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"Milliarde"
Drucksache 502/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds "Deutsche Einheit"
... a) Der Bundesrat bittet daher um eine Änderung von Artikel 1 für das Jahr 2019. Anstelle des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer ist der Länderanteil an der Umsatzsteuer um 1 Mrd. Euro zu erhöhen. Auf diesem Wege wird eine der KdU-Beteiligung des Bundes vergleichbare Entlastung je Einwohner von der umzuschichtenden Milliarde Euro erreicht. Die Länder werden eine soziallastengerechte Verteilung auf die Kommunen gewährleisten.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu den Kosten für Unterkunft und Heizung
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Satz 3 FAG
5. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 46 Absatz 5 Satz 2 SGB II
6. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 46 Absatz 6 Satz 2 - neu - SGB II
Drucksache 297/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112 /EG
/EG in Bezug auf die Einführung der detaillierten technischen Maßnahmen für die Anwendung des endgültigen Mehrwertsteuersystems für die Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
... Der Bundesrat ist daher sehr skeptisch, ob der von der Kommission prognostizierte Rückgang des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs von jährlich 41 Milliarden Euro realisierbar ist.
Drucksache 271/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms "InvestEU"
... 2. Darüber hinaus betont der Bundesrat die Bedeutung des Programms "InvestEU" zur Erreichung der Klimaziele und zur Förderung der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte, zum Beispiel durch die Bereitstellung von knapp einem Drittel der Haushaltgarantie von 38 Milliarden Euro in den Jahren 2021 bis 2027 für die Förderung von Investitionen im Bereich nachhaltiger Infrastruktur und weiteren 4 Milliarden Euro für soziale Investitionen.
Drucksache 469/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
... Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung setzt ein wesentliches, prioritäres Vorhabens des Koalitionsvertrages um. Im Koalitionsvertrag ist vereinbart worden, dass der Bund die "Länder und Kommunen weiterhin beim Ausbau des Angebots und bei der Steigerung der Qualität von Kinderbetreuungseinrichtungen und dem Angebot an Kindertagespflege sowie zusätzlich bei der Entlastung von Eltern bei den Gebühren bis hin zur Gebührenfreiheit" unterstützen wird. Dafür sollen "jährlich laufende Mittel zur Verfügung [gestellt werden] (2019 0,5 Milliarden, 2020 eine Milliarde, 2021 zwei Milliarden Euro)." Hierbei sollen "sowohl die Vielfalt der Betreuungsangebote beibehalten als auch die Länderkompetenzen [gewahrt werden]". "Die Beschlüsse der Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder (JFMK) sollen hierzu entsprechend [umgesetzt werden]". Letzteres bezieht sich auf den Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder (JFMK) vom 19. Mai 2017 "Frühe Bildung weiter entwickeln und finanziell sichern - Eckpunkte für ein Qualitätsentwicklungsgesetz".
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG)
§ 1 Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
§ 2 Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
§ 3 Handlungskonzepte und Finanzierungskonzepte der Länder
§ 4 Verträge zwischen Bund und Ländern
§ 5 Geschäftsstelle des Bundes
§ 6 Monitoring und Evaluation
Artikel 2 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz
1. Öffentliche Fürsorge
2. Erforderlichkeit
a. Gleichwertige Lebensverhältnisse
b. Wahrung der Wirtschaftseinheit
III. Alternativen
IV. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Demografische Auswirkungen
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
V. Evaluierung und Monitoring
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4514, BMFSFJ: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
4 Bund
II.2 Weitere Kosten
II.3 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 271/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms "InvestEU"
... 2. Darüber hinaus betont der Bundesrat die Bedeutung des Programms "InvestEU" zur Erreichung der Klimaziele und zur Förderung der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte, zum Beispiel durch die Bereitstellung von knapp einem Drittel der Haushaltgarantie von 38 Milliarden Euro in den Jahren 2021 bis 2027 für die Förderung von Investitionen im Bereich nachhaltiger Infrastruktur und weiteren 4 Milliarden Euro für soziale Investitionen.
Drucksache 166/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt - Mehrjähriger Finanzrahmen 2021 - 2027
... 71. Der Bundesrat begrüßt daher die vorgeschlagene Mittelausstattung von 97,6 Milliarden Euro für "Horizont Europa". Er erinnert dennoch daran, dass die von der Kommission eingesetzte "unabhängige hochrangige Gruppe zur Maximierung der Wirkung der EU-Programme für Forschung und Innovation" im Jahr 2017 empfohlen hat, die Mittel im Vergleich zu "Horizont 2020" zu verdoppeln.
I. Allgemeiner Teil
Strategische Ausrichtung
4 Ausgaben
4 Eigenmittelreform
Flexibilität und Stabilität
EU -Haushalt und Rechtsstaatlichkeit
Zur Berücksichtigung der Gleichstellung in den einzelnen Bereichen
II. Binnenmarkt, Innovation und Digitales Forschung und Innovation
Europäische Strategische Investitionen
4 Binnenmarkt
Weltraum - Europäisches Raumfahrtprogramm
III. Zusammenhalt und Werte
Rolle der Kohäsionspolitik und strategischer Rahmen
Finanzausstattung der Kohäsionspolitik
Kohäsionspolitik für alle Regionen
Regeln der Mittelverteilung
Europäische Territoriale Zusammenarbeit
Wirtschaftspolitische Koordinierung, Konditionalität und nationale Kofinanzierung
Umsetzung der Programme und Vereinfachung
Wirtschafts - und Währungsunion
In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte
IV. Natürliche Ressourcen und Umwelt
4 Allgemeines
Landwirtschaft und Meerespolitik
171. Hauptempfehlung
172. Hauptempfehlung
173. Hilfsempfehlung
183. Hilfsempfehlung
Umwelt - und Klimaschutz
V. Migration und Grenzmanagement
4 Migration
4 Grenzmanagement
VI. Sicherheit und Verteidigung sowie Krisenreaktion Sicherheit
4 Verteidigung
4 Krisenreaktion
VII. Nachbarschaft und die Welt
VIII. Europäische öffentliche Verwaltung
IX. Verfahren
X. Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 503/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Beitragssatzanpassung
... von rund 7,6 Milliarden Euro jährlich. Langfristig steigt der Betrag entsprechend der Lohn- und Beschäftigungsentwicklung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Demografie
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mittelbare Auswirkungen der Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung auf die allgemeine Rentenversicherung und auf den Bund
Mittelbare Auswirkungen der Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung auf den Bundeszuschuss zur knappschaftlichen Rentenversicherung in Milliarden Euro
Mittelbare Auswirkungen der Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung auf das Sicherungsniveau vor Steuern
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4593, BMG: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2019
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Verwaltung
II.2. Weiteren Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 375/2/18
Antrag des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG)
... Der Mindestbeitrag für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung soll einheitlich geregelt und deren wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden. Als Bemessungsgrundlage soll die Geringfügigkeitsgrenze gelten. Damit werden insbesondere auch die Belange von Solo-Selbständigen und freiwillig Versicherten mit geringen Einnahmen berücksichtigt. Die Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung sind in der Zeit von 2013 bis 2018 von 2,15 Milliarden Euro auf 8,21 Milliarden Euro gewachsen. Der größte Anteil dieser Beitragsschulden geht auf hauptberuflich Selbständige zurück, deren Einkommen weit unter der aktuellen und auch im Gesetzentwurf vorgesehenen Einkommensgrenze liegt. Die geplante gesetzliche Regelung wird nur das Tempo des Anstiegs der Beitragsschulden bremsen nicht aber das Grundproblem, den fehlenden Bezug zu den tatsächlichen Einnahmen, beheben. Die Vereinheitlichung und Verringerung der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder trägt auch zur Minderung des Verwaltungsaufwandes bei den Krankenkassen bei, da sich sowohl der Berechnungsaufwand als auch die Kosten für die Verfolgung von Forderungen vermindern.
Drucksache 595/18
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates: Wirksame Unterstützung der Forstbetriebe in Folge klimawandelbedingter Extremwetterereignisse
... 3. Angesichts der im Raum stehenden Schadenshöhe von bundesweit über fünf Milliarden Euro bittet der Bundesrat zwecks wirksamer Unterstützung notwendiger Maßnahmen um die hinreichende Ausstattung einer entsprechenden Förderung. Im Hinblick auf die gesamtgesellschaftliche Bedeutung und Dimension der Aufgabe bittet der Bundesrat um Prüfung, inwieweit dies in Form eines Bundesprogramms ausgestaltet werden kann.
Drucksache 37/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahreswirtschaftsbericht 2018 der Bundesregierung
... gg) Der Bundesrat begrüßt die finanzielle Unterstützung des Breitbandausbaus durch die Bundesregierung. Mit den bisher bereitgestellten 4,4 Milliarden Euro wird ein wichtiger Beitrag zum flächendeckenden Auf- und Ausbau von Gigabitnetzen in Deutschland geleistet. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass insbesondere die finanzielle Belastung der Kommunen durch die bei geförderten Ausbauprojekten zu tragenden Eigenanteile ein unnötiges Verfahrenshemmnis darstellt, das im Zuge einer Neuausrichtung der Förderpolitik beseitigt werden sollte. Insbesondere sollte die Bundesregierung die Fördersätze erhöhen und es den Ländern gestatten, die Eigenanteile der Kommunen nach eigenem Ermessen vollständig zu übernehmen.
