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224 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Parteilichkeit"


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Drucksache 800/11

... Darüber hinaus wird in Artikel 1 die Anwendbarkeit der geänderten Richtlinie auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse behandelt. Die Artikel 3 bis 20 (über die Zulassung zum Markt für Abschlussprüfer) finden ungeachtet der Art des geprüften Unternehmens auf Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften Anwendung. Für die übrigen Artikel der Richtlinie stellt sich die Lage allerdings anders dar: Artikel 22 über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, Artikel 25 über die Prüfungshonorare, Artikel 27 sowie Artikel 28 über den Bestätigungsvermerk sowie wie Artikel 29 bis 31 über Qualitätssicherungssysteme, Untersuchungen und Sanktionen würden nicht für die Abschlussprüfung über Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten.



Drucksache 785/11

... "Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Vorschläge an den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages. Der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages kann einem Vorschlag nach nichtöffentlicher Anhörung der jeweils vorgeschlagenen Person innerhalb von sechs Wochen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch Beschluss widersprechen, sofern er die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit der vorgeschlagenen Person als nicht gewährleistet ansieht. Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 legen innerhalb von sechs Wochen, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit den Gemeinsamen Bundesausschuss über einen erfolgten Widerspruch unterrichtet hat, einen neuen Vorschlag vor. Widerspricht der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages nach Satz 5 auch dem neuen Vorschlag innerhalb von sechs Wochen oder haben die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 keinen neuen Vorschlag vorgelegt, erfolgt die Berufung durch das Bundesministerium für Gesundheit."



Drucksache 159/11

... C. in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren mehrere Gerichtsverfahren Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justizbehörden der Russischen Föderation haben aufkommen lassen,



Drucksache 89/11

... 42. vertritt die Auffassung, dass unparteiische humanitäre Einrichtungen für die Verteilung von Hilfsgütern im Land sorgen sollten und dass das Militär nur in absoluten Ausnahmefällen eingebunden werden sollte, um die Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Arbeit der humanitären Einrichtungen unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen internationalen Vorschriften zu wahren, wie sie in den „Leitlinien für den Einsatz von Militär- und Zivilschutzmitteln zur Unterstützung humanitärer Maßnahmen der Vereinten Nationen in komplexen Notsituationen“ (MCDA) verankert sind und im Europäischen Konsens zur humanitären Hilfe gefordert werden;



Drucksache 123/11

... beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind, ausgeübt wird; der Sachverständige darf keine Aufgaben übernehmen, deren Erledigung berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit entstehen lassen könnten,



Drucksache 804/11

... (b) die regulären Wettbewerbsbedingungen oder auch die Unparteilichkeit und die Objektivität bei der Vergabe oder der Ausführung der Aufträge beeinträchtigt würden.



Drucksache 196/10

... Rechtsgrundlage für europäische Statistiken ist Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn diese für die Ausübung der Tätigkeiten der Union erforderlich sind. In diesem Artikel sind auch die Anforderungen an die Erstellung von europäischen Statistiken festgelegt, nämlich die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.



Drucksache 701/10

... - Bei der Abdeckung des durch Katastrophen außerhalb der EU verursachten humanitären Bedarfs ist die EU gehalten, ihre Hilfe an international vereinbarten Grundsätzen (Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit)11 und Leitlinien auszurichten. Eine verbesserte EU-Koordinierung wird zur Stärkung der zentralen Koordinierungsrolle der UN bei Notfällen in Drittländern beitragen.



Drucksache 783/10

... F. in der Erwägung, dass sich in Kambodscha eine alarmierend hohe Zahl von Menschen wegen verschiedener Mängel im Strafjustizwesen in Haft befindet und es nach wie vor keine Garantie für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gibt,



Drucksache 445/10

... 61. fordert die Europäische Union und die internationale Gemeinschaft auf, sich ganz besonders für die Unterstützung der öffentlichen Verwaltung in den Entwicklungsländern einzusetzen, mit dem konkreten Ziel, die Korruption zu bekämpfen und ein administratives Umfeld zu schaffen, das sich durch Transparenz, Unparteilichkeit und Fairness auszeichnet, wobei auch die wesentliche Rolle der nichtstaatlichen Akteure und der Zivilgesellschaft anerkannt wird;



Drucksache 336/10

... Rechtsgrundlage für europäische Statistiken ist Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn diese für die Ausübung der Tätigkeiten der Union erforderlich sind. In dem genannten Artikel sind auch die Anforderungen an die Erstellung von europäischen Statistiken festgelegt, nämlich die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.



