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"Psycho"
Drucksache 256/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht
... 8. Einbeziehung der psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Nachsorge für Maßregelvollzugspatienten und Haftentlassene insbesondere durch forensische Ambulanzen in die rechtlichen Regelungen der Führungsaufsicht, § 68b Abs. 2 Sätze 2 und 3 und § 68a Abs. 7 StGB-E.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
2. Zielsetzung und Inhalt des Entwurfs
3. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
4. Gesetzesfolgen
5. Gleichstellungspolitische Bedeutung
B. Besonderer Teil
1. Zu Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummern 3 bis 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu § 68a
Zu § 68b
Zu § 68c
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu § 68e
Zu § 68f
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
2. Zu Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
3. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 684/06
Empfehlungen der Ausschüsse 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetz es - Antrag der Länder Hamburg und Niedersachsen -
... "(2) Für Streitigkeiten auf Grund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Vertragszahnärzten, Psychotherapeuten einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände sowie in Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten (Vertragsarztrecht) sind eigene Kammern zu bilden."
1. Zu Artikel 1 Nr. 1a -neu- § 10 Abs. 2 SGG , Nr. 1b -neu- § 12 Abs. 1 Satz 3 - neu - SGG , Nr. 1c -neu- § 14 Abs. 6 - neu - SGG
Zu Nummer 1a
Zu Nummer 1b
Zu Nummer 1c
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 73 SGG
3. Zu Artikel 1 Nr. 4a -neu- § 102 SGG
4. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 105 Abs. 2 Nr. 4 SGG
5. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 106 Abs. 2 SGG , Nr. 7 § 106a Abs. 1, 2 SGG
6. Zu Artikel 1 Nr. 9a -neu- § 136 Abs. 4 - neu - SGG , Artikel 3 Änderung des GKG
Drucksache 353/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - VÄndG )
... Der 107. Deutsche Ärztetag 2004, der Deutsche Zahnärztetag 2004 und nachfolgend der 7. Deutsche Psychotherapeutentag 2006 in Dortmund haben das jeweilige Berufsrecht liberalisiert und flexibilisiert, indem die Gründung von Berufsausübungsgemeinschaften erleichtert, die Tätigkeit an weiteren Orten erlaubt und die Zulässigkeit der Anstellung von Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten gelockert wird. Diese berufsrechtlichen Änderungen sind in das Vertragsarztrecht zu transformieren, um die vertragsärztliche Berufsausübung effizienter und damit wettbewerbsfähiger zu gestalten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 3 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 4 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Artikel 6 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Artikel 7 Aufhebung der Sechsten Gebührenanpassungsverordnung
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Handlungsbedarf
1. Transformation berufsrechtlicher Änderungen ins Vertrags zahn arztrecht
2. Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die vertragsärztliche Leistungserbringung durch medizinische Versorgungszentren
3. Organisationsrechtliche Instrumente zur Abmilderung regionaler Versorgungsprobleme
4. Sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Umsetzung von mit dem GKV-Modernisierungsgesetz getroffener Regelungen
5. Verschiebung des Zeitpunkts für die Einführung der direkten Morbiditätsorientierung im Risikostrukturausgleich
II. Inhalt und Maßnahmen des Gesetzes
1. Vertragsarztrechtliche Regelungen zur Liberalisierung der ärztlichen Berufsausübung
2. Vertragsärztliche Regelungen bezüglich der Organisation von medizinischen Versorgungszentren
3. Vertragsärztliche Regelungen zur Abmilderung von regionalen Versorgungsproblemen
4. Sonstige Maßnahmen, insbesondere zur Verbesserung der Umsetzung von mit dem GKV-Modernisierungsgesetz getroffenen Regelungen
5. Verschiebung des Zeitpunkts für die Einführung der direkten Morbiditätsorientierung im Risikostrukturausgleich
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
1. Regelungen der Artikel 1, 2, 3, 5 und 6
2. Regelungen des Artikels 4
3. Regelungen des Artikels 7
IV. Gesetzesfolgen, Befristung
1. Finanzielle Auswirkungen
2. Kosten und Preiswirkungen
3. Gleichstellungspolitische Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Drucksache 366/06
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
... beträgt das Mindestalter für die Klasse B 17 Jahre sowie für den entsprechenden Zugang zu den Klassen D, Dl, DE und D1E 18 Jahre. Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, falls diese vor Vollendung des Mindestalters nach Absatz 1 erworben wird, durch Vorlage eines medizinischen-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Eine Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, Dl, DE und D1E vor Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters setzt weiter voraus, dass der Bewerber seit mindestens einem Jahr die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Bis zum Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur
Drucksache 938/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Ermittlung und Ausweisung kritischer europäischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern KOM (2006) 787 endg. Ratsdok. 16933/06
... • die psychologischen Auswirkungen, und
Drucksache 353/2/06
Antrag des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - VÄndG )
... Die Bundesregierung wird gebeten, eine Siebte Gebührenanpassungsverordnung mit dem Ziel zu erlassen, den Vergütungsabschlag für ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische Leistungen sowie Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger in den neuen Ländern und in Ost-Berlin gestaffelt bis zum Jahr 2010 entfallen zu lassen.
Drucksache 475/06
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten (Berufsförderungsverordnung - BföV )
... (3) Die Berufsberatung kann mit Einverständnis der Förderungsberechtigten zur Feststellung der beruflichen Eignung durch ärztliche und psychologische Untersuchungen unterstützt werden.
