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0240/05
0618/05B
0088/05
0189/1/05
0618/1/05
0444/1/05
0211/1/05
0620/05
0238/05
0248/05
0942/1/05
0121/05
0212/05
0286/1/05
0397/05
0897/05
0334/05
0596/05
0648/05
0479/05B
0515/05
0039/05
0003/05
0232/05
0329/05
0515/1/05
0335/05
0084/05
0477/05
0818/05
0286/05B
0479/2/05
0210/05
0249/05
0375/05
0002/05
0163/1/05
0937/05B
0937/1/05
0089/05
0186/05
0015/05
0615/05
0002/05B
0937/05
0211/05B
0479/1/05
0460/05
0042/05
0002/1/05
0744/05
0944/05
0197/05
0622/05
0211/05
0939/05
0942/05B
0189/05B
0618/05
0942/05
0122/05
0873/04
0712/04B
0712/04
0267/04
0361/04
0873/1/04
0852/04
1002/04
0438/04
0676/2/04
0891/04
0676/04B
0586/04
0428/04B
0458/04B
0873/04B
0361/04B
0870/04
0906/1/04
0955/04
0821/04
0140/04
0613/04
0441/04
0850/04
0428/04
0663/03
0736/03
0325/03B
0830/03B
0663/03B
Drucksache 380/13

... "4. der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 380/13




Gesetz

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

§ 26a
Vergütung des vorläufigen I nsolvenzverwalters

§ 65
Verordnungsermächtigung

§ 287a
Entscheidung des Insolvenzgerichts

§ 287b
Erwerbsobliegenheit des Schuldners

§ 288
Bestimmung des Treuhänders

§ 289
Einstellung des Insolvenzverfahrens

§ 297
Insolvenzstraftaten

§ 297a
Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe

§ 300
Entscheidung über die Restschuldbefreiung

§ 300a
Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren

§ 303a
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

Neunter Teil

Artikel 2
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 3
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses

Artikel 5
Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung

§ 13
Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 103
[einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Artikel 107
Evaluierungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Artikel 7
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 8
Änderung des Genossenschaftsgesetzes

§ 66a
Kündigung im Insolvenzverfahren

§ 67c
Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften

Artikel 9
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 492/13

... "Die nach § 303a Absatz 1 Satz 2 bestimmte Datenaufbereitungsstelle erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 303d Absatz 1 in Verbindung mit § 303e Absatz 3 zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung und die Erstattung zu treffen."



Drucksache 514/1/13

... Beweisbeschränkungen/Gesamtschuldnerische Haftung



Drucksache 577/13 (Beschluss)

... 16. Artikel 4 Absatz 1 weitet die vorvertragliche Informationspflicht allerdings auf Reisevermittler aus. Der Bundesrat hält dies in der Praxis für nicht durchführbar, weil der Reisevermittler als reiner Mittler der Information in der Regel gar keinen eigenen Zugang zu den in Artikel 4 genannten Informationen hat und somit die Verpflichtung selbst nicht erfüllen kann. Nach Auffassung des Bundesrates sollte daher die Informationspflicht weiterhin dem Reiseveranstalter obliegen, da diesem die Informationen zur Verfügung stehen. Der Bundesrat bittet daher um Überprüfung, ob eine vorvertragliche Informationspflicht des Reisevermittlers nach Artikel 4 neben derjenigen des Reiseveranstalters erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. April 2006, - X ZR 198/ 04 -, NJW 2006, 1129) enden die eigenen Beratungspflichten des Reisebüros im Allgemeinen in dem Zeitpunkt, in dem die Auswahl der Reise abgeschlossen ist und sich die Kundin oder der Kunde für eine bestimmte Reise oder einen Veranstalter entschieden hat. Nach dieser Auswahlentscheidung beginnen die Verhandlungen über den konkreten Reisevertrag der Kundin oder des Kunden mit einem bestimmten Reiseveranstalter. Damit setzt die vorvertragliche Haftung dieses Reisveranstalters für ein Verhandlungsverschulden des Reisebüros als seines Erfüllungsgehilfen ein, so dass auch keine Schutzlücke für die Kundin oder den Kunden entsteht, wenn die Haftung des Reisebüros mit der Auswahlentscheidung endet. Demgegenüber führen eigene Informationspflichten des Reisebüros, die neben der Haftung des Reiseveranstalters fortbestehen, zu einer konkurrierenden Haftung und Gesamtschuldnerschaft von Reisebüro und Veranstalter, die nicht erforderlich ist, weil die Kundin oder der Kunde keinen doppelten Schutz benötigen. Die für die Durchführung der ausgewählten Reise erforderlichen Informationen braucht die Kundin oder der Kunde weder in doppelter Ausführung noch braucht sie oder er für den Fall der unterlassenen oder unrichtigen Information einen zweiten Haftungsgegner. Auch diese Überlegungen sprechen dafür, auch die in Artikel 4 normierten Informationspflichten auf den Reiseveranstalter zu beschränken.



Drucksache 30/13

... g) die Schuldenübernahmen nach Schuldarten, wobei jeweils nach Gläubigern, Schuldnern und Laufzeiten zu unterteilen ist;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 30/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes

§ 5
Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva

§ 9
Zusätzliche Erhebungsmerkmale Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind

§ 9a
Datenbank Berichtskreismanagement

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2400 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 30/13 (Beschluss)

... bb) In den Buchstaben g und h sind jeweils die Wörter "Gläubigern, Schuldnern" durch die Wörter "Gläubigergruppen, Schuldnergruppen" zu ersetzen.

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Drucksache 30/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h § 3 Absatz 8 Nummer 1 bis 4 FPStatG

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 Nummer 1 Buchstabe a, b, e, f, g, h, Nummer 4 Buchstabe a FPStatG

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee und ff § 6 Absatz 1 Nummer 8 und 9 FPStatG

4. Zu Artikel 1 Nummer 10, 13a - neu - und 15 § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 13 Absatz 2 - neu - und § 15 FPStatG

Zu a

Zu b

Zu c

5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 - neu - FPStatG

6. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 2 Satz 2 FPStatG

7. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 7 FPStatG

8. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b FPStatG

9. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 11 Absatz 4 FPStatG

10. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 12 FPStatG

11. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c - neu - § 14 Absatz 3 - neu - FPStatG

12. Zu Artikel 3 Satz 2 - neu - Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 498/13

... "2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 498/13




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 13
Verbraucher

§ 126b
Textform

Untertitel 2 Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen

Kapitel 1
Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen

§ 312
Anwendungsbereich

§ 312a
Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

Kapitel 2
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge

§ 312b
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

§ 312c
Fernabsatzverträge

§ 312d
Informationspflichten

§ 312e
Verletzung von Informationspflichten über Kosten

§ 312f
Abschriften und Bestätigungen

§ 312g
Widerrufsrecht

§ 312h
Kündigung und Vollmacht zur Kündigung

Kapitel 3
Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr

§ 312i
Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

§ 312j
Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern

Kapitel 4
Abweichende Vereinbarungen und Beweislast

§ 312k
Abweichende Vereinbarungen und Beweislast

Titel 5
Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen.

Untertitel 2 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

§ 355
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

§ 356
Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen

§ 356a
Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen

§ 356b
Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen

§ 356c
Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen

§ 357
Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

§ 357a
Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen

§ 357b
Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen

§ 357c
Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen

§ 358
Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag

§ 359
Einwendungen bei verbundenen Verträgen

§ 360
Zusammenhängende Verträge

§ 361
Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast

§ 443
Garantie.

§ 474
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs; anwendbare Vorschriften

§ 508
Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften.

§ 510
Ratenlieferungsverträge

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ … [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier § mit Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Artikel 246
Informationspflichten beim Verbrauchervertrag

Artikel 246a
Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

§ 1
Informationspflichten

§ 2
Erleichterte Informationspflichten bei Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten

§ 3
Erleichterte Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit

§ 4
Formale Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten

Artikel 246b
Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen

§ 1
Informationspflichten

§ 2
Weitere Informationspflichten

Artikel 246c
Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

§ 1
Konkurrierende Informationspflichten

Artikel 3
Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes

§ 3
Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags

§ 4
Widerrufsrecht des Teilnehmers

§ 9
Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Artikel 5
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Artikel 6
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Artikel 7
Änderung der Preisangabenverordnung

Artikel 8
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 9
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Artikel 10
Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung

Artikel 11
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

Artikel 12
Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Artikel 13
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Artikel 14
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Artikel 15
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2) Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

3 Widerrufsbelehrung

4 Widerrufsrecht

Folgen des Widerrufs

4 Gestaltungshinweise:

Anlage 2
(zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) Muster für das Widerrufsformular

Muster -Widerrufsformular

Anlage 3
(zu Artikel 246b § 2 Absatz 3) Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen

3 Widerrufsbelehrung

4 Widerrufsrecht

Anlage 7
(zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1) Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge

3 Widerrufsinformation

4 Widerrufsrecht

4 Widerrufsfolgen

4 Gestaltungshinweise:


 
 
 


Drucksache 663/13

... Mit dem Entwurf werden neun neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt. Drei Informationspflichten entstehen im Zusammenhang mit möglichen Anträgen: dem Antrag auf Bestimmung eines einheitlich zuständigen Gerichts, dem Antrag auf Verweisung des Verfahrens an das für die zur Unternehmensgruppe gehörigen Unternehmen als zuständig bestimmte Gericht und dem Antrag auf Einsetzung eines Gruppen-Gläubigerausschusses. Außerhalb eines Koordinationsverfahrens betrifft eine Informationspflicht die Insolvenzverwalter gruppenangehöriger Schuldner, die zur gegenseitigen Unterrichtung und Zusammenarbeit verpflichtet sind. Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Koordinationsverfahrens gestellt, ist mit dem Antrag eine Informationspflicht verbunden. Die Insolvenzverwalter der Einzelverfahren sind zur Zusammenarbeit und Information mit dem Koordinationsverwalter verbunden. Drei Informationspflichten entstehen, wenn ein Koordinationsplan vorgelegt wird: für den Koordinationsverwalter die Pflicht zur Vorlage des Plans in den Gläubigerversammlungen in den einzelnen Verfahren und zu dessen Erläuterung sowie für die Insolvenzverwalter dieser Verfahren die Pflicht zur Begründung beabsichtigter Abweichungen in der Gläubigerversammlung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 663/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

§ 3a
Gruppen-Gerichtsstand

§ 3b
Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands

§ 3c
Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren

§ 3d
Verweisung an den Gruppen-Gerichtsstand

§ 3e
Unternehmensgruppe

§ 13a
Antrag zur Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands

§ 56b
Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe

Siebter Teil

Erster Abschnitt

§ 269a
Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter

§ 269b
Zusammenarbeit der Gerichte

§ 269c
Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse

Zweiter Abschnitt

§ 269d
Koordinationsgericht

§ 269e
Koordinationsverwalter

§ 269f
Aufgaben und Rechtsstellung des Koordinationsverwalters

§ 269g
Vergütung des Koordinationsverwalters

§ 269h
Koordinationsplan

§ 269i
Abweichungen vom Koordinationsplan

§ 270d
Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern

Artikel 2
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 3
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 4
Änderung des Handelsgesetzbuches

