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"Partner"
Drucksache 301/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetz es (Passverwaltungsvorschrift - PassVwV )
... Die Entscheidung einer betroffenen Person zur Eintragung "divers" oder zum Verzicht auf eine Geschlechtsangabe (Offenlassen = kein Eintrag) wird in einem deutschen Personenstandseintrag dokumentiert (Geburtenregister, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister) und setzt, sofern kein Fall eines neugeborenen Kindes vorliegt (vgl. § 22
Drucksache 539/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates - Schutz von Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern vor laufender Erhebung hochsensibler Gesundheitsdaten zu Zwecken der Tarifgestaltung in der Krankenversicherung
... 3. Die angesprochenen rechtlichen Maßnahmen müssen über rein datenschutzrechtliche Bestimmungen hinausgehen. Im Krankenversicherungswesen gilt es, das Grundprinzip von Versicherungen als eine Institution zur Übernahme von Risiken des Lebens durch einen Ausgleich im Versichertenkollektiv langfristig zu sichern. Diesem Grundprinzip läuft eine laufende automatisierte Übertragung hochsensibler Gesundheitsdaten an die Krankenversicherer oder deren Partnerunternehmen zur Tarifgestaltung zuwider, die beispielsweise durch Fitness-Tracker und die dazugehörigen Apps unproblematisch technisch möglich ist. Es besteht die Gefahr, dass sich mit der Einwilligung zur Datenübermittlung verbundene Self-Tracking-Tarife etablieren, die überwiegend von Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern mit "guten" Risiken gewählt werden, wohingegen die anderen auf weniger günstige Tarife zurückgreifen müssen. Auch besteht die Gefahr der Kommerzialisierung der sensiblen Daten. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen sind nicht ausreichend. Es gilt zu verhindern, dass Self-Tracking-Tarife den Krankenversicherungsmarkt durchdringen und sich Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer aus ökonomischem Druck zur Preisgabe ihrer höchstpersönlichen Gesundheitsdaten veranlasst sehen.
Anlage Entschließung des Bundesrates - Schutz von Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern vor laufender Erhebung hochsensibler Gesundheitsdaten zu Zwecken der Tarifgestaltung in der Krankenversicherung
Drucksache 358/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)
... zu verorten sind. Zudem kann die Prüfpflicht - auch im Rahmen der Erziehungs- und Bildungspartnerschaft mit den Eltern - das Vertrauensverhältnis belasten.
Drucksache 577/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien
... "§ 1766a Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1766a Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 5 Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Rechtliche Ausgangssituation
II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
IV. Alternativen
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Satz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Satz 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Drucksache 572/19
... (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner)
Drucksache 630/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten (PTA-Reformgesetz)
... (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Drucksache 68/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zum Transport von Gefahrgut auf Containerschiffen
... Der Bund und die Küstenländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein befassen sich im Rahmen ihrer partnerschaftlichen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Havarievorsorge und der Bekämpfung von Meeresverschmutzungen bereits seit Längerem mit den Risiken, die von der zunehmenden Containerschifffahrt ausgehen. In einer Expertise vom 24. April 2018 ("Havarien mit Containerfrachtern: Herausforderungen an das Havariekommando aus Umweltsicht") wurden die potentiellen Gefahren der Havariebekämpfung durch die in Containern geladenen Güter betrachtet.
Drucksache 96/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... 14. Zu den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebsinhabers: die Angabe, ob das außerbetriebliche Einkommen oder das Einkommen aus dem Betrieb höher ausfallen; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern sind die Einkommen beider Personen zu berücksichtigen,
Drucksache 128/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... wird die Apothekenvergütung bei der Versorgung der Praxen mit Grippeimpfstoffen auf 1 Euro pro Impfdosis limitiert und auf 75 Euro je Verordnungszeile gedeckelt. Diese Vergütung deckt nicht, wie behauptet, den Aufwand der Apotheken. Bisher wurden zum Beispiel in den Ländern Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern maximal 250 Dosen je Verordnungszeile/Rezept verordnet. Diese Begrenzung der Menge pro Verordnung war zwischen den Vertragspartnern AOK Nordost und den drei Apothekerverbänden jeweils vereinbart worden. Bestellungen von jeweils 75 Dosen wären den bei der Grippeimpfstoffversorgung agierenden Krankenkassen vor dem Hintergrund der TSVG-bedingten Änderung der
Drucksache 1/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
... (3) Für eine vor dem 30. März 2019 im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland begonnene Berufsausbildung gilt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland für die gesamte Ausbildung als Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne von § 58 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und ihre Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, die am 29. März 2019 förderungsfähige Personen nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren und bis zu diesem Zeitpunkt eine Berufsausbildung oder eine berufs- oder ausbildungsvorbereitende Maßnahme begonnen haben, gelten für diese Ausbildung oder diese Maßnahme als förderungsfähige Personen im Sinne von § 59 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
Drucksache 149/19
... Ziel dieses Entwurfs ist es, den bereits zum Zeitpunkt des Brexit in Deutschland lebenden oder arbeitenden britischen Staatsangehörigen weiterhin freien Arbeitsmarktzugang zu gewähren. Insbesondere sollen bestehende Arbeitsverhältnisse ohne Unterbrechung und bürokratischen Aufwand fortgesetzt werden können. Dies erfasst auch Arbeitsverhältnisse mit britischen Staatsangehörigen, die bislang aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit nur zeitweise in Deutschland arbeiteten (zum Beispiel als Pendler oder in Arbeitsverhältnissen mit mehreren Arbeitsorten). Darüber hinaus soll es für einen Zeitraum bis Ende 2019 gleichermaßen ermöglicht werden, neu einreisende britische Staatsangehörige ohne ausländerbeschäftigungsrechtliche Hürden in Deutschland zu beschäftigen, zum Beispiel bei Versetzungen nach Deutschland. Danach soll für britische Staatsangehörige, die nicht vor dem Brexit in Deutschland lebten oder arbeiteten, bis Ende 2020 ein privilegierter Arbeitsmarktzugang wie für Staatsangehörige wichtiger Handelspartner (zum Beispiel der Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanadas) gelten.
