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0867/04B
0591/04
0818/04
0663/03
0663/03B
Drucksache 314/20 (Beschluss)

... Eine zeitnahe Netzanbindung von Offshore-Windparks ist im Rahmen der Energiewende mit Atomausstieg und Kohleausstieg erforderlich. Die Rechtswegverkürzung auf das Bundesverwaltungsgericht ist hierbei ein wichtiges und bewährtes Beschleunigungsinstrument. Zwar ist die mit dem Vorschlag verbundene zusätzliche Belastung des Bundesverwaltungsgerichts mit erstinstanzlichen Zuständigkeiten quantitativ und qualitativ überschaubar. Gleichzeitig wäre begrüßenswert, wenn die Novellierung mit entsprechenden Stellenaufstockungen beim Bundesverwaltungsgericht verbunden wird.



Drucksache 13/20

... vorgegeben ist, nicht vornehmen. Die Menge der bei den geologischen Landesdiensten digital vorhandenen Daten, die in kommerziellen Unternehmungen gewonnen worden sind, ist so umfänglich, dass nicht nur die jeweilige Interessenslage im Vollzug unüberschaubar ist, sondern auch eine solche Vielzahl an Abwägungsentscheidungen gar nicht bewältigt werden kann. Deshalb besteht für diesen spezifischen Teil der Geodaten ein besonderes Bedürfnis nach gesetzgeberischer Klarstellung, also einer Abwägung des Gesetzgebers, welche geologischen Daten für die zukünftige Nutzung des geologischen Untergrunds wann und für wen zur Verfügung gestellt bzw. bereitgestellt werden müssen. Zumindest für die von diesem Gesetz erfassten Sachverhaltskonstellationen, die wissenschaftlichtechnischer Natur sind, muss eine vorweggenommene Abwägung für immer wiederkehrende Varianten auch auf Gesetzesebene möglich sein, weil die beteiligten Interessen in abstraktgenereller Form bereits vorab bekannt sind und gegeneinander abgewogen werden können.



Drucksache 497/20

... Aufgrund der Produktmengen und der Produktvielfalt ist der Online-Handel mit E-Zigaretten besonders schwer überschaubar. Insbesondere das Angebot an E-Liquids (Nachfüllflüssigkeiten für E-Zigaretten) im Internet mit einer kaum erfassbaren Bandbreite verschiedenster Aromazusätze ist sehr vielfältig und im Einzelnen nicht überwachbar. Als Inhalationsprodukt mit direktem Kontakt zu den Atemwegen sind an die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Inhaltsstoffe hohe Anforderungen zu stellen. Dem steht gegenüber, dass die Inhaltsstoffe der E-Liquids für diesen Verwendungszweck nicht oder nicht ausreichend gesundheitlich bewertet sind und gerade bei Einfuhren aus Drittstaaten außerhalb der EU die genaue Zusammensetzung nicht immer bekannt ist, weil die dazu vorgeschriebenen Informationspflichten von den Anbietern vielfach nicht beachtet werden.



Drucksache 8/20

... Mehrkosten im justiziellen Kernbereich sind nicht in nennenswertem Umfang zu erwarten. Aufgrund der zu erwartenden generalpräventiven Wirkung werden die vorgeschlagenen Erweiterungen des § 201a StGB voraussichtlich eine überschaubare Zahl von Einzelfällen erfassen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten.



Drucksache 9/20

... Die praktische Erfahrung wird ergeben, welche technischen Lösungen heute schon verfügbar sind und wo zumindest derzeit die Grenzen des technisch Möglichen verlaufen. So wird zurzeit das punktuelle Entfernen von Inhalten aus Internetangeboten vielfach nur bei Kooperation mit einer Person möglich sein, die mit den dafür notwendigen Administrator-Rechten ausgestattet ist, zum Beispiel bei Hosting-Diensten. Das kann leicht an der Erreichbarkeit scheitern, insbesondere bei Hosting in Drittstaaten (was zudem rechtliche Probleme der Rechtshilfe aufwerfen würde). Erfolgversprechend ist dieser Ansatz aber voraussichtlich besonders dann, wenn er sich gegen rechtsverletzende Angebote richtet, die im Inland gehostet werden oder die von kooperativen Intermediären (Plattformbetreiber) online gestellt werden. Die Veränderung von Webseiteninhalten ohne Verwendung einer gültigen Administratorrolle dürfte hingegen nach heutigem Stand Durchgriffe und den Einsatz von Technologie und Instrumenten erfordern, die zumeist unverhältnismäßig sein dürften und zudem regelmäßig auch technisch an üblichen Sicherheitsvorkehrungen scheitern. Nichtpunktuelle Maßnahmen zur Durchsetzung einer Eingriffsbefugnis würden eine nicht überschaubare Vielzahl von Betroffenen treffen.



Drucksache 268/20

... Die neuen Regelungen dieses Gesetzes richten sich an Betreiber von Umschlagsanlagen und an Befrachter (Einrichten von Annahmestellen für Dämpfe), an die Betreiber von Annahme- oder Umschlagstellen bzw. an den Ladungsempfänger (Dokumentieren der Entgasung), den Schiffsbetreiber (Ordnungswidrigkeiten in Hinblick auf Klärschlamm) und den Frachtführer. Die Mehrzahl dieser Normadressaten sind kleine und mittlere Unternehmen. Solche Unternehmen speziell zu entlasten, sieht die mit diesem Gesetz umzusetzende Änderung des Übereinkommens nicht vor. Die Änderung legt vielmehr das Verursacherprinzip zu Grunde. Wer für die Entstehung schädlicher Dämpfe verantwortlich ist, ist auch für deren ordnungsgemäße Entsorgung (Entgasung) zuständig. Eine gewisse Erleichterung stellt jedoch die Möglichkeit dar, dass mehrere Unternehmen eine gemeinsame Annahmestelle betreiben können und nicht jedes Unternehmen gezwungen wird, eine eigene Entsorgungsmöglichkeit zu schaffen. Diese Möglichkeit wird im auch vorliegenden Gesetz eröffnet (siehe § 3 Absätze 1 und 6). Aufgrund der ansonsten überschaubaren Pflichten, die neu eingeführt werden, erscheinen die KMU im Weiteren insgesamt nur wenig belastet.



Drucksache 88/20

... § 26 Absatz 4 adressiert Hersteller und Vertreiber und regelt die Anzeigepflicht für die freiwillige Rücknahme von Erzeugnissen und den nach Gebrauch der Erzeugnisse anfallenden Abfällen. Die Anzeigepflicht bestand schon nach alter Rechtslage, allerdings kann die freiwillige Rücknahme nunmehr auch auf Erzeugnisse erweitert werden, die nicht von dem Hersteller oder Vertreiber selbst hergestellt oder vertrieben wurden (sog. Fremdprodukte). Durch diese Erweiterung der Erzeugnisse ändert sich in Einzelfällen geringfügig der Umfang der Angaben im Rahmen der Anzeige. Voraussetzung ist jedoch zunächst, dass sich ein Hersteller oder Vertreiber überhaupt für eine freiwillige Rücknahme entscheidet und dass diese dann auch für fremde Erzeugnisse geöffnet werden soll. Bislang gibt es in Deutschland nur wenige freiwillige Rücknahmesysteme, vor allem durch größere Unternehmen der Textilbranche. Da vielfach kein eigenes Interesse der Unternehmen daran besteht, Abfälle zu bewirtschaften, wird angenommen, dass die Anzahl der Wirtschaftsbeteiligten, die künftig freiwillige Rücknahmesysteme unter Einbeziehung von Fremdprodukten etablieren wollen, überschaubar bleibt. Darüber hinaus sind nach den Erfahrungen mit der bisherigen Anzeigepflicht nur bestimmte Produktgruppen überhaupt betroffen (insb. Textilien und Haushaltswaren). Für die Wirtschaft bezieht sich der Mehraufwand nur auf solche Anträge, die auch Fremdprodukte betreffen und sich für die Wirtschaftsakteure vorteilhaft darstellt. Unter Zugrundelegung der im Rahmen der geltenden Rechtslage in den vergangenen Jahren vorgenommenen Anzeigen ist dementsprechend von einer geringen Fallzahl von unter fünf neuen Fällen pro Jahr auszugehen.



