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Drucksache 109/11

... (6) Die in Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 109/11




Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Anlage
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

1. Zu Artikel 1 § 9 Satz 1 RBEG

2. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 6b Absatz 2 Satz 3 SGB II , Nummer 31 § 28 Absatz 1 Satz 1 SGB II , Nummer 32 § 37 Absatz 1 Satz 2 SGB II , Nummer 33 Buchstabe d -neu-, e - neu - § 44a Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 SGB II , Nummer 42 Buchstabe c § 46 Absatz 5 bis 9 SGB II , Nummer 57 § 77 Absatz 4,13 SGB II

3. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe h Inhaltsverzeichnis zum SGB XII , Nummer 3 Buchstabe b § 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB XII , Nummer 10 Buchstabe a, c - neu - § 30 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, Absatz 6 SGB XII , Nummer 12 § 34 Absatz 1 Satz 1 SGB XII , Nummer 41 § 136 SGB XII , Nummer 41a § 138 - neu - SGB XII

§ 137

§ 138
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2012


 
 
 


Drucksache 88/11

... Der Betrag der Ausgleichszahlung berechnet sich nach § 27 Absatz 3. Sofern im Fall des § 27 Absatz 4 Satz 4 in einem Zeitraum von jeweils drei aufeinander folgenden Berichtsjahren, in denen die Pflicht nach § 27 Absatz 4 Satz 1 nicht erfüllt wurde, eine spezifische Emissionsminderung im Sinne des § 27 Absatz 4 Satz 1 und 2 um jährlich durchschnittlich mindestens 1,6 Prozent erreicht wurde, wird die für diese drei Berichtsjahre zu leistende Ausgleichszahlung um einen Betrag reduziert, der sich aus der Anwendung des Kürzungsfaktors auf die Ausgleichszahlung ergibt. Der Kürzungsfaktor entspricht dem Verhältnis der erreichten Überschreitung der Mindestreduzierung in Prozentpunkten zu 0,42 Prozentpunkten. Die erreichte Überschreitung der Mindestreduzierung in Prozentpunkten ergibt sich aus der Differenz zwischen der in dem Dreijahreszeitraum erreichten Reduzierung des spezifischen Emissionswertes in Prozent und der Mindestreduzierung von 4,8 Prozent. Für die in § 27 Absatz 4 Satz 5 geregelten Fälle gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend, wobei die maßgeblichen Werte an die verkürzten Zeiträume anzupassen sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 88/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG)*)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Gesetzes

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Genehmigung und Überwachung von Emissionen

§ 4
Emissionsgenehmigung

§ 5
Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht

§ 6
Überwachungsplan

Abschnitt 3
Berechtigungen und Zuteilung

§ 7
Berechtigungen

§ 8
Versteigerung von Berechtigungen

§ 9
Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber

§ 10
Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln

§ 11
Regelzuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber

§ 12
Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen aus der Sonderreserve

§ 13
Antrag auf Zuteilung aus der Sonderreserve

§ 14
Ausgabe von Berechtigungen

§ 15
Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen

§ 16
Anerkennung von Berechtigungen und Emissionsgutschriften

§ 17
Emissionshandelsregister

§ 18
Umtausch von Emissionsgutschriften in Berechtigungen

Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften

§ 19
Zuständigkeiten

§ 20
Überwachung

§ 21
Sachverständige Stellen

§ 22
Gebühren für Amtshandlungen von Bundesbehörden

§ 23
Elektronische Kommunikation

§ 24
Einheitliche Anlage

§ 25
Änderung der Identität oder Rechtsform des Betreibers

§ 26
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

§ 27
Befreiung für Kleinemittenten

§ 28
Verordnungsermächtigungen

Abschnitt 5
Sanktionen

§ 29
Durchsetzung der Berichtspflicht

§ 30
Durchsetzung der Abgabepflicht

§ 31
Betriebsuntersagung gegen Luftfahrzeugbetreiber

§ 32
Bußgeldvorschriften

Abschnitt 6
Übergangsregelungen

§ 33
Allgemeine Übergangsregelung

§ 34
Übergangsregelung für Anlagenbetreiber

§ 35
Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber

Anhang 1
Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase

Teil 1
Grundsätze

Teil 2
Tätigkeiten

Anhang 2
Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von Überwachungsplänen nach § 6 und § 13 sowie an die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung nach § 5

