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"Schweden"
Drucksache 47/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1939
des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Die EUStA-Verordnung beruht auf einem auf Artikel 86 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützten Vorschlag der Europäischen Kommission vom 17. Juli 2013; sie ist nach mehrjährigen Verhandlungen im Rat am 20. November 2017 in Kraft getreten. Derzeit nehmen 22 Mitgliedstaaten an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teil (nach gegenwärtigem Stand nicht teilnehmende Mitgliedstaaten: Dänemark, Irland, Polen, Schweden, Ungarn und das Vereinigte Königreich).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz - EUStAG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Verfahrensvorschriften
§ 3 Anwendbarkeit von Vorschriften der Strafprozessordnung über das Ermittlungsverfahren
§ 4 Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen
§ 5 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 6 Anwendbarkeit des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 7 Anwendbarkeit der Abgabenordnung
§ 8 Anwendbarkeit des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
§ 9 Anwendbarkeit des Rechtspflegergesetzes
§ 10 Strafvollstreckung
§ 11 Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Mitteilungspflichten des Delegierten Europäischen Staatsanwalts
§ 13 Amtshilfe
§ 14 Gleichstellung mit Amtsträgern
§ 15 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 142b Europäische Staatsanwaltschaft
Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 4 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 30b Europäisches Führungszeugnis
Artikel 5 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 6 Änderung des Bundesstatistikgesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Entstehungsbeschichte der EUStA-Verordnung
III. Wesentlicher Inhalt der EUStA-Verordnung Kapitel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Kapitel II (Errichtung, Aufgaben und Grundprinzipien der EUStA)
Kapitel III (Status, Aufbau und Organisation der EUStA)
Abschnitt 1 (Status und Aufbau der EUStA)
Abschnitt 2 (Ernennung und Entlassung der Mitglieder)
Abschnitt 3 (Geschäftsordnung der EUStA)
Kapitel IV (Zuständigkeit und Ausübung der Zuständigkeit der EUStA)
Abschnitt 1 (Zuständigkeit der EUStA)
Kapitel V (Verfahrensvorschriften für Ermittlungsverfahren, Ermittlungsmaßnahmen, Strafverfolgung und Alternativen zur Strafverfolgung)
Abschnitt 1 (Vorschriften für Ermittlungsverfahren)
Abschnitt 2 (Regeln für Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen)
Abschnitt 3 (Regeln zur Strafverfolgung)
Kapitel VI (Verfahrensgarantien)
Kapitel VII (Informationsverarbeitung)
Kapitel VIII (Datenschutz)
Kapitel IX (Finanz- und Personalbestimmungen)
Kapitel X (Bestimmungen über die Beziehungen der EUStA zu ihren Partnern)
Kapitel XI (Allgemeine Bestimmungen)
IV. Alternativen
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Drucksache 170/19
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat: Eine effizientere und demokratischere Beschlussfassung in der Energie- und Klimapolitik der EU
... 23 Erklärung 54 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Bundesrepublik Deutschland, Irlands, der Republik Ungarn, der Republik Österreich und des Königreichs Schweden.
Mitteilung
1. Einführung
2. Möglichkeiten für eine verstärkte Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
2.1 Das geltende Beschlussfassungsverfahren in der Energie- und Klimapolitik
2.2 Die Notwendigkeit effizienterer Beschlussfassungsverfahren bei Steuermaßnahmen
2.3 Der Status quo und die Zukunft der Energiebesteuerung
2.4 Die Überleitungsklauseln als Werkzeug zur Anpassung des Beschlussfassungsverfahrens
3. Beschlussfassung im Rahmen des Euratom-Vertrags
4. Fazit
Drucksache 121/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
... /EU /EU besteht für Deutschland und die anderen Mitgliedstaaten eine Überwachungspflicht. Das mittels Ankauf von Unternehmensadressen praktizierte Verfahren der Stichprobenkontrolle hat sich im Vollzug als problematisch herausgestellt, da die Probe nicht auf die energieauditpflichtigen Unternehmen begrenzt werden kann. Daher sollen Unternehmen nach dem Vorbild der Länder Frankreich, Italien, Österreich, Dänemark und Schweden gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als Vollzugsbehörde eine Online-Erklärung über das durchgeführte Energieaudit abgeben. Eine ähnliche Online-Meldung besteht bereits im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (§§ 63 ff.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
§ 13 Übergangsvorschrift
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe h
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4731, BMWi: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Verwaltung ausschließlich Bund
II.3 KMU-Betroffenheit
III. Ergebnis
Drucksache 73/19
Antrag der Länder Hamburg, Thüringen
Entschließung des Bundesrates zur Einschränkung von Mikroplastikeinträgen
... agentur ECHA beauftragt, Beschränkungen von bewusst zugesetzten Mikroplastikpartikeln zu prüfen. Maßnahmen auf nationaler Ebene können aber zusätzlich ergriffen werden, zumal Ergebnisse nicht vor März 2020 zu erwarten sind. Von dieser Möglichkeit machen einige Mitgliedstaaten wie Schweden, Italien oder Großbritannien Gebrauch. Kosmetikprodukte sind zwar nicht die größte Quelle für Mikroplastikverunreinigungen und viele Unternehmen der Kosmetikbranche verzichten bereits freiwillig bei bestimmten Produkten auf das Zusetzen von Mikroplastik. Aus Gründen des Schutzes der heimischen Gewässer und angesichts der Unsicherheit, ob ein EU-weites Verbot zeitnah ergeht, sollte die Bundesregierung die Prüfung einer nationalen Verbotsregelung mindestens für das bewusste Zusetzen von Mikroplastik in Produkte einleiten und ggf. dem Vorbild anderer Staaten wie Italien, USA, Kanada, Neuseeland und Schweden folgen.
Drucksache 115/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Strategischer Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt - COM(2019) 128 final
... 7. Er fordert die Bundesregierung daher auf, dem Beispiel Schwedens folgend die Entwicklung eines ökologisch orientierten Umweltklassifikationssystems für Arzneimittel zu prüfen. Zusätzlich fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Endverbraucherinnen und -verbraucher intensiver als bisher über die bestmögliche Entsorgung von Arzneimitteln aufzuklären und auf die bestehenden, guten Informationsangebote hinzuweisen.
Drucksache 22/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zum Verbot von Mikroplastik in Kosmetika - Antrag des Freistaates Bayern -Drucksache: 22/19
... Maßnahmen auf nationaler Ebene könnten im Falle einer zweifelsfrei europarechtlichen Zulässigkeit zusätzlich ergriffen werden. Von dieser Möglichkeit machen einige Mitgliedstaaten wie Schweden, Italien oder Großbritannien Gebrauch. Aus Gründen des Schutzes der heimischen Gewässer und angesichts der Unsicherheit, ob ein EU-weites Verbot zeitnah ergeht, sollte die Bundesregierung die Prüfung einer nationalen Verbotsregelung mindestens für das bewusste Zusetzen von Mikroplastik in Produkte einleiten und ggf. dem Vorbild anderer Staaten wie Italien, USA, Kanada, Neuseeland und Schweden folgen."
1. Entschließung des Bundesrates zur Einschränkung von Mikroplastikeinträgen und zum Verbot von Mikroplastik in Kosmetika
2. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung in Drucksache 22/19 nach Maßgabe folgender Änderung zu fassen:
Zu Absatz 4
3. Zu Nummer 2 Satz 2, Nummer 4 Satz 1, Nummer 5 Satz 1a - neu -
4. Zu Nummer 3
Drucksache 22/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Einschränkung von Mikroplastikeinträgen und zum Verbot von Mikroplastik in Kosmetika
... Maßnahmen auf nationaler Ebene könnten im Falle einer zweifelsfrei europarechtlichen Zulässigkeit zusätzlich ergriffen werden. Von dieser Möglichkeit machen einige Mitgliedstaaten wie Schweden, Italien oder Großbritannien Gebrauch. Aus Gründen des Schutzes der heimischen Gewässer und angesichts der Unsicherheit, ob ein EU-weites Verbot zeitnah ergeht, sollte die Bundesregierung die Prüfung einer nationalen Verbotsregelung mindestens für das bewusste Zusetzen von Mikroplastik in Produkte einleiten und ggf. dem Vorbild anderer Staaten wie Italien, USA, Kanada, Neuseeland und Schweden folgen.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Einschränkung von Mikroplastikeinträgen und zum Verbot von Mikroplastik in Kosmetika
Drucksache 115/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Strategischer Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt - COM(2019) 128 final
... 9. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, dem Beispiel Schwedens folgend die Entwicklung eines ökologisch orientierten Umweltklassifikationssystems für Arzneimittel zu prüfen. Zusätzlich fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Endverbraucherinnen und -verbraucher intensiver als bisher über die bestmögliche Entsorgung von Arzneimitteln aufzuklären und auf die bestehenden, guten Informationsangebote hinzuweisen.
