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0161/06
0004/06
0173/06
0778/06
0676/1/06
0696/3/06
0291/06B
0162/1/06
0549/06
0113/06
0542/1/06
0029/06
0138/06
0269/06
0162/06
0122/06
0081/06
0068/06
0245/06B
0680/06
0291/06
0600/06
0103/06
0029/1/06
0307/06
0676/06B
0498/06
0796/06
0165/06
0671/1/06
0550/06B
0693/06
0162/06B
0029/06B
0751/1/06
0143/06
0745/06
0362/06
0755/06
0553/06
0231/06
0527/06
0852/05
0194/1/05
0240/05
0088/05
0552/05B
0870/05
0745/05
0396/05
0752/05
0194/05
0252/05
0211/1/05
0829/05
0942/1/05
0286/1/05
0397/05
0056/05
0763/05
0372/05
0667/05
0911/1/05
0552/05
0813/05
0053/05
0246/05
0911/05B
0926/05
0333/05
0194/05B
0818/05
0286/05B
0667/1/05
0375/05
0640/05
0761/05
0245/05
0021/1/05
0628/05
0245/05B
0109/05
0654/05B
0021/05B
0246/1/05
0449/05
0654/2/05
0021/05
0552/1/05
0211/05B
0820/05
0667/05B
0326/1/05
0042/05
0654/1/05
0817/05
0726/05
0336/05
0137/05
0564/05
0173/05
0087/05
0939/05
0942/05B
0155/05
0660/05
0219/05
0246/05B
0703/05
0237/05
0661/05
0846/05
0942/05
0122/05
0618/04
0819/04
0413/04B
0917/04
0710/04B
0565/04
0610/04
0086/04
0985/04
1002/04
0270/04
0863/04B
0450/04
0734/04
0301/04
0664/04
0709/04
0889/04
0915/04
0863/1/04
0244/03
0049/03
0490/03B
0325/03B
0830/03B
0572/03
Drucksache 127/1/17

... Die vom BGH vorgenommene hälftige Teilung ist kritisch zu sehen, da vom motorbetriebenen Zugfahrzeug unstreitig eine größere Betriebsgefahr als vom (nicht-motorisierten) Anhänger ausgeht und ein sachlicher Grund für die hälftige Mithaftung des Anhängerhalters und dessen Versicherung daher nicht besteht. Lediglich in Fallkonstellationen, in denen sich bei dem Unfall ein spezifisches Anhängerrisiko verwirklicht (Beispiel: der Anhänger löst sich vom Zugfahrzeug und verursacht dadurch einen Schaden an einem hinter dem Gespann fahrenden Auto) oder in denen ein Rückgriff auf den Halter der Zugmaschine oder dessen Versicherer nicht möglich ist (Beispiel: das Kennzeichen des Zugfahrzeugs konnte nicht erkannt und kann nicht ermittelt werden; der Anspruch gegen den Halter des Zugfahrzeugs bzw. dessen Versicherer ist nicht durchsetzbar, da dieser insolvent ist), ist eine Haftung des Anhängerhalters oder dessen Versicherers angemessen. Dies entspricht auch der Auffassung und dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der vom BGH aufgegriffenen Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BR-Drucksache 742/01, Seite 70) zu Tage tritt.



Drucksache 673/17

... b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund maschinell geführte Datei" durch die Wörter "Das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund maschinell geführte Dateisystem" ersetzt.



Drucksache 348/17

... Der Aufwand für die Umstellung und Anpassung der IT-Programme mit anfallenden Nebenarbeiten ist für alle Länder mit insgesamt rund 66 000 Euro zu veranschlagen. Die Anpassung der laufenden Fälle ist in maschinell und von Hand anzupassende zu unterscheiden. Der weitaus überwiegende Teil kann maschinell angepasst werden und verursacht daher lediglich Kosten von etwa 0,50 Euro je Anpassungsfall. Für die übrigen Fälle sind jeweils rund 70 Euro zu veranschlagen.



Drucksache 135/17

... "Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3. Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern dürfen keine Vorschläge in elektronischer oder maschinell verwertbarer Form für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen für den Vertragspartner beinhalten. Die Krankenkassen haben auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der Einhaltung Nachweise zu erbringen."



Drucksache 144/17

... Ungerechtfertigte Beschränkungen des freien Datenverkehrs sind geeignet, die Entwicklung der EU-Datenwirtschaft zu hemmen. Diese Beschränkungen bestehen in behördlichen Auflagen für den Ort der Speicherung und Verarbeitung von Daten. Die Frage des freien Datenverkehrs bezieht sich auf alle Arten von Daten: Unternehmen und Akteure der Datenwirtschaft arbeiten mit industriellen und von Maschinen generierten Daten (personenbezogenen und nicht personenbezogenen) sowie mit Daten, die durch menschliches Handeln erzeugt werden. In der Strategie für den digitalen Binnenmarkt hat die Kommission angekündigt, eine europäische Initiative vorzuschlagen, in der sie sich mit Beschränkungen des freien Datenverkehrs aus anderen Gründen als dem Schutz personenbezogener Daten in der EU sowie mit ungerechtfertigten Beschränkungen in Bezug auf den Speicher- und Verarbeitungsort der Daten befassen wird. Solche Beschränkungen umfassen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie Verwaltungsvorschriften und Verwaltungspraktiken mit derselben Wirkung. Mit dem Wachstum der Datenwirtschaft nimmt auch die Zahl der Vorschriften zu und damit die Unsicherheit in der Frage, wo Daten gespeichert oder verarbeitet werden können. Dies kann sich auf alle Wirtschaftszweige sowie auf private und öffentliche Organisationen auswirken, für die es schwierig werden könnte, innovativere bzw. kostengünstigere Datendienste in Anspruch zu nehmen. Ungerechtfertigte Lokalisierungsbeschränkungen beeinträchtigen die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegte Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit und laufen auch dem einschlägigen Sekundärrecht zuwider. Damit besteht die Gefahr einer Fragmentierung des Marktes, einer geringeren Dienstequalität für die Nutzer und einer geringeren Wettbewerbsfähigkeit vor allem kleinerer Datendiensteanbieter.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 144/17