Drucksache 467/19 (Beschluss)
... gewährt werden, wenn Fachschülerinnen und Fachschüler während der Schulwochen die - laut Lehrplan obligatorische - nicht vergütete praktische Ausbildung in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe absolvieren. Eine grundsätzliche Verlagerung der praktischen Ausbildung in Schulferien ist nicht möglich, da Lehrkräfte Praktikumsbesuche durchführen und als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Schülerinnen und Schüler sowie Praktikumsstätten zur Verfügung stehen müssen.
Drucksache 544/19
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Bremen, Hamburg, Hessen
Entschließung des Bundesrates - Geburtshilfe vor Ort stärken
... - der Auftrag an die Vertragspartner sowie an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, bis zum Jahr 2020 die Grundlagen für und die Umsetzung eines neuen Finanzierungskonzeptes zu erarbeiten, um die Hebammen erweitert werden kann.
Drucksache 349/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz)
... b) Der Bundesrat hebt jedoch die Notwendigkeit hervor, mit Augenmaß sowie Blick auf die Tarifautonomie (Artikel 9 Absatz 3 GG) und die besonderen Bedingungen der Pflegebranche vorzugehen. Einerseits muss sichergestellt sein, dass die verfassungsrechtlich geschützten Freiräume der Sozialpartner gewahrt bleiben. Andererseits gilt es, die Strukturen im Pflegemarkt angemessen zu berücksichtigen und insbesondere der Bedeutung privater Träger, die einen Großteil der Beschäftigten in der Pflege repräsentieren, hinreichend Rechnung zu tragen.
Drucksache 359/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)
... Die Möglichkeit der Sozialpartnerschaft zwischen Arbeitgeber- und Versichertenvertretern in den Verwaltungsräten soll beibehalten werden. Das Mitbestimmen beider Gruppen bedeutet gelebte Demokratie und sichert den sozialen Frieden in unserem Land. Das historisch gewachsene Zusammenwirken garantiert sachgerechte und praxisnahe Entscheidungen zur gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung. Im Konsens entstehen angemessene und bezahlbare Wege. Die über die Sozialwahlen demokratisch legitimierten Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen deshalb weiterhin über die Ausgestaltung der Versorgung entscheiden können, die sie zu je 50 Prozent finanzieren. Ohne die vorgeschlagene Änderung würde die soziale Selbstverwaltung der Krankenkassen aus den Verwaltungsräten der MD ausgeschlossen und deren soziale Selbstverwaltung folglich erheblich geschwächt werden.
Drucksache 539/19
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates - Schutz von Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern vor laufender Erhebung hochsensibler Gesundheitsdaten zu Zwecken der Tarifgestaltung in der Krankenversicherung
... 3. Die angesprochenen rechtlichen Maßnahmen müssen über rein datenschutzrechtliche Bestimmungen hinausgehen. Im Krankenversicherungswesen gilt es, das Grundprinzip von Versicherungen als eine Institution zur Übernahme von Risiken des Lebens durch einen Ausgleich im Versichertenkollektiv langfristig zu sichern. Diesem Grundprinzip läuft eine laufende automatisierte Übertragung hochsensibler Gesundheitsdaten an die Krankenversicherer oder deren Partnerunternehmen zur Tarifgestaltung zuwider, die beispielsweise durch Fitness-Tracker und die dazugehörigen Apps unproblematisch technisch möglich ist. Es besteht die Gefahr, dass sich mit der Einwilligung zur Datenübermittlung verbundene Self-Tracking-Tarife etablieren, die überwiegend von Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern mit "guten" Risiken gewählt werden, wohingegen die anderen auf weniger günstige Tarife zurückgreifen müssen. Auch besteht die Gefahr der Kommerzialisierung der sensiblen Daten. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen sind nicht ausreichend. Es gilt zu verhindern, dass Self-Tracking-Tarife den Krankenversicherungsmarkt durchdringen und sich Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer aus ökonomischem Druck zur Preisgabe ihrer höchstpersönlichen Gesundheitsdaten veranlasst sehen.
Drucksache 188/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zu dem Abkommen vom 24. November 2017 über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits
Gesetz zu dem Abkommen vom 24. November 2017 über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits
Drucksache 242/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG )
... "Bei Kooperationsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 mit einem oder mehreren nichtsteuerpflichtigen Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung können deren förderfähige Aufwendungen durch den anspruchsberechtigten Kooperationspartner geltend gemacht werden; bei begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die von einer nichtsteuerpflichtigen Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung im Auftrag eines Dritten im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 2 durchgeführt werden, können deren förderfähige Aufwendungen durch den Dritten geltend gemacht werden."