Drucksache 373/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken
... In Verbindung mit einer Versandhandelserlaubnis dürfen diese Apotheken ihre Defekturarzneimittel dann deutschlandweit und sogar weltweit in Verkehr bringen, sofern die entsprechenden arzneimittelrechtlichen und apothekenrechtlichen Bestimmungen bezüglich der Qualität der Arzneimittel erfüllt sind. An einer Beschränkung auf die wirtschaftliche Belieferung von Verordnungen der umliegenden Arztpraxen, die den eigentlichen Sinn der Defekturherstellung darstellt, fehlt es in den gesetzlichen Regeln. Oft werden diese Produkte in der Komplementärmedizin eingesetzt. Es handelt sich um Arzneimittel, deren Wirkung sehr umstritten ist (zum Beispiel Amygdalin, Curcumin) und deren Anwendung in bestimmten EU-Staaten verboten ist (zum Beispiel Amygdalin in Schweden). Durch diese Möglichkeit werden in größerem Umfang Arzneimittel ohne Zulassung in Verkehr gebracht und ein größeres Patientenkollektiv einem Risiko ausgesetzt als es ursprünglicherweise beabsichtigt war. Daher soll der ausufernden Defekturtätigkeit die ursprünglich beabsichtigten und für die Apotheke wirtschaftlich sinnvollen Grenzen auferlegt werden, ohne die Versorgung der Teileinheiten von Krankenhäusern durch die Krankenhaus (-versorgenden) Apotheken einzuschränken.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 31 Absatz 1 Satz 6 SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c - neu - § 130a Absatz 8 Satz 9 SGB V :
3. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 11 Absatz 3 Satz 1 ApoG
4. Zu Artikel 3 § 17 Absatz 1b Satz 1 ApBetrO
Zu Artikel 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 3 § 17 Absatz 1b Satz 2 ApBetrO
8. Zu Artikel 3 Nummer 2 - neu - § 36 Nummer 2 Buchstabe d1 - neu - ApBetrO
‚Artikel 3 Änderung der Apothekenbetriebsordnung
9. Zu Artikel 3 Nummer 2 - neu - § 36 Nummer 3 Buchstabe a ApBetrO
‚Artikel 3 Änderung der Apothekenbetriebsordnung
10. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 21 Absatz 2 Nummer 1 AMG
11. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 43 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - AMG und Nummer 3 - neu - § 95 Absatz 1 Nummer 4 AMG
12. Zu Artikel 6 Nummer 2 - neu - § 5 Absatz 3 Satz 3 - neu - AMPreisV
‚Artikel 6 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
13. Zu Artikel 8 § 22 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 IfSG
14. Zu Artikel 9a - neu - § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f BtMG
‚Artikel 9a Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Drucksache 43/19
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... In einigen Ländern der Europäischen Union, z.B. Niederlande und Schweden, ist Distickstoffmonoxid verschreibungspflichtig.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Siebzehnte Verordnung
Artikel 1
§ 3b
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Rechtsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Unterstellung von Distickstoffmonoxid unter die Verschreibungspflicht
2. Entlassung von Diclofenac-Pflastern aus der Verschreibungspflicht
3. Entlassung bestimmter Kombinationen aus Hydrocortison und Natriumbituminosulfonat hell aus der Verschreibungspflicht
4. Entlassung von Levocetiricin 5 mg orale Anwendung aus der Verschreibungspflicht
1. Unterstellung von Distickstoffmonoxid unter die Verschreibungspflicht
2. Entlassung von Diclofenac-Pflastern aus der Verschreibungspflicht
3. Entlassung bestimmter Kombinationen aus Hydrocortison und Natriumbituminosulfonat hell aus der Verschreibungspflicht
4. Entlassung von Levocetiricin 5 mg orale Anwendung aus der Verschreibungspflicht
1. Unterstellung von Distickstoffmonoxid unter die Verschreibungspflicht
2. Entlassung von Diclofenac-Pflastern aus der Verschreibungspflicht
3. Entlassung bestimmter Kombinationen aus Hydrocortison und Natriumbituminosulfonat hell aus der Verschreibungspflicht
4. Entlassung von Levocetiricin 5 mg orale Anwendung aus der Verschreibungspflicht
5. Weitere Kosten
6. Weitere Rechtsfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 3b
Zu § 3b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Drucksache 618/19
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Übergangsvorschriften für die Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Jahr 2021, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013 und (EU) Nr. 1308/2013
hinsichtlich der Mittel und ihrer Aufteilung im Jahr 2021 sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013
, (EU) Nr. 1306/2013
und (EU) Nr. 1307/2013
in Bezug auf ihre Mittel und ihre Anwendbarkeit im Jahr 2021 COM(2019) 581 final
... "Bis zum 1. August 2020 können die Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2022 nicht fassen, beschließen, bis zu 15 % oder im Falle von Bulgarien, Estland, Spanien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Finnland und Schweden bis zu 25 % ihrer Mittelzuweisung für die Förderung, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union, die nach Annahme der Verordnung (EU) [xxxx/xxxx] des Rates*[MFR] verabschiedet werden bzw. wurden, im Haushaltsjahr 2022 aus dem ELER finanziert wird, als Mittel für Direktzahlungen bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die aus dem ELER finanzierte Förderung zur Verfügung. Dieser Beschluss wird der Kommission unter Angabe des gewählten Prozentsatzes bis zum 1. August 2020 mitgeteilt.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
a Verlängerung der Anwendbarkeit der bestehenden Verordnungen
b Übergang zum nächsten GAP-Zeitraum
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Verordnung
Verordnung
Verordnung
Verordnung
Verordnung
Verordnung
Verordnung
Vorschlag
Titel I Übergangsbestimmungen
Kapitel I Fortgesetzte Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für das Programmjahr 2021 und Verlängerung bestimmter Zeiträume gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1310/2013
Artikel 1 Verlängerung der Laufzeit von aus dem ELER geförderten Programmen
Artikel 2 Fortgesetzte Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf Programme
Artikel 3 Förderfähigkeit bestimmter Ausgabenarten im Jahr 2021
Kapitel II Anwendung der Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] auf das Programmjahr 2021
Artikel 4 Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung
Kapitel III Zahlungsansprüche für Direktzahlungen an Landwirte
Artikel 5 Endgültige Zahlungsansprüche
Kapitel IV Übergangsbestimmungen betreffend die Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 , (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 und die Umsetzung der GAP-Strategiepläne
Abschnitt 1 Entwicklung des ländlichen RAUMS
Artikel 6 Förderfähigkeit bestimmter Ausgabenarten während des Zeitraums des GAP-Strategieplans
Abschnitt 2 BEIHILFEREGELUNGEN GEMÄß den Artikeln 29 BIS 60 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 7 Fortgesetzte Anwendung der Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 29 bis 60 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
Titel II Änderungen
Artikel 8 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
Artikel 9 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
Artikel 33 Mittelbindungen
Artikel 10 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Artikel 15a Mitteilungen für das Kalenderjahr 2021
Artikel 29 Mitteilungen zum Wert von Zahlungsansprüchen und zur Annäherung
Artikel 11 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 12 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 228/2013
Artikel 13 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 229/2013
Titel III Schlussbestimmungen
Artikel 14 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
ANHÄNGE des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Übergangsvorschriften für die Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ELER und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft EGFL im Jahr 2021, zur Änderung der Verordnungen EU Nr. 228/2013, EU Nr. 229/2013 und EU Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und ihrer Aufteilung im Jahr 2021 und zur Änderung der Verordnungen EU Nr. 1305/2013 , EU Nr. 1306/2013 und EU Nr. 1307/2013 in Bezug auf ihre Mittel und ihre Anwendbarkeit im Jahr 2021
Anhang I
Anhang II
Anhang III Anhang VI HAUSHALTSOBERGRENZEN für STÜTZUNGSPROGRAMME GEMÄẞ Artikel 44 Absatz 1
Drucksache 115/19
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Strategischer Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt
... Mehrere Mitgliedstaaten (z.B. die Niederlande49, Schweden50), das Europäische Parlament51, Drittländer (z.B. die Schweiz52), internationale Organisationen (z.B. die Vereinten Nationen53, HELCOM54, die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung55), Industrieverbände56 und Nichtregierungsorganisationen haben ihre Besorgnis zum Ausdruck gebracht und Maßnahmen ergriffen, um der zunehmenden Menge von Arzneimitteln in der Umwelt entgegenzuwirken. Auf internationaler Ebene stellen sowohl die Agenda 2030 der Vereinten Nationen, insbesondere das Nachhaltigkeitsziel 6, als auch die Ministererklärung 2017 der Umweltversammlung der Vereinten Nationen Verpflichtungen zur Handlung in diesem Bereich dar; zudem haben die G7/G20 und die Weltgesundheitsorganisation Maßnahmen gegen antimikrobielle Resistenz vereinbart.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Problemstellung
2.1 Konzentrationen von Arzneimitteln in der Umwelt
2.2 Wie Arzneimittel in die Umwelt gelangen
2.3 Auswirkungen auf die Umwelt
2.4 Auswirkungen über die Umwelt, einschließlich antimikrobieller Resistenz
2.5 Wissenslücken
2.6 Ausblick
3. Die Ziele des strategischen Ansatzes
4. GEGENWÄRTIGE Situation: EINSCHLÄGIGE Politik der Union und UMFASSENDERE Initiativen
4.1 Politik der Union
4.2 Weitere Initiativen
5. Maßnahmen
5.1 Verstärkte Aufklärung und Förderung einer umsichtigen Verwendung von Arzneimitteln
5.2 Unterstützung der Entwicklung von Arzneimitteln, die weniger schädlich für die Umwelt sind, und Förderung einer umweltfreundlicheren Herstellung
5.3 Verbesserung der Umweltverträglichkeitsprüfung und ihrer Überprüfung
5.4 Verringerung von Verschwendung und Verbesserung der Abfallbewirtschaftung
5.5 Ausweitung der Umweltüberwachung
5.6 Schließen weiterer Wissenslücken
6. Schlussfolgerungen
Drucksache 168/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union COM(2018) 325 final
... Im derzeitigen System sind die Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlagen aller Mitgliedstaaten gemäß den EU-Vorschriften harmonisiert. Dies erfordert zahlreiche Berichtigungen und Kompensationen sowie die umständliche Berechnung eines gewogenen mittleren Satzes. Diese Grundlagen werden dann auf 50 % der auf dem Bruttonationaleinkommen beruhenden Grundlage begrenzt, um die regressiven Aspekte der auf der Mehrwertsteuer basierenden Eigenmittel zu beseitigen. Schließlich wird auf die harmonisierte Mehrwertsteuergrundlage jedes Mitgliedstaats ein einheitlicher Satz von 0,3 % erhoben außer in Deutschland, den Niederlanden und Schweden, für die ein reduzierter Abrufsatz gilt.
Vorschlag
Begründung
1. Einführung - Gründe für REFORMEN
1.1. Ein Finanzierungssystem, das seit 1988 nicht mehr reformiert wurde
1.2. Die Notwendigkeit von Reformen
1.3. Vorschlag für eine Reform des Finanzierungssystems: Bewältigung der wirtschaftlichen und ökologischen Herausforderungen an die EU
2. Modernisierung der bestehenden Eigenmittel
2.1. Beibehaltung der Zölle traditionelle Eigenmittel mit geringeren Erhebungskosten
2.2. Beibehaltung der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel und ihre Ergänzung, damit sie die EU-Dimension besser widerspiegeln
2.3. Vereinfachung der Mehrwertsteuer-Eigenmittel
3. EIN KORB NEUER EIGENMITTELKATEGORIEN
3.1. Eigenmittel auf der Grundlage einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage
3.2. Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems der Europäischen Union
3.3. Eigenmittel auf der Grundlage von Verpackungsabfällen aus Kunststoff
3.4. Voraussichtliche Änderungen in der Finanzierungsstruktur der EU bis 2027
4. Einführung des GRUNDSATZES, DASS ZUKÜNFTIGE Einnahmen aus der EU-POLITIK dem EU-HAUSHALT ZUFLIEßEN
5. AUSLAUFEN der KORREKTURMECHANISMEN
6. ERHÖHUNG der EIGENMITTELOBERGRENZE
7. Das EIGENMITTEL-LEGISLATIVPAKET
7.1. Der Rechtsrahmen
7.2. Kerninhalte des Eigenmittelbeschlusses
7.3. Die Durchführungsverordnung
7.4. Die Bereitstellungsverordnung
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Eigenmittelkategorien
Artikel 3 Eigenmittelobergrenze
Artikel 4 Grundsatz der Gesamtdeckung
Artikel 5 Übertragung von Überschüssen
Artikel 6 Erhebung der Eigenmittel und deren Bereitstellung für die Kommission
Artikel 7 Durchführungsmaßnahmen
Artikel 8 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 9 Inkrafttreten
Artikel 10 Veröffentlichung
ANNEX Anhang des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union
Anhang Entsprechungstabelle
Drucksache 158/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Künstliche Intelligenz für Europa - COM(2018) 237 final
... 4. Österreich, Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich.
