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"Material"
Drucksache 252/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
... genannten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, wie etwa kontaminierte Materialien, mit den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Artikel 1
§ 46a Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2015/786
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Artikel 2
Drucksache 591/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz -Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
... In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 geht es um die Beschäftigung von Personen unter anderem im Bereich von "übertägigen Halden". Das Wort "übertägigen" ist entbehrlich, da es sich bei Halden um übertägig angelegte Anhäufungen oder Aufschüttungen von nicht weiter verwertbaren Materialien handelt, die bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen oder ggf. nach deren Aufbereitung anfallen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 und 11 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 3 Satz 2 sowie Anlage 1 Nummer 2 Satz 2 GesBergV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 GesBergV
3. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 5 Satz 2 und 3 - neu - EinwirkungsBergV
5. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Satz 2 ABBergV
Drucksache 535/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG )
... (1) Um eine Vielzahl von Werken (Ursprungsmaterial) für die wissenschaftliche Forschung automatisiert auszuwerten, ist es zulässig,
Drucksache 527/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
... "(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. Andere Feststellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig."
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung
§ 100b Online-Durchsuchung
§ 100d Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte
§ 100e Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c
§ 101b Statistische Erfassung; Berichtspflichten
Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 6 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
Artikel 10 Änderung des Antiterrordateigesetzes
Artikel 11 Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes
Artikel 12 Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Artikel 13 Änderungen des IStGH-Gesetzes
Artikel 14 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 15 Änderungen des Zollfahndungsdienstgesetzes
Artikel 16 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Artikel 17 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 18 Inkrafttreten
Drucksache 406/17
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
... Für solche Gewebezubereitungen, die innerhalb eines Eingriffs dem Patienten entnommen und nach Aufbereitung unmittelbar wieder zurückgegeben werden, ist die Spendertestung dagegen nicht sachgerecht. Denn wenn Entnahme und Rückgabe von viruskontaminiertem Material in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang erfolgt, führt die Anwendung von viruskontaminiertem Blut oder Gewebe nicht zu einer Änderung des Infektionsstatus des Patienten. Eine Testung auf die Infektionsmarker HIV, HBV, HCV, so wie es die Anlage 3 Nummer 1 verlangt, führt daher nicht zu einem Sicherheitsgewinn für den Patienten und ist nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft nicht indiziert.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
§ 41f Ergänzende Anforderungen zur Kennzeichnung
§ 41g Ergänzende Anforderungen zur Einfuhr
Artikel 2 Änderung der TPG-Gewebeverordnung
Artikel 3 Änderung der Transfusionsgesetz-Meldeverordnung
Artikel 4 Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
Artikel 5 Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
Artikel 6 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Artikel 7 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Artikel 1 AMWHV
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten
3. Verwaltung
Artikel 2 TPG-GewV
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten
3. Verwaltung
Artikel 3 - TFGMV
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten
3. Verwaltung
Artikel 4 MPBetreibV
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten
3. Verwaltung
Artikel 5 - MPSV
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten
3. Verwaltung
Artikel 6 - Ärzte-ZV
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten
3. Verwaltung
Artikel 7 - Zahnärzte-ZV
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten
3. Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Rechtsfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Drucksache 378/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
... Die bisherige Begrenzung auf Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertes Pflanzgut führt zu einem Rückgang der genetischen Vielfalt, da wegen der notwendigen aufwändigen amtlichen Anerkennungsverfahren kaum Pflanzgut von wirtschaftlich weniger bedeutsamen Rebsorten erzeugt und angeboten werden kann. Durch die Wiedereinführung von Standardpflanzgut, dessen amtliche Anerkennung in einem weniger aufwändigen Verfahren erlangt werden kann, könnte somit dem Verlust wertvollen genetischen Materials entgegengewirkt werden. In anderen Mitgliedstaaten der EU ist das Inverkehrbringen von Standardpflanzgut erlaubt. Das Standardpflanzgut ist somit im europäischen Binnenmarkt verfügbar. Durch eine Öffnung der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
G. Nachhaltigkeit
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1
§ 2a Gestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Länder
b Bund
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
VII. Sonstige Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 591/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz -Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
... In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 geht es um die Beschäftigung von Personen unter anderem im Bereich von "übertägigen Halden". Das Wort "übertägigen" ist entbehrlich, da es sich bei Halden um übertägig angelegte Anhäufungen oder Aufschüttungen von nicht weiter verwertbaren Materialien handelt, die bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen oder gegebenenfalls nach deren Aufbereitung anfallen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 und 11 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 3 Satz 2 sowie Anlage 1 Nummer 2 Satz 2 GesBergV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 GesBergV
3. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 5 Satz 2 und 3 - neu - EinwirkungsBergV
5. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Satz 2 ABBergV Artikel 4 Nummer 2 ist zu streichen.
Drucksache 11/17
... "5. den sonstigen Verkauf oder die sonstige Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial."
Drucksache 117/1/17
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Umfangs der Untersuchungen von DNA\-f | ähigem Material - Antrag der Länder Baden-Württemberg und Bayern -
... | ähigem Material - Antrag der Länder Baden-Württemberg und Bayern -
Zu Artikel 1 Nummer 1
'Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Drucksache 742/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/66/EWG des Rates über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit COM(2017) 742 final
... 1. Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Krisenplan mit Maßnahmen, die bei Ausbruch der Newcastle-Krankheit auf nationaler Ebene zu treffen sind. Der Krisenplan muss gegebenenfalls aktualisiert werden, um der Entwicklung der Lage Rechnung zu tragen. Der Krisenplan muss den Zugang zu Einrichtungen, Ausrüstungen, Humanressourcen und allen Materialien ermöglichen, die zur schnellen und effizienten Tilgung der Newcastle-Krankheit erforderlich sind. Der Plan muss genaue Angaben über die Impfstoffmengen enthalten, die der jeweilige Mitgliedstaat für Notimpfungen für erforderlich hält.
Drucksache 184/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... Ein weiteres Instrument ist die Führung eines Gehölzregisters. Die Sicherung der Verwendung gebietseigener Gehölze macht nur Sinn, wenn das Ausgangsmaterial (Erntevorkommen) den hohen Anforderungen gerecht wird und die Saatgutbetriebe, Baumschulen, Planungsbüros etc. durch das Gehölzregister die Verfügbarkeit dieses Ausgangsmaterial abrufen können. Von den zwischen BMUB und BMEL im "Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze"(2012) abgestimmten 55 gebietseigenen Gehölzarten unterliegen bereits 17 Gehölze dem FoVG und damit einer behördlichen Zulassung. Sie werden in einem länderspezifischen Erntezulassungsregister, für jedermann einsehbar, geführt. Auch für die übrigen 38 Gehölzarten ist die Führung der anerkannten Erntevorkommen in einem Gehölzregister festzuschreiben.
