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0663/04
0782/04
0860/04
0586/04
0450/04
0305/04B
0682/04
0774/03
0774/03B
0504/03
Drucksache 791/09

... (44) Der Zugang zur medizinischen Versorgung, einschließlich physischer und psychologischer Betreuung, sollte für Personen



Drucksache 731/09

... Für den Arbeitsmarkt werden die Hauptkosten durch die erhöhte Morbidität und mögliche Mortalität verursacht. Diese könnten zu Fehlzeiten am Arbeitsplatz, zur Unterbrechung der Produktionsprozesse, zum Übergang auf teurere Verfahren und schließlich zu Produktivitätseinbußen führen. Wenn die psychologischen Auswirkungen der Pandemie besonders schwer sind, ist auch mit Fehlzeiten ansonsten gesunder Arbeitnehmer zu rechnen.



Drucksache 31/09

... oder einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne von § 1 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 31/09




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 10
Entwicklungsauftrag zur Reform der Investitionsfinanzierung

§ 17a
Finanzierung von Ausbildungskosten.

§ 17b
Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser.

§ 17d
Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen

Artikel 2
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

§ 3
Grundlagen

§ 4
Vereinbarung eines Erlösbudgets ab dem Jahr 2009.

§ 5
Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen.

B2 Erlösbudget nach § 14 KHEntgG ab dem Kalenderjahr 2009

Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 122
Behandlung in Praxiskliniken

Artikel 4
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 4a
Änderung der Abgrenzungsverordnung

Artikel 4b
Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 190/09 (Beschluss)

... Von der Möglichkeit des § 34a Absatz 3 Satz 1 FahrlG wird im Zusammenhang mit der Durchführung von Fahrlehrerprüfungen bereits Gebrauch gemacht (vgl. Gebührennummer 301 letzter Satz). Entsprechende Regelungen gibt es auch in anderem Zusammenhang - wie etwa bei der Durchführung von Fahrerlaubnisprüfungen und medizinischpsychologischen Untersuchungen.



Drucksache 251/09

... D. in der Erwägung, dass psychische Probleme in Europa weit verbreitet sind, da jeder vierte europäische Bürger in seinem Leben mindestens einmal an einer psychischen Störung erkrankt ist und sehr viel mehr Personen indirekt betroffen sind, sowie in der Erwägung, dass sich die Standards der psychologischen Betreuung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten – und vor allem zwischen den alten Mitgliedstaaten und einigen der neuen Mitgliedstaaten – stark unterscheiden,



Drucksache 822/08

... 45. ist der Auffassung, dass die Europäische Union ihre Bemühungen im Zusammenhang mit ihren Forschungsprogrammen zunehmend auf wichtige, aber häufig vernachlässigte Patientengruppen, wie z.B. Menschen mit psychologischen Problemen und Männer, ausrichten sollte;



Drucksache 345/08

... Es handelt sich um Fälle der Ausübung psychologischen Kaufzwangs durch übertriebenes Anlocken. Da der für die geschäftliche Entscheidung maßgebliche Zeitdruck objektiv nicht besteht wird dem Verbraucher die Möglichkeit genommen, auf Grund einer zutreffenden Information zu entscheiden (in Nummer 7 des Anhangs I der Richtlinie in Anlehnung an den Ausdruck "



Drucksache 111/1/08

... 24. - Der EU-Vorschlag, wonach eine Kennzeichnung allergener Zutaten ohne Abbedingungsmöglichkeit verpflichtend vorgeschrieben wird, ist grundsätzlich zu begrüßen. Darüber hinaus hält es der Bundesrat allerdings für erforderlich, auch die Art und Weise dieser Information verpflichtend zu regeln. Informationen, die nur auf aktive Nachfrage des Verbrauchers offenbart werden, setzen die Überwindung einer psychologischen Hemmschwelle voraus. Die Information ist deshalb vom Lebensmittelunternehmer dergestalt vorzuhalten, dass der Verbraucher sie ohne Nachfrage einsehen kann. Als Beispiele hierfür kommen in Betracht eine Kennzeichnung



Drucksache 1005/08

... 8. macht auf die im allgemeinen unzureichenden Gesundheitsinfrastrukturen vor allem in ländlichen Gebieten aufmerksam und fordert die Regierungen auf, für ein routinemäßiges Screening auf Krankheiten wie Gebärmutterhals- und Brustkrebs sowie HIV/Aids zu sorgen, für die Frauen stärker anfällig sind als Männer; betont die Bedeutung der psychologischen und medizinischen Rehabilitation weiblicher Kriegsopfer;