Artikel 5
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 6
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches

Artikel 8
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Flexible Koordinierungsmechanismen statt Konsolidierungslösungen

III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Eröffnung der Möglichkeit, mehrere oder sämtliche Verfahren bei einem Gericht zu führen

2. Bestellung eines Insolvenzverwalters

3. Allgemeine Bestimmungen zur Zusammenarbeit von Gerichten, Verwaltern und Gläubigerausschüssen

a Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter

b Zusammenarbeit der Gerichte

c Zusammenarbeit der Gläubigerorgane

4. Das Koordinationsverfahren als besonderes Koordinationsinstrument

5. Anwendungsbereich

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 3a

Zu § 3b

Zu § 3c

Zu § 3d

Zu § 3e

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu § 269a

Zu § 269b

Zu § 269c

Zu § 269d

Zu § 269e

Zu § 269f

Zu § 269g

Zu § 269h

Zu § 269i

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2489: Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

1. Regelungsinhalt

2. Erfüllungsaufwand

2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4. Bewertung durch den NKR


 
 
 


Drucksache 264/13 (Beschluss)

... IV verbundenen Ungleichbehandlungen von Altschuldnern und Neuschuldnern beseitigt werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 264/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 175 Absatz 4 Satz 9 SGB V

2. Zu Artikel 2 § 24 Absatz 1a SGB IV

3. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 104/1/13

... Nach derzeitiger Rechtslage sind alle Eigentümer, also auch Leasing-Geber, Vermieter und Darlehnsgeber (z.B. bei Sicherungsübereignung) Mautschuldner. Da aber die Maut gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 BFStrMG eine Gebühr ist und Gebühren Zahlungen sind, die von den Zahlungspflichtigen für unmittelbar von ihnen veranlasste öffentliche Leistungen oder für Benutzung von öffentlichen Einrichtungen erhoben werden, ist es bei diesen Personen nicht sachgerecht, sie als Mautschuldner heranzuziehen, da sie weder die Leistungen unmittelbar veranlasst, noch die Straßen benutzt haben.



Drucksache 380/1/13

... Der Bundesrat begrüßt, dass der Deutsche Bundestag das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Verfahren über die Restschuldbefreiung durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte reformiert. Er hat in seiner 900. Sitzung am 21. September 2012 insbesondere befürwortet, dass die derzeit sechs Jahre dauernde Wohlverhaltensperiode abgekürzt und redlichen Schuldnern damit die Möglichkeit verschafft wird, zu einem bereits wesentlich früheren Zeitpunkt die Restschuldbefreiung und damit die Chance für einen wirtschaftlichen Neuanfang zu erhalten, BR-Drs. 467/12(B).



Drucksache 376/1/13

... Absatz 2 regelt Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB) und Schuldbeitritt, bei denen die Verpflichtung des bisherigen Schuldners im Innenverhältnis ganz oder teilweise übernommen wird. Eine Erfüllungsübernahme liegt im Zweifel auch vor, wenn in Fällen der Schuldübernahme nach § 415 Absatz 1 BGB der Gläubiger die Genehmigung noch nicht erteilt oder die Genehmigung verweigert hat (§§ 415 Absatz 3, 329 BGB). Erfüllungsübernahme und Schuldbeitritt bedürfen einer gesonderten Regelung, da die Schuld abweichend von den Fällen des Absatzes 1 nicht direkt übernommen wird, sondern sich aus dem Rechtsgeschäft eine neue Verpflichtung ergibt (Freistellungsverpflichtung). Für Gewinnminderungen, die beim ursprünglich Verpflichteten aufgrund einer für den Schuldbeitritt oder die Erfüllungsübernahme erbrachten Leistung entstehen, gelten die Regelungen zur Schuldübernahme entsprechend.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 376/1/13




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 16 Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1 f Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 3 und § 15a InvStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 19 InvStG

3. Zu Artikel 11 Nummer 01 - neu - bis 03 - neu - und 4 Buchstabe 0a - neu - und 0b - neu - Inhaltsübersicht, § 4f, § 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 12c und 14a - neu - EStG

§ 4f
Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen

Artikel 12
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Zu Artikel 11

Zu Nummer 01

Zu Nummer 02

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 03

Zu Nummer 4

Zu Absatz 12c

Zu Absatz 14a

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 16


 
 
 


Drucksache 10/13

... "(3) Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen unverzüglich vernichtet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 10/13




Gesetz

3 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Kapitel 1a
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

Kapitel 1a
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

§ 555a
Erhaltungsmaßnahmen

§ 555b
Modernisierungsmaßnahmen

§ 555c
Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen

§ 555d
Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist

§ 555e
Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen

§ 555f
Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

§ 556c
Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung

§ 559
Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 3
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 283a
Sicherungsanordnung

§ 885a
Beschränkter Vollstreckungsauftrag

§ 940a
Räumung von Wohnraum

Artikel 5
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Artikel 6
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 7
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Artikel 8
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 9
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 128/13

... Der vorliegende Vorschlag unterscheidet sich nicht wesentlich von dem von der Kommission im September 2011 vorgelegten Vorschlag. Da für ein gemeinsames Finanztransaktionssteuersystem im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit an den gleichen Lösungsansätzen (z.B. in Bezug auf den Anwendungsbereich der Steuer, die Ansässigkeit eines an einer Transaktion beteiligten Finanzinstituts als Anknüpfungskriterium, die Bemessungsgrundlage, die Steuersätze und den Steuerschuldner gegenüber den Steuerbehörden) festgehalten wird, hat die Kommission keine neu ausgerichtete Konsultation eingeleitet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 128/13




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Hintergrund und Vorgeschichte

1.2. Ziele des Vorschlags

1.3. Grundkonzept und Bezug zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

2.1. Externe Konsultation und externes Fachwissen

2.2. Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

3.3. Der Vorschlag im Einzelnen

3.3.1. Kapitel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen

3.3.2. Kapitel II Anwendungsbereich des gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems

3.3.3. Kapitel III Steueranspruch, Bemessungsgrundlage und Steuersätze

3.3.4. Kapitel IV Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Pflichten und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch

3.3.5. Kapitel V Schlussbestimmungen

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Anwendungsbereich des gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems

Artikel 3
Anwendungsbereich

Artikel 4
Ansässigkeit

Kapitel III
Steueranspruch, Steuerbemessungsgrundlage und Steuersätze der gemeinsamen Finanztransaktionssteuer

Artikel 5
Finanztransaktionssteueranspruch

Artikel 6
Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen, die nicht mit Derivatkontrakten im Zusammenhang stehen

Artikel 7
Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Derivatkontrakten

Artikel 8
Gemeinsame Bestimmungen für die Steuerbemessungsgrundlage

Artikel 9
Anwendung, Struktur und Höhe der Steuersätze

Kapitel IV
Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Verpflichtungen und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch

Artikel 10
Zur Entrichtung der Finanztransaktionssteuer an die Steuerbehörden verpflichtete Personen

Artikel 11
Bestimmungen in Bezug auf die Fristen für die Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, die Pflichten, durch die die Entrichtung sichergestellt wird, und die Überprüfung der Entrichtung

Artikel 12
Verhinderung von Betrug und Hinterziehung

Artikel 13
Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch

Artikel 14
Missbrauch bei Aktienzertifikaten und vergleichbaren Wertpapieren

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 15
Andere Steuern auf Finanztransaktionen

Artikel 16
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 17
Unterrichtung des Europäischen Parlaments

Artikel 18
Ausschussverfahren

Artikel 19
Überprüfungsklausel

Artikel 20
Umsetzung

Artikel 21
Inkrafttreten

Artikel 22
Adressaten

Anhang
Finanzbogen zu Rechtsakten


 
 
 


Drucksache 514/13 (Beschluss)

... 14. Der Bundesrat hält die Vorgaben in Artikel 10 des Richtlinienvorschlags zur Ausgestaltung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Kartellrechtsverletzungen im Wesentlichen für sachgerecht. Das gilt namentlich für die subjektive Anknüpfung des Verjährungsbeginns, die Rechtsfolgen einer dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlung sowie für die Hemmungswirkung einschlägiger Maßnahmen der Kartellrechtsbehörden. Dass die durch solche Maßnahmen ausgelöste Ablaufhemmung ein Jahr dauern soll, erscheint angemessen, aber für Betroffene auch ausreichend, um anschließend ihre individuellen Ansprüche zu verfolgen. Insofern ist aber zu berücksichtigen, dass die durch behördliche Verfahren bewirkte Verjährungshemmung von Ansprüchen gegen Kronzeugen früher enden kann als gegen die übrigen Kartellbeteiligten, nämlich dann, wenn der Bescheid gegen den Kronzeugen bereits in Bestandskraft erwachsen ist, die anderen Kartellbeteiligten aber Rechtsmittel eingelegt haben. Kartellgeschädigte, die die Bußgeldadressaten als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen wollen, müssen in diesem Fall im Hinblick auf die drohende Verjährung wegen des Anspruchs gegen den Kronzeugen schon relativ früh Klage erheben. Dies kann jedoch mit einem (Kosten-)Risiko zu Lasten der klagenden Partei verbunden sein, die ihre Klage wegen abweichender Feststellungen und Beurteilung entscheidungserheblicher Tatsachen in gerichtlichen Bußgeldentscheidungen letztlich unter Umständen ändern muss.



Drucksache 109/13

... (2) Die Finanzierung erfolgt mit nicht rückzahlbaren Baukostenzuschüssen als Anteilfinanzierung im Wege der Projektförderung; die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Das Eisenbahn-Bundesamt (Bewilligungsbehörde) kann verlangen, dass zur Sicherung eines aus § 49a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes folgenden Erstattungsanspruchs eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft gestellt wird.



Drucksache 264/13

... Für Versicherte in der privaten Krankenversicherung, die ihrer Pflicht zur Beitragszahlung nicht nachkommen, gilt seit Einführung der Versicherungspflicht, dass ihr Vertrag ruhend gestellt wird, die Leistungen auf ein Notfallniveau herabgesetzt werden und sie nach Ablauf eines Jahres im Basistarif versichert werden. In der Praxis hatten diese Regelungen jedoch nicht den gewünschten Effekt, Beitragsschuldner vor weiterer Überschuldung zu schützen und eine finanzielle Belastung der Versichertengemeinschaft zu vermeiden.



Drucksache 358/13

... Gesamtgutsauseinandersetzungsverfahren haften die Anteilsberechtigten als Gesamtschuldner."



