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0560/03B
0595/03B
0560/1/03
0120/03B
Drucksache 347/17

... "(1d) Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage oder eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung angeschlossen ist, hat den Zählpunkt zur Erfassung der durch die Kundenanlage aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte bereit zu stellen, die für die Gewährung des Netzzugangs für Unterzähler innerhalb der Kundenanlage im Wege der Durchleitung (bilanzierungsrelevante Unterzähler) erforderlich sind. Bei der Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet im erforderlichen Umfang eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt. Bei nicht an ein Smart-MeterGateway angebundenen Unterzählern ist eine Verrechnung von Leistungswerten, die durch standardisierte Lastprofile nach § 12 Absatz 1 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 347/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

§ 21
Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag.

§ 23b
Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag

Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 42a
Mieterstromverträge

Artikel 3
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4133, BMWi: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 One in one out‘-Regel

II.3 Evaluierung

III. Votum


 
 
 


Drucksache 775/1/17

... 6. Ungeachtet dessen hat er Bedenken, ob die Ermittlung des erforderlichen Eigenkapitals gerade für kleine Wertpapierfirmen in der Klasse 2 handhabbar ist. Denn zur Ermittlung des erforderlichen Eigenkapitals sieht der Verordnungsvorschlag eine Vergleichsrechnung zwischen Mindesteigenmitteln, Eigenmitteln auf Basis der fixen Kosten und Eigenmitteln auf Basis von "K-Faktoren" vor. Diese K-Faktoren sind Kriterien zur Ermittlung der Risiken einer Wertpapierfirma hinsichtlich Markt, Kunden und Unternehmen. Hinzu kommt eine Vergleichsrechnung innerhalb der K-Faktoren zum Marktrisiko. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung darauf einzuwirken, dass diese komplexen Vergleichsberechnungen unter dem Aspekt der Proportionalität im Hinblick auf das Erreichen des aufsichtlichen Ziels geprüft werden.



Drucksache 350/17

... (2) Ist eine Erzeugungsanlage, die an ein Mittelspannungsnetz angeschlossen werden soll, ein Prototyp nach Kapitel 12 der Anwendungsregel VDE-AR-N 4120:2015-01 "Technische Bedingungen für den Anschluss und Betrieb von Kundenanlagen an das Hochspannungsnetz (TAB Hochspannung)" des Verbands der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE)5), so gelten für diese Erzeugungsanlage die allgemein anerkannten Regeln der Technik für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an ein Mittelspannungsnetz. Ergänzend hierzu gelten für Prototypen nach Satz 1 die Regelungen des Kapitels 12 der TAB Hochspannung. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, bis technische Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 350/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Nachweis der Einhaltung der allgemeinen technischen Mindestanforderungen von Erzeugungsanlagen

§ 3
Allgemein anerkannte Regeln der Technik

§ 4
Rechtsfolgen bei Nichterfüllung

§ 5
Übergangsregelungen

§ 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsermächtigung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für Anlagen des Typs B:

Tabelle

Erfüllungsaufwand für Anlagen des Typs D:

Tabelle

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3911, BMWi: Entwurf einer Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

II.2 Umsetzung von EU-Recht

II.3 ‚One in one out‘-Regel


 
 
 


Drucksache 536/17

... 1. die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer Prüfer gewährleistet ist,



Drucksache 219/17

... -Apothekerordnung, § 2 Absatz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, § 2 Absatz 8 des Psychotherapeutengesetzes, § 2 Absatz 9 des



Drucksache 387/17

... Ein italienisches KMU verkauft Feinreinigungsmaschinen an Kunden in der Luft- und Raumfahrt oder in der Medizin- oder Luxusgüter-Industrie in Europa, Israel, China und Indien. Das Unternehmen beschäftigt Dutzende von Arbeitnehmern in ihrer Heimatregion und leistet über seine Lieferkette und durch seine Steuerzahlungen einen Beitrag zur lokalen Wirtschaft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 387/17




Erklärung der führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten und des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission

Rede zur Lage der Union, 14. September 2016

1. BESTANDSAUFNAHME der Globalisierung und ihrer Auswirkungen

1.1. Die Globalisierung ist nicht neu, aber im raschen Wandel begriffen

Schaubild 1: Phasen der Globalisierung

Schaubild 2: Die globale Welt ist heute Realität

1.2. Die Globalisierung treibt als positive Kraft den Wandel voran

Schaubild 3: Die offeneren Volkswirtschaften der EU weisen eine geringere Ungleichverteilung auf

Schaubild 4: Jeden Tag werden mehr Menschen in der Welt aus der Armut befreit

1.3. ... bringt aber auch Herausforderungen mit sich

Schaubild 5: Die Meinungen der Europäer zur Globalisierung gehen auseinander

2. AUSBLICK

2.1. Starke Veränderung der Globalisierung bis 2025

Schaubild 6: Wandel der Globalisierung

Schaubild 7: Die Weltbevölkerung wächst vor allem außerhalb Europas

2.2 Der Versuchung widerstehen, sich abzuschotten oder untätig zu bleiben

3. EUROPAS Antwort NACH Aussen: GESTALTUNG der Globalisierung durch internationale Zusammenarbeit, WIRTSCHAFTSDIPLOMATIE und Instrumente zur Gewährleistung GLEICHER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN für ALLE

3.1. Die EU wirkt bereits als Triebkraft für eine gerechtere Weltordnung

3.2. ... aber in der Zukunft sind weitere Anstrengungen erforderlich

3.3. ... und die EU sollte wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen herstellen

4. EUROPAS Antwort NACH INNEN: STÄRKUNG der WIDERSTANDSFÄHIGKEIT durch bessere VERTEILUNG der Vorteile und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit auf LANGE Sicht

4.1. Eine tragfähige Sozial- und Bildungspolitik ist entscheidend für die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und eine faire Wohlstandsverteilung

4.2 ... jedoch sind große Anstrengungen nötig, um aus Europa einen wettbewerbsfähigen und innovativen Wirtschaftsraum zu machen

4.3. ... in enger Partnerschaft mit gestärkten Regionen

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 725/17

... Die Interessenträger bekundeten im Allgemeinen ein großes Interesse am Erhalt regelmäßiger Informationen über den Stand des kombinierten Verkehrs. In diesem Zusammenhang forderten sie die regelmäßige Erhebung und Veröffentlichung von Daten zum kombinierten Verkehr. Sie unterstützten ferner die Erstellung und Veröffentlichung detaillierterer Berichte. Darüber hinaus schlugen sie eine Überprüfung der geänderten Richtlinie innerhalb eines bestimmten Zeitraumraums vor (z.B. alle fünf Jahre), um diese auf den neuesten Stand zu bringen.



Drucksache 532/17

... (1) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz sowie den Schutz der Rechte am geistigen Eigentum bleiben unberührt. Insbesondere sind Urkunden, Akten und elektronische Dokumente geheim zu halten, wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.



Drucksache 603/17

... Grundlage der Bestellung von Personen in den Verwaltungsrat der KfW ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 KfW-Satzung eine vom Präsidial- und Nominierungsausschuss des KfW-Verwaltungsrats zu erstellende Stellenbeschreibung mit Bewerberprofil, die die Anforderungen an die zu bestellenden Personen insbesondere in Bezug auf die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie die für die Mandatswahrnehmung aufzuwendende Zeit zusammenfasst.



Drucksache 460/17

... in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... [Artikel 1 Nummer 15 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer, Bundestagsdrucksache 18/10607] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



Drucksache 37/2/17

... 11. Die Steuerung der Verwendung von Engpasserlösen beeinflusst die nationale Verwendung der Engpasserlöse maßgeblich und stellt eine weitere weitreichende Kompetenzübertragung dar. Für Netzkunden sind steigende Netzentgelte zu befürchten, da zukünftig die Möglichkeit zur Netzentgeltreduktion entfällt.