Teil 1
Fristen für die Vorlage eines Überwachungsplans

Teil 2
Anforderungen an die Ermittlung von Emissionen und die Emissionsberichterstattung

Anhang 3
Anforderungen an die Verifizierung

Teil 1
Emissionsberichterstattung

A. Allgemeine Grundsätze

B. Methodik Strategische Analyse

4 Prozessanalyse

4 Risikoanalyse

C. Bericht

D. Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Emissionsberichten des Luftverkehrs

Teil 2
Angaben zur Transportleistung

Anhang 4
Anforderungen an sachverständige Stellen

Anhang 5
Berechnung der spezifischen Emissionsminderung sowie des Ausgleichsbetrages bei Nichterfüllung der Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 4

Teil 1
Berechnung der spezifischen Emissionsminderung nach § 27 Absatz 4

1. Anlagenspezifischer Emissionswert für die Berechnung der spezifischen Emissionsminderung

2. Berechnungsformeln

a Berechnungsformeln für Einzelanlagen-Nachweis

b Berechnungsformeln für gemeinsamen Nachweis

Erläuterung der Abkürzungen:

Teil 2
Berechnung des Ausgleichsbetrages bei Nichterfüllung der Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 4 Satz 4 und 5

Artikel 2
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Artikel 3
Änderung der Datenerhebungsverordnung 2020

Artikel 4
Änderung des Zuteilungsgesetzes 2012

Artikel 5
Änderung der Emissionshandels-Versteigerungsverordnung 2012

Artikel 6
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Artikel 7
Änderung der Emissionshandelskostenverordnung 2007

Artikel 8
Änderung der Datenerhebungsverordnung 2012

Artikel 9
Änderung des Zuteilungsgesetzes 2007

Artikel 10
Änderung der Zuteilungsverordnung 2007

Artikel 11
Änderung der Zuteilungsverordnung 2012

Artikel 12
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 13
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 14
Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes

Artikel 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Anwendungsbereich

2. Neue Ausgestaltung von Emissionsgenehmigung und Überwachungsplan

3. Versteigerung von Berechtigungen

4. Zuteilung kostenloser Berechtigungen

5. Verwendung von Projektgutschriften

6. Zeitlich gestufter Übergang zum neuen Emissionshandelssystem

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Finanzielle Auswirkungen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

3. Bürokratiekosten

a. Zusammenfassung

b. Informationspflichten der TEHG-Novelle Übersicht

c. Vergleich zu den Bürokratiekosten der Handelsperiode 2008-2012

d. Einzelbewertung der Informationspflichten

IP 1 Emissionsgenehmigung / Antragstellung

IP 2 Antrag auf gesonderte Genehmigung

IP 3 Anzeige Änderung der Tätigkeit

IP 4 Emissionsbericht und Verifizierung des Berichts

IP 5 Genehmigung des Überwachungsplans

IP 6 Anzeige Anpassung des Überwachungsplans

IP 7 Übertragung von Berechtigungen zur Erfüllung der Abgabepflicht

IP 8 Antrag auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen für Anlagenbetreiber

IP 9 Antrag auf Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen

IP 10 Antrag auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen für zusätzliche Luftfahrzeugbetreiber

IP 11 Antrag auf Eröffnung eines Kontos im Emissionshandelsregister

IP 12 Antrag auf Umtausch von Projektgutschriften in Berechtigungen

IP 13 Antrag auf Bekanntmachung als sachverständige Stelle

IP 16 Antrag Opt-Out für Kleinanlagen

e. Zusammenfassung

IV. Nachhaltigkeitsprüfung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu Anhang 1 Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase

Teil 1
Grundsätze

Zu Anhang 2 Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von Überwachungsplänen nach § 6 und § 13 sowie an die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung nach § 5

Zu Anhang 3 Anforderungen an die Verifizierung

Zu Anhang 4 Anforderungen an sachverständige Stellen

Zu Anhang 5 Berechnung der spezifischen Emissionsminderung sowie des Ausgleichsbetrages bei Nichterfüllung der Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 7

Zu Artikel 15

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1433: Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels


 
 
 


Drucksache 362/11

... ‚(3) Der nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 letztendlich zu zahlende Ausgleichsbetrag ergibt sich aus der berechneten Zahlungsverpflichtung, vermindert um einen Betrag, der sich aus der Anwendung eines Kürzungsfaktors auf die Ausgleichszahlung ergibt. Der Kürzungsfaktor entspricht dem Verhältnis der erreichten Reduzierung des spezifischen Emissionswertes in Prozentpunkten zu 1,74 Prozentpunkten. Die Zahlungsverpflichtung ist das Produkt aus der anzusetzenden Menge an Emissionsberechtigungen, die dem Zukaufbedarf für das jeweilige Berichtsjahr der Handelsperiode 2013 bis 2020 entspricht, und dem durchschnittlichen, volumengewichteten Zuschlagspreis der Versteigerungen nach § 8 im Berichtsjahr oder dem Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise der geringere ist; für das Berichtsjahr 2013 ist nur der Zuschlagspreis dieses Berichtsjahres maßgeblich. Der Zukaufbedarf einer Anlage entspricht der Differenz zwischen der Emissionsmenge des Vorjahrs und der sich aus den Berechnungsvorschriften der Rechtsverordnung nach § 10 ergebenden Menge an Berechtigungen. Die Einnahmen aus der Ausgleichszahlung stehen dem Bund zu und fließen in das Sondervermögen "Energie- und Klimafonds".‘

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 362/11




‚Artikel 13 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


 
 
 


Drucksache 88/11 (Beschluss)

... '(3) Der nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 letztendlich zu zahlende Ausgleichsbetrag ergibt sich aus der berechneten Zahlungsverpflichtung, vermindert um einen Betrag, der sich aus der Anwendung eines Kürzungsfaktors auf die Ausgleichszahlung ergibt. Der Kürzungsfaktor entspricht dem Verhältnis der erreichten Reduzierung des spezifischen Emissionswertes in Prozentpunkten zu 1,74 Prozentpunkten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 88/11 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 TEHG Der Bundesrat fordert,

2. Zur Eingangsformel

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 4 Satz 2 - neu - und Anhang 1 Teil 1 Nummer 1 Satz 1 TEHG

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Nummer 2 TEHG

5. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Nummer 2 TEHG

6. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Nummer 3 TEHG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 TEHG

8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 Satz 1 TEHG

9. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 2 TEHG

10. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1, Absatz 5 Satz 1 TEHG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 TEHG

12. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 Satz 3 - neu - TEHG

13. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 4a - neu - TEHG

14. Zu Artikel 1 § 10 Satz 1 und § 28 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 TEHG

15. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Nummer 1 TEHG

16. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 und Absatz 3 - neu - und § 6 Absatz 2 Satz 4 TEHG

17. Zu Artikel 1 § 23 Satz 4 - neu - TEHG

18. Zu Artikel 1 § 24 TEHG

19. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 3 und Anhang 5 Teil 2 TEHG

20. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 5 Satz 1TEHG

21. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 6 Satz 2 TEHG

22. Zu Artikel 1 § 27 TEHG

23. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a TEHG

24. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 2 Nummer 1 TEHG

25. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 TEHG

26. Zu Artikel 1 Anhang 1 Teil 2 Nummern 1, 5, 11, 13, 19 und 22 TEHG

27. Zu Artikel 1 TEHG


 
 
 