Drucksache 362/20

... Durch die Erhöhung des Strafrahmens können den Länderhaushalten Verfahrens- und Vollzugskosten in überschaubarem Umfang entstehen, deren Höhe sich nicht näher beziffern lässt.



Drucksache 314/1/20

... Eine zeitnahe Netzanbindung von Offshore-Windparks ist im Rahmen der Energiewende mit Atomausstieg und Kohleausstieg erforderlich. Die Rechtswegverkürzung auf das Bundesverwaltungsgericht ist hierbei ein wichtiges und bewährtes Beschleunigungsinstrument. Zwar ist die mit dem Vorschlag verbundene zusätzliche Belastung des Bundesverwaltungsgerichts mit erstinstanzlichen Zuständigkeiten quantitativ und qualitativ überschaubar. Gleichzeitig wäre begrüßenswert, wenn die Novellierung mit entsprechenden Stellenaufstockungen beim Bundesverwaltungsgericht verbunden wird.



Drucksache 362/20 (Beschluss)

... Durch die Erhöhung des Strafrahmens können den Länderhaushalten Verfahrens- und Vollzugskosten in überschaubarem Umfang entstehen, deren Höhe sich nicht näher beziffern lässt.



Drucksache 418/19

... Für Bedrohungen im Sinne von § 241 StGB soll eine Strafrahmenerhöhung auf drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen werden, wenn die Tat öffentlich oder durch das Verbreiten von Schriften begangen wird. Grund für die Strafrahmenerhöhung sind neue Begehungsformen einer Bedrohung insbesondere, wenn sie über das Internet oder in sozialen Netzwerken verbreitet werden. Sie sind einem großen, unüberschaubaren Personenkreis zugänglich, jederzeit weltweit abrufbar und können nur unter erschwerten Bedingungen - wenn überhaupt - wieder gelöscht werden.



Drucksache 338/19

... , namentlich Insolvenzverfahren von ehemals selbständig wirtschaftlich Tätigen mit überschaubaren Vermögensverhältnissen und keinen Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, nachträglich identifiziert und zum Zwecke der Veröffentlichung als Unternehmensinsolvenz behandelt werden muss. Dieser Aufwand beträgt zwischen 647 000 Euro und maximal 864 000 Euro.



Drucksache 661/19

... 8. Neben diesen Erleichterungen für kleine, nicht komplexe Institute sollten auch spürbare Erleichterungen für mittlere Banken vorgesehen werden. Mittlere Banken spielen gerade bei der Finanzierung des Mittelstands eine große Rolle. Die Regulierung auch für diese Institute sollte deshalb auf das Maß reduziert werden, das ihrer Rolle gerecht wird und zugleich für die Finanzstabilität erforderlich ist. Mit der Definition von kleinen, nicht komplexen Instituten einerseits und großen Instituten andererseits (30 Mrd. Euro Bilanzsumme) wurde implizit auch eine Definition für mittlere Banken geschaffen. Die Erleichterungen dieser mittleren Banken mit einer Bilanzsumme zwischen 5 und 30 Mrd. Euro gegenüber großen Instituten sind bisher überschaubar. Besonders im internationalen Vergleich bleibt Europa dabei zurück. In der Schweiz werden Institute mit einer Bilanzsumme bis 15 Mrd. SFr, in den USA sogar mit einer Bilanzsumme bis 250 Mrd. US $ spürbar entlastet.



Drucksache 418/19 (Beschluss)

... Für Bedrohungen im Sinne von § 241 StGB soll eine Strafrahmenerhöhung auf drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen werden, wenn die Tat öffentlich oder durch das Verbreiten von Schriften begangen wird. Grund für die Strafrahmenerhöhung sind neue Begehungsformen einer Bedrohung insbesondere, wenn sie über das Internet oder in sozialen Netzwerken verbreitet werden. Sie sind einem großen, unüberschaubaren Personenkreis zugänglich, jederzeit weltweit abrufbar und können - wenn überhaupt - nur unter erschwerten Bedingungen wieder gelöscht werden.



Drucksache 33/19 (Beschluss)

... Die Angebote im Darknet umfassen, wie auch auf andere Weise zugangsbeschränkte Dienste, neben Foren für Whistleblower oder Chatrooms für politisch Verfolgte in autoritär geführten Staaten auch Inhalte bekannter Servicebetreiber, etwa Facebook. Ebenso finden sich jedoch Angebote mit strafrechtlicher Relevanz, darunter Handel mit Betäubungsmitteln, Kinderpornographie oder Waffen, mit Schadsoftware und Ausweispapieren. Vergleichbare Angebote finden sich auch in weiteren Teilen des Internets. In technischer Hinsicht entsprechen die angebotenen Dienste denen bekannter Online-Handelsplattformen mit Vorschaubildern der angebotenen Waren, Werbung, Bewertungen für Verkäufer und Hinweisen auf weitere möglicherweise für einen Nutzer interessanten Angeboten (vgl. Tzanetakis, Drogenhandel im Darknet, in Aus Politik und Zeitgeschichte 2017, 46-47/2017, S. 41 ff.).



Drucksache 433/19 (Beschluss)

... 2. Deutschkenntnisse werden derzeit in getrennten Angeboten in Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Bundesagentur für Arbeit (BA) vermittelt. Länder und Kommunen ergänzen die Programme durch eigene Angebote. Aus dieser Praxis resultiert eine schwer überschaubare und oftmals wenig wirksame Zusammenstellung an Angeboten des Basis- und berufsbezogenen Spracherwerbs, die eine gelungene Integration erschwert.



Drucksache 517/19

... Die Verordnung kann bestimmte Inhalte und Arten der Werbung ausschließen oder einschränken (Nummer 1). Weiterhin können Vorgaben zu Höchstbeträgen für Werbeausgaben festgesetzt werden (Nummer 2), um sicherzustellen, dass Beitragsmittel vorrangig zur Erfüllung der Kernaufgaben der Krankenkassen eingesetzt werden. Hierbei sind sämtliche Ausgaben zu Werbezwecken einschließlich etwaiger Aufwandsentschädigungen für externe Dienstleister zu berücksichtigen. Ferner kann die Verordnung Näheres zur Trennung von Werbemaßnahmen und gesetzlich verpflichtenden Informationen regeln (Nummer 3), damit es nicht zu einer für die Versicherten schwer durchschaubaren Vermischung kommt. Im Hinblick auf die Beauftragung und Vergütung von Mitarbeitern und Dritten zu Werbezwecken (Nummer 4) kann die Verordnung etwa Bedingungen für Sponsoringverträge zum Beispiel mit Sportvereinen, Anforderungen an Kooperationen mit gewerblichen Vermittlern oder Grenzen für Zahlungen an Mitarbeiter oder Laienwerber festlegen. Schließlich ermöglicht die Ermächtigung nähere Regelungen zu Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit der Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge nach § 194 Absatz 1a (Nummer 5), insbesondere zur Abgrenzung der fremden Produkte von den Leistungen der Krankenkassen in der Außendarstellung.