Drucksache 183/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
... Abzulehnen ist die in Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzentwurfs vorgesehene Änderung des § 11 Absatz 1 Satz 1 BZRG, wonach Eintragungen zur Schuldunfähigkeit künftig nur noch dann zugelassen werden, wenn die Entscheidung auf einem Gutachten eines medizinischen Sachverständigen aus einem Strafverfahren beruht. Dadurch würden die Möglichkeiten der Eintragung unangemessen eingeschränkt. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zu § 11 BZRG sollte die Eintragung möglich sein, sofern "das Gericht oder die Staatsanwaltschaft bei dem Verfahrensabschluss wegen Schuldunfähigkeit von einem zeitnahen Gutachten (aus dem anhängigen oder einem anderen Verfahren) eines in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen ausgegangen und der Tatvorwurf bis zu einem gewissen Grad geklärt" ist (vgl. BT-Drucksache
Drucksache 179/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... Die Eröffnung der Sprungrevision kann dazu beitragen, das dem Bundesverwaltungsgericht verfügbare Fallmaterial zu vermehren. Außerdem erweist sich die Sprungrevision als ein Instrument, das gezielt eingesetzt werden kann, um eine praxisrelevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung einer zügigen höchstrichterlichen Klärung zuzuführen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Vielzahl von Fällen, mit denen die Gerichte in der ersten Instanz beschäftigt sind, dort bisweilen früher als in der Berufungsinstanz erkannt wird, welchen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit Verfahrensverzögerungen durch eine Eröffnung der Sprungrevision in Asyl-streitverfahren ist nicht in einer relevanten Zahl von Fällen zu rechnen. Dem stehen bereits die engen Voraussetzungen des § 134
Drucksache 120/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik - Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse - COM(2017) 63 final
... - In fünf Mitgliedstaaten wurden mangelnde Abstimmung zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen und fragmentierte Governance in Umweltfragen als Ursachen für die unzureichende Umsetzung ermittelt. Allerdings bestehen noch weitere Governance- Probleme (mangelnde Rechtsdurchsetzung, unzureichende Kapazitäten für die Verwaltung großer Investitionsvorhaben, unzuverlässiges Datenmaterial oder unzureichende Kontrolle und Überwachung), die offensichtlich für die Umsetzungslücke bei den Abfallvorschriften mitverantwortlich sind.
Drucksache 681/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Justizbarometer 2017
... Was die Bedenken des Bundesrates bezüglich eines möglichen Mangels an belastbarem Datenmaterial anbelangt, insbesondere im Zusannnenhang mit spezifischen Rechtsgebieten, möchte die Kommission betonen, dass die Daten für diese spezifischen Bereiche die Anzahl der tatsächlichen Fälle widerspiegeln (dies gilt auch für die Daten des Schaubilds zum vorläufigen Rechtsschutz) und daher einen soliden Überblick darüber geben, wie das nationale Justizsystem in diesen Bereichen in der Praxis funktioniert. Auf den Umstand, dass eine geringe Anzahl von Fällen in einem Jahr sich auf den Gesamtdurchschnitt auswirken kann, wird in den Fußnoten verwiesen (siehe Fußnoten zu den Schaubildern 13, 14, 15 und 16).
Drucksache 128/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
... Dieses Produkt oder Material enthält synthetische Polymere.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
§ 9a Evaluierung
Artikel 2
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
II. Folgen
1. Finanzielle Auswirkungen
a Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
b Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
c Weitere Kosten
2. Weitere Folgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3865: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
II.2. Evaluation
Drucksache 387/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Reflexionspapier der Kommission: Die Globalisierung meistern COM(2017) 240 final; Ratsdok. 9075/17
... AREUS ist ein von der EU (im Rahmen von Horizont 2020) kofinanziertes Projekt mit Schwerpunkt auf der Reduzierung von Energieverlusten und der Optimierung des Ressourcenverbrauchs in der automatisierten Fertigung. Wichtigstes Ergebnis von AREUS ist ein intelligentes Netz, das sowohl Energie- als auch Materialeinsparungen erlaubt. Damit lassen sich insgesamt 5 bis 9 % des Energieverbrauchs einer Fabrik einsparen, wobei das Einsparpotenzial bis zu 20 % betragen kann. An diesem Programm sind Italien, Lettland, Schweden, Dänemark, Deutschland und Finnland beteiligt.
Erklärung der führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten und des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission
Rede zur Lage der Union, 14. September 2016
1. BESTANDSAUFNAHME der Globalisierung und ihrer Auswirkungen
1.1. Die Globalisierung ist nicht neu, aber im raschen Wandel begriffen
Schaubild 1: Phasen der Globalisierung
Schaubild 2: Die globale Welt ist heute Realität
1.2. Die Globalisierung treibt als positive Kraft den Wandel voran
Schaubild 3: Die offeneren Volkswirtschaften der EU weisen eine geringere Ungleichverteilung auf
Schaubild 4: Jeden Tag werden mehr Menschen in der Welt aus der Armut befreit
1.3. ... bringt aber auch Herausforderungen mit sich
Schaubild 5: Die Meinungen der Europäer zur Globalisierung gehen auseinander
2. AUSBLICK
2.1. Starke Veränderung der Globalisierung bis 2025
Schaubild 6: Wandel der Globalisierung
Schaubild 7: Die Weltbevölkerung wächst vor allem außerhalb Europas
2.2 Der Versuchung widerstehen, sich abzuschotten oder untätig zu bleiben
3. EUROPAS Antwort NACH Aussen: GESTALTUNG der Globalisierung durch internationale Zusammenarbeit, WIRTSCHAFTSDIPLOMATIE und Instrumente zur Gewährleistung GLEICHER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN für ALLE
3.1. Die EU wirkt bereits als Triebkraft für eine gerechtere Weltordnung
3.2. ... aber in der Zukunft sind weitere Anstrengungen erforderlich
3.3. ... und die EU sollte wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen herstellen
4. EUROPAS Antwort NACH INNEN: STÄRKUNG der WIDERSTANDSFÄHIGKEIT durch bessere VERTEILUNG der Vorteile und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit auf LANGE Sicht
4.1. Eine tragfähige Sozial- und Bildungspolitik ist entscheidend für die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und eine faire Wohlstandsverteilung
4.2 ... jedoch sind große Anstrengungen nötig, um aus Europa einen wettbewerbsfähigen und innovativen Wirtschaftsraum zu machen
4.3. ... in enger Partnerschaft mit gestärkten Regionen
5. Fazit
Drucksache 450/17 (Beschluss)
... immer nach den gleichen Vorgaben erfolge. In den Gesetzesmaterialien wird weder dargelegt, dass die bisherige Regelung zu Problemen geführt hat, noch ist den Gesetzesmaterialien eine Begründung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes in dieser Frage zu entnehmen.
