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"Schlacht"
Drucksache 472/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung - MitÜbermitV )
... Art des Betriebes, in dem die Probe genommen wurde (z. B. Molkerei, Schlachthof, Hersteller von Einzelfuttermitteln)
Anlage Neufassung der Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung - MitÜbermitV)
§ 1 Mitteilungspflicht
§ 2 Mitteilungen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer
§ 3 Übermittlungen der zuständigen Behörden
§ 4 Nicht mehr anzuwendende Vorschriften
§ 5 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 Buchstabe a) Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen
Anlage 2 (zu § 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe b) Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen
Anlage 3 (zu § 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 Buchstabe c) Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen
Anlage 4 (zu § 2 Absatz 1)
Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1)
Drucksache 505/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes 2011 (Tierschutzbericht 2011)
... a) Gesetzesantrag zum betäubungslosen Schlachten von warmblütigen Wirbeltieren vom 12. Februar 2010 (BR-Drucksache 901/09(B)).
Drucksache 825/11
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko -Landbaugesetz (ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung - ÖLGKontrollStZulV )
... Mindestschlachtalter bei Geflügel
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft
2. Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger
3. Bürokratiekosten für die Verwaltung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Antrag auf Zulassung
§ 3 Antragsinhalt
§ 4 Qualitätsmanagement
§ 5 Standardkontrollverfahren, Musterkontrollvertrag
§ 6 Risikoanalyse
§ 7 Durchführung von Probenahmen und Analysen
§ 8 Informationspflichten
§ 9 Kontrollbesuche
§ 10 Maßnahmenkatalog
§ 11 Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal
§ 12 Zulassung
§ 13 Verfahrensvorschriften
§ 14 Muster und Vordrucke
§ 15 Unterrichtung der Länder
§ 16 Übergangsvorschrift
§ 17 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 2) Kontrollbereiche nach Titel IV Kapitel 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG, für die eine Zulassung nach § 2 Satz 2 beantragt wird
1. Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung
2. Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung - Imkerei
3. Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung - Meeresalgen und Aquakultur
4. Kontrollbereich B. Herstellung verarbeiteter Lebensmittel
5. Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern Import
6. Kontrollbereich D. Vergabe an Dritte
7. Kontrollbereich E. Herstellung von Futtermitteln
Anlage 2 (zu § 8) Zuteilung der alphanumerischen Identifikationsnummer
A. Vorbemerkung:
B. Aufbau der alphanumerischen Identifikationsnummer:
Anlage 3 (zu § 10) Maßnahmenkatalog zur Anwendung bei Abweichungen von den einschlägigen Vorschriften
A. Vorbemerkungen:
B. Maßnahmenkatalog:
Anlage 4 (zu § 11) Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal
1. Anforderungen an die Qualifikation der in der Kontrollstelle tätigen Personen
1.1 Leiterin/Leiter der Kontrollstelle und Vertreterin/Vertreter
1.2 Kontrolleurinnen/Kontrolleure Anforderungen für die Kontrollbereiche nach § 2:
1.2.1 Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung
1.2.2 Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung - Imkerei:
1.2.3 Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung - Meeresalgen und Aquakultur:
1.2.4 Kontrollbereich B. Herstellung verarbeiteter Lebensmittel:
1.2.5 Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern Import :
1.2.6 Kontrollbereich D. Vergabe an Dritte :
1.2.7 Kontrollbereich E. Herstellung von Futtermitteln :
1.3 Personal für die Durchführung der Bewertungen und Zertifizierungen
2. Anforderungen an die Aneignung einer Kontrollbefähigung
3. Anforderungen an die Aneignung einer Kontrollbefähigung in einem zusätzlichen Kontrollbereich
4. Bedingungen zur Aufrechterhaltung der Kontrollbefähigung
5. Anforderungen zur Sicherung der Objektivität, Neutralität und Unvoreingenommenheit
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
II. Ermächtigungsgrundlagen
III. Alternativen
IV. Verordnungsfolgen
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
1.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
V. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft
2. Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger
3. Bürokratiekosten für die Verwaltung
VI. Befristung
VII. Auswirkungen der Verordnung im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung
VIII. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1647: Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz
Drucksache 505/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes 2011 (Tierschutzbericht 2011)
... aa) Gesetzesantrag zum betäubungslosen Schlachten von warmblütigen Wirbeltieren vom 12. Februar 2010 (BR-Drucksache 901/09 - Beschluss -).
Drucksache 476/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung und der BVDV -Verordnung
... Nach dem derzeitigen Wortlaut ("hat [...] untersuchen zu lassen") ist der Besitzer eines einmalig BVDV-positiven Rindes an sich verpflichtet, eine erneute Untersuchung durchführen zu lassen. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen diese Verpflichtung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit ist eine Klarstellung dahingehend erforderlich, dass der Besitzer des einmalig BVDV-positiven Rindes frei entscheiden kann, ob er eine Folgeuntersuchung durchführen oder das Rind schlachten oder töten und unschädlich beseitigen lässt.
Anlage Änderungen zur Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung und der BVDV-Verordnung
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3a Tollwut-Verordnung
§ 3a Untersuchungen
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Tollwut-Verordnung
§ 4 Anzeige von Ausstellungen
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 12 Tollwut-Verordnung , Nummer 12 § 14 Absatz 3 - neu - Tollwut-Verordnung
§ 12 Schutzmaßregeln nach Feststellung des Ausbruchs und in sonstigen Fällen
Zu § 14
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 12a Tollwut-Verordnung *
5. Zu Artikel 1 Nummer 11a - neu - § 13 Tollwut-Verordnung
6. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 15a - neu - Tollwut-Verordnung
§ 15a Weitergehende Maßnahmen
Abschnitt 3 Schlussbestimmungen '
7. Zu Artikel 1 Nummer 14 Anlage Nummer 1 Satz 1
8. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 3 Absatz 1 Satz 3 - neu -, Absatz 2, Absatz 4 BVDV-Verordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
9. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe 0a - neu - § 4 Absatz 1 Satz 1 BVDV-Verordnung
10. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Satz 2 - neu - BVDV-Verordnung
11. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 4 Absatz 4 BVDV-Verordnung , Artikel 3, Artikel 4, Artikel 5 Satz 2
Artikel 3 Weitere Änderung der BVDV-Verordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe n
12. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 5 Absatz 2 Satz 2 BVDV-Verordnung
13. Zu Artikel 3a - neu - Änderung der Schweinepest-Verordnung
'Artikel 3a Änderung der Schweinepest-Verordnung
Drucksache 178/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2010 zum Transport von Schlachtpferden in der Europäischen Union
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2010 zum Transport von Schlachtpferden in der Europäischen Union
Drucksache 865/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung "Einheitliche GMO") KOM (2010) 799 endg.
... So kennzeichnet zum Beispiel die Auflistung der KN-Codenummer 0210 91 00 den Handel mit genießbarem Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen von Primaten. Gemäß § 22 der
Zur Anpassung an den Vertrag über die Arbeitsweise der EU AEUV
Zu einzelnen Vorschriften
3. Zu Artikel 126 und Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe g
4. Zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe u Anhang I Teil XXI
5. Zum weiteren Verfahren
Drucksache 205/10
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des Schutzes von Tieren beim Transport
... Die Festlegung einer konkreten Zeitdauer ist insofern problematisch, als die Erreichbarkeit von Schlachthöfen von verschiedenen Faktoren abhängig ist, etwa bestehende Strukturen in der Primärproduktion und der Schlachtbetriebe. Zu berücksichtigen ist, dass die Transportzeit die Verladezeiten der Tiere beinhaltet und auch eine etwaige Zusammenstellung von Tiersendungen. Erst in Kenntnis des Wortlauts des von der Europäischen Kommission angekündigten Änderungsentwurfs kann eine endgültige Verhandlungsposition festgelegt werden.
Drucksache 865/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung "Einheitliche GMO") KOM (2010) 799 endg.