Drucksache 296/06
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 1666 und weiterer Vorschriften
... der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) vorgeschriebene Sachverständigengutachten nicht nur von einem Psychiater, sondern auch durch einen auf den Gebieten der Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik ausgewiesenen Sachverständigen erstattet werden kann.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeines
I. Das Instrumentarium des Entwurfs
II. Vermutung einer Kindeswohlgefährdung im Falle schwerer wiederholter Delinquenz oder Suchtmittelabhängigkeit
III. Begutachtung bei freiheitsentziehender Unterbringung gemäß § 1631b BGB
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
§ 1666 Abs. 5 BGB
§ 1666 Abs. 6 BGB
§ 1666 Abs. 7 BGB
Zu Artikel 2
Ergänzende Texte:
§ 1666 BGB
§ 1631 BGB
§ 45 JGG
§ 47 JGG
Drucksache 145/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine Anhörung zu Maßnahmen auf EU-Ebene zur Förderung der aktiven Einbeziehung von arbeitsmarktfernen Personen KOM (2006) 44 endg.; Ratsdok. 6239/06
... iii) Gewährleistung eines besseren Zugangs zu Dienstleistungen, die dabei behilflich sein können, einige der Hindernisse zu beseitigen, welche bestimmten Personen und ihren Familien die Eingliederung in die Mainstream-Gesellschaft erschweren, und damit auch ihre Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zu fördern (z.B. durch Beratung, Gesundheitsversorgung, Kinderbetreuung, lebenslanges Lernen zur Überwindung von Ausbildungsdefiziten, IKT-Schulungen zur Unterstützung potenzieller Arbeitskräfte einschließlich Menschen mit Behinderungen, mit Blick auf die Nutzung neuer Technologien und die Inanspruchnahme flexiblerer Arbeitsformen, psychologische und soziale Rehabilitation). Ein solcher Ansatz könnte mit dem Begriff aktive Eingliederung bezeichnet werden. Zur Untermauerung der einschlägigen Maßnahmen und zur Schaffung von Bedingungen, die tatsächliche Fortschritte in der Beseitigung von Armut und Ausgrenzung ermöglichen kommt es entscheidend darauf an, alle genannten Bereiche miteinander zu verknüpfen. Ohne eine aktive Unterstützung der Arbeitsmarktintegration besteht die Gefahr, dass Mindesteinkommensregelungen zur Armutsfalle werden und zu einer langfristigen Abhängigkeit von Sozialfürsorgeleistungen führen. Ohne eine angemessene Einkommensunterstützung besteht die Gefahr, dass es aktiven Arbeitsmarktpolitiken und -programmen nicht gelingt, Armut zu verhindern und die Menschen davon abzuhalten, ihren Lebensunterhalt außerhalb der Legalität zu verdienen. Ohne soziale Unterstützungsmaßnahmen besteht die Gefahr, dass Aktivierungsvorschriften blind und damit ineffektiv umgesetzt werden und den spezifischen Bedürfnissen benachteiligter Menschen(allein erziehende Mütter, Angehörige fahrender Völker und Roma, Menschen mit gesundheitlichen oder psychologischen Problemen) nicht gebührend Rechnung tragen. Wenn entsprechende Politiken glaubwürdig sein und öffentliche Unterstützung finden sollen, ist es darüber hinaus wichtig, dass eine sorgfältige Finanzplanung erfolgt, dass die mittelfristige Nachhaltigkeit der Finanzen nicht gefährdet wird und dass die langfristige Kosteneffizienz gewährleistet ist.
Drucksache 353/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse - 824. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2006
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - VÄndG )
... soweit landesrechtliche Vorschriften über die Berufsausübung der Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten nicht entgegenstehen und
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und b § 43b Abs. 2 Satz 4 und Satz 4 - neu - bis 9 - neu - SGB V
2. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c1 - neu - und Buchstabe d § 95 Abs. 5 - neu - , Abs. 6 Satz 1a - neu -, Satz 2 SGB V ,
3. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe f § 95 Abs. 9 Satz 1 SGB V ,
4. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe g § 95 Abs. 9a Satz 1 SGB V
5. Zu Artikel 4 Nr. 1 § 192 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGG
6. Zu Artikel 5 Nr. 7 Buchstabe a § 24 Abs. 4 Satz 1 Ärzte-ZV und Artikel 6 Nr. 7 Buchstabe a § 24 Abs. 4 Satz 1 Zahnärzte-ZV
7. Zu Artikel 5 Nr. 9a - neu - § 32 Abs. 1 Satz 6 - neu - Ärzte-ZV , Artikel 6 Nr. 9a - neu - § 32 Abs. 1 Satz 6 - neu - Zahnärzte-ZV und Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b § 285 Abs. 3 Satz 5 - neu - SGB V
8. Zu Artikel 5 Nr. 16 § 46 Ärzte-ZV , Artikel 6 Nr. 16 § 46 Zahnärzte-ZV
9. Zu Artikel 6 Nr. 7 Buchstabe a § 24 Abs. 3 Satz 2, 3 und Satz 5 bis 8 Zahnärzte-ZV und Nr. 11 Buchstabe b § 33 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 bis 5 Zahnärzte-ZV *
10. Zu Artikel 6 Nr. 9a - neu - § 32 Abs. 2 Satz 1 und 2 - neu - Zahnärzte-ZV und Nr. 10 § 32b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 Zahnärzte-ZV
11. Zu Artikel 7 Aufhebung der Sechsten Gebührenanpassungsverordnung
Drucksache 911/06
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung vor Wiederholungstaten von Sexual- oder Gewalttätern
... " in der Begutachtung die Gefahr unerkannter Fehlbeurteilungen durch das Erstgutachten deutlich vermindern. In geeigneten Fällen lässt sich durch die Doppelbegutachtung auch ein interdisziplinärer Begutachtungsansatz sicherstellen. So kann erforderlichenfalls neben einem psychiatrisch/ psychologischen Gutachten auch ein kriminologisches Gutachten eingeholt werden.
Drucksache 750/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Die Rolle der Zivilgesellschaft in der Drogenpolitik der Europäischen Union KOM (2006) 316 endg.; Ratsdok. 12147/06
... Titel VI EU-Vertrag sieht eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Schaffung eines Raums der Freiheit, Sicherheit und des Rechts, d.h. auch bei der Drogenbekämpfung, vor. In diesen Bereichen verfügen sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten über das Initiativrecht. Auf der Grundlage des EU-Vertrags wurden u.a. ein Rahmenbeschluss über den illegalen Drogenhandel (Titel VI Artikel 31 und 34 EU-Vertrag)17 sowie ein Beschluss des Rates über die psychoaktiven Substanzen (Titel VI Artikel 29, 31 und 34 EU-Vertrag)18 angenommen.