Drucksache 262/1/17

... Mit dem Gesetzentwurf wird den Betroffenen der Makel genommen, mit dem sie bisher wegen einer Verurteilung allein aufgrund ihrer sexuellen Orientierung leben mussten. Jenseits von Urteilsaufhebung und Entschädigungsleistungen wird öffentlich bekundet, dass der Gesetzgeber die Bereitschaft zur Korrektur aufbringt. Dies ist ein positives Signal nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für die Mehrheitsgesellschaft. Es wird damit aber auch über nationale Grenzen hinaus ein Zeichen gesetzt. Deutschland bezieht Position gegen Diskriminierung und Ausgrenzung in Zeiten, in denen Homosexualität in mehreren Ländern immer noch stark geächtet wird.



Drucksache 375/17

... Buchstabe c erfasst die Anträge, Erlaubnisse, Verlängerungen und Versagungen für den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeuges. Als Prostitutionsfahrzeug nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes gelten Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden. Insbesondere gehören dazu auch Wohnmobile, Wohnwagen oder ähnliche Fahrzeuge, die für die Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden. Ein vom Kunden bzw. von der Kundin genutztes eigenes oder fremdes Fahrzeug, welches zum Zweck der Prostitution genutzt wird, stellt kein Prostitutionsfahrzeug im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 375/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Umfang der Erhebungen

§ 2
Erhebungsmerkmale für die Statistik über die Prostitutionstätigkeit

§ 3
Erhebungsmerkmale für die Statistik über das Prostitutionsgewerbe

§ 4
Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsfahrzeuge

§ 5
Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsveranstaltungen

§ 6
Hilfsmerkmale

§ 7
Periodizität, Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum

§ 8
Auskunftspflicht

§ 9
Übermittlung, Löschung

§ 10
Regelung für das Jahr 2017

§ 11
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsermächtigung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Vorgabe 1: Versendung der Daten an die statistischen Landesämter

Vorgabe 2: Aufbereitung und Versendung der Daten durch die statistischen Landesämter

Vorgabe 3: Erstellen der Bundesstatistik durch das Statistische Bundesamt

Vorgabe 4: Stichtagserhebungen im Berichtsjahr 2017

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4154, BMFSFJ: Entwurf einer Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz - ProstStatV

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund, Länder/Kommunen Bund

Länder und Kommunen

II.2. Evaluierung

III. Votum


 
 
 


Drucksache 629/1/17

... -Regulierung für Pkw das technisch Machbare berücksichtigt werden muss. Dabei ist die teilweise noch fehlende Akzeptanz alternativer Antriebe bei den Kundinnen und Kunden zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang hält es der Bundesrat für notwendig, im Automobilbereich einen einheitlichen Binnenmarkt zu gewährleisten, ohne dass es zu Alleingängen von Mitgliedstaaten, zum Beispiel im Hinblick auf Verbote von Verbrennungsmotoren oder die Einführung nationalstaatlicher E-Auto-Quoten, kommen kann.



Drucksache 347/1/17

... c) Der Bundesrat hat jedoch Bedenken, dass die Eingrenzung des Förderanspruchs nach § 21 Absatz 3 EEG die Potenziale von PV-Mieterstrom unzureichend ausschöpft und die Akzeptanz gefährdet. Es wäre vielmehr notwendig, sich flexibel auf lokale Gegebenheiten einstellen zu können und auch Gebäude im räumlichen Zusammenhang, z.B. innerhalb einer Kundenanlage oder in einem Wohnquartier, auch in Kombination mit weiteren Erzeugungs- und Speicheranlagen versorgen zu können. Somit können auch Mieter in Gebäuden an solchen lokalen Modellen partizipieren, denen ansonsten aufgrund einer ungünstigen Dachausrichtung eine Versorgung aus einer PV-Anlage verwehrt bliebe.

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Drucksache 347/1/17




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe n

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 *

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 und Nummer 19 Buchstabe b § 79 Absatz 8 EEG 2017

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 *

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 und Nummer 19 Buchstabe b § 79 Absatz 8 EEG 2017

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 und 2 EEG 2017 *

Hilfsempfehlung zu Ziffer 8

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 *

10. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 *

11. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 23b Absatz 3 und 4 EEG 2017

14. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b und Buchstaben c und d - neu - EEG 2017

15. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG

16. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG

17. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 2 EnWG

18. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 3 Satz 1 EnWG

19. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 3 EnWG

20. Zu Artikel 3a - neu - § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 KStG Artikel 3b - neu - § 9 Nummer 1 Satz 5 - neu - GewStG

'Artikel 3a Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 3b
Änderung des Gewerbesteuergesetzes


 
 
 


Drucksache 606/16 (Beschluss)

... Der § 29 wurde grundsätzlich als befristete Flankierungsmaßnahme geschaffen, bis der Wettbewerb auf dem Strom- und Gasmarkt strukturell so gesichert ist, dass eine besondere Missbrauchskontrolle nicht mehr erforderlich ist. Es zeigt sich aber, dass sich trotz der Wechselmöglichkeiten noch immer beim Strombezug ca. ein Drittel und beim Gasbezug ca. ein Viertel der Haushalte in der Grundversorgung befinden. Zudem wurde die Grundversorgung zum Schutz benachteiligter Kunden geschaffen, die voraussichtlich auch zukünftig keine andere als Grund- oder Ersatzversorgung erhalten. So gibt es nach wie vor "gefangene Kunden", denen z.B. wegen schlechter Bonität keine Sonderverträge angeboten werden. Auch wird ein Kunde im Falle eines Anbieterwechsels ab Kündigungstermin bis zum Vollzug des Wechsels übergangsweise in den in der Regel teureren Grundversorgungstarif übernommen, selbst wenn er bei seinem bisherigen Versorger Sondervertragskunde war.

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Drucksache 606/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 18 GWB

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d § 18 Absatz 8 - neu - GWB

3. Zu Artikel 1 Nummer 11

4. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a § 30 Überschrift GWB ,

5. Zu Artikel 1 Nummer 17 §§ 33a ff. GWB

6. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 34 Absatz 5 GWB

7. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 34 GWB und 19 § 34a GWB

8. Zu Artikel 1 Nummer 26a - neu - § 42 Absatz 4 Satz 2 GWB

9. Zu Artikel 1 Nummer 68 Buchstabe a § 186 Absatz 1 GWB


 
 
 


Drucksache 392/2/16

... 2. Der Bundesrat begegnet dieser Änderung mit großen Bedenken. Die Grundbücher der Mitgliedstaaten weisen grundlegende Unterschiede auf, die einer Verknüpfung entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere den Charakter des Registersystems, die Qualität und Rechtswirkungen der Eintragungen, Art und Inhalt der eintragungsfähigen und eingetragenen dinglichen Rechte sowie den Umfang der Einsichtsrechte nach nationalem Recht: Während einzelne Mitgliedstaaten ein Titelgrundbuch vorhalten, das dingliche Rechte durch Registereintragung unmittelbar verlautbart (so zum Beispiel Deutschland und Spanien), sind andere als Urkundensammlung ausgestaltet (zum Beispiel in Frankreich und Belgien). In einzelnen Mitgliedstaaten werden Eintragungsanträge vorab durch öffentliche Amtsträger geprüft, wohingegen sie in anderen Mitgliedstaaten ohne zuverlässige Identitäts- und Rechtmäßigkeitskontrolle übernommen werden. In einigen Staaten wirken Eintragungen deklaratorisch und in anderen konstitutiv; teilweise ist die Eintragung auch nur Voraussetzung für die Entgegenhaltung dinglicher Rechte gegenüber Dritten. Schließlich unterscheiden sich die nationalen Register auch erheblich im Umfang ihres Gutglaubensschutzes. Außerdem besteht die Gefahr des sogenannten legal transplants, das heißt der ungeprüften Übernahme ausländischer, auf den ersten Blick vergleichbar erscheinender dinglicher Rechte.