Drucksache 66/10

... sichert die Neutralität und Unparteilichkeit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben. Durch die Übertragung dieser Aufgaben auf Berufsbeamte als Regeltatbestand wird gewährleistet, dass Personen, die nicht Beamte sind, nur in Ausnahmefällen hoheitlich tätig werden dürfen. Artikel 33 Abs. 4 Grundgesetz schließt nicht aus, dass im Wege der Beleihung Personen außerhalb des öffentlichen Dienstes die Erfüllung staatlicher Aufgaben übernehmen. Dies ist im Verfassungsrecht und in der Staatspraxis seit langem anerkannt. Gleichwohl führt diese Vorschrift, die seit 1949 in unverändertem Wortlaut gilt, im Einzelfall zu nicht unerheblichen Auslegungsschwierigkeiten. Neben der Frage, welche staatlichen Aufgaben zugleich hoheitlich im Sinne des Artikels 33 Abs. 4 Grundgesetz sind, ist vor allem die genaue Bestimmung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Verfassungsnorm problematisch. Ob der Begriff der Ausnahme rein quantitativ oder aber in einem wertenden, die jeweilige Hoheitsaufgabe und ihre Grundrechtsrelevanz in den Blick nehmenden Sinne zu verstehen ist, stellt eine in der Staatsrechtslehre höchst streitige und vom Bundesverfassungsgericht noch nicht abschließend entschiedene Frage dar.



Drucksache 782/10

... 43. fordert die nationalen Normungsgremien auf, im Interesse eines fairen Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt den Ethikkodex der ISO zu befolgen, um zu gewährleisten, dass die Unparteiischkeit der Norm nicht durch andere Aktivitäten wie Zertifizierung oder Akkreditierung gefährdet wird; unterstreicht ferner die Bedeutung der Entwicklung von Normen und Leitlinien für die Konformitätsbewertung und einer Förderung ihrer Annahme und ihrer fairen Verwendung, insbesondere was die Erfordernisse der Integrität, Objektivität und Unparteilichkeit betrifft;



Drucksache 208/10

... 10. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, eine gezielte Kommunikationsstrategie zu entwickeln, um das Bewusstsein der EU-Bürger für bestehende Risiken und ihre Rechte als Verbraucher insbesondere durch die Einrichtung benutzerfreundlicher Internetportale, durch Aufklärungskampagnen und Informationsstellen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene zu schärfen; unterstreicht, dass auf besondere Kommunikationskanäle zurückgegriffen werden muss, um die am meisten schutzbedürftigen Verbraucher zu erreichen, und dass dabei die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Unparteilichkeit der für die Verwaltung und Organisation von Kommunikationskanälen zuständigen Stellen gewährleistet sein müssen;



Drucksache 133/10

... 9. betont, dass der Zugang der Bürger zum Recht ein Kernelement der Rechtsstaatlichkeit ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die im Bereich des Justizwesens erzielten Fortschritte und die Zusage der Regierung, die Reformen fortzuführen, was unter anderem in der Aufstockung der Mittel für die Gerichte und Staatsanwaltschaften zum Ausdruck kommt; unterstreicht die Bedeutung einer Umsetzung der Gesetze und fordert die Regierungsstellen auf, die Unabhängigkeit der Justiz weiter zu stärken und die Unparteilichkeit der Richter zu gewährleisten; weist darauf hin, dass der Rückstand bei den vor Gericht anhängigen Fällen zurückgegangen ist, und ermutigt die Behörden, die Effizienz des Systems weiter zu verbessern, während sie gleichzeitig weiterhin für die Förderung der Achtung der Menschenrechte im Zusammenhang mit den Ermittlungs- und Gerichtsverfahren eintreten; fordert außerdem eine zügige Verabschiedung des Gesetzes über die



Drucksache 44/10 (Beschluss)

