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"Sachkundige"


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0248/05
0214/05B
0285/05
0616/05B
0795/05
0923/05
0364/05
0523/05
0247/05
0237/1/05
0245/05
0089/05
0245/05B
0449/05
0795/05B
0214/1/05
0237/05B
0817/05
0631/05
0173/05
0795/1/05
0330/05
0616/2/05
0237/05
0245/1/05
0247/05B
0413/04B
0669/04
0730/1/04
0730/04B
0232/04
0458/04B
0429/04
0889/04
0915/04
0504/03
0325/03B
Drucksache 312/1/12

... Über die in § 99 Absatz 1 Satz 4 sowie in § 140f Absatz 3 und 4 SGB V-E bereits vorgesehene Stärkung der Patientenbeteiligung hinaus sollte den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten maßgeblichen Organisationen beziehungsweise den von diesen bestellten sachkundigen Personen bei Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses über die



Drucksache 257/12

... Da es sich bei dem Vertrag zwischen dem Betreiber von Verteilernetzen und einer sachkundigen Person über die Vornahme der Nachrüstung um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handelt, kann der Betreiber der PV-Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz für die im Rahmen der Nachrüstung verursachten Schäden verlangen.



Drucksache 487/12

... In § 14 Absatz 4 werden die Wörter "die sachkundige Person nach Nummer 1" durch die Wörter "die sachkundige Person nach Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.



Drucksache 167/12

... Der Bund macht die Bescheinigung so rechtzeitig vor einer Beschlussfassung der Gläubiger bekannt, dass ein angemessen verständiger und sachkundiger Gläubiger die Richtigkeit der Angaben bis zur Beschlussfassung prüfen kann.



Drucksache 407/11 Sachkundige


Drucksache 60/11

... Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können.



Drucksache 520/1/11

... Für den Erwerber von Pflanzenschutzmitteln ist durch die Änderung erkennbar und sichergestellt, dass er auch sachkundig beraten wird. Die Überwachungsund Kontrolltätigkeit der Länderbehörden wird vereinfacht. Der Internetvertrieb durch nicht sachkundige Anbieter wird erschwert.



Drucksache 390/11

... "Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung einer sachkundigen Person im Sinne des § 21 der



Drucksache 331/1/11

... "Der Nachweis der ordnungsgemäßen Verwahrung kann insbesondere auch durch die schriftliche Bestätigung einer zuverlässigen sachkundigen Person in Form des Zeugenbeweises geführt werden. Örtliche Verbände der Waffenbesitzer sollen sich mit den Waffenbehörden/Jagdbehörden auf entsprechende Personen verständigen."



Drucksache 339/11

... Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung einer sachkundigen Person im Sinne des § 21 der



Drucksache 339/1/11

... würde darüber hinaus einen spürbaren Beitrag zur Reduzierung des Bürokratieaufwands leisten, da in diesem Fall auf die Vorlage der im Gesetzentwurf geforderten Bescheinigung einer sachkundigen Person verzichtet und die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen der



Drucksache 785/11

... "Die nach der Rechtsverordnung nach § 140g anerkannten Organisationen sind vor dem Abschluss von Vereinbarungen nach Satz 1 in die Beratungen der Vertragspartner einzubeziehen; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. § 140f Absatz 5 gilt entsprechend. Das Nähere zum Verfahren vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 1. Für die Vereinbarungen nach diesem Absatz gilt § 87 Absatz 6 Satz 9 entsprechend."



Drucksache 78/11

... Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen im Fall des § 4 Absatz 1 Inspektionen an kältetechnischen Einrichtungen, die keinen Eingriff in den Kältemittelkreislauf erfordern, durch Betriebspersonal durch-geführt werden, welches zuvor durch einen Sachkundigen unterwiesen wurde. Über die erfolgte Unterweisung wird ein Nachweis ausgestellt, der der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 78/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2 Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung

§ 2
Anzeige der Verwendung von Halonen

§ 4
Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre; Dichtheitsprüfungen; Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

Artikel 2
Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung

§ 1
Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

§ 3
Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Verordnung

II. Verordnungsermächtigungen

III. Regelungsnotwendigkeit, Alternativen, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, Nachhaltigkeit

IV. Kosten und Preiswirkungen

1. Kosten der öffentlichen Haushalte

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

V. Bürokratiekosten

VI. Gleichstellung von Frauen und Männern

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1473 : Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die die zum Abbau der Ozonschicht beitragen, sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung


 
 
 


Drucksache 127/11

... als Regelfall vor, dass in jedem Landgerichtsbezirk nur ein Amtsgericht für Insolvenzsachen zuständig ist. Das Bedürfnis, die insolvenzgerichtliche Zuständigkeit zu konzentrieren, ist evident: Sanierungen in Insolvenzverfahren in den vielen Varianten können zügig und sachkundig nur von einem Insolvenzgericht begleitet werden, das neben seiner fachlichen Kompetenz durch die wiederholte Behandlung ähnlicher Fälle Erfahrungen auf diesem Gebiet hat. Nichts anderes gilt für Kompetenz und Erfahrung bei Verbraucherinsolvenzverfahren.



