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Drucksache 224/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt COM(2018) 340 final
... Umweltagentur veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig eine unionsweite Datenübersicht auf Basis der von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten. Diese unionsweite Datenübersicht umfasst gegebenenfalls auch Indikatoren für die Zielbeiträge (Outputs), Ergebnisse und Auswirkungen dieser Richtlinie, unionsweite Übersichtskarten und Kurzberichte der Mitgliedstaaten.
Drucksache 206/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021
... Die Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Klarnamen ist auch für die Weiterentwicklung der Programme nicht möglich. Mehrfachfallprüfung und Haushaltegenerierung basieren auf einem Namensabgleich, dabei müssen alle in der Realität vorkommenden Schreibweisen berücksichtigt werden. Hierfür ist es zwingend erforderlich, dass die Schreibweisen auf der Grundlage von Klarnamen analysiert werden können. Es kann nicht darauf vertraut werden, dass der generierte Code z.B. zuverlässig Personen als Karteileichen ausweist, ohne die Wirkung qualitativ zu bewerten. Die Mehrfachfallprüfung hat unmittelbar Auswirkung auf die ermittelte Einwohnerzahl, deshalb gilt es die "echten" Dubletten zu erkennen und auszuweisen. Die Pilotdatenlieferung dient u.a. auch dazu, die Qualität der befüllten Felder prüfen zu können. Eine Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung würde diesen Zweck unmöglich machen, da nur anhand der Originaleintragungen die Datenqualität beurteilt werden kann, z.B. ob sie inhaltlich korrekt gefüllt wurden, keine unzulässigen Zeichen enthalten oder Vor- und Nachnamen vertauscht wurden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021
§ 9a Datenübermittlung, Qualitätsprüfung und Programmentwicklung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Artikel 2
Drucksache 258/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
... Die Maßgaben der Marrakesch-RL sind teils enger, teils weiter als der Anwendungsbereich des § 45a UrhG. Deshalb sollen die besonderen gesetzlichen Erlaubnisse, die für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Hinblick auf Sprachwerke und Noten gelten, abschließend in den neuen §§ 45b bis 45d UrhG-E geregelt werden; § 45a UrhG findet insoweit künftig keine Anwendung. Dies gilt auch für die in beiden Werkarten enthaltenden Illustrationen. Im Hinblick auf Filmwerke, die der Vertrag von Marrakesch nicht regelt, bleibt es bei der Anwendbarkeit von § 45a UrhG, z.B. hinsichtlich der Herstellung von Hörfilmen bzw. Audiodeskriptionen.
Drucksache 429/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben
... c) eine Blaue Karte EU besitzen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Personenstandsgesetzes
§ 45b Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft
b Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4427, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Weitere Kosten
II.3 Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten
III. Ergebnis
Drucksache 95/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (Neufassung)
... 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Beratung des Verordnungsvorschlags auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass wesentliche Vereinfachungen der Berichterstattungs- und Überwachungsverfahren erreicht werden. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere das Erfordernis der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f) des Verordnungsvorschlags („Überwachung der Durchführung“) aufgeführten Indikatoren, Übersichtskarten und Berichte zu prüfen. Der Berichts- und Vollzugsaufwand der Länder darf durch die Neufassung der POP-Verordnung nicht ausgeweitet werden; insbesondere darf kein Mehraufwand bei der Durchsetzung abfallrechtlicher Regelungen für die Länder entstehen.
Drucksache 456/18
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Neunten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 1. Ausnahme vom Kartellverbot im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Antwort der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zur 9. GWB-Novelle BR-Drucksache 207/17 B
1. Ausnahme vom Kartellverbot im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
2. Marktmacht im Lebensmitteleinzelhandel
2.1. Erkenntnisse zu den Marktverhältnissen beim LEH in Deutschland
2.2. Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts in der Anwendungspraxis
2.3. Gesetzgeberische Maßnahmen mit Bezug zum LEH
a. Deutschland
b. Europäische Union
Drucksache 173/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden - COM(2018) 218 final
... 46. Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17). http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-591_en.htm
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG25, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Kapitel I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Sachlicher Anwendungsbereich
Artikel 2 Persönlicher Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel II INTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen
Artikel 4 Pflicht zur Einrichtung interner Kanäle und Verfahren für Meldungen und Folgemaßnahmen
Artikel 5 Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen
Kapitel III EXTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen
Artikel 6 Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle und Ergreifung geeigneter Folgemaßnahmen
Artikel 7 Gestaltung geeigneter externer Meldekanäle
Artikel 8 Zuständige Mitarbeiter
Artikel 9 Verfahrensvorschriften für externe Meldungen
Artikel 10 Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und deren Weiterverfolgung
Artikel 11 Dokumentation eingehender Meldungen
Artikel 12 Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden
Kapitel IV Schutz von HINWEISGEBERN und Betroffenen Personen
Artikel 13 Bedingungen für den Schutz von Hinweisgebern
Artikel 14 Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber
Artikel 15 Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien
Artikel 16 Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen
Artikel 17 Sanktionen
Artikel 18 Verarbeitung personenbezogener Daten
Kapitel V Schlussbestimmungen
Artikel 19 Günstigere Behandlung
Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung
Artikel 22 Inkrafttreten
Artikel 23 Adressaten
ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
Anhang
Teil I
A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i - Öffentliches Auftragswesen:
B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iii - Produktsicherheit:
D. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:
E. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:
F. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vi - Kerntechnische Sicherheit:
G. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vii - Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz:
H. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer viii - Öffentliche Gesundheit:
I. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ix - Verbraucherschutz: Verbraucherrechte und Verbraucherschutzvorschriften nach Maßgabe der
J. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer x - Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen:
Teil II Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie bezieht sich auf folgende Rechtsvorschriften der Union:
A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
1. Finanzdienstleistungen:
2. Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:
C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:
Drucksache 58/18
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es
... Standard-Waffenbesitzkarte
Drucksache 554/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit - Stärkung ihrer Rolle bei der Politikgestaltung der EU
... Die Kommission hat bei der Suche nach Möglichkeiten, die Politik der Union durch weniger Maßnahmen auf Unionsebene und mehr auf nationaler Ebene effizienter zu gestalten, bereits Fortschritte erzielt. Derzeit werden mehr als 97 % der staatlichen Beihilfen anhand eindeutig festgelegter Kriterien direkt auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene durchgeführt, ohne dass eine vorherige Genehmigung der Kommission erforderlich ist. Dank der neuen Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden konnten diese seit 2004 rund 85 % der Entscheidungen über die Durchsetzung des Kartellrechts treffen. Mit der vorgeschlagenen Vereinfachung der gemeinsamen Agrarpolitik wird die Vielfalt der lokalen Bedingungen in der Union anerkannt, und es wird den nationalen Behörden die Verantwortung übertragen, wirksame und maßgeschneiderte Lösungen für die Unterstützung der Landwirtschaft und der Umwelt zu finden.
