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160 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"PatentG"


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Drucksache 414/10

... In seinen Schlussfolgerungen bekräftigte der Rat die Notwendigkeit einer gesonderten Verordnung zur Regelung der Übersetzungsleistungen, die gemeinsam mit der Verordnung über das EU-Patent in Kraft treten sollte. Ferner ist nach den Schlussfolgerungen das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) im erforderlichen Umfang zu ändern, damit das EU-Patent in der Praxis umgesetzt werden kann. Darüber hinaus erzielte der Rat Einvernehmen über die wesentlichen Grundzüge des einheitlichen Patentgerichts, das ein weiteres wichtiges Element zur Verbesserung des Patentsystems in Europa darstellt. Die Schlussfolgerungen präjudizieren jedoch nicht das noch ausstehende Gutachten des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vereinbarkeit des Entwurfs des Übereinkommens über das einheitliche Patentgericht mit den EU-Verträgen.



Drucksache 739/10

... Unterhaltsbeihilfen für Patentanwaltsbewerber während der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt, beim Bundespatentgericht oder bei einem Gericht für Patentstreitsachen



Drucksache 698/10

... Das Europäische Parlament und der Rat sollten die erforderlichen Schritte unternehmen, um die Vorschläge zum Patent der Europäischen Union, zu dessen Sprachenregelung und zur einheitlichen Patentgerichtsbarkeit zu verabschieden. Angestrebt wird, dass im Jahr 2014 die ersten EU-Patente erteilt werden können.



Drucksache 851/10

... Patentgesetz



Drucksache 616/1/10

... Weiterhin sollte neben der Einführung des EU-Patents gleichzeitig auch der Aufbau einer effizienten Europäischen Patentgerichtsbarkeit weiterverfolgt werden. Bei allen Erwägungen sollten die in Deutschland bestehenden, gut funktionierenden Systeme und Mechanismen einbezogen werden.



Drucksache 698/10 (Beschluss)

... 7. Die Vorschläge zum Patent der EU sind ein wichtiger Schritt und sollten vorangetrieben werden. Daher begrüßt der Bundesrat, dass die Kommission am 14. Dezember 2010 einen Vorschlag für eine verstärkte Zusammenarbeit zur Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes in der EU vorgelegt hat. Es muss weiterhin Ziel sein, ein EU-Patent zur Verfügung zu stellen, das ohne Validierung in allen Mitgliedstaaten europaweit Geltung erlangt. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung muss auch unter den dezentralen Strukturen der vorgesehenen ersten Instanz der Patentgerichtsbarkeit gewahrt bleiben.



Drucksache 484/10 (Beschluss)

... V) und stationäre Arzneimittelversorgung im Krankenhaus. Damit entsteht die Gefahr, dass pharmazeutische Unternehmen bei der Abgabe patentgeschützter Arzneimittel an Krankenhäuser höhere Preise durchsetzen. Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Möglichkeit einer Deckelung der krankenhausbezogenen Herstellerabgabepreise für neue patentgeschützte Arzneimittel zu prüfen. Sinnvoll erschiene insoweit eine Regelung, wonach Pharmaunternehmen den Krankenhäusern maximal einen Preis in der Höhe berechnen dürfen, den sie im vertragsärztlichen Bereich nach Abzug aller Rabatte erzielen.



Drucksache 698/1/10

... 12. Die Vorschläge zum Patent der EU sind ein wichtiger Schritt und sollten vorangetrieben werden. Daher begrüßt der Bundesrat, dass die Kommission am 14. Dezember 2010 einen Vorschlag für eine verstärkte Zusammenarbeit zur Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes in der EU vorgelegt hat. Es muss weiterhin Ziel sein, ein EU-Patent zur Verfügung zu stellen, das ohne Validierung in allen Mitgliedstaaten europaweit Geltung erlangt. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung muss auch unter den dezentralen Strukturen der vorgesehenen ersten Instanz der Patentgerichtsbarkeit gewahrt bleiben.



Drucksache 616/10 (Beschluss)

... Weiterhin sollte neben der Einführung des EU-Patents gleichzeitig auch der Aufbau einer effizienten Europäischen Patentgerichtsbarkeit weiterverfolgt werden. Bei allen Erwägungen sollten die in Deutschland bestehenden, gut funktionierenden Systeme und Mechanismen einbezogen werden.



Drucksache 113/10

... – die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmensinnovationen (d.h. Einführung eines einheitlichen EU-Patents und eines Patentgerichts, Modernisierung des urheber- und markenrechtlichen Rahmens, verbesserter Schutz der Rechte an geistigem Eigentum für KMU, beschleunigte Einführung interoperabler Normen, erleichterter Zugang zu Kapital und uneingeschränkte Nutzung nachfragebezogener politischer Maßnahmen, z.B. durch die öffentliche Auftragsvergabe und intelligente Regulierung) die Einführung "



Drucksache 195/09

... Angesichts des aktuellen Wirtschaftsklimas muss zusätzliche Energie für die Bekämpfung der Marken- und Produktpiraterie mobilisiert werden, und zwar sowohl von den Zollbehörden als auch im Wege der internationalen Zusammenarbeit. Die Anstrengungen im Hinblick auf die Schaffung eines Gemeinschaftspatents und eines Patentgerichtssystems werden weiter vorangetrieben. Analog dazu sollten die Systeme für Urheberrecht und Markenrecht dahingehend modernisiert werden, dass sie dem Bedarf von Wirtschaft und Verbrauchern gerecht werden.