Drucksache 512/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zu dem Vertrag vom 22. Januar 2019 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch\-französische Zusammenarbeit und Integration
... a) Der Bundesrat begrüßt das baldige Inkrafttreten des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch\-französische Zusammenarbeit und Integration (Vertrag von Aachen) sowie die schon jetzt erfolgten Vorbereitungsschritte zu dessen Umsetzung. Mit diesem Vertrag erneuern und bekräftigen Deutschland und Frankreich ihre Freundschaft. Sie schaffen neue Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Kooperation und zur Vertiefung ihrer bilateralen Zusammenarbeit. Die erneuerte Partnerschaft der beiden Staaten und ihrer Bevölkerung ist ein wichtiges Fundament, um die Zukunft eines starken und geeinten Europa zu festigen.
Drucksache 397/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten (PTA-Reformgesetz)
... (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Drucksache 575/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
... (4) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter, die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und die in Absatz 3 sowie in § 2a Absatz 4 Nummer 2 genannten Adoptionsvermittlungsstellen arbeiten partnerschaftlich zusammen."
Drucksache 373/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken
... "Ferner ist vorzusehen, dass Apotheken bei einem gröblichen oder einem wiederholten Verstoß gegen Absatz 3 Satz 3 Vertragsstrafen von bis zu 50 000 Euro für jeden Verstoß erhalten, wobei die Gesamtvertragsstrafe für gleichgeartete und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang begangene Verstöße 250 000 Euro nicht überschreiten darf. Wird eine Vertragsstrafe nach Satz 4 ausgesprochen, kann vorgesehen werden, dass die Berechtigung zur weiteren Versorgung bis zur vollständigen Begleichung der Vertragsstrafe ausgesetzt wird. Die Vertragspartner bestimmen im Rahmenvertrag die für die Ahndung von Verstößen gegen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1, 2 oder 5 oder gegen Absatz 3 Satz 3 zuständige Stelle oder die zuständigen Stellen und regeln das Nähere zur Einleitung und Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verwendung der vereinnahmten Vertragsstrafen. Kommt eine Regelung nach Satz 4 oder Satz 6 nicht bis zum ...[einsetzen: Datum des letzten Tages des sechsten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8."
Drucksache 212/1/19
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates "Funktionsschwäche der Tarifautonomie: Problem benennen, Strategie entwickeln, Gestaltungswillen bezeugen" - Antrag der Länder Bremen, Brandenburg, Thüringen und Berlin, Hamburg - Punkt 14 der 978. Sitzung des Bundesrates am 7. Juni 2019
... Entschließung des Bundesrates "Sozialpartnerschaft, Tarifautonomie und Tarifbindung stärken - Verantwortungsvolle Unternehmen schützen und fairen Wettbewerb sichern"
Drucksache 487/19
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu dem Abkommen vom 4. Juli 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Hellenischen Republik über das Deutsch-Griechische Jugendwerk
... Zu diesem Zweck trägt es zur Vermittlung der Kultur und Sprache des Partners bei, fördert das interkulturelle Lernen, das gegenseitige Kennenlernen und Verstehen, setzt sich für Diversität und Chancengleichheit ein und stärkt gemeinsame Projekte für bürgerschaftliches Engagement und das enge Zusammenwirken der Jugend der Bundesrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik innerhalb Europas.
Drucksache 589/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
... Gemäß § 22 HebG obliegt der Hochschule die Gesamtverantwortung für das Curriculum des Studiengangs, wozu nicht nur die an der Hochschule zu absolvierenden Studienbestandteile sondern auch die praktische Ausbildung gehören. Demgemäß gehen § 2 Absatz 3 und § 5 HebStPrV korrekt von der Gesamtverantwortung der Hochschule aus. Dementsprechend ist auch § 3 HebSt-PrV zu gestalten. Die Teil-Verantwortung des verantwortlichen Praxispartners zur Ausgestaltung der Praxis gemäß den Verabredungen im Kooperationsvertrag zwischen Hochschule und Praxispartner bleibt davon unberührt.
Drucksache 311/19
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates - Teilhabeverfahrensbericht nach Sozialgesetzbuch (SGB IX) Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (§ 41)
... Soweit die Länder von der Bundesregierung eine gemeinsame Erarbeitung von Lösungsvorschlägen mit allen Akteuren fordern, um den Trägern der Eingliederungshilfe, der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge eine rechtssichere Identifizierung der zu meldenden Daten und ihre praktikable Erfassung für einen aussagekräftigen Bericht zu ermöglichen, stellt die Bundesregierung fest, dass diesem Anliegen bereits Rechnung getragen wird. Die hierfür aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags zuständige Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) arbeitet seit Anfang 2017 sowohl in bilateralen Abstimmungsgesprächen als auch in gemeinsamen Runden der von den Trägerbereichen benannten fachlichen Ansprechpartner an technischen Lösungen und deren praktischen Umsetzung.
Drucksache 180/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 22. Januar 2019 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch\-französische Zusammenarbeit und Integration
... 1. Der Bundesrat begrüßt den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch\-französische Zusammenarbeit und Integration (Vertrag von Aachen) als Meilenstein der deutsch\-französischen Partnerschaft und als ein beherztes Bekenntnis zu einem starken, zukunftsfähigen und souveränen Europa. Der Vertrag von Aachen verweist auf die zentralen gemeinsamen politischen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts und auf wichtige Instrumente für eine abgestimmte Bewältigung.
