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0429/05
0509/05
0615/05
0724/05
0002/05B
0607/05B
0814/05
0894/05
0316/05
0318/1/05
0211/05B
0214/1/05
0285/1/05
0820/05
0237/05B
0705/05
0591/05B
0479/1/05
0568/05
0002/1/05
0744/05
0318/05B
0683/05
0631/05
0097/05
0567/05
0137/05
0636/05
0080/05
0913/05
0173/05
0290/1/05
0357/05
0323/1/05
0390/05
0694/05
0423/05
0760/05
0883/05
0616/2/05
0168/05B
0934/05
0576/05
0618/05
0285/05B
0910/05
0846/05
0351/05B
0348/05
0485/05
0848/05
0275/05
0320/05
0607/05
0569/04
0571/04B
0806/1/04
0804/04B
0666/04B
0565/04B
0662/04
0305/1/04
0569/1/04
0919/04
0789/04B
0799/04
0807/04
0551/04B
0686/04
0683/3/04
0666/2/04
0565/04
0916/04A
0962/1/04
0617/04B
0336/04
0983/04
0806/04
0683/1/04
0466/04
0806/04B
0807/04B
0758/04
0985/04
0805/04
0733/04
0576/04
0270/04
0891/04
0280/04
0868/04
0565/1/04
0804/1/04
0280/1/04
0758/04B
0232/04
0867/1/04
0799/04B
0280/04B
0726/04
0962/04B
1012/04
0504/04B
0578/04
0805/04B
0636/04
0571/04
0595/04
0734/04
0429/04
0705/04B
0569/04B
0876/04
0728/2/04
0807/1/04
0361/04B
0566/04
0732/04
0867/04B
0305/04B
0804/04
0725/04
0709/04
0666/04
0967/04
0667/04
0591/04
0799/1/04
0818/04
0805/1/04
0663/03
0595/1/03
0595/03
0715/03
0663/03B
0595/03B
Drucksache 93/20

... Die Verordnung verursacht für Bürgerinnen und Bürger keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand. Dies gilt insbesondere für Eigentümerinnen und Eigentümer von bestimmten Feuerstätten für feste Brennstoffe mit erkennbar rückstandsarmer Verbrennung, die ihre Anträge nach § 1 Absatz 5a auf Reduzierung der Kehrhäufigkeit bei der Feuerstättenschau oder einer regelmäßigen Kehrung mündlich stellen können. Die Möglichkeit, die Kehrhäufigkeit in diesem Fall zu reduzieren, wirkt sich für die Begünstigten finanziell entlastend aus. Das Gesamtvolumen dieser Entlastung wird etwa 25 Mio. Euro betragen.



Drucksache 166/20

... Darüber hinaus werden weitere vollstreckungsrechtliche Fragen aufgegriffen, die vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages und aus der vollstreckungsrechtlichen Praxis an die Bundesregierung herangetragen worden sind. Dies betrifft den Zeitraum für die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen, den Pfändungsschutz von Gegenständen, die zur Ausübung von Religion und Weltanschauung bestimmt sind, sowie den Vollstreckungsschutz für Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.



Drucksache 181/20

... Mit der Neufassung von § 5 Absatz 2 wird der bisherige Gefährdungsbegriff an die Vorgaben angepasst, die die EU-Screening-Verordnung an den Prüfmaßstab für erwerbsbeschränkende Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit anlegt. Statt der "tatsächlichen Gefährdung" genügt künftig eine "voraussichtliche Beeinträchtigung" der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Damit wird insbesondere die erforderliche vorausschauende Betrachtungsweise betont, die in der Investitionsprüfung ohnehin inhärent angelegt ist: Eine noch nicht eingetretene, aber durch einen kritischen Erwerbsfall künftig mögliche Beeinträchtigung soll verhindert werden. Der vom Unionsgesetzgeber gewählte Begriff der "Beeinträchtigung" macht zudem deutlich, dass in punkto Schwere zukünftig ein geringerer Gefährdungsgrad genügt, um erwerbsbeschränkende Maßnahmen anzuordnen.



Drucksache 314/20 (Beschluss)

... Eine zeitnahe Netzanbindung von Offshore-Windparks ist im Rahmen der Energiewende mit Atomausstieg und Kohleausstieg erforderlich. Die Rechtswegverkürzung auf das Bundesverwaltungsgericht ist hierbei ein wichtiges und bewährtes Beschleunigungsinstrument. Zwar ist die mit dem Vorschlag verbundene zusätzliche Belastung des Bundesverwaltungsgerichts mit erstinstanzlichen Zuständigkeiten quantitativ und qualitativ überschaubar. Gleichzeitig wäre begrüßenswert, wenn die Novellierung mit entsprechenden Stellenaufstockungen beim Bundesverwaltungsgericht verbunden wird.



Drucksache 47/20

... Absatz 8 sieht vor, dass die EUStA, sofern sie Kenntnis davon erlangt, dass möglicherweise eine nicht in ihre Zuständigkeit fallende Straftat begangen wurde, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden unterrichten und alle sachdienlichen Beweise an diese weiterleiten soll. Diese Vorschrift kann Bedeutung erlangen, wenn die EUStA einen Bericht nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung oder eine Anzeige seitens einer Privatperson erhalten und festgestellt hat, dass es sich nicht um eine Straftat handelt, für die die EUStA nach Maßgabe von Artikel 22 und 23 der Verordnung zuständig ist, oder um eine Tat, für die sie jedenfalls nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung auf die Ausübung ihrer Zuständigkeit verzichten soll. Erwägungsgrund Nummer 48 Satz 2 der Verordnung nennt als weiteres Beispiel, dass die EUStA im Rahmen ihrer Ermittlungen von einem Sachverhalt Kenntnis erhält, der eine Straftat außerhalb ihrer Zuständigkeit darstellen könnte, wie etwa eine Falschaussage. Entsprechend wäre auch im Fall des § 108 Absatz 1 StPO durch Unterrichtung des Delegierten Europäischen Staatsanwalts zu verfahren.