Drucksache 520/11 (Beschluss)

... Für den Erwerber von Pflanzenschutzmitteln ist durch die Änderung erkennbar und sichergestellt, dass er auch sachkundig beraten wird. Die Überwachungsund Kontrolltätigkeit der Länderbehörden wird vereinfacht. Der Internetvertrieb durch nicht sachkundige Anbieter wird erschwert.



Drucksache 584/10 (Beschluss)

... d) Neben der Regulierung des Grauen Kapitalmarktes spricht sich der Bundesrat für eine praxisgerechte Ausgestaltung der so genannten Prospekthaftung aus. Die Haftung wegen unrichtiger und unvollständiger Angaben in Prospekten darf nicht auf Fälle beschränkt bleiben, in denen das Wertpapier oder der geschlossene Fonds innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung oder Markteinführung erworben wurde. Außerdem muss eine angemessene Mitverantwortung von Wirtschaftsprüfern und anderen sachkundigen Personen gewährleistet sein, die an der Erstellung des Prospekts und den darin enthaltenen unrichtigen Angaben maßgeblich mitgewirkt haben. Die Sonderverjährungsfristen in § 46 des



Drucksache 510/10

... 31. ermutigt die isländischen Staatsorgane, eine breite öffentliche Diskussion über den EU-Beitritt, in die von Anfang an die Zivilgesellschaft einbezogen wird, zu eröffnen, auf die Belange der isländischen Bürger im Zusammenhang mit einer EU-Mitgliedschaft einzugehen und die Notwendigkeit eines starken Engagements zu berücksichtigen, damit die Verhandlungen erfolgreich verlaufen; fordert die Kommission auf, materielle und technische Unterstützung zu gewähren, falls sie von den isländischen Staatsorganen darum gebeten wird, um diesen dabei zu helfen, die Transparenz und die Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit dem Beitrittsprozess zu verbessern und eine umfassende und weitläufige landesweite Informationskampagne über die Auswirkungen der Mitgliedschaft in der EU zu veranstalten, damit die isländischen Bürger in dem künftigen Referendum über den Beitritt eine sachkundige Entscheidung treffen können;



Drucksache 80/10

... es wird der Verzicht auf die Schlachttieruntersuchung nicht mehr von einer Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde abhängig gemacht. Vielmehr liegt es künftig in der Verantwortung der Person, die ein Huftier für den eigenen privaten häuslichen Bereich zu schlachten oder zu töten beabsichtigt, festzustellen, ob das Tier Störungen des Allgemeinbefindens aufweist, die eine weitergehende sachkundige Überprüfung des Gesundheitszustandes im Rahmen einer Schlachttieruntersuchung erfordern. Dabei ist es im Sinne des gesundheitlichen Verbraucherschutzes vertretbar, solche Störungen des Allgemeinbefindens als Voraussetzung für den Eintritt der Pflicht zur Anmeldung der amtlichen Schlachttieruntersuchung auszunehmen, die auf Unglücksfälle wie z.B. frisch eingetretene Knochenbrüche zurückzuführen sind. Damit folgt die Neuregelung bezüglich der Schlachttieruntersuchung der früher für Hauskaninchen maßgeblichen Regelung des § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Fleischhygienegesetzes. Hauskaninchen werden im Gegensatz zum bisherigen Recht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit generell nicht mehr von der Pflicht zur amtlichen Untersuchung erfasst.



Drucksache 647/1/10

... enthält bereits ein eigenständiges Vollzugsverfahren. Abweichend vom Bundesrecht bietet es sich jedoch an, Sachkundige stärker in den Vollzug einzubeziehen. Solche Sachkundigen verfügen über bei den Behörden nicht regelmäßig vorhandene energiespezifische Sachkunde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 647/1/10




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und b - neu - § 5 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 - neu -EEG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 5 Buchstabe d Satz 1 und 2 - neu - EEG **

3. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 1a EEWärmeG

4. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 1a Satz 3 - neu - EEWärmeG

5. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 2 Nummer 2 EEWärmeG

Zu Artikel 2 Nummer 4

7. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Nummer 5 Buchstabe b § 2 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a und § 3 Absatz 3 EEWärmeG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b EEWärmeG

9. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 EEWärmeG

10. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b § 3 Absatz 4 Nummer 1 EEWärmeG

11. Zu Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe b § 9 Absatz 2 Nummer 2 EEWärmeG

12. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 10 Absatz 3 Satz 2 EEWärmeG und Buchstabe e § 10 Absatz 6 Satz 3 EEWärmeG

13. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - § 10 Absatz 3 Satz 3 EEWärmeG

14. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe e § 10 Absatz 7 - neu - EEWärmeG Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe e ist wie folgt zu fassen:

15. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 10a EEWärmeG Artikel 2 Nummer 13 ist zu streichen.