Drucksache 649/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
... Falls mehr als eine Person gemäß Satz 1 an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen derselben Person beteiligt ist, gelten alle betroffenen Personen als untereinander verbundene Unternehmen. Falls dieselben Personen gemäß Satz 1 an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen von mehr als einer Person beteiligt sind, gelten alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen. Für die Zwecke dieses Absatzes wird eine Person, die in Bezug auf die Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen gemeinsam mit einer anderen Person handelt, so behandelt, als würde sie eine Beteiligung an allen Stimmrechten oder dem gesamten Kapital dieses Unternehmens halten, die oder das von der anderen Person gehalten werden oder wird. Bei mittelbaren Beteiligungen wird die Erfüllung der Anforderungen gemäß Satz 1 Nummer 3 durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen ermittelt. Eine natürliche Person, ihr Ehepartner und ihre Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie werden als eine einzige Person behandelt, wenn gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen bestehen. Person im Sinne der Sätze 1 bis 6 ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, Gemeinschaft oder Vermögensmasse.
Drucksache 655/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der europäische Grüne Deal - COM(2019) 640 final
... 74. Der Bundesrat sieht für die Land- und Forstwirtschaft im europäischen Grünen Deal große Chancen, dass ihrem herausragenden Stellenwert, unter anderem als Rohstofflieferant für die Bioökonomie, als Erbringer öffentlicher Leistungen im Bereich des Klima- und Umweltschutzes und als wichtiger Partner in der Lebensmittelwertschöpfungskette, eine angemessene ökonomische und gesellschaftliche Anerkennung zukommt.
2 Grundsätzliches
Im Einzelnen
3 Allgemeines
3 Wachstumsstrategie
Zu einzelnen Maßnahmen und Politikbereichen
Allgemein zu den Arbeitspaketen
3 Emissionshandelssystem
3 Finanzierungsfragen
3 Nachhaltigkeit
3 Klimagesetzgebung
Gemeinsame Agrarpolitik
3 Biodiversität
3 Forstwirtschaft
Meere und Ozeane
Wasser - und Bodenschutz
3 Bioökonomie
Kreislaufwirtschaft und Verbraucherbelange
3 Verkehrssektor
Wohnen und Bauen
Überarbeitung der Århus-Verordnung und Planungs- und Genehmigungsverfahren von Verkehrsinfrastrukturprojekten
3 Bürgerbeteiligung/Partizipationsverfahren
2 Weiteres
2 Sonstiges
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 44/19
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn -Verkehrsordnung
... Die Regelung hat keine praktische Relevanz, so dass sie nicht mehr benötigt wird. Die Beurteilung einer wettbewerblichen Erforderlichkeit bzw. Vorteilhaftigkeit für das Wirtschaftsergebnis von Sonderabmachungen obliegt allein den Vertragspartnern. Für die Praxis genügt außerdem die gewillkürte Schriftform.
Drucksache 397/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten (PTA-Reformgesetz)
... /EG /EG verletzt, der vorschreibt, dass alle Verfahren und Formalitäten der Berufsanerkennung "leicht aus der Ferne und elektronisch über den jeweiligen einheitlichen Ansprechpartner oder die jeweiligen zuständigen Behörden abgewickelt werden können" müssen.
Drucksache 589/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
... Gemäß § 22 HebG obliegt der Hochschule die Gesamtverantwortung für das Curriculum des Studiengangs, wozu nicht nur die an der Hochschule zu absolvierenden Studienbestandteile sondern auch die praktische Ausbildung gehören. Demgemäß gehen § 2 Absatz 3 und § 5 HebStPrV korrekt von der Gesamtverantwortung der Hochschule aus. Dementsprechend ist auch § 3 HebSt-PrV zu gestalten. Die Teil-Verantwortung des verantwortlichen Praxispartners zur Ausgestaltung der Praxis gemäß den Verabredungen im Kooperationsvertrag zwischen Hochschule und Praxispartner bleibt davon unberührt.
Drucksache 63/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Reflexionspapier der Kommission: Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Europa bis 2030
... 9. Der Bundesrat betont ferner, dass die gemeinsame Verpflichtung des 17. SDG (Partnerschaften zur Erreichung der Ziele) eine globale Verantwortung aller ist. Dabei haben gerade die Länder und Kommunen eine zentrale Rolle mit ihren Partnerschaften weltweit. Eine zukünftige EU-Strategie für die Agenda 2030 muss nach Auffassung des Bundesrates die Anerkennung und Unterstützung regionaler Partnerschaften und zivilgesellschaftlicher Akteure beinhalten.