Drucksache 67/20 (Beschluss)

... ), die zugrunde gelegten Zuschläge und Abschläge einschließlich einer schlagwortartigen Bezeichnung und der im Rahmen der Gesamtschau festgesetzte Gesamtzuschlag oder - abschlag, die vom Insolvenzgericht angenommenen Auslagentatbestände und gegebenenfalls die Entscheidung des Insolvenzgerichts, ob vom Insolvenzverwalter an von ihm beauftragte Dritte aus der Masse bezahlte Vergütungen (vergleiche insbesondere § 4 Absatz 1 Satz 3 InsVV) zu berücksichtigen sind, hervorgehen.



Drucksache 13/20

... vorgegeben ist, nicht vornehmen. Die Menge der bei den geologischen Landesdiensten digital vorhandenen Daten, die in kommerziellen Unternehmungen gewonnen worden sind, ist so umfänglich, dass nicht nur die jeweilige Interessenslage im Vollzug unüberschaubar ist, sondern auch eine solche Vielzahl an Abwägungsentscheidungen gar nicht bewältigt werden kann. Deshalb besteht für diesen spezifischen Teil der Geodaten ein besonderes Bedürfnis nach gesetzgeberischer Klarstellung, also einer Abwägung des Gesetzgebers, welche geologischen Daten für die zukünftige Nutzung des geologischen Untergrunds wann und für wen zur Verfügung gestellt bzw. bereitgestellt werden müssen. Zumindest für die von diesem Gesetz erfassten Sachverhaltskonstellationen, die wissenschaftlichtechnischer Natur sind, muss eine vorweggenommene Abwägung für immer wiederkehrende Varianten auch auf Gesetzesebene möglich sein, weil die beteiligten Interessen in abstraktgenereller Form bereits vorab bekannt sind und gegeneinander abgewogen werden können.



Drucksache 497/20

... Aufgrund der Produktmengen und der Produktvielfalt ist der Online-Handel mit E-Zigaretten besonders schwer überschaubar. Insbesondere das Angebot an E-Liquids (Nachfüllflüssigkeiten für E-Zigaretten) im Internet mit einer kaum erfassbaren Bandbreite verschiedenster Aromazusätze ist sehr vielfältig und im Einzelnen nicht überwachbar. Als Inhalationsprodukt mit direktem Kontakt zu den Atemwegen sind an die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Inhaltsstoffe hohe Anforderungen zu stellen. Dem steht gegenüber, dass die Inhaltsstoffe der E-Liquids für diesen Verwendungszweck nicht oder nicht ausreichend gesundheitlich bewertet sind und gerade bei Einfuhren aus Drittstaaten außerhalb der EU die genaue Zusammensetzung nicht immer bekannt ist, weil die dazu vorgeschriebenen Informationspflichten von den Anbietern vielfach nicht beachtet werden.



Drucksache 8/20

... So fertigen Schaulustige bei Unfällen oder Unglücksfällen Bildaufnahmen vom Geschehen, insbesondere von verletzten und verstorbenen Personen, und verbreiten diese Aufnahmen über soziale Netzwerke. Oftmals werden solche Bildaufnahmen auch an die Medien weitergegeben. Den damit verbundenen Verletzungen der Rechte der Abgebildeten gilt es zu begegnen. Bislang schützt das Strafrecht durch § 201a des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 8/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu § 201a

Zu § 201a

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 221/20

... 4 Vgl. Tagesschau: Arbeitsmarkt in Corona-Krise So viel Kurzarbeit wie noch nie, https://www.tagesschau.de/wirtschaft/coronakurzarbeitarbeitslosigkeit\-101.html, abgerufen am 04. Mai 2020.



Drucksache 224/20

... Auch das Argument der Lärm- und Abgasverringerung überzeugt nur eingeschränkt. Zwar verringert sich dieses während des Feiertags in den vom Fahrverbot betroffenen Ländern; in der Gesamtschau ist jedoch nicht erkennbar, dass es in nennenswertem Maße zu einer Minderung des Lkw-Verkehrs kommt. Notwendige Fahrten werden vielmehr lediglich verlagert, so dass sich die Lärm- und Abgasentwicklung in den Zeiten vor und nach dem Fahrverbot entsprechend erhöhen.



Drucksache 456/1/20

... Allerdings erscheint es zweifelhaft, ob bei einer Gesamtschau die Vorteile einer solchen Regelung überwiegen.



Drucksache 9/20

... Die praktische Erfahrung wird ergeben, welche technischen Lösungen heute schon verfügbar sind und wo zumindest derzeit die Grenzen des technisch Möglichen verlaufen. So wird zurzeit das punktuelle Entfernen von Inhalten aus Internetangeboten vielfach nur bei Kooperation mit einer Person möglich sein, die mit den dafür notwendigen Administrator-Rechten ausgestattet ist, zum Beispiel bei Hosting-Diensten. Das kann leicht an der Erreichbarkeit scheitern, insbesondere bei Hosting in Drittstaaten (was zudem rechtliche Probleme der Rechtshilfe aufwerfen würde). Erfolgversprechend ist dieser Ansatz aber voraussichtlich besonders dann, wenn er sich gegen rechtsverletzende Angebote richtet, die im Inland gehostet werden oder die von kooperativen Intermediären (Plattformbetreiber) online gestellt werden. Die Veränderung von Webseiteninhalten ohne Verwendung einer gültigen Administratorrolle dürfte hingegen nach heutigem Stand Durchgriffe und den Einsatz von Technologie und Instrumenten erfordern, die zumeist unverhältnismäßig sein dürften und zudem regelmäßig auch technisch an üblichen Sicherheitsvorkehrungen scheitern. Nichtpunktuelle Maßnahmen zur Durchsetzung einer Eingriffsbefugnis würden eine nicht überschaubare Vielzahl von Betroffenen treffen.



