[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

216 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Land- und Forstwirtschaftlichen"


⇒ Schnellwahl ⇒

0135/20B
0193/1/20
0135/1/20
0521/19
0491/19
0263/19
0096/19
0608/19
0591/19B
0263/1/19
0514/19
0257/18
0347/18
0013/18B
0618/18B
0618/1/18
0044/18
0013/1/18
0207/2/18
0207/1/18
0422/18
0224/1/18
0207/18B
0529/18
0110/1/18
0278/18
0273/17
0569/17
0731/17
0344/16
0118/16
0404/16
0515/1/16
0552/16
0715/16
0515/3/16
0655/1/16
0228/16
0121/2/15
0353/15B
0528/15
0546/15
0297/15B
0432/14
0592/14
0029/13
0589/13B
0660/13
0018/13
0018/13B
0589/1/13
0068/13
0647/13
0484/13
0197/12
0556/12
0745/12
0557/12
0517/1/12
0371/1/12
0476/12
0023/12
0478/12
0618/12
0181/12
0300/1/12
0789/12
0603/1/12
0371/12B
0109/12
0603/12
0661/12
0300/12B
0469/12
0517/12
0517/12B
0662/12
0136/12
0681/12
0698/11B
0325/11
0459/11
0698/1/11
0528/11
0632/11B
0258/11
0809/11
0216/11X
0143/11
0054/11
0259/11
0632/1/11
0216/11B
0874/11
0269/11
0480/10
0702/10
0723/10
0323/10
0721/10
0029/10B
0699/10
0861/10
0677/1/10
0052/10
0675/10
0029/1/10
0677/10
0805/10
0382/09B
0319/09
0274/09
0190/09
0278/09A
0594/09
0266/1/09
0334/1/09
0382/09
0278/09
0184/09
0334/09B
0004/08B
0340/08
0797/08
0628/08
0004/08
0004/1/08
0788/08
0010/08A
0294/08
0367/08D
0968/08
0004/4/08
0883/08
0229/08
0298/08
0800/08
0002/08
0005/08
0470/08
0694/08
0540/08
0010/08
0109/07
0084/07B
0796/07
0544/07B
0446/07
0685/07
0309/07
0146/07
0220/07B
0220/1/07
0227/07
0225/07
0014/07
0228/07
0063/07
0661/07
0604/07
0597/07
0815/07
0469/07
0084/1/07
0568/07
0544/6/07
0612/06
0414/06
0247/06
0622/06B
0651/06
0206/06
0111/1/06
0539/06
0332/2/06
0778/06
0142/1/06
0162/1/06
0111/06B
0162/06
0142/06
0778/1/06
0260/06
0178/06
0141/06
0162/06B
0629/06
0362/06
0696/06
0194/1/05
0552/05B
0325/05B
0341/05
0194/05
0552/05
0325/2/05
0329/05
0194/05B
0836/05
0552/1/05
0569/05
0914/05
0322/05
0197/05
0341/05B
0234/05
0710/04B
0565/04
0667/04
0872/04
0325/03B
Drucksache 23/12

Bericht nach § 99 der Bundeshaushaltsordnung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften gemäß § 13a des



Drucksache 478/12

... (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.



Drucksache 618/12

... /EWG des Rates10 vorgeschrieben, dass die Kraftstoffanbieter die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit ("Treibhausgasintensität") der Kraftstoffe, die in der Union von Straßenkraftfahrzeugen und mobilen Maschinen und Geräten sowie von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und nicht auf See befindlichen Sportbooten verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2020 um mindestens 6 % mindern müssen. Die Beimischung von



Drucksache 181/12

... (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.



Drucksache 603/1/12

... Es ist nicht ersichtlich, warum Leistungen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes einer generellen Mitteilungspflicht unterliegen sollen. Die Regelung in § 2 Absatz 1 Satz 1, wonach die öffentlichen Zahlstellen zu Mitteilungen verpflichtet sind, wenn der Leistungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat oder soweit die Zahlung nicht auf ein Geschäftskonto erfolgt, wird als ausreichend erachtet.



Drucksache 371/12 (Beschluss)

... In § 2 der FZV (= Begriffsbestimmungen) wird der Begriff "Anbaugerät" - anders als der Begriff der land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräte - auch nicht weiter erläutert. Es ist aber davon auszugehen, dass hierunter auch land- und forstwirtschaftliche Anbaugeräte fallen.



Drucksache 603/12

... 1. wenn der Leistungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat oder



Drucksache 661/12

... Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 (Förderung der land- und forstwirtschaftlicher Erzeugung) und Nummer 19 des Grundgesetzes (Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren).



