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"Schulabschluss"
Drucksache 111/09
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Saarland
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetz es
... 2. der Realschulabschluss oder eine andere gleichwertige schulische Ausbildung oder
Drucksache 669/1/09
... wenn mindestens der Hauptschulabschluss nach dem Recht eines deutschen Landes nachgewiesen wird.
1. Zu Artikel 1 Nummer 5.1.3.2.2.1 Satz 3 – neu –
2. Zu Artikel 1 Nummer 9.2.1.7 Satz 8 Spiegelstrich 4, 5 – neu –, 6 – neu – und 7 – neu –
3. Zu Artikel 1 Nummer 9.2.1.8 Satz 5 2. Halbsatz
4. Zu Artikel 1 Nummer 9.3.2 Satz 1
5. Zu Artikel 1 Nummer 9b.1.4 und Nummer 9b.1.4.1 Satz 01 – neu –
6. Zu Artikel 1 Nummer 16.0.5 Satz 5 – neu –
7. Zu Artikel 1 Nummer 16.0.8 Satz 2 und 4
8. Zu Artikel 1 Nummer 16.0.8.1 Spiegelstrich 3 und Nummer 16.0.8.1.1 – neu –
9. Zu Artikel 1 Nummer 16.0.9
10. Zu Artikel 1 Nummer 16.1.1.4 Satz 4 – neu –
11. Zu Artikel 1 Nummer 16.1.1.4.2
12. Zu Artikel 1 Nummer 16.1.1.8 Satz 4 – neu –
13. Zu Artikel 1 Nummer 20.6.2 Satz 4
14. Zu Artikel 1 Nummer 21.6 Satz 6
15. Zu Artikel 1 Nummer 22.1.1.2 Satz 5 – neu –
16. Zu Artikel 1 Nummer 30.1.2.3.4.2 Satz 4 2. Halbsatz – neu –
17. Zu Artikel 1 Nummer 51.1.6.4.5.– neu –
Drucksache 413/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch -Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen
... Er begrüßt die Eingrenzung des Ausbildungsbonus als Pflichtleistung auf Jugendliche mit Hauptschulabschluss, Sonderschulabschluss oder ohne Schulabschluss. Auch die Einbeziehung von Jugendlichen, die eine berufliche Einstiegsqualifizierung durchlaufen haben, unterstützt der Bundesrat. Zudem berücksichtigt das vorliegende Gesetz die vom Bundesrat geforderte Einbeziehung der Schulträger und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Auswahl allgemeinbildender Schulen für die Erprobung der Einstiegsbegleitung.
Drucksache 648/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
... Der Umfang der von der Landeskasse zu vergütenden Tätigkeit des Rechtsanwalts wird zum einen vom Schwierigkeitsgrad der Rechtsangelegenheit und zum anderen von den individuellen Fähigkeiten des Rechtsuchenden bestimmt. In besonderem Maße wird der Stand der Ausbildung (Realschulabschluss, Abitur, Studium und Ausbildung) von Bedeutung sein, wie auch fehlende oder zumindest mangelnde allgemeine Kenntnisse. Aus dieser persönlichen Komponente in Abwägung zu Komplexität und juristischem Schwierigkeitsgrad des Lebenssachverhalts ergeben sich die Anforderungen, die im jeweiligen Einzelfall an eine über die bloße Beratungshilfe durch Beratung hinausgehende Tätigkeit des Rechtsanwalts gestellt werden müssen. Insoweit ergibt sich, dass ein angemessenes Ergebnis hier nur einzelfallbezogen unter Heranziehung sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien gefunden werden kann. Allgemein auf die Fähigkeiten eines durchschnittlichen Rechtsuchenden abzustellen, würde der vorliegenden Problematik nicht gerecht werden. Vorrangig geht es um die individuelle Fähigkeit zur Selbstvertretung, die bei dem einzelnen Rechtsuchenden geringer oder im Einzelfall auch stärker ausgeprägt sein kann (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rnr. 968).
Drucksache 755/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
... Der Leistungskatalog der Arbeitsförderung für benachteiligte junge Menschen wird über die bereits im 5. SGB-III-Änderungsgesetz erfolgten Ergänzungen durch den Ausbildungsbonus und die Förderung der Berufseinstiegsbegleitung hinaus um einen Rechtsanspruch ergänzt, im Rahmen von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet zu werden. Gleichzeitig wird der Leistungskatalog für benachteiligte junge Menschen übersichtlicher gestaltet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 1 Ziele der Arbeitsförderung
§ 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf
§ 37 Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung
§ 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
§ 39 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber
§ 45 Förderung aus dem Vermittlungsbudget
§ 46 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
§ 47 Verordnungsermächtigung
§ 61a Anspruch auf Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
§ 69 Maßnahmekosten
§ 100 Leistungen
§ 235d Anordnungsermächtigung
§ 240 Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung
§ 241 Ausbildungsbegleitende Hilfen
§ 242 Außerbetriebliche Berufsausbildung
§ 244 Sonstige Förderungsvoraussetzungen
§ 245 Förderungsbedürftige Jugendliche
§ 246 Leistungen
§ 421h Erprobung innovativer Ansätze
§ 434s Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 16 Leistungen zur Eingliederung nach dem Dritten Buch
§ 16a Kommunale Eingliederungsleistungen
§ 16b Einstiegsgeld
§ 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
§ 16d Arbeitsgelegenheiten
§ 16f Freie Förderung
§ 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit
§ 39 Sofortige Vollziehbarkeit
§ 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
§ 73 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Handwerksordnung
Artikel 7 Änderung von Verordnungen
§ 1 Grundsatz
Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Inhalt des Gesetzes
Umsetzung der Zielsteuerung in der Arbeitsmarktpolitik
Neuordnung der Instrumente zur Arbeitsmarktintegration in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu § 38
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 39
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu § 45
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 46
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 47
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Nummer 46
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Nummer 49
Zu § 240
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 241
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 242
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 50
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 51
Zu § 244
Zu § 245
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 246
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 52
Zu Nummer 53
Zu Nummer 54
Zu §§ 248
Zu §§ 252
Zu Nummer 55
Zu Nummer 56
Zu Nummer 57
Zu Nummer 58
Zu Nummer 59
Zu Nummer 60
Zu Nummer 61
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 62
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 63
Zu Nummer 64
Zu Nummer 65