Drucksache 256/06 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht
... Der Gesetzentwurf sieht in § 68a Abs. 7 Satz 3 StGB-E vor, dass im Falle einer dem Verurteilten erteilten psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Nachsorgeweisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB-E die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5
1. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 68a Abs. 7 Satz 3 StGB
2. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB
3. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB
4. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB
5. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b § 463a Abs. 3 StPO
6. Zu den finanziellen Auswirkungen
Drucksache 256/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse - 822. Sitzung des Bundesrates am 19. Mai 2006
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht
... Der Gesetzentwurf sieht in § 68a Abs. 7 Satz 3 StGB-E vor, dass im Falle einer dem Verurteilten erteilten psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Nachsorgeweisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB-E die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5
1. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 68a Abs. 7 Satz 3 StGB
2. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB
3. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB
4. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB
5. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b § 463a Abs. 3 StPO
6. Zu den finanziellen Auswirkungen
Ergänzende Texte:
3 Strafgesetzbuch
3 Strafprozeßordnung
Drucksache 351/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse - 824. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2006
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
... -Apothekerordnung, Bundesärzteordnung, Bundes-Tierärzteordnung, Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und Psychotherapeutengesetz - so angepasst und vereinheitlicht werden können, dass auch Personen, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 des
1. Zu § 5 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3
2. Zu 63 Abs. 2 Satz 2a - neu -In § 63 Abs. 2 ist nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:
3. Zu § 63 Abs. 5 Satz 2
4. Zu § 66 Abs. 1
5. Eine solche Regelung verhindert gleichzeitig, dass Antragsteller oder Antragstellerinnen doppelt oder mehrfach Beantragungen vornehmen.
6. Zu Anlage 13 zu § 64 Satz 1 und der Fußnote
Drucksache 261/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen vom 11. Oktober 2004 zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits
... Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um die Wirksamkeit und die Effizienz der Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen verhindert werden soll, dass Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen illegal hergestellt, angeboten und gehandelt werden, einschließlich der Verhinderung der Abzweigung chemischer Ausgangsstoffe, und um die Verhütung und Reduzierung der Nachfrage nach Drogen zu fördern. Grundlage der Zusammenarbeit zur Überwachung der chemischen Ausgangsstoffe und der anderen zur illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Substanzen sind die Normen, die von der Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien wie der Chemical Action Task Force (CATF) festgelegt worden sind. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich beruht auf gegenseitigen Konsultationen und enger Koordinierung der Ziele und der Maßnahmen in den verschiedenen drogenrelevanten Bereichen zwischen den Vertragsparteien.
Drucksache 81/06
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
... Ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis ist in den Fällen des § 6 Abs. 2 vorzulegen, wenn entweder Tatsachen bekannt sind die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen (z.B. amtliche Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰ oder wiederholt auch von weniger als 1,6 ‰ im Zusammenhang mit einer Straftat), oder wenn begründete Zweifel an beigebrachten Bescheinigungen bestehen.
Drucksache 684/06 (Beschluss)
... "(2) Für Streitigkeiten auf Grund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Vertragszahnärzten, Psychotherapeuten einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände sowie in Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten (Vertragsarztrecht) sind eigene Kammern zu bilden."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Hand
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 1 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeines
I. Vorbemerkungen
II. Ausgangslage
III. Lösung
IV. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu § 144
Zu § 145
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 909/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien KOM (2006) 745 endg.; Ratsdok. 16293/06
a) Suchtstoffe und psychotrope Substanzen, die unter die Verordnung (EG)
Drucksache 623/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
... " im Sinn einer rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche beschrieben worden. Diese Verrechtlichung betrifft vor allem wirtschaftliche, aber auch medizinische, psychologische oder technische Tätigkeiten mit der Folge, dass kaum eine berufliche Betätigung ohne rechtliches Handeln und entsprechende Rechtskenntnisse möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt. Bemühungen um eine "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG)
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
§ 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht
§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
Teil 2 Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
§ 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
§ 7 Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften
§ 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen
§ 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen
Teil 3 Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
§ 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde
§ 11 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen
§ 12 Registrierungsvoraussetzungen
§ 13 Registrierungsverfahren
§ 14 Widerruf der Registrierung
§ 15 Vorübergehende Rechtsdienstleistungen
Teil 4 Rechtsdienstleistungsregister
§ 16 Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters
§ 17 Löschung der Eintragung
Teil 5 Datenübermittlung und Zuständigkeiten
§ 18 Umgang mit personenbezogenen Daten
§ 19 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen
Artikel 2 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
§ 1 Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz
§ 2 Versicherungsberater
§ 3 Gerichtliche Vertretung
§ 4 Vergütung der registrierten Personen
§ 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet
§ 6 Schutz der Berufsbezeichnung
Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 5 Änderung des Beurkundungsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 7 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 8 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 9 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die
Artikel 11 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 13 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 14 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 15 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 16 Änderung des Markengesetzes
Artikel 17 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 18 Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
Artikel 19 Änderungen sonstigen Bundesrechts
Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
1. Verfassungsrechtliche Vorgaben
2. Europarechtliche Vorgaben
3. Rechtslage in Europa
4. Gesellschaftliche Entwicklungen
II. Leitlinien und wesentliche
1. Keine völlige Deregulierung des Rechtsberatungsmarktes
2. Keine Einführung eines allgemeinen Rechtsdienstleistungsberufs unterhalb der Rechtsanwaltschaft
3. Keine abschließende
4. Beschränkung des Anwendungsbereichs auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