Drucksache 344/18
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2018 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2018 - BBFestV 2018)
... Aus den Mitteilungen der Länder ergibt sich, dass im Jahr 2017 insgesamt rund 646 Millionen Euro für Bildungs- und Teilhabeleistungen verausgabt worden sind. Dies entspricht bei rechnerischen bundesweiten Gesamtausgaben der Kommunen für Unterkunfts- und Heizkosten von rund 14,6 Milliarden Euro einem bundesdurchschnittlichen Anteil von 4,4 Prozent.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 2 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 3 Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Drucksache 315/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG )
... Durch die vorgegebenen Fristen von vierundzwanzig Stunden bzw. sieben Tagen darf es nicht zu rein vorsorglichen Löschungen aus Zeitdruck kommen, insbesondere da gerade bei der Siebentagefrist keinerlei Ausnahmen im Gesetz vorgesehen sind. Der Gesetzentwurf will die Betreiber nicht zu willkürlichen Löschungen verpflichten, sondern nur zur Löschung solcher Inhalte, die sich nach einer eingehenden Prüfung als tatsächlich rechtswidrig herausstellen. Um sicherzustellen, dass ausschließlich rechtswidrige Inhalte entfernt werden und eine rechtlich fundierte Überprüfung der gemeldeten Beiträge möglich bleibt, bietet sich die Schaffung von Ausnahmetatbeständen an. Allein durch die Einstellung weiterer Mitarbeiter zur rechtlichen Beurteilung kann dem Problem der Löschfristen angesichts der zahlreichen Beiträge in sozialen Netzwerken und der fehlenden Begrenzung des Gesetzentwurfs auf inländische Beiträge nicht wirksam begegnet werden. Diese können im Internet Größenordnungen von mehreren Milliarden pro Tag erreichen.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt Erfüllungsaufwand
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zu Artikel 1 Verwaltungsrechtliche Anordnungsbefugnisse einer Aufsichtsbehörde
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
13. Zum Gesetzentwurf insgesamt
14. Zu Artikel 1 Einrichtung einer Clearingstelle
15. Zu Artikel 1 Verhältnis des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zum Telemediengesetz
16. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 NetzDG
Zum Gesetzentwurf allgemein
18. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 NetzDG
19. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG
20. Zum Gesetzentwurf allgemein
21. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG
22. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG
23. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 NetzDG
24. Zum Gesetzentwurf allgemein
25. Zum Gesetzentwurf allgemein
26. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 und 3 NetzDG
27. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG
28. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG
29. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 NetzDG
30. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 6 NetzDG
31. Zu Artikel 1 § 3 NetzDG
32. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 NetzDG
33. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 NetzDG
34. Zu Artikel 1 § 5 Satz 2 NetzDG
35. Zu Artikel 1 § 5 NetzDG
36. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 NetzDG
37. Zu Artikel 2 § 14 Absatz 2 TMG
Drucksache 28/17
Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfÄndG)
... § 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes sieht vor, dass 4,5 Prozent der deutschen Obergrenze für Direktzahlungen für die Jahre 2015 bis 2019 für aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierende Maßnahmen bereitgestellt werden. Das jährliche Mittelvolumen der Umschichtung beträgt derzeit rund 230 Mio. Euro; insgesamt beträgt das umgeschichtete Mittelvolumen nach dieser Regelung in Deutschland etwa 1,1 Milliarden Euro.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungszuständigkeit
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung / Evaluierung
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Artikel 2
Drucksache 106/17
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates für ein Bundesprogramm "Sportinfrastrukturförderung in Deutschland"
... Die seit 2010 durch das Deutsche Institut für Urbanistik (Difu) im Auftrag der KfW-Banken-gruppe durchgeführte jährliche bundesweite Befragung von Städten, Landkreisen und Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern "Kommunale Investitionen - Investitionsbedarf, Investitionstätigkeit, Finanzierungsmöglichkeiten - KfW-Kommunalpanel" kommt aktuell zu einem Investitionsrückstand der Kommunen für 2015 von insgesamt 136 Milliarden Euro. Davon entfallen knapp 11 Milliarden Euro auf den Bereich Sportstätten und Bäder.
Drucksache 89/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Jahreswirtschaftsbericht 2017 der Bundesregierung
... 36. Der Bundesrat stimmt der Ansicht der Bundesregierung zu, dass weitere Maßnahmen, wie die Harmonisierung der nationalen Insolvenzrechtsordnungen oder die Schaffung von Verlustpuffern zur leichteren Abwicklung von Banken, nun auf den Weg gebracht werden sollten. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, alle Versuche zur Umgehung des "Bail-in"-Prinzips bei der Sanierung und Abwicklung von Banken zurückzuweisen und sich für eine adäquate finanzielle Ausstattung des Einheitlichen Abwicklungsfonds in Höhe des bisherigen Zielwerts von 55 Milliarden Euro einzusetzen.
Projektion der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Entwicklung
Gute Rahmenbedingungen für unternehmerische Initiative - breite Teilhabe an Innovationen in Wirtschaft und Gesellschaft
Arbeitswelt zeitgemäß und fair ausgestalten
Soziale Sicherung zielgerichtet und kostenbewusst gestalten
Für ein Europa der Bürgerinnen und Bürger: Die Herausforderungen meistern
Internationale Wirtschaftsbeziehungen weiterentwickeln
Drucksache 157/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer-und des Stromsteuergesetz es
... Die Bundesregierung versucht seit vielen Jahren unter Einsatz von Fördermitteln in Höhe von bisher rund 4,7 Milliarden Euro mit einer Vielzahl an Maßnahmen wie zum Beispiel Modellregionen
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 32 Inhaltsübersicht und § 60 EnergieStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Absatz 2 EnergieStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 26 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 EnergieStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 01 - neu - und Absatz 2 EnergieStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 53a EnergieStG , Artikel 2 Nummer 5 § 53a EnergieStG
6. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 - neu - StromStG
7. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe b,
8. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 1 Satz 1 StromStG
9. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 2 StromStG
Drucksache 750/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einrichtung des Europäischen Währungsfonds - COM(2017) 827 final
... d) Es sprechen aber aus Sicht des Bundesrates auch grundsätzlichere Überlegungen gegen eine weite Auslegung der Auffangkompetenz aus Artikel 352 AEUV. Im EU-Vertrag ist bereits ein abschließendes System für Notfall-maßnahmen enthalten (Artikel 122 Absatz 2, Artikel 136 Absatz 3, Artikel 143 AEUV). Ein Rückgriff auf Artikel 352 AEUV würde dieses System umgehen. Auch für die Schaffung der Europäischen Investitionsbank (gezeichnetes Kapital von 242 Milliarden Euro) wurde eine eigene Rechtsgrundlage in das EU-Primärrecht aufgenommen (Artikel 308, 309 AEUV). Ebenfalls um eine Präzedenzwirkung zu vermeiden, kann die Rechtsgrundlage nach Auffassung des Bundesrates daher nicht akzeptiert werden.
Drucksache 87/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
- COM(2016) 850 final
... vorgesehenen Entlastungen kleinerer [oder] bzw. {und} weniger komplexer Institute bei den Melde- und Offenlegungspflichten wichtige Ansatzpunkte für mehr Verhältnismäßigkeit in der europäischen Bankenregulierung dar. Der in Artikel 430a Absatz 4 des Verordnungsvorschlags vorgeschlagene Schwellenwert einer Bilanzsumme von 1,5 Milliarden Euro, der der Definition eines "kleinen Instituts" zugrunde liegt, ist jedoch deutlich zu niedrig. Der Bundesrat bittet vor diesem Hintergrund die Bundesregierung, sich im Rahmen der aktuellen Überarbeitung der europäischen Bankenregulierung dafür einzusetzen, dass in den zentralen bankenaufsichtsrechtlichen Regelungen auf europäischer Ebene, wie der Richtlinie
Zu Artikel 281
5. Zu Artikel 325a
6. Zu Artikel 325ai
7. Zu Artikel 392 und 395
Zu Artikel 428a
8. Zu Artikel 429a
a Zu Absatz 1 Buchstabe d
b Zu Absatz 2 Buchstabe e
Drucksache 73/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz)
... Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Bundesregierung, mit dem NEMoG die so genannten vermiedenen Netzentgelte langfristig abzuschmelzen und damit einen Subventionstatbestand abzuschaffen, dessen Idee sich überlebt und der Fehlentwicklungen nach sich gezogen hat, die inzwischen Kosten in Milliardenhöhe verursachen. Er weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass die vermiedenen Netzentgelte bei dezentralen Erzeugungsanlagen, die nicht nach dem EEG gefördert werden (insbesondere KWK), ein fester Bestandteil der Wirtschaftlichkeitskalkulation sein können. Er hält es für verfehlt, den wirtschaftlichen Betrieb von dezentralen und steuerbaren Erzeugungsanlagen (auch im Bereich der Deutschen Bahn AG), die einen wesentlichen Beitrag zur Netzstabilität leisten können, zu gefährden. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die Zeit bis zum Beginn des Abschmelzungsprozesses für bestehende Anlagen zu nutzen, um die Förderinstrumente des KWKG so fortzuentwickeln, dass der Fortfall der vermiedenen Netzentgelte für diese Anlagen kompensiert wird.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 sowie Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c sowie Nummer 2 Inhaltsübersicht zu § 120, Überschrift, Absatz 1, 3 und 8 EnWG sowie § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 5, Anlage 4a Absatz 3 Satz 3 StromNEV
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Inhaltsübersicht EnWG Nummer 4 § 120 Überschrift, Absatz 1 und Absatz 3 EnWG Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 18 Absatz 1 Satz 1 StromNEV Buchstabe c § 18 Absatz 5 StromNEV Nummer 2 Anlage 4a zu § 18 Absatz 2 Satz 6 und Satz 7 StromNEV *
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Inhaltsübersicht EnWG , Nummer 4 § 120 Überschrift, Absatz 1, 3 EnWG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu -, Buchstabe
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 24 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu - EnWG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 24 Satz 2 Nummer 4 EnWG *
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 EnWG *
8. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EnWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 Absatz 3 Satz 1 EnWG
Zu Artikel 1 Nummer 4
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 Absatz 3 Satz 1 EnWG
Zu Artikel 1 Nummer 4
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c § 120 Absatz 3 Satz 1 und 3 EnWG § 18 Absatz 5 StromNEV
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 Absatz 9 EnWG
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 EnWG *
14. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 18 Absatz 1 Satz 1 StromNEV , Buchstabe c § 18 Absatz 5 StromNEV , Nummer 2 Anlage 4a Satz 6, 7 StromNEV
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zur Vorlage allgemein
Drucksache 654/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat - Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen
... Wenn es uns nicht gelingt, die Cybersicherheit erheblich zu erhöhen, werden die Gefahren im Zuge des digitalen Wandels stark zunehmen. Bereits im Jahr 2020 könnten zig Milliarden Geräte an das "Internet der Dinge" angeschlossen sein, bei deren Entwicklung jedoch der Cybersicherheit noch immer keine Priorität eingeräumt wird8. Wenn wir die Geräte, die unsere Stromnetze, Autos und Verkehrsnetze, Fabriken, Finanzen, Krankenhäuser und Wohnungen steuern, nicht adäquat schützen, kann das verheerende Folgen haben und das Vertrauen der Verbraucher in neue Technologien massiv untergraben. In Anbetracht des Risikos politisch motivierter Angriffe auf zivile Ziele und von Lücken in der militärischen Cyberabwehr ist die Gefahr noch größer einzuschätzen.