Drucksache 37/20

... Alle Mitglieder des Kollegiums werden Input für die Konferenz liefern. Vizepräsidentin Šuica leitet die Arbeiten der Kommission und wird dabei von Vizepräsidentin Jourová im institutionellen Bereich sowie von Vizepräsident Šefčovič im Bereich interinstitutionelle Beziehungen und Vorausschau unterstützt. In gleicher Weise könnten auch das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten Kontaktstellen benennen, die als öffentliche Gesichter oder als Botschafter der Debatte fungieren. Dies kann die Sichtbarkeit und Wirkung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene erhöhen.



Drucksache 196/20

... Im Rahmen des Inkassos werden den Schuldnern sehr häufig vorformulierte Erklärungen über ein Schuldanerkenntnis unterbreitet, die in der Regel dazu führen, dass der Schuldner gegenüber den im Schuldanerkenntnis enthaltenen Forderungen keine Einwendungen mehr geltend machen kann; dies gilt insbesondere auch für die Inkassokosten und sonstige Nebenforderungen, die vom Schuldanerkenntnis umfasst sind. Schuldnern, die Privatpersonen sind, sind diese Rechtsfolgen jedoch zumeist nicht bekannt. Sie werden, wenn sie sich wie häufig gerade in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befinden, insbesondere auch dadurch, dass die Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung im Rahmen des Inkassos häufig mit der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses verknüpft wird, zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses gedrängt, ohne sich darüber im Klaren zu sein, welche rechtlichen Folgen dies für sie haben kann. Dies wiegt gerade auch bei den Inkassokosten und sonstigen Nebenforderungen besonders schwer, da deren Berechtigung für die Schuldner häufig noch schwieriger zu durchschauen ist als diejenige der Hauptforderung.



Drucksache 92/20

... Mit der Einfügung des § 6 in die Sportanlagenlärmschutzverordnung durch die Erste Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I Seite 324) ist es den zuständigen Behörden ermöglicht worden, für internationale und nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse Ausnahmen von den Bestimmungen des § 5 Absatz 5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung zuzulassen. Die Zulassung von Ausnahmen bezieht sich auf die Überschreitung der Höchstwerte (erhöhte Immissionsrichtwerte) und auch der Anzahl seltener Ereignisse (18 p.a.), für die die Höchstwerte gelten. Schließlich gilt die Ausnahmemöglichkeit entsprechend auch für den Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche. Bei der Zulassung einer Ausnahme von den Bestimmungen des § 5 Absatz 5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann im Einzelfall auch in Frage kommen, die Ruhezeiten nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 der Sportanlagenlärmschutzverordnung zu reduzieren oder aufzuheben und den Beginn der Nachtzeit nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung hinauszuschieben.



Drucksache 160/1/20

... Da regelmäßig mehrere und unterschiedliche Deponieersatzbaustoffe hergestellt und eingesetzt werden, sollte in Übereinstimmung mit der Verkehrsanschauung der Begriff "Deponieersatzbaustoffe" wie in dem für diese geltenden Teil 3 der



Drucksache 352/20

Frühjahrstagung der Parlamentarischen Versammlung der NATO vom 25. bis 28. Mai 2018 in Warschau, Polen *



Drucksache 266/1/20

... Die Menge der jährlich nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz dem Markt zur Verfügung gestellten Zertifikate ergibt sich nach den §§ 4 und 5 des Gesetzes. Sie richtet sich nach der der Bundesrepublik nach der EU-Klimaschutzverordnung zugewiesenen Menge und kann durch Nutzung der in der EU-Klimaschutzverordnung eingeräumten Flexibilitätsmöglichkeiten erhöht werden. Die danach vorgegebene Höchstmenge kann nicht beliebig erhöht werden. Im Zeitraum der Geltung fester Preise kann nicht gewährleistet werden, dass durch einen marktlichen Preismechanismus Nachfrage und festgelegtes Angebot in Übereinstimmung gebracht werden. Es ist nicht auszuschließen, dass insbesondere gegen Ende des Jahres nicht mehr ausreichend Zertifikate für die Brennstoffversorgung zur Verfügung stehen. Die Möglichkeiten des Transfers der Abgabepflicht in das jeweilige Folgejahr durch § 10 Absatz 2 Satz 2 ist nur auf zehn Prozent der Abgabepflicht beschränkt und entspricht damit nur in etwa der Menge eines Monats. Es ist derzeit nicht abzusehen, ob die Marktteilnehmer in der Lage sind, durch vorausschauendes Handeln die dargestellten Schwierigkeiten, Angebotsmenge und Nachfrage in Einklang zu bringen, meistern können. Konsequenz eines Misslingens einer derartigen Koordination wären erhebliche Marktstörungen, insbesondere gegen Ende eines Jahres. Die vorgeschlagene Änderung soll der Bundesregierung die Möglichkeit geben, so schnell und effektiv wie erforderlich auf eine derartige Marktstörung zu antworten.



Drucksache 107/20

... Wird gegen den Betroffenen durch das Gericht lediglich eine Geldbuße von mehr als einhundert aber nicht mehr als zweihundert Euro festgesetzt, kommt gegen die Entscheidung des Gerichtes nur die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Absatz 2 Nummer 1 OWiG-E in Betracht. Danach wird die Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen. In der Gesamtschau mit § 80 Absatz 1 OWiG-E kommt die Zulassung bei diesen Sachverhalten nur bei Versagung des rechtlichen Gehörs, zur Fortbildung des Rechts oder in den Fällen des § 80 Absatz 1 Nummer 3 und 4 OWiG-E in Betracht.