... Eine derartige Aufgabenübertragung stößt aber an die Grenzen des geltenden Verfassungsrechts. Der sogenannte Funktionsvorbehalt zu Gunsten des Berufsbeamtentums in Artikel 33 Absatz 4 GG sichert die Neutralität und Unparteilichkeit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben. Durch die Übertragung dieser Aufgaben auf Berufsbeamte als Regeltatbestand wird gewährleistet, dass Personen, die nicht Beamte sind, nur in Ausnahmefällen hoheitlich tätig werden dürfen. Artikel 33 Absatz 4 GG schließt nicht aus, dass im Wege der Beleihung Personen außerhalb des öffentlichen Dienstes die Erfüllung staatlicher Aufgaben übernehmen. Dies ist im Verfassungsrecht und in der Staatspraxis seit langem anerkannt. Gleichwohl führt diese Vorschrift, die seit 1949 in unverändertem Wortlaut gilt, im Einzelfall zu nicht unerheblichen Auslegungsschwierigkeiten. Neben der Frage, welche staatlichen Aufgaben zugleich hoheitlich im Sinne des Artikels 33 Absatz 4 GG sind, ist vor allem die genaue Bestimmung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Verfassungsnorm problematisch. Ob der Begriff der Ausnahme rein quantitativ oder aber in einem wertenden, die jeweilige Hoheitsaufgabe und ihre Grundrechtsrelevanz in den Blick nehmenden Sinn zu verstehen ist, stellt eine in der Staatsrechtslehre höchst streitige und vom Bundesverfassungsgericht noch nicht abschließend entschiedene Frage dar.



Drucksache 118/10

... Die Rechtsgrundlage für die europäischen Statistiken ist Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn diese für die Ausübung der Tätigkeiten der Union erforderlich sind. In dem Artikel sind auch die Anforderungen an die Erstellung von europäischen Statistiken festgelegt, nämlich die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.



Drucksache 176/10

... 19. fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Mitgliedstaaten auf, auf einen starken gemeinsamen Standpunkt der EU zum Followup des Berichts der Erkundungsmission zum Konflikt in Gaza und im südlichen Israel hinzuarbeiten, öffentlich die Umsetzung seiner Empfehlungen und die Rechenschaftspflicht für alle Völkerrechtsverletzungen einschließlich mutmaßlicher Kriegsverbrechen zu fordern sowie beide Seiten nachdrücklich aufzufordern, Ermittlungen durchzuführen, die internationalen Standards der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit, der Transparenz, der zeitlichen Nähe und der Wirksamkeit in Einklang mit der Resolution A/64/L.11 der VN-Generalversammlung entsprechen, und betont, dass die Einhaltung internationaler Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts durch alle Parteien und unter allen Umständen eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung eines gerechten und dauerhaften Friedens im Nahen Osten ist;



Drucksache 134/10

... 9. ist der Ansicht, dass eine umfassende und rasche Justizreform von ausschlaggebender Bedeutung für den Erfolg des Modernisierungsprozesses in der Türkei ist; begrüßt, dass die Regierung die Strategie zur Reform der Justiz gebilligt hat, und stellt mit Befriedigung den breiten Konsultationsprozess fest, auf den sie sich stützt; ermutigt die Regierung, die Strategie unverzüglich umzusetzen und dabei vor allem systematischen Maßnahmen zur Stärkung der Unparteilichkeit und der Professionalität der Justiz besondere Beachtung zu schenken und sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den Normen der EMRK steht; fordert die türkische Regierung in diesem Zusammenhang auf, Leitlinien für Staatsanwälte zu Gesetzen herauszugeben, die häufig zur Einschränkung der Meinungsfreiheit herangezogen werden; ermutigt die Regierung ferner, den Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte dergestalt umzustrukturieren, dass seine Repräsentativität, Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz gewährleistet sind;



Drucksache 182/10

... Rechtsgrundlage für europäische Statistiken ist Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Darin sind auch die bei der Erstellung europäischer Statistiken zu erfüllenden Erfordernisse festgelegt, nämlich Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität, wissenschaftliche Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit und statistische Geheimhaltung.