COM 2019 22 final
2 Allgemeines
2 Verkehrssektor
Nachhaltiges Finanzwesen
SDG 1: Armut in allen ihren Formen und überall beenden
SDG 5: Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen
SDG 8: Dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern
SDG 10: Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 128/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... wird die Apothekenvergütung bei der Versorgung der Praxen mit Grippeimpfstoffen auf 1 Euro pro Impfdosis limitiert und auf 75 Euro je Verordnungszeile gedeckelt. Diese Vergütung deckt nicht, wie behauptet, den Aufwand der Apotheken. Bisher wurden zum Beispiel in den Ländern Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern maximal 250 Dosen je Verordnungszeile/Rezept verordnet. Diese Begrenzung der Menge pro Verordnung war zwischen den Vertragspartnern AOK Nordost und den drei Apothekerverbänden jeweils vereinbart worden. Bestellungen von jeweils 75 Dosen wären den bei der Grippeimpfstoffversorgung agierenden Krankenkassen vor dem Hintergrund der TSVG-bedingten Änderung der
Drucksache 274/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... a) Die Annahme, beim Zusammenleben fremder erwachsener Menschen in Gemeinschaftsunterkünften ergäben sich im Alltagsleben Synergieeffekte, die der Situation einer ehelichen, eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Bedarfsgemeinschaft entsprächen und damit niedrigere Leistungen entsprechend der Regelbedarfsstufe 2 bzw. niedrigere Grundleistungen rechtfertigen könnten, entbehrt jeder empirischen Grundlage. Gerade bei gemeinschaftlicher Unterbringung von Menschen unterschiedlicher Herkunft, Sprache, Nationalitäten und sozialer Hintergründe ist die Annahme entsprechenden gemeinschaftlichen Wirtschaftens in hohem Maße unrealistisch und auch geeignet, zusätzliches Konfliktpotential in den Unterkünften zu schaffen. Angesichts der damit einhergehenden Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums begegnet die Regelung verfassungsrechtlichen Bedenken. Darüber hinaus ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu alleinstehenden erwachsenen Leistungsberechtigten, die in einer Wohnung leben, rechtfertigen könnte.
Drucksache 575/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
... (4) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter, die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und die in Absatz 3 sowie in § 2a Absatz 4 Nummer 2 genannten Adoptionsvermittlungsstellen arbeiten partnerschaftlich zusammen."
Drucksache 463/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen
... 2. Name und Kontaktdaten der Personen, die bei der auskunftspflichtigen Stelle als Ansprechpartner für Rückfragen zur Verfügung stehen.
Drucksache 354/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG )
... Der Bund wird vor diesem Hintergrund aufgefordert, zeitnah die notwenigen rechtlichen und haushälterischen Schritte zu prüfen und einzuleiten, um die finanzielle Entlastung der Länder und Kommunen zu ermöglichen. Nähere Fragen von Ausgestaltung, Umsetzung und Abrechnung der Unterstützung im Rahmen eines solchen Bündnisses für die Steuerverwaltung sind in diesem Kontext gemeinsam zwischen Bund, Ländern und Kommunen partnerschaftlich zu klären.
Drucksache 180/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 22. Januar 2019 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration
... 1. Der Bundesrat begrüßt den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration (Vertrag von Aachen) als Meilenstein der deutsch-französischen Partnerschaft und als ein beherztes Bekenntnis zu einem starken, zukunftsfähigen und souveränen Europa. Der Vertrag von Aachen verweist auf die zentralen gemeinsamen politischen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts und auf wichtige Instrumente für eine abgestimmte Bewältigung.
Drucksache 501/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)
... a) Ehegatten, gleichgeschlechtliche Lebenspartner und
Drucksache 581/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
... Zur Aufstockung der langjährigen Finanzierungspartnerschaft von Bund und Ländern in diesem Bereich ist die Anpassung des GVFG erforderlich. Mit diesem Gesetz zur Änderung des GVFG wird klargestellt, dass das GVFG-Bundesprogramm, grundsätzlich unter Fortgeltung der geltenden Regelungen, fortgeführt wird.
Drucksache 291/19
Antrag der Länder Bremen, Thüringen
Entschließung des Bundesrates für die Festlegung für eine verbindliche durchschnittliche Personalausstattung in Krankenhäusern
... Zum 01. Januar 2019 ist das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) in Kraft getreten. Insgesamt stärkt das PpSG die Pflege in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen maßgeblich: so soll im Bereich der Krankenhaus-Pflege jede zusätzliche oder aufgestockte Pflegestelle am Krankenhausbett vollständig refinanziert werden. Die Vergütung von Auszubildenden in der Kinderkrankenpflege, Krankenpflege und Krankenpflegehilfe wird im 1. Jahr der Ausbildung vollständig refinanziert, und der Krankenhausstrukturfonds wird für vier Jahre mit 1 Milliarde Euro jährlich fortgesetzt. Insbesondere die Einführung von Pflegepersonaluntergrenzen zum 01.01.2019 - zunächst für die Intensivmedizin, Geriatrie, Unfallchirurgie und Kardiologie - sorgt verstärkt für verbindliche Personalstandards in der Pflege im Krankenhaus. Zum 01.01.2020 sollen Standards für die Herzchirurgie und die Neurologie folgen sowie Untergrenzen für weitere Krankenhausbereiche mit Wirkung zum 01.01.2021 durch die Selbstverwaltungspartner festgelegt werden. Begleitet wird diese Maßnahme ab 2020 durch entsprechende Vorgaben für die gesamte Pflege im Krankenhaus - den so genannten Pflegepersonalquotienten.
Drucksache 528/19
... Ziel dieses Entwurfs ist es, den bereits zum Zeitpunkt des Brexit in Deutschland lebenden oder arbeitenden britischen Staatsangehörigen weiterhin freien Arbeitsmarktzugang zu gewähren. Insbesondere sollen bestehende Arbeitsverhältnisse ohne Unterbrechung und bürokratischen Aufwand fortgesetzt werden können. Dies umfasst auch Arbeitsverhältnisse mit britischen Staatsangehörigen, die bislang nur zeitweise in Deutschland arbeiteten (zum Beispiel als Pendler oder in Arbeitsverhältnissen mit mehreren Arbeitsorten). Darüber hinaus soll es für einen Zeitraum von 14 Monaten gleichermaßen ermöglicht werden, neu einreisende britische Staatsangehörige ohne ausländerbeschäftigungsrechtliche Hürden in Deutschland zu beschäftigen (zum Beispiel bei Versetzungen nach Deutschland). Anschließend soll für britische Staatsangehörige, die vor dem Brexit nicht in Deutschland lebten oder arbeiteten, für ein weiteres Jahr ein privilegierter Arbeitsmarktzugang wie für Staatsangehörige wichtiger Handelspartner (zum Beispiel der Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanadas) gelten.