Drucksache 429/09

... 35. fordert die Europäische Union und Indien auf, Maßnahmen und Initiativen wie zum Beispiel "Prize Funds", Patentgemeinschaften und andere alternative Mechanismen zu fördern, um den Zugang zu Arzneimitteln sowie entsprechende Innovationen, vor allem für vernachlässigte Krankheiten, zu unterstützen;



Drucksache 440/09

... Für das Funktionieren des Binnenmarktes ist es von grundlegender Bedeutung, dass gewerbliche Schutzrechte in der Gemeinschaft wirksam durchgesetzt und auch angefochten werden können. Das materielle Recht zum Schutz des geistigen Eigentums9 ist bereits weitgehend Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands. Die Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums10 strebt demgegenüber eine Annäherung bestimmter verfahrensrechtlicher Aspekte im Zusammenhang mit der Durchsetzung des gewerblichen Rechtschutzes an. Um den Mangel an Rechtssicherheit zu beheben und die durch Parallelverfahren verursachten hohen Kosten zu mindern, hat die Kommission die Schaffung eines integrierten einheitlichen Gerichtssystems auf europäischer Ebene zur Beilegung von Patentstreitigkeiten vorgeschlagen, das es ermöglichen würde, Entscheidungen über die Gültigkeit oder die Verletzung eines Europäischen Patents oder in Zukunft auch eines Gemeinschaftspatents zu fällen, die für den gesamten Binnenmarktraum rechtsverbindlich sind11. Am 20. März 2009 nahm die Kommission überdies eine Empfehlung an den Rat über die Aufnahme von Verhandlungen für den Abschluss eines internationalen Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens an12. Solange das einheitliche Patentgerichtssystem jedoch noch nicht eingeführt ist, können für etwaige Defizite des aktuellen Systems Lösungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gesucht werden.



Drucksache 440/1/09

... Der Bundesrat erinnert an die Bedeutung des Patentrechts und der Patentgerichtsbarkeit gerade für Deutschland, wo über die Hälfte aller Patentstreitverfahren in Europa geführt wird. Er erinnert weiter daran, dass nach der Ratifizierung des Londoner Sprachenabkommens durch Frankreich dieses am 1. Mai 2008 in Kraft getreten ist und zu einer deutlichen Verbilligung der Europäischen Bündelpatente führen wird. Insgesamt steht bereits jetzt der europäischen Wirtschaft ein funktionsfähiges Patentrechtsregime durch Gerichte in den Mitgliedstaaten zur Verfügung.



Drucksache 5/09

... (3) Eine Tätigkeit als technisches Mitglied des Patentamts oder des Patentgerichts oder eine Tätigkeit auf Grund eines vom Präsidenten des Patentamts erteilten Erlaubnisscheins ist auf die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit anzurechnen.



Drucksache 313/09

... ); zügige Umsetzung des europäischen Forschungsbereichs und der Vorschläge zur fünften Freiheit zur Verbesserung der Freizügigkeit von Wissen und Innovation durch eine Förderung des Wissenstransfers innerhalb des aus Bildung, Forschung und Entwicklung sowie Industrieproduktion bestehenden Rahmens; Verabschiedung des kostengünstigen Gemeinschaftspatents und Errichtung des Patentgerichts der Europäischen Union, mit dem die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen erheblich verbessert, der Zugang der Unternehmen zu Finanzierungen erleichtert und die Innovation angeregt werden könnten;



Drucksache 440/09 (Beschluss)

... Der Bundesrat erinnert an die Bedeutung des Patentrechts und der Patentgerichtsbarkeit gerade für Deutschland, wo über die Hälfte aller Patentstreitverfahren in Europa geführt wird. Er erinnert weiter daran, dass nach der Ratifizierung des Londoner Sprachenabkommens durch Frankreich dieses am 1. Mai 2008 in Kraft getreten ist und zu einer deutlichen Verbilligung der Europäischen Bündelpatente führen wird. Insgesamt steht bereits jetzt der europäischen Wirtschaft ein funktionsfähiges Patentrechtsregime durch Gerichte in den Mitgliedstaaten zur Verfügung.



Drucksache 641/09

... Patentgesetz



Drucksache 758/09

... Eine wirksame Förderung der Schlüsseltechnologien in der EU erfordert gleichzeitig eine deutliche Verbesserung der Leistungsfähigkeit der EU auf den Gebieten Forschung und Innovation, damit die ehrgeizigen Pläne der EU, weltweit zum Spitzenstandort für Unternehmertum und Innovation zu werden, wie sie in der Überarbeitung der Innovationspolitik15 von der Kommission formuliert wurden, verwirklicht werden können. In dieser Mitteilung wurde unter anderem die Notwendigkeit betont, ein Gemeinschaftspatent und ein einheitliches Patentgerichtssystem aufzubauen. Für eine wirksame industrielle Umsetzung von Schlüsseltechnologien gilt es in folgenden Politikbereichen tätig zu werden:



Drucksache 625/09

... Verhandlungen zum Schutz und zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in bilateralen FHA mit Drittstaaten werden von der Europäischen Union auf der Grundlage des Acquis geführt. Hierzu zählt im Patentrecht die Möglichkeit, durch ergänzende Schutzzertifikate die Laufzeit von Patenten für zulassungspflichtige Produkte zu verlängern. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine patentgeschützte Erfindung so lange nicht wirtschaftlich genutzt werden kann, wie es keine Zulassung für diese Produkte gibt. Ergänzende Schutzzertifikate gleichen diese Verkürzung der effektiven Patentnutzungsmöglichkeit (teilweise) aus. Entsprechende EG-Verordnungen gibt es für Arzneimittel (Nr. 1768/62 vom 18. Juni 1992) und für Pflanzenschutzmittel (Nr. 1610/96 vom 23. Juli 1996). Zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums bilden die Bestimmungen der Richtlinie 2004/48/EGB vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30. April 2004, S. 45 ff.) regelmäßig die Grundlage der Verhandlungen. Effektive zivilrechtliche Schadensersatz- und Beseitigungsansprüche, Beweisführungs- und Beweissicherungsregeln, Auskunftsansprüche sowie Regelungen über einstweilige Maßnahmen sind daher regelmäßig Gegenstand der Verhandlungen.



Drucksache 103/09

... 58. weist die Mitgliedstaaten darauf hin, wie wichtig die Existenz eines Gemeinschaftspatents und einer Patentgerichtsbarkeit als Handhabe dafür ist, die Achtung der Rechte des geistigen Eigentums der Nutzer in der gesamten Europäischen Union durchzusetzen und es damit innovativen Unternehmen zu ermöglichen, ihre Erfindungen optimal zu schützen und in stärkerem Maße Nutzen aus ihnen zu ziehen;



Drucksache 757/1/08

... Der Bundesrat unterstreicht die besondere Bedeutung, die einer weiteren Verbesserung des Rechtsschutzsystems in Patentsachen zukommt, um die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Patentsystems im europäischen Vergleich zu erhalten und zu stärken. Er bittet die Bundesregierung, bei den Beratungen über die Einführung einer Patentgerichtsbarkeit in Europa weiterhin darauf hinzuwirken, dass die Möglichkeit besteht, lokale Kammern des Eingangsgerichts in den Mitgliedstaaten einzurichten und dass Deutschland wegen seines hohen Fallaufkommens von Anfang an mehr als drei lokale Kammern errichten kann.



Drucksache 26/1/08

... 8. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission innerhalb ihres Ziels 7 für das Jahr 2010 die Annahme eines Vorschlags für eine Verordnung zum Gemeinschaftspatent und zusätzliche Maßnahmen zur Schaffung eines EU-weiten Gerichtsbarkeitssystems für Patentstreitsachen (BR-Drucksache 26/08, S. 20) plant. Der Bundesrat begrüßt die aktuelle Diskussion um ein europäisches Patentsystem. Ein effektives, kostengünstiges und rechtssicheres Gemeinschaftspatentsystem und eine europaweite Patentgerichtsbarkeit dienen grundsätzlich der Integration des Binnenmarkts und können zu einer Verringerung der Kosten für Patentanmeldung und einer höheren Rechtssicherheit beitragen. Der Bundesrat verweist hierbei auf seine Stellungnahme vom 11. Mai 2007 zur Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Vertiefung des Patentsystems in Europa - BR-Drucksache 244/07 (Beschluss) - und auf seine Entschließung vom 7. April 2006 zu einem Gemeinschaftspatentsystem in Europa - BR-Drucksache 209/06 (Beschluss) -.



Drucksache 486/08 (Beschluss)

... Der Bundesrat begrüßt die Fortschritte bei der Diskussion über die Einführung einer Patentgerichtsbarkeit in Europa. Die derzeit vorliegenden Entwürfe greifen eine Reihe von Forderungen auf, die der Bundesrat in den vergangenen Jahren erhoben hat. Unter anderem war es für den Bundesrat immer entscheidend, dass die Möglichkeit besteht, lokale Kammern des Eingangsgerichts in den Mitgliedstaaten einzurichten und eine Klage am Gericht des Verletzungsorts anhängig zu machen. Das gilt ebenso für die Einbindung der international anerkannten großen Erfahrung der deutschen Patentgerichte durch die Einrichtung einer dem hohen Fallaufkommen entsprechenden Zahl von lokalen Kammern in Deutschland von Anfang an.



Drucksache 757/08

... Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof in Patent- und Markensachen werden in verschiedenen Bereichen vereinfacht. Im Bereich des Arbeitnehmererfinderrechts werden Verfahrensregelungen modernisiert und überflüssige oder unzweckmäßige Regelungen aufgehoben. Außerdem werden notwendige Regelungen zur Ausführung von Gemeinschaftsrecht im nationalen Recht geschaffen.