1. Einleitung
2. Die Bedeutung von Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄßIGKEIT
3. Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄßIGKEIT: SCHLÜSSELELEMENTE einer besseren Rechtsetzung
4. Maßnahmen zur STÄRKUNG der Rolle von Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄßIGKEIT
4.1. Förderung eines gemeinsamen Verständnisses von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
4.2. Ermöglichung einer wirksameren Prüfung durch die nationalen Parlamente
4.3. Aktivere Einbindung lokaler und regionaler Behörden
4.4. Bessere Bewertung und Darstellung relevanter Auswirkungen
4.5. Bewertung bestehender Rechtsvorschriften unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität
5. Schlussfolgerungen und NÄCHSTE Schritte: die KONFERENZ in BREGENZ
Themen der Konferenz in Bregenz
ANNEXES 1 to 2 ANHÄNGE der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit: Stärkung ihrer Rolle bei der Politikgestaltung der EU
Anhang I Die neun Empfehlungen der Taskforce
Empfehlung 1 der Taskforce
Empfehlung 2 der Taskforce
Empfehlung 3 der Taskforce
Empfehlung 4 der Taskforce
Empfehlung 5 der Taskforce
Empfehlung 6 der Taskforce
Empfehlung 7 der Taskforce
Empfehlung 8 der Taskforce
Empfehlung 9 der Taskforce
Anhang II Modellraster zur Bewertung der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit während des gesamten Politikzyklus (dem Bericht der Taskforce über Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Weniger, aber effizienteres Handeln entnommen)
Zweck und Erläuterung des Bewertungsrasters
Drucksache 96/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht - COM(2018) 96 final
... Durch Verbriefung kann der Zedent, der sogenannte "Originator" (z.B. ein Unternehmen oder eine Bank), Forderungen (z.B. Kraftfahrzeugmieten, Kreditkartenforderungen oder Hypothekenkreditzahlungen) refinanzieren, indem er sie einer Zweckgesellschaft (special purpose vehicle -
Drucksache 361/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Bericht über die Ergebnisse der Arbeit der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe und die hieraus gewonnenen Erfahrungen
... 1. Der Bundesrat begrüßt die Einrichtung der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt im Jahr 2013 und die damit in der Zwischenzeit für die Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffene Markttransparenz. Mit Engagement und hoher Aufmerksamkeit können mit diesem System regionale Preisvergleiche angestellt und mögliche Einsparpotenziale proaktiv genutzt werden.
Drucksache 170/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten
... 9. Der Bundesrat weist darauf hin, dass Parallelstrukturen und Doppelregelungen zu vermeiden sind. Er bittet die Bundesregierung und die Kommission, das Verhältnis des Verordnungsvorschlags zum Kartellrecht klarzustellen.
Drucksache 182/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit ausgestellt werden
... Für die Realisierung der Ziele des Verordnungsvorschlags ist es ausreichend, wenn bereits ausgestellte Personalausweise bis zum Ablaufdatum ihre Gültigkeit behalten, ein neuer Personalausweis im Sinne des Verordnungsvorschlags aber vor Ablauf der Gültigkeit eines Personalausweises vorzeitig beantragt werden kann. Bei der Einführung des elektronischen Personalausweises mit dem biometrischen Lichtbild in Scheckkartenformat war dies bereits in der Bundesrepublik Deutschland so praktiziert worden.
Drucksache 536/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Bericht der Kommission: Jahresbericht 2017 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
... In der Stellungnahme zum "Dienstleistungspaket" wird auf "potenzielle Eingriff[e] in nationale Gesetzgebungsverfahren" hingewiesen und hervorgehoben, dass "die Vorschläge für die elektronische Dienstleistungskarte, das Notifizierungsverfahren und die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand [...] führen werden". In der Stellungnahme des Ausschusses betreffend die europäische Säule sozialer Rechte und das Reflexionspapier zur sozialen Dimension Europas wird betont, dass der lokalen und regionalen Bedeutung der Sozialpolitik angemessen Rechnung getragen werden sollte.
ÜBER die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit Jahresbericht 2017
1. Einführung
2. Anwendung der Grundsätze durch die EU-ORGANE
2.1. Die Kommission
Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Weniger, aber effizienteres Handeln
Subsidiaritäts - und Verhältnismäßigkeitsprüfung
5 Folgenabschätzungen
Evaluierungen und Fitness-Checks
2.2. Folgemaßnahmen zu begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente
2.3. Das Europäische Parlament
2.4. Der Rat der Europäischen Union
2.5. Ausschuss der Regionen31
2.6. Gerichtshof der Europäischen Union
3. Wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄßIGKEIT erhoben WURDEN
3.1. Vorschläge, zu denen 2017 die meisten begründeten Stellungnahmen eingingen
- Vorschlag über den Elektrizitätsbinnenmarkt
- Zwei Vorschläge des Dienstleistungspakets
- Vorschlag zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige
3.2 Verfahren der gelben Karte und politische Ergebnisse - der Fall der Europäischen Staatsanwaltschaft
4. SCHLUSSBEMERKUNG
Anhang des Berichts der Kommission Jahresbericht 2017 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit
Liste der Kommissionsdokumente, zu der die Kommission im Jahr 2017 begründete Stellungnahmen1 von nationalen Parlamenten hinsichtlich der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips erhalten hat
Drucksache 214/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/103 /EG
/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht - COM(2018) 336 final
... Die erste EU-Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung1 wurde 1972 mit dem doppelten Ziel verabschiedet, die Opfer von Kraftfahrzeugunfällen (unabhängig des Vorliegens grenzübergreifender Aspekte) zu schützen und den freien Verkehr von Kraftfahrzeugen zwischen den Mitgliedstaaten zu vereinfachen. Die Rechtsvorschriften der EU über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung basieren auf dem System der grünen Versicherungskarte (International Green Card System), einem Nicht-EU-Abkommen zwischen 48 Ländern, reichen jedoch weiter. Seit 1972 wurden die Bestimmungen der Richtlinie durch fünf weitere Richtlinien über die Kfz-Haftpflichtversicherung schrittweise gestärkt und verschärft und schließlich in der Richtlinie
Drucksache 554/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... 17. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, Standpunkte der nationalen Parlamente stärker in das Blickfeld zu rücken und auch dann eine Antwort in aggregierter Form auszuarbeiten, wenn der Schwellenwert für eine "gelbe Karte" zwar nicht erreicht wird, eine erhebliche Anzahl nationaler Parlamente jedoch ähnliche Bedenken äußert. Wichtig ist dabei eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Kritikpunkten der begründeten Stellungnahmen der Parlamente.