Drucksache 602/1/16

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer



Drucksache 156/1/16

... Die gesetzliche Vorgabe, sowohl die Anmeldebescheinigung als auch die Bescheinigung über die erfolgte Gesundheitsberatung mitzuführen, erhöht die Gefahr eines unfreiwilligen Outings sowie die Erpressbarkeit durch Kunden, die sich die Bescheinigungen vorlegen lassen können und damit persönliche Daten in Erfahrung bringen. Bereits durch das Anmeldeverfahren selbst ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Frage gestellt, geht es hier doch um die Erhebung und Verarbeitung von Daten, die das Sexualleben betreffen und deshalb besonderem Schutz unterliegen. Diesen Schutz im Interesse einer ordnungsbehördlichen Kontrolle oder für die Erreichung einer besseren Beratung aufzuheben, ist unverhältnismäßig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 156/1/16




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 ProstSchG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 ProstSchG

4. Zu Artikel 1 §§ 3 bis 11 ProstSchG

5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 1

6. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 1

7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4 und Ziffer 6

Zu Artikel 1

8. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 3 ProstSchG

9. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 ProstSchG

10. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 ProstSchG

11. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Nummer 4, Nummer 5 ProstSchG

12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4 und Ziffer 5

Zu Artikel 1

13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 1

14. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 1

15. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1, Absatz 1

16. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Nummer 7 und Absatz 3 und § 37 Absatz 5 ProstSchG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

17. Zu Artikel 1 §§ 29, 31 ProstSchG

18. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 und 2 ProstSchG

19. Zu Artikel 7 Absatz 2 Inkrafttreten

20. Zum Gesetzentwurf allgemein Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung und für die Länder und Kommunen

21. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c


 
 
 


Drucksache 119/16 (Beschluss)

... Durch die Anknüpfung des § 36 Absatz 2a EStG an die Beteiligungseinkünfte i.S.d. § 43 Absatz 1 Nummer 1a EStG ist der Anwendungsbereich dieser Regelung im Wesentlichen auf Dividenden aus Aktien beschränkt, die gemäß § 5 DepotG zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden oder bei denen eine Sonderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 DepotG erfolgt (inländische Sammel- oder Streifbandverwahrung). Nicht erfasst sind Dividenden aus inländischen Aktien von Aktiengesellschaften, deren Globalurkunden nicht bei einer inländischen Wertpapiersammelbank, sondern durch eine Wertpapiersammelbank im Ausland verwahrt werden. Der Bundesrat hält eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 36 Absatz 2a EStG auf diese Fälle für erforderlich, weil weder die Kapitalertragsteuerpflicht, die beschränkte Steuerpflicht noch das Besteuerungsrecht nach den anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen an den Ort der Verwahrung der Aktien der ausschüttenden Kapitalgesellschaft anknüpfen.



Drucksache 272/16 (Beschluss)

... Bei Reifen handelt es sich um Produkte, die häufig direkt an Endkunden verkauft werden. Die



Drucksache 227/16

... 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass Investitionen für die Leistungsfähigkeit einer Volkswirtschaft von zentraler Bedeutung sind. Durch die Digitalisierung der Wirtschaft steigt der internationale Wettbewerbsdruck. Schnellere Innovationszyklen und steigende Anforderungen der Kunden gerade in der Zulieferindustrie erfordern auch bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zunehmend Investitionen in Forschung und Entwicklung (FuE). Gerade KMU stellt dies vor besondere Herausforderungen, insbesondere in Bezug auf die Finanzierungsmöglichkeiten, die Fachkräftegewinnung und das Innovationsrisiko.



Drucksache 548/1/16

... Energieversorgungsunternehmen sind darauf angewiesen, auf den Handelsmärkten Strom - und Gasmengen auf Termin (zum Beispiel für die Jahre 2017 und 2018) einzukaufen und zu verkaufen, um die Endkunden mit bereits fest abgesicherten Preisen beliefern zu können. Die Termingeschäfte dienen der Preissicherung. Genau wie der Finanzmarktbereich sind auch die Energieversorgungsunternehmen aus diesem Grund darauf angewiesen, dass der gesamte Rahmenvertrag und sämtliche Termin-Kauf und Termin-Verkaufsgeschäfte im Falle der Insolvenz des Vertragspartners einheitlich und sofort beendet werden, um inhaltsgleiche neue Beschaffungsgeschäfte am Markt tätigen zu können.



Drucksache 193/16

... 1. Rechensysteme im Exa\-Maßstab sind in der Lage, mindestens eine exaFlOPS - 1018\-Berechnung pro Sekunde - durchzuführen und sind damit etwa tausend Mal schneller als heutige Rechner.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 193/16




2 Einführung

1. Die Europäische Cloud für offene Wissenschaft

2. Europäische Dateninfrastruktur

Ausschöpfung des Potenzials der Quantentechnologien

3. Ausweitung des Zugangs und vertrauensbildende Maßnahmen

Finanzielle Auswirkungen

Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 196/16

... - Geschäftsmodellen: durch Neuorganisation der Wertschöpfungsketten und Verwischung der Grenzen zwischen Produkten und Dienstleistungen. Intelligente vernetzte Produkte sind mit Dienstleistungen verbunden und die Kunden ändern ihr Verhalten, z.B. in Bezug auf "Eigentum", Mitgestaltung und Teilen (die Apps-Wirtschaft). Durch die Aufnahme von Dienstleistungen in die

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 196/16




1. Kontext

2. Digitale Technologien auf dem Vormarsch

3. Digitale Chancen nutzen: Wo steht Europa?

4. Das weitere Vorgehen

4.1 Ein Rahmen für die Koordinierung der Initiativen für die Digitalisierung der Industrie

4.2 Gemeinsam in die Stärkung der digitalen Innovationskapazität Europas investieren

4.2.1 Digitale Innovationen in allen Bereichen fördern: Digital Innovation Hubs in ganz Europa

4.2.2 Partnerschaften im Hinblick auf die Führungsrolle bei den Wertschöpfungsketten und Plattformen für digitale Technologien

4.2.3 Standardisierung: Schwerpunktsetzung und Verstärkung der Anstrengungen in Bezug auf Referenzarchitekturen und Erprobung

4.3 Schaffung geeigneter rechtlicher Rahmenbedingungen

4.4 Humankapital, das für den digitalen Wandel bereit und mit den notwendigen Fähigkeiten ausgestattet ist

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 84/16 (Beschluss)

... Eine gesetzliche Deckelung des Dispozinses wäre zum effektiven Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor einer zunehmenden Überschuldung wirkungsvoll und geboten. Die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 25. September 2015, vgl. BR-Drucksache 359/15(B), vorgeschlagene Obergrenze von acht Prozent über dem Basiszins nach § 247 BGB ist maßvoll und gewährleistet eine Balance zwischen dem Interesse der Banken an ausreichenden Spielräumen und einem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor überhöhten Zinssätzen bei der Überziehung ihrer privater Konten. Es erscheint nicht hinnehmbar, dass angesichts der Höhe des Leitzinses der Europäischen Zentralbank von aktuell 0,05 Prozent Dispositionskreditzinsen von teilweise deutlich mehr als zehn Prozent erhoben werden. Ein Großteil der Kreditinstitute profitiert zunehmend von den aktuell historisch niedrigen Zinssätzen, gibt diese aber nicht an ihre Kunden weiter. Appelle zur freiwilligen Selbstverpflichtung und Mäßigung bei der Bemessung der Dispositionskreditzinsen sind weitgehend ergebnislos geblieben.