Drucksache 95/08

... Patentgesetz



Drucksache 788/08

... (10) Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten wegen Benutzung einer offengelegten, aber noch nicht patentgeschützten Erfindung sind nur unter den Voraussetzungen zulässig, die nach § 5 Abs. 3



Drucksache 537/08

... Europa braucht starke gewerbliche Schutzrechte, um seine Innovationen zu schützen und in der globalisierten wissensbestimmten Wirtschaft wettbewerbsfähig zu bleiben. In der EU gibt es für die meisten eingetragenen gewerblichen Schutzrechte einen Schutz auf Gemeinschaftsebene. Bei den Patenten ist dies, solange keine politische Einigung über das Gemeinschaftspatent erzielt wird, jedoch nicht der Fall. Um diese Lücke zu schließen, hat die Kommission im April 2007 eine Mitteilung2 veröffentlicht, die dazu diente, den Gesprächen über das europäische Patentsystem neuen Schwung zu verleihen und den Weg für ein Gemeinschaftspatent und die Verbesserung der Patentgerichtsbarkeit in der EU zu ebnen. Die Kommission misst Fortschritten in dieser Angelegenheit höchste Bedeutung zu und bestätigt ihre Absicht, sich vorrangig um eine Einigung zu diesen Vorschlägen zu bemühen.



Drucksache 757/08 (Beschluss)

... Der Bundesrat unterstreicht die besondere Bedeutung, die einer weiteren Verbesserung des Rechtsschutzsystems in Patentsachen zukommt, um die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Patentsystems im europäischen Vergleich zu erhalten und zu stärken. Er bittet die Bundesregierung, bei den Beratungen über die Einführung einer Patentgerichtsbarkeit in Europa weiterhin darauf hinzuwirken, dass die Möglichkeit besteht, lokale Kammern des Eingangsgerichts in den Mitgliedstaaten einzurichten und dass Deutschland wegen seines hohen Fallaufkommens von Anfang an mehr als drei lokale Kammern errichten kann.



Drucksache 486/1/08

... Der Bundesrat begrüßt die Fortschritte bei der Diskussion über die Einführung einer Patentgerichtsbarkeit in Europa. Die derzeit vorliegenden Entwürfe greifen eine Reihe von Forderungen auf, die der Bundesrat in den vergangenen Jahren erhoben hat. Unter anderem war es für den Bundesrat immer entscheidend, dass die Möglichkeit besteht, lokale Kammern des Eingangsgerichts in den Mitgliedstaaten einzurichten und eine Klage am Gericht des Verletzungsorts anhängig zu machen. Das gilt ebenso für die Einbindung der international anerkannten großen Erfahrung der deutschen Patentgerichte durch die Einrichtung einer dem hohen Fallaufkommen entsprechenden Zahl von lokalen Kammern in Deutschland von Anfang an.



Drucksache 486/08

... Da die Rechte am geistigen Eigentum (IPR) für KMU äußerst wichtig sind, arbeitet die Kommission nach wie vor am Aufbau eines effizienten, kostengünstigen, hochwertigen und rechtssicheren Patentsystems in Europa, das ein Gemeinschaftspatent und eine Patentgerichtsbarkeit mit EU-weiter Zuständigkeit umfasst.



Drucksache 279/08

... Gegen Entscheidungen, die das Patentamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt.



Drucksache 26/08 (Beschluss)

... Ein effektives, kostengünstiges und rechtssicheres Gemeinschaftspatentsystem und eine europaweite Patentgerichtsbarkeit dienen grundsätzlich der Integration des Binnenmarkts und können zu einer Verringerung der Kosten für Patentanmeldung und einer höheren Rechtssicherheit beitragen. Der Bundesrat verweist hierbei auf seine Stellungnahme vom 11. Mai 2007 zur Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Vertiefung des Patentsystems in Europa (BR-Drucksache 244/07 (Beschluss)) und auf seine Entschließung vom 7. April 2006 zu einem Gemeinschaftspatentsystem in Europa (BR-Drucksache 209/06 (Beschluss)).



Drucksache 537/08 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass eine effiziente, kostengünstige und zuverlässige europaweite Patentgerichtsbarkeit den Zugang zu Streitbeilegungsverfahren, insbesondere für KMU, verbessern würde. Der Bundesrat begrüßt in diesem Zusammenhang die Fortschritte bei der Diskussion über die Einführung einer Patentgerichtsbarkeit in Europa. Die derzeit vorliegenden Entwürfe greifen eine ganze Reihe von Forderungen auf, die der Bundesrat in den vergangenen Jahren erhoben hat. Unter anderem war es für den Bundesrat immer entscheidend, dass die Möglichkeit besteht, lokale Kammern des Eingangsgerichts in den Mitgliedstaaten einzurichten und eine Klage am Gericht des Verletzungsorts anhängig zu machen. Das gilt ebenso für die Einbindung der international anerkannten, großen Erfahrung der deutschen Patentgerichte durch Einrichtung einer dem hohen Fallaufkommen entsprechenden Zahl von lokalen Kammern in Deutschland von Anfang an.