Mitteilung
1. Einleitung - Wandel als Chance begreifen
Was ist künstliche Intelligenz?
Eine europäische KI-Initiative
2. Die STELLUNG der EU IM Internationalen WETTBEWERB
Bisherige Tätigkeiten der EU: Schaffung der Grundlagen für eine optimale Nutzung der KI
3. Die nächsten Schritte: eine KI-INITIATIVE der EU
3.1. Förderung der technologischen und industriellen Leistungsfähigkeit der EU sowie der weiteren Verbreitung von KI in der gesamten Wirtschaft
Investitionen steigern 2018-2020
Stärkung von Forschung und Innovation auf allen Ebenen - vom Labor bis zum Markt
Förderung von KI-Spitzenforschungszentren in ganz Europa
KI für alle kleinen Unternehmen und potenziellen Nutzer
Unterstützung von Erprobung und Versuchen
Mobilisierung privater Investitionsmittel
Nach 2020
Bereitstellung von mehr Daten
3.2. Vorbereitung auf sozioökonomische Veränderungen
Niemanden zurücklassen
3.3. Gewährleistung eines geeigneten ethischen und rechtlichen Rahmens
Entwurf
Sicherheit und Haftung
Befähigung von Einzelpersonen und Verbrauchern, den größtmöglichen Nutzen aus KI zu ziehen
3.4. Kräfte bündeln
Einbindung der Mitgliedstaaten
Einbeziehung der Interessenträger: Gründung einer Europäischen KI-Allianz
Überwachung der Entwicklung und Einführung von KI
Internationale Ausrichtung
4. Fazit
Drucksache 578/18
Antrag des Landes Brandenburg
Entschließung des Bundesrates - Streichung der Import-förderklausel für Arzneimittel im Fünften Buch Sozialgesetzbuch
... Erinnert werden muss in diesem Zusammenhang an die Fälschungsfälle der Jahre 2013 und 2014. Damals wurden 2300 Lieferungen gefälschter Arzneimittel aus dem Ursprungsland Italien identifiziert, die insbesondere in Deutschland und auch in untergeordnetem Maße in den Niederlanden und in Schweden über den Parallelhandel in den Verkehr gelangten. Die Aufarbeitung dieses Falls nahm mehr als zwei Jahre in Anspruch. Auch aktuell befinden sich Fälle in der Aufarbeitung, in denen bislang zumindest der Verdacht im Raum steht, dass gefälschte Arzneimittel u.a. über Griechenland in Deutschland in Verkehr gebracht wurden.
Drucksache 385/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts
... An der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der EuEheGüVO und der EuPart-GüVO nehmen außer der Bundesrepublik Deutschland derzeit 17 weitere Mitgliedstaaten teil (Belgien, Bulgarien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Zypern; Estland hat zwischenzeitlich sein Interesse an einer Teilnahme bekundet). Beide Verordnungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen deshalb in ihrem Anwendungsbereich keiner Umsetzung. Entgegenstehendes nationales Recht wird aufgehoben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Abschnitt 1 Anwendungsbereich; allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften
Abschnitt 2 Bürgerliche Streitigkeiten
§ 3 Örtliche Zuständigkeiten; Rechtsverordnung
Abschnitt 3 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus a u s l ä n d i - s c h e n Titeln; Anerkennungsfeststellung
Unterabschnitt 1 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
§ 4 Zuständigkeit; Rechtsverordnung
§ 5 Zulassung zur Zwangsvollstreckung; Antragstellung
§ 6 Verfahren
§ 7 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
§ 8 Entscheidung
§ 9 Vollstreckungsklausel
§ 10 Bekanntgabe der Entscheidung
Unterabschnitt 2 Beschwerde; Rechtsbeschwerde
§ 11 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde
§ 12 Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Beschwerde
§ 13 Rechtsbeschwerde
§ 14 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Unterabschnitt 3 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
§ 15 Einwände gegen die Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung
§ 16 Sicherheitsleistung durch den Schuldner
§ 17 Versteigerung beweglicher Sachen
§ 18 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
§ 19 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
§ 20 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
§ 21 Verfahren
§ 22 Kostenentscheidung
Unterabschnitt 5 Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Aufhebungs- und Änderungsverfahren; Schadensersatz
§ 23 Vollstreckungsabwehrklage
§ 24 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels
§ 25 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung einer anerkannten ausländischen Entscheidung
§ 26 Schadensersatzpflicht des Gläubigers
Unterabschnitt 6 Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren
§ 27 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
§ 28 Ergänzung und Berichtigung inländischer Entscheidungen zur Geltendmachung im Ausland
§ 29 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
§ 30 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
Abschnitt 4 Authentizität von Urkunden
§ 31 Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde
§ 32 Aussetzung des inländischen Verfahrens
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 4 Verweisung.
Artikel 14 Allgemeine Ehewirkungen
Artikel 17 Sonderregelungen zur Scheidung.
Artikel 17a Ehewohnung
Artikel 3 Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Artikel 7 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Artikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 9 Aufhebung des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage, Ziel und Inhalt des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Anwendungsbereich; allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Abschnitt 2 Bürgerliche Streitigkeiten
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 3 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
Zu Unterabschnitt 1 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu Unterabschnitt 2 Beschwerde; Rechtsbeschwerde
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu Unterabschnitt 3 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
Zu § 21
Zu § 22
Zu Unterabschnitt 5 Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Aufhebungs- und Änderungsverfahren; Schadensersatz
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu Unterabschnitt 6 Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu Abschnitt 4 Authentizität von Urkunden
Zu § 31
Zu § 32
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu den Nummer n
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zur Überschrift
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu den Absätzen 3 und 4
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu den Nummer n
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Drucksache 127/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein den Anforderungen des 21. Jahrhunderts gewachsener europäischer Einzelhandel COM(2018) 219 final
... Beispiel: Im Anschluss an entsprechende Reformen dürfen in Portugal, Italien, Schweden und Dänemark bestimmte nicht verschreibungspflichtige Medikamente nun auch außerhalb von Apotheken zum Verkauf angeboten werden.
Mitteilung
1. Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Einzelhandelsbranche in Europa
2. Beschränkungen des Einzelhandels, die die Marktleistung beeinträchtigen
3. Erleichterung der Niederlassung im Einzelhandel
4 Niederlassungsbedingungen
Wirtschaftliche Bedarfsprüfungen
Standortspezifische Vorschriften
Lokale Raumplanung
Schwellenwerte in Bezug auf die Größe
Neue Ansätze zur Förderung lebendiger Innenstädte
4 Niederlassungsverfahren
Vereinfachte Verfahren
4 Transparenz
Dauer der Verfahren
4. Abbau von Beschränkungen für den Betrieb
Sicherstellung gleicher Ausgangsbedingungen im Einzelhandel
Unterstützung kleiner Einzelhandelsbetriebe bei der Umstellung
Verkaufsförderung und Preisnachlässe
Spezifische Vertriebskanäle
4 Öffnungszeiten
Spezifische Steuern für den Einzelhandel
Gerechte und effiziente Lieferketten sicherstellen
Regulatorische Herkunftsbeschränkungen
Vertragliche Praktiken des modernen Einzelhandels
5. Verringerung der Kosten für die Einhaltung der Vorschriften
Verwaltungsaufwand und Sanktionen
6. Schlussfolgerungen
ANNEX Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Ein den Anforderungen des 21. Jahrhunderts gewachsener europäischer Einzelhandel
Drucksache 221/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Europa, das schützt: Saubere Luft für alle - COM(2018) 330 final
... Die Europäische Kommission hat gegen 16 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Portugal, Polen, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Ungarn) Vertragsverletzungsverfahren wegen anhaltend hoher Partikelkonzentrationen (PM10) durchgeführt.
Mitteilung
1. Herausforderung LUFTQUALITÄT
2. EU-STRATEGIE für SAUBERE LUFT
3. Beispiele für Maßnahmen zur Verringerung der LUFTVERSCHMUTZUNG
3.1. Maßnahmen zur Verringerung verkehrsbedingter Emissionen
3.2. Maßnahmen zur Verringerung von Emissionen aus Strom- und Wärmeerzeugung
3.3. Maßnahmen zur Verringerung von Emissionen aus der Industrie
3.4. Maßnahmen zur Verringerung von Emissionen aus der Landwirtschaft
4. Zusammenarbeit für eine SAUBERE LUFT für alle EUROPÄERINNEN und EUROPÄER
4.1. Ausweitung der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Rahmen von Dialogen über saubere Luft
4.2. Mitgliedstaaten, Regionen und Städte zusammenbringen
4.3. Bereitstellung von EU-Finanzmitteln für die Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität
4.4. Staatliche Beihilfen zur Erleichterung inländischer Investitionen in emissionsarme und emissionsfreie Mobilität
4.5. Fortgesetzte Durchsetzungsmaßnahmen
Übermäßige Luftverschmutzung durch Partikel und Stickstoffdioxid
Aktueller Stand
Weitere Maßnahmen
Sicherstellung der vollständigen Einhaltung der Schadstoffemissionsnormen für Fahrzeuge
Einhaltung der geltenden Vorschriften durch die Mitgliedstaaten
Weitere Maßnahmen
Neue Vorschriften für eine bessere Marktüberwachung
5. Das weitere Vorgehen
Drucksache 632/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013
und (EU) Nr. 1307/2013
in Bezug auf bestimmte Vorschriften über Direktzahlungen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2019 und 2020
... "Bis zum 31. Dezember 2019 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 15 % oder im Falle von Bulgarien, Estland, Spanien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Finnland und Schweden bis zu 25 % ihrer Mittelzuweisung für die Förderung, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union, die nach Maßgabe der vom Rat nach Artikel 312 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Verordnung verabschiedet wurden, im Haushaltsjahr 2021 aus dem ELER finanziert wird, als Mittel für Direktzahlungen bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die aus dem ELER finanzierte Förderung zur Verfügung. Dieser Beschluss wird der Kommission unter Angabe des gewählten Prozentsatzes bis zum 31. Dezember 2019 mitgeteilt."