Drucksache 157/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2370
vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34 /EU
/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
... Kooperationsvereinbarungen zwischen Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnverkehrsunternehmen können eine sinnvolle Möglichkeit sein, basierend auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung, eine Zusammenarbeit zu vereinbaren. Dies kann zum einen Leistungen des Mindestzugangspakets betreffen (z.B. den Abschluss von Rahmenverträgen) oder aber weitere Leistungen, die vom Infrastrukturbetreiber nur angeboten werden, wenn eine Inanspruchnahme durch mindestens ein Eisenbahnverkehrsunternehmen für einen bestimmten Mindestzeitraum gesichert ist. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass diese Kooperationsvereinbarungen und deren wesentlichen Inhalte nur zwischen den Vertragspartnern bekannt sind. Das Erfordernis der Diskriminierungsfreiheit gebietet es, allen Zugangsberechtigten nicht nur die Möglichkeit einer solchen Kooperationsvereinbarung zu bieten, sondern auch die Rahmenvertragsbedingungen (z.B. Basis der Verrechnungspreise für Material und Personal, Zeiträume) vorab zu veröffentlichen. Ferner muss der Regulierungsbehörde die Möglichkeit eingeräumt werden, die Beendigung derartiger Kooperationsvereinbarungen zu veranlassen. Die bloße Empfehlung zur Beendigung, wie im Gesetzentwurf des Bundes vorgesehen, läuft ins Leere, wenn sich durch eine Kooperationsvereinbarung für die Vertragspartner keine wirtschaftlichen und betrieblichen Nachteile ergeben, aber eine Gefahr für den diskriminierungsfreien Netzzugang besteht. In diesen Fällen muss die Untersagung einer Kooperationsvereinbarung zwingend erfolgen. Wird eine Kooperationsvereinbarung nicht untersagt, sind deren wesentlichen Inhalte allen Zugangsberechtigten gegenüber publik zu machen. Von dieser Veröffentlichungspflicht sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausdrücklich ausgenommen.
Drucksache 279/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung
... In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Lebenspartner" ein Komma und die Wörter "die bis zum 1. August 2018 in das Bundesgebiet eingereist sind," eingefügt.
Drucksache 517/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... Der hier umgesetzte Ansatz zu mehr Regionalität geht nicht zuletzt auch auf die entsprechende Beschlussfassung auf der 92. Gesundheitsministerkonferenz am 5./6. Juni 2019 in Leipzig (TOP 5.1 Digitalisierung im Gesundheitswesen - wichtige Grundlage für die nachhaltige und zukunftsfeste medizinische Versorgung in allen Regionen Deutschlands) zurück. In der Begründung wird ausgeführt, dass die bisherigen Regelungen notwendige regionale Experimentierräume zur Erprobung neuer Versorgungsformen nicht ohne Weiteres ermöglichen. Sie sind eher auf Vereinheitlichung ausgelegt. Um den Selbstverwaltungspartnern regional mehr Gestaltungsfreiheit und Regelungsbefugnis einzuräumen, sind durch den Gesetzgeber Experimentierklauseln zu schaffen.
Drucksache 489/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
... es in mindestens zwei der drei Jahre, die dem Entschluss, eine Steuergestaltung zu nutzen, vorangehen, den Betrag von 500 000 Euro im Kalenderjahr überschreitet. Im Falle der Zusammenveranlagung ist für die Feststellung des Überschreitens des Betrags von 500 000 Euro die Summe der positiven Einkünfte eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners maßgebend,
Drucksache 106/19
Antrag der Länder Hamburg, Berlin, Bremen, Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung
... V) Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern sowie Kindern, unter bestimmten Voraussetzungen die beitragsfreie Familienversicherung. Zudem erbringt die soziale Pflegeversicherung für Pflegepersonen in einem erheblichen Rahmen Beitragsleistungen zur
Drucksache 4/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)
... Wären die betreffenden Finanzunternehmen aus dem Vereinigten Königreich ausnahmslos gezwungen, ihre grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen im Inland nach dem Brexit unverzüglich abzuwickeln, könnte dies absehbar in vielen Fällen nicht nur für diese Unternehmen, sondern auch für deren inländische Geschäftspartner nachteilige Auswirkungen haben, z.B. wenn Finanzmarktkontrakte nicht mehr verlängert werden oder nicht rechtzeitig auf in der EU ansässige neue Vertragspartner übertragen werden können. Hierdurch könnte die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte, insb. die Möglichkeit inländischer Marktteilnehmer zu geregelter Kapitalallokation, einschließlich der Möglichkeit zur Absicherung von Risiken für Unternehmen der Finanz- und der Realwirtschaft, erheblich beeinträchtigt werden. Die im Falle eines ungeregelten Brexit drohende massenweise Beendigung bzw. Übertragung von Finanzmarktkontrakten auf Unternehmen, die über die erforderlichen Erlaubnisse verfügen, könnte zudem zu Marktverwerfungen führen und Risiken für die Finanzstabilität begründen.