5. Regelung der gerichtlichen Vertretungsbefugnis in den Verfahrensordnungen
6. Neuausrichtung des Begriffs der Rechtsdienstleistung
7. Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
8. Verbot der Rechtsdienstleistung bei Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht
9. Zulässigkeit unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen
10. Erstreckung der Mitgliederberatung auch auf nicht berufliche Vereinigungen
11. Rechtsdienstleistungen in einzelnen Rechtsbereichen aufgrund besonderer Sachkunde
12. Rechtsdienstleistungen durch Personen aus dem europäischen Ausland
13. Neuregelung des Justizverwaltungsverfahrens
14. Wegfall des Bußgeldtatbestands
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Teil 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 3
Zu Teil 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 2
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 2
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Teil 3
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 14
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Teil 4
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 3
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 2
Zu Teil 5
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu Nummern 4 bis 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummern 3 bis 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 6
Zu Nummer 8
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummern 4 bis 8
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 3
Zu Artikel 14
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 2
Zu Artikel 15
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Artikel 20
Drucksache 184/06
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der derzeitigen Lage bei der Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und künftige Maßnahmen
... A. in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen in der UN-Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen als jede gegen Frauen aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit gerichtete Gewalthandlung, durch die Frauen körperlicher, sexueller oder psychologischer Schaden oder Leid zugefügt wird oder zugefügt werden kann einschließlich der Androhung derartiger Handlungen, der Nötigung und der willkürlichen Freiheitsberaubung, gleichviel ob im öffentlichen oder im privaten Bereich, definiert wurde,
Drucksache 363/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
... Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75
Drucksache 761/06
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - VÄndG )
... "Eine Einrichtung nach Satz 2 ist dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind; sie ist nicht fachübergreifend, wenn die Ärzte der hausärztlichen Arztgruppe nach § 101 Abs. 5 angehören und wenn die Ärzte oder Psychotherapeuten der psychotherapeutischen Arztgruppe nach § 101 Abs. 4 angehören. Sind in einer Einrichtung nach Satz 2 ein fachärztlicher und, ein hausärztlicher Internist tätig, so ist die Einrichtung fachübergreifend. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich." `
Drucksache 52/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht über die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips im Jahr 2004 ("Subsidiaritätsbericht 2004")
... Handlungen der Gemeinschaft, die keine Legislativmaßnahmen darstellen, sind hingegen grundsätzlich nicht am Maßstab des Art. 5 Abs. 2 EG zu prüfen. So unterliegt etwa die Ausübung von Vollzugskompetenzen der Kommission schon deshalb regelmäßig keiner eigenen Subsidiaritätskontrolle, weil bereits der dem Durchführungsakt zugrunde liegende Rechtsakt auf seine Subsidiaritätskonformität geprüft wird. Mitteilungen1, Grün- und Weißbücher der Kommission haben zwar keinen legislativen Charakter und sie führen auch nicht unmittelbar zu einem verbindlichen Rechtsakt. Dennoch achtet auch hier die Bundesregierung auf die Befolgung des Subsidiaritätsprinzips. Es kann sich nämlich um Vorbereitungsmaßnahmen für formelle Rechtsetzungsvorschläge handeln, die in der Praxis später häufig in den Erlass eines Rechtsaktes münden. Solche Maßnahmen entfalten daher zumindest politischpsychologische Wirkungen. Deshalb bemüht sich die Bundesregierung in ihren Stellungnahmen zu Grün- und Weißbüchern, etwaige Subsidiaritätsbedenken möglichst frühzeitig auszuräumen - also bereits im Rahmen der gemeinschaftlichen Verhandlungen über diese informellen Rechtsakte.
Drucksache 755/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV -Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV -WSG)
... 3. Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d durch Teilnahme an Fortbildungen, die sich auf hausarzttypische Behandlungsprobleme konzentrieren, wie patientenzentrierte Gesprächsführung, psychosomatische Grundversorgung, Palliativmedizin, allgemeine Schmerztherapie, Geriatrie,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Kosten- und Preiswirkungsklausel
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Weitere Änderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11 Änderung der Reichsversicherungsordnung
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und
Artikel 13 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 15 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 16 Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 17 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 18 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 20 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 21 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Artikel 22 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Artikel 23 Änderung der Ausschussmitglieder-Verordnung
Artikel 24 Änderung der Schiedsamtsverordnung
Artikel 25 Änderung der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung
Artikel 26 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Artikel 27 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 28 Änderung der Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung
Artikel 29d Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
Artikel 30 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 31 Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Artikel 32 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
Artikel 33 Weitere Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
Artikel 34 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Artikel 35 Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Artikel 36 Änderung des Apothekengesetzes
Artikel 37 Änderung der Schiedsstellenverordnung
Artikel 38 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 39 Änderung des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen
Artikel 40 Aufhebung des Gesetzes zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse
Artikel 41 Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes
Artikel 42 Änderung des Transplantationsgesetzes
Artikel 43 Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
Artikel 44 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 45 Änderung der Kalkulationsverordnung
Artikel 46 Inkrafttreten
Drucksache 815/06
... II zum einen die Agenturen für Arbeit, zum anderen die kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger). Die von den kommunalen Trägern zu erbringenden Leistungen (die Kosten für Unterkunft und Heizung, zusätzliche Personalaufwendungen für Wohnungsfürsorge, zusätzliche Ausgaben für psychosoziale Beratung u.ä., zusätzliche Ausgaben für besondere einmalige Leistungen, zusätzliche Wohnkosten für Empfänger von Sozialleistungen) werden insbesondere in § 16, § 22 und § 23 SGB II geregelt. Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Kommunen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung der sich aus ihm ergebenden Einsparungen der Länder - um jährlich 2,5 Mrd. Euro entlastet werden. Der Anteil des Bundes wurde im Rahmen des Ersten Gesetz zur Änderung des
Drucksache 353/06 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - VÄndG )