Mitteilung

1. Einleitung

2. FREIER DATENVERKEHR

3. DATENZUGANG und -ÜBERTRAGUNG

3.1. Art der in Frage kommenden Daten

3.2. Einschränkung des Datenzugangs

3.3. Von Maschinen erzeugte Rohdaten: Rechtslage in der EU und auf nationaler Ebene

3.4. Die Situation in der Praxis

3.5. Ein künftiger EU-Rahmen für den Datenzugang

4. Haftung

4.1. EU-Haftungsregelungen

4.2. Mögliche Ansätze für die Zukunft

5. DATENÜBERTRAGBARKEIT, Interoperabilität und NORMEN

5.1. Übertragbarkeit von nicht personenbezogenen Daten

5.2. Interoperabilität

5.3. Normen

5.4. Mögliche Ansätze für die Zukunft

6. ERPROBUNGEN und TESTS

7. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 195/17

... "(3a) Der Gemeinsame Bundesausschuss veröffentlicht innerhalb eines Monats nach dem Beschluss nach Absatz 3 eine maschinenlesbare Fassung zu dem Beschluss, die zur Abbildung in elektronischen Programmen nach § 73 Absatz 9 geeignet ist und den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9 Satz 2 genügt. Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9 Satz 2 in seiner



Drucksache 199/1/17

Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren



Drucksache 456/17

... "(1) Die Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel und die weiteren Leistungserbringer sind verpflichtet, den Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und den Tag der Leistungserbringung sowie die Arztnummer des verordnenden Arztes, die Verordnung des Arztes mit der Diagnose und den erforderlichen Angaben über den Befund und die Angaben nach § 291 Absatz 2 Nummer 1 bis 10 anzugeben; bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln sind dabei die Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 zu verwenden und die Höhe der mit dem Versicherten abgerechneten Mehrkosten nach § 33 Absatz 1 Satz 6 anzugeben. Bei der Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 ist zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 die Zeit der Leistungserbringung anzugeben."



Drucksache 654/17

... - Sicherheit bei kritischen oder hochsensiblen Anwendungen21: Die Systeme, auf die wir in unserem täglichen Leben angewiesen sind - von unseren Pkw bis hin zu den Maschinen in Fabriken, von den größten Systemen etwa in Flugzeugen oder Kraftwerken bis hin zu den kleinsten, zum Beispiel in Medizinprodukten -, sind in zunehmendem Maße digital und miteinander verbunden. Deshalb müssen die entscheidenden IKT-Komponenten in diesen Produkten und Systemen strengen Sicherheitsprüfungen unterzogen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 654/17




1. Einleitung

2. STÄRKUNG der CYBERABWEHRFÄHIGKEIT der EU

2.1 Stärkung der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit

2.2 Schaffung eines Binnenmarkts für Cybersicherheit

2.3 Vollständige Umsetzung der Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen

2.4 Abwehrfähigkeit durch eine rasche Reaktion im Notfall

2.5 Ein Cybersicherheits-Kompetenznetz mit einem Europäischen Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung

2.6 Aufbau einer starken EU-Basis für Cyberfähigkeiten

2.7 Förderung der Cyber-Hygiene und Sensibilisierung

5 Hauptmaßnahmen

3. Schaffung eines EU-RAHMENS zur WIRKSAMEN ABSCHRECKUNG

3.1 Identifizierung böswilliger Akteure

3.2 Beschleunigung der Strafverfolgungsmaßnahmen

3.3 Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Stellen bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität

3.4 Intensivierung der Maßnahmen auf politischer Ebene

3.5 Abschreckung durch die Cyberabwehrkompetenzen der Mitgliedstaaten zwecks Erhöhung der Cybersicherheit

4. Die internationale Zusammenarbeit in der CYBERSICHERHEIT STÄRKEN

4.1 Cybersicherheit in den Außenbeziehungen

4.2 Kapazitätsaufbau in der Cybersicherheit

4.3 Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 365/17

... (2b) Teilen der Vertragspartner oder gegebenenfalls für ihn handelnde Personen dem Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 zu erfassende Identifikationsnummer einer betroffenen Person bis zur Begründung der Geschäftsbeziehung nicht mit und hat das Kreditinstitut die Identifikationsnummer dieser Person auch nicht aus anderem Anlass rechtmäßig erfasst, hat es sie bis zum Ablauf des dritten Monats nach Begründung der Geschäftsbeziehung in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kreditinstitut die Identifikationsnummer der betroffenen Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den bei ihm nach § 139b Absatz 3 gespeicherten Daten übereinstimmen.



Drucksache 347/17 (Beschluss)

... d) Der Bundesrat hat vor diesem Hintergrund die Sorge, dass es in den Jahren 2019 und 2020 zu einem Auftragsmangel in den betroffenen Segmenten des deutschen Maschinen- und Anlagenbaus kommen könnte, wodurch die Gefahr eines industriepolitischen Fadenrisses bestünde. Ebenso hat er die Sorgen, dass der angestrebte Ausbaukorridor von 40 - 45 Prozent erneuerbarer Energie bis 2025 verfehlt und das Erreichen der klimapolitischen Ziele so zusätzlich erschwert wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 347/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe n

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 und Nummer 19 Buchstabe b § 79 Absatz 8 EEG 2017

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 23b Absatz 3 und 4 EEG 2017

5. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 24 Absatz 2 EEG

6. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b und Buchstaben c und d - neu - EEG 2017

7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG

9. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 2 EnWG

10. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 3 Satz 1 EnWG

11. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 144/17 (Beschluss)

... 2. Er sieht die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit (Praktikabilität, Normierung und Interoperabilität) von Daten für Forschung und Innovationen als entscheidend an. Dies gilt insbesondere für Daten, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, bzw. von Maschinen erzeugte Daten. Bekräftigt wird hierbei die jüngste Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drucksache 110/17(B)), dass, um zukünftig den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn nicht zu erschweren, möglichst weitgehend die besonderen Interessen von Wissenschaft und Forschung an einem freien und handhabbaren Zugang zu Daten - unter Wahrung der Rechte Betroffener - berücksichtigt werden müssen.



Drucksache 162/17 (Beschluss)

... "Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden."



Drucksache 404/17

... Satz 1 bestimmt, dass der Steuerpflichtige bei Benutzung von Datenbanken seinen Suchprozess offen zu legen hat. Hierdurch wird ermöglicht, dass die zuständigen Finanzbehörden die Recherche des Steuerpflichtigen in Datenbanken unter denselben Voraussetzungen wie der Steuerpflichtige selbst vornehmen können, um so dessen ursprünglichen Suchprozesses hinreichend prüfen zu können. Zudem kann die Finanzbehörde ggf. auch eine eigene, neue Recherche durchführen. Dies betrifft neben der eigentlichen maschinengestützten Recherche in den Datenbanken auch einen sich möglicherweise anschließenden manuellen Selektionsprozess (manuelles Screening).