Drucksache 305/1/12

... 2. Im Bereich des Straßenverkehrsrechts und des Personenbeförderungsrechts würde die Übertragung der Zuständigkeit vom Bund auf die Länder Gebührenschuldnern insbesondere im Bereich der Kfz-Zulassung Anreize für missbräuchliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen (z.B. bei Unternehmen mit großen Fahrzeugbeständen und hohem Fahrzeugumschlag). Dies kann zu erheblichen und unerwünschten Verschiebungen des Gebührenaufkommens zwischen den Ländern führen. Durch Beibehaltung der Zuständigkeit des Bundes kann dies vermieden werden.



Drucksache 313/1/12

... nachgebildet. Dabei darf aber nicht verkannt werden, dass Unterschiede zwischen der Vernichtung von Gegenständen des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher als Amtsperson und der Vernichtung durch den Gläubiger als Privatperson bestehen. In der Begründung zu § 885a Absatz 4 Satz 4 ZPO-E ist ausgeführt, die Soll-Vorschrift ermögliche es dem Gerichtsvollzieher (gemeint ist wohl: dem Gläubiger), von der Vernichtung persönlicher Papiere des Schuldners, wie z.B. Familienurkunden, Zeugnisse, Alben oder Geschäftsunterlagen, abzusehen. Dies stellt aber letztlich das Absehen von der Vernichtung in das Ermessen des Gläubigers. Geboten ist daher zumindest eine Klarstellung dahingehend, dass Urkunden (Zeugnisse, aber beispielsweise auch Handakten eines Rechtsanwalts, vgl. KG OLGE 6, 54), die gemäß § 372 BGB hinterlegt werden können, nicht vernichtet werden dürfen. Auch besteht - anders als bei der kostspieligen Einlagerung durch den Gerichtsvollzieher - kein triftiger Grund für die Ausgestaltung als "Soll-Vorschrift". Vielmehr genügt eine "Kann-Bestimmung", nach der es dem Gläubiger unbenommen ist, Gegenstände, auch wenn sie unverwertbar sind, nicht zu vernichten, sondern diese noch über die Mindestfrist von einem Monat hinaus weiter zu verwahren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 313/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 536 Absatz 1a BGB

a Systembruch]

b Umfang des Minderungsausschlusses

c Dreimonatige Frist

d Abgrenzungsprobleme

e Anreiz für den Vermieter

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 536 Absatz 1a Satz 2 - neu - BGB *

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555b Nummer 1 und 1a - neu - BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555b Nummer 6 BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 - neu - BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555d Absatz 4 Satz 2 BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 556c BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 556c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu überprüfen, wie die Kostenneutralität für den Mieter über den einmaligen Zeitpunkt der Umstellung hinaus dauerhaft gewährleistet werden kann.

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 558 Absatz 3 BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 559 Absatz 1 BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 569 Absatz 2a Satz 3 BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a § 577a Absatz 1a Satz 2 BGB

13. Zu Artikel 4 Nummer 1 Inhaltsübersicht zu § 283a ZPO Nummer 3 § 283a ZPO Nummer 7 § 940a Absatz 3 ZPO Artikel 6 Nummern 1211, 1222, 1223 und 1232 der Anlage 1 - Kostenverzeichnis - zum GKG Artikel 8 § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 RVG

14. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 283a ZPO

Zu Artikel 4 Nummer 6


 
 
 


Drucksache 467/1/12

... 1. Der Bundesrat begrüßt die Bestrebungen der Bundesregierung, das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Verfahren über die Restschuldbefreiung zu reformieren. Insbesondere steht der Bundesrat den im Zentrum der Reformbemühungen stehenden Überlegungen, die derzeit sechs Jahre lange Wohlverhaltensperiode abzukürzen und redlichen Schuldnern die Möglichkeit zu verschaffen, zu einem bereits wesentlich früheren Zeitpunkt Restschuldbefreiung und damit die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang zu erhalten, aufgeschlossen gegenüber.

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Drucksache 467/1/12




Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 InsO

8. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 9 Absatz 4 - neu - InsO

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 26a Absatz 1 Satz 2 InsO

10. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 287 Absatz 1 Satz 3 InsO , Buchstabe b § 287 Absatz 2 Satz 2 InsO

11. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 296 Absatz 1 Satz 3 InsO

12. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 300 Absatz 1 Satz 2 InsO

13. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 302 Nummer 1 InsO Artikel 11 Nummer 2 § 251 Absatz 3 Satz 2 - neu - AO

14. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b § 305 Absatz 3 Satz 2 und 3 InsO

Zum Verbraucherinsolvenzverfahren allgemein

21. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 305a InsO Nummer 37a - neu - § 306a - neu - InsO Nummer 38 § 307 InsO Nummer 38a - neu - §§ 308, 309 InsO Nummer 40 § 311 InsO Nummer 40a - neu - §§ 312 bis 314 InsO *

§ 305a
Antrag auf Zustimmungsersetzung

§ 306a
Vorausgehendes Verfahren der Zustimmungsersetzung

§ 307
Zustellung an die Gläubiger

§ 308
Annahme des Schuldenbereinigungsplans

§ 309
Ersetzung der Zustimmung

§ 311
Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag

22. Zu Artikel 2 § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 3 RPflG

23. Zu Artikel 10 Nummer 1 Nummer 2502 der Anlage 1 zum RVG

24. Zu Artikel 10 Nummer 1a - neu - Nummer 2509 - neu - der Anlage 1 zum RVG

25. Zu Artikel 12 Nummer 3 § 67c Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 InsO

26. Zu Artikel 12 Nummer 3 § 67c Absatz 1 Nummer 2 GenG


 
 
 


Drucksache 632/12

... 1. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4, 7a und 7b der Schuldner der Kapitalerträge,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 632/12




Jahressteuergesetz 2013*

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Zuständigkeit und Prüfungsbefugnisse

Abschnitt 2
Übermittlung von Informationen auf Ersuchen

§ 4
Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten

§ 5
Fristen

§ 6
Ersuchen an andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 3
Weitere Übermittlung von Informationen

§ 7
Automatische Übermittlung von Informationen

§ 8
Spontane Übermittlung von Informationen an andere Mitgliedstaaten

§ 9
Spontane Übermittlung von Informationen durch andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 4
Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit

§ 10
Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland

§ 11
Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten

§ 12
Gleichzeitige Prüfung

§ 13
Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten

§ 14
Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten

Abschnitt 5
Weitere Vorschriften

§ 15
Verwendung von Informationen und Dokumenten

§ 16
Rückmeldungen

§ 17
Standardformblätter und Kommunikationsmittel

§ 18
Informationsübermittlung an Drittstaaten

§ 19
Datenschutz und Zweckbestimmung

§ 20
Anwendungsbestimmung

Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 42g
Lohnsteuer-Nachschau

§ 52b
Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

Artikel 3
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 5
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 6
Änderung des Außensteuergesetzes

Artikel 7
Änderung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung

§ 7
Entsprechende Anwendung für Betriebsstätten, Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften Die §§ 1 bis 6 gelten entsprechend

Artikel 8
Änderung des Investmentsteuergesetzes

Artikel 9
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Artikel 10
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

§ 26
Durchführung, Erstattung in Sonderfällen.

Artikel 11
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 12
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Artikel 13
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

§ 164c
Laufbahngruppenregelungen der Länder

Artikel 14
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

Artikel 15
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 16
Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken

Artikel 17
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

§ 18
Verwaltung der Umsatzsteuer

Artikel 18
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

§ 15
Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung, Verordnungsermächtigungen, Haftung, Anrufungsauskunft, Außenprüfung.

Artikel 19
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

§ 5
Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung.

Artikel 20
Änderung des Bewertungsgesetzes

Artikel 21
Änderung des EU-Beitreibungsgesetzes

Artikel 22
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 23
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 24
Änderung der Funktionsverlagerungsverordnung

Artikel 25
Änderung des Zerlegungsgesetzes

Artikel 26
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Artikel 27
Änderung des Handelsgesetzbuches

Artikel 28
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Artikel 47

Artikel 29
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

§ 24
Mitteilungspflichten der übermittelnden Stellen gegenüber der zentralen Stelle

Artikel 30
Änderung des Börsengesetzes

Artikel 31
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 32
Änderungen zur weiteren Verkürzung der Aufbewahrungsfristen nach dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Umsatzsteuergesetz

Artikel 47

Artikel 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 2
(zu § 43b) Gesellschaften im Sinne der Richtlinie Nr. 2011/96/EU


 
 
 


Drucksache 276/12

... Art an der MwSt-Systemrichtlinie erforderlich, insbesondere in Bezug auf das Vorsteuerabzugsrecht (Artikel 169), den Steuerschuldner (Artikel 193) und andere Pflichten (Artikel 272). Die technischen Änderungen in den Artikeln 28 und 65 sind erforderlich, um die richtige Behandlung von Mehrzweck- und Einzweck-Gutscheinen zu gewährleisten.



Drucksache 312/12 (Beschluss)

... , dem eine vergleichbare Interessenlage zugrunde liegt. Hiernach darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach § 97 Absatz 1 Satz 1 InsO erteilt hat, in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Schuldner oder einen in § 52 Absatz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 312/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 1 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 1 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630b BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 1 und § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 1a - neu - BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 2 BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 3 BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2a - neu - BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2a - neu - und § 630d Absatz 1 Satz 2 BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 3 BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 3 Satz 1 BGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 4 BGB

14. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630d Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 BGB

15. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630d Absatz 3 BGB

16. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 1 Satz 2a - neu - BGB

17. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB

18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 3 BGB

19. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630f Absatz 1 Satz 3 - neu - BGB

20. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630f Absatz 3 BGB

21. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630g Absatz 1 Satz 1 BGB

22. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 2 Satz 3 - neu - BGB

23. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 5 Satz 2 BGB

24. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 6 - neu - BGB

25. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630i - neu - BGB

§ 630i
Besondere Bestimmung bei der Erbringung von Zusatzleistungen

26. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 13 Absatz 3a Satz 3a - neu - SGB V

27. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 13 Absatz 3a Satz 6a - neu - SGB V

28. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 55 Absatz 4 Satz 2 - neu - und 3 - neu - SGB V , Nummer 12 - neu - § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

29. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 65b Absatz 2 Satz 1 SGB V

30. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 65c SGB V

§ 65c
Förderung von Maßnahmen zur Vermeidung von Behandlungsfehlern

31. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 66 SGB V

32. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 73b Absatz 3 Satz 3 SGB V , Nummer 4 Buchstabe a § 73c Absatz 2 Satz 2 SGB V und Nummer 8 § 140a Absatz 2 Satz 2 SGB V

33. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 73b Absatz 3 Satz 5 SGB V

34. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 73c Absatz 2 Satz 4 SGB V

35. Zu Artikel 2 Nummer 4a - neu - § 95 Absatz 3 Satz 4 - neu - und Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB V

36. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 140a Absatz 2 Satz 4 SGB V

37. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe 0a - neu - § 140f Absatz 2 Satz 6 - neu - SGB V und Artikel 3 § 4 Absatz 1 Satz 3 PatBeteiligungsV

'Artikel 3 Änderung der Patientenbeteiligungsverordnung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

38. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 140h Absatz 2 Satz 4 - neu - SGB V

39. Zu Artikel 2 Nummer 12 - neu - § 299 Absatz 3 Satz 3a - neu - und 3b - neu - SGB V

40. Zur Patientenquittung § 305 Absatz 2 SGB V

41. Zur Anpassung des Gesetzentwurfs an die UN-Behindertenrechtskonvention

42. Zum Patientenentschädigungsfonds


 
 
 


Drucksache 634/12

... "Steuerschuldner, Steuerentrichtungsschuldner, Haftende § 7".