Drucksache 248/19

... Bei der "unübersehbaren Anzahl von Personen" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zu bestimmen ist. Eine unübersehbare Anzahl von Personen liegt entsprechend den zu § 309 Absatz 2 StGB entwickelten Grundsätzen dann vor, wenn die Daten von einer so großen Zahl von Personen ausgespäht werden, dass sie für einen objektiven Beobachter nicht ohne weiteres übersehbar ist. Mit diesem Regelbeispiel sollen insbesondere auch solche Fälle erfasst werden, in denen ein Täter bei einer nicht überschaubaren Zahl von unterschiedlichen Personen jeweils nur eine kleine Menge an Daten ausspäht. Das Regelbeispiel ist dabei - ebenso wie das ähnliche Regelbeispiel in § 263 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Alternative 2 StGB - nicht erst dann erfüllt, wenn der Täter eine unübersehbare Anzahl von Personen ausgespäht hat, sondern bereits dann, wenn er in der Absicht handelt, die Daten einer unübersehbaren Zahl von Personen auszuspähen. Liegt eine solche Absicht vor, reicht schon die erste Tatbegehung für die Erfüllung des Regelbeispiels aus, auch wenn es dann entgegen der Intention des Täters nicht zu weiteren Ausspähhandlungen bei anderen Personen kommt. Mit dem Erfordernis einer nicht nur großen, sondern unübersehbaren Anzahl von Personen werden alle Fälle erfasst, in denen sich die typische, enorme Dimension der Cyberkriminalität verwirklicht und die Zahl der Betroffenen Ausmaße erreicht, dass eine zielgerichtete Warnung an die Opfer der Straftaten über einen erfolgten Zugriff nicht möglich ist. Gerade diese Unbestimmtheit führt zu einer großen Verunsicherung der Bevölkerung durch Cyberkriminalität, da jeder Nutzer eines Internetdienstes von einem bekannt werdenden Angriff betroffen sein könnte. Aufgrund der fehlenden Kenntnis der persönlichen Betroffenheit ist es kaum möglich, selbst Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Die Zugehörigkeit der Daten zu Personen bestimmt sich nach datenschutzrechtlichen Grundsätzen über den Personenbezug von Daten, so dass Daten von Plattformnutzern nicht dem Betreiber der Plattform, sondern den Nutzern zuzuordnen sind.



Drucksache 294/1/19

... 2. Der Bundesrat sieht die Komplexität und Kleinteiligkeit des Justizbarometers mit teilweise überfrachteten graphischen Darstellungen und sehr langen Fußnoten im Hinblick auf die Verständlichkeit und Aussagekraft weiterhin als kritisch an. Aus Sicht des Bundesrates geht es aber in die richtige Richtung, dass es im EU-Justizbarometer 2019 eine Reduktion der Schaubilder um circa 16 Prozent gibt, von 68 Schaubildern im EU-Justizbarometer 2018 auf jetzt 57.



Drucksache 232/1/19

... Mit der in § 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG-E vorgesehen Einschränkung der Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern, die künftig nur noch klagebefugt sein sollen, wenn sie Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen, wäre ein erheblicher Eingriff in den über Jahrzehnte von der Rechtsprechung geprägten und bewährten Begriff des "Mitbewerbers" verbunden. Die - gegebenenfalls auch negativen - Auswirkungen dieses Eingriffs sind kaum überschaubar und dürften auch im Hinblick auf das legitime Ziel, den Abmahnmissbrauch wirksam einzudämmen, nicht verhältnismäßig sein.



Drucksache 294/19 (Beschluss)

... 2. Er sieht die Komplexität und Kleinteiligkeit des Justizbarometers mit teilweise überfrachteten graphischen Darstellungen und sehr langen Fußnoten im Hinblick auf die Verständlichkeit und Aussagekraft weiterhin als kritisch an. Aus seiner Sicht geht es aber in die richtige Richtung, dass es im EU-Justizbarometer 2019 eine Reduktion der Schaubilder um circa 16 Prozent gibt, von 68 Schaubildern im EU-Justizbarometer 2018 auf jetzt 57.



Drucksache 645/19 (Beschluss)

... Auswirkungen auf den Bundeshaushalt können durch die längeren Auskunftsmöglichkeiten aus dem beim Bundesamt für Justiz geführten Register entstehen. Die Höhe der hierbei anfallenden Kosten lässt sich nicht näher beziffern, dürfte sich aber in einem überschaubaren Umfang halten. Durch die Einführung der neuen Regelungen können den Länderhaushalten Verfahrens- und Vollzugskosten in überschaubarem Umfang entstehen, deren Höhe sich nicht näher beziffern lässt.



Drucksache 299/19 (Beschluss)

... Die fortschreitende Globalisierung trägt zu einem steigenden Bewusstsein für traditionelle und hochqualitative Produkte wie Uhren aus Glashütte bei, denn gerade für Uhren mit höchsten Qualitätsanforderungen gibt es weltweit eine überschaubare Marktlage. Das ist sowohl für die Produktion und Vermarktung dieser Uhren als auch für die Stärkung einer lokalen Identität im Herkunftsgebiet positiv. Es birgt aber gleichzeitig auch die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung dieses Namens. Bei missbräuchlicher Verwendung kann die Herkunftsangabe Glashütte erheblichen Schaden nehmen. Das gilt es zu verhindern, damit diese Uhren weiterhin dem weltweiten Vergleich standhalten und die bestehende Infrastruktur sowie die vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten im sächsischen Osterzgebirge erhalten bleiben.



Drucksache 443/19 (Beschluss)

... Durch die Einführung der neuen strafrechtlichen Regelung können den Länderhaushalten Verfahrens- und Vollzugskosten in überschaubarem Umfang entstehen, deren Höhe sich nicht näher beziffern lässt.



Drucksache 168/19

... Der Entwurf streicht in § 202d Absatz 1 StGB - wie bei § 202c Absatz 1 StGB - das Wort "verbreiten", da die Verbreitung nur eine Form des ebenfalls in Absatz 1 erwähnten Zugänglichmachens ist, bei der die Daten an einen größeren, nicht mehr überschaubaren Personenkreis weitergegeben werden (vgl. zur Definition der Tathandlung des Verbreitens etwa Eisele in: Schönke/Schröder, 30. Auflage 2018, § 202d Rn. 12). Diese Form der Zugänglichmachung soll künftig aufgrund des gesteigerten Unrechtsgehalts in § 202d Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 StGB-E als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall erfasst werden.