16. Zu Artikel 2 Nummer 14 § 13 Satz 1 EEWärmeG

17. Zu Artikel 2 Nummer 14 § 13 Satz 1 EEWärmeG

18. Zu Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe b § 14 Absatz 2 EEWärmeG Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe b ist zu streichen.

19. Zu Artikel 2 Nummer 20 § 18a EEWärmeG

22. Zu Artikel 5a - neu - § 3 Absatz 1 Nummer 6 HBauStatG

'Artikel 5a Änderung des Hochbaustatistikgesetzes

23. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe d § 19 Absatz 3 Satz 1 EEWärmeG

24. Zu Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Anlage Nummer III.1 Buchstabe b Satz 1 EEWärmeG

25. Zu Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb Anlage Nummer III.2 EEWärmeG

Zu Artikel 2 Nummer 22

26. Zu Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb Anlage Nummer VII.2 Buchstabe a EEWärmeG

28. Zu Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe i Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa Anlage Nummer VIII.1 Satz 1 EEWärmeG


 
 
 


Drucksache 69/10 (Beschluss)

... ) vorgeschlagen. Das Ziel des Beratungshilfegesetzes sicherzustellen, dass Bürger mit geringem Einkommen und Vermögen nicht durch ihre finanzielle Lage daran gehindert werden, sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sachkundigen Rechtsrat zu verschaffen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 8/3695), wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Die Bewilligung von Beratungshilfe soll jedoch auf die Situationen zurückgeführt werden, in denen Personen mit nachprüfbar geringem Einkommen zur nicht mutwilligen Wahrnehmung ihrer Rechte anwaltlicher Hilfe bedürfen, weil sie sich selbst nicht behelfen können und andere Hilfe unter zumutbaren Bedingungen nicht zu erlangen ist.



Drucksache 188/1/10

... " abzulehnen, da sie gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen. Bund und Länder sind sich weiterhin einig, dass operativen Kompetenzen der EU im Bevölkerungsschutz eine klare Absage zu erteilen ist. Die Mitgliedsstaaten dürfen nicht aus der Pflicht gelassen werden, in jeweils eigener Verantwortung ausreichende Vorsorge sowohl für die Verhütung als auch für die Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen zu treffen. Eine schnelle und somit effektive Gefahrenabwehr ist nur durch sachkundige und flächendeckend vor Ort vorhandene Kräfte zu leisten.



Drucksache 774/10

... 3. Die Ausarbeitung von Leitlinien zur Steigerung der Transparenz und Vorhersehbarkeit des Prozesses für alle Beteiligten (Ministerien, lokale und regionale Behörden, Projektentwickler und betroffene Bevölkerung). Sie sollten auf die Verbesserung der Kommunikation mit den Bürgern abzielen, um sicherzustellen, dass die ökologischen, versorgungssicherheitsbezogenen, sozialen und ökonomischen Kosten bzw. der entsprechende Nutzen eines Projekts genau verstanden werden und um alle Beteiligten frühzeitig in eine transparente und offene Debatte einzubeziehen. Mindestanforderungen hinsichtlich der Entschädigung der betroffenen Bevölkerung könnten einbezogen werden. So sollte für grenzübergreifende Offshore-Energieanlagen die maritime Raumplanung Anwendung finden, um einen direkten, einheitlichen, aber auch sachkundigeren Planungsprozess zu gewährleisten.



Drucksache 188/10 (Beschluss)

... " abzulehnen, da sie gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen. Bund und Länder sind sich weiterhin einig, dass operativen Kompetenzen der EU im Bevölkerungsschutz eine klare Absage zu erteilen ist. Die Mitgliedstaaten dürfen nicht aus der Pflicht gelassen werden, in jeweils eigener Verantwortung ausreichende Vorsorge sowohl für die Verhütung als auch für die Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen zu treffen. Eine schnelle und somit effektive Gefahrenabwehr ist nur durch sachkundige und flächendeckend vor Ort vorhandene Kräfte zu leisten.