Drucksache 33/20

... 3. Viehschauen,



Drucksache 288/20

... 3. Die Corona-Pandemie hat aber nicht nur negative Folgen für die öffentlichen Haushalte, und damit auch für die kommunalen Kernhaushalte, sondern belastet auch einen bedeutsamen Teil der kommunalen Betriebe. Betroffen sind unter anderem kommunale Verkehrsbetriebe, insbesondere solche kommunal beherrschten Gesellschaften, die Flughäfen betreiben, sowie Messegesellschaften und Betriebe, die im kulturellen und Freizeitbereich tätig sind (z.B. Opern, Theater, Schauspielhäuser, Volkshochschulen, Musikschulen, Museen, Bädergesellschaften und Tiergärten). Generell sind alle kommunalen Unternehmen betroffen, bei denen aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie die Einnahmen völlig oder zu großen Teilen wegbrechen. Auch diese öffentlichen Betriebe bedürfen der Hilfestellung. Die wesentlichen Förderprogramme des Bundes - insbesondere die Kredite aus dem KfW-Sonderprogramm 2020 -sehen bislang allerdings nur Hilfestellungen für gewerbliche Unternehmen der Privatwirtschaft vor. Es sollten daher auch hier Öffnungen der Rettungsschirme des Bundes für kommunale Betriebe erfolgen. Die Hilfen für diese kommunalen Betriebe, die wichtige Leistungen für alle Bürger und auch für die Privatwirtschaft erbringen, sollte insoweit nicht allein den Ländern überlassen bleiben, zumal vielen dieser Leistungen auch länderübergreifende und bundesweite Bedeutung zukommen kann.



Drucksache 348/20

... Agaplesion Evangelisches Klinikum Schaumburg

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 348/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

a Bund, Länder und Gemeinden

b Gesetzliche Krankenversicherung

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Änderung der Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 2
Änderungen des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 3
Inkrafttreten

Anlage
Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 1 Absatz 1 Nummer 1

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

a Bund, Länder und Gemeinden

b Gesetzliche Krankenversicherung

4. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

4 Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3


 
 
 


Drucksache 268/20

... Die neuen Regelungen dieses Gesetzes richten sich an Betreiber von Umschlagsanlagen und an Befrachter (Einrichten von Annahmestellen für Dämpfe), an die Betreiber von Annahme- oder Umschlagstellen bzw. an den Ladungsempfänger (Dokumentieren der Entgasung), den Schiffsbetreiber (Ordnungswidrigkeiten in Hinblick auf Klärschlamm) und den Frachtführer. Die Mehrzahl dieser Normadressaten sind kleine und mittlere Unternehmen. Solche Unternehmen speziell zu entlasten, sieht die mit diesem Gesetz umzusetzende Änderung des Übereinkommens nicht vor. Die Änderung legt vielmehr das Verursacherprinzip zu Grunde. Wer für die Entstehung schädlicher Dämpfe verantwortlich ist, ist auch für deren ordnungsgemäße Entsorgung (Entgasung) zuständig. Eine gewisse Erleichterung stellt jedoch die Möglichkeit dar, dass mehrere Unternehmen eine gemeinsame Annahmestelle betreiben können und nicht jedes Unternehmen gezwungen wird, eine eigene Entsorgungsmöglichkeit zu schaffen. Diese Möglichkeit wird im auch vorliegenden Gesetz eröffnet (siehe § 3 Absätze 1 und 6). Aufgrund der ansonsten überschaubaren Pflichten, die neu eingeführt werden, erscheinen die KMU im Weiteren insgesamt nur wenig belastet.



Drucksache 56/1/20

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung ferner ihre ablehnende Haltung gegenüber einer Verlängerung der Verordnung zur Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Sammlung von Erfahrungen im Förderprogramm "Schaufenster intelligente Energie - Digitale Agenda für die Energiewende" (

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 56/1/20




1. Zu Nummer 2

2. Zu Nummer 2 und Nummer 3 - neu -


 
 
 


Drucksache 88/20

... § 26 Absatz 4 adressiert Hersteller und Vertreiber und regelt die Anzeigepflicht für die freiwillige Rücknahme von Erzeugnissen und den nach Gebrauch der Erzeugnisse anfallenden Abfällen. Die Anzeigepflicht bestand schon nach alter Rechtslage, allerdings kann die freiwillige Rücknahme nunmehr auch auf Erzeugnisse erweitert werden, die nicht von dem Hersteller oder Vertreiber selbst hergestellt oder vertrieben wurden (sog. Fremdprodukte). Durch diese Erweiterung der Erzeugnisse ändert sich in Einzelfällen geringfügig der Umfang der Angaben im Rahmen der Anzeige. Voraussetzung ist jedoch zunächst, dass sich ein Hersteller oder Vertreiber überhaupt für eine freiwillige Rücknahme entscheidet und dass diese dann auch für fremde Erzeugnisse geöffnet werden soll. Bislang gibt es in Deutschland nur wenige freiwillige Rücknahmesysteme, vor allem durch größere Unternehmen der Textilbranche. Da vielfach kein eigenes Interesse der Unternehmen daran besteht, Abfälle zu bewirtschaften, wird angenommen, dass die Anzahl der Wirtschaftsbeteiligten, die künftig freiwillige Rücknahmesysteme unter Einbeziehung von Fremdprodukten etablieren wollen, überschaubar bleibt. Darüber hinaus sind nach den Erfahrungen mit der bisherigen Anzeigepflicht nur bestimmte Produktgruppen überhaupt betroffen (insb. Textilien und Haushaltswaren). Für die Wirtschaft bezieht sich der Mehraufwand nur auf solche Anträge, die auch Fremdprodukte betreffen und sich für die Wirtschaftsakteure vorteilhaft darstellt. Unter Zugrundelegung der im Rahmen der geltenden Rechtslage in den vergangenen Jahren vorgenommenen Anzeigen ist dementsprechend von einer geringen Fallzahl von unter fünf neuen Fällen pro Jahr auszugehen.



Drucksache 166/20 (Beschluss)

... 7. die Kultusgegenstände, die dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung ihrer Religions- oder Weltanschauungsfreiheit dienen oder für sie Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung sind, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt;



Drucksache 107/20 (Beschluss)

... Wird gegen den Betroffenen durch das Gericht lediglich eine Geldbuße von mehr als einhundert aber nicht mehr als zweihundert Euro festgesetzt, kommt gegen die Entscheidung des Gerichtes nur die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Absatz 2 Nummer 1 OWiG-E in Betracht. Danach wird die Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen. In der Gesamtschau mit § 80 Absatz 1 OWiG-E kommt die Zulassung bei diesen Sachverhalten nur bei Versagung des rechtlichen Gehörs, zur Fortbildung des Rechts oder in den Fällen des § 80 Absatz 1 Nummer 3 und 4 OWiG-E in Betracht.



