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0895/1/05
0088/05B
0280/05
0391/1/05
0081/1/05
0391/05
0706/05
0242/05B
0053/05
0770/05B
0945/05
0770/1/05
0464/05
0003/05
0327/05
0321/1/05
0202/05
0329/05
0085/05
0013/05
0011/05
0076/2/05
0454/05
0019/05
0391/05B
0084/05
0517/05
0818/05
0286/05B
0210/05
0247/05
0249/05
0511/05
0941/05
0729/05
0855/05
0490/05
0375/05
0339/1/05
0546/05
0002/05
0594/05
0413/1/05
0213/05
0269/05
0245/05
0546/05B
0188/05
0413/05B
0271/05
0895/05B
0397/1/05
0512/05
0245/05B
0940/05
0186/05
0001/05
0054/05
0819/2/05
0076/1/05
0015/05
0168/05
0363/05
0559/05
0615/05
0002/05B
0884/05
0211/05B
0339/05B
0705/05
0895/05
0264/05
0002/1/05
0157/1/05
0359/05
0817/05
0944/05
0321/05B
0683/05
0726/05
0467/05
0322/05
0304/05
0166/05B
0853/05
0874/05
0321/05
0622/05
0003/1/05
0520/05
0369/05
0390/05
0617/05
0548/05
0379/05
0939/05
0436/05
0804/05
0154/05
0561/05
0242/1/05
0329/1/05
0210/1/05
0445/1/05
0237/05
0245/1/05
0390/05B
0247/05B
0003/05B
0943/05
0122/05
0320/05
0764/05
0238/04B
1010/04
0873/04
0983/2/04
0712/04B
0712/04
0994/04
0366/1/04
0662/04
0267/04
0962/04
0551/04B
0361/04
0743/04B
0929/04
0767/04
0747/04
0962/1/04
0664/2/04
0983/04
0874/04B
0903/04
0874/1/04
0852/04
0985/04
0912/04
0720/04
0890/1/04
0438/04
0676/2/04
0782/04
0891/04
0860/04
0676/04B
0544/04B
0875/04
0586/04
0366/04B
0665/04
0874/04
0983/04B
0962/04B
0504/04B
0238/04
0743/1/04
0450/04
0722/04
0918/04
0905/04
0438/04B
0595/04
0458/04B
0429/04
0664/04
0361/04B
0890/04B
0870/04
0955/04
0065/04B
0438/1/04
0429/04B
0682/04
0981/04
0821/04
0725/04
0945/04B
0709/04
0920/04
0140/04
0431/04
0613/04
0945/1/04
0441/04
0850/04
0921/04
0915/04
0888/04
0712/1/04
0560/03
0663/03
0546/03
0708/03B
0901/03B
0450/03
0901/03
0849/03
0663/03B
Drucksache 179/19 (Beschluss)

... ‚29a. In § 87 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Einleitung des Strafverfahrens" durch die Wörter "Einleitung des Strafverfahrens, die Erhebung der öffentlichen Klage, den Erlass eines Haftbefehls" ersetzt.‘

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 179/19 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 11 Absatz 5a Satz 1 AufenthG

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AufenthG

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 54 Absatz 2 Nummer 1a AufenthG

5. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 56a Überschrift, Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 3 Satz 3, 4, Absatz 6, 6a - neu -, 9 Satz 1 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

6. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c - neu - § 56 Absatz 5 Satz 2 AufenthG

7. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 60b Absatz 5 Satz 1 AufenthG

8. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 61 Absatz 1e AufenthG

9. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 61 Absatz 1e Satz 2 AufenthG

10. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 62 AufenthG , Nummer 22 § 62a AufenthG , Nummer 23 § 62b AufenthG

11. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe e § 62 Absatz 6 Satz 4 AufenthG

12. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 62b Absatz 2 AufenthG

13. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 62b Absatz 3 Satz 2 - neu -, 3 - neu - AufenthG

14. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe a § 71 Absatz 1 Satz 1a - neu - AufenthG

15. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe a § 71 Absatz 1 Satz 4 AufenthG

16. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b - neu - § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 AufenthG

17. Zu Artikel 1 Nummer 29a - neu - § 87 Absatz 4 Satz 1 AufenthG

18. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 98 Absatz 3 Nummer 2 AufenthG

19. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 33 Absatz 5 Satz 8 - neu - AsylG


 
 
 


Drucksache 533/19

... (2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben, ist für Klagen, die sich gegen eine Handlung oder Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt ihren Sitz hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 533/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

2 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Gesetzes

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Mengenplanung

§ 4
Jährliche Emissionsmengen

§ 5
Flexibilisierungsinstrumente nach der EU-Klimaschutzverordnung

Abschnitt 3
Grundpflichten der Verantwortlichen

§ 6
Überwachungsplan; vereinfachter Überwachungsplan

§ 7
Ermittlung und Bericht über Brennstoffemissionen

§ 8
Abgabe von Emissionszertifikaten

Abschnitt 4
Emissionszertifikate, Veräußerung und Register

§ 9
Emissionszertifikate

§ 10
Veräußerung von Emissionszertifikaten

§ 11
Ausgleich indirekter Belastungen

§ 12
Nationales Emissionshandelsregister

Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften

§ 13
Zuständigkeiten

§ 14
Überwachung, Datenübermittlung

§ 15
Prüfstellen

§ 16
Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

§ 17
Elektronische Kommunikation

§ 18
Änderung der Identität oder Rechtsform des Verantwortlichen

§ 19
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Abschnitt 6
Sanktionen

§ 20
Durchsetzung der Berichtspflicht

§ 21
Durchsetzung der Abgabepflicht

§ 22
Bußgeldvorschriften

Abschnitt 7
Evaluierung

§ 23
Erfahrungsbericht

Abschnitt 8
Schlussvorschriften

§ 24
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2) Brennstoffe

Anlage 2
(zu § 7 Absatz 2) Brennstoffe für die Emissionsberichterstattung in den Jahren 2021 und 2022

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

aa Anwendung vorhandener Messwerte und Abschätzungen zum Treibhausgasemissionshandelsgesetz TEHG auf das BEHG

bb Ausgangslage und strukturelle Unterschiede der Verantwortlichen

cc Vorgabe Nr. 1: Emissionsberichterstattung und Abgabe

1 Aufwand

2 Fallzahl

3 Abschätzung des Erfüllungsaufwands

Vorgabe 1: Brennstoffemissionsberichterstattung nach § 7

Vorgabe Nr. 2: Erstellung und Anpassung des Überwachungsplans

1 Aufwand

2 Fallzahl

3 Abschätzung des Erfüllungsaufwands

Vorgabe 2: Erstellung und Anpassung eines Überwachungsplans nach § 6 interne Kosten Gesamt

Vorgabe Nr. 3: Einrichtung eines Registerkontos

1 Aufwand

2 Fallzahl

3 Abschätzung des Erfüllungsaufwands

Vorgabe 3: Einrichtung eines Registerkontos nach § 12

dd Ergebnis

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

aa Initialisierung der Geschäftsprozesse

bb Laufende Geschäftsprozesse

cc Weiterer Erfüllungsaufwand

dd Ergebnis: Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5021, BMU: Gesetz über ein nationales Emissionshandelssystem für Brennstoffemissionen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund

II.2. Weitere Kosten

II.4. ‚One in one out‘-Regel

II.5. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 471/19

... 5. Eine Erstattung der Kosten für das Tätigwerden und die Beauftragung von Inkassounternehmen durch ein Unternehmen gegenüber Verbrauchern sollte erst nach zwei Mahnschreiben einschließlich des Hinweises, dass die Beitreibung der Forderung an ein Inkassounternehmen übergeben wird, möglich sein. Es sollte gesetzlich sichergestellt sein, dass die Verbraucher hinsichtlich der ihnen gegenüber zu Unrecht erhobenen Geldforderung die negative Feststellungsklage an ihrem Wohnsitz erheben können und auch dann keine Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben, wenn die Unternehmen den Klageanspruch unmittelbar nach Klageerhebung anerkennen.