Drucksache 111/08 (Beschluss)

... b) Der EU-Vorschlag, wonach eine Kennzeichnung allergener Zutaten ohne Abbedingungsmöglichkeit verpflichtend vorgeschrieben wird, ist grundsätzlich zu begrüßen. Darüber hinaus hält es der Bundesrat allerdings für erforderlich, auch die Art und Weise dieser Information verpflichtend zu regeln. Informationen, die nur auf aktive Nachfrage des Verbrauchers offenbart werden, setzen die Überwindung einer psychologischen Hemmschwelle voraus. Die Information ist deshalb vom Lebensmittelunternehmer dergestalt vorzuhalten, dass der Verbraucher sie ohne Nachfrage einsehen kann. Als Beispiele hierfür kommen in Betracht eine Kennzeichnung



Drucksache 342/08

... Mit der Neuregelung der psychotherapeutischen Versorgung im Gesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) wurden die Psychologischen Psychotherapeuten und die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeuten) als – grundsätzlich – den ärztlichen Leistungserbringern gleichgestellte Leistungserbringer in das vertragsärztliche Kollektivvertragssystem einbezogen (Integrationsmodell). Als Konsequenz dieser Integration wurde in der vertragsärztlichen Bedarfsplanung eine gemeinsame planungsrechtliche Arztgruppe aus überwiegend und ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten sowie Psychotherapeuten gebildet. Da zu diesem Zeitpunkt keine gesicherten Erkenntnisse über das zahlenmäßige Verhältnis beider Gruppen zueinander bestanden, wurde in der Regelung des § 101 Abs. 4 Satz 5 vorgesehen, dass in der Bedarfsplanungs-Richtlinie für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren für beide Berufsgruppen jeweils ein Mindestversorgungsanteil von 40 Prozent vorzubehalten ist. Diese Regelung läuft zum 31. Dezember 2008 aus.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 342/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 171b
Insolvenz von Krankenkassen

§ 171c
Aufhebung der Haftung nach § 12 Abs. 2 Insolvenzordnung

§ 171d
Haftung im Insolvenzfall

§ 171e
Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen

§ 171f
Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden

§ 172
Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen.

§ 265a
Finanzielle Hilfen zur Vermeidung der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse

§ 265b
Freiwillige finanzielle Hilfen

Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

§ 54
Finanzausgleich für aufwändige Leistungsfälle

Artikel 4
Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

Artikel 6
Änderungen der Risikostrukturausgleichsverordnung

Achter Abschnitt

§ 35
Anwendbare Regelungen

§ 36
Ermittlung der Höhe der Grundpauschale

§ 37
Zuweisungen für sonstige Ausgaben

§ 39
Durchführung des Zahlungsverkehrs und Kostentragung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Handlungsbedarf

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Gesetzgebungskompetenz des Bundes

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 8

Zu § 171c

Zu § 171d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 171e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 171f

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 15

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu § 35

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 36

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 37

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 2

Zu § 38

Zu Nummer 3

Zu § 39

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

C. Finanzielle Auswirkungen

D. Kosten- und Preiswirkungsklausel

E. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

F. Bürokratiekosten

- § 171b Abs. 2

- § 171b Abs. 4

- § 171e Abs. 4

- § 172 Abs. 2

- § 265b Abs. 2

- § 77 Abs. 1a SGB IV

- § 79 Abs. 1 SGB IV

- § 12 Abs. 1 SVRV

G. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 529: Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)


 
 
 


Drucksache 265/08

... G. in der Erwägung, dass eine große Zahl von weiblichen Inhaftierten von Drogen oder anderen Substanzen abhängig ist oder war und die dadurch bedingten psychischen oder Verhaltensstörungen einer geeigneten medizinischen Behandlung sowie einer sozialen und psychologischen Unterstützung im Rahmen einer umfassenden Gesundheitspolitik für den Strafvollzug bedürfen,