Drucksache 347/2/17

... d) Der Bundesrat hat vor diesem Hintergrund die Sorge, dass es in den Jahren 2019 und 2020 zu einem Auftragsmangel in den betroffenen Segmenten des deutschen Maschinen- und Anlagenbaus kommen könnte, wodurch die Gefahr eines industriepolitischen Fadenrisses bestünde. Ebenso hat er die Sorgen, dass der angestrebte Ausbaukorridor von 40 - 45 Prozent erneuerbarer Energie bis 2025 verfehlt und das Erreichen der klimapolitischen Ziele so zusätzlich erschwert wird.



Drucksache 182/1/17

... Die Übermittlung von Daten zur Gesellschafterliste an das Handelsregister in strukturierter maschinenlesbarer Form ist überflüssig und mit dem Aufbau des Handelsregisters unvereinbar. Die vorgeschlagene Änderung würde zu einem erheblichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft führen.



Drucksache 675/17

... Die Vorgabe nach der Sondervorschrift 363.7 des IMDG-Codes, für die Beförderung von Maschinen mit mehr als 1500 Litern Kraftstoff eine Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, entfällt. Da in der Vergangenheit keine Genehmigungen auf dieser Grundlage erteilt wurden, entsteht keine Entlastung für die Länderbehörden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 675/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zehnte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Gefahrgutverordnung See

§ 16a
Zuständigkeiten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Artikel 2
Änderung der Gefahrgutkostenverordnung

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Zehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Vorschriften (NKR-Nr. 4172, BMVI)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen:

II.1 Erfüllungsaufwand:

5 Wirtschaft

Weitere Kosten:

5 Verwaltung

III. Votum


 
 
 


Drucksache 88/17

... - unterschiedliche (wettbewerbsverzerrende) Behandlung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten beweglichen Maschinen mit Netzkabel gegenüber ansonsten identischen Maschinen, die mit Batterie oder Motor angetrieben werden (und derzeit aus dem RoHS-Geltungsbereich ausgeschlossen sind);

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 88/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität, Verhältnismässigkeit und Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3. Konsultationen der Interessenträger und Folgenabschätzungen

Konsultation der Interessenträger

4 Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt und andere Aspekte

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4


 
 
 


Drucksache 216/17

... Das Merkmal des äußerlich erkennbaren spezifischen Bezuges, das schon in der Auslegung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwandt wird (LK/Laufhütte/Kuschel, StGB, 12. Auflage § 86 Randnummer 16), soll sicherstellen, dass der Gegenstand von jedem durchschnittlichen verständigen Betrachter gerade mit der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft und damit mit deren menschenverachtender Ideologie verknüpft wird. Das wird in aller Regel schon daraus folgen, dass es sich um einen "historischen" Gegenstand handelt, der Produkt der Maschinerie der damaligen Machthaber war, wie das Hakenkreuz, die SS-Runen oder das Lagergeld oder Ghettogeld. Der Handel mit Gegenständen die einen solchen äußerlich erkennbaren spezifischen Bezug zu der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft oder deren Repräsentanten haben bedeutet eine Gefährdung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens und damit einer erhebliche Störung der öffentlichen Ordnung (VGH München, Beschluss vom 11. April 2013 - an 4 S 13.697, NVwZ-RR 2013, 684, 685).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 216/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 127/17 (Beschluss)

... Die vom BGH vorgenommene hälftige Teilung ist kritisch zu sehen, da vom motorbetriebenen Zugfahrzeug unstreitig eine größere Betriebsgefahr als vom (nicht-motorisierten) Anhänger ausgeht und ein sachlicher Grund für die hälftige Mithaftung des Anhängerhalters und dessen Versicherung daher nicht besteht. Lediglich in Fallkonstellationen, in denen sich bei dem Unfall ein spezifisches Anhängerrisiko verwirklicht (Beispiel: der Anhänger löst sich vom Zugfahrzeug und verursacht dadurch einen Schaden an einem hinter dem Gespann fahrenden Auto) oder in denen ein Rückgriff auf den Halter der Zugmaschine oder dessen Versicherer nicht möglich ist (Beispiel: das Kennzeichen des Zugfahrzeugs konnte nicht erkannt und kann nicht ermittelt werden; der Anspruch gegen den Halter des Zugfahrzeugs oder dessen Versicherer ist nicht durchsetzbar, da dieser insolvent ist), ist eine Haftung des Anhängerhalters oder dessen Versicherers angemessen. Dies entspricht auch der Auffassung und dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der vom BGH aufgegriffenen Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BR-Drucksache 742/01, Seite 70) zu Tage tritt.



Drucksache 488/17

... Nummer 2 betrifft in Vorbehandlungsanlagen erzeugte Gemische und ordnet sie unter bestimmten Umständen ebenfalls den "POP-haltigen Abfällen" im Sinne dieser Verordnung zu. Für den Anlagenbegriff kann die weite Definition des § 35 Absatz 1 KrWG in Verbindung mit § 3 Absatz 5 BImSchG herangezogen werden. Hiernach sind Anlagen in erster Linie Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie bestimmte Fahrzeuge. Es kommen aber auch Grundstücke, auf denen Abfälle gelagert und behandelt werden, in Betracht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 488/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
POP-haltige Abfälle

§ 3
Getrennte Sammlung und Beförderung; Vermischungsverbot

§ 4
Nachweispflichten

§ 5
Registerpflichten

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Artikel 2
Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel der Verordnung

II. Wesentlicher Inhalt der Regelungen

III. Alternativen

IV. Nachhaltigkeitsaspekte

V. Gleichstellung von Frauen und Männern

VI. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

2. Ausgangspunkt und Vorgehen zur Schätzung des Aufwandes

a POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

b Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

3. Vorgaben

Zu 1 Anforderungen an die getrennte Sammlung und Verbot der Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien

Zu 2 Entsorgung von Abfällen

Zu 3 Nachweis- und Registerführung

Zu 4 Änderungen von Anlagengenehmigungen

4. Darstellung des Erfüllungsaufwandes im Einzelnen

a Wirtschaft

aa Anforderungen an die getrennte Sammlung und Verbot der Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

bb Entsorgung von Abfällen

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

cc Nachweis- und Registerführung

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

dd Änderungen von Anlagengenehmigungen

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

b Verwaltung

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

5. Zusammenfassung der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung und des einjährigen Moratoriums auf den Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand der vorliegenden Verordnung

b Erfüllungsaufwand des einjährigen Moratoriums

VII. Weitere Kosten

VIII. Demographie-Check

IX. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4193 und Nachquantifizierung NKR-Nr. 4019, BMUB: Entwurf einer Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