Drucksache 309/12 (Beschluss)

... Der Verzicht auf die Erhöhung der allgemeinen Mindestversicherungssumme für die Berufshaftpflichtversicherung in der Berufsordnung für Steuerberater in Kombination mit dem Verweis auf das Angemessenheitskriterium in § 67 Satz 1 StBerG kann zu erhöhter Rechtsunsicherheit führen. Es besteht das Risiko, dass die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nicht greift, wenn eine bestehende Versicherung beispielsweise von einem Gericht in einem Haftungsprozess als nicht angemessen und somit als unzureichend definiert werden würde. In einem solchen Falle würde die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen entfallen und die gesamtschuldnerische Haftung der Partner eintreten. Eine Mindestversicherungssumme, wie dies im Gesetzentwurf auch für die Berufsgruppe der Rechts- und Patentanwälte vorgesehen ist, könnte hier Klarheit bringen.



Drucksache 66/12

... 6. Verzögert sich die Besichtigung des Schiffes nach dem Eintreffen der oder des Beauftragten des Hafenärztlichen Dienstes aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner zu vertreten hat, insbesondere weil sie oder er den Verpflichtungen nach § 19 Absatz 4 nicht nachkommt, so wird für jede volle Viertelstunde der Verzögerung eine zusätzliche Gebühr erhoben in Höhe von 35 Euro.



Drucksache 472/12

... ) die Möglichkeit, dem Schuldner die Fortsetzung seiner bisherigen selbständigen Tätigkeit freizugeben. Gewerberechtlich handelt es sich bei der freigegebenen Tätigkeit um dasselbe Gewerbe, das sich bereits in der Insolvenz befindet. Dieses Gewerbe wird allerdings nach der Freigabeerklärung in zwei getrennten Vermögenssphären betrieben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 472/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 2
Änderung der Handwerksordnung

Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Artikel 5
Änderung des Luftverkehrsnachweissicherungsgesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungszuständigkeit

III. Gesetzesfolgenabschätzung

IV. Erfüllungsaufwand

V. Gleichstellungsspezifische Aspekte

VI. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2071: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze


 
 
 


Drucksache 777/1/12

... 3. Begrüßt wird insbesondere die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf Verfahren, die der Sanierung und Reorganisation zu dienen bestimmt sind, sowie auf solche, in denen dem Schuldner die Eigenverwaltung seines Vermögens belassen wird. Dies dürfte nicht nur der Konzeption des UNCITRAL-Modellgesetzes besser entsprechen, sondern auch in höherem Maße mit den Bestrebungen in vielen Mitgliedstaaten in Einklang stehen, den Fokus der nationalen Insolvenzverfahrensordnungen stärker als bisher auf den Sanierungsgedanken zu richten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 777/1/12




Zur Vorlage allgemein


 
 
 


Drucksache 52/1/12

... - Der Bundesrat ist der Auffassung, dass auch bei Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus eine effektive Durchsetzung privater Rechte gewährleistet bleiben muss. Eine solche Rechtsdurchsetzung ist indes ohne Verarbeitung personenbezogener Daten nicht möglich. Diesem Umstand trägt der Verordnungsvorschlag in seiner bisherigen Form nicht hinreichend Rechnung. Um die Interessen privater Gläubiger angemessen zu schützen, sollte der mit der Erfüllung der in den Kapiteln III und IV des Verordnungsvorschlags geregelten Benachrichtigungs-, Informations- und Dokumentationspflichten verbundene bürokratische Aufwand begrenzt werden. Darüber hinaus sollte im Zusammenhang mit der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung erwogen werden, die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bis e enthaltene Aufzählung in zweierlei Hinsicht zu ergänzen. Zum einen könnte vorgesehen werden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten unabhängig vom Ergebnis einer einzelfallbezogenen Abwägung rechtmäßig ist, wenn sie zum Zwecke der Durchsetzung eines vollstreckbaren Titels erfolgt. In diesem Fall nämlich ist die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich Begleiterscheinung des mit einer Vollstreckung verbundenen weitergehenden Eingriffs in die Rechte des Schuldners. Zum anderen könnte geprüft werden, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten auch dann, wenn noch kein vollstreckbarer Titel besteht, vorbehaltlich des notwendigen Schutzes besonders sensibler Daten im Sinne von Artikel 9 regelmäßig als rechtmäßig anzusehen ist, wenn sie der Durchsetzung eigener oder der Abwehr fremder Ansprüche dient. Die Anordnung eines entsprechenden Regel-Ausnahme-Verhältnisses böte gegenüber der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f vorgesehenen ergebnisoffenen Abwägung den Vorteil größerer Rechtssicherheit, ließe aber zugleich Raum, berechtigten Belangen des Datenschutzes im Einzelfall Geltung zu verschaffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 52/1/12




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 2

Zur internationalen Rechtshilfe in gerichtlichen Verfahren

Ausnahme des Justizvollzugs vom Anwendungsbereich

Zu den einzelnen Vorschriften

Vorlagenbezogene Vertreterbenennung

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 667/12

... Die Verwerter von Darbietungen ausübender Künstler und von Tonträgern werden während der verlängerten Schutzdauer entsprechende Lizenzvereinbarungen zu schließen haben. Dies entspricht den bereits geltenden urheberrechtlichen Vorgaben. Die Tonträgerhersteller sind nach dem Entwurf verpflichtet, 20 Prozent der Einnahmen, die sie aus der kommerziellen Verwertung der Tonträger wegen der verlängerten Schutzdauer mit den Darbietungen ausübender Künstler zusätzlich erzielen können, an den ausübenden Künstler zu zahlen. Dem Tonträgerhersteller kann als Schuldner von Zahlungs- bzw. Auskunftsansprüchen des ausübenden Künstlers ggf. ein zusätzlicher Zeit- und Kostenaufwand im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Ansprüche entstehen. Im Gegenzug profitiert der Tonträgerhersteller von einer längeren Verwertungsmöglichkeit der Tonträgeraufzeichnungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 667/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

§ 65
Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text.

§ 79a
Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers

§ 82
Dauer der Verwertungsrechte

§ 137m
Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel der Richtlinie 2011/77/EU

II. Wesentliche Neuerungen der Richtlinie 2011/77/EU

1. Schutzdauer für Musikkompositionen mit Text

2. Schutzdauer für Rechte von ausübenden Künstlern

3. Schutzdauer für Rechte von Tonträgerherstellern

4. Kündigungsrecht für ausübende Künstler

5. Vergütungsansprüche für ausübende Künstler

6. Zeitlicher Anwendungsbereich, Übergangsregelungen

III. Umsetzungsbedarf im deutschen Recht

1. Schutzdauer für Musikkompositionen mit Text

2. Schutzdauer für Rechte von ausübenden Künstlern

3. Schutzdauer für Rechte von Tonträgerherstellern

4. Kündigungsrecht für ausübende Künstler

5. Vergütungsansprüche für ausübende Künstler und Verpflichtungen der Tonträgerhersteller

6. Zeitlicher Anwendungsbereich, Übergangsregelungen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 2274: Achtes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

3 Zusammenfassung

Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 356/12

... In den meisten Ländern wird bei finanziell angeschlagenen Banken wie Nichtbanken das reguläre Insolvenzverfahren angewandt. Dieses Verfahren ermöglicht entweder eine Restrukturierung des Unternehmens (die auch eine mit den Gläubigern vereinbarte Reduzierung seiner Schulden beinhaltet) oder seine Liquidierung und Verteilung der Verluste auf die Gläubiger, oder auch beides. In allen diesen Fällen werden Gläubiger und Anteilsinhaber nicht in voller Höhe entschädigt. Die Erfahrungen mit verschiedenen Bankenkrisen deuten jedoch darauf hin, dass das Insolvenzrecht nicht in allen Fällen für die effiziente Bewältigung von Bankenausfällen geeignet ist, da es der Notwendigkeit, Störungen der Finanzstabilität zu vermeiden, essenzielle Dienstleistungen zu erhalten und die Einleger zu schützen, nicht gebührend Rechnung trägt. Hinzu kommt, dass Insolvenzverfahren langwierig sind und im Falle einer Restrukturierung komplexe Verhandlungen und Vereinbarungen mit den Gläubigern erfordern, was für Schuldner und Gläubiger mit Blick auf Verzögerungen, Kosten und Ergebnisse durchaus mit Nachteilen verbunden sein kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 356/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

3. Allgemeine Erläuterung: EIN Rahmen für Sanierung Abwicklung

Die Notwendigkeit eines wirksamen Sanierungs- und Abwicklungsrahmens

Vorbereitung und Prävention, frühzeitiges Eingreifen und Abwicklung

Abwicklung - eine spezielle Insolvenzregelung für Institute

Der Binnenmarkt - Behandlung grenzübergreifender Gruppen

4. Rechtliche Aspekte

4.1 Rechtsgrundlage

4.2 Subsidiarität

4.3 Verhältnismäßigkeit

4.4 Einzelerläuterung zum Vorschlag

4.4.1 Gegenstand und Anwendungsbereich Artikel 1

4.4.2 Abwicklungsbehörden Artikel 3

4.4.3 Sanierungs- und Abwicklungspläne Artikel 5 bis 13

4.4.4 Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit Artikel 14 bis 16

4.4.5 Gruppeninterne finanzielle Unterstützung Artikel 17-23

4.4.6 Frühzeitiges Eingreifen - Sonderverwalter Artikel 23-26

4.4.7 Abwicklungsvoraussetzungen Artikel 27

4.4.8 Allgemeine Grundsätze - Insbesondere keine Schlechterstellung von Gläubigern Artikel 29

4.4.9 Bewertung Artikel 30

4.4.10 Abwicklungsinstrumente und -befugnisse Artikel 31-64

4.4.11 Kündigungsbeschränkungen und Schutzbestimmungen für Gegenparteien Artikel 68-73 und 77

4.4.12 Einschränkungen in Bezug auf Gerichtsverfahren Artikel 78 und 77

4.4.13 Grenzübergreifende Abwicklung Artikel 80-83

4.4.14 Beziehungen zu Drittländern Artikel 84-89

4.4.15 Abwicklungsfinanzierung Artikel 90-99

4.4.16 Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV

4.4.17 Änderung der Liquidationsrichtlinie, der Gesellschaftsrechtsrichtlinien und der EBA-Verordnung Artikel 104-111