Drucksache 439/19
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates "Freien und fairen Außenhandel für Stahl sicherstellen"
... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung in seiner Entschließung sich bei der EU-Kommission dafür einzusetzen, Belastungen der Handelsbeziehungen zwischen transatlantischen Partnern und einer Eskalation von Handelskonflikten entgegenzuwirken. Er bittet die Bundesregierung zügig Lösungen für den Problemkreis der US-Einfuhrzölle auf Stahl- und Aluminium im Rahmen kooperativer Verhandlungslösungen, wie der am 25.07.2018 erfolgten Verständigung Trump-Juncker, zu erreichen.
Antwort der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates
Regelbasierter Handel im Rahmen der WTO, Umgang mit zunehmendem Protektionismus beim Außenhandel und Verzerrungen im internationalen Wettbewerb
Transatlantischer Außenhandel, Lösungsfindung für US-Einfuhrzölle auf Stahl- und Aluminium
EU -Handelsschutzinstrumente
EU -Schutzmaßnahmen
G20 Global Forum on Steel Excess Capacity
Drucksache 559/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
... es mit dem Ziel zu verlangen, unter Einbeziehung der Sozialpartner und der Hochschulrektorenkonferenz, einheitliche und eigenständige Abschlussbezeichnungen für die drei beruflichen Fortbildungsstufen zu entwickeln, die einerseits deren Wertigkeit verdeutlichen und die Gleichwertigkeit beruflicher und akademischer Abschlüsse entsprechend ihrer Einstufung nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) zum Ausdruck bringen und andererseits Verwechslungen mit akademischen Abschlüssen ausschließen (vergleiche BR-Drucksache 230/19(B)).
Drucksache 17/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz - StaFamG )
... Im Zusammenhang mit der Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets stellte der Bund gleichzeitig für den Zeitraum von 2011 bis 2013 circa 400 Millionen Euro jährlich bereit, mit denen den kreisfreien Städten und Kreisen durch die finanzielle Entlastung bei den Kosten der Unterkunft und Heizung finanzielle Spielräume geschaffen wurden. Diese wurden zum Beispiel für die Finanzierung pädagogischer Fachkräfte (Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter) in Schulen genutzt. Ihre Tätigkeit ist ein ganz wesentlicher Garant für die erfolgreiche, breit angelegte soziale Teilhabe junger Menschen sowie der Realisierung von Förderangeboten unterschiedlichster Art und damit der Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums der Kinder und Jugendlichen. Die bisherigen Erfahrungen zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabe-pakets verdeutlichen, dass über übliche Vorkehrungen im Sozialverfahren wie der Beratung oder dem Hinwendungsgebot hinaus Verfahren, Ansprechpartner und Ähnliches vorgehalten werden müssen, damit die Leistungen des Bil-dungs- und Teilhabepakets bei den Kindern und Jugendlichen auch tatsächlich ankommen. Die in den Ländern vorhandenen Strukturen der sozialpädagogischen Arbeit mit sozial benachteiligten jungen Menschen können hier einen wesentlichen Beitrag zur Verstärkung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Bildungs- und Teilhabeleistungen und damit zur Sicherstellung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Existenzminimums für Kinder und Jugendliche leisten. Der Bund sollte daher die 2013 ausgelaufene Förderung in modifizierter Form wieder aufnehmen, um eine dauerhafte Mitfinanzierung dieser Angebote zu gewährleisten.
Drucksache 24/19
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates "Arbeitszeiten an die Herausforderungen der digitalisierten Arbeitswelt anpassen"
... /EG /EG zur Arbeitszeitgestaltung vorhandenen Spielräume besser genutzt werden, indem die Tarifpartner innerhalb dieses Rahmens eigene Regelungen treffen können. Dabei sollen die bisherigen tarifvertraglichen Abweichungsmöglichkeiten des
Drucksache 422/19
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zu einer marktbasierten CO2 -Bepreisung in den Sektoren Gebäude und Verkehr
... system für die Sektoren Gebäude und Verkehr aus, das sich in den Zielen an der Effort Sharing Regulation und in der Methodik weitgehend am EU-ETS orientiert. Anzustreben ist eine baldmögliche Ausweitung auf andere bereitwillige Staaten im Sinne einer "europäischen Klimakoalition". Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die dazu erforderlichen Schritte einzuleiten und Verhandlungen mit potenziellen europäischen Partnern aufzunehmen.
Drucksache 517/2/19
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... Mit diesem Gesetzentwurf wird die Schaffung fairer Bedingungen der Krankenkassen proklamiert. Der Gesetzentwurf greift jedoch zu kurz, denn faires Verhalten muss nicht nur zwischen den Krankenkassen, sondern auch gegenüber den Vertragspartnern und sämtlichen zugelassenen Leistungserbringern gelebt werden. Die vom Deutschen Bundestag in Artikel 1 Nummer 23 zum Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz (vgl. BT-Drucksache 19/13397)) vorgenommenen Änderungen haben zu ungleichen Wettbewerbsvorteilen zu Gunsten der Krankenkassen geführt.