Drucksache 465/19 (Beschluss)

... Die Vorschrift des § 152n SAG-E modifiziert den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz von CCPs gegen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erlassene Abwicklungsmaßnahmen grundsätzlich in ähnlicher Weise, wie dies in § 150 SAG auch für sonstige durch das SAG erfasste Unternehmen vorgesehen ist. Hierzu wird in § 152n Satz 1 und 2 SAGE entsprechend der Regelung des § 150 Absatz 1 SAG der Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen die speziell für CCPs vorgesehenen Abwicklungsinstrumente nach §§ 152h Absatz 1 Satz 1 und 2 SAG-E sowie Abwicklungsmaßnahmen nach § 152h Absatz 1 Satz 3 SAG-E in Verbindung mit § 77 Absatz 1 Nummer 1 SAG angeordnet. In Satz 3 ist zudem für die Abwicklungsmaßnahmen nach § 152h Absatz 1 SAG-E generell die entsprechende Anwendung des § 150 SAG vorgesehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 465/19 (Beschluss)




Zu Artikel 1 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 527/19 (Beschluss)

... Ein entsprechender Ordnungswidrigkeitentatbestand findet sich bereits heute in § 5 WiStrG 1954. Die Vorschrift soll zum einen dem Schutz vor Störungen der sozialen Marktwirtschaft, andererseits aber auch dem Schutz der Mieterinnen und Mieter vor überhöhten Mieten bei einem Ausfall der preisregulierenden Funktion des Marktes dienen. Die Bedeutung der Vorschrift erschöpft sich dabei nicht allein in einer behördlich verfolgbaren Ordnungswidrigkeit. Vielmehr stellt § 5 WiStrG auch ein sogenanntes Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB dar. Ein Verstoß gegen § 5 WiStrG 1954 führt mithin dazu, dass eine entsprechende mietrechtliche Vereinbarung insoweit nichtig ist, als die veränderte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt. Rechtsfolge ist, dass der Mieter die überhöhte Miete gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 BGB zurückfordern und gegebenenfalls vor den Zivilgerichten einklagen kann.



Drucksache 673/19 (Beschluss)

Bericht der Bundesregierung über die gesetzliche Rentenversicherung, insbesondere über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren (Rentenversicherungsbericht 2019) und Gutachten des Sozialbeirats zum Rentenversicherungsbericht 2019



Drucksache 527/19

... Ein entsprechender Ordnungswidrigkeitentatbestand findet sich bereits heute in § 5 WiStG. Die Vorschrift soll zum einen dem Schutz vor Störungen der sozialen Marktwirtschaft, andererseits aber auch dem Schutz der Mieterinnen und Mieter vor überhöhten Mieten bei einem Ausfall der preisregulierenden Funktion des Marktes dienen. Die Bedeutung der Vorschrift erschöpft sich dabei nicht allein in einer behördlich verfolgbaren Ordnungswidrigkeit. Vielmehr stellt § 5 WiStG auch ein sogenanntes Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB dar. Ein Verstoß gegen § 5 WiStG führt mithin dazu, dass eine entsprechende mietrechtliche Vereinbarung insoweit nichtig ist, als die veränderte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt. Rechtsfolge ist, dass der Mieter die überhöhte Miete gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückfordern und gegebenenfalls vor den Zivilgerichten einklagen kann.



Drucksache 517/19

... es bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. Ist auf Grund von Satz 1 Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 5 ist nicht vorläufig vollstreckbar."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 517/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Weiterentwicklung des RSA

Weiterentwicklung des Organisationsrechts

Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 4a
Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung

Erster Abschnitt

Erster Titel Arten der Krankenkassen

§ 143
Ortskrankenkassen

§ 144
Betriebskrankenkassen

§ 145
Innungskrankenkassen

§ 146
Landwirtschaftliche Krankenkasse

§ 147
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

§ 148
Ersatzkassen

Zweiter Titel Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen

§ 149
Errichtung von Betriebskrankenkassen

§ 150
Verfahren bei Errichtung

§ 151
Ausdehnung auf weitere Betriebe

§ 152
Ausscheiden von Betrieben

§ 153
Auflösung

§ 154
Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen

Dritter Titel Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen

§ 155
Freiwillige Vereinigung

§ 156
Vereinigung auf Antrag

§ 157
Verfahren bei Vereinigung auf Antrag

§ 158
Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen

§ 159
Schließung

§ 160
Insolvenz von Krankenkassen

§ 161
Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung

§ 162
Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden

§ 163
Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen

§ 164
Vorübergehende finanzielle Hilfen

Vierter Titel Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz

§ 165
Abwicklung der Geschäfte

§ 166
Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung

§ 167
Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen

§ 168
Personal

§ 169
Haftung im Insolvenzfall

§ 170
Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung

§ 267
Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs

§ 268
Risikopool

§ 273
Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich

§ 293a
Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung oder über eine besondere Versorgung

§ 327
Übergangsregelung zur Änderung der Größe des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

§ 328
Übergangsregelung für am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 11 bereits geschlossene Krankenkassen

Artikel 6
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften.

§ 2
Risikogruppen

§ 3
Versicherungszeiten

§ 5
Bekanntmachungen

§ 6
Zahlungsverkehr und Verrechnung

Abschnitt 2
Datenmeldungen, Versichertenklassifikationsmodell und Gutachten

§ 7
Verarbeitung von Daten für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs

§ 8
Auswahl und Anpassung des Versichertenklassifikationsmodells

§ 9
Datenmeldungen für den monatlichen Ausgleich

§ 10
Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte

Abschnitt 3
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds

§ 11
Zuweisungen für das Krankengeld

§ 12
Ermittlung der Höhe der Grundpauschale

§ 13
Zuweisungen für sonstige Aufgaben

§ 14
Risikopool

§ 15
Zuweisungen für Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen und für strukturierte Behandlungsprogramme

§ 16
Durchführung des Zahlungsverkehrs, monatlicher Ausgleich und Kostentragung

§ 17
Mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen

§ 18
Jahresausgleich

§ 19
Ausschluss auffälliger Risikogruppen

§ 20
Prüfung der Datenmeldungen

§ 21
Ermittlung des Korrekturbetrags nach § 273 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 22
Durchführung des Einkommensausgleichs

Abschnitt 4
Aufbringung der Finanzmittel für den Innovationsfonds bei den Krankenkassen

§ 23
Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds

Abschnitt 5
Anforderungen an die Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme nach § 137f

§ 24
Anforderungen an das Verfahren der Einschreibung der Versicherten in ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Dauer der Teilnahme

§ 25
Anforderungen an das Verfahren der Verarbeitung der für die Durchführung der Programme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen personenbezogenen Daten

§ 26
Berechnung der Kosten für die Bescheidung von Zulassungsanträgen

Abschnitt 6
Übergangsregelung

§ 27
Übergangsregelung

Artikel 7
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 8
Änderung der SGB V-Übertragungsverordnung

§ 1
Die in § 170 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 162 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Bundesversicherungsamt übertragen.