Drucksache 160/20 (Beschluss)

... Da regelmäßig mehrere und unterschiedliche Deponieersatzbaustoffe hergestellt und eingesetzt werden, sollte in Übereinstimmung mit der Verkehrsanschauung der Begriff "Deponieersatzbaustoffe" wie in dem für diese geltenden Teil 3 der



Drucksache 87/20

... Frauen sind in spezifischer Weise von Hassrede betroffen. Sie sind sexistischen Pöbeleien und Vergewaltigungsdrohungen ausgesetzt. Dies stellt eine besonders schwerwiegende Verletzung von Persönlichkeitsrechten dar und hat als mit digitalen Mitteln ausgeübte Gewalt oft massive körperliche und psychische Auswirkungen. Prominente Fälle von Politikerinnen, Journalistinnen oder sogenannten Netz-Aktivistinnen zeigen anschaulich, dass auf das Geschlecht zielende Herabwürdigungen und Drohungen von besonderer Bedeutung sind.



Drucksache 362/20

... Durch die Erhöhung des Strafrahmens können den Länderhaushalten Verfahrens- und Vollzugskosten in überschaubarem Umfang entstehen, deren Höhe sich nicht näher beziffern lässt.



Drucksache 166/1/20

... 7. die Kultusgegenstände, die dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung ihrer Religions- oder Weltanschauungsfreiheit dienen oder für sie Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung sind, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt;



Drucksache 5/20

... Anbieter von sogenannten Konversionstherapien stellen deren fehlende Wirksamkeit und Schädlichkeit seit Jahren infrage. Sie führen, meist aus religiösen oder weltanschaulichen Motiven, trotz fehlender medizinischer Indikation weiter Konversionsversuche an Personen durch. Bei den Zielgruppen handelt es sich sowohl um Minderjährige als auch um Erwachsene.



Drucksache 55/20

... Auf der Grundlage dieser nationalen Risikobewertungen veröffentlichte die NIS-Kooperationsgruppe, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommission und der ENISA besteht, am 9. Oktober 2019 einen Bericht über die EU-weit koordinierte Risikobewertung zur Cybersicherheit in 5G-Netzen13. Darin werden die Hauptbedrohungen und deren Verursacher, die anfälligsten Anlagen und Einrichtungen sowie die wichtigsten Schwachstellen (technischer und anderer Art) aufgezeigt, von denen 5G-Netze betroffen sind. Auf dieser Grundlage werden in dem Bericht auch Risikokategorien genannt, die aus EU-Sicht von strategischer Bedeutung sind. Diese werden anhand konkreter Risikoszenarien veranschaulicht, die für die verschiedenen Einrichtungen und Anlagen relevante Kombinationen der verschiedenen Parameter (Schwachstellen, Bedrohungen und deren Verursacher) darstellen (siehe Anlage).



Drucksache 2/20

... Gesamtschau Erfüllungsaufwand der Bundesagentur für Arbeit



Drucksache 67/20

... ), die zugrunde gelegten Zuschläge und Abschläge einschließlich einer schlagwortartigen Bezeichnung und der im Rahmen der Gesamtschau festgesetzte Gesamtzuschlag oder - abschlag, die vom Insolvenzgericht angenommenen Auslagentatbestände und gegebenenfalls die Entscheidung des Insolvenzgerichts, ob vom Insolvenzverwalter an von ihm beauftragte Dritte aus der Masse bezahlte Vergütungen (vgl. insbesondere § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV) zu berücksichtigen sind, hervorgehen.



Drucksache 21/20

... Die europäische Säule sozialer Rechte zielt auf Gerechtigkeit im Alltag aller Bürgerinnen und Bürger ab, unabhängig davon, ob sie lernen, arbeiten, einen Arbeitsplatz suchen oder im Ruhestand sind, ob sie in der Stadt oder auf dem Land leben, und ungeachtet des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der religiösen Überzeugung oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Die 20 Grundsätze der Säule, die 2017 von allen EU-Organen proklamiert wurde, sollen Chancengleichheit, Arbeitsplätze für alle und faire Arbeitsbedingungen schaffen sowie den Sozialschutz und die soziale Inklusion verbessern. Mit ihrer Umsetzung wird das auf höchster Ebene abgegebene



Drucksache 314/1/20

... Eine zeitnahe Netzanbindung von Offshore-Windparks ist im Rahmen der Energiewende mit Atomausstieg und Kohleausstieg erforderlich. Die Rechtswegverkürzung auf das Bundesverwaltungsgericht ist hierbei ein wichtiges und bewährtes Beschleunigungsinstrument. Zwar ist die mit dem Vorschlag verbundene zusätzliche Belastung des Bundesverwaltungsgerichts mit erstinstanzlichen Zuständigkeiten quantitativ und qualitativ überschaubar. Gleichzeitig wäre begrüßenswert, wenn die Novellierung mit entsprechenden Stellenaufstockungen beim Bundesverwaltungsgericht verbunden wird.



Drucksache 60/20

... Das Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung (BGBl. I S. 114, 120, 1676) ist mit Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission am 16. Juni 2017 in Kraft getreten, nachdem der Bundesrat und der Bundestag ihre Zustimmungen im Dezember 2016 erteilt hatten. Das Gesetz trägt u.a. dem Ausstieg aus der Kernenergie zur Stromerzeugung Rechnung, der sich - in der Zusammenschau mit den Veränderungen auf dem Strommarkt durch den Ausbau erneuerbarer Energien - insbesondere auf die wirtschaftliche Situation der Betreiber der Kernkraftwerke auswirkt bzw. ausgewirkt hat. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist daher auf Kernkraftwerksbetreiber beschränkt. Betreiber anderer Anlagen, in denen radioaktive Abfälle anfallen oder angefallen sind, sind vom gesetzlichen Anwendungsbereich nicht erfasst, da deren Interessenlage nicht der Interessenlage der vom Kernenergieausstieg betroffenen Kernkraftwerksbetreiber entspricht.