Drucksache 212/10

... 3. fordert beide Seiten nachdrücklich dazu auf, innerhalb von fünf Monaten Ermittlungen durchzuführen, die in Einklang mit den Resolutionen der UN-Generalversammlung vom 5. November 2009 und 26. Februar 2010 den internationalen Normen in Bezug auf Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Transparenz, zeitliche Nähe und Wirksamkeit entsprechen; betont, dass die Einhaltung internationaler Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts durch alle Seiten und unter allen Umständen eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung eines gerechten und dauerhaften Friedens im Nahen Osten ist;



Drucksache 867/10

... Rechtsgrundlage für europäische Statistiken ist Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn diese für die Ausübung der Tätigkeiten der Union erforderlich sind. In diesem Artikel sind auch die Anforderungen an die Erstellung der europäischen Statistiken festgelegt, nämlich die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.



Drucksache 888/09

... und regelt, dass der Dienstleistungserbringer auf Anfrage über gemeinsam ausgeübte multidisziplinäre Tätigkeiten und Gemeinschaften informieren muss. Zudem muss er über die Maßnahmen informieren, die er getroffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies erforderlich ist, weil die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Dienstleistungserbringers gefährdet sein könnte.



Drucksache 108/09

... 2. weist darauf hin, dass die Europäische Union soeben 10 Millionen EUR für Hilfsmaßnahmen bereitgestellt hat, und fordert die simbabwischen Behörden auf, sämtliche Restriktionen für humanitäre Hilfsorganisationen aufzuheben und zu gewährleisten, dass die humanitäre Hilfe gemäß den Grundsätzen der Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit geleistet werden kann;



Drucksache 740/09

... Unabhängigkeit und Unparteilichkeit



Drucksache 739/09

... Unabhängigkeit und Unparteilichkeit



Drucksache 321/09

... 9. nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die bei der Entwicklung einer Strategie für eine Justizreform erzielt wurden; weist jedoch darauf hin, dass dringend weitere systematische Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Unparteilichkeit und die Professionalität der Justiz zu stärken und dafür zu sorgen, dass sich Justizangehörige nicht in politische Debatten einmischen und die Normen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) achten;



Drucksache 4/09

... Durch Satz 3, der die §§ 83, 84 Verwaltungsverfahrensgesetz für anwendbar erklärt, werden die ehrenamtlich tätigen Mitglieder auf Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Da § 85 Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für anwendbar erklärt wird, sind Auslagen und Verdienstausfall der Ausschussmitglieder nicht vom Bund, sondern in der Regel von der entsendenden Institution zu ersetzen. Diese Regelung ist gerechtfertigt da die Ausschussmitglieder im Interesse der von ihnen vertretenen Gruppe tätig werden. Da § 86 Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für anwendbar erklärt wird, ist eine Abberufung aus den dort genannten Gründen nicht möglich. Dies würde mit der Weisungsfreiheit der Mitglieder des Ausschusses nach § 12 Absatz 1 Satz 2 kollidieren.



Drucksache 284/09

... Absatz 3 bezieht sich auf die von der Sachkunde unabhängigen Anforderungen des § 36 wie Unparteilichkeit, Gewissenhaftigkeit oder Zuverlässigkeit. Die Regelung solcher Anforderungen ist von der Berufsanerkennungsrichtlinie nicht abschließend erfasst. Hierfür sind deshalb die Regelungen der



Drucksache 138/09

... 37. bekräftigt seine Unterstützung für das OHCHR und sein Festhalten an der Integrität des Zuständigkeitsbereichs dieses Gremiums sowie an dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit;



Drucksache 738/09

... Unabhängigkeit und Unparteilichkeit



Drucksache 736/09

... Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihre Tätigkeit unparteiisch aus, d.h. sie dürfen bei ihrer Tätigkeit für den ESRB weder Weisungen der Mitgliedstaaten befolgen, noch die Interessen einzelner Mitgliedstaaten berücksichtigen. Unparteilichkeit ist zentrale Voraussetzung, da sich die Interessen einzelner Mitgliedstaaten nicht unbedingt immer mit dem vorrangigen Ziel des ESRB decken, die Finanzstabilität in der Europäischen Union insgesamt zu erhalten.



Drucksache 735/09

... 2. Die notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.