Drucksache 11/16

... 9. kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet werden.



Drucksache 285/16

... - Eine förmliche Zustellung (inkl. Zustellurkunde) ist nur noch bei ablehnenden Bescheiden des BAMF erforderlich, bei positiven Bescheiden reicht eine einfache postalische Zustellung aus.



Drucksache 601/1/16

... Die Entscheidung über die Anerkennung der Sachkunde hat vielmehr weiterhin bei der Behörde zu erfolgen, die auch für die Arzneimittelüberwachung der entsprechenden antragstellenden Firma rechtlich zuständig ist. Nur so können gegebenenfalls Besonderheiten und aktuelle Erkenntnisse Berücksichtigung finden.



Drucksache 73/16 (Beschluss)

... Die Änderung stellt darüber hinaus sicher, dass eine Kommune, die beispielsweise hohen Wert auf niedrige Netzentgelte für die Netzkunden im jeweiligen Konzessionsgebiet legt, diesem Ziel (Preisgünstigkeit) weiterhin eine entsprechend hohe Gewichtung zukommen lassen darf. Die aktuelle Formulierung im Entwurfstext verringert die Rechtssicherheit, engt den Spielraum der Kommunen bei der Festlegung, Gewichtung und Bewertung der Auswahlkriterien entsprechend den jeweiligen örtlichen Verhältnissen noch weitgehender als der Bundesgerichtshof ein und bewirkt insbesondere, dass die durch die örtlichen Netzkunden zu entrichtenden Netzentgelte bei der Auswahlentscheidung marginalisiert werden.



Drucksache 603/16

... Die Rechtsakte wurden in der Fassung der Änderungen durch VO (EU) Nrn. 611/2012, 612/2012, 613/2012 (Konkretisierung der Beschaffenheit von Urkunden) und VO (EU) Nr.



Drucksache 72/16

... Auf Grundlage der bisher - auch im Rahmen der Fördermittelbearbeitung des BAG - gewonnenen Erkenntnisse ist Folgendes zu berücksichtigen: Sowohl bei den Ausbildungsstätten nach § 7 Absatz 1 als auch nach § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes ergeben sich in unterschiedlichen Konstellationen Hinweise auf Missbrauch im Bereich des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts. Abgerechnete und bestätigte Weiterbildungen werden verschiedentlich trotz vorliegender Bescheinigungen nicht oder nicht gesetzeskonform durchgeführt. Hinweise mehren sich, dass Teilnahmebescheinigungen für Weiterbildungen erworben werden, ohne dass die Teilnehmer anwesend sind. Folge ist dabei auch ein erheblicher Schaden bei redlichen Anbietern, die aufgrund der härteren Bedingungen im gesetzmäßigen Weiterbildungsverfahren erheblich weniger Kunden finden. Teilweise werden Weiterbildungsträger lediglich in einem Bundesland anerkannt und führen dennoch in anderen Bundesländern ohne dortige Anerkennung Schulungen durch. In einem Bundesland wurden innerhalb von 15 Monaten 600 Fälle geschätzt, in denen die Weiterbildung, die über 35 Stunden laufen muss, entsprechend bestätigt und für 300 Euro pro Tag abgerechnet wurde, ohne dass diese nachweislich stattgefunden hat. Ähnliche Fälle kamen - in geringerer Größenordnung - in mindestens drei anderen Bundesländern vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 72/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Bürgerinnen und Bürger

E.2 Wirtschaft

E.3 Verwaltung

4 Bund:

Länder und Kommunen:

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 7a
Untersagung der Tätigkeit, Widerruf der Anerkennung

§ 7b
Überwachung von Ausbildungsstätten

§ 9
Bußgeldvorschriften

§ 10
Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 11
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel der Regelung

II. Lösung und Inhalt der Regelungen

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Alternativen

VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VII. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger:

2. Wirtschaft:

3. Verwaltung:

5 Bund:

Länder und Kommunen:

VIII. Weitere Kosten

IX. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 2 Satz 4 GGO

X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

§ 11
:

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3376: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-QualifikationsGesetzes

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen

1. Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 548/16 (Beschluss)

... Energieversorgungsunternehmen sind darauf angewiesen, auf den Handelsmärkten Strom- und Gasmengen auf Termin (zum Beispiel für die Jahre 2017 und 2018) einzukaufen und zu verkaufen, um die Endkunden mit bereits fest abgesicherten Preisen beliefern zu können. Die Termingeschäfte dienen der Preissicherung. Genau wie der Finanzmarktbereich sind auch die Energieversorgungsunternehmen aus diesem Grund darauf angewiesen, dass der gesamte Rahmenvertrag und sämtliche Termin-Kauf- und Termin-Verkaufsgeschäfte im Falle der Insolvenz des Vertragspartners einheitlich und sofort beendet werden, um inhaltsgleiche neue Beschaffungsgeschäfte am Markt tätigen zu können.



Drucksache 497/16

... Gemäß Artikel 10 des Nordatlantikvertrags vom 4. April 1949 (BGBl. 1955 II S. 256, 289), dessen Vertragspartei die Bundesrepublik Deutschland seit dem 6. Mai 1955 ist (BGBl. 1955 II S. 630), können die Mitgliedstaaten der NATO "durch einstimmigen Beschluss jeden anderen europäischen Staat, der in der Lage ist, die Grundsätze dieses Vertrags zu fördern und zur Sicherheit des nord atlantischen Gebiets beizutragen, zum Beitritt einladen. Jeder so eingeladene Staat kann durch Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Mitglied dieses Vertrags werden."



Drucksache 490/1/16

... Delegations- und Substitutionskonzepte können hierzu beitragen, indem sie Ärzte von Aufgaben befreien, die nicht zum Kern ärztlicher Heilkundeausübung zählen. Damit solche Konzepte umgesetzt werden können, bedarf es zunächst einer deutlichen Steigerung der Attraktivität des Heilmittelsektors sowohl durch eine bessere Qualifizierung der Gesundheitsfachberufe als auch durch eine leistungsgerechte Vergütung der Leistungen der Heilmittelerbringer.



Drucksache 580/16

... eine Aus- oder Fortbildungseinrichtung oder ein Unternehmen auf Antrag durch Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung als zur Abnahme von Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach Absatz 2 Satz 1 berechtigt anerkennen, wenn und soweit die dort durchgeführten Aus- und Fortbildungen sowie die entsprechenden Prüfungen den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 580/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung

§ 7
Kennzeichnung

§ 8
Sonstige Betreiberpflichten

§ 9
Inverkehrbringen, Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase

§ 11
Straftaten

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Anpassung der Sachkundeanforderungen

2. Redaktionelle Anpassungen und Streichung von Regelungen

3. Klarstellungen

4. Sanktionierung

III. Ermächtigungsgrundlagen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

V. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

VI. Nachhaltigkeitsaspekte

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

1 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

Zu a Streichung von Regelungen im Hinblick auf EU-Recht

- Dichtheitskontrollen für Kälteanlagen auf Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern

- Streichung der Kennzeichnungspflicht in § 7 Abs. 1

Zu b Streichung von Übergangsregelungen

- Streichung der Ausnahmeregelung für Leckagegrenzwerte

- Streichung der Übergangsregelungen in § 9 alt

Zu c Anpassung der Regelungen für Sachkundebescheinigungen und Betriebszertifikate