Drucksache 299/19

... Die fortschreitende Globalisierung trägt zu einem steigenden Bewusstsein für traditionelle und hochqualitative Produkte wie Uhren aus Glashütte bei, denn gerade für Uhren mit höchsten Qualitätsanforderungen gibt es weltweit eine überschaubare Marktlage. Das ist sowohl für die Produktion und Vermarktung dieser Uhren als auch für die Stärkung einer lokalen Identität im Herkunftsgebiet positiv. Es birgt aber gleichzeitig auch die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung dieses Namens. Bei missbräuchlicher Verwendung kann die Herkunftsangabe Glashütte erheblichen Schaden nehmen. Das gilt es zu verhindern, damit diese Uhren weiterhin dem weltweiten Vergleich standhalten und die bestehende Infrastruktur sowie die vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten im sächsischen Osterzgebirge erhalten bleiben.



Drucksache 433/19

... 2. Deutschkenntnisse werden derzeit in getrennten Angeboten in Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Bundesagentur für Arbeit (BA) vermittelt. Länder und Kommunen ergänzen die Programme durch eigene Angebote. Aus dieser Praxis resultiert eine schwer überschaubare und oftmals wenig wirksame Zusammenstellung an Angeboten des Basis- und berufsbezogenen Spracherwerbs, die eine gelungene Integration erschwert.



Drucksache 443/19

... Durch die Einführung der neuen strafrechtlichen Regelung können den Länderhaushalten Verfahrens- und Vollzugskosten in überschaubarem Umfang entstehen, deren Höhe sich nicht näher beziffern lässt.



Drucksache 645/19

... Auswirkungen auf den Bundeshaushalt können durch die längeren Auskunftsmöglichkeiten aus dem beim Bundesamt für Justiz geführten Register entstehen. Die Höhe der hierbei anfallenden Kosten lässt sich nicht näher beziffern, dürfte sich aber in einem überschaubaren Umfang halten. Durch die Einführung der neuen Regelungen können den Länderhaushalten Verfahrens- und Vollzugskosten in überschaubarem Umfang entstehen, deren Höhe sich nicht näher beziffern lässt.



Drucksache 405/3/18

... Für die Inhalations-Narkose mit Isofluran® liegt eine arzneimittelrechtliche Zulassung für diese Anwendung beim Schwein bislang nicht vor, wird aber für das IV. Quartal 2018 erwartet. Die Methode ist durchaus geeignet die Verbrauchererwartungen an eine Kastration mittels Betäubung zu erfüllen. Vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft werden bereits Studien zur Optimierung dieses Narkoseverfahrens im Hinblick auf die Dosierung des Narkosegases sowie das Design der Inhalati-onsmasken gefördert. Die Praxisversuche sind noch nicht abgeschlossen und ausgewertet. Entsprechende Arzneimittel sind in der Schweiz zugelassen; Hinweise, dass eine Zulassung auch in Deutschland in einem überschaubaren Zeitraum erfolgen könnte, liegen vor.



Drucksache 431/18 (Beschluss)

... Ebenso vermag der Bundesrat nicht nachzuvollziehen, warum der Umlagesatz nach fünf Jahren wieder auf elf Prozent steigen soll. Anhaltspunkte, wonach die Kapitalmarkt- und Hypothekenzinsen nach fünf Jahren wieder den Stand von 1978 erreichen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Begründung der Bundesregierung, wonach die Befristung der Evaluierung dienen soll, überzeugt nicht. Eine Evaluierung wäre auch unter einer unbefristeten Beibehaltung einer achtprozentigen Modernisierungsumlage nach fünf Jahren möglich. Vielmehr ist zu befürchten, dass die überschaubare Befristung auf fünf Jahre auf der Vermieterseite zu Vorzieh- und Aufschubeffekten führt, um die Absenkung möglichst zu umgehen.



Drucksache 251/18

... -Bilanz festgelegt werden. Deshalb werden diese delegierten Rechtsakte keine vollständig harmonisierte Methodik, sondern eher Mindestkriterien einführen und somit den Referenzwert-Administratoren das notwendige Maß an Flexibilität überlassen. Deshalb wären die Befolgungskosten überschaubar.



Drucksache 166/18 (Beschluss)

... 89. Er fordert in diesem Zusammenhang die umfassende Vereinfachung der Regelungen zur Verwaltung der ESI-Fonds. Insbesondere ist eine tiefgehende Überprüfung und Reduzierung der europäischen Anforderungen an die Programmierung sowie an die Verwaltungs- und Kontrollsysteme zwingend. Ziel muss es sein, überschaubare Regularien zu schaffen. Es ist dabei sicherzustellen, dass bereits zum Beginn des Programmplanungszeitraums umfassende Rechtssicherheit über die zu beachtenden Regelungen geschaffen wird und diese nicht durch zahlreiche delegierte Verordnungen ergänzt werden, die den Start der einzelnen Programme behindern. Im Prüfsystem sollte zum Beispiel das "Single-Audit-Prinzip" gestärkt werden. Eine einmalige Kontrolle durch eine Prüfinstanz vor Ort reicht aus.



Drucksache 431/1/18

... Ebenso vermag der Bundesrat nicht nachzuvollziehen, warum der Umlagesatz nach fünf Jahren wieder auf elf Prozent steigen soll. Anhaltspunkte, wonach die Kapitalmarkt- und Hypothekenzinsen nach fünf Jahren wieder den Stand von 1978 erreichen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Begründung der Bundesregierung, wonach die Befristung der Evaluierung dienen soll, überzeugt nicht. Eine Evaluierung wäre auch unter einer unbefristeten Beibehaltung einer achtprozentigen Modernisierungsumlage nach fünf Jahren möglich. Vielmehr ist zu befürchten, dass die überschaubare Befristung auf fünf Jahre auf der Vermieterseite zu Vorzieh- und Aufschubeffekten führt, um die Absenkung möglichst zu umgehen.



Drucksache 20/18

... Der digitale Fortschritt stellt Europas Schülerinnen und Schüler, seine Studierenden und Lehrkräfte vor neue Herausforderungen. Während die in den sozialen Medien und auf Nachrichtenseiten verwendeten Algorithmen Vorurteile und Falschmeldungen ("Fake News") potenzieren können, ist der Datenschutz inzwischen eines der wichtigsten Themen der digitalen Gesellschaft. Sowohl junge Menschen als auch Erwachsene können im Netz Opfer von Cyber-Mobbing, Belästigung und Ausbeutung werden oder auf verstörende Inhalte stoßen. Die tägliche Exposition gegenüber digitalen Daten, die größtenteils von undurchschaubaren Algorithmen angetrieben sind, stellt ein eindeutiges Risiko dar und erfordert mehr denn je kritisches Denkvermögen und die Fähigkeit, sich konstruktiv und sachkundig im digitalen Umfeld zu bewegen. Obwohl der Bedarf an Medienkompetenz, zahlreichen anderen digitalen Kompetenzen und Fertigkeiten - z.B. im Hinblick auf Sicherheit und Privatsphäre - ständig steigt, gibt es in der breiten Bevölkerung und in fortschrittlicheren Berufen und Wirtschaftszweigen diesbezüglich noch großen Nachholbedarf.