Drucksache 232/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)
... Alle Unterlagen, Materialien und Archive, die der internationalen Organisation zur Verfügung gestellt werden, ihr gehören oder von ihr verwendet werden, sind unverletzlich, ungeachtet ihrer Form oder in wessen Besitz sie sich befinden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)
Artikel 1 Gaststaatgesetz
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Internationale Organisationen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Internationale Organisationen
§ 4 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
§ 5 Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen
Kapitel 2 Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 6 Unverletzlichkeit des Sitzgeländes
§ 7 Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen
§ 8 Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation
§ 9 Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung
§ 10 Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte
§ 11 Befreiung von direkten Steuern
§ 12 Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer
§ 13 Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern
§ 14 Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen
§ 15 Erleichterungen im Nachrichtenverkehr
§ 16 Einreise, Aufenthaltstitel
§ 17 Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen
§ 18 Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen
§ 19 Soziale Sicherheit
§ 20 Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte
§ 21 Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden
§ 22 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder
§ 23 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation
Kapitel 3 Weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 24 Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen
§ 25 Sachverständige im Auftrag
§ 26 Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen
Teil 3 Weitere internationale Einrichtungen
Kapitel 1 Internationale Institutionen
§ 27 Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung
§ 28 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Kapitel 2 Quasizwischenstaatliche Organisationen
§ 29 Quasizwischenstaatliche Organisationen, Verordnungsermächtigung
§ 30 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Kapitel 3 Sonstige internationale Einrichtungen
§ 31 Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung
§ 32 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Teil 4 Internationale Nichtregierungsorganisationen
§ 33 Internationale Nichtregierungsorganisation
§ 34 Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit
§ 35 Aufenthaltsrechtliche Begünstigung
§ 36 Sozialversicherungsbeiträge
§ 37 Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 38 Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
§ 39 Beilegung von Streitigkeiten
§ 40 Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, Maßnahmen bei Missbrauch
§ 41 Verhältnis zu bestehenden Abkommen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele und Handlungsbedarf
B. Lösung
II. Alternativen
III. Gesetzgebungszuständigkeit
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
B. Besonderer Teil
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu § 2
Teil 2 - Internationale Organisationen
Kapitel 1 Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Kapitel 2
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Teil 3 - Weitere internationale Einrichtungen
Erstes Kapitel
Zu § 27
Zu § 28
Kapitel 2 Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Teil 4 - Internationale Nichtregierungsorganisationen
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Teil 5 - Schlussbestimmungen
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu Artikel 2
Drucksache 180/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates - Lebensmittelverluste in Deutschland verringern
... In der Wissenschaft wird das Thema mit den zur Verfügung stehenden Mitteln untersucht und trägt mit neuen Erkenntnissen zu Erfolgen im Kampf gegen Lebensmittelverluste bei. Kampagnen wie die BMEL-Initiative "Zu gut für die Tonne!" oder Bildungsmaterialien für Schulklassen adressieren spezifische Verbrauchergruppen.
Drucksache 375/17
Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostitutions-Statistikverordnung - ProstStatV )
... Hierbei entstehen neben den Sachkosten für die Beschaffung von Informations- und Kommunikationstechnik (circa 4 Tausend Euro) und für Fortbildungen und Informationsmaterial für Dritte (circa 2 Tausend Euro) auch Kosten durch die Sachkostenpauschale für die Beschäftigten in Höhe von etwa 96 Tausend Euro.
Drucksache 629/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Investitionen in eine intelligente, innovative und nachhaltige Industrie - Eine neue Strategie für die Industriepolitik der EU - COM(2017) 479 final
... Die Geltungsdauer einer REACH-Zulassung muss mit Investitions- und Innovationszyklen sowie dem Zeitaufwand für weitere Produkt- und Materialzulassungen kompatibel sein.
Drucksache 279/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Justizbarometer 2017 - COM(2017) 167 final
... 3. Das Justizbarometer leidet weiterhin unter dem Mangel an belastbarem Datenmaterial. So wurde beispielsweise im Justizbarometer 2017 erstmals eine Statistik zur Verfahrensdauer bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf bestimmten Rechtsgebieten aufgenommen. Der Bundesrat pflichtet der Kommission zwar insoweit bei, als Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für die wirksame Rechtsverwirklichung von großer Bedeutung sein können. Das Schaubild 18 eignet sich jedoch nicht für einen Vergleich. Wie auch bei der Dauer von Hauptsacheverfahren in den Rechtsgebieten Wettbewerb (Schaubild 13), Elektronische Kommunikation (Schaubild 14), Unionsmarke (Schaubild 15) und Verbraucherschutz (Schaubild 16) basiert der Vergleich bei zahlreichen Ländern auf einer äußerst geringen Verfahrensanzahl. Dies führt dazu, dass sich einzelne Verfahren in ganz erheblichem Maße auf die Gesamtstatistik auswirken können. Die mit der Staffelung nach Verfahrensdauer erzeugte Rangfolge muss deshalb mit großen Vorbehalten betrachtet werden. Auch die Bewertbarkeit und Validität der Daten, die Eingang in das Schaubild 51, welches die Wahrnehmung der Unabhängigkeit der Justiz wiedergibt, gefunden haben, erscheint fraglich. Um das Zustandekommen der zugrunde gelegten Werte transparent zu machen, wären Angaben zu der Anzahl der befragten Unternehmen und Personen ("breite Öffentlichkeit") und - mit Blick auf insbesondere die Verwaltungsgerichtsbarkeit - auch Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen ebenso wünschenswert wie Mitteilungen dazu, wie häufig diese im Erhebungszeitraum an gerichtlichen Auseinandersetzungen beteiligt waren. Die in diesem Zusammenhang im Justizbarometer 2017 enthaltenen Quellenangaben (Fußnote 82 des Justizbarometers 2017) sind insoweit nicht aufschlussreich. Die Wirksamkeit der Garantie richterlicher Unabhängigkeit lässt sich vornehmlich in ihrer Wahrnehmung durch die geschützte Richterschaft selbst bestimmen. Bereits in seiner Stellungnahme aus dem Jahr 2015 hat der Bundesrat darauf verwiesen, dass eine Ausweitung des Justizbarometers auf weitere Felder wenig zielführend ist, wenn die Datengrundlagen unzureichend sind. Er wiederholt seine Anregung, weniger Bereiche, diese dafür jedoch mit tragfähigerem Datenmaterial, darzustellen.