1. Einleitung
2. STÄRKUNG der CYBERABWEHRFÄHIGKEIT der EU
2.1 Stärkung der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit
2.2 Schaffung eines Binnenmarkts für Cybersicherheit
2.3 Vollständige Umsetzung der Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
2.4 Abwehrfähigkeit durch eine rasche Reaktion im Notfall
2.5 Ein Cybersicherheits-Kompetenznetz mit einem Europäischen Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung
2.6 Aufbau einer starken EU-Basis für Cyberfähigkeiten
2.7 Förderung der Cyber-Hygiene und Sensibilisierung
5 Hauptmaßnahmen
3. Schaffung eines EU-RAHMENS zur WIRKSAMEN ABSCHRECKUNG
3.1 Identifizierung böswilliger Akteure
3.2 Beschleunigung der Strafverfolgungsmaßnahmen
3.3 Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Stellen bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität
3.4 Intensivierung der Maßnahmen auf politischer Ebene
3.5 Abschreckung durch die Cyberabwehrkompetenzen der Mitgliedstaaten zwecks Erhöhung der Cybersicherheit
4. Die internationale Zusammenarbeit in der CYBERSICHERHEIT STÄRKEN
4.1 Cybersicherheit in den Außenbeziehungen
4.2 Kapazitätsaufbau in der Cybersicherheit
4.3 Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO
5. Fazit
Drucksache 47/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59 /EU
/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/47/EG, 2012/30 /EU
/EU, 2011/35 /EU
/EU, 2005/56/EG, 2004/25 /EG
/EG und 2007/36/EG - COM(2016) 852 final
... 4. Dringenden Nachbesserungsbedarf sieht der Bundesrat in Artikel 45 Absatz 1 BRRD-E bzw. Artikel 12a Absatz 1 SRMR-E. Danach unterliegen sämtliche Institute in der EU unabhängig von Größe und Gefahr für die Finanzstabilität im Fall ihrer Abwicklung der Festsetzung einer MREL-Quote. Der Bundesrat hält stattdessen eine Differenzierung zwischen den Instituten nach dem Risiko für die Finanzstabilität für geboten. Bei Instituten, die einem Institutssicherungssystem unterliegen, ist eine Abwicklung des einzelnen Instituts ausgeschlossen. Es sollte deshalb im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden, wie die betroffenen Institute über eine Artikel 45a BRRD-E bzw. Artikel 12b SRMR-E vergleichbare Ausnahmeregelung zumindest dann ausgenommen werden können, wenn sie nicht systemrelevant sind, also ihre Bilanzsumme unter dem Schwellenwert von 30 Milliarden Euro für die EZB-Aufsicht liegt.
Drucksache 410/17
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten -Verordnung
... Die Leistungsausgaben der gewerblichen Berufsgenossenschaften werden in den ersten Jahren um durchschnittlich rund 34 Millionen Euro jährlich ansteigen mit sinkender Tendenz. Die kurzfristige Steigerung liegt damit bei rund 0,35 Prozent der jährlichen Gesamtleistungsaufwendungen in Höhe von rund 9,5 Milliarden Euro. Da zu erwarten ist, dass nach den ersten fünf Jahren ausschließlich Leistungen für neu auftretende Krankheiten zu erbringen sind, sinken die langfristig auftretenden Leistungsausgaben auf rund 16 Millionen Euro jährlich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
- Gleichstellungspolitische Relevanz
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Berufskrankheit Nummer 4104
Zu Buchstabe e
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4162, BMAS: Entwurf einer Entwurf einer vierten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.2 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund, Länder, Kommunen
III. Votum
Drucksache 47/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59 /EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/47/EG, 2012/30 /EU, 2011/35 /EU, 2005/56/EG, 2004/25 /EG und 2007/36/EG - COM(2016) 852 final
... 4. Dringenden Nachbesserungsbedarf sieht der Bundesrat in Artikel 45 Absatz 1 BRRD-E bzw. Artikel 12a Absatz 1 SRMR-E. Danach unterliegen sämtliche Institute in der EU unabhängig von Größe und Gefahr für die Finanzstabilität im Fall ihrer Abwicklung der Festsetzung einer MREL-Quote. Er hält stattdessen eine Differenzierung zwischen den Instituten nach dem Risiko für die Finanzstabilität für geboten. Bei Instituten, die einem Institutssicherungssystem unterliegen, ist eine Abwicklung des einzelnen Instituts ausgeschlossen. Es sollte deshalb im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden, wie die betroffenen Institute über eine Artikel 45a BRRD-E bzw. Artikel 12b SRMR-E vergleichbare Ausnahmeregelung zumindest dann ausgenommen werden können, wenn sie nicht systemrelevant sind, also ihre Bilanzsumme unter dem Schwellenwert von 30 Milliarden Euro für die EZB-Aufsicht liegt.
Drucksache 236/17
Antrag des Landes Berlin
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Gerechtigkeit in der Gesundheitsversorgung durch erste Schritte in Richtung einer Bürgerversicherung
... Dass ein Wahlrecht die öffentlichen Haushalte teuer zu stehen kommen würde, hat zuletzt eine Studie des IGES-Instituts widerlegt. Zwar müsste diese Studie durch eine Untersuchung auf breiterer Datenbasis ergänzt werden. Dennoch ist festzustellen, dass die Studie zu dem Ergebnis kommt, dass die Beihilfeausgaben bis 2030 stark steigen werden. Die Ausgaben für den Bund sollen bis 2030 um 46 Prozent auf jährlich 6,6 Milliarden Euro steigen. Für die Länder erhöhen sich die Kosten für die Beihilfe sogar um mehr als 80 Prozent auf 13,6 Milliarden Euro pro Jahr. Grund hierfür ist, dass die geburtenstarken Jahrgänge 1955 bis 1965 nach und nach ihre Pension antreten. Dadurch erhalten sie einen auf 70 Prozent der Behandlungskosten erhöhten Anspruch auf Beihilfe. Würden 90 Prozent der Beamtinnen und Beamten in die GKV wechseln, würden die öffentlichen Haushalte entlastet, da der Arbeitgeberanteil des Krankenkassenbeitrages nur 75 Prozent der früher anfallenden Beihilfezahlungen betragen würde.
Drucksache 157/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetz es
... Die Bundesregierung versucht seit vielen Jahren unter Einsatz von Fördermitteln in Höhe von bisher rund 4,7 Milliarden Euro mit einer Vielzahl an Maßnahmen wie zum Beispiel Modellregionen
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 32 Inhaltsübersicht und § 60 EnergieStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Absatz 2 EnergieStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 26 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 EnergieStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 01 - neu - und Absatz 2 EnergieStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 53a EnergieStG , Artikel 2 Nummer 5 § 53a EnergieStG
6. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 - neu - StromStG
7. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe b,
8. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 1 Satz 1 StromStG
9. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 2 StromStG
Zu Artikel 4 Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 12 Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 38/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/36 /EU
/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen - COM(2016) 854 final; Ratsdok. 14776/16
... /EU /EU in der Fassung des Vorschlags der Kommission vom 23. November 2016), wonach die Bilanzsumme unter 30 Milliarden Euro liegen muss, ist nicht geeignet, eine sinnvolle Differenzierung herbeizuführen und muss gestrichen werden. Jedes Förderinstitut wird insbesondere durch den Auftrag seines öffentlichen Trägers sowie dessen Größe geprägt. Größere Volkswirtschaften werden demnach in der Regel größere Förderinstitute haben als kleinere, da sie Institute mit einem größeren finanziellen Handlungsspielraum benötigen. Mit ihrer größeren Wirtschaftskraft bieten diese Träger aber auch eine größere Absicherung für die aus den staatlichen Haftungsinstrumenten resultierenden Risiken.
