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"Pflanzenart"
Drucksache 96/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... b) die Anbauflächen nach Kulturarten, Kulturformen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Abschnitt 4 Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
§ 24 Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2 Agrarstrukturerhebung
§ 25 Erhebungseinheiten
§ 26 Erhebungszeitraum
§ 27 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale
§ 28 Berichtszeit
Unterabschnitt 3 Strukturerhebung der Forstbetriebe
§ 29 Erhebungseinheiten
§ 30 Periodizität
§ 31 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale
§ 32 Berichtszeitpunkt
§ 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 32
Zu § 33
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4672, BMEL: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Umsetzung von EU-Recht
II.3. ‚One in one out‘-Regel
III. Ergebnis
Drucksache 281/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der bedarfsgerechten und netzdienlichen Stromerzeugung sowie der klimaneutralen Wärmenutzung aus Biomasse im EEG - Antrag der Länder Thüringen, Rheinland-Pfalz -
... "Zudem ist eine deutlich verstärkte Nutzung ökologisch vorteilhafter Substrate, insbesondere heimischer Wild- und Kulturpflanzenarten, unter gesteigerter Berücksichtigung der jeweiligen Fruchtfolgen (Zwischen-/Folgefrüchte) anzustreben. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bis spätestens zur nächsten Novellierung des EEG zu prüfen, mit welchen gesetzlichen Maßnahmen dies erreicht werden kann."
Drucksache 281/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der bedarfsgerechten und netzdienlichen Stromerzeugung sowie der klimaneutralen Wärmenutzung aus Biomasse im EEG
... zu schaffen. Zudem ist eine deutlich verstärkte Nutzung ökologisch vorteilhafter Substrate, insbesondere heimischer Wild- und Kulturpflanzenarten, unter gesteigerter Berücksichtigung der jeweiligen Fruchtfolgen (Zwischen-/ Folgefrüchte) anzustreben. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bis spätestens zur nächsten Novellierung des EEG zu prüfen, mit welchen gesetzlichen Maßnahmen dies erreicht werden kann.
Drucksache 481/18
Antrag der Länder Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen
Entschließung des Bundesrates zum Umgang mit dem Wolf
... /EWG /EWG des Rates vom 21. 5. 1992; ABI. L 206 v. 22. 7. 1992, S. 7) sieht eine Ausnahme von den Verboten des Art. 12 FFH-RL vor, um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.
Drucksache 412/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten (Anbaumaterialverordnung - AGOZV )
Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten (Anbaumaterialverordnung -
Drucksache 412/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten (Anbaumaterialverordnung - AGOZV )
Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten (Anbaumaterialverordnung -
Drucksache 345/1/18
... Die Dauer des mit Durchführungsbeschluss 2014/150/EU der Kommission vom 18. März 2014 über die Organisation eines zeitlich befristeten Versuchs, bei dem bestimmte Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens von Populationen der Pflanzenarten Weizen, Gerste, Hafer und Mais gemäß der Richtlinie 66/402/EWG des Rates gewährt werden (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 29) begonnenen Versuches ist durch einstimmigen Beschluss des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebens- und Futtermittel, Sektion Saatgut und Vermehrungsmaterial, am 2. Juli 2018 über den 31. Dezember 2018 hinaus verlängert worden bis zum 28. Februar 2021.
1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 6 RebPflV
2. Zu Artikel 2 - neu - Anlage 2 Nummer 2.4.5 SaatV , Artikel 3 neu - § 14 HaGeWeMaSaatVerkV
‚Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 61/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS \-Verordnung
... Es ist angebracht, diese Option zu nutzen. Dies erfolgt mit dem Absatz 1 des neuen § 2a. Dauergrünland sind bzw. werden damit nur noch solche zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzten (das heißt: damit bewachsenen) Flächen, die seit mindestens fünf Jahren - wie bisher - weder Bestandteil der Fruchtfolge sind (also nur mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt worden sind, wobei - gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 2. Oktober 2014 in der Rechtssache C-47/13 - auch ein Wechsel zwischen verschiedenen Pflanzenarten dieser Gruppe kein Fruchtwechsel ist) noch - jetzt neu - umgepflügt worden sind. Nach Aussage der Europäischen Kommission ist der Begriff des Umpflügens identisch auszulegen wie der Begriff des Pflügens bei der Regelung zum sogenannten umweltsensiblen Dauergrünland in Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
One -in, one-out
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
§ 2a Dauergrünland
§ 5 Nichtanwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
§ 32a Für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 )
Anlage 5 (zu § 32a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3) Zulässige Arten auf für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten), das als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird
Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung
§ 10a Zusätzliche Angaben für bestimmte Flächen im Antragsjahr 2018
§ 30a Anzeige des Umpflügens von bestimmten Flächen mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
aa Aktiver Betriebsinhaber
bb Dauergrünland
cc Für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land pollen- und nektarreiche Arten , das als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird
dd One-in, one-out
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1 Bund
2 Länder
a Aktiver Betriebsinhaber
b Dauergrünland
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 6
Zu Nummer 10
Zu Artikel 2
Zu den Nummer n
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Neuregelung zum Dauergrünland
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
Neuregelungen zum Dauergrünland
II.2. Umsetzung von EU-Recht
II.3. ‚One in one Out‘-Regel
III. Ergebnis
Drucksache 61/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS \-Verordnung
... dahingehend erweitert, dass auch Flächen, auf denen andere Pflanzenarten wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können oder zur Erzeugung von Futtermitteln dienen, unter die Definition von Dauergrünland fallen. Des Weiteren können Flächen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen nicht in Weidegebieten vorherrschen oder dort nicht vorkommen, zukünftig ohne Beschränkung auf die FFH- und Vogelschutz Arten und Lebensräume als Dauergrünland anerkannt und beihilfefähig werden.
Drucksache 345/18 (Beschluss)
... Die Dauer des mit Durchführungsbeschluss 2014/150/EU der Kommission vom 18. März 2014 über die Organisation eines zeitlich befristeten Versuchs, bei dem bestimmte Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens von Populationen der Pflanzenarten Weizen, Gerste, Hafer und Mais gemäß der Richtlinie 66/402/EWG des Rates gewährt werden (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 29) begonnenen Versuches ist durch einstimmigen Beschluss des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebens- und Futtermittel, Sektion Saatgut und Vermehrungsmaterial, am 2. Juli 2018 über den 31. Dezember 2018 hinaus verlängert worden bis zum 28. Februar 2021.
Anlage Änderungen zur Vierten Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 6 RebPflV
2. Zu Artikel 2 - neu - Anlage 2 Nummer 2.4.5 SaatV , Artikel 3 neu - § 14 HaGeWeMaSaatVerkV
‚Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung
Anlage 2
Artikel 3 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 184/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... Die Ermächtigungen, die dem BMUB in § 54 Absatz 4b eingeräumt werden, reichen nicht aus, um das mit § 40 Absatz 1 verfolgte Ziel zu erreichen, so weit wie möglich die Verwendung gebietsheimischer Pflanzenarten zu unterstützen. Dafür bedarf es weiterer Instrumente.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 7 Absatz 2 Nummer 7 BNatSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 1 Satz 3 BNatSchG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 1 Satz 4 - neu - BNatSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 5 Satz 1 BNatSchG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40c Absatz 1 Satz 3 - neu - BNatSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40c BNatSchG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 47 Satz 1 BNatSchG
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 48a Satz 3 - neu - BNatSchG
10. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 51a BNatSchG
11. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BNatSchG
12. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 54 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 - neu -, Satz 2 - neu - BNatSchG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 69 Absatz 6 Satz 2 - neu - BNatSchG
14. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 15 Absatz 8 - neu - BJagdG
15. Zu Artikel 3 Nummer 1b - neu - §§ 18b - neu - bis 18f - neu - BJagdG
§ 18b Begriffsbestimmungen
§ 18c Besondere Anforderungen an Jagdmunition
§ 18d Ermächtigungen
§ 18e Übergangsvorschriften
§ 18f Erfahrungsbericht
16. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 BJagdG
Drucksache 424/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
... Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Es wird eine generelle und unbefristete Freistellung vom Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot für den Transport lebender Bienen geschaffen. Die Imkerei ist Bestandteil der Land- und Forstwirtschaft, sie ist allerdings im Vergleich zu ihren anderen Zweigen ein sogenanntes offenes System. Bienen werden anders als andere Nutztiere nicht in Ställen oder auf eingezäunten Weiden gehalten. Bienenvölker sind dabei für die Bestäubung von Kultur- und Wildpflanzen von enormer Bedeutung. Das Verbringen der Bienenvölker muss in der Nacht oder in den frühen Morgenstunden an sieben Tagen in der Woche erfolgen. Werden Bienen nicht in kühlen Zeiten umgesetzt, besteht eine größere Gefahr des "Verbrausens". Sie sammeln sich erst nach Einbruch der Dämmerung in ihren Kästen, die dann vom Imker verschlossen werden. Dann muss schnell ein Transport erfolgen. Die Sammlung sortenreiner Honige erfolgt z.B. auch auf Heideflächen von Truppenübungsplätzen, die schießbedingt lediglich am Wochenende durch die Imkerei befahrbar sind. Zudem ist es zwingend erforderlich, Bienenvölker zu bestimmten Blühstadien der Kulturen in die Kulturflächen zu bringen. Solche Blühstadien sind witterungsbedingt nicht vorher zeitlich bestimmbar. Wesentliche Abgrenzungskriterien gegenüber dem Transport von anderen lebenden Tieren ist zudem die Tatsache, dass die Bestäubung der Pflanzen (z.B. Rapsfelder, Obstbäume und -sträucher) durch die Bienen während ihrer Nahrungsaufnahme erfolgt und dies insbesondere von den sehr unterschiedlichen Blühzeiten der verschiedenen Pflanzenarten und regionalen geographisch und witterungsbedingten Situationen abhängig ist. Ebenso kann eine notwendige Anwendung eines Pflanzenschutzmittels (z.B. nach erfolgten Warndienstaufruf des zuständigen Pflanzenschutzdienstes der Länder in Obstanlagen oder in Rapsfeldern) flexible Transportzeiten bei den Bienenvölkern erfordern. Dies trifft insbesondere bei der Anwendung von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln zu. Der Zeitpunkt der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in blühenden Beständen ist stark abhängig von Schaderregerdruck und dem Witterungsverlauf. Derartige Notsituationen können auch kurzfristig auftreten. Dies gilt insbesondere, wenn das Pflanzenschutzmittel oder die Art der Anwendung des Pflanzenschutzmittels eine unmittelbare Entfernung der Bienenstöcke erfordern oder zumindest sinnvoll ist. Witterungsbedingte Abtransporte bei Unwettern durch Hochwasser, Hagel- und Schneefällen kommen hinzu.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 23 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 StVO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 23 Absatz 1a Satz 5
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa § 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 StVO , Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Nummer 5 FerReiseV
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 35 Absatz 9 - neu - StVO
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 49 Absatz 1 StVO
6. Zu Artikel 1 Nummer 6
Zu Artikel 3 Nummer 2
8. Hilfsempfehlung zu Ziffer 7:
Zu Artikel 3 Nummer 2
Drucksache 184/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... d) In der Angabe zu § 48 werden nach dem Wort "Behörden" die Wörter "für den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels" eingefügt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
§ 40a Maßnahmen gegen invasive Arten
§ 40b Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten
§ 40c Genehmigungen
§ 40d Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten
§ 40e Managementmaßnahmen
§ 40f Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 47 Einziehung und Beschlagnahme
§ 48a Zuständige Behörden in Bezug auf invasive Arten
§ 51a Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 3 Änderung des Bundesjagdgesetzes
§ 28a Invasive Arten
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Für Bürgerinnen und Bürger
b Für die Wirtschaft
c für die öffentliche Verwaltung
aa für den Bund
bb für die Länder
4. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
II. Zu Artikel 2 Änderung des Gesetzes über d/e Umweltverträglichkeitsprüfung
III. Zu Artikel 3 Änderung des Bundesjagdgesetzes
IV. Zu Artikel 4 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3272, BMUB: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbringung invasiver gebietsfremder Arten
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
III. Ergebnis
Drucksache 184/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... Die Ermächtigungen, die dem BMUB in § 54 Absatz 4b eingeräumt werden, reichen nicht aus, um das mit § 40 Absatz 1 verfolgte Ziel zu erreichen, so weit wie möglich die Verwendung gebietsheimischer Pflanzenarten zu unterstützen. Dafür bedarf es weiterer Instrumente.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 7 Absatz 2 Nummer 7 BNatSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 1 Satz 3 BNatSchG
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 5 Satz 1 BNatSchG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40c Absatz 1 Satz 3 - neu - BNatSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40c BNatSchG
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 47 Satz 1 BNatSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 51a BNatSchG
8. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 54 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 - neu -, Satz 2 - neu - BNatSchG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 69 Absatz 6 Satz 2 - neu - BNatSchG
10. Zu Artikel 3 Nummer 1
11. Zu Artikel 3 Nummer 1b - neu - §§ 18b - neu - bis 18f - neu - BJagdG
§ 18b Begriffsbestimmungen
§ 18c Besondere Anforderungen an Jagdmunition
§ 18d Ermächtigungen
§ 18e Übergangsvorschriften
§ 18f Erfahrungsbericht
Drucksache 405/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetz es
... Für die Wirtschaft könnte grundsätzlich zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die auf der Grundlage dieses Gesetzes geplante Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322) entstehen. Da die Verordnung jedoch nach derzeitigem Stand ausnahmslos Anforderungen enthalten wird, die der bereits geltenden Rechtslage entsprechen, entsteht durch die Verordnung voraussichtlich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Umsetzung der genannten EU-Rechtsgrundlagen geht nicht über eine 1:1 - Umsetzung hinaus. Durch den beabsichtigten Erlass vereinfachter Regelungen für sog. Amateursorten von Obst und für Obstsorten, die zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen beitragen können, wird zwar von einer in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellten EU-Regelung Gebrauch gemacht. Diese Regelung kommt allerdings den Forderungen der interessierten Kreise entgegen, die solche Sorten ansonsten nicht vermarkten könnten. Außerdem sind die vereinfachten Regelungen für Obstsorten, die zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen beitragen können, bereits Gegenstand des geltenden Rechts. Die One in, one out - Regel kommt deshalb nicht zur Anwendung.
Drucksache 175/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
... Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten in einem Probenteil nach
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
G. Nachhaltigkeit
Verordnung
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung*
Artikel 1
§ 48a Übergangsvorschrift
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Länder
b Bund
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
VII. Sonstige Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 27/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Betäubungsmittelgesetz es
... "b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Sorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.06.2014 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,".
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
§ 2a Datennutzung
§ 3a Bußgeldvorschriften
Artikel 2 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 3
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder
5. Weitere Kosten
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VIII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3045: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrar- und FischereifondsInformationen-Gesetzes und zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
II.3.1 Bund:
II.3.2 Länder:
Drucksache 237/15
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
... Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/150/EU der Kommission vom 8. März 2014 über die Organisation eines zeitlich befristeten Versuchs, bei dem bestimmte Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens von Populationen der Pflanzenarten Weizen, Gerste, Hafer und Mais gemäß der Richtlinie 66/402/EWG des Rates gewährt werden (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 29), wird den Mitgliedstaaten die Teilnahme an einem Versuch auf Gemeinschaftsebene eröffnet. Die mit dem Versuch vorgeschlagene Verfahrensweise ermöglicht das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen. Da auch in Deutschland ansässige Erzeuger von Populationen großes Interesse an einer entsprechenden Regelung vorgetragen haben, sollen im nationalen Saatgutrecht die notwendigen Vorschriften zur Teilnahme an dem zeitlich befristeten Versuch erlassen werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmung
§ 3 Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut einer Population
§ 4 Beschränkung des Inverkehrbringens
§ 5 Zulassung einer Population
§ 6 Antrag auf Zulassung einer Population
§ 7 Kennzeichnung
§ 8 Verschließung
§ 9 Aufzeichnungspflicht
§ 10 Weitere Pflichten von Erhaltungszüchtern von Saatgut von Populationen
§ 11 Andere Aufgaben des Bundessortenamtes
§ 12 Aufgaben der zuständigen Behörden bei der Überwachung
§ 13 Übergangsbestimmungen
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Behörden der Länder
b Bundesbehörden Bundessortenamt - BSA
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
VII. Sonstige Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu § 13
Zu § 14
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3291: Entwurf einer Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Inhalt des Regelungsvorhabens
2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
2.3. Weitere Kosten
Drucksache 210/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsgesetz - DirektZahlDurchfG )
... 6. Der Bundesrat bedauert die Aufnahme des Zwischenfruchtanbaus in die Liste der im Umweltinteresse zu nutzenden Flächen. Er stellt fest, dass durch die Vorgaben beim Zwischenfruchtanbau (Kulturpflanzenmischungen aus nur zwei Arten auszubringen, der Aussaat bis spätestens 1. Oktober und die Zulassung von Wirtschaftsdüngern) verhindert wird, dass der Zwischenfruchtanbau einen nachhaltigen Beitrag zur Biodiversität leisten kann. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in einer zu erlassenden Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 5 Nummer 1 DirektZahlDurchfG nur Kulturpflanzen zuzulassen, die über Winter abfrieren, und für die einzusäenden Pflanzenarten bestimmte Mischungsverhältnisse mit mindestens drei Komponenten vorzugeben, um ein Mindestmaß an ökologischer Wirksamkeit sicherzustellen.
Drucksache 459/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung - AgrarZahlVerpflV )
... Im Rahmen dieser Maßnahmen besteht unter anderem die Verpflichtung, Pflanzenarten auszusäen, die frostempfindlich sind und deren Aussaat somit nicht bis zum 31. März eines Jahres erfolgen kann, sondern erst später.
1. Zu § 5 Absatz 1 Satz 3 - neu
2. Zu § 5 Absatz 6 Satz 1
3. Zu § 5 Absatz 6 Satz 2
4. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1
5. Zu § 8 Absatz 1 Nummer 1
6. Zu § 8 Absatz 1 Nummer 8
7. Zu § 8 Absatz 3
8. Zu Anlagen 2 und 3
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 459/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung AgrarZahlVerpflV)
... Im Rahmen dieser Maßnahmen besteht unter anderem die Verpflichtung, Pflanzenarten auszusäen, die frostempfindlich sind und deren Aussaat somit nicht bis zum 31. März eines Jahres erfolgen kann, sondern erst später.
Anlage Änderungen zur Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung - AgrarZahlVerpflV)
1. Zu § 5 Absatz 1 Satz 3 - neu
2. Zu § 5 Absatz 6 Satz 2
3. Zu § 5 Absatz 6 Satz 3 - neu
4. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1
5. Zu § 8 Absatz 1 Nummer 1
6. Zu § 8 Absatz 1 Nummer 8
7. Zu § 8 Absatz 3
8. Zu Anlagen 2 und 3
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 410/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erzeugung von Pflanzenvermehrungsmaterial und dessen Bereitstellung auf dem Markt (Rechtsvorschriften für Pflanzenvermehrungsmaterial) - COM(2013) 262 final
... 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich in den weiteren Beratungen für eine Überprüfung der Wahl der Rechtsform einzusetzen, insbesondere im Hinblick auf bereits bestehende Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten beispielsweise zum Schutz von Pflanzenarten, die regional angebaut und erhalten werden sollen.
Zur Vorlage allgemein
Zum Geltungsbereich
Zur Rechtsform
Zum Bürokratieaufwand
Zur Vorlage im Übrigen
Drucksache 410/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erzeugung von Pflanzenvermehrungsmaterial und dessen Bereitstellung auf dem Markt (Rechtsvorschriften für Pflanzenvermehrungsmaterial) - COM(2013) 262 final
... 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich in den weiteren Beratungen für eine Überprüfung der Wahl der Rechtsform einzusetzen, insbesondere im Hinblick auf bereits bestehende Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten beispielsweise zum Schutz von Pflanzenarten, die regional angebaut und erhalten werden sollen.
Zur Vorlage allgemein
Zum Geltungsbereich
Zur Rechtsform
Zum Bürokratieaufwand
Zur Vorlage im Übrigen
Drucksache 699/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen -
... - Sie erzielen eine deutliche und messbare Verbesserung des Erhaltungszustands von Waldpflanzenarten und Lebensraumtypen, indem sie die EU-Gesetzgebung zur Natur in vollem Umfang umsetzen und gewährleisten, dass die nationalen Forstpläne bis zum Jahr 2020 zum angemessenen Management von Natura 2000 beitragen. Sie bauen auf dem in Kürze erscheinenden Leitfaden zu Natura 2000 und Wäldern auf.
Drucksache 753/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
... "4. bei angebauten Mischungen für jede Pflanzenart, die unter die Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung fällt, die beantragte Saatgutmenge."
Anlage Änderungen zur Siebzehnten Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
1. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 6 Absatz 3 Nummer 4 Erhaltungsmischungsverordnung
2. Zu Artikel 5a - neu - § 2 Absatz 3 Satz 3 - neu -, Anlage 3 PflSchSachkV
'Artikel 5a Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Drucksache 526/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Gemeinsam für die Jugend Europas - Ein Appell zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit COM(2013) 447 final
... - 2012 nahm Lili aus Rumänien an einem Leonardo-da-Vinci-Mobilitätsprojekt mit dem Titel "Anwendung moderner Gesundheitsversorgungssysteme" teil. Sie absolvierte einen vierwöchigen Kurs am Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Wien, Österreich, um Fertigkeiten im Bereich der Krankenpflege zu erlernen. Dies bot ihr Gelegenheit, sich neue Kenntnisse über Pflegemethoden und moderne Forschungsmethoden anzueignen und darüber hinaus ihre Kenntnisse der deutschen Sprache zu verbessern. Die Erfahrung, die sie im Rahmen ihres Aufenthalts erworben hat, und der ihr zum Abschluss ausgestellte Europass-Mobilitätsnachweis haben ihr dabei geholfen, eine neue Tätigkeit im Ausland zu finden. - Joanna aus Polen nahm 2008 an einem einmonatigen Leonardo-da-Vinci-Berufsbildungsprojekt teil und arbeitete für ein örtliches Saatgutunternehmen, Appels Wilde Samen. Die Teilnahme an diesem Projekt ermöglichte es ihr, Kenntnisse über den Anbau verschiedenster Pflanzenarten zu erwerben und in einer anderen Sprache und einem anderen kulturellen Umfeld zu arbeiten. Diese Erfahrungen bereiteten für sie den Weg, in Polen einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb zu gründen. Zu ihrem damaligen Gastland Deutschland hat sie nach wie vor intensive Kontakte.
1. Die Jugendgarantie Realität werden lassen
2. Den Europäischen Sozialfonds zum Nutzen der jungen Menschen mobilisieren
3. Den Startschuss für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geben
3.1 Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in den Fokus rücken und zeitlich vorziehen
3.2 Die Aktionsteams gegen Jugendarbeitslosigkeit wiederbeleben
4. Mobilität fördern mit EURES und dem ESF
5. Den Übergang von der Schule ins Erwerbsleben erleichtern
5.1 Die Europäische Ausbildungsallianz implementieren
5.2 Praktika hoher Qualität anbieten
5.3 Erasmus: grenzüberschreitende Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten anbieten
5.4 In Qualifikationen investieren und Angebot und Nachfrage besser aufeinander abstimmen
6. In längerfristiger Perspektive einen europäischen Arbeitsmarkt schaffen
7. Arbeitsplätze schaffen: Unternehmen bei der Anwerbung junger Menschen unterstützen
Anhang 1 : Länderspezifische Empfehlungen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit
Anhang 2 : Wie die Aktionsteams gegen Jugendarbeitslosigkeit junge Menschen unterstützen
Drucksache 753/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
... "4. bei angebauten Mischungen für jede Pflanzenart, die unter die Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung fällt, die beantragte Saatgutmenge."
1. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 6 Absatz 3 Nummer 4 Erhaltungsmischungsverordnung
2. Zu Artikel 5a - neu - § 2 Absatz 3 Satz 3 - neu -, Anlage 3 PflSchSachkV
'Artikel 5a Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Drucksache 753/13
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
... Mit der Durchführungsrichtlinie 2013/45/EU der Kommission vom 7. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2002/55/EG und 2008/72/EG des Rates sowie der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission hinsichtlich der botanischen Bezeichnung für Tomate / Paradeiser (ABl. L 213 vom 08.08.2013, S. 20) wurde die botanische Bezeichnung der Pflanzenart Tomate geändert. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt durch eine entsprechende Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Siebzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung
§ 20 Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie
Artikel 3 Änderung der Erhaltungssortenverordnung
Artikel 4 Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
§ 6 Beschränkung des Inverkehrbringens
Artikel 5 Verordnung über die vorübergehende saatgutrechtliche Kennzeichnung und Verpackung für Saatgut von Tomaten
Artikel 6 Neubekanntmachung
Artikel 7 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Behörden der Länder
b Bundesbehörden Bundessortenamt - BSA
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummern 1 bis 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2577: Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
3 Zusammenfassung:
Im Einzelnen:
Drucksache 418/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Neufassung) - COM(2012) 403 final
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Neufassung) - COM(2012) 403 final
Drucksache 109/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Europäische Innovationspartnerschaft "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" - COM(2012) 79 final
... 3. Der Bundesrat sieht es vor dem Hintergrund der Darstellungen in Kapitel 2 der Mitteilung zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes von wertvollen Ökosystemen und den Populationen von Feldvögeln und den auf Grasflächen lebenden Schmetterlingen als sinnvoll an, im Rahmen der geplanten Europäischen Innovationspartnerschaft "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" im Schwerpunktbereich "Biodiversität, Ökosystemdienstleistungen und Bodenfunktionalität" den Schwerpunkt "integrierte agroökologische Systeme" ausdrücklich auch um innovative Maßnahmen im Bereich der Belange des Arten- und Biotopschutzes zu ergänzen. Es sollte das Ziel sein, praxisnah Maßnahmen zu entwickeln, die geeignet sind, das Nebeneinander von moderner Landbewirtschaftung und von Tier- und Pflanzenarten, die an traditionelle Landbewirtschaftungsformen gebunden sind, dauerhaft sicherzustellen. Angesichts der großen Bedeutung, die eine nachhaltige Land- und Forstwirtschaft für den Erhalt der natürlichen Biodiversität hat, hält der Bundesrat es für erforderlich, zukünftig schneller und gezielter Forschung im Rahmen des Erhalts der Biodiversität mit der landwirtschaftlichen Praxis zu verknüpfen.
Drucksache 445/12
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
... (Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b) werden für Vermehrungsbestände der Pflanzenart Sorghum zusätzliche Feldbesichtigungen vorgeschrieben. Da bei Sorghum die Vermehrung überwiegend im klimatisch günstigeren Ausland stattfindet, lässt sich die Gesamtzahl der künftig anfallenden zusätzlichen Feldbesichtigungen nicht beziffern.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Sechzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
§ 2
Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung
§ 32 Angabe einer Saatgutbehandlung
Artikel 3 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Artikel 4 Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
Artikel 5 Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Behörden der Länder
b Bundesbehörden
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer n
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer n
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2203: Entwurf einer Sechzehnten Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Drucksache 418/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Neufassung) COM(2012) 403 final
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Neufassung) COM(2012) 403 final
Drucksache 300/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetz es
... /EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1) nebst zugehöriger Durchführungsverordnung oder aus der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Entwurf
Artikel 1
§ 7
§ 8
§ 8a
§ 9
§ 10
§ 11
§ 11a
§ 13b
§ 15a
§ 21
§ 21b
§ 21d
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 29
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2003: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
Drucksache 670/12
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
... /EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Wirbeltiere, die nicht Primaten sind, und Kopffüßer dürfen in Tierversuchen nicht verwendet werden. Satz 1 gilt nicht, wenn
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen
Abschnitt 1 Halten von Wirbeltieren und Kopffüßern zur Verwendung in Tierversuchen oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken
§ 1 Anforderungen an die Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern
§ 2 Anforderungen an die Tötung von Wirbeltieren und Kopffüßern
§ 3 Anforderungen an die Sachkunde
§ 4 Organisationspflichten
§ 5 Tierschutzbeauftragte
§ 6 Tierschutzbeirat
§ 7 Führen von Aufzeichnungen
§ 8 Besondere Aufzeichnungen bei Hunden, Katzen und Primaten
§ 9 Kennzeichnung von Hunden, Katzen und Primaten
§ 10 Anderweitige Unterbringung oder Freilassung von Wirbeltieren und Kopffüßern
Unterabschnitt 2 Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes
§ 11 Erlaubnisvoraussetzungen
§ 12 Beantragen der Erlaubnis
§ 13 Erlaubnisbescheid, Anzeige von Änderungen
Abschnitt 2 Durchführung, Genehmigung und Anzeige von Tierversuchen
§ 14 Geltung für Tiere in einem frühen Entwicklungsstadium
Unterabschnitt 1 Durchführung von Tierversuchen
§ 15 Anforderungen an Räumlichkeiten und Anlagen
§ 16 Anforderungen an die Sachkunde
§ 17 Schmerzlinderung und Betäubung
§ 18 Erneutes Verwenden von Wirbeltieren und Kopffüßern
§ 19 Verwenden gezüchteter Wirbeltiere und Kopffüßer
§ 20 Verwenden wildlebender Tiere
§ 21 Verwenden streunender oder verwilderter Haustiere
§ 22 Verwenden geschützter Tierarten
§ 23 Verwenden von Primaten
§ 24 Herkunft zu verwendender Primaten
§ 25 Verwenden von Menschenaffen
§ 26 Durchführung besonders belastender Tierversuche
§ 27 Genehmigungen in besonderen Fällen
§ 28 Zweckerreichung
§ 29 Verfahren nach Abschluss, Nachbehandlung
§ 30 Führen von Aufzeichnungen
§ 31 Pflichten des Leiters
Unterabschnitt 2 Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben
§ 32 Beantragen der Genehmigung
§ 33 Genehmigungsverfahren
§ 34 Genehmigungsbescheid, Befristung
§ 35 Sammelgenehmigung, Anzeige von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben
§ 36 Rückblickende Bewertung von Versuchsvorhaben
§ 37 Anzeige von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes
§ 38 Sammelanzeige, Anzeige von Änderungen angezeigter Versuchsvorhaben
§ 39 Prüfung angezeigter Versuchsvorhaben oder deren Änderungen
§ 40 Anzeige von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes
§ 41 Aufbewahrungspflicht
§ 42 Veröffentlichung von Zusammenfassungen
§ 43 Tierversuchskommissionen
§ 44 Unterrichtung des Bundesministeriums
Abschnitt 3 Andere Eingriffe und Behandlungen an Wirbeltieren
§ 45 Eingriffe an Wirbeltieren nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Tierschutzgesetzes
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 46 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 47 Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU
§ 48 Übergangsvorschriften
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3) Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Pflege oder das Töten von Tieren oder die Planung oder die Durchführung von Tierversuchen erforderlich sind
Abschnitt 1 Pflege von Tieren
Abschnitt 2 Töten von Tieren
Abschnitt 3 Planung und Durchführung von Tierversuchen
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2) Tötungsverfahren
Artikel 2 Aufhebung der Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung
Artikel 3 Änderung der Versuchstiermeldeverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Allgemeines
2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
3. Nachhaltigkeit
4. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
6. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu § 42
Zu § 43
Zu § 44
Zu § 45
Zu § 46
Zu § 47
Zu § 48
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2002: Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
I. Zusammenfassung
4 Bürokratiekosten
II. Im Einzelnen
1. Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
a Genehmigung von Tierversuchen
b Tierschutzbeauftragte
c Tierschutzbeirat
d Einrichtungen zur Haltung von Tieren
e Sachkunde des Personals
2. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Erfüllungsaufwand der Länder
b Erfüllungsaufwand für den Bund
Drucksache 661/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG )
... Für Hummeln, die in Deutschland überwiegend zur Bestäubung von in Gewächshäusern gehaltenen Pflanzenarten gehalten werden und die auch für Bienenkrankheiten empfänglich sind, wird der für Bienenvölker geltende Höchstsatz eingeführt, der insgesamt um 50 Euro auf 200 Euro angehoben wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung
§ 3 Anzeigepflicht
§ 4 Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche
§ 5 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
§ 6 Mittel und Verfahren zur Desinfektion
Abschnitt 3 Besondere Schutzmaßnahmen
§ 7 Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus
§ 8 Tierseuchenfreiheit
§ 9 Monitoring
Abschnitt 4 Immunologische Tierarzneimittel, Invitro-Diagnostika
§ 10 Inverkehrbringen und Anwendung
§ 11 Herstellung
Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
§ 12 Verbringungs- und Einfuhrverbote
§ 13 Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Abschnitt 6 Entschädigung für Tierverluste
§ 14 Grundsatz der Entschädigung
§ 15 Höhe der Entschädigung
§ 16 Ausschluss der Entschädigung
§ 17 Entfallen der Entschädigung
§ 18 Teilweise Entschädigung
§ 19 Entschädigungspflichtiger
§ 20 Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang
§ 21 Ergänzende Bestimmungen
Abschnitt 7 Datenerhebung
§ 22 Datenerhebung
Abschnitt 8 Überwachung, zuständige Behörden
§ 23 Überwachung
§ 24 Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen
§ 25 Rechtsverordnungen zur Überwachung
§ 26 Friedrich-Loeffler-Institut
§ 27 Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten
§ 28 Mitwirkung der Zolldienststellen
§ 29 Bereitstellung von Tierimpfstoffen; Tierseuchenbekämpfungszentren
Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 30 Strafvorschriften
§ 31 Bußgeldvorschriften
§ 32 Einziehung
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
§ 33 Aufgabenübertragung
§ 34 Amtshilfe im innergemeinschaftlichen Verkehr, Außenverkehr
§ 35 Schiedsverfahren
§ 36 Anfechtung von Anordnungen
§ 37 Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen
§ 38 Weitergehende Maßnahmen
§ 39 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 40 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 41 Gebühren
§ 42 Übergangsvorschriften
§ 43 Änderung weiterer Vorschriften
§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
1. Generelle Neustrukturierung des Tierseuchengesetzes
2. Verbesserung des vorbeugenden Schutzes vor Tierseuchen
3. Änderungen bei den Entschädigungsvorschriften für Tierverluste
4. Änderungen bei der Zulassung von immunologischen Tierarzneimitteln und Invitro-Diagnostika
5. Weitere Änderungen
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht
V. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
VI. Weitere Kosten
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VIII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu § 42
Zu § 43
Zu § 44
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2135: Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
3 Zusammenfassung:
Im Einzelnen:
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (NKR-Nr. 2135)
Drucksache 109/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Europäische Innovationspartnerschaft "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" - COM(2012) 79 final
... 2. Der Bundesrat sieht es vor dem Hintergrund der Darstellungen in Kapitel 2 der Mitteilung zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes von wertvollen Ökosystemen und den Populationen von Feldvögeln und den auf Grasflächen lebenden Schmetterlingen als sinnvoll an, im Rahmen der geplanten Europäischen Innovationspartnerschaft "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" im Schwerpunktbereich "Biodiversität, Ökosystemdienstleistungen und Bodenfunktionalität" den Schwerpunkt "integrierte agroökologische Systeme" ausdrücklich auch um innovative Maßnahmen im Bereich der Belange des Arten- und Biotopschutzes zu ergänzen. Es sollte das Ziel sein, praxisnah Maßnahmen zu entwickeln, die geeignet sind, das Nebeneinander von moderner Landbewirtschaftung und von Tier- und Pflanzenarten, die an traditionelle Landbewirtschaftungsformen gebunden sind, dauerhaft sicherzustellen. Angesichts der großen Bedeutung, die eine nachhaltige Land- und Forstwirtschaft für den Erhalt der natürlichen Biodiversität hat, hält der Bundesrat es für erforderlich, zukünftig schneller und gezielter Forschung im Rahmen des Erhalts der Biodiversität mit der landwirtschaftlichen Praxis zu verknüpfen.
Drucksache 662/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
... /EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
II. Sachverhalt
III. Alternativen
IV. Mitteilungspflichten, andere administrative Pflichten oder Genehmigungsvorbehalte
V. Gesetzesfolgen
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund Länder
4 Kommunen
4 Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Weitere Kosten
VI. Gesetzgebungszuständigkeit, Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat
VII. Inkrafttreten und Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2232: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 136/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über Anrechnungsvorschriften und Aktionspläne für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft - COM(2012) 93 final
... - Freisetzung infolge der Kultivierung organischer Böden zu verringern, auf die Verbesserung der Bewirtschaftungspraktiken (beispielsweise durch Verwendung anderer Kulturpflanzenarten (z.B. mehr Leguminosen) und Ausweitung von Fruchtfolgen) ausgerichtet werden. Land- und forstwirtschaftliche Praktiken, die eine größere Kohlenstoffaufnahme durch Böden gestatten, indem Tiere oder Nahrungsmittelpflanzen auf Flächen gehalten bzw. angebaut werden, auf denen auch Bäume für die Nutz- und Brennholzerzeugung oder die Erzeugung anderer Holzprodukte angepflanzt werden, würden ebenfalls zur Verringerung der Emissionen beitragen. Organisches Material kann dem Boden auch wieder zugeführt oder darauf liegen gelassen werden, um die Ertragsfähigkeit von Anbau- und Grünflächen zu verbessern; gleichzeitig können wiederbefeuchtete, brachgelegte oder nicht trockengelegte organische Böden, einschließlich Torfböden, und wiederhergestellte degradierte Böden für den Klimaschutz und die biologische Vielfalt in hohem Maße von Vorteil sein. Die Einbeziehung der Acker- und Grünlandbewirtschaftung in die Emissionsanrechnung wäre also notwendig, um dem Beitrag dieser Tätigkeiten zum Klimaschutz in vollem Umfang Rechnung zu tragen.
Drucksache 126/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken - COM(2012) 89 final
... /EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 12 unberührt lassen.
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
1.2. Rechtlicher Hintergrund
2. Konsultation der Beteiligten
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
3.2. Rechtsgrundlage
3.3. Subsidiaritätsprinzip
3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.5. Wahl des Rechtsakts
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Ergänzende Informationen
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Definitionen
Artikel 4 Allgemeine Verpflichtungen
Kapitel II Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu Anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen Anderen
Artikel 5 Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken
Artikel 6 Ausnahme von der Bedingung der Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten
Artikel 7 Ausnahme von der Bedingung der Tollwutimpfung für Heimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten
Artikel 8 Liste der Mitgliedstaaten oder der Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten, die gemäß delegierten Rechtsakten nach Artikel 7 Absatz 1 einzustufen sind
Artikel 9 Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken
Kapitel III Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu Anderen als Handelszwecken aus einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten
Artikel 10 Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken
Artikel 11 Ausnahme von der Bedingung zur Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten
Artikel 12 Ausnahme von der Bedingung des Tests zur Titrierung von Antikörpern für Heimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten
Artikel 13 Erstellung einer Liste von Drittländern oder Gebieten für die Zwecke des Artikels 12
Artikel 14 Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken
Artikel 15 Ausnahme von den Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken zwischen bestimmten Ländern
Kapitel IV Kennzeichnung Vorbeugende Gesundheitsmassnahmen
Abschnitt 1 Kennzeichnung
Artikel 16 Kennzeichnung von Heimtieren
Artikel 17 Für die Implantierung von Transpondern bei Heimtieren erforderliche Qualifikationen
Abschnitt 2 Gesundheitsmassnahmen zur Vorbeugung vor Anderen Seuchen oder Infektionen als Tollwut
Artikel 18 Vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen und Bedingungen für ihre Anwendung
Artikel 19 Liste der in delegierten Rechtsakten nach Artikel 18 Absatz 1 eingestuften Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten
Kapitel V Ausweise
Abschnitt 1 Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I TEIL A Aufgeführten Arten zu Anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen Anderen
Artikel 20 Ausstellung des Ausweises
Artikel 21 Vorgeschriebene Angaben des Ausweises
Artikel 22 Format des Ausweises
Artikel 23 Ausnahme vom vorgeschriebenen Format des Ausweises gemäß Artikel 22 Absatz 1
Abschnitt 2 Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I TEIL A Aufgeführten Arten zu Anderen als Handelszwecken aus einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten
Artikel 24 Ausstellung des Ausweises
Artikel 25 Vorgeschriebene Angaben des Ausweises
Artikel 26 Format des Ausweises
Artikel 27 Ausnahme vom vorgeschriebenen Format des Ausweises
Abschnitt 3 Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I TEIL B genannten Arten zu Anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen Anderen
Artikel 28 Ausstellung des Ausweises
Artikel 29 Vorgeschriebene Angaben des Ausweises
Artikel 30 Format des Ausweises
Abschnitt 4 Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I TEIL B genannten Arten zu Anderen als Handelszwecken aus einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten
Artikel 31 Ausstellung des Ausweises
Artikel 32 Vorgeschriebene Angaben des Ausweises
Artikel 33 Format des Ausweises
Kapitel VI Gemeinsame Bestimmungen
Abschnitt 1 ausnahme für die direkte Verbringung von Heimtieren zu Anderen als Handelszwecken in die Mitgliedstaaten
Artikel 34 Ausnahme von den Bedingungen der Artikel 5, 9, 10 und 14
Abschnitt 2 Allgemeine Bedingungen für die Einhaltung der Vorschriften
Artikel 35 Vorgeschriebene Dokumenten-, Nämlichkeits- und physische Kontrollen bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 1
Artikel 36 Vorgeschriebene Dokumenten-, Nämlichkeits- und physische Kontrollen bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten
Artikel 37 Verfahren bei Nicht -Einhaltung der Vorschriften laut den Kontrollen gemäß den Artikeln 35 und 36
Artikel 38 Schutzmaßnahmen
Artikel 39 Informationspflichten
Abschnitt 3 Verfahrensrechtliche Bestimmungen
Artikel 40 Geltungsbereich delegierter Rechtsakte
Artikel 41 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 42 Dringlichkeitsverfahren
Artikel 43 Ausschussverfahren
Artikel 44 Sanktionen
Kapitel VII Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 45 Aufhebung
Artikel 46 Übergangsmaßnahmen für Ausweise
Artikel 47 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Anhang I Heimtierarten
TEIL A
TEIL B
Anhang II Liste der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Buchstabe f
Anhang III Technische Anforderungen an Transponder
Anhang IV Gültigkeitsvorschriften für Tollwutimpfungen
Anhang V Gültigkeitsvorschriften für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
Anhang VI Entsprechungstabelle [gemäß Artikel 45 Absatz 2]
Drucksache 819/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für Umwelt- und Klimapolitik (LI FE) KOM (2011) 874 endg.
... 2. Der Bundesrat stimmt mit der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof überein, dass das seit 1992 bestehende LIFE-Programm ein wichtiger Bestandteil zur Umsetzung der EU-Umweltpolitik ist. Vor allem die Bereiche Biodiversität, Klima, Wasser- und Bodenschutz, Abfall und Recycling konnten über LIFE besser implementiert und weiterentwickelt werden. Insbesondere hat LIFE nachweisbar zum Schutz bedrohter Tier- und Pflanzenarten in der EU beigetragen.
Drucksache 705/11
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
... Durch den neu eingefügten § 1c wird festgelegt, dass bei den erforderlichen Untersuchungen nach dieser Verordnung auch Befallsgegenstände zerstört werden können, wenn dies zur Feststellung von Schadorganismen erforderlich ist. So ist es z.B. bei bestimmten Pflanzenarten erforderlich, dass einige Pflanzen einer Lieferung der Stamm aufgeschnitten wird, um einen möglichen Befall mit Käfern festzustellen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Neunte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
§ 1c Durchführung von Untersuchungen
§ 4a Neue Schadorganismen
§ 5 Anforderungen
§ 7b Kontrolle von hölzernem Verpackungsmaterial
§ 13p Registrierung bei der Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungen aus Holz
§ 13q Kennzeichnung
§ 13r Ausbesserung und Aufarbeitung von hölzernem Verpackungsmaterial
Anlage 5 (zu § 13r) Kennzeichnung für behandeltes Holz nach § 13r
Artikel 2 Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Artikel 3 Neubekanntmachung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu 1 § 1
Zu 2 § 1a
Zu 3 § 1c
Zu 4, 7c, 17, 26, 27 § 3 Absatz 4, § 6 Absatz 5; § 14b, § 14c
Zu 5 § 4a
Zu 6 § 5
Zu 7 § 6
Zu 8 § 7a
Zu 9 § 7b
Zu 10 § 8
Zu 11 § 9
Zu 12 § 10
Zu 13 § 11
Zu 14 § 12
Zu 15 § 13
Zu 16 § 13b
Zu 17 § 13c
Zu 18 § 13f
Zu 19 § 13n
Zu 20 § 13o
Zu 21 § 13p
Zu 22 § 13q
Zu 23 § 13r
Zu 24 § 14
Zu 25 § 14a
Zu 28 § 15
Zu 29 Anlage 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1288: Entwurf einer Neunten Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
Drucksache 58/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
... (2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild-lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 398/2009 (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 5) geändert worden ist, ein Exemplar einer in Anhang A genannten Art
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
§ 71 Strafvorschriften
§ 71a Strafvorschriften
Artikel 3 Änderung des Bundesjagdgesetzes
§ 38a Strafvorschriften
Artikel 4 Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Entstehungsgeschichte der umzusetzenden Richtlinie
II. Umsetzungsbedarf im deutschen Strafrecht
III. Gesetzgebungszuständigkeit; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
IV. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und die Wirtschaft; Bürokratiekosten
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VI. Nachhaltige Entwicklung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1388: Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
Drucksache 730/11
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
... /EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3. 3. 1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.
... Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt*
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
§ 71 Strafvorschriften
§ 71a Strafvorschriften
Artikel 3 Änderung des Bundesjagdgesetzes
§ 38 Strafvorschriften.
§ 38a Strafvorschriften
Artikel 4 Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Drucksache 623/11
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung)
... aufgeführten Pflanzenarten die Anforderungen an die Keimfähigkeit für Handelssaatgut nach Anhang II Nummer III der Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt, die jeweilige Keimfähigkeit,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E. 1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens einer Erhaltungsmischung
§ 4 Anforderungen an Saatgut von Erhaltungsmischungen
§ 5 Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen
§ 6 Verschließung
§ 7 Kennzeichnung
§ 8 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Grund für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1832: Entwurf einer Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen
Drucksache 623/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung)
... /EU können die Erhaltungsmischungen auch Saatgut von sog. Erhaltungssorten enthalten. Eine Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungssorten ist die durch das Bundessortenamt zu erteilende Sortenzulassung. Das Bundessortenamt kann aber eine Sortenzulassung nur für Sorten von Pflanzenarten erteilen, die dem Saatgutrecht unterliegen.
Anlage Änderungen zur Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung)
1. Zu § 5 Absatz 2 Erhaltungsmischungsverordnung
2. Zu Artikel 2 - neu - Anlage Nummer 1.1.4 bis 1.1.6 - neu - Anhang der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Artikel 1 Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung)
'Artikel 2 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 819/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) KOM (2011) 874 endg.; Ratsdok. 18627/11
... 2. Er stimmt mit der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof überein, dass das seit 1992 bestehende LIFE-Programm ein wichtiger Bestandteil zur Umsetzung der EU-Umweltpolitik ist. Vor allem die Bereiche Biodiversität, Klima, Wasser- und Bodenschutz, Abfall und Recycling konnten über LIFE besser implementiert und weiterentwickelt werden. Insbesondere hat LIFE nachweisbar zum Schutz bedrohter Tier- und Pflanzenarten in der EU beigetragen.
Drucksache 31/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Beitrag der Regionalpolitik zum nachhaltigen Wachstum im Rahmen der Strategie Europa 2020 KOM (2011) 17 endg.
... Luft, Wasser, Land, Tier- und Pflanzenarten, Boden und Meere zählen zu den natürlichen Ressourcen, die für unser Wohlergehen und auch für unsere wirtschaftlichen Aussichten von entscheidender Bedeutung sind. Der Begriff „Ökosystemdienstleistungen“, der in der Jahrtausendstudie der Vereinten Nationen zur Bewertung der Ökosysteme aus dem Jahr 2004 (Millennium Ecosystem Assessment) geprägt wurde, bezieht sich auf diese Gaben der Natur und die sich möglicherweise ergebenden Verluste, wenn diese nicht erhalten werden. Der Erhalt der Ökosysteme ist mit nachhaltiger Beschäftigung und sozioökonomischer Entwicklung verbunden. Rund 16,8 % der Arbeitsplätze in Europa hängen indirekt mit den natürlichen Ressourcen zusammen 18. Der geschätzte Wert der Insektenbestäubung für die europäische Landwirtschaft beispielsweise beläuft sich auf 22 Mrd. EUR jährlich19.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Nachhaltiges Wachstum Regionalpolitik
Tabelle
Grafik 1: Prozentsatz der Ausschöpfung der Kohäsionsmittel des Zeitraums 2007-2013, die zu nachhaltigem Wachstum beitragen, durch die Mitgliedstaaten
Grafik 2: Gesamte öffentliche Umweltschutzausgaben als Anteil am BIP 2008
Karte 1: Situation in den Mitgliedstaaten in Bezug auf den „nachhaltigen Ressourceneinsatz“ und geplante kohäsionspolitische Investitionen in den „nachhaltigen Ressourceneinsatz“ im Zeitraum 2007-2013
3. Stärkung des Beitrags der Regionalpolitik zum nachhaltigen Wachstum im laufenden Programmplanungszeitraum
3.1. Säule I: Mehr in nachhaltiges Wachstum investieren
Zukunftsfähige europäische Städte
Nutzung des Potenzials von grünen Technologien und Ökoinnovationen durch die Regionen
3.2. Säule II: Besser investieren
Integration des Nachhaltigkeitsgrundsatzes in den gesamten Projektzyklus
Bewährte Verfahren bei der Konzeption des Lebenszyklus von Projekten
Prüfung von Investitionen im Hinblick auf Klimabeständigkeit und Ressourceneffizienz
Bewährte Verfahren bei der Überprüfung der operationellen Programme im Hinblick auf ihre Klimabeständigkeit und ihre Ressourceneffizienz
Bessere Governance
4. Fazit für die Politik
Anhang 1 Maßnahmen, um die Ziele der Strategie Europa 2020 im Bereich nachhaltiges Wachstum mittels der Regionalpolitik und der dafür verfügbaren Finanzmittel zu erreichen
Anhang 2 Maßnahmen, um die Ziele der Strategie Europa 2020 im Bereich nachhaltiges Wachstum mittels der Regionalpolitik und der dafür verfügbaren Finanzmittel zu erreichen
Drucksache 623/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung)
... /EU können die Erhaltungsmischungen auch Saatgut von sog. Erhaltungssorten enthalten. Eine Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungssorten ist die durch das Bundessortenamt zu erteilende Sortenzulassung. Das Bundessortenamt kann aber eine Sortenzulassung nur für Sorten von Pflanzenarten erteilen, die dem Saatgutrecht unterliegen.
1. Zu § 5 Absatz 2 Erhaltungsmischungsverordnung
2. Zu Artikel 2 - neu - Anlage Nummer 1.1.4 bis 1.1.6 - neu - Anhang der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Artikel 1 Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung)
'Artikel 2 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 519/11
... ) enthält in § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b eine Ermächtigung zum Erlass spezieller Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut, das zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist. Die zwischenzeitlich in Kraft getretenen Richtlinien der EU-Kommission, die das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungssorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und von Gemüsearten sowie von Erhaltungssaatgutmischungen regeln, sehen unter anderem Vorgaben hinsichtlich der regionalen Herkunft des Saatgutes, der in den Verkehr zu bringenden Saatgutmengen und spezielle Aufzeichnungspflichten für Erzeuger solchen Saatgutes vor. Es ist angezeigt, die genannte Ermächtigung des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
2. Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger
3. Bürokratiekosten der Verwaltung
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Düngegesetzes
Artikel 2 Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Gesetzesänderung
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise
IV. Bürokratiekosten
V. Nachhaltigkeitsprüfung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1836: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes, des Saatgutverkehrsgesetzes und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Drucksache 710/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
... /EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung genannten Protokolle des Gemeinschaftlichen Sortenamtes oder
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Vierzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Artikel 2 Änderung der Erhaltungssortenverordnung
§ 8 Verpackung und Verschließung
Artikel 3 Neubekanntmachung
Artikel 4 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Grund für die Verordnung
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise
IV. Bürokratiekosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1489: Entwurf einer 14. Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Drucksache 104/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Waldschutz und Waldinformation - Vorbereitung der Wälder auf den Klimawandel KOM (2010) 66 endg.
... Wälder in Europa sind ein wichtiger Teil des Naturhaushalts Europas und beheimaten die meisten Wirbeltiere des europäischen Kontinents. Verschiedene dominante Baumarten (z.B. Rotbuche und Steineiche) kommen quasi nur in Europa vor und prägen europäische Wälder. Tausende von Insekten- und Wirbellosenarten und ebenso viele Pflanzenarten sind vorwiegend auf Waldhabitate beschränkt, die sich aus den genannten Baumarten zusammensetzen. Durch die Erhaltung der biologischen Vielfalt (von Genen bis Landschaften) werden Wälder widerstands- und anpassungsfähiger32. Als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene Waldhabitate erstrecken sich über 14 Millionen Hektar und nehmen nahezu 20 % der gesamten Landfläche des Natura-2000-Netzes ein.
Grünbuch Waldschutz und Waldinformation: Vorbereitung der Wälder auf den Klimawandel SEC 2010 163 final
1. Einleitung
2. Der Zustand der Wälder – Waldfunktionen
2.1. Was ist ein Wald?
2.2. Waldfläche
2.3. Waldfunktionen
2.3.1. Sozioökonomische Funktionen
2.3.1.1. Wälder sichern Arbeitsplätze, Einkommen und Rohstoffe für die Industrie und erneuerbare Energien.
2.3.1.2. Wälder schützen Siedlungen und Verkehrswege
2.3.2. Umweltfunktionen – Ökosystemdienstleistungen
2.3.2.1. Wälder schützen Böden
2.3.2.2. Wälder regulieren die Wasserversorgung
2.3.2.3. Wälder erhalten die biologische Vielfalt
2.3.3. Die klimaregulierende Funktion der Wälder
2.3.3.1. Wälder als Kohlenstoffsenken und Kohlenstoffquellen
2.3.3.2. Wälder als Regulatoren des örtlichen und regionalen Wetters
Frage 1:
3. Auswirkungen des Klimawandels auf die Wälder
3.1. Veränderliche Umweltbedingungen und Waldschäden
3.2. Destruktive Stürme
3.3. Großbrände
3.4. Auswirkungen auf die Waldfunktionen
Frage 2:
4. Verfügbare Instrumente zum Schutz der Wälder
4.1. Nationale Strategien für Waldnutzung und Waldbewirtschaftung
4.2. EU-Strategien für die Waldnutzung und Waldbewirtschaftung
Frage 3:
4.3. Waldbewirtschaftung und Waldnutzung
Frage 4:
4.4. Waldinformationen
Frage 5:
5. Perspektiven
Drucksache 763/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz - AMNOG )
... a) In Buchstabe b werden die Wörter "stammen, das in der jeweiligen Fassung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18) aufgeführt ist" durch die Wörter "von Sorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind, ausgenommen die Sorten Finola und Tiborszallasi" ersetzt.
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 35a Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
§ 65b Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung
§ 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel
§ 130c Verträge von Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern
Artikel 2 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
§ 207
Artikel 3 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 4 Aufhebung der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung
Artikel 5 Änderung der Schiedsstellenverordnung
Artikel 6 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 7 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Siebzehnter Unterabschnitt
§ 145 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes.
§ 42b Veröffentlichung der Ergebnisse klinischer Prüfungen
Siebzehnter Unterabschnitt
§ 145 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes
Artikel 8 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Artikel 9a Änderung der Packungsgrößenverordnung
Artikel 10 Änderung der Packungsgrößenverordnung
§ 15
Artikel 11 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 11a Gesetz über Rabatte für Arzneimittel
§ 1 Anspruch auf Abschläge
§ 2 Nachweis
§ 3 Prüfung durch Treuhänder
§ 4 Angaben auf dem Verordnungsblatt
§ 5 Datenübermittlung durch pharmazeutische Unternehmer
Artikel 11b Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler
§ 1 Abschläge der pharmazeutischen Großhändler
§ 2 Abschläge bei unmittelbarem Bezug
§ 3 Weiterleitung der Abschläge
Artikel 12 Inkrafttreten
Artikel 13 Außerkrafttreten
Drucksache 284/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... nutzung. Photovoltaikanlagen auf ehemaligen Ackerflächen machen derzeit weit unter 10.000 Hektar aus. Das entspricht weniger als 0,06 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Eine signifikante Nutzungskonkurrenz ist daher allein auf Grund des überaus geringen Anteils an der landwirtschaftlichen Gesamtnutzfläche nicht zu erwarten. Durch die Errichtung von Solarparks eventuell entstehende Landnutzungskonflikte mit Landwirtschaft, Erholung, Landschaftsbild oder Naturschutz lassen sich, wie viele Beispiele zeigen, durch eine gute Standortplanung auf Ebene des Flächennutzungsplanes entschärfen. Etwaige lokale Nutzungskonkurrenzen sollten durch Planungsrecht geregelt werden. Ohne die Ackerfläche wird ein wichtiges Potenzial für die kommunale Wertschöpfung verschenkt. Da für die Errichtung eines Solarparks grundsätzlich die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich ist, ist gewährleistet, dass durch die Beteiligung von Behörden und der Öffentlichkeit sowie durch Entscheidungen der betroffenen Kommune die vor Ort angemessenen Belange Berücksichtigung finden. Photovoltaik-Freiflächenanlagen sind zudem die kostengünstigste Form der solaren Stromerzeugung und eine Chance, schnell mit günstigem Solarstrom die Kosten für die Verbraucher zu senken. In vielen Ländern mit großen ungenutzten Flächen wird Strom aus Photovoltaik schon in wenigen Jahren billiger sein als Strom aus neuen Kohlekraftwerken. Die Ausbauziele für die Erneuerbaren Energien können mit Photovoltaik-Freiflächenanlagen kostengünstiger erreicht werden als ohne. Würde dieses Marktsegment in der im Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vorgesehenen Form beschnitten, so steht auch zu erwarten, dass die auf Freiflächen vorgesehenen Solarmodule künftig auf Dachflächen installiert werden. Die so errichteten Anlagen erhielten eine um etwa ein Drittel höhere Vergütung, was zu einem Anstieg der EEG-Umlagekosten führen würde. PV-Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen bieten darüber hinaus – richtig angelegt – eine ideale Rückzugsmöglichkeit für eine Vielzahl bedrohter Tier- und Pflanzenarten. Viele Insekten können oft nur in solchen Rückzugsgebieten überleben.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 20 Absatz 4 Satz 1 EEG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 20 Absatz 4 EEG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 20 Absatz 4 Satz 2 EEG , Nummer 3 Buchstabe b § 32 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 EEG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 32 Absatz 3 EEG
Drucksache 238/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dreizehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
... Es wird eine neue Informationspflicht für Saatgutunternehmen eingeführt. Die dadurch entstehenden Mehrkosten lassen sich nicht beziffern, da nicht bekannt ist in welchem Umfang von dieser Informationspflicht Gebrauch zu machen sein wird. Allerdings ist abzusehen, dass angesichts der sehr geringen Marktbedeutung der beiden betroffenen Pflanzenarten der Umfang so gering bleiben wird, dass evtl. entstehende Mehrkosten vernachlässigt werden können.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Dreizehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung
Artikel 3 Neubekanntmachung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Grund für die Änderungsverordnung
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise
IV. Bürokratiekosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
B. Besonderer Teil
Zu den Artikeln 1
Zu Artikel 3
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf der 13. Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen (1257)
Drucksache 710/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vierzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
... a) der Löschung aus der Sortenliste, dem Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder dem Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten und
Drucksache 710/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vierzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
... a) der Löschung aus der Sortenliste, dem Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder dem Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten und
Drucksache 440/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/18 /EG betreffend die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen KOM (2010) 375 endg.
... (3) Neben dem Zulassungsverfahren im Hinblick auf das Inverkehrbringen müssen genetisch veränderte Sorten auch den Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften für das Inverkehrbringen von Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial genügen, die insbesondere festgelegt sind in der Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut17, der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut, der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 18, der Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut19, der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut20, die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln 21, der Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen 22, der Richtlinie 68/193/EWG vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben 23, der Richtlinie 98/56/EG vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen24, der Richtlinie 99/105/EG vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut25 und der Richtlinie
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
2. Bevorzugte Option und Bewertung ihrer Auswirkungen
2.1. Gründe für die Änderung des EU-Rechtsrahmens im Vergleich zu anderen Lösungen
2.2. Die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen des Vorschlags
2.2.1. Wirtschaftliche Auswirkungen
2.2.2. Soziale Auswirkungen
2.2.3. Folgen für die Umwelt
2.3. Schlussfolgerung
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Inhalt des Vorschlags
3.2. Wahl des Instruments
3.3. Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.3.1. Vereinbarkeit des Vorschlags mit dem Subsidiaritätsprinzip
3.3.2. Vereinbarkeit des Vorschlags mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
Artikel 26b Anbau
Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 895/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
... Weitere Änderungen betreffen das amtliche Saatgutanerkennungsverfahren. Um künftig deutschlandweit ein einheitliches Softwarepaket für die verfahrensmäßige Abwicklung der Saatgutanerkennung nutzen zu können, wird die Anerkennungsnummer neu gestaltet. Zur Optimierung der Arbeitsabläufe bei den Saatgutanerkennungsstellen sollen für einige Pflanzenarten neue Anmeldetermine für die Saatgutanerkennung festgelegt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung
Abschnitt 5a Inverkehrbringen von Saatgut nicht zugelassener Sorten
§ 28a Genehmigung durch das Bundessortenamt
§ 48a Übergangsvorschrift
Artikel 3 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Abschnitt 2a Inverkehrbringen von Pflanzgut nicht zugelassener Sorten
§ 22a Genehmigung durch das Bundessortenamt
§ 33a Übergangsvorschrift
Artikel 4 Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
Artikel 5 Neubekanntmachung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Grund für die Änderungsverordnung
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise
IV. Bürokratiekosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 748: Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Drucksache 278/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
... (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a oder b fallende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um natürlich vorkommende Arten handelt, die im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, oder soweit es sich um Arten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten oder mit Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b verwechselt werden können.
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 5 Satz 2 - neu - BNatSchG
2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 BNatSchG
3. Zu Artikel 1 § 4 Satz 1 Nummer 6 BNatSchG
4. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Nummer 4 BNatSchG
5. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 2 und 3 BNatSchG
6. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Nummer 3 BNatSchG
7. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 6 BNatSchG
8. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 2 BNatSchG
9. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 4 BNatSchG
10. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 3 BNatSchG
11. Zu Artikel 1 § 13 BNatSchG
12. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Nummer 1 BNatSchG
13. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 4 BNatSchG
14. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 3 Satz 2 BNatSchG
15. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 6 Satz 2 - neu - BNatSchG
16. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 6 Satz 2, Satz 3 BNatSchG
17. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 6 Satz 7 BNatSchG
18. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 7 BNatSchG
19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Satz 2 - neu - BNatSchG
20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 BNatSchG
21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 5 Satz 3 - neu - BNatSchG
22. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4 - neu - BNatSchG
23. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - BNatSchG
24. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 BNatSchG
25. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG
26. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 3 BNatSchG
27. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG
28. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 Satz 3 - neu - BNatSchG
29. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 BNatSchG
30. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 Satz 2 - neu - BNatSchG
31. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 6 BNatSchG
32. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Satz 2 - neu - BNatSchG
33. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG
34. Zu Artikel 1 § 35 Nummer 2 BNatSchG
35. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG
36. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BNatSchG
37. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 BNatSchG
38. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 - neu - BNatSchG
39. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 7 BNatSchG
40. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 BNatSchG
41. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 BNatSchG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
42. Zu Artikel 1 § 41 Satz 3 BNatSchG
43. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BNatSchG
44. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 3 Nummer 2 BNatSchG
45. Zu Artikel 1 § 43 BNatSchG
46. Zu Artikel § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 BNatschG
47. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 3 - neu - und 4 - neu - BNatschG
48. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 BNatSchG
49. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 7 BNatschG
50. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 7 Satz 2 - neu - BNatSchG
51. Zu Artikel 1 § 60 Satz 2 - neu - BNatSchG
52. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG
53. Zu Artikel 1 § 63 Absatz 2 BNatSchG
54. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 2 Nummer 2, § 71 Absatz 2 BNatSchG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
55. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 3 Nummer 7, 9 BNatSchG
56. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu - § 243 Überschrift und Absatz 3 - neu - BauGB
57. Zu Artikel 5 Nummer 1 - neu - § 5 Absatz 3 Satz 3 WaStrG
58. Zu Artikel 17 Nummer 2 § 5 Absatz 2 Satz 1 UmwRG
Drucksache 278/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
... (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a oder b fallende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um natürlich vorkommende Arten handelt, die im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, oder soweit es sich um Arten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten oder mit Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b verwechselt werden können.
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 4 Nummer 1 BNatSchG
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 5 Satz 2 - neu - BNatSchG
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 6 Satz 1 BNatSchG *
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 BNatSchG
5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 BNatSchG
6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 BNatSchG
7. Zu Artikel 1 § 4 Satz 1 Nummer 6 BNatSchG
8. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Nummer 4 BNatSchG
9. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 2 und 3 BNatSchG
10. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 BNatSchG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Nummer 3 BNatSchG
12. Zu Artikel 1 § 8 BNatSchG
§ 8 Aufgaben der Landschaftsplanung
13. Hauptempfehlung*
Zu Artikel 1
14. Hilfsempfehlung zu Ziffer 13*
Zu Artikel 1
15. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 3 Satz 4 BNatSchG
16. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 Satz 1 BNatSchG
17. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG
18. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 6 BNatSchG
19. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 6 Satz 3 - neu -, 3 und 4 BNatSchG
20. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 2 BNatSchG
21. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 2 und 4 BNatSchG
22. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 2 BNatSchG
23. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 4 BNatSchG
24. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 3 BNatSchG
25. Hauptempfehlung
Zu Artikel 1
§ 13 Allgemeiner Grundsatz
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
26. Hilfsempfehlung zu Ziffer 25
Zu Artikel 1
§ 13 Allgemeiner Grundsatz
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
27. Zu Artikel 1 § 13 BNatSchG
28. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 BNatSchG
29. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Nummer 1 BNatSchG *
30. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 4 - neu - BNatSchG
31. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 4 - neu - BNatSchG
32. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 4 BNatSchG
33. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 3 Satz 2 BNatSchG
34. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 3a - neu - BNatSchG
35. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 6 Satz 2 - neu - BNatSchG
36. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 6 Satz 2,* Satz 3 BNatSchG
37. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 6 Satz 2 BNatSchG
38. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 6 Satz 7 BNatSchG
39. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 6a - neu -, Absatz 6b - neu - BNatSchG
Zu Absatz 6a
Zu Absatz 6b
40. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 7 BNatSchG
41. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Satz 2 - neu - BNatSchG
42. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 BNatSchG
43. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3 BNatSchG
44. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 5 Satz 3 - neu - BNatSchG
45. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 3 - neu - BNatSchG
46. Zu Artikel 1 § 20 Überschrift und Absatz 1 BNatSchG
47. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4 - neu - BNatSchG
Zu Artikel 1
50. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 BNatSchG
51. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG
52. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 3 BNatSchG
53. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG
54. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG *
55. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 4 Satz 2 BNatSchG
56. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 BNatSchG *
57. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 BNatSchG *
58. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 Satz 2 - neu - BNatSchG
59. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 Satz 2 - neu - BNatSchG
60. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 6 BNatSchG
61. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Satz 2 - neu - BNatSchG
62. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG
63. Zu Artikel 1 § 35 Nummer 2 BNatSchG
64. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG
65. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BNatschG
66. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 BNatschG
67. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 - neu - BNatSchG
68. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 7 BNatSchG
69. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 BNatSchG
70. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 BNatSchG
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
73. Zu Artikel 1 § 41 Satz 3 BNatSchG
74. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BNatSchG
75. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 3 Nummer 2 BNatSchG
76. Hauptempfehlung
Zu Artikel 1
77. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 2 - neu - BNatSchG
78. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 2 bis 5 BNatSchG
79. Zu Artikel § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 BNatschG
80. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 3 - neu - und 4 - neu - BNatschG
81. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 BNatSchG
82. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 7 BNatschG
83. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 7 BNatschG
84. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 7 Satz 2 - neu - BNatSchG
85. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 2 BNatSchG
86. Zu Artikel 1 § 60 Satz 2 - neu - BNatSchG
87. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG
88. Zu Artikel 1 § 63 Absatz 2 BNatSchG
89. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 BNatSchG
90. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 2 Nummer 2, § 71 Absatz 2 BNatSchG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
91. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 3 Nummer 7, 9 BNatSchG
92. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu - § 243 Überschrift und Absatz 3 - neu - BauGB
93. Zu Artikel 5 Nummer 1 - neu - § 5 Absatz 3 Satz 3 WaStrG
94. Zu Artikel 17 Nummer 2 § 5 Absatz 2 Satz 1 UmwRG
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Allgemeines ,
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Energienutzung ,
Gefahrgut ,
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Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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