4.4.18 Inkrafttreten

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Titel I
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen Zuständige Behörden

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Benennung der für die Abwicklung zuständigen Behörden

Titel II
Vorbereitung

Kapitel I
Sanierungs- und Abwicklungsplan

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4
Vereinfachte Anforderungen für bestimmte Institute

Abschnitt 2
Sanierungsplanung

Artikel 5
Sanierungspläne

Artikel 6
Bewertung von Sanierungsplänen

Artikel 7
Gruppensanierungspläne

Artikel 8
Bewertung von Gruppensanierungsplänen

Abschnitt 3
Abwicklungsplanung

Artikel 9
Abwicklungspläne

Artikel 10
Für die Erstellung von Abwicklungsplänen erforderliche Informationen

Artikel 11
Gruppenabwicklungspläne

Artikel 12
Anforderungen und Verfahren für Gruppenabwicklungspläne

Kapitel II
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit präventive Befugnisse

Artikel 13
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit

Artikel 14
Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit

Artikel 15
Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit: Verfahren bei Gruppen

Kapitel III
Gruppeninterne finanzielle Unterstützung

Artikel 16
Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung

Artikel 17
Prüfung der geplanten Vereinbarung durch die Aufsichtsbehörden und Schlichtung

Artikel 18
Zustimmung der Anteilsinhaber zur geplanten Vereinbarung

Artikel 19
Bedingungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung

Artikel 20
Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung

Artikel 21
Ablehnungsbefugnis der zuständigen Behörden

Artikel 22
Offenlegungspflichten

Titel III
Frühzeitiges Eingreifen

Artikel 23
Frühzeitiges Eingreifen

Artikel 24
Sonderverwaltung

Artikel 25
Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines Sonderverwalters im Falle von Gruppen

Titel IV
Abwicklung

Kapitel I
Ziele, Voraussetzungen Allgemeine Grundsätze

Artikel 26
Abwicklungsziele

Artikel 27
Voraussetzungen für eine Abwicklung

Artikel 28
Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften

Artikel 29
Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung

Kapitel II
Bewertung

Artikel 30
Vorläufige Bewertung

Kapitel III
Abwicklungsinstrumente

Abschnitt I
Allgemeine Grundsätze

Artikel 31
Die Abwicklungsinstrumente betreffende allgemeine Grundsätze

Abschnitt 2
Instrument der Unternehmensveräusserung

Artikel 32
Instrument der Unternehmensveräußerung

Artikel 33
Instrument der Unternehmensveräußerung: formale Anforderungen

Abschnitt 3
Instrument des Brückeninstituts

Artikel 34
Instrument des Brückeninstituts

Artikel 35
Betrieb eines Brückeninstituts

Abschnitt 4
Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

Artikel 36
Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

Abschnitt 5
Instrument des BAIL-IN

Artikel 37
Instrument des Bail-in

Artikel 38
Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments

Unterabschnitt 2
Mindestanforderungen an Abschreibungsfähige Verbindlichkeiten

Artikel 39
Mindestanforderungen an Verbindlichkeiten, in Bezug auf die Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeübt werden

Artikel 40
Anwendung von Mindestanforderungen in Bezug auf Gruppen

Unterabschnitt 3
Anwendung des BAIL-IN-Instruments

Artikel 41
Bewertung des Bail-in-Betrags

Artikel 42
Behandlung der Anteilsinhaber

Artikel 43
Rangfolge der Forderungen

Artikel 44
Derivate

Artikel 45
Satz für die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital

Artikel 46
Bail-in-begleitende Sanierungs- und Reorganisationsmaßnahmen

Artikel 47
Reorganisationsplan

Unterabschnitt 4
BAIL-IN-Instrument: zusätzliche Bestimmungen

Artikel 48
Wirksamwerden des Bail-in

Artikel 49
Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für einen Bail-in

Artikel 50
Vertragliche Anerkennung des Bail-in

Kapitel IV
Abschreibung von Kapitalinstrumenten

Artikel 51
Verpflichtung zur Abschreibung von Kapitalinstrumenten

Artikel 52
Bestimmungen für die Abschreibung von Kapitalinstrumenten

Artikel 53
Vertragliche Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten

Artikel 54
Für die Feststellung zuständige Behörden

Artikel 55
Konsolidierte Anwendung: Feststellungsverfahren

Kapitel V
Abwicklungsbefugnisse

Artikel 56
Allgemeine Befugnisse

Artikel 57
Zusätzliche Befugnisse zur Übertragungsbefugnis

Artikel 58
Befugnis, die Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen zu verlangen

Artikel 59
Befugnis zur Durchsetzung von Abwicklungsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten

Artikel 60
Befugnis, die Übertragung von in Drittländern belegenem Eigentum zu verlangen

Artikel 61
Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten

Artikel 62
Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten

Artikel 63
Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten

Artikel 64
Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse

Kapitel VI
Schutzbestimmungen

Artikel 65
Behandlung der Anteilsinhaber und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Bail-in -Instruments

Artikel 66
Bewertung

Artikel 67
Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger

Artikel 68
Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen

Artikel 69
Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Nettingvereinbarungen

Artikel 70
Schutz von Sicherheitenvereinbarungen

Artikel 71
Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen

Artikel 72
Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen

Artikel 73
Unter das Recht von Drittländern fallende Eigentumsrechte, Rechte und Verbindlichkeiten

Kapitel VII
Verfahrenspflichten

Artikel 74
Mitteilungspflichten

Artikel 75
Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörden

Artikel 76
Vertraulichkeit

Kapitel VIII
Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen

Artikel 77
Ausschluss von Kündigungs- und Aufrechnungsrechten im Abwicklungsprozess

Artikel 78
Anfechtungsrechte

Artikel 79
Beschränkungen sonstiger gerichtlicher Verfahren

Titel V
Gruppenabwicklung

Artikel 80
Abwicklungskollegien

Artikel 81
Europäische Abwicklungskollegien

Artikel 82
Informationsaustausch

Artikel 83
Gruppenabwicklung

Titel VI
BEZIEHUNGEN zu Drittländern

Artikel 84
Vereinbarungen mit Drittländern

Artikel 85
Anerkennung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

Artikel 86
Recht auf Verweigerung der Anerkennung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

Artikel 87
Abwicklung von in der Union niedergelassenen Zweigstellen von Drittlandsinstituten

Artikel 88
Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden

Artikel 89
Vertraulichkeit

Titel VII
Europäisches System von Finanzierungsmechanismen

Artikel 90
Europäisches System von Finanzierungsmechanismen

Artikel 91
Verpflichtung zur Einrichtung von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

Artikel 92
Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Artikel 93
Zielausstattung

Artikel 94
Exante-Beiträge

Artikel 95
Außerordentliche Expost-Beiträge

Artikel 96
Alternative Finanzierungsmöglichkeiten

Artikel 97
Kreditaufnahme unter Finanzierungsmechanismen

Artikel 98
Gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung

Artikel 99
Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung

Titel VIII
Sanktionen

Artikel 100
Verwaltungssanktionen und -maßnahmen

Artikel 101
Besondere Bestimmungen

Artikel 102
Wirksame Anwendung von Sanktionen und Ausübung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden

Artikel 103
Ausübung der Befugnisübertragung

Titel X
ÄNDERUNG der Richtlinien 77/91/EWG, 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Artikel 104
Änderung der Richtlinie 77/91/EWG

Artikel 105
Änderung der Richtlinie 82/891/EWG

Artikel 106
Änderungen der Richtlinie 2001/24/EG

Artikel 107
Änderung der Richtlinie 2002/47/EG

Artikel 108
Änderung der Richtlinie 2004/25/EG

Artikel 109
Änderung der Richtlinie 2005/56/EG

Artikel 110
Änderungen der Richtlinie 2007/36/EG

Artikel 111
Änderung der Richtlinie 2011/35/EU

Titel XI
Schlussbestimmungen

Artikel 113
EBA -Abwicklungsausschuss

Artikel 114
Überprüfung

Artikel 115
Umsetzung

Artikel 116
Inkrafttreten

Artikel 117
Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]

Anhang

Abschnitt
A Informationen, die im Sanierungsplan enthalten sein müssen

Abschnitt
B Informationen, die die Abwicklungsbehörden für die Erstellung Fortschreibung von Abwicklungsplänen bei den Instituten Anfordern können

Abschnitt
C Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts zu prüfen hat

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 517/1/12

... "6. bei mehreren Kostenschuldnern deren Beteiligungsverhältnis an der Berechnung,"

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 517/1/12




Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zu Artikel 1 Überschrift Kapitel 1 Abschnitt 3 GNotKG

Abschnitt 3
Vorauszahlung und Sicherstellung der Kosten

6. Zu Artikel 1 Überschrift Kapitel 1 Abschnitt 4 GNotKG

Abschnitt 4
Kostenansatz

7. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 GNotKG

8. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 2 Nummer 1, 6 - neu - bis 9 -neu-, Absatz 3, 4, 5 GNotKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

9. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1a - neu - GNotKG

10. Zu Artikel 1 Überschrift zu § 23 GNotKG

11. Zu Artikel 1 § 24 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 - neu - GNotKG

12. Zu Artikel 1 § 27 Nummer 5 - neu - GNotKG

13. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 2 Satz 2 GNotKG

14. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 2 Satz 2 GNotKG

15. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Halbsatz 1, Absatz 6 -neu - GNotKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

16. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 GNotKG

17. Zu Artikel 1 § 55 GNotKG

18. Zu Artikel 1 § 58a - neu - GNotKG

§ 58a
Rechnungsgebühren

19. Zu Artikel 1 § 67 GNotKG

20. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 1 Satz 1 GNotKG

21. Zu Artikel 1 § 77 GNotKG

§ 77
Mitwirkung der Beteiligten, Angabe des Werts

22. Zu Artikel 1 § 79 Absatz 1, 1a - neu - GNotKG

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

25. Zu Artikel 1 Nummern 11101, 11102, 11104, 12311 KV GNot KG

26. Zu Artikel 1 Nummer 11102a - neu - KV GNotKG

27. Zu Artikel 1 Nummer 11105 KV GNotKG

28. Zu Artikel 1 Nummer 12100 KV GNotKG

29. Zu Artikel 1 Nummer 12101 KV GNotKG

30. Zu Artikel 1 Nummer 12215 KV GNotKG

31. Zu Artikel 1 Nummer 12410 KV GNotKG

32. Zu Artikel 1 Nummer 12420,12420a - neu - KV GNot KG

33. Zu Artikel 1 Nummern 13100, 13101 KV GNotKG

34. Zu Artikel 1 Nummer 13200 und 13201 KV GNotKG

35. Zu Artikel 1 Nummer 13400 KV GNotKG

36. Zu Artikel 1 Nummer 14110 KV GNotKG

37. Zu Artikel 1 Nummer 14122 KV GNotKG

38. Zu Artikel 1 Nummer 14125 KV GNotKG

39. Zu Artikel 1 Nummern 14142a -neu-, 14143 KV GNotKG

40. Zu Artikel 1 Nummer 14150 KV GNotKG

41. Zu Artikel 1 Nummer 14160 KV GNotKG

42. Zu Artikel 1 Nummern 14260 und 14261 KV GNotKG

43. Zu Artikel 1 Nummer 14331 KV GNotKG

44. Zu Artikel 1 Nummer 14400 KV GNotKG

45. Zu Artikel 1 Nummer 14401 KV GNotKG

46. Zu Artikel 1 Vorbemerkung 1.4.5 KV GNotKG

47. Zu Artikel 1 Teil 1 Hauptabschnitt 7 KV GNotKG

48. Zu Artikel 1 Nummern 19112 bis 19114 und 19123 bis 19125 KV GNotKG

49. Zu Artikel 1 Nummer 22114 KV GNotKG

50. Zu Artikel 1 Nummer 22125 KV GNotKG

51. Zu Artikel 1 Nummer 23100 KV GNotKG

52. Zu Artikel 1 Nummer 25300 Anmerkung Satz 2 - neu - KV GNotKG

53. Zu Artikel 1 Nummer 26002 Anmerkung Absatz 2a - neu - GNotKG

54. Zu Artikel 1 Nummer 31000 Nummer 1 und 3 - neu - KV GNotKG

55. Zu Artikel 1 Nummer 31000 Nummer 2 und Nummer 32002 KV GNotKG , Artikel 2 Nummer 2000 Nummer 2 KV JVKostG ,

56. Zu Artikel 1 Nummer 31002 KV GNotKG

57. Zu Artikel 1 Nummer 31003 KV GNotKG

58. Zu Artikel 1 Nummer 31004 KV GNotKG

59. Zu Artikel 2 § 1 Absatz 4 Satz 2 - neu - JVKostG

60. Zu Artikel 2 § 12 Absatz 2 - neu - JVKostG

61. Zu Artikel 2 Nummern 1110 und 1112 KV JVKostG

62. Zu Artikel 2 Nummer 1401 KV JVKostG

63. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 § 12 Absatz 1 Satz 3 -neu-, Absatz 2 Nummer 1 GKG

'Artikel 3a Änderung der Zivilprozessordnung

64. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a § 34 Absatz 1 Satz 2 GKG ,

Zu Artikel 3

67. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a § 52 Absatz 3 GKG

68. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 20 § 70 Absatz 1 Satz 2, 3 GKG

69. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 2 Nummer 1100 KV GKG

70. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 3a - neu - Nummer 1220 KV GKG , Nummer 3b - neu - Nummer 1222 KV GKG , Nummer 3c - neu - Nummer 1223 KV GKG , Nummer 88a - neu - Nummer 5122 KV GKG , Nummer 88b - neu - Nummer 5124 KV GKG , Nummer 93a - neu - Nummer 7120 KV GKG , Nummer 93b - neu - Nummer 7122 KV GKG

71. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 30, 30a - neu - Nummern 2210, 2220 KV GKG

72. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 51 Nummer 3117 KV GKG Nummer 76 Nummer 4110 KV GKG

Zu Artikel 3

74. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 106 Buchstabe a Nummer 9000 Nummer 1 und 3 - neu - KV GKG

75. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 108 Nummer 9003 KV GKG

76. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 109 Nummer 9004 KV GKG

77. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 20 § 43 Absatz 1 Satz 2 FamGKG

78. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 25 § 62 Absatz 1 Satz 2, 3 FamGKG

79. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 4a - neu - Nummer 1312a - neu - KV FamGKG

80. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 35 Buchstabe a Nummer 2000 Nummer 1, 3 - neu - KV FamGKG In Artikel 5 Absatz 2 Nummer 35 Buchstabe a ist in Anlage 1 Kostenverzeichnis Nummer 2000 wie folgt zu ändern:

81. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 37 Nummer 2003 KV FamGKG

82. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 38 Nummer 2004 KV FamGKG

3. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 39a - neu - Nummer 2006a KV FamGKG

84. Zu Artikel 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c § 10 Absatz 3 GVKostG

85. Zu Artikel 6 Absatz 1 Nummer 6 § 12a GvKostG ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

86. Zu Artikel 6 Absatz 1 Nummer 8a - neu - § 14 Satz 2 GvKostG ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 430

Zu Nummer 431

Zu Nummer 432

Zu Nummer 433

87. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 4 Vorbemerkung 1 Absatz 3 - neu - KV GvKostG

88. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 Nummer 101 KV GvKostG Nummer 38 Nummer 600 KV GvKostG Nummer 42 Buchstabe a Nummer 604 KV GvKostG

89. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 13 Nummer 240 KV GvKostG

90. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 45 Nummer 702 KV GvKostG

Zu Artikel 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

93. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 51 Nummer 713 KV GvKostG

94. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 1 Satz 3 JVEG

95. Zu Artikel 7 Nummer 5a - neu - § 8 Absatz 2 Satz 1a - neu - JVEG

96. Zu Artikel 7 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Satz 1 JVEG

97. Zu Artikel 7 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 3 Satz 1 JVEG

98. Zu Artikel 7 Nummer 9 § 11 Absatz 1 Satz 2 JVEG

99. Zu Artikel 7 Nummer 9 § 11 Absatz 1 Satz 3 JVEG

100. Zu Artikel 7 Nummer 10 Buchstabe a § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 JVEG

101. Zu Artikel 7 Nummer 11 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 JVEG

102. Zu Artikel 7 Nummer 1 1a - neu - § 15 Absatz 2 Satz 2 JVEG

103. Zu Artikel 7 Nummer 13 Buchstabe b - neu - § 17 Satz 1a - neu - JVEG

104. Zu Artikel 7 Nummer 17 Buchstabe b - neu - § 21 Satz 1a - neu - JVEG

105. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummern 1, 3a -neu-, 11, 26, 32, 42 - neu - der Tabelle 1 und Tabelle 2 der Anlage 1 JVEG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

106. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummer 40 der Tabelle 1 der Anlage 1 JVEG

107. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummern 39a -neu-, 40 der Tabelle 1 der Anlage 1 JVEG

108. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummern 39a -neu-, 40 der Tabelle 1 der Anlage 1 JVEG

109. Zu Artikel 7 Nummer 20 Buchstabe d Nummer 102 KV JVEG Buchstabe e Nummer 103 KV JVEG Buchstabe f Nummer 104 KV JVEG Buchstabe h1 - neu - Nummer 107 - neu - KV JVEG

Zu Buchstabe d

110. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe b § 48 Absatz 3 Satz 1 RVG

111. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 27 § 50 Absatz 1 Satz 1a - neu - RVG Artikel 8 Absatz 1 Nummer 27 ist wie folgt zu fassen:

112. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 29 § 58 Absatz 3 Satz 5 - neu - RVG

113. Zu Artikel 8 Absatz 2 Nummer 60 Vorbemerkung 4 Absatz 1 VV RVG


 
 
 


Drucksache 519/12

... (1) Ist zu einer Leistung des Schuldners eine Genehmigung erforderlich, so kann ein Urteil vor Erteilung der Genehmigung nur dann ergehen, wenn in die Urteilsformel ein Vorbehalt aufgenommen wird, dass die Leistung oder Zwangsvollstreckung erst erfolgen darf, wenn die Genehmigung erteilt ist. Entsprechendes gilt für andere Vollstreckungstitel, wenn die Vollstreckung nur auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels durchgeführt werden kann. Arreste und einstweilige Verfügungen, die lediglich der Sicherung des zugrunde liegenden Anspruchs dienen, können ohne Vorbehalt ergehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 519/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Außenwirtschaftsgesetz(AWG)

Teil 1
Rechtsgeschäfte und Handlungen

§ 1
Grundsatz

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten

§ 4
Beschränkungen und Handlungspflichten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und der auswärtigen Interessen

§ 5
Gegenstand von Beschränkungen

§ 6
Einzeleingriff

§ 7
Einzeleingriff im Seeverkehr außerhalb des deutschen Küstenmeeres

§ 8
Erteilung von Genehmigungen

§ 9
Erteilung von Zertifikaten

Teil 2
Ergänzende Vorschriften

§ 10
Deutsche Bundesbank

§ 11
Verfahrens- und Meldevorschriften

§ 12
Erlass von Rechtsverordnungen

§ 13
Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen

§ 14
Verwaltungsakte

§ 15
Rechtsunwirksamkeit

§ 16
Urteil und Zwangsvollstreckung

Teil 3
Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften

§ 17
Strafvorschriften

§ 18
Strafvorschriften

§ 19
Bußgeldvorschriften

§ 20
Einziehung und Erweiterter Verfall

§ 21
Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden

§ 22
Straf- und Bußgeldverfahren

§ 23
Allgemeine Auskunftspflicht

§ 24
Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

§ 25
Automatisiertes Abrufverfahren

§ 26
Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren

§ 27
Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs

§ 28
Kosten

Artikel 2
Folgeänderungen

1 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen

2 Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

3 Änderung der Verordnung über allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

4 Änderung des Artikel 10-Gesetzes

5 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

6 Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes

7 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

8 Änderung des Kulturgüterrückgabegesetzes

9 Änderung der Strafprozessordnung

10 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

11 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

12 Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung

14 Aufhebung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft

15 Aufhebung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr

16 Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

17 Änderung des Kreditwesengesetzes

18 Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes

19 Änderung des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes

20 Änderung des Marktorganisationsgesetzes

21 Änderung der Magermilchpulverabsatz-Verordnung

22 Änderung der Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr nach Drittländern

23 Änderung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung

24 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

25 Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes

26 Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziele und Inhalt des Entwurfs

1. Ausgangslage

2. Schwerpunkte der Novelle

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte:

IV. Erfüllungsaufwand:

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Im Einzelnen

Zu § 3

Zu § 4

Im Einzelnen

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Teil 2

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu §§ 24

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2224: Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts - Vereinfachung, Straffung und zielgenauere Fassung des Außenwirtschaftsrechts unter Beibehaltung seiner bewährten Grundstrukturen


 
 
 


Drucksache 308/12 (Beschluss)

... sind unbefristet zulässig. Die Erinnerung gegen die Kostenberechnung eines Notars nach § 156 Absatz 1 KostO unterliegt ebenfalls keiner Frist. Zwar sieht § 156 Absatz 2 KostO eine Rügepräklusion mit Ablauf eines Jahres nach Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung nach § 155 KostO vor. In den wenigsten Fällen wird der Notar jedoch sogleich eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung an den Kostenschuldner zustellen. Vielmehr wird er ihm zunächst eine einfache Rechnung zukommen lassen.



