3 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Klassifikationsmerkmale"
Drucksache 755/17/06
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV -Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV -WSG)
... Nach der Begründung des Gesetzentwurfs handelt es sich bei der Vorschrift um eine Präzisierung von Klassifikationsmerkmalen, die ab 2009 im Risikostrukturausgleich verwendet werden sollen. Allerdings fehlt jeder Hinweis darauf, wie die genannte Zahl von 50 bis 80 schwerwiegenden Krankheiten ermittelt wurde. Es besteht die Gefahr, dass diese begrenzte Auswahl den sachlichen Gegebenheiten nicht im ausreichenden Maße nachkommt, nämlich dazu beizutragen, dass der Umfang des Beitragsbedarfs, der durch Morbiditätskriterien bestimmt wird, in der notwendigen Zielgenauigkeit gefestigt wird.
Drucksache 716/06
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (14. RSA-ÄndV)
... Die versichertenbezogene Erhebung der Arzneimitteldaten, Krankenhausdiagnosen und der Diagnosen einer ambulanten ärztlichen Behandlung ist für die Bestimmung und Zuordnung der Risikomerkmale für alle Versicherten erforderlich. Wie das o. g. im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 268 Abs. 2 Satz 5 SGB V erstellte Gutachten ergeben hat, ist ein in den Vereinigten Staaten entwickeltes und angewendetes Klassifikationsmodell mit Bezug zu Arzneimittelwirkstoffen und Krankenhausdiagnosen am besten geeignet, unter-schiedliche Morbiditätsrisiken und -belastungen von Versicherten unmittelbar abzubilden. Die Diagnosen einer ambulanten ärztlichen Behandlung sind in dem vorgenannten Gutachten zwar wegen ihrer derzeit noch uneinheitlichen Qualität als nur bedingt als Klassifikationsmerkmale geeignet angesehen worden. Ihre Heranziehung ist für die Bestimmung und Zuordnung der Risikomerkmale der Versicherten aber erforderlich, da Arzneimittelinformationen in manchen Bereichen nicht immer eindeutige Rückschlüsse auf die Risikomerkmale zulassen. Dies gilt etwa für die im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung verordneten Arzneimittel.
Drucksache 716/1/06
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (14. RSA-ÄndV)
... Vom Berichtsjahr 2009 an sind die Versichertengruppen abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 durch weitere Klassifikationsmerkmale abzugrenzen, die durch eine gesonderte Rechtsverordnung bestimmt werden."
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
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