... So kennzeichnet zum Beispiel die Auflistung der KN-Codenummer 0210 91 00 den Handel mit genießbarem Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen von Primaten. Gemäß § 22 der
Zur Anpassung an den Vertrag über die Arbeitsweise der EU AEUV
Zu einzelnen Vorschriften
3. Zu Artikel 126 und Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe g
4. Zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe u Anhang I Teil XXI
5. Zum weiteren Verfahren
Drucksache 80/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
... § 2a Hausschlachtungen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
2. Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung
§ 6a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
Anlage 3a (zu § 6a) Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
Artikel 2 Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
Abschnitt 1a Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch
§ 2a Hausschlachtungen
§ 2b Verwendung von erlegtem Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch
§ 2c Verbote und Beschränkungen
§ 13a Ausnahmen für das Inverkehrbringen von Hackfleisch
§ 16a Inverkehrbringen erlegten Großwildes
§ 16b Inverkehrbringen bestimmter aufgetauter Lebensmittel tierischen Ursprungs
§ 19a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
§ 20a Besondere Anforderungen bei Abgabe roheihaltiger Lebensmittel
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 25 Übergangsvorschriften
Anlage 8b (zu § 13a) Gebiet, in dem abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Hackfleisch aus nicht gekühltem Fleisch hergestellt und in den Verkehr gebracht werden darf
Artikel 3 Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
§ 7a Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch
§ 11 Übergangsvorschriften
Artikel 4 Änderung der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
§ 3a Rückstellproben im Fall des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
Artikel 5 Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
§ 13a Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel
Artikel 6 Neubekanntmachungserlaubnis
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu § 2a
Zu § 2b
Zu § 2c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 16a
Zu § 16b
Zu Nummer 5
Zu Nummer n
Zu Nummer 7
Zu Nummer n
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Anlage 8a
Zu Anlage 8b
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 7a
Zu § 7a
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 585: Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Drucksache 529/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
... (1) Im Falle der Durchführung der Schlachttieruntersuchung nicht innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung oder Tötung auf Grund einer behördlichen Genehmigung nach § 7b Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung ist dem Tierkörper abweichend von Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bei der Beförderung zum Schlachthof beizufügen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
2. Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
§ 12a Ausnahmen für Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild
Artikel 2 Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
§ 7b Amtliche Untersuchungen in Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts (NKR-Nr.: 585)
Drucksache 869/10
... § 9a Etikettierung von Schlachtkörpern von bis zu zwölf Monate alten Rindern
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft
2. Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung
Abschnitt 3 Etikettierung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern
§ 9a Etikettierung von Schlachtkörpern von bis zu zwölf Monate alten Rindern
§ 9b Etikettierung von nicht vorverpacktem Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern im Einzelhandel
Artikel 2 Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Artikel 3 Neubekanntmachung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 Kosten
3 Sonstiges
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1
Nummer 2
Nummer 3
Nummer n
Nummer 6
Nummer 7
Nummer 8
Nummer 9
Nummer 10
Zu Artikel 2
Nummer 1
Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1544: Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordung
Drucksache 602/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe KOM (2010) 539 endg.
... "Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen betreffend die Gewährung der Prämie zum Zeitpunkt der Schlachtung, Bestimmungen über die Altersklassen, Beihilfeanträge und Begleitdokumente, den in diesem Fall vorgeschriebenen Haltungszeitraum und die Feststellung des Schlachtkörpergewichts."
Drucksache 304/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen
... Mit dem Beschluss der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Änderung der Entscheidung 2009/719/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (2010/66/EU) (ABl. L 35 vom 6.2.2010, S. 21), wird Zypern in die Liste der Mitgliedstaaten aufgenommen die zur Überarbeitung ihres jährlichen BSE-Überwachungsprogramms ermächtigt sind. Damit wird für Rinder, die in Zypern geboren und in einem anderen ebenfalls ermächtigten Mitgliedstaat wie Deutschland geschlachtet werden die Altersgrenze für die Durchführung des BSE-Tests auf 48 Monate angehoben. Es ist erforderlich, zwei nationale TSE-rechtliche Verordnungen an diesen Beschluss anzupassen.
Drucksache 817/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Fleischuntersuchungsstatistik -Verordnung
... -Verordnung vom 28. September 2006 (BGBl. I S. 2187) regelt die Erhebung und Auswertung der amtlichen Überwachung bei Frischfleisch wie auch von Ergebnissen, wie sie bei Veterinärkontrollen im Rahmen der Einfuhr bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs festgestellt werden. Die Ergebnisse und Entscheidungen der im Rahmen der Überwachung durchgeführten Schlachttieruntersuchungen, Fleischuntersuchungen,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1434: Erste Verordnung zur Änderung der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung
Drucksache 476/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung und der BVDV -Verordnung
... aus einem Bestand unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Kosten mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
a Bürokratiekosten der Wirtschaft
b Bürokratiekosten für die Verwaltung
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Tollwut-Verordnung
§ 3a Untersuchungen
Anlage
Artikel 2 Änderung der BVDV-Verordnung
Artikel 3 Weitere Änderungen der BVDV-Verordnung
Artikel 4 Neubekanntmachungserlaubnis
Artikel 5Inkrafttreten , Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Sonstige Kosten
2 Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung und der BVDV-Verordnung (1271)
Drucksache 293/10
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Ersten Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung ... Die grundsätzlich elektronische Kennzeichnung greift nur für solche Tiere, die nach dem 31. Dezember 2009 geboren werden und für die Zucht, den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr nach Drittländern vorgesehen sind. Die bis Ende 2009 möglichen Ausnahmeregelungen, z.B. vereinfachte Kennzeichnung mit nur einer, nichtelektronischen Ohrmarke, für Schafe und Ziegen, die für die Schlachtung in Deutschland vorgesehen sind, werden fortgeführt. Die Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände selbst beziffert die Anzahl der gegenwärtig elektronisch zu kennzeichnenden Tiere auf höchstens 300.000 Tiere (von insgesamt ca. 2,5 Mio. Schafen und Ziegen in Deutschland).
Drucksache 476/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung und der BVDV -Verordnung
... Nach dem derzeitigen Wortlaut ("hat [...] untersuchen zu lassen") ist der Besitzer eines einmalig BVDV-positiven Rindes an sich verpflichtet, eine erneute Untersuchung durchführen zu lassen. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen diese Verpflichtung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit ist eine Klarstellung dahingehend erforderlich, dass der Besitzer des einmalig BVDV-positiven Rindes frei entscheiden kann, ob er eine Folgeuntersuchung durchführen oder das Rind schlachten oder töten und unschädlich beseitigen lässt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3a Tollwut-Verordnung
§ 3a Untersuchungen
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Tollwut-Verordnung
§ 4 Anzeige von Ausstellungen
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 12 Tollwut-Verordnung , Nummer 12 § 14 Absatz 3 - neu - Tollwut-Verordnung
§ 12 Schutzmaßregeln nach Feststellung des Ausbruchs und in sonstigen Fällen
Zu § 14
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 12a Tollwut-Verordnung
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 1a - neu - § 13 Tollwut-Verordnung
6. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 15a - neu - Tollwut-Verordnung
§ 15a Weitergehende Maßnahmen
Abschnitt 3 Schlussbestimmungen '
7. Zu Artikel 1 Nummer 14 Anlage Nummer 1 Satz 1
8. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 3 Absatz 1 Satz 2 BVDV-Verordnung *
9. Zu Artikel 2 Nummer 02 - neu - § 3 Absatz 2 BVDV-Verordnung
10. Zu Artikel 2 Nummer 03 - neu - § 3 Absatz 4 BVDV-Verordnung
11. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe 0a - neu - § 4 Absatz 1 Satz 1 BVDV-Verordnung
12. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Satz 2 - neu - BVDV-Verordnung
13. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 4 Absatz 4 BVDV-Verordnung , Artikel 3, Artikel 4, Artikel 5 Satz 2
Artikel 3 Weitere Änderung der BVDV-Verordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe n
14. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 5 Absatz 2 Satz 2 BVDV-Verordnung In Artikel 2 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
15. Zu Artikel 3a - neu - Änderung der Schweinepest-Verordnung
'Artikel 3a Änderung der Schweinepest-Verordnung
Drucksache 303/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittel rechtlicher Verordnungen
... Ein Milchaustausch-Futtermittel ist nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein Mischfuttermittel, das in trockener Form oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge jungen Tieren in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch verabreicht oder an zur Schlachtung bestimmte junge Tiere wie Kälber, Lämmer oder Kitze verfüttert wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Zehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Futtermittelverordnung
§ 27a Ausnahmen vom Verfütterungsverbot
§ 34b Einfuhrverbote
§ 34c Weitere Einfuhrverbote
§ 35g Straftaten
§ 36 Straftaten
Anlage 8 (zu § 34c Absatz 2) Liste
Artikel 2 Weitere Änderung der Futtermittelverordnung
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 9a Verwendungszwecke für Diätfuttermittel
§ 11 Kennzeichnung bestimmter Futtermittel
§ 13 Angaben
§ 25 Verbotene Stoffe
§ 27 Inverkehrbringens- und Verfütterungsverbote
§ 37c Weitere Anwendung von Vorschriften
Anlage 1 (zu § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) Einzelfuttermittel
Artikel 3 Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung
§ 3 Bescheinigung
Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 1) Liste
Artikel 4 Aufheben von Vorschriften
Artikel 5 Neubekanntmachungserlaubnis
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1213: Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
Drucksache 476/3/10
Antrag des Landes Sachsen-Anhalt
Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung und der BVDV -Verordnung
... 2. unmittelbar in einen Bestand verbracht wird, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden."