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
- Entwicklung des ländlichen Raums
- Flexibilität zwischen den Säulen im Jahr 2020 und Übertragung des Aufkommens der Kürzung der Direktzahlungen auf die Entwicklung des ländlichen Raums
Vorschlag
Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
Artikel 2 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Artikel 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Drucksache 578/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates - Streichung der Importförderklausel für Arzneimittel im Fünften Buch Sozialgesetzbuch
... Erinnert werden muss in diesem Zusammenhang an die Fälschungsfälle der Jahre 2013 und 2014. Damals wurden 2 300 Lieferungen gefälschter Arzneimittel aus dem Ursprungsland Italien identifiziert, die insbesondere in Deutschland und auch in untergeordnetem Maße in den Niederlanden und in Schweden über den Parallelhandel in den Verkehr gelangten. Die Aufarbeitung dieses Falls nahm mehr als zwei Jahre in Anspruch. Auch aktuell befinden sich Fälle in der Aufarbeitung, in denen bislang zumindest der Verdacht im Raum steht, dass gefälschte Arzneimittel unter anderem über Griechenland in Deutschland in Verkehr gebracht wurden.
Anlage Entschließung des Bundesrates - Streichung der Importförderklausel für Arzneimittel im Fünften Buch Sozialgesetzbuch
Drucksache 61/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS \-Verordnung
... Schwedenklee (Bastardklee)
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
One -in, one-out
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
§ 2a Dauergrünland
§ 5 Nichtanwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
§ 32a Für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 )
Anlage 5 (zu § 32a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3) Zulässige Arten auf für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten), das als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird
Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung
§ 10a Zusätzliche Angaben für bestimmte Flächen im Antragsjahr 2018
§ 30a Anzeige des Umpflügens von bestimmten Flächen mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
aa Aktiver Betriebsinhaber
bb Dauergrünland
cc Für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land pollen- und nektarreiche Arten , das als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird
dd One-in, one-out
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1 Bund
2 Länder
a Aktiver Betriebsinhaber
b Dauergrünland
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 6
Zu Nummer 10
Zu Artikel 2
Zu den Nummer n
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Neuregelung zum Dauergrünland
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
Neuregelungen zum Dauergrünland
II.2. Umsetzung von EU-Recht
II.3. ‚One in one Out‘-Regel
III. Ergebnis
Drucksache 176/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
... Vor dem Hintergrund entsprechender Feststellungen hat sich die Europäische Kommission in ihrer Empfehlung 2013/396/EU vom 11. Juni 2013 für "Gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten" (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 60) ausgesprochen und diese Empfehlungen in ihrem Bericht vom 25. Januar 2018 über die Umsetzung dieser Empfehlung nochmals bekräftigt (Rats-Dok. 6043/18; Kom-Dok. COM (2018) 40 final). Europaweit werden prozessuale Institute geschaffen oder ausgeweitet, um der beschriebenen Problematik abzuhelfen. So halten unter anderem die EU-Mitgliedstaaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Portugal, Schweden und Spanien in unterschiedlichem Umfang bereits Möglichkeiten vor, gleichgerichtete Ansprüche durch ein Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes gebündelt zu verfolgen. In zahlreichen dieser Staaten bestehen schon seit längerer Zeit entsprechende Verfahrensmöglichkeiten. Dagegen wurden in Polen erst im Jahr 2010 sowie in Belgien und in Frankreich im Jahr 2014 entsprechende Rechtsschutzinstitute geschaffen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 606 Musterfeststellungsklage
§ 607 Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage
§ 608 Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen
§ 609 Klageregister; Verordnungsermächtigung
§ 610 Besonderheiten der Musterfeststellungsklage
§ 611 Vergleich
§ 612 Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil
§ 613 Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils; Aussetzung
Artikel 3 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 5 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 7 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 8 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 9 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 11 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Vorbemerkung
2. Bündelungsmöglichkeiten nach der Zivilprozessordnung ZPO
3. Sonderfälle des kollektiven Rechtsschutzes im Zivilprozess außerhalb der ZPO
4. Lösungskonzept
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu § 606
Zu § 607
Zu § 608
Zu § 609
Zu § 610
Zu § 611
Zu § 612
Zu § 613
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu den Artikeln 7
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats gem. § 6 Absatz 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterfeststellungsklage, (NKR-Nummer 4012, BMJV)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
II.2 Weitere Kosten
II.3 ‘One in one out’-Regel
II.4 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 65/18
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der ergänzenden kapitalgedeckten Altersvorsorge
... Auch in Deutschland sollte den Sparern ein Standardprodukt von einem staatlich organisierten Fonds angeboten werden. Dieser Fonds soll auf Selbstkostenbasis operieren. Die Investitionen sollen ökologischen und ethischen Mindeststandards entsprechen. Der Fonds hat weiterhin zum Ziel, ein Konkurrenzprodukt zu anderen Produkten zu schaffen ("bench-mark"). Angesichts des leichten und kostengünstigen Produktwechsels wirkt der Fonds damit wettbewerbsfördernd. Die Produktangebote werden sich dadurch insgesamt verbessern. Ähnliche staatlich organisierte Fonds arbeiten mit großem Erfolg in anderen Ländern, z.B. in Schweden und im Vereinigten Königreich.
Drucksache 94/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz - COM(2018) 147 final
... - statlig inkomstskatt in Schweden,
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Folgenabschätzung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Geltungsbereich Artikel 2
Begriffsbestimmungen Artikel 3
Signifikante digitale Präsenz Artikel 4
Der signifikanten digitalen Präsenz zuzuordnende Gewinne Artikel 5
Vorschlag
Kapitel I Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel II SIGNIFIKANTE DIGITALE Präsenz
Artikel 4 Signifikante digitale Präsenz
Artikel 5 Gewinne, die einer signifikanten digitalen Präsenz zuzuordnen sind oder im Zusammenhang mit ihr stehen
Kapitel III Schlussbestimmungen
Artikel 6 Überprüfung
Artikel 7 Ausschuss für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft
Artikel 8 Begrenzung der bei den Nutzern erhobenen Daten
Artikel 9 Umsetzung
Artikel 10 Inkrafttreten
Artikel 11 Adressaten
Anhang I Liste der Steuern gemäß Artikel 3 Absatz 1:
Anhang II Liste der Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe f:
Anhang III Liste der Dienstleistungen, die gemäß Artikel 3 Absatz 5 letzter Satz nicht als digitale Dienstleistungen gelten:
Drucksache 383/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts
... Es handelt sich um einen überschaubaren Kreis von Staaten, von denen die Mehrzahl in der Regel unproblematisch Ehefähigkeitszeugnisse ausstellt (Ehe-fähigkeitszeugnisse stellen aus: Bulgarien (außer bei der Eheschließung zweier bulgarischer Staatsangehöriger im Ausland), Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Großbritannien (außer bei fehlendem Domizil des britischen Staatsangehörigen in Großbritannien), Irland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik). Das jeweilige Heimatrecht mit grundsätzlich vertrauten Rechtssystemen ist von dem für die Entscheidung über das Vorliegen der Ehevoraussetzungen bereits zuständigen Standesamt auch bei den Staaten aus dem genannten Kreis, die kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, in der Regel unkompliziert zu ermitteln bzw. zu prüfen. Das Erfordernis einer für den Bürger zeit- und kostenaufwändigen (Gebühren) Doppelprüfung durch Standesamt und Landesjustizverwaltung ist in diesen Fällen regelmäßig nicht begründbar.
1. Zu Artikel 5 Nummer 4a - neu - § 9 Absatz 2 Satz 1a - neu - IntFamRVG
2. Zu Artikel 5 Nummer 6 § 50 Satz 2 - neu - IntFamRVG
3. Zu Artikel 7 Nummer 2 - neu - § 1309 Absatz 2 Satz 1a - neu - BGB
‚Artikel 7 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
4. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 2a Absatz 3 Satz 2 - neu - AdVermiG
5. Zu Artikel 8 Nummer 2 § 2a Absatz 4 Satz 1 AdVermiG
6. Zu Artikel 8 Nummer 3 § 2a Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 AdVermiG Artikel 8 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu den Verwaltungskosten
Drucksache 443/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abschaffung der jahreszeitlich bedingten Zeitumstellung und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/84/EG
... 3. Die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten auf dem europäischen Kontinent erstrecken sich heute über drei Zeitzonen: Westeuropäische Zeit oder Koordinierte Weltzeit (UTC), mitteleuropäische Zeit (UTC+1) und osteuropäische Zeit (UTC+2). In acht Mitgliedstaaten der Union (Bulgarien, Estland, Finnland, Griechenland, Lettland, Litauen, Rumänien und Zypern) gilt UTC+2 als Standardzeit. 17 Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, die Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Ungarn) wenden die UTC+1 an, drei Mitgliedstaaten (Irland, Portugal und das Vereinigte Königreich) die UTC. Besondere Regelungen gelten insbesondere für die Azoren und die Kanarischen Inseln.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Drucksache 96/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht - COM(2018) 96 final
... 13 Antworten von Interessenträgern im Vereinigten Königreich, 9 Antworten aus Frankreich und Belgien, 3 Antworten aus Deutschland und den Niederlanden, 2 Antworten aus Spanien, 1 Antwort aus Finnland, 1 Antwort aus der Tschechischen Republik und 1 Antwort aus Schweden.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Beispiel für Verbriefung
Warum ist Rechtssicherheit wichtig?
Rechtliches Risiko
Zusätzlicher Nutzen einheitlicher Vorschriften
Was ist eine Forderung?
Was ist die Übertragung einer Forderung?
Entwicklung der Kollisionsnormen für Forderungsübertragungen
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger und Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
✓ Option 1: Recht des Übertragungsvertrags
✓ Option 2: Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten
✓ Option 3: Recht der übertragenen Forderung
✓ Option 4: Gemischter Ansatz: Kombination von Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten und Recht der übertragenen Forderung
✓ Option 5: Gemischter Ansatz: Kombination von Recht der übertragenen Forderung und Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 : Anwendungsbereich
Artikel 2 : Begriffsbestimmungen
Artikel 3 : Universelle Anwendung
Artikel 4 : Anzuwendendes Recht
Artikel 6 : Eingriffsnormen/Artikel 7: Öffentliche Ordnung (ordre public)
Artikel 8 bis 12 : Allgemeine Aspekte der Anwendung von Kollisionsnormen
Artikel 10 : Verhältnis zu anderen Vorschriften des Unionsrechts
Vorschlag
Kapitel I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II EINHEITLICHE KOLLISIONSNORMEN
Artikel 3 Universelle Anwendung
Artikel 4 Anzuwendendes Recht
Artikel 5 Regelungsbereich des anzuwendenden Rechts
Artikel 6 Eingriffsnormen
Kapitel III Sonstige Vorschriften
Artikel 7 Öffentliche Ordnung (ordre public)
Artikel 8 Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung
Artikel 9 Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung
Artikel 10 Verhältnis zu anderen Vorschriften des Unionsrechts
Artikel 11 Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften
Artikel 12 Verzeichnis der Übereinkünfte
Artikel 13 Überprüfungsklausel
Artikel 14 Zeitliche Geltung
Artikel 15 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Drucksache 536/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Bericht der Kommission: Jahresbericht 2017 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
... Der Rückgang der Gesamtzahl an 2017 abgegebenen begründeten Stellungnahmen ging mit einem ähnlichen Rückgang bei der Zahl der begründeten Stellungnahmen pro Kammer einher. Im Jahr 2017 gaben 19 von 41 Kammern begründete Stellungnahmen ab (gegenüber 26 Kammern im Jahr 2016). Die begründeten Stellungnahmen wurden abgegeben von der tschechischen Poslanecká sněmovna(1), der spanischen Cortes Generales(2), den irischen Dáil und Seanad Éireann(3)25, dem deutschen Bundestag(6), dem deutschen Bundesrat(3), dem französischen Sénat(7), der französischen Assemblée nationale(2), dem italienischen Senato della Repubblica(1), der ungarischen Országgyűlés(2), der niederländischen Eerste Kamer(2), der niederländischen Tweede Kamer(2), dem österreichischen Bundesrat(6), dem polnischen Senat(4), dem polnischen Sejm(2), der rumänischen Camera Deputaților(1), dem rumänischen Senatul(2), dem schwedischen Riksdag(4) und dem britischen House of Commons(2).