Drucksache 10/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS -Daten-Gesetzes
... a) organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel aus Materialien tierischen Ursprungs oder
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der InVeKoS-Verordnung
§ 11a Änderung bei Flächennutzungen im Umweltinteresse
§ 13a Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb
Artikel 2 Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
4 Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Weitere Verordnungsfolgen
Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3536: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Inhalt des Regelungsvorhabens
2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
2.3. Evaluation
2.4. Abschließende Stellungnahme
Drucksache 601/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG )
... Dies ergibt sich bereits aus dem bisherigen Wortlaut. Auch die Gesetzesmaterialien machen deutlich, dass die Erstattungsbeträge den Abgabepreisen für ausnahmslos alle Stellen entsprechen sollen, die Kosten für die Krankenbehandlung erstatten. Der federführende Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages hielt die Regelung für erforderlich, um generell eine durch die Beschränkung des Erstattungsbetrags auf die gesetzliche Krankenversicherung ermöglichte Kostenverlagerung auf nicht davon erfasste Bereiche zu verhindern (vgl. BT-Drucksache
Drucksache 579/16
Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen: Haushaltsführung 2016
Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 BHO über die Einwilligung in eine überplanmäßige Ausgabe bei Kapitel 0801 Titel 687 31 - Sonstige Leistungen im Rahmen der Wiedergutmachung an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung - bis zu einer Höhe von 17.000 T€
... Die überplanmäßige Ausgabe beruht auf einem höherem Bundesbeitrag zu den Verwaltungskosten der Conference on Jewish Material Claims against Germany (JCC). Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf dem Abkommen vom 29. Oktober 1992 zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der JCC gemäß Artikel 2 der Zusatzvereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 (Art. 2-Abkommen) i.d.F. der Vereinbarung vom 15. November 2012.
Drucksache 302/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/45 /EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe COM(2016) 369 final
... iii) Schiffe aus anderem Baumaterial als Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff, für die nicht die Normen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (Entschließung MSC 36 (63) oder MSC.97 (73)) oder für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb (Entschließung A.373 (X)) gelten,
Drucksache 490/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG )
... "(1a) Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt insbesondere nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen hat, die der Wundheilung dienen, beispielsweise eine Wunde feucht hält, reinigt oder geruchsbindend oder antimikrobiell oder proteasenmodulierend wirkt. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates:
Drucksache 580/16
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Chemikalien -Klimaschutzverordnung
... - Auch war es notwendig, die Kennzeichnungsvorschriften zu ergänzen: Zum einen ist es im Hinblick auf die Sanktionierung der Vorgaben des Artikels 12 Absatz 6 notwendig, in § 7 Absatz 2 den Normadressaten zu nennen. Darüber hinaus war die Anforderung, Angaben in deutscher Sprache zu machen, auf Werbematerialien zu erweitern.
Drucksache 568/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29 /EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - COM(2016) 596 final
... Der Vertrag von Marrakesch wurde im Jahr 2013 im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) mit dem Ziel angenommen, die Bereitstellung und den grenzüberschreitenden Austausch von Büchern und anderem gedruckten Material in barrierefrei zugänglichen Formaten weltweit zu erleichtern. Er wurde von der Union im April 2014 unterzeichnet1. Der Vertrag von Marrakesch verpflichtet die Vertragsparteien, im Urheberrecht und in verwandten Schutzrechten Ausnahmen oder Beschränkungen zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen vorzusehen, und erlaubt es, Kopien von Büchern, einschließlich Hörbüchern, und anderem gedruckten Material in einem besonderen Format zwischen den Ländern, die Vertragsparteien sind, grenzüberschreitend auszutauschen. Die Union ist somit eine politische Verpflichtung zur Umsetzung des Vertrags eingegangen, die seitdem sowohl vom Rat als auch vom Europäischen Parlament bekräftigt worden ist. Im Oktober 2014 legte die Kommission einen getrennten Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Ratifizierung des Vertrags von Marrakesch durch die Union vor. Im Mai 2015 übermittelte der Rat der Kommission eine Aufforderung gemäß Artikel 241 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in der er sein uneingeschränktes Engagement für das zügige Inkrafttreten des Vertrags von Marrakesch betonte und die Kommission bat, unverzüglich einen Legislativvorschlag zur Änderung des Rechtsrahmens der Union entsprechend dem Vertrag vorzulegen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
- Erläuternde Dokumente
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Zulässige Formen der Nutzung
Artikel 4 Kopien in einem zugänglichen Format im Binnenmarkt
Artikel 5 Schutz personenbezogener Daten
Artikel 6 Änderung der Richtlinie 2001/29/EG
Artikel 7 Berichterstattung
Artikel 8 Überprüfung
Artikel 9 Umsetzung
Artikel 10 Inkrafttreten
Artikel 11 Adressaten
Drucksache 797/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen
... im Wesentlichen fortschreiben würden, und spricht sich dafür aus, dass sich eine Pfandpflicht künftig nicht mehr an den sachfremden Kriterien der Größe oder am Inhalt der Getränkeverpackung, sondern an der Art des Materials der Verpackung orientieren sollte, da die an dem Getränkeinhalt ausgerichteten Vorschriften in der Vergangenheit zu Verwirrung und vielfältigen Ausweichmanövern der Hersteller und Inverkehrbringer geführt haben.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 20 VerpackG
3. Zu Artikel 1 § 12 VerpackG
§ 12 Ausnahmen
4. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Satz 1, 2 VerpackG
5. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, 2 - neu -, Absatz 3 Satz 6 VerpackG
6. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 3 - neu - VerpackG
7. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 4 VerpackG
8. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 VerpackG
9. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 VerpackG
10. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 1 VerpackG
11. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
12. Zu Artikel 1 § 27a - neu - VerpackG
§ 27a Qualitätssicherung bei Bescheinigungen und Bestätigungen von Sachverständigen und sonstigen Prüfern
13. Zu Artikel 1 § 32 VerpackG
'§ 32 Hinweispflichten
14. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 VerpackG
15. Zum Gesetzentwurf im Übrigen
Drucksache 813/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)
... Ein wesentlicher und wichtiger Baustein der regulatorischen Anforderungen in der Anlageberatung ist das Produktinformationsblatt nach § 64 Absatz 2 WpHG. Für viele kleinere und mittelgroße Banken ist es in der Praxis heute jedoch kaum leistbar, für die Vielzahl an Aktien, die an Börsen im In- und Ausland notiert werden, entsprechende Produktinformationsblätter vorzuhalten. Hinzu kommt, dass sowohl der unabhängige Honorar-Anlageberater als auch alle übrigen Anlageberater auch künftig die Möglichkeit haben, kleine nichtmonetäre Zuwendungen - und damit großzügiges Informationsmaterial und Unterlagen - rund um andere Finanzinstrumente als Aktien von den Produktanbietern anzunehmen. Dies macht den Vertrieb von anderen Finanzinstrumenten im Vergleich zu Aktien attraktiver. Insofern könnten die Vorgaben zum Produktinformationsblatt weiterhin mitursächlich dafür sein, dass Anbieter in der Fläche zunehmend davon Abstand nehmen, den Kunden eine Aktienberatung noch anzubieten.