Artikel 9
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Einführung einer Regionalkomponente in den RSA

Einführung eines Krankheits-Vollmodells

4 Risikopool

Streichung der Erwerbsminderungsgruppen

Versichertenindividuelle Berücksichtigung von Abschlägen und Rabatten für Arzneimittel im RSA

Begleitende untergesetzliche Regelungen

Stärkung von Präventionsanreizen durch den RSA

Stärkung der Manipulationsresistenz des RSA

Vereinfachung der Prüfungen nach § 20 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung RSAV

Einführung einer regelmäßigen Evaluation durch den Wissenschaftlichen Beirat

Modernisierung des Organisationsrechts der Krankenkassen

Weiterentwicklung der Strukturen des GKV-Spitzenverbandes

Rechnungszuschlag für Krankenhäuser

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Vl. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Gemeinden

Gesetzliche Krankenversicherung

4. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

4 Verwaltung

Weiterentwicklung des RSA

Weiterentwicklung des Organisationsrechts

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu § 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu § 4a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 3

Zu § 4b

Zu Nummer 4

Zu § 71

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu § 73b

Zu Nummer 6

Zu § 77

Zu Nummer 7

Zu § 83

Zu Nummer 8

Zu § 87a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu § 92a

Zu Nummer 10

Zu § 137g

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu § 140a

Zu Nummer 12

Zu § 143

Zu § 144

Zu § 145

Zu § 146

Zu § 147

Zu § 148

Zu § 149

Zu § 150

Zu § 151

Zu § 152

Zu § 153

Zu § 154

Zu § 155

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu den Absätzen 5 und 6

Zu § 156

Zu § 157

Zu § 158

Zu § 159

Zu § 160

Zu § 161

Zu § 162

Zu § 163

Zu § 164

Zu § 165

Zu § 166

Zu § 167

Zu § 168

Zu § 169

Zu § 170

Zu Nummer 13

Zu § 173

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 14

Zu § 217b

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu § 217c

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 16

Zu § 217d

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 17

Zu § 217f

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu § 260

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu § 266

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe i

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe j

Zu Nummer 21

Zu § 267

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 268

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 22

Zu § 269

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 23

Zu § 270

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 24

Zu § 270a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 25

Zu § 271

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 26

Zu § 273

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 27

Zu § 284

Zu Nummer 28

Zu § 293a

Zu Nummer 29

Zu § 295

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 30

Zu § 302

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 31

Zu § 303

Zu Nummer 32

Zu § 304

Zu Nummer 33

Zu § 305a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 34

Zu § 318

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 35

Zu § 323

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 36

Zu § 327

Zu § 328

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu § 2

Zu § 3

Zu Nummer 4

Zu § 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 5

Zu § 5

Zu § 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 20

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Nummer 8

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4785, BMG: Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Verwaltung

II.2. Weitere Kosten

II.3. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 666/19

... Die Vorschrift trifft nähere Bestimmungen zum Übergang der Aktenführung bzw. zum Übergang der Bearbeitung der Akte. Die Aktenführung und die Befugnis zur Bearbeitung der Akte können nach den Aktenordnungen der Länder auseinanderfallen. Beispielsweise bleibt die Staatsanwaltschaft nach einigen Aktenordnungen auch nach Anklageerhebung aktenführende Stelle, bearbeitungsbefugt ist jedoch das Gericht. Ähnlich liegt der Fall im Ermittlungsverfahren, wenn die Akte von der Bußgeldbehörde geführt wird, aber dem Gericht zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen vorgelegt werden muss. Aktenführung oder auch nur Bearbeitungsbefugnisse können ferner innerhalb des Instanzenzugs übergehen. Die Vorschrift ist daher so ausgestaltet, dass sie sowohl für Fälle, in denen nach der Aktenordnung die Aktenführung ganz oder teilweise auf eine andere Stelle übergeht, als auch für Fälle Anwendung finden kann, in denen die Aktenführung unteilbar bei einer Stelle verbleibt und nur die Bearbeitung auf eine andere Stelle übergeht. Sie gilt ferner sowohl für den vollständigen als auch den teilweisen Übergang der Aktenführung.



Drucksache 150/1/19

... 7. Aus Ländersicht ist zudem das Festhalten an der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Kompensationsverordnung des Bundes zu kritisieren. Hierdurch werden unterschiedliche Kompensationsstandards und -methoden für verschiedene Projekte in einem Land geschaffen werden, was möglicherweise Druck auf Angleichung der Standards auf dem materiell niedrigeren Niveau auslöst. Eine derartige Verordnung führt zu Verzögerungen des Netzausbaus aufgrund längerer Bearbeitungszeiten und Zulassungsverfahren, zu höheren Kosten und zu rechtlichen Unsicherheiten. In ihrer Folge ist mit vermehrten Klageverfahren gegen Planfeststellungsbeschlüsse zu rechnen. Der Bundesrat hält die Verabschiedung einer solchen Regelung ohne Beteiligung des Bundesrates für ungeeignet, um die langjährigen Erfahrungen in den Ländern adäquat in die Regelung einzubeziehen.



Drucksache 154/19

... (4) Der Verlust ist im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 nach § 30 Absatz 1 Satz 3 von Amts wegen festzustellen. Die Feststellung trifft bei gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen im Inland die oberste Landesbehörde oder die von ihr nach Landesrecht bestimmte Behörde. Befindet sich der Betroffene noch im Ausland, findet gegen die Verlustfeststellung kein Widerspruch statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 154/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Drittes Gesetz

Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

§ 28

Artikel 2
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung der Regelung

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

V. Befristung; Evaluierung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 629/19

... Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird oder sich aus dem Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern aufzufordern. Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird. Einer Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, kann in Abweichung von Satz 3 nicht untersagt werden, die dem Betrieb einer Einrichtung nach § 33 Nummer 3 dienenden Räume zu betreten. Einer Person, die einer gesetzlichen Unterbringungspflicht unterliegt, kann in Abweichung von Satz 3 nicht untersagt werden, die dem Betrieb einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 oder einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 dienenden Räume zu betreten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein vom Gesundheitsamt nach Satz 3 erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 629/19




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

§ 22
Impfdokumentation

§ 24
Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung

§ 33
Gemeinschaftseinrichtungen

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 132j
Regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken

§ 132k
Vertrauliche Spurensicherung

Artikel 3
Aufhebung der IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung

Artikel 3a
Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung

Artikel 3b
Änderung des Heilmittelwerbegesetzes

Artikel 3c
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 3d
Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 179/2/19

... ‚29a. In § 87 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Einleitung des Strafverfahrens" durch die Wörter "Einleitung des Strafverfahrens, die Erhebung der öffentlichen Klage, den Erlass eines Haftbefehls" ersetzt.‘

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 179/2/19




Zu Artikel 1 Nummer 29a


 
 
 


Drucksache 113/19

... Zusätzliche Kosten können bei den Verwaltungsgerichten anfallen durch die Möglichkeit der Adhäsionsklage. Dem stehen mindestens gleichwertige Entlastungen gegenüber, da durch das Adhäsionsverfahren ein Folgeprozess bei den ordentlichen Gerichten vermieden wird. Das Adhäsionsverfahren wird sich damit voraussichtlich als jedenfalls kostenneutral erweisen. Die Ausdehnung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe auf bestimmte weitere Planfeststellungsverfahren führt insoweit zum Wegfall einer Tatsacheninstanz. Hierdurch werden Kosten eingespart, deren Höhe sich derzeit noch nicht genau beziffern lässt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 113/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 25

§ 41

§ 87c

§ 176

§ 188a

§ 188b

Artikel 2
Evaluierung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

VII. Befristung, Evaluierung

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu § 188a

Zu § 188b

II. Zu Artikel 2 Evaluierung

III. Zu Artikel 3 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 519/19

... Der laufende zusätzliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der "One in, one out"-Regel der Bundesregierung. Eine Kompensation erfolgt durch einen Teil der Entlastungen aus dem Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage.