Drucksache 537/1/08

... 4. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass eine effiziente, kostengünstige und zuverlässige europaweite Patentgerichtsbarkeit den Zugang zu Streitbeilegungsverfahren insbesondere für KMU verbessern würde. Der Bundesrat begrüßt in diesem Zusammenhang die Fortschritte bei der Diskussion über die Einführung einer Patentgerichtsbarkeit in Europa. Die derzeit vorliegenden Entwürfe greifen eine ganze Reihe von Forderungen auf, die der Bundesrat in den vergangenen Jahren erhoben hat. Unter anderem war es für den Bundesrat immer entscheidend, dass die Möglichkeit besteht, lokale Kammern des Eingangsgerichts in den Mitgliedstaaten einzurichten und eine Klage am Gericht des Verletzungsorts anhängig zu machen. Das gilt ebenso für die Einbindung der international anerkannten, großen Erfahrung der deutschen Patentgerichte durch Einrichtung einer dem hohen Fallaufkommen entsprechenden Zahl von lokalen Kammern in Deutschland von Anfang an.



Drucksache 545/07

... Patentgesetz



Drucksache 7/07

... den geänderten Bestimmungen des EPÜ in der revidierten Fassung angepasst werden. Um die bereits bestehende Parallelität zwischen deutschem und europäischem Patentrecht aufrecht zu erhalten, sind die durch die Revisionsakte vorgenommenen Änderungen des EPÜ im Patentgesetz, soweit dies sinnvoll erscheint, nachzuvollziehen.



Drucksache 75/07

... "(1) Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen kann nach § 139b Abs. 1 und 2 beauftragt werden, den Nutzen oder das Kosten-Nutzen-Verhältnis von Arzneimitteln zu bewerten. Bewertungen nach Satz 1 können für jedes erstmals verordnungsfähige Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen sowie für andere Arzneimittel, die von Bedeutung sind, erstellt werden. Die Bewertung erfolgt durch Vergleich mit anderen Arzneimitteln und Behandlungsformen unter Berücksichtigung des therapeutischen Zusatznutzens für die Patienten im Verhältnis zu den Kosten. Beim Patienten-Nutzen sollen insbesondere die Verbesserung des Gesundheitszustandes, eine Verkürzung der Krankheitsdauer, eine Verlängerung der Lebensdauer, eine Verringerung der Nebenwirkungen sowie eine Verbesserung der Lebensqualität, bei der wirtschaftlichen Bewertung auch die Angemessenheit und Zumutbarkeit einer Kostenübernahme durch die Versichertengemeinschaft angemessen berücksichtigt werden. Das Institut bestimmt auftragsbezogen über die Methoden und Kriterien für die Erarbeitung von Bewertungen nach Satz 1 auf der Grundlage der in den jeweiligen Fachkreisen anerkannten internationalen Standards der evidenzbasierten Medizin und der Gesundheitsökonomie. Das Institut gewährleistet bei der auftragsbezogenen Erstellung von Methoden und Kriterien und der Erarbeitung von Bewertungen hohe Verfahrenstransparenz und eine angemessene Beteiligung der in § 35 Abs. 2 und § 139a Abs. 5 Genannten. Das Institut veröffentlicht die jeweiligen Methoden und Kriterien im Internet. Die Sätze 3 bis 7 gelten auch für bereits begonnene Nutzenbewertungen."



Drucksache 275/07 (Beschluss)

... Bei unveränderter Umsetzung des Gesetzentwurfs würde der zivilrechtliche Drittauskunftsanspruch gegenüber Internetprovidern, wie er im Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BR-Drs. 64/07) in dem neuen § 140b Abs. 9 PatentG und den entsprechenden Regelungen in den anderen Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums vorgesehen ist, leerlaufen, da die gemäß § 113a Abs. 4 TKG-E gespeicherten Daten nicht für eine zivilrechtliche Auskunft verwendet werden dürfen, andere aber faktisch nicht zur Verfügung stehen, auch die Qualifikation der Anfrage über den Inhaber einer dynamischen IP-Adresse als Auskunft über Bestandsdaten darüber nicht hinweghilft und § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG nicht anwendbar sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 275/07 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 53b Abs. 4 Satz 1 StPO Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO

2. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 7a - neu - StPO

3. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 8a - neu - StPO

4. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 3 Satz 2 - neu - StPO

5. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 4 StPO

6. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 1 Satz 4 und 5 StPO

7. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 1 Satz 6 StPO

8. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StPO

9. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 3 Satz 1 StPO

10. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 4 Satz 2 StPO

11. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 6 Nr. 2 StPO

12. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO

13. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 4 und 5 - neu - StPO

14. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 162 Abs. 1 Satz 1a - neu - StPO

15. Zu Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes

16. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b § 110 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a TKG

17. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6, Satz 4 TKG

18. Zu Artikel 2 Nr. 5a - neu - § 113 Abs. 1 Satz 1a - neu - bis 1c - neu - TKG

19. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113a Abs. 10 Satz 2 TKG

20. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113b Satz 1 TKG

21. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113b Satz 1 Halbsatz 1 TKG

22. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TKG

23. Zu Artikel 2 Nr. 9 § 150 Abs. 12b TKG

24. Zu Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe d § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO

25. Zu Artikel 3 Nr. 6 - neu - § 393 Abs. 3 - neu - AO

26. Zu Artikel 13 Nr. 2 Buchstabe a § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 TKÜV Nr. 8 § 21 TKÜV Nr. 11 § 27 Abs. 8 Satz 1 TKÜV

28. Zum Gesetzentwurf insgesamt:


 
 
 