Drucksache 964/08

... (18) Der Lebendspender sollte einer angemessenen Beurteilung unterzogen werden, damit seine Eignung für die Spende festgestellt und damit das Risiko der Krankheitsübertragung auf den Empfänger minimiert wird. Zudem sind Lebendorganspender sowohl bei den Untersuchungen zur Feststellung ihrer Eignung als auch beim Entnahmeverfahren Risiken ausgesetzt. Es kann zu medizinischen, sozialen finanziellen oder psychologischen Komplikationen kommen. Die Höhe des Risikos hängt weitgehend davon ab, welches Organ gespendet wird. Daher ist bei Lebendspenden das körperliche, seelische und soziale Risiko des einzelnen Spenders und des Empfängers zu minimieren, und das Vertrauen der Bevölkerung in das Gesundheitswesen darf nicht beeinträchtigt werden. Der potenzielle Lebendspender muss eine unabhängige Entscheidung auf der Grundlage aller sachdienlichen Informationen14 treffen können und sollte im Voraus über Zweck und Art der Spende, Folgen und Risiken aufgeklärt werden, wie im Zusatzprotokoll des Übereinkommens zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin über die Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs des Europarats festgelegt. Dies wird dazu beitragen Personen von der Spende auszuschließen, deren Spende ein Risiko für andere wie beispielsweise das der Krankheitsübertragung, oder ein schwerwiegendes Risiko für sie selbst darstellen könnte.



Drucksache 372/08

... 10. betont infolgedessen, dass die Einführung gut strukturierter Maßnahmensysteme und die Förderung erfolgreicher Modelle in und zwischen den Mitgliedstaaten, sowie gegebenenfalls auf internationaler Ebene, von größter Bedeutung sind; regt an, dass diese Systeme auf Krankenhausebene und krankenhausübergreifender Ebene einen geeigneten Rechtsrahmen, fachliche und logistische Infrastruktur sowie psychologische und organisatorische Unterstützung und eine angemessene organisatorische Struktur umfassen und darüber hinaus mit hoch qualifiziertem Fachkräften ausgestattet und an klare Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit und ein gerechtes, leistungsfähiges und gleichberechtigtes Zuteilungs- und Zugangssystem gekoppelt sein sollten; Erhöhung des Organangebots



Drucksache 302/08

... " bei der Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens.



Drucksache 156/08

... Schädliche Inhalte können bei Kindern psychologische Traumata hervorrufen und zu physischen Schädigungen führen, wenn ein Kind dazu verleitet wird, sich oder anderen Schaden zuzufügen. Die Mitgliedstaaten vertreten unterschiedliche Ansichten darüber, was schädlich ist (z.B. Darstellung von Nacktheit, sexuellen Aktivitäten und Gewalt) und wie ernst sich solche möglicherweise schädlichen Inhalte auf Kinder auswirken. In einigen Ländern gibt es Rechtsvorschriften, die die Verbreitung schädlicher Inhalte auf Erwachsene beschränken aber es bestehen auch hier im Detail erhebliche Unterschiede zwischen den Vorschriften, die in Mitgliedstaaten und Drittländern bestehen.



Drucksache 696/08

... oder einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne von § 1 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 696/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 10
Entwicklungsauftrag zur Reform der Investitionsfinanzierung

§ 17a
Finanzierung von Ausbildungskosten .

§ 17b
Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser .

§ 17d
Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen

Artikel 2
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

§ 3
Grundlagen

§ 4
Vereinbarung eines Erlösbudgets ab dem Jahr 2009 .

§ 5
Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen .

Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

2

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe j

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 3

Zu § 295

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

C. Finanzielle Auswirkungen

1. Gesetzliche Krankenversicherung

2. Öffentliche Haushalte

3. Wirtschaft

4. Bürgerinnen und Bürger

D. Kosten- und Preiswirkungsklausel

E. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

F. Bürokratiekosten

G. Vereinbarkeit mit EU-Recht


 
 
 


Drucksache 896/07

... d) die Verpflichtung, kontaminierte Gebiete möglichst bald und bis zu einem angegebenen Termin zu kennzeichnen, einzuzäunen und zu räumen und für die Durchführung dieser Maßnahmen ausreichende Kapazitäten aufzustellen und aufrecht zu erhalten, und die Verpflichtung, in Bezug auf Kennzeichnung, Einzäunung und sonstige Warnmaßnahmen sowie Risikoaufklärung und Räumung Unterstützung zu leisten, wobei die Verwender von Streumunition besondere Verpflichtungen zur Gewährung solcher Unterstützung – einschließlich der rechtzeitigen Abgabe von genauen Informationen über die Verwendung – haben sollten e) die Verpflichtung zur Unterstützung der Opfer, beispielsweise durch Datenerhebungen, Soforthilfemaßnahmen und fortlaufende medizinische Versorgung, Maßnahmen zur körperlichen Rehabilitation, zur psychologischen Unterstützung, zur sozialen Eingliederung, zur wirtschaftlichen Eingliederung und/oder Wiedereingliederung, die Gewährung von Rechtsbeistand und durch Gesetze sowie Maßnahmen zugunsten von Personen mit Behinderungen,