Drucksache 182/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit ausgestellt werden
... Die Auslaufregelung in Artikel 5 des Verordnungsvorschlags ist in Bezug auf die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags nicht erforderlich, weil das Ziel (Erhöhung der Sicherheit) mit einer auch für die Bürgerinnen und Bürger weniger belastenden Regelung erreicht werden kann. Für die Realisierung der unter Nummer 2 angeführten Ziele des Verordnungsvorschlags ist es ausreichend, wenn bereits ausgestellte Personalausweise bis zum Ablaufdatum ihre Gültigkeit behalten, ein neuer Personalausweis im Sinne des Verordnungsvorschlags aber vor Ablauf der Gültigkeit eines Personalausweises vorzeitig beantragt werden kann. Bei der Einführung des elektronischen Personalausweises mit dem biometrischen Lichtbild in Scheckkartenformat war dies bereits in der Bundesrepublik Deutschland so praktiziert worden.
Drucksache 63/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union - COM(2017) 830 final
... 24. Auf dem Gebiet des Kartellrechts sollte eine Vereinbarung angestrebt werden, die zur effektiven Bekämpfung grenzüberschreitender wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen von Unternehmen beiträgt. Hierzu sind eine enge strukturierte Kooperation der Wettbewerbsbehörden und insbesondere der Informationsaustausch über zu untersuchende Sachverhalte und Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich.
Drucksache 185/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zur automatisierten Mobilität - eine EU-Strategie für die Mobilität der Zukunft
... Die EU ist einer der größten Ausführer von Fahrzeugtechnologien. Ihre Unternehmen werden wahrscheinlich zu den Gewinnern des dynamischen Wachstums5 der Branche zählen. Um die neuen Technologien und Dienstleistungen zu entwickeln, werden hohe Investitionen erforderlich sein und neue Arbeitsplätze geschaffen. Mit ihrem Fachwissen über die Entwicklung von Fahrzeugtechnologien befindet sich die Automobilindustrie der EU in einer guten Position, diese Chance zu ergreifen.6 Darüber hinaus werden selbstfahrende Fahrzeuge einen sogenannten Spill-over-Effekt auf zahlreiche andere Sektoren ausüben (z.B. die Halbleiterindustrie, die Verarbeitungstechnik, digitale Karten) und es werden neue Geschäftsmodelle entstehen, die erst durch automatisierte Mobilität möglich sind oder durch sie gefördert werden (z.B. der elektronische Geschäftsverkehr und "Mobilität als Dienstleistung").
Mitteilung
1. VERNETZTE und AUTOMATISIERTE Mobilität als neue CHANCE für Europa
2. Die EU-VISION für eine VERNETZTE und AUTOMATISIERTE Mobilität
Abbildung: Verschiedene Stufen der Automatisierung Quelle: Verband der Automobilingenieure Society of Automotive Engineers, SAE 11
3. AKTUELLER STAND
Strategien in den Vereinigten Staaten und Asien
4. STÄRKUNG der EU Hinsichtlich Technologien und Infrastrukturen für die AUTOMATISIERTE Mobilität
Automatisierte Autos
LKW -Platooning
5. Schaffung eines Binnenmarktes für die sichere Einführung AUTOMATISIERTER Mobilität
Ermöglichung von Innovation
Gewährleistung der Sicherheit automatisierter Mobilität
Behandlung von Haftungsfragen
Förderung der Fahrzeugkonnektivität zur Unterstützung der Automatisierung
Sicherstellung der Cybersicherheit, des Datenschutzes und des Datenzugangs
6. Auswirkungen AUTOMATISIERTER Mobilität auf die Gesellschaft und die Wirtschaft ANTIZIPIEREN
7. Schlussfolgerung
Drucksache 98/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde
... 13. Der Bundesrat weist insbesondere darauf hin, dass es angemessener Regelungen sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene bedarf, um die Voraussetzungen für ein effektives Tätigwerden der Europäischen Arbeitsbehörde zu schaffen. Damit arbeitsrechtliche Verstöße effektiv geahndet werden können, sind grenzüberschreitende Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten - wie sie in anderen Bereichen (zum Beispiel Bankenaufsicht, Kartellbehörde) bereits erfolgreich umgesetzt werden - notwendig. Dies stärkt zugleich die nationalen Behörden bei der wirksamen grenzüberschreitenden Verfolgung und Sanktionierung illegaler Praktiken und dient damit letztlich auch der Durchsetzung geltenden nationalen Rechts.
Drucksache 63/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union - COM(2017) 830 final
... 24. Auf dem Gebiet des Kartellrechts sollte eine Vereinbarung angestrebt werden, die zur effektiven Bekämpfung grenzüberschreitender wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen von Unternehmen beiträgt. Hierzu sind eine enge strukturierte Kooperation der Wettbewerbsbehörden und insbesondere der Informationsaustausch über zu untersuchende Sachverhalte und Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich.
Drucksache 667/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine funktionierende öffentliche Auftragsvergabe in und für Europa - COM(2017) 572 final
... Die Kommission wird sowohl die Instrumente und Normen, die sie entwickelt hat, um den digitalen Wandel des öffentlichen Auftragswesens auf nationaler Ebene zu ermöglichen, weiter verbessern und ihre Verbreitung fördern49, als auch Instrumente in komplementären Bereichen einführen, z.B. das zentrale digitale Zugangstor50 und die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte.51 Sie wird auch weiterhin die Mitgliedstaaten auf bilateraler Basis durch die Ermittlung von Problembereichen in der Digitalisierung der öffentlichen Auftragsvergabe unterstützen. Dies betrifft z.B. Probleme in Bezug auf die Interoperabilität von Lösungen oder Definitionen52, die Einrichtung geeigneter politischer Architekturen, Fähigkeiten und die Mobilisierung der für eine effiziente Umsetzung der Reformen benötigten Akteure.