Drucksache 469/12

... es): Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung) und 32 des



Drucksache 517/12

... § 48 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen



Drucksache 517/12 (Beschluss)

... Mit § 46 Absatz 3 Satz 2 GNotKG-E soll zwar künftig ein verstärkter Rückgriff auf Steuerwerte möglich sein, da die Befreiung vom Steuergeheimnis nun für sämtliche relevanten Steuerwerte gelten wird. Jedoch gilt dies nur bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks, gegebenenfalls auch im Rahmen der Ermittlung des Wertes land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 48 Absatz 1 Satz 2 GNotKG-E). Die für die Wertbestimmung von Grundstücken geltende Regelung ist jedoch auch für die Ermittlung der Höhe und der Zusammensetzung des Nachlasses erforderlich und sachgerecht.



Drucksache 662/12

... es (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse). Das Gesetz betrifft insbesondere die Einfuhr forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und dient der Förderung der forstwirtschaftlichen Erzeugung, indem er durch die Sicherstellung der Legalität von Holz und Holzprodukten u.a. ihren Anteil im Vergleich zu Substituten steigern soll (siehe oben). Zudem wird die forstwirtschaftliche Erzeugung auch dadurch gefördert, dass die Wettbewerbsverzerrung durch illegal eingeschlagenes Holz, das in der Regel mit geringeren Kosten erzeugt wird und daher billiger angeboten werden kann, beseitigt wird.



Drucksache 136/12

... - Freisetzung infolge der Kultivierung organischer Böden zu verringern, auf die Verbesserung der Bewirtschaftungspraktiken (beispielsweise durch Verwendung anderer Kulturpflanzenarten (z.B. mehr Leguminosen) und Ausweitung von Fruchtfolgen) ausgerichtet werden. Land- und forstwirtschaftliche Praktiken, die eine größere Kohlenstoffaufnahme durch Böden gestatten, indem Tiere oder Nahrungsmittelpflanzen auf Flächen gehalten bzw. angebaut werden, auf denen auch Bäume für die Nutz- und Brennholzerzeugung oder die Erzeugung anderer Holzprodukte angepflanzt werden, würden ebenfalls zur Verringerung der Emissionen beitragen. Organisches Material kann dem Boden auch wieder zugeführt oder darauf liegen gelassen werden, um die Ertragsfähigkeit von Anbau- und Grünflächen zu verbessern; gleichzeitig können wiederbefeuchtete, brachgelegte oder nicht trockengelegte organische Böden, einschließlich Torfböden, und wiederhergestellte degradierte Böden für den Klimaschutz und die biologische Vielfalt in hohem Maße von Vorteil sein. Die Einbeziehung der Acker- und Grünlandbewirtschaftung in die Emissionsanrechnung wäre also notwendig, um dem Beitrag dieser Tätigkeiten zum Klimaschutz in vollem Umfang Rechnung zu tragen.



Drucksache 681/12

... "4Liegen teils gewerbliche und teils land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten vor, sind die Tätigkeiten zu trennen, wenn dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist. 5Dies gilt auch dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bestehen. 6Sind die verschiedenen Tätigkeiten jedoch derart miteinander verflochten, dass sie sich unlösbar gegenseitig bedingen, liegt eine einheitliche Tätigkeit vor. 7Eine solche einheitliche Tätigkeit ist danach zu qualifizieren, ob das land- und forstwirtschaftliche oder das gewerbliche Element überwiegt."



Drucksache 325/11

... (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.



Drucksache 459/11

... Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus der jeweiligen Zuständigkeit für die Aufgabenerledigung, die die Nutzung von geodätischen Referenzsystemen, -netzen und geotopographischen Referenzdaten erfordert. Dies betrifft Aufgaben der Geodäsie und Kartographie im unionsrechtlichen und internationalen Bereich (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG), polizeiliche Aufgaben des Bundes (Art. 73 Abs.1 Nr. 10), Aufgaben zum Schutz der Zivilbevölkerung (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG), die Statistik (Art. 73 Abs. 1 Nr. 11 GG), die Wahlkreiseinteilung (Art. 38 Abs. 3 GG), die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG), die Landesverteidigung (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG) einschließlich der Einordnung in ein System gegenseitiger, kollektiver Sicherheit (Art. 24 Abs. 2 GG), die Wasserstraßeninfrastruktur und den Wetterdienst (Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG), die Raumordnung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG), den Naturschutz und die Landschaftspflege (Art. 74 Abs.1 Nr. 29 ), den Strahlenschutz (Art. 73 Abs. 1 Nr. 14), das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Nr.11) und Aufgaben der Straßenverkehrsinfrastruktur (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG). In den Bereichen des Artikels 74 Nr. 11 und Nr. 22 GG liegen die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 GG vor. Die bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Ein bundesweiter Datenaustausch unter Anwendung und Einhaltung technischer und qualitativer Vorgaben setzt einheitliche Standards voraus. Über eine bundesgesetzliche Regelung ist zudem sichergestellt, dass auch Dritten eine interoperable und länderübergreifende Nutzung der vom Bund gehaltenen geodätischen Referenzsysteme, - netze und geotopographischen Referenzdaten erleichtert wird.