ÜBER die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit Jahresbericht 2017
1. Einführung
2. Anwendung der Grundsätze durch die EU-ORGANE
2.1. Die Kommission
Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Weniger, aber effizienteres Handeln
Subsidiaritäts - und Verhältnismäßigkeitsprüfung
5 Folgenabschätzungen
Evaluierungen und Fitness-Checks
2.2. Folgemaßnahmen zu begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente
2.3. Das Europäische Parlament
2.4. Der Rat der Europäischen Union
2.5. Ausschuss der Regionen31
2.6. Gerichtshof der Europäischen Union
3. Wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄßIGKEIT erhoben WURDEN
3.1. Vorschläge, zu denen 2017 die meisten begründeten Stellungnahmen eingingen
- Vorschlag über den Elektrizitätsbinnenmarkt
- Zwei Vorschläge des Dienstleistungspakets
- Vorschlag zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige
3.2 Verfahren der gelben Karte und politische Ergebnisse - der Fall der Europäischen Staatsanwaltschaft
4. SCHLUSSBEMERKUNG
Anhang des Berichts der Kommission Jahresbericht 2017 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit
Liste der Kommissionsdokumente, zu der die Kommission im Jahr 2017 begründete Stellungnahmen1 von nationalen Parlamenten hinsichtlich der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips erhalten hat
Drucksache 619/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen
... Schweden
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Inkrafttreten
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Drucksache 383/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts
... Es handelt sich um einen überschaubaren Kreis von Staaten, von denen die Mehrzahl in der Regel unproblematisch Ehefähigkeitszeugnisse ausstellt (Ehe-fähigkeitszeugnisse stellen aus: Bulgarien (außer bei der Eheschließung zweier bulgarischer Staatsangehöriger im Ausland), Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Großbritannien (außer bei fehlendem Domizil des britischen Staatsangehörigen in Großbritannien), Irland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik). Das jeweilige Heimatrecht mit grundsätzlich vertrauten Rechtssystemen ist von dem für die Entscheidung über das Vorliegen der Ehevoraussetzungen bereits zuständigen Standesamt auch bei den Staaten aus dem genannten Kreis, die kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, in der Regel unkompliziert zu ermitteln bzw. zu prüfen. Das Erfordernis einer für den Bürger zeit- und kostenaufwändigen (Gebühren) Doppelprüfung durch Standesamt und Landesjustizverwaltung ist in diesen Fällen regelmäßig nicht begründbar.
1. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 3 Absatz 1 Satz 2 IntFamRVG
2. Zu Artikel 5 Nummer 4a - neu - § 9 Absatz 2 Satz 1a - neu - IntFamRVG
3. Zu Artikel 5 Nummer 6 § 50 Satz 2 - neu - IntFamRVG
4. Zu Artikel 7 Nummer 2 - neu - § 1309 Absatz 2 Satz 1a - neu - BGB
‚Artikel 7 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
5. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 2a Absatz 3 Satz 2 - neu - AdVermiG
6. Zu Artikel 8 Nummer 2 § 2a Absatz 4 Satz 1 AdVermiG
7. Zu Artikel 8 Nummer 3 § 2a Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 AdVermiG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu den Verwaltungskosten
Drucksache 185/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zur automatisierten Mobilität - eine EU-Strategie für die Mobilität der Zukunft
... In den Mitgliedstaaten (z.B. in Deutschland, Frankreich, im Vereinigten Königreich, in Schweden und den Niederlanden) laufen bereits zahlreiche Initiativen, insbesondere für groß angelegte Tests, welche auch von der Kommission unterstützt werden.19 Allerdings sollten diese Initiativen besser koordiniert werden. In der Erklärung von Amsterdam20 forderten die Mitgliedstaaten die Kommission auf, eine gemeinsame europäische Strategie für das automatisierte und vernetzte Fahren zu entwickeln, den EU-Verordnungsrahmen zu überprüfen und ggf. anzupassen, einen koordinierten Forschungs- und Innovationsansatz auszuarbeiten und interoperable Kooperative Intelligente Verkehrssysteme einzuführen.
Mitteilung
1. VERNETZTE und AUTOMATISIERTE Mobilität als neue CHANCE für Europa
2. Die EU-VISION für eine VERNETZTE und AUTOMATISIERTE Mobilität
Abbildung: Verschiedene Stufen der Automatisierung Quelle: Verband der Automobilingenieure Society of Automotive Engineers, SAE 11
3. AKTUELLER STAND
Strategien in den Vereinigten Staaten und Asien
4. STÄRKUNG der EU Hinsichtlich Technologien und Infrastrukturen für die AUTOMATISIERTE Mobilität
Automatisierte Autos
LKW -Platooning
5. Schaffung eines Binnenmarktes für die sichere Einführung AUTOMATISIERTER Mobilität
Ermöglichung von Innovation
Gewährleistung der Sicherheit automatisierter Mobilität
Behandlung von Haftungsfragen
Förderung der Fahrzeugkonnektivität zur Unterstützung der Automatisierung
Sicherstellung der Cybersicherheit, des Datenschutzes und des Datenzugangs
6. Auswirkungen AUTOMATISIERTER Mobilität auf die Gesellschaft und die Wirtschaft ANTIZIPIEREN
7. Schlussfolgerung
Drucksache 67/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten
... Auch das Völkergewohnheitsrecht verpflichtet die Staaten nicht dazu, Sonderstrafnormen zugunsten Repräsentanten ausländischer Staaten aufzustellen, wie sie § 103 StGB derzeit vorsieht (vgl. Kreß in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2012, Vorbemerkungen zu §§ 102 ff, Rn. 2). Dem entspricht es, dass auch andere Staaten wie z.B. Frankreich, Schweden und Finnland in der Vergangenheit entsprechende Strafvorschriften abgeschafft haben (vgl. Kreß in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2012, Vorbemerkungen zu §§ 102 ff, Rn. 20). Auch eine Verschlechterung der Beziehung zu ausländischen Staaten ist nicht zu befürchten, da die §§ 185 ff. StGB ausländische Staatsoberhäupter und die weiteren bislang nach § 103 StGB geschützten Organe und Vertreter ausländischer Staaten schützen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 425/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Tierwohl - zügige Umsetzung von Konzepten für eine zukunftsfähige Nutztierhaltung
... - die gemeinsame Erarbeitung von Positionspapieren mit Dänemark, den Niederlanden, Belgien und Schweden, um den Tierschutz auf EU-Ebene voranzubringen,
Drucksache 709/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen COM(2017) 534 final; Ratsdok. 12419/17
... ➢ Nach einem Arbeitsunfall in Schweden war ein Reha-Aufenthalt zu Hause in Dänemark nicht möglich, da die gegenseitigen Vereinbarungen im Rahmen des Systems der sozialen Sicherheit der beiden Länder unvollständig waren.
Mitteilung
1. GRENZREGIONEN - EIN wichtiger Bestandteil der Europäischen Union
2. ANHALTENDE SCHWIERIGKEITEN
3. HANDLUNGSANSÄTZE
3.1. Vertiefung der Zusammenarbeit und des Austauschs
3.2. Verbesserung des Legislativverfahrens
3.3. Möglichkeit der grenzübergreifenden öffentlichen Verwaltung
3.4. Bereitstellung zuverlässiger und verständlicher Informationen und Unterstützung
3.5. Unterstützung der Beschäftigung im Nachbarland
3.6. Förderung der Mehrsprachigkeit in Grenzregionen
3.7. Erleichterung der grenzübergreifenden Zugänglichkeit
3.8. Förderung der Bündelung von Einrichtungen des Gesundheitswesens
3.9. Berücksichtigung des Rechts- und Finanzrahmens für die grenzübergreifende Zusammenarbeit
3.10. Dokumentation der grenzübergreifenden Interaktion für eine fundierte Entscheidungsfindung
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 721/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Hin zu einer möglichst breiten Verwendung alternativer Kraftstoffe - ein Aktionsplan zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2014/94 /EU, einschließlich einer Bewertung der nationalen Strategierahmen nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2014/94 /EU - COM(2017) 652 final
... 26. Österreich, Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Deutschland, Estland, Spanien, Finnland, Frankreich, Ungarn, Italien, Niederlande, Schweden, Vereinigtes Königreich. Im nationalen Strategierahmen Dänemarks wird der Wasserstoffantrieb erörtert, er enthält jedoch keine Zielvorgaben für die Infrastruktur. Deutschland, Italien und das Vereinigte Königreich haben sich ehrgeizige Ziele gesetzt.