Drucksache 362/20 (Beschluss)

... Durch die Erhöhung des Strafrahmens können den Länderhaushalten Verfahrens- und Vollzugskosten in überschaubarem Umfang entstehen, deren Höhe sich nicht näher beziffern lässt.



Drucksache 582/19

... Mit Blick auf die Regelung zur Vereinfachung der Verfahren für Ersatzneubauten bei Schiene und Straße ist zu erwarten, dass auf der einen Seite durch die absehbaren zusätzlichen Investitionsmittel, insbesondere für die Schieneninfrastruktur, mehr Ersatzneubauten vorgenommen werden. Auf der anderen Seite werden durch die neue Definition des Begriffs der Änderung mehr Vorhaben als Instandhaltungsmaßnahmen gewertet und folglich von einer Genehmigungspflicht befreit. In der Gesamtschau ist voraussichtlich von einem geringfügig verminderten Erfüllungsaufwand der Verwaltung auszugehen. Eine konkrete Bezifferung ist jedoch nicht möglich, da erst die Anwendung der neuen Praxis die Fallzahlen ergeben wird.



Drucksache 576/19

... Der zivile Luftverkehr unterliegt auf Grund seiner Symbolträchtigkeit sowie wegen der im Anschlagsfall einzukalkulierenden hohen Opferzahlen, gravierenden wirtschaftlichen und infrastrukturellen Schäden und erheblichen medialen Aufmerksamkeit unverändert einer besonderen Gefährdung. Eine der größten Bedrohungen stellen dabei Angriffe von sogenannten Innentätern dar, also von Personen, die besonderen Zugang zu Einrichtungen und Abläufen des Luftverkehrs haben. Für terroristische Gruppierungen ist die Rekrutierung solcher Personen von großer Bedeutung, da deren späterer Einsatz ein wirkungsvolles Instrument zur Begünstigung der Tatplanung und/oder -ausführung darstellen kann. Die Motivation potentieller Innentäter, Anschlagsplanungen zu unterstützen bzw. diese in der Folge auch umzusetzen, kann dabei mannigfaltig sein. Sowohl finanzielle Anreize als auch extremistische, politische oder religiöse Weltanschauungen oder allgemeinkriminelle Beweggründe (z.B. Erpressung, Bestechung) sind als mögliche Ursachen zu nennen. Vor diesem Hintergrund wird effektiven Gegenmaßnahmen gegen Innentäter auch auf internationaler und europäischer Ebene eine hohe Priorität beigemessen (vgl. UN Sicherheitsresolution 2309 (2016), Durchführungsverordnung (EU) Nr.



Drucksache 418/19

... Für Bedrohungen im Sinne von § 241 StGB soll eine Strafrahmenerhöhung auf drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen werden, wenn die Tat öffentlich oder durch das Verbreiten von Schriften begangen wird. Grund für die Strafrahmenerhöhung sind neue Begehungsformen einer Bedrohung insbesondere, wenn sie über das Internet oder in sozialen Netzwerken verbreitet werden. Sie sind einem großen, unüberschaubaren Personenkreis zugänglich, jederzeit weltweit abrufbar und können nur unter erschwerten Bedingungen - wenn überhaupt - wieder gelöscht werden.



Drucksache 338/19

... , namentlich Insolvenzverfahren von ehemals selbständig wirtschaftlich Tätigen mit überschaubaren Vermögensverhältnissen und keinen Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, nachträglich identifiziert und zum Zwecke der Veröffentlichung als Unternehmensinsolvenz behandelt werden muss. Dieser Aufwand beträgt zwischen 647 000 Euro und maximal 864 000 Euro.



Drucksache 661/19

... 8. Neben diesen Erleichterungen für kleine, nicht komplexe Institute sollten auch spürbare Erleichterungen für mittlere Banken vorgesehen werden. Mittlere Banken spielen gerade bei der Finanzierung des Mittelstands eine große Rolle. Die Regulierung auch für diese Institute sollte deshalb auf das Maß reduziert werden, das ihrer Rolle gerecht wird und zugleich für die Finanzstabilität erforderlich ist. Mit der Definition von kleinen, nicht komplexen Instituten einerseits und großen Instituten andererseits (30 Mrd. Euro Bilanzsumme) wurde implizit auch eine Definition für mittlere Banken geschaffen. Die Erleichterungen dieser mittleren Banken mit einer Bilanzsumme zwischen 5 und 30 Mrd. Euro gegenüber großen Instituten sind bisher überschaubar. Besonders im internationalen Vergleich bleibt Europa dabei zurück. In der Schweiz werden Institute mit einer Bilanzsumme bis 15 Mrd. SFr, in den USA sogar mit einer Bilanzsumme bis 250 Mrd. US $ spürbar entlastet.



Drucksache 352/19 (Beschluss)

... Die Einfügung des Wortes "anderswo" kann zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten führen. Aus der Norm selbst ist nicht erkennbar, was mit dem Wort "anderswo" gemeint ist. Eine Konkretisierung fehlt. Aus diesem Grund entspricht dieser Begriff nicht dem verfassungsrechtlich verankerten Bestimmtheitsgebot. "Anderswo" ist zu weit gefasst und somit zu unbestimmt. Das Betretungs- und Nachschaurecht (§ 52 Absatz 2 und 3 GwG) beschränkt sich grundsätzlich auf die Geschäftsräume. Jedoch ist es anerkannt, dass auch private Räumlichkeiten erfasst sein können, wenn dort die Geschäftstätigkeiten oder Dienstleistungen des Verpflichteten stattfinden, es sich um die Geschäftsadresse handelt oder die Geschäftsunterlagen dort aufbewahrt werden. Allerdings muss bei der Kontrolle dann der verfassungsrechtliche Schutz des Artikel 13



Drucksache 92/19

... Namhafte Unternehmen am Beginn der Lieferkette versuchen dabei durch die Vertragsgestaltung und die Abforderung von Rechtstreueerklärungen der Subunternehmen Verstöße zu verhindern, delegieren die Verantwortung damit aber letztlich nur an das nächste Glied in der Kette. Während sich diese Spitzenunternehmen nicht zuletzt aus Imagegründen "eine weiße Weste" bewahren, wird die Grauzone zum Ende der Kette hin immer schwerer zu fassen und zu durchschauen.