Drucksache 108/08 (Beschluss)

... Der sogenannte Funktionsvorbehalt zu Gunsten des Berufsbeamtentums in Artikel 33 Abs. 4 GG sichert die Neutralität und Unparteilichkeit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben. Durch die Übertragung dieser Aufgaben auf Berufsbeamte als Regeltatbestand wird gewährleistet, dass Personen, die nicht Beamte sind nur in Ausnahmefällen hoheitlich tätig werden dürfen. Artikel 33 Abs. 4 GG schließt nicht aus, dass im Wege der Beleihung Personen außerhalb des öffentlichen Dienstes die Erfüllung staatlicher Aufgaben übernehmen. Dies ist im Verfassungsrecht und in der Staatspraxis seit langem anerkannt. Gleichwohl führt diese Vorschrift, die seit 1949 in unverändertem Wortlaut gilt, im Einzelfall zu nicht unerheblichen Auslegungsschwierigkeiten. Neben der Frage, welche staatlichen Aufgaben zugleich hoheitlich im Sinne des Artikels 33 Abs. 4 GG sind, ist vor allem die genaue Bestimmung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Verfassungsnorm problematisch.



Drucksache 400/08

... 2. Die notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.



Drucksache 173/08

... 16. Das Nebentätigkeitsverbot wird ebenfalls aufgehoben. Damit steht den Betrieben des Schornsteinfegerhandwerks künftig grundsätzlich unbeschränkt die Möglichkeit offen, Tätigkeiten anzubieten die nicht zu dem klassischen Aufgabenbereich des Schornsteinfegerhandwerks gehören. Das erleichtert zum Beispiel auch die Ausübung der Energieberatung. Ergänzend wird im Gesetz vorgeschrieben, dass die Bezirksbevollmächtigten die verbleibenden Vorbehaltsaufgaben ordnungsgemäß und gewissenhaft sowie mit der gebotenen Unparteilichkeit erfüllen müssen. Sie dürfen ihre Stellung nicht ausnutzen, um andere Betriebe im Wettbewerb zu behindern.



Drucksache 595/08

... 24. weist auf die verheerenden Folgen der politischen Krise für das simbabwische Volk hin und fordert die Regierung Mugabe auf, alle gegen Agenturen für humanitäre Hilfe verhängten Beschränkungen aufzuheben und sicherzustellen, dass humanitäre Hilfe nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, der Neutralität, der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit geleistet werden kann;



Drucksache 512/08

... 10. erinnert daran, dass der Einsatz von Ressourcen des Katastrophenschutzes und von militärischen Mitteln bei humanitären Maßnahmen in Drittstaaten gemäß den Leitlinien für den Einsatz von militärischen Mitteln und Zivilschutzmitteln in komplexen Notsituationen und den Osloer Leitlinien für den Einsatz von militärischen Mitteln und Zivilschutzmitteln bei der Katastrophenhilfe erfolgen muss, und zwar insbesondere um die Einhaltung der humanitären Grundsätze der Neutralität, der Menschlichkeit, der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit zu gewährleisten; betont, dass der Einsatz von Ressourcen des Katastrophenschutzes bei humanitären Krisen bedarfsorientiert sein und die humanitäre Hilfe sinnvoll ergänzen sollte;



Drucksache 133/08

... (3) Die notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.



Drucksache 108/08

... sichert die Neutralität und Unparteilichkeit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben. Durch die Übertragung dieser Aufgaben auf Berufsbeamte als Regeltatbestand wird gewährleistet, dass Personen, die nicht Beamte sind, nur in Ausnahmefällen hoheitlich tätig werden dürfen. Artikel 33 Abs. 4 Grundgesetz schließt nicht aus, dass im Wege der Beleihung Personen außerhalb des öffentlichen Dienstes die Erfüllung staatlicher Aufgaben übernehmen. Dies ist im Verfassungsrecht und in der Staatspraxis seit langem anerkannt. Gleichwohl führt diese Vorschrift, die seit 1949 in unverändertem Wortlaut gilt, im Einzelfall zu nicht unerheblichen Auslegungsschwierigkeiten. Neben der Frage, welche staatlichen Aufgaben zugleich hoheitlich im Sinne des Artikels 33 Abs. 4 Grundgesetz sind, ist vor allem die genaue Bestimmung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Verfassungsnorm problematisch. Ob der Begriff der Ausnahme rein quantitativ oder aber in einem wertenden, die jeweilige Hoheitsaufgabe und ihre Grundrechtsrelevanz in den Blick nehmenden Sinne zu verstehen ist, stellt eine in der Staatsrechtslehre höchst streitige und vom Bundesverfassungsgericht noch nicht abschließend entschiedene Frage dar.