Drucksache 692/07

... 4. erkennt an, dass ein auf fundierte wissenschaftliche Bewertungen gestütztes Eingreifen notwendig ist, wenn dem gefährlichen und schädlichen Alkoholkonsum wirksam Einhalt geboten werden soll; ist der Ansicht, dass angesichts der Tatsache, dass Alkohol einer der wichtigsten Risikofaktoren für die Gesundheit ist, die Erhebung von Daten, insbesondere über das Verhältnis zwischen Blutalkoholkonzentration und Verkehrsunfällen, Alkohol und Lebererkrankungen sowie Alkohol und neuropsychologischen Störungen, Syndromen und Erkrankungen in der gesamten Europäischen Union von größter Bedeutung ist; fordert die Mitgliedstaaten und alle Interessenvertreter daher auf, die Mittel für die Erhebung von Daten sowie für eine verbesserte Wirksamkeit von Informationen und Vorsorgekampagnen und -programmen aufzustocken;



Drucksache 309/07

... (6) Die Genehmigung darf erst erteilt werden, nachdem durch förmliche Beweisaufnahme Gutachten von Sachverständigen eingeholt sind, die sich auf die medizinischen, psychologischen, sozialen sonderpädagogischen und sexualpädagogischen Gesichtspunkte erstrecken. Die Sachverständigen haben den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Sachverständiger und ausführender Arzt dürfen nicht personengleich sein.



Drucksache 75/07

... 1. die im Abstand von fünf Jahren zu erbringenden Nachweise über die Erfüllung der Fortbildungspflichten der Fachärzte, der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 75/07




Erläuterung zum Tagesordnungspunkt 2 :

Das Gesetz sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:

Versicherungsschutz für alle und bessere Leistungen für GKV-Versicherte

Mehr Wettbewerb der Leistungserbringer durch größere Vertragsfreiheit für Krankenkassen

Neues Vergütungssystem in der ambulanten Versorgung

Mehr Sicherheit und Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung

Grundlegende Reform und Neuordnung der Institutionen

Einrichtung eines Gesundheitsfonds

Initiativgesetz des Bundestages Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2a
Änderung des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 9
Weitere Änderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 11
Änderung der Reichsversicherungsordnung

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten

Artikel 13
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel 14
Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 15
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)

Artikel 16
Weitere Änderungen des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)

Artikel 17
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Artikel 18
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 19
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 20
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 21
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Artikel 22
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Artikel 23
Änderung der Ausschussmitglieder-Verordnung

Artikel 24
Änderung der Schiedsamtsverordnung

Artikel 25
Änderung der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung

Artikel 25a
Weitere Änderung der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung

Artikel 26
Änderung der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung

Artikel 27
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Artikel 28
Änderung der Verordnung über die

Artikel 29
Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung

Artikel 30
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 31
Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Artikel 32
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

Artikel 33
Weitere Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

Artikel 34
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Artikel 35
Änderung der Apothekenbetriebsordnung

Artikel 36
Änderung des Apothekengesetzes

Artikel 37
Änderung der Schiedsstellenverordnung

Artikel 38
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Artikel 39
Änderung des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen

Artikel 40
Aufhebung des Gesetzes zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse

Artikel 41
Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes

Artikel 42
Änderung des Transplantationsgesetzes

Artikel 43
Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag

Artikel 44
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 45
Änderung der Kalkulationsverordnung

Artikel 45a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 46
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 221/07

... "(1a) Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind dürfen den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung ausüben, wenn sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbringen. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 221/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Bundes-Apothekerordnung FNA 2121–1

Artikel 2
Änderung der Approbationsordnung für Apotheker FNA 2121–1-6

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen FNA 2121-2

Artikel 4
Änderung der Bundesärzteordnung FNA 2122-1

Artikel 5
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte FNA 2122-1-8

Artikel 6
Änderung des Psychotherapeutengesetzes FNA 2122-5

Artikel 7
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten FNA 2122-5-1

Artikel 8
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten FNA 2122-5-2

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde FNA 2123-1

Artikel 10
Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte FNA 2123-2

Artikel 11
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger FNA 2124-1-10