Drucksache 34/10

... In Nummer 1 wird die Regelung in Artikel 7 Absatz 1 zweite und dritte Variante RbGeld umgesetzt. Offensichtlich entspricht eine Bescheinigung der zugrunde liegenden Entscheidung dann nicht, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Prüfung erkennbar ist, dass die Bescheinigung fehlerhaft ist. Das Bundesamt für Justiz ist in diesem Stadium nicht verpflichtet, zur Prüfung eines Widerspruches eine Übersetzung der Entscheidung anfertigen zu lassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 34/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 77a
Elektronische Kommunikation und Aktenführung

§ 77b
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 2
Geldsanktionen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 86
Vorrang

Unterabschnitt 2
Eingehende Ersuchen

§ 87
Grundsatz

§ 87a
Vollstreckungsunterlagen

§ 87b
Zulässigkeitsvoraussetzungen

§ 87c
Vorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung

§ 87d
Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung

§ 87e
Beistand

§ 87f
Bewilligung der Vollstreckung

§ 87g
Gerichtliches Verfahren

§ 87h
Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch

§ 87i
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung

§ 87j
Rechtsbeschwerde

§ 87k
Zulassung der Rechtsbeschwerde

§ 87l
Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte

§ 87m
Verbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundeszentralregister

§ 87n
Vollstreckung

Unterabschnitt 3
Ausgehende Ersuchen

§ 87o
Grundsatz

§ 87p
Inländisches Vollstreckungsverfahren

§ 98
Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung

Artikel 2
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Artikel 3
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 4
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Entstehungsgeschichte

II. Wesentliche Neuerungen des RbGeld

III. Gründe für die Umsetzung des RbGeld im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen IRG

IV. Änderungsbedarf im deutschen Recht aufgrund des RbGeld

V. Grundzüge des Verfahrensgangs

VI. Verhältnis des RbGeld zu anderen Übereinkommen

VII. Gesetzgebungskompetenz und Gesetzesfolgenabschätzung

VIII. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 – Änderungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

1. Zur Neufassung der Inhaltsübersicht Nummer 1 und 2

2. Zu § 55 IRG – Entscheidung über die Vollstreckbarkeit Nummer 3

3. Zu § 74 IRG – Zuständigkeit des Bundes Nummer 4

4. Zu §§ 77a und 77b – Elektronische Kommunikation und Aktenführung Nummer 5

5. Zu § 86 IRG-E – Vorrang Nummer 6

6. Zu § 87 IRG-E – Grundsatz

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

7. Zu § 87a IRG-E – Vollstreckungsunterlagen

9. Zu § 87b IRG-E – Zulässigkeitsvoraussetzungen

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

9. Zu § 87c IRG-E – Vorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung

10. Zu § 87d IRG-E – Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Bewilligungshindernisse

11. Zu § 87e IRG-E – Beistand

12. Zu § 87f IRG-E – Bewilligung der Vollstreckung

13. Zu § 87g IRG-E – Gerichtliches Verfahren

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

d Zu Absatz 4

14. Zu § 87h IRG-E – Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch

a Zu Absatz 1 und 2

b Zu Absatz 3

c Zu Absatz 4

15. Zu § 87i IRG-E – Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

d Zu Absatz 4

e Zu Absatz 5

f Zu Absatz 6

16. Zu § 87j IRG-E – Rechtsbeschwerde

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2 und Absatz 3

c Zu Absatz 4

d Zu Absatz 5 und Absatz 6

17. Zu § 87k IRG-E – Zulassung der Rechtsbeschwerde

18. Zu § 87l IRG-E – Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte

19. Zu § 87m IRG-E – Verbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundeszentralregister

20. Zu § 87n IRG-E – Vollstreckung

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

c Zu Absatz 3

d Zu Absatz 4

e Zu Absatz 5

f Zu Absatz 6

21. Zu § 87o IRG-E – Grundsatz

a Zu Absatz 1

b Zu Absatz 2

22. Zu § 87p IRG-E – Inländisches Vollstreckungsverfahren

24. Zu § 98 IRG-E – Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung

II. Zu Artikel 2 – Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

1. Zu § 5 Absatz 4 JVKostO Nummer 1

III. Zu Artikel 3 – Änderung des Gerichtskostengesetzes

1. Zu § 1 GKG Nummer 1

2. Zur Änderung des Kostenverzeichnisses Nummer 2

Zu Teil 3

IV. Zu Artikel 4 – Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

1. Zur Gliederung des Vergütungsverzeichnisses zum RVG Nummer 1

2. Zu Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG Nummer 2

V. Zu Artikel 5 – Inkrafttreten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 457: Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen


 
 
 


Drucksache 312/10

... (4) Die Regulierungsbehörde genehmigt die Höhe der von den Fernleitungsnetzbetreibern nach Absatz 1 bis 3 ermittelten technischen Kapazität, bevor die Fernleitungsnetzbetreiber Verfahren nach § 10 Absatz 1 einführen. Bei der Genehmigung hat die Regulierungsbehörde insbesondere die in den Vorjahren ermittelte technische Kapazität und die in den Vorjahren ausgewiesenen Zusatzmengen im Sinne des § 10 Absatz 1 zu berücksichtigen. Die Fernleitungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde alle für eine Überprüfung der Ermittlung der technischen Kapazität erforderlichen Informationen, insbesondere zu den bei der Ermittlung der technischen Kapazität verwendeten Annahmen, zur Verfügung zu stellen und ihr Zugang zu den Kapazitätsberechnungssystemen zu gewähren. Die zur Verfügung gestellten Daten müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, die Ermittlung der technischen Kapazität ohne weitere Informationen vollständig nachvollziehen zu können.