Drucksache 221/17 (Beschluss)
... Nach der Intention des europäischen Gesetzgebers sollen Warnhinweise auf Tabakerzeugnissen schon im Vorfeld der Kaufentscheidung Wirkung entfalten. Insofern dient die Änderung der Klarstellung, dass im Zeitpunkt des Anbietens eines Tabakerzeugnisses im Handel ein Verdecken der gesundheitsbezogenen Warnhinweise (z.B. das Stecken von "Produktkarten" vor die Schachteln) unzulässig ist.
Drucksache 9/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
... Der Bundesrat ist der Auffassung, dass § 78a AufenthG anzupassen ist und darin eine Regelung zu den Aufenthaltstiteln für unternehmensintern Transferierte (ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte) eingefügt werden muss.
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 16 Absatz 9 AufenthG , Nummer 13 Buchstabe f § 20 Absatz 8 AufenthG
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 16a Absatz 2, 5 AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 19c AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 19c Absatz 4 Satz 2
5. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 77 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 4 AufenthG
6. Zu § 78a AufenthG
7. Zur nationalen Kontaktstelle
8. Zur Zuständigkeit für Mobilitätsverfahren
Drucksache 207/17 (Beschluss)
... 1. Der Bundesrat begrüßt das Gesetz grundsätzlich. Die vom Bundesrat geforderten Ausnahmen vom Kartellverbot im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 25. November 2016, BR-Drucksache 606/16 (B) Nummer 4) wurden jedoch bedauerlicherweise nicht aufgenommen. Der Bundestag ist dabei der Einschätzung des Bundeswirtschaftsministeriums gefolgt, wonach aus kartellrechtlicher Sicht die geforderte Bereichsausnahme für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht erforderlich sei und die bekannt gewordenen Kooperationsvorhaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, insbesondere Kooperationen innerhalb der ARD (zwischen den ARD-Gesellschaften) und zwischen ARD und ZDF, unproblematisch seien. Demnach würden die gewünschten Kooperationen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten weder in Konflikt mit dem Kartellverbot des § 1
Drucksache 183/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
... Vor rund vier Jahren wurde das automatisierte Auskunftsverfahren aus dem Bundeszentralregister eingeführt. Mit § 21a des Bundeszentralregistergesetzes wurde die erforderliche Rechtsgrundlage für die elektronische Übermittlung von Anfragen eingeführt und eine entsprechende Schnittstelle beim Bundeszentralregister und in den Gewerbekarteisystemen umgesetzt.
Drucksache 182/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... "In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c muss nicht sichergestellt werden, dass die Zahlungskarte auf den Namen des Spielers ausgegeben sowie das zugehörige Zahlungskonto gemäß Satz 1 Nummer 2 auf den Namen des Spielers errichtet worden ist, sofern die Zahlung zur Lotterieteilnahme an einen Veranstalter oder Vermittler von Lotterien erfolgt, der über eine staatliche Erlaubnis verfügt und soweit der Betrag für eine einzelne Transaktion nicht 25 Euro und für mehrere Transaktionen innerhalb eines Kalendermonats nicht 100 Euro überschreitet."
1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG
4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG
5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG
6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG
7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG
10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG
11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG
12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG
13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG
14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG
15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG
16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG
17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG
18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG
20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG
21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG
22. Zu Artikel 1 § 18 GwG
23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E
24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG
25. Zu Artikel 1 § 32 GwG
26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG
27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG
28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG
29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG
30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.
31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG
32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG
33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E
34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG
35. Zu Artikel 1 § 56 GwG
36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
Drucksache 9/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
... Der Bundesrat ist der Auffassung, dass § 78a AufenthG anzupassen ist und darin eine Regelung zu den Aufenthaltstiteln für unternehmensintern Transferierte (ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte) eingefügt werden muss.
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 16 Absatz 9 AufenthG , Nummer 13 Buchstabe f § 20 Absatz 8 AufenthG
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 16a Absatz 2, 5 AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 19c AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 19c Absatz 4 Satz 2
5. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 77 Absatz 1a Nummer 1 bis 4 AufenthG
6. Zu § 78a AufenthG
7. Zur nationalen Kontaktstelle
8. Zur Zuständigkeit für Mobilitätsverfahren
Drucksache 169/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes
... 12. "Datenlieferant" sind öffentliche oder private Stellen, die Daten dem nationalen Zugangspunkt zur Verfügung stellen, insbesondere Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreiber, Hersteller digitaler Karten und Dienstanbieter nach Maßgabe der VO (EU) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a. Erfüllungsaufwand des Bundes
b. Erfüllungsaufwand der Länder inklusive Kommunen
F. Weitere Kosten
Entwurf
Artikel 1
§ 5 Aufgabenübertragung
§ 6 Aufgaben der Nationalen Stelle
§ 7 Nutzung der Nationalen Stelle durch andere Behörden
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeines
I. Änderung des Gesetzes über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern Intelligente Verkehrssysteme - Gesetz IVSG
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
IV. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand des Bundes
4. Erfüllungsaufwand der Länder inklusive Kommunen