Drucksache 190/11

... Maßnahmen zur Ausgabenbegrenzung in der GKV: Grundsätzlich kein Anstieg der Verwaltungsausgaben der Krankenkassen in 2011 und 2012 im Vergleich zu 2010 Festlegung eines Abschlages für Leistungen, die Krankenhäuser im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zusätzlich vereinbaren (Mehrleistungen) auf 30% in 2011; ab 2012 vertragliche Vereinbarung Die Preise für akutstationäre Krankenhausleistungen und die Krankenhausbudgets von psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen dürfen in 2011 um max. 0,9%, in 2012 max. in Höhe der um 0,5 Prozentpunkte geminderten Grundlohnrate steigen. Begrenzung des Ausgabenzuwachses der Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung Begrenzung des Vergütungsniveaus in der hausarztzentrierten Versorgung Die Punktwerte und Gesamtvergütungen für die vertragszahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz) dürfen 2011 maximal um 0,9% und 2012 maximal in Höhe der um 0,5 Prozentpunkte geminderten Grundlohnrate erhöht werden. Maßnahmen zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der GKV: Aufhebung der vorübergehend erfolgten Absenkung des Beitragssatzes der Krankenkassen um 0,6 Prozent- punkte: Festlegung des paritätisch finanzierten Beitrags- satzes auf 14,6%, zuzüglich des mitgliederbezogenen Beitragsanteils von 0,9 Prozentpunkten Festschreibung des Arbeitgeberbeitrages auf 7,3% Weiterentwicklung einkommensunabhängiger Zusatzbeiträge der Mitglieder, die kassenindividuell festgelegt werden können Einführung eines Sozialausgleichs: Wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2% der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitgliedes übersteigt, erfolgt ein steuerfinanzierter und krankenkassenübergreifender Sozialausgleich. In den Jahren 2011 bis 2014 kann der Sozialausgleich aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gedeckt werden. Ab dem Jahr 2015 sollen zur Finanzierung des Sozialausgleichs weitere Zahlungen aus Bundesmitteln gewährt werden. Die Höhe dieser Zahlungen wird im Jahr 2014 gesetzlich festgelegt. Der Sozialausgleich erfolgt ohne Antragsverfahren direkt bei Arbeitgebern bzw. Rentenversicherungsträgern durch Verringerung des Beitragssatzanteils des Mitgliedes.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 190/11




Nationales Reformprogramm Deutschland 2011

1. Einführung

2. Das gesamtwirtschaftliche Umfeld

Tabelle

3. Überführung der fünf EU-2020-Kernziele in nationale Ziele

4 Vorbemerkung

a Förderung der Beschäftigung

b Verbesserung der Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung

c Emissionsreduzierung, erneuerbare Energien und Energieeffizienz

d Verbesserung des Bildungsniveaus

e Förderung der sozialen Eingliederung, vor allem durch die Verringerung von Armut

4. Deutsches Aktionsprogramm 2011 für den Euro Plus Pakt

Förderung der Wettbewerbsfähigkeit

Förderung der Beschäftigung

Verbesserung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen

Stärkung der Finanzstabilität

5. Wesentliche Maßnahmen zur Stärkung von Wachstum und Beschäftigung in Deutschland

a Wachstumsfreundliche Konsolidierung der öffentlichen Haushalte

b Sicherstellung eines stabilen und funktionsfähigen Finanzsektors

c Stärkung der Binnennachfrage

d Volle Nutzung des Arbeitskräftepotenzials sicherstellen

i. Stärkere Einbeziehung von Älteren in den Arbeitsmarkt „Arbeiten bis 67“

ii. Stärkere Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt

iii. Stärkere Integration von arbeitsmarktfernen Bevölkerungsgruppen „Integrativer Arbeitsmarkt“

iv. Zuwanderung und Anerkennung ausländischer Abschlüsse „Attraktiver und transparenter Arbeitsmarkt“

e Den Beitrag des Bildungssystems zu Qualifizierung und Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitskräften verbessern