Drucksache 673/19

Bericht der Bundesregierung über die gesetzliche Rentenversicherung, insbesondere über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren (Rentenversicherungsbericht 2019) und Gutachten des Sozialbeirats zum Rentenversicherungsbericht 2019



Drucksache 232/1/19

... g) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und inwieweit der oder die rechtsmissbräuchlich Abgemahnte auch dann, wenn er oder sie eine (strafbewehrte) Unterlassungserklärung abgegeben hat, berechtigt sein soll, diese im Wege einer Inhaltskontrolle überprüfen zu lassen, mit der Folge, dass die Unterlassungserklärung ggf. sogar rückwirkend unwirksam ist (und der Klage des Abgemahnten in diesem Fall nicht mehr der prozessuale Einwand der Unzulässigkeit entgegen gehalten werden kann).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 232/1/19




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 3a Satz 2 - neu - UWG und Nummer 5 § 13a Absatz 4 UWG

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 8b UWG

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 5 Satz 1 UWG , Zu Artikel 4 Nummer 2 § 97a Absatz 4 Satz 1 UrhG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 6 - neu - UWG

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 14 Absatz 2 Satz 3 UWG

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 14 Absatz 2 UWG

9. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 2 UKlaG

10. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 2 Satz 3 - neu - UKlaG

11. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 3 Absatz 3 - neu - UKlaG


 
 
 


Drucksache 263/19 (Beschluss)

... 5. Unterstützung der Bildung von finanziellen Risikorücklagen



Drucksache 232/2/19

... Unterlassungsklagengesetz



Drucksache 263/19

... 7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zudem, gemeinsam mit den Ländern Instrumente staatlicher Unterstützung wie zum Beispiel Instrumente für die Bildung von Risikorücklagen, die Förderung von Mehrgefahrenversicherungen oder von Versicherungen gegen einzelne Elementargefahren, zu prüfen.



Drucksache 228/19 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwiefern für die Vorschrift des § 83 ZFdG-E (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Klage und Widerspruch bei Maßnahmen, die der Überprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegen) ein tatsächliches praktisches Bedürfnis besteht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 228/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 46 Absatz 3 Satz 2a - neu - und Satz 2b - neu -, § 50 Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu -, § 60 Absatz 3 Satz 2a - neu - und Satz 2b - neu - ZFdG

2. Zu Artikel 1 § 83 ZFdG


 
 
 


Drucksache 197/1/19

... Der Bundesrat hält es in diesem Zusammenhang allerdings für erforderlich, dass der Gesetzgeber die Unternehmen verpflichtet, nach erfolgreichen Musterfeststellungsklagen an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.



Drucksache 359/19 (Beschluss)

... Nach der vorgesehenen Regelung sollen Widerspruch und Klage unter anderem gegen die Geltendmachung des Aufschlags nach § 275c Absatz 3 SGB V keine aufschiebende Wirkung haben. Ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass der Aufschlag, den die Krankenhäuser im Fall von - unter Zugrundelegung der Einschätzung des MD - überhöhten Abrechnungen zu zahlen haben, unmittelbar zur Zahlung fällig wird. Dieser Effekt geht einseitig zu Lasten der Krankenhäuser und beeinträchtigt sie unverhältnismäßig in ihrer Liquidität.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 359/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 2 Satz 7 SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 2 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 3 Satz 4 - neu - SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 4 SGB V

5. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 5 Satz 1 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 5 Satz 2 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 SGB V

8. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 6 Satz 2 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 280 Absatz 3 Satz 1 SGB V

10. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 283 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB V

11. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a § 301 Absatz 2 Satz 3a - neu - SGB V

Zu Satz 3:

Zu Satz 3a:

12. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 328 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 3, Absatz 5 Satz 2 und Satz 5 SGB V

13. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG

14. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c § 17c Absatz 2a Satz 1 KHG

15. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b - neu - und Buchstabe c - neu - § 6a Absatz 2 Satz 6, Satz 7 und Satz 8 KHEntgG

16. Zu Artikel 4 Nummer 7 - neu - § 10 Absatz 13 - neu - KHEntgG

17. Zu Artikel 4 Nummer 7 - neu - § 15 Absatz 2a Satz 1 KHEntgG

18. Zu Artikel 10 Nummer 15 § 53d Absatz 3 Satz 1 SGB XI

19. Zu Artikel 10 Nummer 23 Buchstabe d - neu - § 115 Absatz 7 - neu - SGB XI


 
 
 


Drucksache 232/19

... Gerichte werden, wenn sie über Ansprüche nach dem Unterlassungsgesetz entscheiden, durch die Verpflichtung, solche Entscheidungen dem BfJ mitzuteilen, jährlich mit 18 000 Euro belastet und durch das Führen der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim BfJ und die damit zentral vorgenommene Prüfung der Klageberechtigung entlastet. Die Höhe der Entlastung kann nicht geschätzt werden, wird aber voraussichtlich die Belastung mehr als ausgleichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 232/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 8a
Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände

§ 8b
Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung

§ 12
Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung.

§ 13
Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung

§ 13a
Vertragsstrafe

§ 14
Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

§ 15a
Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

§ 20
Bußgeldvorschriften

Artikel 2
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

§ 4
Liste der qualifizierten Einrichtungen

§ 4a
Überprüfung der Eintragung

§ 4b
Berichtspflichten und Mitteilungspflichten

§ 4c
Aufhebung der Eintragung

§ 4d
Verordnungsermächtigung

§ 16
Bußgeldvorschriften

§ 17
Überleitungsvorschriften zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Artikel 3
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 4
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Designgesetzes

§ 40a
Reparaturklausel

Artikel 6
Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Artikel 8
Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG , im Unterlas-sungsklagengesetz UKlaG und im Gerichtskostengesetz GKG

2. Änderungen im Urheberrechtsgesetz UrhG

3. Änderungen im Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design DesignG

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Änderungen in UWG, UKlaG und GKG

2. Änderungen im UrhG

3. Änderungen im DesignG

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5 Belastung

5 Entlastung

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu § 8

Zu § 8

Zu § 8

Zu § 8

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu § 8a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 13a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu § 4a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 4b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 4c

Zu § 4d

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4575; BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

II.2 ‚One in one Out‘-Regel

II.3 Evaluierung

II.4 KMU-Betroffenheit

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 144/19

... 6. Auch wenn die befürchtete Abmahnwelle nach dem Inkrafttreten der DSGVO nicht im befürchteten Umfang eingetreten ist, besteht insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen nach wie vor eine weit verbreitete Unsicherheit über wettbewerbsrechtliche Abmahnverfahren. Daher sollte in diesem Zusammenhang eine ausdrückliche Ausschlussregelung getroffen werden. Der Bundesrat fordert eine klarstellende gesetzliche Formulierung. Die Geltendmachung von Datenschutzverstößen durch zugelassene Verbraucherschutzvereinigungen nach dem Unterlassungsklagegesetz soll durch die Ergänzung unberührt bleiben.



Drucksache 150/19

... (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns haben keine aufschiebende Wirkung."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 150/19




Gesetz

2 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 13a
Erzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich.

§ 43
Erfordernis der Planfeststellung

§ 43f
Änderungen im Anzeigeverfahren

§ 43j
Leerrohre für Hochspannungsleitungen

§ 43k
Zurverfügungstellung von Geodaten

§ 44c
Zulassung des vorzeitigen Baubeginns

Artikel 2
Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 3a
Zusammenarbeit von Bund und Ländern

§ 5a
Verzicht auf Bundesfachplanung

§ 5b
Zusammentreffen mehrerer Vorhaben in der Bundesfachplanung

§ 10
Erörterungstermin

§ 25
Änderungen im Anzeigeverfahren

§ 36
Evaluierung

Artikel 3
Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes

Artikel 4
Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes

Artikel 5
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Artikel 6
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Artikel 9
Änderung der Raumordnungsverordnung

Artikel 10
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

§ 5a
Kostenanerkennung von Zahlungen an Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte

Artikel 11
Änderung der Grundbuchverfügung

Artikel 12
Änderung der Planfeststellungszuweisungsverordnung

Artikel 13
Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes

Artikel 14
Änderung der Stromnetzzugangsverordnung

§ 11a
Bilanzkreis für den energetischen und bilanziellen Ausgleich von Systemsicherheitsmaßnahmen

Artikel 15
Änderung der Netzreserveverordnung

Artikel 16
Änderung der SINTE*Verordnung

Artikel 17
Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung

Artikel 18
Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung

Artikel 19
Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung

Artikel 20
Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung

Artikel 21
Änderung des Windenergie\-auf-See-Gesetzes

Artikel 22
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 23
Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Artikel 24
Änderung der Gashochdruckleitungsverordnung

Artikel 25
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 359/1/19

... Nach der vorgesehenen Regelung sollen Widerspruch und Klage unter anderem gegen die Geltendmachung des Aufschlags nach § 275c Absatz 3 SGB V keine aufschiebende Wirkung haben. Ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass der Aufschlag, den die Krankenhäuser im Fall von - unter Zugrundelegung der Einschätzung des MD - überhöhten Abrechnungen zu zahlen haben, unmittelbar zur Zahlung fällig wird. Dieser Effekt geht einseitig zu Lasten der Krankenhäuser und beeinträchtigt sie unverhältnismäßig in ihrer Liquidität.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 359/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 105 Absatz 4a - neu - SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 2 Satz 7 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 3 Satz 4 - neu - SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 4 SGB V

5. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 5 Satz 1 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 5 Satz 2 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 SGB V

8. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 6 Satz 1 und Satz 3 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 SGB V

10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 9

Zu Artikel 1 Nummer 25

11. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 280 Absatz 3 Satz 1 SGB V

12. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 283 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB V

13. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a § 301 Absatz 2 Satz 3a - neu - SGB V

Zu Satz 3:

Zu Satz 3a:

14. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 328 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 3, Absatz 5 Satz 2 und Satz 5 SGB V

15. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG

16. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Einleitungssatz , Doppelbuchstabe cc § 17c Absatz 2 Satz 5 KHG , Buchstabe c § 17c Absatz 2a und 2b KHG , Buchstabe e § 17c Absatz 4 KHG , Buchstabe f § 17c Absatz 3 - neu - Satz 1 KHG , Buchstabe g § 17c Absatz 4 und 4b KHG , Buchstabe i § 17c Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 KHG , Nummer 2a - neu - § 17e - neu -, § 17f - neu - und § 17g - neu - KHG ,

§ 17e
Schlichtungsverfahren

§ 17f
Verordnungsermächtigung

§ 17g
Übergangsregelung

‚Artikel 3a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu § 17c

Zu § 17c

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu § 17e

Zu § 17e

Zu § 17e

Zu § 17e

Zu § 17e

Zu § 17e

Zu § 17f

Zu § 17g

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

17. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c § 17c Absatz 2a Satz 1 KHG

18. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b - neu - und Buchstabe c - neu - § 6a Absatz 2 Satz 6, Satz 7 und Satz 8 KHEntgG

19. Zu Artikel 4 Nummer 7 - neu - § 10 Absatz 13 - neu - KHEntgG

20. Zu Artikel 4 Nummer 7 - neu - § 15 Absatz 2a Satz 1 KHEntgG

21. Zu Artikel 10 Nummer 15 § 53d Absatz 3 Satz 1 SGB XI

22. Zu Artikel 10 Nummer 23 Buchstabe d - neu - § 115 Absatz 7 - neu - SGB XI


 
 
 


Drucksache 628/19

... (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)



Drucksache 634/19

... Bei der Übertragung von handschriftlich unterzeichneten Schriftstücken ist mit Blick auf die Vorschrift des § 32e Absatz 3 StPO zu unterscheiden, von wem die Unterschrift stammt. Für handschriftlich unterschriebene Strafanzeigen und Strafanträge dritter Personen gilt § 32e Absatz 3 StPO, nach der ein Übertragungsnachweis zu erstellen und mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen ist, nicht, weil es sich nicht um strafverfolgungsbehördliche oder gerichtliche Schriftstücke handelt. Handschriftlich unterschriebene Strafanzeigen und Strafanträge werden daher durch schlichtes Einscannen in die elektronische Form übertragen. Auch im Übrigen gilt § 32 Absatz 3 StPO nur für die Übertragung von gerichtlichen oder strafverfolgungsbehördlichen Dokumenten, für die das Schriftformerfordernis gilt und für die beglaubigte Abschriften erstellt werden müssen. Dies betrifft Urteile, Beschlüsse und Anklagen. Solche Dokumente erstellen die Ermittlungsbehörden regelmäßig nicht. Ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle oder eine vergleichbare Funktion muss daher bei den Ermittlungsbehörden nicht installiert werden.



Drucksache 669/19

... Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. September 2019 (BVerwG 3 C 3.18) festgestellt, dass die Aufrechterhaltung der Verschreibungspflicht für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Desloratadin zur oralen Anwendung in den Indikationen allergische Rhinitis und Urtikaria bei Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern ab zwei Jahren die klagende Zulassungsinhaberin in ihren Rechten verletze. Deshalb sollen mit dieser Verordnung entsprechende Arzneimittel mit dem Wirkstoff Desloratadin aus der Verschreibungspflicht entlassen werden.



Drucksache 579/1/19

... Für einen solchen Rechtsschutz kommt vorliegend, da die geplanten Maßnahmengesetze alle öffentlichrechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den Betroffenen regeln sollen und damit "selfexecuting" wären, zuvorderst das Instrument einer Feststellungsklage gemäß § 43 Absatz 1 Alternative 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 579/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zur Eingangsformel

3. Zum Gesetzentwurf insgesamt

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zu Gesetzestitel, § 1, § 2 Überschrift, einleitender Satz, Satz 1 Nummer 11 und Nummer 13 bis 15 - neu -, § 3 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, 2 und Nummer 3 - neu -, § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 2a und 2b - neu -, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3, § 8 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 2 Nummer 3, § 9 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, § 13 Satz 1 Nummer 2 § 14 Absatz 1, 2 und 3 und § 15 Satz 1 MgvG*

6. Zu § 2 Satz 1 Nummer 3 MgvG

7. Zu § 2 Satz 1 Nummer 5 MgvG

8. Zu § 2 Satz 1 Nummer 7a - neu - und § 3 Absatz 2 Nummer 1 MgvG

9. Zu § 2 Satz 1 Nummer 7a - neu -, § 3 Absatz 2 Nummer 1 MgvG*

10. Zu § 2 Satz 1 Nummer 8*

11. Zu § 2 Satz 1 Nummer 8 MgvG*

12. Zu § 2 Satz 1 Nummer 11, 12 und 13 - neu - MgvG*

13. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 MgvG*

14. Zu § 11 Absatz 1 Satz 1 MgvG*

15. Zu § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 MgvG


 
 
 


Drucksache 154/1/19

... "Befindet sich der Betroffene im Ausland, haben Widerspruch und Klage gegen die Verlustfeststellung keine aufschiebende Wirkung."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 154/1/19




Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 501/19

... 3. vor Gericht klagen und verklagt werden.