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 66
Zu § 421m
Zu § 421n
Zu Nummer 67
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 68
Zu Nummer 69
Zu Nummer 70
Zu Nummer 71
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 16a
Zu Nummer 6
Zu § 16b
Zu § 16c
Zu § 16d
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu § 16f
Zu § 16g
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu Artikel 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
C. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushalt der Bundesagentur für Arbeit
a Finanzielle Auswirkungen der Abschaffung bestehender Förderinstrumente
b Finanzielle Auswirkungen neu geregelter Instrumente
2. Bundeshaushalt
3. Haushalte von Ländern und Kommunen
D. Kosten- und Preiswirkungsklausel
E. Bürokratiekosten
1. Informationspflichten der Wirtschaft
2. Informationspflichten der Bürgerinnen und Bürger
3. Informationspflichten der Verwaltung
4. Informationspflichten der Maßnahmeträger
F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
G. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Anlage 1 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 561: Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
Drucksache 569/08 (Beschluss)
... "Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss"
Drucksache 979/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu den Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (2008/2012(INI))
... E. in der Erwägung, dass in allen Mitgliedstaaten mehr Frauen als Männer einen Schulabschluss vorweisen können und auch die Hochschulabsolventen zum größten Teil Frauen sind, ohne dass sich das Lohngefälle entsprechend verringert,
Drucksache 672/08
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG ) und der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung)
... Er soll bewusst parallel Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund angeboten werden, die sich in der letzten Klasse der Haupt-, Real- oder Förderschule befinden. Ziel ist es, neben der Erlangung des Schulabschlusses durch berufsbezogene Sprachförderung und berufsbezogene Informationsbausteine die Ausbildungsfähigkeit der Jugendlichen mit Migrationhintergrund nachhaltig zu verbessern.
Drucksache 672/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetz es und der Integrationskursverordnung
... es und der Integrationskursverordnung ein neuer spezieller Integrationskurs für Jugendliche mit Migrationshintergrund ermöglicht werden. Er soll bewusst parallel Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund angeboten werden, die sich in der letzten Klasse der Haupt-, Real- oder Förderschule befinden. Ziel ist es, neben der Erlangung des Schulabschlusses durch berufsbezogene Sprachförderung und berufsbezogene Informationsbausteine die Ausbildungsfähigkeit der Jugendlichen mit Migrationhintergrund nachhaltig zu verbessern.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und der Integrationskursverordnung
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 3
Drucksache 755/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
... (einschließlich der Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss)
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB III
2. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB III
3. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III , Nr. 25 § 60 Abs. 1 SGB III
4. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III
5. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 45 Abs. 1 Satz 3 SGB III
6. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 1a - neu - SGB III
7. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 46 Abs. 2 Satz 5 - neu - und Abs. 4 Satz 3 - neu - SGB III
8. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 46 Abs. 3 Satz 2 - neu - SGB III
9. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 47 SGB III
10. Zu Artikel 1 Nr. 26 Buchstabe c § 61 Abs. 4 Satz 2 - neu - SGB III , Nr. 28 Buchstabe c - neu - § 64 Abs. 2 Satz 2 - neu - SGB III
11. Zu Artikel 1 Nr. 27 § 61a Überschrift, Satz 3 SGB III , Nr. 32 Buchstabe a § 77 Abs. 3 Satz 4 SGB III
12. Zu Artikel 1 Nr. 28 § 64 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 - neu - SGB III
13. Zu Artikel 1 Nr. 39a - neu - § 124 Abs. 1 SGB III
14. Zu Artikel 1 Nr. 41a - neu - §§ 217, 218, 219 und 224 SGB III , Nr. 61a - neu - § 421f SGB III , Nr. 68 § 421p SGB III
§ 217 Eingliederungszuschuss
15. Zu Artikel 1 Nr. 54 §§ 252 und 253 SGB III
16. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II
17. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 16 Abs. 3a - neu - SGB II
18. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 16 Abs. 4 SGB II
19. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 16a SGB II
20. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 16d Satz 3 - neu - SGB II
21. Zu Artikel 2 Nr. 8 § 16f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4, Satz 6 und Satz 7 SGB II
22. Zu Artikel 2 Nr. 8 § 16f Abs. 2 Satz 1 SGB II
23. Zu Artikel 2 Nr. 9 § 22 Abs. 7 SGB II
24. Zu Artikel 2 Nr. 12a - neu - § 31 SGB II
25. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 648/08
Gesetzesantrag der Länder Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
... Der Umfang der von der Landeskasse zu vergütenden Tätigkeit des Rechtsanwaltes wird zum einen vom Schwierigkeitsgrad der Rechtsangelegenheit und zum anderen von den individuellen Fähigkeiten des Rechtsuchenden bestimmt. In besonderem Maße wird der Stand der Ausbildung (Realschulabschluss, Abitur, Studium und Ausbildung) von Bedeutung sein wie auch fehlende oder zumindest mangelnde allgemeine Kenntnisse. Aus dieser persönlichen Komponente in Abwägung zu Komplexität und juristischem Schwierigkeitsgrad des Lebenssachverhaltes ergeben sich die Anforderungen, die im jeweiligen Einzelfall an eine über die bloße Beratungshilfe durch Beratung hinausgehende Tätigkeit des Rechtsanwaltes gestellt werden müssen. Insoweit ergibt sich, dass ein angemessenes Ergebnis hier nur einzelfallbezogen unter Heranziehung sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien gefunden werden kann. Allgemein auf die Fähigkeiten eines durchschnittlichen Rechtsuchenden abzustellen, würde der vorliegenden Problematik nicht gerecht werden. Vorrangig geht es um die individuelle Fähigkeit zur Selbstvertretung, die bei dem einzelnen Rechtsuchenden geringer oder im Einzelfall auch stärker ausgeprägt sein kann (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn 968).