V. Weitere Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Belange
VII. Nachhaltigkeit
B. Zu den einzelnen Vorschriften
I. Zu Artikel 1 Änderung des Intelligente Verkehrssysteme Gesetz - IVSG
Zu Nummer 1
§ 2 Nummer 10 IVSG(neu)
§ 2 Nummer 11 IVSG(neu)
§ 2 Nummer 12 IVSG(neu)
§ 2 Nummer 13 IVSG(neu)
Zu Nummer 2
§ 5 IVSG(neu)
§ 6 IVSG(neu)
§ 7 IVSG(neu)
Zu Nummer 3
§§ 8 und 9
II. Zu Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 61/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften
... "Tritt der schießsportliche Verein aus einem nach Absatz 1 anerkannten Schießsportverband aus, ist der Verein verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich die Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind, zu benennen." '
Drucksache 158/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
... a) Der Bundesrat begrüßt, dass der Gesetzentwurf Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel weitgehend einheitlich behandeln und abschaffen möchte. Diese Regelung ist transparent und für Verbraucher verständlich. Vor diesem Hintergrund kritisiert der Bundesrat die gegenüber dem Referentenentwurf eröffnete Möglichkeit eines Zusatzentgelts für die Nutzung einer Zahlungskarte im Drei-Parteien-Verhältnis. Diese Ausnahme hebt die Transparenz und Klarheit bei Entgelten für die Nutzung von Zahlungskarten auf. Verbrauchern ist im Zweifel nicht klar, welches Zahlungsverfahren die von ihnen genutzte Zahlungskarte verwendet. Die unterschiedliche Behandlung von Zahlungskarten im Drei- bzw. Vier-ParteienSystem führt zu Unsicherheiten über die Rechtmäßigkeit der Höhe der Entgelte.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG
3. Zu Artikel 1 §§ 48 und 49 ZAG
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 2 BGB
6. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 3 - neu - BGB
7. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 675f BGB
8. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 675 Absatz 1 Satz 3 BGB
9. Zu Artikel 3 § 675n Absatz 1 Satz 3 BGB
10. Zu Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe a § 675t Überschrift BGB , Buchstabe d Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB
11. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe c § 675w Satz 4 BGB
12. Zu Artikel 4 Nummer 1 Artikel 229 § ... Absatz 6 - neu - EGBGB
13. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB
14. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB
Drucksache 407/1/17
... Das Muster der "Blauen Karte EU", welche mit dem Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) eingeführt wurde, ist bislang nicht in Anlage D 14 zur
Zu Artikel 1 Nummer 2
'Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Drucksache 247/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts - COM(2017) 142 final, Ratsdok. 7621/17
... Zu bedenken ist nämlich, dass bei Submissionsabsprachen regelmäßig eine Sanktion nicht nur wegen der schlichten Beteiligung am Kartell in Betracht kommt. Mit Submissionsabsprachen gehen vielfach Betrugstaten einher, gelegentlich sogar schwerwiegende Korruptionsdelikte.
Drucksache 709/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen COM(2017) 534 final; Ratsdok. 12419/17
... 1. EFTA: Norwegen, Schweiz und Liechtenstein. Island hat ausschließlich Seegrenzen zur EU. Siehe Karte auf S. 4.
Mitteilung
1. GRENZREGIONEN - EIN wichtiger Bestandteil der Europäischen Union
2. ANHALTENDE SCHWIERIGKEITEN
3. HANDLUNGSANSÄTZE
3.1. Vertiefung der Zusammenarbeit und des Austauschs
3.2. Verbesserung des Legislativverfahrens
3.3. Möglichkeit der grenzübergreifenden öffentlichen Verwaltung
3.4. Bereitstellung zuverlässiger und verständlicher Informationen und Unterstützung
3.5. Unterstützung der Beschäftigung im Nachbarland
3.6. Förderung der Mehrsprachigkeit in Grenzregionen
3.7. Erleichterung der grenzübergreifenden Zugänglichkeit
3.8. Förderung der Bündelung von Einrichtungen des Gesundheitswesens
3.9. Berücksichtigung des Rechts- und Finanzrahmens für die grenzübergreifende Zusammenarbeit
3.10. Dokumentation der grenzübergreifenden Interaktion für eine fundierte Entscheidungsfindung
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 43/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen und operativen Rahmen für die durch die Verordnung ... (ESC Regulation) eingeführte Elektronische Europäische Dienstleistungskarte - COM(2016) 823 final
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen und operativen Rahmen für die durch die Verordnung ... (ESC Regulation) eingeführte Elektronische Europäische Dienstleistungskarte - COM(2016) 823 final
Drucksache 49/17
Verordnungsantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf einer Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen (Hofraumverordnung - HofV )
... In ehemals preußischen Gebieten in Nordsachsen gibt es teilweise noch immer sogenannte ungetrennte Hofräume. Ungetrennte Hofräume sind nur in ihren Außengrenzen vermessen und im Kataster eingetragen. Der im Liegenschaftskataster als eine Einheit ausgewiesene ungetrennte Hofraum besteht aber aus mehreren, rechtlich verschiedenen Grundstücken, die im Einzelnen weder vermessen noch katastermäßig in einer Flurkarte unter einer Flurstücksnummer erfasst sind. Die konkrete Lage in der Natur und die Größe der einzelnen Grundstücke sind somit nicht aus dem Grundbuch ersichtlich. Ehemals diente in diesen Fällen nicht das Kataster, sondern das Gebäudesteuerbuch als amtliches Verzeichnis im Sinne von § 2 Absatz 2
Drucksache 470/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... "(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten Unternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung sowie über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen, den das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt hat, sowie über die Tätigkeit eines Unternehmens im Inland einschließlich von Angaben zu Zahlen und Standorten seiner Kunden sowie der Orte, an denen seine Angebote erbracht und bestimmungsgemäß genutzt werden, verlangen." `
Drucksache 658/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Neufassung) - COM(2017) 548 final
... 5. Er bittet außerdem zu prüfen, ob ein Anspruch auf Fahrkartenerwerb im Zug ohne Aufpreis, wie er in Artikel 10 Absatz 5 vorgesehen ist, für alle Fahrgäste unabhängig von etwaigen Mobilitätseinschränkungen geschaffen werden könnte. Wenn ein Fahrkartenerwerb am Abfahrtsbahnhof nicht möglich ist, da kein Fahrkartenschalter oder funktionsfähiger, zugänglicher Fahrkartenautomat vorhanden ist, erscheint es unbillig, den Fahrgast mit Zusatzkosten zu belasten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der von der fehlenden Möglichkeit des Fahrkartenerwerbs am Abfahrtsbahnhof betroffene Fahrgast in seiner Mobilität eingeschränkt ist oder nicht.