Mitteilung
1. Einführung: WIE Europa zu einer weltweiten VORREITERIN BEI der Verringerung der CO2-EMISSIONEN werden KANN
2. WO stehen WIR?
2.1. Lage heute und Bedarfsschätzungen
2.2. Nationale Strategierahmen für die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe
5 Strom
Der NPF
5 Erdgas
Im NPF
5 Wasserstoff
Der NPF
2.3. Sind wir auf dem richtigen Weg?
3. HIN zu einer möglichst breiten Verwendung ALTERNATIVER KRAFTSTOFFE - EIN Aktionsplan
3.1. Vervollständigung und schnellere Umsetzung der NPF
3.2. Investitionsförderung
Umfassende Nutzung des TEN-V-Netzkorridoransatzes
Erhöhung von Umfang und Wirksamkeit der Finanzierung
Bessere Nutzung von EU-Finanzmitteln
Aufbau von Kapazitäten
3.3. Wegbereitende Maßnahmen in Städten
3.4. Verstärkte Einbindung der Verbraucher
3.5. Integration von Elektrofahrzeugen in das Stromnetz
3.6. Neue Fragestellungen
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 90/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... Die Studie bestätigt ferner, dass spezielle Verbrennungskapazitäten für Siedlungsabfälle in der EU ungleich verteilt sind. Auf Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Schweden, Italien und das Vereinigte Königreich entfallen drei Viertel der Verbrennungskapazität der EU. Schweden und Dänemark verzeichnen mit 591 kg/Anlage bzw. 587 kg/Anlage die höchste Pro-Kopf-Verbrennungskapazität, gefolgt von den Niederlanden, Österreich, Finnland und Belgien. Die südlichen und östlichen Teile der EU hingegen verfügen praktisch über keine speziellen Verbrennungskapazitäten und sind stark auf Deponien angewiesen. Diese Daten entsprechen den Eurostat-Statistiken über die Verbrennungsraten für Siedlungsabfälle, die ebenfalls große Schwankungen zwischen den Mitgliedstaaten aufzeigen.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Rangposition von Verfahren der energetischen Verwertung von Abfällen in der Abfallhierarchie und Frage der Förderung aus öffentlichen Mitteln
Abbildung 1 Die Abfallhierarchie und Verfahren der energetischen Verwertung von Abfällen
3. Verfahren der energetischen Verwertung von Restabfällen: das richtige Gleichgewicht finden
4. Optimierung des Beitrags von Verfahren zur energetischen Verwertung von Abfällen zu den Klima- und Energiezielen der EU im Rahmen der Kreislaufwirtschaft
5. Schlussfolgerungen
Drucksache 726/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/33 /EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge; COM(2017) 653 final
... Schweden
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Evaluierung der geltenden Rechtsvorschriften
- Folgenabschätzung
4 Politikoptionen
Option 1: Aufhebung der Richtlinie
Option 2: Einführung einer Definition des Ausdrucks saubere Fahrzeuge und Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Aufstellung nationaler Strategiepläne oder zur Anwendung der Methode der Monetisierung
Option 3: Einführung einer Definition des Ausdrucks sauberes Fahrzeug auf der Grundlage von Schwellenwerten für die Emissionen und Festlegung von Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge bei gleichzeitiger Ausweitung des Anwendungsbereichs.
Option 4: Einführung einer Definition auf der Grundlage alternativer Kraftstoffe und Festlegung entsprechender Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf alle Fahrzeuge, bei gleichzeitiger Ausweitung des Anwendungsbereichs.
Option 5: Annahme einer Verordnung, mit der allein die Methodik der Monetisierung bei der öffentlichen Auftragsvergabe für Fahrzeuge zugrunde gelegt wird, bei gleichzeitiger Ausweitung des Anwendungsbereichs
Option 6: Einführung einer Definition des Ausdrucks sauberes Fahrzeug anhand von Schwellenwerten für die Emissionen und eines Mindestziels für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge sowie Einführung einer Definition auf der Grundlage alternativer Kraftstoffe und von Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf schwere Nutzfahrzeuge.
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 3 Anwendungsbereich
Artikel 4 Definitionen
Artikel 4a Befugnisübertragung
Artikel 5 Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe
Artikel 8a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge
Anhang Informationen für die Verwirklichung der Mindestziele für die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge zur Förderung der emissionsarmen Mobilität in den Mitgliedstaaten
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Drucksache 11/17
... "(3) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im gemeinsamen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr nach Anlage I Titel III Kapitel VII oder mit Vereinfachungen im Versandverfahren "Status eines zugelassenen Versenders" nach Anlage I Titel III Kapitel V des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch Beschluss Nr. 4/2012 (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung kann der Ausfuhrzollstelle anstelle des nach Absatz 1 erforderlichen Dokuments eine Durchschrift dieses Dokuments zusammen mit dem Dokument gemäß Anhang 9 Anlage A und Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Siebte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
§ 15 Vereinfachte Zollanmeldung
§ 20 Wiederausfuhren
§ 20a Summarische Ausgangsanmeldung
§ 20b Wiederausfuhrmitteilung
§ 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 15
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 20
Zu Nummer 20
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 23
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 25
Zu Nummer 25
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 29
Zu Nummer 29
Zu Nummer 29
Zu Nummer 29
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Artikel 2
Drucksache 316/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der am 19. Juni 1997 beschlossenen Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
... Deutschland hat die Abänderungsurkunde jedoch nicht ratifiziert. Die Bundesregierung vertrat die Auffassung, dass gegen den neuen Absatz 9 des Artikels 19 völkerrechtliche Bedenken bestehen. Danach wäre eine Aufhebung von IAO-Übereinkommen dann völkerrechtlich vertretbar, wenn alle Staaten, die das jeweilige Übereinkommen ratifiziert (und zum Zeitpunkt der Aufhebung nicht gekündigt) haben, der Aufhebung zustimmen. Es müsste wenigstens für diese Vertragsstaaten die Möglichkeit geschaffen werden, dass das Übereinkommen zwischen ihnen weiter angewandt wird. Die Abänderungsurkunde von 1997 enthalte weder das Erfordernis der Zustimmung der Regierungsvertreter aller Vertragsstaaten noch die Einführung der Möglichkeit einer Weiteranwendungserklärung für an diesen (Alt-)Regelungen interessierten Vertragsstaaten. Aus diesem Grund bestanden gegen das Aufhebungsverfahren (Artikel 1 der Urkunde) nach Auffassung der Bundesregierung völkerrechtliche Einwände. Dieser deutschen Auffassung sind jedoch zwei Drittel der Mitglieder, einschließlich fünf der zehn Mitgliedstaaten, denen wirtschaftlich die größte Bedeutung zukommt, darunter auch Australien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich und Zypern, nicht gefolgt und haben inzwischen die Abänderungsurkunde von 1997 ratifiziert oder angenommen.
Drucksache 352/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Einführung einer europäischen Säule sozialer Rechte - COM(2017) 250 final
... Die Kommission schlägt vor, die europäische Säule sozialer Rechte in einer gemeinsamen Proklamation der EU-Organe feierlich zu proklamieren. Zusammen mit dem Europäischen Parlament und dem Vorsitz des Rates wird die Kommission die Erörterung auf der Grundlage des heute vorgelegten Proklamationsentwurfs moderieren. Der Sozialgipfel in Schweden am 17. November dieses Jahres soll entscheidend dazu beitragen, die Arbeiten voranzubringen, welche sich an der allgemeineren Diskussion um die soziale Dimension Europas ausrichten sollen. In der Zwischenzeit wird die heute verabschiedete Empfehlung als Bezug dienen, während die vorliegende Mitteilung den Rahmen für künftige Maßnahmen der Kommission bereitstellt. Die heute verabschiedete Empfehlung wird entsprechend der Endfassung der gemeinsamen Proklamation der EU-Organe geändert.
Mitteilung
1. Einführung
2. Die Gründe für eine europäische Säule sozialer Rechte
Kasten 1: Konsultation zur europäischen Säule sozialer Rechte
3. Politischer und rechtlicher Charakter der Säule
4. Folgemaßnahmen auf EU-Ebene
Annahme der europäischen Säule sozialer Rechte
Aktualisierung und Ergänzung des EU-Rechts, wenn nötig
Bessere Durchsetzung des EU-Rechts
Unterstützung des sozialen Dialogs in der EU
Schlussfolgerungen
EU -Finanzhilfen
5. Schlussfolgerung
Drucksache 387/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Reflexionspapier der Kommission: Die Globalisierung meistern COM(2017) 240 final; Ratsdok. 9075/17
... AREUS ist ein von der EU (im Rahmen von Horizont 2020) kofinanziertes Projekt mit Schwerpunkt auf der Reduzierung von Energieverlusten und der Optimierung des Ressourcenverbrauchs in der automatisierten Fertigung. Wichtigstes Ergebnis von AREUS ist ein intelligentes Netz, das sowohl Energie- als auch Materialeinsparungen erlaubt. Damit lassen sich insgesamt 5 bis 9 % des Energieverbrauchs einer Fabrik einsparen, wobei das Einsparpotenzial bis zu 20 % betragen kann. An diesem Programm sind Italien, Lettland, Schweden, Dänemark, Deutschland und Finnland beteiligt.
Erklärung der führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten und des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission
Rede zur Lage der Union, 14. September 2016
1. BESTANDSAUFNAHME der Globalisierung und ihrer Auswirkungen
1.1. Die Globalisierung ist nicht neu, aber im raschen Wandel begriffen
Schaubild 1: Phasen der Globalisierung
Schaubild 2: Die globale Welt ist heute Realität
1.2. Die Globalisierung treibt als positive Kraft den Wandel voran
Schaubild 3: Die offeneren Volkswirtschaften der EU weisen eine geringere Ungleichverteilung auf
Schaubild 4: Jeden Tag werden mehr Menschen in der Welt aus der Armut befreit
1.3. ... bringt aber auch Herausforderungen mit sich
Schaubild 5: Die Meinungen der Europäer zur Globalisierung gehen auseinander
2. AUSBLICK
2.1. Starke Veränderung der Globalisierung bis 2025
Schaubild 6: Wandel der Globalisierung
Schaubild 7: Die Weltbevölkerung wächst vor allem außerhalb Europas
2.2 Der Versuchung widerstehen, sich abzuschotten oder untätig zu bleiben
3. EUROPAS Antwort NACH Aussen: GESTALTUNG der Globalisierung durch internationale Zusammenarbeit, WIRTSCHAFTSDIPLOMATIE und Instrumente zur Gewährleistung GLEICHER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN für ALLE
3.1. Die EU wirkt bereits als Triebkraft für eine gerechtere Weltordnung
3.2. ... aber in der Zukunft sind weitere Anstrengungen erforderlich
3.3. ... und die EU sollte wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen herstellen
4. EUROPAS Antwort NACH INNEN: STÄRKUNG der WIDERSTANDSFÄHIGKEIT durch bessere VERTEILUNG der Vorteile und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit auf LANGE Sicht
4.1. Eine tragfähige Sozial- und Bildungspolitik ist entscheidend für die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und eine faire Wohlstandsverteilung
4.2 ... jedoch sind große Anstrengungen nötig, um aus Europa einen wettbewerbsfähigen und innovativen Wirtschaftsraum zu machen
4.3. ... in enger Partnerschaft mit gestärkten Regionen
5. Fazit
Drucksache 601/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG )
... Nach dem Recht der EU erscheint ein solches nationalstaatliches Verbot möglich. In seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2003 (Rechtssache C-322/01) erachtet der EuGH ein Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und damit eine Einschränkung von im Unionsrecht verankerten Grundfreiheiten aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung als zulässig. Bislang ist auf EU-Ebene auch nicht beanstandet worden, dass die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verboten hat und nur sieben Mitgliedstaaten ihn erlaubt haben: Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Niederlande, Schweden und Vereinigtes Königreich.
Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 35a SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 35a Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a Satz 2
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a SGB V und Nummer 4 Buchstabe d § 73 Absatz 9 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 87 Absatz 2a und Absatz 5b Satz 5, Satz 6 und Satz 7 SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0aa - neu - § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 129 Absatz 5 Satz 3 SGB V
14. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 130a Absatz 3a Satz 1 SGB V
15. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e1 - neu - § 130a Absatz 8 Satz 7 SGB V
16. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 130b Überschrift SGB V und Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V
Zu Artikel 1 Nummer 10
Zu Artikel 1 Nummer 10
19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V
20. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb § 130b Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 SGB V
21. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V
22. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V
23. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu - § 132b Absatz 1, Absatz 2 - neu - und Absatz 3 - neu - SGB V
§ 132b Versorgung mit Soziotherapie
24. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu -* § 295 Absatz 3 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB V
25. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b § 15 Absatz 6 AMG
26. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - § 43 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - AMG und Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Satz 3 AMG und Artikel 6a - neu - § 11a Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 ApoG
'Artikel 6a Änderung des Apothekengesetzes
Zur Festlegung einheitlicher Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel
Zur Festlegung einheitlicher Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel
29. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 78 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3a Satz 3 AMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 601/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG )
... Nach dem Recht der EU erscheint ein solches nationalstaatliches Verbot möglich. In seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2003 (Rechtssache C-322/01) erachtet der EuGH ein Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und damit eine Einschränkung von im Unionsrecht verankerten Grundfreiheiten aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung als zulässig. Bislang ist auf EU-Ebene auch nicht beanstandet worden, dass die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verboten hat und nur sieben Mitgliedstaaten ihn erlaubt haben: Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Niederlande, Schweden und Vereinigtes Königreich.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 35a SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 35a Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 SGB V
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a Satz 2
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a SGB V und Nummer 4 Buchstabe d § 73 Absatz 9 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 SGB V
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 87 Absatz 2a und Absatz 5b Satz 5, Satz 6 und Satz 7 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 130a Absatz 3a Satz 1 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e1 - neu - § 130a Absatz 8 Satz 7 SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb § 130b Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 SGB V
14. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V
15. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V
16. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu - § 132b Absatz 1, Absatz 2 - neu - und Absatz 3 - neu - SGB V
§ 132b Versorgung mit Soziotherapie
17. Zu Artikel 1 Nummer 13 - neu - § 295 Absatz 3 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB V
18. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - § 43 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - AMG und Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Satz 3 AMG und Artikel 6a - neu - § 11a Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 ApoG
'Artikel 6a Änderung des Apothekengesetzes
19. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 78 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3a Satz 3 AMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 142/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Die Stahlindustrie - Erhaltung von dauerhaften Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in Europa - COM(2016) 155 final
... - Der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI)8 deckt die mit innovativen Projekten verbundenen höheren Finanzierungsrisiken und trägt so dazu bei, auch dem Stahlsektor zu Innovationen zu verhelfen. Der EFSI bietet eine flexible Unterstützung konkreter Projekte, indem er Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen ausgleicht. Die Projektträger werden im Investitionsprozess auch von der europäischen Plattform für Investitionsberatung unterstützt, damit die Projekte verbessert und für Finanzierungen attraktiv gemacht werden können. Zudem können die Geschäftsvorhaben auf einem europäischen Investitionsvorhabenportal größere Sichtbarkeit für Investoren erlangen. Ein erstes EIB-Darlehen im Rahmen des EFSI in Höhe von 100 Mio. EUR hilft bereits einem mittelständischen italienischen Stahlerzeuger, weitere Investoren zu gewinnen. Die Investition von insgesamt voraussichtlich 227 Mio. EUR soll das Unternehmen in die Lage versetzen, seine Erzeugnisse, Prozesse und Umweltwerte zu optimieren und zu modernisieren und auf seinem Gebiet weiterhin eine führende Rolle zu spielen. Auch andere Stahlerzeuger haben bereits Kontakt zur europäischen Plattform für Investitionsberatung aufgenommen. Weitere Unternehmen können diese neuen Instrumente sofort nutzen. - Die vom EFSI gebotenen Möglichkeiten und andere EU-Fonds wie Horizont 2020 und die Strukturfonds ergänzen einander und können und sollten optimal kombiniert werden. Aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) werden insgesamt 44 Mrd. EUR für die Prioritäten bereitgestellt, die in den regionalen Forschungs- und Innovationsstrategien für eine intelligente Spezialisierung festgelegt s i.d.R. gionen in der Tschechischen Republik, der Slowakei, Spanien, Finnland und Schweden haben Unterstützung für die Modernisierung ihrer Stahlindustrie zu einer ihrer Prioritäten erklärt. Die Zusammenarbeit zwischen Regionen mit Prioritäten im Stahlbereich bietet Gelegenheit zu einem Austausch über die Erfahrungen, die mit bestimmten Strategien und neuen Technologien gemacht wurden. Der von der Kommission im Oktober 2015 beschlossene Integrierte Strategieplan für Energietechnologie hilft dabei, die bestehenden Förderprogramme für Forschung und Innovation sowie die politischen Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz etwa durch eine geschicktere Nutzung von finanzieller Unterstützung und Regulierungsmaßnahmen zusammenzuführen.
1. Die Europäische STAHLINDUSTRIE und IHRE Grössten Herausforderungen
2. Herausforderungen ANNEHMEN
A. eine wirksame und VERANTWORTUNGSVOLLE HANDELSPOLITIK Unlautere Handelspraktiken gemeinsam abwehren
Aktuelle Anstrengungen zum besseren Schutz des Handels
Zusätzliche Anstrengungen zur Beschleunigung des Verfahrens
Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente
Bekämpfung der Ursachen der weltweiten Überkapazitäten
B. jetzt in eine MODERNERE, Nachhaltige STAHLINDUSTRIE INVESTIEREN
Investitionen in künftige Lösungen und Technologien für eine wettbewerbsfähigere Industrie
In die Menschen investieren
Eine moderne Wettbewerbspolitik für einen starken europäischen Stahlsektor
C. Herausforderungen in den Bereichen RESSOURCEN und Klima in Chancen VERWANDELN
Wettbewerbsfähigere Energiepreise in den EU-Mitgliedstaaten
Überarbeitung des Emissionshandelssystems
Den Kreislauf schließen: Die Kreislaufwirtschaft
3. Schlussfolgerungen
Drucksache 481/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Jahr des Kulturerbes - COM(2016) 543 final
... Ferner wurden Interessenträger im Rahmen des Arbeitskreises "EYCH 2018" konsultiert, der vom Deutschen Nationalkomitee für Denkmalschutz und der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien ins Leben gerufen worden war. Das daraus hervorgegangene Konzeptpapier ("Sharing Heritage"10) fand bei der Erarbeitung des vorliegenden Vorschlags Berücksichtigung. An der Diskussion beteiligten sich Mitglieder der Reflexionsgruppe "EU und kulturelles Erbe", darunter Sachverständige der nationalen Behörden Belgiens, Bulgariens, Deutschlands, Frankreichs, Griechenlands, Italiens, Lettlands, Litauens, Luxemburgs, der Niederlande, Norwegens, Polens, Schwedens, der Schweiz, Spaniens und des Vereinigten Königreichs. Ferner wurden Sachverständige aus Estland, Österreich, Portugal und der Slowakei sowie aus verschiedenen Organisationen mit Beobachterstatus hinzugezogen, etwa das europäische Netzwerk für den Bereich Kulturmanagement und -politik ENCATC, Europa Nostra sowie das Netzwerk Europäischer Museumsorganisationen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Ziele
Artikel 3 Inhalt der Maßnahmen
Artikel 4 Koordinierung auf nationaler Ebene
Artikel 5 Koordinierung auf Unionsebene
Artikel 6 Internationale Zusammenarbeit
Artikel 7 Finanzierung
Artikel 8 Monitoring und Bewertung
Artikel 9 Dieser Beschluss tritt am
Artikel 10 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am
Drucksache 80/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung - COM(2016) 51 final
... Angesichts der EU-Zielvorgaben für 2020 nimmt der Anteil der erneuerbaren Energien zu. Jeder Mitgliedstaat hat sich in seinem nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energien ein Ziel für den Anteil erneuerbarer Energien an der Wärme- und Kälteerzeugung gesteckt. Die meisten sind auf dem Weg, ihr Ziel zu erreichen, und in einigen Mitgliedstaaten kommt die Umstellung sogar schneller voran als geplant.5 In den Mitgliedstaaten an der Ostsee und in Nordeuropa ist der Anteil der für die Wärmeerzeugung genutzten Energien aus erneuerbaren Quellen am höchsten (er reicht von 43 % in Estland bis 67 % in Schweden). Mit einem Anteil von 90 % an der Wärmegewinnung aus erneuerbarer Energie ist
Mitteilung
1. Einleitung
2. VISIONEN und Ziele
3. Herausforderungen
Abbildung 1: Primärenergieverbrauch für die Wärme- und Kälteerzeugung
Abbildung 2: Endenergieverbrauch für die Wärme- und Kälteerzeugung 2012
Hindernisse für die energetische Sanierung von Gebäuden
4 Finanzierung
Heiz - und Kühlanlagen
Abbildung 3: Effizienzeinstufung neuer Raumheizgeräte13
Abwärme und Abkälte
4. Synergien IM Energiesystem
Fernwärme und -kälte
Kraft -Wärme-Kopplung KWK
Intelligente Gebäude
5. Instrumente und LÖSUNGEN
4 Gebäude
Effiziente Wärme- und Kälteerzeugung mit erneuerbaren Energiequellen
Intelligente Systeme
4 Innovation
4 Finanzierung
6. Schlussfolgerungen
Drucksache 507/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Zertifizierungssystems der Union für Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen - COM(2016) 491 final
... 1. für Deutschland; 2 für Frankreich; 3 für Italien; 4 für die Niederlande; 5 für Schweden; 6 für Belgien; 7 für Ungarn; 8 für die Tschechische Republik; 9 für Spanien; 11 für das Vereinigte Königreich; 12 für Österreich; 13 für Luxemburg; 17 für Finnland; 18 für Dänemark; 19 für Rumänien; 20 für Polen; 21 für Portugal; 23 für Griechenland; 24 für Irland; 25 für Kroatien; 26 für Slowenien; 27 für die Slowakei; 29 für Estland; 32 für Lettland; 34 für Bulgarien; 36 für Litauen; 49 für Zypern; 50 für Malta.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Allgemeiner Kontext
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Verkauf und Inbetriebnahme von Ausrüstungen
Artikel 5 Pflichten der Hersteller
Artikel 6 Genehmigungsbehörden
Artikel 7 Anträge auf Erteilung der EU-Typgenehmigung
Artikel 8 Prüfungen
Artikel 9 Genehmigung von Typ und Konfiguration einer Ausrüstung
Artikel 10 Beziehungen zwischen der Kommission und der für die Ausarbeitung der gemeinsamen
Artikel 11 EU-Typgenehmigungsbogen
Artikel 12 Übereinstimmung der Produktion
Artikel 13 Anträge auf Änderung von EU-Typgenehmigungsbogen
Artikel 14 Änderungsarten
Artikel 15 Vornahme und Notifizierung von Änderungen
Artikel 16 Erlöschen der Gültigkeit von EU-Typgenehmigungsbogen
Artikel 17 Verfahren für die Behandlung von Ausrüstungen, von denen eine Gefahr ausgeht, auf nationaler Ebene
Artikel 18 Schutzklauselverfahren der Union
Artikel 19 Nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmende Ausrüstungen
Artikel 20 Bekanntgabe von Entscheidungen und Rechtsbehelfe
Artikel 21 Notifizierung von technischen Diensten
Artikel 22 Anforderungen an technische Dienste
Artikel 23 Bewertung der Fähigkeiten technischer Dienste
Artikel 24 Koordinierung von technischen Diensten
Artikel 25 Änderungen der Benennungen
Artikel 26 Anfechtung der Kompetenz von technischen Diensten
Artikel 27 Änderungen der Anhänge
Artikel 28 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 29 Sanktionen
Artikel 30 Übergangsbestimmungen
Artikel 31 Bewertungen
Artikel 32 Inkrafttreten
ANHÄNGE des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Zertifizierungssystems der Union für Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen
LISTE der ANHÄNGE
Anhang I LEISTUNGSANFORDERUNGEN
Anhang II EU-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG
1. Allgemeine BESCHREIBUNG
Anhang III EU-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN
Anhang IV Gemeinsame PRÜFMETHODEN für die Typgenehmigung von AUSRÜSTUNGEN für LUFTSICHERHEITSKONTROLLEN
Anhang V MUSTER [ERWEITERUNG] [VERWEIGERUNG] [ENTZUG] des EU-TYPGENEHMIGUNGSBOGENS
Abschnitt II
Anlage n : Beschreibungsunterlagen PrüfergebnisseName(n), Unterschriftsprobe(n) und Dienststellung(en) der zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Personen
Anhang VI Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion
Anhang VII von den TECHNISCHEN DIENSTEN zu Erfüllende NORMEN
Drucksache 137/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des Güterstands eingetragener Partnerschaften - COM(2016) 107 final; Ratsdok. 6802/16
... (11) Zwischen Dezember 2015 und Februar 2016 richteten Schweden, Belgien, Griechenland, Kroatien, Slowenien, Spanien, Frankreich, Portugal, Italien, Malta, Luxemburg, Deutschland, die Tschechische Republik, die Niederlande, Österreich, Bulgarien und Finnland Anträge an die Kommission, in denen sie ihren Wunsch bekundeten, untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit in Bezug auf die Güterstände internationaler Paare, insbesondere in Bezug auf die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der ehelichen Güterstände und der Güterstände eingetragener Partnerschaften, begründen zu wollen, und die Kommission um Vorlage eines entsprechenden Vorschlags an den Rat baten.