Zu Artikel 2 Nummer 1
Artikel 3 Weitere Änderungen der BVDV-Verordnung
Drucksache 28/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
... (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Zahl und das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels nach Art, Herrichtungsform und Angebotszustand.
§ 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Drucksache 164/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest -Verordnung
... Die zuständige Behörde teilt den jeweiligen Versand dieser Schweine der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde mindestens drei Arbeitstage vor dem Beginn des Versands mit. Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a gilt nicht für Schweine, die unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks oder in eine von der zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland verbracht werden.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
A Änderungen
1. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 4 Absatz 3 EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung
2. Zu Artikel 6 Nummer 3 und 5 § 25 Satz 1 Nummer 5, § 49 Absatz 1 Nummer 8 GeflPestSchV
3. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 53a GeflPestSchV
§ 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen
4. Zu Artikel 6a - neu - § 14a Absatz 6, Absatz 7, § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a SchwPestV 1988
Artikel 6a Änderung der Schweinepest-Verordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
B Entschließung
Drucksache 81/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner -Salmonellen-Verordnung) sowie zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten und der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
... ... dürfen nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde zum Schlachthof befördert werden.
Anlage Änderungen zur Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung) sowie zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten und der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
1. Zu Artikel 1 § 6 Satz 1, Satz 2 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung
2. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a - neu -, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, Absatz 5 - neu -, Absatz 6 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung
3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe e, Absatz 4 Nummer 1 Hühner-Salmonellen-Verordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 § 9 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a Hühner-Salmonellen-Verordnung
5. Zu Artikel 1 § 9 Satz 2 Nummer 3 Hühner-Salmonellen-Verordnung
6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Hühner-Salmonellen-Verordnung
7. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Satz 1 Hühner-Salmonellen-Verordnung
8. Zu Artikel 1 § 22 Hühner-Salmonellen-Verordnung
9. Zu Artikel 1 § 23 Hühner-Salmonellen-Verordnung
§ 23 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
10. Zu Artikel 1 § 25 Absatz 1 Satz 3 Hühner-Salmonellen-Verordnung
11. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 2 Satz 1, Satz 3 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung
12. Zu Artikel 1 § 31 Satz 1, Satz 2 Nummer 2, Satz 3 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung
13. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Hühner-Salmonellen-Verordnung
14. Zu Artikel 1 Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt 1 Nummer 1 Satz 2 Hühner-Salmonellen-Verordnung
15. Zu Artikel 2 Anlage zu § 1 Zeile 17a - neu - TKrMeldepflV 1983 , Artikel 3 § 1 Nummer 20a TierseuchenAnzV
Artikel 2 Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Artikel 3 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Drucksache 786/09
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des Schutzes von Tieren beim Transport
... 1. die Höchstdauer von Schlachttiertransporten auf acht Stunden zu begrenzen
Drucksache 819/1/09
... (3) Nach dem Tod, der Schlachtung oder dem Verlust eines Einhufers hat der jeweilige Tierhalter den Equidenpass unter Angabe des Todes- oder Verlustdatums unverzüglich an die Stelle, die das Dokument nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat, zurückzusenden. Dies ersetzt die Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 504/2008.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 34 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Abschnitt B (Rückseite/Lochteil)
Abschnitt C (Rückseite/Lochteil)
Nummer 3
Abschnitt A (Vorderseite/Loch- und Dornteil, mit Transponder)
Abschnitt B (Vorderseite/Loch- und Dornteil, ohne Transponder)
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44 Absatz 4 - neu -
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44a Absatz 1 Satz 2
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44a Absatz 1a - neu -
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44a Absatz 3 - neu -
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44b Satz 1
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44c - neu -
§ 44c Anzeige der Kennzeichnung
8. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 46 Absatz 2 Nummer 20 bis 25 - neu -
9. Zu Artikel 1 Nummer 15 Anlage 11 Abschnitt C
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 399/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Die redaktionelle Änderung dient der Klarstellung. Der Transport der Masthühner zum Schlachthof ist durch schriftliche Dokumente der Tierhalter und nicht durch eine behördliche Bescheinigung zu begleiten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 , Nummer 15 Buchstabe 0a - neu - § 38 Absatz 2a - neu - TierSchNutztV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 3b - neu - § 13 Absatz 6 - neu - TierSchNutztV
3. Zu Artikel 1 Nummer 3c - neu - § 13a Absatz 2 Satz 1 TierSchNutztV
4. Zu Artikel 1 Nummer 3d - neu - § 13a Absatz 2 Satz 2 - neu - TierSchNutztV *
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 16 Nummer 3 TierSchNutztV
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 17 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe c - neu - TierSchNutztV
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18 Absatz 3 Nummer 5 TierSchNutztV
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18 Absatz 5 - neu - TierSchNutztV
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TierSchNutztV
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TierSchNutztV
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TierSchNutztV *
12. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 1 Satz 2 TierSchNutztV
13. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 TierSchNutztV
14. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 9 Satz 1 , Nummer 14 Buchstabe a § 37 Absatz 1 Nummer 29a - neu - TierSchNutztV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
15. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 2 TierSchNutztV
16. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 3 Satz 2 TierSchNutztV
17. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 5 Satz 1 TierSchNutztV
18. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 5 Satz 3 - neu - und 4 - neu - TierSchNutztV
19. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a § 37 Absatz 1 Nummer 21a - neu - TierSchNutztV
20. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a § 37 Absatz 1 Nummer 23b - neu - TierSchNutztV
Drucksache 820/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... -Verordnung (Artikel 3) führt zu Kosteneinsparungen für die Wirtschaftsbeteiligten, da zukünftig Schlachtschweine im gefährdeten Bezirk "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Geflügelpest-Verordnung
§ 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte
Artikel 2 Änderung der Rinder-Salmonellose-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Schweinepest-Verordnung
Artikel 4 Änderung der MKS-Verordnung
Teil 6 Arbeiten mit MKS-Virus Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus 33
Teil 6 Arbeiten mit MKS-Virus
§ 33 Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus
Artikel 5 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Artikel 6 Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3 Vollzugsaufwand
Sonstige Kosten
3 Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Artikel 2
Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Artikel 5
Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1066: Entwurf der Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Drucksache 163/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... Bis zur Mitteilung des Ergebnisses nach Satz 1 Nummer 2 darf der Schlachtkörper aus der Schlachtstätte nicht verbracht werden. Ist bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Tuberkulose der Rinder festgestellt worden, so teilt die nach Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich der für den Herkunftsbestand des betroffenen Rindes zuständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung mit.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 , Nummer 4 § 7a Absatz 1 Satz 2 bis 5 - neu -, Absatz 2 Satz 1 , Nummer 5 § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Buchstabe c, Buchstabe d - neu - , Nummer 11 § 17 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2, Nummer 8, Nummer 9 bis 15 RindTBV
§ 3
2. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 4 Absatz 3 Schweinehaltungshygieneverordnung
3. Zu Artikel 6 Änderung der Schweinepest-Verordnung
4. Zu Artikel 6a - neu - § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 5 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 6a Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
5. Zu Artikel 6b - neu - Artikel 2 Absatz 1 und 2 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 6b Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Drucksache 901/09
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des § 4a des Tierschutzgesetz es - Anforderungen an Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schlachten ... es - Anforderungen an Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schlachten
Drucksache 400/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und zur Aufhebung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch und der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung
... 4. auf der Schlachtstufe die Ohrmarkennummer und das Geburtsdatum der Tiere.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft
2. Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger
3. Bürokratiekosten für die Verwaltung
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch (Rindfleischetikettierungsverordnung – RiFlEtikettV)
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen, Nachweise zur Rückverfolgbarkeit
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Aufzeichnungspflichten
Abschnitt 2 Bestimmungen für freiwillige Etikettierungssysteme und unabhängige Kontrollstellen
§ 3 Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems
§ 4 Antragsinhalt
§ 5 Anerkennung von Kontrollstellen
§ 6 Mitteilungs- und Berichtspflichten der Kontrollstellen und Etikettierungssysteme
§ 7 Aufbewahrung von Berichten und Übersichten
§ 8 Gebühren
§ 9 Muster, Vordrucke und Formulare
Abschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 12 Unterrichtung der Länder
Anlage (zu § 8)
Artikel 2 Aufhebung von Vorschriften
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 Kosten
3 Sonstiges
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Aufzeichnungspflichten
§ 3 Antragsverfahren
§ 4 Antragsinhalt
§ 5 Anerkennung von Kontrollstellen
§ 6 Kontrollberichte, Übersichten, Mängelberichte
§ 7 Aufbewahrung von Berichten und Übersichten
§ 8 Gebühren
§ 9 Muster, Vordrucke und Formulare
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 12 Unterrichtung der Länder
Anlage (zu § 8)
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 489: Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und zur Aufhebung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch und der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung
Drucksache 163/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... Bis zur Mitteilung des Ergebnisses nach Satz 1 Nummer 2 darf der Schlachtkörper aus der Schlachtstätte nicht verbracht werden. Ist bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Tuberkulose der Rinder festgestellt worden, so teilt die nach Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich der für den Herkunftsbestand des betroffenen Rindes zuständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung mit.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 , Nummer 4 § 7a Absatz 1 Satz 2 bis 5 - neu -, Absatz 2 Satz 1 , Nummer 5 § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Buchstabe c, Buchstabe d - neu - , Nummer 11 § 17 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2, Nummer 8, Nummer 9 bis 15 RindTBV *
§ 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 1 Tuberkulose-Verordnung
3. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 4 Absatz 3 Schweinehaltungshygieneverordnung
4. Zu Artikel 6 Änderung der Schweinepest-Verordnung
5. Zu Artikel 6a - neu - § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 5 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 6a Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
6. Zu Artikel 6b - neu - Artikel 2 Absatz 1 und 2 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 6b Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Drucksache 81/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner -Salmonellen-Verordnung) sowie zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten und der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
... ... dürfen nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde zum Schlachthof befördert werden.
