172 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Rechnungsbetrages"
Drucksache 850/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65 /EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz - OGAW-IV-UmsG)
... "3a. Bestimmungen über die Berechnung und Begrenzung des Anrechnungsbetrages für das Kontrahentenrisiko nach § 60 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3,".
Drucksache 52/10
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Gewerbesteuerrechts (Gewerbesteuer-Richtlinien 2009 - GewStR 2009)
... 5Die Differenz zwischen dem sich hiernach rechnerisch ergebenden Hinzurechnungsbetrag und dem seinerzeit tatsächlich hinzugerechneten Betrag ist der maßgebende Minderungsbetrag.
Drucksache 155/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
... Nicht realisierte Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur zugerechnet werden, wenn das Kernkapital nach Absatz 2a Satz 1 unter Berücksichtigung der Abzugspositionen nach Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 bis 5 mindestens 4,4 vom Hundert der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und dem Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko beträgt; die nicht realisierten Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom Hundert dieses Betrages zugerechnet werden.
Drucksache 442/2/08
Antrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der finanziellen Situation der Krankenhäuser - Antrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Hessen -
... -WSG haben die Krankenhäuser einen Beitrag zur finanziellen Sanierung der Gesetzlichen Krankenversicherung geleistet. Seit 2007 wurden ihnen 0,5 Prozent des Rechnungsbetrages abgezogen, wenn gesetzlich Versicherte behandelt werden.
Drucksache 442/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der finanziellen Situation der Krankenhäuser
... -WSG haben die Krankenhäuser einen Beitrag zur finanziellen Sanierung der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet. Seit 2007 wurden ihnen 0,5 Prozent des Rechnungsbetrages abgezogen, wenn gesetzlich Versicherte behandelt werden.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der finanziellen Situation der Krankenhäuser
Drucksache 442/3/08
Antrag aller Länder
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der finanziellen Situation der Krankenhäuser - Antrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Hessen -
... -WSG haben die Krankenhäuser einen Beitrag zur finanziellen Sanierung der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet. Seit 2007 wurden ihnen 0,5 Prozent des Rechnungsbetrages abgezogen, wenn gesetzlich Versicherte behandelt werden.
Drucksache 442/1/08
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der finanziellen Situation der Krankenhäuser - Antrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Hessen -
... -WSG haben die Krankenhäuser einen Beitrag zur finanziellen Sanierung der Gesetzlichen Krankenversicherung geleistet. Seit 2007 wurden ihnen 0,5 Prozent des Rechnungsbetrages abgezogen, wenn gesetzlich Versicherte behandelt werden. Als eine Maßnahme muss dieser "
Drucksache 442/08
Antrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der finanziellen Situation der Krankenhäuser
... -WSG wurden die Krankenhäuser zur finanziellen Sanierung der Gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen. Insbesondere werden seit 2007 0,5 % des Rechnungsbetrages abgezogen, wenn gesetzlich Versicherte behandelt werden.
Drucksache 840/07
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
... (4) Bei der Anwendung des § 29 auf Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz wird in den Fällen des Absatzes 1 statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ebenfalls der fiktive Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung nach Absatz 2 zugrunde gelegt. In den Fällen, in denen sich die Versorgungsansprüche aus solchen des neuen Rechts und solchen nach Absatz 1 zusammensetzen, ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, der sich unter Berücksichtigung des jeweiligen prozentualen Verhältnisses ergibt, mit dem die Versorgung auf der Grundlage des fiktiven Berechnungsbetrages nach Absatz 2 und der Entschädigung nach § 11 errechnet wird.
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