Drucksache 14/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Aktionsplan für ein wirksameres europäisches Vorgehen gegen Reisedokumentenbetrug COM(2016) 790 final
... Die Mitgliedstaaten sollten Interpol auch alle verlorenen, gestohlenen oder unterschlagenen Reisedokumente melden, die von Drittstaaten ausgestellt wurden, sodass Interpol diese gegebenenfalls in der Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente erfassen kann. Dies ist beispielsweise von besonderer Bedeutung in Bezug auf in betrügerischer Weise erlangte syrische Reisedokumente. Die Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente enthält über 68 Millionen Aufzeichnungen, die zwischen Januar und September 2016 mehr als 1243 Milliarden Mal abgerufen wurden, was zu 115 000 Treffern führte.
Mitteilung
I. Einleitung
II. Aktionsplan
1. Registrierung der Identität
Spezielle Maßnahmen
2. Ausstellung von Dokumenten
Spezielle Maßnahmen
3. Herstellung von Dokumenten
3.1 Sicherheitsmerkmale in Reisedokumenten
3.2. Erfassung biometrischer Merkmale
Spezielle Maßnahmen
4. Kontrolle von Dokumenten
4.1 Elektronische Kontrollen der Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen
4.2 Kontrollen der Datenbanken
4.3 Schulungen
4.4 Instrumente
4.5 Biometrische Daten in Reisedokumenten
Spezielle Maßnahmen
III. FOLLOW-UP
Drucksache 62/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes
... Die Studie "Open Data. The Benefits - Das volkswirtschaftliche Potential für Deutschland" (April 2016) der Konrad-Adenauer-Stiftung beziffert den volkswirtschaftlichen Effekt der wirtschaftlichen Nutzung offener Daten auf mindestens 12,1 Milliarden Euro in den kommenden 10 Jahren. Die Europäische Kommission sieht in der EU ein Potenzial von 140 Milliarden Euro jährlich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des E-Government-Gesetzes
§ 12a Offene Daten der Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung
§ 19 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Evaluierung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Zielsetzung der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt der Regelung
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4030, BMI: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
Verwaltung Länder Kommunen
II.2 Evaluierung
III. Zusammenfassung
Drucksache 28/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
... § 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes sieht vor, dass 4,5 Prozent der deutschen Obergrenze für Direktzahlungen für die Jahre 2015 bis 2019 für aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierende Maßnahmen bereitgestellt werden. Das jährliche Mittelvolumen der Umschichtung beträgt derzeit rund 230 Mio. Euro; insgesamt beträgt das umgeschichtete Mittelvolumen nach dieser Regelung in Deutschland etwa 1,1 Milliarden Euro.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungszuständigkeit
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung / Evaluierung
B. Besonderer Teil
Artikel 2
Drucksache 573/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung der Innovation in Europas Regionen - Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene - COM(2017) 376 final
... In diesem Zeitraum werden über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zur Finanzierung dieser Prioritäten mehr als 40 Milliarden EUR (und - einschließlich der nationalen Kofinanzierung - mehr als 65 Milliarden EUR) bereitgestellt. Insgesamt wird die Unterstützung von Forschung, Innovation und Unternehmertum voraussichtlich 15 000 Unternehmen helfen, neue Produkte auf den Markt zu bringen, 140 000 Start-up-Unternehmen unterstützen und bis zum Ende des Programmplanungszeitraums 350 000 neue Arbeitsplätze schaffen.6 Außerdem sind im Rahmen des Europäischen Sozialfonds 1,8 Milliarden EUR für die Intensivierung des Humankapitals in Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation vorgesehen. Bei der Ausarbeitung dieser Strategien sind nationale, regionale und lokale Prioritäten ermittelt und kartiert worden7.
Mitteilung
1. Eine moderne Wirtschaft und ein fairer Übergang für die Regionen der EU
2. Intelligente Spezialisierung: Regionale Pakte für Innovation, Wachstum und Arbeitsplätze
3. Schlüsselherausforderungen und nächste Schritte: Förderung des innovationsgesteuerten Wachstums
3.1. Fortsetzung der Reform der Forschungs- und Innovationssysteme innerhalb der Regionen
3.2. Ausbau der regionenübergreifenden Zusammenarbeit bei Innovationsinvestitionen
3.3. Mobilisierung von Forschung und Innovation in weniger entwickelten und in vom industriellen Wandel betroffenen Regionen
3.4. Nutzung von Synergien und Komplementaritäten zwischen den EU-Maßnahmen und -Instrumenten
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 87/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 - COM(2016) 850 final
... vorgesehenen Entlastungen kleinerer oder bzw. und weniger komplexer Institute bei den Melde- und Offenlegungspflichten wichtige Ansatzpunkte für mehr Verhältnismäßigkeit in der europäischen Bankenregulierung dar. Der in Artikel 430a Absatz 4 des Verordnungsvorschlags vorgeschlagene Schwellenwert einer Bilanzsumme von 1,5 Milliarden Euro, der der Definition eines "kleinen Instituts" zugrunde liegt, ist jedoch deutlich zu niedrig. Der Bundesrat bittet vor diesem Hintergrund die Bundesregierung, sich im Rahmen der aktuellen Überarbeitung der europäischen Bankenregulierung dafür einzusetzen, dass in den zentralen bankenaufsichtsrechtlichen Regelungen auf europäischer Ebene, wie der Richtlinie
a Zu Artikel 281 und 282
b Zu Artikel 325a
c Zu Artikel 325ai
d Zu Artikel 392 und 395
e Zu Artikel 428a ff.
4. Zu Artikel 429a
a Zu Absatz 1 Buchstabe d
b Zu Absatz 2 Buchstabe e
Drucksache 89/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahreswirtschaftsbericht 2017 der Bundesregierung
... 48. Der Bundesrat stimmt der Ansicht der Bundesregierung zu, dass weitere Maßnahmen, wie die Harmonisierung der nationalen Insolvenzrechtsordnungen oder die Schaffung von Verlustpuffern zur leichteren Abwicklung von Banken, nun auf den Weg gebracht werden sollten. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, alle Versuche zur Umgehung des "Bail-in"-Prinzips bei der Sanierung und Abwicklung von Banken zurückzuweisen und sich für eine adäquate finanzielle Ausstattung des Einheitlichen Abwicklungsfonds in Höhe des bisherigen Zielwerts von 55 Milliarden Euro einzusetzen.
Projektion der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Entwicklung
Finanzpolitik nachhaltig ausrichten, Länder und Kommunen stärken
Gute Rahmenbedingungen für unternehmerische Initiative - breite Teilhabe an Innovationen in Wirtschaft und Gesellschaft
Arbeitswelt zeitgemäß und fair ausgestalten
Konsequente Fortführung der Energiewende: Mehr erneuerbare Energien, mehr Effizienz, hohe Verlässlichkeit
Für ein Europa der Bürgerinnen und Bürger: Die Herausforderungen meistern
Internationale Wirtschaftsbeziehungen weiterentwickeln
Drucksache 38/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/36 /EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen - COM(2016) 854 final; Ratsdok. 14776/16
... /EU in der Fassung des Vorschlags der Kommission vom 23. November 2016), wonach die Bilanzsumme unter 30 Milliarden Euro liegen muss, ist nicht geeignet, eine sinnvolle Differenzierung herbeizuführen und muss gestrichen werden. Jedes Förderinstitut wird insbesondere durch den Auftrag seines öffentlichen Trägers sowie dessen Größe geprägt. Größere Volkswirtschaften werden demnach in der Regel größere Förderinstitute haben als kleinere, da sie Institute mit einem größeren finanziellen Handlungsspielraum benötigen. Mit ihrer größeren Wirtschaftskraft bieten diese Träger aber auch eine größere Absicherung für die aus den staatlichen Haftungsinstrumenten resultierenden Risiken.