Drucksache 143/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE -Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 - COM(2016) 157 final
... 12. Im Zusammenhang mit den Komponentenmaterialien wird zudem insbesondere eine eindeutigere Benennung zulässiger organischer Eingangsmaterialien, zum Beispiel über eine konkretisierende Stoffliste, wie bereits in dem im Januar 2014 von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission (JRC) veröffentlichten Bericht "Endofwaste criteria for biodegradable waste subjected to biological treatment" vorgeschlagen, für erforderlich gehalten. Die Benennung von lediglich zulässigen Stoffgruppen wird als nicht ausreichend angesehen, um zu verhindern, dass kritische Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Düngeprodukten Verwendung finden.
Drucksache 784/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
... Gemäß § 52 IfSG dürfen Krankheitserreger sowie Material, das Krankheitserreger enthält, nur an denjenigen abgegeben werden, der eine Erlaubnis besitzt, unter Aufsicht eines Erlaubnisinhabers tätig ist oder einer Erlaubnis nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 IfSG nicht bedarf.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1
3. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 IfSG
4. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe f § 34 Absatz 10a Satz 2 und Satz 3 IfSG
5. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG
6. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d § 36 Absatz 5 Satz 6 IfSG
7. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 38 Absatz 2 Satz 1 IfSG ,
8. Zu Artikel 1 Nummer 23 Nummer 3 - neu - IfSG Nummer 25a - neu - § 52 Satz 1 IfSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 11 Absatz 7 Satz 2 TrinkwV 2001
Drucksache 290/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Online-Plattformen im digitalen Binnenmarkt - Chancen und Herausforderungen für Europa COM(2016) 288 final
... Seit Juli 2015 werden minütlich über 400 Stunden an Videomaterial auf YouTube hochgeladen28. In ihren Beiträgen zur öffentlichen Konsultation beklagten Rechteinhaber aus verschiedenen Branchen (Bild und Ton, Presse und Verlagswesen, Rundfunk und Fernsehen) die teils illegale, teils missbräuchliche Nutzung ihrer Inhalte durch Online-Plattformen (fehlende Genehmigung oder Lizenzvereinbarungen mit missbräuchlichen Vertragsklauseln).
1. Einleitung
2. ZUNEHMENDE Bedeutung von ONLINE-PLATTFORMEN in der Digitalen Wirtschaft
3. Schaffung GEEIGNETER AUSGANGSBEDINGUNGEN für Einrichtung, FESTIGUNG und Wachstum NEUER ONLINE-PLATTFORMEN
4. EIN AUSGEWOGENER REGELUNGSRAHMEN für ONLINE-PLATTFORMEN IM Digitalen Binnenmarkt
5. Umsetzung der wichtigsten Grundsätze für die Entwicklung von PLATTFORMEN in der EU
i Gewährleistung gleicher Ausgangsbedingungen für vergleichbare digitale Dienste
ii Verantwortungsvolles Management von Online-Plattformen
iii Vertrauensbildung, Förderung von Transparenz und Gewährleistung von Fairness
- Aufklärung der Bürger und Verbraucher und Stärkung ihrer Position
- Gewährleistung eines gerechten und innovationsfreundlichen Unternehmensumfelds
iv Erhalt diskriminierungsfreier, offener Märkte zur Förderung einer datengesteuerten Wirtschaft
6. Schlussfolgerung
Drucksache 118/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und des BVL-Gesetzes
... erfüllt, verbrannt werden. Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte vor Witterungseinflüssen geschützt aufzubewahren.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
§ 1 Geltungsbereich
§ 2a Grundsatz für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten
§ 3 Beseitigungspflicht
§ 4 Ausnahmen
§ 10 Aufbewahrungspflicht
§ 12a Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung
§ 13a Strafvorschriften
§ 15 Begriffsbestimmungen
§ 16 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des BVL-Gesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht
V. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
VI. Weitere Kosten
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Artikel 3
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Regelungsinhalt
2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
Verwaltung der Länder
Verwaltung des Bundes
2.3. Weitere Kosten
Bürgerinnen Bürger
5 Wirtschaft
2.4. Abschließende Stellungnahme
Drucksache 540/16
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder
... e) historische Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen,
Drucksache 106/16
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften(2005) (IGV) vom 23. Mai 2005
... f) Die Vertragsstaaten benennen spezielle Gelbfieber-Impfstellen in ihrem Hoheitsgebiet, um die Qualität und Sicherheit der angewandten Verfahren und jeweiligen Materialien zu gewährleisten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Gegenstand der Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
III. Weitere Kosten
IV. Nachhaltigkeit
V. Sonstiges
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage 7 (Übersetzung) Anforderungen an die Impfung oder Prophylaxe für bestimmte Krankheiten
Denkschrift
2 Allgemeines
Drucksache 332/16
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Ordnung
... Die aufgrund der erleichterten Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen notwendig werdenden Kosten für die Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und den Betrieb der amtlichen Verkehrszeichen hat für Straßen in der Baulast des Bundes der Bund zu tragen. Eine exakte Quantifizierung des Umfangs der Kosten ist nicht möglich. Derzeit ist nicht bekannt, wie viele Verkehrszeichen durch die zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Länder auf Straßen in der Baulast des Bundes angeordnet werden. Die Sachkosten (pro Verkehrszeichen, Pfosten, Schellen, Fertigteilfundament) belaufen sich auf ca. 120 - 150 Euro. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Kosten je nach Örtlichkeit und verwendetem Material variieren können. Die anfallenden Kosten sind aus den für die Bundesfernstraßen zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln zu bestreiten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel
II. Inhalt der Regelung
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
V. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3.1 Erfüllungsaufwand für den Bund
3.2 Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen
VI. Weitere Kosten
VII. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
VIII. Einhaltung der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
B. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Drucksache 502/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen (Schweinepest-Monitoring-Verordnung - SchwPestMonV )
... Den Ländern entstehen Kosten für die Bereitstellung der Tupfer für die Probenentnahme verendeter Wildschweine (Kosten pro Tupfer etwa 2 Euro) bzw. der Blutentnahmeröhrchen und Behältnisse für Organproben für Tiere aus der Jagdstrecke. Darüber hinaus fallen die Kosten für die eigentliche Untersuchung der Proben an. Dabei ist für die Erregerdetektion mittels PCR von ca. 60-80 Euro pro Doppeluntersuchung auszugehen (Nukleinsäureextraktion, Testkits und Untersuchung). Allerdings können bei entsprechendem Probenanfall und Qualität des Probenmaterials bis zu 20 Proben gepoolt werden. Diese Verfahrensweise ist in der vom Friedrich-Loeffler-Institut nach § 27 Absatz 5 des