Drucksache 244/07

... Wenn Europa an der Spitze der Innovation sein will ist eine verbesserte Patentstrategie unverzichtbar. Der erste Teil dieser Mitteilung befasst sich schwerpunktmäßig mit der Schaffung des Gemeinschaftspatents und der Einsetzung einer effizienten EU-weiten Patentgerichtsbarkeit. Die Verbesserung des Gerichtssystems für Patente wird von vielen Betroffenen als wichtigste Frage angesehen, die in einem ersten Schritt angegangen werden sollte. Die Ausarbeitung eines EU-weiten Patentgerichtsbarkeitssystems könnte den Weg für Fortschritte bei der Schaffung eines kostengünstigen und mit Rechtssicherheit versehenen Gemeinschaftspatents ebnen. Die Kommission hofft, dass die in dieser Mitteilung enthaltenen Vorschläge einen Neubeginn der Verhandlungen ermöglichen werden, die seit 2004 zum Stillstand gekommen sind. Ziel ist es, durch Nutzung des mit der Konsultation ausgelösten Momentums eine Debatte aufzunehmen und auf einen Konsens zur weiteren Vorgehensweise hinzuarbeiten.



Drucksache 865/1/07

... Die EU braucht ein bezahlbares, rechtlich abgesichertes und benutzerfreundliches System für den Schutz geistigen Eigentums, wenn sie ein attraktiver Standort für innovative und forschende Unternehmen sein will. Die Begründung eines Gemeinschaftspatents und einer europäischen Patentgerichtsbarkeit wird seit Jahren erörtert. Die Weiterentwicklung im europäischen Patentrecht ist gerade für die deutschen Unternehmen von wesentlicher Bedeutung. Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass die Kommission einen Beitrag dazu leisten möchte, die ins Stocken geratene Debatte zum Patentsystem in Europa wieder in Gang zu setzen, wobei die vorliegenden Überlegungen noch vertiefter Diskussion bedürfen. Dabei darf nach Ansicht des Bundesrates Änderungen nur zugestimmt werden, wenn sie einen klaren Mehrwert für die Wirtschaft und die Patentrechtspraxis in Deutschland bringen. Insbesondere ist es bei jeder Änderung des Gerichtssystems unerlässlich, dass gerichtliche Kammern in den Mitgliedstaaten entsprechend der Zahl der Patentrechtsstreitigkeiten eingerichtet werden können, für den Kläger die Möglichkeit besteht, das Gericht des Verletzungsorts anzurufen, und die etablierten deutschen Patentgerichte mit ihrer auch international anerkannten großen Erfahrung in das System einbezogen werden können. Die Länder werden die weiteren Diskussionen aufmerksam verfolgen und ihre Vorstellungen - wie in der Vergangenheit bereits geschehen - in geeigneter Weise einbringen.



Drucksache 64/07

... Gegen Entscheidungen, die das Patentamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts trifft findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt. Gegen eine Entscheidung nach § 130 Abs. 5 Satz 1 steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt haben oder die durch den stattgebenden Beschluss aufgrund der nach § 130 Abs. 5 Satz 4 veröffentlichten geänderten Angaben in ihrem berechtigten Interesse betroffen sind. Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 bis 82) und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 bis 90) entsprechend anzuwenden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 64/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Kostenordnung

Artikel 2
Änderung des Patentgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Artikel 4
Änderung des Markengesetzes

Artikel 5
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Artikel 6
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Geschmacksmustergesetzes

Artikel 8
Änderung des Sortenschutzgesetzes

Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Ziele des Entwurfs

II. Grundzüge

1. Umsetzung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

a Gegenstand der Richtlinie

b Das deutsche Recht de lege lata

c Umsetzungsbedarf im Einzelnen

2. Anpassung des deutschen Rechts an die Grenzbeschlagnahmeverordnung

a Gegenstand der Verordnung

b Das deutsche Recht de lege lata

c Anpassungsbedarf im Einzelnen

3. Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und Ergänzung der Strafbarkeit der unbefugten Benutzung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen § 144 MarkenG

a Gegenstand der Verordnung

b Ergänzung der Strafbarkeit der unbefugten Benutzung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichungen § 144 MarkenG

4. Abmahnungen bei urheberrechtlichen Rechtsverletzungen

III. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

IV. Gesetzesfolgenabschätzung und Preiswirkungsklausel

V. Gesetzgebungszuständigkeit

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

§ 140a

§ 140b

§ 140c

§ 140d

§ 140e

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

§ 130

§ 131

§ 132

§ 133

§ 134

§ 135

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

§ 97

§ 97a

§ 98

§ 99

§ 100

§ 101

§ 101a

§ 101b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 15

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

§ 46

§ 46a

§ 46b

§ 47

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

§ 37a

§ 37b

§ 37c

§ 37d

§ 37e

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10


 
 
 


Drucksache 244/1/07

... - Einführung einer Europäischen Patentgerichtsbarkeit auf der Grundlage des Entwurfs für ein Europäisches Übereinkommen über Patentstreitigkeiten (EPLA) - Option A;



Drucksache 705/07

... "(1) Die Beteiligten können vor dem Patentgericht den Rechtsstreit selbst führen. § 25 bleibt unberührt.