Drucksache 773/17
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetz es im Ausgleichsjahr 2015
... Die Berechnung in Anlage 1 des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2015 zeigt, dass sich die Ausgleichsleistungen zwischen den Ländern auf insgesamt rund 10 Milliarden Euro (vgl. Anlage 2, Spalte 2) belaufen. Die sich aus dieser Abrechnung ergebende endgültige Höhe der Ausgleichsbeiträge und Ausgleichszuweisungen der einzelnen Länder ist in § 2 aufgeführt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
§ 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2015
§ 2 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2015
§ 3 Abschlusszahlungen für 2015
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Drucksache 315/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG )
... Durch die vorgegebenen Fristen von vierundzwanzig Stunden bzw. sieben Tagen darf es nicht zu rein vorsorglichen Löschungen aus Zeitdruck kommen, insbesondere da gerade bei der Siebentagefrist keinerlei Ausnahmen im Gesetz vorgesehen sind. Der Gesetzentwurf will die Betreiber nicht zu willkürlichen Löschungen verpflichten, sondern nur zur Löschung solcher Inhalte, die sich nach einer eingehenden Prüfung als tatsächlich rechtswidrig herausstellen. Um sicherzustellen, dass ausschließlich rechtswidrige Inhalte entfernt werden und eine rechtlich fundierte Überprüfung der gemeldeten Beiträge möglich bleibt, bietet sich die Schaffung von Ausnahmetatbeständen an. Allein durch die Einstellung weiterer Mitarbeiter zur rechtlichen Beurteilung kann dem Problem der Löschfristen angesichts der zahlreichen Beiträge in sozialen Netzwerken und der fehlenden Begrenzung des Gesetzentwurfs auf inländische Beiträge nicht wirksam begegnet werden. Diese können im Internet Größenordnungen von mehreren Milliarden pro Tag erreichen.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt Erfüllungsaufwand
Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zum Gesetzentwurf insgesamt
10. Zu Artikel 1 Einrichtung einer Clearingstelle
11. Zu Artikel 1 Verhältnis des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zum Telemediengesetz
12. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 NetzDG
13. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 NetzDG
14. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG
15. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 NetzDG
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
18. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG
19. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG
20. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 NetzDG
21. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 6 NetzDG
22. Zu Artikel 1 § 3 NetzDG
23. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 NetzDG
24. Zu Artikel 1 § 5 Satz 2 NetzDG
25. Zu Artikel 1 § 5 NetzDG
26. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 NetzDG
27. Zu Artikel 2 § 14 Absatz 2 TMG
Drucksache 387/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Reflexionspapier der Kommission: Die Globalisierung meistern COM(2017) 240 final; Ratsdok. 9075/17
... Und Handel bedeutet Arbeitsplätze - mit jeder im Export eingenommenen Milliarde Euro entstehen 14 000 neue Jobs in der EU. Mehr als 30 Millionen Arbeitsplätze, das heißt jeder siebte Arbeitsplatz in der EU, hängt inzwischen von Exporten in Drittländer ab."
Erklärung der führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten und des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission
Rede zur Lage der Union, 14. September 2016
1. BESTANDSAUFNAHME der Globalisierung und ihrer Auswirkungen
1.1. Die Globalisierung ist nicht neu, aber im raschen Wandel begriffen
Schaubild 1: Phasen der Globalisierung
Schaubild 2: Die globale Welt ist heute Realität
1.2. Die Globalisierung treibt als positive Kraft den Wandel voran
Schaubild 3: Die offeneren Volkswirtschaften der EU weisen eine geringere Ungleichverteilung auf
Schaubild 4: Jeden Tag werden mehr Menschen in der Welt aus der Armut befreit
1.3. ... bringt aber auch Herausforderungen mit sich
Schaubild 5: Die Meinungen der Europäer zur Globalisierung gehen auseinander
2. AUSBLICK
2.1. Starke Veränderung der Globalisierung bis 2025
Schaubild 6: Wandel der Globalisierung
Schaubild 7: Die Weltbevölkerung wächst vor allem außerhalb Europas
2.2 Der Versuchung widerstehen, sich abzuschotten oder untätig zu bleiben
3. EUROPAS Antwort NACH Aussen: GESTALTUNG der Globalisierung durch internationale Zusammenarbeit, WIRTSCHAFTSDIPLOMATIE und Instrumente zur Gewährleistung GLEICHER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN für ALLE
3.1. Die EU wirkt bereits als Triebkraft für eine gerechtere Weltordnung
3.2. ... aber in der Zukunft sind weitere Anstrengungen erforderlich
3.3. ... und die EU sollte wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen herstellen
4. EUROPAS Antwort NACH INNEN: STÄRKUNG der WIDERSTANDSFÄHIGKEIT durch bessere VERTEILUNG der Vorteile und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit auf LANGE Sicht
4.1. Eine tragfähige Sozial- und Bildungspolitik ist entscheidend für die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und eine faire Wohlstandsverteilung
4.2 ... jedoch sind große Anstrengungen nötig, um aus Europa einen wettbewerbsfähigen und innovativen Wirtschaftsraum zu machen
4.3. ... in enger Partnerschaft mit gestärkten Regionen
5. Fazit
Drucksache 402/17
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2017 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017 - BBFestV 2017)
... Aus den Mitteilungen der Länder ergibt sich, dass im Jahr 2016 insgesamt rund 602 Millionen Euro für Bildungs- und Teilhabeleistungen verausgabt worden sind. Dies entspricht bei rechnerischen bundesweiten Gesamtausgaben der Kommunen für Unterkunfts- und Heizkosten von rund 14,0 Milliarden Euro einem bundesdurchschnittlichen Anteil von 4,3 Prozent.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 2 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 3 Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46
§ 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Drucksache 406/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EUAmtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
... Deshalb kann und muss die Lösung dieser Problematik als Sofortmaßnahme unabhängig von der Umsetzung der OECD-Empfehlungen erfolgen. Das in den Ländern bekanntgewordene Betriebsausgabenvolumen in Milliardenhöhe duldet keinen weiteren Aufschub.
1. Zu Artikel 2 Nummer 2 - neu - und 3 - neu - § 52 Absatz 2 Nummer 10 und 68 Nummer 4 AO
Artikel 2 Weitere Änderung der Abgabenordnung
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
2. Zu Artikel 7 Nummer 1
§ 4i Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug
4 Allgemein
Zu Satz 1
Zu Satz 2
3. Zu Artikel 7 Nummer 1b - neu -, Nummer 2a - neu -, Nummer 3 § 6 Absatz 3, § 50i Absatz 1 und 2, § 52 Absatz 48 EStG
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1b
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2a
4 Unionsrecht
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
5. Zu Artikel 7 Nummer 1c - neu - und 1d - neu - § 7h Absatz 1a - neu -, Absatz 2 und 3, § 11a Absatz 4 EStG
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 1d
6. Zu Artikel 7 Nummer 1c - neu -* § 7h Absatz 2 Satz 1 EStG
7. Zu Artikel 7 Nummer 1e - neu - § 10 Absatz 1a EStG
8. Zu Artikel 7 Nummer 1f - neu - und 3 § 23 Absatz 1 und § 52 EStG Artikel 12 Inkrafttreten
Zu Artikel 7 Nummer 1f
Zu Artikel 7 Nummer 3
Zu Artikel 12
9. Zu Artikel 7 Nummer 1g - neu - § 32d Absatz 2 Satz 1 EStG
10. Zu Artikel 7 Nummer 1h - neu - § 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG
11. Zu Artikel 7 Nummer 1h - neu - und 1i - neu - § 49 Absatz 1 Nummer 7a - neu -, § 50 Absatz 1, § 52 Absatz 46 EStG
12. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 50d Absatz 9 und 12 - neu - EStG
13. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 52 Absatz 45a EStG Artikel 11a - neu - Änderung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung
Artikel 11a Änderung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung
Zu Artikel 7
Zu Artikel 11a
14. Zu Artikel 8 Nummer 01 - neu -, 1a - neu -, 1b - neu - Inhaltsübersicht, Zwischenüberschrift, § 21b KStG
15. Zu Artikel 9 § 1 Absatz 1 AStG
16. Zu Artikel 11 Nummer 1a - neu - § 4 Absatz 2 GewStG
17. Zu Artikel 11 Nummer 2 und 4 §§ 7 und 9 GewStG
18. Zu Artikel 11 Nummer 3 § 7a GewStG
19. Zu Artikel 11 Nummer 3 § 7a GewStG
20. Zu Artikel 11 nach Nummer 3 § 8 Nummer 12 GewStG
21. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 36 Absatz 2b GewStG
22. Zu Artikel 11b - neu - Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 11b Änderung des Zerlegungsgesetzes
23. Zu Artikel 11c - neu - Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Nach dem neuen Artikel 11b ist folgender Artikel 11c einzufügen:
Artikel 11c Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Drucksache 193/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Cloud-Initiative - Aufbau einer wettbewerbsfähigen Daten- und Wissenswirtschaft in Europa - COM(2016) 178 final
... Die Welt erlebt derzeit einen gigantischen Anstieg der Menge und Vielfalt der erzeugten Daten. Dabei geht es nicht nur um die Daten, die Milliarden von Menschen mit digitalen Geräten oder mit Hilfe digitaler Dienste für persönliche oder berufliche Zwecke produzieren, oder die Daten, die von einer steigenden Zahl verbundener Objekte generiert werden, sondern auch um Daten aus der Forschung, der Digitalisierung von Literatur und Archiven sowie von öffentlichen Diensten wie Krankenhäusern und Katasterämtern. Dieses Phänomen der Massendatenverarbeitung, der so genannten "Big Data", schafft neue Möglichkeiten für den Austausch von Wissen sowie für Forschung und Entwicklung und die Umsetzung politischer Maßnahmen.
2 Einführung
1. Die Europäische Cloud für offene Wissenschaft
2. Europäische Dateninfrastruktur
Ausschöpfung des Potenzials der Quantentechnologien
3. Ausweitung des Zugangs und vertrauensbildende Maßnahmen
Finanzielle Auswirkungen
Schlussfolgerungen
Drucksache 196/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Digitalisierung der europäischen Industrie - Die Chancen des digitalen Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen - COM(2016) 180 final
... Ein wirksames Umfeld für die Standardisierung digitaler Technologien ist entscheidend für die Digitalisierung der europäischen Industrie und von zentraler Bedeutung für den digitalen Binnenmarkt. IKT-Standards ermöglichen es, Geräte und Dienste grenz- und technologieübergreifend nahtlos miteinander zu verbinden. In Zukunft werden Milliarden vernetzter Geräte (Haushaltsgeräte, Industrieausrüstung, Sensoren u.a.) unabhängig von Hersteller, technischen Eigenschaften oder Herkunftsland von dieser nahtlosen Kommunikation abhängen. Die IKT dringen mit hohem Tempo in sämtliche Wirtschaftszweige vor. In vielen Industriebranchen ist der herkömmliche Zyklus aus Entwicklung, Erprobung und Standardisierung allerdings nicht mehr angemessen, um mit den komplexen, sich rasch weiterentwickelnden konvergenten Technologien Schritt zu halten. Darüber hinaus wird die traditionelle Normungspraxis durch die Vielzahl von "Adhoc"-Gremien, die mit der Festlegung weltweiter Standards befasst sind, vor erhebliche Herausforderungen gestellt.