- Anforderungen in § 5 Absatz 1

- Sachkundeanforderungen in § 5 Absatz 2

- Unternehmenszertifikate nach § 6

Zu d Sonstige Präzisierungen von EU-Regelungen

- Ergänzung von Betreiberpflichten im Hinblick auf den Einsatz sachkundigen Personals

a Kennzeichnung

b Inverkehrbringen, Verkauf, Kauf

2 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Zu a Betreiberpflichten

Zu b Kaufverbote

3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Übergangsregelung für Leckagegrenzwerte

b Sachkundeanforderungen

IX. Weitere Kosten

X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3621: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen

1. Erfüllungsaufwand

2. 1:1-Umsetzung von EU-Recht


 
 
 


Drucksache 529/16

... 3. der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt, oder



Drucksache 813/16 (Beschluss)

... Ein Grund für die anhaltende Dominanz des provisionsbasierten Vertriebs von Finanzdienstleistungen liegt darin, dass viele Verbraucherinnen und Verbraucher nach wie vor irrtümlich davon ausgehen, dass die Beratung hierbei für sie kostenlos erfolgt, während bei einer unabhängigen Beratung dafür ein Honorar verlangt wird. Um die Vergleichbarkeit von unabhängiger Beratung auf Honorarbasis mit dem provisionsbasierten Vertrieb zu gewährleisten, ist es deshalb erforderlich, absolute Kostentransparenz für Verbraucher herzustellen. Die in dem Gesetzentwurf (§ 63 Absatz 7 WpHG-E) vorgesehenen Informationspflichten erscheinen zur Erhöhung der Kostentransparenz grundsätzlich geeignet. Entscheidend ist jedoch, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bereits vor Vertragsschluss über alle Kosten und Nebenkosten, die in Zusammenhang mit den erbrachten Wertpapierdienstleistungen und den empfohlenen Finanzinstrumenten entstehen, umfassend und verständlich informiert werden. Nur so ist gewährleistet, dass sie diese Information bei ihrer Anlageentscheidung ausreichend berücksichtigen können. Im Gesetzestext ist der Zeitpunkt der Information jedoch lediglich mit dem unbestimmten Rechtsbegriff "rechtzeitig" definiert (§ 63 Absatz 7 Satz 1 WpHG-E). Da auch die Gesetzesbegründung keine klarstellenden Erläuterungen hierzu enthält, sollte eine Anpassung der Norm dahingehend erfolgen, dass die Information hinsichtlich aller Kosten und Nebenkosten zwingend vor dem Vertragsschluss zu erfolgen hat. Ergänzend sollte außerdem eine Verpflichtung für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geschaffen werden, für die von ihnen angebotenen Finanzinstrumente bzw. Wertpapierdienstleistungen grundsätzlich auch Nettotarife auszuweisen, bei denen für den Kunden die Differenz zwischen den eigentlichen Kosten des Produkts und den anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten klar ersichtlich wird. Dadurch würde der Vergleich mit einem Honorar, das alternativ für eine unabhängige Beratung zu entrichten wäre, für Verbraucherinnen und Verbraucher deutlich vereinfacht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 813/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 39 Absatz 2g Nummer 1 Halbsatz 2 WpHG

3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 39 Absatz 2g Nummer 3 und 45 WpHG , Artikel 3 Nummer 123 § 120 Absatz 11 Nummer 3 und 45 WpHG , Artikel 6 Nummer 23 § 56 Absatz 4h Nummer 5 KWG , Artikel 8 Nummer 30 § 50 Absatz 2 Nummer 10 und 11 BörsG Artikel 14 Nummer 7 § 332 Absatz 4g Nummer 2 VAG

4. Zu Artikel 3 Nummer 62 § 63 Absatz 7 WpHG

5. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpHG

6. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 2 WpHG

7. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 3 WpHG

8. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 Satz 1 WpHG

9. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 WpHG

10. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 5 Satz 3 und 4 WpHG

11. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 6 Satz 1 WpHG

12. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG

13. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG

14. Zu Artikel 3 Nummer 71 § 72 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 3 und 8 WpHG

zu a :

zu b :

zu c :

15. Zu Artikel 3 Nummer 92 § 91 Satz 1 WpHG

16. Zu Artikel 3 Nummer 122 § 119 Absatz 4 a

17. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 3b Absatz 1 Satz 2 BörsG , Artikel 8 Nummer 5 § 3b Absatz 1 BörsG

18. Zu Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe e § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 12 BörsG

19. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b § 2 Absatz 6 BörsG

20. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 5c BörsG

21. Zu Artikel 8 Nummer 9 und 13 §§ 7 und 15 BörsG

Zu a:

Zu b:

22. Zu Artikel 8 Nummer 29 § 48b Absatz 7 Satz 5 BörsG

23. Vor Artikel 25 § 48 Absatz 1 Börsenzulassungsverordnung


 
 
 


Drucksache 408/16

... Die Aufgaben der FMSA werden auf diese Weise in Strukturen größerer Einheiten überführt. Finanzagentur und BaFin werden durch die gebündelte Sachkunde gestärkt und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der FMSA eröffnen sich durch die Überführung langfristige Perspektiven.



Drucksache 804/16 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der in Teil 1 Nummer 1.2 der Anlage geregelte Mindestleistungsumfang um ein Kriterium ergänzt werden sollte, wonach Carsharinganbieter die Nutzung ihrer Dienstleistungen und Fahrzeuge nicht davon abhängig machen dürfen, dass die Kunden in die Erhebung, Verarbeitung, Verwertung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten einwilligen, die für die Durchführung des jeweiligen Mietvertrags bzw. der Rahmenvereinbarung nicht zwingend erforderlich sind (Koppelungsverbot).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 804/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu § 2 Nummer 2 CsgG

3. Zu § 5 Absatz 6 Satz 4 CsgG

4. Zur Anlage Teil 1 Nummer 1.2


 
 
 


Drucksache 619/16 (Beschluss)

... Die in § 61j Absatz 3 EEG (und bereits in § 61a Absatz 3 EEG 2017) enthaltene Befreiung der Verlustenergie von der EEG-Umlage beinhaltet eine Ungleichbehandlung bei Betreibern von geschlossenen Verteilernetzen gegenüber Netzbetreibern der allgemeinen Versorgung. Während die von Netzbetreibern der allgemeinen Versorgung eingesetzte Verlustenergie von der EEG-Umlage befreit wird, ist dies für die von Betreibern geschlossener Verteilernetze eingesetzte Verlustenergie nicht der Fall. Eine solche Ungleichbehandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt und sollte daher beseitigt werden. Denn in beiden Netzen kommt es zu Verlustenergie, so dass deren Beaufschlagung mit EEG-Umlage im geschlossenen Verteilernetz zu entsprechend höheren Energiekosten der dort angeschlossenen Letztverbraucher führt. Die Schutzbedürftigkeit dieser Letztverbraucher ist nicht minder zu bewerten als die in einem Netz der allgemeinen Versorgung. Es mögen zwar hier keine Haushaltskunden versorgt werden, dafür aber kleine und mittelständische Gewerbebetriebe und Industrieunternehmen, für die die Energiekosten zunehmend ein Standortfaktor geworden sind. Wegen der damit verbundenen Arbeitsplätze geht es hier in gleicher Weise um das Wohl der Allgemeinheit. Die in einem geschlossenen Verteilernetz angesiedelten Netzkunden wären gegenüber vergleichbaren Unternehmen in einem Netz für die allgemeine Versorgung benachteiligt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 619/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e und Nummer 34 § 2 Nummer 9a und § 33b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f § 2 Nummer 14 KWKG

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a KWKG

5. Zu Artikel 1 Nummer 10 und 34 § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 33a Absatz 1 Nummer 1 Buch stabe h - neu -, Absatz 2 Nummer 3 KWKG

6. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8a Absatz 4 KWKG

7. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8c Satz 1 Nummer 1 bis 5 KWKG

8. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8c Satz 2 KWKG

9. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 13 Absatz 1 Nummer 4 KWKG

10. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 18 Absatz 1 Nummer 2 KWKG , Buchstabe b § 18 Absatz 2, 3 und 4 KWKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

11. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWKG , Nummer 26 Buchstabe a § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWKG , Nummer 35 § 34 Absatz 7 - neu - KWKG

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

12. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 27a und § 27d - neu - KWKG

§ 27a
Begrenzte KWKG-Umlage bei Bestandsanlagen und älteren Bestandsanlagen

§ 27d
Begrenzte KWKG-Umlage bei Anlagen der Eigenversorgung

13. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 33a Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, § 33b Absatz 1, Absatz 2, § 33c Absatz 1 KWKG

Zu Buchstabe n

14. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 33a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c KWKG

15. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 33c - neu KWKG

§ 33c
Verordnungsermächtigung zur Förderung von Mieterstrommodellen

16. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a - neu - § 34 Absatz 2 Satz 1 KWKG

17. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b § 35 Absatz 14 Satz 1 KWKG

18. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 35 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 KWKG

19. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a0 - neu - § 3 Nummer 19 EEG 2017

20. Zu Artikel 2 Nummer 30 § 61a Nummer 1 EEG 2017

21. Zu Artikel 2 Nummer 30 § 61b Nummer 1 und Nummer 1a - neu - EEG 2017

22. Zu Artikel 2 Nummer 30 § 61c Absatz 2, § 61d Absatz 2, 3 und 4, § 61e EEG 2017

23. Zu Artikel 2 Nummer 31 § 61j Absatz 1 Nummer 3 - neu - EEG 2017

24. Zu Artikel 2 Nummer 31 Buchstabe b1 - neu - § 61j Absatz 3 EEG 2017

25. Zu Artikel 2 Nummer 32 Buchstabe a § 64 Absatz 4a EEG 2017

26. Zu Artikel 2 Nummer 39 § 74a Absatz 1 Satz 3 EEG 2017

27. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 13 Absatz 3 Satz 1, Absatz 6a Satz 1 Nummer 2 EnWG

28. Zu Artikel 3 Nummer 11 § 119 Absatz 1 Satz 1 EnWG

29. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe g


 
 
 


Drucksache 477/16 (Beschluss)

... Konkret wäre hier im Rahmen der Benehmensherstellung zu prüfen, ob die Anforderungen nach Artikel 1 § 11 Absatz 5 Satz 1 und 2 erfüllt sind. Dies würde bedeuten, die Überwachungsbehörde hätte nicht nur die Genehmigungslage des Betriebes, sondern auch die Anforderungen an die Betriebsorganisation sowie die Zuverlässigkeit und Fachkunde des Betriebsinhabers zu prüfen. Die Überwachungsbehörde würde durch diese umfassende Benehmensregelung in eine Mitverantwortung gezogen, die sich mit dem Ansatz der Verordnung, dass "der Entsorgungsfachbetrieb ein Instrument zur Selbstüberwachung der Wirtschaft darstellt", nicht in Einklang bringen lässt. Diese Regelung würde außerdem zu einem erhöhten Aufwand anstatt zu der beabsichtigten Entlastung der Überwachungsbehörden führen.



Drucksache 580/1/16

... bestandenen Prüfungen weiterhin ausreichend für den Nachweis der Sachkunde sind.



Drucksache 73/16

... (3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 73/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 46
Wegenutzungsverträge

§ 46a
Auskunftsanspruch der Gemeinr bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach § 46 Absatz 3 diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss eines Vertrages nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erforderlich sind.

§ 47
Rügeobliegenheit, Präklusion

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 2

§ 46a
Die Sätze 1 und 3 wurden hierher von § 46 Absatz 2 Satz 4 und 5 EnWG verschoben.

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 784/1/16

... Eine Erlaubnispflicht nach § 44 IfSG betrifft eine Vielzahl niedergelassener Ärzte, eventuell auch aus anderen Fachbereichen wie Dermatologie, Kinderheilkunde, Gynäkologie etc. und wäre damit von erheblicher Bedeutung. Die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung erfüllen niedergelassene Ärzte regelmäßig nicht, da es diesen meist an einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht fehlt (§ 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 IfSG).



Drucksache 84/1/16

... Eine gesetzliche Deckelung des Dispozinses wäre zum effektiven Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor einer zunehmenden Überschuldung wirkungsvoll und geboten. Die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 25. September 2015, vgl. BR-Drucksache 359/15(B), vorgeschlagene Obergrenze von acht Prozent über dem Basiszins nach § 247 BGB ist maßvoll und gewährleistet eine Balance zwischen dem Interesse der Banken an ausreichenden Spielräumen und einem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor überhöhten Zinssätzen bei der Überziehung ihrer privater Konten. Es erscheint nicht hinnehmbar, dass angesichts der Höhe des Leitzinses der Europäischen Zentralbank von aktuell 0,05 Prozent Dispositionskreditzinsen von teilweise deutlich mehr als zehn Prozent erhoben werden. Ein Großteil der Kreditinstitute profitiert zunehmend von den aktuell historisch niedrigen Zinssätzen, gibt diese aber nicht an ihre Kunden weiter. Appelle zur freiwilligen Selbstverpflichtung und Mäßigung bei der Bemessung der Dispositionskreditzinsen sind weitgehend ergebnislos geblieben.



Drucksache 290/16

... In einem funktionierenden digitalen Binnenmarkt ist es von Vorteil, dass die Nutzer möglichst leicht zwischen den Plattformen wechseln können. Die Entscheidung der Nutzer, bei einer Online-Plattform zu bleiben und ihre Daten dort zu teilen, sollte aufgrund der Qualität des erbrachten Dienstes frei gefällt werden und nicht dadurch bedingt sein, dass Hindernisse einschließlich der Datenmitnahme den Wechsel zu einer anderen Plattform erschweren. Dieser Punkt wurde vom Europäischen Rat in seinen Schlussfolgerungen vom Oktober 201344 klar zum Ausdruck gebracht und im Rahmen der öffentlichen Konsultation nachdrücklich unterstützt. Die Teilnehmer an der öffentlichen Konsultation haben unter anderem die Entwicklung gemeinsamer Standards für Datenübertragungen vorgeschlagen und sich für eine allgemeine Übertragbarkeit oder Portabilität personenbezogener und nicht personenbezogener Rohdaten ausgesprochen. Für gewerbliche Nutzer wird dies als wichtig eingeschätzt, da sie personenbezogene Daten von Kunden und Mitarbeitern speichern und verarbeiten, aber auch große Mengen von nicht personenbezogenen Daten, die von grundlegender Bedeutung für die Fortführung des Geschäftsbetriebs sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 290/16




1. Einleitung

2. ZUNEHMENDE Bedeutung von ONLINE-PLATTFORMEN in der Digitalen Wirtschaft

3. Schaffung GEEIGNETER AUSGANGSBEDINGUNGEN für Einrichtung, FESTIGUNG und Wachstum NEUER ONLINE-PLATTFORMEN

4. EIN AUSGEWOGENER REGELUNGSRAHMEN für ONLINE-PLATTFORMEN IM Digitalen Binnenmarkt

5. Umsetzung der wichtigsten Grundsätze für die Entwicklung von PLATTFORMEN in der EU

i Gewährleistung gleicher Ausgangsbedingungen für vergleichbare digitale Dienste

ii Verantwortungsvolles Management von Online-Plattformen

iii Vertrauensbildung, Förderung von Transparenz und Gewährleistung von Fairness

- Aufklärung der Bürger und Verbraucher und Stärkung ihrer Position

- Gewährleistung eines gerechten und innovationsfreundlichen Unternehmensumfelds

iv Erhalt diskriminierungsfreier, offener Märkte zur Förderung einer datengesteuerten Wirtschaft

6. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 118/16

... 1. die Tierärztinnen und Tierärzte die erforderliche Sachkunde zur Vornahme einer der in Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen, aufweisen,



Drucksache 289/1/16

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 289/1/16




Zur Vorlage insgesamt

Zu den einzelnen Vorschriften

3. Zu Artikel 1

4. Zu Artikel 3 Absatz 2

5. Zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

7. Zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

8. Zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 2

Im Übrigen


 
 
 


Drucksache 436/1/16

... Derzeit bietet die Regelung in § 45d Absatz 3 TKG betroffenen Mobilfunkkunden die Möglichkeit, kostenlos eine sogenannte Drittanbietersperre einzurichten. Abrechnungen von Drittanbietern werden so generell unterbunden, was jedoch dazu führt, dass diese bequeme Abrechnungsmöglichkeit auch für seriöse und nützliche Dienste wie z.B. die mobile Buchung von Fahrkarten nicht mehr zur Verfügung steht. Eine selektive, auf einzelne Anbieter oder Branchen beschränkte Sperre wird zwar derzeit von einigen Mobilfunkanbietern freiwillig angeboten, einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es jedoch nicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 436/1/16




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 41a TKG

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Nummer 1b - neu - § 45d Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 4 - neu - , Nummer 7 - neu - § 150 Absatz 16 - neu -

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

4. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 48 Überschrift, Absatz 4 - neu - TKG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 116 Satz 2 - neu - TKG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 123 Absatz 2 Satz 3 - neu - TKG

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 126 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - TKG

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 127 Absatz 1 Satz 1 TKG

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 149 Absatz 1b Nummer 01 - neu - und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 149 Absatz 1b Nummer 01 - neu - TKG

11. Zum Gesetzentwurf allgemein

12. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 407/1/16

... Bereits heute stellt neben der nachträglichen Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen die Nichterfassung von Geschäftsvorfällen in dem beim Steuerpflichtigen eingesetzten Kassensystem eine gängige Methode zur Verringerung der besteuerten Einnahmen dar. Darüber hinaus eröffnet der Gesetzentwurf die Möglichkeit, technische Manipulationen anstatt wie bisher nachträglich zukünftig zumindest in Echtzeit vorzunehmen. Denn weder für den Kunden noch für den Bediener des Kassensystems oder andere Dritte wird offenbar, ob bei der Eingabe in die Kasse die Sicherungseinrichtung angesprochen wird. Zudem ist zur Sicherung der Vollständigkeit zu gewährleisten, dass die Daten aller vom Steuerpflichtigen betriebenen Sicherungseinrichtungen der Besteuerung unterworfen werden. Ansonsten wäre der von der Steuerverwaltung unbemerkte Betrieb einer nicht der Besteuerung unterworfenen Zweitkasse eine für jeden Steuerpflichtigen offensichtliche Möglichkeit der Steuerverkürzung. Zur Bekämpfung dieser bereits heute bekannten und genutzten Hinterziehungsmöglichkeiten sieht der Gesetzentwurf bisher keine Regelung vor. Um neben der Unveränderbarkeit auch die erforderliche Vollständigkeit der digitalen Grundaufzeichnungen und damit die Erreichung der von der Bundesregierung selbst formulierten Ziele sicherzustellen, bedarf es daher weiterer Regelungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 407/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 1, Nummer 3 und Nummer 5 §§ 146a, 146a1, 146a2 und 146a3 AO Artikel 2 § 30 EG AO

§ 146a
Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme

§ 146a1
Schutz durch zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

§ 146a2
Schutz durch standardisierte Signaturerstellungseinheit als Sicherheitseinrichtung

§ 146a3
Verordnungsermächtigung

§ 146b
Kassen-Nachschau

§ 30
Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme

1. Zielsetzung und Notwendigkeit des Änderungsvorschlags

2. Wesentlicher Inhalt des Änderungsvorschlags

Zu a Struktur des Gesetzentwurfs

Zu bb

Zu cc

Zu b

4. Zu Artikel 2 § 30 EG AO

5. Zu Artikel 2 § 30 EG AO


 
 
 


Drucksache 604/16

... /EG ("sog. RIS-Richtlinie"), dass die Mitgliedstaaten Anstöße dazu geben, dass die Betreiber von Schiffen und Eigentümer von Waren an Bord von Schiffen aus den RIS-Diensten umfassenden Nutzen ziehen. Noch konkreter ist Punkt 4 der Ziffer 5.5 des Anhangs der Verordnung 414/2007/EG, der bestimmt, dass die zuständigen Behörden ihre Informationsdienste so gestalten sollen, dass ein Datenfluss zwischen öffentlichen und privaten Beteiligten möglich ist. Außerdem sind die Behörden nach Punkt 6 der Ziffer 5.5 gehalten, ausreichend Möglichkeiten für Anwendungen im Bereich der Logistik, insbesondere den Austausch von Informationen zwischen Nutzern und Kunden bezüglich Fahrzeugen, Häfen und Umschlagstellen vorzusehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 604/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 3c
Angleichung der Wettbewerbsbedingungen.

§ 3d
Berufszulassung von Unternehmern.

§ 8
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten im Binnenschiffsverkehr

§ 13
Datei über Befähigungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt und Ziel des Gesetzes

II. Gesetzgebungszuständigkeit

III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VI. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft

3. Verwaltung

Weitere Kosten

4 Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften:

Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 3a

Zu § 3c

Zu § 3d

Zu § 3e

Zu § 6

Zu § 6a

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 8

Zu § 11

Zu § 13

Zu § 14

Artikel 2

Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3492, BMVI: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand:

5 Wirtschaft

Verwaltung WSV :


 
 
 


Drucksache 280/16

... (2) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn der Eintritt der für die Vollstreckung erforderlichen Voraussetzungen durch Urkunden belegt ist, die in deutscher Sprache errichtet oder in die deutsche Sprache übersetzt wurden. Die Übersetzung ist von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen. Die Kosten der Übersetzung trägt der Vollstreckungsgläubiger.



Drucksache 88/1/16

... ) geregelten Vorschriften zum Kundenschutz, zur Marktregulierung, zum Fernmeldegeheimnis und zum Datenschutz sicherzustellen ist. Die bestehende Abgrenzung zwischen dem

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 88/1/16




Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c


 
 
 


Drucksache 184/16 (Beschluss)

... . Diese Regelungen haben sich in der Praxis bewährt. Die Neuregelung erlaubt den Beteiligten, auf die Gestaltung des Verfahrens Einfluss zu nehmen und fördert ihr Interesse, möglichst zeitnah eine Entscheidung zu erhalten. Dieses Interesse ist auch dann von Gewicht, wenn der Rechtsstreit keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist und wenn sich die Verfahrensbeteiligten (oder ihre Bevollmächtigten) der Sachkunde und Erfahrung des zur Entscheidung berufenen Vorsitzenden gewiss sind. Triftige Gründe, die es - anders als im Verwaltungs- und Finanzprozess - ausschließen würden, den Beteiligten des Verfahrens vor den Sozialgerichten eine solche Einflussmöglichkeit zu eröffnen, sind nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als im Verfahren vor dem Landessozialgericht bereits die Möglichkeit besteht, dass der Vorsitzende oder der bestellte Berichterstatter als konsentierter Einzelrichter anstelle des Senats entscheidet (§ 155 Absatz 3 und 4 SGG). Den Vorsitzenden der Kammern des Sozialgerichts ist bereits nach geltendem Recht die Möglichkeit eröffnet, wichtige Sachentscheidungen ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu treffen. Dies gilt etwa für Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz, aber auch für den Erlass von Gerichtsbescheiden (§ 12 Absatz 1 Satz 2 SGG). Nachteile für die Akzeptanz der vom konsentierten Einzelrichter zu treffenden Entscheidungen sind nicht zu befürchten, da es des Einverständnisses der Beteiligten bedarf. Hinzu kommt, dass es der Entscheidung des Vorsitzenden obliegt, ob er von der Ermächtigung zur Einzelrichterentscheidung Gebrauch macht. Dies ist zu unterlassen, wenn es geboten erscheint, die Sachkunr ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in das Verfahren einfließen zu lassen.