... soweit landesrechtliche Vorschriften über die Berufsausübung der Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten nicht entgegenstehen und
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und b § 43b Abs. 2 Satz 4 und Satz 4 - neu - bis 9 - neu - SGB V
2. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c1 - neu - und Buchstabe d § 95 Abs. 5 - neu - , Abs. 6 Satz 1a - neu -, Satz 2 SGB V ,
3. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe f § 95 Abs. 9 Satz 1 SGB V ,
4. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe g § 95 Abs. 9a Satz 1 SGB V
5. Zu Artikel 4 Nr. 1 § 192 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGG
6. Zu Artikel 5 Nr. 7 Buchstabe a § 24 Abs. 4 Satz 1 Ärzte-ZV und Artikel 6 Nr. 7 Buchstabe a § 24 Abs. 4 Satz 1 Zahnärzte-ZV
7. Zu Artikel 5 Nr. 9a - neu - § 32 Abs. 1 Satz 6 - neu - Ärzte-ZV , Artikel 6 Nr. 9a - neu - § 32 Abs. 1 Satz 6 - neu - Zahnärzte-ZV und Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b § 285 Abs. 3 Satz 5 - neu - SGB V
8. Zu Artikel 5 Nr. 16 § 46 Ärzte-ZV , Artikel 6 Nr. 16 § 46 Zahnärzte-ZV
9. Zu Artikel 6 Nr. 7 Buchstabe a § 24 Abs. 3 Satz 2, 3 und Satz 5 bis 8 Zahnärzte-ZV und Nr. 11 Buchstabe b § 33 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 bis 5 Zahnärzte-ZV
10. Zu Artikel 6 Nr. 9a - neu - § 32 Abs. 2 Satz 1 und 2 - neu - Zahnärzte-ZV und Nr. 10 § 32b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 Zahnärzte-ZV
11. Zu Artikel 7 Aufhebung der Sechsten Gebührenanpassungsverordnung
Drucksache 219/06
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Strategien zur Verhinderung des Handels mit Frauen und Kindern, die durch sexuelle Ausbeutung gefährdet sind
... - Programme und Schutz für die gefährdetsten Bevölkerungsgruppen durch juristische und psychologische Unterstützung;
Drucksache 351/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
... -Apothekerordnung, Bundesärzteordnung, Bundes-Tierärzteordnung, Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und Psychotherapeutengesetz - so angepasst und vereinheitlicht werden können, dass auch Personen, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 des
Anlage Änderungen der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
1. Zu 63 Abs. 2 Satz 2a - neu -In § 63 Abs. 2 ist nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:
2. Zu § 63 Abs. 5 Satz 2
3. Zu § 66 Abs. 1
4. Zu Anlage 13 zu § 64 Satz 1 und der Fußnote
Drucksache 351/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament zum Rahmenprogramm "Grundrechte und Justiz" 2007 bis 2013
... Die Bekämpfung von Gewalt in jeglicher Form (sexuell, psychologisch und physisch) in der Öffentlichkeit oder im Privatleben schließt folgende Maßnahmen ein: Hilfe für Opfer und In Anbetracht des mit diesem Programm verfolgten Ziels der Drogenaufklärung und - prävention ist eine enge Zusammenarbeit mit Drittländern erforderlich ebenso wie eine enge Abstimmung mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD). Die EBDD mit Sitz in Lissabon wurde mit Ratsverordnung (EWG) Nr. 302/93 vom 8. Februar 19931, geändert durch Ratsverordnung (EG) Nr. 3294/94 vom 22. Dezember 1994
Drucksache 15/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 808. Sitzung des Bundesrates am 18. Februar 2005
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetz es und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
... Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 8b Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Drucksache 282/05 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II - Optimierungsgesetz)
... In der Rechtsprechung zum BSHG gibt es Entscheidungen, die deutlich machen, dass der für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit entscheidende "gewöhnliche Aufenthalt" am Sitz des Frauenhauses begründet wird. Jedoch ist die rechtliche Bewertung dieser Frage nicht einheitlich (vgl. Bräutigam, in: Fichtner, Kommentar zum BSHG, 2. Auflage, 2003, § 97 Rdnr. 20 m.w.N. zur Rspr.; a. A. OVG Magdeburg, zit. ebd.). Um sicherzustellen, dass für die Abwicklung der Antragstellung und die Betreuung der von Gewalt betroffenen Frauen die ARGE/Optionskommune am Sitz des Frauenhauses zuständig ist, muss klarstellend eine ausdrückliche Regelung getroffenen werden. Gerade in Fällen eines nur kurzfristigen Aufenthaltes in einem Frauenhaus könnten sonst im Einzelfall Streitigkeiten über die Zuständigkeit entstehen. Diese Lösung ist auch sachgerecht, weil zugleich sichergestellt wird, dass eine Regelung zur Kostenerstattung durch die Herkunftskommune geschaffen wird. Dieses Ziel wird aber nur dann wirklich erreicht, wenn neben den Leistungen für Unterkunft und Heizung auch die Leistungen für psychosoziale Betreuung erstattungsfähig werden, da die während des Aufenthalts im Frauenhaus hierfür notwendigen Aufwendungen nicht selten die für die Unterkunft deutlich übersteigen. Deshalb ist eine entsprechende Ergänzung durch § 36a Abs. 1 erforderlich. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass der im Gesetz verwendete und allgemein anerkannte Begriff des Frauenhauses Zufluchtsstätten für von häuslicher Gewalt betroffene Frauen in einem umfassenden Sinne beschreibt und alle Einrichtungen umfasst, die misshandelten Frauen und ihren Kindern Schutz an einem sicheren Ort und psychosoziale Betreuung anbieten. Ob es sich um "Häuser" oder "Wohnungen" handelt, ist dabei unerheblich.
Drucksache 742/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... II zum einen die Agenturen für Arbeit, zum anderen die kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger). Abgesehen von dem Sonderfall der Experimentierklausel nach § 6a SGB II werden die von den kommunalen Trägern zu erbringenden Leistungen (die Kosten für Unterkunft und Heizung, zusätzliche Personalaufwendungen für Wohnungsfürsorge, zusätzliche Ausgaben für psychosoziale Beratung u.ä., zusätzliche Ausgaben für besondere einmalige Leistungen, zusätzliche Wohnkosten für Empfänger von Sozialleistungen) insbesondere in § 16, § 22 und § 23 SGB II geregelt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Gesetzentwurf
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Artikel 2
C. Finanzielle Auswirkungen
Tabelle
A. Entlastung der Kommunen
B. Belastung der Kommunen
C. Bilanz der Kommunen
D. Preiswirkungsklausel
E. Sonstige Kosten
F. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Drucksache 755/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV )
... und Tabakerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 89/622/EWG(24) des Rates, Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe im Sinne des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe, 1961, und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe, 1971 sowie Rückstände und Kontaminanten.
Drucksache 769/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 821. Sitzung des Bundesrates am 7. April 2006
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Die psychische Gesundheit der Bevölkerung verbessern - Entwicklung einer Strategie für die Förderung der psychischen Gesundheit in der Europäischen Union KOM (2005) 484 endg.; Ratsdok. 13442/05
... 10. Die vorliegenden Empfehlungen betonen den Gedanken der Gesundheitsförderung und der Prävention sehr deutlich. Dieser Ansatz ist zu unterstützen und zu begrüßen. Bei der Entwicklung einer Strategie sollte dieser Ansatz auch konsequent umgesetzt werden. Besonderer Wert sollte auf die Prävention von Depressionen sowie die Etablierung von Anti-Stigma-Kampagnen und psychoedukative Ansätze gelegt werden. In diesem Zusammenhang wird beispielhaft auf das in Deutschland bereits bestehende Kompetenznetz Depression verwiesen.
Drucksache 725/05 (Beschluss)
Beschluss
des Bundesrates
... " der Vereinten Nationen gefunden hat. Der Bundesrat hält es deshalb für erforderlich, dass die Erfahrungen der Friedens- und Konfliktforschung und der interkulturellen, soziologischen und psychologischen Forschung Eingang in die Forschungsagenda zur Identifikation und Prävention von Terrorismus und Kriminalität finden.