Drucksache 244/07 (Beschluss)

... - Einführung einer Europäischen Patentgerichtsbarkeit auf der Grundlage des Entwurfs für ein Europäisches Übereinkommen über Patentstreitigkeiten (EPLA) - Option A;



Drucksache 275/1/07

... Bei unveränderter Umsetzung des Gesetzentwurfs würde der zivilrechtliche Drittauskunftsanspruch gegenüber Internetprovidern, wie er im Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BR-Drs. 64/07) in dem neuen § 140b Abs. 9 PatentG und den entsprechenden Regelungen in den anderen Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums vorgesehen ist, leerlaufen, da die gemäß § 113a Abs. 4 TKG-E gespeicherten Daten nicht für eine zivilrechtliche Auskunft verwendet werden dürfen, andere aber faktisch nicht zur Verfügung stehen, auch die Qualifikation der Anfrage über den Inhaber einer dynamischen IP-Adresse als Auskunft über Bestandsdaten darüber nicht hinweghilft und § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG nicht anwendbar sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 275/1/07




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 53b Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO Nr. 7 § 100a Abs. 4 Satz 3 und 4 StPO

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 53b Abs. 4 Satz 1 StPO Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO

3. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 53b Abs. 4 StPO

4. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f StPO

5. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe i StPO

6. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe j und o1 - neu - StPO

7. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe o1 - neu - StPO

8. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe t StPO

9. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a StPO

10. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 3 StPO

11. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 7a - neu - StPO

12. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 8a - neu - StPO

14. Begründung:

15. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 3 Satz 2 - neu - StPO

16. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 4 StPO

17. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 1 Satz 4 und 5 StPO

18. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 1 Satz 6 StPO

19. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StPO

20. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 3 Satz 1 StPO

21. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 4 Satz 2 StPO

22. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 5 und 6 StPO Artikel 1 Nr. 10 § 100e Abs. 1 StPO Artikel 9 § 12 Abs. 1 EGStPO

23. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 6 Nr. 2 StPO

24. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 6 Nr. 3 StPO

25. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100f Abs. 1a - neu -, 2 und 4, § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 StPO

26. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 1 StPO

27. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO

28. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 2 Satz 3 - neu - und 4 - neu - StPO

29. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 4 und 5 - neu - StPO

30. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 101 Abs. 3 Satz 1 StPO

31. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 101 Abs. 4 Nr. 3 und 6 StPO

32. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 StPO

33. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 162 Abs. 1 Satz 1a - neu - StPO

34. Zu Artikel 1 Nr. 18 § 163f Abs. 4 Satz 2 StPO

35. Zu Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe a § 477 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StPO

36. Zu Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe a § 477 Abs. 2 Satz 4 StPO

37. Zu Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes

38. Zu Artikel 2 Nr. 01 - neu - § 95 Abs. 4 Satz 1 TKG

39. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b § 110 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a TKG

40. Zu Artikel 2 Nr. 3 § 110 Abs. 9 TKG

41. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6, Satz 4 TKG

42. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c1 - neu - § 111 Abs. 3a - neu - TKG Nr. 5a - neu - § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 149 Abs. 1 Nr. 29a - neu - TKG

43. Zu Artikel 2 Nr. 5a - neu - § 113 Abs. 1 Satz 1a - neu - und 1b - neu - TKG

44. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113a Abs. 1 Satz 1 TKG

45. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113a Abs. 10 Satz 2 TKG

46. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113b Satz 1 TKG

47. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113b Satz 1 Halbsatz 1 TKG

48. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 115 Abs. 2 TKG

49. Zu Artikel 2 Nr. 9 § 150 Abs. 12b TKG

50. Zu Artikel 2 Nr. 9 § 150 Abs. 12b TKG

51. Zu Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe d § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO

52. Zu Artikel 3 Nr. 6 - neu - § 393 Abs. 3 - neu - AO

53. Zu Artikel 13 Nr. 2 Buchstabe a § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 TKÜV Nr. 8 § 21 TKÜV Nr. 11 § 27 Abs. 8 Satz 1 TKÜV

54. Zu Artikel 16 Inkrafttreten

55. Zu Artikel 16 Inkrafttreten

56. Zum Gesetzentwurf insgesamt:


 
 
 


Drucksache 63/07

... es)“ durch die Wörter „(§ 26 Abs. 2 des Patentgesetzes)“ ersetzt.



Drucksache 865/07 (Beschluss)

... Die EU braucht ein bezahlbares, rechtlich abgesichertes und benutzerfreundliches System für den Schutz geistigen Eigentums, wenn sie ein attraktiver Standort für innovative und forschende Unternehmen sein will. Die Begründung eines Gemeinschaftspatents und einer europäischen Patentgerichtsbarkeit wird seit Jahren erörtert. Die Weiterentwicklung im europäischen Patentrecht ist gerade für die deutschen Unternehmen von wesentlicher Bedeutung. Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass die Kommission einen Beitrag dazu leisten möchte, die ins Stocken geratene Debatte zum Patentsystem in Europa wieder in Gang zu setzen, wobei die vorliegenden Überlegungen noch vertiefter Diskussion bedürfen. Dabei darf nach Ansicht des Bundesrates Änderungen nur zugestimmt werden, wenn sie einen klaren Mehrwert für die Wirtschaft und die Patentrechtspraxis in Deutschland bringen. Insbesondere ist es bei jeder Änderung des Gerichtssystems unerlässlich, dass gerichtliche Kammern in den Mitgliedstaaten entsprechend der Zahl der Patentrechtsstreitigkeiten eingerichtet werden können, für den Kläger die Möglichkeit besteht, das Gericht des Verletzungsorts anzurufen, und die etablierten deutschen Patentgerichte mit ihrer auch international anerkannten großen Erfahrung in das System einbezogen werden können. Die Länder werden die weiteren Diskussionen aufmerksam verfolgen und ihre Vorstellungen - wie in der Vergangenheit bereits geschehen - in geeigneter Weise einbringen.