1 AVV 2016 NKR-Nr. 4019

a. Vermeidung der getrennten Sammlung und Bereitstellung von Containern:

b. Vermeidung der Entsorgungskosten als gefährlicher Abfall:

c. Vermeidung von Nachweispflichten und einer Registerführung

d. Umstellungsaufwand für Entsorgungsanlagen

2 Regelungsvorhaben

a. Vermeidung der getrennten Sammlung und Bereitstellung von Containern:

b. Vermeidung der Entsorgungskosten als gefährlicher Abfall:

c. Vermeidung von Nachweispflichten und einer Registerführung

d. Umstellungsaufwand für Vorbehandlungsanlagen

1 AVV 2016 NKR-Nr. 4019

2 Regelungsvorhaben

II.2 Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 409/17

... schreibt seit 2013 die Online-Datenerhebung für Bundesstatistiken und damit auch für die Intrahandelsstatistik vor. Wenn Teile und Zubehör ohne den Hauptgegenstand versendet werden, ist seitdem - aufgrund der grundsätzlich nicht mehr erforderlichen Warenbeschreibung - eine Unterscheidbarkeit vom Hauptgegenstand nicht gegeben. Die Neuregelung sieht nunmehr eine vereinfachte Anmeldung solcher Waren bis zu einer Grenze von 2 500 Euro vor. Die vereinfachte Anmeldung erfolgt unter der für Ersatz- und Einzelteile vorgesehenen Warennummer des jeweiligen Hauptgegenstands. Wenn nicht bekannt ist, für welchen Hauptgegenstand Teile und Zubehör bestimmt sind, erfolgt die vereinfachte Anmeldung unter einer Warennummer für Teile und Zubehör für mechanische, elektrische oder optische Maschinen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 409/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Neunzehnte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 181/17 (Beschluss)

... Die Belästigung durch überraschende und unerbetene Werbeanrufe ist für eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern bereits seit vielen Jahren ein erhebliches Problem. Alle bisher vom Gesetzgeber ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Phänomens haben nicht in ausreichendem Maße eine Verbesserung der Situation bewirken können. Zuletzt hatte die Bundesregierung mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) versucht, belästigenden Telefonanrufen im Bereich der Gewinnspieldienste den Boden zu entziehen, indem sie für solche Verträge ein generelles Textformerfordernis einführte. Ergänzend führte sie einen neuen Bußgeldtatbestand für unerlaubte Werbeanrufe ein, die unter Einsatz einer automatischen Anrufmaschine durchgeführt werden, und erhöhte die Bußgeldobergrenze für unerlaubte Werbeanrufe in den übrigen Fällen. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken und hätte laut Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode nach zwei Jahren evaluiert werden sollen. Die beabsichtigte Evaluation steht jedoch nach wie vor aus und kurzfristig ist das Vorliegen von Ergebnissen nicht zu erwarten.



Drucksache 181/17

... Die Belästigung durch überraschende und unerbetene Werbeanrufe ist für eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern bereits seit vielen Jahren ein erhebliches Problem. Alle bisher vom Gesetzgeber ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Phänomens haben nicht in ausreichendem Maße eine Verbesserung der Situation bewirken können. Zuletzt hatte die Bundesregierung mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) versucht, belästigenden Telefonanrufen im Bereich der Gewinnspieldienste den Boden zu entziehen, indem sie für solche Verträge ein generelles Textformerfordernis einführte. Ergänzend führte sie einen neuen Bußgeldtatbestand für unerlaubte Werbeanrufe ein, die unter Einsatz einer automatischen Anrufmaschine durchgeführt werden, und erhöhte die Bußgeldobergrenze für unerlaubte Werbeanrufe in den übrigen Fällen. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken hätte laut Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode nach zwei Jahren evaluiert werden sollen. Die beabsichtigte Evaluation steht jedoch nach wie vor aus und kurzfristig ist das Vorliegen von Ergebnissen nicht zu erwarten.



Drucksache 138/17

... das Recht der betroffenen Person auf Datenübertragbarkeit ein, d.h. das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, zu erhalten, und das Recht, diese Daten direkt einem anderen Verantwortlichen übermitteln zu lassen, wenn dies technisch machbar ist. Als Voraussetzung für die Ausübung dieses Rechts und zur weiteren Verbesserung des Zugangs natürlicher Personen zu ihren Daten ist vorgesehen, dass der Verantwortliche diese Daten in einem strukturierten, gängigen maschinenlesbaren Format zur Verfügung stellen muss. Dieses Recht besteht nur, wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung der betroffenen Person oder einem von ihr geschlossenen Vertrag beruht.



Drucksache 569/1/17

... ), den Ausführungsbestimmungen hierzu sowie im EU-Recht bestehen, fehlen solche Vorgaben für das vordere Sichtfeld, wenn Kraftfahrzeuge mit auswechselbaren Anbaugeräten ausgerüstet sind, die das vordere Sichtfeld des Fahrzeugführers einschränken. Anbaugeräte werden z.B. an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (Traktoren), Kommunalfahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen für bestimmte Arbeiten verwendet (Frontlader, Frontmähwerke, Rebenschneider, Roder, Saatbettkombinationen, Tunnelreiniger etc.). Auch die Forderung des § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (



Drucksache 74/1/17

... Verbraucher werden zunehmend im Rahmen des Erwerbs eines relativ preisintensiven Produkts oder einer kostenintensiven Dienstleistung von dem Verkäufer bzw. Dienstleister mit dem Angebot einer produktergänzenden (produktakzessorischen) Versicherung konfrontiert. Exemplarisch genannt seien die Auslandsreisekrankenversicherung, die im Reisebüro direkt bei Buchung der Pauschalreise offeriert wird, oder die im Elektronikmarkt beim Erwerb eines Smartphones angebotene diesbezügliche "Diebstahlversicherung" oder die im Kaufhaus offerierte "Garantieverlängerung" im Zusammenhang mit dem Kauf einer Waschmaschine. Die Verkäufer dieser produktergänzenden Versicherungen - Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit - sind für die erforderliche Kundenberatung, was die Versicherung anbelangt, oftmals nicht ausreichend geschult und können daher den Kunden weder angemessen beraten noch dessen etwaige Fragen zum Versicherungsprodukt kompetent beantworten. Eine individuelle Risikoanalyse erfolgt regelmäßig nicht. Alternative Versicherungsprodukte werden zumeist nicht aufgezeigt. Der Händler (Verkäufer) hat üblicherweise ausschließlich Verbindung zu einem bestimmten Partner in der Versicherungsbranche, dessen Vertragsformulare er verwendet. Auch wegen der insoweit in Aussicht gestellten Provision besteht für den Händler ein erheblicher Anreiz zum Vertrieb gerade dieses Versicherungsprodukts. Weil eine individuelle Bedarfs- und Risikoanalyse unterbleibt und das Versicherungsprodukt zumeist überraschend angeboten wird, erkennt der Kunde häufig erst im Nachhinein, wenn das versicherte Risiko bereits von einer seiner anderen (bestehenden) Versicherungen, zum Beispiel seiner Hausratsversicherung, abgedeckt ist.



Drucksache 569/17

... /EG hinsichtlich der Vorschriften für gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachte Zugmaschinen (ABl. L 254 vom 30.9.2011, S. 22),



Drucksache 110/17 (Beschluss)

... hinreichend sicherstellt, dass die Landwirte die erfassten Daten herstellerunabhängig auslesen, selbst oder durch Dritte auswerten und für andere Zwecke oder Maschinen weiter nutzen können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 110/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zu Artikel 1 Teil 1 und 3 BDSG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BDSG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 - neu - BDSG

8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 1

9. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 3 BDSG

10. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Satz 3 BDSG

11. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 BDSG

12. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 1a - neu -, Satz 1b - neu -, Satz 3 BDSG

13. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 BDSG

14. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4, 5 Nummer 1, 2, Absatz 7 BDSG

15. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 5, § 21 Absatz 4 Satz 2 BDSG

16. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 7 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

17. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 BDSG

18. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 BDSG

19. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 3 BDSG

20. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Nummer 7 BDSG

21. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

22. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

23. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

24. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG

25. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 3 BDSG

26. Zu Artikel 1 § 26 BDSG

27. Zum Gesetzentwurf allgemein

28. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 1 Satz 1 BDSG

29. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 3 Satz 1 BDSG

30. Zu Artikel 1 § 29 Satz 1, 2 BDSG

31. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Satz 2b - neu -, Absatz 2 Satz 2 neu - BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

32. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 3 BDSG

33. Zum Gesetzentwurf allgemein

34. Zum Gesetzentwurf allgemein

35. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 BDSG

36. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

37. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 3, 4 BDSG

38. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3 - neu - BDSG

39. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 1 BDSG

40. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

41. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG

42. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG

43. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 3 BDSG

44. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a BDSG

45. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

46. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

47. Zu Artikel 1 § 35 BDSG

§ 35
Recht auf Löschung

48. Zu Artikel 1 § 36 BDSG

49. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 BDSG

50. Zu Artikel 1 § 37 BDSG

51. Zu Artikel 1 § 50 Satz 2 BDSG

52. Zu Artikel 1 § 51 BDSG

53. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 1 und 2 BDSG

54. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 13 Absatz 2 BVerfSchG , Nummer 7 Buchstabe a § 22a Absatz 5 BVerfSchG , Nummer 9 § 25 Absatz 3 BVerfSchG

55. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 26a Absatz 2 Satz 2 BVerfSchG

56. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Satz 7 G10

57. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 487/17

... Die Angaben auf einem Beleg müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.



Drucksache 181/1/17

... Die Belästigung durch überraschende und unerbetene Werbeanrufe ist für eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern bereits seit vielen Jahren ein erhebliches Problem. Alle bisher vom Gesetzgeber ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Phänomens haben nicht in ausreichendem Maße eine Verbesserung der Situation bewirken können. Zuletzt hatte die Bundesregierung mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) versucht, belästigenden Telefonanrufen im Bereich der Gewinnspieldienste den Boden zu entziehen, indem sie für solche Verträge ein generelles Textformerfordernis einführte. Ergänzend führte sie einen neuen Bußgeldtatbestand für unerlaubte Werbeanrufe ein, die unter Einsatz einer automatischen Anrufmaschine durchgeführt werden, und erhöhte die Bußgeldobergrenze für unerlaubte Werbeanrufe in den übrigen Fällen. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken und hätte laut Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode nach zwei Jahren evaluiert werden sollen. Die beabsichtigte Evaluation steht jedoch nach wie vor aus und kurzfristig ist das Vorliegen von Ergebnissen nicht zu erwarten.



Drucksache 62/17

... Mag der geschätzte wirtschaftliche Nutzen der Datenverarbeitung in verschiedenen Studien auch unterschiedlich hoch ausfallen und auch von der kontinuierlichen, möglichst flächendeckenden Zulieferung von Daten abhängig sein, sehen doch alle Untersuchungen ein signifikantes Potenzial. Staaten können eine ökonomisch wertvolle Grundlage für Innovationen und neue Geschäftsmodelle schaffen, indem sie die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erhobenen Daten maschinenlesbar und entgeltfrei zur Verfügung stellen. Mit diesem Gesetz sollen elektronisch gespeicherte unbearbeitete Daten der Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung transparent und öffentlich zugänglich gemacht werden, um die wirtschaftlichen Potentiale zu heben.



Drucksache 166/17 (Beschluss)

... In Bestandsgebäuden sowie in Maschinen und Anlagen können gefährliche Stoffe wie Asbest vorhanden sein, die bei Tätigkeiten an diesen Objekten besonders berücksichtigt werden müssen. Verunreinigungen durch gefährliche Stoffe sind auch bei Grundstücken bekannt (Altlastenproblematik). Um die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren beurteilen und sicher arbeiten zu können, ist der betroffene Arbeitgeber auf Informationen desjenigen angewiesen, der die Tätigkeiten veranlasst. Andernfalls laufen seine Ermittlungspflichten ins Leere. Daher sollen die Ermächtigungen in § 19 Absatz 3

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Drucksache 166/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 7

2. Zu Artikel 1 § 19 ChemG


 
 
 


Drucksache 145/1/17

... 19. Die vorgeschlagene Verordnung soll auch auf elektronische Kommunikation Anwendung finden, die nicht nur zwischen natürlichen Personen stattfindet, sondern auch zwischen juristischen Personen und Maschinen (M2M-Kommunikation) erfolgt. Dies könnte neue Geschäftsmodelle und Unternehmen betreffen, die die Signalübertragung im Rahmen von M2M-Kommunikation in ihre Produkte einbinden, wie zum Beispiel im Rahmen von vernetzten Fahrzeugen, automatisierten Lieferketten oder Fuhrparklösungen, unter anderem in der Automobilindustrie und der Logistikbranche. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf die Übermittlung von M2M-Kommunikation zielführend ist oder ob dadurch heute gängige Abläufe in der europäischen Wirtschaft in Frage gestellt und Spielräume für Innovationen im Bereich Industrie 4.0, dem Internet der Dinge sowie in anderen neuen Geschäftsfeldern zu stark eingeschränkt werden. Dies hätte negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft.