Drucksache 635/12

... (4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten, als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.



Drucksache 306/12 (Beschluss)

... "(2a) Ist in Fällen der Absätze 1 oder 2 der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung unsicher oder erhält der Schuldner die Gegenleistung erst nach diesem Zeitpunkt, so ist für den Fristbeginn der Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung maßgeblich."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 306/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 271a Absatz 1, 2 und 2a - neu - BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 271a BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 288 Absatz 5 Satz 2 BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 288 Absatz 5 Satz 3 BGB


 
 
 


Drucksache 226/12

... Der Verordnungsentwurf schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Gläubiger, denen an einem einfachen, schnellen und kostengünstigen Verfahren zur Sicherung ihrer Ansprüche gelegen ist, solange kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, und den Interessen der Schuldner, die Anspruch auf Schutz vor der missbräuchlichen Anwendung von Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung haben.



Drucksache 306/12

... Durch die zur Umsetzung der Richtlinie vorgeschlagenen Regelungen können für Schuldner von Entgeltforderungen zusätzliche Kosten entstehen. Diese sind bedingt durch die Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses, die eingeschränkte Möglichkeit zur Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- und Überprüfungsfristen sowie die Einführung einer Pauschale bei Zahlungsverzug. Diese Kosten belasten jedoch nur diejenigen, die als Schuldner einer Entgeltforderung in Verzug sind. Wer rechtzeitig leistet, ist von den Änderungen nicht betroffen. Darüber hinaus senken sich im gleichen Umfang die Belastungen von Gläubigern einer Entgeltforderung, die sich bislang gezwungen sahen, kostenlosen "Gläubigerkredit" zu gewähren, und keine Möglichkeit hatten, geringe Kosten der Rechtsverfolgung pauschal geltend zu machen. Verbraucher sind von dem Vorschlag nicht betroffen. Mit Auswirkungen des Gesetzes auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu rechnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 306/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 271a
Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefrist

§ 288
Verzugszinsen und Pauschale.

Artikel 2
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

§ 1a
Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug

§ 2b
Ausschluss der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ 28
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel der Richtlinie 2011/7/EU

II. Wesentliche Neuerungen der Richtlinie 2011/7/EU

4 Zahlungshöchstfristen

Höchstfristen für Abnahme- oder Überprüfungsverfahren

Entschädigung für Beitreibungskosten

Gesetzlicher Verzugszins

Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken

Transparenz und Aufklärung

III. Umsetzungsbedarf

Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses

Höchstgrenze für die Dauer von Abnahme- oder Überprüfungsverfahren

Höchstgrenze für Zahlungsfristen

Entschädigung für Beitreibungskosten

Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken

4 Transparenzgebot

4 Eigentumsvorbehalt

Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

VI. Gesetzesfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen; Erfüllungsaufwand

2. Nachhaltigkeitsaspekte

VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2041: Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.


 
 
 


Drucksache 353/12

... (1) Für Amtshandlungen sowie Prüfungen und Untersuchungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stellen, der nach § 7d anerkannten Personen und Stellen und der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz, dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten erhoben. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.



Drucksache 581/12

... In Europa tätige Unternehmen profitieren von einem insgesamt günstigen Unternehmensumfeld, das die EU durch ihre Agenda für eine bessere Rechtsetzung weiter verbessert. Allerdings kann noch mehr getan werden. Europa braucht ein modernes Insolvenzrecht, das im Grunde soliden Unternehmen das Überleben ermöglicht, Unternehmer ermutigt, akzeptable Risiken einzugehen und es Gläubigern gestattet, Kredite zu günstigeren Bedingungen zu vergeben. Ein modernes Insolvenzrecht ermöglicht Unternehmern eine zweite Chance und gewährleistet zügige Verfahren hoher Qualität im Interesse sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger. Wir müssen daher Bedingungen für die EU-weite Anerkennung nationaler Insolvenz- und Schuldentilgungssysteme schaffen, die es finanziell in Bedrängnis geratenen Unternehmen erlauben, wieder wettbewerbsfähige Wirtschaftsteilnehmer zu werden. Wir müssen einfache und effiziente Insolvenzverfahren für Fälle gewährleisten, in denen Vermögenswerte oder Schulden in mehreren Mitgliedstaaten bestehen. Ferner sind Vorschriften zur Insolvenz von Unternehmensgruppen erforderlich, die deren Überlebenschancen maximieren. Mit diesem Ziel wird die Kommission einen Legislativvorschlag zur Überarbeitung der Europäischen Insolvenzverordnung unterbreiten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 581/12




1. Einleitung

2. GEMEINSAM für Neues Wachstum

2.1. Aufbau vollständig integrierter Netze im Binnenmarkt

Eisenbahnverkehr Leitaktion 1:

Seeverkehr Leitaktion 2:

Luftverkehr Leitaktion 3:

Energie Leitaktion 4:

2.2. Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität von Bürgern und Unternehmen

Mobilität der Bürger Leitaktion 5:

Zugang zu Finanzmitteln Leitaktion 6:

Unternehmensumfeld Leitaktion 7:

2.3. Unterstützung der digitalen Wirtschaft in ganz Europa

Dienstleistungen Leitaktion 8:

Digitaler Binnenmarkt Leitaktion 9:

Elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen Leitaktion 10:

2.4. Stärkung des sozialen Unternehmertums, des Zusammenhalts und des Verbrauchervertrauens

Verbraucher Leitaktion 11:

3. Schlussfolgerung

Anhang I
Liste der Leitaktionen im Rahmen der Binnenmarktakte II

Anhang II
Binnenmarktakte I: Stand der Massnahmen


 
 
 


Drucksache 265/12 (Beschluss)

... über das Vermögensverzeichnis anders als in den übrigen Vorschriften abgestellt wird. Eine extensive Auslegung der genannten Vorschriften ist wegen der Folgen der Errichtung, Übermittlung und Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses zu Lasten des Schuldners nicht unbedenklich. Der Hinweis in der Begründung der Verordnung zu § 3 auf § 802k Absatz 1 Satz 3 der


 
 
 


Drucksache 311/12 (Beschluss)

... : BGH, Urteil vom 21. Mai 1973 - II ZR 22/72 - NJW 1973, 1328). Die in § 59a AUG-E getroffene Regelung, die nach der Art des zu vollstreckenden Titels unterscheidet, sollte dementsprechend inhaltlich auf § 66 Absatz 1 AUG-E übertragen werden. Dies wird durch die formulierte Änderung umgesetzt. Zugleich wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die bestehenden europarechtlichen Vorgaben nur auf das Verfahren der Vollstreckbarerklärung beziehen, so dass die Möglichkeit des Schuldners, Vollstreckungsabwehrklage zu erheben, unberührt bleibt (vgl. § 14 AVAG derzeitiger Fassung sowie Hüßtege, in: Thomas/Putzo,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 311/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a § 66 Absatz 1 Satz 1, 2 - neu - AUG

2. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 56 Absatz 1 AVAG


 
 
 


Drucksache 309/1/12

... Der Verzicht auf die Erhöhung der allgemeinen Mindestversicherungssumme für die Berufshaftpflichtversicherung in der Berufsordnung für Steuerberater in Kombination mit dem Verweis auf das Angemessenheitskriterium in § 67 Satz 1 StBerG kann zu erhöhter Rechtsunsicherheit führen. Es besteht das Risiko, dass die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nicht greift, wenn eine bestehende Versicherung beispielsweise von einem Gericht in einem Haftungsprozess als nicht angemessen und somit als unzureichend definiert werden würde. In einem solchen Falle würde die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen entfallen und die gesamtschuldnerische Haftung der Partner eintreten. Eine Mindestversicherungssumme, wie dies im Gesetzentwurf auch für die Berufsgruppe der Rechts- und Patentanwälte vorgesehen ist, könnte hier Klarheit bringen.



Drucksache 478/12

... (4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 478/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Ansässige Person

Artikel 5
Betriebsstätte

Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Artikel 7
Unternehmensgewinne

Artikel 8
See-, Binnenschifffahrt und Luftfahrt

Artikel 9
Verbundene Unternehmen

Artikel 10
Dividenden

Artikel 11
Zinsen

Artikel 12
Lizenzgebühren

Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Artikel 14
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

Artikel 15
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Artikel 16
Künstler und Sportler

Artikel 17
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

Artikel 18
Öffentlicher Dienst

Artikel 19
Gastprofessoren, Lehrer und Studenten

Artikel 20
Andere Einkünfte

Artikel 21
Vermögen

Artikel 22
Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

Artikel 23
Gleichbehandlung

Artikel 24
Verständigungsverfahren

Artikel 25
Informationsaustausch

Artikel 26
Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung

Artikel 27
Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

Artikel 28
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Artikel 29
Protokoll

Artikel 30
Inkrafttreten

Artikel 31
Kündigung

Protokoll zum
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23. April 2012

1. Zu dem Abkommen insgesamt

2. Zu den Artikeln 10 und 11

3. Zu den Artikeln 10, 11, 12, 13 und 22

4. Zu Artikel 23 Absatz 5

5. Zu Artikel 25

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 27

Zu Artikel 28

Zu Artikel 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 32

Zu Nummer 1


 
 
 


Drucksache 313/12 (Beschluss)

... nachgebildet. Dabei darf aber nicht verkannt werden, dass Unterschiede zwischen der Vernichtung von Gegenständen des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher als Amtsperson und der Vernichtung durch den Gläubiger als Privatperson bestehen. In der Begründung zu § 885a Absatz 4 Satz 4 ZPO-E ist ausgeführt, die Soll-Vorschrift ermögliche es dem Gerichtsvollzieher (gemeint ist wohl: dem Gläubiger), von der Vernichtung persönlicher Papiere des Schuldners, wie z.B. Familienurkunden, Zeugnisse, Alben oder Geschäftsunterlagen, abzusehen. Dies stellt aber letztlich das Absehen von der Vernichtung in das Ermessen des Gläubigers. Geboten ist daher zumindest eine Klarstellung dahingehend, dass Urkunden (Zeugnisse, aber beispielsweise auch Handakten eines Rechtsanwalts, vgl. KG OLGE 6, 54), die gemäß § 372 BGB hinterlegt werden können, nicht vernichtet werden dürfen. Auch besteht - anders als bei der kostspieligen Einlagerung durch den Gerichtsvollzieher - kein triftiger Grund für die Ausgestaltung als "Soll-Vorschrift". Vielmehr genügt eine "Kann-Bestimmung", nach der es dem Gläubiger unbenommen ist, Gegenstände, auch wenn sie unverwertbar sind, nicht zu vernichten, sondern diese noch über die Mindestfrist von einem Monat hinaus weiter zu verwahren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 313/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 536 Absatz 1a BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555b Nummer 1 und 1a - neu - BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555b Nummer 6 BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 - neu - BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 556c BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 556c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 569 Absatz 2a Satz 3 BGB