1. Kontext
2. Digitale Technologien auf dem Vormarsch
3. Digitale Chancen nutzen: Wo steht Europa?
4. Das weitere Vorgehen
4.1 Ein Rahmen für die Koordinierung der Initiativen für die Digitalisierung der Industrie
4.2 Gemeinsam in die Stärkung der digitalen Innovationskapazität Europas investieren
4.2.1 Digitale Innovationen in allen Bereichen fördern: Digital Innovation Hubs in ganz Europa
4.2.2 Partnerschaften im Hinblick auf die Führungsrolle bei den Wertschöpfungsketten und Plattformen für digitale Technologien
4.2.3 Standardisierung: Schwerpunktsetzung und Verstärkung der Anstrengungen in Bezug auf Referenzarchitekturen und Erprobung
4.3 Schaffung geeigneter rechtlicher Rahmenbedingungen
4.4 Humankapital, das für den digitalen Wandel bereit und mit den notwendigen Fähigkeiten ausgestattet ist
5. Fazit
Drucksache 601/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG )
... Health Einsparungen durch Rabattverträge in Höhe von rund 3,2 Milliarden Euro, durch Herstellerrabatte in Höhe von rund 1,7 Milliarden Euro und durch den Apothekenabschlag in Höhe von rund 1,1 Milliarden Euro gegenüber. Dieses vergleichsweise geringe Einsparvolumen durch Importarzneimittel rechtfertigt nicht den bürokratischen Aufwand und die damit verbundenen Kosten bei den Apotheken.
Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 35a SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 35a Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a Satz 2
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a SGB V und Nummer 4 Buchstabe d § 73 Absatz 9 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 87 Absatz 2a und Absatz 5b Satz 5, Satz 6 und Satz 7 SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0aa - neu - § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 129 Absatz 5 Satz 3 SGB V
14. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 130a Absatz 3a Satz 1 SGB V
15. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e1 - neu - § 130a Absatz 8 Satz 7 SGB V
16. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 130b Überschrift SGB V und Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V
Zu Artikel 1 Nummer 10
Zu Artikel 1 Nummer 10
19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V
20. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb § 130b Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 SGB V
21. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V
22. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V
23. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu - § 132b Absatz 1, Absatz 2 - neu - und Absatz 3 - neu - SGB V
§ 132b Versorgung mit Soziotherapie
24. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu -* § 295 Absatz 3 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB V
25. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b § 15 Absatz 6 AMG
26. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - § 43 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - AMG und Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Satz 3 AMG und Artikel 6a - neu - § 11a Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 ApoG
'Artikel 6a Änderung des Apothekengesetzes
Zur Festlegung einheitlicher Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel
Zur Festlegung einheitlicher Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel
29. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 78 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3a Satz 3 AMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 408/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz - FMSANeuOG )
... a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "70 Milliarden Euro" durch die Wörter "60 Milliarden Euro" ersetzt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
§ 16k Aufgabenbereich Abwicklung
§ 18a Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung
Artikel 3 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
§ 79 Unterstützende Maßnahmen.
§ 137a Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
§ 160 Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten.
§ 174 Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen.
Artikel 4 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
§ 14 Informations- und Verschwiegenheitspflichten
Artikel 5 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 6 Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 1a Geschäftsbereich Abwicklung
Artikel 9 Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung
Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3723: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Inhalt des Regelungsvorhabens
4 Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Weitere Kosten
Drucksache 378/16
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2017 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2017 - InsoGeldFestV 2017)
... Aufgrund der positiven konjunkturellen Entwicklung wird eine annährend stabile Gesamtausgabenentwicklung beim Insolvenzgeld für die Jahre 2016 und 2017 erwartet. Demzufolge wird von Insolvenzgeldausgaben von rund 890 Millionen Euro im Jahr 2017 ausgegangen. Dieser Entwicklung steht eine Steigerung des umlagepflichtigen Bruttoentgeltes von voraussichtlich rund 928 Milliarden Euro im Jahr 2016 auf voraussichtlich rund 960 Milliarden Euro im Jahr 2017 gegenüber:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Umlagesatz
§ 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Drucksache 142/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Die Stahlindustrie - Erhaltung von dauerhaften Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in Europa - COM(2016) 155 final
... 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission mit der vorliegenden Mitteilung die Bedeutung der europäischen Stahlindustrie mit einem jährlichen Umsatz von 166 Milliarden Euro und rund 328 000 direkten Arbeitsplätzen und einer noch größeren Anzahl von indirekten Arbeitsplätzen für viele industrielle Wertschöpfungsketten ausdrücklich anerkennt. Deutschland ist dabei mit einer Rohstahlproduktion von aktuell rund 42 Millionen Tonnen der mit Abstand stärkste Stahlstandort.
Drucksache 73/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung
... Die Begrenzung der Laufzeit von Wegenutzungsverträgen im Sinne von § 46 EnWG (umgangssprachlich "Konzessionsverträge" genannt) auf 20 Jahre ist das zentrale Element, um einen freien, an den Zielen des § 1 EnWG orientierten Wettbewerb um die Strom- und Gasverteilernetze zu schaffen. Wegen des natürlichen Monopols der Kommunen hinsichtlich der Wegenutzungsrechte erfolgt dieser Wettbewerb nicht im freien Markt, sondern wird durch die jeweilige Gemeinde administriert. Dieser Wettbewerb ist kein Selbstzweck, er dient dazu, die in § 1 Absatz 1 EnWG normierten Ziele, die im Interesse des Allgemeinwohls liegen, zu erreichen. Die gesetzlich angeordnete Laufzeitbegrenzung von Wegenutzungsverträgen verhindert, dass das Verteilernetz im natürlichen Monopol zum Nachteil von Verbraucher, Gewerbe und Industrie erstarrt. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die großen Herausforderungen, welche die Energiewende an das Stromverteilernetz stellt, von großer Bedeutung. Dies hat zuletzt die im Auftrag des BMWi erstellte Studie "Moderne Verteilernetze für Deutschland" aufgezeigt. Sie geht bei Zugrundelegung des "EEG-Szenarios 2014" von notwendigen Investitionen in Höhe von ca. 23,2 Milliarden Euro bis 2032 aus und gibt einen Fingerzeig, dass der Verteilernetzbetrieb vor einem grundlegenden Wandel steht. Dies betrifft insbesondere den Einsatz moderner Netztechnologien und Maßnahmen des Last- und Erzeugungsmanagements.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 46 Wegenutzungsverträge
§ 46a Auskunftsanspruch der Gemeinr bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach § 46 Absatz 3 diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss eines Vertrages nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erforderlich sind.
§ 47 Rügeobliegenheit, Präklusion
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 2
§ 46a Die Sätze 1 und 3 wurden hierher von § 46 Absatz 2 Satz 4 und 5 EnWG verschoben.
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Drucksache 407/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
... Aufgrund der massiven Auswirkungen von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen in bargeldintensiven Branchen auf den Staatshaushalt, welche mit bis zu 10 Milliarden Euro jährlich geschätzt werden, ist ein schnelles Handeln notwendig. Der Gesetzentwurf sieht eine Einführung der neuen Rechtlage zum 1. Januar 2020 vor. Dies führt dazu, dass Unternehmer auch in den nächsten drei Jahren weiter an den bisher genutzten Aufzeichnungssystemen festhalten und gleichfalls die bisher erprobten und genutzten Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen fortsetzen können. Die Duldung des dadurch entstehenden Steuerschadens ist nicht hinnehmbar. Außerdem ist durch die Einführung eines alternativen Schutzsystems in § 146a2 sichergestellt, dass dem Unternehmer zum 1. Januar 2018 eine einsatzbereite Sicherheitseinrichtung zur Verfügung steht.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 1, Nummer 3 und Nummer 5 §§ 146a, 146a1, 146a2 und 146a3 AO Artikel 2 § 30 EG AO
§ 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
§ 146a1 Schutz durch zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
§ 146a2 Schutz durch standardisierte Signaturerstellungseinheit als Sicherheitseinrichtung
§ 146a3 Verordnungsermächtigung
§ 146b Kassen-Nachschau
§ 30 Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
1. Zielsetzung und Notwendigkeit des Änderungsvorschlags
2. Wesentlicher Inhalt des Änderungsvorschlags
Zu a Struktur des Gesetzentwurfs
Zu bb
Zu cc
Zu b
4. Zu Artikel 2 § 30 EG AO
5. Zu Artikel 2 § 30 EG AO
Drucksache 749/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur "Konsultation der Europäischen Kommission zur Zwischenevaluierung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" "
... Das Programm startete Anfang 2014 mit einer Laufzeit von sieben Jahren und einem anfänglichen Gesamtbudget von knapp 80 Milliarden Euro. Ziel ist es, durch Investitionen in Forschung und Innovation intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in Europa zu fördern. Es ist das wichtigste Instrument auf europäischer Ebene zur Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums und fördert Aktivitäten entlang der gesamten Innovationskette von der Grundlagen- bzw. Pionierforschung über die anwendungsnahe Forschung bis zur Vorbereitung marktfähiger Produkte und Dienstleistungen. Als weltweit größtes Forschungs- und Innovationsprogramm ermöglicht "Horizont 2020" zusätzliche Kooperationen und einen Austausch über Ländergrenzen hinweg. Nationale Maßnahmen werden auf diese Weise wirkungsvoll mit europäischen Initiativen verknüpft.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Konsultation der Europäischen Kommission zur Zwischenevaluierung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020
Begründung
1. Programmbeteiligung und Überzeichnung
2. Finanzielle Gestaltung von Horizont 2020 und dem folgenden Rahmenprogramm
3. Grundlagenforschung
4. Gesellschaftliche Herausforderungen/Verbundprojekte inklusive Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften SWG
5. Vereinfachung, Rechtssicherheit und Förderformen
6. Ausweitung der Beteiligung widening participation
7. Trends in Horizont 2020 - EIC als neues Instrument
8. Synergien zwischen Strukturfonds und Horizont 2020
Drucksache 142/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Die Stahlindustrie - Erhaltung von dauerhaften Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in Europa - COM(2016) 155 final
... 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission mit der vorliegenden Mitteilung die Bedeutung der europäischen Stahlindustrie mit einem jährlichen Umsatz von 166 Milliarden Euro und rund 328 000 direkten Arbeitsplätzen und einer noch größeren Anzahl von indirekten Arbeitsplätzen für viele industrielle Wertschöpfungsketten ausdrücklich anerkennt. Deutschland ist dabei mit einer Rohstahlproduktion von aktuell rund 42 Millionen Tonnen der mit Abstand stärkste Stahlstandort.