Drucksache 142/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament- und den Rat:
Aktionsplan der Europäischen Union zur Drogenbekämpfung
(2005-2008)KOM (2005) 45 endg.; Ratsdok. 6464/05
Menschen, die mit psychoaktiven Substanzen experimentieren
Drucksache 678/2/05
Empfehlungen der Ausschüsse 815. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2005
Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger während der Probezeit bzw. für junge Fahrer
... Ein Fahrverbot wäre angesichts der umfassenden Maßnahmen, die gegen den Fahrer ohnehin im Rahmen des Führerscheins auf Probe ergriffen würden (Teilnahme an einem Aufbauseminar, schriftliche Verwarnung und verkehrspsychologische Beratung, ggf. Entzug der Fahrerlaubnis sowie Verlängerung der Probezeit), als Rechtsfolge unverhältnismäßig und ist daher nicht erforderlich.
Drucksache 276/05 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Rückfalltaten gefährlicher junger Gewalttäter
... ). Hier kommt insbesondere die psychotherapeutische Behandlung in Betracht. Bei Verurteilten, die einer solchen Weisung nicht nachkommen oder in eine vom Gericht für erforderlich gehaltene Weisung im Sinne von § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB (mit körperlichem Eingriff) nicht einwilligen und die auf Grund der Nichtaufnahme einer Behandlung für die Allgemeinheit weiterhin gefährlich sind, wurde es beim damaligen Gesetzesvorhaben noch für ausreichend gehalten, über die damals befristete Höchstdauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren hinaus in diesen Fällen die unbefristete Führungsaufsicht anzuordnen (§ 68c Abs. 2 StGB) und die Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 StGB erst dann enden zu lassen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.
Drucksache 294/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union KOM (2005) 108 endg.; Ratsdok. 8323/05
... g) medizinische, psychologische und soziale Unterstützung für die unmittelbaren Opfer terroristischer Akte sowie für deren Familien.
Drucksache 725/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse
819. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2006
... " der Vereinten Nationen gefunden hat. Der Bundesrat hält es deshalb für erforderlich, dass die Erfahrungen der Friedens- und Konfliktforschung und der interkulturellen, soziologischen und psychologischen Forschung Eingang in die Forschungsagenda zur Identifikation und Prävention von Terrorismus und Kriminalität finden.
Drucksache 1/05 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundes -Apothekerordnung und anderer Gesetze
... -Apothekerordnung, Bundesärzteordnung, Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, Bundes-Tierärzteordnung und Psychotherapeutengesetz - so angepasst und vereinheitlicht werden können, dass auch Personen, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 des
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 4 Abs. 2 Satz 1 BApO
Begründung
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 11 Abs. 1 - neu - bis 3 - neu - BApO , Nr. 01 - neu - § 2 Abs. 2 - neu - BApO und Nr. 02 - neu - § 3 - neu - BApO
§ 11 Erlaubniserteilung
Begründung
3. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 12 Abs. 2 bis 4 - neu - BApO
Begründung
4. Prüfbitte
Begründung
Drucksache 6/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie zu den Zusatzprotokollen gegen den Menschenhandel und gegen die Schleusung von Migranten
... c) medizinischer, psychologischer und materieller Hilfe sowie
Drucksache 678/1/05
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger in der Probezeit bzw. für junge Fahrer
... Ein Fahrverbot wäre angesichts der umfassenden Maßnahmen, die gegen den Fahrer ohnehin im Rahmen des Führerscheins auf Probe ergriffen würden (Teilnahme an einem Aufbauseminar, schriftliche Verwarnung und verkehrspsychologische Beratung, ggf. Entzug der Fahrerlaubnis sowie Verlängerung der Probezeit), als Rechtsfolge unverhältnismäßig und ist daher nicht erforderlich.
Drucksache 444/05
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK )
... 1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
Gesetz
3 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
§ 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung.
§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts.
§ 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung
§ 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
§ 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege
§ 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege.
§ 72a Persönliche Eignung
§ 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung
Zweiter Abschnitt
§ 91 Anwendungsbereich
§ 92 Ausgestaltung der Heranziehung
§ 93 Berechnung des Einkommens
§ 94 Umfang der Heranziehung
§ 97b Übergangsregelung
§ 97c Erhebung von Gebühren und Auslagen
Artikel 2 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Inkrafttreten
Drucksache 400/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
... Die Neuregelung zielt damit vor allem auf Untergebrachte mit Persönlichkeitsstörungen, deren Gefährlichkeit sich - bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - mit den Mitteln der forensischen Psychiatrie auf absehbare Zeit nicht hinreichend senken lässt und deren sichere Unterbringung und - soweit sinnvoll - psychotherapeutische Versorgung, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt (§ 9
Drucksache 897/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) KOM (2005) 608 endg.; Ratsdok. 15380/05
... Eine Zollschuld entsteht nicht durch vorschriftswidriges Verbringen von Falschgeld oder von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen in das Zollgebiet der Gemeinschaft, die nicht unter strenger Überwachung durch die zuständigen Behörden im Hinblick auf ihre Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke in den Wirtschaftskreislauf eingehen.
Drucksache 73/05
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat und den Europäischen Rat zu der
europäischen Strategie zur Drogenbekämpfung (2005 - 2012)
vom 21. Februar 1971 über psychotrope Substanzen und das Übereinkommen vom 20. Dezember 1988
Drucksache 312/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: "Stärkung der Reaktion der Europäischen Union auf Katastrophen und Krisen in Drittländern"
... (a) 36 Mio. EUR wurden für Indonesien bereitgestellt. Unterstützt wurden in Indonesien unter anderem die Einrichtung eines Krankheitsfrühwarnsystems durch die WHO, eine grundlegende Gesundheitsversorgung und psychosoziale Betreuung von 90 000 Menschen, die Einrichtung von 20 Kinderzentren zur Erfassung, die Auffindung und Zusammenführung getrennter/unbegleiteter Kinder, die Trinkwasserversorgung und sanitäre Anlagen sowie die Verteilung von Nahrungsmitteln für rund 150 000 Menschen, die Verbesserung der Lebensbedingungen für Menschen in Lagern und zugleich Hilfe für die Rückkehrwilligen zum Wiederaufbau ihrer Häuser und zur Wiederaufnahme von Landwirtschaft und Fischerei.