Drucksache 440/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 8. Oktober 2002 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen in der Neufassung des Protokolls vom 27. Juni 1997
... Die Bevollmächtigten der Republik Albanien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Zypern, der Republik Kroatien, des Königreichs Dänemark, des Königreichs Spanien, der Republik Finnland, der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Hellenischen Republik, der Republik Ungarn, Irlands, der Italienischen Republik, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, des Großherzogtums Luxemburg, der Republik Malta, der Republik Moldau, des Fürstentums Monaco, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Tschechischen Republik, der Republik Türkei und der Europäischen Gemeinschaft, die am 8. Oktober 2002 in Brüssel zusammengetreten sind,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Gesetzentwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Schlussbemerkung
Schlussakte der Diplomatischen Konferenz über das Protokoll über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt EUROCONTROL entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen in der Neufassung des Protokolls vom 27. Juni 1997
I. Gemeinsame Erklärung zur fehlenden Zuständigkeit der Gemeinschaft in den Bereichen nationale Sicherheit und Landesverteidigung
II. Gemeinsame Erklärung zur Koordinierung im Bereich RTDE
III. Gemeinsame Erklärung zum Inkrafttreten des Protokolls zur Neufassung und des Beitrittsprotokolls sowie zu späteren Unterzeichnungen des Beitrittsprotokolls
Protokoll über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt EUROCONTROL entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen in der Neufassung des Protokolls vom 27. Juni 1997
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Denkschrift
A. Allgemeines
B. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 12
Drucksache 114/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/71 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen COM(2016) 128 final
... Österreich, Belgien, Frankreich, Deutschland, Luxemburg, die Niederlande und Schweden haben in einem gemeinsamen Schreiben ihre Unterstützung für die Modernisierung der Entsenderichtlinie zugesichert und sich zu dem Grundsatz des "gleichen Entgelts für gleiche Arbeit am gleichen Ort" bekannt.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Begründung und Ziele des Vorschlags
1.2. Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
2.1. Rechtsgrundlage
2.2. Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
2.3. Verhältnismäßigkeit
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
3.1. Konsultation der Interessenträger
4. Einholung und Nutzung von EXPERTENWISSEN
5. Folgenabschätzung
6. Grundrechte
7. AUSFÜHRLICHE Erläuterung Einzelner Bestimmungen des Vorschlags
7.1. Absatz 1
7.2. Absatz 2
Buchstabe a
Buchstabe b
Buchstabe c
7.3. Absatz 3
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 96/71/EG
Artikel 2a Entsendungen für mehr als vierundzwanzig Monate
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Drucksache 339/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die "Kulturhauptstädte Europas" im Zeitraum 2020 bis 2033 - COM(2016) 400 final
... Schweden
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
- Öffentliche Konsultationen
3. Auswirkungen auf den Haushalt
4. Weitere Angaben
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Anhang Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die Kulturhauptstädte Europas im Zeitraum 2020 bis 2033
3 Zeitplan
Drucksache 653/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts
... Dem Beispiel anderer Vertragsstaaten des HBÜ (z.B. Frankreich, Dänemark, Finnland, Niederlande, Schweden, Vereinigtes Königreich) folgend, soll flankierend die deutsche Erklärung zu Artikel 23 HBÜ dahingehend geändert werden, dass die Erledigung von "pretrail discovery of documents"-Ersuchen zukünftig unter den in § 14 des Ausführungsgesetzes zum HZÜ/HBÜ genannten Voraussetzungen zugelassen wird. Dieser Weg der Einschränkung eines Vorbehalts ist völkerrechtlich zulässig und wurde mehrfach von Spezialkommissionen der Haager Konferenz zum HBÜ empfohlen (so etwa im Jahre 2003 und zuletzt im Jahre 2014). Er setzt voraus, dass die beabsichtigte Einschränkung der bisherigen deutschen Erklärung zu Artikel 23 HBÜ in einer Übersetzung in die englische Sprache über das Auswärtige Amt dem Depositar des HBÜ, der Regierung der Niederlande, notifiziert wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
Im Einzelnen
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 1070 Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen
§ 1092a Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls
§ 1104a Gemeinsame Gerichte
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
§ 14 Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren nach Artikel 23 des Übereinkommens zum Gegenstand haben, werden nur erledigt, wenn aus ihnen ersichtlich ist, dass
Artikel 4 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 8 Gewillkürte Stellvertretung
Artikel 6 Folgeänderungen
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Im Einzelnen
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 7
Drucksache 60/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union COM(2016) 43 final
... 13. Die Kommission genehmigte in mehreren Beschlüssen staatliche Beihilfen zur Begrenzung der Auswirkungen auf Verbraucher und PMSE-Nutzer. Siehe unter anderem die Beschlüsse N 622/2003, Digitalisierungsfonds - Österreich (ABl. C 228 vom 17.9.2005); C 25/2004, Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg - Deutschland (ABl. L 200 vom 22.7.2006); C 24/2004, Digitales terrestrisches Fernsehen in Schweden (ABl. L 112 vom 30.4.2007); C 52/2005, Digitaldecoder - Italien (ABl. L 147 vom 8.6.2007); N 270/2006, Beihilfen für den Erwerb von Digitaldecodern mit offener API - Italien (ABl. C 80 vom 13.4.2007); N 107/2007, Zuschüsse für digitale Fernsehgeräte und Digitaldecoder - Italien (ABl. C 246 vom 20.10.2007,); C 34/2006, Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein-Westfalen - Deutschland (ABl. L 236 vom 3.9.2008); SA 28685 Captación de Televisión Digital en Cantabria - Spanien (ABl. C 119 vom 24.4.2012); N 671b/2009 - Digitalumstellung in der Slowakei (ABl. C 39 vom 8.2.2011).
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
• Rechtsgrundlage
• Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
• Konsultation der Interessenträger
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Drucksache 135/15
Verordnung der Bundesregierung
Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
... Das synthetische Opioid MT-45 ist in den 1970er Jahren als Schmerzmittel entwickelt worden. Es wurde jedoch keine Zulassung als Arzneimittel beantragt. MT-45 wurde 2013 erstmals über das europäische Frühwarnsystem gemeldet und soll mit Morphin vergleichbare Wirkungen haben. MT-45 wird in Schweden mit 18 Intoxikationen und 28 Todesfällen in Verbindung gebracht. In acht Fällen wurde MT-45 zur Todesursache erklärt. Auch für diesen Stoff haben EBDD und Europol einen gemeinsamen Bericht gemäß Artikel 5 des Beschlusses 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32) erstellt, der eine Risikobewertung gemäß Artikel 6 dieses Ratsbeschlusses zur Folge hatte. Es ist zu erwarten, dass im weiteren Verlauf Verfahren zur Einführung von Kontrollmaßnahmen gemäß den Artikeln 8 und 9 des o.g. Ratsbeschlusses für MT-45 eingeleitet werden, so dass eine Unterstellung unter das BtMG erforderlich ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Neunundzwanzigste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen
VI. Rechtsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Gleichstellungspolitische Bedeutung
5. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
6. Erfüllungsaufwand
7. Weitere Kosten
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3215: Entwurf der 29. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 399/15
Verordnung der Bundesregierung
Dreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
... Der Stoff 3-MeO-PCP (3-Methoxyphencyclidin) gehört strukturell zur Gruppe der Arylcyclohexylamine und ist das 3-Methoxy-Derivat von Phencyclidin (Anlage I BtMG). Konsumenten beschreiben 3-MeO-PCP als eine wie ein dissoziatives Anästhetikum wirkende Droge. 3-MeO-PCP wurde in Deutschland und in zahlreichen anderen Mitgliedstaaten (FR, UK, AU, CZ, DK, IR, HU, FI, NO, SE) identifiziert. Im Rahmen des Frühwarnsystems der EBDD wurde im Oktober 2014 über drei Todesfälle in Schweden im Zusammenhang mit dem Konsum dieses Stoffes berichtet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften*
Artikel 1 Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 2 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Rechtsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Gleichstellungspolitische Bedeutung
5. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
6. Erfüllungsaufwand
7. Weitere Kosten
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
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Chemikalien ,
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