Drucksache 532/19

... Das gerichtliche Strafverfahren soll beschleunigt und verbessert werden. So sollen missbräuchlich gestellte Befangenheits- und Beweisanträge unter erleichterten Voraussetzungen abgelehnt werden können. Durch die Einführung eines Vorabentscheidungsverfahrens für den Besetzungseinwand soll zeitnah Rechtssicherheit über die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts geschaffen werden. Die Nebenklagevertretung soll durch die Bestellung oder Beiordnung eines gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters gebündelt werden können. Auch sollen künftig gesetzlicher Mutterschutz und Elternzeit Gründe dafür sein, die Fristen für die Unterbrechung der Hauptverhandlung so weit wie strafverfahrensrechtlich vertretbar, nämlich bis zu einer Dauer von zwei Monaten, zu hemmen. Schließlich soll in Gerichtsverhandlungen das Verbot eingeführt werden, das Gesicht ganz oder teilweise zu verdecken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 532/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

§ 29
Verfahren nach Ablehnung eines Richters

§ 397b
Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung

Artikel 2
Weitere Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 4
Weitere Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG)

§ 1
Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher

§ 2
Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung

§ 3
Antrag auf allgemeine Beeidigung

§ 4
Alternativer Befähigungsnachweis

§ 5
Beeidigung des Dolmetschers

§ 6
Bezeichnung der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher

§ 7
Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verzicht; Widerruf

§ 8
Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde

§ 9
Datenverarbeitung

§ 10
Anzeigepflichten des allgemein beeidigten Dolmetschers

§ 11
Bußgeldvorschriften

§ 12
Kosten

Artikel 6
Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 53a
Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung

Artikel 8
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung

2. Erweiterung der Ermittlungs- und Datenübertragungsbefugnisse

3. Stärkung des Opferschutzes

4. Einführung eines Gerichtsdolmetschergesetzes

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Evaluierung und Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Vorbemerkung zu den Nummern 2 bis 4 §§ 25, 26 und 29

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Vorbemerkung zu den Nummern 11 und 12

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Satz 1

Zu den Sätzen 2 bis 4

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe aa

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4970 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 621/19 (Beschluss)

... "(7) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen. § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung."



Drucksache 279/19

... (5) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen einer Straftat öffentliche Klage erhoben wurde, die Erteilung einer Ausbildungsduldung, ist die Entscheidung über die Ausbildungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Ausbildungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden." `



Drucksache 517/19 (Beschluss)

... Auch die in der Gesetzesbegründung genannten zusätzlichen Fallkonstellationen können nicht tragen. So werden zum Beispiel Fälle von verbotener Beeinflussung von ärztlichen Diagnosen durch entsprechende andere Bestimmungen im Gesetzentwurf bereits aufgegriffen und geregelt (vgl. Artikel 5 Nummer 5 und Nummer 33 sowie Artikel 6 des Gesetzentwurfs), so dass es eines erweiterten Klagerechts nicht bedarf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 517/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 29 Absatz 2 Nummer 5 SGG und Artikel 5 Nummer 2 § 4a Absatz 7 SGB V

2. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 90 Absatz 4 und Absatz 5 SGB IV

3. Zu Artikel 5 § 31 Absatz 1a Satz 5 SGB V

4. Zu Artikel 5 § 35a Absatz 3b SGB V

5. Zu Artikel 5 Nummer 3

§ 68c
Regionale Versorgungsinnovationen

Zu Nummer 3a

Zu Nummer 3b

6. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 71 Absatz 4 Satz 3 SGB V

7. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe c – neu – § 71 Absatz 5 Satz 2 – neu – SGB V

8. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 73b Absatz 5 Satz 7 und Satz 8 SGB V , Nummer 7 § 83 Satz 4 und Satz 5 SGB V und Nummer 11 § 140a Absatz 2 Satz 7 und Satz 8 SGB V

9. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 5, Satz 5a - neu - und Satz 8 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

10. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 125 Absatz 7 Satz 1a - neu - SGB V

11. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 136a Absatz 2 Satz 3 und Satz 9 SGB V

12. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 163 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB V

13. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 164a - neu - SGB V

§ 164a
Freiwillige finanzielle Hilfen

14. Zu Artikel 5 Nummer 12 §§ 166 ff. SGB V

15. Zu Artikel 5 Nummer 14 Buchstabe b § 217b Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 SGB V

16. Zu Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe a - neu - § 260 Absatz 2 Satz 1 SGB V

17. Zu Artikel 5 Nummer 18 § 260 Absatz 5 SGB V

18. Zu Artikel 5 Nummer 20 Buchstabe i Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ggg § 266 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 SGB V und Artikel 6 Nummer 7 § 19 RSAV

19. Zu Artikel 5 Nummer 21 § 267 Absatz 1 Satz 2 SGB V

20. Zu Artikel 5 Nummer 26 § 273 SGB V

21. Zu Artikel 5 Nummer 28 § 293a SGB V

22. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV

23. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV

24. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 RSAV

25. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 und Satz 9 RSAV

26. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 9 RSAV

27. Zu Artikel 7 Nummer 1 - neu - § 6a Absatz 2 Satz 9 - neu - KHEntgG

‚Artikel 7 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

28. Zu Artikel 7 § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG

29. Zu Artikel 7a - neu - § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG

‚Artikel 7a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

30. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 540/19

... In Deutschland ist die Zahl der Vorsorge- und Reha-Einrichtungen von 1.239 im Jahr 2008 auf 1.142 im Jahr 2017 zurückgegangen. Dies bedeutet einen Rückgang der Vorsorge- und Reha-Einrichtungen in Deutschland in den letzten 10 Jahren von 7,8 Prozent. Auch beklagen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zum Teil rote Zahlen.



Drucksache 443/19 (Beschluss)

... Es handelt sich um eine Folgeänderung. Bisher sind in den Katalog der zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Vorschriften unter anderem die Strafnormen der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) und der Straftaten aus Gruppen (§ 184j StGB) eingestellt. Es ist sachgerecht, auch die neue Strafnorm des § 184k StGB-E (Bildaufnahme des Intimbereichs) als Nebenklagedelikt auszugestalten.



Drucksache 631/19

... an Land. Der Zeitraum von 20 Jahren, innerhalb dessen die nach dem Ausschreibungsprinzip ermittelte Einspeisevergütung gezahlt wird, beginnt spätestens 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter, selbst dann, wenn der Bieter eine Fristverlängerung nach § 36e Abs. 2 erhalten hat und die Inbetriebnahme zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet. Unter Umständen entsteht somit der Zahlungsanspruch für die bezuschlagte Windenergieanlage, obwohl diese aufgrund eines Klageverfahrens noch nicht gebaut werden konnte. Die Vergütungsdauer reduziert sich mithin. Da Projektentwickler in der Projektfinanzierung grundsätzlich mit einer Vergütungsdauer ihrer Anlagen von 20 Jahren rechnen, ist durch die aufschiebende Wirkung der eingelegten Rechtsmittel die Wirtschaftlichkeit beklagter Projekte, die nach 30 Monaten noch nicht ans Netz angeschlossen werden konnten und nichts einspeisen können, gefährdet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 631/19




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E. 3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetz

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 17/19 (Beschluss)

... Folgt man der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, besteht zudem ein schwerwiegender Nachteil für die eigentlich anspruchsberechtigten Kinder in Zeiten eines Gerichtsverfahrens. Wenn die Behörde den Fall nur bis zum Zeitpunkt der Klage geregelt hat, kann die Klägerin bzw. der Kläger bei unveränderter Sach- und Rechtslage hinsichtlich des nachfolgenden Zeitraums nicht auf die begehrte Leistung klagen. Ein solches Verfahren kann sich aber durch verschiedene Instanzen über Jahre hinweg hinziehen, so dass den anspruchsberechtigten Kindern im Ergebnis dann notwendige Leistungen fehlen, die ihnen materiell-rechtlich zugestanden hätten. Antragstellerinnen und Antragsteller können dieser Problematik lediglich entkommen, indem sie bereits bei der Antragstellung die Leistung ausdrücklich für einen Zeitraum beantragen, der ein potenzielles Gerichtsverfahren überdauern würde. Dies kann nicht von den Alleinerziehenden erwartet werden, zumal dieses Begehren nicht im Antragsvordruck vorgesehen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 17/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 5 Absatz 3 Satz 3 BKGG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6a Absatz 3 Satz 3 BKGG

3. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - § 9 Absatz 3 Satz 3 - neu -, 4 - neu - BKGG

4. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a § 28 Absatz 3 SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 - neu - SGB XII

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 28 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c § 34 Absatz 4 Satz 2 - neu - und 3 - neu - SGB XII

6. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 28 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB II , Nummer 3 Buchstabe d § 29 Absatz 6 SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c § 34 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB XII , Nummer 3 Buchstabe d § 34a Absatz 7 SGB XII

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

7. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb - neu - und Doppelbuchstabe cc - neu - § 28 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 SGB II , Nummer 8 - neu - § 77 Absatz 11 Satz 4 SGB II ,

Zu Artikel 3 Nummer 2

Zu Artikel 3 Nummer 2

Zu Artikel 3 Nummer 8

Zu Artikel 4 Nummer 2

Zu Artikel 9

8. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe e - neu - § 28 Absatz 7 Satz 1, 2 SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe f - neu - § 34 Absatz 7 Satz 1, 2 SGB XII

Zu den Doppelbuchstabe n

Zu den Doppelbuchstabe n

9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe c § 29 Absatz 5 Satz 1 SGB II , Nummer 4 § 30 Satz 1 Nummer 1 SGB II , Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 34a Absatz 6 Satz 1 SGB XII

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

10. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa § 37 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 SGB II , Nummer 7 § 41 Absatz 3 Satz 4 SGB II , Artikel 4 Nummer 5a - neu - § 44 Absatz 1 Satz 2 SGB XII

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 40 Absatz 6 Satz 3 SGB II

12. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu - § 27a Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB XII

13. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe 0a - neu - § 34a Absatz 1 Satz 1 SGB XII

14. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 5a Nummer 2 Alg II-V

15. Zu Artikel 8a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 2 - neu - UhVorschG

‚Artikel 8a Änderung des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder - ausfallleistungen Unterhaltsvorschussgesetz

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 368/1/19

... Sollte sich in Einzelfällen die Prognose, dass "ein Absehen von der Strafverfolgung nach § 45 Absatz 2 oder 3 zu erwarten ist" als unzutreffend erweisen und die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis kommen, dass die öffentliche Klage zu erheben ist, wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen sein. Damit liegt in einem solchen Ermittlungsverfahren eine mit den Fällen des § 68 Nummer 5 JGG-E vergleichbare Situation vor, denen ebenfalls eine Prognoseentscheidung zugrunde liegt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 368/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 67a JGG , Nummer 14 § 70a JGG

- Seite 69, zweiter Absatz von unten:

- Seite 69, erster Absatz von unten:

- Seite 70, erster Absatz von oben:

- Seite 71, zweiter Absatz von oben:

4. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 68a Absatz 1 Satz 2 - neu - JGG

5. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c § 70 Absatz 3 Satz 1 JGG

6. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 70 Absatz 3 JGG

7. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 70a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 JGG

8. Zu Artikel 6a - neu - § 52 Absatz 1 SGB VIII

‚Artikel 6a Änderung des SGB VIII


 
 
 


Drucksache 631/19 (Beschluss)

... an Land. Der Zeitraum von 20 Jahren, innerhalb dessen die nach dem Ausschreibungsprinzip ermittelte Einspeisevergütung gezahlt wird, beginnt spätestens 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter, selbst dann, wenn der Bieter eine Fristverlängerung nach § 36e Absatz 2 erhalten hat und die Inbetriebnahme zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet. Unter Umständen entsteht somit der Zahlungsanspruch für die bezuschlagte Windenergieanlage, obwohl diese aufgrund eines Klageverfahrens noch nicht gebaut werden konnte. Die Vergütungsdauer reduziert sich mithin. Da Projektentwickler in der Projektfinanzierung grundsätzlich mit einer Vergütungsdauer ihrer Anlagen von 20 Jahren rechnen, ist durch die aufschiebende Wirkung der eingelegten Rechtsmittel die Wirtschaftlichkeit beklagter Projekte, die nach 30 Monaten noch nicht ans Netz angeschlossen werden konnten und nichts einspeisen können, gefährdet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 631/19 (Beschluss)




B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes (EEG)

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetz

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 518/19

... Insbesondere in den ostdeutschen Ländern sind bürgerschaftlich und ehrenamtlich getragene Strukturen mancherorts nur äußerst schwach ausgeprägt. Auch sind die bestehenden Strukturen vor allem in strukturschwachen und ländlichen Regionen durch den demografischen Wandel bedroht. Die Abwanderung, besonders junger Menschen, vom Land in die Stadt verstärkt das zunehmende Wegbrechen von bürgerschaftlich und ehrenamtlich getragenen Strukturen in den ländlichen Räumen. Vor allem Vereine beklagen einen Nachwuchsmangel. Entsprechende Stadt-Land-Disparitäten bzw. die unterschiedlich stark entwickelten bürgerschaftlich und ehrenamtlich getragenen Strukturen in den Regionen erfordern eine gezielte Förderung, um gleichwertige Lebensverhältnisse in ganz Deutschland zu schaffen.



Drucksache 272/19

... − die Prüfung einer steuerlich begünstigten fonds- und zweckgebundenen Ernteausfall- und Klimagefahrenrücklage für Betriebe mit nachweisbarer betrieblicher Risikovorsorge unabhängig von der steuerlichen Gewinnermittlungsart und



Drucksache 517/2/19

... (5) Widerspruch und Klage gegen die Ermittlung der Prüfquote nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Einwendungen gegen die Ergebnisse einzelner Prüfungen nach Absatz 1 sind bei der Ermittlung der Prüfquote nicht zu berücksichtigen. Behördliche oder gerichtliche Feststellungen zu einzelnen Prüfungen nach Absatz 1 lassen die für das jeweilige betrachtete Quartal ermittelte Prüfquote nach Absatz 2 unberührt.

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Drucksache 517/2/19




Zu Artikel 5 Nummer 26a

§ 275c
Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst


 
 
 


Drucksache 557/19

... (2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e zustande, setzt die Schiedsstelle nach Absatz 3 innerhalb von drei Monaten die Vergütungsbeträge fest. Dabei ist ein Ausgleich der Differenz zum Abgabepreis nach Absatz 5 für die Zeit nach Ablauf der Jahresfrist nach Satz 1 festzusetzen. Die Schiedsstelle entscheidet unter freier Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und berücksichtigt dabei die Besonderheiten des jeweiligen Anwendungsgebietes. Die Schiedsstelle gibt dem Verband der Privaten Krankenversicherung vor ihrer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Frühestens ein Jahr nach Festsetzung der Vergütungsbeträge durch die Schiedsstelle können die Vertragsparteien eine neue Vereinbarung über die Vergütungsbeträge nach Absatz 1 schließen. Der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort.

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Drucksache 557/19




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 20k
Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz

§ 31b
Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel

§ 31c
Beleihung mit der Aufgabe der Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel; Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene

§ 33a
Digitale Gesundheitsanwendungen

§ 68a
Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen durch Krankenkassen

§ 68b
Förderung von Versorgungsinnovationen

§ 75b
Richtlinie zur IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung

§ 86
Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form

§ 134
Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungsermächtigung

§ 139e
Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen; Verordnungsermächtigung

§ 263a
Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen

§ 291h
Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur

§ 303a
Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung

§ 303b
Datenzusammenführung und -übermittlung

§ 303c
Vertrauensstelle

§ 303d
Forschungsdatenzentrum

§ 303e
Datenverarbeitung

§ 303f
Gebührenregelung; Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 3
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 4
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 106b
Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur

§ 125
Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur

Artikel 5
Änderung des Heilmittelwerbegesetzes

Artikel 6
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 6a
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Artikel 7
Inkrafttreten; Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 602/19

... "Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger nur anschließen, wer verletzt worden ist

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Drucksache 602/19




‚Artikel 5 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 10
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 556/1/19

... V zu verzichten oder hilfsweise die zulässigen Rücklagen künftig auf das 1,5-fache einer durchschnittlichen Monatsausgabe zu erhöhen.



