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0375/05
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0397/1/05
0927/05
0449/05
0015/05B
0615/05
0042/05
0092/05
0373/05
0666/05
0622/05
0087/05
0939/05
0210/1/05
0122/05
0016/05
0844/04
0853/04
0267/04
0877/04
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0891/04
0428/04B
0327/04
0458/04B
0429/04
0613/04
0441/04
0428/04
0663/03
0830/03B
0663/03B
Drucksache 830/08

... (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.



Drucksache 182/08

... es in der Fassung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit § 2 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S.



Drucksache 633/08

... (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. In der Rechtsverordnung können Ermäßigungen und Befreiungen von Gebühren und Auslagen zugelassen und die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.



Drucksache 373/07

... - auf Grund des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. 1 S. 537) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23 Juni 1970 (BGBl. 1 S.821),



Drucksache 7/07

... es für nationale Patente entsprechend angepasst werden, um die bestehende Parallelität zwischen deutschem und europäischem Patentrecht aufrechtzuerhalten. Der Gesetzentwurf enthält weiterhin Änderungen des Patentkostengesetzes sowie des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent.



Drucksache 5/07

... 1. selbständige Beratungen und selbständige Auskünfte, soweit es sich nicht um mündliche und einfache schriftliche Auskünfte im Sinne von § 7 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes handelt



Drucksache 597/1/07

... (5) Für die Zeit, in der nach Absatz 4 von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen wird, besteht nach der Trennungsgeldverordnung für Bundesbeamte (TGV Inland) ein Anspruch auf Trennungsgeld. Das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist spätestens innerhalb eines Monats nach schriftlicher und persönlicher Bekanntgabe der Maßnahme von dem/der Beschäftigten bei der Stelle zu beantragen, von der die Maßnahme veranlasst ist. Der/die Beschäftigte ist verpflichtet, den Wegfall vorübergehender Hinderungsgründe (Absatz 4 Satz 3 Nr. 2) unverzüglich der für die Zusage der Umzugskostenvergütung zuständigen Stelle mitzuteilen. Der/die Beschäftigte ist berechtigt, trotz Fortbestehens der Voraussetzungen die Zusage der Umzugskostenvergütung zu beantragen. Bei Wegfall der in § 2 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung genannten Voraussetzungen ist über die Zusage der Umzugskostenvergütung auf Grundlage des Bundesumzugskostengesetzes von der zuständigen Stelle von Amts wegen zu entscheiden.



Drucksache 529/07

... ) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. 1 S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,



Drucksache 14/07

... (4) Im Übrigen finden auf die Erstattungsansprüche nach Absatz 1 und die nach Absatz 2 zu leistenden Vorauszahlungen die §§ 17 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung.



Drucksache 597/07 (Beschluss)

... (5) Für die Zeit, in der nach Absatz 4 von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen wird, besteht nach der Trennungsgeldverordnung für Bundesbeamte (TGV Inland) ein Anspruch auf Trennungsgeld. Das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist spätestens innerhalb eines Monats nach schriftlicher und persönlicher Bekanntgabe der Maßnahme von dem/der Beschäftigten bei der Stelle zu beantragen, von der die Maßnahme veranlasst ist. Der/die Beschäftigte ist verpflichtet, den Wegfall vorübergehender Hinderungsgründe (Absatz 4 Satz 3 Nr. 2) unverzüglich der für die Zusage der Umzugskostenvergütung zuständigen Stelle mitzuteilen. Der/die Beschäftigte ist berechtigt, trotz Fortbestehens der Voraussetzungen die Zusage der Umzugskostenvergütung zu beantragen. Bei Wegfall der in § 2 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung genannten Voraussetzungen ist über die Zusage der Umzugskostenvergütung auf Grundlage des Bundesumzugskostengesetzes von der zuständigen Stelle von Amts wegen zu entscheiden.



Drucksache 508/07

... "Die Gebühren entstehen mit Inanspruchnahme der besonderen Einrichtung oder Tätigkeit, bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen mit dessen Eingang bei der Steuerberaterkammer, bei anderen Amtshandlungen mit der Beendigung der Amtshandlung. Der Zweite Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt das jeweilige Verwaltungsgebührenrecht des Landes."



Drucksache 508/07 (Beschluss)

... Die Gebühren entstehen mit Inanspruchnahme der besonderen Einrichtung oder Tätigkeit, bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, mit dessen Eingang bei der Steuerberaterkammer, bei anderen Amtshandlungen mit der Beendigung der Amtshandlung. Der Zweite Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt das jeweilige Verwaltungsgebührenrecht des Landes.



Drucksache 64/07

... (2) Die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes. Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist und in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist nicht gegeben.



Drucksache 188/07

... ) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:



Drucksache 150/07 (Beschluss)

... (3) Soweit die Kostenforderungen dem ausgeschiedenen Gerichtsvollzieher oder dessen Rechtsnachfolger zustehen, erstellt der Gerichtsvollzieher die Kostenberechnung nach § 5 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes. Der Verwalter hat ihm Einsicht in die Bücher und Akten zu gewähren; die dadurch entstehenden Kosten trägt der Gerichtsvollzieher.



Drucksache 273/07

... (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen, soweit dieses Gesetz durch Stellen des Bundes ausgeführt wird. § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.



Drucksache 150/07

... (3) Soweit die Kostenforderungen dem ausgeschiedenen Gerichtsvollzieher oder dessen Rechtsnachfolger zustehen, erstellt der Gerichtsvollzieher die Kostenberechnung nach § 5 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes. Der Verwalter hat ihm Einsicht in die Bücher und Akten zu gewähren; die dadurch entstehenden Kosten trägt der Gerichtsvollzieher.



Drucksache 661/07

... Die Gebühren entstehen mit Inanspruchnahme der besonderen Einrichtung oder Tätigkeit, bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, mit dessen Eingang bei der Steuerberaterkammer, bei anderen Amtshandlungen mit der Beendigung der Amtshandlung. Der Zweite Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt das jeweilige Verwaltungsgebührenrecht des Landes.



Drucksache 660/07

... (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr ist auch der mit den Mitwirkungshandlungen beteiligter Prüfeinrichtungen verbundene Aufwand zu berücksichtigen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Gebühren nach festen Sätzen nach § 4 des Verwaltungskostengesetzes auch als nach feststehenden Stundensätzen vorgesehene Gebühren (Zeitgebühren) festgelegt werden. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden."



Drucksache 508/1/07

... Die Gebühren entstehen mit Inanspruchnahme der besonderen Einrichtung oder Tätigkeit, bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, mit dessen Eingang bei der Steuerberaterkammer, bei anderen Amtshandlungen mit der Beendigung der Amtshandlung. Der Zweite Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt das jeweilige Verwaltungsgebührenrecht des Landes.



Drucksache 639/07

... "In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 9 können Gebühren nach festen Sätzen im Sinne des § 4 des Verwaltungskostengesetzes auch als nach feststehenden Stundensätzen vorgesehene Gebühren (Zeitgebühren) festgelegt werden." `



Drucksache 720/07A

... Bundesreisekostengesetz



Drucksache 815/07

... ) und § 34a Abs. 3 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:



Drucksache 817/07

... ) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:



Drucksache 554/07

... Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes wegen des Gesundheitszustands infolge des Einsatzunfalls erteilt, ist § 8 des Bundesumzugskostengesetzes entsprechend anzuwenden.



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