Drucksache 858/08

... Die Rechtsgrundlage für die Gemeinschaftsstatistiken ist Artikel 285 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Der Rat beschließt nach dem Mitentscheidungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn diese für die Ausübung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich sind. In dem Artikel sind auch die Anforderungen an die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken festgelegt, nämlich die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.



Drucksache 110/08

... Die Kommission hat die Erfahrungen des ersten Jahres nun - zum Teil auf der Grundlage des Ausschussberichts - bewertet16. Sie begrüßt die Unparteilichkeit des Ausschusses und würdigt seine sachkundigen Folgenabschätzungen niedergeschlagen haben. Der Ausschuss hat zur Erhöhung der Standards beigetragen und nützliche Anleitung zur Methodik geboten. Die internen Arbeitsmethoden und -verfahren werden weiter verbessert, indem beispielsweise dafür gesorgt wird, dass in den Folgenabschätzungen, die zu bestimmten Vorschlägen ausgearbeitet werden auf die Empfehlungen des Ausschusses eingegangen wird, bevor die betreffenden Vorschläge dem Kollegium zur Beschlussfassung vorgelegt werden.



Drucksache 293/08

... Rechtsgrundlage für die Gemeinschaftsstatistik ist Artikel 285 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Der Rat beschließt nach dem Mitentscheidungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn diese für die Ausübung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich sind. In diesem Artikel sind auch die Erfordernisse für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken festgelegt, nämlich die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.



Drucksache 240/08

... - dem internationalen Rotkreuzrecht, wie es in den Statuten des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes, den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung mit den Ausführungsbestimmungen und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenzen enthalten ist; an der Ausarbeitung dieses internationalen Rotkreuzrechts wirken jeweils die Vertragsstaaten der Genfer Abkommen mit; die sieben Grundsätze der internationalen Rotkreuz-Bewegung sind: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität;



Drucksache 700/08

... In jedem Schlichtungsverfahren muss die Unparteilichkeit der Schlichterinnen und Schlichter gewährleistet sein, damit alle beteiligten Personen und die Öffentlichkeit davon überzeugt sind, dass die Schlichtung in einem fairen Verfahren erfolgt. Unabhängig davon, ob eine einzelne Person als Schlichterin oder Schlichter tätig ist oder ob mehrere Personen für das Verfahren Verantwortung tragen, müssen demnach geeignete und angemessene Regelungen getroffen werden, damit sichergestellt ist, dass die Schlichterinnen und Schlichter unparteiisch sind und handeln.



Drucksache 468/08

... 19. nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die hinsichtlich der Effizienz der Justiz erzielt wurden begrüßt den Plan der türkischen Regierung, eine Reformstrategie umzusetzen, mit der die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gestärkt und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz gesteigert werden soll; vertritt die Auffassung, dass diese Strategie in erster Linie sicherstellen sollte, dass die Auslegung der Rechtsvorschriften im Bereich Menschenrechte und Grundfreiheiten im Einklang mit den Vorgaben der EMRK steht; stellt fest, dass sich die Strategie nicht ohne ein anspruchsvolles Fortbildungsprogramm für die Justiz durchsetzen lässt; ist besorgt über die negative Haltung, die bestimmte Vertreter der Justiz in Bezug auf internationale Abkommen über Grundrechte und Grundfreiheiten sowie in Bezug auf die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Verletzungen der EMRK gegen die Türkei verhängten Urteile an den Tag legen;



Drucksache 571/08

... 4. Übernimmt bzw. übernehmen die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannte(n) Behörde bzw. Behörden die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation, so muss bzw. müssen sie angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.



