Der Deutsche Bundestag hat in seiner 128. Sitzung am 15. November 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 19/15161 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens - Drucksache 19/14747 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 06.12.19
Erster Durchgang: Drucksache. 532/19 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 7 werden in § 81e Absatz 2 Satz 2 die Wörter "das Geschlecht," gestrichen.
- b) In Nummer 14 Buchstabe b werden in § 244 Absatz 6 Satz 2 die Wörter "der Nutzlosigkeit der Beweiserhebung" durch das Wort "dessen" ersetzt.
- c) In Nummer 21 wird die Angabe " § 479" durch die Angabe " § 477" ersetzt.
2. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 5 eingefügt:
"Artikel 5
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
§ 80 Absatz 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger nur anschließen, wer verletzt worden ist
- 1. durch ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder nach § 239 Absatz 3, § 239a oder § 239b des Strafgesetzbuches, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist,
- 2. durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, oder
- 3. durch ein Verbrechen nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches." "
3. Die bisherigen Artikel 5 bis 8 werden die Artikel 6 bis 9.
4. Der bisherige Artikel 9 wird Artikel 10 und wird wie folgt gefasst:
"Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 4 treten am ... [einsetzen: Angabe des Tages und Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie die Jahreszahl des fünften auf die Verkündung folgenden Jahres] in Kraft.
Artikel 6 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft."