Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

871. Sitzung des Bundesrates am 4. Juni 2010

A.

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U), der Finanzausschuss (Fz) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d (§ 20 Absatz 4 Satz 1 EEG)

In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d ist die in § 20 Absatz 4 Satz 1 EEG vorgesehene einmalige zusätzliche Absenkung der Einspeisevergütung zum 1. Juli 2010 um 16 Prozent für Hausdachanlagen, 15 Prozent für Anlagen auf Freiflächen und 11 Prozent für Anlagen auf Konversionsflächen auf höchstens 10 Prozent für diese Anlagen zu begrenzen.

Begründung

Der Bundesrat hat in seinem Beschluss vom 26. März 2010 in BR-Drucksache 110/10 (PDF) (Beschluss, Ziffer 7) dargelegt, dass die einmalige Absenkung der Vergütungen 10 Prozent nicht überschreiten solle.

Sinkende Preise für Solarmodule und damit einhergehende steigende Renditen eröffnen derzeit einen zusätzlichen Spielraum für eine außerordentliche Absenkung der Vergütungssätze in diesem Bereich. Die starke Preissenkung im Jahr 2009 kompensiert teilweise die Preisstagnation und -steigerung in den Jahren 2005 und 2006 und geringere Preissenkungen im Jahr 2008. Bei der Preisentwicklung muss deshalb eine Langfristbetrachtung angestellt werden.

Diese Einsparmöglichkeiten müssen gerade auch im Sinne der Stromkunden, die die Vergütungssätze über die Umlage finanzieren, genutzt werden. Die Absenkung der Vergütungssätze muss jedoch derart ausgestaltet werden, dass neu zu installierende Photovoltaikanlagen nicht unrentabel werden und ein dadurch einsetzender Markteinbruch bestehende wirtschaftliche Strukturen zerstört. Um Marktverwerfungen und Abwanderungen zu vermeiden, muss die Degression entsprechend der Marktentwicklung ausgestaltet werden.

Der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages stellt die nationalen Klimaschutz- und Ausbauziele für die Erneuerbaren Energien in Frage. Bereits heute sind durch die Ankündigung der geplanten Kürzungen bei der Solarförderung eine Vielzahl von Projekten, für die Kommunen, Investoren und Planungsträger Vorleistungen erbracht haben, gefährdet.

Die geplante Reduzierung der Einspeisevergütungen gefährdet insofern den Forschungs- und Produktionsstandort für Photovoltaik in Deutschland. Eine über die jährliche Degression nach EEG hinausgehende zusätzliche Reduzierung der Einspeisevergütung sollte deshalb nur in planbaren Schritten erfolgen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d ( § 20 Absatz 4 EEG)

In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d ist § 20 Absatz 4 wie folgt zu fassen:

Begründung

Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 26. März 2010 festgestellt, dass die Absenkung der Vergütungssätze derart ausgestaltet werden muss, dass neu zu installierende Photovoltaikanlagen nicht unrentabel werden. Der durch die Änderung zu erwartende Markteinbruch würde bestehende wirtschaftliche Strukturen zerstören. Um Marktverwerfungen und Abwanderungen zu vermeiden, muss die Degression entsprechend der Marktentwicklung ausgestaltet werden. Aus diesem Grund hatte der Bundesrat den Bundestag gebeten, die vorgesehene einmalige zusätzliche Absenkung der Vergütung zum 1. Juli 2010 um 16 Prozent für Hausdachanlagen, 15 Prozent für Anlagen auf Freiflächen und 11 Prozent für Anlagen auf Konversionsflächen auf höchstens 10 Prozent zu begrenzen. Der Bundesrat verweist auf seinen Beschluss vom 26. März 2010 (Drucksache 110/10(B) HTML PDF ).

Im nun vorliegenden Gesetzesbeschluss wurde insbesondere die einmalige Absenkung der Vergütungen je nach Anlagentyp zwischen 11 und 16 Prozent zum 1. Juli 2010 nicht geändert. Die Verabschiedung des Gesetzes in der vorliegenden Fassung bedeutet, dass das klare Votum des Bundesrates vom 26. März 2010 keine Berücksichtigung findet, obwohl damit ein von den Ländern getragener Kompromissvorschlag unterbreitet worden ist. Die Umsetzung des Gesetzes überfordert die Anpassungsfähigkeit der deutschen Solarwirtschaft und gefährdet Forschung, Investitionen sowie Beschäftigung in Deutschland. Eine über die jährliche Degression nach EEG hinausgehende zusätzliche Reduzierung der Einspeisevergütung sollte nur in planbaren Schritten erfolgen. Eine stärkere Absenkung würde dazu führen, dass die PV-Produktion in Deutschland reduziert würde, da sie trotz Effizienzsteigerung nicht mehr wirtschaftlich darstellbar wäre. Dies würde zu einem Arbeitsplatzabbau in einer Branche führen, die sich als Jobmotor erwiesen hat.