Drucksache 282/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 811. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2005
Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II - Optimierungsgesetz)
... In der Rechtsprechung zum BSHG gibt es Entscheidungen, die deutlich machen, dass der für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit entscheidende "gewöhnliche Aufenthalt" am Sitz des Frauenhauses begründet wird. Jedoch ist die rechtliche Bewertung dieser Frage nicht einheitlich (vgl. Bräutigam, in: Fichtner, Kommentar zum BSHG, 2. Auflage, 2003, § 97 Rdnr. 20 m.w.N. zur Rspr.; a. A. OVG Magdeburg, zit. ebd.). Um sicherzustellen, dass für die Abwicklung der Antragstellung und die Betreuung der von Gewalt betroffenen Frauen die ARGE/Optionskommune am Sitz des Frauenhauses zuständig ist, muss klarstellend eine ausdrückliche Regelung getroffenen werden. Gerade in Fällen eines nur kurzfristigen Aufenthaltes in einem Frauenhaus könnten sonst im Einzelfall Streitigkeiten über die Zuständigkeit entstehen. Diese Lösung ist auch sachgerecht, weil zugleich sichergestellt wird, dass eine Regelung zur Kostenerstattung durch die Herkunftskommune geschaffen wird. Dieses Ziel wird aber nur dann wirklich erreicht, wenn neben den Leistungen für Unterkunft und Heizung auch die Leistungen für psychosoziale Betreuung erstattungsfähig werden, da die während des Aufenthalts im Frauenhaus hierfür notwendigen Aufwendungen nicht selten die für die Unterkunft deutlich übersteigen. Deshalb ist eine entsprechende Ergänzung durch § 36a Abs. 1 erforderlich. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass der im Gesetz verwendete und allgemein anerkannte Begriff des Frauenhauses Zufluchtsstätten für von häuslicher Gewalt betroffene Frauen in einem umfassenden Sinne beschreibt und alle Einrichtungen umfasst, die misshandelten Frauen und ihren Kindern Schutz an einem sicheren Ort und psychosoziale Betreuung anbieten. Ob es sich um "Häuser" oder "Wohnungen" handelt, ist dabei unerheblich.
Drucksache 616/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG )
... (6) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 1 Personenstand, Aufgaben des Standesamts
§ 2 Standesbeamte
§ 3 Personenstandsregister
§ 4 Sicherungsregister
§ 5 Fortführung der Personenstandsregister
§ 6 Aktenführung
§ 7 Aufbewahrung
§ 8 Neubeurkundung nach Verlust eines Registers
§ 9 Beurkundungsgrundlagen
§ 10 Auskunfts- und Nachweispflicht
§ 11 Zuständigkeit
§ 12 Anmeldung der Eheschließung
§ 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen
§ 14 Eheschließung
§ 15 Eintragung in das Eheregister
§ 16 Fortführung
§ 17 Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft
§ 18 Anzeige
§ 19 Anzeige durch Personen
§ 20 Anzeige durch Einrichtungen
§ 21 Eintragung in das Geburtenregister
§ 22 Fehlende Vornamen
§ 23 Zwillings- oder Mehrgeburten
§ 24 Findelkind
§ 25 Person mit ungewissem Personenstand
§ 26 Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes
§ 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung
§ 28 Anzeige
§ 29 Anzeige durch Personen
§ 30 Anzeige durch Einrichtungen und Behörden
§ 31 Eintragung in das Sterberegister
§ 32 Fortführung
§ 33 Todeserklärungen
§ 34 Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland
§ 35 Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland
§ 36 Geburten und Sterbefälle im Ausland
§ 37 Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen
§ 38 Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern
§ 39 Ehefähigkeitszeugnis
§ 40 Zweifel über örtliche Zuständigkeit für Beurkundung
§ 41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten
§ 42 Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern
§ 43 Erklärungen zur Namensführung von Vertriebenen und Spätaussiedlern
§ 44 Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft
§ 45 Erklärungen zur Namensführung des Kindes
§ 46 Änderung einer Anzeige
§ 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung
§ 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts
§ 49 Anweisung durch das Gericht
§ 50 Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte
§ 51 Gerichtliches Verfahren
§ 52 Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung
§ 53 Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen
§ 54 Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden
§ 55 Personenstandsurkunden
§ 56 Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden
§ 59 Geburtsurkunde
§ 60 Sterbeurkunde
§ 61 Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
§ 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
§ 63 Benutzung in besonderen Fällen
§ 64 Sperrvermerke
§ 65 Benutzung durch Behörden und Gerichte
§ 66 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke
§ 67 Einrichtung zentraler Register
§ 68 Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen
§ 69 Erzwingung von Anzeigen
§ 70 Bußgeldvorschriften
§ 72 Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 73 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 75 Übergangsbeurkundung
§ 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Heirats-, Geburten- und Sterbebücher
§ 77 Fortführung und Aufbewahrung der Familienbücher
§ 78 Heiratsbuch
Artikel 2 Änderung von Bundesgesetzen
§ 82a
2. In § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „ § 29b des Personenstandsgesetzes “ durch die Angabe „ § 44 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes “ ersetzt.