Drucksache 167/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen
... Die Zahl der betrieblichen Ausbildungsplätze muss gezielt zugunsten leistungsschwächerer und sich seit langem um Ausbildung bemühender junger Menschen weiter spürbar erhöht werden. Schülerinnen und Schüler, denen der Schulabschluss und der Einstieg in Ausbildung schwerer fallen, müssen bereits in der Schule aufgefangen und beim Einstieg in eine Berufsausbildung unterstützt werden. Wenn in Ausnahmefällen eine Zweitausbildung notwendig ist, muss auch die Möglichkeit bestehen, dem Auszubildenden bei der Finanzierung seines Lebensunterhalts zu helfen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Finanzielle Auswirkungen
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 421r Ausbildungsbonus
§ 421s Berufseinstiegsbegleitung
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Weitere Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
II. Ziel und Inhalt des Gesetzes
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu § 421r
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu § 421s
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
C. Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
4 Kosten
D. Kosten- und Preiswirkungsklausel
E. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
F. Bürokratiekosten
G. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Drucksache 753/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz -FamLeistG)
... (4) Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen und anderer Schulen mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses erhalten jeweils zu Beginn eines Schuljahres eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro. Der zuständige Träger der Sozialhilfe kann im begründeten Einzelfall, insbesondere nach nicht zweckentsprechender Verwendung der Leistung nach Satz 1, die Leistung künftig in Form einer Sachleistung erbringen.
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, 3, 4, 5, 6, 9, 11, 13, 14, 15 und 16 §§ 9, 9a, 9c, 10, 26a, 33, 35a, 37, 39a und 50 EStG
2. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 35a EStG
4. Zu Artikel 3 Nr. 2 § 24a Satz 3 SGB II Artikel 4 § 31 Abs. 4 - neu - SGB XII
Artikel 4 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
5. Zu Artikel 5a - neu - Finanzausgleichsgesetz
Artikel 5a Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 924/08
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz - FamLeistG )
... Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemeinbildende oder eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses besuchen erhalten bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch hat. Schüler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben, erhalten unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2a die Leistung nach Satz 1, wenn sie am 1. August des jeweiligen Jahres Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten. Der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann im begründeten Einzelfall einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Abschnitt 4b Kinderbetreuungskosten
§ 9c Kinderbetreuungskosten
§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Artikel 2 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 3 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 24a Zusätzliche Leistung für die Schule
Artikel 4 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 28a Zusätzliche Leistung für die Schule
Artikel 5 Änderung des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995
Artikel 6 Neubekanntmachung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 7 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 8 Inkrafttreten
Drucksache 753/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz - FamLeistG )
... (4) Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen und anderer Schulen mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses erhalten jeweils zu Beginn eines Schuljahres eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro. Der zuständige Träger der Sozialhilfe kann im begründeten Einzelfall, insbesondere nach nicht zweckentsprechender Verwendung der Leistung nach Satz 1, die Leistung künftig in Form einer Sachleistung erbringen.
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, 3, 4, 5, 6, 9, 11, 13, 14, 15 und 16 §§ 9, 9a, 9c, 10, 26a, 33, 35a, 37, 39a und 50 EStG
2. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 35a Abs. 2 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 3 - neu -sowie Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 bis 3 EStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
3. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 35a EStG
4. Zu Artikel 3 Nr. 2 § 24a Satz 1 SGB II
5. Zu Artikel 3 Nr. 2 § 24a Satz 3 SGB II
3 6.
