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0867/05B
0913/1/05
0703/1/05
0705/1/05
0550/05
0221/05
0445/1/05
0107/05
0203/1/05
0361/05
0621/04
0720/1/04
0666/04B
0666/2/04
0903/04
0618/04B
0408/04
0894/04
0666/3/04
0876/04
0666/04
0851/1/04
0441/04
0707/2/04
0707/04
Drucksache 81/17 (Beschluss)

... b) In den Abkommen und Protokollen mit den inter- und supranationalen Organisationen werden auch steuerliche Privilegien für die Organisation und das Personal vereinbart. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zukünftig dafür Sorge zu tragen, dass diese Ausnahmen auf den zwingend notwendigen Umfang beschränkt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 81/17 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 153/1/17

... Parteien genießen in einer parlamentarischen Demokratie einen nicht zu unterschätzenden Stellenwert. Die Verfassung erkennt dies an und gewährt ihnen in Artikel 21 GG sowie den diese Bestimmung ausführenden Gesetzen - allen voran dem Parteiengesetz - gewichtige Privilegien. Hierzu gehört etwa die Teilhabe an einer staatlichen Teilfinanzierung. Auch auf andere Weise wird die Tätigkeit von Parteien gesetzlich gefördert. So sind Parteien etwa von der Pflicht zur Entrichtung von Körperschaftssteuer befreit. Private Personen, die einer Partei Zuwendungen zukommen lassen, werden einkommensteuerrechtlich günstiger gestellt. Mittelbar wird auf diese Weise ebenfalls eine Förderung der begünstigen Partei bewirkt. Parteien, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland verfolgen oder unterstützen und damit der Beseitigung genau der Ordnung Vorschub leisten wollen, von der sie profitieren, sollen jedoch nicht länger finanzielle Privilegien genießen dürfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 153/1/17




'Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes Artikel 21

[A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Artikel 21 Absatz 1 Satz 5 GG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 21 Absatz 3 Satz 2 GG


 
 
 


Drucksache 154/2/17

... Politische Parteien genießen hinsichtlich ihrer allgemeinen Aktivität steuerliche Privilegien. Insbesondere sind sie von der Pflicht zur Entrichtung von Körperschaftssteuer gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 7 Satz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 154/2/17




'Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Parteiengesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

§ 23a
Jeder Senat des Bundesverfassungsgerichts kann bei ihm anhängige Verfahren verbinden und verbundene trennen.

§ 47a

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

A. Allgemeines

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 81/1/17

... b) In den Abkommen und Protokollen mit den inter- und supranationalen Organisationen werden auch steuerliche Privilegien für die Organisation und das Personal vereinbart. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zukünftig dafür Sorge zu tragen, dass diese Ausnahmen auf den zwingend notwendigen Umfang beschränkt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 81/1/17




Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 153/17 (Beschluss)

... Parteien genießen in einer parlamentarischen Demokratie einen nicht zu unterschätzenden Stellenwert. Die Verfassung erkennt dies an und gewährt ihnen in Artikel 21 GG sowie den diese Bestimmung ausführenden Gesetzen - allen voran dem Parteiengesetz - gewichtige Privilegien. Hierzu gehört etwa die Teilhabe an einer staatlichen Teilfinanzierung. Auch auf andere Weise wird die Tätigkeit von Parteien gesetzlich gefördert. So sind Parteien etwa von der Pflicht zur Entrichtung von Körperschaftssteuer befreit. Private Personen, die einer Partei Zuwendungen zukommen lassen, werden einkommensteuerrechtlich günstiger gestellt. Mittelbar wird auf diese Weise ebenfalls eine Förderung der begünstigen Partei bewirkt. Parteien, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland verfolgen und damit der Beseitigung genau der Ordnung Vorschub leisten wollen, von der sie profitieren, sollen jedoch nicht länger finanzielle Privilegien genießen dürfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 153/17 (Beschluss)




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21)

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeines

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 347/17 (Beschluss)

... d) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die steuerlichen Privilegien bei der Gewerbe- und Körperschaftssteuer ausgeweitet werden können, um der Wohnungswirtschaft einen Anreiz zu geben, in PV-Mieterstrommodelle zu investieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 347/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe n

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 und Nummer 19 Buchstabe b § 79 Absatz 8 EEG 2017

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 23b Absatz 3 und 4 EEG 2017

5. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 24 Absatz 2 EEG

6. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b und Buchstaben c und d - neu - EEG 2017

7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG

9. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 2 EnWG

10. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 3 Satz 1 EnWG

11. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 154/17 (Beschluss)

... Politische Parteien genießen hinsichtlich ihrer allgemeinen Aktivität steuerliche Privilegien. Insbesondere sind sie von der Pflicht zur Entrichtung von Körperschaftssteuer gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 7 Satz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 154/17 (Beschluss)




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Anlage
Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zum Zwecke des Ausschlusses verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung

Artikel 1
Änderung des Parteiengesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

§ 23a

§ 47a

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

A. Allgemeines

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 154/1/17

... Politische Parteien genießen hinsichtlich ihrer allgemeinen Aktivität steuerliche Privilegien. Insbesondere sind sie von der Pflicht zur Entrichtung von Körperschaftssteuer gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 7 Satz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 154/1/17




'Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung

[A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Parteiengesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

§ 23a
Jeder Senat des Bundesverfassungsgerichts kann bei ihm anhängige Verfahren verbinden und verbundene Verfahren trennen.

§ 47a

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

2. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 3 PartG , Artikel 2 Änderung des BVerfGG

'Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

§ 47a

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5


 
 
 


Drucksache 276/17

... /EG sind zu beachten. Die Bestimmungen präzisieren lediglich die bestehenden Regelungen des Telemediengesetzes und stehen im Einklang mit der E-Commerce Richtlinie, da sie die für Diensteanbieter bestehenden Haftungsprivilegien nicht einschränken. Auch die Richtlinien 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sowie die Richtlinie



Drucksache 51/17

... Die Verordnung verleiht der IUCN als einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung geschaffenen Organisation Rechtspersönlichkeit. Ferner werden der IUCN bestimmte ausgewählte Vorrechte und Befreiungen eingeräumt, wie sie sonst nur für zwischenstaatliche Organisationen in der internationalen Praxis und in Deutschland üblich sind. Mehrere nichteuropäische Staaten, darunter die USA, sowie in Europa die Schweiz haben der IUCN einzelne Vorrechte und Befreiungen bereits gewährt. Hintergrund ist die besondere Rolle der IUCN in Erfüllung einiger öffentlicher Aufgaben im Bereich des internationalen Umweltschutzes, die Gründung unter Beteiligung verschiedener Staaten, Regierungsstellen sowie nationale und internationale nichtstaatliche Organisationen und die fast ausschließliche Trägerschaft und Finanzierung der IUCN durch Staaten bzw. staatliche Einrichtungen. Im Bereich der direkten Steuern werden die in § 5 Absatz 1 und in § 6 genannten Privilegien einzig gewährt, um den Wegzug des ELC aus Bonn abzuwenden. Eine Gewährung von steuerlichen Privilegien allein vor dem Hintergrund der besonderen Rolle, die eine internationale Einrichtung einnimmt, ist dem deutschen Steuerrecht fremd.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 51/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4
Das Vermögen und die Guthaben von IUCN sind von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.

§ 5

§ 6

§ 7

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7


 
 
 


Drucksache 232/1/17

... § 22 gesteht den Vertretern der Mitglieder von internationalen Organisationen die gleichen Vorrechte zu, die gleichrangige Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) erhalten. Sowohl nach WÜD als auch nach dem Gaststaatgesetzentwurf gelten diese Privilegien nur eingeschränkt, wenn der jeweilige Vertreter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder in Deutschland ständig ansässig ist. Dabei regelt das WÜD nicht konkret, ab wann von einer ständigen Ansässigkeit auszugehen ist. Für die Annahme der ständigen Ansässigkeit kann es ausreichen, dass der betreffende Botschaftsangehörige nicht mehr dem regelmäßigen Versetzungsturnus für diplomatisches Personal unterliegt, unabhängig davon, wie lange er bereits in Deutschland lebt. Entsprechende Streitfälle werden regelmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall entschieden. Um bei der zukünftigen Auslegung des WÜD spätere Rückverweise auf die vergleichbare Regelung des Gaststaatgesetzes und deren Begründung im Gesetzentwurf auszuschließen, sollte in der Begründung zu § 22 Gaststaatgesetzentwurf darauf verzichtet werden, eine konkrete Zeitspanne zu nennen, ab der eine ständige Ansässigkeit des Vertreters eines Mitglieds einer internationalen Organisation anzunehmen ist.



Drucksache 275/1/17

... aa) Eine so genannte Nichtehe entfaltet keine Rechtswirkungen. Daher verlieren die Betroffenen durch die Nichtigkeit der Ehe auch die mit der Ehe einhergehenden Privilegien, wie die gesetzliche Fiktion der Vaterschaft ehelicher Kinder oder den Unterhaltsanspruch für die Betreuung gemeinsamer Kinder. Zudem führt die Unwirksamkeit einer im Ausland wirksam geschlossenen Ehe in Deutschland zu einer so genannten hinkenden Ehe, die weiterhin im Herkunftsland wirksam ist. Ehegatten und Ehegattinnen einer solchen hinkenden Ehe benötigen für eine Hochzeit bei Erreichen der Volljährigkeit in Deutschland in der Regel ein Ehefähigkeitszeugnis aus dem Herkunftsland. Da dort jedoch die Ehe noch Bestand hat, würde das Herkunftsland ein solches Ehefähigkeitszeugnis nicht ausstellen. Das würde für die betroffene Person aufgrund des fehlenden Ehefähigkeitszeugnisses bedeuten, in Deutschland nicht mehr heiraten zu können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 275/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1303 Satz 2 BGB ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 1314 Absatz 1a -neu- BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b BGB

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3

Zu Artikel 1 Nummer 5

5. Zu Artikel 4 Änderung des Asylgesetzes


 
 
 


Drucksache 153/2/17

... Parteien genießen in einer parlamentarischen Demokratie einen nicht zu unterschätzenden Stellenwert. Die Verfassung erkennt dies an und gewährt ihnen in Artikel 21 sowie den diese Bestimmung ausführenden Gesetzen - allen voran dem Parteiengesetz - gewichtige Privilegien. Hierzu gehört etwa die Teilhabe an einer staatlichen Teilfinanzierung. Auch auf andere Weise wird die Tätigkeit von Parteien gesetzlich gefördert. So sind Parteien etwa von der Pflicht zur Entrichtung von Körperschaftssteuer befreit. Private Personen, die einer Partei Zuwendungen zukommen lassen, werden einkommensteuerrechtlich günstiger gestellt. Mittelbar wird auf diese Weise ebenfalls eine Förderung der begünstigen Partei bewirkt. Parteien, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland verfolgen und damit der Beseitigung genau der Ordnung Vorschub leisten wollen, von der sie profitieren, sollen jedoch nicht länger finanzielle Privilegien genießen dürfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 153/2/17




'Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeines

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 232/17 (Beschluss)

... (2) 1In Ergänzung des Absatzes 1 genießt der Leiter der internationalen Organisation sowie andere Bedienstete der internationalen Organisation, soweit sie eine der Stufe P-5 der Vereinten Nationen oder einer höheren Stufe vergleichbare Stellung innehaben, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in Deutschland ständig ansässig sind, mit Ausnahme steuerlicher und zollrechtlicher Privilegien die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, welche die Bundesregierung in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern des diplomatischen Personals der bei ihr akkreditierten Missionen gewährt. 2 Grenzen und Bedingungen von Steuerbefreiungen werden in dem nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 zu schließenden Sitzabkommen festgelegt. 3Der Name des Leiters der internationalen Organisation wird in die Diplomatenliste aufgenommen. 4 Entsprechende Anträge werden vom Leiter der internationalen Organisation beim Auswärtigen Amt gestellt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 232/17 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)