Drucksache 645/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV )
... Durch diese Verordnung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen. Der Erfüllungsaufwand für die Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs und das besondere elektronische Behördenpostfach resultiert bereits aus dem der Verordnung zugrunde liegenden Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786). Ein nicht näher bezifferbarer Aufwand durch die Regelungen der technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und des besonderen elektronischen Behördenpostfachs in der Verordnung wird voraussichtlich durch die Ersparnis infolge des Wegfalls der Porto- und Papierkosten kompensiert. Ein Teil des auf Grundlage des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten entstehenden Aufwands wird durch das in der Verordnung näher geregelte Identifizierungsverfahren für das besondere elektronische Behördenpostfach verursacht. Dieses erfordert eine einmalige Identifizierung der Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegenüber einer Identifizierungsstelle. Die Erstellung und Übermittlung des erforderlichen Schreibens oder elektronischen Dokuments wird bei einem geschätzten Zeitaufwand von 15 Minuten und auf Grundlage einer ebenenübergreifenden Stundenvergütung in der Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen im mittleren Dienst von 27,50 Euro Kosten in Höhe von 6,88 Euro verursachen. Wenn etwa 5 000 Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts das besondere elektronische Behördenpostfach nutzen wollen, entstehen hierdurch Gesamtkosten in Höhe von 34 400 Euro. Diese Kosten werden jedoch durch die Ersparnis infolge des Wegfalls des Aufwands der Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur (Kar-tenlesegerät, Einzel-Signaturkarte) kompensiert. Etwaiger verbleibender Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
Drucksache 207/2/17
... Der Bundesrat begrüßt das Gesetz grundsätzlich. Die vom Bundesrat geforderten Ausnahmen vom Kartellverbot im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 25. November 2016, BR-Drucksache 606/16 (B) Nummer 4) wurden jedoch bedauerlicherweise nicht aufgenommen. Der Bundestag ist dabei der Einschätzung des Bundeswirtschaftsministeriums gefolgt, wonach aus kartellrechtlicher Sicht die geforderte Bereichsausnahme für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht erforderlich sei und die bekannt gewordenen Kooperationsvorhaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, insbesondere Kooperationen innerhalb der ARD (zwischen den ARD-Gesellschaften) und zwischen ARD und ZDF, unproblematisch seien. Demnach würden die gewünschten Kooperationen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten weder in Konflikt mit dem Kartellverbot des § 1
Drucksache 721/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Hin zu einer möglichst breiten Verwendung alternativer Kraftstoffe - ein Aktionsplan zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2014/94 /EU, einschließlich einer Bewertung der nationalen Strategierahmen nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2014/94 /EU - COM(2017) 652 final
... 36. TENtec-Karten sind abrufbar unter http://ec.europa.eu/transport/infrastructure/tentec/tentec-portal/map/maps.html
Mitteilung
1. Einführung: WIE Europa zu einer weltweiten VORREITERIN BEI der Verringerung der CO2-EMISSIONEN werden KANN
2. WO stehen WIR?
2.1. Lage heute und Bedarfsschätzungen
2.2. Nationale Strategierahmen für die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe
5 Strom
Der NPF
5 Erdgas
Im NPF
5 Wasserstoff
Der NPF
2.3. Sind wir auf dem richtigen Weg?
3. HIN zu einer möglichst breiten Verwendung ALTERNATIVER KRAFTSTOFFE - EIN Aktionsplan
3.1. Vervollständigung und schnellere Umsetzung der NPF
3.2. Investitionsförderung
Umfassende Nutzung des TEN-V-Netzkorridoransatzes
Erhöhung von Umfang und Wirksamkeit der Finanzierung
Bessere Nutzung von EU-Finanzmitteln
Aufbau von Kapazitäten
3.3. Wegbereitende Maßnahmen in Städten
3.4. Verstärkte Einbindung der Verbraucher
3.5. Integration von Elektrofahrzeugen in das Stromnetz
3.6. Neue Fragestellungen
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 612/17
... dd) im Sektor Finanz- und Versicherungswesen Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen der Bargeldversorgung, des kartengestützten Zahlungsverkehrs, des konventionellen Zahlungsverkehrs, zur Verrechnung und der Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften oder zur Erbringung von Versicherungsdienstleistungen,
Drucksache 189/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) - COM(2016) 767 final, Ratsdok. 15120/16
... 25. Der Bundesrat begrüßt die europäische Zielsetzung, den diskriminierungsfreien Zugang zu Fernwärme- und Kältesystemen aus erneuerbaren Quellen für Dritte zu eröffnen. Dies entspricht § 19 Absatz 1 in Verbindung mit 2 Nummer 4 Kartellgesetz, der auf einfachgesetzlicher Ebene bereits einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch Dritter auf Mitbenutzung der Netze zur Belieferung eigener Kunden vorsieht. Die Durchleitungsrechte Dritter sollten dabei unter dem Vorbehalt der technischen Machbarkeit, der energetischen Effizienz und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sowohl für den Netzbetreiber als auch für die Energieverbraucher stehen.
Drucksache 221/1/17
... Nach der Intention des europäischen Gesetzgebers sollen Warnhinweise auf Tabakerzeugnissen schon im Vorfeld der Kaufentscheidung Wirkung entfalten. Insofern dient die Änderung der Klarstellung, dass im Zeitpunkt des Anbietens eines Tabakerzeugnisses im Handel ein Verdecken der gesundheitsbezogenen Warnhinweise (z.B. das Stecken von "Produktkarten" vor die Schachteln) unzulässig ist.