Drucksache 202/18

... (3) In der Aufstellung hat der Betreiber gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 des Transpa-renzgesetzes die für die Erfüllung der Rückbauverpflichtungen verfügbaren liquiden Mittel darzustellen. Die Darstellung hat für die jeweils folgenden drei Jahre getrennt nach Geschäftsjahren zu erfolgen. Für die darauf folgende Zeit ist die Verfügbarkeit der liquiden Mittel für überschaubare Zeiträume von jeweils maximal zehn Jahren zu erläutern. Die Darstellung für die ersten drei Jahre hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:



Drucksache 423/18 (Beschluss)

... Das Konstrukt "Bedeutsames Vorkommnis" ist neu und bedeutet einen nicht unerheblichen zusätzlichen Aufwand für die Strahlenschutzverantwortlichen. Deshalb sollten die Regelungen praktikabel und überschaubar für den Strahlenschutzverantwortlichen sein.



Drucksache 147/18 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts bei öffentlichen Angeboten ab 1 000 000 Euro an nicht qualifizierte Anleger nur greift, soweit bestimmte Einzelanlageschwellen beachtet werden. Nicht qualifizierte Anleger, beispielsweise Privatanleger, dürfen dann maximal 1 000 Euro investieren. Selbst bei höheren Einkommen oder großem Vermögen soll das Investitionsvolumen auf 10 000 Euro beschränkt werden. Die Einführung dieser Einzelanlageschwellen würde eine Verschärfung der EU-Prospektverordnung darstellen und die Entscheidungshoheit von Privatanlegern einschränken. Dies würde der Intention des europäischen Gesetzgebers, das Kapitalmarktangebot für Anleger zu erweitern, entgegenstehen. Die Einzelanlageschwellen könnten außerdem den Erwerb von bewährten Standardprodukten wie Inhaberschuldverschreibungen limitieren, deren Risiko für Privatanleger überschaubar und verständlich ist - insbesondere, wenn zuvor eine Beratung stattgefunden hat. Sie sollten im weiteren Gesetzgebungsverfahren deshalb auf ihre Notwendigkeit geprüft werden.



Drucksache 423/1/18

... Das Konstrukt "Bedeutsames Vorkommnis" ist neu und bedeutet einen nicht unerheblichen zusätzlichen Aufwand für die Strahlenschutzverantwortlichen. Deshalb sollten die Regelungen praktikabel und überschaubar für den Strahlenschutzverantwortlichen sein.



Drucksache 405/2/18

... Für die Inhalations-Narkose mit Isofluran® liegt eine arzneimittelrechtliche Zulassung für diese Anwendung beim Schwein bislang nicht vor, wird aber in einem überschaubaren Zeitraum erwartet. Die Methode ist grundsätzlich geeignet, die tierschutzfachlichen Erwartungen an eine Kastration mittels Betäubung zu erfüllen, sobald offene Fragen zur praktischen Anwendung in Bezug auf die Dosierung des Narkosegases und das Design der Inhalati-onsmasken geklärt sind. Vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft werden aktuell Studien zur Optimierung dieses Narkoseverfahrens gefördert, die bisher weder abgeschlossen noch ausgewertet sind.



Drucksache 147/1/18

... Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts bei öffentlichen Angeboten ab 1 000 000 Euro an nicht qualifizierte Anleger nur greift, soweit bestimmte Einzelanlageschwellen beachtet werden. Nicht qualifizierte Anleger, beispielsweise Privatanleger, dürfen dann maximal 1 000 Euro investieren. Selbst bei höheren Einkommen oder großem Vermögen soll das Investitionsvolumen auf 10 000 Euro beschränkt werden. Die Einführung dieser Einzelanlageschwellen würde eine Verschärfung der EU-Prospektverordnung darstellen und die Entscheidungshoheit von Privatanlegern einschränken. Dies würde der Intention des europäischen Gesetzgebers, das Kapitalmarktangebot für Anleger zu erweitern, entgegenstehen. Die Einzelanlageschwellen könnten außerdem den Erwerb von bewährten Standardprodukten wie Inhaberschuldverschreibungen limitieren, deren Risiko für Privatanleger überschaubar und verständlich ist - insbesondere, wenn zuvor eine Beratung stattgefunden hat. Sie sollten im weiteren Gesetzgebungsverfahren deshalb auf ihre Notwendigkeit geprüft werden.



Drucksache 53/18 (Beschluss)

... Mit negativen Auswirkungen auf die Justizhaushalte der Länder ist nicht zu rechnen. Etwaige zusätzliche Kosten für die Übersetzung von in englischer Sprache abgefassten Urteils- und Beschlussformeln in die deutsche Sprache sind ebenso als Kosten des Rechtsstreits gemäß den §§ 91 ff. der Zivilprozessordnung von den Parteien des Rechtsstreits zu tragen wie die Übersetzung eines zunächst in deutscher Sprache verfassten Entscheidungsentwurfs in die englische Sprache zur Herstellung der Originalentscheidung. In Anbetracht der Konzentration der Verfahren bei wenigen Kammern für internationale Handelssachen wird die Einrichtung dieser Kammern zunächst kein zusätzliches Personal im richterlichen und nichtrichterlichen Bereich erfordern. Auch etwaige Fortbildungskosten für die Richterinnen und Richter der Kammern für internationale Handelssachen, der zuständigen Senate der Oberlandesgerichte und für das nichtrichterliche Personal werden sich daher in einem überschaubaren Rahmen halten. Dasselbe gilt in Bezug auf die Anpassung von Geschäftsabläufen und die Übersetzung gerichtlicher Formulare. Auch hier führt die begrenzte Anzahl von betroffenen Verfahren zu einem überschaubaren zusätzlichen Aufwand. Da es sich bei den vor den Kammern für internationale Handelssachen verhandelten Verfahren vornehmlich um solche mit erheblichen gebührenwirksamen Streitwerten handeln wird, werden die vorgenannten Kosten durch das vermehrte Gebührenaufkommen mehr als ausgeglichen werden. Dies gilt erst recht für den Fall, dass die Kammern für internationale Handelssachen sich - wie gewünscht - zu einem attraktiven Gerichtsplatz entwickeln, eine größere Zahl von wirtschaftsrechtlichen Verfahren anziehen und in Folge dessen zusätzliches richterliches oder nichtrichterliches Personal erforderlich werden sollte.



Drucksache 416/18 (Beschluss)

... 4. Er kritisiert in diesem Zusammenhang insbesondere die fortgesetzte Ausweitung des EU-Justizbarometers auf den Bereich der Strafrechtspflege. Nach der Aufnahme der Dauer von Gerichtsverfahren zur Bestrafung von Geld-wäschetaten im 5. EU-Justizbarometer nimmt das 6. EU-Justizbarometer in Schaubild 67 die Organisation der Staatsanwaltschaften in den Blick, obwohl eine nachvollziehbare Darstellung der Aufsichtsstrukturen und Weisungsbefugnisse von 28 Mitgliedstaaten in einem Schaubild offensichtlich nicht gelingen kann. Der Bundesrat sieht hier in besonderer Weise ein Problem der Vergleichbarkeit und erinnert daran, dass wegen der besonders empfindlichen Berührung der demokratischen Selbstbestimmung durch Straf- und Strafverfahrensnormen die EU im Bereich der Strafrechtspflege besondere Zurückhaltung walten lassen sollte.