Drucksache 262/1/10

... "(2) Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt, einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Die Sachkunde ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang nachzuweisen. Der Laserschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben:



Drucksache 423/10

... den Schutz der Verbraucherinteressen zum Ziel hat und den Verbrauchern die Möglichkeit bieten muss, in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, eine sachkundige Wahl zu treffen, wobei alle Praktiken, die den Verbraucher irreführen könnten, verhindert werden müssen,



Drucksache 732/10

... Die Berichterstattung unabhängiger Medien über EU-Angelegenheiten ist eine wichtige Quelle für gut informierte Unionsbürger und eine Grundvoraussetzung für die europäische öffentliche Debatte. Trotzdem sind wir von einer wirklichen europäischen Medienlandschaft, die sachkundige Debatten über die EU-Politik anregt, noch weit entfernt. Wie Alain Lamassoure in seinem Bericht hervorhob, gilt es in vielen Mitgliedstaaten noch immer als wichtiger, über US-Politik zu berichten als über EU-Angelegenheiten. Außerdem trägt die aktuelle Wirtschaftskrise dazu bei, dass die EU-Korrespondentenstellen bei vielen Medien abgebaut werden und die Medienaufmerksamkeit sich wieder stärker auf innerstaatliche Angelegenheiten konzentriert. Euronews ist derzeit der einzige Fernsehsender, der aus europäischer Sicht Bericht erstattet und viel Sendezeit EU-Angelegenheiten widmet. Der Sender sollte sein Format verbessern, um zu ebenso viel Einfluss und Ansehen zu gelangen wie andere internationale Nachrichtensender. Euronews hat noch kein Studio in Brüssel, über das der Sender direkt aus der Hauptstadt der Europäischen Union berichten könnte.



Drucksache 208/10

... K. in der Erwägung, dass es für Verbraucher durch die zunehmende Komplexität der Endkundenmärkte, insbesondere im Dienstleistungssektor, immer schwieriger wird, beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen eine sachkundige Wahl zu treffen,



Drucksache 82/10

... es hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 3 Absatz 2 abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt. Er hat darüber hinaus die Anlage durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar



Drucksache 822/10

... "10. die Zulassung von sachkundigen Personen nach Abschnitt 3.2.3 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q und Nummer 33 Buchstabe i 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 822/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gleichstellungspolitische Belange

H. Nachhaltigkeit

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

§ 17
Pflichten des Auftraggebers des Absenders

§ 20
Pflichten des Empfängers

§ 23a
Pflichten des Entladers

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Begründung

I. Allgemeines

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:

2. Vollzugsaufwand:

Sonstige Kosten

3 Bürokratiekosten

II. Zu den Einzelvorschriften

Zu § 1

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

zu Absatz 2

Zu § 17

Zu § 18

zu Absatz 1

Zu § 19

zu Absatz 1

zu Absatz 2

zu Absatz 3

Zu § 20

Zu § 21

zu Absatz 1

zu Absatz 3

Zu § 22

zu Absatz 1

Zu § 23

Zu § 23a

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 33

Zu § 36

Zu § 37

zu § 38

zu § 39

Zu Anlage 1:

Zu Anlage 2:

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1419: Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt


 
 
 


Drucksache 693/10

... Märkte, Vermarktungstechniken sowie Waren- und Dienstleistungsangebot werden immer komplexer und differenzierter. Für die Verbraucher ergeben sich dadurch Bedingungen, die es ihnen erschweren, eine sachkundige Wahl zu treffen und Entscheidungen zu fällen, die ihren individuellen Interessen entsprechen. Vor diesem Hintergrund sollen mit dieser Mitteilung bewährte Verfahren in Sachen Verbraucherinformation, Bildungsmaßnahmen, Medien, Verbraucherschutzorganisationen und Rechtsbehelfe zusammengestellt werden. Dies umfasst die Ermittlung bewährter Verfahren in den Bereichen Information über Verbraucherrechte, Verbraucherberatungsdienste, Verbraucherbeschwerden, Verbraucherbildung und Stärkung ihrer Kompetenzen sowie die Erstellung von Leitlinien fir transparente Preis- und Qualitäts- bzw. Leistungsinformationen.



