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"Harmonisierungsregeln"
Drucksache 363/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie : Eine Partnerschaft für neues Wachstum im Dienstleistungssektor 2012 - 2015 COM(2012) 261 final
... Ein wesentlicher Teil des bestehenden Verbraucherschutzrechts beruht auf einer Mindestharmonisierung. In Bereichen, in denen die Mindestharmonisierung gilt, sind die Mitgliedstaaten sehr oft über die Mindestharmonisierungsregeln hinausgegangen. Dies führt dazu, dass Dienstleistungserbringer mit unterschiedlichen Anforderungen konfrontiert sein können, je nachdem, wo sie ihre Dienste erbringen wollen, was wiederum zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen kann. Die Kommission hat zwei Möglichkeiten, um hier tätig zu werden: Entweder durch eine weitere oder sogar vollständige Harmonisierung, wie kürzlich bei der Verbraucherschutzrichtlinie geschehen und wie im Januar 2012 in der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschlagen, oder durch eine fakultative Harmonisierung, wie sie im Oktober 2011 im Rahmen des fakultativen Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts vorgeschlagen wurde. Beide Methoden ergänzen einander und sollten in Abhängigkeit vom gemeinsamen Besitzstand, von der Notwendigkeit zur Beachtung des Subsidiaritätsprinzips und von den jeweiligen öffentlichen Interessen sowie von der Notwendigkeit, ein hohes
Drucksache 356/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25 /EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35 /EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 - COM(2012) 280 final/2
... (6) Diese Hindernisse sollten beseitigt und es sollten Vorschriften angenommen werden, die eine Unterminierung der Binnenmarktvorschriften verhindern. Zu diesem Zweck sollten Bestimmungen zur Abwicklung von Instituten gemeinsamen Mindestharmonisierungsregeln unterworfen werden.
Drucksache 548/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetz es
... Über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften hinaus fehlen für andere Umwandlungsarten und für die Beteiligung anderer Rechtsformen gemeinschaftsrechtliche Harmonisierungsregeln. Es ist auch kaum damit zu rechnen, dass – vielleicht abgesehen von einer Richtlinie über die Verlegung des Satzungssitzes von Kapitalgesellschaften - solche Regeln in der Zukunft geschaffen werden. In diesem nichtharmonisierten Bereich ergibt sich aber bei demnächst 27 Mitgliedstaaten und weiteren drei EWR-Staaten eine nahezu unüberschaubar große Anzahl von Kombinationsmöglichkeiten, sowohl was die möglichen Umwandlungsarten als auch die beteiligten Rechtsformen angeht. Vor diesem Hintergrund scheidet zwangsläufig aus, alle im Anwendungsbereich des Artikel 48 EG europaweit denkbaren Umwandlungen unter Berücksichtigung sämtlicher von dieser Vorschrift erfassten Rechtsformen mit der bisher vom
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Umwandlungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
Artikel 3 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 5 Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Probleme des geltenden Rechts
II. Lösung
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Kosten und Preise
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
I. Die gesetzliche Grundkonzeption für die Umsetzung der Richtlinie
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
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Zu Nummer 13
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Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
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Zu Absatz 2
Zu § 122b
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Zu Absatz 2
Zu § 122c
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Zu Absatz 2
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