6. Verwendung von EU-Fördermitteln

a Europäische Strukturfonds

b Entwicklung des ländlichen Raums Zweite Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik GAP

Anhang
Übersicht der in Abschnitt 5 genannten Maßnahmen


 
 
 


Drucksache 88/1/11

(3) Der nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 letztendlich zu zahlende Ausgleichsbetrag ergibt sich aus der berechneten Zahlungsverpflichtung, vermindert um einen Betrag, der sich aus der Anwendung eines Kürzungsfaktors auf die Ausgleichszahlung ergibt. Der Kürzungsfaktor entspricht dem Verhältnis der erreichten Reduzierung des spezifischen Emissionswertes in Prozentpunkten zu 1,74 Prozentpunkten.



Drucksache 635/10

... In der Anpassungsformel ist festgelegt, dass bei einer Veränderung der Bedarfsgemeinschaftszahl (BG) um +/- 1 Prozent eine Anpassung des Beteiligungssatzes um +/- 0,7 Prozentpunkte erfolgt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 635/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Anpassung der Bundesbeteiligung

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

C. Finanzielle Auswirkungen

D. Sonstige Kosten

E. Gleichstellungspolitische Bedeutung

F. Bürokratiekosten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1448: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung im Jahr 2011


 
 
 


Drucksache 270/10

... um 0,2 Prozentpunkte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 270/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2010

Artikel 2
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2010

Artikel 3
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2011

Artikel 4
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2011

Artikel 5
Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes für das Jahr 2010

Artikel 6
Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes für das Jahr 2011

Artikel 7
Weitere Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes für das Jahr 2011

Artikel 8
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes für das Jahr 2011

Artikel 10
Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes für das Jahr 2011

Artikel 11
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Artikel 12
Änderung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

Artikel 13
Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2010

Artikel 14
Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2011

Artikel 15
Weitere Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2011

Artikel 16
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Artikel 17
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Artikel 18
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 19
Inkrafttreten

Anhang

Begründung

A. Allgemeines

I. Regelungsschwerpunkt

II. Gesetzgebungskompetenzen

III. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IV. Kosten

V. Sonstige Kosten

VI. Bürokratiekosten

VII. Befristung

VIII. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

IX. Recht der Europäischen Union

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 18

C. Stellungnahme der Gewerkschaften im Rahmen des Beteiligungsverfahrens

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1265: Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2010/2011 (Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011)


 
 
 


Drucksache 244/09

... (6) Entschädigungsbeträge sind mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 244/09




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

§ 5a
Anteilserwerb

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS

§ 1
Anwendungsbereich

§ 7
Kapitalerhöhung gegen Einlagen und Kapitalherabsetzung

§ 7a
Bedingtes Kapital

§ 7b
Schaffung eines genehmigten Kapitals durch die Hauptversammlung

§ 7c
Eintragung von Hauptversammlungsbeschlüssen

§ 7d
Ausschluss der aktienrechtlichen Vorschriften über verbundene Unternehmen

§ 7e
Kapitalmaßnahmen durch Dritte im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme

§ 12
Wertpapiererwerbs- und Übernahmeangebote; Ausschluss von Minderheitsaktionären

§ 18
Anfechtung, Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, verdeckte Sacheinlage

§ 19
Keine Kündigung bei Übernahme einer Beteiligung

Artikel 3
Gesetz zur Rettung von Unternehmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Rettungsübernahmegesetz - RettungsG)

§ 1
Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität

§ 2
Enteignungsakt

§ 3
Verfahren

§ 4
Entschädigung

§ 5
Rechtsschutz

§ 6
Befristung und Reprivatisierung

§ 7
Rechte des Gremiums nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und Unterrichtung des Finanz- und des Haushaltsausschusses

§ 8
Verordnungsermächtigung

§ 9
Verkündung von Rechtsverordnungen

Artikel 4
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung

Artikel 6
Inkrafttreten


 
 
 


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