Artikel 4 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
7. Zu Artikel 5a - neu - Finanzausgleichsgesetz
Artikel 5a Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 753/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz - FamLeistG )
... Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemeinbildende oder eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses besuchen, erhalten bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch hat. Schüler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben, erhalten unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2a die Leistung nach Satz 1, wenn sie am 1. August des jeweiligen Jahres Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten. Der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann im begründeten Einzelfall einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Abschnitt 4b Kinderbetreuungskosten
§ 9c Kinderbetreuungskosten
§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Artikel 2 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 3 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 24a Zusätzliche Leistung für die Schule
Artikel 4 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 28a Zusätzliche Leistung für die Schule
Artikel 5 Änderung des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995
Artikel 6 Neubekanntmachung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Sonstige Kosten
Finanzielle Auswirkungen
a Steuermehr- / -mindereinnahmen
b Andere
3 Bürokratiekosten
a Unternehmen
b Bürgerinnen und Bürger
c Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 733: Entwurf für ein Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen
Drucksache 167/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen
... Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Bundesregierung, die Ausbildungssituation Jugendlicher und der um Ausbildung bemühter junger Menschen weiter zu verbessern. Auch Schülerinnen und Schüler, denen Schulabschluss und Einstieg in eine Ausbildung schwerer fallen, sollten bereits in der Schule aufgefangen und beim Einstieg in die Berufsausbildung wirksam unterstützt werden. Berufliche Bildung soll die Grundlage für eine freie und aktive Lebensgestaltung, für Anerkennung und Wohlstand bilden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 22 Abs. 4 Satz 1 und 4 SGB III , Nr. 4 § 421r Abs. 10 SGB III , Artikel 1a - neu - § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1b Satz 1 SGB II
Artikel 1a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch § 16 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –
3. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III
4. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 421r Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 4 SGB III
5. [AS]
6. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 421r Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III
7. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 421r Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 - neu - SGB III
8. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 421r Abs. 3 SGB III *
9. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 421r Abs. 3 SGB III *
10. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 421r Abs. 7 Satz 1a - neu - SGB III
11. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 421r Abs. 8 Satz 1 SGB III
12. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 421s Abs. 6 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - SGB III
13. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 421s Abs. 8 Satz 2 SGB III
14. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 421s Abs. 8 Satz 2a - neu - SGB III
Drucksache 699/08
... (1) Förderung wird vorbehaltlich Absatz 3 nur für die gezielte Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme im Sinne dieses Gesetzes geleistet. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulabschluss oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Bereits vorhandene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen. Besteht die Maßnahme aus mehreren Abschnitten (Maßnahmeabschnitte), sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 4 umfasst die Förderung vorbehaltlich § 2 Abs. 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines glaubhaft gemachten übergeordneten Fortbildungsziels führen.
Drucksache 755/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
... (einschließlich der Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss)
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB III
2. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB III
4. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III , Nr. 25 § 60 Abs. 1 SGB III
5. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III
6. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 45 Abs. 1 Satz 3 SGB III
7. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 1a - neu - SGB III
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 46 Abs. 1 Satz 1a - neu - SGB III
9. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 46 Abs. 2 Satz 5 - neu - und Abs. 4 Satz 3 - neu - SGB III
11. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 46 Abs. 3 Satz 2 - neu - SGB III
12. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 47 SGB III
13. Zu Artikel 1 Nr. 25 § 60 Abs. 1 SGB III , Nr. 49 § 240 Abs. 2 SGB III
14. Zu Artikel 1 Nr. 26 Buchstabe c § 61 Abs. 4 Satz 2 - neu - SGB III , Nr. 28 Buchstabe c - neu - § 64 Abs. 2 Satz 2 - neu - SGB III
15. Zu Artikel 1 Nr. 27 § 61a Überschrift, Satz 3 SGB III , Nr. 32 Buchstabe a § 77 Abs. 3 Satz 4 SGB III
§ 61a Anspruch auf finanzielle Unterstützung bei der Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
16. Zu Artikel 1 Nr. 28 § 64 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 - neu - SGB III
17. Zu Artikel 1 Nr. 39a - neu - § 124 Abs. 1 SGB III
18. Zu Artikel 1 Nr. 41a - neu - §§ 217, 218, 219 und 224 SGB III , Nr. 61a - neu - § 421f SGB III , Nr. 68 § 421p SGB III
§ 217 Eingliederungszuschuss
19. Zu Artikel 1 Nr. 54 §§ 252 und 253 SGB III
20. Zu Artikel 1 Nr. 59a - neu - § 367 Abs. 3 SGB III
21. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II
22. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 16 Abs. 3a - neu - SGB II
23. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 16 Abs. 4 SGB II
24. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 16a SGB II
25. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 16d Satz 3 - neu - SGB II
26. Zu Artikel 2 Nr. 8 § 16f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4, Satz 6 und Satz 7 SGB II
27. Zu Artikel 2 Nr. 8 § 16f Abs. 2 Satz 1 SGB II
28. Zu Artikel 2 Nr. 9 § 22 Abs. 7 SGB II
29. Zu Artikel 2 Nr. 12a - neu - § 31 SGB II
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 634/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)
... 1. im Bundesgebiet a) eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder b) mit einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt hat, oder als Fachkraft seit zwei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt hat, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und
Drucksache 840/08
... 1. Fachkräften mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss,
Drucksache 413/08
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen
... einen mittleren Schulabschluss mit höchstens der Abschlussnote ausreichend in den Fächern Deutsch oder Mathematik,
Drucksache 256/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Rettungsassistenten - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
... Die derzeitige Ausbildung der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten erfüllt mit der Zugangsvoraussetzung des Hauptschulabschlusses sowie der nur zweijährigen Ausbildung weder inhaltlich noch formal die Voraussetzung für eine modellhafte Erprobung für ein Fachhochschulstudium. Die im Vorblatt Abschnitt A. in Satz 6 aufgeführte Begründung, "
Drucksache 861/08
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)
... "b) mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt hat, oder
Drucksache 840/1/08
... (1) Fachkräften mit einem inländischen Hochschulabschluss kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Drucksache 207/07 (Beschluss)
... b) eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),
Drucksache 762/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung KOM (2007) 637 endg.; Ratsdok. 14490/07
... " von mindestens drei Jahren oder ein höherer beruflicher Bildungsabschluss, für den nicht nur Hochschulabschlusszeugnisse, sondern auch eine mindestens dreijährige gleichwertige Berufserfahrung ausreichen sollen, sind viel zu weit gehend und entsprechen nicht dem mit der Richtlinie beabsichtigten Zweck, eine hochqualifizierte Beschäftigung nur dann zuzulassen, wenn in den Mitgliedstaaten geeignete Arbeitskräfte nicht zur Verfügung stehen bzw. nicht weitergebildet werden könnten.