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Drucksache 145/1/17




2 Grundsätzliches

Rechtssichere Abgrenzung zum Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung

Ausgleich zwischen dem Schutz der Kommunikation und Sicherheitsbelangen

Ausgestaltung des Aufsichtsregimes

Prüfvorbehalte für das weitere Verfahren

Zu Einzelfragen

Zum Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung

2 Anwendungsbereich

Vertraulichkeit von Telekommunikationsdaten, Schutz von Endeinrichtungen

Verpflichtungen zur Anpassung von Kommunikationsnetze-Software

2 Beschränkungsbefugnisse

Anwendung auf öffentliche Stellen und Gerichte

Unerbetene Kommunikation

Informationspflichten bei Störungen

Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden

Beschwerde und Rechtsschutz

2 Sanktionen

2 Sonstiges

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 350/17

... sonstige Technologien (inkl. Synchronmaschinen)



Drucksache 199/17 (Beschluss)

Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren



Drucksache 387/17

... Die europäischen Ausfuhren haben infolge der weltweiten Nachfrage nach den hochwertigen Waren und Dienstleistungen Europas zugenommen. Unsere Flugzeuge, Luxusautos, Industriemaschinen, Kosmetika, Gesundheitsprodukte, unsere hochwertige Kleidung und unsere Qualitätslebensmittel sind sehr gefragt. Zusammen mit den Beratungs-, Ingenieur- oder Transportdienstleistungen, die wir anbieten, tragen diese Produkte zur starken Exportleistung der EU (insgesamt 1 746 Mrd. EUR im Jahr 2016) bei und sichern viele gut bezahlte Arbeitsplätze. Jede Milliarde Euro an Ausfuhren leistet einen Beitrag zur Sicherung von 14 000 Arbeitsplätzen. Davon profitieren nicht nur große Unternehmen: Über 80 % der europäischen Exporteure sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU)2.



Drucksache 725/17

... a) in einem gemäß den internationalen Kennzeichnungsnormen ISO 6346 und EN 13044 gekennzeichneten Anhänger oder Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, Wechselaufbau oder Container erfolgt und die Sendung zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern umgeladen wird, oder



Drucksache 411/17

... (1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitszeit menschengerecht zu gestalten, auch in Bezug auf die Pausen während der Arbeitszeit. Er hat eintönige Arbeit und einen maschinenbestimmten Arbeitsrhythmus unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nach Möglichkeit zu vermeiden.



Drucksache 664/1/17

... Zum Schutz der Bodenbrüter dürfen auf ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) und daran gekoppelt auch auf Brachflächen, auf denen keine Produktion stattfindet, im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni keine maschinellen Pflege-und Bodenbearbeitungsmaßnahmen stattfinden.



Drucksache 602/1/16

... "; die Aufsichtsbehörden und die von diesen mit der Prüfung Beauftragten können verlangen, dass Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihnen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden."



Drucksache 406/1/16

... Die Entwicklung eines bundeseinheitlichen maschinellen Clearing- und Abrechnungsverfahrens für die Körperschaftsteuerzerlegung fordert die Bündelung der Zuständigkeiten auf der Ebene des beauftragten Finanzamtes nach § 6 Absatz 1 ZerlG. Bisher ist für die Abrechnung der Zerlegungsanteile das Erhebungsfinanzamt zuständig. Das nach § 6 Absatz 1 ZerlG beauftragte Finanzamt ist im Rahmen eines Clearingverfahrens für die landesweite Abwicklung der Zerlegung zuständig. In der Praxis sieht das derzeitige Verfahren so aus, dass sowohl das Erhebungsfinanzamt als auch das beauftragte Finanzamt manuell eine Abrechnung erstellen. Um in Zukunft die Mehrarbeit und die Fehleranfälligkeit durch eine doppelte Abrechnung zu vermeiden und ein einheitliches maschinelles Verfahren einzuführen, wird die Abrechnung künftig nur noch durch das beauftragte Finanzamt erfolgen. Beim beauftragten Finanzamt würden dann sowohl die Abrechnung als auch das Clearing durchgeführt. Hierdurch entsteht ein einfacheres und effektiveres System.



Drucksache 754/16 (Beschluss)

... 10. Bereits vorhandene Verwaltungsdaten sollten möglichst weitgehend genutzt werden. Allerdings sind die Möglichkeiten zur Nutzung entsprechender Verwaltungsdaten bereits weitgehend ausgeschöpft; insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verwaltungsdaten "mindestens von gleicher Qualität wie die aus statistischen Erhebungen gewonnen Informationen" sein müssen und die Statistik keinerlei Möglichkeiten hat, Einfluss auf die Qualität entsprechender Daten zu nehmen. Zudem liegen viele Verwaltungsdaten nicht vor. Das betrifft beispielsweise das neue Merkmal "Interneteinrichtungen" im Modul "Maschinen und Einrichtungen". Eine Entlastung ist aus Sicht des Bundesrates auf diesem Wege nicht zu erwarten.



Drucksache 712/1/16

... e) Die EVS 2013 weist für Herd, Kühlschrank und Waschmaschine nur geringfügige Beträge auf, mit denen diese erst nach jahrelanger Ansparung finanziert werden können. Um eine Bedarfsunterdeckung zu vermeiden und den Vorgaben des BVerfG gerecht zu werden, sind die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, die eine Berücksichtigung als zusätzliche Leistungen ermöglichen.