Drucksache 647/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... Der EuGH hat festgestellt, dass für (erfolgreich) konformitätsbewertete pyrotechnische Gegenstände - vor ihrem Inverkehrbringen - das Verfahren nach § 6 Absatz 4 der 1. SprengV einschließlich der Befugnis der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zur Prüfung und gegebenenfalls Änderung der Gebrauchsanleitung über die Anforderungen der Richtlinie
1. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 18a der 1. SprengV
2. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 20 Absatz 1 der 1. SprengV
3. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b § 23 Absatz 2 der 1. SprengV
4. Zu Artikel 1 Nummer 25
5. Zu Artikel 2 Nummer 1, 2 § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb LuftVO
Drucksache 601/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG )
... Dies ergibt sich bereits aus dem bisherigen Wortlaut. Auch die Gesetzesmaterialien machen deutlich, dass die Erstattungsbeträge den Abgabepreisen für ausnahmslos alle Stellen entsprechen sollen, die Kosten für die Krankenbehandlung erstatten. Der federführende Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages hielt die Regelung für erforderlich, um generell eine durch die Beschränkung des Erstattungsbetrags auf die gesetzliche Krankenversicherung ermöglichte Kostenverlagerung auf nicht davon erfasste Bereiche zu verhindern (vgl. BT-Drucksache
Drucksache 567/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem zugänglichen Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen - COM(2016) 595 final
... Die vorgeschlagene Verordnung wird es der Union ermöglichen, eine internationale Verpflichtung zu erfüllen, die sich aus dem Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken (im Folgenden "Vertrag von Marrakesch") ergibt. Der Vertrag von Marrakesch wurde im Jahr 2013 im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) mit dem Ziel angenommen, die Bereitstellung und den grenzüberschreitenden Austausch von Büchern und anderem gedruckten Material in barrierefrei zugänglichen Formaten weltweit zu erleichtern. Er wurde von der Union im April 2014 unterzeichnet1. Der Vertrag von Marrakesch verpflichtet die Vertragsparteien dazu, im Urheberrecht und in verwandten Schutzrechten Beschränkungen oder Ausnahmen zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen vorzusehen, und erlaubt es, Kopien von Büchern, einschließlich Hörbüchern, und anderem gedruckten Material in einem besonderen Format zwischen den Ländern, die Vertragsparteien sind, grenzüberschreitend auszutauschen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Ausfuhr von Kopien in einem zugänglichen Format in Drittländer
Artikel 4 Einfuhr von Kopien in einem zugänglichen Format aus Drittländern
Artikel 5 Pflichten befugter Stellen
Artikel 6 Schutz personenbezogener Daten
Artikel 7 Überprüfung
Artikel 8 Inkrafttreten
Artikel 9 Zeitliche Anwendung
Drucksache 180/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FiMaNoG)
... 6. entgegen Artikel 9 Satz 1 in Werbematerialien Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den Informationen des Basisinformationsblattes stehen oder dessen Bedeutung herabstufen,
Drucksache 559/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien
... a) Art und Fundstellen der asbesthaltigen Teile und Materialien und die mit diesen beim Verwenden des Verkehrsmittels grundsätzlich verbundenen Gefahren durch asbesthaltigen Staub,
1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 2, Satz 2 - neu - ChemVerbotsV
Zu § 4
Zu § 4
2. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 Nummer 8 - neu - ChemVerbotsV
3. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 Nummer 9 - neu - ChemVerbotsV
4. Zu Artikel 1 Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 2 Nummer 5 ChemVerbotsV
Drucksache 404/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz - LwErzgSchulproG )
... Die Verteilung der Beihilfe auf die Mitgliedstaaten erfolgt für den Bereich Schulobst- und gemüse nach der Anzahl der sechs- bis zehnjährigen Kinder unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes der Regionen sowie für Schulmilch zusätzlich nach dem sog. historischen Schlüssel der bisherigen Nutzung. Die nationale Verteilung greift für den Bereich Schulobst- und -gemüse den Verteilschlüssel der Anzahl der sechs- bis zehnjährigen Kinder auf, konkretisiert jedoch im Bereich der Schulmilch die Einbeziehung des historischen Schlüssels für einen Übergangszeitraum von drei Jahren, um eine einheitliche Durchführung des Schulprogramms für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu ermöglichen und den Ländern langfristig Planungssicherheit zu gewährleisten. Ab dem Schuljahr 2020/2021 erfolgt die Verteilung der Schulmilchbeihilfe anhand des jeweiligen Anteils der Länder an sechs- bis zehnjährigen Kindern in der Bundesrepublik Deutschland. Die Anzahl der Kinder in der Zielgruppe wird jeweils aus aktuellem Datenmaterial von STATIS für die Länder ermittelt.
Drucksache 316/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Kompetenzgarantie COM(2016) 382 final
... Plattform für Erwachsenenbildung in Europa (EPALE) können die gesammelten Informationen denjenigen zur Verfügung gestellt werden, die an Weiterbildungsmaßnahmen für Personen mit geringen Kompetenzen im Sinne dieser Empfehlung beteiligt sind. Die zur Erleichterung des Austauschs bewährter Verfahren und zur Zusammenarbeit zwischen Fachkräften im Bereich der Erwachsenenbildung eingerichtete Plattform wird als Datenarchiv für Lehrmaterial, Bewertungsinstrumente und sonstige Materialien für die an der Umsetzung dieser Empfehlung beteiligten Personen dienen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags Kompetenzen spielen eine wichtige Rolle
Grundfertigkeiten und Bildungsniveau in Europa
Neue Herausforderungen
Hindernisse bei der Steigerung des Kompetenzniveaus
5 Ziele
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Detaillierte Erläuterung der einzelnen Bestimmungen Nummern 1 und 2:
Nummer n
Nummer n
Nummer 9
Nummer 11
Nummer n
Nummer n
Vorschlag
EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten:
Bewertung der Kompetenzen
EIN MASSGESCHNEIDERTES und FLEXIBLES LERNANGEBOT
Validierung und Anerkennung
Koordinierung und Partnerschaft
Sensibilisierungs -, Orientierungs- und Unterstützungsmaßnahmen
Monitoring und Evaluierung
EMPFIEHLT der Kommission,
Drucksache 811/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Schnellere Innovation im Bereich der sauberen Energie - COM(2016) 763 final
... Damit sie auch tatsächlich Wirkung entfalten, müssen innovative Lösungen über das heutige Konzept des Niedrigstenergieverbrauchs hinausgehen, indem sie alle technischen Aspekte einbeziehen (hauseigene Stromerzeugung durch erneuerbare Energieträger, Konzepte zur Optimierung des Energie- und Materialverbrauchs über den gesamten Lebenszyklus hinweg, digitale Steuer- und Kontrollsysteme, Integration des Energiesystems, usw.) und darüber hinaus Belange der Regulierung, Normung, Finanzierung und Verwaltung sowie sozioökonomische Fragen berücksichtigen. Aufzuzeigen ist die Realisierbarkeit von Plusenergievierteln unter unterschiedlichen klimatischen und wirtschaftlichen Bedingungen und integrierter Berücksichtigung von Umweltkriterien (z.B. in der Wasser- und Abfallwirtschaft)3.