Drucksache 300/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Normen für das 21. Jahrhundert - COM(2016) 358 final
... Bei den sogenannten harmonisierten europäischen Normen handelt es sich um eine Sonderform der europäischen Normen. Sie werden von den europäischen Normungsgremien gemäß den Normungsaufträgen16 entwickelt werden, die von der Kommission zur Anwendung harmonisierter Rechtsvorschriften der Union erteilt werden. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union17 gilt für die Unternehmen in der EU, die sich dafür entscheiden, auf harmonisierte Normen zurückzugreifen, eine sogenannte Konformitätsvermutung für die in den betreffenden EU-Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen18. Folglich können sie ihre Produkte oder Dienstleistungen ohne weitere Hindernisse im gesamten Binnenmarkt anbieten und damit über eine halbe Milliarde potenzieller Kunden erreichen. Gegenwärtig gibt es 4000 harmonisierte, von CEN/Cenelec entwickelte europäische Normen und beinahe 500 ETSI-Normen.
Normungspaket Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Europäische NORMEN für das 21. JAHRHUNDERT
Europäische NORMEN für das 21. JAHRHUNDERT
1. NORMEN SIND von Bedeutung
... weil sie innovationsfördernd sind
2. ZUSAMMENSPIEL der NORMEN: eine Plattform für VIELE POLITIKFELDER
3. NORMEN als Unterstützung einer BRANCHENÜBERGREIFENDEN Politik: Dienstleistungen und IKT
4. Ausblick
5. Fazit
Anhang I Vorschlag der Gemeinsamen Initiative für ein erstes Maßnahmenpaket mit Pilotprojekten
1. Sensibilisierung für das europäische Normungssystem und dessen Funktionsweise sowie relevante Weiterbildung
2. Koordinierung, Zusammenarbeit, Transparenz und Integration
3. Wettbewerbsfähigkeit und internationale Dimension
Drucksache 759/16
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Zehnten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
... es wurden Länder und Kommunen in einer Größenordnung von ca. 31 Millionen Euro im Jahre 2015 und von jeweils ca. 43 Millionen Euro in den Folgejahren entlastet. Hinzu kommen Entlastungen der Kommunen bei den Impfkosten von ca. 10 Millionen Euro. - Als Ergebnis einer Verabredung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Asyl- und Flüchtlingspolitik am 24. September 2015 hat der Bund den für 2015 vorgesehenen Betrag zur Entlastung der Länder um eine Milliarde Euro erhöht, die über Umsatzsteuer-punkte verteilt werden. Seit dem 1. Januar 2016 trägt darüber hinaus der Bund einen Teil der Kosten für den Zeitraum von der Registrierung bis zur Erteilung des Asylbescheides durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Der ermittelte durchschnittliche Aufwand pro Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von 670 Euro monatlich wird den Ländern erstattet. Einbezogen sind darin alle Fälle, die am 1. Januar 2016 im Verfahren sind und im Laufe des Jahres in das Verfahren kommen für die jeweilige Dauer. Unter den zugrunde gelegten Prämissen (durchschnittlich 800.000 Asylbewerber im Verfahren beim BAMF und einer Verfahrensdauer von fünf Monaten) ergibt sich daraus ein rechnerischer Betrag von 2,68 Mrd. Euro. Ende 2016 erfolgt eine Spitzabrechnung für 2016, die bei der für 2017 festzulegenden Abschlagszahlung berücksichtigt wird.
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Zehnten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung BR-Drucksache 75/14 B
Drucksache 620/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
... Die Unternehmen geben zugunsten des Entsorgungsfonds kurzfristig Barmittel von über 23 Milliarden Euro aus der Hand. Ihre damit einhergehende Enthaftung von Pflichten der Zwischen- und Endlagerung radioaktiver Abfälle bedarf größtmöglicher Rechtssicherheit. Um diese zu gewährleisten, sollten die hier aktuell geschaffenen gesetzlichen Regelungen durch eine detaillierte vertragliche Vereinbarung der EVU mit dem Bund ergänzt werden. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wäre dazu eine Ermächtigungsgrundlage zu schaffen.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 1 und Satz 1
3. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 1 Satz 1 Entsorgungsübergangsgesetz
4. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 2 Satz 2 - neu - Entsorgungsübergangsgesetz
5. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 3 Satz 3 Entsorgungsübergangsgesetz
6. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 3 Satz 3, 4 Entsorgungsübergangsgesetz
7. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 4 Satz 4 - neu - Entsorgungsübergangsgesetz
8. Zu Artikel 2 §§ 2 und 3 Entsorgungsübergangsgesetz
9. Zu Artikel 2 § 3 Absatz 1 Satz 2 Entsorgungsübergangsgesetz
10. Zu Artikel 2 § 3 Absatz 2 Satz 2 Entsorgungsübergangsgesetz
11. Zu Artikel 2 § 3 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz; Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz Entsorgungsübergangsgesetz
12. Zu Artikel 2 Anhang Tabelle 2 Fußnote ** Entsorgungsübergangsgesetz
13. Zu Artikel 2 Anhang Tabelle 3 Spalte Zwischenlager Zeile Neckarwestheim Entsorgungsübergangsgesetz
14. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 7 Absatz 3 Satz 4 AtG
15. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 7 Absatz 3 Satz 5 AtG
16. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 18 Absatz 2 Nummer 1a - neu - AtG
17. Zu Artikel 8 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nachhaftungsgesetz
18. Zu Artikel 9 § 1 Absatz 2 - neu - Evaluierung, Inkrafttreten
Drucksache 545/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen
... II) durch den Bund für die Jahre 2016 bis 2018 verständigt. Dadurch werden die Kommunen um 400 Millionen Euro im Jahr 2016 und voraussichtlich um 900 Millionen Euro für das Jahr 2017 und 1 300 Millionen Euro für das Jahr 2018 entlastet. Bund und Länder werden im Lichte der weiteren Entwicklung rechtzeitig über die Notwendigkeit einer Anschlussregelung Gespräche führen. Im Zuge der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration vom 7. Juli 2016 hat der Bund zugesagt, den Ländern für die Jahre 2016 bis 2018 zu ihrer Entlastung eine jährliche Integrationspauschale in Höhe von 2 Milliarden Euro zur Verfügung zu stellen. Daneben wurde vereinbart, dass der Bund den Ländern die für den Wohnungsbau im Integrationskonzept in Aussicht gestellten Mittel in Höhe von jeweils 500 Millionen Euro für die Jahre 2017 und 2018 als Kompensationsmittel gewährt. In der Vereinbarung heißt es weiter, dass bis für die Verteilung dieser Mittel ein neuer Schlüssel von der Bauministerkonferenz entwickelt wurde, die Verteilung nach dem Königsteiner Schlüssel erfolgen soll. Die Länder werden über die Verwendung der Mittel für den Wohnungsbau berichten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Änderungen Finanzausgleichsgesetz
Änderungen Zweites Buch Sozialgesetzbuch
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Entflechtungsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Alternativen
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
V. Finanzielle Auswirkungen
VI. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
VII. Weitere Kosten
VIII. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
IX. Nachhaltigkeit
X. Demografie
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 520/16
Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bremen
Entschließung des Bundesrates zur Abwehr wachsender Disparitäten zwischen den Kommunen im Bundesgebiet - "Gleichwertige Lebensverhältnisse in Deutschland schaffen"
... 6. Der Bundesrat begrüßt die Zusage des Bundes, die Kommunen ab dem Jahr 2018 dauerhaft um 5 Milliarden Euro zu entlasten, und die zwischen Bund und Ländern erzielte Einigung zur Verteilung dieser Mittel. Er sieht daher der schnellen Umsetzung dieser Einigung alsbald entgegen.