Artikel 1
Gaststaatgesetz

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Internationale Organisationen

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 3
Internationale Organisationen

§ 4
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

§ 5
Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen

Kapitel 2
Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

§ 6
Unverletzlichkeit des Sitzgeländes

§ 7
Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen

§ 8
Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation

§ 9
Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung

§ 10
Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte

§ 11
Befreiung von direkten Steuern

§ 12
Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer

§ 13
Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern

§ 14
Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen

§ 15
Erleichterungen im Nachrichtenverkehr

§ 16
Einreise, Aufenthaltstitel

§ 17
Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen

§ 18
Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen

§ 19
Soziale Sicherheit

§ 20
Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte

§ 21
Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden

§ 22
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder

§ 23
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation

Kapitel 3
Weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

§ 24
Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen

§ 25
Sachverständige im Auftrag

§ 26
Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen

Teil 3
Weitere internationale Einrichtungen

Kapitel 1
Internationale Institutionen

§ 27
Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung

§ 28
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Kapitel 2
Quasizwischenstaatliche Organisationen

§ 29
Quasizwischenstaatliche Organisationen, Verordnungsermächtigung

§ 30
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Kapitel 3
Sonstige internationale Einrichtungen

§ 31
Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung

§ 32
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Teil 4
Internationale Nichtregierungsorganisationen

§ 33
Internationale Nichtregierungsorganisation

§ 34
Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit

§ 35
Aufenthaltsrechtliche Begünstigung

§ 36
Sozialversicherungsbeiträge

§ 37
Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 38
Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

§ 39
Beilegung von Streitigkeiten

§ 40
Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, Maßnahmen bei Missbrauch

§ 41
Verhältnis zu bestehenden Abkommen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele und Handlungsbedarf

B. Lösung

II. Alternativen

III. Gesetzgebungszuständigkeit

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

B. Besonderer Teil

Teil 1
- Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1

Zu § 2

Teil 2
- Internationale Organisationen

Kapitel 1
Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Kapitel 2

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Teil 3
- Weitere internationale Einrichtungen

Erstes Kapitel

Zu § 27

Zu § 28

Kapitel 2
Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Teil 4
- Internationale Nichtregierungsorganisationen

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Teil 5
- Schlussbestimmungen

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 347/1/17

... d) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die steuerlichen Privilegien bei der Gewerbe- und Körperschaftssteuer ausgeweitet werden können, um der Wohnungswirtschaft einen Anreiz zu geben, in PV-Mieterstrommodelle zu investieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 347/1/17




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe n

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 *

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 und Nummer 19 Buchstabe b § 79 Absatz 8 EEG 2017

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 *

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 und Nummer 19 Buchstabe b § 79 Absatz 8 EEG 2017

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 und 2 EEG 2017 *

Hilfsempfehlung zu Ziffer 8

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 *

10. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 *

11. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 23b Absatz 3 und 4 EEG 2017

14. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b und Buchstaben c und d - neu - EEG 2017

15. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG

16. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG

17. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 2 EnWG

18. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 3 Satz 1 EnWG

19. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 3 EnWG

20. Zu Artikel 3a - neu - § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 KStG Artikel 3b - neu - § 9 Nummer 1 Satz 5 - neu - GewStG

'Artikel 3a Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 3b
Änderung des Gewerbesteuergesetzes


 
 
 


Drucksache 332/16

... Beim Straßenverkehrsrecht handelt es sich um privilegienfeindliches besonderes Polizei- und Ordnungsrecht, das die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleisten soll, indem im Wesentlichen der Gefahrenabwehr und der Unfallverhütung Rechnung getragen wird. Alle Ermächtigungsgrundlagen zur Änderung der



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.