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten FNA 2124-8

Artikel 13
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten FNA 2124-8-2

Artikel 14
Änderung des Ergotherapeutengesetzes FNA 2124-12

Artikel 15
Änderung der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung FNA 2124-12-2

Artikel 16
Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden FNA 2124-13

Artikel 17
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden FNA 2124-13-1

Artikel 18
Änderung des Hebammengesetzes FNA 2124-14

Artikel 19
Änderung des Rettungsassistentengesetzes FNA 2124-16

Artikel 20
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten FNA 2124-16-1

Artikel 21
Änderung des Orthoptistengesetzes FNA 2124-17

Artikel 22
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten FNA 2124-17-1

Artikel 23
Änderung des MTA-Gesetzes FNA 2124-18

Artikel 24
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin FNA 2124-18-1

Artikel 25
Änderung des Diätassistentengesetzes FNA 2124-19

Artikel 26
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten FNA 2124-19-1

Artikel 27
Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes FNA 2124-20

Artikel 28
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister FNA 2124-20-1

Artikel 29
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten FNA 2124-20-2

Artikel 30
Änderung des Altenpflegegesetzes FNA 2124-21

Artikel 31
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers FNA2124-21-1

Artikel 32
Änderung des Podologengesetzes FNA 2124-22

Artikel 33
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen FNA 2124-22-1

Artikel 34
Änderung des Krankenpflegegesetzes FNA 2124-23

Artikel 35
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege FNA 2124-23-1

Artikel 36
Änderung der Bundes-Tierärzteordnung FNA 7830-1

Artikel 37
Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten FNA 7830-1-5

Artikel 38
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch FNA 860-5

Artikel 39
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte FNA 8230-25

Artikel 40
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte FNA 8230-26

Artikel 41
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Einleitende Bemerkungen

II. Inhalt der Richtlinie

III. Inhalt des Gesetzentwurfs

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Ausschluss von Abweichungsmöglichkeiten der Länder

VI. Auswirkungen auf Frauen und Männer

VII. Kosten und Aufwand

VIII. Bewertung nach Standardkostenmodell

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 8

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Artikel 7
Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Artikel 8
Die Begründung zu Artikel 7, auf die verwiesen wird, gilt entsprechend.

Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Artikel 10
Zu Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Artikel 11
Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Artikel 12
Zu Nummer 1 Buchstabe a

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Artikel 13
Zu Nummer 1 und 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Artikel 14
Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Artikel 15
Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Artikel 16
Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Artikel 17
Zu Nummer 1 und 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Artikel 18
Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Artikel 19
Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Artikel 20
Zu Nummer 1 und 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Artikel 21
Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Artikel 22
Zu Nummer 1 und 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Artikel 23
Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Artikel 24
Zu Nummer 1 und 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Artikel 25
Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Artikel 26
Zu Nummer 1 und 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Artikel 27
Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Artikel 28
Zu Nummer 1 und 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Artikel 29
Zu Nummer 1 und 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Artikel 30
Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Artikel 31
Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Artikel 32
Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Artikel 33
Zu Nummer 1 und 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Artikel 34
Zu Nummer 1 Buchstabe a

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Artikel 35
Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Artikel 36
Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 8

Artikel 37
Zu Nummer 1 Buchstabe a

Zu Nummer 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Artikel 38
Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Artikel 39

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Artikel 40

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Artikel 41


 
 
 


Drucksache 124/07

... wird ausgeschlossen, dass ein Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in der Probezeit mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 0,5-Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von weniger als 0,25 mg/l die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zur Überprüfung der Fahreignung rechtfertigt.



Drucksache 637/07

... (la) Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung ausüben, wenn sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbringen. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 637/07




Artikel 1
Änderung der Bundes-Apothekerordnung (FNA: 2121-1)

Artikel 2
Änderung der Approbationsordnung für Apotheker (FNA: 2121.1.6)

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen (FNA: 2121-2)

Artikel 4
Änderung der Bundesärzteordnung (FNA: 2122-1)

Artikel 5
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte (FNA: 2122-1-8)

Artikel 6
Änderung des Psychotherapeutengesetzes (FNA: 2122-5)

Artikel 7
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (FNA: 2122-5-1)

Artikel 8
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (FNA: 2122-5-2)

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (FNA: 2123-1)

Artikel 10
Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte (FNA: 2123-2)

Artikel 11
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (FNA:2124-1-10) .