Drucksache 383/18 (Beschluss)

... Es handelt sich um einen überschaubaren Kreis von Staaten, von denen die Mehrzahl in der Regel unproblematisch Ehefähigkeitszeugnisse ausstellt (Ehe-fähigkeitszeugnisse stellen aus: Bulgarien (außer bei der Eheschließung zweier bulgarischer Staatsangehöriger im Ausland), Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Großbritannien (außer bei fehlendem Domizil des britischen Staatsangehörigen in Großbritannien), Irland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik). Das jeweilige Heimatrecht mit grundsätzlich vertrauten Rechtssystemen ist von dem für die Entscheidung über das Vorliegen der Ehevoraussetzungen bereits zuständigen Standesamt auch bei den Staaten aus dem genannten Kreis, die kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, in der Regel unkompliziert zu ermitteln bzw. zu prüfen. Das Erfordernis einer für den Bürger zeit- und kostenaufwändigen (Gebühren) Doppelprüfung durch Standesamt und Landesjustizverwaltung ist in diesen Fällen regelmäßig nicht begründbar.



Drucksache 53/18

... Mit negativen Auswirkungen auf die Justizhaushalte der Länder ist nicht zu rechnen. Etwaige zusätzliche Kosten für die Übersetzung von in englischer Sprache abgefassten Urteils- und Beschlussformeln in die deutsche Sprache sind ebenso als Kosten des Rechtsstreits gemäß den §§ 91 ff. der Zivilprozessordnung von den Parteien des Rechtsstreits zu tragen wie die Übersetzung eines zunächst in deutscher Sprache verfassten Entscheidungsentwurfs in die englische Sprache zur Herstellung der Originalentscheidung. In Anbetracht der Konzentration der Verfahren bei wenigen Kammern für internationale Handelssachen wird die Einrichtung dieser Kammern zunächst kein zusätzliches Personal im richterlichen und nichtrichterlichen Bereich erfordern. Auch etwaige Fortbildungskosten für die Richterinnen und Richter der Kammern für internationale Handelssachen, der zuständigen Senate der Oberlandesgerichte und für das nichtrichterliche Personal werden sich daher in einem überschaubaren Rahmen halten. Dasselbe gilt in Bezug auf die Anpassung von Geschäftsabläufen und die Übersetzung gerichtlicher Formulare. Auch hier führt die begrenzte Anzahl von betroffenen Verfahren zu einem überschaubaren zusätzlichen Aufwand. Da es sich bei den vor den Kammern für internationale Handelssachen verhandelten Verfahren vornehmlich um solche mit erheblichen gebührenwirksamen Streitwerten handeln wird, werden die vorgenannten Kosten durch das vermehrte Gebührenaufkommen mehr als ausgeglichen werden. Dies gilt erst recht für den Fall, dass die Kammern für internationale Handelssachen sich - wie gewünscht - zu einem attraktiven Gerichtsplatz entwickeln, eine größere Zahl von wirtschaftsrechtlichen Verfahren anziehen und in Folge dessen zusätzliches richterliches oder nichtrichterliches Personal erforderlich werden sollte.



Drucksache 414/18

... Diese Ausgangssituation ermöglicht den Vermietern ein spekulatives Handeln auf Kosten der Gewerbemieter. So haben die Vermieter es in der Hand, dem Mieter einen nur kurzfristigen Mietvertrag in Aussicht zu stellen, um sich auf diese Weise die Möglichkeit offen zu erhalten, nach Ablauf eines sehr überschaubaren Zeitraums einen anderen Mieter zu finden, der zur Zahlung einer noch höheren Miete bereit ist. Da der sich hieraus ergebende Nachteil vorwiegend von weniger finanzkräftigen Unternehmen zu tragen ist, begünstigt dies die Entwicklung in den Ballungszentren, dass kleine und mittlere Unternehmen durch größere Anbieter verdrängt werden.



Drucksache 166/1/18

... 127. Der Bundesrat fordert in diesem Zusammenhang die umfassende Vereinfachung der Regelungen zur Verwaltung der ESI-Fonds. Insbesondere ist eine tiefgehende Überprüfung und Reduzierung der europäischen Anforderungen an die Programmierung sowie an die Verwaltungs- und Kontrollsysteme zwingend. Ziel muss es sein, überschaubare Regularien zu schaffen. Es ist dabei sicherzustellen, dass bereits zum Beginn des Programmplanungs-zeitraums umfassende Rechtssicherheit über die zu beachtenden Regelungen geschaffen wird und diese nicht durch zahlreiche delegierte Verordnungen ergänzt werden, die den Start der einzelnen Programme behindern. Im Prüfsystem sollte zum Beispiel das "Single-Audit-Prinzip" gestärkt werden. Eine einmalige Kontrolle durch eine Prüfinstanz vor Ort reicht aus.



Drucksache 309/18

... Gerade im Bereich des Ehrenamtes, bei Pflege, Gesundheit und Familie gibt es eine Reihe von Maßnahmen überschaubarer finanzieller Auswirkungen, die im Einzelfall denen stark helfen, die eine wichtige Säule unseres Gemeinwesens darstellen. Der Bundesrat spricht sich deshalb für steuerliche Vereinfachungen und maßvolle Verbesserungen besonders bei denjenigen aus, die sich in der Mitte der Gesellschaft für den Zusammenhalt unseres Gemeinwesens in besonderer Weise einsetzen.



Drucksache 103/18

... Wie die Folgenabschätzung zeigt, dürften die Kosten bei der Einführung einer aufsichtsrechtlichen Letztsicherung für unzureichend durch Rückstellungen gedeckte NPE überschaubar bleiben. Nach Schätzungen der EBA wäre die mittlere CET1-Quote der EU-Banken bei Einführung einer aufsichtsrechtlichen Letztsicherung (ähnlich wie der vorgeschlagenen) nach zwanzig Jahren insgesamt um rund 138 Basispunkte niedriger. Allerdings stellt dies die maximal mögliche Auswirkung der vorgeschlagenen Maßnahme dar, da die zugrunde liegenden Annahmen recht konservativ sind (siehe Folgenabschätzung) und die Auswirkungen einer weicheren Kalibrierung für einzelne Fälle von NPE, bei denen die Begleichung der Verbindlichkeit unwahrscheinlich ist, nicht berücksichtigt werden.



Drucksache 416/1/18

... 4. Er kritisiert in diesem Zusammenhang insbesondere die fortgesetzte Ausweitung des EU-Justizbarometers auf den Bereich der Strafrechtspflege. Nach der Aufnahme der Dauer von Gerichtsverfahren zur Bestrafung von Geldwäschetaten im 5. EU-Justizbarometer nimmt das 6. EU-Justizbarometer in Schaubild 67 die Organisation der Staatsanwaltschaften in den Blick, obwohl eine nachvollziehbare Darstellung der Aufsichtsstrukturen und Weisungsbefugnisse von 28 Mitgliedstaaten in einem Schaubild offensichtlich nicht gelingen kann. Der Bundesrat sieht hier in besonderer Weise ein Problem der Vergleichbarkeit und erinnert daran, dass wegen der besonders empfindlichen Berührung der demokratischen Selbstbestimmung durch Straf- und Strafverfahrensnormen die EU im Bereich der Strafrechtspflege besondere Zurückhaltung walten lassen sollte.