8. Zu Artikel 4 Nummer 1 Inhaltsübersicht zu § 283a ZPO Nummer 3 § 283a ZPO Nummer 7 § 940a Absatz 3 ZPO Artikel 6 Nummern 1211, 1222, 1223 und 1232 der Anlage 1 - Kostenverzeichnis - zum GKG Artikel 8 § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 RVG

9. Zu Artikel 4 Nummer 6 § 885a Absatz 4 Satz 4 ZPO


 
 
 


Drucksache 311/1/12

... : BGH, Urteil vom 21. Mai 1973 - II ZR 22/72 - NJW 1973, 1328). Die in § 59a AUG-E getroffene Regelung, die nach der Art des zu vollstreckenden Titels unterscheidet, sollte dementsprechend inhaltlich auf § 66 Absatz 1 AUG-E übertragen werden. Dies wird durch die formulierte Änderung umgesetzt. Zugleich wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die bestehenden europarechtlichen Vorgaben nur auf das Verfahren der Vollstreckbarerklärung beziehen, so dass die Möglichkeit des Schuldners, Vollstreckungsabwehrklage zu erheben, unberührt bleibt (vgl. § 14 AVAG derzeitiger Fassung sowie Hüßtege, in: Thomas/Putzo,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 311/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a § 66 Absatz 1 Satz 1, 2 - neu - AUG

2. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 56 Absatz 1 AVAG


 
 
 


Drucksache 326/1/12

... In der Anlage 1 ist im Antragsfeld die Rubrik "Anhörung des Schuldners" wie folgt zu fassen:



Drucksache 181/12

... (4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 181/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Ansässige Person

Artikel 5
Betriebsstätte

Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Artikel 7
Unternehmensgewinne

Artikel 8
Seeschifffahrt und Luftfahrt

Artikel 9
Verbundene Unternehmen

Artikel 10
Dividenden

Artikel 11
Zinsen

Artikel 12
Lizenzgebühren

Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Artikel 14
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

Artikel 15
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Artikel 16
Künstler und Sportler

Artikel 17
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen

Artikel 18
Öffentlicher Dienst

Artikel 19
Professoren und Lehrer

Artikel 20
Studenten, Praktikanten und Lehrlinge

Artikel 21
Andere Einkünfte

Artikel 22
Besondere Bestimmungen

Artikel 24
Gleichbehandlung

Artikel 25
Verständigungsverfahren

Artikel 26
Informationsaustausch

Artikel 27
Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern

Artikel 28
Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung

Artikel 29
Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

Artikel 30
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Artikel 31
Protokoll

Artikel 32
Inkrafttreten

Artikel 33
Kündigung

Protokoll zu
dem am 7. Oktober 2011 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

1. Zu Artikel 4:

2. Zu den Artikeln 4 und 22:

3. Zu den Artikeln 6 bis 21:

4. Zu Artikel 7:

5. Zu den Artikeln 10 und 11:

6. Zu Artikel 18:

7. Zu den Artikeln 4 und 26:

8. Zu Artikel 26:

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 27

Zu Artikel 28

Zu Artikel 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 32

Zu Artikel 33


 
 
 


Drucksache 467/12 (Beschluss)

... Der Bundesrat begrüßt die Bestrebungen der Bundesregierung, das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Verfahren über die Restschuldbefreiung zu reformieren. Insbesondere steht der Bundesrat den im Zentrum der Reformbemühungen stehenden Überlegungen, die derzeit sechs Jahre lange Wohlverhaltensperiode abzukürzen und redlichen Schuldnern die Möglichkeit zu verschaffen, zu einem bereits wesentlich früheren Zeitpunkt Restschuldbefreiung und damit die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang zu erhalten, aufgeschlossen gegenüber.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 467/12 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 InsO

3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 9 Absatz 4 - neu - InsO

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 26a Absatz 1 Satz 2 InsO

5. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 287 Absatz 1 Satz 3 InsO , Buchstabe b § 287 Absatz 2 Satz 2 InsO

6. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 296 Absatz 1 Satz 3 InsO

7. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 300 Absatz 1 Satz 2 InsO

8. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 302 Nummer 1 InsO Artikel 11 Nummer 2 § 251 Absatz 3 Satz 2 - neu - AO

9. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b § 305 Absatz 3 Satz 2 und 3 InsO

10. Zum Verbraucherinsolvenzverfahren allgemein

11. Zu Artikel 2 § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 3 RPflG

12. Zu Artikel 12 Nummer 3 § 67c Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 InsO


 
 
 


Drucksache 326/12 (Beschluss)

... In der Anlage 1 ist auf Seite 1 im Antragsfeld die Rubrik "Anhörung des Schuldners" wie folgt zu fassen:"



Drucksache 434/12

... Mit der Förderung und Verbreitung von Instrumenten, die im Rahmen der EU-Politik zur Weiterbildung entwickelt wurden, soll die Mobilität von Facharbeitern gestärkt werden. Mit der Richtlinie wird ein Grundstock klar definierter Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen geschaffen, die von den Dienstleistungserbringern im Aufnahmestaat einzuhalten sind, um den Mindestschutz von Arbeitnehmern zu gewährleisten. Damit bietet die Richtlinie ein adäquates Schutzniveau für entsandte Arbeitnehmer. Damit jeder Missbrauch und die Umgehung von Rechtsvorschriften gänzlich vermieden sowie Sozialdumping - das entsteht, wenn Dienstleister aus einem Nicht-Aufnahmemitgliedstaat aufgrund eigener niedrigerer Arbeitsnormen die örtlichen Dienstleister unterbieten können - verhindert wird, muss die Durchsetzung der Entsende-Richtlinie verbessert werden; dazu ist insbesondere eine bessere Aufklärung über die geltenden Arbeitsbedingungen, eine wirksamere verwaltungstechnische Zusammenarbeit, ein stärkerer Informationsaustausch unter den Kontrollbehörden, wirkungsvollere Inspektionen und die Einführung der gesamtschuldnerischen Haftung für die Löhne und Gehälter entsandter Arbeitnehmer erforderlich.



Drucksache 550/1/12

... "d) Verpflichtung des Kreditinstituts, dem Verbraucher bei beträchtlicher Dauer einer geduldeten Kontoüberziehung eine Schuldnerberatung bei einem unabhängigen Anbieter zu vermitteln.")

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 550/1/12




1. Zu Nummer 2 Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a


 
 
 


Drucksache 433/12

... (7) Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) ist eine wirksame Maßnahme, um den bekanntesten Arten der Steuerhinterziehung in einigen Branchen Einhalt zu gebieten. Da sich die Situation jedoch im Laufe der Zeit weiterentwickeln kann, könnten noch weitere Maßnahmen erforderlich sein. Zu diesem Zweck sollte der Rat im Bedarfsfall auf Vorschlag der Kommission weitere Maßnahmen bestimmen, die in den Anwendungsbereich des Schnellreaktionsmechanismus fallen. Damit die Kommission die Ausnahmeregelungen möglichst schnell genehmigen kann, sollte festgelegt werden, welche Art von Maßnahmen dafür infrage kommt.



Drucksache 177/12 (Beschluss)

... X an und erfasst neben der wohngeldberechtigten Person auch gesamtschuldnerisch haftende Personen. Es kommt nicht darauf an, ob die erstattungspflichtige Person die Erhebung der Auslagen verursacht hat. Satz 3 stellt klar, dass die Einnahmen aus den Auslagen nicht zu den



Drucksache 464/1/12

... [Soweit der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf die Anforderungen des Satzes 2 Bezug nimmt, dürfte es darum gehen, die Inanspruchnahme des "falschen" Entgeltschuldners mit dem Widerruf der Anerkennung zu sanktionieren. Dies sollte klargestellt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass nicht bereits die einmalige Geltendmachung des Entgeltanspruchs der Schlichtungsstelle gegen einen Fluggast wegen (angeblicher) Missbräuchlichkeit seines Begehrens automatisch zum Widerruf der Anerkennung führt, wenn sich später - beispielsweise im gerichtlichen Verfahren - herausstellt, dass die Klage des Fluggasts vor Gericht Erfolg hatte, die Voraussetzungen des § 57 Absatz 4 Satz 2 LuftVG-E also nicht vorlagen. Macht jedoch die Schlichtungsstelle erwiesenermaßen zu Unrecht häufig von § 57 Absatz 4 Satz 2 LuftVG-E Gebrauch, obwohl dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, erweist sie sich als ungeeignet. In diesem Fall sollte die Anerkennung widerrufen werden.]*



Drucksache 313/12

... "(3) Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen unverzüglich vernichtet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 313/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 555a
Erhaltungsmaßnahmen

§ 555b
Modernisierungsmaßnahmen

§ 555c
Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen

§ 555d
Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist

§ 555e
Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen

§ 555f
Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

§ 556c
Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung

§ 559
Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 3
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 283a
Sicherungsanordnung

§ 885a
Beschränkter Vollstreckungsauftrag

§ 940a
Räumung von Wohnraum

Artikel 5
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Artikel 6
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 7
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Artikel 8
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Rahmenbedingungen der Reform

1. Wohnungswirtschaftliche Hintergründe

2. Energieeinsparung und Klimaschutz

3. Die Aufgabe des Mietrechts

II. Die Schwerpunkte der Reform

1. Energetische Modernisierung

2. Einheitlicher Rechtsrahmen für die Umstellung auf Contracting gewerbliche Wärmelieferung durch Dritte

3. Vereinfachte Durchsetzung von Räumungsansprüchen

4. Kündigungsschutz bei Umwandlung in Eigentumswohnung nach dem Münchener Modell

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen; Nachhaltigkeit

VI. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 555a

Zu § 555b

Zu § 555c

Zu § 555d

Zu § 555e

Zu § 555f

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 885

Zu § 885

Zu § 885

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1754: Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (BMJ)


 
 
 


Drucksache 265/1/12

... über das Vermögensverzeichnis anders als in den übrigen Vorschriften abgestellt wird. Eine extensive Auslegung der genannten Vorschriften ist wegen der Folgen der Errichtung, Übermittlung und Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses zu Lasten des Schuldners nicht unbedenklich. Der Hinweis in der Begründung der Verordnung zu § 3 auf § 802k Absatz 1 Satz 3 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 265/1/12




Zu § 3


 
 
 


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