Drucksache 152/17
... 2. Die Messdaten werden den hydrogeochemischen Einheiten zugeordnet, die in der Hydrogeochemischen Übersichtskarte von Deutschland 1:200.000 (HÜK200)2 festgelegt sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Grundwasserverordnung
§ 8a Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und Absatz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1)
Anlage 4a (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3) Ableitung von Hintergrundwerten für hydrogeochemische Einheiten
Artikel 2 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
II. Wesentliche Bestimmungen
1. Ableitung von Hintergrundwerten § 5 Absatz 2 und 3 und Anlage 4a
2. Konkretisierung der flächenbezogenen Voraussetzungen bei der Bewertung der Überschreitung von Schwellenwerten § 7 Absatz 3 Nummer 1
3. Inhalte von Bewirtschaftungsplänen § 8a
4. Ergänzung der Anlage 2 um Schwellenwerte zu weiteren Stoffen und Stoffgruppen
III. Vereinbarkeit mit EU-Recht
IV. Alternativen
V. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen
VI. Befristung
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VIII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
IX. Sonstige Kosten
X. Nachhaltige Entwicklung
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Drucksache 49/17 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen (Hofraumverordnung - HofV )
... In ehemals preußischen Gebieten in Nordsachsen gibt es teilweise noch immer sogenannte ungetrennte Hofräume. Ungetrennte Hofräume sind nur in ihren Außengrenzen vermessen und im Kataster eingetragen. Der im Liegenschaftskataster als eine Einheit ausgewiesene ungetrennte Hofraum besteht aber aus mehreren, rechtlich verschiedenen Grundstücken, die im Einzelnen weder vermessen noch katastermäßig in einer Flurkarte unter einer Flurstücksnummer erfasst sind. Die konkrete Lage in der Natur und die Größe der einzelnen Grundstücke sind somit nicht aus dem Grundbuch ersichtlich. Ehemals diente in diesen Fällen nicht das Kataster, sondern das Gebäudesteuerbuch als amtliches Verzeichnis im Sinne von § 2 Absatz 2 der
Drucksache 207/1/17
... Das Bundeskartellamt hat in seiner Sektorenuntersuchung zum Lebensmitteleinzelhandel vom September 2014 festgestellt, dass der deutsche Lebensmittelmarkt zu 85% von vier Unternehmen beherrscht wird. Dies gilt sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite. Seither hat sich der Konzentrationsprozess im Lebensmitteleinzelhandel weiter fortgesetzt. Die damit verbundene Marktmacht hat erheblichen Einfluss auf die Einkaufspreise. Die marktbeherrschenden Unternehmen diktieren schon allein auf Grund ihrer Marktmacht Hersteller- und Erzeugerpreise. Konkurrierende kleinere und mittelständische Lebensmitteleinzelhändler haben dagegen schlechtere Einkaufskonditionen als die marktbeherrschenden Unternehmen und verlieren mittel- bis langfristig ihre Wettbewerbsfähigkeit. Folge ist ein weiterer Konzentrationsprozess im Lebensmitteleinzelhandel mit all seinen negativen Begleiterscheinungen. Zudem kann sich diese Situation als existenzgefährdend für Hersteller und Erzeuger auswirken. Die jüngsten Entwicklungen in der Branche haben diese Situation verschärft. Die Regelungen zum so genannten Anzapfverbot und zum Verbot zum Verkauf von unter Einstandspreisen haben sich insoweit als wirkungslos erwiesen. Die entsprechenden Neuregelungen im Rahmen dieser Gesetzesnovelle werden daran nichts ändern. Leidtragende der Konzentrationsprozesse sind nicht nur kleine und mittlere Unternehmen auf Handels- und Herstellerseite. Leidtragende sind insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher, die immer weniger Möglichkeiten haben, sich der Preis- und der Angebotspolitik der vier großen Einzelhandelskonzerne zu entziehen. Der aktuelle Zustand im Lebensmitteleinzelhandel erfordert daher Regelungen, die die Marktmacht und Missbrauchsmöglichkeiten marktbeherrschender Lebensmitteleinzelhändler in Deutschland eindämmen.
Drucksache 263/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters
... Den Betrag von 50 000 Euro unterschreitende Bußgeldentscheidungen der Kartellbehörden sollen nicht in das Wettbewerbsregister eingetragen werden, da bei den in § 2 Absatz 2 WRegG-E aufgeführten Kartellverstößen bereits bei einer noch nicht bestandskräftigen Bußgeldentscheidung eine Eintragung erfolgt und um Bagatellfälle auszuschließen.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 WRegG
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 WRegG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 Satz 2 WRegG
4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2 - neu - WRegG
5. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 1 WRegG
6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 WRegG
7. Zu Artikel 1 § 11 WRegG
8. Zu Artikel 1 § 12 Überschrift und Absatz 1
Drucksache 654/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat - Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen
... Ein Bereich, in dem die Cyberkriminalität zunimmt, ist die betrügerische Nutzung von Kreditkartendaten oder anderer elektronischer Zahlungsmittel. Die durch Cyberangriffe auf Online-Händler oder andere rechtmäßige Unternehmungen erlangten Zahlungsdaten werden dann im Internet gehandelt und können von Straftätern für Zahlungsbetrug genutzt werden73. Die Kommission schlägt gerade vor, die Abschreckung durch eine Richtlinie zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit bargeldlosen Zahlungsmitteln74 zu erhöhen. Hierdurch sollen die bestehenden Vorschriften in diesem Bereich aktualisiert und die Fähigkeit der Strafverfolgungsbehörden, diese Form der Kriminalität in Angriff zu nehmen, gestärkt werden.
Drucksache 373/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden - COM(2017) 218 final
... i) die sich aus den Artikeln 21, 45 und 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebenden und in der Richtlinie 2004/38 präzisierten Aufenthaltsrechte (gleicher materiellrechtlicher Geltungsbereich, unter Einschluss u.a. eines Daueraufenthaltsrechts nach fünfjährigem ununterbrochenem legalem Aufenthalt) und die mit diesen Rechten in Zusammenhang stehenden Vorschriften; jedes in Bezug auf die Aufenthaltsrechte auszugebende Schriftstück (wie Anmeldebescheinigungen, Aufenthaltskarten oder Bescheinigungen) sollte deklaratorischen Charakter haben und in einem einfachen, raschen und gebührenfreien Verfahren oder gegen eine Gebühr, die nicht über die hinausgeht, die Inländern für die Ausgabe ähnlicher Schriftstücke abverlangt wird, ausgestellt werden;
Drucksache 44/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte und entsprechender Verwaltungserleichterungen - COM(2016) 824 final
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte und entsprechender Verwaltungserleichterungen - COM(2016) 824 final
Drucksache 249/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch -Sachkunde-Verordnung
... § 14a Mitteilungen der Kartellbehörden und Länder
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
§ 10a Übertragung von Tätigkeiten an Dritte
Abschnitt 4 Vertragsverhandlungen
§ 14 Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen
§ 14a Mitteilungen der Kartellbehörden und Länder über Vertragsverhandlungen
Abschnitt 4a Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Zucker
§ 14b Branchenvereinbarungen; anerkannte Organisationen
§ 15 Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorganisationen bei Verhandlungen über Rohmilchverträge.