1. Zu Artikel 1 § 6 Satz 1, Satz 2 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung
2. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a - neu -, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, Absatz 5 - neu -, Absatz 6 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung
3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe e, Absatz 4 Nummer 1 Hühner-Salmonellen-Verordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 § 9 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a Hühner-Salmonellen-Verordnung
5. Zu Artikel 1 § 9 Satz 2 Nummer 3 Hühner-Salmonellen-Verordnung
6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Hühner-Salmonellen-Verordnung
7. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Satz 1 Hühner-Salmonellen-Verordnung
8. Zu Artikel 1 § 22 Hühner-Salmonellen-Verordnung
9. Zu Artikel 1 § 23 Hühner-Salmonellen-Verordnung
§ 23 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
10. Zu Artikel 1 § 25 Absatz 1 Satz 3 Hühner-Salmonellen-Verordnung
11. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 2 Satz 1, Satz 3 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung
12. Zu Artikel 1 § 31 Satz 1, Satz 2 Nummer 2, Satz 3 - neu - Hühner-Salmonellen-Verordnung
13. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Hühner-Salmonellen-Verordnung
14. Zu Artikel 1 Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt 1 Nummer 1 Satz 2 Hühner-Salmonellen-Verordnung
15. Zu Artikel 2 Anlage zu § 1 Zeile 17a - neu - TKrMeldepflV 1983 , Artikel 3 § 1 Nummer 20a TierseuchenAnzV
Artikel 2 Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Artikel 3 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Drucksache 399/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... § 20 Überwachung und Folgemaßnahmen im Schlachthof"
Drucksache 894/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittel-rechtlicher Verordnungen
... sonstiges Fleisch von warmblütigen Schlachttieren und Wildschweinen mit einem Fettgehalt bis zu 10 %
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung - KmV)
§ 1 Begriffsbestimmung
§ 2 Höchstgehalte
§ 3 Behandlung von Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten
§ 4 Lagerung und Aufbewahrung sowie Kenntlichmachung von Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten
§ 5 Probenahme und Analyse bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Mykotoxine und Nitrat
§ 6 Straftaten
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Anlage (zu § 2, § 3, § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 5)
Abschnitt 1 : Mykotoxine
Abschnitt 2 : Nitrat
Abschnitt 3 : Halogenierte Lösungsmittel
Abschnitt 4 : Polychlorierte Biphenyle (PCB)
Artikel 2 Änderung der Diätverordnung
Artikel 3 Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
Artikel 4 Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung
Artikel 5 Aufheben von Rechtsverordnungen
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Inhalt der Verordnung
Kosten und Preise
Geschlechtsspezifische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zur Anlage
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 724: Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
Drucksache 286/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über das Verbot der Einfuhr, der Verarbeitung und des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen (Robbenerzeugnisse-Verbotsgesetz - RobErzVerbG )
... Wie bereits oben dargelegt, liegen die Motive für dieses Gesetz hauptsächlich im Bereich Tierschutz, d.h. das tierschutzwidrige Abschlachten von Robben zur Herstellung von Robbenerzeugnissen soll soweit wie möglich beschränkt werden. Neben der ausschließlichen Kompetenz der Gemeinschaft im Bereich Handelspolitik ist auf die Kompetenz zur Regelung von Tierschutzbelangen im Bereich der Gemeinschaft abzustellen.
Drucksache 164/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest -Verordnung
... Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Artikel 2 Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 und der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften
Artikel 6 Änderung der Geflügelpest-Verordnung
§ 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Sonstige Kosten
3 Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 855: Verordnung zur Änderung der blauzungenrechtlichen Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
Drucksache 528/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und zur Änderung der TSE -Überwachungsverordnung
... Für die farbliche Kennzeichnung von Beförderungsmitteln entstehen dem Bund keine Kosten. Ländern oder Gemeinden können Kosten entstehen, wenn Beseitigungspflicht nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und damit die Verantwortlichkeit für die Beförderung von Material besteht. Die Ausführungen unter F, 1. Absatz, gelten auch hier. Für die Färbung von SRM entstehen Bund, Ländern und Gemeinden keine Kosten. Falls Gemeinden an Betrieben beteiligt sind oder solche betreiben, in denen SRM anfällt (z.B. Schlachthöfe), gelten die Ausführungen unter F, 2. Absatz, entsprechend.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
9a Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen
Artikel 2 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
§ 4 Durchführung des Anhangs V Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen
1. Farbliche Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern und Fahrzeugen
2. Färbung von spezifiziertem Risikomaterial
II. Verordnungskompetenz
III. Finanzielle Auswirkungen, Kosten für die Wirtschaft
1. Finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugaufwand
2. Kosten für die Wirtschaft
a Farbliche Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern und Fahrzeugen
b Färbung von spezifiziertem Risikomaterial
IV. Bürokratiekosten
1. Farbliche Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern und Fahrzeugen
2. Färbung von spezifiziertem Risikomaterial
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1
1. Zu Nr. 1 § 1
2. Zu Nr. 2 § 9a - neu
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
3. Zu Nr. 3 § 28 Abs. 8a - neu
4. Zu Nr. 4 Anlage 5
II. Zu Artikel 2
1. Zu Nr. 1
2. Zu Nr. 2 § 4 neu
III. Zu Artikel 3
IV. Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 813: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung und zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
Drucksache 163/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... (4) Die zuständige Behörde stellt bei geschlachteten Rindern, bei denen im Rahmen der Fleischuntersuchung pathologischanatomische Veränderungen festgestellt worden sind, die auf Tuberkulose hindeuten, sicher, dass diese Veränderungen labordiagnostisch auf Tuberkulose untersucht werden. Bis zur Vorlage des Ergebnisses darf der Schlachtkörper nicht verbracht werden. Ist bei der Untersuchung der Veränderungen nach Satz 1 Tuberkulose festgestellt worden, so ist der Schlachtkörper unschädlich zu beseitigen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Tuberkulose-Verordnung
§ 3
Artikel 2 Änderung der Viehverkehrsverordnung
Artikel 3 Änderung der Tollwut-Verordnung
Artikel 4 Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
Artikel 5 Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
Artikel 6 Änderung der Schweinepest-Verordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
Allgemeiner Teil
1. Haushaltsangaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
2. Sonstige Kosten
B. Besonderer Teil
Artikel 1 Zu Nummer 1 (§ 1)
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Artikel 6 Mit Artikel 6 werden die Bestimmungen des Artikels 9 Abs. 1 der Entscheidung 2006/805/EG der Kommission vom 24. November 2006 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 67) in die Schweinepest-Verordnung übernommen.
Artikel 7 Artikel 7 regelt das Inkrafttreten.
