Hindernisse für die energetische Sanierung von Gebäuden

4 Finanzierung

Heiz - und Kühlanlagen

Abbildung 3: Effizienzeinstufung neuer Raumheizgeräte13

Abwärme und Abkälte

4. Synergien IM Energiesystem

Fernwärme und -kälte

Kraft -Wärme-Kopplung KWK

Intelligente Gebäude

5. Instrumente und LÖSUNGEN

4 Gebäude

Effiziente Wärme- und Kälteerzeugung mit erneuerbaren Energiequellen

Intelligente Systeme

4 Innovation

4 Finanzierung

6. Schlussfolgerungen


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.