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten (FNA: 2124-8)

Artikel 13
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten (FNA: 2124-8-2)

Artikel 14
Änderung des Ergotherapeutengesetzes (FNA: 2124-12)

Artikel 15
Änderung der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (FNA: 2124-12-2)

Artikel 16
Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden (FNA: 2124-1.3)

Artikel 17
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (FNA: 2124-13-1)

Artikel 18
Änderung des Hebammengesetzes (FNA: 2124-14)

Artikel 19
Änderung des Rettungsassistentengesetzes (FNA: 2124-16)

Artikel 20
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (FNA: 2124-16-1)

Artikel 21
Änderung des Orthoptistengesetzes (FNA: 2124-17)

Artikel 22
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (FNA: 2124-17-1)

Artikel 23
Änderung des MTA-Gesetzes (FNA: 2124-18)

Artikel 24
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (FNA: 2124-18-1)

Artikel 25
Änderung des Diätassistentengesetzes (FNA: 2124-19)

A. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Artikel 26
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (FNA: 2124-19-1)

Artikel 27
Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (FNA: 2124-20)

Artikel 28
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (FNA: 2124-20-1)

Artikel 29
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (FNA: 2124-20-2)

Artikel 30
Änderung des Altenpflegegesetzes (FNA: 2124-21)

Artikel 31
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (FNA: 2124-21-1)

Artikel 32
Änderung des Podologengesetzes (FNA: 2124-22)

Artikel 33
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (FNA: 2124-22-1)

Artikel 34
Änderung des Krankenpflegegesetzes (FNA: 2124-23)

Artikel 35
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (FNA: 2124-23-1)

Artikel 36
Änderung der Bundes-Tierärzteordnung (FNA: 7830-1)

Artikel 37
Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (FNA: 7830-1-6)

Artikel 38
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (FNA: 860-5)

Artikel 39
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (FNA: 8230-25)

Artikel 40
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (FNA: 8230-26)

Artikel 41
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 722/07

... , entsprechende unanfechtbare Entscheidungen ausländischer Gerichte oder Verwaltungsbehörden, Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung.



Drucksache 815/07

... medizinisch-psychologische Gutachten nach den §§ 2a und 4 Abs. 10 StVG sowie § 11 Abs. 3, § 13, § 14



Drucksache 550/07

... " sein sollte. Dies entspricht ganz überwiegend der bisherigen Praxis. Abweichend von diesem Regelfall soll das Gutachten aber auch durch einen in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen erstattet werden können. Besondere Kenntnisse in den Fragen der Heimerziehung können insbesondere von Vorteil sein, wenn eindeutige Erziehungsdefizite im Vordergrund stehen und von vornherein nur eine Unterbringung in einem Heim der Kinder- und Jugendhilfe in Betracht kommt. Zwar handelt es sich bei stark verhaltensauffälligen Kindern, für die eine geschlossene Unterbringung in Betracht kommt, um eine psychiatrische Hochrisikogruppe, für die im Regelfall eine psychiatrische Begutachtung erforderlich ist. Steht ein psychiatrischer Hintergrund aber nicht im Raum, soll die vorgeschlagene Regelung eine verfahrensrechtliche Vereinfachung bieten. Psychotherapeuten im Sinne der Regelung sind ausschließlich Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten – Psychotherapeutengesetz – PsychThG).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 550/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Gegenstand der Gesetzesänderung

II. Änderungsbedarf

1. Derzeitige Rechtslage

a. Verfassungsrechtliche Ausgangssituation

b. Recht der Kinder- und Jugendhilfe

c. Familiengerichtliche Maßnahmen

2. Mängel des geltenden Rechts und Probleme der Rechtspraxis

3. Ergebnisse der Arbeitsgruppe

III. Grundzüge des Entwurfs

1. Abbau von Tatbestandshürden in § 1666 BGB

2. Konkretisierung der Rechtsfolgen des § 1666 BGB

3. Überprüfung nach Absehen von gerichtlichen Maßnahmen

4. Erörterung der Kindeswohlgefährdung

5. Vorrang- und Beschleunigungsgebot

6. Konkretisierung der Voraussetzungen einer geschlossenen Unterbringung

IV. Haltung der Landesjustizverwaltungen sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände

V. Gesetzgebungszuständigkeit

VI. Prinzip des Gender Mainstreaming / Recht der Europäischen Union

VII. Finanzielle Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 2

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 50e

Zu § 50f

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls


 
 