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 852: Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Drucksache 81/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner -Salmonellen-Verordnung) sowie zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten und der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
... a) nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.06.2004, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung zur Schlachtung oder
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung)
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Hygiene
§ 3 Impfung
§ 4 Mitteilungspflicht
§ 5 Untersuchungseinrichtung
§ 6 Ursachenermittlung im Betrieb
§ 7 Reinigung und Desinfektion
Abschnitt 2 Zuchtbetriebe
§ 8 Betriebseigene Kontrollen, sonstige Mitteilungspflichten
§ 9 Maßregeln vor amtlicher Feststellung
§ 10 Amtliche Untersuchung
§ 11 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
§ 12 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Abschnitt 3 Aufzuchtbetriebe
§ 13 Impfungen
§ 14 Betriebseigene Kontrollen
§ 15 Maßregeln vor amtlicher Feststellung
§ 16 Amtliche Untersuchung
§ 17 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
§ 18 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Abschnitt 4 Legehennenbetriebe
§ 19 Einstallen von Junghennen
§ 20 Betriebseigene Kontrollen
§ 21 Maßregeln vor amtlicher Feststellung
§ 22 Amtliche Untersuchung
§ 23 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
§ 24 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Abschnitt 5 Masthähnchenbetriebe
§ 25 Betriebseigene Kontrollen
§ 26 Maßregeln vor amtlicher Feststellung
§ 27 Amtliche Untersuchung
§ 28 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
§ 29 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Abschnitt 6 Brütereien
§ 30 Betriebseigene Kontrollen
§ 31 Maßregeln vor amtlicher Feststellung
§ 32 Amtliche Untersuchung
§ 33 Maßregeln nach amtlicher Feststellung
§ 34 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Abschnitt 7 Weitergehende Maßnahmen
§ 35 Schutzmaßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum
§ 36 Mitteilungen der Länder
Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Übergangsregelungen
Anlage (zu § 2 Abs. 1) Anforderungen an gewerbsmäßige Geflügelhaltungen
Abschnitt 1 Anforderungen an den Betrieb
Abschnitt 2 Bauliche Anforderungen
Artikel 2 Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Artikel 3 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
Sonstige Kosten
4 Bürokratiekosten
B. Spezieller Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn sowie zur Änderung tierseuchenrechtlicher Pflichten
Drucksache 202/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Lebensmittelrecht s
... Nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen Nebenprodukte der Schlachtung und bzw. sonstiges Fleisch vor der Beförderung auf Temperaturen von +3 °C bzw. +7 °C gekühlt werden. Eine Abweichung hiervon ist unter bestimmten Voraussetzungen nur zulässig, um die Herstellung bestimmter Erzeugnisse zu ermöglichen. Durch § 11 war diese Möglichkeit in der Vergangenheit für Fleischerzeugnisse vorgesehen, zu deren Herstellung die Wasserbindungsfähigkeit des Fleisches erhalten bleiben muss, um den Einsatz von Zusatzstoffen wie Phosphaten zu vermeiden (Brühwursterzeugnisse). Da jedoch traditionell schlachtwarmes Fleisch und Nebenprodukte auch zu regionalen Spezialitäten verarbeitet (z.B. zur "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Artikel 1 Änderung der AVV-Lebensmittelhygiene
§ 11 Transport von ungekühltem Fleisch nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Abschnitt 6 Berücksichtigung bestimmter Leitlinien bei der Durchführung der Überwachung
§ 15 Probenahmehäufigkeiten bei der Herstellung kleiner Mengen Hackfleisch und Fleischzubereitungen nach Anhang I Kapitel 3 Nr. 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
Artikel 2 Änderung der AVV-Zoonosen-Lebensmittelkette
Artikel 3 Bekantmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 744: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Lebensmittelrechts
Drucksache 819/09 (Beschluss)
... (3) Nach dem Tod, der Schlachtung oder dem Verlust eines Einhufers hat der jeweilige Tierhalter den Equidenpass unter Angabe des Todes- oder Verlustdatums unverzüglich an die Stelle, die das Dokument nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat, zurückzusenden. Dies ersetzt die Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 504/2008.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 34 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44 Absatz 4 - neu -
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44a Absatz 1 Satz 2
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44a Absatz 1a - neu -
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44a Absatz 3 - neu -
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44b Satz 1
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44c - neu -
§ 44c Anzeige der Kennzeichnung
8. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 46 Absatz 2 Nummer 20 bis 25 - neu -
9. Zu Artikel 1 Nummer 15 Anlage 11 Abschnitt C
B Entschließung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 399/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Die redaktionelle Änderung dient der Klarstellung. Der Transport der Masthühner zum Schlachthof ist durch schriftliche Dokumente der Tierhalter und nicht durch eine behördliche Bescheinigung zu begleiten.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Vierten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 , Nummer 15 Buchstabe 0a - neu - § 38 Absatz 2a - neu - TierSchNutztV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 3b - neu - § 13 Absatz 6 - neu - TierSchNutztV
3. Zu Artikel 1 Nummer 3c - neu - § 13a Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - TierSchNutztV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 16 Nummer 3 TierSchNutztV
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 17 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe c - neu - TierSchNutztV
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18 Absatz 3 Nummer 5 TierSchNutztV
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18 Absatz 5 - neu - TierSchNutztV
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TierSchNutztV
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TierSchNutztV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 1 Satz 2 TierSchNutztV
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 TierSchNutztV
12. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 19 Absatz 9 Satz 1 , Nummer 14 Buchstabe a § 37 Absatz 1 Nummer 29a - neu - TierSchNutztV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 2 TierSchNutztV
14. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 3 Satz 2 TierSchNutztV
15. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 5 Satz 1 TierSchNutztV
16. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 5 Satz 3 - neu - und 4 - neu - TierSchNutztV
17. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a § 37 Absatz 1 Nummer 21a - neu - TierSchNutztV
18. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a § 37 Absatz 1 Nummer 23b - neu - TierSchNutztV
B Entschließung
Drucksache 786/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des Schutzes von Tieren beim Transport - Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin, Bremen -
... - die Höchstdauer von Schlachttiertransporten, die in einem Mitgliedstaat beginnen, so zu gestalten, dass lange Transporte grundsätzlich vermieden und die Festlegungen der Ladedichten für Tiere im Sinne des Tierschutzes überprüft werden. Die Höchstdauer soll dabei entsprechend der in Deutschland geltenden Vorschriften zur Begrenzung von Transporten acht Stunden nicht überschreiten und die übrigen in § 10 der
Drucksache 786/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des Schutzes von Tieren beim Transport
... - die Höchstdauer von Schlachttiertransporten, die in einem Mitgliedstaat beginnen, so zu gestalten, dass lange Transporte grundsätzlich vermieden und die Festlegungen der Ladedichten für Tiere im Sinne des Tierschutzes überprüft werden. Die Höchstdauer soll dabei entsprechend der in Deutschland geltenden Vorschriften zur Begrenzung von Transporten acht Stunden nicht überschreiten und die übrigen in § 10 der
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des Schutzes von Tieren beim Transport
Drucksache 337/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV -Verordnung)
... " Anwendung finden, d. h. auch bei Geburt in einem dieser Mitgliedstaaten und Schlachtung in einem anderen dieser Mitgliedstaaten.
Drucksache 164/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest -Verordnung
... Die zuständige Behörde teilt den jeweiligen Versand dieser Schweine der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde mindestens drei Arbeitstage vor dem Beginn des Versands mit. Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a gilt nicht für Schweine, die unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks oder in eine von der zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland verbracht werden.
1. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 4 Absatz 3 EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung
2. Zu Artikel 6 Nummer 3 und 5 § 25 Satz 1 Nummer 5, § 49 Absatz 1 Nummer 8 GeflPestSchV
3. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 53a GeflPestSchV
§ 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen
4. Zu Artikel 6a - neu - § 14a Absatz 6, Absatz 7, § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a SchwPestV 1988
Artikel 6a Änderung der Schweinepest-Verordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Drucksache 853/08 (Beschluss)
Beschluss Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung antimikrobieller Stoffe zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen von Geflügelschlachtkörpern KOM (2008) 430 endg.; Ratsdok. 15214/08
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung antimikrobieller Stoffe zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen von Geflügelschlachtkörpern KOM (2008)
Zur Vorlage allgemein
Zu Artikel 5
Drucksache 361/08
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV -Verordnung)
... Durch die Einführung einer allgemeinen Untersuchungspflicht auf BVDV, werden BVDV-persistent infizierte Rinder (Virämiker) erkannt. Mit persistent infizierten Tieren darf nicht gehandelt werden, diese Tiere sind unmittelbar zu töten und unschädlich zu beseitigen oder der Schlachtung zuzuführen. Als Folge wird eine mögliche Infektionsgefahr für andere Rinder und Rinderherden drastisch gesenkt. Die in der Rinderpopulation kursierende Virusmenge wird deutlich reduziert.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte:
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 2 Impfungen
§ 3 Untersuchungen
§ 4 Verbringen von Rindern
§ 5 Schutzmaßregeln
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Übergangsregelungen
§ 8 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 1 ) Voraussetzungen, unter denen ein Rinderbestand als BVDV-unverdächtig gilt
Abschnitt 1 BVDV-unverdächtiger Rinderbestand
Abschnitt 2 Aufrechterhaltung der BVDV-Unverdächtigkeit
Anlage 2 (zu § 1, § 3, § 4 und § 5) Untersuchungsmethoden
1. Untersuchungen zum BVDV-Nachweis
1.1 Erregernachweis bei Tieren mit positivem oder unbekanntem BVDV-Antikörperbefund
1.2 Erregernachweis bei Tieren mit negativem BVDV-Antikörperbefund
2. Wiederholungsuntersuchung zum BVDV-Nachweis nach § 3 Abs. 4
3. Untersuchungen auf BVDV-Antikörper
3.1 Nachweismethoden für die Bestätigung der Antikörperfreiheit nach Nummer 1.2 oder für die Untersuchung einer Kontaktgruppe
3.2 Nachweismethoden für die diagnostische Stichprobe z.B. Jungtierfenster
Anlage 3 (zu § 4 Abs. 3)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Kosten mit Vollzugsaufwand
3. Sonstige Kosten
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 513: Entwurf der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus
Drucksache 625/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetz es und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
... es und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 Satz 2 1. FlGDV
3. Zu Artikel 2 § 8 Satz 4 2. FlGDV
4. Zu Artikel 3 § 1, § 5 - neu - RindHKlV
§ 5 Übergangsregelung
B Entschließung
Drucksache 692/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung KOM (2008) 553 endg.; Ratsdok. 13312/08
... /EWG über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung1 enthält, nie geändert worden.
Begründung
Kontext des Vorschlags
Gründe und Ziele des Vorschlags
Allgemeiner Kontext
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
5 Methodik
Konsultierte Organisationen/Sachverständige
Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
4 Folgenabschätzung
Rechtliche Aspekte
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
4 Rechtsgrundlage
4 Subsidiaritätsprinzip
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Wahl des Instruments
Auswirkungen auf den Haushalt
Weitere Angaben
Simulation, Pilotphase und Übergangszeit
4 Vereinfachung
Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Europäischer Wirtschaftsraum
Vorschlag
Kapitel I Gegenstand, Anwendungsbereich und Definitionen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Definitionen
Kapitel II Allgemeine Vorschriften
Artikel 3 Allgemeine Vorschriften über die Tötung und ähnliche Tätigkeiten
Artikel 4 Tötungsverfahren
Artikel 5 Betäubung
Artikel 6 Standardarbeitsanweisungen
Artikel 7 Fachkenntnisse und Sachkundenachweis
Artikel 8 Anweisungen zum Gebrauch von Geräten zur Ruhigstellung und Betäubung
Artikel 9 Einsatz von Geräten zur Ruhigstellung und Betäubung
Artikel 10 Einfuhr aus Drittländern
Kapitel III Zusätzliche Vorschriften für Schlachthöfe
Artikel 11 Bau, Auslegung und Ausrüstung von Schlachthöfen
Artikel 12 Handhabung und Ruhigstellung vor der Schlachtung
Artikel 13 Überwachung zum Zeitpunkt der Schlachtung
Artikel 14 Tierschutzbeauftragte(r)
Kapitel IV Bestandsräumung und Nottötung
Artikel 15 Bestandsräumung
Artikel 16 Nottötung
Kapitel V Zuständige Behörde
Artikel 17 Referenzzentren
Artikel 18 Sachkundenachweis
Kapitel VI Nichteinhaltung, Sanktionen und Durchführungsbefugnisse
Artikel 19 Nichteinhaltung
Artikel 20 Sanktionen
Artikel 21 Durchführungsbestimmungen
Artikel 22 Ausschussverfahren
Kapitel VII Schlussbestimmungen
Artikel 23 Aufhebung
Artikel 24 Übergangsbestimmungen
Artikel 25 Inkrafttreten
Anhang I Verzeichnis der Betäubungs- und Tötungsverfahren und damit zusammenhängende Angaben
Kapitel I – Verfahren
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Kapitel II – Besondere Vorschriften für bestimmte Verfahren
1. Zerkleinerung
2. Genickbruch
3. Elektrobetäubung durch Kopfdurchströmung
Tabelle
4. Elektrotötung durch Ganzkörperdurchströmung
4.1 Schafe, Ziegen und Schweine.
4.2 Füchse
4.3 Chinchillas
5. Betäubung von Geflügel im Wasserbad
Tabelle
6. Kohlendioxid in hoher Konzentration mehr als 30 %
7. Kohlendioxid in hoher und niedriger Konzentration, Edelgase oder eine Kombination dieser Gase bei Geflügel
8. Kohlenmonoxid rein oder in Verbindung mit anderen Gasen bei Pelztieren
9. Kohlenmonoxid in Verbindung mit anderen Gasen bei Pelztieren
Anhang II Bau, Auslegung und Ausrüstung von Schlachthöfen
1. Alle Arten von Stallungen
2. Stallungen für Tiere, die nicht in Containern angeliefert werden
3. Geräte und Anlagen zur Ruhigstellung
4. Elektrobetäubungsgeräte
5. Geräte zur Wasserbadbetäubung
6. Geräte zur Betäubung von Schweinen mittels Gas
7. Geräte zur Betäubung von Geflügel mittels Gas
Anhang III Vorschriften über den Betrieb von Schlachthöfen
1. Eintreffen, Weiterbeförderung und Handhabung von Tieren
2. Zusätzliche Vorschriften für Säugetiere ausgenommen Hasentiere , die sich in Stallungen befinden
3. Entblutung von Tieren
Anhang IV Tabelle der Entsprechungen zwischen Tätigkeiten und bei der Prüfung behandelten Themen
Drucksache 433/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Verordnung über tierische Nebenprodukte) KOM (2008) 345 endg.; Ratsdok. 10637/08
... (2) Tierische Nebenprodukte entstehen hauptsächlich während der Schlachtung von Tieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, bei der Beseitigung toter Tiere und im Zuge der Seuchenbekämpfung. Unabhängig von ihrer Quelle stellen sie ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt dar. Dieses Risiko muss auf geeignete Weise begrenzt werden, und zwar dadurch, dass solche Produkte unter strengen Bedingungen, die die betreffende Gesundheitsrisiken verringern entweder sicher beseitigt oder für andere Zwecke verwendet werden.