Der Gesetzesbeschluss stellt die nationalen Klimaschutz- und Ausbauziele für die Erneuerbaren Energien in Frage. Bereits heute sind durch die Ankündigung der geplanten Kürzungen bei der Solarförderung eine Vielzahl von Projekten, für die Kommunen, Investoren und Planungsträger Vorleistungen erbracht haben, gefährdet.

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d (§ 20 Absatz 4 Satz 2 EEG), Nummer 3 Buchstabe b (§ 32 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 EEG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist in der Regel mit erheblichen Vorbereitungskosten verbunden, die beim Entfallen der Vergütung verloren gehen.

Die Vergütungsfähigkeit von Strom aus Freiflächenanlagen auf vormaligen Ackerflächen war Gegenstand intensiver Diskussionen im gesamten Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, so dass die Vorhabensträger die künftige Rechtslage nicht abschätzen konnten.

Erst mit Inkrafttreten des Gesetzes wird schutzwürdiges Vertrauen endgültig zerstört. Freiflächen-Photovoltaikanlagen, die bis zu diesem Zeitpunkt über einen beschlossenen Bebauungsplan verfügen, müssen deswegen in den Genuss der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2010 kommen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ( § 32 Absatz 3 EEG)

Der in Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b in § 32 Absatz 3 EEG vorgesehene weitgehende Ausschluss von Freiflächen-Photovoltaikanlagen von der Vergütungsregelung des EEG ist zu Gunsten einer differenzierten Einspeisevergütung zu verändern, die eine Flächenkonkurrenz mit landwirtschaftlichen Flächen reduziert und hochwertige landwirtschaftliche Böden von der Vergütung ausnimmt.

Begründung

Der im Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vorgesehene weitgehende Ausschluss von Freiflächen-Photovoltaikanlagen von der Vergütungsregelung des EEG erscheint weder aus Sicht der Landwirtschaft notwendig noch ist er energiepolitisch sinnvoll.

In Deutschland werden rund 17 Millionen Hektar landwirtschaftlich genutzt, davon rund 1,5 Millionen Hektar für die energetische Biomassenutzung. Photovoltaikanlagen auf ehemaligen Ackerflächen machen derzeit weit unter 10.000 Hektar aus. Das entspricht weniger als 0,06 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Eine signifikante Nutzungskonkurrenz ist daher allein auf Grund des überaus geringen Anteils an der landwirtschaftlichen Gesamtnutzfläche nicht zu erwarten. Durch die Errichtung von Solarparks eventuell entstehende Landnutzungskonflikte mit Landwirtschaft, Erholung, Landschaftsbild oder Naturschutz lassen sich, wie viele Beispiele zeigen, durch eine gute Standortplanung auf Ebene des Flächennutzungsplanes entschärfen. Etwaige lokale Nutzungskonkurrenzen sollten durch Planungsrecht geregelt werden. Ohne die Ackerfläche wird ein wichtiges Potenzial für die kommunale Wertschöpfung verschenkt. Da für die Errichtung eines Solarparks grundsätzlich die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich ist, ist gewährleistet, dass durch die Beteiligung von Behörden und der Öffentlichkeit sowie durch Entscheidungen der betroffenen Kommune die vor Ort angemessenen Belange Berücksichtigung finden. Photovoltaik-Freiflächenanlagen sind zudem die kostengünstigste Form der solaren Stromerzeugung und eine Chance, schnell mit günstigem Solarstrom die Kosten für die Verbraucher zu senken. In vielen Ländern mit großen ungenutzten Flächen wird Strom aus Photovoltaik schon in wenigen Jahren billiger sein als Strom aus neuen Kohlekraftwerken. Die Ausbauziele für die Erneuerbaren Energien können mit Photovoltaik-Freiflächenanlagen kostengünstiger erreicht werden als ohne. Würde dieses Marktsegment in der im Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vorgesehenen Form beschnitten, so steht auch zu erwarten, dass die auf Freiflächen vorgesehenen Solarmodule künftig auf Dachflächen installiert werden. Die so errichteten Anlagen erhielten eine um etwa ein Drittel höhere Vergütung, was zu einem Anstieg der EEG-Umlagekosten führen würde. PV-Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen bieten darüber hinaus - richtig angelegt - eine ideale Rückzugsmöglichkeit für eine Vielzahl bedrohter Tier- und Pflanzenarten. Viele Insekten können oft nur in solchen Rückzugsgebieten überleben.

B.