Mitteilung
1. Einleitung
2. EIN Energiesystem IM Wandel
3. Politische SIGNALE und Rechtsrahmen
4. Finanzierungsinstrumente als ANREIZ für INVESTITIONEN des Privatsektors
5. Förderung von ENERGIEWISSENSCHAFT und ENERGIETECHNIK sowie DEREN DURCHSETZUNG auf dem MARKT
6. Europa SOLL SEINE GLOBALE Rolle Nutzen
7. Die wichtigsten Akteure der ENERGIEWENDE
B. Fazit
Anhang zur Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische INVESTITIONSBANK Schnellere Innovation im Bereich der sauberen Energie
Anhang Erläuterung der VIER TECHNOLOGIESCHWERPUNKTE
a Dekarbonisierung des EU-Gebäudebestands bis 2050: von Niedrigstenergiehäusern bis zu Plusenergievierteln
b Stärkung der EU-Führung bei den erneuerbaren Energieträgern
c Entwicklung von Lösungen für eine erschwingliche und integrierte Energiespeicherung
d Elektromobilität und eine stärkere Integration des Nahverkehrssystems
Drucksache 300/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Normen für das 21. Jahrhundert - COM(2016) 358 final
... In der Verordnung werden drei Einrichtungen - CEN, Cenelec, ETSI - als europäische Normungsgremien anerkannt. Sie befassen sich mit verschiedenen Arten von Produkten, Materialien, Dienstleistungen und Verfahren (CEN), mit der Elektrotechnik (Cenelec) und den Informations- und Kommunikationstechnologien (ETSI).
Normungspaket Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Europäische NORMEN für das 21. JAHRHUNDERT
Europäische NORMEN für das 21. JAHRHUNDERT
1. NORMEN SIND von Bedeutung
... weil sie innovationsfördernd sind
2. ZUSAMMENSPIEL der NORMEN: eine Plattform für VIELE POLITIKFELDER
3. NORMEN als Unterstützung einer BRANCHENÜBERGREIFENDEN Politik: Dienstleistungen und IKT
4. Ausblick
5. Fazit
Anhang I Vorschlag der Gemeinsamen Initiative für ein erstes Maßnahmenpaket mit Pilotprojekten
1. Sensibilisierung für das europäische Normungssystem und dessen Funktionsweise sowie relevante Weiterbildung
2. Koordinierung, Zusammenarbeit, Transparenz und Integration
3. Wettbewerbsfähigkeit und internationale Dimension
Drucksache 541/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf dient über das Schuljahr hinweg regelmäßig zur Deckung der mit einem geordneten Schulbesuch erforderlichen Bedarfe, insbesondere der Anschaffung von Gegenständen für den persönlichen Ge- und Verbrauch. Hierzu gehören neben dem Schulranzen, der Schultasche, dem Sportbeutel und der Federtasche alle Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien. Im laufenden Schuljahr gegebenenfalls erforderliche Ersatzbeschaffungen sind ebenfalls aus der Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zu decken. Die Position "Schreibwaren, Zeichenmaterial und übrige Verbrauchsgüter" bleiben bei Kindern und Jugendlichen von 6 bis unter 18 Jahren mit Verweis auf die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf als nicht regelbedarfsrelevant unberücksichtigt.
Drucksache 796/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
... - molekulargenetische Untersuchungen an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmten Spurenmaterial - um die Zulässigkeit der Feststellung äußerlich erkennbarer Merkmale erweitert werden sollte.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 81e Absatz 2 StPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 136 Absatz 4 Satz 2 StPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b § 213 Absatz 2 StPO
Drucksache 359/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige - COM(2016) 434 final
... In Anbetracht des für einige Mitgliedstaaten entstehenden Kostenaufwands war damit ein Kompromiss erzielt. Dies bedeutet, dass zusätzliche fakultative Sicherheitsmerkmale beibehalten werden können, die Liste jedoch auf ein Mindestmaß gekürzt wird, je nachdem, wie sich die Sicherheitsmerkmale auf das einheitliche Erscheinungsbild insbesondere der Vorderseite auswirken. Darüber hinaus würden die technischen Spezifikationen (verwendete Materialien und Technologien, Anordnung der Merkmale und deren Größe) strenger, so dass abweichende Auslegungen nicht länger möglich wären. Damit soll das Erscheinungsbild der Karte harmonisiert werden, was für die Einheitlichkeit und die Erkennung durch die Grenzschutzbeamten wichtig ist.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Einheitlichkeit und nationale Sicherheitsmerkmale
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
3. Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger
- Anhörung interessierter Kreise und Einholung und Nutzung von Expertenwissen
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Modalitäten
1. Beteiligung Dänemarks
2. Beteiligung des Vereinigten Königreichs und Irlands
3. Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes im Sinne der Assoziierungsabkommen
4. Verfügender Teil
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
ANNEX 1 Anhang zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
a Beschreibung
b Farbe, Drucktechnik
c Material
d Drucktechniken
e Kopierschutztechnik
f Technische Personalisierung
g Die Mitgliedstaaten
Drucksache 746/16
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Schienengüterverkehrs
... Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Schienengüterverkehr wegen des inter-modalen Wettbewerbs derzeit keine angemessene Rendite erzielt werden kann, die eine hinreichende Investitionsfähigkeit in neues leises Material und darüber hinaus für innovative Konzepte ermöglichen würde. Deshalb ist - neben den notwendigen Maßnahmen zur Lärmminderung - grundsätzlich sowohl mit Blick auf die Lärmbelastung wie auch auf die verkehrs- und umweltpolitischen Ziele eine Verbesserung der intermodalen Wettbewerbsposition der Schiene dringend notwendig.