Drucksache 488/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und zur Förderung des kulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2009 bis 2013) KOM (2007) 395 endg.; Ratsdok. 11708/07
... " (Studierender im ersten Zyklus): Person, die an einer Hochschuleinrichtung studiert, um einen ersten Hochschulabschluss zu erwerben;
Drucksache 525/07
Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... - Der zuletzt erworbene allgemeinbildende Schulabschluss liegt länger als ein Jahr zurück,
Drucksache 762/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung KOM (2007) 637 endg.; Ratsdok. 14490/07
... " nachweisen. Damit auch Fachkräfte, die zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit nicht unbedingt einen Hochschulabschluss benötigen (erfahrene Managementkräfte, bestimmte IT-Fachleute usw.), teilnehmen können, ist im Vorschlag vorgesehen, dass eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren einem höheren Bildungsabschluss gleichwertig ist.
Drucksache 504/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vierter Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt KOM (2007) 273 endg.; Ratsdok. 10107/07
... Ein wichtiger Faktor für eine wettbewerbsfähige Wissenswirtschaft sind gut ausgebildete, hoch qualifizierte Arbeitskräfte. Hier hat es im Laufe der Zeit Verbesserungen gegeben: Der Anteil der 25- bis 34-Jährigen mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigen Diplom nimmt zu und ist inzwischen fast doppelt so hoch wie in der Generation der 55- bis 64-Jährigen. In einigen Mitgliedstaaten liegt das Ausbildungsniveau junger Menschen jedoch unter dem Unionsdurchschnitt, namentlich in Rumänien, der Tschechischen Republik, Italien und der Slowakei.
Drucksache 183/07
Vorlage an den Bundesrat
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Irland über die Einrichtung eines deutsch-irischen zweisprachigen Sekundarabschlusses (bilingual Leaving Certificate) an der Deutschen Schule Dublin, St. Kilian"s
... Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Irland über die Einrichtung eines deutsch-irischen zweisprachigen Sekundarschulabschlusses (bilingual Leaving Certificate) an der Deutschen Schule Dublin, St. Kilian"s Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Irland -
Abkommen
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Memorandum zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Irland über die Einrichtung eines deutsch-irischen zweisprachigen Sekundarschulabschlusses bilingual Leaving Certificate an der Deutschen Schule Dublin, St. Kilians
1. Einrichtung und Struktur
2. Das Prüfungsfach Geschichte/zweisprachig
3. Das Prüfungsfach Deutsche Sprache und Literatur
4. Die mit dem deutsch-irischen zweisprachigen Sekundarschulabschluss bilingual Leaving Certificate verbundenen Berechtigungen zur Aufnahme eines Hochschulstudiums
5. Unterstützungsleistungen durch die zuständigen deutschen und irischen Stellen
5.1 Deutsche Seite:
5.2 Irische Seite:
Drucksache 207/1/07
... 3. Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss in einem betriebswirtschaftlichen Studiengang der Fachrichtung Versicherungen;
Drucksache 120/07
... werden die Sonderfälle elternunabhängiger Förderung beim Besuch von Abendgymnasien und Kollegs künftig auf den eigentlichen Kern des zweiten Bildungswegs konzentriert. Weiterhin elternunabhängig werden Auszubildende gefördert, die zuvor bereits eine Berufsausbildung absolviert haben und berufstätig waren oder eine entsprechend längere mehrjährige Erwerbstätigkeit vorweisen können, bevor sie über ein Kolleg oder Abendgymnasium einen höheren Schulabschluss anstreben. Dagegen soll nicht länger allein der Besuch einer dieser Ausbildungsstättenarten als solcher genügen, die Förderung unabhängig vom Elterneinkommen zu gewähren.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Auflösung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 4 Auflösung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 5 Auflösung des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 6 Auflösung des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 7 Auflösung des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 8 Auflösung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 9 Auflösung des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 10 Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland
Artikel 11 Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
Artikel 12 Weitere Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen, die zum 1. September 2009 wirksam werden
Artikel 13 Auflösung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren
Artikel 14 Auflösung der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren
Artikel 15 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Weitere Ergebnisse der Vorprüfung des Gesetzentwurfs
IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
V. Finanzielle Auswirkungen und Auswirkungen auf das Preisniveau
1. Auswirkungen durch Änderungen des BAföG
2. Auswirkungen durch Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
VI. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 15
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Drucksache 150/07 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens
... Im Hinblick auf die möglichen inhaltlichen Unterschiede der Ausbildung in den einzelnen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtsvollziehergesetz-E grundsätzlich in Betracht kommenden rechtswissenschaftlich oder wirtschaftsjuristisch ausgerichteten Studiengängen sowohl untereinander als auch zu den Inhalten einer Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtsvollziehergesetz-E wird den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, von Bewerbern für das Amt des Gerichtsvollziehers mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss das Absolvieren eines zusätzlichen praktischen Vorbereitungsdienstes und einer abschließenden staatlichen Prüfung zu verlangen.
Drucksache 150/07
Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens
... Im Hinblick auf die möglichen inhaltlichen Unterschiede der Ausbildung in den einzelnen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtsvollziehergesetz-E grundsätzlich in Betracht kommenden rechtswissenschaftlich oder wirtschaftsjuristisch ausgerichteten Studiengängen sowohl untereinander als auch zu den Inhalten einer Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtsvollziehergesetz-E wird den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, von Bewerbern für das Amt des Gerichtsvollziehers mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss das Absolvieren eines zusätzlichen praktischen Vorbereitungsdienstes und einer abschließenden staatlichen Prüfung zu verlangen.