Drucksache 764/16

... (2) Die von der Kassen-Nachschau betroffenen Steuerpflichtigen haben dem mit der Kassen-Nachschau betrauten Amtsträger auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen über die der Kassen-Nachschau unterliegenden Sachverhalte und Zeiträume vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung der Erheblichkeit nach Absatz 1 geboten ist. Liegen die in Satz 1 genannten Aufzeichnungen oder Bücher in elektronischer Form vor, ist der Amtsträger berechtigt, diese einzusehen, die Übermittlung von Daten über die einheitliche digitale Schnittstelle zu verlangen oder zu verlangen, dass Buchungen und Aufzeichnungen auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten trägt der Steuerpflichtige.



Drucksache 193/16

... 40. Unter uneingeschränkter Beachtung der Artikel 7 und 8 der Grundrechtecharta der Europäischen Union sowie der geltenden und künftigen Bestimmungen für die Verwendung von Daten für Forschungszwecke kann die Initiative möglicherweise Dienste entwickeln, die etwa die zielgerichtete Text\- und Datensuche unter Berücksichtigung der Rechte am geistigen Eigentum, die Zugangskontrolle für unterschiedliche Nutzungszwecke, die irreversible Anonymisierung sensibler Daten vor der Datenverknüpfung und die Schaffung von Räumen für personenbezogene Daten zur Wahrung der Privatsphäre unterstützen, die Einführung innovativer Verwendungszwecke fördern sowie maschinenlesbare Genehmigungen und Metadaten zum Schutz der Privatsphäre unterstützen, mit denen Datensätze versehen werden, die über die Cloud abgerufen werden können. Zudem kann sie Leitlinien und bewährte Verfahren für die organisatorischen Abläufe zur Verfügung stellen, die für diese Initiative benötigt werden. Hierbei handelt es sich zwar um Werkzeuge und Verfahren, die sich auf die Technik, die Konzeptionsphase und die Standardisierung beziehen, doch sie können dazu beitragen, dass Fälle von Fehlverhalten in der Praxis sowie die Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften weniger häufig auftreten.



Drucksache 196/16

... In der Industrie wird die Arbeit auf allen Ebenen - Arbeiter, technisches und Verwaltungspersonal gleichermaßen - zunehmend darin bestehen, intelligente Maschinen, die die Erfüllung von Aufgaben unterstützen, zu entwickeln, zu warten und zu überwachen. Dafür werden unterschiedliche Qualifikationsprofile notwendig sein.

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Drucksache 196/16




1. Kontext

2. Digitale Technologien auf dem Vormarsch

3. Digitale Chancen nutzen: Wo steht Europa?

4. Das weitere Vorgehen

4.1 Ein Rahmen für die Koordinierung der Initiativen für die Digitalisierung der Industrie

4.2 Gemeinsam in die Stärkung der digitalen Innovationskapazität Europas investieren

4.2.1 Digitale Innovationen in allen Bereichen fördern: Digital Innovation Hubs in ganz Europa

4.2.2 Partnerschaften im Hinblick auf die Führungsrolle bei den Wertschöpfungsketten und Plattformen für digitale Technologien

4.2.3 Standardisierung: Schwerpunktsetzung und Verstärkung der Anstrengungen in Bezug auf Referenzarchitekturen und Erprobung

4.3 Schaffung geeigneter rechtlicher Rahmenbedingungen

4.4 Humankapital, das für den digitalen Wandel bereit und mit den notwendigen Fähigkeiten ausgestattet ist

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 11/16

... "Produkt, das zum Zweck der Erzeugung, Umwandlung, Übertragung, Verteilung oder Anwendung von elektrischer Energie benutzt wird, zum Beispiel Maschinen, Transformatoren, Schaltgeräte und Steuergeräte, Messgeräte, Schutzeinrichtungen, Kabel und Leitungen, elektrische Verbrauchsmittel.".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 11/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

3 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Bereitstellung auf dem Markt

§ 4
Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normen

§ 5
Konformitätsvermutung auf der Grundlage internationaler Normen

§ 6
Konformitätsvermutung auf der Grundlage nationaler Normen

Abschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 7
Allgemeine Pflichten des Herstellers

§ 8
Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers

§ 9
Bevollmächtigter des Herstellers

§ 10
Allgemeine Pflichten des Einführers

§ 11
Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers

§ 12
Pflichten des Händlers

§ 13
Einführer oder Händler als Hersteller

§ 14
Angabe der Wirtschaftsakteure

Abschnitt 3
Marktüberwachung

§ 15
Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure

§ 16
Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde

§ 17
Konforme elektrische Betriebsmittel, die ein Risiko darstellen

§ 18
Formale Nichtkonformität

Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen

§ 19
Ordnungswidrigkeiten

§ 20
Straftaten

§ 21
Übergangsvorschriften

§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Rechtsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Aspekte der Gleichstellung

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5.1.1 Erfüllungsaufwand für den Hersteller

5.1.2 Erfüllungsaufwand für den Einführer

5.1.3 Erfüllungsaufwand für den Händler

5.2 Erfüllungsaufwand für den Bund

5.3 Erfüllungsaufwand für die Länder

5.4 Erfüllungsaufwand für die Kommunen

6. Weitere Kosten

7. Weitere Rechtsfolgen Keine

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 5

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 4

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 3 Marktüberwachung

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3518: Entwurf einer 1. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand für Hersteller

II.2 Erfüllungsaufwand für Einführer

II.3 Erfüllungsaufwand für Händler


 
 
 


Drucksache 331/16

... Schwerpunkt: Maschinenbau

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 331/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 453/16

... bb) In Satz 2 wird die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt und werden die Wörter "verschlüsselt in maschinenlesbarer Form" durch das Wort "codiert" ersetzt.



Drucksache 601/1/16

... Es ist vorgesehen, den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zu verpflichten, die Ergebnisse seiner Beschlüsse über den Zusatznutzen neuer Arzneimittel in maschinenlesbarer Form in den Praxisverwaltungssystemen (PVS) innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung so abzubilden, dass sie den Anforderungen einer vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) noch zu schaffenden Rechtsverordnung entsprechen. Diese Rechtsverordnung des BMG soll das Nähere zu den entsprechenden Mindestanforderungen ohne Zustimmung des Bundesrates regeln. Das BMG kann dabei insbesondere auch Vorgaben zu Hinweisen zur Wirtschaftlichkeit bei der Verordnung der Arzneimittel im Vergleich mit anderen Arzneimitteln machen. Weitere Einzelheiten hat der G-BA innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung in seiner



Drucksache 209/16

... Der Aufwand für die Umstellung und Anpassung der IT-Programme mit anfallenden Nebenarbeiten ist für alle Länder mit insgesamt rund 51 000 Euro zu veranschlagen. Die Anpassung der laufenden Fälle ist in maschinell und von Hand anzupassende zu unterscheiden. Der weitaus überwiegende Teil kann maschinell angepasst werden und verursacht daher lediglich Kosten von etwa 0,50 Euro je Anpassungsfall. Für die übrigen Fälle sind jeweils rund 70 Euro zu veranschlagen.