Artikel 3 Änderung von Rechtsverordnungen
1. § 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
1. Das geltende Personenstandsrecht
2. Das Personenstandswesen im Ausland
3. Anlass und Gegenstand der Reform
II. Die Schwerpunkte der Reform
1. Die Neuorganisation des Personenstandswesens
2. Die Benutzung der Personenstandsbücher
3. Die Kommunikation mit dem Bürger, den Behörden und den Gerichten
4. Die Durchführungsvorschriften
5. Die Übergangsregelungen
III. Änderung von Bundesgesetzen und Rechtsverordnungen (Art. 2 und 3 PStRG-E)
IV. Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
V. Kosten und Preise
1. Allgemeine Verfahrensumstellungen
1.1 Abschaffung des Familienbuchs
1.2 Wegfall des Anordnungsverfahrens
1.3 Wegfall des Buches für Todeserklärungen
1.4 Wegfall der Abstammungsurkunde
1.5 Wegfall des Geburtsscheines
1.6 Vereinfachung der Berichtigungsmöglichkeiten
2. Einführung der Informationstechnik IT
2.1 Nutzung des elektronischen Mitteilungsverkehrs
2.2 Wegfall von Archivierungskosten
2.3 Wegfall von Matrixdruckern
2.4 Sonstige IT-bedingte Effizienzsteigerungen
1. Allgemeine Verfahrensumstellungen
1.1 Kosten für Rückführung und Abgleich der Familienbücher,
2. Einführung der Informationstechnik
2.1 Kosten des Datenaustauschprogramms
2.2 Kosten des Registrierungsprogramms
2.3 Kosten des Signaturverfahrens
2.4 Kosten der Software-Administration
B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1
1. Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu § 42
Zu § 43
Zu § 44
Zu § 45
Zu § 47
Zu § 48
Zu § 49
Zu § 50
Zu § 51
Zu § 52
Zu § 53
Zu § 55
Zu § 56
Zu § 57
Zu § 58
Zu § 60
Zu § 61
Zu § 62
Zu § 63
Zu § 64
Zu § 65
Zu § 66
Zu § 67
Zu § 68
Zu § 70
Zu § 71
Zu § 72
Zu § 73
Zu § 74
Zu § 75
Zu § 76
Zu § 77
Zu § 78
Zu Artikel 2
Zu den Absätzen 1 bis 6, 8, 11, 12, 14, 15, 19, 21 und 22
Zu Absatz 7
Zu Nummer 2
Zu Absatz 9
Zu den Nummern 1 bis 3
Zu Absatz 10
Zu Nummer 2
Zu Absatz 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 82a
Zu § 82b
Zu Absatz 16
Zu den Nummer n
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu den Nummer n
Zu Nummer 11
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 2
Zu Absatz 18
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 20
Zu Absatz 23
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 272/05
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
... 17. verweist auf die Notwendigkeit, sich stärker auf die Erforschung und Verhütung von Berufskrankheiten zu konzentrieren und dabei den psychosozialen Krankheiten die Bedeutung zu geben, die sie verdienen, ohne sich aber ausschließlich auf sie zu beschränken;
Drucksache 477/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes
... (6) Bedeutung sozialer Schwierigkeiten und zukünftige Entwicklung in einem zweiten Zugang können, auf der Grundlage der neuen Verordnung, die Zielgruppen im Hinblick auf "soziale Schwierigkeiten" beschrieben werden. Unter diesem Begriff versteht die Verordnung eine wesentliche Einschränkung des Lebens in der Gemeinschaft, die sowohl durch selbstausgrenzendes Verhalten der Klienten als auch durch Ausgrenzungen seitens der sozialen Umgebung hervorgerufen sein kann (vgl. VO zu § 72 BSHG, § 1 Abs. 3; vgl. Definition auf S. 12 f). Der Fokus dieser Begrifflichkeit scheint stärker auf die Persönlichkeit und das Verhalten des Klienten und seine psychosoziale Biografie gerichtet zu sein, was im Erhebungsinstrument durch die Deskriptionen "soziale Schwierigkeiten auf Grund von mangelnder beruflicher Qualifizierung", sowie durch "Suchtprobleme", "schwere persönliche oder familiäre Konflikte" und "psychische/ gesundheitliche Beeinträchtigungen" bedingte soziale Schwierigkeiten zum Ausdruck gebracht wird. Aber auch ausgrenzendes bzw. selbstausgrenzendes Verhalten im Zusammenhang mit Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche oder mit durch Straffälligkeit bedingten Schwierigkeiten werden in diesem Zusammenhang im Verordnungstext genannt, was eine klare Abgrenzung zur Operationalisierung der "besonderen Lebensverhältnisse" erfordert, um Überschneidungen zu vermeiden.
Drucksache 573/05
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Europäischen Rat und den Rat zu dem Aktionsplan der Europäischen Union gegen den Terrorismus
... - ein 2004 geschaffenes Pilotprogramm zur Finanzierung von Projekten zur Unterstützung der Opfer des Terrorismus und ihrer Familien sowohl in psychologischer als auch in medizinischer und sozialer Hinsicht, und in der Erwägung, dass diese Maßnahmen weiterentwickelt und aktualisiert werden müssen,
Drucksache 1/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 808. Sitzung des Bundesrates am 18. Februar 2005
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundes -Apothekerordnung und anderer Gesetze
... -Apothekerordnung, Bundesärzteordnung, Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, Bundes-Tierärzteordnung und Psychotherapeutengesetz - so angepasst und vereinheitlicht werden können, dass auch Personen, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 des
Drucksache 873/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Bereitschafts- und Reaktionsplanung der Europäischen Gemeinschaft mit Blick auf eine Influenzapandemie KOM (2005) 607 endg.; Ratsdok. 15127/05
... Nach Abflauen einer Pandemiewelle dürften viele Menschen auf die eine oder andere Weise noch mit den Folgen zu tun haben: Verlust von Angehörigen oder Freunden, Erschöpfung und psychologische Probleme, finanzielle Einbußen wegen der Unterbrechung von geschäftlichen Tätigkeiten. Regierungen und anderen Stellen kommt hier die natürliche Rolle zu, dafür zu sorgen, dass die Anliegen dieser Menschen aufgegriffen werden und „die Gesellschaft wieder aufgebaut wird“.
Drucksache 352/05
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament
Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013
... b) Bereitstellung materieller Hilfe, ärztlicher Versorgung und psychologischen Beistands;
Drucksache 15/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetz es und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG) ... (2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an von der betroffenen Person beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der Person unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung aufzugeben, dass sie sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf eigene Kosten einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. In der Anordnung ist die Person darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei Verweigerung der Untersuchung oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung schließen darf.
Drucksache 276/05
Gesetzesantrag der Freistaaten Bayern, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Rückfalltaten gefährlicher junger Gewalttäter
... ). Hier kommt insbesondere die psychotherapeutische Behandlung in Betracht. Bei Verurteilten, die einer solchen Weisung nicht nachkommen oder in eine vom Gericht für erforderlich gehaltene Weisung im Sinne von § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB (mit körperlichem Eingriff) nicht einwilligen und die aufgrund der Nichtaufnahme einer Behandlung für die Allgemeinheit weiterhin gefährlich sind, wurde es beim damaligen Gesetzesvorhaben noch für ausreichend gehalten, über die damals befristete Höchstdauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren hinaus in diesen Fällen die unbefristete Führungsaufsicht anzuordnen (§ 68c Abs. 2 StGB) und die Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 StGB erst dann enden zu lassen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.
Drucksache 15/05 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetz es und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
... Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 8b Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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