Drucksache 224/2/07
Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union Punkt 13 der 833. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2007
... 1. wenn er im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat oder nach mindestens achtjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet nur aus Altersgründen noch nicht erwerben konnte und
I. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe e - neu - § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz :
II. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 37 Aufenthaltsgesetz :
Drucksache 36/07
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetz es
... 1. wenn er im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat oder nach mindestens achtjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet nur aus Altersgründen noch nicht erwerben konnte und
Drucksache 508/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Danach setzt die vorgesehene Regelung bei einem Bachelorabschluss (mit einer Regelstudienzeit von drei oder vier Jahren) als ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder einem Hochschulstudium nach tradierter Struktur mit einer Regelstudienzeit von weniger als fünf Jahren eine berufspraktische Tätigkeit von zwei Jahren für die Zulassung zur Steuerberatungsprüfung voraus. Bei einem Masterabschluss (mit einer Regelstudienzeit für Bachelor plus Master von zusammen fünf Jahren) reicht eine mindestens einjährige Berufsphase.
Drucksache 720/07C
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG )
... den Fachhochschulabschluss
Drucksache 207/2/07
... b) eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),
Drucksache 525/07 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... - Der zuletzt erworbene allgemeinbildende Schulabschluss liegt länger als ein Jahr zurück,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten Keine.
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Ziel und Inhalt des Gesetzes
Finanzielle Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer n
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 762/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung KOM (2007) 637 endg.; Ratsdok. 14490/07
... " von mindestens drei Jahren oder ein höherer beruflicher Bildungsabschluss, für den nicht nur Hochschulabschlusszeugnisse, sondern auch eine mindestens dreijährige gleichwertige Berufserfahrung ausreichen sollen, sind viel zu weit gehend und entsprechen nicht dem mit der Richtlinie beabsichtigten Zweck, eine hochqualifizierte Beschäftigung nur dann zuzulassen, wenn in den Mitgliedstaaten geeignete Arbeitskräfte nicht zur Verfügung stehen bzw. nicht weitergebildet werden könnten.
Drucksache 141/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Ein kohärenter Indikator- und Benchmark-Rahmen zur Beobachtung der Fortschritte bei der Erreichung der Lissabon-Ziele im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung KOM (2007) 61 endg.; Ratsdok. 6672/07
... Der Bologna-Prozess spielt hier eine wichtige Rolle. Ziel des Bologna-Prozesses ist die Schaffung eines europäischen Hochschulraums (Vorgabe für 2010), der dank einer einheitlichen Ausbildungsstruktur (Bachelor, Master, Promotion) die Mobilität von Hochschulstudierenden und Arbeitnehmern mit Hochschulabschluss erleichtert.
Drucksache 207/3/07
... b) eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),
Drucksache 352/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes
... Hochschulabschluss
Drucksache 591/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament über die Verbesserung der Qualität der Lehrerbildung KOM (2007) 392 endg.; Ratsdok. 12414/07
... – Es ist ein hochqualifizierter Beruf: alle Lehrkräfte haben einen Hochschulabschluss oder einen vergleichbaren Abschluss (und die in der beruflichen Erstausbildung tätigen Lehrkräfte sind hoch qualifiziert in ihrem Fachgebiet und verfügen auch über eine geeignete pädagogische Qualifikation). Jede Lehrkraft verfügt über gründliches Fachwissen, gute pädagogische Kenntnisse und die zur Anleitung und Unterstützung von Lernenden erforderlichen Fähigkeiten und Kompetenzen und weiß über die soziale und kulturelle Dimension der Bildung Bescheid.
Drucksache 555/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG )
... nach Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses
Drucksache 475/06
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten (Berufsförderungsverordnung - BföV )
... 4. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung des Realschulabschlusses,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen der Verordnung
Verordnung
Verordnung
Teil 1 Berufsberatung nach § 3a des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 1 Beratungsauftrag
§ 2 Berufsberatung
§ 3 Förderungsplan
Teil 2 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 4 Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit
§ 5 Durchführung der dienstzeitbegleitenden Förderung
§ 6 Erstattung von Kosten
§ 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
Teil 3 Förderung der schulischen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 8 Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung
§ 9 Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen
§ 10 Dauer eines Studienhalbjahres
§ 11 Zulassung ab einem höheren Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel
§ 12 Kosten der Lehrgangsteilnahme
§ 13 Form und Fristen
§ 14 Versetzung und Prüfung
Teil 4 Förderung der beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 15 Gegenstand der beruflichen Bildung
§ 16 Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung
§ 17 Antragstellung
§ 18 Persönliche Förderungsvoraussetzungen
§ 19 Kosten der beruflichen Bildung
§ 20 Lehrgangs- und Studiengebühren
§ 21 Kosten für Ausbildungsmittel
§ 22 Beiträge zur Krankenversicherung
§ 23 Reise- und Trennungsauslagen
§ 24 Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung
§ 25 Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren
§ 26 Zuschuss zu den Umzugsauslagen
§ 27 Verbrauch und Verlängerung der Förderungszeiten
§ 28 Pflichten der Förderungsberechtigten
§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
Teil 5 Eingliederung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 30 Stellenbörse Zur vermittlerischen Betreuung werden bei den Berufsförderungsdiensten Stellenbörsen eingerichtet.