Drucksache 113/1/06

... "Die vorgesehene Änderung bedeutet eine Einschränkung der Festbetragsregelung gegenüber dem Kompromiss zum GKV-Modernisierungsgesetz, wonach patentgeschützte Arzneimittel nur dann vom Festbetrag freigestellt wurden, wenn sie echte Innovationen darstellen, also eine therapeutische Verbesserung (auch wegen geringerer Nebenwirkungen) mit sich bringen.



Drucksache 209/06 (Beschluss)

... 5. Zu einem erfolgreichen europäischen Patentsystem gehört auch eine wirksame Patentgerichtsbarkeit. Diese muss effizient, das heißt insbesondere schnell und kostengünstig sein. Eine wirksame und effiziente Patentgerichtsbarkeit sollte nach Auffassung des Bundesrates insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:



Drucksache 113/2/06

... Das Gesetz sieht vor, dass künftig der Festbetrag auch in den Festbetragsgruppen der Stufen 2 und 3 im unteren Preisdrittel liegen soll. Damit sollen Festbeträge in Gruppen, die neben patentfreien Generika auch patentgeschützte Arzneimittelinnovationen enthalten, auf das untere Preisdrittel abgesenkt werden.



Drucksache 209/06

... 5. Zu einem erfolgreichen europäischen Patentsystem gehört auch eine wirksame Patentgerichtsbarkeit. Diese muss effizient, das heißt insbesondere schnell und kostengünstig sein. Eine wirksame und effiziente Patentgerichtsbarkeit sollte nach Auffassung des Bundesrates insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:



Drucksache 250/06

... Patentgesetz



Drucksache 258/06

... "(2) Vollstreckungsbehörde für Ansprüche, die beim Bundesverfassungsgericht, Bundesministerium der Justiz, Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Bundespatentgericht, Deutschen Patent- und Markenamt oder Bundesamt für Justiz entstehen, ist das Bundesamt für Justiz.“



Drucksache 800/06

... Patentgesetz



Drucksache 209/1/06

... 5. Zu einem erfolgreichen europäischen Patentsystem gehört auch eine wirksame Patentgerichtsbarkeit. Diese muss effizient, das heißt insbesondere schnell und kostengünstig sein. Eine wirksame und effiziente Patentgerichtsbarkeit sollte nach Auffassung des Bundesrates insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:



Drucksache 304/06

... Die Prüfung der Patentanwaltsbewerber wird von Prüfungsausschüssen abgenommen (§ 29 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung, PatAnwAPO). Während in früheren Jahren in den drei Prüfungszeiträumen (Februar, Juni, Oktober) häufig nur zwei der drei bestehenden Ausschüsse beansprucht waren, ist es seit einiger Zeit erforderlich, dass sämtliche drei Prüfungsausschüsse parallel tagen. Dies führt für die Mitglieder der Ausschüsse zu erheblichen zeitlichen Belastungen durch Korrekturarbeiten und die bis zu fünftägigen mündlichen Prüfungen. Das betrifft insbesondere auch die ehrenamtlich tätigen freiberuflichen Patentanwälte. Aus diesem Grund soll, auch im Hinblick auf die absehbare Entwicklung der steigenden Zahl der Patentanwaltskandidaten, die im Anschluss an die Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht die Prüfung ablegen, die Möglichkeit geschaffen werden, einen vierten sowie ggf. weitere Prüfungsausschüsse einzurichten. Auch die Zahi der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission soll angehoben werden. Dadurch kann die Belastung durch die Prüfungen auf weitere Personen verteilt und die zeitliche Beanspruchung des einzelnen Mitglieds reduziert werden.



Drucksache 113/06 (Beschluss)

... Die vorgesehene Änderung bedeutet eine Einschränkung der Festbetragsregelung gegenüber dem Kompromiss zum GKV-Modernisierungsgesetz, wonach patentgeschützte Arzneimittel nur dann vom Festbetrag freigestellt wurden wenn sie echte Innovationen darstellen, also eine therapeutische Verbesserung (auch wegen geringerer Nebenwirkungen) mit sich bringen.



Drucksache 623/06

... „(1) Die Beteiligten können vor dem Patentgericht den Rechtsstreit selbst führen. § 25 bleibt unberührt.



Drucksache 251/1/06

... Damit sollen Festbeträge in Gruppen, die neben patentfreien Generika auch patentgeschützte Arzneimittelinnovationen enthalten, auf das untere Preisdrittel abgesenkt werden.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.