Drucksache 395/08

... F. in der Erwägung, dass die Verringerung der Armut, die das zentrale Ziel der EU-Entwicklungspolitik darstellt die Existenz einer partizipatorischen Demokratie und von verantwortlichen und nicht korrupten Regierungen voraussetzt, worauf in der am 1. April 1999 in Straßburg angenommenen Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU13 zur AKP-EU-Zusammenarbeit und -Beteiligung an der Durchführung von Wahlen in den AKP-Ländern sowie zur Rolle der Paritätischen Versammlung hingewiesen wurde, G. in der Erwägung, dass die Partnerschaft zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union die Förderung der Menschenrechte, der Demokratisierungsprozesse, der Festigung der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung aktiv unterstützen wird, wie dies im Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 200014 (Abkommen von Cotonou) betont wurde, H. in der Erwägung, dass die Grundsatzerklärung für die internationale Wahlbeobachtung und der Verhaltenskodex für die internationalen Wahlbeobachter 2005 im Rahmen der Vereinten Nationen verabschiedet wurden und von Kommission und Parlament sowie von 32 weiteren internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen bestätigt worden sind, I. in der Erwägung, dass zu den dort hervorgehobenen Prinzipien die vollständige Abdeckung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, Transparenz und Öffentlichkeit, Professionalismus, Analyse und Rat, Achtung der Souveränität des Gastlandes, einschließlich des Erfordernisses, eine Einladung zur Beobachtung zu erhalten, Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Beobachtungsorganisationen und die Nichtlegitimisierung eines eindeutig undemokratischen Wahlverfahrens gehören, J. unter Hinweis darauf, dass seit der Annahme der vorstehend erwähnten Mitteilung der Kommission vom 11. April 2000 mehr als 50 EU-Wahlbeobachtungsmissionen in 32 Länder in Afrika, Asien und Lateinamerika entsandt wurden; in der Erwägung, dass es allerdings bemerkenswert ist, dass sehr viel weniger EU-Wahlbeobachtungsmissionen in Länder des südlichen Mittelmeers entsandt wurden, K. in der Erwägung, dass im Rahmen des EIDHR mehr als 30 Millionen EUR alljährlich für EU-Wahlbeobachtungsmissionen zur Verfügung gestellt werden, L. in der Erwägung, dass in einem Land, in dem Wahlen stattgefunden haben, ein demokratisch gewähltes Parlament nur von beschränkten Wert ist, wenn diese Institution nicht über wichtige Befugnisse verfügt und durch die Exekutive dominiert wird, M. in der Erwägung, dass einige künftige Schlüsselthemen im Bereich der Wahlbeobachtung der Europäischen Union noch behandelt werden müssen, wie etwa die zunehmende Bedeutung der elektronischen Stimmabgabe, N. in der Erwägung, dass die genannte Mitteilung der Kommission vom 11. April 2000 einen Wendepunkt in der Herangehensweise der Europäischen Union an die Wahlbeobachtung darstellt, indem eine umfassende Methodik zur Abdeckung des gesamten Wahlverfahrens, von der Phase vor der Wahl bis zur Phase nach der Wahl, entwickelt wurde, die sich als großer Erfolg erwiesen und dazu geführt hat, dass die Europäische Union zu einer führenden Institution im Bereich der internationalen Wahlbeobachtung geworden ist, O. in der Erwägung, dass der Einsatz der EU-Wahlbeobachtungsmission ein Schlüsselelement der Außenpolitik der Europäischen Union ist und insbesondere zusammen mit der Wahlunterstützung ein wichtiges Instrument für die Wahlhilfe im Kontext der Zusage der Europäischen Union, die Werte der Demokratie, der Entwicklung und des Friedens zu fördern, darstellt, P. in der Erwägung, dass erfolgreiche Wahlen nur im Kontext der langfristigen Verankerung demokratischer Werte unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des Aufbaus eines Europäischen Konsens zur Förderung von Demokratie innerhalb einer Gesellschaft möglich sind, einschließlich einer Wähler- und staatsbürgerlichen Schulung, leistungsfähiger Mechanismen für die Gewährleistung der Menschenrechte, des Bestehens einer unabhängigen und pluralistischen Bürgergesellschaft und der Beachtung der Gewaltenteilung;



Drucksache 532/08

... (b) die Unabhängigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit der Gutachter,



Drucksache 307/08

... – eine Verbesserung der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Professionalität der Justiz, insbesondere wenn es um die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten sowie deren Karrieregestaltung und Weiterbildung geht;



Drucksache 15/08

... (3) Der Unterausschuss zur Verhütung von Folter lässt sich ferner von den Grundsätzen der Vertraulichkeit, Unparteilichkeit, Nichtselektivität, Universalität und Objektivität leiten.