Drucksache 584/1/10

... d) Neben der Regulierung des Grauen Kapitalmarktes spricht sich der Bundesrat für eine praxisgerechte Ausgestaltung der so genannten Prospekthaftung aus. Die Haftung wegen unrichtiger und unvollständiger Angaben in Prospekten darf nicht auf Fälle beschränkt bleiben, in denen das Wertpapier oder der geschlossene Fonds innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung oder Markteinführung erworben wurde. Außerdem muss eine angemessene Mitverantwortung von Wirtschaftsprüfern und anderen sachkundigen Personen gewährleistet sein, die an der Erstellung des Prospekts und den darin enthaltenen unrichtigen Angaben maßgeblich mitgewirkt haben. Die Sonderverjährungsfristen in § 46 des



Drucksache 413/10

... Gegen eine solche fakultative Regelung ließe sich allerdings einwenden, dass dadurch die Rechtslage komplizierter wird. Die Einführung eines parallel gültigen Systems würde die Komplexität des rechtlichen Umfelds in keiner Weise verringern. Verbraucher bräuchten klare Informationen, um ihre Rechte verstehen und eine sachkundige Entscheidung darüber treffen zu können, ob sie einen Vertrag auf der Grundlage dieser Alternativregelung schließen möchten.



Drucksache 179/10

... 16. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befand zu Artikel 6 EMRK, dass der Beschuldigte selbst im Falle seiner Verurteilung Anspruch auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers habe. Auch müssten die Unterlagen, aus denen hervorgeht, welche Beschuldigungen gegen ihn erhoben werden, in einer ihm verständlichen Sprache vorliegen. Schließlich müsse die Verdolmetschung ein Niveau besitzen, das es der betreffenden Person ermöglicht, dem Verfahren zu folgen und es müsse ein sachkundiger Dolmetscher hinzugezogen werden. Dass das Recht auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers auch im Falle einer Verurteilung besteht, wurde im Fall Luedicke, Belkacem und Koç gegen Deutschland klargestellt11. In Kamasinski gegen Österreich12 befand der EGMR, dass die Dolmetschleistung von einer Qualität sein müsse, die es dem Beschuldigten ermögliche zu verstehen, was ihm zur Last gelegt wird, so dass er sich verteidigen könne. Dieses Recht gelte für Beweismaterial ebenso wie für sämtliche Vorverfahren. Die Qualität der Dolmetschleistung müsse angemessen sein und die jeweilige Person müsse in einer ihr verständlichen Sprache ausführlich über die gegen sie vorgebrachten Anschuldigungen informiert werden (Brozicek gegen Italien13). Nicht der Beschuldigte müsse nachweisen, dass er die Gerichtssprache nicht hinreichend beherrscht, sondern die Gerichte müssten nachweisen, dass er ihrer hinreichend mächtig ist14. Der Dolmetscher müsse über entsprechende Kompetenzen verfügen und der Richter müsse ein faires Verfahren garantieren (Cuscani gegen Vereinigtes Königreich15).



Drucksache 262/10 (Beschluss)

... "(2) Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt, einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Die Sachkunde ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang nachzuweisen. Der Laserschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben:



Drucksache 647/10 (Beschluss)

... enthält bereits ein eigenständiges Vollzugsverfahren. Abweichend vom Bundesrecht bietet es sich jedoch an, Sachkundige stärker in den Vollzug einzubeziehen. Solche Sachkundigen verfügen über bei den Behörden nicht regelmäßig vorhandene energiespezifische Sachkunde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 647/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und b - neu - § 5 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 - neu -EEG

Zu Absatz 6

2. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 1a Satz 3 - neu - EEWärmeG

3. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 2 Nummer 2 EEWärmeG

4. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b EEWärmeG

5. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Nummer 5 Buchstabe b § 2 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a und § 3 Absatz 3 EEWärmeG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b EEWärmeG

7. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b § 3 Absatz 4 Nummer 1 EEWärmeG

8. Zu Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe b § 9 Absatz 2 Nummer 2 EEWärmeG

9. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 10 Absatz 3 Satz 2 EEWärmeG und Buchstabe e § 10 Absatz 6 Satz 3 EEWärmeG

10. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - § 10 Absatz 3 Satz 3 EEWärmeG

11. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe e § 10 Absatz 7 - neu - EEWärmeG

12. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 10a EEWärmeG

13. Zu Artikel 2 Nummer 14 § 13 Satz 1 EEWärmeG

14. Zu Artikel 2 Nummer 14 § 13 Satz 1 EEWärmeG

15. Zu Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe b § 14 Absatz 2 EEWärmeG Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe b ist zu streichen.