Drucksache 302/16

... ii) Segelschiffe und Schiffe ohne Maschinenantrieb,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 302/16




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1 Gründe und Ziele des Vorschlags

1.2 Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

1.3 Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

2.1 Rechtsgrundlage

2.2 Subsidiarität

2.3 Verhältnismäßigkeit

2.4 Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

3.1 Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

3.2 Konsultation der Interessenträger

3.3 Einholung und Nutzung von Expertenwissen

3.4 Folgenabschätzung

3.5 Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

3.6 Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

5.1 Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

5.2 Erläuternde Dokumente

5.3 Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Fahrgastschiffsklassen und Anwendung

5 Sicherheitsanforderungen

Zusätzliche Sicherheitsanforderungen, gleichwertiger Ersatz, Befreiungen und Schutzmaßnahmen

Ausschuss und Änderungsverfahren

5 Zeugnisse

Internationale Dimension

5 Bewertungsbestimmungen

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2009/45/EG

Artikel 3
Geltungsbereich

Artikel 10a
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 14
Regeln des SOLAS-Übereinkommens von 1974

Artikel 16a
Bewertung

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 4
Adressaten


 
 
 


Drucksache 49/16 (Beschluss)

... 12. Artikel 33 begrenzt die maximale Gültigkeit von Typgenehmigungen für Fahrzeuge der Klassen M, N und O, also Pkw, Omnibusse, Lkw, (Sattel-) Zugmaschinen und Anhänger sowie deren Zubehör- oder Austauschteile auf fünf Jahre.



Drucksache 290/16

... Es gibt unterschiedliche Arten von Online-Plattformen unterschiedlicher Größe, die sich nach wie vor in einem in anderen Wirtschaftszweigen ungekannten Tempo weiterentwickeln. Sie decken ein breites Spektrum ab4 - von Online-Werbeplattformen und -Märkten über Suchmaschinen, soziale Medien und Plattformen zur Verbreitung von kreativen Inhalten und Apps bis hin zu Kommunikationsdiensten, Zahlungssystemen und Plattformen für die partizipative Wirtschaft.



Drucksache 540/16

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S.1) in der jeweils geltenden Fassung typengenehmigte Motoren, die mit mindestens den Grenzwerten der Stufe III A, Stufe III B oder Stufe IV für Selbstzündungsmotoren für andere Anwendungen als den Antrieb von Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwagen entsprechend Anhang I Nummer 4.1.2 jener Richtlinie verwendet werden und der vorliegenden Verordnung entsprechen, ausgenommen die Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen in Anhang I Teil B der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 540/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder - 10. ProdSV)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Grundlegende Anforderungen

§ 4
Freier Warenverkehr

Abschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 5
Allgemeine Pflichten der Hersteller

§ 6
Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers

§ 7
Bevollmächtigter des Herstellers

§ 8
Pflichten des Einführers

§ 9
Pflichten des Händlers

§ 10
Einführer oder Händler als Hersteller Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er

§ 11
Pflichten der privaten Einführer

§ 12
Angabe der Wirtschaftsakteure

Abschnitt 3
Konformität und Konformitätsbewertung

§ 13
EU-Konformitätserklärung und Erklärung nach Anhang III der Richtlinie 2013/53/EU

§ 14
CE-Kennzeichnung

§ 15
Konformitätsbewertungsverfahren

§ 16
Entwurf und Bau

§ 17
Abgasemissionen

§ 18
Geräuschemissionen

§ 19
Begutachtung nach Bauausführung

§ 20
Zusätzliche Anforderungen

§ 21
Technische Unterlagen

Abschnitt 4
Marktüberwachung

§ 22
Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure

§ 23
Vorläufige Maßnahmen der zuständigen Behörde

§ 24
Formale Nichtkonformität

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen

§ 25
Ordnungswidrigkeiten

§ 26
Straftaten

§ 27
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung von Rechtsvorschriften

§ 1
Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung

§ 2
Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

§ 3
Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

§ 4
Änderung der See-Sportbootverordnung

§ 3
CE-Kennzeichnung

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.2 Erfüllungsaufwand für den Bund

4.3 Erfüllungsaufwand für die Länder

4.4 Erfüllungsaufwand für die Kommunen

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 4

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Abschnitt 3 Konformität und Konformitätsbewertung

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 17

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 4 Marktüberwachung

Zu § 22

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 23

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen

Zu § 25

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 26

Zu § 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 407/1/16

... Abweichend von § 146a1 kann der Schutz gemäß § 146a Absatz 1 Satz 2 auch durch den Einsatz einer standardisierten Signaturerstellungseinheit als Sicherheitseinrichtung hergestellt werden. In diesem Fall ist jeder einzeln aufgezeichnete Geschäftsvorfall durch eine sichere Signaturerstellungseinheit mittels eines kryptografischen Verfahrens digital zu signieren. Die signierten Teile des Datensatzes sind zusammen mit der Signatur und den unsignierten Teilen des Datensatzes so zu speichern, dass sie insgesamt jederzeit maschinell auswertbar und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Mindestens einmal täglich ist ein digital signierter Tagesabschluss zu erstellen und zu speichern.



Drucksache 236/1/16

... "Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass Verteidiger und Rechtsanwälte neben dem elektronischen Dokument bestimmte Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben."



Drucksache 604/16

... m) Maschinenleistung,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 604/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 3c
Angleichung der Wettbewerbsbedingungen.

§ 3d
Berufszulassung von Unternehmern.

§ 8
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten im Binnenschiffsverkehr

§ 13
Datei über Befähigungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt und Ziel des Gesetzes

II. Gesetzgebungszuständigkeit

III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VI. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft

3. Verwaltung

Weitere Kosten

4 Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften:

Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 3a

Zu § 3c

Zu § 3d

Zu § 3e

Zu § 6

Zu § 6a

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 8

Zu § 11

Zu § 13

Zu § 14

Artikel 2

Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3492, BMVI: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand:

5 Wirtschaft

Verwaltung WSV :


 
 
 


Drucksache 5/1/16

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für den Ausschuss für Maschinen/Arbeitsgruppe Maschinen (Richtlinie



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.