Drucksache 383/1/18

... Es handelt sich um einen überschaubaren Kreis von Staaten, von denen die Mehrzahl in der Regel unproblematisch Ehefähigkeitszeugnisse ausstellt (Ehe-fähigkeitszeugnisse stellen aus: Bulgarien (außer bei der Eheschließung zweier bulgarischer Staatsangehöriger im Ausland), Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Großbritannien (außer bei fehlendem Domizil des britischen Staatsangehörigen in Großbritannien), Irland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik). Das jeweilige Heimatrecht mit grundsätzlich vertrauten Rechtssystemen ist von dem für die Entscheidung über das Vorliegen der Ehevoraussetzungen bereits zuständigen Standesamt auch bei den Staaten aus dem genannten Kreis, die kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, in der Regel unkompliziert zu ermitteln bzw. zu prüfen. Das Erfordernis einer für den Bürger zeit- und kostenaufwändigen (Gebühren) Doppelprüfung durch Standesamt und Landesjustizverwaltung ist in diesen Fällen regelmäßig nicht begründbar.



Drucksache 691/17

... Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die im geltenden Recht vorgesehene Begrenzung des örtlichen Geltungsbereichs von Modellvorhaben ist sowohl im Interesse der Ratsuchenden, als auch der Modellkommunen. Sinn der Regelung ist, dass die Modellvorhaben sich auf überschaubare und damit handhabbare Verwaltungseinheiten beschränken. Die Ziele der Modellvorhaben, wohnortnahe Pflegeberatung unter Nutzung von Synergieeffekten zu gewährleisten, können so besser erreicht werden.



Drucksache 268/17 (Beschluss)

... Besprechungen nehmen jedoch viel Zeit - von potenziell zahlreichen Beteiligten - in Anspruch. Es kann jedoch in weniger komplex gelagerten Fällen ausreichend sein, die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen durch eine schriftliche Beteiligung vorzubereiten. Um daher für solche Standardsituationen mit überschaubaren Umweltauswirkungen bzw. Beteiligten auf eine Besprechung verzichten zu können, soll diese in das Ermessen der Behörde gestellt werden.



Drucksache 162/1/17

... Wie die Genossenschaftsverbände berichten, ist eine Pflichtprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53 Absatz 1 GenG ohne eine Prüfung des Jahresabschlusses nach § 53 Absatz 2 GenG schon bei den derzeitigen Schwellenwerten des § 53 Absatz 2 Satz 1 GenG ein Spagat, der nur bei überschaubaren Sachverhalten umsetzbar ist. Bei der beabsichtigten Anhebung der Schwellenwerte um 50 Prozent würde diese Problematik noch erheblich verschärft. Daher wäre zunächst zu klären, wie die Prüfung nach § 53 Absatz 1 GenG auch bei höheren Schwellenwerten ohne Jahresabschlussprüfung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.



Drucksache 164/1/17

... Besprechungen nehmen jedoch viel Zeit - von potenziell zahlreichen Beteiligten - in Anspruch. Es kann jedoch in weniger komplex gelagerten Fällen ausreichend sein, die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen durch schriftliche Beteiligung vorzubereiten. Um daher für solche Standardsituationen mit überschaubaren Umweltauswirkungen bzw. Beteiligten auf eine Besprechung verzichten zu können, soll sie in das Ermessen der Behörde gestellt werden.



Drucksache 1/2/17

... 4. Der Richtlinienvorschlag betrifft angesichts der begrenzten Zahl grenzüberschreitender Insolvenzverfahren ganz überwiegend rein nationale Sachverhalte. Der Bundesrat regt daher an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei den konkreten Einzelregelungen des Richtlinienvorschlags genau zu hinterfragen, ob und inwieweit eine unionsweite Koordinierung unerlässlich ist. Entsprechend der von der Kommission angeführten kapitalmarktrechtlichen Zielsetzung sollte der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Restrukturierungsrahmens auf Finanzgläubiger des Unternehmens beschränkt werden (siehe nachfolgend Ziffer 13). Eine Erstreckung auf weitere Gläubigergruppen könnte angesichts der engen Verknüpfung des Insolvenzrechts mit dem jeweiligen nationalen Vertrags- und Sachenrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Kreditsicherungsrecht, dem Arbeits- und Sozialrecht sowie dem Steuerrecht zu tiefgreifenden Folgewirkungen in Rechtsgebieten führen, in denen der Union keine Kompetenz zusteht. Außerdem sollten Eingriffsinstrumente, die traditionell dem förmlichen Insolvenzverfahren zuzurechnen sind, nur insoweit auf das Restrukturierungsverfahren übertragen werden, als dies für eine überschaubare Zeit und nur zur Unterstützung erfolgversprechender Verhandlungen unerlässlich ist. Dies gilt zum Beispiel für die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen (Artikel 6 des Richtlinienvorschlags), die Fortsetzung von Verträgen (Artikel 7 des Richtlinienvorschlags) und die Privilegierung von Finanzierungsmaßnahmen und Transaktionen in einer späteren Insolvenz (Artikel 16 und 17 des Richtlinienvorschlags). Unabhängig von dem Risiko einer missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser nach dem Richtlinienvorschlag leicht verfügbaren Instrumente sollte das Restrukturierungsverfahren nach seiner zeitlichen und inhaltlichen Reichweite nicht so weit gefasst sein, dass das rechtsstaatliche Insolvenzverfahren mit seinen besonderen Kontrollen durch Gerichte, Insolvenzverwalter und Gläubigergremien in den Hintergrund gedrängt wird. Das Restrukturierungsverfahren soll das Insolvenzverfahren in bestimmten Fällen um eine vorgeschaltete Sanierungsoption ergänzen. Nicht jedoch soll ein mit dem Insolvenzverfahren konkurrierendes oder dieses womöglich verdrängendes Parallelverfahren geschaffen werden. Die Ermöglichung einer bis zu zwölf Monate dauernden Restrukturierungsphase mit umfassendem Moratorium für sogar insolvenzreife Unternehmen geht zu weit, zumal der Schuldner die Geschäfte in Eigenverwaltung und ohne Überwachung durch einen Restrukturierungsverwalter weiter führen soll.