16. Zu Artikel 2 Nummer 20 § 18a EEWärmeG , Artikel 5a - neu - § 3 Absatz 1 Nummer 6 HBauStatG

'Artikel 5a Änderung des Hochbaustatistikgesetzes

17. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe d § 19 Absatz 3 Satz 1 EEWärmeG In Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe d ist in § 19 Absatz 3 Satz 1 die Angabe 1. Juli 2011 durch die Angabe 1. Januar 2012 zu ersetzen.

18. Zu Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb Anlage Nummer VII.2 Buchstabe a EEWärmeG

19. Zu Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe i Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa Anlage Nummer VIII.1 Satz 1 EEWärmeG


 
 
 


Drucksache 121/10

... Die anderen sachkundigen Personen oder Stellen müssen rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von dem Unternehmer und dem Vorhabenträger nach § 7 Absatz 6 sein.



Drucksache 170/09

... "(4) Für die Entschädigungseinrichtungen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 3 durch die Deutsche Bundesbank durchgeführt. Die Bundesanstalt erteilt der Deutschen Bundesbank auf Vorschlag der Entschädigungseinrichtungen den Auftrag, die Prüfungen durchzuführen. Beliehene Entschädigungseinrichtungen nach § 7 haben die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 3 durch eigene sachkundige Prüfer durchzuführen oder geeignete Dritte mit den Prüfungen zu beauftragen. Geeignete Dritte sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie andere Dritte, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, sofern keine Umstände vorliegen, die bei diesen Personen im Hinblick auf die zu prüfenden Institute Interessenkonflikte begründen können. Die beliehene Entschädigungseinrichtung hat die mit den Aufgaben nach Satz 3 betrauten Personen zu verpflichten, ihr das Vorliegen entsprechender Umstände unverzüglich mitzuteilen. Die Prüfungen dürfen nicht durch den Abschlussprüfer oder den Prüfer der Meldepflichten und Verhaltensregeln des Instituts durchgeführt werden. Die für Prüfungen nach Satz 1 entstehenden Kosten haben die geprüften Unternehmen der Deutschen Bundesbank zu erstatten.



Drucksache 107/09

... 35. ist der Auffassung, dass Faktoren wie Rechtsstaatlichkeit, solide Geldpolitik, ein freier Markt, eine effiziente und sachkundige öffentliche Verwaltung, unabhängige Justiz und von Korruption freie Gesetzgebungs- und Vollzugsorgane die Mittel beinhalten, mit denen Einzelne und Gemeinschaften durch Fleiß und Initiative den Reichtum ihrer Nationen steigern können;



Drucksache 274/09

... 3. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und Sachkundigen für Inspektionen, die Erteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC, Großverpackungen und Bergungsverpackungen nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 274/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Geltungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Zulassung zur Beförderung

§ 4
Allgemeine Sicherheitspflichten

§ 5
Ausnahmen

§ 6
Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

§ 7
Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen

§ 8
Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

§ 9
Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Sachverständigen

§ 10
Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung

§ 11
Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz

§ 12
Zuständigkeiten zugelassener Überwachungsstellen

§ 13
Zuständigkeiten der Benannten Stellen

§ 14
Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr

§ 15
Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr

§ 16
Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt

§ 17
Pflichten des Auftraggebers des Absenders

§ 18
Pflichten des Absenders

§ 19
Pflichten des Beförderers

§ 20
Pflichten des Empfängers

§ 21
Pflichten des Verladers

§ 22
Pflichten des Verpackers

§ 23
Pflichten des Befüllers

§ 24
Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU

§ 25
Pflichten des Herstellers und des Rekonditionierers von Verpackungen und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC

§ 26
Sonstige Pflichten

§ 27
Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt

§ 28
Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr

§ 29
Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr

§ 30
Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr

§ 31
Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im Eisenbahnverkehr

§ 32
Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr

§ 33
Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt

§ 34
Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters in der Binnenschifffahrt

§ 35
Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr

§ 36
Schriftliche Weisungen im Eisenbahnverkehr

§ 37
Ordnungswidrigkeiten

§ 38
Übergangsbestimmungen

§ 39
Aufheben von Vorschriften

§ 40
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu § 35)

Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Anlage 2

Anlage 3

1. Berlin:

2. Hamburg:

3. Niedersachsen:

4. Nordrhein-Westfalen:

5. Thüringen:

I. Allgemeines

Finanzielle Auswirkungen auf Öffentliche Haushalte:

Sonstige Kosten:

4 Bürokratiekosten:

II. Zu den Einzelvorschriften zu § 1 Geltungsbereich:

Zu § 1

Zu § 1

Zu § 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 5

Zu § 5

Zu § 5

Zu § 5

Zu § 5

Zu § 5

Zu § 5

Zu § 5

Zu § 5

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 17

Zu § 19

Zu § 25

Zu § 27

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu Anlage 1:

Zu Anlage 2:

Zu Anlage 3:

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahnen und Binnenschifffahrt – GGVSEB)


 
 
 


Drucksache 175/09

... 4. Um sicherzustellen, dass diese Voraussetzungen vorliegen, müssen die Endgeräte durch sachkundige Stellen überprüft und auf der Grundlage von Prüfberichten vor ihrer Inbetriebnahme für den Betrieb im Digitalfunk BOS zertifiziert werden. Die Prüfung findet auf der von der Bundesanstalt bereitgestellten Testplattform statt. Durch die Einschaltung externer Prüfstellen können die auf diesem Gebiet bereits vorhandenen Kapazitäten und Erfahrungen der Privatwirtschaft genutzt werden. Angesichts der Ausgestaltung als schlanke Organisation soll die



Drucksache 330/09 (Beschluss)

... (10a) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der freiwilligen Hilfsorganisationen, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste sowie sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind, sind zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t berechtigt. Die obersten Landesbehörden, die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den in Satz 1 genannten Personen nach Durchführung einer praktischen Unterweisung eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t erteilen. Die Fahrberechtigung nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und nur zur Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehren, der freiwilligen Hilfsorganisationen, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste sowie der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes. Die in Satz 1 genannten Personen sind berechtigt, zum Zwecke der Durchführung der praktischen Unterweisung nach Satz 2 in Begleitung einer sachkundigen Person ein Kraftfahrzeug bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t auf öffentlichen Straßen zu führen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Durchführung der nach Satz 2 erforderlichen praktischen Unterweisung, über die Anforderungen an die in Satz 4 genannte sachkundige Person sowie über das Verfahren zur Erteilung der Fahrberechtigung nach Satz 2 zu treffen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 5 auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.



Drucksache 22/09 (Beschluss)

... Durch kommerzielle Auditanbieter durchgeführte Audits sind weder neutral noch unabhängig, denn die Rahmenbedingungen, unter denen sie durchgeführt werden, bestimmt in allen wesentlichen Punkten, z.B. in ihrem Umfang und ihrer Tiefe, der Auftraggeber. Die Beurteilung ihrer Grenzen und Möglichkeiten, sowie des Rahmens, innerhalb dessen sie im Einzelfall im Auftrag tätig werden, darf keinesfalls über eine Akkreditierung auf die zuständige Behörde übertragen werden. Insofern sollte die volle Verantwortung für die Beurteilung kommerzieller Audits - wie bisher - bei der Sachkundigen Person des Arzneimittelherstellers verbleiben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 22/09 (Beschluss)




1. Zur Vorlage insgesamt

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 46 Buchstabe f Unterabsatz 1 Satz 2

3. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c Artikel 80 Unterabsatz 2 und 3

4. Zu Artikel 1 Nummer 16 Artikel 111a und 111b

5. Zu den Bedingungen für den Import von Wirkstoffen zur Arzneimittelherstellung


 
 
 


Drucksache 180/09

... Nach den Anleihebedingungen muss die vom Schuldner versprochene Leistung durch einen Anleger, der hinsichtlich der jeweiligen Art von Schuldverschreibungen sachkundig ist, ermittelt werden können.



Drucksache 171/09 (Beschluss)

... die sachkundige Person nach Nummer 1



Drucksache 819/09

... 3. durch eine von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder einer internationalen Wettkampforganisation beauftragte, im Hinblick auf die Vornahme der Kennzeichnung von Einhufern sachkundige Person vornehmen zu lassen.



Drucksache 296/1/09

... Im Übrigen ist die Wertermittlung nach dem neuen Wertermittlungsmodell für den häufig nicht sachkundigen Auftraggeber eines Gutachtens schlechter nachvollziehbar. Diese Nachteile lassen sich durch die vorgeschlagene Änderung vermeiden, denn der Vorschlag zur Änderung der



Drucksache 286/09

... 2. in der traditionellen Art und Weise der Inuits gejagt und erlegt worden sind. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es eines Nachweises nicht, wenn die zuständige Behörde des Herkunftlandes gegenüber dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) allgemein bestätigt hat, dass Robbenerzeugnisse aus ihrem Land den in Satz 1 Nummer 2 genannten Anforderungen entsprechen, und zugestimmt hat, dass von der Bundesanstalt beauftragte sachkundige Personen stichprobenweise das Vorliegen der in Satz 1 Nummer 2 genannten Anforderungen überprüfen dürfen. Das Bundesministerium macht die Herkunftsländer nach Satz 2 im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.