 


Drucksache 352/07

... Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten. In diesem Zusammenhang stellt sie auf eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie ab, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat. Der Regelungsgehalt der Vorschrift ist auch ohne einen Verweis auf das Hochschulrahmengesetz hinreichend klar und wird deshalb gestrichen. Da die in Bezug genommene HRG-Regelung bereits mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190) ersatzlos entfallen ist, lief die Vorschrift insoweit im Übrigen schon bislang ins Leere.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 352/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes

II. Folgeänderungen

IIII. Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise, Bürokratiekosten

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Absatz 16

Zu Absatz 17

Zu Absatz 18

Zu Absatz 19

Zu Absatz 20

Zu Absatz 21

Zu Absatz 22

Zu Absatz 23

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 24

Zu Absatz 25

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 366/06

... beträgt das Mindestalter für die Klasse B 17 Jahre sowie für den entsprechenden Zugang zu den Klassen D, Dl, DE und D1E 18 Jahre. Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, falls diese vor Vollendung des Mindestalters nach Absatz 1 erworben wird, durch Vorlage eines medizinischen-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Eine Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, Dl, DE und D1E vor Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters setzt weiter voraus, dass der Bewerber seit mindestens einem Jahr die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Bis zum Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur



Drucksache 938/06

... • die psychologischen Auswirkungen, und



Drucksache 145/06

... iii) Gewährleistung eines besseren Zugangs zu Dienstleistungen, die dabei behilflich sein können, einige der Hindernisse zu beseitigen, welche bestimmten Personen und ihren Familien die Eingliederung in die Mainstream-Gesellschaft erschweren, und damit auch ihre Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zu fördern (z.B. durch Beratung, Gesundheitsversorgung, Kinderbetreuung, lebenslanges Lernen zur Überwindung von Ausbildungsdefiziten, IKT-Schulungen zur Unterstützung potenzieller Arbeitskräfte einschließlich Menschen mit Behinderungen, mit Blick auf die Nutzung neuer Technologien und die Inanspruchnahme flexiblerer Arbeitsformen, psychologische und soziale Rehabilitation). Ein solcher Ansatz könnte mit dem Begriff aktive Eingliederung bezeichnet werden. Zur Untermauerung der einschlägigen Maßnahmen und zur Schaffung von Bedingungen, die tatsächliche Fortschritte in der Beseitigung von Armut und Ausgrenzung ermöglichen kommt es entscheidend darauf an, alle genannten Bereiche miteinander zu verknüpfen. Ohne eine aktive Unterstützung der Arbeitsmarktintegration besteht die Gefahr, dass Mindesteinkommensregelungen zur Armutsfalle werden und zu einer langfristigen Abhängigkeit von Sozialfürsorgeleistungen führen. Ohne eine angemessene Einkommensunterstützung besteht die Gefahr, dass es aktiven Arbeitsmarktpolitiken und -programmen nicht gelingt, Armut zu verhindern und die Menschen davon abzuhalten, ihren Lebensunterhalt außerhalb der Legalität zu verdienen. Ohne soziale Unterstützungsmaßnahmen besteht die Gefahr, dass Aktivierungsvorschriften blind und damit ineffektiv umgesetzt werden und den spezifischen Bedürfnissen benachteiligter Menschen(allein erziehende Mütter, Angehörige fahrender Völker und Roma, Menschen mit gesundheitlichen oder psychologischen Problemen) nicht gebührend Rechnung tragen. Wenn entsprechende Politiken glaubwürdig sein und öffentliche Unterstützung finden sollen, ist es darüber hinaus wichtig, dass eine sorgfältige Finanzplanung erfolgt, dass die mittelfristige Nachhaltigkeit der Finanzen nicht gefährdet wird und dass die langfristige Kosteneffizienz gewährleistet ist.



Drucksache 911/06

... " in der Begutachtung die Gefahr unerkannter Fehlbeurteilungen durch das Erstgutachten deutlich vermindern. In geeigneten Fällen lässt sich durch die Doppelbegutachtung auch ein interdisziplinärer Begutachtungsansatz sicherstellen. So kann erforderlichenfalls neben einem psychiatrisch/ psychologischen Gutachten auch ein kriminologisches Gutachten eingeholt werden.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.