Drucksache 1/1/17

... 4. Der Richtlinienvorschlag betrifft angesichts der begrenzten Zahl grenzüberschreitender Insolvenzverfahren ganz überwiegend rein nationale Sachverhalte. Der Bundesrat regt daher an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei den konkreten Einzelregelungen des Richtlinienvorschlags genau zu hinterfragen, ob und inwieweit eine unionsweite Koordinierung unerlässlich ist. Entsprechend der von der Kommission angeführten kapitalmarktrechtlichen Zielsetzung sollte der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Restrukturierungsrahmens auf Finanzgläubiger des Unternehmens beschränkt werden (siehe nachfolgend Ziffer 13). Eine Erstreckung auf weitere Gläubigergruppen könnte angesichts der engen Verknüpfung des Insolvenzrechts mit dem jeweiligen nationalen Vertrags- und Sachenrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Kreditsicherungsrecht, dem Arbeits- und Sozialrecht sowie dem Steuerrecht zu tiefgreifenden Folgewirkungen in Rechtsgebieten führen, in denen der Union keine Kompetenz zusteht. Außerdem sollten Eingriffsinstrumente, die traditionell dem förmlichen Insolvenzverfahren zuzurechnen sind, nur insoweit auf das Restrukturierungsverfahren übertragen werden, als dies für eine überschaubare Zeit und nur zur Unterstützung erfolgversprechender Verhandlungen unerlässlich ist. Dies gilt zum Beispiel für die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen (Artikel 6 des Richtlinienvorschlags), die Fortsetzung von Verträgen (Artikel 7 des Richtlinienvorschlags) und die Privilegierung von Finanzierungsmaßnahmen und Transaktionen in einer späteren Insolvenz (Artikel 16 und 17 des Richtlinienvorschlags). Unabhängig von dem Risiko einer missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser nach dem Richtlinienvorschlag leicht verfügbaren Instrumente sollte das Restrukturierungsverfahren nach seiner zeitlichen und inhaltlichen Reichweite nicht so weit gefasst sein, dass das rechtsstaatliche Insolvenz-verfahren mit seinen besonderen Kontrollen durch Gerichte, Insolvenzverwalter und Gläubigergremien in den Hintergrund gedrängt wird. Das Restrukturierungsverfahren soll das Insolvenzverfahren in bestimmten Fällen um eine vorgeschaltete Sanierungsoption ergänzen. Nicht jedoch soll ein mit dem Insolvenzverfahren konkurrierendes oder dieses womöglich verdrängendes Parallelverfahren geschaffen werden. [Der Richtlinienvorschlag erweckt den Eindruck, dass in jedem Fall eine präventive Restrukturierung um jeden Preis durchgeführt werden soll. Das Verhältnis zwischen den unterschiedlichen Verfahren muss jedoch derart austariert sein, dass die für die Volkswirtschaft sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils beste Option durchgeführt wird. Dies ist nicht immer zwingend eine Restrukturierung, sondern kann auch der rechtzeitige Verkauf des Unternehmens oder - bei nicht profitablen Unternehmen - die zügige Abwicklung sein.] Die Ermöglichung einer bis zu zwölf Monate dauernden Restrukturierungsphase mit umfassendem Moratorium für sogar insolvenzreife Unternehmen geht zu weit, zumal der Schuldner die Geschäfte in Eigenverwaltung und ohne Überwachung durch einen Restrukturierungsverwalter weiter führen soll.



Drucksache 1/17 (Beschluss)

... 4. Der Richtlinienvorschlag betrifft angesichts der begrenzten Zahl grenzüberschreitender Insolvenzverfahren ganz überwiegend rein nationale Sachverhalte. Der Bundesrat regt daher an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei den konkreten Einzelregelungen des Richtlinienvorschlags genau zu hinterfragen, ob und inwieweit eine unionsweite Koordinierung unerlässlich ist. Entsprechend der von der Kommission angeführten kapitalmarktrechtlichen Zielsetzung sollte der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Restrukturierungsrahmens auf Finanzgläubiger des Unternehmens beschränkt werden (siehe nachfolgend Ziffer 13). Eine Erstreckung auf weitere Gläubigergruppen könnte angesichts der engen Verknüpfung des Insolvenzrechts mit dem jeweiligen nationalen Vertrags- und Sachenrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Kreditsicherungsrecht, dem Arbeits- und Sozialrecht sowie dem Steuerrecht zu tiefgreifenden Folgewirkungen in Rechtsgebieten führen, in denen der Union keine Kompetenz zusteht. Außerdem sollten Eingriffsinstrumente, die traditionell dem förmlichen Insolvenzverfahren zuzurechnen sind, nur insoweit auf das Restrukturierungsverfahren übertragen werden, als dies für eine überschaubare Zeit und nur zur Unterstützung erfolgversprechender Verhandlungen unerlässlich ist. Dies gilt zum Beispiel für die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen (Artikel 6 des Richtlinienvorschlags), die Fortsetzung von Verträgen (Artikel 7 des Richtlinienvorschlags) und die Privilegierung von Finanzierungsmaßnahmen und Transaktionen in einer späteren Insolvenz (Artikel 16 und 17 des Richtlinienvorschlags). Unabhängig von dem Risiko einer missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser nach dem Richtlinienvorschlag leicht verfügbaren Instrumente sollte das Restrukturierungsverfahren nach seiner zeitlichen und inhaltlichen Reichweite nicht so weit gefasst sein, dass das rechtsstaatliche Insolvenzverfahren mit seinen besonderen Kontrollen durch Gerichte, Insolvenzverwalter und Gläubigergremien in den Hintergrund gedrängt wird. Das Restrukturierungsverfahren soll das Insolvenzverfahren in bestimmten Fällen um eine vorgeschaltete Sanierungsoption ergänzen. Nicht jedoch soll ein mit dem Insolvenzverfahren konkurrierendes oder dieses womöglich verdrängendes Parallelverfahren geschaffen werden. Der Richtlinienvorschlag erweckt den Eindruck, dass in jedem Fall eine präventive Restrukturierung um jeden Preis durchgeführt werden soll. Das Verhältnis zwischen den unterschiedlichen Verfahren muss jedoch derart austariert sein, dass die für die Volkswirtschaft sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils beste Option durchgeführt wird. Dies ist nicht immer zwingend eine Restrukturierung, sondern kann auch der rechtzeitige Verkauf des Unternehmens oder - bei nicht profitablen Unternehmen - die zügige Abwicklung sein. Die Ermöglichung einer bis zu zwölf Monate dauernden Restrukturierungsphase mit umfassendem Moratorium für sogar insolvenzreife Unternehmen geht zu weit, zumal der Schuldner die Geschäfte in Eigenverwaltung und ohne Überwachung durch einen Restrukturierungsverwalter weiter führen soll.



Drucksache 279/1/17

... 2. Der Bundesrat begrüßt weitere Differenzierungen in den Anmerkungen zu den einzelnen Schaubildern. Das Risiko von Fehleinschätzungen und falschen Schlussfolgerungen kann damit reduziert werden. Gleichzeitig bleibt jedoch anzumerken, dass die erreichte Länge der Anmerkungen bei teilweise gleichzeitiger Verwendung mehrerer farblich unterschiedlicher Balken verdeutlicht, dass die mit einem Schaubild eigentlich verbundene Übersichtlichkeit nur selten gegeben ist. Der Wunsch der Kommission, möglichst viel Information in einem einzelnen Schaubild zu präsentieren, führt dazu, dass viele der Schaubilder sich nicht intuitiv erschließen. Bei einzelnen Schaubildern, etwa den Schaubildern 56, 57, 59 und 60 zur Ernennung, Versetzung und Entlassung von Richterinnen und Richtern, drängt sich die Frage auf, ob die Darstellung in einem Schaubild noch sachdienlich ist.



Drucksache 650/1/17

... 3. Zum einen wird es aus Sicht des Bundesrates entscheidend darauf ankommen, wie viele Staaten sich an einer multilateralen Investitionsgerichtsbarkeit beteiligen werden. Selbst im Falle eines breiten Teilnehmerkreises gibt der Bundesrat zu bedenken, dass es weltweit bislang nur eine äußerst geringe Zahl von ISDS-Schiedsverfahren gab. Laut den von UNCTAD (United Nations Conference on Trade and Development) veröffentlichten Zahlen gab es bislang insgesamt 817 Verfahren. Im Jahr 2016 wurden 69 neue Verfahren eingeleitet. Gleichzeitig gibt es weltweit 3 321 internationale (bi- und multilaterale) Abkommen mit Investitionsschutzregelungen, davon sind rund 2 700 in Kraft. Diese Zahlen mahnen zur Vorsicht, wenn es um den Aufbau kostenintensiver Strukturen für einen speziellen und äußerst überschaubaren Bereich internationaler Streitigkeiten geht.



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