Drucksache 540/19 (Beschluss)

... In Deutschland ist die Zahl der Vorsorge- und Reha-Einrichtungen von 1 239 im Jahr 2008 auf 1 142 im Jahr 2017 zurückgegangen. Dies bedeutet einen Rückgang der Vorsorge- und Reha-Einrichtungen in Deutschland in den letzten zehn Jahren von 7,8 Prozent. Auch beklagen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zum Teil rote Zahlen.



Drucksache 368/19 (Beschluss)

... Sollte sich in Einzelfällen die Prognose, dass "ein Absehen von der Strafverfolgung nach § 45 Absatz 2 oder 3 zu erwarten ist" als unzutreffend erweisen und die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis kommen, dass die öffentliche Klage zu erheben ist, wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen sein. Damit liegt in einem solchen Ermittlungsverfahren eine mit den Fällen des § 68 Nummer 5 JGG-E vergleichbare Situation vor, denen ebenfalls eine Prognoseentscheidung zugrunde liegt.

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Drucksache 368/19 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 67a JGG , Nummer 14 § 70a JGG

4. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 68a Absatz 1 Satz 2 - neu - JGG

5. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c § 70 Absatz 3 Satz 1 JGG

6. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 70 Absatz 3 JGG

7. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 70a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 JGG

8. Zu Artikel 6a - neu - § 52 Absatz 1 SGB VIII

‚Artikel 6a Änderung des SGB VIII


 
 
 


Drucksache 601/19

... "Soweit der Antrag in der Anspruchsbegründung hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zuvor durch das Mahngericht über diese Folge belehrt oder durch das Streitgericht auf diese Folge hingewiesen worden ist."

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Drucksache 601/19




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 13a

§ 60

§ 72a

§ 119a

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

§ 40a

Artikel 5
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 6
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 8
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 10
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 366/19 (Beschluss)

... Die Gelegenheit revisionsrechtlicher Änderungen sollte zur Beseitigung einer Unklarheit genutzt werden, die mit dem Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage entstanden ist. Es sollte ausweislich der Stellungnahme des Bundesrates (in BR-Drucksache 176/18(B), Nummer 2 f.) sowie der Einschätzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucksache 19/2741, S. 26) erreicht werden, dass die Revision gegen Musterfeststellungsurteile "ungeachtet des § 26 Nummer 8

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Drucksache 366/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a und b Satz 4 a - neu -, Satz 5 ZPO

2. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 139 Absatz 1 Satz 3 ZPO

3. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b § 144 Absatz 3 Satz 2 - neu - ZPO

4. Zu Artikel 2 Nummer 11 § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ZPO

Variante 1

Variante 2

5. Zu Artikel 2 Nummer 11a - neu - § 522 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 ZPO

6. Zu Artikel 2 Nummer 15a - neu - § 614 Satz 2 ZPO

Zu Artikel 2

7. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 72a Absatz 1 Nummer 7 GVG , Nummer 4 § 119a Absatz 1 Nummer 7 GVG

8. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 119a Absatz 1 Nummer 7 GVG


 
 
 


Drucksache 275/19

... 4. der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet.

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Drucksache 275/19




§ 12a
Asylverfahrensberatung

§ 15
Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht


 
 
 


Drucksache 128/19

... (9) Setzt das Schiedsamt innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 keinen Vertragsinhalt fest, setzt die für das jeweilige Schiedsamt zuständige Aufsichtsbehörde eine Frist zur Festsetzung des Vertragsinhalts. Nach Ablauf dieser Frist setzen die unparteiischen Mitglieder des Schiedsamtes den Vertragsinhalt fest. Die unparteiischen Mitglieder können auf Kosten der Vertragsparteien Datenerhebungen, Auswertungen oder Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Klagen gegen Entscheidungen des Schiedsamtes sowie Klagen gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörden nach diesem Paragraphen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet in den Fällen des Satzes 4 nicht statt.

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Drucksache 128/19




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 20i
Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe.

§ 20j
Präexpositionsprophylaxe

§ 35a
Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, Verordnungsermächtigung.

§ 89
Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen

§ 89a
Sektorenübergreifendes Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen

§ 124
Zulassung

§ 125
Verträge

§ 125a
Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung

§ 125b
Bundesweit geltende Preise

§ 142
Sachverständigenrat.

§ 326
Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 295
Übermittlungspflichten und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen.

Artikel 3
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Artikel 4
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Schiedsamtsverordnung

§ 2

§ 12a

§ 14

§ 17

Artikel 7
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 121
Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen

Artikel 8
Änderung der Schiedsstellenverordnung

Artikel 9
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 125
(weggefallen).

§ 112a
Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten

Artikel 11
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 12
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

Artikel 12a
Änderung des Apothekengesetzes

§ 20a

§ 20b

Artikel 13
Änderung des Transfusionsgesetzes

§ 35
Übergangsregelung aus Anlass des Terminservice- und Versorgungsgesetzes

Artikel 14
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 14a
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 14b
Änderung des Infektionssehutzgesetzes

Artikel 15
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Artikel 15a
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Artikel 15b
Änderung der Ausschussmitglieder-Verordnung

Artikel 16
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 17
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 263/1/19

... 7. Unterstützung der Bildung von finanziellen Risikorücklagen



Drucksache 621/19

... "(7) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen. § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung."



Drucksache 283/1/19

... 1. Der Bundesrat begrüßt das mit dem Verordnungsvorschlag verfolgte Ziel, die Rechtsunsicherheiten bei bereits erteilten Typgenehmigungen, die seit dem 1. September 2017 ausgestellt wurden, und bei künftigen Typgenehmigungen abzustellen. Sie waren aufgrund des Gerichtsurteils über die Klagen der Städte Paris, Brüssel und Madrid und des vom Gericht um maximal 12 Monate verzögerten Wirksamwerdens der Nichtigkeitserklärung [(tritt am 23. Februar 2020 in Kraft)] entstanden. Der Verordnungsvorschlag muss rasch verabschiedet werden, damit Wirtschaftsakteure und die Kfz-Halter so bald wie möglich und in jedem Fall vor dem Wirksamwerden des Urteils [am 23. Februar 2020] Klarheit darüber erhalten, welche Vorschriften gelten bzw. ob die Betriebserlaubnis des bereits zugelassenen Fahrzeugs erlischt.



Drucksache 442/19

... Für Nutzerinnen und Nutzer digitaler Plattformen muss es leichter werden, Verstöße zu erkennen und zu verfolgen. Der Bundesrat begrüßt daher die auf Initiative der Bundesregierung geschaffenen rechtlichen Voraussetzungen für Musterfeststellungsklagen.



Drucksache 465/1/19

... Die Vorschrift des § 152n SAG-E modifiziert den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz von CCPs gegen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erlassene Abwicklungsmaßnahmen grundsätzlich in ähnlicher Weise, wie dies in § 150 SAG auch für sonstige durch das SAG erfasste Unternehmen vorgesehen ist. Hierzu wird in § 152n Satz 1 und 2 SAGE entsprechend der Regelung des § 150 Absatz 1 SAG der Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen die speziell für CCPs vorgesehenen Abwicklungsinstrumente nach §§ 152h Absatz 1 Satz 1 und 2 SAG-E sowie Abwicklungsmaßnahmen nach § 152h Absatz 1 Satz 3 SAG-E in Verbindung mit § 77 Absatz 1 Nummer 1 SAG angeordnet. In Satz 3 ist zudem für die Abwicklungsmaßnahmen nach § 152h Absatz 1 SAG-E generell die entsprechende Anwendung des § 150 SAG vorgesehen.

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Drucksache 465/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 152n SAG


 
 
 


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