Drucksache 698/1/11

... Für land- und forstwirtschaftliche Unternehmer gilt der Grundsatz der Zwangsversicherung bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Grundlage für diese Regelung war unter anderem der Aspekt, dass die land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer wie Beschäftigte tätig sind. Dies sollte den Unfallversicherungsschutz erhöhen. In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung stellt die Versicherung der Unternehmer eine Ausnahme vom unfallversicherungsrechtlichen Grundsatz dar. Unternehmer genießen grundsätzlich nicht kraft Gesetz Unfallversicherungsschutz.



Drucksache 528/11

... (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.



Drucksache 258/11

... (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.



Drucksache 259/11

... (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.



Drucksache 874/11

... - Entwässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen



Drucksache 269/11

... Zur Ausweitung der Natura-2000-Förderung ist zu betonen, dass der Vorschlag - zusätzlich zu den in den Habitat-Richtlinien ausgewiesenen Natura 2000-Agrar- und Waldgebieten - die Förderfähigkeit abgegrenzter Naturschutzgebiete mit umweltspezifischen Beschränkungen vorsieht, was zur Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beiträgt. Um sicherzustellen, dass die Zahlungen weiterhin vor allem für Natura-2000-Standorte verwendet werden, ist es angezeigt, den Umfang der angrenzenden landwirtschaftlichen Fördergebiete auf 5% der gesamten ausgewiesenen (land- und forstwirtschaftlichen) Natura-2000-Gebiete zu begrenzen. Diese Regel gewährleistet sowohl für die Verwaltung als auch für künftige Begünstigte eine transparente und korrekte Bestimmung der Gebiete, die für Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 in Betracht kommen.



Drucksache 480/10

... Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Anpassung bundesrechtlicher Vorschriften leitet sich jeweils aus dem Kompetenztitel her, der für den Erlass der Norm maßgeblich gewesen ist, z.B. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 (Strafrecht), Nr. 11 (Recht der Wirtschaft), Nr. 17 (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung), Nr. 19 (Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren), Nr. 20 GG (Recht der Lebensmittel, Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel, Pflanzenschutz und Tierschutz), Artikel 73 Abs.1 Nr. 11 GG (Statistik für Bundeszwecke). Die Anpassung bestehender bundesgesetzlicher Regelungen auf Grund der Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 und 20 ist zur Wahrung der Rechtseinheit im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG). Durch landesrechtliche Vorschriften können die Bundesgesetze nicht geändert oder ergänzt werden. Eine einheitliche Fortführung der bisherigen Regelungen erfordert die klarstellende Änderungen und Ergänzungen.



Drucksache 702/10

... Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 GG (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung) in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft).



Drucksache 723/10

... 4) Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4. 1.



Drucksache 323/10

... (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.



Drucksache 721/10

... § 5 Aufteilung der Gewinne land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat



Drucksache 861/10

... (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.



Drucksache 52/10

... 3Soweit keine Einschränkung besteht, umfasst der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ohne Unterscheidung den Gewerbebetrieb, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und den sonstigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.



Drucksache 675/10

... (4) „Dieselkraftstoffe, die zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie für Binnenschiffe und Sportboote bestimmt sind“, sind alle aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraftstoffe, die unter die Unterpositionen 2710 19 41 oder 2710 19 45 der Kombinierten Nomenklatur fallen und für den Betrieb in Kompressionszündungsmotoren bestimmt sind, welche in den folgenden Richtlinien genannt werden:



Drucksache 677/10

... In der Richtlinie 2000/25/EG1 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (nachstehend „die Richtlinie“) werden die höchstzulässigen Werte für die Emission von Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC), Stickstoffoxiden (NOx) und Partikeln (PM) aus Dieselmotoren in land– und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen geregelt. Diese Richtlinie wurde an die vergleichbare Richtlinie für mobile Maschinen und Geräte (97/68/EG) angeglichen.