Begründung
1. Hintergrund
2. Bericht der Kommission
3. Problembeschreibung
4. Anhörung und Folgenabschätzung
4.1. Anhörung interessierter Kreise
4.1.1. Anhörungsmethoden und angesprochene Sektoren
4.1.2. Reaktionen und Folgemaßnahmen
4.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen
4.2.1. Wissenschaftliche Gutachten
4.2.2. Methodik
4.3. Folgenabschätzung
5. Rechtliche Aspekte
5.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
5.2. Rechtsgrundlage
5.3. Subsidiaritätsprinzip
5.4. Verhältnismäßigkeit und Vereinfachung
6. Anwendungsbereich des Vorschlags
i Klärung
ii Ein Konzept, das sich stärker an den Risiken orientiert
7. Sonstige Angaben
7.1. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
7.2. Auswirkungen auf den Haushalt
7.3. Sonstige
Vorschlag
Kapitel I Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 1 Gegenstand, Anwendungsbereich, Definitionen, Infrastruktur
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Definitionen
Artikel 4 Nationale Infrastrukturen und Systeme zur Sammlung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte
Abschnitt 2 Tiergesundheitliche Beschränkungen
Artikel 5 Allgemeine tiergesundheitliche Beschränkungen
Abschnitt 3 Zulassung von Anlagen und Betrieben
Artikel 6 Zulassungsbedürftige Anlagen und Betriebe
Artikel 7 Ausnahmen von der Zulassungspflicht
Artikel 8 Zulassung von Anlagen
Artikel 9 Durchführungsmaßnahmen
Abschnitt 4 Einstufung
Artikel 10 Einstufung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte
Artikel 11 Material der Kategorie 1
Artikel 12 Material der Kategorie 2
Artikel 13 Material der Kategorie 3
Artikel 14 Änderung der Kategorien
Kapitel II Pflichten der Unternehmer, Betrieb von Anlagen und Betrieben
Abschnitt 1 Allgemeine Pflichten der Unternehmer
Artikel 15 Sammlung, Kennzeichnung der Kategorie und Beförderung
Artikel 16 Aufzeichnungen
Abschnitt 2 Betrieb von Anlagen und Betrieben
Artikel 17 Eigenkontrollen von Anlagen und Betrieben
Kapitel III Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte
Abschnitt 1 Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung
Artikel 18 Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung
Abschnitt 2 Beseitigung und Verwendung
Artikel 19 Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 1
Artikel 20 Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2
Artikel 21 Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 3
Artikel 22 Ausnahmen
Artikel 23 Durchführungsmaßnahmen
Abschnitt 3 Inverkehrbringen
Artikel 24 Inverkehrbringen tierischer Nebenprodukte zu Fütterungszwecken
Artikel 25 Inverkehrbringen und Verwendung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln
Abschnitt 4 Ausnahmen hinsichtlich Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte
Artikel 26 Ausnahmen bezüglich der Verwendung tierischer Nebenprodukte für Forschungszwecke und andere spezifische Zwecke
Artikel 27 Ausnahmen hinsichtlich der Sammlung und der Verwendung tierischer Nebenprodukte zu besonderen Fütterungszwecken
Artikel 28 Ausnahmen hinsichtlich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
Abschnitt 5 Alternative Methoden zur Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte
Artikel 29 Zulassung alternativer Methoden der Verwendung oder Beseitigung
Kapitel IV : Amtliche Kontrollen
Artikel 30 Amtliche Kontrollen
Artikel 31 Aussetzung bzw. Entzug von Zulassungen sowie Verbot des Betriebs
Artikel 32 Liste der zugelassenen oder registrierten Anlagen, Betriebe und Nutzer
Artikel 33 Kontrollen der Versendung tierischer Nebenprodukte in andere Mitgliedstaaten
Artikel 34 Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten
Kapitel V Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr
Artikel 35 Einfuhr und Durchfuhr tierischer Nebenprodukte
Artikel 36 Durchführungsmaßnahmen
Artikel 37 Ausfuhr
Artikel 38 Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Zwecke bestimmter Kontrollen
Kapitel VI Sonderregelung
Abschnitt 1 Folgeprodukte, die in bestimmten anderen Gemeinschaftsvorschriften geregelt sind
Artikel 39 Inverkehrbringen von Folgeprodukten, die in anderen Gemeinschaftsvorschriften geregelt sind
Artikel 40 Herstellung von Folgeprodukten, die in anderen Gemeinschaftsvorschriften geregelt sind
Abschnitt 2 Inverkehrbringen anderer Folgeprodukte
Artikel 41 Inverkehrbringen anderer Folgeprodukte außerhalb der Futtermittelkette
Artikel 42 Herkunftssicherung
Artikel 43 Sichere Behandlung
Artikel 44 Sichere Endverwendungszwecke
Artikel 45 Registrierung der Unternehmer
Artikel 46 Durchführungsmaßnahmen
Kapitel VII Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 47 Nationale Rechtsvorschriften
Artikel 48 Ausschuss
Artikel 49 Sanktionen
Artikel 50 Aufhebung
Artikel 51 Übergangsmaßnahmen
Artikel 52 Inkrafttreten
Anhang Entsprechungstabelle
Drucksache 692/2/08
Antrag des Freistaates Bayern
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
... -Schlachtverordnung hinausgeht.
Drucksache 165/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln KOM (2008) 124 endg.; Ratsdok. 7296/08
... ": Mischfuttermittel, das in trockener Form oder nach Verdünnung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge jungen Tieren in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch verabreicht oder an zur Schlachtung bestimmte Kälber, Lämmer oder Kitze verfüttert wird;
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
Allgemeiner Kontext
Ziele des Vorschlags
Geltende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen
2. Anhörung von Interessenträgern und Folgenabschätzung
Anhörung von Interessenträgern
4 Folgenabschätzung
3. Rechtliche Bestandteile des Vorschlags
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
4 Rechtsgrundlage
4 Subsidiaritätsprinzip
4 Verhältnismäßigkeitsprinzip
Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Informationen
4 Vereinfachung
Europäischer Wirtschaftsraum
Nähere Erläuterung zum Vorschlag
Kapitel 1 – Einleitende Bestimmungen
Kapitel 2 – Allgemeine Vorschriften
Kapitel 3 – Inverkehrbringen besonderer Futtermittelarten
Kapitel 4 – Kennzeichnung, Aufmachung und Verpackung
Kapitel 5 – Gemeinschaftskatalog für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Verhaltenskodizes für die gute Kennzeichnungspraxis
Kapitel 6 – Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Vorschlag
Kapitel 1 Eingangsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel 2 Allgemeine Vorschriften
Artikel 4 Sicherheit und Inverkehrbringen
Artikel 5 Zuständigkeiten und Pflichten der Futtermittelunternehmen
Artikel 6 Verbot
Kapitel 3 Inverkehrbringen besonderer Arten von Futtermitteln
Artikel 7 Merkmale von Futtermittelarten
Artikel 8 Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen in Ergänzungsfuttermitteln
Artikel 9 Inverkehrbringen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke
Artikel 10 Genehmigung der geplanten Verwendungszwecke
Kapitel 4 Kennzeichnung, Aufmachung und Verpackung
Artikel 11 Allgemeine Grundsätze
Artikel 12 Zuständigkeit
Artikel 13 Behauptungen
Artikel 14 Aufmachung verbindlicher Kennzeichnungsangaben
Artikel 15 Allgemeine verbindliche Kennzeichnungsvorschriften
Artikel 16 Besondere verbindliche Kennzeichnungsvorschriften für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
Artikel 17 Besondere verbindliche Kennzeichnungsvorschriften für Mischfuttermittel
Artikel 18 Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke
Artikel 19 Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften für Heimtierfutter
Artikel 20 Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften für kontaminierte Futtermittel
Artikel 21 Ausnahmen
Artikel 22 Freiwillige Kennzeichnung
Artikel 23 Verpackung
Artikel 24 Änderung der Verpackung
Kapitel 5 Gemeinschaftskatalog der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und gemeinschaftliche Verhaltenskodizes für die gute Kennzeichnungspraxis
Artikel 25 Gemeinschaftskatalog der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
Artikel 26 Gemeinschaftliche Verhaltenskodizes für die gute Kennzeichnungspraxis
Artikel 27 Erstellung des Katalogs und der Verhaltenskodizes
Kapitel 6 Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Artikel 28 Änderungen der Anhänge und Durchführungsmaßnahmen
Artikel 29 Ausschussverfahren
Artikel 30 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003
Artikel 31 Aufhebung
Artikel 32 Sanktionen
Artikel 33 Übergangsmaßnahmen
Artikel 34 Inkrafttreten
Anhang I Technische Bestimmungen über Verunreinigungen, Milchaustausch-Futtermittel, Futtermittel-Ausgangserzeugnisse zur Bindung oder Denaturierung, den Asche- und Feuchtegehalt gemäss Artikel 4
Anhang II Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung gemäss Artikel 11 Absatz 4
Anhang III Toleranzen für die Angabe der Zusammensetzung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln gemäss Artikel 11 Absatz 5
Anhang IV Verbindliche Kennzeichnungsangaben für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gemäss Artikel 16 Absatz 1
Anhang V Kennzeichnungsangaben für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere
Kapitel I Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 15 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 2
Kapitel II Analytische Bestandteile gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 2
Anhang VI Kennzeichnungsangaben für nicht zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere
Kapitel I Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 15 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 2
Kapitel II Analytische Bestandteile gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 2
Anhang VII Entsprechungstabelle
Drucksache 775/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Qualität von Agrarerzeugnissen: Produktnormen, Bewirtschaftungsauflagen und Qualitätsregelungen KOM (2008) 641 endg.; Ratsdok. 14358/08
... : Mehrere Vermarktungsnormen sehen verbindliche Klassifizierungssysteme vor. Diese wurden ursprünglich der Markttransparenz halber eingeführt, damit die Käufer die Preise bekannter Erzeugnisklassen oder -kategorien vergleichen können. Geflügelschlachtkörper und Geflügelteile müssen nach Qualitätskriterien wie der technischen Beschreibung der Beschaffenheit und des Aussehens sowie etwaiger Schäden des Schlachtkörpers in die Handelsklasse "
Grünbuch zur Qualität von Agrarerzeugnissen: Produktnormen, Bewirtschaftungsauflagen und Qualitätsregelungen
2 Einleitung
Maßnahmen betreffend Mindestanforderungen
Qualitätsmaßnahmen und –regelungen auf EU-Ebene
3 Grünbuch
Teil I Produktionsanforderungen und Vermarktungsnormen
1. EU-Bewirtschaftungsauflagen
Frage 1:
2. Vermarktungsnormen
2.1. Pflichtbestandteile von Vermarktungsnormen
Frage 2:
2.2. Vorbehaltene Angaben in Vermarktungsnormen
Frage 3:
2.3. Vereinfachung von Vermarktungsnormen
5 Selbstregulierung
Vereinfachte EU-Verordnung
Frage 4:
Teil II Besondere EU-Qualitätsregelungen
3. Geografische Angaben
3.1 Schutz und Durchsetzung geografischer Angaben
5 Schutz
5 Durchsetzungsmaßnahmen
Frage 5:
3.2. Kriterien für die Eintragung geografischer Angaben
Frage 6:
3.3. Schutz der geografischen Angaben der EU in Drittländern
Frage 7:
3.4. Produkte mit geografischen Angaben als Zutaten von Verarbeitungserzeugnissen
Frage 8:
3.5. Ursprung der Rohstoffe von Produkten mit geschützten geografischen Angaben
Frage 9:
3.6. Kohärenz und Vereinfachung der Regelungen für geografische Angaben
Frage 10:
4. Garantiert traditionelle Spezialitäten
Frage 11:
5. Ökologischer Landbau/Biologische Landwirtschaft
Frage 12:
6. Strategie für Qualitätsprodukte aus den Regionen in äusserster Randlage
Frage 13:
7. Weitere EU-Regelungen
Frage 14:
Teil III Zertifizierungsregelungen
8. Regelungen für die Qualitätszertifizierung von Nahrungsmitteln
8.1. Wirksamkeit der Zertifizierungsregelungen bei der Verwirklichung politischer Ziele
Frage 15:
8.2. EU-Aufsicht
8.3. Aufwands- und Kostensenkung
Frage 17:
8.4. Internationale Dimension
Frage 18:
3 Fazit
Frage 19:
Drucksache 49/08
... Schlacht- oder Zerlegebetriebe
Drucksache 361/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV -Verordnung)
... (7) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der Untersuchungspflicht für Rinder, die am 1. Januar 2011 den sechsten Lebensmonat vollendet haben, zulassen, soweit diese aus einem Bestand verbracht und in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden.