Drucksache 374/08

... 23. regt an, dass die EIB – angesichts der Qualität ihrer Humanressourcen, ihrer Unparteilichkeit und ihrer Erfahrungen mit der Finanzierung großer Infrastrukturvorhaben – von der Kommission beauftragt werden sollte, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer ausgewogenen Regionalentwicklung strategische Überlegungen zur Finanzierung von Infrastrukturen anzustellen und dabei keine der folgenden Hypothesen auszuschließen: Finanzhilfen, Einzahlungen auf das von den Mitgliedstaaten gezeichnete Kapital der EIB, Darlehen (darunter EIB-Darlehen, insbesondere in Verbindung mit den von den Mitgliedstaaten gewährten Sonderdarlehen13), innovative Instrumente wie LGTT und RSFF, Finanzierungstechniken, die auf langfristige, nicht sofort rentable Projekte zugeschnitten sind, Entwicklung von Garantiesystemen, Schaffung eines Einzelplans für Investitionen im Haushaltsplan der Europäischen Union, Finanzierungskonsortien aus europäischen, nationalen und lokalen Stellen, öffentlich-private Partnerschaften usw. ;



Drucksache 138/07

... Rechtsgrundlage für Gemeinschaftsstatistiken ist Artikel 285 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Der Rat beschließt nach dem Mitentscheidungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist. Nach diesem Artikel erfolgt die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung. Dieser Artikel impliziert, dass Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken ausschließlich in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen.



Drucksache 149/07 (Beschluss)

... es zwingend eine Aufgabenerfüllung durch Beamte vorgesehen ist. Der so genannte Funktionsvorbehalt zu Gunsten des Berufsbeamtentums in Artikel 33 Abs. 4 GG sichert die Neutralität und Unparteilichkeit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben. Durch die Übertragung dieser Aufgaben auf Berufsbeamte als Regeltatbestand wird gewährleistet, dass nicht beamtete Personen nur in Ausnahmefällen hoheitlich tätig werden dürfen.



Drucksache 475/07

... (1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Kontrollen in Bezug auf die in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zuständig ist/sind. Die Mitgliedstaaten können auch Branchenorganisationen für diese Kontrollen benennen, wenn diese angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten.



Drucksache 149/07

... es zwingend eine Aufgabenerfüllung durch Beamte vorgesehen ist. Der so genannte Funktionsvorbehalt zugunsten des Berufsbeamtentums in Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes sichert die Neutralität und Unparteilichkeit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben. Durch die Übertragung dieser Aufgaben auf Berufsbeamte als Regeltatbestand wird gewährleistet, dass nicht beamtete Personen nur in Ausnahmefällen hoheitlich tätig werden dürfen.



Drucksache 830/07

... Artikel 285 des EG-Vertrags bildet die Rechtsgrundlage der Gemeinschaftsstatistik. Der Rat beschließt nach dem Mitentscheidungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist. Gemäß diesem Artikel erfolgt die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.



Drucksache 128/07

... Schließlich gibt es eine zusätzliche Gewähr für die Unparteilichkeit der Ermittlungsbehörden, da die Behörden, die an den strafrechtlichen Ermittlungen beteiligt sind, nicht identisch sind mit den Verwaltungsbehörden, die Betriebs- oder Emissionsgenehmigungen erteilt haben.



Drucksache 204/07

... Die Rechtsgrundlage für die Gemeinschaftsstatistik bildet Artikel 285. Der Rat beschließt nach dem Mitentscheidungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist. Nach diesem Artikel erfolgt die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.



Drucksache 583/07

... Für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Der Versicherer hat den, Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.