Drucksache 168/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte - COM(2015) 634 final; Ratsdok. 15251/15
... 58. Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, die im Richtlinienvorschlag vorgesehene grundsätzliche Belastung des Verbrauchers mit der Gefahr des Datenverlustes beim Herunterladen und der Übertragung digitaler Inhalte durch geeignete Maßnahmen zu kompensieren. Die Beschränkung der Anbieterverantwortung auf die bloße Bereitstellung der digitalen Inhalte, die sich aus Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 10 ergibt, stellt eine Abkehr von dem in Artikel 20 der Verbraucherrechte-Richtlinie verankerten Prinzip dar, dass grundsätzlich der Verkäufer die Transportgefahr trägt. Zu berücksichtigen ist, dass bei digitalen Inhalten anders als bei körperlichen Gegenständen ohne zusätzlichen Herstellungs- und Materialaufwand eine neue Kopie der Daten zur Verfügung gestellt werden kann. Eine alleinige Belastung des Verbrauchers mit dem Übertragungsrisiko erscheint daher wirtschaftlich unangemessen und zudem nicht geeignet, das Vertrauen der Verbraucher bei grenzüberschreitenden Angeboten zu stärken. Eine Lösung könnte darin bestehen, dem Verbraucher einen zeitlich befristeten, gegebenenfalls auf ein registriertes Endgerät beschränkten Nachlieferungsanspruch einzuräumen und ihm ein erneutes Herunterladen zu ermöglichen, wenn die digitalen Inhalte unvollständig oder beschädigt übertragen werden.
Drucksache 118/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und des BVL-Gesetzes
... Die Abholung der Pferde zur Verbrennung sollte wie die Abholung zur sonstigen Beseitigung unverzüglich erfolgen. Bis zur unverzüglichen Abholung der Equiden sollten diese nicht nur vor Witterungseinflüssen geschützt werden, sondern auch wie anderes beseitigungspflichtiges Material so aufbewahrt werden, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 2 Satz 2 TierNebG
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c § 7 Absatz 3 TierNebG
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d § 7 Absatz 4 Satz 1 TierNebG
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 TierNebG
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 9 Absatz 1 TierNebG
Drucksache 244/16
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro - und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
... Der Aufwand für das Sicherstellen der dauerhaften Konformität der Produkte bezieht sich auf laufende Vorgänge der Beschaffung von Substituten von DEHP, BBP, DBP und DIBP, auf die Produktion bzw. Herstellung der Elektro- und Elektronikgeräte mit alternativen Weichmachern sowie auf die laufende Qualitätssicherung. Weder die Materialbeschaffungskosten der alternativen Weichmacher noch deren Verwendung in der Produktion führen zu Mehraufwendungen für die Hersteller7, so dass mit Blick auf die Sicherstellung der dauerhaften Konformität nicht mit einem entsprechenden Erfüllungsaufwand zu rechnen ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Ermächtigungsgrundlage
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Darstellung der Fallzahlen
Darstellung des Erfüllungsaufwandes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
4 Bürokratiekosten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3511: Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Elektro- und ElektronikgeräteStoff-Verordnung
1. Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Erfüllungsaufwand
Drucksache 123/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
... Der Verkäufer schließt mit dem Käufer (z.B. einem Handwerker) einen Kaufvertrag. Die Kaufsachen (z.B. Wärmedämmplatten) werden vom Handwerker entsprechend dem mit einem Verbraucher geschlossenen Werkvertrag im Haus des Verbrauchers eingebaut. Verbraucher und Händler stehen in keiner rechtlichen Beziehung zueinander. Stellt sich im Nachgang zum Einbau der Wärmedämmplatte ihre Mangelhaftigkeit heraus, hat der Verbraucher einen Anspruch auf Nacherfüllung gegen den Handwerker. Wählt nun der Händler die Selbstvornahme, müsste der Händler oder eine von ihm beauftragte Person das Dämmmaterial beim Verbraucher ausbauen und neues Material einbauen. Dies setzt allerdings faktisch wie rechtlich voraus, dass der Verbraucher die Nacherfüllung durch eine andere Person als seinen Vertragspartner duldet. Dies ist bei einer realistischen Betrachtung der Praxis überaus unwahrscheinlich.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 309 Nummer 15 Buchstabe a BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 Satz 1 BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 445a BGB , Nummer 10 § 475 Absatz 4 BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a § 632a Absatz 1 BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 648a Absatz 5 Satz 2 - neu - BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 648a Absatz 5 BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650a Absatz 2 BGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 5 - neu - BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2 Satz 1
14. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2 Satz 4 -neu BGB
15. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2a - neu - BGB
16. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 1a -neu-, § 650c Absatz 5 Satz 1a - neu - BGB
17. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 2, 3 - neu - und 4 -neu-, § 650c Absatz 5 Satz 2, 3 - neu - und 4 - neu - BGB
18. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 3 -neuBGB
19. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 1 Satz 2 -neuBGB
20. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 3 Satz 1 BGB
21. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB
22. Zu Artikel 1 Nummer 25 §§ 650b, 650c BGB
23. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650h BGB
24. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650h Absatz 1 BGB , Artikel 2 Nummer 3 Artikel 249 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EGBGB
25. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650i BGB , Artikel 2 Nummer 3 Artikel 249 § 1, § 2a - neu - EGBGB
§ 650i Baubeschreibung und Vergütungsgrundlagen
§ 2a Darstellung der Vergütungsgrundlagen
26. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650m1-neu- BGB
§ 650m1 Schlussrechnung
27. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650n BGB
28. Zu Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
29. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 470/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27 /EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
... 1. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Bundesregierung, die Vorschriften zur Verwendung und Nutzung asbesthaltiger Materialien auf den Prüfstand zu stellen und unter Berücksichtigung des heutigen Erkenntnisstandes anzupassen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, diese Anpassung so vorzunehmen, dass sie ein unverändert hohes Schutzniveau gewährleistet und insbesondere den im Folgenden dargelegten Erfordernissen gerecht wird.
Drucksache 396/16
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... Es entsteht ein Erfüllungsaufwand im Hinblick auf ein zugelassenes, in Deutschland aber am Markt nicht verfügbares Arzneimittel mit dem Wirkstoff Fluticasonpropionat. Auf Grund der Änderung entsteht für einen pharmazeutischen Unternehmer ein einmaliger, marginaler Umstellungsaufwand auf Grund neuer Informationspflichten in Höhe von rund 230 Euro. Er umfasst die notwendige Änderung der Kennzeichnung auf Packungsmaterialien nach § 10
Drucksache 80/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung - COM(2016) 51 final
... Zu wenige Fachkräfte verfügen über die erforderlichen Kenntnisse in Bezug auf energieeffizientes Bauen, effiziente Technologien und Technologien für erneuerbare Energien. Architekten können moderne Bauweisen, fortschrittliche Baumaterialien und intelligente Technologien in alle Aspekte von Gebäuden - von der Wärmedämmung bis zur Beleuchtung - einbringen. Marktbestimmend für viele Technologien sind jedoch die Installateure.
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.