§ 31 Eingliederungshilfen
§ 32 Einarbeitungszuschuss
§ 33 Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen
§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 36 Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen
§ 37 Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung
Teil 6 Schlussvorschriften
§ 38 Zuständigkeiten
§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Schwerpunkte des Verordnungsentwurfs sind:
3 Kosten
Geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung der Verordnung
B. Besonderer Teil
Zu den §§ 1
Zu § 4
Zu den Absätzen 1 und 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu den Absätzen 3 und 4
Zu Absatz 5
Zu § 10
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 16
Zu den Absätzen 1 bis 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 21
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 22
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 23
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 28
Zu den Absätzen 1 bis 4
Zu den Absätzen 5 und 6
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
C. Kosten
Drucksache 259/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr
... für das Fahrerlaubnisrecht nachvollzogen werden. Dadurch wird für Jugendliche ein direkter Übergang nach Schulabschluss (9./10. Klasse) in die Berufsausbildung erreicht. Dies trägt bei Jugendlichen insbesondere zur Steigerung der Attraktivität der beiden Ausbildungsberufe bei. Es wird erwartet, dass die Maßnahme sich auf die Verkehrssicherheit eher positiv auswirkt da der verantwortungsvolle Umgang mit Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr im Rahmen der Ausbildung vermittelt wird. Damit bezieht sich die Ausbildung auf Personen, deren Fahrverhalten gerade erst geprägt wird. Das belegt u. a. ein Modellversuch in Baden-Württemberg. Außerdem betrifft die Vergünstigung nur Personen, die die 3-jährige freiwillige nationale Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin bzw. zur Fachkraft im Fahrbetrieb durchlaufen und erfolgreich abgeschlossen haben. (Im Güterverkehr beträgt bei 3-jähriger Berufsausbildung für die Fahrerlaubnisklassen C und CE derzeit das Mindestalter bereits 18 Jahre.)
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
E. Sonstige Kosten
F. Gender Mainstreaming
Gesetzentwurf
Artikel 1 Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Mindestalter, Qualifikation
§ 3 Besitzstand
§ 4 Erwerb der Grundqualifikation
§ 5 Weiterbildung
§ 6 Ausbildungs- und Prüfungsort
§ 7 Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten
§ 8 Rechtsverordnungen
§ 9 Bußgeldvorschriften
Artikel 2 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Zu Artikel 1 Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
2. Zu Artikel 2 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
3. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 487/06
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Situation der Roma-Frauen in der Europäischen Union
... 7 In Rumänien haben Berichten zufolge 3% der Roma-Frauen die Sekundarschule abgeschlossen, während dieser Schulabschluss von 63% der Frauen im Allgemeinen erreicht wurde (Open Society Institute, Untersuchung über ausgewählte Bildungsprogramme für Roma in Mittel- und Osteuropa, 2002).
Drucksache 929/06
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Frauen in der internationalen Politik (2006/2057(INI))
... K. in der Erwägung, dass heute mehr Frauen als Männer einen Hochschulabschluss haben,
Drucksache 672/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (Gemeinsame-Dateien-Gesetz)
... jj) Angaben zum Schulabschluss, zur berufsqualifizierenden Ausbildung und zum ausgeübten Beruf,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern (Antiterrordateigesetz - ATDG)
§ 1 Antiterrordatei
§ 2 Inhalt der Antiterrordatei und Speicherungspflicht
§ 3 Zu speichernde Datenarten
§ 4 Beschränkte und verdeckte Speicherung
§ 5 Zugriff auf die Daten
§ 6 Weitere Verwendung der Daten
§ 7 Übermittlung von Erkenntnissen
§ 8 Datenschutzrechtliche Verantwortung
§ 9 Protokollierung, technische und organisatorische Maßnahmen
§ 10 Datenschutzrechtliche Kontrolle, Auskunft an den Betroffenen
§ 11 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
§ 12 Errichtungsanordnung
Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst
Artikel 4 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
Erster Teil
A. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs
B. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs
C. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
D. Finanzielle Auswirkung
E. Sonstige Kosten
F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Zweiter Teil
Zu Art. 1 Antiterrordateigesetz – ATDG
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 7
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 12
Zu Art. 2 § 22a BVerfSchG
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Art. 3 § 9a BNDG
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Artikel 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 6
Zu Art. 5 Inkrafttreten
Drucksache 5/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Strategischer Plan zur legalen Zuwanderung KOM (2005) 669 endg.; Ratsdok. 5052/06
... Die weitaus meisten Mitgliedstaaten brauchen diese Arbeitnehmer aufgrund des Mangels an hoch qualifizierten Arbeitskräften auf den Arbeitsmärkten. Wie zudem neueren Untersuchungen zu entnehmen ist, haben beispielsweise 54 % der Einwanderer der ersten Generation aus dem Mittelmeerraum, dem Nahen Osten und Nordafrika, die einen Hochschulabschluss besitzen, ihren Wohnsitz in Kanada und den USA, während 87 % der aus diesen Regionen stammenden Einwanderer mit einer Primar- oder Sekundarschulbildung oder einer Schulbildung unter Primarniveau in Europa leben.14 Um diese Situation zu verbessern, könnte ein spezielles gemeinsames Verfahren für die rasche Auswahl und Zulassung hoch qualifizierter Zuwanderer konzipiert werden; außerdem könnten attraktive Bedingungen für solche potenziellen Zuwanderer geschaffen und diese damit ermutigt werden, sich für Europa zu entscheiden. In diesem Zusammenhang wird noch näher geprüft werden, ob die Mobilität innerhalb der EU einbezogen werden soll oder eine ehrgeizigere Vorschlagsoption vorzuziehen ist, nämlich eine EU-Arbeitsgenehmigung ("
Drucksache 673/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft
... Der Anteil der Kinderlosen in der Gesamtbevölkerung liegt bei der Gruppe der Frauen mit Hochschulabschluss demgegenüber bei 45 % und damit signifikant niedriger. Die deutlich höhere Kinderlosigkeit des wissenschaftlichen Nachwuchses gegenüber der Vergleichsgruppe der Gesamtheit der akademisch gebildeten weiblichen Bevölkerung hat zwei Hauptursachen:
Drucksache 160/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region
... Soweit Schulabschlusszeugnisse in der Vertragspartei, in der sie erworben wurden, den Zugang zur Hochschulbildung nur in Verbindung mit zusätzlichen qualifizierenden Prüfungen ermöglichen, können die anderen Vertragsparteien den Zugang von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abhängig machen oder eine Alternative für die Erfüllung dieser zusätzlichen Voraussetzungen in ihrem eigenen Bildungssystem anbieten. Jeder Staat, der Heilige Stuhl und die Europäische Gemeinschaft können bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach einem der Verwahrer notifizieren, dass sie von diesem Artikel Gebrauch machen, und nennen dabei die Vertragsparteien, hinsichtlich deren sie diesen Artikel anzuwenden beabsichtigen, sowie die Gründe hierfür.