§ 24 Anwendungsbestimmungen
Artikel 2 Verordnung über die Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Abschnitt 4
Zu § 14
Zu § 14a
Zu Abschnitt 4a
Zu § 14b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 3
Drucksache 247/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts - COM(2017) 142 final; Ratsdok. 7621/17
... Zu bedenken ist nämlich, dass bei Submissionsabsprachen regelmäßig eine Sanktion nicht nur wegen der schlichten Beteiligung am Kartell in Betracht kommt. Mit Submissionsabsprachen gehen vielfach Betrugstaten einher, gelegentlich sogar schwerwiegende Korruptionsdelikte.
Drucksache 207/17
... "(1) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei begründetem Verdacht des Bundeskartellamts auf erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinträchtigen. Dies gilt nicht, wenn die Durchsetzung der Vorschriften nach Satz 1 in die Zuständigkeit anderer Bundesbehörden fällt. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Regelungen zum Betreten von Räumlichkeiten der Betroffenen zum Zweck der Einsichtnahme und Prüfung von Unterlagen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, den Absätzen 2 und 3 sowie die Regelungen zu Durchsuchungen nach § 59 Absatz 4 keine Anwendung finden.
Drucksache 182/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... "In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c muss nicht sichergestellt werden, dass die Zahlungskarte auf den Namen des Spielers ausgegeben sowie das zugehörige Zahlungskonto gemäß Satz 1 Nummer 2 auf den Namen des Spielers errichtet worden ist, sofern die Zahlung zur Lotterieteilnahme an einen Veranstalter oder Vermittler von Lotterien erfolgt, der über eine staatliche Erlaubnis verfügt und soweit der Betrag für eine einzelne Transaktion nicht 25 Euro und für mehrere Transaktionen innerhalb eines Kalendermonats nicht 100 Euro überschreitet."
1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG
4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG
5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG
6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG
7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG
10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG
11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG
12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG
13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG
14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG
15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG
16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG
17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG
18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG
20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG
21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG
22. Zu Artikel 1 § 18 GwG
23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E
24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG
25. Zu Artikel 1 § 32 GwG
26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG
27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG
28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG
29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG
30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.
31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG
32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG
33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E
34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG
35. Zu Artikel 1 § 56 GwG
36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG
37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG
Drucksache 10/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
... "7a. er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19b des
1. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee § 38f Absatz 1 Nummer 6 AufenthV
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 39 Satz 1 Nummer 7
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu - § 65 Nummer 2 Buchstabe a - neu -, Buchstabe b - neu - AufenthV
4. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 9 BeschV
Drucksache 759/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... 2. für die Herstellung die Aufzeichnungen in einem Herstellungsbuch oder auf Karteikarten, aus denen das Datum der Herstellung, die Art und Menge der hergestellten Arzneimittel und die zugrunde liegenden Herstellungsvorschriften hervorgehen,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
§ 12b Umwidmungsverbot
§ 12c Antibiogrammpflicht
§ 12d Verfahren zu Probenahme, Isolierung bakterieller Erreger und Bestimmung der Empfindlichkeit
§ 13 Nachweise
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu laufender Nummer 11 § 1a
Zu laufender Nummer 2 § 12 Absatz 2 Nummer 1
Zu laufender Nummer 4 § 12b
Zu laufender Nummer 5 § 12c Absatz 1 in Verbindung mit § 12d
Tabelle
Zu laufender Nummer 6 § 13 Absatz 1
Zu laufender Nummer 7 § 13 Absatz 2
Zu laufender Nummer 8 § 13 Absatz 3
Zu laufender Nummer 9 § 13 Absatz 4 Satz 1
Zu laufender Nummer 10 § 13 Absatz 4 Satz 2
Zu laufender Nummer 11 § 13 Absatz 4 Satz 3
Zu laufender Nummer 12 § 13 Absatz 4 Satz 4
Zu Nummer 11
Zu laufender Nummer 13 § 13 Absatz 5
Zu laufender Nummer 14 § 13 Absatz 6
Zu laufender Nummer 15 § 13 Absatz 7
Zu laufender Nummer 16 § 13 Absatz 8
Zu laufender Nummer 17 § 13 Absatz 9
Zu laufender Nummer 18 § 13a Absatz 3
Zu laufender Nummer 19 § 15 Nummern 8, 9, 10 und 11
5. Weitere Kosten
VII. Befristung, Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
§ 12c Absatz 1
§ 12c Absatz 2
§ 12d
Zu Nummer 5
§ 13 Absatz 1
§ 13 Absatz 2
§ 13 Absatz 3
§ 13 Absatz 4
Satz 1 und 2:
Satz 3 und 4:
§ 13 Absatz 5
§ 13 Absatz 6
§ 13 Absatz 7 und Absatz 8
§ 13 Absatz 9
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 3986, BMEL: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
II.2. ‚One in one Out‘-Regel
II.3. KMU-Test
II.4. Evaluierung
III. Votum
Drucksache 10/1/17
28.02.17
Empfehlungen der Ausschüsse
... "7a. er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19b des
1. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee § 38f Absatz 1 Nummer 6 AufenthV
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 39 Satz 1 Nummer 7
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu - § 65 Nummer 2 Buchstabe a - neu -, Buchstabe b - neu - AufenthV
4. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 9 BeschV
Drucksache 374/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutionsanmeldeverordnung - ProstAV )
... (PAuswV) stellt eine gegenüber § 4 Absatz 1 ProstSchG verschärfende Regelung dar. Die Beibringung eines biometrischen Lichtbildes nach § 7 Absatz 3 ProstAV ist nicht erforderlich. Damit werden höhere Anforderungen an das Lichtbild formuliert als der Gesetzgeber an das Lichtbild für die elektronische Gesundheitskarte nach §§ 291 und 291a
Drucksache 263/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters
... Den Betrag von 50 000 Euro unterschreitende Bußgeldentscheidungen der Kartellbehörden sollen nicht in das Wettbewerbsregister eingetragen werden, da bei den in § 2 Absatz 2 WRegG-E aufgeführten Kartellverstößen bereits bei einer noch nicht bestandskräftigen Bußgeldentscheidung eine Eintragung erfolgt und um Bagatellfälle auszuschließen.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 WRegG
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 WRegG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 Satz 2 WRegG
4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2 - neu - WRegG
5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1
6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 1 WRegG
7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 WRegG
8. Zu Artikel 1 § 11 WRegG
9. Zu Artikel 1 § 12 Überschrift und Absatz 1a - neu - WReg
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
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Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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