Drucksache 266/1/16

... In Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b werden weitere vier Tatbestände eingeführt, die eine Leistungseinschränkung bei Asylbewerbern bzw. Asylbewerberinnen oder Asylfolgeantragstellern bzw. Asylfolgeantragstellerinnen auf das Existenzminimum ermöglichen. Diese betreffen die Nichtvorlage des Passes (§ 1a Absatz 5 Nummer 1 AsylbLG-E) oder von Urkunden oder sonstigen Unterlagen, die der Klärung der Identität der oder des Leistungsberechtigten dienen (§ 1a Absatz 5 Nummer 2 AsylbLG-E), die Nichtwahrnehmung des Termins zur förmlichen Antragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 1a Absatz 5 Nummer 3 AsylbLGE) sowie die Weigerung, Angaben über die Identität oder Staatsangehörigkeit zu machen (§ 1a Absatz 5 Nummer 4 AsylbLG-E).



Drucksache 180/16

... entgegenzuwirken. Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die auf eigene Verantwortung oder auf Verantwortung eines Mitglieds ihrer Unternehmensgruppe Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen erstellen oder erstellen lassen, die unter ihren Kunden oder in der Öffentlichkeit verbreitet werden sollen oder deren Verbreitung wahrscheinlich ist, gilt Satz 1 auch in Bezug auf Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen zu Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Absatz 2b, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

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Drucksache 180/16




Erstes Gesetz

Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Abschnitt 3
Marktmissbrauchsüberwachung.

§ 1
Anwendungsbereich

Abschnitt 3
Marktmissbrauchsüberwachung.

§ 12
Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Waren, Emissionsberechtigungen und ausländische Zahlungsmittel

§ 15
Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; Rechtsverordnung

§ 34b
Anlagestrategieempfehlungen und Anlageempfehlungen; Rechtsverordnung

§ 34c
Anzeigepflicht

§ 38
Strafvorschriften

§ 40d
Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014

§ 50
Übergangsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Artikel 2
Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 36a
Tätigkeitsverbot für natürliche Personen

§ 53p
Anordnungsbefugnis für die Aufsicht nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

§ 53q
Eigentumsrechte an Zentralverwahrern

§ 60c
Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014

§ 64v
Übergangsvorschriften zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz

Artikel 4
Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 47
Anordnungsbefugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014

Artikel 5
Änderung des Börsengesetzes

Artikel 6
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Artikel 7
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 8
Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 295
Zuständige Behörde in Bezug auf EU-Verordnungen

§ 308a
Maßnahmen gegenüber PRIIP-Herstellern und PRIIP-Verkäufern

Artikel 9
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

§ 4d
Meldung von Verstößen; Verordnungsermächtigung

§ 17
Zwangsmittel; Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen.

Artikel 10
Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Artikel 11
Weitere Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Artikel 12
Änderung des Depotgesetzes

§ 43
Übergangsregelung zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz

Artikel 13
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 14
Änderung des Kleinanlegerschutzgesetzes

Artikel 15
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 16
Folgeänderungen

Artikel 17
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 559/1/16

... im Internet und von Produkten, die diese enthalten, wächst, wie der Internethandel insgesamt, unvermindert. Die zunehmende Bedeutung des Internethandels und seine vom Präsenzhandel abweichenden Handelsabläufe erfordern nicht nur angepasste Überwachungskonzepte der Länder, sondern auch geeignete rechtliche Eingriffsmöglichkeiten für die zuständigen Behörden. Nach Auffassung des Bundesrates sind daher neben der bestehenden Ermächtigungsgrundlage für herstellungs-, verwendungs- und beschaffenheitsbezogene Regelungen zum Inverkehrbringen und damit auch zum Bereitstellen von Produkten auch solche hinsichtlich persönlicher und organisatorischer Anforderungen einzuführen. Das Erfordernis solcher Regelungen besteht insbesondere im Bereich der Sachkundeverpflichtungen der



Drucksache 733/16 (Beschluss)

... /EU /EU zur Energieeffizienz, die eine Stärkung der Energieeffizienz und die damit verbundenen Zielsetzungen beabsichtigt. Im Hinblick auf die Bezahlbarkeit der Energieversorgung wird die Bundesregierung gebeten, bei der Kommission darauf hinzuwirken, dass Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz auch auf ihre Wirtschaftlichkeit hin geprüft werden. Maßnahmen zur Energieeffizienz dürfen nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen der Endkundinnen und Endkunden sowie insbesondere der Wettbewerbsfähigkeit der in Europa ansässigen Unternehmen führen.



Drucksache 271/16

... 5. Anerkennungsverlust und dessen Folgen, zum Beispiel Verlust von Kunden,

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Drucksache 271/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

4 Bund:

Länder und Kommunen:

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Verordnung zur Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen (Mautdienst-Registrierungs-Verordnung - MRegV)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Unterlagen und Bescheinigungen

§ 3
Sitz oder ständige Niederlassung

§ 4
Zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem

§ 5
Technische Ausrüstung und Konformität der Interoperabilitätskomponenten

§ 6
Befähigung zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen

§ 7
Finanzielle Leistungsfähigkeit

§ 8
Risikomanagementplan

§ 9
Gewähr für Zuverlässigkeit

§ 10
Regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen

§ 11
Gebühren und Auslagen

Anlage
(zu § 11)

Artikel 2
Verordnung über die Führung des Mautdienstregisters (Mautdienst-Register-Verordnung - MautRegV)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Datenübermittlung

§ 3
Angaben im Mautdienstregister

§ 4
Verfahren zur Führung und Aktualisierung des Mautdienstregisters

§ 5
Aktualisierung des Mautdienstregisters

§ 6
Bekanntmachung des Mautdienstregisters

Artikel 3
Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz (Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung - MautVvfV)

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Parteien

§ 3
Vermittlungsgegenstand

Abschnitt 2
Organisation der Vermittlungsstelle

§ 4
Vertretung des Vorsitzenden

§ 5
Beisitzer

Abschnitt 3
Vermittlungsverfahren

§ 6
Verfahrensgrundsätze

§ 7
Antragstellung

§ 8
Ablehnung eines Antrags

§ 9
Antragserwiderung

§ 10
Durchführung des Vermittlungsverfahrens

§ 11
Erörterungstermine

§ 12
Pflichten der Parteien

§ 13
Form und Fristen

§ 14
Stellungnahme

§ 15
Vertraulichkeit

§ 16
Beendigung des Verfahrens

§ 17
Hinzuziehung Dritter

§ 18
Wiederaufnahme des Verfahrens

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 19
Kosten

§ 20
Rechtsweg

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage

2. Ziel

3. Haushaltswirkungen ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

- Registrierung

- Register

- Vermittlungsstelle

5. Weitere Kosten

6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

7. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu Artikel 2

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Artikel 3

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3667: Entwurf einer Ersten Verordnung zur Regelung mautdienstlicher Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.