Drucksache 373/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung - COM(2016) 451 final; Ratsdok. 10977/16
... Durch Steuerhinterziehung und Steuervermeidung entgehen den öffentlichen Haushalten Jahr für Jahr Summen in Milliardenhöhe, es entstehen Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen, und die gerechten und gleichen Rahmenbedingungen für alle Steuerpflichtigen werden ausgehöhlt. Das Konzept wachstumsfreundlicher Besteuerungssysteme wird untergraben und eine erfolgreiche Kapitalmarktunion behindert. Innovation und Wettbewerbsfähigkeit laufen Gefahr, im Keim zu erstickten zu werden, da kleine und mittlere Unternehmen (KMU) - die die meisten Arbeitsplätze in Europa stellen - im Endeffekt verhältnismäßig mehr Steuern bezahlen als größere Unternehmen, die sich eine aggressive Steuerplanung leisten können. Steuervermeidung kann auch zu einer höheren steuerlichen Belastung der Arbeit führen, da die Regierungen einen Ausgleich für die entgangenen Einnahmen schaffen, indem sie die Steuern an anderer Stelle anheben, was zu Lasten der Beschäftigungszahlen und eines gesunden Arbeitsmarktes geht. Ferner beruht der Sozialvertrag zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und ihren Regierungen ganz wesentlich auf einer gerechten Besteuerung. Die Öffentlichkeit fordert nachdrücklich Maßnahmen zur Bekämpfung aggressiver Steuerpraktiken, durch die den Regierungen weniger Einnahmen für andere Zwecke zur Verfügung stehen.
2 Einleitung
Mehr Steuertransparenz
Gerechtere Besteuerung
Bewältigung der VERBLEIBENDEN Herausforderungen
1. Verstärkte Verknüpfung der Bekämpfung von Geldwäsche mit den Steuertransparenzvorschriften
2. Verbesserung des Informationsaustauschs über wirtschaftliches Eigentum
3. Stärkere Beaufsichtigung der Gestalter und Förderer aggressiver Steuerplanung
4. Förderung höherer Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich weltweit
5. Verbesserung des Schutzes von Hinweisgebern
2 Schlussfolgerung
Drucksache 418/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
... Umsatzsteuerbetrugsmodellen mit Schäden [ bis ] in Milliardenhöhe oder im Bereich der Organisierten Kriminalität nicht zeitnah möglich ist. Nach bisherigem Recht kann der strafprozessuale Arrest in solchen Fällen aus dringenden Gründen regelmäßig verlängert werden, bis die Steuerbehörden den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt haben und das arrestierte Vermögen für die hinterzogenen Steuern in das Besteuerungsverfahren überleiten können. Diese Möglichkeit entfällt nunmehr, da mit Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung bereits das Opferentschädigungsverfahren eingeleitet wird.
1. Zu Artikel 1 Nummer 13 §§ 73a, 76a Absatz 4 StGB , Artikel 2 Nummer 12 § 437 StPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 73d Absatz 1 Satz 2 StGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 75 Absatz 1 Satz 2 StGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 76a Absatz 1 Satz 2 StGB
5. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111i Absatz 2 Satz 2 StPO
6. Zu Artikel 2 Nummer 3 §§ 111d, 111h und 111i StPO
7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111e Absatz 4 Satz 2 StPO
8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111p Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 2 StPO
9. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 2a - neu - StPO
10. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 3 Satz 2 -neuStPO
11. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459h Absatz 2 StPO
12. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459j Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO, § 459k Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO
13. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459k Absatz 4 Satz 1a - neu - StPO
14. Zu Artikel 4 Absatz 29 Nummer 5 Buchstabe c § 29a Absatz 3 OWiG
15. Zu Artikel 4 Absatz 32 Nummer 01 - neu - § 324 Absatz 1a - neu - und Absatz 1b -neu AO
16. Zu Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 433/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
... Zu den in der Entwurfsfassung des BVWP 2030 vorgesehenen Mitteln sind weitere 3 Milliarden Euro für Maßnahmen im Schienennetz hinzugekommen. Gleichzeitig ist das Niveau der geplanten Investitionen in neue Schienenausbauprojekte (exklusive des Erhaltungsanteils) für den Zeitraum 2016-2030 auf das gleiche Niveau wie bei der Straße angepasst worden. Im Ergebnis sollen zwischen 2016 und 2030 wie bei der Straße 18,3 Milliarden Euro in neue Schienenwegeausbauprojekte investiert werden. Damit können weitere wichtige Vorhaben umgesetzt werden. Der ökologisch sinnvolle Verkehrsträger Schiene wird damit weiter gestärkt. Mit den Vorhaben im "Potenziellen Bedarf, die in den Vordringlichen Bedarf aufsteigen können" gibt es die Möglichkeit weitere wichtige Maßnahmen in der Laufzeit des BVWP 2030 anzugehen. Hier ist eine zügige Bewertung der Projekte und Entscheidung, ob sie in den Vordringlichen Bedarf aufgenommen werden, wichtig. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf dafür Sorge zu tragen, dass die ausstehende Bewertung jetzt zügig abgeschlossen wird.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Anlage zu § 1 , Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Satz 2 BSWAG
Drucksache 418/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
... Gerade bei unklaren Vermögensverhältnissen und in Verschiebungsfällen ist der dingliche Arrest nach derzeitiger Fassung des § 324 AO insgesamt untauglich. Ein staatlicher Zugriff durch einen Vermögensarrest zur Sicherung deliktisch erlangter Vermögenswerte erfolgt in aller Regel zu einem Zeitpunkt, zu dem die steuerrechtliche Aufarbeitung erst begonnen hat und folglich - gerade in umfangreichen Steuerstrafsachen - weder Steuerschuldner noch Grund und Höhe der Steuerschuld für einen dinglichen Arrest nach § 324 AO hinreichend genau benannt werden können. Dies hat zur Folge, dass aktuell eine Überleitung der mit Vermögensarrest sichergestellten Taterträge in einen dinglichen Arrest nach § 324 AO für die hinterzogenen Steuern gerade bei komplexen Wirtschaftsstraftaten, den besonders schädlichen grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugsmodellen mit Schäden bis in Milliardenhöhe oder im Bereich der Organisierten Kriminalität nicht zeitnah möglich ist. Nach bisherigem Recht kann der strafprozessuale Arrest in solchen Fällen aus dringenden Gründen regelmäßig verlängert werden, bis die Steuerbehörden den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt haben und das arrestierte Vermögen für die hinterzogenen Steuern in das Besteuerungsverfahren überleiten können. Diese Möglichkeit entfällt nunmehr, da mit Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung bereits das Opferentschädigungsverfahren eingeleitet wird.
1. Zu Artikel 1 Nummer 13 §§ 73a, 76a Absatz 4 StGB , Artikel 2 Nummer 12 § 437 StPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 73d Absatz 1 Satz 2 StGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 75 Absatz 1 Satz 2 StGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 76a Absatz 1 Satz 2 StGB
5. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111i Absatz 2 Satz 2 StPO
6. Zu Artikel 2 Nummer 3 §§ 111d, 111h und 111i StPO
7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111e Absatz 4 Satz 2 StPO
8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111p Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 2 StPO
9. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 2a - neu - StPO
10. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 3 Satz 2 -neuStPO
11. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459h Absatz 2 StPO
12. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459j Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO, § 459k Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO
13. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459k Absatz 4 Satz 1a - neu - StPO
14. Zu Artikel 4 Absatz 29 Nummer 5 Buchstabe c § 29a Absatz 3 OWiG
15. Zu Artikel 4 Absatz 32 Nummer 01 - neu - § 324 Absatz 1a - neu - und Absatz 1b -neu AO
16. Zu Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 601/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG )
... Die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung umfasst eine flächendeckende, innovative, sichere und bezahlbare Arzneimittelversorgung. Dazu gehört der unmittelbare Zugang zu neuen Arzneimitteln für alle Versicherten in Deutschland. Die Entwicklung innovativer Arzneimittel und neuer Wirkstoffe trägt wesentlich zu einer besseren Gesundheitsversorgung in Deutschland bei. Chronische Erkrankungen und Multimorbidität im Alter stellen eine wesentliche Herausforderung für die Arzneimittelentwicklung dar. Mit einem Ausgabenvolumen von rund 35 Milliarden Euro und einem Anteil von 17,2 Prozent an den gesamten Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2015 hat der Arzneimittelbereich eine große Bedeutung für die finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenversicherung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Anderung der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
Artikel 5 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 6 Anderung der Arzneimittelpreisverordnung
§ 7 Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe n
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1a
Zu Absatz 1b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 7
Drucksache 667/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
... "Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 werden im Jahr 2017 1,5 Milliarden Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 2a Definition von Krankenhausstandorten
Artikel 2 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
§ 4 Leistungsbezogener Vergleich
Artikel 3 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 65d Förderung besonderer Therapieeinrichtungen
§ 115d Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung
Artikel 6 Änderung des Psych-Entgeltgesetzes
Artikel 6a Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 6b Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 6c Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Drucksache 572/16
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung der Lärmsanierung an Straßen in kommunaler Baulast (Lärmsanierungsfinanzierungsgesetz - LärmSanFinG )
... es in Höhe von insgesamt 2,4 Milliarden Euro.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
§ 1 Förderziel und Fördervolumen
§ 2 Verteilung
§ 3 Förderfähige Maßnahmen
§ 4 Doppelförderung
§ 5 Förderzeitraum
§ 6 Förderquote und Bewirtschaftung
§ 7 Prüfung der Mittelverwendung
§ 8 Rückforderung
§ 9 Verwaltungsvereinbarung
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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