Drucksache 179/19 (Beschluss)

... Durch eine explizite, detailliertere Regelung, die auch zunächst ohne breite Öffentlichkeit stattfindende hassmotivierte Angriffe aufenthaltsrechtlich sanktioniert, wird klargestellt, dass man sich durch entsprechendes Handeln aus der Gemeinschaft ausschließt. Dementsprechend ist nach der Neuregelung in § 54 Absatz 2 Nummer 1a AufenthG-E ein schweres Ausweisungsinteresse gegeben, wenn die die Verurteilung begründende Straftat gesetzlich missbilligte Diskriminierungsgründe nach § 1 AGG (Rasse bzw. ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität) zum Gegenstand hat.



Drucksache 142/19 (Beschluss)

... ) oder des unbefugten Herstellens oder Übertragens einer Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt (§ 201a Absatz 1 Nummer 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 142/19 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur effektiven Bekämpfung von sogenannten Gaffern


 
 
 


Drucksache 418/19 (Beschluss)

... Für Bedrohungen im Sinne von § 241 StGB soll eine Strafrahmenerhöhung auf drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen werden, wenn die Tat öffentlich oder durch das Verbreiten von Schriften begangen wird. Grund für die Strafrahmenerhöhung sind neue Begehungsformen einer Bedrohung insbesondere, wenn sie über das Internet oder in sozialen Netzwerken verbreitet werden. Sie sind einem großen, unüberschaubaren Personenkreis zugänglich, jederzeit weltweit abrufbar und können - wenn überhaupt - nur unter erschwerten Bedingungen wieder gelöscht werden.



Drucksache 33/19 (Beschluss)

... Die Angebote im Darknet umfassen, wie auch auf andere Weise zugangsbeschränkte Dienste, neben Foren für Whistleblower oder Chatrooms für politisch Verfolgte in autoritär geführten Staaten auch Inhalte bekannter Servicebetreiber, etwa Facebook. Ebenso finden sich jedoch Angebote mit strafrechtlicher Relevanz, darunter Handel mit Betäubungsmitteln, Kinderpornographie oder Waffen, mit Schadsoftware und Ausweispapieren. Vergleichbare Angebote finden sich auch in weiteren Teilen des Internets. In technischer Hinsicht entsprechen die angebotenen Dienste denen bekannter Online-Handelsplattformen mit Vorschaubildern der angebotenen Waren, Werbung, Bewertungen für Verkäufer und Hinweisen auf weitere möglicherweise für einen Nutzer interessanten Angeboten (vgl. Tzanetakis, Drogenhandel im Darknet, in Aus Politik und Zeitgeschichte 2017, 46-47/2017, S. 41 ff.).



Drucksache 433/19 (Beschluss)

... 2. Deutschkenntnisse werden derzeit in getrennten Angeboten in Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Bundesagentur für Arbeit (BA) vermittelt. Länder und Kommunen ergänzen die Programme durch eigene Angebote. Aus dieser Praxis resultiert eine schwer überschaubare und oftmals wenig wirksame Zusammenstellung an Angeboten des Basis- und berufsbezogenen Spracherwerbs, die eine gelungene Integration erschwert.



Drucksache 519/1/19

... Darüber hinaus führen das Begründungserfordernis und die daraus abgeleitete Veröffentlichungspflicht in der Gesamtschau zu einer inkonsistenten Regelung im Mietrechtsregime. Die bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass mieterschützender Landesverordnungen zur Absenkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen nach § 558 Absatz 3 Satz 2 und 3 BGB, zur Verlängerung der Kündigungssperrfrist bei der Umwandlung in Wohnungseigentum nach § 577a Absatz 2 BGB und zum Zweckentfremdungsverbot nach Artikel 6 § 1 MietRVerbB sehen keine Begründungspflicht vor, obwohl die Voraussetzungen zum Erlass derartiger Landesverordnungen deckungsgleich sind und die darauf beruhenden Grundrechtseingriffe teilweise ebenso oder zumindest genauso tiefgreifend sein können. Der Tatbestand zum Erlass dieser Rechtsverordnungen ist jeweils deckungsgleich: Die Landesregierungen können für Gebiete, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, mieterschützende Verordnungen erlassen. Unter diesen Voraussetzungen, jedoch ohne Begründungserfordernis, kann die Landesregierung beispielsweise eine mit einem erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht der Wohnungseigentümer verbundene Kündigungssperrfristverordnung nach § 577a Absatz 2 BGB erlassen. Darin kann die gesetzliche Frist von drei Jahren für den Ausschluss einer Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung des Vermieters bei der Begründung von Wohnungseigentum an vermietetem Wohnraum auf bis zu zehn Jahre verlängert werden.