Drucksache 382/09 (Beschluss)

... Die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass einer Verordnung zur Umsetzung des EU-Schulobstprogramms ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 GG (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung). Diesem Ziel dient die Verordnung (EG) Nr. 13/2009 zur Einführung eines EU-Schulobstprogramms. Eines der Hauptziele der reformierten gemeinsamen Marktorganisation besteht darin, den Rückgang des Obst- und Gemüseverbrauchs umzukehren. Dies soll mit dem Schulobstprogramm dadurch geschehen, dass durch die Abgabe von Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen junge Verbraucherinnen und Verbraucher Geschmack an Obst und Gemüse finden und dadurch zukünftig der Verbrauch dieser Produkte gesteigert werden soll. Das Schulobstprogramm dient damit den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik, unter anderem der Erhöhung der Einkommen in der Landwirtschaft, der Stabilisierung der Märkte und der Sicherstellung sowohl der gegenwärtigen als auch der künftigen Versorgung.



Drucksache 319/09

... L. in der Erwägung, dass bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten Möglichkeiten der Verbesserung der CO



Drucksache 274/09

... Für Fahrzeuge wird nicht die Begriffsbestimmung aus der Richtlinie Binnenland übernommen. Die Verwendung einer tatsächlichen Höchstgeschwindigkeit bei der Beförderung mit land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen zur Bestimmung der Anwendung des Gefahrgutrechts ist zu unbestimmt und kann nicht kontrolliert werden. Da keine Einschränkung auf die Anzahl der Räder an den Fahrzeugen erfolgt, sind auch 2- und 3-rädrige Fahrzeuge einbezogen, sofern diese eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von über 25 km/h haben. zu Nr. 6:



Drucksache 278/09A

... Absatz 3 sieht im Hinblick auf die sich in bestimmten Eingriffskonstellationen ergebende Konfliktlage zwischen Kompensationserfordernissen und Ansprüchen der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung ein ausdrückliches Rücksichtnahmegebot und einen besonderen Prüfauftrag vor. Dies trägt dem verfassungsrechtlich garantierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. Nach Satz 1 ist bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Nach Satz 2 ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden. Den genannten Ansprüchen der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung ist im Rahmen der Ausübung des fachlichen Beurteilungsspielraums bei der Konzeption von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Rechnung zu tragen. Maßnahmen zur Wiedervernetzung können Fischtreppen, Grünbrücken oder Durchlässe sein, die zur Verbesserung der ökologischen Durchlässigkeit sowie zur Wiederherstellung des räumlichen Zusammenhangs von Lebensräumen beitragen. Solche Maßnahmen können in einem fachlichen Gesamtkonzept beispielsweise eine gleichwertige Wirkung für die Stabilisierung einer Population entfalten, wie die Entwicklung neuer Habitatflächen. Als Ersatzmaßnahmen sind darüber hinaus auch Maßnahmen zur Entsiegelung von bebauten und nicht mehr genutzten Flächen anzustreben.



Drucksache 266/1/09

... - keine Beeinträchtigung der herkömmlichen gartenbaulichen und land- und forstwirtschaftlichen Zuchttätigkeit durch Patentansprüche;



Drucksache 334/1/09

... 8. Der Bundesrat hält die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe für wichtige lokale Akteure, die nicht nur vom Klimawandel durch Änderungen der natürlichen Rahmenbedingungen erheblich betroffen sind und zu Anpassungen herausgefordert werden, sondern auch einen wichtigen Teil zur Minderung des Klimawandels beitragen können. Der Bundesrat bittet in diesem Zusammenhang die Bundesregierung dafür Sorge zu tragen, dass auch mit der Umsetzungsphase ab 2013 das bewährte Prinzip einer Anreizpolitik weiterverfolgt und nicht durch ordnungspolitische Maßnahmen, z.B. im Rahmen von Cross Compliance, ersetzt wird.



Drucksache 382/09

... Die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass einer Verordnung zur Umsetzung des EU-Schulobstprogramms ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung). Diesem Ziel dient die Verordnung (EG) Nr. 13/2009 zur Einführung eines EU-Schulobstprogramms. Eines der Hauptziele der reformierten gemeinsamen Marktorganisation besteht darin, den Rückgang des Obst- und Gemüseverbrauchs umzukehren. Dies soll mit dem Schulobstprogramm dadurch geschehen, dass durch die Abgabe von Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen junge Verbraucherinnen und Verbraucher Geschmack an Obst und Gemüse finden und dadurch zukünftig der Verbrauch dieser Produkte gesteigert werden soll. Das Schulobstprogramm dient damit den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik, unter anderem der Erhöhung der Einkommen in der Landwirtschaft, der Stabilisierung der Märkte und der Sicherstellung sowohl der gegenwärtigen als auch der künftigen Versorgung.



Drucksache 278/09

... und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.



Drucksache 184/09

... (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.