1. Zur Verordnung insgesamt*
Verordnung
§ 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 2 Impfungen
§ 3 Untersuchungen
§ 4 Verbringen von Rindern
§ 5 Schutzmaßregeln
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Weitergehende Maßnahmen
§ 8 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 1 ) Voraussetzungen, unter denen ein Rinderbestand als BVDV-unverdächtig gilt
Abschnitt 1 BVDV-unverdächtiger Rinderbestand
Abschnitt 2 Aufrechterhaltung der BVDV-Unverdächtigkeit
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 4) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BVDV-Unverdächtigkeit eines Rinderbestandes
2. Zur Bezeichnung der Verordnung,
Zu Artikel 1
Artikel 1 Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)
Artikel 2 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Artikel 3 Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
Drucksache 766/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV )
... Die vorgesehene Regelung, dass sicherzustellen ist, dass bei Schienentransporten Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden, so zu verladen sind, dass sich ein Begleiter zwischen den Tieren oder Behältnissen zum Zwecke der Fütterung und Pflege der Tiere bewegen kann, wird sich jedoch in der Praxis nicht in allen Fällen umsetzen lassen. Beispielsweise ist es für den Begleiter nicht möglich, sich gefahrlos in einem Waggon zwischen Schlachtbullen zu bewegen.
1. Zu § 2a - neu -
§ 2a Zulassungsnummer
2. Zu § 3 Abs. 3
3. Zu § 4 Satz 1 Nr. 1
4. Zu § 6, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8
§ 8 Nachnahmeversand
5. Zu § 9 Abs. 1 Satz 2 - neu -
6. Zu § 10 Abs. 4 - neu -Dem § 10 ist folgender Absatz 4 anzufügen:
7. Zu Abschnitt 4
8. Zu § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
9. Zu § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Satz 1
10. Zu § 20 Abs. 2 Nr. 2
11. Zu § 20 Abs. 3
12. Zu § 22
13. Zu Anlage 1 Nr. 1
14. Zu Anlage 2 Nr. 2
15. Zu Anlage 2 Nr. 4.2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 766/08
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV )
... 2. eine nach dem 5. Januar 2007 bestandene Abschlussprüfung in den Berufen Fleischer (einschließlich Schlachten von Tieren), Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder anderer anerkannter Berufsabschlüsse oder Nachweise, die die erforderliche Fachkunde voraussetzen oder
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausnahmen für Straßentransportmittel
§ 3 Befähigungsnachweis
§ 4 Schienentransport
Abschnitt 2 Transport in Behältnissen
§ 5 Besondere Anforderungen an Behältnisse
§ 6 Nachnahmeversand
§ 7 Pflichten des Absenders
§ 8 Maßnahmen bei der Ankunft
Abschnitt 3 Besondere Vorschriften zum Schutz von Nutztieren beim innerstaatlichen Transport
§ 9 Raumbedarf und Pflege
§ 10 Begrenzung von Transporten
Abschnitt 4 Besondere Vorschriften zum Schutz von anderen Tieren als Nutztieren
§ 11 Eintagsküken
§ 12 Meeressäugetiere und Vögel
§ 13 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere
Abschnitt 5 Grenzüberschreitender Transport
§ 14 Ausfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
§ 15 Anzeige der Ankunft
§ 16 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
§ 17 Einfuhrdokument
§ 18 Anforderungen an die Einfuhr
§ 19 Einfuhruntersuchung
Abschnitt 6 Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Befugnisse der Behörde
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Unterrichtung
§ 23 Aufheben von Vorschriften
§ 24 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 5)
1. Hühner, Perlhühner, Fasane, Enten, Puten und Gänse
2. Eintagsküken
3. Brieftauben beim Transport in Spezialfahrzeugen
4. Hunde und Katzen
5. Kaninchen
5.1 Mastkaninchen
5.2 Andere Kaninchen
Anlage 2 (zu § 9) Abtrennung und Raumbedarf
1. Einhufer
2. Rinder
3. Schafe und Ziegen
4. Schweine
Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle bei Tieren
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport
Drucksache 710/08
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Fischseuchenverordnung und Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
... 3. Die zuständige Behörde kann für ansteckungsverdächtige Fische aus Aquakultur von einer Anordnung nach Nummer 2 absehen, sofern sichergestellt ist, dass die Fische aus Aquakultur unverzüglich unter amtlicher Aufsicht geschlachtet und die Innereien unschädlich beseitigt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Fischseuchenverordnung* und Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Artikel 1 Fischseuchenverordnung
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Genehmigung und Registrierung
§ 3 Genehmigungspflicht
§ 4 Genehmigung
§ 5 Genehmigungsantrag
§ 6 Registrierung
Abschnitt 3 Pflichten des Betreibers und anderer Verantwortlicher
§ 7 Untersuchungen, Mitteilungspflicht
§ 8 Buchführung
Abschnitt 4 Überwachung, Schutzgebiet, Impfverbot
§ 9 Überwachung
§ 10 Schutzgebiet
§ 11 Impfverbot
Abschnitt 5 Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Fischen
§ 12 Inverkehrbringen
§ 13 Tiergesundheitsbescheinigung
§ 14 Inverkehrbringen für die weitere Haltung oder den Besatz
§ 15 Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung
§ 16 Inverkehrbringen wildlebender Fische
§ 17 Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken
§ 18 Transport
Abschnitt 6 Besondere Schutzmaßnahmen
§ 19 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
§ 20 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
§ 21 Sperrgebiet und Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
§ 22 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche
§ 23 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche
§ 24 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Verdachts des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
§ 25 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
§ 26 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet
§ 27 Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche
§ 28 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmungen
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Übergangsbestimmungen
Anlage 1 (zu den §§ 2, 7, 10, 11, 12, 15, 16, ) Liste der Seuchen
Anlage 2 (zu § 13)
A. Tiergesundheitsbescheinigung für Tiere aus Aquakultur - Anlagenpass -Der Aquakulturbetrieb:
B. Transportbescheinigung
Artikel 2 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Kosten der öffentlichen Hand
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
3. Sonstige Kosten
4 Bürokratiekosten
a Bürokratiekosten der Wirtschaft
b Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
c Bürokratiekosten für die Verwaltung
B. Besonderer Teil
Artikel 1 Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Zu § 2
Zu § 3
Zu §§ 4
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Artikel 2
Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Fischseuchenverordnung und einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Drucksache 515/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2008 zu der Zukunft der Schaf-/Lamm- und Ziegenhaltung in Europa (2007/2192(INI))
... 21. fordert die Kommission auf, Unterstützung bei der Öffnung der Exportmärkte für Schaffleisch und Schlachtabfälle aus der Union in Ländern, in denen derzeit unnötige Beschränkungen gelten, zu gewähren;
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.