Drucksache 142/19

... ) oder des unbefugten Herstellens oder Übertragens einer Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt (§ 201a Absatz 1 Nummer 2



Drucksache 517/19

... Die Verordnung kann bestimmte Inhalte und Arten der Werbung ausschließen oder einschränken (Nummer 1). Weiterhin können Vorgaben zu Höchstbeträgen für Werbeausgaben festgesetzt werden (Nummer 2), um sicherzustellen, dass Beitragsmittel vorrangig zur Erfüllung der Kernaufgaben der Krankenkassen eingesetzt werden. Hierbei sind sämtliche Ausgaben zu Werbezwecken einschließlich etwaiger Aufwandsentschädigungen für externe Dienstleister zu berücksichtigen. Ferner kann die Verordnung Näheres zur Trennung von Werbemaßnahmen und gesetzlich verpflichtenden Informationen regeln (Nummer 3), damit es nicht zu einer für die Versicherten schwer durchschaubaren Vermischung kommt. Im Hinblick auf die Beauftragung und Vergütung von Mitarbeitern und Dritten zu Werbezwecken (Nummer 4) kann die Verordnung etwa Bedingungen für Sponsoringverträge zum Beispiel mit Sportvereinen, Anforderungen an Kooperationen mit gewerblichen Vermittlern oder Grenzen für Zahlungen an Mitarbeiter oder Laienwerber festlegen. Schließlich ermöglicht die Ermächtigung nähere Regelungen zu Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit der Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge nach § 194 Absatz 1a (Nummer 5), insbesondere zur Abgrenzung der fremden Produkte von den Leistungen der Krankenkassen in der Außendarstellung.



Drucksache 248/19

... Bei der "unübersehbaren Anzahl von Personen" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zu bestimmen ist. Eine unübersehbare Anzahl von Personen liegt entsprechend den zu § 309 Absatz 2 StGB entwickelten Grundsätzen dann vor, wenn die Daten von einer so großen Zahl von Personen ausgespäht werden, dass sie für einen objektiven Beobachter nicht ohne weiteres übersehbar ist. Mit diesem Regelbeispiel sollen insbesondere auch solche Fälle erfasst werden, in denen ein Täter bei einer nicht überschaubaren Zahl von unterschiedlichen Personen jeweils nur eine kleine Menge an Daten ausspäht. Das Regelbeispiel ist dabei - ebenso wie das ähnliche Regelbeispiel in § 263 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Alternative 2 StGB - nicht erst dann erfüllt, wenn der Täter eine unübersehbare Anzahl von Personen ausgespäht hat, sondern bereits dann, wenn er in der Absicht handelt, die Daten einer unübersehbaren Zahl von Personen auszuspähen. Liegt eine solche Absicht vor, reicht schon die erste Tatbegehung für die Erfüllung des Regelbeispiels aus, auch wenn es dann entgegen der Intention des Täters nicht zu weiteren Ausspähhandlungen bei anderen Personen kommt. Mit dem Erfordernis einer nicht nur großen, sondern unübersehbaren Anzahl von Personen werden alle Fälle erfasst, in denen sich die typische, enorme Dimension der Cyberkriminalität verwirklicht und die Zahl der Betroffenen Ausmaße erreicht, dass eine zielgerichtete Warnung an die Opfer der Straftaten über einen erfolgten Zugriff nicht möglich ist. Gerade diese Unbestimmtheit führt zu einer großen Verunsicherung der Bevölkerung durch Cyberkriminalität, da jeder Nutzer eines Internetdienstes von einem bekannt werdenden Angriff betroffen sein könnte. Aufgrund der fehlenden Kenntnis der persönlichen Betroffenheit ist es kaum möglich, selbst Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Die Zugehörigkeit der Daten zu Personen bestimmt sich nach datenschutzrechtlichen Grundsätzen über den Personenbezug von Daten, so dass Daten von Plattformnutzern nicht dem Betreiber der Plattform, sondern den Nutzern zuzuordnen sind.



Drucksache 463/1/19

... Unter diesen Rahmenbedingungen ist es in der Gesamtschau sowohl verfassungsrechtlich, statistischmethodisch und auch verwaltungsökonomisch nicht zu rechtfertigen, dass der Gesetzentwurf die Aufgabe der Erstellung einer amtlichen Bundesstatistik untergebrachter wohnungsloser Personen als zentrale Statistik beim Statistischen Bundesamt vorsieht. Diese neue Statistik fügt sich vielmehr schlüssig in die von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder dezentral geführten Statistiken auf dem Gebiet des Sozialwesens und das föderativ geführte Gesamtsystem der amtlichen Statistiken ein und ist dementsprechend diesen Fachbehörden unter Beachtung der bewährten Aufgabenteilung zu übertragen.



Drucksache 294/1/19

... 2. Der Bundesrat sieht die Komplexität und Kleinteiligkeit des Justizbarometers mit teilweise überfrachteten graphischen Darstellungen und sehr langen Fußnoten im Hinblick auf die Verständlichkeit und Aussagekraft weiterhin als kritisch an. Aus Sicht des Bundesrates geht es aber in die richtige Richtung, dass es im EU-Justizbarometer 2019 eine Reduktion der Schaubilder um circa 16 Prozent gibt, von 68 Schaubildern im EU-Justizbarometer 2018 auf jetzt 57.



Drucksache 113/19

... Ausgangs- und Adhäsionsklagebegehren müssen im Zusammenhang miteinander stehen. Das entspricht der allgemeinen Voraussetzung für die objektive Klagehäufung (§ 44 VwGO). Die geltend gemachten Klagebegehren müssen nach der allgemeinen Lebensanschauung rein tatsächlich, nach dem Entstehungsgrund oder dem erstrebten Erfolg, einem einheitlichen Lebensvorgang zuzurechnen sein. Dabei ist das Regelungsziel des Adhäsionsverfahrens zu berücksichtigen, doppelte Prozesse zu vermeiden und Primär- und Sekundäransprüche zusammenzufassen. Ein Zusammenhang wird danach regelmäßig vorliegen, wenn auf der Grundlage eines einheitlichen Lebensvorgangs sowohl Vornahme- oder Abwehransprüche wie auch Ersatzansprüche geltend gemacht werden.



Drucksache 424/19

... ) zeitigt in einer Zusammenschau erhebliche negative Folgen für die Gesellschaft, ist mit maßgeblichen Prinzipien des Strafrechts und seiner Systematik nicht in Einklang zu bringen und lässt sich daher nicht mehr rechtfertigen.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.