Drucksache 623/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
... Trotz dieser Liberalisierung des Rechtsberatungsmarkts befindet sich die außergerichtliche Beratung in Schweden traditionell fast vollständig in anwaltlicher Hand. In Finnland ist der außergerichtliche Rechtsberatungsmarkt ebenfalls vollständig dereguliert. Hier konkurrieren Rechtsanwälte mit nichtanwaltlichen Hochschuljuristen, während Rechtsdienstleister ohne juristische Ausbildung außergerichtlich zwar uneingeschränkt beratungsbefugt sind, aber zahlenmäßig kaum in Erscheinung treten. Seit dem Jahr 2002 dürfen sie vor Gericht nicht mehr auftreten. In gerichtlichen Verfahren sind seither nur noch Inhaber eines juristischen Hochschulabschlusses und Anwälte vertretungsbefugt, weil die finnische Richterschaft darauf hingewiesen hatte, dass den Parteien durch die bislang unbeschränkt zulässige Prozessvertretung häufig irreparable Schäden infolge unqualifizierter Prozessführung entstanden seien. Überlegungen, die Prozessvertretung nur noch Mitgliedern der Anwaltschaft zu gestatten wurden allerdings aufgrund der hiermit einhergehenden Einschränkung der freien Wahl des Prozessvertreters als mit den Bürgerrechten der Rechtsuchenden unvereinbar verworfen. In Norwegen ist demgegenüber sowohl die außergerichtliche wie die gerichtliche Tätigkeit weitgehend den Rechtsanwälten vorbehalten. Wer eine rechtsberatende Tätigkeit ausüben will, muss zum Schutz des rechtsuchenden Publikums nach § 218 Abs. 1 Satz 1 des im Jahr 1991 reformierten 11. Kapitels des Gerichtsgesetzes als Anwalt zugelassen sein. Wer allerdings nur gelegentlich, selbst gegen Bezahlung, Hilfe leistet, bedarf keiner Zulassung. Auch in Dänemark sind im Grundsatz nur Rechtsanwälte zur Rechtsberatung ermächtigt (§ 131 des dänischen Rechtspflegegesetzes). Daneben ist aber die außergerichtliche Raterteilung durch Nichtanwälte zulässig, sofern sie nicht berufs- oder gewerbsmäßig erfolgt. Entgeltliche außergerichtliche Rechtsberatung kann allerdings auch durch Angehörige von Berufen erfolgen, zu deren klassischem Erscheinungsbild die Befassung mit Rechtsfragen gehört. Hierzu werden in Dänemark insbesondere Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Architekten, Ingenieure und Versicherungen gezählt.
Drucksache 80/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung von Hochschulausbildungsgängen nach § 8a der Wirtschaftsprüferordnung und über die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Hochschulausbildungsgängen nach § 13b der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung - WPAnrV )
... Nach § 19 Abs. 3 HRG wie der entsprechenden Vorschriften der Ländergesetze setzt der Masterstudiengang zwingend als Qualifikationsvoraussetzung einen ersten Hochschulabschluss voraus. Neben dem in Nummer 1 genannten Bachelorabschluss kann es sich dabei auch um einen Diplom- oder Magisterabschluss handeln. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Bachelorabschluss allgemein höhere Anforderungen als der Diplom- oder Magisterabschluss erfüllt, ist es nicht sachgerecht, diese Abschlüsse auszuschließen oder wie in § 10 WPAnrV vorgesehen, die zusätzliche Anforderung zu stellen, dass der Studiengang erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird. Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass die Anforderung nach § 3 Nr. 1 WPAnrV entbehrlich ist.
Drucksache 319/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: "Das intellektuelle Potenzial Europas wecken" - So können die Universitäten ihren vollen Beitrag zur Lissabonner Strategie leisten - KOM (2005) 152 endg.; Ratsdok. 8437/05
... In den nächsten 20 Jahren wird in Europa ein grundlegender Paradigmenwechsel in der Wirtschaft stattfinden. Die Produktionsgrundlage wird weiter schrumpfen, zukünftiges Wachstum und sozialer Wohlstand werden zunehmend auf wissensintensiven Industriezweigen und Dienstleistungen beruhen und immer mehr Arbeitsplätze werden einen Hochschulabschluss erfordern. Trotzdem sind die europäischen Universitäten
Drucksache 202/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Europäische Charta für Forscher und einen Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern KOM (2005) 576 endg.; Ratsdok. 7321/05
... Alle Forscher, die eine Forschungslaufbahn eingeschlagen haben, sollten als Angehörige einer Berufsgruppe angesehen und entsprechend behandelt werden. Dies sollte bereits zu Beginn ihrer Laufbahn, d.h. nach ihrem Hochschulabschluss, der Fall sein und sämtliche Gruppen umfassen - unabhängig von ihrer Klassifizierung auf einzelstaatlicher Ebene (z.B. Angestellter, Student mit einem Hochschulabschluss, Doktorand, Postdoktoranden, Beamter).
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.