Drucksache 557/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz - DVG )
... "(5c) Sind digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 3 dauerhaft in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen worden, so sind entweder der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen oder der einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme anzupassen, soweit ärztliche Leistungen für die Versorgung mit der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich sind. Sind digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 4 vorläufig in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen worden, so vereinbaren die Partner der Bundesmantelverträge innerhalb von drei Monaten nach der vorläufigen Aufnahme eine Vergütung für ärztliche Leistungen, die während der Erprobungszeit nach Festlegung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e Absatz 4 Satz 3 zur Versorgung mit und zur Erprobung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich sind; die Vereinbarung berücksichtigt die Nachweispflichten für positive Versorgungseffekte, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e Absatz 4 Satz 3 festgelegt worden sind. Solange keine Entscheidung über eine Anpassung nach Satz 1 getroffen ist, hat der Leistungserbringer Anspruch auf die nach Satz 2 vereinbarte Vergütung. Soweit und solange keine Vereinbarung nach Satz 2 getroffen ist oder sofern eine Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e ohne Erprobung erfolgt und keine Entscheidung über eine Anpassung nach Satz 1 getroffen ist, können Versicherte die ärztlichen Leistungen, die für die Versorgung mit oder zur Erprobung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich sind, im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 bei Leistungserbringern in Anspruch nehmen; Absatz 2a Satz 11 gilt entsprechend. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 endet, sobald eine Entscheidung über die Anpassung nach Satz 1 getroffen ist."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 20k Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz
§ 31b Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel
§ 31c Beleihung mit der Aufgabe der Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel; Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene
§ 33a Digitale Gesundheitsanwendungen
§ 68a Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen durch Krankenkassen
§ 68b Förderung von Versorgungsinnovationen
§ 75b Richtlinie zur IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
§ 86 Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form
§ 134 Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungsermächtigung
§ 139e Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen; Verordnungsermächtigung
§ 263a Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen
§ 291h Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur
§ 303a Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung
§ 303b Datenzusammenführung und -übermittlung
§ 303c Vertrauensstelle
§ 303d Forschungsdatenzentrum
§ 303e Datenverarbeitung
§ 303f Gebührenregelung; Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 3 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 4 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 106b Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur
§ 125 Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur
Artikel 5 Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
Artikel 6 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 6a Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 7 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Drucksache 354/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG )
... Der Bund wird vor diesem Hintergrund aufgefordert, zeitnah die notwenigen rechtlichen und haushälterischen Schritte zu prüfen und einzuleiten, um die finanzielle Entlastung der Länder und Kommunen zu ermöglichen. Nähere Fragen von Ausgestaltung, Umsetzung und Abrechnung der Unterstützung im Rahmen eines solchen Bündnisses für die Steuerverwaltung sind in diesem Kontext gemeinsam zwischen Bund, Ländern und Kommunen partnerschaftlich zu klären.
Drucksache 333/19
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates - Die Situation der Pflege durch Pflegepersonaluntergrenzen spürbar verbessern
... Mit dem zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) ist die Grundlage für die künftige Weiterentwicklung und Ausweitung der PPUG auf weitere pflegesensitive Krankenhausbereiche geschaffen worden. Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene haben dazu mit dem PpSG den gesetzlichen Auftrag erhalten, bis zum 31. August 2019 die PPUG für pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern weiterzuentwickeln und für die Bereiche Neurologie und Herzchirurgie weitere PPUG festzulegen. Zudem haben sie erstmals bis zum 1. Januar 2020 weitere pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern festzulegen, für die ebenfalls PPUG mit Wirkung für das Jahr 2021 zu vereinbaren sind. Im Rahmen der Weiterentwicklung sind die PPUG zudem - differenziert nach Schweregradgruppen - nach dem Pflegeaufwand festzulegen. Das BMG hat zudem die Möglichkeit im Wege der Ersatzvornahme tätig zu werden, sofern eine Vereinbarung der Selbstverwaltungspartner zur Weiterentwicklung der PPUG nicht zustande kommt (Punkte 2, 3).
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates - Die Situation der Pflege durch Pflegepersonaluntergrenzen spürbar verbessern - BR-Drucksache 48/18 B
Drucksache 523/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
... Dem Gesetzesvorhaben war ein umfassendes Konsultationsverfahren mit den Handwerken der Anlage B1, den Sozialpartnern und sonstigen betroffenen Kreisen vorgeschaltet. Auf der Grundlage eines umfassenden Fragebogens wurden die Handwerke und ihre Verbände gebeten, Daten, Fakten, Einschätzungen und sonstige Informationen zu ihrem Handwerk, insbesondere den Entwicklungen im jeweiligen Handwerk, zur Verfügung zu stellen. Die Handwerke haben umfassende Stellungnahmen abgegeben und auch umfassendes Datenmaterial vorgelegt. Zusätzlich wurden die betroffenen Handwerke, Sozialpartner und sonstigen betroffenen Kreise auch mündlich vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Vorfeld der Erstellung des Gesetzentwurfs angehört. Umfassende Analysen zur Novelle von 2004 enthalten auch die Antworten der Bundesregierung auf Parlamentarischen Anfragen vom Oktober 2010 (BT-Drs.
Drucksache 670/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
... V). Fehlende Kontinuität des Gesprächspartners trägt diesen besonderen Bedürfnissen gerade nicht Rechnung. Da die therapeutische Beziehung eine zentrale Bedeutung hat, hat es sich seit Jahrzehnten bewährt, dass Auszubildende in der Psychotherapie ihre Ausbildungsbehandlungen unter Supervision selbständig durchführen.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.